Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn - Maßnahmenkonzeption - Stadt Erwitte
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Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption Stand: 25.06.2020 Erstellt im Auftrag: Stadt Erwitte [Platzhalter Logo AG]
Verfasser FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG Adresse Niederlassung Bochum Ehrenfeldstr. 34 44789 Bochum Kontakt T +49.234.95383-0 F +49.234.9536353 bochum@fsumwelt.de www.froelich-sporbeck.de Projekt Projekt-Nr. NW-201038 Status Endfassung Version 01 - Endfassung Datum 24.06.2020 Bearbeitung Projektleitung Christina Jaax Dipl.-Biogeographin Bearbeiter/in Tobias Habermann M. Sc. Raumplanung CAD-Fachkraft Beate Unger Unter Mitarbeit von Freigegeben durch Franziska Reinhartz
Niederlassungen FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG Bochum Ehrenfeldstr. 34 44789 Bochum T +49.234.95383-0 F +49.234.9536353 bochum@fsumwelt.de Plauen Bleichstraße 3 08527 Plauen T +49.3741.7040-0 F +49.3741.7040-10 plauen@fsumwelt.de Potsdam Tuchmacherstraße 47 14482 Potsdam T +49.331.70179-0 F +49.331.70179-19 potsdam@fsumwelt.de Augsburg Lange Gasse 8 86152 Augsburg T +49.821 650601-10 augsburg@fsumwelt.de
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung 2 Anlass und Aufgabenstellung 2 Artenschutzfachbeitrag (AFB II) zum Baugebiet Nr. 15 in Horn 3 2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung 3 Fledermäuse 3 Amphibien 4 3 CEF-Maßnahme Berenbrock 5 Beschreibung der Maßnahmenflächen und Zieldefinition 5 Maßnahmendetails 7 4 Zusammenfassung 10 Literatur und Quellen 11 Anhang – Maßnahmenkarte 13 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Zielarten und autökologische Ansprüche 6 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Übersichtskarte – Lage der Maßnahmenflächen in der Gemarkung Berenbrock 2 Abb. 2: Luftbildaufnahme der Maßnahmenflächen 5 Seite 1/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
1 Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Erwitte plant im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens die Ausweisung von Wohnbebau- ungsflächen im Stadtteil Erwitte – Horn (Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten)). Die überplante Fläche ist insgesamt 1,8 ha groß. Ein Teil wurde bereits mit Wohnhäusern und Garagen bebaut, der an- dere Teil der Fläche wird derzeit als Grünland und Obstwiese genutzt. Mit dem geplanten Eingriffs- vorhaben gehen Nahrungshabitate von Star, Turmfalke, Schleiereule, Mehlschwalbe und Rauch- schwalbe verloren. Mit dem Fällen älterer Bäume können Spaltenquartiere baumbewohnender Fle- dermausarten zerstört werden, zudem ist während der Baumaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für einwandernde Amphibienarten nicht auszuschließen. Gleiches gilt bei Abriss von Gebäuden. Um eine Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG abzu- wenden, werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung (Kap. 2) sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures) not- wendig (Kap. 3). Das vorliegende Gutachten definiert die Inhalte dieser Maßnahmen. Die CEF- Maßnahme zur Entwicklung von Nahrungshabitaten für die o.g. Vogelarten wird auf stadteigenen Grundstücken in der Gemarkung Berenbrock (Flur 1, Flurstücke 123 und 8, s. Abb. 1) umgesetzt. Abb. 1: Übersichtskarte – Lage der Maßnahmenflächen in der Gemarkung Berenbrock Seite 2/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
