Bayerisches Ministerialblatt - Verkündungsplattform Bayern

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2021 Nr. 517                                                                           27. Juli 2021

                                                2126-1-17-G

                Begründung der Verordnung zur Änderung der Dreizehnten
                  Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

                                             vom 27. Juli 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 27. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 516) wird im
Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.
Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG
in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.
Gegenstand der Verordnung ist die aufgrund der bestehenden Infektionslage erforderliche Verlängerung
sowie einzelne notwendige Anpassungen der 13. BayIfSMV.
Hinsichtlich der Begründung der in der 13. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur
11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der
11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, Nr. 35, Nr. 55, Nr. 76, Nr. 113 und Nr. 150), auf die Begründung zur
12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 172) sowie auf die Begründungen der Verordnung zur Änderung der
12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 225, Nr. 262, Nr. 281, Nr. 288, Nr. 291, Nr. 308, Nr. 338, Nr. 352), die
Begründung der 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 385) und die Begründungen der Verordnungen zur
Änderung der 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 420, Nr. 468 und Nr. 498) verwiesen.
Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:
Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli sanken die Fallzahlen bundesweit kontinuierlich. In Bayern hatte
ein leichter Rückgang bereits eine Woche früher (19. bis 25. April 2021) eingesetzt. Seitdem ist ein leichter
Anstieg der Fallzahlen auf weiterhin niedrigem Niveau zu beobachten. Der Anstieg hat sich zuletzt etwas
abgeflacht. Am 27. Juli 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 13,2 leicht unter dem
Bundesdurchschnitt von 14,5 und damit seit 26. Mai 2021 stets unter der Marke von 50 und seit dem 3. Juni
2021 stets unter der Marke von 35
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).
Insgesamt verzeichnen nach den Daten des RKI am 27. Juli 2021 95 Landkreise und kreisfreie Städte in
Bayern eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50, davon weisen 94 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-
Inzidenz unter 35 auf. Ein Landkreis liegt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50. Für die kreisfreie Stadt
Schwabach wird eine 7-Tage-Inzidenz von 0,0 gemeldet
(https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit
zeigt sich in weiten Teilen Bayerns weiterhin ein geringes Infektionsgeschehen, welches regionale
Unterschiede im oben genannten Rahmen aufweist.
Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen leicht über dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen
vom 27. Juli 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern nunmehr bei 1,07 und für Deutschland bei 1,05. Der
R-Wert ist stets im Kontext der niedrigen Infektionszahlen zu betrachten.
In Bayern wurden bisher 13 614 235 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 7 716 354 entfallen dabei auf
Erstimpfungen und 6 206 867 auf Zweitimpfungen bzw. Impfungen, die einen vollständigen Impfschutz
vermitteln. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 58,8 %. Seit 31. März 2021 finden auch Impfungen
in Arztpraxen im Rahmen der Regelversorgung statt. Im Zeitraum bis 26. Juli 2021 wurden hier rd. 5,5 Mio.
Impfungen vorgenommen, die in den zuvor genannten Impfzahlen enthalten sind. Seit 7. Juni 2021 werden
auch die Privatärzte und Betriebsärzte vom Bund mit Impfstoff versorgt und tragen dadurch ebenfalls zum

