COVID-19 Schutzkonzept - Ev. Altenzentrum Hospital Bad ...

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COVID-19 Schutzkonzept - Ev. Altenzentrum Hospital Bad ...
COVID-19 Schutzkonzept

                      Einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der
                              Übertragung von Infektionen durch
                                 Besucherinnen und Besucher

Gültig ab: 25.06.2021
Altenzentrum Hospital
Covid-19-Beauftragte: Tina Störbrauck

HD 335 Covid-19 Schutzkonzept - R11 - 2021-06                       Seite 1 von 14
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Inhalt

1      Vorbemerkung und rechtliche Grundlagen ......................................................................................... 3

2     Personal in Pflegeeinrichtungen .......................................................................................................... 4
    2.1 Masken .......................................................................................................................................... 4
    2.2 Testverpflichtung Mitarbeitende .................................................................................................. 4

3     Besuche ................................................................................................................................................ 5
    3.1 Allgemeine Besuchsregeln ........................................................................................................... 5
    3.2 Registrierung der Besucher........................................................................................................... 5
    3.3 Masken für Besucherinnen und Besucher .................................................................................... 5
    3.4 Testungen für Besucherinnen und Besucher ................................................................................ 6
    3.5 Besuchsregelungen ....................................................................................................................... 6
       3.5.1         Besuchsverbote ................................................................................................................................. 6
       3.5.2         Maximalzahl gleichzeitiger Besucherinnen und Besucher ................................................................ 7
       3.5.3         Terminvereinbarungen ...................................................................................................................... 7
       3.5.4         Räumlichkeiten .................................................................................................................................. 8
       3.5.5         Betreten der Einrichtung und Verhalten beim Besuch...................................................................... 8
       3.5.6         Beenden des Besuchs und Verlassen der Einrichtung ....................................................................... 8
       3.5.7         Nachbereitung ................................................................................................................................... 8
4      Monitoring ........................................................................................................................................... 9

5      Ermöglichung von Gemeinschaftsaktivitäten ...................................................................................... 9

6      Neu- und Wiederaufnahme .................................................................................................................. 9

7      Verlassen der Einrichtung ................................................................................................................. 10

8      Einrichtungsbeirat .............................................................................................................................. 10

9      Ansprechperson / Covid-19-Beauftragte oder -Beauftragter............................................................. 11

10        Anlagen .......................................................................................................................................... 11

Diese Version wurde der zuständigen Betreuungs- u. Pflegeaufsicht unaufgefordert am 01.06.2021 vorgelegt.

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1     Vorbemerkung und rechtliche Grundlagen

So langsam kehrt etwas Normalität zurück. Unsere Bewohner dürfen wieder täglich und nahezu un-
begrenzt Besuche empfangen. Besuchseinschränkungen z.B. in Bezug auf die Häufigkeit oder die zu-
lässige Personenzahl sowie zur Dauer der Besuche sind aufgehoben.

Um das Risiko einer Infektionsübertragung zu verringern, die Gefahr sozialer Isolation zu verringern
und persönliche Kontakte gerade zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern wieder zu ermögli-
chen sind die Bestimmungen dieses Konzeptes zu beachten.

Die Grundlagen des Konzeptes sind in der Coronavirus-Schutzverordnung CoSchuV (Verordnung zum
Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2), Stand 25.06.2021, aufer-
legt.

Neben der Regelung in Coronavirus-Schutzverordnung CoSchuV können die Landkreise oder kreis-
freien Städte durch Allgemeinverfügungen Beschränkungen von Besuchen regeln. Diese werden ent-
sprechend berücksichtigt.

Grundlagen des Konzeptes sind auch die Maßgaben der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-
Instituts und sowie der einrichtungsbezogene Hygieneplan.

Verschiedentlich werden im Konzept Regelungen bzw. Ausnahmen von Regelungen für genesene und
geimpfte Personen aufgestellt. Diese entsprechen § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes:

    Als „geimpft“ gelten Personen nach vollständiger Impfung (+ mindestens 14 Tage) sowie Vorliegen
    eines auf sie ausgestellten Impfnachweises.
    Als „genesen“ gelten Personen nach einer durchgemachten Infektion mit dem Coronavirus SARS-
    CoV-2, die durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde. Der PCR-Test muss mindestens
    28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegen. Ein Genesenen-Nachweis wird durch die Landkreise
    versandt.

