Arzneimittelvereinbarung für Westfalen-Lippe
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Arzneimittelvereinbarung für Westfalen-Lippe Vereinbarung 2020 - Sicher verordnen in Westfalen-Lippe Fokus weiter auf Biosimilars – Steuerungskonzept weiterentwickelt Die Steuerung in großen Verordnungsbereichen hat mit Hilfe der Leitsubstanzen und regelmäßiger Information durch die Arzneimitteltrendmeldung 2019 sehr gut funktioniert. Viele Ärzte in Westfalen-Lippe erreichen durch den Einsatz der Leitsubstanzen eine Prüfentlastung. Im Bereich der Biosimilars haben wir für 2020 die Strategie fortgesetzt, Versorgungs- und Verordnungssicherheit durch den Einsatz dieser Nachahmerprodukte zu schaffen. Daher haben wir die bestehenden Quoten fortgeführt und an die tatsächliche Verordnungsstruktur angepasst. Wie in der Vergangenheit können alle Ziele ohne Einschränkung der Verordnungsmenge erreicht werden. Der Hintergrund ist lediglich eine strukturelle Entwicklung dahin, dass vorrangig günstige Substanzen eingesetzt werden. Berücksichtigung von Rabattverträgen auch in 2020 Rabattverträge nehmen nicht nur für Generika, sondern auch für patentgeschützte Präparate einen immer größeren Raum ein. Aktuell sind fast 70% der Tagesdosen und fast die Hälfte der Kosten für Fertigarzneimittel mit einem kassenindividuellen Rabattvertrag belegt. Damit ergibt sich zum einen eine große Intransparenz bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Arzneimittels für den Arzt, zum anderen stellt sich auch bei Leitsubstanzquoten die Frage, inwieweit eine rabattierte Leitsubstanz nicht auch besonders zur Erreichung des Wirtschaftlichkeitszieles beitragen kann. Zur Bedeutung eines Rabattvertrages für Fertigarzneimittel bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen KVWL und den Verbänden der Krankenkassen. Die Vertragspartner haben sich auch für 2020 darauf geeinigt, dass bei zwei Zielen die Verordnung rabattierter Arzneimittel zur Zielerreichung beiträgt. Sowohl bei den DOAK als auch bei den LH-RH-Analoga wird die Verordnung einer rabattierten Nichtleitsubstanz weiterhin zu einem definierten Anteil als Zielerreichung gewertet. Verordnet der Arzt eine Leitsubstanz, die einen Rabattvertrag hat, wirkt sich dies zusätzlich positiv bei der Zielerreichung aus. Bei der Entscheidung zwischen einer rabattierten Nichtleitsubstanz und einem schon auf Ebene des Bruttopreises günstigen Arzneimittels sollten Sie allerdings bedenken, dass Rabattverträge zwischen Kassen und Pharmaunternehmen in der Zukunft möglicherweise enden, und es dann zu Umstellungsnotwendigkeiten kommen könnte. Nähere Informationen finden Sie in den Erläuterungen zu den einzelnen Zielvereinbarungen. © Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe • Robert-Schimrigk-Str. 4-6 • 44141 Dortmund
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.1 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 1 – Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Nicht generikafähige Statine und ezetimibhaltige Originalpräparate inkl. < 1% Arzneimittel Kombinationen (z.B. Atozet®, Tioblis®) als Mittel der Reserve 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Monopräparate: Atorvastatin, Ezetimib, Fluvastatin, Lovastatin, Pitavastatin, Pravastatin, Rosuvastatin, Simvastatin Kombinationspräparate: Atorvastatin und Ezetimib, Rosuvastatin und Ezetimib, Simvastatin und Ezetimib 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Der G-BA hat am 22. November 2018 den seit 2010 geltenden Therapiehinweis zu Ezetimib aufgehoben und gleichzeitig eine Neufassung des Therapiehinweises eingeleitet. Das IQWiG wurde beauftragt, einen Rapid Report zur Bewertung von Ezetimib zu erstellen. Der Therapiehinweis vom 23. März 2010 umfasst die Anwendungsgebiete primäre Hypercholesterinämie und homozygote familiäre Hypercholesterinämie. Endpunktstudien zu Ezetimib, die eine Reduktion von Morbidität oder Mortalität zeigen, lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Zwischenzeitlich wurde Ezetimib auch zur Prävention kardiovaskulärer Ereignisse zugelassen. Basis hierfür war die Phase-III-Studie IMPROVE-IT. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Aufhebung des Therapiehinweises. Der Beschluss wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt. Vorbehaltlich der Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Im Rahmen der Frühen Nutzenbewertung von Evolocumab vom 6. September 2018 stellt der G- BA folgendes fest: • „Sofern mit einer maximal tolerierten Dosis Statine keine ausreichende Senkung der LDL-C-Werte erreicht werden kann, wird eine Zusatztherapie mit Ezetimib empfohlen. Für Ezetimib in Kombination mit Simvastatin liegt mit der IMPROVE-IT- Studie eine kardiovaskuläre Endpunkt-Studie vor, die statistisch signifikante Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.1 Dezember 2019 Unterschiede im primären Morbiditätsendpunkt im Vergleich zu einer Therapie mit Simvastatin allein zeigt.“ • „Nicht-Statin-Lipidsenker sind ansonsten in der Regel als Monotherapie nur für Patienten, für die eine Statintherapie aufgrund von Kontraindikationen oder therapielimitierenden Nebenwirkungen nicht infrage kommt, indiziert. Vorzugsweise ist bei einer Kontraindikation oder Unverträglichkeit gegenüber Statinen eine Monotherapie von Ezetimib empfohlen.“ In der Zielvereinbarung folgen wir den Aussagen des G-BA. 2018 kam es außerdem zu einem Patentablauf der Originalpräparate für Ezetimib als Monosubstanz und in Kombination mit Simvastatin. Lediglich für die Fixkombinationen von Ezetimib mit Atorvastatin sind keine Generika vorhanden. Deshalb stehen z. B. Atozet® oder Tioblis® als Mittel der Reserve zur Verfügung. 