BEBAUUNGSPLAN Nr. 136 - TEIL C - BEGRÜNDUNG MIT GRÜNORDNUNG ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNENENTWICKLUNG - Stadt Neusäß
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TEIL C - BEGRÜNDUNG BEBAUUNGSPLAN Nr. 136 MIT GRÜNORDNUNG ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNENENTWICKLUNG GEMÄSS § 13a BauGB BAUGEBIET: “FLIEDERSTRASSE“ Neusäß, den 17.10.2019 Geändert, 24.03.2020 / 23.06.2020 / 01.12.2020 (red.) Friedenstraße 21b 82110 Germering T 089 6142400 40 F 089 6142400 66 mail@akfu-architekten .de www.akfu-architekten .de ______________________ _____________________
Inhaltsverzeichnis C.1. Anlass und Ziel der Planung 3 C.2 Ausgangslage 2.1 Lage und Beschaffenheit des Planungsgebietes 4 2.2 Größe des Umgriffs 4 2.3 Topographie und Vegetation 4 2.4 Vorhandene Strukturen und Nutzungen 4 2.5 Verkehr 5 2.6 Ver- und Entsorgung 6 2.7 Denkmalpflege 6 2.8 Altlasten 6 2.9 Eigentumsverhältnisse 6 2.10 Lärm 6 C.3 Planungsrechtliche Ausgangssituation 3.1 Landesentwicklungsprogramm (LEP) 6 3.2 Regionalplan Augsburg (9) 6 3.3 Flächennutzungsplan 7 C.4 Planung 4.1 Übereinstimmung mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung 8 4.2 Beschleunigtes Verfahren 8 4.3 Planungskonzept 8 4.4 Festsetzungskonzept 9 4.4.1 Art der baulichen Nutzung 9 4.4.2 Maß der baulichen Nutzung 9 4.4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 9 4.4.4 Verkehrsflächen 9 4.4.5 Ruhender Verkehr 10 4.4.6 Grünordnung 10 4.4.7 Artenschutz 10 4.4.8 Immissionsschutz 10 4.4.9 Belange des Klimaschutzes 10 C.5 Flächenbilanz 11 Verzeichnis der Abbildungen Verwendete Abkürzungen Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 2 von 12
C.I Anlass und Ziel der Planung Abb.1 Bebauungsplangebiet von Süden (© Schrägluftbild Google Earth, o.M.) Die Stadt Neusäß will für den im Stadtteil Alt-Neusäß gelegenen Bereich südlich der Nelkenstraße und beiderseits der südlichen Fliederstraße einen Bebauungs- plan aufstellen. Im Umgriff gibt es seitens verschiedener Grundeigentümer Bestrebungen zur Nachverdichtung. Da gemäß § 34 BauGB auch Neubauten möglich wären, die nach Auffassung der Stadt geeignet sind, den Maßstab der Bebauung in ungewoll- ter Weise zu verschieben, hat der Stadtrat für den Planungsumgriff eine Verände- rungssperre erlassen und die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenent- wicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Nach Analyse des Bestandes soll ein angemessenes Maß der baulichen Nutzung für das Quartier gefunden und festgesetzt werden, das den Wunsch nach einer verdichteten baulichen Entwicklung ebenso berücksichtigt, wie den weitgehenden Erhalt des Siedlungscharakters und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Er- schließungsstraßen. Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 3 von 12
C.2 Ausgangslage Abb. 1 Bebauungsplanumgriff im Luftbild (© Digitales Orthophoto der Bayer. Vermessungsverwaltung, o.M.) 2.1 Lage und Beschaffenheit des Planungsgebietes Der Geltungsbereich liegt am südlichen Rand der Altstadt von Neusäß und um- fasst den Bereich südlich der Nelkenstraße und nördlich der Bahnnebenstrecke Augsburg-Oberhausen – Westheim zwischen der Oskar-von-Miller-Straße im Westen und der östlichen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Fliederstraße. Im Bebauungsplan liegen folgende Grundstücke: FlNrn 35/12 (Teilfläche Flieder- straße) sowie die Baugrundstücke 36/1, 36/3 bis 36/16, 36/20, 36/32 bis 36/34 und 36/36 (Gemarkung Neusäß). 2.2 Größe des Umgriffs Mit einer maximalen Ausdehnung von ca. 300 m in ost-westlicher und ca. 85 m in nord-südlicher Richtung hat der Geltungsbereich eine Größe von ca. 1,73 ha. 2.3 Topographie und Vegetation Das Gelände ist innerhalb des Planungsumgriffs auf einem mittleren Niveau von 482 m üNN weitgehend eben. Es ist im Bereich der vorhandenen Gartenflächen heute stark durchgrünt. 2.4 Vorhandene Strukturen und Nutzungen Das mit Ausnahme zweier gewerblich genutzter Grundstücke heute für Wohnzwe- cke genutzte Gebiet ist geprägt durch eine Bebauung mit zwei- bis maximal drei- geschossigen (II+D) Satteldachhäusern. 2.5 Verkehr Die Erschließung des Planungsgebietes für den Fahrverkehr erfolgt über die west- lich anliegende Oskar-von-Miller-Straße sowie über die Fliederstraße von Norden. Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 4 von 12