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2     Personal in Pflegeeinrichtungen

2.1 Masken
Alle in der Pflegeeinrichtung tätigen Personen müssen zu jeder Zeit eine OP-Maske oder Schutzmas-
ke der Standards FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbar Maske ohne Ausatemventil tragen.

    Ausnahme:
    Das Absetzen der Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Min-
    destabstand von 1,50 m zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es
    zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

    Keine Maskenpflicht, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und
    mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insb. Trennvorrichtungen, getroffen werden (d.h. in
    Bereich in denen alleine gearbeitet wird, wie zum Beispiel Spülküche, Einzelbüro, Lager, etc.).

    Die Maske darf abgesetzt werden, soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schu-
    lischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das
    Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.

    Die Maskenpflicht gilt nicht für Mitarbeitende, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchti-
    gung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können und über ein entspre-
    chendes Attest verfügen. Diese Mitarbeitenden sollten möglichst nicht in der unmittelbaren Be-
    treuung und Pflege von Bewohnerinnen und Bewohnern eingesetzt werden, wenn dabei der Min-
    destabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann.

    Geimpfte und Genesene: Ausnahmen für geimpfte oder genesene Mitarbeitende gibt es nicht.

2.2 Testverpflichtung Mitarbeitende
Alle in der Pflegeeinrichtung tätigen Personen unterliegen einer Testverpflichtung. Die Testungen
müssen mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr
als drei Tagen erfolgen.

Die durchgeführten Testungen werden dokumentiert. Die Dokumentation wird mindestens drei Mo-
nate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufbewahrt. Eine Übermittlung der
Dokumentation an das Gesundheitsamt erfolgt nur auf Anforderung.

    Geimpfte und Genesene: Geimpfte oder genesene Mitarbeitende (s.o.) unterliegen nicht der Test-
    verpflichtung. Bei unklarer Symptomatik vor Dienstantritt, Unsicherheit und auf Wunsch kann ne-
    ben dem regulären Monitoring ein Test durchgeführt werden.

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Wer                                           Wann / wie oft                    Organisation            Wo
Mitarbeitende,                                Mindestens 2x pro Woche so-       Bei Dienstantritt       Verfügungs-
Auszubildende, Ehrenamtliche                  wie bei Dienstantritt nach ei-                            zimmer
                                              ner Abwesenheit von mehr als
-nicht geimpft, nicht genesen-                drei Tagen, Neueinstellung,,
                                              auffälliges Monitoring (Selbst-
                                              auskunft), ausstehendes oder
                                              positives Testergebnis von
                                              Personen im privaten Umfeld
Mitarbeitende,                                Testpflicht entfällt
Auszubildende, Ehrenamtliche

-vollständig geimpft, genesen-

3       Besuche

3.1 Allgemeine Besuchsregeln
Bewohnerinnen und Bewohner können täglich unbegrenzt Besuche empfangen. Die Anzahl der Be-
sucherinnen und Besucher richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung.

     Ausnahme: Besuchsdauer und Anzahl der gleichzeitig in der Einrichtung befindlichen Personen
     können im begründeten Einzelfall, z.B. aufgrund einer aktuellen personellen oder organisatori-
     schen Situation, durch die Einrichtungsleitung eingeschränkt werden.

3.2 Registrierung der Besucher
Jeder Besuch muss registriert werden!
         Beim Eintreten in die Einrichtung hat eine Registration mit Name, Anschrift, Telefonnummer
          und Besuchszeit zu erfolgen.
         Die Registration erfolgt digital über die Luca-App (digitales Erfassungssystem) über den QR-
          Code der Einrichtung.
         Alternativ kann der Besuch manuell über die Luca-App registriert werden.
         Die Daten werden über die Luca-App für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Auf-
          forderung an diese übermittelt. Die Daten werden in der App gespeichert und nach vier Wo-
          chen gelöscht.

3.3 Masken für Besucherinnen und Besucher
Besucherinnen und Besucher müssen zu jeder Zeit eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards
FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbar Maske ohne Ausatemventil tragen.

Verweigerung oder Missachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit der gültigen Verordnung dar. Die
Einrichtung kann vom Hausrecht Gebrauch machen und den Besucher nicht ins Haus lassen.

