Außenwirtschafts- und Zollrecht (Nov 2019-Feb 2020) - IHK Halle ...
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Außenwirtschafts- und Zollrecht A K T U E L L (Nov 2019-Feb 2020) 1. Zollinfo Allgemein Zoll: EU-Kommission veröffentlicht die Kombinierte Nomenklatur 2020 Am 31.10.2019 hat die Europäische Kommission die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht (EU-Amtsblatt L 280 vom 31. Oktober 2019 (EU) 2019/1776). Diese gilt ab dem 1. Januar 2020. Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage (a) für Zollanmeldungen bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner- EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung. Die Kombinierte Nomenklatur ist daher ein grundlegendes Arbeitsinstrument sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Quelle: Europäische Kommission, 31.10.2019 Zoll: Merkblätter aktualisiert Das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" und auch das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarische Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ stehen zum Down- load bereit. Quelle: Zoll, 21.02.2020, www.zoll.de APS-Präferenzen Die EU-Kommission hat mitgeteilt, Nauru, Samoa und Tonga 2021 aus ihrer Liste der Begünstigten im Rahmen ihres Allgemeinen Präferenzsystems zu streichen. Quelle: DIHK, 05.12.2019 US-Re-Exportkontrolle: Gutachten im Auftrag der IHK Region Stuttgart Die IHK Region Stuttgart hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches das komplexe Thema US-Re- Exportkontrolle systematisiert und die wichtigsten Prüfschritte darstellt. Ausgehend von einem Modellunterneh- men, einem mittelständischen Automobilzulieferer aus der Region Stuttgart, der die relevanten exportkontroll- rechtlichen Prozesse definiert und im Unternehmen umgesetzt hat, werden die Standardfragen des US-Re- Exportkontrollrechts formuliert. Das Gutachten soll als Hilfestellung für Unternehmen zur Beurteilung ihrer Situa- tion bezogen auf die US-Exportkontrollgesetzgebung dienen. Aufgrund der Komplexität des Themas wird das Gut- achten nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Das Gutachten wurde im Oktober 2019 aktualisiert und ist in seiner 2. Auflage erhältlich. Kontakt: IHK Region Stuttgart, E-Mail: auwi@stuttgart.ihk.de Verbindliche Zolltarifauskünfte: Antragstellung nur noch über Zollportal BUG Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) geben rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Zolltarif einzureihen ist. Dabei ist die vZTA nicht nur für die Zollverwaltung verbindlich, sondern auch für den Inhaber. Deshalb kann eine erteilte vZTA auch nur von diesem Inhaber genutzt werden. Während die verbindlichen Zolltarifauskünfte in Deutschland bisher ausschließlich beim Hauptzollamt Hannover beantragt werden mussten, ist der Antrag seit 1. Oktober 2019 nur noch über das Bürger- und Geschäftskundenportal der deutschen Zollverwaltung möglich. www.zoll-portal.de 1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020 Seite 1 von 7
EU-Kontrollverordnung 2017/625 für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen und Waren tierischen und pflanz- lichen Ursprungs Innerhalb der EU sind die Vorschriften im Lebensmittelbereich weitgehend harmonisiert. Vorschriften zur Lebens- mittelkontrolle waren schon 2004 in einer Verordnung geregelt worden. Diese wird nun von der neuen EU- Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 abgelöst, die überwiegend ab dem 14. Dezember 2019 gilt. Neben Lebens- mitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen regelt die Verordnung nun auch europaweit einheitlich Kontrollen in Bereichen wie Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz und tierische