3. Weitere Informationen für Sie Lipidsenker: Verordnungsvorgaben für Lipidsenker (Arzneimittel-Richtlinie, Anlage III Nr. 35) Informationen Informationen zu erhöhten Cholesterinwerten – Was ist zu für Ihre Patienten beachten? Procam- http://www.assmann-stiftung.de/stiftungsinstitut/procam-tests/ Rechner Arriba (eine individuelle Risikoprognose für Herzinfarkt und Zur Installation steht auch das Schlaganfall – Entwickelt von den Abteilungen für nachfolgend genannte Allgemeinmedizin der Universitäten Marburg und Düsseldorf. Programm Gefördert vom Bundesministerium für Bildung und zur Verfügung Forschung) Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.2 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Aktualisierung: Januar 2020 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 2 – ACE Hemmer und Sartane inkl. Kombinationen Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Verordnungsanteil Handlungsempfehlung ACE-Hemmer und Sartane Nicht generikafähige Kombina- inkl. Kombinationen, ausge- tionen mit Calciumantagonisten < 1% nommen Valsartan/ Sacubitril als Mittel der Reserve 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Alle Mono- und Kombinationspräparate von ACE-Hemmern und Sartanen. 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Der Preisabfall und die generische Verfügbarkeit von einigen Kombinationspräpara- ten machte es nötig, die Handlungsempfehlungen der vergangenen Jahre zu schär- fen. Kombinationen verschiedener Wirkstoffe in der Hochdrucktherapie sind notwen- dig und Standard. Die kombinierte Gabe eines ACE-Hemmers und eines Calcium- Antagonisten ist prinzipiell sinnvoll und nach Arzneiverordnungsreport 2015 durch Studien begründet. Die Therapie wird durch den Einsatz von einigen Kombinationspräparaten jedoch deutlich teurer, insbesondere im Hinblick darauf, dass die meisten Monopräparate in den letzten Jahren schon generisch zur Verfügung stehen. Die Arzneimittel-Richtlinie gibt vor, dass fixe Wirkstoffkombinationen nicht zu verordnen sind, wenn das Be- handlungsziel mit Monopräparaten kostengünstiger zu erreichen ist. Ziel ist es, nicht generikafähige fixe Kombinationen mit Calciumantagonisten (Präpa- rate s. nachfolgende Tabelle) als Mittel der Reserve mit einem Verordnungsanteil < 1% einzusetzen. Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.2 Dezember 2019 Übersicht nicht generikafähiger Kombinationspräparate mit Calciumantagonis- ten: Standardaggregatname Wirkstoffe Vivace® Delapril und Manidipin Sevikar HCT® Olmesartan, Amlodipin und Hydrochlorothiazid Vocado HCT® Olmesartan, Amlodipin und Hydrochlorothiazid Viacoram® Perindopril und Amlodipin Viacorind® Perindopril, Amlodipin und Indapamid Twynsta® Telmisartan und Amlodipin Stand: Januar 2020 3. Weitere Informationen für Sie: KBV Wirkstoff AKTUELL - AmlodipinValsartan Rationale Verordnung von ACE-Hemmern, AT1-Blockern und Aliskiren - Schreiben der gemeinsamen Arbeitsgruppe Arzneimittelvereinbarung (AG AMV) 07/2013 ACE-Hemmer und Sartane: Fixkombination (AG AMV) 04/2016 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.3 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 3 – Direkte orale Antikoagulantien (DOAK) Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Direkte orale Preisgünstige DOAK wie z. B. > 90% Antikoagulantien (DOAK) Apixaban, Edoxaban* * Berücksichtigung kassenindividueller Rabattverträge gem. § 3 (3) AMV 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Dabigatran, Rivaroxaban**, Apixaban und Edoxaban ** Rivaroxaban (Xarelto®) in der Stärke 2,5mg wird in dieser Quote nicht berücksichtigt 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Preisgünstige DOAK wie z. B. Apixaban und Edoxaban Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für die Indikation Thromboseprophylaxe bei nicht valvulärem Vorhofflimmern für Apixaban (Eliquis®) und Edoxaban (Lixiana®) Hinweise auf einen geringen Zusatznutzen gegenüber Vitamin-K-Antagonisten gesehen. Aufgrund der Preisdifferenz zu Rivaroxaban und Dabigatran ist aus wirtschaftlichen Gründen eine Verordnung von Apixaban oder Edoxaban zu bevorzugen. Apixaban muss täglich zweimal eingenommen werden. Sollte eine einmal tägliche Gabe medizinisch notwendig sein, steht mit dem Wirkstoff Edoxaban seit dem 1. August 2015 ein weiterer Faktor-Xa-Inhibitor zur Verfügung, welcher gegenüber Rivaroxaban mit einmal täglicher Gabe einen deutlichen Preisvorteil bietet. Die Fachinformation von Edoxaban gibt zur Umstellung zwischen DOAK und VKA detaillierte Informationen. Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.3 Dezember 2019 Berücksichtigung von Rabattverträgen Rabattverträge nehmen nicht nur für Generika, sondern auch für patentgeschützte Präparate einen immer größeren Raum ein. Damit ergibt sich zum einen eine große Intransparenz bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Arzneimittels für den Arzt, zum anderen stellt sich auch bei Leitsubstanzquoten die Frage, inwieweit eine rabattierte Leitsubstanz nicht auch besonders zur Erreichung des Wirtschaftlichkeitszieles beitragen kann. Die Vertragspartner haben auch für 2020 vereinbart, dass bei zwei Zielen die Verordnung rabattierter Arzneimittel zur Zielerreichung beiträgt. Sowohl bei den DOAK als auch bei den LH-RH-Analoga wird die Verordnung einer rabattierten Nicht- Leitsubstanz weiterhin zu einem definierten Anteil - entsprechend der wirtschaftlichen Einordnung der Rabattverträge durch die jeweilige Krankenkasse - zur Zielerreichung gewertet. Im Falle der DOAK tragen 90% der verordneten Tagesdosen (DDD) einer rabattierten Nicht-Leitsubstanz (z.B. Xarelto® oder Pradaxa®) zur Zielerreichung bei. Lediglich 10% der rabattierten Nicht-Leitsubstanzen werden weiterhin nicht zu Gunsten der Ärzte gewertet. Die Verordnung einer rabattierten Leitsubstanz (z.B. Eliquis® oder Lixiana®) wird dagegen zusätzlich positiv bei der Zielerreichung gewertet, indem hier die verordneten Tagesdosen mit einem Aufschlag von 25% berücksichtigt werden. 