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Ausnahmen: Im Zimmer von Bewohnerinnen und Bewohnern kann die Maske abgesetzt werden,
   sofern die darin wohnenden über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder als genesen gel-
   ten.
   Befinden sich jedoch Mitarbeitende im Bewohnerzimmer müssen die Masken getragen werden.
   Kinder unter sechs Jahren sind per Verordnung von der Maskenpflicht befreit.

   Die Maske darf abgesetzt werden, soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schu-
   lischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das
   Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.

3.4 Testungen für Besucherinnen und Besucher
Besucherinnen und Besucher sowie Therapeuten müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug
auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen der Einrichtung nachweisen.
Ein PoC-Antigen-Test darf höchstens 24 Stunden und ein PCR-Test höchsten 3 Tage vor dem Besuch
vorgenommen worden sein.

Die Einrichtung bieten externen Personen Schnelltests entsprechend dem unten abgebildeten Test-
konzept an. Über das Ergebnis des Tests wird eine Bescheinigung ausgestellt (Anlage 2)

Alternativ ist der Zutritt mit dem Nachweis eines anerkannten POC-Antigentest- bzw. PCR Tester-
gebnisses möglich. Die Bescheinigung anderer Einrichtungen (Testzentren, Arzt, Apotheke) werden
anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Test nicht älter als 24h (POC) bzw. 3 Tage (PCR-Test) ist.

Laientests werden, solange keine entsprechende Verordnung vorliegt, nicht akzeptiert.

      Ausnahmen: Geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher sind Personen, die ein nega-
      tives Testergebnis nachweisen, gleichzustellen.
      Kinder unter sechs Jahren sind per Verordnung von der Testpflicht befreit.
      Wir empfehlen dennoch die Durchführung eines Tests.

Wer                                           Wann / wie oft         Organisation          Wo
Therapeuten, externe Dienst-                  Beim Betreten der      Geschulte             Verfügungs-
leister und Firmen und                        Einrichtung            Pflegefachkraft der   zimmer
sonstige Personen                                                    Einrichtung

-nicht geimpft, nicht genesen-
Besucher, Therapeuten,                        Testpflicht entfällt
externe Dienstleister und
Firmen und sonstige Personen
-vollständig geimpft, genesen-

3.5     Besuchsregelungen

3.5.1 Besuchsverbote
Besuche sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet,
wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen
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oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Darüber hinaus bestehen Besuchsverbote in nachfolgenden Fällen:
 a. Infektion mit SARS-CoV-2 / Positives Testergebnis. (Besuchsverbot endet 14 Tage nach Testung
    oder bei nachfolgendem negativem PCR-Test).
 b. Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenem Husten (nicht durch chroni-
    sche Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns.
 c. Infektion oder Verdacht auf SARS-CoV-2 eines Angehörigen des gleichen Hausstandes, wenn der
    Besucher nicht geimpft / nicht genesen ist.
 d. Absonderung eines Angehörigen des gleichen Hausstandes aufgrund einer noch nicht verbreitet
    auftretenden Virusvariante mit besorgniserregenden Eigenschaften. Dies gilt dann für alle Besu-
    cher unabhängig vom Status geimpft / genesen.

         Zur Wahrung der Würde im Sterbeprozess werden Ausnahmen von den Verboten zugelassen. Diese
          und die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden individuell mit der Einrichtungsleitung abgestimmt.

3.5.2 Maximalzahl gleichzeitiger Besucherinnen und Besucher
Die Anzahl der gleichzeitigen Besucher im Haus muss die jederzeitige Einhaltung des Hygienekon-
zepts möglich machen und darf diese nicht gefährden. Sollte dies in besonderen Fällen nicht mehr
gegeben sein, muss die Einrichtungsleitung im angemessenen Rahmen auf eine Beendigung des Be-
suchs hinwirken.

