Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn - Maßnahmenkonzeption - Stadt Erwitte

 
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Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn - Maßnahmenkonzeption - Stadt Erwitte
Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15
(Neuengärten) in Erwitte - Horn
Maßnahmenkonzeption

Stand: 25.06.2020

Erstellt im Auftrag:
 Stadt Erwitte

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Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn - Maßnahmenkonzeption - Stadt Erwitte
Verfasser             FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG

Adresse               Niederlassung Bochum

                      Ehrenfeldstr. 34

                      44789 Bochum

Kontakt               T +49.234.95383-0

                      F +49.234.9536353

                      bochum@fsumwelt.de

                      www.froelich-sporbeck.de

Projekt

Projekt-Nr.           NW-201038

Status                Endfassung

Version               01 - Endfassung

Datum                 24.06.2020

Bearbeitung

Projektleitung        Christina Jaax              Dipl.-Biogeographin

Bearbeiter/in         Tobias Habermann            M. Sc. Raumplanung

                      CAD-Fachkraft Beate Unger

Unter Mitarbeit von

Freigegeben durch     Franziska Reinhartz
Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn - Maßnahmenkonzeption - Stadt Erwitte
Niederlassungen   FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG

Bochum            Ehrenfeldstr. 34

                  44789 Bochum

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                  bochum@fsumwelt.de
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                  potsdam@fsumwelt.de

Augsburg          Lange Gasse 8

                  86152 Augsburg

                  T +49.821 650601-10

                  augsburg@fsumwelt.de
Artenschutzmaßnahmen für Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten) in Erwitte - Horn - Maßnahmenkonzeption - Stadt Erwitte
Inhaltsverzeichnis                                                                      Seite

 1            Einleitung                                                                    2
              Anlass und Aufgabenstellung                                                   2
              Artenschutzfachbeitrag (AFB II) zum Baugebiet Nr. 15 in Horn                  3

 2            Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung                                     3
              Fledermäuse                                                                   3
              Amphibien                                                                     4

 3            CEF-Maßnahme Berenbrock                                                       5
              Beschreibung der Maßnahmenflächen und Zieldefinition                          5
              Maßnahmendetails                                                              7

 4            Zusammenfassung                                                              10
 Literatur und Quellen                                                                     11
 Anhang – Maßnahmenkarte                                                                   13

 Tabellenverzeichnis

Tabelle 1      Zielarten und autökologische Ansprüche                                       6

 Abbildungsverzeichnis

 Abb. 1: Übersichtskarte – Lage der Maßnahmenflächen in der Gemarkung Berenbrock            2
 Abb. 2: Luftbildaufnahme der Maßnahmenflächen                                              5

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             Maßnahmenkonzeption
1         Einleitung
          Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Erwitte plant im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens die Ausweisung von Wohnbebau-
ungsflächen im Stadtteil Erwitte – Horn (Baugebiet Nr. 15 (Neuengärten)). Die überplante Fläche
ist insgesamt 1,8 ha groß. Ein Teil wurde bereits mit Wohnhäusern und Garagen bebaut, der an-
dere Teil der Fläche wird derzeit als Grünland und Obstwiese genutzt. Mit dem geplanten Eingriffs-
vorhaben gehen Nahrungshabitate von Star, Turmfalke, Schleiereule, Mehlschwalbe und Rauch-
schwalbe verloren. Mit dem Fällen älterer Bäume können Spaltenquartiere baumbewohnender Fle-
dermausarten zerstört werden, zudem ist während der Baumaßnahmen ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko für einwandernde Amphibienarten nicht auszuschließen. Gleiches gilt bei Abriss von
Gebäuden.

Um eine Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG abzu-
wenden, werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung (Kap. 2) sowie vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures) not-
wendig (Kap. 3). Das vorliegende Gutachten definiert die Inhalte dieser Maßnahmen. Die CEF-
Maßnahme zur Entwicklung von Nahrungshabitaten für die o.g. Vogelarten wird auf stadteigenen
Grundstücken in der Gemarkung Berenbrock (Flur 1, Flurstücke 123 und 8, s. Abb. 1) umgesetzt.

