Vertriebsvereinbarungen und IP-Schutz im Online-Handel - XBorder20 Lukas Bühlmann, Dr. Michael Reinle - MLL-News
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Vertriebsvereinbarungen und IP-Schutz im Online-Handel XBorder20 Lukas Bühlmann, Dr. Michael Reinle 25.08.20
6 Aber…. Berechtigte Interessen, den Vertrieb und die Vertriebswege zu beschränken: Markenimage Beratungsnotwendigkeit Sicherheitsaspekte Regulierung Preisstabilität Kostenverteilung Druck durch Offline-Händler, Händlerschutz u.v.a.m.
«E-Commerce-Bedingungen» Versuch, den Online-Vertrieb aufgrund verschiedenster Interessen vertraglich zu beeinflussen und aktiv mitzugestalten.
8 E-Commerce-Bedingungen – Typischer Inhalt Kein Verkauf über Seiten, die Gebrauchte oder beschädigte Waren anbieten Verkäufe durch private Endverbraucher zulassen Mehrere Verkäufer für ein und dasselbe Produkt zulassen Keinen separaten Markenshop für die Vertragsmarken besitzen Qualitative Vorgaben an den Online-Shop Seiten, auf denen für den Shop geworben wird Ausschluss der Nutzung von Preissuchmaschinen Vorgaben für Keyword-Advertising und SEO-Maßnahmen Vorgaben für persönliche Beratung (Hotline, Chat) Vorgaben an den Betrieb eines stationären POS Vorgaben an den Verkauf über Plattformen Vorgaben für „Online-Preise“
9 Zulässig? Der Teufel liegt im (juristischen) Detail!
10 Es geht um …. Vertragsrecht: Wie werden Vertriebsabreden vertraglich gültig und durchsetzbar vereinbart? Öffentliches Recht im Allgemeinen: Welche Beschränkungen MÜSSEN durchgesetzt werden aufgrund produktspezifischer und gebietsspezifischen zwingenden Vorschriften? Marken- und IP-Recht Beschränkungen in der Verwendung von Marken und Bildern, unabhängig vom Vertrag Kartellrecht im Speziellen Welche Abreden / Einschränkungen führen zu kartellrechtlich verbotenen Wettbewerbsbeschränkungen?
Kartellrecht – in a Nutshell
Grundsatz (CH, EU & DE): Verbot von Vereinbarungen, die geeignet sind, den Wettbewerb spürbar zu beschränken.
Ausnahmen (CH, EU & DE): Wettbewerbsbeschränkungen können ausnahmsweise zulässig sein. Ausnahmen hängen von Art des Vertriebssystems ab. Lieferant ist beweispflichtig für Vorliegen einer Ausnahme.
Die roten Karten im Vertrieb
15 Typische Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce: Verbote von Internetverkäufen Beschränkungen von Internetverkäufen Einflussnahme des Lieferanten auf die Internet- Verkaufspreise Vorgaben hinsichtlich Liefergebiete (Geoblocking) – Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels Verwendungsbeschränkungen betreffend Drittplattformen und Preissuchmaschinen (Zu) hohe Anforderungen an den Internetauftritt und das Online-Marketing (Selektivvertrieb)
16 Vertriebsbeschränkungen – Verbot von Internetverkäufen (1) Grundsatz: Online-Verkäufe sind Passivverkäufe und dürfen grundsätzlich nicht beschränkt werden, d.h. direkte und indirekte Internetverkaufsverbote sind unzulässig Aktivverkäufe im Online-Kontext Gebietsspezifische Banner auf Webseiten Dritter Zahlungen an Suchmaschinen oder Online-Werbeanbieter Vorsicht Komplexe Abgrenzungsfragen im Einzelfall Auf der Retailstufe müssen im Selektivvertrieb aktive und passive Verkäufe möglich sein
17 Vertriebsbeschränkungen – Preise, Mengen oder Gebiete (1) Mindest- und Festpreisvorgaben sind unzulässig (Kernbeschränkung) Vorgaben betreffend die Preisdifferenzierung zwischen Offline- und Online-Vertrieb (Dual Pricing) sind unzulässig Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) und Höchstpreise sind grundsätzlich zulässig Enge Preisparitäts-/Bestpreisklauseln wohl zulässig
18 Vertriebsbeschränkungen – Preise, Mengen oder Gebiete (2) Vorgaben hinsichtlich Mengen bzw. Mindestumsätze Vorgaben hinsichtlich Gebiete (Geoblocking) Einseitige Massnahmen des Geoblocking sind ausserhalb der Marktbeherrschung kartellrechtlich zulässig (beachte in EU aber Verordnung 2018/302 über ungerechtfertigtes Geoblocking) Vertragliche Geoblocking-Vorgaben wirken grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend Bei Beschränkungen von Parallelimporten auch in der Schweiz grundsätzlich sanktionsbedroht