         Der Aufenthalt während des Besuches innerhalb der Einrichtung ist ausschließlich in dem Bewohner-
          zimmer oder in den gesonderten Besucherräumen, welche sich im Erdgeschoss befinden sowie im Er-
          lebnisgarten gestattet.
         In voll bezogenen Doppelzimmern dürfen Besuche nur zeitversetzt und mit Einverständnis des Mitbe-
          wohners bzw. dessen Betreuers erfolgen. Dies gilt nicht bei Ehepaaren.
         Ein dauerhafter Aufenthalt während des Besuches in den Gemeinschaftsbereichen des Wohnberei-
          ches ist nicht gestattet.
         Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung inkl. der Regelungen der Bundesnot-
          bremse

3.5.3 Terminvereinbarungen
Die Besuchsorganisation kann an eine vorherige Terminvereinbarung gekoppelt oder ohne Termin-
vergabe gewährleistet sein (in diesen Fällen müssen sich Besucherinnen und Besucher vor Betreten
der Einrichtung anmelden). Für unsere Einrichtung gilt folgende Regelung:

         Beim Zutritt in die Einrichtung ist der Besuch mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie die Be-
          suchszeit zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen über die Luca-App zu registrieren.
         Der Besuch in der Einrichtung ist auf dem jeweiligen Bereich im Dienstzimmer bei der diensthabenden
          Pflegekraft anzumelden und die erfolgte Registration über die Luca-App nachzuweisen.
         Das aktuell vorliegende Testergebnis eines jeden Besuchers / einer jeden Besucherin oder der Nach-
          weis über die erfolgte vollständige Impfung oder über die Genesung (Nachweis über erfolgte Covid-19
          Erkrankung, welche nicht länger als ein halbes Jahr zurück liegt) ist bei der Anmeldung vorzulegen.

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    Die Besucherinnen und die Besucher werden bei der Anmeldung in die erforderlichen Schutzbestim-
          mungen wie unter anderem Hygieneregeln, das Abstandsgebot, das korrekte Tragen des Mund-
          Nasen-Schutzes und ein direktes Aufsuchen der Bewohnerinnen- und Bewohnerzimmer (oder ggf. der
          Besuchsräume im EG) eingewiesen.

3.5.4 Räumlichkeiten
Grundsätzlich sind Besuche im Bewohnerzimmer möglich. Des Weiteren stehen folgende Räume zu
Verfügung:

         Besucherräume im Erdgeschoss (Eingangsbereich) der Einrichtung: diese haben eine entsprechende
          Größe, damit der Sicherheitsabstand zu jeder Zeit eingehalten werden kann. Die Räume sind mit Ti-
          schen, Stühlen und Plexiglasscheiben ausgestattet.
         Zusätzlich zu den Besucherräumen stehen folgende Außenbereiche im Erdgeschoss zur Verfügung:
          Atrium und Erlebnisgarten

3.5.5 Betreten der Einrichtung und Verhalten beim Besuch
Das Betreten der Einrichtung erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Konzeptes. Die
Weisungen der Mitarbeitenden sind verbindlich:
  Folgenden Eingänge sind geöffnet: Haupteingang, Klingel vorhanden
  Hände desinfizieren
  Überprüfung der Zutrittsvoraussetzungen (3 G = Geimpft, Genesen, Getestet und Ausschluss ei-
     nes Besuchsverbotes)
  Registrierung über Luca-App
  Besucher, die die Einrichtung besuchen, werden durch Mitarbeitende in die erforderlichen Best-
     immungen und Hygieneregeln eingewiesen. Sie werden in die entsprechenden Besucherräume
     begleitet.
 Im Zimmer
  muss die FFP-2-Maske/KN-95 nur bei ungeimpften Bewohnern aufgelassen werden oder im Fal-
    le der Anwesenheit von Mitarbeitenden
  ist Körperkontakt erlaubt, sofern eine fachgerechte Händedesinfektion erfolgt ist. Dann kann
   auch der Mindestabstand unterschritten werden.

3.5.6 Beenden des Besuchs und Verlassen der Einrichtung
  Beim Verlassen der Einrichtung ist eine Abmeldung beim Personal erfolgen und sich über die
   Luca-App auszuchecken.

3.5.7 Nachbereitung
Im Anschluss an einen Besuch ist das Zimmer ausreichend zu lüften, Kontaktflächen sind mittels
Wischdesinfektion desinfizierend zu reinigen.

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Ausnahme: die Nachbereitung entfällt, wenn sich im Zimmer nur geimpfte oder genesene Personen
aufgehalten haben.

4 Monitoring
Durch ein aktives Monitoring des Auftretens von COVID-19 assoziierten Symptomen bei Bewohne-
rinnen und beim Personal sollen mögliche Erkrankungen frühzeitig erkannt werden, um unverzüglich
die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung innerhalb der Einrichtung
einleiten zu können.