Abb. 1:      Übersichtskarte – Lage der Maßnahmenflächen in der Gemarkung Berenbrock

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              Maßnahmenkonzeption
Artenschutzfachbeitrag (AFB II) zum Baugebiet Nr. 15 in Horn
Nach dem Artenschutzfachbeitrag durch das Ing. Büro Dr. Loske (LOSKE 2019) stellt die überplante
Grünlandfläche ein bedeutendes Nahrungshabitat für Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke,
Schleiereule und Star dar. Das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten um-
fasst auch den Wegfall essenzieller Nahrungshabitate (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, vgl. Anlage 1,
Nr. 4 und 5 VV-Artenschutz). Mit der Umsetzung des Vorhabens entfällt die Funktion der Planfläche
als Nahrungshabitat für die Arten, sodass ein Erfüllen des Verbotstatbestandes der „Zerstörung“
nicht auszuschließen ist. Der Ansicht von LOSKE 2019, dass dies auch für den Schwarzstorch der
Fall sei, ist insofern zu widersprechen, als dass die Art nur einmalig im Plangebiet dokumentiert
werden konnte und es sich angesichts der autökologischen Ansprüchen nicht um ein essenzielles
Nahrungshabitat der Art handeln kann.

Im Plangebiet wurden auch Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Rauhaut-
fledermaus und Großer Abendsegler nachgewiesen. Baumbewohnende Fledermausarten können
Spaltenquartiere in Altbäumen besitzen. Mit dem Fällen der Bäume können Verbotstatbestände
der Zerstörung und der Tötung erfüllt werden. In der angrenzenden Trotzbachaue konnten darüber
hinaus Laubfrosch, Grasfrosch, Teichmolch, Erdkröte festgestellt werden, ein Wasserfrosch-Kom-
plex befindet sich in einem benachbarten Gartenteich. Während der Baumaßnahmen ist ein signi-
fikant erhöhtes Tötungsrisiko für einwandernde Amphibien somit nicht auszuschließen.

Um einen Verstoß gegen die Verbotstatbestände abzuwenden, sind Maßnahmen zur Vermeidung
und Verminderung sowie CEF-Maßnahmen umzusetzen. Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
minderung von Beeinträchtigungen (mitigation measures) setzen am Projekt an. Sie führen dazu,
dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass
keine erhebliche Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt. CEF-Maßnahmen entsprechen den vor-
gezogenen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 44 Abs. 5 (S. 3) BNatSchG, setzen unmittelbar am be-
troffenen Bestand der geschützten Arten an und dienen der ununterbrochenen Sicherung der öko-
logischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhaben-
wirkungen. Die Maßnahme muss artspezifisch ausgestaltet sein, auf geeigneten Standorten durch-
geführt werden, in einem räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Lebensstätte stehen und
bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein (vgl. Kap. 2.2.3 und Anlage 1, Nr. 5. VV-Artenschutz).

2        Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
         Fledermäuse
Um ein Erfüllen der Verbotstatbestände der „Tötung“ und „Zerstörung“ gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und
3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden, werden folgende Maßnahmen zum Schutz von baum-
bewohnenden Fledermausarten (Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler)
sowie Gebäude bewohnende Arten (Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus notwendig:

Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung für Fledermäuse in Bäumen und Gebäu-
den
Die Beseitigung von Bäumen mit potenzieller Quartierfunktion für Fledermäuse ist zwischen Mitte
September und Ende Oktober (genaue Festlegung des Zeitfensters nach Expertenabschätzung,
da zeitliche Verschiebungen je nach Witterung möglich sind) und somit außerhalb der Wochenstu-
benzeiten und vor der Winterruhe der Fledermäuse durchzuführen.

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             Maßnahmenkonzeption
Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung werden Bäume mit Quartierpotenzial sowie Ge-
bäude kurz vor den Fäll- bzw. Abrissarbeiten auf aktuellen Fledermausbesatz (z.B. witterungsbe-
dingt in Quartieren verbliebene Individuen) kontrolliert. Unbesetzte Hohlräume werden unmittelbar
im Anschluss an die Kontrolle verschlossen, so dass einer Fällung bzw. einem Abbruch nichts im
Wege steht. Ist ein Quartier besetzt, so kann bei Temperaturen über 10°C ein Ausfliegen durch
fachgerechte Vergrämung und eine anschließende Quartieraufgabe durch Verschließen, z. B.
durch einen Einwegeverschluss, erzwungen werden (vgl. FÖA Landschaftsplanung 2011).