3. Weitere Informationen KVWL-Internet: Information zur frühen Nutzenbewertung Schreiben der gemeinsamen Arbeitsgruppe Arzneimittelvereinbarung aus Juli 2015 Fachinformation Lixiana®, Stand August 2018 Informationsarchiv des G-BA - (Frühe) Nutzenbewertung nach § 35a SGB V Orale Antikoagulation bei nicht valvulärem Vorhofflimmern - Leitfaden der AkdÄ (November 2019) Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.4 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 4 – Opioide der WHO-Stufe III Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppe Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Nicht generische Oxycodon/Naloxon- BtM-rezeptpflichtige Kombinationen (z.B. Targin®) und Ta- < 4,5% Analgetika* pentadol (z.B. Palexia®) als Mittel der Reserve 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? BtM-rezeptpflichtige Analgetika*: Buprenorphin, Fentanyl, Hydromorphon, Morphin, Oxycodon, Oxycodon und Naloxon, Pethidin, Tapentadol 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Entsprechend international anerkannter Empfehlungen gilt orales retardiertes Morphin als Mittel der ersten Wahl bei schweren Schmerzen (WHO-Stufe III). Erst bei unzu- reichender analgetischer Wirkung oder intolerablen Nebenwirkungen sollte ein Wechsel auf ein anderes Präparat der Wirkstoffgruppe erwogen werden. Eine grundsätzliche Überlegenheit von Oxycodon und Hydromorphon im Vergleich zu Morphin – auch im Vergleich zu den bekannten Nebenwirkungen – ist bisher nicht durch randomisierte Un- tersuchungen belegt. Durch den Patentablauf von Targin® ist es nun möglich, generische Oxycodon/Naloxon- Kombinationen zu verordnen. Die Originalpräparate Targin® und Palexia® bleiben weiter- hin Mittel der Reserve. * ausgenommen Levomethadon sowie alle Ampullen
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.4 Dezember 2019 Cave – Teure Originalpräparate! Verschiedene Originalpräparate, deren therapeutischer Stellenwert kritisch diskutiert wird, verursachen hohe Verordnungsvolumina. Die Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft hat in Wirkstoff AKTUELL 2012 die Kombination Oxycodon/Naloxon und Tapentadol kritisch in Bezug auf den therapeutischen Stellenwert bewertet. Retar- diertes orales Morphin wird als das Opioid der ersten Wahl bei starken chronischen Schmerzen gesehen. Für Oxycodon/Naloxon zur Behandlung von Tumorschmerzen lä- gen keine ausreichenden Daten vor. Oxycodon/Naloxon wird nicht für die Behandlung schwerer Schmerzen empfohlen, die angemessen mit Opioidmonopräparaten und Laxantien behandelt werden können. Tapentadol sollte nur bei Patienten mit schweren, nicht tumorbedingten* chronischen Schmerzen eingesetzt werden, bei denen retardiertes Morphin zu keiner ausreichenden Schmerzkontrolle führt oder nicht vertragen wird. Ta- pentadol kann eine Alternative bei starken gastrointestinalen unerwünschten Arzneimit- telwirkungen (UAW) unter vergleichbarer Opioid-Therapie sein. Beachten Sie auch, dass Palexia retard® nicht unter die automatische Quantifizierung im Rahmen der standardisierten Praxisbesonderheiten gemäß der Prüfvereinbarung für Westfalen-Lippe fällt. *Tapentadol bei Tumorschmerzen Die Therapie von Tumorschmerzen wurde ursprünglich in der Fachinformation nicht empfohlen. Erst seit Oktober 2013 wird in der Fachinformation von Palexia retard® auch die Wirksamkeit bei chronischen tumorbedingten Schmerzen aufgeführt. Aufgrund rele- vanter inhaltlicher und methodischer Zweifel an der dieser Anpassung zugrunde liegen- den, mittlerweile publizierten Studie sieht die gemeinsame Arbeitsgruppe in einem Schreiben von Oktober 2014 keinen neuen Stellenwert von Tapentadol in der Behand- lung tumorbedingter Schmerzen, insbesondere im Vergleich zur Standardtherapie mit Morphin. Sie kommt zu dem Fazit: Eine nachhaltige therapeutische Verbesserung durch Tapentadol ist daher unverändert weder für die neu hinzugekommene Option der Behandlung tumorbedingter Schmer- zen noch bei nicht tumorbedingten Schmerzen zu erkennen. Vergleichende Studien zur Mehrzahl anderer bewährter Opioide liegen für tumorbedingte Schmerzen und sol- che anderer Genese weiterhin nicht vor. 3. Weitere Informationen für Sie Optimierung 19_Analgetika/Opioide_2012 Analgetika: Neuropathische Schmerzen_2012 Wirkstoff aktuell: Tapentadol_2012 Oxycodon/Naloxon (Targin®) – teure Analgetikakombination ohne Zusatznutzen Wirkstoff aktuell: Oxycodon/Naloxon 2012 Tapentadol - Information der gemeinsamen Arbeitsgruppe Arzneimittelvereinbarung (AG AMV) 10-2014 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.5 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 5 – Osteoporose-Therapie: Bisphosphonate und Denosumab inkl. Kombinationen Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Bisphosphonate und Deno- > 67% Alendronsäure/ Risedronsäure sumab inkl. Kombinationen > 90% (zugel. Allgemein- (generisch) inkl. Kombinationen (Osteoporose) mediziner) 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Die zur Behandlung der Osteoporose eingesetzten Bisphosphonate Alendronsäure, Ri- sedronsäure, Etidronsäure, Ibandronsäure und Zoledronsäure sowie der humane mono- klonale Antikörper Denosumab. Hierunter fallen alle Mono- und Kombinations-Präparate mit den entsprechenden Wirkstoffen. Eingeschlossen sind nur Fertigarzneimittel mit der Zulassung zur Osteoporose-Therapie. 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Nach der Therapieempfehlung der AkdÄ zur Osteoporose liegen für Alendron- und Ri- sedronsäure umfangreiche Daten vor, und sie sind aufgrund ihres Wirksamkeitsnach- weises und Nebenwirkungsprofils Mittel der 1. Wahl. Denosumab (Osteoporose: Prolia®) wurde für 2015 mit in die Gruppe zur Standardtherapie der Osteoporose einbezogen. Arzneimittelkommission und KBV sehen für die Therapie der Osteoporose bei Frauen in der Postmenopause und die Behandlung des Knochenschwunds im Zusammenhang mit Hormonablation bei Männern mit Prostatakarzinom mit erhöhtem Frakturrisiko mit dem Wirkstoff Denosumab (Prolia®) keinen zusätzlichen Nutzen gegenüber den kostengüns- tigeren oralen Bisphosphonaten (Wirkstoff aktuell 3/2011). Zu beachten sei das erhöhte Risiko schwerwiegender Infektionen und das zurzeit nicht abschätzbare Risiko für maligne Neuerkrankungen, da Daten zur Langzeitsicherheit von Denosumab nicht vorliegen. Die geplante Nutzenbewertung durch den G-BA wurde auf- grund gesetzlicher Änderungen 2014 beendet. Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.5 Dezember 2019 Für die intravenös zu applizierenden Bisphosphonate mit einer jährlichen Gabe besteht kein grundsätzlicher Wirksamkeitsvorteil. Die Zeitschrift „Arzneiverordnung in der Praxis“ der AkdÄ schreibt hierzu: „Ein relevanter Unterschied zu den bisher verfügbaren Bis- phosphonaten hinsichtlich der Wirksamkeit ist nicht ersichtlich.“ Da auch Nebenwir- kungsrisiken wie Vorhofflimmern oder Kieferosteonekrose noch nicht abschließend beur- teilt werden können, sollte auf diese Formulierung nur bei einer Unverträglichkeit von oralen Bisphosphonaten oder fehlender Therapietreue bei oraler Therapie zurückgegrif- fen werden. AkdÄ Drug Safety Mail vom 1. Dezember 2017: „Nach Absetzen von Denosumab zur Behandlung einer Osteoporose kann es zu einem Knochendichteverlust kommen, der in einigen Fällen mit Frakturen einhergeht. Derzeit ist unklar, ob die Knochendichte lediglich auf die Ausgangssituation vor Behandlungsbeginn zurückfällt oder es sogar zu einer überschießenden Gegenreaktion mit vermehrtem Kno- chenabbau kommt. Wird Denosumab abgesetzt, sollte die Knochendichte im Verlauf überprüft und eine Behandlung mit Bisphosphonaten in Betracht gezogen werden. Zur antiresorptiven Therapie bei Osteoporose sind orale Bisphosphonate (z. B. Alendronsäu- re) Mittel der Wahl. Bei der Entscheidung für eine Behandlung mit Denosumab sollte die derzeit unklare Situation hinsichtlich des Vorgehens bei Absetzen berücksichtigt und die Patienten entsprechend aufgeklärt werden. Weitere Untersuchungen zur Ursache dieses Knochendichteverlusts und zu effektiven Gegenmaßnahmen sind erforderlich.“ 3. Weitere Informationen für Sie Wirkstoff aktuell: Zoledronsäure DVO-Leitlinie Osteoporose 2017 Wirkstoff aktuell Denosumab 03/2011 Wirkstoff aktuell Denosumab 06/2018 Multiple Wirbelkörperfrakturen nach Absetzen von Denosumab - UAW-Datenbank der AkdÄ - Dezember 2017 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.6 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 6 – Gonadotropin-Releasing-Hormon-Analoga Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Kostenanteil Handlungsempfehlung Preisgünstige Leuprorelin- > 55% Gn-RH-Analoga Präparate von Generika- (Kostenanteil) Herstellern* * Berücksichtigung kassenindividueller Rabattverträge gem. § 3 (3) AMV 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Gn-RH-Analoga Buserelin, Goserelin, Leuprorelin und Triptorelin 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Seit 2007 gibt es kostengünstige (Ø-Kosten je Tagesdosis < 4,75 €) Leuprorelin- Präparate (z.B. Leupro Sandoz®, Leuprolin ratio® oder Leuprone HEXAL®), die im Ver- gleich zu Originalpräparaten deutliche Einsparungen ermöglichen. Diese haben im Rah- men ihrer Zulassung eine Gleichwertigkeit in der Wirksamkeit mit den schon im Markt befindlichen Präparaten belegen müssen. Daher ist mit diesen preisgünstigen Leupro- relin-Präparaten eine deutliche Kostenersparnis bei vergleichbarer Wirksamkeit gege- ben. Berücksichtigung von Rabattverträgen Rabattverträge nehmen nicht nur für Generika, sondern auch für patentgeschützte Prä- parate einen immer größeren Raum ein. Damit ergibt sich zum einen eine große Intrans- parenz bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Arzneimittels für den Arzt, zum anderen stellt sich auch bei Leitsubstanzquoten die Frage, inwieweit eine rabattierte Leitsubstanz nicht auch besonders zur Erreichung des Wirtschaftlichkeitszieles beitragen kann. Die Vertragspartner haben auch für 2020 vereinbart, dass bei zwei Zielen die Verord- nung rabattierter Arzneimittel zur Zielerreichung beiträgt. Sowohl bei den DOAK als auch Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.6 Dezember 2019 bei den Gn-RH-Analoga wird die Verordnung einer rabattierten Nicht-Leitsubstanz wei- terhin zu einem definierten Anteil - entsprechend der wirtschaftlichen Einordnung der Rabattverträge durch die jeweilige Krankenkasse - zur Zielerreichung gewertet. Im Falle der Gn-RH-Analoga tragen 40% der Kosten einer rabattierten Nicht- Leitsubstanz zur Zielerreichung bei. 60% der Kosten werden weiterhin nicht zu Gunsten der Ärzte gewertet. Die Verordnung einer rabattierten Leitsubstanz wird dagegen zusätzlich positiv bei der Zielerreichung gewertet, indem hier die Kosten der verordneten Präparate mit einem Aufschlag von 25% berücksichtigt werden. 3. Weitere Informationen für Sie Preisgünstige Leuprorelin-Präparate in der Behandlung des fortgeschrittenen Prosta- takarzinoms vorrangig verordnen – Information der gemeinsamen Arbeitsgruppe Arz- neimittelvereinbarung (AG AMV) November 2016 Preisbewusste Verordnung von LH-RH-Analoga – Information der gemeinsamen Ar- beitsgruppe Arzneimittelvereinbarung (AG AMV) 09-2010 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.7 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 7 – Therapie der Multiplen Sklerose (MS) Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Therapie der MS mit Interferonen, Glati- Interferon beta-1a (auch pegy- < 20% ramer, Teriflunomid, Dimethylfumarat liert) als Mittel der Reserve 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Interferon beta-1a, Interferon beta-1b, Peginterferon beta-1a, Glatirameracetat, Teriflunomid, Dimethylfumarat 2. Warum wurde diese Leitsubstanz ausgewählt? Bei der Wirkstoffauswahl sollte im Rahmen der MS-Therapie Interferon-Beta 1b im Hinblick auf die dadurch vorhandenen deutlichen Einsparpotenziale – insbesondere bei Neu- bzw. Erstein- stellungen – bedacht werden. Für Interferon beta-1b stehen kostengünstigere Präparate mit gleichem Anwendungsgebiet, An- wendungsart und Darreichungsform zur Verfügung: Betaferon® und das Bioidentical Extavia® können seit Oktober 2011 in der Apotheke auch substituiert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Teriflunomid und Dimethylfumarat im Jahr 2014 in der frühen Nutzenbewertung (im Rahmen der jeweiligen Zulassungen) mit Interferon beta-1a, Interferon beta-1b oder Glatirameracetat verglichen und dabei jeweils keinen Zusatznutzen fest- gestellt. Das Ergebnis der Bewertung ist Bestandteil der für die GKV verbindlichen Arzneimittel- Richtlinie. 