Bauleistungen Schweizer Firmen in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung

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Bauleistungen Schweizer Firmen in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung
Bauleistungen Schweizer Firmen in Österreich

Aufenthaltsgenehmigung
Schweizer Staatsangehörige sowie EU/EWR-Bürger benötigen für die vorübergehende Erbringungen von Bau-
leistungen in Österreich keine Aufenthaltsgenehmigung. Sie müssen sich lediglich nach drei Tagen beim Mel-
deamt der Gemeinde, in der gearbeitet wird, bzw. Polizeidienststelle vor Ort melden.

Meldung der Entsendung - grundsätzlich
Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU/EWR-Staat (einschliesslich Schweiz) müssen gemäss § 7b Abs. 3
und 4 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) die Tatsache, dass sie für eine beschränkte Zeit für
gewisse Arbeiten Arbeitskräfte aus der Schweiz nach Österreich entsenden, vor Arbeitsbeginn - laut Gesetz
eine Woche vorher - an die ZKO (Zentrale Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle illegaler Beschäfti-
gung; BMF = Bundesministerium der Finanzen) melden. Die Meldung kann schriftlich per Post, Fax oder e-mail
erfolgen.
Für die Meldung des ersten Mitarbeiters, der entsendet wird, ist das Formular KIAB 3 zu verwenden. Dieses
findet sich auf der Homepage des BMF: www.bmf.gv.at -> Formulare (rechter Rand, "Tools")
-> Formulardatenbank -> Schlagwort "KIAB" und Suche starten.
Wird mehr als eine Arbeitskraft entsendet, muss zusätzlich je ein Beiblatt KIAB 3a (das Formular findet sich
über den gleichen Pfad wie direkt vorangehend beschrieben) für jede weitere entsendete Person eingereicht
werden.

Entsendebestätigung - spezieller Fall Arbeitnehmer aus einem der zehn neuen EU-Staaten oder einem
Drittstaat
Falls Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen mit Staatsbürgerschaft aus den zehn neuen EU-Staaten oder Dritt-
staatsangehörige für die Erledigung einer Arbeit durch eine in der Schweiz domizilierte Unternehmung nach
Österreich entsendet werden, sieht das Vorgehen wie folgt aus:
Die Entsende-Meldungen mit den Formularen KIAB 3 / KIAB 3a müssen ebenfalls an die ZKO eingereicht wer-
den. Die ZKO stellt die erforderliche Bestätigung dann allerdings nicht selber aus, sondern leitet die Meldungen
an die regionalen Arbeitsmarktservicestellen in Österreich weiter, die dann - wenn die Voraussetzungen erfüllt
sind - eine EU-Entsendebestätigung ausstellt und sie dann direkt der entsendenden schweizerischen Unter-
nehmung zustellt.
Falls eine Entsendebewilligung erforderlich ist, sollte gleichzeitig mit der Meldung an die ZKO ein Antrag das
regionale Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, wo die Arbeiten verrichtet werden, gestellt werden.
Das dafür notwendige Formular "Entsendebewilligung" findet sich unter www.ams.at -> Service für Unterneh-
men -> Download und Formulare -> Antrag auf Entsendebewilligung.
Im eigenen Interesse - damit der Arbeitsbeginn zeitgerecht erfolgen kann - ist es ratsam, genug Zeit für die
Einreichung und Abwicklung des Antrages auf Entsendebewilligung für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer mit
Staatsbürgerschaft aus den zehn neuen EU-Staaten oder Drittstaatsangehörige vorzusehen.
Auch wichtig! Das Formular E 101 (die Entsendebewilligung) ist für den Fall einer eventuellen Kontrolle vor Ort
vorzuweisen.

Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein HKSÖL, Schwindgasse 20, 1040 Wien (AT)
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Entsendebestätigung - spezieller Fall "Selbständige Person"
Selbständige Personen, also jemand, der Chef und Arbeitskraft in einem ist, muss die Entsende-Meldung an
die regional zuständige Bezirkshauptmannschaft oder in den Städten an das zuständige Magistrat unter Anga-
be des auszuübenden Gewerbes erstatten. Die ZKO wird in diesem Fall nicht involviert.

Befähigungsnachweis für das Gewerbe
Für Arbeiten, die bis zu 90 Tage im Kalenderjahr dauern, benötigt das Schweizer Unternehmen einen Befähi-
gungsnachweis für das Gewerbe. Der Befähigungsnachweis umfasst die notwendigen fachlichen und kauf-
männischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um das Gewerbe selbständig ausführen zu können. Er
ist dem Ministerium für Wirtschaft gegenüber zu erbringen. Dauert die Tätigkeit länger als 90 Tage ist neben
dem Befähigungsnachweis zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Diese ist bei der Bezirksverwal-
tungsbehörde der Region vorzunehmen, in der die Arbeiten ausgeführt werden.