Artenschutzfachbeitrag (AFB II) zum Baugebiet Nr. 15 in Horn Nach dem Artenschutzfachbeitrag durch das Ing. Büro Dr. Loske (LOSKE 2019) stellt die überplante Grünlandfläche ein bedeutendes Nahrungshabitat für Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke, Schleiereule und Star dar. Das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten um- fasst auch den Wegfall essenzieller Nahrungshabitate (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, vgl. Anlage 1, Nr. 4 und 5 VV-Artenschutz). Mit der Umsetzung des Vorhabens entfällt die Funktion der Planfläche als Nahrungshabitat für die Arten, sodass ein Erfüllen des Verbotstatbestandes der „Zerstörung“ nicht auszuschließen ist. Der Ansicht von LOSKE 2019, dass dies auch für den Schwarzstorch der Fall sei, ist insofern zu widersprechen, als dass die Art nur einmalig im Plangebiet dokumentiert werden konnte und es sich angesichts der autökologischen Ansprüchen nicht um ein essenzielles Nahrungshabitat der Art handeln kann. Im Plangebiet wurden auch Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Rauhaut- fledermaus und Großer Abendsegler nachgewiesen. Baumbewohnende Fledermausarten können Spaltenquartiere in Altbäumen besitzen. Mit dem Fällen der Bäume können Verbotstatbestände der Zerstörung und der Tötung erfüllt werden. In der angrenzenden Trotzbachaue konnten darüber hinaus Laubfrosch, Grasfrosch, Teichmolch, Erdkröte festgestellt werden, ein Wasserfrosch-Kom- plex befindet sich in einem benachbarten Gartenteich. Während der Baumaßnahmen ist ein signi- fikant erhöhtes Tötungsrisiko für einwandernde Amphibien somit nicht auszuschließen. Um einen Verstoß gegen die Verbotstatbestände abzuwenden, sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie CEF-Maßnahmen umzusetzen. Maßnahmen zur Vermeidung und Ver- minderung von Beeinträchtigungen (mitigation measures) setzen am Projekt an. Sie führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass keine erhebliche Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt. CEF-Maßnahmen entsprechen den vor- gezogenen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 44 Abs. 5 (S. 3) BNatSchG, setzen unmittelbar am be- troffenen Bestand der geschützten Arten an und dienen der ununterbrochenen Sicherung der öko- logischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhaben- wirkungen. Die Maßnahme muss artspezifisch ausgestaltet sein, auf geeigneten Standorten durch- geführt werden, in einem räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Lebensstätte stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein (vgl. Kap. 2.2.3 und Anlage 1, Nr. 5. VV-Artenschutz). 2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung Fledermäuse Um ein Erfüllen der Verbotstatbestände der „Tötung“ und „Zerstörung“ gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden, werden folgende Maßnahmen zum Schutz von baum- bewohnenden Fledermausarten (Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler) sowie Gebäude bewohnende Arten (Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus notwendig: Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung für Fledermäuse in Bäumen und Gebäu- den Die Beseitigung von Bäumen mit potenzieller Quartierfunktion für Fledermäuse ist zwischen Mitte September und Ende Oktober (genaue Festlegung des Zeitfensters nach Expertenabschätzung, da zeitliche Verschiebungen je nach Witterung möglich sind) und somit außerhalb der Wochenstu- benzeiten und vor der Winterruhe der Fledermäuse durchzuführen. Seite 3/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung werden Bäume mit Quartierpotenzial sowie Ge- bäude kurz vor den Fäll- bzw. Abrissarbeiten auf aktuellen Fledermausbesatz (z.B. witterungsbe- dingt in Quartieren verbliebene Individuen) kontrolliert. Unbesetzte Hohlräume werden unmittelbar im Anschluss an die Kontrolle verschlossen, so dass einer Fällung bzw. einem Abbruch nichts im Wege steht. Ist ein Quartier besetzt, so kann bei Temperaturen über 10°C ein Ausfliegen durch fachgerechte Vergrämung und eine anschließende Quartieraufgabe durch Verschließen, z. B. durch einen Einwegeverschluss, erzwungen werden (vgl. FÖA Landschaftsplanung 2011). Bei Temperaturen unter 10°C muss abgewartet werden, ob sich das Tier selbständig aus dem Quartier entfernt. Geschieht dies nicht oder ist eine Verschiebung der Fällung dem Vorhabenträger nicht zumutbar, so können die betreffenden Individuen auf Grundlage