Nebenprodukte. Der Kontrollansatz „vom Acker bis zum Teller“ wird so gestärkt. Betroffen sind neben tierischen Erzeugnissen auch alle Pflanzen zum Anpflanzen sowie die meisten „lebenden“ pflanzlichen Erzeugnisse. Zu letzteren zählen z. B. „lebensfähige Pflanzenteile“ wie Samen, Früchte, Knollen, grüne Blätter aber auch Holz (z.B. Schnitt- und Brennholz, Stämme, lose Rinde). Betroffen sind somit insbesondere Waren aus den Kapiteln 06, 07, 08 (Früchte), 09 (frische Teeblätter), 10, 12, 44 (Holz, auch Verpackungsholz) sowie Waren der Position 1404 (wenn lebende Pflanzenteile). Für diese Erzeugnisse ist vor der Einfuhrzollanmeldung zur Dokumentation ein sog. „Gemeinsames Gesundheits- eingangsdokument (GGED)“ erforderlich. Eintreffende Sendungen müssen mindestens 24 Stunden vor Eintreffen der Waren am Eingangsort (=Hafen oder Flughafen) an der Grenzkontrollstelle angemeldet werden. Die Anmel- dung erfolgt über die neue Datenbank „TRACESNT“ (TRAde Control and Expert System New Technology) welche zur Erstellung des GGED dient. Unterschieden werden die GGED-Typen „A“, „D“ und „P“ für Veterinärerzeugnisse und „PP“ für Pflanzen und Pflan- zenteile. Die Anmeldung im TRACES-NT wird in der Regel vom Zolldeklaranten oder vom Spediteur vorgenommen (sog. „RFL = Responsible for the Load“ = Verantwortlicher für die Ladung), die Importeure müssen ebenfalls zuge- lassen sein. Quelle: EXPORT-Brief Sonderausgabe „Zolländerungen 2020“, Januar 2020 www.zoll.de, www.bmel.de Einfuhrumsatzsteuer: Geplanter Wegfall der € 22-Grenze ab 2021 Sendungen mit einem Gesamtwert weniger als 22 Euro sind - unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers - einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Dies gilt für Zoll und Einfuhrum- satzsteuer. Ist der Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatz- steuer. Bei der Feststellung, ob Wertgrenzen eingehalten sind, ist der Gesamtwert der Ware ausschlaggebend. Ent- scheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet. Ab dem 1. Januar 2021 fällt die bislang bestehende Mehrwertsteuerbefreiung für Waren bis zu einem Wert von 22 EUR weg. Alle Einfuhren in die Europäische Union (EU) müssen danach mittels einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden (VO (EU) 2019/1143), Kennziffer 20-01-34. Damit für diese Kleinsendungen nicht eine vollwer- tige Einfuhranmeldung erfolgen muss, sollen im Rahmen der neuen Anwendung IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) für die zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung von geringwertigen Sen- dungen bis zu 150 Euro reduzierte Datensätze abgegeben werden. Hierzu wurde ein neuer Zollanmeldungstyp „APK“ geschaffen, in dem dann z. B. vor Gestellung vorzeitige Zollan- meldungen oder nach Gestellung nicht vorzeitige Zollanmeldungen abgegeben werden. In der APK kann auf ein Vorpapier Bezug genommen werden. Bei einigen Zollstellen – insbesondere an Flughäfen – wird es eine extreme Zunahme an Zollanmeldungen durch den Wegfall der 22 € Grenze geben. Quelle: EXPORT-Brief Sonderausgabe „Zolländerungen 2020“, Januar 2020 1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020 Seite 2 von 7