Bei Temperaturen unter 10°C muss abgewartet werden, ob sich das Tier selbständig aus dem
Quartier entfernt. Geschieht dies nicht oder ist eine Verschiebung der Fällung dem Vorhabenträger
nicht zumutbar, so können die betreffenden Individuen auf Grundlage von § 44 Absatz 5 Nr. 2
BNatSchG von einer fachlich qualifizierten Person fachgerecht vergrämt oder aus dem Quartier
entnommen und z. B. in einen Fledermaus-Überwinterungskasten umgesetzt werden (vgl. FÖA
Landschaftsplanung 2011). Bei allen Fäll- und Abrissarbeiten ist eine in Bezug auf Fledermäuse
fachlich qualifizierte Person anwesend, die ggf. trotz aller Vorsichtsmaßnahmen bei den Fäll-/ Ro-
dungsarbeiten verletzte Tiere bergen und fachgerecht versorgen kann.

Werden im Rahmen der Kontrolle größere Gesellschaften von Individuen (z.B. Männchenquartiere,
Wochenstuben, etc.) nachgewiesen, werden durch die ökologische Baubegleitung Maßnahmen
zum Schutz der Individuen ergriffen. Diese Maßnahmen können Vermeidungsmaßnahmen (z. B.
Baustopp) oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sein. Fallen die Quar-
tiere auf Dauer weg, sind zur Kompensation insbesondere Maßnahmen zur Optimierung gleichar-
tiger Quartiere im Umfeld denkbar. Im Falle der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten kann durch eine Neuschaffung von Quartieren der Verlust ausgeglichen werden (z.B. Auf-
hängen von Fledermauskästen im Bereich des Trotzbaches oder des Friedhofes).

         Amphibien
Um ein Erfüllen der Verbotstatbestände der „Tötung“ gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG zu vermeiden, werden folgende Maßnahmen zum Schutz von Amphibienarten notwen-
dig (Laubfrosch, Wasserfrosch, Grasfrosch, Teichmolch, Erdkröte):

Bauzeitliche Amphibiensperreinrichtungen
Zur Vermeidung baubedingter Tötung von möglicherweise in den Eingriffsbereich einwandernden
Amphibien wird während der Bauzeit ein übersteigsicherer Amphibienzaun mit Bodenfallen instal-
liert. Dies geschieht entlang der Westseite des Lünegrabens zwischen Langestraße und Im Rü-
benkamp (Höhe Hausnummer 9), sodass Wanderungen ins Plangebiet verhindert und Amphibien
in Richtung des Regenrückhaltebeckens nach Norden abgeleitet werden.

Die technischen Anforderungen an die Maßnahme sind dem „Merkblatt zum Amphibienschutz an
Straßen (MAmS)“ (BMVBW 2000) zu entnehmen (s. „6.3 Provisorische Sperrzäune“). Die Errich-
tung des Zaunes erfolgt vor Einsetzen der Frühjahrswanderung (d.h. im Februar). Er bleibt bis
Oktober aktiv, um die Sperrwirkung auch während der Herbstwanderung zu gewährleisten. Die
Absperreinrichtung und die Bodenfallen werden regelmäßig (allmorgendlich) auf Amphibien kon-
trolliert, gefundene Individuen aus den Fanggefäßen befreit und in Wanderrichtung jenseits der
Baufläche ausgesetzt. Ggf. werden aufgefundene Tiere aus dem Gefahrenbereich abgesammelt
und in die bestehenden Gewässerlebensräume (rück-) überführt.

