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AUSSEN WIRTSCHAFT CENTER PARIS WICHTIGE INFORMATIONEN – Kurzarbeitszeit Frankreich & Monaco Coronavirus Covid 19 - Kurzarbeit in Frankreich Autor: Das #Covid-19 Team des AußenwirtschaftsCenter Paris Stand: 30. März 2020 AußenwirtschaftsCenter Paris 6, avenue Pierre 1er de Serbie, 75116 Paris | T +33 1 53 23 05 05 | F +33 1 47 20 64 42 | E paris@wko.at Unser vollständiges Angebot zum Thema Frankreich & Monaco finden Sie unter www.wko.at/aussenwirtschaft/FR
1. Maßnahmen für Kurzarbeit in Frankreich im Zusammenhang mit der Epidemie Coronavirus COVID-19 Die französische Regierung sieht zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie umfangreiche Maßnahmen vor. Prinzipiell soll aber das Wirtschaftsleben soweit es die Sicherheit der Bevölkerung erlaubt, weitgehendst aufrecht erhalten werden. Dem Arbeitgeber stehen drei Wege offen: 1. Teleworking Wenn Teleworking möglich ist, dann ist das vorhergende Einverständnis des Mitarbeiters dazu nicht erforderlich, er muss aber umfassend über die Bedingungen des Teleworkings informiert werden, also zu Arbeitszeiten, Gehaltsfortzahlung, usw. 2. Weiterführung der Arbeit am üblichen Arbeitsplatz Wenn kein Teleworking möglich ist, und wie bisher am Arbeitsplatz weitergearbeitet wird, muss der Arbeitgeber aber unbedingt die vorgeschriebenen zusätzlichen Hygienevorschriften für seine Mitarbeiter umsetzen und deren Einschulung dahingehend vornehmen und überwachen. Das Erarbeiten einer neuen betriebsinternen Regelung (Réglement interne) ist notwendig und diese muss auch am Arbeitsplatz aufgehängt werden. Weiters ist das Dossier der Risiken am Arbeitsplatz zu aktualisieren. 3. Kurzarbeit Mit dem Dekret 2020-325 vom 25.3.2020 wurde die Kurzarbeitszeitregelung in Frankreich geändert. Es basiert auf dem Notstandsgesetz zur Bekämpfung der COVID-19 Epidemie, dem „LOI no 2020-290 du 23 mars 2020 d’urgence pour faire face à l’épidémie de covid-19 (1). Die Ordonnance 2020-346 vom 27.3.2020 ermöglicht auch ausländischen Unternehmen, die eine unselbständige Filiale (succursale] in Frankreich haben, die Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter. Dies soll auch für in Frankreich sozialversicherte Home office worker gelten. Voraussetzung ist eine Arbeitslosenversicherung in Frankreich. Diese Regelungen zur Reform Kurzarbeit (activité partielle = Teilarbeitszeit oder technische Arbeitslosigkeit) sind eine der Leuchtturm-Maßnahmen des französischen Wirtschafts-/Finanzministers Bruno Le Maire der Regierung Macron. Keine Firma und kein/e Angestellte/r soll aufgrund des Umsatzeinbruchs von der Regierung alleingelassen. Die Kündigung von Mitarbeitern soll in diesen turbulenten Konjunkturzeiten hintangestellt werden. Französische Unternehmen haben bis zum 25. März 2020 Anträge auf partielle Arbeitslosigkeit für ca. 730.000 Angestellte gestellt. Kurzarbeit Die Neuregelung der Kurzarbeit hat folgende Änderungen gebracht: 1. Verlängerte Antragsfrist Der Antrag kann aufgrund des neugefassten Artikel R. 5122-3 des französischen Arbeitsrechts (Code du Travail) bis zu 30 Tage nach dem effektiven Einsetzen der Kurzarbeit gestellt werden. Die Antragsstellung bei der Arbeitsinspektion Direccte erfolgt ausschließlich on line. Seite 1 Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