19 Verwendung von Preissuchmaschinen Unterschied zu Drittplattformen: Rückverweis auf Anbieterwebseite für den Kaufabschluss Absolutes Nutzungsverbot von Preissuchmaschinen sind unzulässige Kernbeschränkungen (Passivverkaufsverbot; BKartA DE) Objektive Vorgaben zur Nutzung von Preissuchmaschinen sind zulässig Verbote, bestimmte Kundengruppen oder Gebiete aktiv über Preissuchmaschinen anzusprechen sind im Alleinvertrieb zulässig
20 Zulässige Einschränkungen (1) Alle für den Offline-Vertrieb möglichen Einschränkungen, z.B. Verkaufsverbot an nicht autorisierte Vertriebsnehmer im Selektivvertrieb Verkaufsverbot an Endverbraucher durch Grosshändler Betrieb einer physischen Verkaufsstelle Einzelfallprüfung durch EU-Kommission vorbehalten: keine Alibiverkaufsstätten Im Ergebnis ähnlich wohl die WEKO Drittplattformverbot Bei einheitlicher, diskrimierungsfreier und verhältnismässiger Anwendung zum Schutz des Prestigecharakters von «Luxusgütern» (Coty)
21 Zulässige Einschränkungen (2) Äquivalenztest (Gesamtbetrachtung) Keine Identität, aber insgesamt gleichwertige Kriterien (gleiche Ziele / vergleichbare Ergebnisse) erforderlich Beispiele Einrichtung einer Online-Kundendienststelle bzw. Hotline für Pre- und After-Sales Dienstleistungen, inklusive Servicelevels Implementierung sicherer Zahlungssysteme Weitere(?) Technische Vorgaben betreffend die Webseite (Verfügbarkeit, Geschwindigkeit etc.) Vorgaben hinsichtlich des Webseitendesigns und Schutzes des Markenimages Vorgaben hinsichtlich der Liefergeschwindigkeiten und Verfügbarkeit der Produkte bzw. Lagerhaltungspflichten
IP-Schutz
Parallelimport
24 Parallelimport (1) Erschöpfung in der Schweiz Internationale Erschöpfung für das Marken- und Urheberrecht (vgl. BGE 122 III 469 – «Chanel» und BGE 124 III 321 – «Nintendo») Seit Juli 2009 im Grundsatz EWR-weite Erschöpfung im Patentrecht Erschöpfung in der EU Grundsatz: EWR-weite Erschöpfung mit Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz (z.B. Reputationsschutz: EuGH C-59/08 – «Copad»)
25 Parallelimport (2) Wann tritt die Erschöpfung ein? Erstmaliges Inverkehrbringen einer Ware mit Zustimmung des Markeninhabers Inverkehrbringen: „Realisierung des wirtschaftlichen Werts einer Marke“ – Verkauf, nicht Vermietung – siehe aber Lizenzierung von Software Blosses Anbieten nicht ausreichend – Wichtig bei Erschöpfung von Überschussware Erschöpfung bei Händlerretouren – Retouren an Lieferanten durch Markeninhaber gegen Zahlung des Kaufpreises – Retouren ohne Einschränkung (LG München, 6.3.2012, 1 HK O 24878/11) Erschöpfung bei Muster- und Testprodukten: Entscheidend ist Deklarierung als „nicht zum Verkauf“ etc. Zustimmung des Markeninhabers – auch bei Lizenzprodukten, wenn keine Verletzung des Lizenzvertrages Beweislast bei Prozessen: Derjenige, der sich auf Erschöpfung beruft – z.B. Wiederverkäufer / Parallelimporteur
26 Parallelimport (3) Veränderung bzw. Verschlechterung der Ware beim Weiterverkauf Grundsatz: Veränderung der Ware nur mit Zustimmung des Markeninhabers Nachträgliche Veränderung einer in Verkehr gebrachten Ware – neue Ware – für Inverkehrbringen Zustimmung des Markeninhabers – Ohne Zustimmung Markenrechtsverletzung, da keine Erschöpfung der neuen Ware In EU nicht bloss Schädigung produktspezifischer Eigenschaften – wie in der Schweiz –, sondern auch Herabsetzung der Qualität der Waren durch Beeinträchtigung der luxuriösen Ausstrahlung einer Ware (vgl. EuGH C-230/16 – «Coty») (EU und Deutschland) Rufschädigung bei Luxusartikeln – in EU muss tatsächliche Schädigung nachgewiesen werden; in DE genügt Schädigungsgefahr (siehe OLG München, 8.11.2018, 29 U 3700/17 – «Sisley») Umverpackung und Neuetikettierung – Gefährdung der Herkunftsgarantie und Originalzustand der Ware (OLG Frankfurt, 7.3.2019, 6 U 37/18 – «Lipidkollaid-Wundauflage») Veränderung der Verpackung – nur relevant, wenn Verpackung wesentliches Merkmal der spezifischen Ware – in Rechtsprechung vor allem bei Arzneimitteln Entfernen oder Unleserlichmachen von Fabrikations- und Kontrollnummern in der Regel keine Markenverletzung – keine Veränderung einer wesentlichen Eigenschaft (vgl. z.B. BGE 122 III 469 – «Chanel»)