3. Weitere Informationen für Sie EMA: Öffentlicher Beurteilungsbericht (EPAR) 2008 Behandlung der Multiplen Sklerose - Information der gemeinsamen Arbeitsgruppe Arzneimittel- vereinbarung (AG AMV) 08/2010 KVWL: Frühe Nutzenbewertung G-BA Arzneimittel-Richtlinie - Frühe Nutzenbewertung Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.8 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Aktualisierung: Januar 2020 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 8 – Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol in der Glaukomtherapie Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Prostaglandin-Analoga inkl. Generikafähige Prostaglandin- Kombinationen mit Timolol Analoga inkl. Kombinationen mit > 83% in der Glaukomtherapie Timolol 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Alle Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol in der Glaukomtherapie. 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Zu den Leitsubstanzen gehören die generikafähigen, d.h. die nicht mehr patentgeschützten Prostaglandin-Analoga inkl. der Kombinationen mit Timolol. Gemeint sind somit sowohl die Ge- nerika als auch die generikafähigen Original-Präparate. Zurzeit nicht-generikafähig sind Timolol und Bimatoprost (z.B. Ganfort ®), Tafluprost und Timolol (Taptiqom®) und Tafluprost (z.B. Taf- lotan®). Die generikafähigen Präparate sind deutlich günstiger als die nicht-generikafähigen. I. Preisübersicht der Prostaglandin-Analoga in Kombination mit Timolol Tagesdosen Kosten je ATC-Code Wirkstoff Menge AVP* (DDD) DDD a) Normpackungsgröße N1 S01ED61 Timolol und Latanoprost 1 x 2,5 ml 25 22,91 € 0,91 € S01ED62 Timolol und Bimatoprost 1 x 3 ml 30 30,67 € 1,02 € S01ED63 Timolol und Travoprost 1 x 2,5 ml 25 23,23 € 0,93 € b) Normpackungsgröße N2 S01ED61 Timolol und Latanoprost 3 x 2,5 ml 75 46,45 € 0,62 € S01ED62 Timolol und Bimatoprost 3 x 3 ml 90 56,70 € 0,63 € S01ED63 Timolol und Travoprost 3 x 2,5 ml 75 39,20 € 0,52 € Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.8 Dezember 2019 c) Normpackungsgröße N3 S01ED61 Timolol und Latanoprost 6 x 2,5 ml 150 79,30 € 0,53 € S01ED63 Timolol und Travoprost 6 x 2,5 ml 150 79,30 € 0,53 € d) Einzeldosen - Normpackungsgröße N1 S01ED62 Timolol und Bimatoprost 30 x 0,4ml 30 40,46 € 1,35 € S01ED70 Timolol und Tafluprost 30 x 0,3ml 30 33,81 € 1,13 € e) Einzeldosen - Normpackungsgröße N3 S01ED62 Timolol und Bimatoprost 90 x 0,4 ml 90 96,79 € 1,07 € S01ED70 Timolol und Tafluprost 90 x 0,3ml 90 79,31 € 0,88 € II. Preisübersicht der Prostaglandin-Analoga (Monopräparate) Tagesdosen Kosten je ATC-Code Wirkstoff Menge AVP* (DDD) DDD a) Normpackungsgröße N1 S01EE01 Latanoprost 1 x 2,5 ml 25 17,89 € 0,72 € S01EE03 Bimatoprost 1 x 3 ml 30 22,98 € 0,76 € S01EE04 Travoprost 1 x 2,5 ml 25 18,84 € 0,75 € S01EE05 Tafluprost 1 x 2,5 ml 25 22,18 € 0,88 € b) Normpackungsgröße N2 S01EE01 Latanoprost 3 x 2,5 ml 75 30,42 € 0,40 € S01EE03 Bimatoprost 3 x 3 ml 90 41,36 € 0,46 € S01EE04 Travoprost 3 x 2,5 ml 75 30,79 € 0,41 € S01EE05 Tafluprost 3 x 2,5 ml 75 39,26 € 0,52 € c) Normpackungsgröße N3 S01EE01 Latanoprost 6 x 2,5 ml 150 46,23 € 0,31 € S01EE04 Travoprost 6 x 2,5 ml 150 61,06 € 0,41 € d) Einzeldosen - Normpackungsgröße N1 S01EE01 Latanoprost 30 x 0,2 ml 30 27,57 € 0,92 € S01EE03 Bimatoprost 30 x 0,4 ml 30 37,63 € 1,25 € S01EE05 Tafluprost 30 x 0,3 ml 30 38,04 € 1,27 € e) Einzeldosen - Normpackungsgröße N3 S01EE01 Latanoprost 90 x 0,2 ml 90 58,10 € 0,65 € S01EE03 Bimatoprost 90 x 0,4 ml 90 87,05 € 0,97 € S01EE05 Tafluprost 90 x 0,3 ml 90 84,74 € 0,94 € * Günstigster Apothekenverkaufspreis (inkl. Generika und Importe), Ifap Stand 01.01.2020 Generikafähige Prostaglandin-Analoga sind als Leitsubstanz grün markiert. Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.9 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 9 – Erythropoetine Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppe Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Epo-Biosimilars gemäß Definition Erythropoetine > 75% der Bundesrahmenvorgabe 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Erythropoesestimulierende Wirkstoffe Erythropoetin, Darbepoetin alfa und Methoxy- Polyethylenglycol-Epoetin beta Biosimilars-Zuordnung nach Angaben der AkdÄ: Abseamed®, Binocrit®, Biopoin®, Epoetin alfa Hexal®, Eporatio®, Retacrit®, Silapo® 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Als Leitsubstanz wurden die preiswerteren EPO-Präparate von Generika-Herstellern und die als „Biosimilars“ zugelassenen, erythropoesestimulierenden Arzneistoffe ausgewählt. Unter Beachtung der jeweils zugelassenen Indikationsgebiete und Anwendungsformen stellen diese günstige Alternativen zu den schon länger eingeführten bekannten Arznei- mitteln auf diesem Gebiet dar. Ein „Biosimilar“ ist ein biotechnologisch hergestelltes neues Arzneimittel, für das der Hersteller aufgrund seiner beanspruchten „Ähnlichkeit“ mit einem bereits zugelassenen Arzneimittel nach Ablauf dessen Patentschutzes die Zulassung beantragt. Diese Medi- kamente werden von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) in einem umfassen- den Zulassungsverfahren auf eine ausreichende Ähnlichkeit zum Referenzprodukt ge- prüft. Diese Prüfung ist wesentlich umfangreicher als bei der Zulassung von exakt wirk- stoffidentischen Generika. Sowohl die EMA als auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sehen eine grundsätzliche Vergleichbarkeit von Biosimi- lars mit den Referenzpräparaten. Eine Analyse von über 6.000 Patienten im Bereich ei- ner Kassenärztlichen Vereinigung zeigt, dass bei Patienten mit chronischer Hämodialyse der Verbrauch für Biosimilars und Erstanbieter ähnlich ist (Eur. J. Clin. Pharmacol, pub.online, Oktober 2012). Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.9 Dezember 2019 Seit Januar 2010 sind biosimilare Epoetine auf dem Markt, die auch subkutan (s. c.) ap- pliziert werden können. Im Sommer 2017 hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) eine umfangreiche, überarbeitete Stellungnahme zu Biosimilars herausgebracht. Dort wird nochmals festgestellt, dass es keine Unterschiede in der therapeutischen Wirkung zwi- schen Referenz-Arzneimittel und Biosimilar in den zugelassenen Indikationen gibt. Auch ist ein Wechsel von Präparaten unter Abwägung des Einzelfalls nach Aufklärung des Patienten sicher möglich. 