Verbandssatzung - Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg - NOW-Wasser
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Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg Verbandssatzung in der Fassung vom 23. November 1972 zuletzt geändert am 26. November 2019 Stand: 01.01.2020 Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg Blaufelder Straße 23 • 74564 Crailsheim • Telefon 0 79 51 / 4 81-0 • Telefax 0 79 51 /4 81 40 E-Mail: info@now-wasser.de
Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz ALLGEMEINES 5 sind kostendeckende Entgelte zu erhe- ben, soweit die Tätigkeiten im überwiegen- §1 den Einzelinteresse eines Mitglieds oder Mitglieder, Name und Sitz des Verbands Dritten erbracht werden. (1) Die in der Anlage aufgeführten Mitglieder §3 bilden unter dem Namen Zweckverband Beteiligungsverhältnis Wasserversorgung Nordostwürttemberg ei- nen öffentlich-rechtlichen Zweckverband. (1) Die Wasserbezugsrechte der Verbandsmit- Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. glieder sind in der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage zur Verbandssatzung festgelegt. Sie (2) Mitglieder können nur sein sind bei den Gemeinden, Zweckverbänden und weiteren Mitgliedern als Beteiligungs- • Gemeinden (nach der Gemeindeord- quoten für das Stimmrecht in der Ver- nung für Baden-Württemberg) bandsversammlung nach Maßgabe des § 5 • Zweckverbände (nach dem Gesetz Absatz 1, für die Zusammensetzung der über kommunale Zusammenarbeit Ba- Verbandsversammlung (weitere Vertreter in den-Württemberg) der Verbandsversammlung) nach § 5 Ab- • Landkreise (nach der Landkreisord- satz 2, für die Zusammensetzung des Ver- nung für Baden-Württemberg) waltungsrates nach § 7 Absatz 1 Satz 5, für • Kommunale Versorgungsunternehmen die Aufbringung des Eigenvermögens ge- nach Gesellschaftsrecht in der Rechts- mäß § 12, für die Umlegung des Verbands- form einer GmbH, die nach Gesell- aufwands gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 2 (be- schafteranteil und nach Stimmenanteil züglich Festkostenumlage) und für die Aus- in den dortigen Gremien zu über 50 % einandersetzung bei Auflösung des Zweck- in kommunaler Hand sind. verbands gemäß § 16 maßgebend. (3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in (2) Bei der Zuteilung von Wasserbezugsrech- Crailsheim. ten an neue Mitglieder ist der Vorausbelas- tung der bisherigen Mitglieder Rechnung zu §2 tragen. Entsprechendes gilt bei der Erhö- Aufgaben des Verbands hung von Wasserbezugsrechten. (1) Aufgabe des Zweckverbands ist die Ver- II. VERFASSUNG, VERTRETUNG UND VER- sorgung seiner Mitglieder mit Trinkwasser. WALTUNG Soweit dies ohne Benachteiligung der Mit- glieder möglich ist, kann der Verband auch §4 Dritte beliefern. Verfassung (2) Der Verband errichtet, unterhält und be- (1) Auf die Verfassung und Verwaltung des treibt die erforderlichen Anlagen. Zweckverbandes finden die für die Eigenbe- triebe geltenden Vorschriften Anwendung. (3) Der Zweckverband kann sich an anderen An die Stelle der Betriebssatzung tritt die Wasserversorgungsunternehmen beteiligen Verbandssatzung, an die Stelle des Werks- sowie Wasserlieferungs- und Wasserbe- ausschusses der Verwaltungsrat, an die zugsverträge mit solchen abschließen. Der Stelle des Bürgermeisters der Verbands- Verband kann im Rahmen seiner Aufgaben vorsitzende und an die Stelle der Werklei- Unternehmen errichten, übernehmen oder tung die Geschäftsleitung. sich an solchen beteiligen. Er kann sich an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (2) Organe des Verbandes sind: beteiligen, die