2. 12 Monate Kurzarbeit Die Periode, in der Kurzzeit gearbeitet wird, wurde mit dem neugefassten Artikel R 5122-9 des französischen Arbeitsrechts (Code du Travail)von 6 auf 12 Monate angehoben. 3 Einholung der Zustimmung des Betriebsrats Bevor ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt wird, muss im Normalfall die Zustimmung des Betriebsrats (Comité social et économique, CSE) bei Unternehmen über 50 Mitarbeiter (bzw. auch wenn weniger als 50 Beschäftigte im Betrieb tätig sind und ein Betriebsrat vorhanden ist) vorab eingeholt werden und vorliegen. Dem Betriebsrat muss zuvor der Grund für die Kurzarbeit, die geplante Kurzarbeitsperiode und die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt werden. Diese Zustimmung muss an die Direccte weitergeleitet werden. Derzeit kann der Arbeitgeber aufgrund des neugefassten Artikel R. 5122-2 des französischen Arbeitsrechts (Code du Travail) die Information der Behörde ausnahmsweise auch im Nachhinein (max. 2 Monate) vornehmen. 4. Verkürzte Bearbeitungsdauer Die Antwortfrist der zuständigen Behörde wurde von bisher 15 Tagen auf 2 Tage (48 Stunden) reduziert. Ohne Rückmeldung der Behörde gilt der Antrag nach Ablauf von 48 Stunden als genehmigt. Diese verkürzte Antwortfrist ist mit 31.12.2020 begrenzt. 5. Vorziehen von Urlaubsguthaben Grundsätzlich ist es durch die am 26.3.2020 veröffentliche Ordonnance n°2020-323 möglich, dem Arbeitnehmer Urlaub aufzuerlegen, wenn er bereits für einen späteren Zeitraum Urlaub beantragt hat, allerdings maximal im Ausmaß von 6 Tagen. Es sind aber auch die besonderen Bestimmungen der jeweils gültigen Branchenkollektivverträge (accords de branches) oder die unternehmensinternen Verträge (accords d’entreprise) zu beachten. RTT-Tage und Zeitguthaben Man kann den Mitarbeiter auffordern RTT-Tage oder Zeitguthaben i.H.v. 10 Tagen abzubauen. Wer ist anspruchsberechtigt? Arbeiter und Angestellte, die im Rahmen der Coronavirus-Epidemie weder zu Hause Teleworking machen noch unter Einbehaltung der Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz arbeiten können, und deswegen vom Arbeitgeber zur Kurzarbeit angemeldet werden, werden vom Arbeitgeber entschädigt. Dieser wird wiederum i.d.R. zu 100% der Arbeitnehmerentschädigung vom Staat entschädigt. Auch Mitarbeiter mit einer Jahrespauschalarbeitszeit können Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Nur bei geschützten Mitarbeitern (Salariés protégés) muss zuvor eine ausdrückliche Zustimmung zur Kurzarbeit eingeholt werden. Höhe der Kurzarbeitsentschädigung Der Arbeitgeber muss zunächst zu den normalen vertraglichen Zahlungsterminen 70% des Bruttogehalts des Beschäftigten als Kurzarbeitsentschädigung (indemnisations des salariés) überweisen, dies entspricht 84% des Nettogehaltes. Auch bei Kurzarbeit darf der Bruttostundenlohn des Mitarbeiters nicht unter 8,03 EUR brutto pro Stunde liegen. Der Staat refundiert diesen Betrag bis zu einer maximalen Höhe des 4,5-fachen Mindestgehalts (Das Mindestgehalt „SMIC Salaire minimum de croissance“ beträgt mit heutigem Stand EUR 10,15 brutto pro Seite 2 Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