27 Parallelimport (4) - OLG Hamburg (21. Juni 2018, 3 U 151/17) Verkauf von selektiv vertriebenen Luxusprodukten auf Supermarktwebsite Erwägungen Markenrechtsverletzung, wenn Drohung einer erheblichen Rufschädigung Vertrieb der betroffenen Produkte ansonsten selektiv Markeninhaber muss gegen nicht-autorisierte Händler vorgehen Ausmass des Graumarktverkaufs darf Qualitätsanmutung nicht reduzieren
28 Parallelimport (5) - HGer ZH (ZR 114/2015) Entfernung des Data Matrix Code und Ersetzung durch einen Kleber bei Haarpflegemittel Erwägungen Kein Anspruch aus Markenrecht – Nur Herkunftsfunktion geschützt (Ausnahme berühmte Marken) Entfernung des Data Matrix Code keine Veränderung einer wesentlichen produktspezifischen Eigenschaft Keine lauterkeitsrechtliche Fehlzurechnung – Existenz von Parallelimporten derart bekannt, dass Abnehmer auch bei selektivem Vertriebssystem nicht zwingend davon ausgeht, dass alle Händler autorisiert Keine lauterkeitsrechtliche Rufschädigung – Parallelimport nicht per se rufschädigend, auch wenn mit Parallelimport Prestigeverlust möglich Eindringen in selektives Vertriebssystem als solches keine unlautere Handlung – Parallelimporte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht begrüssenswert
Nutzung fremder Marken durch Händler
30 Gebrauch fremder Marken (1) Verwendung durch Wiederverkäufer von Originalwaren Nach erfolgter Erschöpfung zulässig, im für den Vertrieb der Ware erforderlichen Umfang Werbung zu machen (vgl. z.B. BGer, sic! 2000, 310 – «Chanel IV») Aber: Nutzung nur, falls hinreichenden Bezug zum eigenen Angebot – auf Webseite z.B. Gebrauch der Marke nur in engem Zusammenhang mit der beworbenen Ware Falls Voraussetzungen erfüllt: Markeninhaber darf keine bestimmte Vermarktung vorschreiben, auch wenn Ruf der Marke tangiert – Wiederverkäufer darf u.a. auch Bildmarken und Logo verwenden (vgl. BGer, sic! 2000, 310 – «Chanel IV») Aber: Verwendung der fremden Marke auf Treuekarte unzulässig, da nicht ausschliesslich Verkaufsförderung, sondern auch Treuebindung (TA Tessin, sic! 2008, 122 – «Polo by Ralph Lauren») Aber: Allgemeine Bewerbung der Marke (ohne bestimmten Produktbezug) Markeninhaber vorbehalten (vgl. BGE 128 III 146 – «VW/Audi»)
31 Gebrauch fremder Marken (2) Gebrauch fremder Marken durch Wiederverkäufer unzulässig (nach UWG, nicht Markenrecht), wenn Falscher Eindruck einer besonderen Beziehung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder einer Berechtigung des Werbenden an der Marke (Fehlzurechnung; BGE 128 III 146 – «VW / Audi»; vgl. auch TA Tessin, sic! 2008, 122 – «Polo by Ralph Lauren», wo eine Leuchtreklame beim Eingang eines Geschäfts, auf welcher einzig die vorgenannte Marke angebracht war, als unzulässig erachtet wurde) Verwendung der fremden Marke schadet dem Ruf der Marke (Rufschädigung; HGer ZH U/O/HG970259 – «Chanel III»; HGer ZR 114/2015 – «Haarpflegemittel»)
32 Gebrauch fremder Marken (3) Gebrauch durch Händler von Zubehör und Ersatzteilen sowie Dienstleistungserbringern für Montage und Wartung von Markenartikeln Rein informative Bezugnahme erlaubt – klar erkennbar, dass nicht zur Kennzeichnung von eigenen Waren oder Leistungen Benutzung der fremden Marke klar auf das eigene Angebot bezogen und auf das unbedingt Erforderliche beschränkt (BGE 128 III 146 – «VW/Audi») Verwendung eines Markenlogos eher nicht erforderlich –aber von Umständen abhängig, z.B. wenn aufgrund der Art der Verwendung die rein informative Bezugnahme klar erkennbar