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Impffortschritt bei. Insgesamt sind von den Personen, die 60 Jahre oder älter sind, 82,8 % mindestens
einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 59,6 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 76,2 %
der Personen, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 46,5 % den vollständigen
Impfschutz.
Vor dem Hintergrund der insgesamt deutlich zurückgegangenen Zahl der Neuinfektionen, dem Fortschreiten
des Impfprogramms und der nunmehr flächendeckenden Verfügbarkeit von PCR-, POC-Antigentests und
Selbsttests erscheinen Öffnungsschritte unter strengen Auflagen vertretbar, auch wenn die Zahl der
Neuinfektionen wieder kontinuierlich leicht ansteigt. Dabei sind weiterhin umfangreiche Testobliegenheiten,
das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar.
Unabdingbar für die Eingrenzung von Übertragungsrisiken bei den Öffnungsschritten ist weiterhin die
Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben (AHA+L-Regeln). Es handelt sich weltweit, in Europa und
in Deutschland nach wie vor um eine ernst zu nehmende Situation. Das RKI stuft die Gefährdung der
Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der
Verbreitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten sowie der noch nicht ausreichend
hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als
moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und vulnerable
Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind. Der von Ende April 2021 bis Ende Juni 2021 zu
beobachtende Rückgang der 7-Tage-Inzidenz setzt sich nicht weiter fort. Seit Anfang Juli ist ein Anstieg der
Fallzahlen zu beobachten. Das heißt, dass sich SARS-CoV-2-Infektionen wieder stärker in Deutschland
ausbreiten. Die Gesundheitsämter können aufgrund der insgesamt noch niedrigen Inzidenz viele
Infektionsketten nachvollziehen. Zunehmend werden auch Fälle mit einer wahrscheinlichen Exposition im
Ausland übermittelt.
Die Rücknahme von Maßnahmen sollte aus infektionsschutzfachlicher Sicht daher schrittweise und nicht zu
schnell erfolgen. Die seit März 2021 vorherrschende besorgniserregende Virusvariante (Variant of Concern,
VOC) Alpha wurde in der Häufigkeit abgelöst durch die hochansteckende VOC Delta. Deren Anteil an den
Infektionen ist bei insgesamt niedrigen Fallzahlen rasch angestiegen und lag in Kalenderwoche 27/2021 in
der Analyse von Gesamtgenomsequenzierungen bundesweit bei ca. 83 %, während die Variante Alpha nur
noch einen Anteil von ca. 12 % hatte. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit der Variante Delta muss mit
einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Hinzu kommen die
Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit, die eine erneute Ausbreitung von
SARS-CoV-2 begünstigen. Darüber hinaus liegen Daten vor, die auf potenziell schwerere Krankheitsverläufe
bei Infektionen mit der Delta-Variante hinweisen. Die konsequente Umsetzung der Hygieneanforderungen
beim Erhalt der Öffnung in den verschiedenen Lebensbereichen ist daher unverzichtbar. Dies gilt
insbesondere für das Tragen von medizinischen Masken, als auch die Umsetzung von Maßnahmen zum
infektionsschutzgerechten Lüften. Zusätzlich sind die Maßnahmen im weiteren Zeitverlauf (ab 16. August
2021) durch regelmäßige, inzidenzunabhängige Testungen von Besuchern und Beschäftigten in
Einrichtungen mit vulnerablen Bewohnern zu flankieren.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen in der 13. BayIfSMV vorgesehen:
Nach der neuen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 muss das Schutz- und Hygienekonzept von Einrichtungen
im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere Testangebote für
nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der
die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorsieht: Die Einrichtungen sollen dabei die erforderlichen Testungen organisieren. Durch die Änderung in
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 wird die Testnachweisverpflichtung für Besucher der Einrichtungen nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 zudem inzidenzunabhängig ausgestaltet. Die Änderung in § 11 Abs. 2 Nr. 3
gewährleistet, dass in den betroffenen Einrichtungen die regelmäßigen Testungen nach dem Testkonzept an
mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind,
erfolgen. Ebenso ist in diesen Einrichtungen die nach der neugefassten Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 4
vorgesehene Testpflicht für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Beschäftigte erforderlich. Diese müssen sich
ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der
sie zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
Die vorliegend auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützten Regelungen sind erforderlich, weil derzeit ein
anwachsendes Infektionsgeschehen in der Bevölkerung zu beobachten ist, bei dem davon ausgegangen
werden muss, dass es sich zeitversetzt in den Einrichtungen verbreiten wird. Aufgrund der Reisetätigkeit in
den Sommermonaten bei teils hohen Inzidenzen im Ausland, der nicht vollständigen Schutzwirkung der