von § 44 Absatz 5 Nr. 2 BNatSchG von einer fachlich qualifizierten Person fachgerecht vergrämt oder aus dem Quartier entnommen und z. B. in einen Fledermaus-Überwinterungskasten umgesetzt werden (vgl. FÖA Landschaftsplanung 2011). Bei allen Fäll- und Abrissarbeiten ist eine in Bezug auf Fledermäuse fachlich qualifizierte Person anwesend, die ggf. trotz aller Vorsichtsmaßnahmen bei den Fäll-/ Ro- dungsarbeiten verletzte Tiere bergen und fachgerecht versorgen kann. Werden im Rahmen der Kontrolle größere Gesellschaften von Individuen (z.B. Männchenquartiere, Wochenstuben, etc.) nachgewiesen, werden durch die ökologische Baubegleitung Maßnahmen zum Schutz der Individuen ergriffen. Diese Maßnahmen können Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Baustopp) oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sein. Fallen die Quar- tiere auf Dauer weg, sind zur Kompensation insbesondere Maßnahmen zur Optimierung gleichar- tiger Quartiere im Umfeld denkbar. Im Falle der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten kann durch eine Neuschaffung von Quartieren der Verlust ausgeglichen werden (z.B. Auf- hängen von Fledermauskästen im Bereich des Trotzbaches oder des Friedhofes). Amphibien Um ein Erfüllen der Verbotstatbestände der „Tötung“ gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden, werden folgende Maßnahmen zum Schutz von Amphibienarten notwen- dig (Laubfrosch, Wasserfrosch, Grasfrosch, Teichmolch, Erdkröte): Bauzeitliche Amphibiensperreinrichtungen Zur Vermeidung baubedingter Tötung von möglicherweise in den Eingriffsbereich einwandernden Amphibien wird während der Bauzeit ein übersteigsicherer Amphibienzaun mit Bodenfallen instal- liert. Dies geschieht entlang der Westseite des Lünegrabens zwischen Langestraße und Im Rü- benkamp (Höhe Hausnummer 9), sodass Wanderungen ins Plangebiet verhindert und Amphibien in Richtung des Regenrückhaltebeckens nach Norden abgeleitet werden. Die technischen Anforderungen an die Maßnahme sind dem „Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS)“ (BMVBW 2000) zu entnehmen (s. „6.3 Provisorische Sperrzäune“). Die Errich- tung des Zaunes erfolgt vor Einsetzen der Frühjahrswanderung (d.h. im Februar). Er bleibt bis Oktober aktiv, um die Sperrwirkung auch während der Herbstwanderung zu gewährleisten. Die Absperreinrichtung und die Bodenfallen werden regelmäßig (allmorgendlich) auf Amphibien kon- trolliert, gefundene Individuen aus den Fanggefäßen befreit und in Wanderrichtung jenseits der Baufläche ausgesetzt. Ggf. werden aufgefundene Tiere aus dem Gefahrenbereich abgesammelt und in die bestehenden Gewässerlebensräume (rück-) überführt. Seite 4/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
3 CEF-Maßnahme Berenbrock Beschreibung der Maßnahmenflächen und Zieldefinition Die Maßnahmenflächen befinden sich nördlich der Ortschaft Berenbrock auf den stadteigenen Grundstücken Gemarkung Berenbrock, Flur 1, Flurstücke 123 (Teilfläche A) und 8 (Teilfläche B) (s. Abb. 2). Sie umfassen insgesamt 1,9 ha. Die Teilflächen erstrecken sich in West-Ost-Richtung in abfallender Hanglange zum Ostbach und werden – in Nord-Süd-Richtung – durch einen Wirtschaftsweg mit wassergebundener Wegedecke getrennt (Ostfeldweg). Beide Teilflächen wer- den derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. Im Westen schließt Fläche A an kleinräumiges, feuchtes Grünland, das den Verlauf des Ostbaches begleitet. Im Osten wird die Fläche B durch einen mit Birken flankierten, asphaltierten Wirtschaftsweg (Benninghauser Weg) begrenzt. Die Teilfläche B wird durch eine 110 kV-Leitung gekreuzt. Nach der digitalen Bodenkarte 1:50 000 des GEOLOGISCHEN DIENSTES (GD) NRW liegen die Maß- nahmenfläche überwiegend auf Gley-Parabraunerde mit einem Staunässegrad der Stufe 0 (ohne Staunässe) und einer Grundwassertiefe der Stufe 4 (sehr tief). Unmittelbar am Ostfeldweg befindet sich kleinflächig Pseudogley mit einem Staunässegrad der Stufe 3 (mittel) und einer Grundwasser- tiefe der Stufe 0 (ohne Grundwasser). Im Verlauf des Ostbachs befinden sich Gleyböden, die einen Staunässegrad der Stufe 0 (ohne Staunässe) und eine Grundwassertiefe der Stufe 2 (mittel) auf- weisen. Abb. 2: Luftbildaufnahme der Maßnahmenflächen Die Flächen liegen in der offenen, großflächigen Ackerlandschaft der Hellwegbörde und sind Teil des gleichnamigen Vogelschutzgebietes (Objektkennung DE-4415-401), das landesweit bedeut- same Bestände von bodenbrütenden Feldvögeln aufweist. Nach Auskunft der Seite 5/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) des LANUV NRW liegen Artnachweise u.a. folgen- der Arten innerhalb der Maßnahmenflächen bzw. ihrer unmittelbaren Umgebung vor: Feldlerche (Alauda arvensis), Wiesenpieper (Anthus pratensis), Mäusebussard (Buteo buteo), Kiebitz (Vanel- lus vanellus), Star (Sturnus vulgaris), Turmfalke (Falco tinnunculus), Bluthänfling (Carduelis can- nabina), Nachtigall (Luscinia megarhynchos) und Kuckuck (Cuculus canorus). Tabelle 1 Zielarten und autökologische Ansprüche Artname Autoökologische Ansprüche (Nahrungshabitat) Nicht zu trockenes, kurzrasiges Grünland, Anschluss an Flächen bäuerlicher Kul- turlandschaften mit Nutzungen von Weidevieh, Pferdehaltung und weiteren land- Star wirtschaftlichen Tätigkeiten werden zur Nahrungssuche bevorzugt aufgesucht (LA- (Sturnus vulgaris) NUV 2020a). Nahrungshabitate sollten einen Mindestgrad an Bodenfeuchte auf- weisen (GRÜNEBERG et al. 2013). Offene Flächen für die Nahrungssuche und Standorte mit niedrigem Flug von Nah- Mehlschwalbe rungstieren bei stürmischer oder regnerischer Witterung, sowie (Klein-) Gewässer (Delichon urbica) und insektenreiche Feuchtgebiete innerhalb eines 500 m Umkreises zur Kolonie (LANUV 2020a). Offene Flächen für die Nahrungssuche und Standorte mit niedrigem Flug von Nah- Rauchschwalbe rungstieren bei stürmischer oder regnerischer Witterung, v.a. windgeschützte (Hirundo rustica) Waldhecken, Hecken, Baumreihen, beweidetes Grünland und Misthaufen im Um- feld von etwa 300 m zum Brutplatz (LOSKE 2008). Offenes Gelände am Rand von Siedlungen, linienhafte Strukturen entlang von Straßen, Wegen, Hecken, Rainen, Gräben und Kleingewässern (LANUV 2020a). Offene, strukturierte Kulturlandschaften mit Grünland, Brachen, Grenzlinien als Schleiereule Nahrungshabitat im Umkreis des Brutplatzes (BAUER et al. 2005). Als Jagdgebiete (Tyto alba) werden linienhafte Strukturen in und entlang von Ackerflächen und Grünländern (v.a. Weideflächen), Dauergrünlandflächen, Brachen, Feldrainen und unversiegel- ten Feldwegen mit einem Vorkommen an Kleinsäugern aufgesucht (BAUER et al. 2005, GRÜNEBERG et al. 2013). Als Jagdhabitate werden offene, kurzrasige oder lückige Flächen aufgesucht, die den Zugriff auf Nahrungstiere ermöglichen (LANUV 2020a). In den Jahreszeiten Turmfalke des Frühlings und Sommers werden überwiegend Insekten gejagt. Während des (Falco tinnunculus) Sommers, in der Nachbrutzeit, wird zum überwiegenden Teil aus der Luft gejagt, während zu anderen Jahreszeiten eine energiesparende Jagd von Ansitzwarten aus bevorzugt wird (PIECHOCKI 1991 & VILLAGE 1990 in MEINIG et al. 2016). Seite 6/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
Maßnahmendetails Doppelter Saatreihenabstand im Sommergetreide und Stehenlassen von Getreide- M 01 stoppeln Zwei intensiv genutzte Ackerflächen (Flächen A und B, s. Abb. 2 in Kap. 2), die sich in West-Ost-Richtung in seicht abfallender Hanglage zum Ostbach erstrecken und – in Nord- Beschreibung Süd-Richtung – durch einen Wirtschaftsweg mit wassergebundener Wegedecke getrennt werden. Im Westen schließt Fläche A an kleinräumiges, feuchtes Grünland an, das den Ausgangszustand Verlauf des Ostbaches begleitet. Im Osten wird die Fläche B durch einen von einer locke- ren Baumhecke flankierten, asphaltierten Wirtschaftsweg (Benninghauser Weg) begrenzt. Die Fläche B wird von einer 110kV-Freileitung durchquert. Die Maßnahme