INCOTERMS®2020 Zum 01.01.2020 sind die neuen Incoterms®Regeln®2020 in Kraft getreten. Es handelt sich um weltweit anerkannte Bedingungen für die standardisierte Abwicklung von internationalen Liefergeschäften. Die erste Fassung der In- coterms® (Abkürzung für International In Commercial Co Terms Terms) rms ist bereits aus dem Jahr 1936, seither werden die In- coterms® in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Grundsätzlich gilt, dass auch die „alten“ Klauseln mit der neuen Fassung nicht ihre Gültigkeit verlieren. Insofern können auch die Incoterms®-Klauseln 2010 weiter verwendet werden. Die Änderungen im kurzen Überblick: • Die bisherige Klausel „DAT“ (Delivered at Terminal“) wurde in „DPU“ (Delivered at Place Unloaded) umbenannt und steht in veränderter Reihenfolge jetzt nach der Klausel „DAP“ (Delivered at Place). • Anders als bei der alten Fassung wurden in den Incoterms®-Regeln 2020 erstmals verschiedene Deckungsstu- fen des Versicherungsschutzes eingeführt: bei CIF (Seefracht) bleibt es bei der Basisdeckung gemäß Institute Cargo Clauses (C) und bei CIP (multimodaler Transport) gilt standardmäßig der für den Kunden bessere Versi- cherungsschutz nach Institute Cargo Clauses (A), wenngleich die Parteien in beiden Fällen im Kaufvertrag einen abweichenden Schutz vereinbaren können. • Bei den Klauseln FCA, DAP, DPU und DDP wurde durch Erweiterung des Wortlauts erstmals der Transport mit eigenen Beförderungsmitteln geregelt. • Neu ist auch, dass die Klausel FCA um Bordkonossemente (sog. „An-Bord-Vermerk) als zusätzliche Option er- weitert wurde. Dies bietet die Möglichkeit, dass der Käufer dem Verkäufer ein Konnossement mit einem An- Bord-Vermerk zur Verfügung stellen kann. www.iccgermany.de EU: Entwicklung Freihandelsabkommen Die EU verhandelt mit Ländern aus der ganzen Welt über verschiedene Handelsabkommen. Diese können jedoch nur nach Zustimmung des EU-Parlaments in Kraft treten. Weiterführende Informationen zu den aktuellen und geplanten Handelsabkommen der EU finden sich hier: http://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/world/20161014STO47381/eu-handelsabkommen-in- vorbereitung 2. Länderinformationen Zoll Brasilien: Carnet ATA Der brasilianische Bürge informiert, dass ab sofort der Name des Bevollmächtigten in Feld B eingetragen werden muss. Ist in Feld B nur angegeben: "gemäß Vollmacht", ist eine Überbeglaubigung dieser Vollmacht durch die brasi- lianische Botschaft in Deutschland erforderlich. Quelle: DIHK, 24.01.2020 BREXIT Kanada, die Schweiz und Singapur haben zugestimmt, das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase als EU-Mitgliedstaat zu behandeln. In einer Mitteilung vom 10.02.2020 informiert die GTAI darüber, dass Kanada, die Schweiz und Singapur positiv auf das Notifizierungsschreiben der EU reagiert haben und das Vereinigte Königreich mit Blick auf den präferenziellen Warenverkehr im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen während der Über- gangsphase weiterhin als EU-Mitgliedstaat behandeln werden. 1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020 Seite 3 von 7
Die britische Regierung plant, auf ihrer Internetseite eine Übersicht über entsprechende Zustimmungen/Nicht- Zustimmungen zu veröffentlichen. Das britische Handelsministerium hatte bereits im Sommer eine Liste veröffent- licht, welche Staaten beabsichtigen, das Vereinigte Königreich für die Dauer der Übergangsphase als EU- Mitgliedstaat zu behandeln. Diese Übersicht finden Sie im Schreiben des britischen Handelsministeriums: Liste Freihandelsabkommen. Eine Bestätigung dieser Liste nach dem Austritt am 31.01.2020 liegt bislang nicht vor. Welche Freihandelsabkommen nach dem Ende der Übergangsphase zur Anwendung kommen, finden Sie auf der Internetseite des britischen Handelsministeriums: Liste Handelsabkommen Roll-Over. Quelle: DIHK, 13.02.2020 Auch auf der Website vom Zoll sind aktuelle Informationen zu den Auswirkungen des Austritts veröffentlicht. Brexit-Zoll China: Carnet A.T.A. Laut der GCAA-Bekanntmachung Nr. 193 (General Administration of Customs of the PR China) von 2019 hat China seit dem 1. Januar 2020 den Anwendungsbereich des ATA-Carnet-Systems auf Sportartikel erweitert. Die