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Impfungen, gerade angesichts der vorherrschenden Delta-Variante, und einer nicht vollständigen
Durchimpfungsrate, müssen in besonders vulnerablen Bereichen häufige Testungen durchgeführt werden.
Hierzu zählen Altenheime, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung sowie
Krankenhäuser. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass hierbei die Testfrequenz eine große Rolle
spielt. So kann das häufige Testen mit einer weniger sensitiven Methode sinnvoller sein als seltenes Testen
mit einer hochsensitiven Methode (Larremore DB, et al. Test sensitivity is secondary to frequency and
turnaround time for COVID-19 screening. Sci Adv. 2021 Jan 1;7(1): eabd5393.). Diese Einschätzung teilt
auch das RKI. Demnach können Antigen-Schnelltests als einer von mehreren Bausteinen zur
Pandemiekontrolle beitragen, indem sie die Infektionen insbesondere durch wiederholte, engmaschige
Testungen derselben Personen aufdecken: Serielle Testungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit eines
korrekten Testergebnisses (Aussagekraft) von Antigen-Schnelltests. Eine wiederholte Testung derselben
Person in kurzen Zeitabständen erhöht die Wahrscheinlichkeit, den Zeitraum zu treffen, in dem Nachweise
per Antigentest möglich sind, und kann somit zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens
beitragen
(https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/20_21.pdf?__blob=publicationFile). Es
bedarf eines verstärkten Schutzes gerade der Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen, von
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, solange eine mögliche
Auffrischungsimpfung – eine entsprechende Empfehlung vorausgesetzt – noch aussteht. Da Bewohnerinnen
und Bewohner dieser Einrichtungen zur zuerst geimpften Personengruppe gehören, sind sie jedenfalls vom
potenziellen Nachlassen des Impfschutzes am ehesten betroffen. Deshalb sind ab dem 16. August 2021 (§ 2
Satz 2 dieser Änderungsverordnung) inzidenzunabhängige Testungen für nicht-geimpfte sowie nicht-
genesene Besucher und Beschäftigte unerlässlich.
Durch die Änderung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass das Erfordernis eines Testnachweises
für Zuschauer von großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter ohne Rücksicht auf die
7-Tage-Inzidenz vor Ort gilt. Bei solchen Sportereignissen treffen zahlreiche Personen aus verschiedenen
Regionen aufeinander. Es hat sich gezeigt, dass solche Sportveranstaltungen ein erhöhtes Risiko für
Infektionsereignisse begründen. Zudem ist die Kontaktnachverfolgung in diesen Fällen nicht unerheblich
erschwert. Dementsprechend müssen durch das Testnachweiserfordernis Maßnahmen dahingehend
getroffen werden, dass unerkannt infizierte Personen gar nicht erst als Zuschauer teilnehmen. Dieses
Erfordernis muss angesichts der Überregionalität der Veranstaltungen dann aber unabhängig von der
7-Tage-Inzidenz am konkreten Austragungsort sein.
Auch die Änderung in § 13 Abs. 2 stellt klar, dass das dort geregelte Testnachweiserfordernis
inzidenzunabhängig gilt. Dies versteht sich bereits auf Grundlage der geltenden Regelung, weil das
Testnachweiserfordernis anderenfalls von der jeweiligen Inzidenz am Ort des Landgangs abhinge. Um hier
Rechtssicherheit zu schaffen, wird § 13 Abs. 2 entsprechend präzisiert.
Die Streichung der Solarien in § 13 Abs. 3 führt dazu, dass diese künftig nicht mehr den Regelungen zu
Freizeiteinrichtungen, sondern den Regelungen zu Dienstleistungen unterfallen. Aufgrund des
Außerkrafttretens der sog. Bundesnotbremse gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG mit Ablauf des 30. Juni
2021 (§ 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG) ist eine von der dort festgelegten Qualifikation der Solarien als
Freizeiteinrichtungen abweichende Einordnung möglich. Da es sich in der Sache um Dienstleistungsbetriebe
handelt, werden sie künftig wieder als solche behandelt.
Durch die Änderung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 wird im Nachgang zum Beschluss des BayVGH vom 15. Juli 2021,
Az. 25 NE 21.1811, eine Maskenpflicht für Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie eine
FFP2-Maskenpflicht für Gäste angeordnet, solange sie nicht am Tisch sitzen. Diese Pflichten sind aus
infektionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Zwar besteht bei individuellen Kontakten im Freien
grundsätzlich ein wesentlich geringeres Infektionsrisiko als im Innenbereich. Jedoch hat der BayVGH in
seinem Beschluss vom 22. Juli 2021, Az. 25 NE 21.1814, zur Maskenpflicht bei Versammlungen unter
freiem Himmel bestätigt, dass in Fällen, in welchen z. B. Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen, oder
bei größeren Menschenansammlungen – insbesondere in unübersichtlichen Situationen –, auch im Freien
ein Übertragungsrisiko bestehe, welches eine Maskenpflicht rechtfertigen könne. Dies gilt auch und gerade
im Hinblick auf die inzwischen vorherrschende, hochansteckende Delta-Variante. Gerade in Außenbereichen
von Gastronomiebetrieben kommt es häufig zu zahlreichen Kontakten zwischen verschiedenen Personen
mit entsprechendem Übertragungsrisiko. Um dieses Risiko zu minimieren, ist die vorliegend angeordnete
Maskenpflicht notwendig, und zwar auch im Freien.