2.6 Ver- und Entsorgung Die Wasserversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Augsburg. Die Entsorgung an- fallenden Schmutzwassers ist über die bestehende Kanalisation gewährleistet. Das Gebiet wird von der LEW Netzservice GmbH mit Strom versorgt. Die Müllbeseitigung erfolgt durch den Landkreis Augsburg. In der Fliederstraße verläuft eine Erdgasleitung der swa Netze GmbH. Bei entspre- chender Wirtschaftlichkeit kann die Heizenergieversorgung über dieses Netz her- gestellt werden. Ab 2021/2022 steht zusätzlich in der Nordwest-Achse der Flieder- straße Fernwärme der Stadtwerke Augsburg zur Verfügung. Eine Heizenergiever- sorgung wird dann ebenfalls über dieses Netz möglich sein. 2.7 Denkmalpflege Für den Bebauungsplanumgriff sind weder Bau- noch Bodendenkmäler in der Denkmalliste verzeichnet. 2.8 Altlasten Im Geltungsbereich sind keine Altlasten oder Bodenverunreinigungen bekannt. 2.9 Eigentumsverhältnisse Der Bebauungsplan überplant ein vollständig aufgeteiltes und erschlossenes Ge- biet. Die einzelnen Grundstücke befinden sich im Eigentum von privaten Eigentü- mern. Es werden durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes keine boden- ordnenden Maßnahmen erforderlich. 2.10 Lärm Das überplante innerstädtische Areal liegt im Westen im Einwirkbereich der Oskar- von-Miller-Straße. Unmittelbar im Süden verläuft das Gütergleis Oberhausen – Westheim. Im Nordwesten, in wenigstens rd. 250 m Entfernung zum Plangebiet befinden sich die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, Bahnstrecke Nr. 5302, Augs- burg – Ulm. Vor diesem Hintergrund wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Schallimmissionen anhand einer schalltechnischen Untersuchung vom Büro em plan (Projekt Nr. 2019 1338 vom November 2019) ermittelt und beurteilt (im An- hang zu dieser Begründung). Im Rahmen von Bauleitplanverfahren sind zunächst die Orientierungswerte der DIN 18005 maßgebend, deren Einhaltung für die jeweils geplanten schutzbedürf- tigen Nutzungen anzustreben ist. Nach den Ergebnissen der o. a. Untersuchung können diese Werte als Außenpegel auf Grund der besonderen innerstädtischen Lage nur teilweise gewährleistet werden. Im Zusammenhang mit dem zur Verfü- gung stehenden Abwägungsspielraums werden auch ohne Umsetzung von ergän- zenden Schallschutzmaßnahmen in rechtlich zulässiger Weise die Lärmvorsorge- werte der 16. BlmSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) als Beurteilungsmaß- stab herangezogen. Diese Vorsorgewerte werden lediglich am westlichen und südlichen Rand des Plangebiets überschritten. An den straßen- und schienenabgewandten Fassaden der bestehenden bzw. künftigen Bebauung werden die Werte durchwegs, mitunter deutlich unterschritten. Insofern ist davon auszugehen, dass auch mit der gegebe- nen Lärmsituation gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Dies ist insbesondere deshalb vertretbar, weil die im Sinne der DIN 4109 zulässigen Innenpegel garantiert werden. Zum Schutz der Bebauung vor den den Verkehrslärmimmissionen, die von der Oskar-von-Miller-Straße sowie der Bahnlinie in das Planungsgebiet einwirken, Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 5 von 12