Stunde, s.u. Exkurs) an das Unternehmen. Personen in Ausbildung und Mindestlohnbeschäftigte erhalten 100% ihres Gehaltes. Dabei darf die Entschädigung aber nicht die 8,03 EUR brutto pro Stunde übersteigen. Übersteigen die 70% des Bruttogehalts den 4,5 fachen SMIC (d.s. 6.927,39 EUR brutto pro Monat, z.B. für Führungskräfte), muss das Unternehmen den Differenzbetrag selbst bezahlen. Basis für die Kurzarbeit sind die üblicherweise pro Monat gearbeiteten Stunden. Exkurs: Das Mindestgehalt SMIC beträgt 2020 brutto 10,15 EUR/Std., d.s. 1 539,42 EUR brutto pro Monat auf Basis der in Frankreich geltenden 35 Std.-Woche d.s. 151,67 Stunden pro Monat. Antrag auf Kurzarbeit Betroffene Firme müssen sich via Internet an die regionale zuständige Direccte (Direction régionale des entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l'emploi) wenden. Firmen die über mehrere Standorte in Frankreich, also in unterschiedlichen Regionen, verfügen, müssen derzeit noch für jede Region den Antrag bei der Direccte stellen. Die Vertretung der französischen Industriellen MEDEF setzt sich für eine Antragsplattform für alle Regionen ein. Hierzu gibt es aber noch keine Regelung. Der Antrag auf Kurzarbeit (demande dématérialisée d’activité partielle) erfolgt ohne gedruckte Dokumente und muss ausschließlich über Internet gestellt werden: https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/. Ab Eröffnung eines Antragskontos dauert es 48-Stunden bis dieses aktiviert wird. Rechnen Sie u.U. mit einer längeren Wartezeit, da die Plattform derzeit stark ausgelastet ist. Sie erhalten von der zuständigen Behörde Ihre Zugangscodes per Mail zugesandt. Französische Unternehmen haben nach dem Beginn der Kurzarbeit ausnahmsweise 30 Tage Zeit, den Antrag auf Entschädigung der Beschäftigten aufgrund von Kurzarbeit zu stellen, wobei die Entschädigung rückwirkend bis zum Beginn der Kurzarbeit gewährt wird (s.o.). Der Antrag kann zum gegebenen Zeitpunkt bis maximal 30. Juni 2020 gestellt werden. Ein Unternehmen kann Arbeitnehmer aus derselben Abteilung nur kollektiv zu Kurzarbeit anmelden. Antragsbegründung Der Antrag muss unbedingt folgende Punkte beinhalten: - Kurzarbeitsgrund: Es empfiehlt sich das Feld Außergewöhnliche Umstände Coronavirus anzukreuzen - Detailnachweise, dass die Arbeit nicht unter Einbehaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen weitergeführt bzw. die Arbeit nicht durch Teleworking erledigt werden kann, und weitere Informationen wie administrative Anweisung das Geschäft zu sperren, weil es keine Seite 3 Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
Produkte der Grundversorgung verkauft, ggfs. der Ausfall von Lieferanten für unbedingt erforderliche Vormaterialien und die Unmöglichkeit, neue Lieferanten zu finden. Auch die Re-Organisation von Schichtproduktion und damit verbundene Kurzarbeit könnten etwa als Gründe gelten (ohne rechtliche Verbindlichkeit des AC Paris). Es sind soweit wie möglich Dokumente aufzubewahren und vorzuweisen, wie etwa Schriftstücke oder Mails der Lieferanten, Kunden u.ä., die als Nachweis dienen könnten. Ein Antrag mit der Begründung, dass man einen Umsatzrückgang erwarte, ist ziemlich sicher nicht ausreichend. - Angaben zur bisherigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens - Angaben zur voraussichtlichen Kurzarbeitsdauer (vorerst bis zum 30.6.2020) - Angaben zur Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten - Angaben zu den voraussichtlich geplanten Kurzarbeitsstunden (Achtung auf vorgezogene Urlaubstage zu Vollzeitentlohnung u.