AUSSEN WIRTSCHAFT CENTER PARIS - WICHTIGE INFORMATIONEN - Kurzarbeitszeit Frankreich & Monaco - advantage austria

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AUSSEN
WIRTSCHAFT
CENTER
PARIS
WICHTIGE INFORMATIONEN – Kurzarbeitszeit
Frankreich & Monaco
Coronavirus Covid 19 - Kurzarbeit in Frankreich

Autor: Das #Covid-19 Team des AußenwirtschaftsCenter Paris
Stand: 30. März 2020

                                              AußenwirtschaftsCenter Paris
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  Unser vollständiges Angebot zum Thema Frankreich & Monaco finden Sie unter www.wko.at/aussenwirtschaft/FR
1. Maßnahmen für Kurzarbeit in Frankreich
      im Zusammenhang mit der Epidemie Coronavirus COVID-19

Die französische Regierung sieht zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie umfangreiche Maßnahmen
vor. Prinzipiell soll aber das Wirtschaftsleben soweit es die Sicherheit der Bevölkerung erlaubt,
weitgehendst aufrecht erhalten werden.

Dem Arbeitgeber stehen drei Wege offen:

1. Teleworking
Wenn Teleworking möglich ist, dann ist das vorhergende Einverständnis des Mitarbeiters dazu nicht
erforderlich, er muss aber umfassend über die Bedingungen des Teleworkings informiert werden, also
zu Arbeitszeiten, Gehaltsfortzahlung, usw.

2. Weiterführung der Arbeit am üblichen Arbeitsplatz
Wenn kein Teleworking möglich ist, und wie bisher am Arbeitsplatz weitergearbeitet wird, muss der
Arbeitgeber aber unbedingt die vorgeschriebenen zusätzlichen Hygienevorschriften für seine Mitarbeiter
umsetzen und deren Einschulung dahingehend vornehmen und überwachen. Das Erarbeiten einer
neuen betriebsinternen Regelung (Réglement interne) ist notwendig und diese muss auch am
Arbeitsplatz aufgehängt werden. Weiters ist das Dossier der Risiken am Arbeitsplatz zu aktualisieren.

3. Kurzarbeit
Mit dem Dekret 2020-325 vom 25.3.2020 wurde die Kurzarbeitszeitregelung in Frankreich geändert. Es
basiert auf dem Notstandsgesetz zur Bekämpfung der COVID-19 Epidemie, dem „LOI no 2020-290 du 23
mars 2020 d’urgence pour faire face à l’épidémie de covid-19 (1).
Die Ordonnance 2020-346 vom 27.3.2020 ermöglicht auch ausländischen Unternehmen, die eine
unselbständige Filiale (succursale] in Frankreich haben, die Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter. Dies soll
auch für in Frankreich sozialversicherte Home office worker gelten. Voraussetzung ist eine
Arbeitslosenversicherung in Frankreich.

Diese Regelungen zur Reform Kurzarbeit (activité partielle = Teilarbeitszeit oder technische
Arbeitslosigkeit) sind eine der Leuchtturm-Maßnahmen des französischen Wirtschafts-/Finanzministers
Bruno Le Maire der Regierung Macron. Keine Firma und kein/e Angestellte/r soll aufgrund des
Umsatzeinbruchs von der Regierung alleingelassen. Die Kündigung von Mitarbeitern soll in diesen
turbulenten Konjunkturzeiten hintangestellt werden.
Französische Unternehmen haben bis zum 25. März 2020 Anträge auf partielle Arbeitslosigkeit für ca.
730.000 Angestellte gestellt.

Kurzarbeit
Die Neuregelung der Kurzarbeit hat folgende Änderungen gebracht:

1. Verlängerte Antragsfrist
Der Antrag kann aufgrund des neugefassten Artikel R. 5122-3 des französischen Arbeitsrechts (Code du
Travail) bis zu 30 Tage nach dem effektiven Einsetzen der Kurzarbeit gestellt werden. Die
Antragsstellung bei der Arbeitsinspektion Direccte erfolgt ausschließlich on line.