für öffentlich-rechtliche Kör- 1. Die Verbandsversammlung (§§ 5, 6), perschaften, Anstalten und Stiftungen sowie 2. der Verwaltungsrat (§ 7), deren juristische Personen und sonstige 3. der Verbandsvorsitzende (§ 8), Vereinigungen des privaten Rechts auf 4. die Geschäftsleitung (§ 8a). dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Entsorgung tätig sind; § 2 Abs. 1 und 5 §5 bleiben im übrigen unberührt. Zusammensetzung der Verbandsversammlung (4) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn. (1) In der Verbandsversammlung haben Mit- (5) Der Zweckverband berät und betreut seine glieder mit Bezugsrechten für jede ange- Mitglieder und Dritte auf dem Gebiet der fangene 10 l/s Wasserbezugsrecht eine Wasserversorgung. Dazu gehören auch Stimme, die Landkreise je 3 Stimmen. Ver- Dienst- und Serviceleistungen für das Auf- treter zur Verbandsversammlung ist bei gabengebiet Wasserversorgung. Für die Gemeinden der Bürgermeister, bei Zweck- 2 Stand: 01.01.2020
verbänden der Verbandsvorsitzende und stücksgleichen Rechten, wenn der Wert bei Landkreisen der Landrat, bei Verhinde- 500.000 € übersteigt; rung jeweils ihr allgemeiner Stellvertreter 12. Abschluss von Wasserbezugsverträgen; oder ein beauftragter Bediensteter nach § 13. Abschluss von Dauerwasserlieferungs- 53 Absatz 1 der Gemeindeordnung oder verträgen mit Gemeinden und Zweck- nach § 43 Absatz 1 der Landkreisordnung. verbänden, die nicht Verbandsmitglieder Vertreter zur Verbandsversammlung für die sind; weiteren Mitglieder nach § 1 Abs. 2 sind die 14. Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat nach Gesellschaftsrecht vertretungsberech- zur Beschlussfassung vorlegt. tigten Personen. (2) Für den Geschäftsgang der Verbandsver- (2) Neben den stimmführenden Vertretern sammlung gelten, soweit § 15 des Geset- nach Absatz 1 entsenden Verbandsmitglie- zes über kommunale Zusammenarbeit der mit einem Wasserbezugsrecht ab 60 l/s (GKZ) und die Verbandssatzung nichts an- einen weiteren Vertreter in die Verbands- deres bestimmen, die Vorschriften der Ge- versammlung. Die weiteren Vertreter in der meindeordnung über den Geschäftsgang Verbandsversammlung und die gleiche An- entsprechend. zahl von Stellvertretern werden von dem zuständigen Organ der Verbandsmitglieder §7 widerruflich gewählt. Verwaltungsrat (3) Bis zu drei Vertreter des Landes Baden- (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Ver- Württemberg sind berechtigt, an der Ver- bandsvorsitzenden, seinen beiden Stellver- bandsversammlung beratend teilzunehmen. tretern und 16 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Ver- §6 bandsversammlung auf die Dauer von 5 Zuständigkeit der Verbandsversammlung Jahren gewählt. und Geschäftsgang Wählbar sind aus dem Kreis der Mitglieds- gemeinden, -Zweckverbände und - Land- (1) Die Verbandsversammlung beschließt kreise die gesetzlichen Vertreter, ihre all- über: gemeinen Stellvertreter oder beauftragte 1. Änderung der Verbandssatzung, Erlass, Bedienstete nach § 53 Absatz 1 der Ge- Änderung und Aufhebung sonstiger Sat- meindeordnung oder § 43 Absatz 1 der zungen sowie der Wasserabgabeord- Landkreisordnung. nung; Wählbar sind aus dem Kreis der weiteren 2. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder, Mitglieder nach § 1 Absatz 2, die nicht zu Ausscheiden von Verbandsmitgliedern 100 % in kommunaler Hand sind, deren und Auflösung des Zweckverbands; kommunale Vertreter in der Verbandsver- 3. die Wahl der Mitglieder des Verwal- sammlung nach § 5 Absatz 2. tungsrats, des Verbandsvorsitzenden Wählbar sind aus dem Kreis der weiteren und seiner Stellvertreter, ferner Festset- Mitglieder nach § 1 Abs. 2, die zu 100 % in zung der Aufwandsentschädigungen, kommunaler Hand sind, die nach Gesell- Tagegelder und Reisekosten (§§ 16 schaftsrecht vertretungsberechtigten Per- Abs. 4 und 13 Abs. 6 des Gesetzes über sonen oder ein kommunaler Vertreter des kommunale Zusammenarbeit); Alleingesellschafters Stadt/Gemeinde. 