enthält der Bebauungsplan aus dem Gutachten entwickelte Festsetzungen zur Grundrissorientierung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume. Für die innerhalb des Plangebiets auf der FlNr. 36/33 gelegene Lagerhalle besteht nach Aktenlage keine bestehende Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Nut- zungen, so dass hiervon keine Emissionen ausgehen, die im Rahmen des Bauleit- planverfahrens zu berücksichtigen wären. Südlich der Gleisanlage des Bauhofs liegen u. a. gewerblich genutzte Flächen der ABB Transformatoren GmbH. Ausgehend vom zugehörigen Baugenehmigungs- bescheid (Landratsamt Augsburg, AZ. 1-2205-2006-BA vom 19.05.2010) ist ein lärmimmissionsschutzrechtliches Konfliktpotenzial nicht gegeben. Gegenüber der bisher dem Grunde nach möglichen schutzbedürftigen Bebauung rückt eine mögliche Neubebauung mit den nunmehr festgesetzten Baugrenzen deutlich vom südlichen Rand des Pangebiets ab, so dass erhebliche Belästigun- gen im Sinne der für die Beurteilung von Gewerbelärm einschlägigen Richtlinien auf Basis des o. a. Baugenehmigungsbescheids nicht zur erwarten sind Im Übrigen ist im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Genehmi- gungsfreistellungsverfahrens für die Gebäude passiver Schallschutz nach Maß- gabe der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, 2016 nachzuweisen. C.3 Planungsrechtliche Ausgangssituation Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne aus den Zielen der Raumordnung zu entwickeln, die im Landesentwicklungsprogramm sowie im Regionalplan nieder- gelegt sind. 3.1 Landesentwicklungsprogramm (LEP) Für den Bebauungsplan Nr. 136 kommt insbesondere folgendes Ziel des LEP in Betracht: • In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwick- lung möglichst vorrangig zu nutzen (Z 3.2). 3.2 Regionalplan Augsburg (9) Die Stadt Neusäß liegt im Westen der Region Augsburg (9), als Siedlungsschwer- punkt im Stadt-Umlandbereich des großen Verdichtungsraums der Stadt Augs- burg, an der überregionalen Entwicklungsachse Augsburg - Ulm. Insbesondere folgende Grundsätze und Ziele des Regionalplans sind für die Be- bauungsplanaufstellung einschlägig: • Nachteiligen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Klima ist vor allem im großen Verdichtungsraum Augsburg entgegenzuwirken (G 1.1). • Vor allem im Oberzentrum Augsburg, in den Mittelzentren und den Siedlungs- schwerpunkten soll auf eine möglichst flächensparende Bauweise hingewirkt werden. Für die Siedlungsentwicklung sollen in allen Teilen der Region vorrangig Sied- lungsbrachen, Baulücken und mögliche Verdichtungspotenziale unter Berück- sichtigung der jeweiligen örtlichen Siedlungsstruktur genutzt werden (Z. 1.5). Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 6 von 12
Abb. 3 Regionalplan Augsburg, Auszug Karte Raumstruktur (o.M.) 3.3 Flächennutzungsplan Der Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 136 ist im rechtswirksamen Flächennut- zungsplan der Stadt Neusäß als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan entspricht dieser Darstellung. Es ist keine Anpassung des Flächennutzungsplans erforderlich. Abb. 4 Auszug rechtswirksamer FNP mit Umgriff des BP Nr. 136 (o.M.) Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 7 von 12
C.4 Planung 4.1 Übereinstimmung mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung Der Bebauungsplan folgt mit der Entwicklung einer bereits bestehenden Fläche dem Grundsatz, wonach Innenentwicklung der Außenentwicklung vorzuziehen ist. 4.2 Beschleunigtes Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Nachverdichtung (Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die im Bebauungsplan zugelassene Nutzung unterschreitet die Flächenbegren- zung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB (Grundfläche), dient keinem UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) und lässt keine Beeinträchtigung von FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebieten erwarten (§ 13 Abs. 1 Satz 5 BauGB). Die Bebauungsplanänderung wird daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren führt zur entsprechenden Anwendung des verein- fachten Verfahrens (§ 13 BauGB; Absehen von der Umweltprüfung und vom Um- weltbericht sowie zur Nichtanwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung - vgl. § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB). 