Erweite- rung erfolgte nach nationalem Recht. Sportbedarf und andere Artikel zur Verwendung bei Sportwettbewerben oder -demonstrationen oder für das Training sind unter ATA-Carnet freigegeben. Quelle: DIHK 03.02.2020 Japan: EU-Japan-Freihandelsabkommen In einer Mitteilung vom 7. Februar 2020 informiert die deutsche Zollverwaltung über die Aktualisierung der "guidance documents" zu bestimmten Themen des EU-Japan-Economic Partnership Agreements (Website der Eu- ropäischen Kommission). Demnach wurde u.a. die Guidance zu "Statement on Origin for multiple shipments of identical products" am 31. Januar 2020 aktualisiert. Darin wird klargestellt, dass eine Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen auch dann anerkannt werden kann, wenn sie nach der Ausfuhr ausgefertigt wurde ("retrospective use"). Deshalb wurde auch das "Merkblatt EU-Japan-EPA" der deutschen Zollverwaltung angepasst und insbesondere um Infor- mationen über die rückwirkende Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen ergänzt. Quelle: DIHK, 10.02.2020 Katar: Anerkennung elektronisch ausgestellter Ursprungszeugnisse Die Qatar Chamber informiert, dass elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnisse (UZs) und Handelsrechnungen von den katarischen Zollbehörden flächendeckend anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die elektronisch erstellten UZs und Handelsrechnungen über einen auf dem Dokument aufgebrachten Link verifizierbar sind. Quelle: DIHK, 24.01.2020 Malaysia: Vorsicht vor Betrug, Scamming und falschen Ausschreibungen Dank einer offiziellen Warnung auf der Website der AHK Malaysia konnte verhindert werden, dass ein bulgarisches Unternehmen Opfer einer kürzlich erfolgten gefälschten Ausschreibung in Malaysia wurde. Wegen jüngster Vor- kommnisse möchten wir die Warnung vor Betrug, Scamming und falschen Ausschreibungen der AHK Malaysia teilen. 1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020 Seite 4 von 7
1. Schützen Sie sich vor sog. „Scamming E-Mails“, mit denen Erbschaften, Vermögenswerte oder Liebesbeziehun- gen etc. angeboten werden. Schenken Sie dieser Art von Kontaktaufnahmen keinen Glauben! 2. Trauen Sie keinen Ausschreibungen der malaysischen Regierung, die nicht von den zuständigen Ministerien selbst über die offiziellen Websites angeboten werden! Websites der malaysischen Regierung und die E-Mail- Konten enden üblicherweise auf „…gov.my“! 3. Reagieren Sie nicht auf angebliche Ausschreibungs-Kommittees oder Agenturen, die vorgeben, Ihnen bei der Teilnahme an einer Ausschreibung helfen zu können. Die hierfür erhobenen (überhöhten) Gebühren, zudem meist in Fremdwährung, sind klare Anzeichen dafür, dass es sich um betrügerische Angebote handelt. 4. Gehen Sie nicht auf die Aufforderung zu Vorauszahlungen ein. Meist sehen Sie weder die Ware noch Ihr Geld wieder. 5. Vermeiden Sie Zahlungen über Western Union, Money Gram etc.! Diese werden sehr häufig für betrügerische Aktivitäten genutzt. 6. Misstrauen Sie Firmen-E-Mails, die von E-Mail-Konten wie z.B. Gmail, Yahoo, Hotmail, Outlook, Accoun- tant.co etc. kommen. Das sieht nicht nach einem ernstzunehmenden Geschäftsbetrieb aus! 7. Rechnungen von malaysischen Behörden und Unternehmen werden fast nie in Fremdwährung (USD oder EUR), sondern ausschließlich in Malaysischen Ringgit, ausgestellt. Rechnungen in Fremdwährungen und auf auslän- dische Konten sollten ein Grund sein, die Seriosität des Geschäftspartners nochmals zur überprüfen. 