dient der Aushagerung der zuvor ackerbaulich intensiv genutzten Flächen und somit zur Vorbereitung der Maßnahmen 02 und 03. Der Anbau von Sommergetreide („Mittelzehrer“) bei gleichzeitigem Verzicht auf Düngemittel resultiert in Nährstoffentzug Beschreibung auf den Ackerflächen. Darüber hinaus bietet der extensive Sommergetreideanbau ein Zielzustand Bruthabitat für Feldlerche und Rebhuhn sowie – in Verbund mit dem winterlichen Stehen- lassen von Getreidestoppeln – ein erhöhtes Kleinsäugeraufkommen als Nahrungsgrund- lage für Turmfalke und Schleiereule. Die Maßnahme ist auf einen Zeitraum von fünf Jah- ren begrenzt. Maßnahmendetails Die Maßnahme ist – unter Beachtung der im Folgenden beschriebenen Maßnahmende- Erstherstellung tails – entsprechend der Pakete 5024 + 5026 + 5027 im Anwenderhandbuch Vertragsna- Herstellungs- und turschutz umzusetzen. Die Umsetzungsdauer der Maßnahme beträgt fünf Jahre, danach Entwicklungspflege* sind auf den Flächen die Maßnahmen 02 und 03 umzusetzen. Auf Düngung und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten (umfasst auch den Einsatz von Saatgutbeizen). Das Sommergetreide ist bis zum 28. Februar des Folgejahres (Stoppeln) stehen zu lassen. Die Stoppelhöhe ist in der Regel auf min. 20 cm festzulegen, alternativ kann auch auf jeweils 50 % der Fläche eine Stoppelhöhe unter 20 cm und über 20 cm ver- Unterhaltungs- einbart werden. Keine mechanische Beikrautregulierung zwischen dem 01.04 und 30.06. pflege** Der Reihenabstand muss im Mittel min. 20 cm betragen. Der früheste Erntezeitpunkt ist der 30.06. Damit ist eine Nutzung der Flächen als Biograsgetreide ausgeschlossen. Ziel ist der normale Erntezeitpunkt des ausgereiften Getreides. Eine Untersaat ist nicht mög- lich. * Maßnahmen, die nötig sind, um den erwünschten Ausgleichszustand herzustellen ** Maßnahmen, die der dauerhaften Sicherung des erreichten Zustandes dienen Seite 7/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
M 02 Anlage von Extensivgrünland Beschreibung Das Extensivgrünland wird auf den Ackerflächen A und B (s. Abb. 2 in Kap. 2) angelegt. Umsetzung der Maßnahme nach fünfjähriger Aushagerung im Rahmen der Ausgangszustand Maßnahme M 01. Die Maßnahme dient als Nahrungshabitat für Mäusejäger wie Schleiereule und Turmfalke Beschreibung sowie insektenfressende Singvögel wie Star, Rauch- und Mehlschwalbe. Die höherwüch- Zielzustand sigen Bereiche sollen als Kleinsäuger- und Insektenhabitat dienen, während die kurz- wüchsigen Bereiche für die Zugriffsmöglichkeit auf Kleinsäuger und Insekten wichtig sind. Maßnahmendetails Neuanlage von Grünland durch Mahdgutübertragung von gut ausgebildeten Extensivwie- Erstherstellung sen aus der Umgebung oder mittels flächenhafter Einsaat einer autochthonen, an die Herstellungs- und Standortverhältnisse angepassten Saatgutmischung (http://www.naturschutzinformatio- Entwicklungspflege* nen-nrw.de/mahdgut/de/fachinfo). Keine Anlage von zusätzlichen Sitzwarten, da ansons- ten das Prädationsrisiko für Bodenbrüter zusätzlich gesteigert wird. Die Unterhaltungspflege ist über zwei Wege möglich: (1) Mosaikmahd mit Kurz- und Altgrasstreifen: Die Grünlandfläche muss regelmäßig neu gemähte Kurzgrasstreifen (⅔ der Fläche) und höherwüchsige, abschnittsweise im mehr- jährigen Rhythmus gemähte Altgrasstreifen/Krautsäume aufweisen (⅓ der Fläche). Die Mindestbreite einzelner Streifen beträgt > 10 m. Die Kurzgrasstreifen sind in der Vegetati- onsperiode alle sechs Wochen zu mähen, um die Nutzungsfrequenz/den Jagderfolg für Greifvögel hoch und den Brutverlust für potenziell brütende Feldvögel niedrig zu halten Vollständiger Verzicht auf Biozide oder biochemischer Dünger; Ausbringen von Wirt- Unterhaltungs- schaftsdünger im Maße, wie es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 pflege** GVE/ha entspricht. Mahdgut ist mind. 1-2 Tage liegen zu lassen und anschließend abzu- transportieren (idealerweise erfolgt eine Heunutzung). Ein Mulchen der Fläche ist nicht zu- lässig. Auf Nachsaat oder Pflegeumbruch ist zu verzichten. Die Schnitthöhe darf nicht un- ter 7 cm erfolgen, es ist mit Schrittgeschwindigkeit zu mähen. Eine Bodenbearbeitung (schleppen, walzen) ist bei entsprechendem Bodenzustand nur vor dem 15.03. eines je- den Jahres möglich. (2) Extensive Beweidung mit max. 2 GVE/ha. Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Düngung erfolgt allein durch Viehbesatz. Eine Zufütterung ist nicht erlaubt. Eine Nachmahd der Flä- che oder sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen sind am Ende der Beweidungsperi- ode, jedoch nicht vor dem 30.06 eines jeden Jahres erlaubt. * Maßnahmen, die nötig sind, um den erwünschten Ausgleichszustand herzustellen ** Maßnahmen, die der dauerhaften Sicherung des erreichten Zustandes dienen Seite 8/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
M 03 Neuanlage Hecke Die Hecke wird auf der Fläche A (s. Abb. 2 in Kap. 2) angelegt, angrenzend an die Maß- Beschreibung nahme 02 (extensives Grünland) und an das Grünland des Ostbachtals. Umsetzung der Ausgangszustand Maßnahme nach fünfjähriger Aushagerung der im jetzigen Zustand intensiv ackerbaulich genutzten Fläche im Rahmen der Maßnahme M 01. Die Strauchhecke verläuft am westlichen und südlichen Rand der Fläche A auf einer Ge- samtlänge von ca. 100 m. Die Hecke bietet durch ihren Nord-Ost-Verlauf Windschatten Beschreibung und damit ein Schlechtwetter-Nahrungshabitat für Schwalbenarten. Durch die Tallage ver- Zielzustand bleibt die Kulissenwirkung auf Bodenbrüter gering. Zudem profitieren Gehölzbrüter des Halboffenlandes wie Goldammer, Neuntöter und Dorngrasmücke von der Neupflanzung. Maßnahmendetails Es ist eine 3-reihige Strauchhecke (Heckenbreite ca. 6 m) auf einer Gesamtlänge von 100 m anzulegen. Der Reihenabstand beträgt 1,5 m, der Abstand zwischen den Gehölzen Erstherstellung 1-1,5 m. Es sind Sträucher der Qualität „l. Str. (leichte Sträucher) 70/90“ entsprechend der Herstellungs- und in NRW zur Verwendung in der freien Natur geeigneten einheimischen Gehölzsippen (Na- Entwicklungspflege* turlandschaft Westfälische Bucht) und Gehölzarten für spezielle Artenschutzprojekte zu wählen (Tab. 1 und 2 in vns.naturschutzinformationen.nrw.de/vns/de/fachinfo/anwender- handbuch/pflege_hecken). Auf Überhälter (hochstämmige Bäume) ist zu verzichten. Angaben zur Unterhaltungspflege folgen dem Leitfaden nach BIOLAND BERATUNG 2011: In den ersten 3-4 Jahren ist der Konkurrenzdruck von Brennnesseln, Rainfarn oder anderen Aufwuchs gering zu halten (bspw. alle 1-2 Jahre zwischen den Sträuchern mähen). Ein Unterhaltungs- regelmäßiger und selektiver Rückschnitt drängt schnell wachsende Gunsten langsam pflege** wachsender Arten zurück. Alle 7-16 Jahre ist die Hecke auf Stock zu setzen, die Maß- nahme erfolgt abschnittsweise über drei Jahre verteilt. Dabei sind die Gehölze etwa 10- 20 cm über dem Boden abzuschneiden. Das Schnittgut ist an Ort und Stelle als Deckung- /Nistmöglichkeit für Singvögel abzulegen. * Maßnahmen, die nötig sind, um den erwünschten Ausgleichszustand herzustellen ** Maßnahmen, die der dauerhaften Sicherung des erreichten Zustandes dienen Seite 9/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
4 Zusammenfassung Durch die Ausweisung von Wohnbebauungsflächen im Stadtteil Erwitte – Horn ist ein Verlust von Nahrungshabitaten für Star (Sturnus vulgaris), Turmfalke (Falco tinnunculus), Schleiereule (Tyto alba), Mehlschwalbe (Delichon urbicum) und Rauchschwalbe (Hirundo rustica) zu erwarten (LOSKE 2019). Um einen Verstoß gegen den Verbotstatbestand der „Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG abzuwenden, wird auf den stadteigenen Grund- stücken in der Gemarkung Berenbrock, Flur 1, Flurstücke 123 und 8 eine vorgezogene Ausgleichs- maßnahme (CEF-Maßnahme, continuous ecological functionality-measures) umgesetzt. Diese umfasst die extensive Bewirtschaftung bisher intensiv ackerbaulich