4.3 Planungskonzept Der Bebauungsplan ermöglicht eine maßvolle Nachverdichtung. Durch die Fest- setzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise und Baugestal- tung soll sichergestellt werden, dass der vorhandene Gebietscharakter dabei nicht über Gebühr verändert wird und die Leistungsfähigkeit der bestehenden Erschlie- ßung ausreichend bleibt. Abb. 5 Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 136 (o.M.) Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 8 von 12
4.4 Festsetzungskonzept 4.4.1 Art der baulichen Nutzung Der Geltungsbereich wird als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest- gesetzt. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind wegen der Kleinteiligkeit des gewachsenen Wohngebietes und der mangelnden Leistungsfähigkeit der Er- schließung nicht erwünscht und werden generell nicht zugelassen, um den Cha- rakter des Gebietes wahren zu können. 4.4.2 Maß der baulichen Nutzung Die festgesetzte Grundflächenzahl GRZ liegt mit 0,30 im westlichen Teil und mit 0,25 im übrigen Umgriff deutlich unter dem durch die BauNVO definierten Höchst- wert. Hierdurch soll unter Wahrung des Siedlungscharakters eine verträgliche Nachverdichtung ermöglicht und gleichzeitig die zum Teil als übermäßig empfun- dene Größenordnung einiger in jüngerer Zeit im Gebiet gemäß § 34 BauGB reali- sierter Neubauten unterschritten werden. Die Festsetzung stellt einen guten Kom- promiss dar zwischen der Nachverdichtung einerseits und dem Erhalt des beste- henden Siedlungscharakters andererseits. Dem gleichen Ziel dient die Begrenzung der Grundfläche der einzelnen Hauptbau- körper bei Neubauten. Durch die Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 200 m2 soll der noch vorherrschende Maßstab gewahrt und übermäßige Entwick- lungen künftig verhindert werden. Die festgesetzten Wandhöhen orientieren sich an den im Gebiet vorhandenen Ge- bäudetypologien und ermöglichen darüber hinaus eine maßvolle Erhöhung. Ent- lang der westlichen Nelkenstraße (WA 1) wird der dichtere Maßstab der Umge- bung aufgenommen und bei 6,80 m Wandhöhe drei Vollgeschosse als Höchst- grenze festgesetzt, wobei das oberste Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubil- den ist. Im kleinteiligeren übrigen Gebiet (WA 2,3) werden eine Wandhöhe von 6,50 m und eine Höchstgrenze von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Außerdem wird im Hinblick auf die bestehende Dichte und die zum Teil sehr schmalen Erschließungsstraßen die Anzahl der Wohneinheiten in Analogie zur Re- gelung in anderen Neusäßer Bebauungsplänen begrenzt auf 3 Wohneinheiten je Einzelhaus und 1 WE je Doppelhaushälfte (im WA 1) bzw. 2 Wohneinheiten je Einzelhaus und 1 WE je Doppelhaushälfte (im WA 2,3). Hierdurch kann sicherge- stellt werden, dass eine verträgliche Nachverdichtung möglich, dabei jedoch das als Ausreißer empfundene heute im Gebiet vorkommende Höchstmaß bei den der- zeitigen Grundstücksverhältnissen nicht mehr erreicht werden kann. 4.4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Im Gebiet gilt eine offene Bauweise. Südlich der östlichen Nelkenstraße und süd- lich der Fliederstraße werden die den Straßenraum prägenden bestehenden Bau- fluchten über die Festsetzung von Baulinien gesichert. Ansonsten ermöglichen die durchgehenden überbaubaren Flächen eine flexible Bebauung, deren Abstände sich wie bisher nach Art 6 BayBO regeln. 4.4.4 Verkehrsflächen Die Straßenverkehrsfläche der südlichen Fliederstraße wird in ihrem Bestand fest- gesetzt Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 9 von 12