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             Maßnahmenkonzeption
3         CEF-Maßnahme Berenbrock
          Beschreibung der Maßnahmenflächen und Zieldefinition
Die Maßnahmenflächen befinden sich nördlich der Ortschaft Berenbrock auf den stadteigenen
Grundstücken Gemarkung Berenbrock, Flur 1, Flurstücke 123 (Teilfläche A) und 8 (Teilfläche B)
(s. Abb. 2). Sie umfassen insgesamt 1,9 ha. Die Teilflächen erstrecken sich in West-Ost-Richtung
in abfallender Hanglange zum Ostbach und werden – in Nord-Süd-Richtung – durch einen
Wirtschaftsweg mit wassergebundener Wegedecke getrennt (Ostfeldweg). Beide Teilflächen wer-
den derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. Im Westen schließt Fläche A an kleinräumiges, feuchtes
Grünland, das den Verlauf des Ostbaches begleitet. Im Osten wird die Fläche B durch einen mit
Birken flankierten, asphaltierten Wirtschaftsweg (Benninghauser Weg) begrenzt. Die Teilfläche B
wird durch eine 110 kV-Leitung gekreuzt.

Nach der digitalen Bodenkarte 1:50 000 des GEOLOGISCHEN DIENSTES (GD) NRW liegen die Maß-
nahmenfläche überwiegend auf Gley-Parabraunerde mit einem Staunässegrad der Stufe 0 (ohne
Staunässe) und einer Grundwassertiefe der Stufe 4 (sehr tief). Unmittelbar am Ostfeldweg befindet
sich kleinflächig Pseudogley mit einem Staunässegrad der Stufe 3 (mittel) und einer Grundwasser-
tiefe der Stufe 0 (ohne Grundwasser). Im Verlauf des Ostbachs befinden sich Gleyböden, die einen
Staunässegrad der Stufe 0 (ohne Staunässe) und eine Grundwassertiefe der Stufe 2 (mittel) auf-
weisen.

Abb. 2:      Luftbildaufnahme der Maßnahmenflächen

Die Flächen liegen in der offenen, großflächigen Ackerlandschaft der Hellwegbörde und sind Teil
des gleichnamigen Vogelschutzgebietes (Objektkennung DE-4415-401), das landesweit bedeut-
same Bestände von bodenbrütenden Feldvögeln aufweist. Nach Auskunft der

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              Maßnahmenkonzeption
Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) des LANUV NRW liegen Artnachweise u.a. folgen-
der Arten innerhalb der Maßnahmenflächen bzw. ihrer unmittelbaren Umgebung vor: Feldlerche
(Alauda arvensis), Wiesenpieper (Anthus pratensis), Mäusebussard (Buteo buteo), Kiebitz (Vanel-
lus vanellus), Star (Sturnus vulgaris), Turmfalke (Falco tinnunculus), Bluthänfling (Carduelis can-
nabina), Nachtigall (Luscinia megarhynchos) und Kuckuck (Cuculus canorus).

Tabelle 1            Zielarten und autökologische Ansprüche

 Artname                        Autoökologische Ansprüche (Nahrungshabitat)
                                Nicht zu trockenes, kurzrasiges Grünland, Anschluss an Flächen bäuerlicher Kul-
                                turlandschaften mit Nutzungen von Weidevieh, Pferdehaltung und weiteren land-
 Star
                                wirtschaftlichen Tätigkeiten werden zur Nahrungssuche bevorzugt aufgesucht (LA-
 (Sturnus vulgaris)
                                NUV 2020a). Nahrungshabitate sollten einen Mindestgrad an Bodenfeuchte auf-
                                weisen (GRÜNEBERG et al. 2013).
                                Offene Flächen für die Nahrungssuche und Standorte mit niedrigem Flug von Nah-
 Mehlschwalbe                   rungstieren bei stürmischer oder regnerischer Witterung, sowie (Klein-) Gewässer
 (Delichon urbica)              und insektenreiche Feuchtgebiete innerhalb eines 500 m Umkreises zur Kolonie
                                (LANUV 2020a).
                                Offene Flächen für die Nahrungssuche und Standorte mit niedrigem Flug von Nah-
 Rauchschwalbe                  rungstieren bei stürmischer oder regnerischer Witterung, v.a. windgeschützte
 (Hirundo rustica)              Waldhecken, Hecken, Baumreihen, beweidetes Grünland und Misthaufen im Um-
                                feld von etwa 300 m zum Brutplatz (LOSKE 2008).
                                Offenes Gelände am Rand von Siedlungen, linienhafte Strukturen entlang von
                                Straßen, Wegen, Hecken, Rainen, Gräben und Kleingewässern (LANUV 2020a).
                                Offene, strukturierte Kulturlandschaften mit Grünland, Brachen, Grenzlinien als
 Schleiereule                   Nahrungshabitat im Umkreis des Brutplatzes (BAUER et al. 2005). Als Jagdgebiete
 (Tyto alba)                    werden linienhafte Strukturen in und entlang von Ackerflächen und Grünländern
                                (v.a. Weideflächen), Dauergrünlandflächen, Brachen, Feldrainen und unversiegel-
                                ten Feldwegen mit einem Vorkommen an Kleinsäugern aufgesucht (BAUER et al.
                                2005, GRÜNEBERG et al. 2013).
                                Als Jagdhabitate werden offene, kurzrasige oder lückige Flächen aufgesucht, die
                                den Zugriff auf Nahrungstiere ermöglichen (LANUV 2020a). In den Jahreszeiten
 Turmfalke                      des Frühlings und Sommers werden überwiegend Insekten gejagt. Während des
 (Falco tinnunculus)            Sommers, in der Nachbrutzeit, wird zum überwiegenden Teil aus der Luft gejagt,
                                während zu anderen Jahreszeiten eine energiesparende Jagd von Ansitzwarten
                                aus bevorzugt wird (PIECHOCKI 1991 & VILLAGE 1990 in MEINIG et al. 2016).