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2. 12 Monate Kurzarbeit
Die Periode, in der Kurzzeit gearbeitet wird, wurde mit dem neugefassten Artikel R 5122-9 des
französischen Arbeitsrechts (Code du Travail)von 6 auf 12 Monate angehoben.

3 Einholung der Zustimmung des Betriebsrats
Bevor ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt wird, muss im Normalfall die Zustimmung des Betriebsrats
(Comité social et économique, CSE) bei Unternehmen über 50 Mitarbeiter (bzw. auch wenn weniger als
50 Beschäftigte im Betrieb tätig sind und ein Betriebsrat vorhanden ist) vorab eingeholt werden und
vorliegen. Dem Betriebsrat muss zuvor der Grund für die Kurzarbeit, die geplante Kurzarbeitsperiode
und die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt werden. Diese
Zustimmung muss an die Direccte weitergeleitet werden. Derzeit kann der Arbeitgeber aufgrund des
neugefassten Artikel R. 5122-2 des französischen Arbeitsrechts (Code du Travail) die Information der
Behörde ausnahmsweise auch im Nachhinein (max. 2 Monate) vornehmen.

4. Verkürzte Bearbeitungsdauer
Die Antwortfrist der zuständigen Behörde wurde von bisher 15 Tagen auf 2 Tage (48 Stunden) reduziert.
Ohne Rückmeldung der Behörde gilt der Antrag nach Ablauf von 48 Stunden als genehmigt. Diese
verkürzte Antwortfrist ist mit 31.12.2020 begrenzt.

5. Vorziehen von Urlaubsguthaben
Grundsätzlich ist es durch die am 26.3.2020 veröffentliche Ordonnance n°2020-323 möglich, dem
Arbeitnehmer Urlaub aufzuerlegen, wenn er bereits für einen späteren Zeitraum Urlaub beantragt hat,
allerdings maximal im Ausmaß von 6 Tagen. Es sind aber auch die besonderen Bestimmungen der
jeweils gültigen Branchenkollektivverträge (accords de branches) oder die unternehmensinternen
Verträge (accords d’entreprise) zu beachten.

RTT-Tage und Zeitguthaben
Man kann den Mitarbeiter auffordern RTT-Tage oder Zeitguthaben i.H.v. 10 Tagen abzubauen.

Wer ist anspruchsberechtigt?
Arbeiter und Angestellte, die im Rahmen der Coronavirus-Epidemie weder zu Hause Teleworking
machen noch unter Einbehaltung der Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz arbeiten können, und
deswegen vom Arbeitgeber zur Kurzarbeit angemeldet werden, werden vom Arbeitgeber entschädigt.
Dieser wird wiederum i.d.R. zu 100% der Arbeitnehmerentschädigung vom Staat entschädigt.
Auch Mitarbeiter mit einer Jahrespauschalarbeitszeit können Kurzarbeit in Anspruch nehmen.
Nur bei geschützten Mitarbeitern (Salariés protégés) muss zuvor eine ausdrückliche Zustimmung zur
Kurzarbeit eingeholt werden.

Höhe der Kurzarbeitsentschädigung
Der Arbeitgeber muss zunächst zu den normalen vertraglichen Zahlungsterminen 70% des
Bruttogehalts des Beschäftigten als Kurzarbeitsentschädigung (indemnisations des salariés)
überweisen, dies entspricht 84% des Nettogehaltes. Auch bei Kurzarbeit darf der Bruttostundenlohn des
Mitarbeiters nicht unter 8,03 EUR brutto pro Stunde liegen.

Der Staat refundiert diesen Betrag bis zu einer maximalen Höhe des 4,5-fachen Mindestgehalts (Das
Mindestgehalt „SMIC Salaire minimum de croissance“ beträgt mit heutigem Stand EUR 10,15 brutto pro

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Stunde, s.u. Exkurs) an das Unternehmen. Personen in Ausbildung und Mindestlohnbeschäftigte
erhalten 100% ihres Gehaltes.

Dabei darf die Entschädigung aber nicht die 8,03 EUR brutto pro Stunde übersteigen.

Übersteigen die 70% des Bruttogehalts den 4,5 fachen SMIC (d.s. 6.927,39 EUR brutto pro Monat, z.B. für
Führungskräfte), muss das Unternehmen den Differenzbetrag selbst bezahlen.