Die Leitung der Einrichtung/Pflegedienstleitung bestimmt eine Person (und Vertretung), die verant-
wortlich ist für die Durchführung des klinischen Monitorings.

Das Monitoring umfasst mindestens 1 x täglich die Erfassung und Dokumentation der entsprechen-
den klinischen Symptome.

Das Monitoring bei Bewohnern und Mitarbeitenden ist weiterhin aufrecht zu erhalten und zu doku-
mentieren. Besonders durch die Möglichkeit, Angebote für geimpfte und ungeimpfte Personen an-
zubieten (s.u.), ist die Durchführung des Monitorings von Bedeutung. Wir empfehlen weiterhin, so-
weit wie möglich bereichsübergreifende Angebote nicht durchzuführen.

5     Ermöglichung von Gemeinschaftsaktivitäten

Bei einer Impfquote von mehr als 90 % unter den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie bei Kontak-
ten vollständig geimpfter Bewohnerinnen und Bewohner untereinander (ohne Anwesenheit unge-
impfter Personen) sind Gemeinschaftsaktivitäten, auch bereichsübergreifend, wieder möglich. Auf
Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, das Tragen von MNS wird empfohlen.

Nicht geimpfte Bewohnerinnen und Bewohnern können auch an den Angeboten teilnehmen. Sie
werden auf das Infektionsrisiko hingewiesen (Dokumentation erforderlich).

Auch bei einer Impfquote von weniger als 90 % können wohnbereichsübergreifende Gemeinschafts-
aktivitäten stattfinden, z. B. gemeinsame Mahlzeiten, Gruppenangebote usw. Hierbei sind die übli-
chen Hygieneregeln (wie Abstand halten, Händedesinfektion, Masken und Lüften) - situations- und
personenbezogen angepasst - zu beachten.

Ausnahme: SARS-CoV-2-positive bzw. symptomatische Bewohnerinnen und Bewohnern unterliegen
den Auflagen des Gesundheitsamtes und dürfen nicht am Gemeinschaftsleben der Einrichtung teil-
nehmen.

6     Neu- und Wiederaufnahme

Nach RKI Empfehlungen sind Bewohnerinnen ohne Symptomatik bei Einzug möglichst für 14 Tage
jedoch mindestens für 7 Tage vorsorglich abzusondern (Einzelunterbringung, ggf. Kohortierung) und
erweiterte Schutzmaßnahmen anzuwenden.

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Vor der Rückkehr von einem Aufenthalt in einem Krankenhaus aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion
wird die Isolierung vom Gesundheitsamt festgelegt.

Ausnahme: Quarantäne/Absonderung kann bei vollständig geimpften Bewohnerinnen bei Aufnahme
oder nach einem Krankenhausaufenthalt (aus einem anderen Grund als einer SARS-CoV-2-Infektion),
sollte bei der Neuaufnahme oder Wiederaufnahme von Geimpften und Genesenen keine Absonde-
rung erfolgen. Folgende Aspekte sind jedoch zu beachten:
     Vollständiger Impfschutz des Bewohners (14 Tage nach 2. Impfung)
     Tagesaktueller Schnelltest bei Aufnahme (entweder durchs Krankenhaus oder durch die Ein-
        richtung)
     Weitere Tests am ersten, zweiten und fünften Tag nach Aufnahme
     Kontaktvermeidung mit nicht geimpften Bewohner/innen

Sofern in der Region jedoch eine noch nicht verbreitet auftretende, besorgniserregende Virusvarian-
te des Coronavirus SARS-CoV-2 (laut Definition des Robert Koch-Institut) auftritt, sollte eine Abspra-
che mit dem Gesundheitsamt erfolgen.

Neue Bewohnerinnen und -bewohner, die nicht geimpft oder genesen sind, werden im Aufnahmege-
spräch auf die Infektionsgefahr hingewiesen. Eine Testreihe in der ersten Woche ihres Aufenthalts
(Testung an Tag 1, Tag 2, Tag 5) in der Einrichtung wird angeboten.