4. die Wahl von weiteren Vertretern des Von den 19 Verwaltungsratsmitgliedern Zweckverbands in der Verbandsver- müssen entfallen auf Gemeinden, Zweck- sammlung anderer Zweckverbände; verbände und weitere Verbandsmitglieder 5. Bestellung und Abberufung der Mitglie- mit Bezugsrechten von 30 und mehr l/s 10 der der Geschäftsleitung; Mitglieder, 6. Personalangelegenheiten nach näherer mit Bezugsrechten von 10 bis unter 30 l/s 3 Regelung des § 9; Mitglieder, 7. Festsetzung des Stammkapitals und der mit Bezugsrechten unter 10 l/s 2 Mitglieder Eigenvermögensumlagen; sowie auf die Mitglieds-Landkreise 4 Mit- 8. Feststellung und Änderung des Wirt- glieder. schaftsplans sowie der Festkosten- und Änderungen in der Höhe der Bezugsrechte Betriebskostenumlage; einzelner Mitglieder während der Amtszeit 9. Feststellung des Jahresabschlusses und der weiteren Verwaltungsratsmitglieder des Jahresberichts sowie Entlastung der bleiben unberücksichtigt. Geschäftsleitung; 10. die Übernahme von Bürgschaften und (2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats (ein- von bleibenden Verbindlichkeiten (Ver- schließlich des Verbandsvorsitzenden und pflichtung für mehr als 25 Jahre oder auf seiner beiden Stellvertreter) werden stell- unbestimmte Zeit); vertretende Mitglieder gewählt. 11. Erwerb, Veräußerung und dingliche Be- lastung von Grundstücken und grund- 3 Stand: 01.01.2020
(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats für die Restdauer der Amtszeit einen Er- oder ein Stellvertreter aus der Verbands- satzmann wählen. versammlung oder aus der Funktion, de- retwegen er gewählt wurde, aus, so endet (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender auch seine Tätigkeit im Verwaltungsrat. Die der Verbandsversammlung und des Ver- Verbandsversammlung kann für die Rest- waltungsrats. Er vertritt den Verband, so- dauer ihrer Amtszeit einen Ersatzmann weit nicht nach § 8 a Absatz 4 die Ge- wählen. schäftsleitung zuständig ist; er kann sich hier im Einzelfall die Vertretung vorbehal- (4) Das Land Baden-Württemberg kann bis zu ten. drei Vertreter mit beratender Stimme in den Verwaltungsrat entsenden. (3) Der Verbandsvorsitzende kann der Ge- schäftsleitung Weisungen erteilen, um die (5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Erfüllung der Aufgaben des Verbands zu si- Angelegenheiten, die nicht der Verbands- chern. § 10 Absatz 2 Eigenbetriebsgesetz versammlung vorbehalten, dem Verbands- gilt entsprechend. vorsitzenden oder der Geschäftsleitung zu- gewiesen sind. Der Verwaltungsrat erteilt (4) Der Verbandsvorsitzende ist für Personal- dem gesetzlichen Vertreter des Zweckver- angelegenheiten nach näherer Regelung in bands in der Gesellschafterversammlung § 9 zuständig. eines verbandseigenen Unternehmens in der Rechtsform der GmbH Weisung über (5) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub die Beschlussfassung der in der Gesell- dulden, kann der Verbandsvorsitzende an- schafterversammlung zu entscheidenden stelle des Verwaltungsrats entscheiden. Die Angelegenheiten. Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des (6) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen. dulden, kann der Verwaltungsrat an Stelle der Verbandsversammlung beschließen. (6) Der Verbandsvorsitzende hat die Ver- Die Gründe für die Eilentscheidung und die bandsversammlung und den Verwaltungs- Art der Erledigung sind den Mitgliedern der rat über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandsversammlung unverzüglich mitzu- Verbands zu unterrichten. teilen. § 8a (7) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse zur Geschäftsleitung Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur selbständigen Erledigung bestimmter Ange- (1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem legenheiten aus seinem Aufgabenkreis bil- Geschäftsführer, der von der Verbandsver- den. sammlung bestellt wird. Er kann als Ange- stellter oder Beamter auf Zeit bestellt wer- (8) Angelegenheiten, die der Verbandsver- den; seine Amtszeit beträgt 8 Jahre. sammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat vorberaten. Der Verwal- (2) Die Beauftragung von Bediensteten des tungsrat kann Angelegenheiten von beson- Zweckverbands mit der Stellvertretung des derer Bedeutung der Verbandsversamm- Geschäftsführers und die Erteilung rechts- lung zur Beschlussfassung vorlegen. geschäftlicher Vollmachten bedürfen der Zustimmung des Verbandsvorsitzenden. (9) Im übrigen gilt für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats § 6 Abs. 2 sinngemäß. Der (3) Der Geschäftsführer leitet das Wasserver- Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sorgungsunternehmen und führt die laufen- sämtliche Mitglieder geladen sind und ne- den Geschäfte, soweit im Gesetz und in der ben dem Vorsitzenden mindestens die Hälf- Verbandssatzung nichts anderes bestimmt te der Mitglieder anwesend ist. ist. Er ist zuständig für folgende sachliche Entscheidungen: §8 1. Vollzug der Beschlüsse der Verbands- Verbandsvorsitzender versammlung und des Verwaltungsrats sowie der Entscheidungen des Ver- (1) Der Verbandsvorsitzende sowie ein erster bandsvorsitzenden, soweit sich dies und ein zweiter Stellvertreter werden von der Verbandsvorsitzende nicht vorbe- der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte halten hat; auf 5 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die 2. Bewirtschaftung der im Erfolgsplan höchste Stimmenzahl erhält. Scheidet ein veranschlagten Erträge und Aufwen- Gewählter aus der Verbandsversammlung dungen; aus, so endet auch sein Amt als Verbands- 3. Abschluss von Verträgen über Liefe- vorsitzender oder Stellvertreter. Die Ver- rungen und Leistungen an den Ver- bandsversammlung kann erforderlichenfalls 4 Stand: 01.01.2020
band, wenn der Wert 60.000 € nicht Verbandsvorsitzende oder die Geschäftslei- übersteigt; tung zuständig sind. Er entscheidet über die 4. Aufnahme von Kassenkrediten und Ernennung und die Entlassung der Beam- Zwischenkrediten; ten des höheren und des gehobenen Diens- 5. Darlehenshingaben an das Verbands- tes sowie über die Einstellung und Entlas- personal im Rahmen der vorgegebe- sung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe nen Richtlinien; TV-V 12. 6. Erwerb von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten, wenn der (4) Der Verbandsvorsitzende entscheidet über Wert 20.000 € nicht übersteigt; Veräu- die Ernennung und Entlassung der Beam- ßerungen und dingliche Belastungen ten des mittleren und einfachen Dienstes. von solchen, wenn der Wert 5.000 € Er ist Dienstvorgesetzter und oberste nicht übersteigt; Dienstbehörde für die Mitglieder der Ge- 7. Stundung von Forderungen; schäftsleitung und die weiteren Bedienste- 8. Anmietung von Grundstücken und ten des Verbands. Räumen mit einer Jahresmiete bis 