ä.). Es ist die Anzahl der geplanten Kurzarbeit-Stunden pro Woche und Monat anzugeben. Kurzarbeit ist ein kollektiver Antrag, d.h. es muss für alle Mitarbeiter desselben Departements (Service) der Antrag auf dieselbe Höhe (z.B.: März 50% Kurzarbeit) gestellt werden. Auch für die Führungskräfte (Cadres lt. französischem Recht) können Anträge auf Kurzarbeit und zwar im selben Ausmaß wie für die restlichen Mitarbeiter des selben Departements (Service) gestellt werden. Nur bei geschützten Mitarbeitern (Salariés protégés) mus zuvor eine ausdrückliche Zustimmung zur Kurzarbeit eingeholt werden. Kurzarbeit in Ihrer Branche Da die französische Arbeitsministerin Muriel Penicaud fallweise davon gesprochen hat, dass Firmen bestraft werden sollen, die die allgemeine Situation ausnutzen und über Kurzarbeit finanzielle, dem Unternehmen nicht zustehende Vorteile erzielen wollen, ist zu allererst zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen überhaupt den Anspruch auf Kurzarbeit erheben darf. 2. Schritt für Schritt - Praktische Hinweise für Unternehmer Nachstehend schrittweise Information zum technischen Vorgehen. Ab Eröffnung eines Antragskontos dauert es ca. 48-Stunden bis dieses aktiviert wird. Rechnen Sie mit einer längeren Wartezeit, da die Plattform derzeit stark ausgelastet ist. Die Bestätigung und Autorisation oder die Ablehnung wird vom Präfekten (ähnl. einem Landeshauptmann in Österreich) freigegeben. Der Arbeitgeber erhält binnen 15 Tagen auch ein unterfertigtes Schriftstück, welches aufzubewahren ist. Der vom französischen Staat übernommene 70%ige Anteil der Arbeitnehmerentschädigung soll, so die Arbeitsministerin Muriel Pénicaud, binnen 10 Tagen dem Unternehmen refundiert werden. Man wird ausgesprochen streng gegen jene Firmen vorgehen, die bewusst täuschen oder aus der derzeitigen Situation wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen. Seite 4 Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
a) Anlegen eines Kontos Zuerst muss sich das Unternehmen über die Internetseite https://activitepartielle.emploi.gouv.fr registrieren « Créer mon espace ». Sie können die Formalitäten auch von Ihrem französischen Steuerberater durchführen lassen. Dieser registriert sich unter « Contrat de prestation ». Zur Registrierung brauchen Sie zuerst Ihre Firmenbuchnummer Siret: In Folge müssen Sie folgende Angaben machen. • Firmenname • Postanschrift • E-Mail Adresse sowie Festnetztelefonnummer (beides ein 2. Mal bestätigen) • Name, Vorname, persönliche E-Mailadresse (und bestätigen) der Kontaktperson sowie deren Festnetztelefonnummer • Bereiten Sie eine geheime Frage und eine Antwort vor • Antrag absenden (Envoyer) Sie erhalten danach innerhalb von 48 Stunden 3 Mails von der Agence de Services et de Paiement (ASP): - eines mit dem Benutzernamen - eines mit dem Passwort - eines mit einer Bitte um Homologierung Sollten Sie keine Mails bekommen, wenden Sie sich per Mal contact-ap@asp-public.fr an die ASP bzw. unter der französischen Nummer 0820 722 111 oder 0821 401 400 (derzeit sehr überlastet). b) Stellen Sie Ihren Antrag Für die Antragsstellung ist voraussichtlich die Verabschiedung des in den nächsten Tagen zu erwartenden Dekrets abzuwarten. Stellen Sie Ihren Antrag auf Entschädigung Ihrer Beschäftigten aufgrund der Coronavirus bedingten Kurzarbeit, indem Sie auf der Seite https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/ mit Ihren Zugangscodes einsteigen. Details zur Antragbegrünung s. o. unter Punkt Antragsbegrüundung. Zum direkten Antragformular haben wir ohne Zugangscodes leider keinen Zugang. Es empfiehlt sich den Antrag gemeinsam mit Ihrem lokalen Steuerberater zu machen, da der Antrag in französischer Sprache gestellt werden muss. Seite 5 Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