Basis für die Kurzarbeit sind die üblicherweise pro Monat gearbeiteten Stunden.

Exkurs: Das Mindestgehalt SMIC beträgt 2020 brutto 10,15 EUR/Std., d.s. 1 539,42 EUR brutto pro Monat
auf Basis der in Frankreich geltenden 35 Std.-Woche d.s. 151,67 Stunden pro Monat.

Antrag auf Kurzarbeit
Betroffene Firme müssen sich via Internet an die regionale zuständige Direccte (Direction régionale des
entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l'emploi) wenden.

Firmen die über mehrere Standorte in Frankreich, also in unterschiedlichen Regionen, verfügen,
müssen derzeit noch für jede Region den Antrag bei der Direccte stellen. Die Vertretung der
französischen Industriellen MEDEF setzt sich für eine Antragsplattform für alle Regionen ein. Hierzu
gibt es aber noch keine Regelung.

Der Antrag auf Kurzarbeit (demande dématérialisée d’activité partielle) erfolgt ohne gedruckte
Dokumente und muss ausschließlich über Internet gestellt werden:
https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/.

Ab Eröffnung eines Antragskontos dauert es 48-Stunden bis dieses aktiviert wird. Rechnen Sie u.U. mit
einer längeren Wartezeit, da die Plattform derzeit stark ausgelastet ist. Sie erhalten von der zuständigen
Behörde Ihre Zugangscodes per Mail zugesandt.

Französische Unternehmen haben nach dem Beginn der Kurzarbeit ausnahmsweise 30 Tage Zeit, den
Antrag auf Entschädigung der Beschäftigten aufgrund von Kurzarbeit zu stellen, wobei die
Entschädigung rückwirkend bis zum Beginn der Kurzarbeit gewährt wird (s.o.).

Der Antrag kann zum gegebenen Zeitpunkt bis maximal 30. Juni 2020 gestellt werden.

Ein Unternehmen kann Arbeitnehmer aus derselben Abteilung nur kollektiv zu Kurzarbeit anmelden.

Antragsbegründung
Der Antrag muss unbedingt folgende Punkte beinhalten:

- Kurzarbeitsgrund: Es empfiehlt sich das Feld Außergewöhnliche Umstände Coronavirus anzukreuzen

- Detailnachweise, dass die Arbeit nicht unter Einbehaltung der vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen weitergeführt bzw. die Arbeit nicht durch Teleworking erledigt werden kann,
und weitere Informationen wie administrative Anweisung das Geschäft zu sperren, weil es keine

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Produkte der Grundversorgung verkauft, ggfs. der Ausfall von Lieferanten für unbedingt erforderliche
Vormaterialien und die Unmöglichkeit, neue Lieferanten zu finden. Auch die Re-Organisation von
Schichtproduktion und damit verbundene Kurzarbeit könnten etwa als Gründe gelten (ohne rechtliche
Verbindlichkeit des AC Paris). Es sind soweit wie möglich Dokumente aufzubewahren und vorzuweisen,
wie etwa Schriftstücke oder Mails der Lieferanten, Kunden u.ä., die als Nachweis dienen könnten.

Ein Antrag mit der Begründung, dass man einen Umsatzrückgang erwarte, ist ziemlich sicher nicht
ausreichend.

- Angaben zur bisherigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens

- Angaben zur voraussichtlichen Kurzarbeitsdauer (vorerst bis zum 30.6.2020)

- Angaben zur Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten

- Angaben zu den voraussichtlich geplanten Kurzarbeitsstunden (Achtung auf vorgezogene Urlaubstage
zu Vollzeitentlohnung u.ä.). Es ist die Anzahl der geplanten Kurzarbeit-Stunden pro Woche und Monat
anzugeben. Kurzarbeit ist ein kollektiver Antrag, d.h. es muss für alle Mitarbeiter desselben
Departements (Service) der Antrag auf dieselbe Höhe (z.B.: März 50% Kurzarbeit) gestellt werden.
Auch für die Führungskräfte (Cadres lt. französischem Recht) können Anträge auf Kurzarbeit und zwar
im selben Ausmaß wie für die restlichen Mitarbeiter des selben Departements (Service) gestellt werden.
Nur bei geschützten Mitarbeitern (Salariés protégés) mus zuvor eine ausdrückliche Zustimmung zur
Kurzarbeit eingeholt werden.