12.000 €; (5) Der Geschäftsführer entscheidet über die 9. Vermietung und Verpachtung von Einstellung, Eingruppierung und Entlassung Grundstücken und Räumen; der Arbeitnehmer bis TV-V 11. Er ist Vor- 10. Festsetzung von Dienstwohnungsver- gesetzter der Bediensteten des Verbands. gütungen; 11. Freiwillige Zuwendungen, wenn der § 10 Betrag oder Wert 2.000 € nicht über- Tagegelder und Aufwandsentschädigung steigt; 12. Führung von Rechtsstreitigkeiten und (1) Die Vertreter der Mitglieder zur Verbands- Abschluss von Vergleichen, wenn der versammlung und im Verwaltungsrat erhal- Betrag oder Wert 10.000 € nicht über- ten für ihre Teilnahme an Sitzungen und an steigt. Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen 13. Abschluss von Dienstleistungsverträ- eine Entschädigung für Verdienstausfall, gen nach § 2 Absatz 5. Aufwand und Reisekosten nach den jewei- ligen gesetzlichen Bestimmungen und den (4) Der Geschäftsführer vertritt den Verband im Beschlüssen der Verbandsversammlung. Rahmen seiner Aufgaben unter der Be- zeichnung "Zweckverband Wasserversor- (2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stell- gung Nordostwürttemberg, Geschäftsfüh- vertreter erhalten eine Aufwandsentschädi- rer". gung, deren Höhe durch besondere Sat- zung festgesetzt wird. (5) Der Geschäftsführer hat den Verbandsvor- sitzenden über alle wichtigen Angelegenhei- III. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG ten des Verbands rechtzeitig und laufend zu DECKUNG DES FINANZBEDARFS unterrichten. Der Verbandsvorsitzende re- gelt den Geschäftsgang der Geschäftslei- § 11 tung durch eine Geschäftsordnung. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (6) Der Geschäftsführer und seine Stellvertre- (1) Für die Wirtschaftsführung und das Rech- ter nehmen beratend an den Sitzungen der nungswesen des Verbands gelten die ent- Verbandsversammlung, des Verwaltungs- sprechenden Bestimmungen des Eigenbe- rats sowie der Ausschüsse dieser Organe triebsrechtes sinngemäß. teil. (2) Wirtschaftsjahr des Zweckverbands ist das §9 Kalenderjahr. Personalangelegenheiten § 12 (1) Der Zweckverband kann hauptamtliche Be- Eigenvermögen amte haben. Soweit erforderlich kann der Zweckverband (2) Die Verbandsversammlung regelt im Stel- eine Eigenvermögensumlage nach dem lenplan Zahl und Bewertung der Stellen für Verhältnis der Wasserbezugsrechte erhe- die Arbeitnehmer und die Beamten. Sie re- ben. Die Umlage kann nur mit der für die gelt außerdem die allgemeinen Rechtsver- Änderung der Verbandssatzung vorge- hältnisse der Bediensteten des Zweckver- schriebenen Stimmenmehrheit beschlossen bands. werden. (3) Der Verwaltungsrat entscheidet die Perso- nalangelegenheiten des Verbands, soweit hierfür nicht die Verbandsversammlung, der 5 Stand: 01.01.2020
§ 13 § 15 Deckung des Aufwands Mitgliederwechsel (1) Soweit keine anderen Erträge zur Verfü- Die Aufnahme weiterer Mitglieder und das gung stehen, wird der Aufwand auf die Mit- Ausscheiden von Mitgliedern sind als Sat- glieder wie folgt umgelegt: zungsänderung (§ 14) zu behandeln. 1. Das Entgelt für Wasserentnahmen (für § 16 Eigenwasser und der in den Kosten des Auflösung des Zweckverbands Fremdwasserbezugs enthaltene Anteil) sowie die Kosten des Strombezugs auf (1) Die Auflösung des Zweckverbands kann den Wasserbezug der Mitglieder (Be- von der Verbandsversammlung nur mit ei- triebskostenumlage), ner Mehrheit von drei Vierteln ihrer sat- zungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen 2. der restliche Aufwand zu 54 v.H. auf die werden. Wasserbezugsrechte der Mitglieder (Festkostenumlage) und zu 