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             Maßnahmenkonzeption
Maßnahmendetails

                         Doppelter Saatreihenabstand im Sommergetreide und Stehenlassen von Getreide-
 M 01
                         stoppeln
                         Zwei intensiv genutzte Ackerflächen (Flächen A und B, s. Abb. 2 in Kap. 2), die sich in
                         West-Ost-Richtung in seicht abfallender Hanglage zum Ostbach erstrecken und – in Nord-
 Beschreibung            Süd-Richtung – durch einen Wirtschaftsweg mit wassergebundener Wegedecke getrennt
                         werden. Im Westen schließt Fläche A an kleinräumiges, feuchtes Grünland an, das den
 Ausgangszustand
                         Verlauf des Ostbaches begleitet. Im Osten wird die Fläche B durch einen von einer locke-
                         ren Baumhecke flankierten, asphaltierten Wirtschaftsweg (Benninghauser Weg) begrenzt.
                         Die Fläche B wird von einer 110kV-Freileitung durchquert.
                         Die Maßnahme dient der Aushagerung der zuvor ackerbaulich intensiv genutzten Flächen
                         und somit zur Vorbereitung der Maßnahmen 02 und 03. Der Anbau von Sommergetreide
                         („Mittelzehrer“) bei gleichzeitigem Verzicht auf Düngemittel resultiert in Nährstoffentzug
 Beschreibung            auf den Ackerflächen. Darüber hinaus bietet der extensive Sommergetreideanbau ein
 Zielzustand             Bruthabitat für Feldlerche und Rebhuhn sowie – in Verbund mit dem winterlichen Stehen-
                         lassen von Getreidestoppeln – ein erhöhtes Kleinsäugeraufkommen als Nahrungsgrund-
                         lage für Turmfalke und Schleiereule. Die Maßnahme ist auf einen Zeitraum von fünf Jah-
                         ren begrenzt.

                         Maßnahmendetails
                      Die Maßnahme ist – unter Beachtung der im Folgenden beschriebenen Maßnahmende-
 Erstherstellung
                      tails – entsprechend der Pakete 5024 + 5026 + 5027 im Anwenderhandbuch Vertragsna-
 Herstellungs- und
                      turschutz umzusetzen. Die Umsetzungsdauer der Maßnahme beträgt fünf Jahre, danach
 Entwicklungspflege*
                      sind auf den Flächen die Maßnahmen 02 und 03 umzusetzen.
                      Auf Düngung und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten (umfasst auch den Einsatz von
                      Saatgutbeizen). Das Sommergetreide ist bis zum 28. Februar des Folgejahres (Stoppeln)
                      stehen zu lassen. Die Stoppelhöhe ist in der Regel auf min. 20 cm festzulegen, alternativ
                      kann auch auf jeweils 50 % der Fläche eine Stoppelhöhe unter 20 cm und über 20 cm ver-
 Unterhaltungs-
                      einbart werden. Keine mechanische Beikrautregulierung zwischen dem 01.04 und 30.06.
 pflege**
                      Der Reihenabstand muss im Mittel min. 20 cm betragen. Der früheste Erntezeitpunkt ist
                      der 30.06. Damit ist eine Nutzung der Flächen als Biograsgetreide ausgeschlossen. Ziel
                      ist der normale Erntezeitpunkt des ausgereiften Getreides. Eine Untersaat ist nicht mög-
                      lich.
 * Maßnahmen, die nötig sind, um den erwünschten Ausgleichszustand herzustellen
 ** Maßnahmen, die der dauerhaften Sicherung des erreichten Zustandes dienen