Meldung an das Arbeitsinspektorat
Dauern die Bauarbeiten länger als fünf Arbeitstage, so müssen sie dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemel-
det werden. Verantwortlich für diese Meldung ist die Firma, die als erste auf der Baustelle tätig ist. Ein Schwei-
zer Unternehmen, das lediglich als Subunternehmer Arbeiten auf einer bereits bestehenden Baustelle durch-
führt, muss keine Meldepflicht erfüllen. Relevantes Formular für diese Meldung: BauV-3-1.
Eine Meldepflicht besteht immer für Tätigkeiten, die länger als fünf Tage andauern UND mit besonderen Ge-
fahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind. Die Meldung muss in diesem Fall mit
Formular BauV-3-5b erfolgen.
Eine Meldepflicht ergibt sich schliesslich, wenn die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage in Anspruch
nimmt UND mehr als 20 Leute gleichzeitig beschäftigt werden ODER wenn der Umfang der Bauarbeiten 500
Personentage übersteigt mit besonderen Gefahren wie Dacharbeiten). Meldung mit Formular BauKG-6.
Die Meldeformulare können im Internet auf der Seite des Arbeitsinspektion abgerufen werden:
www.arbeitsinspektion.gv.at -> Service (rechts oben) -> Formulare (linker Rand) -> Auswahl des benötigten
Formulars durch Anklicken der rot eingefärbten Formularnummer.

Steuerliche Meldepflicht
Ist der österreichische Auftraggeber eine Firma oder eine öffentliche Einrichtung, die z.B. als General-
untenehmer selbst Bauleistungen erbringt, so hat dieser die Umsatzsteuer abzuführen. Erbringt der österrei-
chische Auftraggeber selbst keine Bauleistungen, bleibt der Schweizer Auftragnehmer in der Regel Umsatz-
steuerschuldner und muss eine Umsatzsteuererklärung in Österreich abgeben. Dafür muss er sich vorab beim
Finanzamt Graz-Stadt mehrwertsteuerlich registrieren lassen. Diese Pflicht besteht ebenfalls im Fall von priva-
ten Auftraggebern.
Die mehrwertsteuerliche Registrierung startet mit der Beantragung einer österreichischen Steuernummer
(UID). Diese wird mit Einreichung der Formulare Verf19, Verf26 (falls es sich beim Erbringer der Leistung in
Österreich um eine Kapitalgesellschaft handelt), U15, sowie der Beilage einer Kopie des Handelsregisteraus-
zugs und einer Unternehmerbescheinigung der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Schweizer
Unternehmung direkt beim Finanzamt Graz-Stadt angefordert: Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, 8010
Graz, T +43 316 881 538, F +43 316 81 76 08.

Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein HKSÖL, Schwindgasse 20, 1040 Wien (AT)
Die für die Ausstellung einer UID-Nummer nötigen Formulare erhält man über die Homepage des österreichi-
schen Bundesministeriums für Finanzen: www.bmf.gv.at -> Themen A-Z (links, blau unterlegter Balken) ->
Ausländische Unternehmer -> link "Veranlagungsverfahren" -> link "Erteilung einer Steuernummer und Um-
satzsteueridentifikationsnummer"
Achtung: Die Finanzbehörden in Österreich (nota bene auch in der Schweiz) korrespondieren nicht mit dem
Ausland. Das heisst für die Korrespondenz mit dem Finanzamt Graz-Stadt benötigt man eine Zustelladresse in
Österreich. Eine solche kann zum Beispiel bei der Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein einge-
richtet werden.
Vorsteuern, die aus der Erbringung der Bauleistung in Österreich ebendort anfallen, können vom österreichi-
schen Fiskus zurückfordert werden. Für die Rückforderung der Vorsteuern, respektive für

die Einreichung der Umsatzsteuererklärung des laufenden Jahres ist jeweils der 30. April des Folgejahres
Stichtag, bei elektronischer Einreichung der 30. Juni des Folgejahres.
Bei Fragen zur österreichischen USt. generell und zum Ausfüllen der diesbezüglichen Formulare im Speziellen
bietet unter anderem die Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein sicher sehr kompetente Unterstüt-
zung.

Grenzformalitäten
Werden Waren (auch vorübergehend) für einen Auftrag nach Österreich eingeführt, sind Grenzformalitäten zu
erledigen. So ist für die zeitweilige Einfuhr von Berufsmaterial beispielsweise das Carnet ATA zu beantragen.
Carnet ATA sind bei den kantonalen Industrie- und Handelskammern erhältlich.