Kurzarbeit in Ihrer Branche
Da die französische Arbeitsministerin Muriel Penicaud fallweise davon gesprochen hat, dass Firmen
bestraft werden sollen, die die allgemeine Situation ausnutzen und über Kurzarbeit finanzielle, dem
Unternehmen nicht zustehende Vorteile erzielen wollen, ist zu allererst zu überprüfen, ob Ihr
Unternehmen überhaupt den Anspruch auf Kurzarbeit erheben darf.

   2. Schritt für Schritt - Praktische Hinweise für Unternehmer
Nachstehend schrittweise Information zum technischen Vorgehen. Ab Eröffnung eines Antragskontos
dauert es ca. 48-Stunden bis dieses aktiviert wird. Rechnen Sie mit einer längeren Wartezeit, da die
Plattform derzeit stark ausgelastet ist.

Die Bestätigung und Autorisation oder die Ablehnung wird vom Präfekten (ähnl. einem
Landeshauptmann in Österreich) freigegeben. Der Arbeitgeber erhält binnen 15 Tagen auch ein
unterfertigtes Schriftstück, welches aufzubewahren ist.

Der vom französischen Staat übernommene 70%ige Anteil der Arbeitnehmerentschädigung soll, so die
Arbeitsministerin Muriel Pénicaud, binnen 10 Tagen dem Unternehmen refundiert werden.

Man wird ausgesprochen streng gegen jene Firmen vorgehen, die bewusst täuschen oder aus der
derzeitigen Situation wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen.

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                            Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
a) Anlegen eines Kontos
Zuerst muss sich das Unternehmen über die Internetseite https://activitepartielle.emploi.gouv.fr
registrieren « Créer mon espace ». Sie können die Formalitäten auch von Ihrem französischen
Steuerberater durchführen lassen. Dieser registriert sich unter « Contrat de prestation ».

Zur Registrierung brauchen Sie zuerst Ihre Firmenbuchnummer Siret:
In Folge müssen Sie folgende Angaben machen.
       • Firmenname
       •   Postanschrift
       •   E-Mail Adresse sowie Festnetztelefonnummer (beides ein 2. Mal bestätigen)
       •   Name, Vorname, persönliche E-Mailadresse (und bestätigen) der Kontaktperson sowie deren
           Festnetztelefonnummer
       •   Bereiten Sie eine geheime Frage und eine Antwort vor
       •   Antrag absenden (Envoyer)

Sie erhalten danach innerhalb von 48 Stunden 3 Mails von der Agence de Services et de Paiement (ASP):
    - eines mit dem Benutzernamen
    - eines mit dem Passwort
    - eines mit einer Bitte um Homologierung

Sollten Sie keine Mails bekommen, wenden Sie sich per Mal contact-ap@asp-public.fr an die ASP bzw.
unter der französischen Nummer 0820 722 111 oder 0821 401 400 (derzeit sehr überlastet).

   b) Stellen Sie Ihren Antrag
Für die Antragsstellung ist voraussichtlich die Verabschiedung des in den nächsten Tagen zu
erwartenden Dekrets abzuwarten. Stellen Sie Ihren Antrag auf Entschädigung Ihrer Beschäftigten
aufgrund der Coronavirus bedingten Kurzarbeit, indem Sie auf der Seite
https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/ mit Ihren Zugangscodes einsteigen.
Details zur Antragbegrünung s. o. unter Punkt Antragsbegrüundung.

Zum direkten Antragformular haben wir ohne Zugangscodes leider keinen Zugang. Es empfiehlt sich
den Antrag gemeinsam mit Ihrem lokalen Steuerberater zu machen, da der Antrag in französischer
Sprache gestellt werden muss.