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             Maßnahmenkonzeption
M 02                    Anlage von Extensivgrünland

 Beschreibung            Das Extensivgrünland wird auf den Ackerflächen A und B (s. Abb. 2 in Kap. 2) angelegt.
                         Umsetzung der Maßnahme nach fünfjähriger Aushagerung im Rahmen der
 Ausgangszustand
                         Maßnahme M 01.
                         Die Maßnahme dient als Nahrungshabitat für Mäusejäger wie Schleiereule und Turmfalke
 Beschreibung            sowie insektenfressende Singvögel wie Star, Rauch- und Mehlschwalbe. Die höherwüch-
 Zielzustand             sigen Bereiche sollen als Kleinsäuger- und Insektenhabitat dienen, während die kurz-
                         wüchsigen Bereiche für die Zugriffsmöglichkeit auf Kleinsäuger und Insekten wichtig sind.
                         Maßnahmendetails
                         Neuanlage von Grünland durch Mahdgutübertragung von gut ausgebildeten Extensivwie-
 Erstherstellung         sen aus der Umgebung oder mittels flächenhafter Einsaat einer autochthonen, an die
 Herstellungs- und       Standortverhältnisse angepassten Saatgutmischung (http://www.naturschutzinformatio-
 Entwicklungspflege*     nen-nrw.de/mahdgut/de/fachinfo). Keine Anlage von zusätzlichen Sitzwarten, da ansons-
                         ten das Prädationsrisiko für Bodenbrüter zusätzlich gesteigert wird.
                         Die Unterhaltungspflege ist über zwei Wege möglich:

                         (1) Mosaikmahd mit Kurz- und Altgrasstreifen: Die Grünlandfläche muss regelmäßig neu
                         gemähte Kurzgrasstreifen (⅔ der Fläche) und höherwüchsige, abschnittsweise im mehr-
                         jährigen Rhythmus gemähte Altgrasstreifen/Krautsäume aufweisen (⅓ der Fläche). Die
                         Mindestbreite einzelner Streifen beträgt > 10 m. Die Kurzgrasstreifen sind in der Vegetati-
                         onsperiode alle sechs Wochen zu mähen, um die Nutzungsfrequenz/den Jagderfolg für
                         Greifvögel hoch und den Brutverlust für potenziell brütende Feldvögel niedrig zu halten

                         Vollständiger Verzicht auf Biozide oder biochemischer Dünger; Ausbringen von Wirt-
 Unterhaltungs-          schaftsdünger im Maße, wie es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4
 pflege**                GVE/ha entspricht. Mahdgut ist mind. 1-2 Tage liegen zu lassen und anschließend abzu-
                         transportieren (idealerweise erfolgt eine Heunutzung). Ein Mulchen der Fläche ist nicht zu-
                         lässig. Auf Nachsaat oder Pflegeumbruch ist zu verzichten. Die Schnitthöhe darf nicht un-
                         ter 7 cm erfolgen, es ist mit Schrittgeschwindigkeit zu mähen. Eine Bodenbearbeitung
                         (schleppen, walzen) ist bei entsprechendem Bodenzustand nur vor dem 15.03. eines je-
                         den Jahres möglich.