Sozialversicherung
Grundsätzlich bleibt der Arbeitnehmer bis zu einer Entsendungsdauer von 12 Monaten in der Schweiz sozial-
versicherungspflichtig. Erst dann unterliegt er der Sozialversicherungspflicht in Österreich. Von dieser kann er
sich bei längeren Entsendungen beim Bundesamt für Sozialversicherung bis maximal sieben Jahre befreien
lassen. Dauert die Tätigkeit weniger als 12 Monate, benötigt der Arbeitnehmer das Formular E-101. Für eine
Dauer von bis zu 24 Monaten ist das Formular E-102 auszufüllen. Die Formulare sind bei der zuständigen
Ausgleichskasse zu beziehen. Hinsichtlich der Krankenversicherung sollte gegebenenfalls das Formular E-106
bei der Krankenkasse angefordert werden. Für die Unfallversicherung empfiehlt es sich, das Formular E-123
vom Unfallversicherungsträger zu verlangen.

Kontaktadressen:
Arbeitsmarktservice (AMS)
AMS Bregenz, Rheinstrasse 32, 6901 Bregenz
Tel: +43 5574 691 0, Fax: +43 5574 691 82 160
ams.bregenz@ams.at
www.ams.at/vbg/sfa/sfags_bregenz.html
Weitere AMS-Geschäftsstellen: /www.ams.or.at/vbg/sfa/sfags.html

Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein HKSÖL, Schwindgasse 20, 1040 Wien (AT)
Österreichische Botschaft / Konsulat
Österreichische Botschaft, Kirchenfeldstrasse 77-79, 3005 Bern
Tel: 031 356 52 52, Fax: 031 351 56 64
bern-ob@bmeia.gv.
www.aussenministerium.at/bern

Österreichisches Generalkonsulat, Seestrasse 161, 8002 Zürich
Tel: 044 283 27 03, Fax: 044 280 37 65
zuerich-gk@bmeia.gv.at
www.aussenministerium.at/zuerichgk

Zentrale Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle illegaler Beschäftigung
Zentrale Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle illegaler Beschäftigung, Erdbergstrasse 192-196, 1030
Wien
Tel: +43 1 711 17, Fax: +43 1 514 33 59 100 69
post.zko@bmf.gv.at

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Stubenring 1, 1011 Wien
Auskunft zum Befähigungsnachweis für das Baumeister- und Zimmermeistergewerbe, Elektrotechnik, Pyro-
technik: Herr Ministerialrat Dr. Manfred Steiner
Tel: +43 1 711 00 59 26
service@bmwfj.gv.at
www.bmwfj.gv.at

Arbeitsinspektorate
Arbeitsinspektorat Bregenz (zuständig für Voralberg), Rheinstrasse 57, 6900 Bregenz
Tel: +43 5574 78601-0, Fax: +43 512 24904-76
post.ai15@arbeitsinspektion.gv.at

Weitere Arbeitsinspektorate:
www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsinspektion/Standorte/default.htm

Zollkreisdirektionen Schweiz

Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein HKSÖL, Schwindgasse 20, 1040 Wien (AT)
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen
Tel: 052 633 11 11, Fax: 052 633 11 99

Zentrale Auskunftsstelle der österreichischen Zollverwaltung
Zollamt Villach, Ackerweg 19, 9500 Villach
Tel. +43 1 51433 564 053, Fax +43 1 514 33 59 64 053
zollinfo@bmf.gv.at
www.bmf.gv.at/Zoll/Zollausknfte/_start.htm

Kantonale Handelskammern
www.cci.ch/de/map.htm

Finanzamt Graz-Stadt
Finanzamt Graz-Stadt Betriebsveranlagungsteams Ausländerreferate, Conrad von Hötzendorf-Strasse 14-18,
8018 Graz
Tel: +43 316 881 0, Fax: +43 316 81 04 08 oder +43 316 81 76 08
www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnternehmer/
KontaktzumFinanzamt_4921/_start.htm

Sozialversicherung Schweiz
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern
Tel: 031 322 90 11, Fax: 031 322 78 80
www.bsv.admin.ch/

Enterprise Europe Network Switzerland
Vom Enterprise Europe Network Switzerland (vormals Euro Info Center Schweiz EICS) erfahren Sie alles über
die Auslegung von europäischen Rechtsvorschriften. Als Mitglied des europäischen EEN-Netzwerkes verfügt
das Enterprise Europe Network Switzerland über Anlaufstellen in mehr als 40 Ländern, welche eine Fülle an
wertvollen Informationen für Sie bereithalten. Das Netzwerk ist ausserdem offizielle Schweizer Vertriebsstelle
für sämtliche amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft.
een@osec.ch
www.osec.ch/een

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