46 v.H. auf (2) Soweit nicht das Vermögen und die Ver- den Wasserbezug der Mitglieder (Be- bindlichkeiten des Zweckverbands von ei- triebskostenumlage). nem künftigen Träger der Wasserversor- gung Nordostwürttemberg übernommen (2) Die Landkreise beteiligen sich am Verwal- werden, gehen sie auf die Mitglieder im tungsaufwand des Zweckverbands mit je Verhältnis der Wasserbezugsrechte über. 12.700 € jährlich. Dieser Beteiligungsbetrag kann durch Beschluss der Verbandsver- V. SONSTIGES sammlung der jeweiligen Kostenlage ange- passt werden. § 17 Öffentliche Bekanntmachungen (3) Die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Mitglieder nach Abs. 1 werden aufgrund Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckver- des Wirtschaftsplans vorläufig festgesetzt. bands erfolgen im Staatsanzeiger für Baden- Die endgültige Festsetzung erfolgt im Rah- Württemberg. men der Beschlussfassung über die Fest- stellung des Jahresabschlusses. Sich hier- § 18 nach ergebende Nachzahlungen bzw. Er- Inkrafttreten stattungen werden innerhalb zweier Monate nach dem Feststellungsbeschluss mit den Vorstehende Neufassung der Verbandssatzung Mitgliedern abgerechnet und unverzüglich tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. *) ausgeglichen. *) Anmerkung: Satzungsänderungen treten am (4) Ist zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, Wirtschaftsplan von der Verbandsver- wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. sammlung noch nicht beschlossen, so kann die Verbandskasse auf die Leistungen nach § 13 Absatz 1 und 2 Abschlagszahlungen in Höhe der vorjährigen Festsetzungen erhe- ben. (5) Überschreitet ein Verbandsmitglied das ihm zustehende Bezugsrecht (§ 3 Absatz 1), so wird für die überzogene Menge ein Zu- schlag erhoben nach näherer Regelung der Wasserabgabeordnung. IV. SATZUNGSÄNDERUNGEN, MITGLIEDERWECHSEL, AUFLÖSUNG DES ZWECKVERBANDS § 14 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung können von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer satzungs- mäßigen Stimmenzahl beschlossen wer- den. 6 Stand: 01.01.2020
ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG NORDOSTWÜRTTEMBERG Blaufelder Straße 23, 74564 Crailsheim, Telefon 07951/481-0, Telefax 07951/481-40 E-Mail: nordostwasser@now-wasser.de Anlage zu § 1 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung Nordostwürttemberg in der Fassung vom 26.11.2019 (Wasserbezugsrechte: Stand 01.01.2020) Lfd. Verbandsmitglieder nach Wasserbezugsrechte in l/s Stimmen in der Nr. § 1 Abs. 1 der Satzung nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. Verbandsver- 1 der Satzung sammlung nach § 5 Abs. 1 der 30 und 10 bis unter Satzung mehr l/s unter 10 l/s 30 l/s I. Mitglieder im Rems-Murr-Kreis (Waiblingen) 1 Gemeinde Auenwald 8,00 1 2 Stadtwerke Backnang GmbH 96,90 10 3 Gemeinde Korb 30,00 3 4 Gemeinde Leutenbach 8,00 1 5 Stadt Murrhardt 22,00 3 6 Gemeinde Oppenweiler 9,50 1 7 Gemeinde Remshalden 16,00 2 8 Gemeinde Schwaikheim 20,40 3 9 Gemeinde Sulzbach an der Murr 12,00 2 10 Stadt Weinstadt 10,60 2 11 Gemeinde Weissach im Tal 5,00 1 12 Stadtwerke Winnenden GmbH 55,05 6 13 Zweckverband Wasserversorgungsver- 10,00 1 band Allmersbach im Tal, Allmersbach im Tal 14 Zweckverband Hardt- 22,00 3 Wasserversorgungsgruppe, Aspach 15 Zweckverband Wasserversorgung Menz- 42,00 5 lesmühle, Welzheim 16 Zweckverband Wasserversorgung Söll- 14,00 2 bachgruppe, Burgstetten 17 Landkreis Rems-Murr-Kreis - - - 3 Summe I 223,95 127,00 30,50 49 Insgesamt: 381,45 1 Stand: 01.01.2020