                      (2) Extensive Beweidung mit max. 2 GVE/ha. Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Düngung
                      erfolgt allein durch Viehbesatz. Eine Zufütterung ist nicht erlaubt. Eine Nachmahd der Flä-
                      che oder sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen sind am Ende der Beweidungsperi-
                      ode, jedoch nicht vor dem 30.06 eines jeden Jahres erlaubt.
 * Maßnahmen, die nötig sind, um den erwünschten Ausgleichszustand herzustellen
 ** Maßnahmen, die der dauerhaften Sicherung des erreichten Zustandes dienen

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             Maßnahmenkonzeption
M 03                    Neuanlage Hecke

                         Die Hecke wird auf der Fläche A (s. Abb. 2 in Kap. 2) angelegt, angrenzend an die Maß-
 Beschreibung            nahme 02 (extensives Grünland) und an das Grünland des Ostbachtals. Umsetzung der
 Ausgangszustand         Maßnahme nach fünfjähriger Aushagerung der im jetzigen Zustand intensiv ackerbaulich
                         genutzten Fläche im Rahmen der Maßnahme M 01.
                         Die Strauchhecke verläuft am westlichen und südlichen Rand der Fläche A auf einer Ge-
                         samtlänge von ca. 100 m. Die Hecke bietet durch ihren Nord-Ost-Verlauf Windschatten
 Beschreibung            und damit ein Schlechtwetter-Nahrungshabitat für Schwalbenarten. Durch die Tallage ver-
 Zielzustand             bleibt die Kulissenwirkung auf Bodenbrüter gering. Zudem profitieren Gehölzbrüter des
                         Halboffenlandes wie Goldammer, Neuntöter und Dorngrasmücke von der Neupflanzung.

                         Maßnahmendetails
                      Es ist eine 3-reihige Strauchhecke (Heckenbreite ca. 6 m) auf einer Gesamtlänge von
                      100 m anzulegen. Der Reihenabstand beträgt 1,5 m, der Abstand zwischen den Gehölzen
 Erstherstellung      1-1,5 m. Es sind Sträucher der Qualität „l. Str. (leichte Sträucher) 70/90“ entsprechend der
 Herstellungs- und    in NRW zur Verwendung in der freien Natur geeigneten einheimischen Gehölzsippen (Na-
 Entwicklungspflege* turlandschaft Westfälische Bucht) und Gehölzarten für spezielle Artenschutzprojekte zu
                      wählen (Tab. 1 und 2 in vns.naturschutzinformationen.nrw.de/vns/de/fachinfo/anwender-
                      handbuch/pflege_hecken). Auf Überhälter (hochstämmige Bäume) ist zu verzichten.
                      Angaben zur Unterhaltungspflege folgen dem Leitfaden nach BIOLAND BERATUNG 2011: In
                      den ersten 3-4 Jahren ist der Konkurrenzdruck von Brennnesseln, Rainfarn oder anderen
                      Aufwuchs gering zu halten (bspw. alle 1-2 Jahre zwischen den Sträuchern mähen). Ein
 Unterhaltungs-       regelmäßiger und selektiver Rückschnitt drängt schnell wachsende Gunsten langsam
 pflege**             wachsender Arten zurück. Alle 7-16 Jahre ist die Hecke auf Stock zu setzen, die Maß-
                      nahme erfolgt abschnittsweise über drei Jahre verteilt. Dabei sind die Gehölze etwa 10-
                      20 cm über dem Boden abzuschneiden. Das Schnittgut ist an Ort und Stelle als Deckung-
                      /Nistmöglichkeit für Singvögel abzulegen.
 * Maßnahmen, die nötig sind, um den erwünschten Ausgleichszustand herzustellen
 ** Maßnahmen, die der dauerhaften Sicherung des erreichten Zustandes dienen

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             Maßnahmenkonzeption
4        Zusammenfassung
Durch die Ausweisung von Wohnbebauungsflächen im Stadtteil Erwitte – Horn ist ein Verlust von
Nahrungshabitaten für Star (Sturnus vulgaris), Turmfalke (Falco tinnunculus), Schleiereule (Tyto
alba), Mehlschwalbe (Delichon urbicum) und Rauchschwalbe (Hirundo rustica) zu erwarten (LOSKE
2019). Um einen Verstoß gegen den Verbotstatbestand der „Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten“ i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG abzuwenden, wird auf den stadteigenen Grund-
stücken in der Gemarkung Berenbrock, Flur 1, Flurstücke 123 und 8 eine vorgezogene Ausgleichs-
maßnahme (CEF-Maßnahme, continuous ecological functionality-measures) umgesetzt. Diese
umfasst die extensive Bewirtschaftung bisher intensiv ackerbaulich genutzter Flächen, die Anlage
von Extensivgrünland sowie die Neupflanzung einer Hecke. Hierdurch bleibt die ökologische Funk-
tion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang für die o.g. fünf Arten
erhalten. Zur Vermeidung eines baubedingten, signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Amphibien
und baumbewohnende Fledermäuse werden zudem Maßnahmen zur Vermeidung und Verminde-
rung für die beiden Artgruppen notwendig (Bauzeitenregelung und ökologische Baubegleitung für
Fledermäuse in Bäumen sowie bauzeitliche Amphibiensperreinrichtung).