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                            Ein Service des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris
3. Andere Maßnahmen zur Arbeitszeitreduktion anstatt Kurzarbeit
      im Zusammenhang mit der Epidemie Coronavirus COVID-19

Berufliche Weiterbildung (FNE-Formation)
Anstelle von Kurzarbeit können die Unternehmen auch in eine Weiterbildung der Beschäftigten
investieren und Fernkurse statt Kurzarbeit anbieten.
Diese Kurse müssen durch ein Abkommen zwischen dem Staat repräsentiert durch die lokalen
Arbeitsinspektionen Direccte oder OPCO und dem betroffenen Unternehmen formalisiert werden.
Nähere Auskünfte dazu erteilt OPCP unter servicesclients@opcomobilites.fr.
Diese Weiterbildung sollen die Mitarbeiter an die gewachsenen Anforderungen wirtschaftliche und
technologischer Art heranführen und für neue Tätigkeiten im Unternehmen einsatzfähig machen.

Dieser Text wurde auf Basis von derzeit uns zugänglichen Informationen und in engem Austausch mit
unseren Vertrauensanwälten der Pariser Anwaltskanzleien Herald Avocats und Seidel Avocats
erarbeitet.

   4. Weitere Fragen
Das Team des WKÖ-AußenwirtschaftsCenter Paris ist voll operativ und steht Ihnen gerne zu allen
Wirtschaftsfragen zur Verfügung. Aufgrund einer sehr hohen Nachfrageintensität zum Thema
Frankreich und #Covid-19 sind wir bemüht Ihre Anfragen nach Dringlichkeit geordnet zu bearbeiten.
Bitte haben Sie daher etwas Geduld. Besten Dank.

Mein Team und ich sind jederzeit für Sie erreichbar und zur Verfügung. Für weitere Fragen sind wir am
besten über unsere E-Mail Adresse paris@wko.at erreichbar. Die Telefonnummer des
AußenwirtschaftCenter Paris, T +33 1 53 23 05 05, ist auf meine persönliche Mobiltelefonnummer
umgeleitet.

Die derzeitige Situation bedingt eine sehr schnelle Weiterentwicklung. Wir ersuchen um Verständnis,
dass manche Gegebenheiten sich über Nacht ändern können. Wir bleiben aber für Sie 24/7 am Ball.
Neben dem AußenwirtschaftsCenter Paris (paris@wko.at) stehen selbstverständlich unsere
Vertrauenskanzleien für weitere Informationen in diesem Zusammenhang auch an Wochenenden und
Feiertagen zur Verfügung.

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5. Kontaktdetails der Vertrauensanwälte
    In alphabetischer Reihenfolge nachstehend die Kontaktdetails der Vertrauensanwälte des
    AußenwirtschaftsCenter Paris.

•   Bourayne & Preissl, Maître Sigrid Preissl, 2, Rue Jacques Bingen, 75017 Paris, T +33 1 83 79 98
    20, F +33 1 83 79 98 25, E contact@bourayne-preissl.com, E s.preissl@bourayne-preissl.com, W
    http://www.bourayne-preissl.com

•   Cabinet Epp & Kühl, Maître Emil Epp & Maître Marianne Grange, 4, rue Paul Baudry, 75008 Paris,
    T +33 1 53 93 82 90, F +33 1 53 93 82 99, E epp@rechtsanwalt.fr, E grange@rechtsanwalt.fr, W
    http://www.avocat.de, W http://www.rechtsanwalt.fr

•   Herald Avocats, Maître Christian Klein, Avocat à la cour, 91, rue Faubourg St. Honoré, 75008
    Paris, T +33 1 53 43 15 15, E c.klein@herald-avocats.com, W https://www.herald-avocats.com/

•   Seidel Avocats, Maître Monika Seidel-Moreau, 5 rue du Chevalier de Saint-George, 75008 Paris, T
    +33 1 83 79 30 90, E m.seidel-moreau@seidel-avocats.com, W http://www.seidel-avocats.com.
    Die angeführte Festnetznummer ist auf deren aktuellen Home office Arbeitsplatz umgeleitet.

6. #Corona-Frankreich-Informationen
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    finden Sie auf der Seite Coronavirus: Wirtschaftskammer als Anlaufstelle für
    Unternehmen

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