4.4.5 Ruhender Verkehr Für die Anzahl der notwendigen Stellplätze gelten die Regelungen der städtischen Stellplatzsatzung. Um die Anzahl der oberirdisch sichtbaren Stellplätze zu begren- zen und damit den Anteil der gärtnerisch gestalteten Bereiche auf den Grundstü- cken größer halten zu können, wird eine Festsetzung aufgenommen, wonach bei der Errichtung von Einzelhäusern ab drei Wohneinheiten sowie bei der Errichtung von Reihenhäuser die Stellplätze (mit Ausnahme von Besucherstellplätzen) in ei- ner Tiefgarage zu errichten sind. 4.4.6 Grünordnung Um den bestehenden grünen Charakter des Gebiets erhalten zu können, enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Durchgrünung der Baugrundstücke mit hei- mischen Arten. 4.4.7 Artenschutz Von einer möglichen Nachverdichtung sind voraussichtlich Gehölzbestände, ins- besondere Bäume betroffen, die aus siedlungsökologischen und ortsgestalteri- schen Gründen äußerst erhaltenswert sind und Lebensraum vor allem für Vögel und Fledermäuse bieten. Diese sind europarechtlich geschützt bzw. national streng geschützt. Vor einer Gehölzbeseitigung muss deshalb der Artenschutz ge- prüft werden. 4.4.8 Immissionsschutz Um gesunde Wohnverhältnisse vor allem bei Um- oder Neubauten herstellen bzw. sichern zu können, enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Grundrissorien- tierung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an der Oskar-von-Miller-Straße. 4.4.9 Belange des Klimaschutzes Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Folgender architektonischer Hinweis des Bebauungsplans dient dem Klimaschutz bzw. der Anpassung an den Klimawandel: - Empfehlung zur Nutzung erneuerbarer Energien Folgende grünordnerische Maßnahme, die durch Festsetzung im Bebauungsplan bestimmt wird, dient dem Klimaschutz bzw. der Anpassung an den Klimawandel: - Baumneupflanzungen Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 10 von 12
C.5 Flächenbilanz Abb. 6 Skizze Flächenbilanz (o.M.) Bruttobauland (Geltungsbereich) 1,83 ha = 100,0 % Nettobauland, Reines Wohngebiet 1,73 ha = 94,5 % Verkehrsflächen 0,10 ha = 5,5 % Germering, 17. Oktober 2019 Neusäß, 17. Oktober 2019 Geändert, 24. März 2020 / Geändert, 24. März 2020 / 23. Juni 2020 / 23. Juni 2020 / 01. Dez. 2020 (red.) 01. Dez. 2020 (red.) .................................................... .................................................... Till Fischer, AKFU-Architekten Richard Greiner, Erster Bürgermeister Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 11 von 12
Verzeichnis der Abbildungen: Abb. 1 Bebauungsplangebiet von Süden (© Schrägluftbild Microsoft Bing 2015, o.M.) Abb. 2 Bebauungsplanumgriff im Luftbild (© DOP der Bayer. Vermessungsverwaltung 2015, o.M.) Abb. 3 Regionalplan Augsburg 2007, Auszug Karte Raumstruktur (o.M.) Abb. 4 Auszug rechtswirksamer FNP mit Umgriff des BP Nr. 136 (o.M.) Abb. 5 Vorentwurf BP Nr. 136 (© Plangrundlage DFK der Bayer. Vermessungsverwaltung) Abb. 6 Skizze Flächenbilanz (© Plangrundlage DFK der Bayer. Vermessungsverwaltung) Verwendete Abkürzungen: BauGB Baugesetzbuch BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung BP Bebauungsplan DFK Digitale Flurkarte DOP Digitales Orthophoto - Senkrechtluftbild Fl.Nr. Flurstücksnummer FNP Flächennutzungsplan GRZ Grundflächenzahl (nach § 19 BauNVO) ha Hektar LEP Landeentwicklungsprogramm m Meter M Maßstab m ü.NN Meter über Normalnull - Meereshöhe m2 Quadratmeter o.M. Ohne Maßstab WR Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO WH Wandhöhe Stadt Neusäß Bebauungsplan Nr. 136 – Teil C (Stand 01.12.2020) Seite 12 von 12
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