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              Maßnahmenkonzeption
Literatur und Quellen
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
GESETZ ÜBER           NATURSCHUTZ         UND     LANDSCHAFTSPFLEGE            (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ   –
BNATSCHG)
   vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.März 2020
   (BGBl. I S. 440) geändert worden ist.

MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MKULNV) (2016)
Runderlass: Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und
Zulassungsverfahren (VV Artenschutz) vom 06.06.2016; Düsseldorf.

Verwendete Literatur
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & W. FIEDLER (2005):
   Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Band 1-3. 2. Auflage. Aula Verlag, Wiesbaden, 766 S.

BIOLAND BERATUNG GMBH (2011):
   Merkblatt: Hecken planen, pflanzen, pflegen. Eine praktische Anleitung für Landwirte, Mainz.

FÖA LANDSCHAFTSPLANUNG GMBH (2011):

   Leitfaden Fledermäuse und Straßenverkehr. Bestandserfassugn – Wirkungsprognose – Ver-
   meidung / Kompensation. Entwurf Stand 10/2010. Teilbericht zum Forschungsprojekt FE
   02.0256/2004/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung „Quantifizie-
   rung und Bewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen als Ar-
   ten des Anhangs der FFH-Richtlinie“. Trier / Bonn

GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (GD NRW) (2018):
   Digitalen Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50 000.

GRÜNEBERG, C., SUDMANN, S.R.; JÖBGES, M. M.; KÖNIG, H.; LASKE, V.; SCHMITZ, M.; SKIBBE, A. &
J. WEISS (2016):
   Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NRW & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde,
   Münster.

LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV)
(2019)

   Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz. LANUV-Arbeitsblatt 35, aktualisierte Fassung Juli
   2019, Recklinghausen.

LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV)
(2020A)

   Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Planungsrelevante Arten, Artengruppen
   http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe

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              Maßnahmenkonzeption
LANDESAMT FÜR NATUR,                   UMWELT        UND     VERBRAUCHERSCHUTZ            NORDRHEIN-WESTFALEN
(LANUV NRW) (2020B)
   Landschaftsinformationssammlung (LINFOS)
   http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos

LOSKE, K. H. (2008)

   Der Niedergang der Rauchschwalbe Hirundo rustica in den westfälischen Hellwegbörden 1977–
   2007. Vogelwelt 129: 57–71.

LOSKE, K. H. (2019)

   Artenschutzfachbeitrag (Stufe II) nach § 44 BNatSchG zum geplanten Baugebiet Nr. 15 (Neu-
   engärten) in Erwitte – Horn. Beauftragt durch die Stadt Erwitte, Aufgabenbereich Planung &
   Umwelt. Stand: August 2019, Salzkotten – Verlar.

MEINIG, H., HÖTZEL, M., MUUß, U., HOPP, A. & M. HARTWIG (2016)

   Mehrjähriges Kleinsäugermonitoring und Totfundanalyse von Greifvögeln (Turmfalke und Mäu-
   sebussard) am Köln/Bonn Airport Perennial Small Mammal Monitoring and Analysis of dead
   found Raptors (Kestrel and Common Buzzard) on Köln/Bonn Airport. In: Vogel und Luftverkehr
   online 36: 1-25.

MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2009)

   Streuobstwiesenschutz in Nordrhein-Westfalen. Erhalt des Lebensraumes, Anlage, Pflege, Pro-
   duktvermarktung. Stand: Juni 2009, Düsseldorf.

MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MKULNV) (2013):

   Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutz-
   rechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, Forschungsprojekt des MKULNV
   Nordrhein-Westfalen, Stand 05.02.2013, Düsseldorf.

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Anhang – Maßnahmenkarte

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