Google AdWords
34 AdWords (1) – KG Luzern, sic! 2015, 392 – «Aquaterra Travel» Kennzeichnungskräftiges Element einer fremden Marke («Aquaterra Travel») als AdWord Keyword Bei Google-Suche nach Begriff «Aquaterra Travel» oberster Treffer Anzeige der Beklagten Auf Anzeige erschien «Aquaterra Travel» ergänzt mit «Priori – priori.ch». Beim Anklicken der Anzeige direkte Weiterleitung auf «www.priori.ch», die Webseite der Beklagten Erwägungen Markenrechtsverletzung Eindruck, dass die mit «Aquaterra Travel» verlinkte Webseite «www.priori.ch» mit der Klägerin in Zusammenhang Relevant insbesondere, dass «Aquaterra Travel» prominent im Titel der Anzeige Auch wenn suchende Person den Zusatz «PRIORI – priori.ch» wahrnimmt, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verbindung zur Klägerin angenommen
35 AdWords (2) – OG Thurgau, sic! 2012, 387 – «Ifolor» Buchung der Marke IFOLOR als Keyword durch Gesuchsgegnerin Marke in der Anzeige nicht enthalten Erwägungen Durchschnittlicher Nutzer einer Suchmaschine unterscheidet zwischen den Treffern in der Suchresultateliste und den Werbeanzeigen Ist Keyword in der Anzeige nicht enthalten, nimmt der Suchende nicht an, die Werbeanzeige stamme vom Markeninhaber oder von einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen Blosses Erscheinen einer Werbeanzeige bei Eingabe eines fremden Kennzeichens als Keyword führt nicht zu einer Rufübertragung auf das werbende Unternehmen Es liegt keine Rufausbeutung vor
IP-Schutzstrategie
37 Ganzheitliches IP-Schutzkonzept – strategisches IP-Management (1) IP-Analyse Strategisches IP-Management IP-Planung IP-Aktivierung / IP-Kommerzialisierung Aktivierungskriterien (Kritikalität, Vertragsrestriktionen, IP Aktivierungsmatrix interne und externe Zahlungsbereitschaft) Aktivierungsformen (Geheimhaltung, interne Verwendung, Spin-Off, Kooperation, Lizensierung, Verkauf, Aufgabe)
38 Ganzheitliches IP-Schutzkonzept – strategisches IP-Management (2) Registrierung und Durchsetzung von Schutzrechten Rechtliche Massnahmen Gesamtheitliche Registrierungsstrategie (welche Schutzrechte, wo registrieren) Spezifische Massnahmen zum Know-How-Schutz Vertragliche Massnahmen (IP-Klauseln, NDA, Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrechte) Interne IP-Schutz-Richtlinie Organisatorische Massnahmen Spezifische Massnahmen zum Know-How-Schutz (Klassifizierung von Know-How / Verzeichnis / Zugangs- und Zugriffsregelung) Prozesse für Geschäftspartnerauswahl Marktmonitoring (Fokus auf Risikobereiche in Wertschöpfung / Kontrolle von Vertriebspartnern vor Ort)
39 Beispiel aus der Praxis Ausgangslage: Unternehmen X mit Sitz in der Schweiz (an der Grenze zu Frankreich) hat eine Markenregistrierung in der Schweiz, aber nicht in der EU oder in Frankreich Unternehmen X möchte neu ein Franchise-System in Frankreich implementieren und hat bereits Interessenten Unternehmen X realisiert, dass vor kurzem Unternehmen Z eine praktisch identische Marke in Frankreich angemeldet hat und vergleichbare Dienstleistungen anbietet Was tun? Widerspruchsverfahren gegen die Markenanmeldung? – Schwierig, da keine ältere Marke in Frankreich – wohl auch keine bekannte Marke in Frankreich Unlauterer Wettbewerb wegen “Blockierung” – schwierig, da Nachweis, dass eine betreffende Absicht besteht Neue eigene Marke in Frankreich anmelden? Bringt nichts, da Unternehmen Z ältere Marke hätte und daher die neue Markenanmeldung angreifen kann Marke dem Unternehmen Z abkaufen oder Koexistenzvereinbarung - wohl ebenfalls nur bei Entschädigung
Lukas Bühlmann, LL.M. Dr. Michael Reinle, LL.M. Partner, Zürich Partner, Zürich lukas.buehlmann@mll-legal.com michael.reinle@mll-legal.com www.mll-legal.com | www.mll-news.com www.mll-legal.com | www.mll-news.com Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme 25.08.20
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