genutzter Flächen, die Anlage von Extensivgrünland sowie die Neupflanzung einer Hecke. Hierdurch bleibt die ökologische Funk- tion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang für die o.g. fünf Arten erhalten. Zur Vermeidung eines baubedingten, signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Amphibien und baumbewohnende Fledermäuse werden zudem Maßnahmen zur Vermeidung und Verminde- rung für die beiden Artgruppen notwendig (Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung für Fledermäuse in Bäumen sowie bauzeitliche Amphibiensperreinrichtung). Seite 10/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
Literatur und Quellen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ – BNATSCHG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist. MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MKULNV) (2016) Runderlass: Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV Artenschutz) vom 06.06.2016; Düsseldorf. Verwendete Literatur BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & W. FIEDLER (2005): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Band 1-3. 2. Auflage. Aula Verlag, Wiesbaden, 766 S. BIOLAND BERATUNG GMBH (2011): Merkblatt: Hecken planen, pflanzen, pflegen. Eine praktische Anleitung für Landwirte, Mainz. FÖA LANDSCHAFTSPLANUNG GMBH (2011): Leitfaden Fledermäuse und Straßenverkehr. Bestandserfassugn – Wirkungsprognose – Ver- meidung / Kompensation. Entwurf Stand 10/2010. Teilbericht zum Forschungsprojekt FE 02.0256/2004/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung „Quantifizie- rung und Bewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen als Ar- ten des Anhangs der FFH-Richtlinie“. Trier / Bonn GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (GD NRW) (2018): Digitalen Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50 000. GRÜNEBERG, C., SUDMANN, S.R.; JÖBGES, M. M.; KÖNIG, H.; LASKE, V.; SCHMITZ, M.; SKIBBE, A. & J. WEISS (2016): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NRW & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde, Münster. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV) (2019) Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz. LANUV-Arbeitsblatt 35, aktualisierte Fassung Juli 2019, Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV) (2020A) Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Planungsrelevante Arten, Artengruppen http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe Seite 11/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2020B) Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos LOSKE, K. H. (2008) Der Niedergang der Rauchschwalbe Hirundo rustica in den westfälischen Hellwegbörden 1977– 2007. Vogelwelt 129: 57–71. LOSKE, K. H. (2019) Artenschutzfachbeitrag (Stufe II) nach § 44 BNatSchG zum geplanten Baugebiet Nr. 15 (Neu- engärten) in Erwitte – Horn. Beauftragt durch die Stadt Erwitte, Aufgabenbereich Planung & Umwelt. Stand: August 2019, Salzkotten – Verlar. MEINIG, H., HÖTZEL, M., MUUß, U., HOPP, A. & M. HARTWIG (2016) Mehrjähriges Kleinsäugermonitoring und Totfundanalyse von Greifvögeln (Turmfalke und Mäu- sebussard) am Köln/Bonn Airport Perennial Small Mammal Monitoring and Analysis of dead found Raptors (Kestrel and Common Buzzard) on Köln/Bonn Airport. In: Vogel und Luftverkehr online 36: 1-25. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2009) Streuobstwiesenschutz in Nordrhein-Westfalen. Erhalt des Lebensraumes, Anlage, Pflege, Pro- duktvermarktung. Stand: Juni 2009, Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MKULNV) (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutz- rechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen, Stand 05.02.2013, Düsseldorf. Seite 12/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
Anhang – Maßnahmenkarte Seite 13/13 Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn Maßnahmenkonzeption
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