8. Gleiches gilt bei Rechnungen von Absendern in Malaysia, bei denen keine Firmennummer genannt ist. Kontakt: corporateservices@malaysia.ahk.de Quelle: DIHK, 28.02.2020 Marokko: Neues Konformitätsprogramm Das marokkanische Ministerium für Industrie, Handel, grüne und digitale Wirtschaft hat zum 01.02.2020 ein Kon- formitätsprogramm (VOC – Verification of Conformity) erlassen. Das Konformitätsprogramm ist nach der Über- gangszeit ab dem 20.04.2020 verbindlich. Für die in der Verordnung genannten Produktgruppen (u.a. elektrische Geräte und weitere elektrische Produkte, Baustoffe, Textilien, Bekleidung, Schuhe, Leder, Spielzeug, chemische Produkte, Kunststoffprodukte, Autoersatztei- le sowie Reifen, Waren die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen) wird für den Import ein „Certificate of Confor- mity (CoC)“ verlangt, das von einer zuständigen Zertifizierungs-/lnspektionsfirma auszustellen ist. Einige Produkt- gruppen unterliegen hierbei einer Vorversandkontrolle im Abgangsland (Pre-Shipment-Inspection), für andere Produkte ist eine Inspektion nach dem Eintreffen in Marokko vorgeschrieben (Destination-Inspection). Die AHK Marokko hat auf ihrer Website ein Merkblatt zum Thema veröffentlicht. Quelle: DIHK, 28.02.2020 MERCOSUR: Handelsabkommen wird Exporte ankurbeln Am 28. Juni 2019 einigten sich der Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) und die Europäische Union nach fast 20-jähriger Verhandlungsdauer auf ein umfassendes Handelsabkommen, das Bestandteil des As- soziierungsabkommens ist. Die EU ist der erste große Handelspartner, mit dem der Mercosur ein solches Abkom- men beschließt. Es ist somit wichtiger Eckpfeiler für eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Handelsblöcken. Mit dem Abkommen kann die weltweit größte Freihandelszone mit rund 800 Millionen Einwohnern entstehen. Durch das Abkommen werden in der Mercosur-Region fast alle Zölle sowie bedeutende nichttarifäre Handels- hemmnisse abgebaut, die Dienstleistungs- und Beschaffungsmärkte geöffnet, sowie 357 geographische Her- kunftsbezeichnungen der EU geschützt. Wie geht’s weiter? 1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020 Seite 5 von 7
Die EU-Kommission lässt den Text in sämtliche Amtssprachen der EU übersetzen und legt das Assoziierungsab- kommen den EU-Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vor. Quelle: gtai, 03/2020 UPDATE Saudi-Arabien: Zertifizierungspflicht für Kunststoffprodukte Zuletzt wurde die in Kraft stehende Verordnung MA 156-16-03-3 zur Verwendung biologisch abbaubarer Folien (oxo-biodegradable) auf den 1. April 2020 verschoben. Von dieser Regelung wären dann auch Kunststoffproduk- te erfasst, die zum Transport der Hauptware verwendet werden, z. B. Stretchfolie oder Shrinkfolie. Die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Riad (AHK) hat nun mitgeteilt, dass die Regelung per 3. Februar 2020 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist. Das heißt, die bisherigen Verpackungsfolien können weiterhin verwendet werden. Laut SASO bleibt die Anwendung der Anordnung auf folgende Einweg-Plastikartikel beschränkt: • Einkaufstüten, Müllbeutel, Wäschesäcke (HS-Code: 39151000, 39173210, 39241090, 39232100, 39241039) • Einwegtischdecken (HS-Code: 39211900, 39232100) SASO hat zudem mitgeteilt, dass sich eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel befasst, die Recyclingaktivitäten Saudi- Arabiens in Einklang mit modernen Technologien und internationalen Standards zu bringen. Quelle: DIHK, 10.02.2020 USA: Weltweite Stahl-/Aluminiumzölle ausgeweitet Die USA weiten ab dem 08.02.2020 ihre seit 2018 bestehenden weltweiten Stahl-/Aluminiumzölle von 25 % bzw. 10 % auf Produkte aus, die zu zwei Dritteln aus Stahl und Aluminium bestehen. Details finden Sie hier: https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/proclamation-adjusting-imports- derivative-aluminum-articles-derivative-steel-articles-united-states/ Quelle: DIHK, 28.01.2020 VAE: BVA-Endbeglaubigung teilweise erforderlich Die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Berlin hat mitgeteilt, dass - mit Ausnahme von Handelsrech- nungen und Ursprungszeugnissen - seit dem 1. November 2019 alle anderen Dokumente vor der Einreichung bei der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) vom Bundesverwaltungsamt (BVA) endbeglaubigt werden müssen. Je nach Art des Dokuments, müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausge- stellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein. Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zu- ständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzu- beglaubigen. Quelle: DIHK, 20.11.2019 Vietnam: EU-Freihandelsabkommen Das Europaparlament hat am 12.02.2020 sowohl dem Handels- als auch Investitionsschutzabkommen mit Vietnam zugestimmt. Für Unternehmen wird es nach der Ratifizierung durch Vietnam und den EU-Rat voraussichtlich ab Mitte 2020 nutzbar. Das EU-Vietnam Investitionsschutzabkommen bedarf zusätzlich der Zustimmung aller EU- Nationalparlamente. Mit dem EU-Vietnam Freihandelsabkommen werden fast alle gegenseitigen Zölle, sowie viele nichttarifäre Handelshemmnisse schrittweise aufgehoben. Quelle: DIHK, 13.02.2020 1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020 Seite 6 von 7
Projekt: Horizonte 2020 Horizonte – Chancen für die Zukunft ist eine Gemeinschaftsinitiative des Goethe-Institutes, des Auswärtigen Am- tes, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) sowie des Bundesverbands der deutschen Industrie (BDI). Das Projekt ermöglicht Begegnungen zwischen erfahrenen deutschen Unternehmen und Fachkräften mit deutschen Sprachkenntnissen aus Irak, Iran, Jordanien und Libanon. Das Projekt Horizonte ermöglicht jungen Fachkräften aus dem Nahen und Mittleren Osten eine achtwöchige Hospitation in einem deutschen Unternehmen. Das Unternehmen erhält so die Möglichkeit, die Potenziale des Zielmarktes zu erkunden und mit einer Fachkraft ihrer Branche in einen persönlichen Erfahrungsaustausch zu treten. www.goethe.de/Horizonte 3. In eigener Sache Elektronisches Ursprungszeugnis Schon seit 2005 bieten wir unseren Mitgliedern die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse auf elektronischem Weg zu beantragen. Nach einer grundlegenden technischen und optischen Überarbeitung bietet die neue Webanwendung einen schnellen Zugang zum System, benötigt nur wenige technische Voraussetzungen, bietet hohe Sicherheits- standards und verursacht keine Anschaffungskosten. Weitere Informationen unter https://www.halle.ihk.de, Dokumentennummer: 3981968 Weiterbildungsangebot Zu den Themen Export, Warenursprung, Exportkontrolle aber auch Umsatzsteuer und Incoterms bieten wir regel- mäßig Schulungen in Halle und Dessau an. Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf unserer Website www.halle.ihk.de unter der Dokumentennummer: 4037652 oder hier. Weitere Schulungen finden Sie auch im Weiterbildungs-Informations-System WIS. 4. Ihre Ansprechpartner Frau Diana Hofmann Frau Anja Klepzig Telefon: 0345 2126-282 Telefon: 0345 2126-233 Telefax: 0345 212644-282 Telefax: 0345 212644-233 E-Mail: export@halle.ihk.de E-Mail: export@halle.ihk.de Die nächste Ausgabe erscheint voraussichtlich Ende Juni 2020. IMPRESSUM Herausgeber/Redaktion: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK), Franckestraße 5, 06110 Halle, Geschäftsfeld International, Diana Hofmann, Tel.: 0345 2126-282, E-Mail: export@halle.ihk.de, Internet: www.halle.ihk.de 1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020 Seite 7 von 7
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