7 Verlassen der Einrichtung
Die Bewohner können jederzeit die Einrichtung verlassen. Eine Quarantänisierung bei Rückkehr nach
einem Wochenendbesuch ist nicht vorgesehen.
Eine Isolation von Bewohnerinnen und Bewohnern bei Rückkehr von einem stundenweisen Verlassen
der Einrichtung (z. B. für einen Arztbesuch oder aus Anlass eines Einkaufs) ist grundsätzlich nicht er-
forderlich.
Es wird eine regelmäßiges Monitoring und ggf. ein Schnelltest nach 3- Tagen angeboten, wenn der
Bewohner nicht vollständig geimpft bzw. genesen ist.

8 Einrichtungsbeirat
Das Schutzkonzept wurde mit dem Einrichtungsbeirat abgestimmt. Die Besuchszeiten, Regelungen
zum Testen und Tragen von Masken etc. werden den Angehörigen und Besuchern sowie Therapeu-
ten über folgende Medien mitgeteilt:

         Schutzkonzept: Auslage im Eingangsbereich und auf den Wohnbereichen.
         Schutzkonzept ist auf der Homepage der Einrichtung zur Einsicht hinterlegt.

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9     Ansprechperson / Covid-19-Beauftragte oder -Beauftragter

Aufgaben der Covid-19-Pandemiegruppe Evangelische Altenhilfe gGmbH:
       Unterstützung der Einrichtungsleitung hinsichtlich Einhaltung der Maßgaben des Schutz-
          konzepts des Landes (und der Einrichtung) (QMB, Ref. Pflege, Ref. GL)
       Kenntnis der aktuellen Empfehlungen zu Covid-19 einschließlich der Bezugsquellen, ggf.
          Information der Mitarbeitenden (QMB, Ref. Pflege)
       Kenntnis der aktuellen Corona-Verordnungen und Gesetze zur Entlastung der Einrich-
          tungsleitung (Ref. GL)
       Kenntnis über Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Unterstützung durch Laienhel-
          fer (Leiter Personal)

Aufgaben des/der Covid-19-Beauftragten (Hygienebeauftragten) der Einrichtung:
       Ansprechperson für die Durchführung des klinischen Monitorings
       wiederkehrende Schulungen des Personals zu den erforderlichen allgemeinen Hygiene-
          maßnahmen

10 Anlagen
Anlage 1: Zugang zur Einrichtung für Geimpfte und Genesene
Anlage 2: Nachweis-Sars-Cov-2-Testergebnis
Anlage 3: Dokumentation Aufklärung Infektionsrisiko von nicht geimpften Personen

Bad Hersfeld, 25.06.2021

Ernst-Olaf Mende                                       Ursula Wiescher
Einrichtungsleitung                                    1. Vorsitzende Einrichtungsbeirat

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Anlage 1

Zugang zu Einrichtung für Geimpfte und Genese

      Kein Test mehr nötig!

Sie dürfen keine Fotos von Impfnachweis machen!

Nachweis:
     1. Möglichkeit Impfpass (in der Regel gelb)
     2. Möglichkeit Ersatzbescheinigung
     3. Möglichkeit: Digitaler Impfausweis: Gibt es noch nicht
        Evtl Ende des 2.Quartals

Vollständiger Impfschutz
Impfstoff                                         Vollständiger Impf-
                                                  schutz

                                                                            2 Impfungen notwen-
COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna             14 Tage nach 2. Impfung
                                                                            dig
Vaxzevria , ehemals COVID-19 Vaccine Astra-       15. Tage nach             2 Impfungen notwen-
Zeneca                                            2.Impfung                 dig
                                                                            2 Impfungen notwen-
Comirnaty® von BioNTech/Pfizer                    14 Tage nach 2.Impfung
                                                                            dig
COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson &
                                                  14. Tage nach Impfung     1 Impfung!
Johnson

Ausnahmen
Bei immungesunden Personen, die eine labordiagnostische gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durch-
gemacht haben (bzw. durch ein PCR-Test bestätigt), sollte eine einmalige Impfung frühestens sechs
Monate nach Genesung erwogen werden. Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemach-
ter Infektion kommt es durch die einmalige Boosterung durch die Impfung zu einer sehr guten Im-
munantwort. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe ver-
wendet werden.

Ein Nachweis darüber, dass dann vollständig geimpft sind, stellt die jeweilige Impfärztin bzw. der
jeweilige Impfarzt aus.