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Zusätzlich wird § 15 Abs. 1 um Nr. 5 und Nr. 6 ergänzt, wonach in geschlossenen Räumen Tanzen nicht
zulässig ist (Nr. 5) bzw. Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig ist (Nr. 6),
soweit es sich jeweils nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt. Die Regelungen
waren bisher schon im Rahmenkonzept nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 a. F. enthalten. Aufgrund ihrer besonderen
Bedeutung werden sie nunmehr Inhalt der Verordnung als solcher. Sie sind erforderlich, weil hier im
besonderen Maße Infektionsrisiken bestehen. Zum einen besteht beim Tanzen in gastronomischen
Betrieben ein erhöhtes Infektionsrisiko, weil anders als in Tanzschulen keine durchgängige Einhaltung der
Mindestabstände durch den Inhaber gewährleistet werden kann. Zum anderen führt laute Musikbeschallung
in gastronomischen Betrieben zum Erfordernis, lauter zu sprechen und ggf. Abstände zu reduzieren.
Entsprechend besteht die Gefahr, dass die Aerosolkonzentration ansteigt bzw. sich durch die reduzierten
Abstände das Infektionsrisiko erhöht.
Die Regelung in § 15 Abs. 2 trägt dem spezifischen Infektionsrisiko in Schankwirtschaften Rechnung. Hier ist
erforderlich, dass die Vorgaben des § 15 Abs. 1 eingehalten werden und zusätzlich, dass in geschlossenen
Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder
am Tresen nicht zulässig sind. Durch die Nähe zur Theke und zum Tresen bestünde anderenfalls im Falle
der unentdeckten Infektion eines Gastes die Gefahr, dass diese über die dort abgefüllten Getränke in der
Schankwirtschaft verbreitet würde.
Durch die Änderung von § 16 Nr. 5 erfolgt eine Anpassung der Vorschriften zur Maskenpflicht/FFP2-
Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben an die Rechtslage in gastronomischen Betrieben. Zur Begründung
wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Durch § 17 Abs. 2 werden ab dem 1. August 2021 wieder Messen ermöglicht, wobei die in § 17 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 vorgesehenen Schutz- und Hygieneauflagen, insbesondere Mindestabstand und
Personenzahlbegrenzung, inzidenzunabhängiger Testnachweis, Maskenpflicht für das Personal und FFP2-
Maskenpflicht für Besucher im Innenbereich bzw. bei Nichtgewährleistung des jederzeitigen
Mindestabstands auch im Außenbereich, Kontaktdatenerhebung und Erstellung eines Schutz- und
Hygienekonzepts durch den Veranstalter, gelten.
Die Streichung der Wörter „im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)“ in § 20 Abs. 1 Satz 1 dient der begrifflichen Flexibilisierung, stellt aber die grundsätzliche
Systematik der Regelungen nicht in Frage. Es bleibt bei der auch bisher vorgenommenen Einteilung in
Regelungen mit Bezug zu Schulen (§ 20), für die außerschulische Bildung (§ 22) sowie für Hochschulen
(§ 23).
Da zum Präsenzunterricht und zu den Präsenzphasen des Wechselunterrichts in der Ferienzeit die
schulischen Ferienkurse in Präsenz hinzutreten, bei welchen die gleichen infektiologischen
Rahmenbedingungen bestehen und somit vergleichbare infektionsschutzrechtliche Vorgaben bestehen
müssen, wird die Testobliegenheit des § 20 Abs. 2 Satz 1 auch auf die schulischen Ferienkurse in Präsenz
erstreckt.
Die Änderungen in § 23 Nr. 1 und Nr. 3 dienen der Ermöglichung von Präsenzveranstaltungen bei einer
7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 100 auch dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht zwischen
allen Studierenden durchgängig eingehalten werden kann.
Durch Einfügung von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die bisher nur im Rahmenkonzept im Sinne des § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a. F. enthaltene Masken- bzw. FFP2-Maskenpflicht in der Verordnung selbst geregelt.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 verwiesen. Die Maskenpflicht gilt für
Mitwirkende nicht, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt, sowie für
Besucher nicht, solange diese sich unter freiem Himmel am Sitzplatz befinden.
Die Änderung in § 25 Abs. 2 Satz 1 erfolgt in Nachvollziehung der Änderung in § 25 Abs. 1 Satz 1. Durch
Einfügung von § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie bei § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die bislang im Rahmenkonzept
enthaltene Maskenpflicht bzw. FFP2-Maskenpflicht in der Verordnung selbst geregelt. Auf die obigen
Ausführungen zur Begründung wird Bezug genommen.
Die Anpassungen in § 28 Nr. 6 erfolgen in Nachvollziehung der Änderungen in § 17 und § 25. Die
Anpassung in § 28 Nr. 16 ist redaktioneller Natur.
Die Änderung in § 29 setzt die Verlängerung im Rahmen der Vorgaben des § 28a Abs. 5 Satz 1 um. Die
Maßnahmen sind damit – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – weiterhin zeitlich befristet.

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Impressum
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Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München
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ISSN 2627-3411
Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen:
Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der
Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete
Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar.
Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den
Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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