3. Andere Maßnahmen zur Arbeitszeitreduktion anstatt Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Epidemie Coronavirus COVID-19 Berufliche Weiterbildung (FNE-Formation) Anstelle von Kurzarbeit können die Unternehmen auch in eine Weiterbildung der Beschäftigten investieren und Fernkurse statt Kurzarbeit anbieten. Diese Kurse müssen durch ein Abkommen zwischen dem Staat repräsentiert durch die lokalen Arbeitsinspektionen Direccte oder OPCO und dem betroffenen Unternehmen formalisiert werden. Nähere Auskünfte dazu erteilt OPCP unter servicesclients@opcomobilites.fr. Diese Weiterbildung sollen die Mitarbeiter an die gewachsenen Anforderungen wirtschaftliche und technologischer Art heranführen und für neue Tätigkeiten im Unternehmen einsatzfähig machen. Dieser Text wurde auf Basis von derzeit uns zugänglichen Informationen und in engem Austausch mit unseren Vertrauensanwälten der Pariser Anwaltskanzleien Herald Avocats und Seidel Avocats erarbeitet. 4. Weitere Fragen Das Team des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris ist voll operativ und steht Ihnen gerne zu allen Wirtschaftsfragen zur Verfügung. Aufgrund einer sehr hohen Nachfrageintensität zum Thema Frankreich und #Covid-19 sind wir bemüht Ihre Anfragen nach Dringlichkeit geordnet zu bearbeiten. Bitte haben Sie daher etwas Geduld. Besten Dank. Mein Team und ich sind jederzeit für Sie erreichbar und zur Verfügung. Für weitere Fragen sind wir am besten über unsere E-Mail Adresse paris@wko.at erreichbar. Die Telefonnummer des AußenwirtschaftCenter Paris, T +33 1 53 23 05 05, ist auf meine persönliche Mobiltelefonnummer umgeleitet. Die derzeitige Situation bedingt eine sehr schnelle Weiterentwicklung. Wir ersuchen um Verständnis, dass manche Gegebenheiten sich über Nacht ändern können. Wir bleiben aber für Sie 24/7 am Ball. Neben dem AußenwirtschaftsCenter Paris (paris@wko.at) stehen selbstverständlich unsere Vertrauenskanzleien für weitere Informationen in diesem Zusammenhang auch an Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung. Seite 6 Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
5. Kontaktdetails der Vertrauensanwälte In alphabetischer Reihenfolge nachstehend die Kontaktdetails der Vertrauensanwälte des AußenwirtschaftsCenter Paris. • Bourayne & Preissl, Maître Sigrid Preissl, 2, Rue Jacques Bingen, 75017 Paris, T +33 1 83 79 98 20, F +33 1 83 79 98 25, E contact@bourayne-preissl.com, E s.preissl@bourayne-preissl.com, W http://www.bourayne-preissl.com • Cabinet Epp & Kühl, Maître Emil Epp & Maître Marianne Grange, 4, rue Paul Baudry, 75008 Paris, T +33 1 53 93 82 90, F +33 1 53 93 82 99, E epp@rechtsanwalt.fr, E grange@rechtsanwalt.fr, W http://www.avocat.de, W http://www.rechtsanwalt.fr • Herald Avocats, Maître Christian Klein, Avocat à la cour, 91, rue Faubourg St. Honoré, 75008 Paris, T +33 1 53 43 15 15, E c.klein@herald-avocats.com, W https://www.herald-avocats.com/ • Seidel Avocats, Maître Monika Seidel-Moreau, 5 rue du Chevalier de Saint-George, 75008 Paris, T +33 1 83 79 30 90, E m.seidel-moreau@seidel-avocats.com, W http://www.seidel-avocats.com. Die angeführte Festnetznummer ist auf deren aktuellen Home office Arbeitsplatz umgeleitet. 6. #Corona-Frankreich-Informationen Wir aktualisieren unsere Frankreichseite auf wko.at regelmäßig und anlassbezogen. Klicken Sie auf Coronavirus: Situation in Frankreich und Monaco. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Coronavirus: Wirtschaftskammer als Anlaufstelle für Unternehmen Seite 7 Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
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