      Das bedeutet, es kann möglich sein, dass genese Personen nur eine Impfung nachweisen können. Wie
       der vollständige Impfschutz nach einer „Booster“ Impfung durch den Arzt kenntlich gemacht wird, ist
       uns nicht bekannt. Diese Personen sind aber berechtigt die Einrichtung zu betreten!!

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Anlage 2

Nachweis SARS-COV-2 Testergebnis

Frau / Herrn

Nachname:                                                            Vorname:

Geburtsdatum:

Anschrift
Straße Nr.:                                                          PLZ, Ort:

Testung auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion

   Testdatum:                                 Uhrzeit Test:

   Verwendeter Test:                              POC-Antigen-Schnelltest

                                                 PCR Test       -> Testergebnis vom:

   Den Test durchgeführt hat:

Testergebnis

                           Die Einrichtung darf betreten werden, sofern das Ergebnis des POC-Antigen-Schnelltests höchstens 24 Stunden und
        negativ            das eines PCR-Tests höchstens 72 Stunden alt ist.

                           Die Einrichtung darf nicht betreten werden. Bei einem positiven PoC- Antigen-Testergebnis ist dieses durch einen PCR-
                           Test zu überprüfen. Hierzu wird das Testergebnis dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt, das ggf. eine
       positiv             Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz anordnen kann. Bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses
                           ist das Betreten der Pflegeeinrichtung für Besuchspersonen nicht gestattet.

Ort, Datum                                                               Unterschrift UND Stempel
Bad Hersfeld,

Rechtsgrundlage: Einrichtungsschutzverordnung i.v.m. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen über ein negatives Testergebnis (SARS-CoV-2-Virus, sog. Corona)
verfügen und dieses nachweisen können. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests
darf höchstens 24 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test
muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Ausnahmen: Dies gilt nicht für geimpfte und genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

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Anlage 3

Dokumentation Aufklärung Infektionsrisiko von nicht geimpften Personen

Corona-Schutzimpfung –Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten

Eine Infektion mit dem Corona Virus (SARS-CoV-2) kann schwerwiegende gesundheitliche Folgen ha-
ben. Die durch das Corona Virus hervorgerufene Erkrankung COVID-19 kann besonders bei älteren
Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen zu schweren Lungenentzündungen bis hin zu Lun-
genversagen und Tod führen. Auch Langzeit- und Folgeerkrankungen – so genanntes Long Covid –
können auftreten.
Als Bewohner: in einer Altenpflegeeinrichtung kommen Sie täglich mit vielen Menschen in Kontakt
und sind daher häufiger dem Risiko einer Corona-Infektion ausgesetzt. Mit der Corona-
Schutzimpfung können Sie sich vor einem schweren COVID-19-Krankheitsverlauf schützen.
Wenn Sie vollständig geimpft sind, sind Sie nach ersten Studienergebnissen für andere wahrschein-
lich nicht mehr ansteckend. So können Sie dazu beitragen Mitbewohner: innen und die Mitarbeiten-
den in Ihrer Einrichtung aber auch Ihre anderen Kontakte vor einer Infektion mit dem Corona Virus zu
schützen.
Gemäß aktueller Verordnung zur Corona-Schutzimpfung gehören Sie zu den Menschen, die die
Corona-Schutzimpfung bevorzugt erhalten sollen. Nehmen Sie bitte dieses Angebot wahr! Die
Corona-Schutzimpfung dient Ihrem persönlichen Gesundheitsschutz – sie ist freiwillig und kostenlos.
Sollten Sie sich dennoch gegen eine Impfung entscheiden, weisen wir sie auf folgende Risiken in un-
serer Einrichtung hin. Die gemeinsamen Mahlzeiten, Gruppenangebote werden von allen Bewohner:
innen wahrgenommen. Für Nichtgeimpfte besteht hier immer noch erhöhte Gefahr an Covid 19 zu
erkranken.

Ich
      (Vorname, Name)

bin über die Risiken bei der Teilnahme an gemeinschaftlichen Angeboten als

               nicht geimpfte Person
               als nicht vollständig geimpfte Person

aufgeklärt worden.

Ort, Datum                                    Bewohnerin/ Bewohner bzw. Gast oder
                                              gesetzliche Betreuerin/ Betreuer oder
                                              Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter

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