3. Weitere Informationen für Sie Abstract: Eur. J. Clin. Pharmacology, 2012: Vergleich von Epo-Verbrauch Biosimilar - Leitfaden der AkdÄ_08/2017 Arzneimittelrichtlinie: Therapiehinweise zu erythropoesestimulierenden Wirkstoffen Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.10 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 10 – Blutzuckerteststreifen Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Kosten je Teststreifen Handlungsempfehlung Preisgünstige Teststreifen; Durchschnittspreis Blutzuckerteststreifen Möglichst Quartalsbedarf auf max. 0,47 EUR (brutto) einem Rezept verordnen Seit mehreren Jahren haben Primär- und Ersatzkassen für Westfalen-Lippe unter- schiedliche Lieferverträge über Blutzuckerteststreifen mit Apotheken vereinbart. Es handelt sich jeweils um 3 Preisgruppen. Bei Primärkassen sind die preiswertesten Teststreifen in Preisgruppe B gelistet, die teuersten in Preisgruppe A1. Bei Ersatz- kassen sind die preiswertesten Teststreifen in Preisgruppe 1 gelistet, die teuersten in Preisgruppe 3. Die Arzneimittelvereinbarung 2020 für Westfalen-Lippe empfiehlt, soweit medizinisch vertretbar, einen Einsatz von preisgünstigen Blutzuckerteststreifen. Angestrebt ist ein Durchschnittspreis von 0,47 € (brutto) je Teststreifen. Den Wert erreichen Sie sicher, wenn Sie preiswerte Teststreifen und jeweils den Quartalsbedarf verordnen. Als Hilfestellung für die Umsetzung in der Praxis aktualisieren die Krankenkassen regelmäßig eine Übersicht der durchgängig preisgünstigen Blutzuckerteststreifen. In dieser Übersicht sind die Teststreifen aufgeführt, die in allen Lieferverträgen als preiswert eingestuft sind. Die Übersicht enthält genaue Angaben von Pharmazentral- nummer, Artikelname, Herstellername sowie Packungsgröße. Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.10 Dezember 2019 Weitere Informationen für Sie Verordnung von Harn- und Blutzuckerteststreifen – 2011 – Orientierungsrahmen Blutzuckerteststreifen – Preisgünstige Systeme bei Primär- und Ersatzkassen Arzneiversorgungsvertrag und Teststreifen-Vereinbarungen - Ersatzkassen Preisvereinbarung und Preisliste Blutzuckerteststreifen - Primarkassen Arzneimittel-Richtlinie: Verordnung von Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Diabeti- kern ohne Insulin-Behandlung Informationen für Ihre Patienten Blutzuckerteststreifen bei Diabetikern ohne Insulin-Behandlung – Nur im Ausnahme- fall! Preiswerte Blutzuckertestsysteme in guter Qualität verfügbar Preiswerte Blutzuckertestsysteme in guter Qualität verfügbar (türkisch) Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.11 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 11 – Kurzwirksame Insulinanaloga Leitsubstanz/ Wirkstoffgruppen Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Vorrangiger Einsatz von biosimilar verfüg- Kurzwirksame Insulin- baren kurzwirksamen Insulinen (z. B. Insu- > 55% analoga lin lispro), insbesondere bei Neueinstellun- gen 1. Welche Wirkstoffe fallen unter diese Gruppe? Alle Monopräparate der Insulinanaloga Insulin lispro, Insulin aspart und Insulin glulisin. 2. Warum wurden diese Leitsubstanzen ausgewählt? Seit September 2017 ist das kurzwirksame Insulinanalogon Insulin lispro unter dem Präparate- namen Insulin lispro Sanofi® als Biosimilar verfügbar. Insulin aspart und Insulin glulisin stehen derzeit noch nicht biosimilar zur Verfügung. Ein „Biosimilar“ ist ein biotechnologisch hergestelltes neues Arzneimittel, für das der Hersteller aufgrund seiner beanspruchten „Ähnlichkeit“ mit einem bereits zugelassenen Arzneimittel nach Ablauf dessen Patentschutzes die Zulassung beantragt. Diese Medikamente werden von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) in einem umfassenden Zulassungsverfahren auf eine ausreichende Ähnlichkeit zum Referenzprodukt geprüft. Diese Prüfung ist wesentlich umfangrei- cher als bei der Zulassung von exakt wirkstoffidentischen Generika. Sowohl die EMA als auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sehen eine grundsätzliche Ver- gleichbarkeit von Biosimilars mit den Referenzpräparaten. Mit dieser Quote wird empfohlen, dass Sie Ihre Patienten auf ein kurzwirksames Insulin einstellen, das biosimilar verfügbar ist. Im Sommer 2017 hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) eine um- fangreiche, überarbeitete Stellungnahme zu Biosimilars herausgebracht. Dort wird nochmals festgestellt, dass es keine Unterschiede in der therapeutischen Wirkung zwischen Referenz- Arzneimittel und Biosimilar in den zugelassenen Indikationen gibt. Auch ist ein Wechsel von Prä- paraten unter Abwägung des Einzelfalls nach Aufklärung des Patienten sicher möglich. 3. Weitere Informationen für Sie Biosimilar - Leitfaden der AkdÄ_08/2017 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.12 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 12 – Insulin glargin Leitsubstanz/ Wirkstoff Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Insulin glargin-Biosimilars, insbe- Insulin glargin sondere vorrangiger Einsatz bei > 35% Neueinstellungen 1. Welche Präparate fallen unter diese Gruppe? Monopräparate mit Insulin glargin, z.B. Abasaglar®, Lantus®, Toujeo® 2. Warum wurde diese Handlungsempfehlung gegeben? Seit 01.09.2015 ist das erste Biosimilar zu Lantus®, und zwar das Präparat Abasaglar®, auf dem Markt erhältlich. Aufgrund des hohen Einsparpotentials empfiehlt sich der vorrangige Einsatz des Biosimilars. Ein „Biosimilar“ ist ein biotechnologisch hergestelltes neues Arzneimittel, für das der Hersteller aufgrund seiner beanspruchten „Ähnlichkeit“ mit einem bereits zugelassenen Arzneimittel nach Ablauf dessen Patentschutzes die Zulassung beantragt. Diese Medikamente werden von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) in einem umfassenden Zulassungsverfahren auf eine ausreichende Ähnlichkeit zum Referenzprodukt geprüft. Diese Prüfung ist wesentlich umfangrei- cher als bei der Zulassung von exakt wirkstoffidentischen Generika. Sowohl die EMA als auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sehen eine grundsätzliche Ver- gleichbarkeit von Biosimilars mit den Referenzpräparaten. Im Sommer 2017 hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) eine um- fangreiche, überarbeitete Stellungnahme zu Biosimilars herausgebracht. Dort wird nochmals festgestellt, dass es keine Unterschiede in der therapeutischen Wirkung zwischen Referenz- Arzneimittel und Biosimilar in den zugelassenen Indikationen gibt. Auch ist ein Wechsel von Prä- paraten unter Abwägung des Einzelfalls nach Aufklärung des Patienten sicher möglich. 3. Weitere Informationen für Sie Insulin glargin – statt Toujeo®/ Lantus® bevorzugt Abasaglar® verordnen AG AMV 07/2016 Biosimilar - Leitfaden der AkdÄ_08/2017 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.13 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 13 – Insulin lispro Leitsubstanz/ Wirkstoff Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Insulin lispro-Biosimilars, insbeson- Insulin lispro dere vorrangiger Einsatz bei Neu- > 15% einstellungen 1. Welche Präparate fallen unter diese Gruppe? Monopräparate mit Insulin lispro, z.B. Humalog®, Insulin lispro Sanofi®, Liprolog® 2. Warum wurde diese Handlungsempfehlung gegeben? Seit September 2017 ist das kurzwirksame Insulinanalogon Insulin lispro unter dem Präparate- namen Insulin lispro Sanofi® als Biosimilar verfügbar. Aufgrund des hohen Einsparpotentials empfiehlt sich der vorrangige Einsatz des Biosimilars. Ein „Biosimilar“ ist ein biotechnologisch hergestelltes neues Arzneimittel, für das der Hersteller aufgrund seiner beanspruchten „Ähnlichkeit“ mit einem bereits zugelassenen Arzneimittel nach Ablauf dessen Patentschutzes die Zulassung beantragt. Diese Medikamente werden von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) in einem umfassenden Zulassungsverfahren auf eine ausreichende Ähnlichkeit zum Referenzprodukt geprüft. Diese Prüfung ist wesentlich umfangrei- cher als bei der Zulassung von exakt wirkstoffidentischen Generika. Sowohl die EMA als auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sehen eine grundsätzliche Ver- gleichbarkeit von Biosimilars mit den Referenzpräparaten. Im Sommer 2017 hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) eine um- fangreiche, überarbeitete Stellungnahme zu Biosimilars herausgebracht. Dort wird nochmals festgestellt, dass es keine Unterschiede in der therapeutischen Wirkung zwischen Referenz- Arzneimittel und Biosimilar in den zugelassenen Indikationen gibt. Auch ist ein Wechsel von Prä- paraten unter Abwägung des Einzelfalls nach Aufklärung des Patienten sicher möglich. 3. Weitere Informationen für Sie Biosimilar - Leitfaden der AkdÄ_08/2017 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.14 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 14 – Adalimumab Leitsubstanz/ Wirkstoff Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Adalimumab-Biosimilars, insbe- Adalimumab sondere vorrangiger Einsatz bei > 75% Neueinstellungen 1. Welche Präparate fallen unter diese Gruppe? Adalimumabhaltige Fertigarzneimittel, z.B. Amgevita®, Hulio®, Humira®, Hyrimoz®, Idacio®, Imraldi® 2. Warum wurde diese Handlungsempfehlung gegeben? Mit den ersten Adalimumab-Biosimilars stehen seit November 2018 weitere biosimilare Alternativen bei den TNF-alpha-Inhibitoren zur Verfügung. Aufgrund der hohen Einspar- potentiale empfiehlt sich der vorrangige Einsatz von Biosimilars. Bei Verordnung von Adalimumab sollte der Anteil des Adalimumab-Biosimilars 75% be- tragen, insbesondere bei Neueinstellungen sollte der Einsatz vorrangig erfolgen. Da die Apotheke die Präparate untereinander nicht austauschen darf, bitten wir Sie, das ge- wünschte Produkt direkt mit Handelsnamen zu verordnen. Ein „Biosimilar“ ist ein biotechnologisch hergestelltes neues Arzneimittel, für das der Hersteller aufgrund seiner beanspruchten „Ähnlichkeit“ mit einem bereits zugelassenen Arzneimittel nach Ablauf dessen Patentschutzes die Zulassung beantragt. Diese Medi- kamente werden von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) in einem umfassen- den Zulassungsverfahren auf eine ausreichende Ähnlichkeit zum Referenzprodukt ge- prüft. Diese Prüfung ist wesentlich umfangreicher als bei der Zulassung von exakt wirk- stoffidentischen Generika. Sowohl die EMA als auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sehen eine grundsätzliche Vergleichbarkeit von Biosimi- lars mit den Referenzpräparaten. Im Sommer 2017 hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) eine umfangreiche, überarbeitete Stellungnahme zu Biosimilars herausgebracht. Dort wird Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.14 Dezember 2019 nochmals festgestellt, dass es keine Unterschiede in der therapeutischen Wirkung zwi- schen Referenz-Arzneimittel und Biosimilar in den zugelassenen Indikationen gibt. Auch ist ein Wechsel von Präparaten unter Abwägung des Einzelfalls nach Aufklärung des Patienten sicher möglich. 3. Weitere Informationen für Sie Wirkstoff AKTUELL Biologische DMARDs 7/2010 Hohes Einsparpotential bei Adalimumab-Biosimilars – AG AMV 11/2018 Vorrangig preisgünstige oder biosimilar verfügbare TNF-Alpha-Inhibitoren verordnen - AG AMV 11/2016 Biosimilar - Leitfaden der AkdÄ_08/2017 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.15 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 15 – Etanercept Leitsubstanz/ Wirkstoff Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Etanercept-Biosimilars, insbe- Etanercept sondere vorrangiger Einsatz bei > 90% Neueinstellungen 1. Welche Präparate fallen unter diese Gruppe? Etanercepthaltige Fertigarzneimittel, z.B. Benepali®, Enbrel®, Erelzi® 2. Warum wurde diese Handlungsempfehlung gegeben? Seit 2016 stehen mit den Etanercept-Biosimilars weitere biosimilare Alternativen bei den TNF-alpha-Inhibitoren zur Verfügung. Aufgrund der hohen Einsparpotentiale empfiehlt sich der vorrangige Einsatz von Biosimilars. Ein „Biosimilar“ ist ein biotechnologisch hergestelltes neues Arzneimittel, für das der Hersteller aufgrund seiner beanspruchten „Ähnlichkeit“ mit einem bereits zugelassenen Arzneimittel nach Ablauf dessen Patentschutzes die Zulassung beantragt. Diese Medi- kamente werden von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) in einem umfassen- den Zulassungsverfahren auf eine ausreichende Ähnlichkeit zum Referenzprodukt ge- prüft. Diese Prüfung ist wesentlich umfangreicher als bei der Zulassung von exakt wirk- stoffidentischen Generika. Sowohl die EMA als auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sehen eine grundsätzliche Vergleichbarkeit von Biosimi- lars mit den Referenzpräparaten. Im Sommer 2017 hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) eine umfangreiche, überarbeitete Stellungnahme zu Biosimilars herausgebracht. Dort wird nochmals festgestellt, dass es keine Unterschiede in der therapeutischen Wirkung zwi- schen Referenz-Arzneimittel und Biosimilar in den zugelassenen Indikationen gibt. Auch ist ein Wechsel von Präparaten unter Abwägung des Einzelfalls nach Aufklärung des Patienten sicher möglich. Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.15 Dezember 2019 3. Weitere Informationen für Sie Vorrangig preisgünstige oder biosimilar verfügbare TNF-Alpha-Inhibitoren verordnen - AG AMV 11/2016 Erstes Etanercept-Biosimilar auf dem Markt - AG AMV 04/2016 Biosimilar - Leitfaden der AkdÄ_08/2017 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.16 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 16 – Infliximab Leitsubstanz/ Wirkstoff Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Infliximab-Biosimilars, insbeson- Infliximab dere vorrangiger Einsatz bei > 90% Neueinstellungen 1. Welche Präparate fallen unter diese Gruppe? Infliximabhaltige Fertigarzneimittel, z.B. Flixabi®, Inflectra®, Remsima®, Remicade®, Zessly® 2. Warum wurde diese Handlungsempfehlung gegeben? Seit 2015 stehen mit den Infliximab-Biosimilars erstmals biosimilare Alternativen bei den TNF-alpha-Inhibitoren zur Verfügung. Aufgrund der hohen Einsparpotentiale empfiehlt sich der vorrangige Einsatz von Biosimilars. Inflectra® und Remsima® können z. B. bei Vorliegen von Rabattverträgen in der Apothe- ke untereinander ausgetauscht werden. Bei Verordnung von Infliximab sollte der Anteil der Infliximab-Biosimilars > 90% betragen, insbesondere bei Neueinstellungen sollte der Einsatz vorrangig erfolgen. Ein „Biosimilar“ ist ein biotechnologisch hergestelltes neues Arzneimittel, für das der Hersteller aufgrund seiner beanspruchten „Ähnlichkeit“ mit einem bereits zugelassenen Arzneimittel nach Ablauf dessen Patentschutzes die Zulassung beantragt. Diese Medi- kamente werden von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) in einem umfassen- den Zulassungsverfahren auf eine ausreichende Ähnlichkeit zum Referenzprodukt ge- prüft. Diese Prüfung ist wesentlich umfangreicher als bei der Zulassung von exakt wirk- stoffidentischen Generika. Sowohl die EMA als auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sehen eine grundsätzliche Vergleichbarkeit von Biosimi- lars mit den Referenzpräparaten. Im Sommer 2017 hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) eine umfangreiche, überarbeitete Stellungnahme zu Biosimilars herausgebracht. Dort wird Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 2 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.16 Dezember 2019 nochmals festgestellt, dass es keine Unterschiede in der therapeutischen Wirkung zwi- schen Referenz-Arzneimittel und Biosimilar in den zugelassenen Indikationen gibt. Auch ist ein Wechsel von Präparaten unter Abwägung des Einzelfalls nach Aufklärung des Patienten sicher möglich. 3. Weitere Informationen für Sie Wirkstoff AKTUELL Biologische DMARDs 7/2010 Erstes Infliximab-Biosimilar auf dem Markt – AG AMV 06/2015 Vorrangig preisgünstige oder biosimilar verfügbare TNF-Alpha-Inhibitoren verordnen - AG AMV 11/2016 Biosimilar - Leitfaden der AkdÄ_08/2017 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
Seite 1 InVo Arzneimittelvereinbarung 2020 Nr.17 Dezember 2019 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Dezember 2019 Arzneimittelvereinbarung 2020: Zielvereinbarung Nr. 17 – Follitropin-alfa Leitsubstanz/ Wirkstoff Verordnungsanteil Handlungsempfehlung Follitropin-alfa Follitropin-alfa-Biosimilars > 45% 1. Welche Präparate fallen unter diese Gruppe? Monopräparate mit Follitropin-alfa, z.B. Bemfola®,Gonal® F, Ovaleap® 2. Warum wurde diese Handlungsempfehlung gegeben? Bereits seit mehreren Jahren sind die Biosimilars Ovaleap® und Bemfola® auf dem Markt erhält- lich. Aufgrund der hohen Einsparpotentiale empfiehlt sich der vorrangige Einsatz von Biosimilars. Ein „Biosimilar“ ist ein biotechnologisch hergestelltes neues Arzneimittel, für das der Hersteller aufgrund seiner beanspruchten „Ähnlichkeit“ mit einem bereits zugelassenen Arzneimittel nach Ablauf dessen Patentschutzes die Zulassung beantragt. Diese Medikamente werden von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) in einem umfassenden Zulassungsverfahren auf eine ausreichende Ähnlichkeit zum Referenzprodukt geprüft. Diese Prüfung ist wesentlich umfangrei- cher als bei der Zulassung von exakt wirkstoffidentischen Generika. Sowohl die EMA als auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sehen eine grundsätzliche Ver- gleichbarkeit von Biosimilars mit den Referenzpräparaten. Im Sommer 2017 hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) eine um- fangreiche, überarbeitete Stellungnahme zu Biosimilars herausgebracht. Dort wird nochmals festgestellt, dass es keine Unterschiede in der therapeutischen Wirkung zwischen Referenz- Arzneimittel und Biosimilar in den zugelassenen Indikationen gibt. Auch ist ein Wechsel von Prä- paraten unter Abwägung des Einzelfalls nach Aufklärung des Patienten sicher möglich. 3. Weitere Informationen für Sie Biosimilar - Leitfaden der AkdÄ_08/2017 Geschäftsbereich Mitgliederservice · Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: verordnungsmanagement@kvwl.de
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