Lfd. Verbandsmitglieder Wasserbezugsrechte in l/s Stimmen in der Nr. nach § 1 Abs. 1 der Satzung nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. Verbandsver- 1 der Satzung sammlung nach § 5 Abs. 1 der 30 und 10 bis unter Satzung mehr unter 10 l/s l/s 30 l/s II. Mitglieder im Landkreis Schwäbisch Hall 18 Gemeinde Braunsbach 6,75 1 19 Gemeinde Bühlertann 0,50 1 20 Gemeinde Fichtenberg 6,00 1 21 Stadt Gaildorf 34,45 4 22 Stadt Langenburg 1,20 1 23 Gemeinde Michelbach a.d. Bilz 10,50 2 24 Gemeinde Oberrot 8,05 1 25 Gemeinde Satteldorf 16,00 2 26 Stadt Schrozberg 4,00 1 *) 27 Stadt Schwäbisch Hall 60,00 6*) 28 Gemeinde Sulzbach-Laufen 3,30 1 29 Gemeinde Untermünkheim 3,27 1 30 Gemeinde Wallhausen 4,50 1 31 Gemeinde Wolpertshausen 7,00 1 32 Zweckverband Biberwasserversorgungs- 24,00 3 gruppe, Michelfeld 33 Zweckverband Bühlertal- Wasserversorgung 19,00 2 Obersontheim 34 Zweckverband Hohenloher Wasserversor- 100,00 10 gungsgruppe, Gerabronn 35 Zweckverband Wasserversorgung 123,00 13 Jagstgruppe, Crailsheim 36 Zweckverband Wasserversorgung Kocher- 10,50 2 eckgruppe, Untermünkheim 37 Zweckverband Wasserversorgung 37,25 4 Schmerach-Gruppe, Ilshofen 38 Landkreis Schwäbisch Hall - - - 3 Summe II 354,70 80,00 44,57 61 Insgesamt: 479,27 l/s *) Vertragliches Bezugsrecht der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH mit 10 l/s hier nicht enthalten (oh- ne Stimmrecht!). 2 Stand: 01.01.2020
Lfd. Verbandsmitglieder Wasserbezugsrechte in l/s Stimmen in der Nr. nach § 1 Abs. 1 der Satzung nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. Verbandsver- 1 der Satzung sammlung nach § 5 Abs. 1 der 30 und 10 bis unter Satzung mehr unter 10 l/s l/s 30 l/s III. Mitglieder im Hohenlohekreis (Künzelsau) 39 Gemeinde Bretzfeld 20,50 3 40 Gemeinde Dörzbach 1,50 1 41 Stadt Forchtenberg 15,00 2 42 Stadt Ingelfingen 16,00 2 43 Stadt Künzelsau 39,00 4 44 Gemeinde Kupferzell 15,81 2 45 Gemeinde Mulfingen 14,00 2 46 Stadt Neuenstein 14,25 2 47 Stadt Niedernhall 15,00 2 48 Stadt Öhringen 56,00 6 49 Gemeinde Pfedelbach 14,50 2 50 Gemeinde Schöntal 14,00 2 51 Stadt Waldenburg 9,00 1 52 Gemeinde Weißbach 6,50 1 53 Gemeinde Zweiflingen 4,50 1 54 Zweckverband Gewerbepark Hohenlohe, 12,00 2 Künzelsau 55 Zweckverband Wasserversorgung Jagst- 24,75 3 talgruppe 56 Landkreis Hohenlohekreis - - - 3 Summe III 95,00 175,81 21,50 41 Insgesamt: 292,31 3 Stand: 01.01.2020
Lfd. Verbandsmitglieder Wasserbezugsrechte in l/s Stimmen in der Nr. nach § 1 Abs. 1 der Satzung nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. Verbandsver- 1 der Satzung sammlung nach § 5 Abs. 1 der 30 und 10 bis unter Satzung mehr unter 10 l/s l/s 30 l/s IV. Mitglieder im Main-Tauber-Kreis (Tauberbischofsheim) 57 Stadtwerk Tauberfranken GmbH, 83,75 9 Bad Mergentheim 58 Stadt Creglingen 5,20 1 59 Gemeinde Igersheim 10,00 1 60 Stadt Niederstetten 13,00 2 61 Stadt Weikersheim 20,00 2 62 Zweckverband Nassau- Wasserversorgungsgruppe, Weikersheim 8,00 1 63 Landkreis Main-Tauber-Kreis - - - 3 Summe IV 83,75 43,00 13,20 19 Insgesamt: 139,95 l/s V. Mitglieder im Landkreis Heilbronn 64 Gemeinde Ellhofen 4,00 1 65 Gemeinde Langenbrettach 6,50 1 66 Gemeinde Wüstenrot 5,00 1 67 Zweckverband Sulmwasserversorgungs- 45,00 5 gruppe, Obersulm Summe V 45,00 - 15,50 8 Insgesamt: 60,50 l/s VI. Mitglieder im Ostalbkreis (Aalen) 68 Gemeinde Ellenberg 3,00 1 69 Stadtwerke Ellwangen GmbH 0,50 1 70 Gemeinde Eschach 0,10 1 71 Gemeinde Heuchlingen 2,60 1 72 Zweckverband Mutlanger 5,00 1 Wasserversorgungsgruppe, Mutlangen 73 Zweckverband RiesWasserVersorgung 0,25 1 74 Zweckverband Wasserversorgung 2 14,00 Rombachgruppe, Aalen Summe VI - 14,00 11,45 8 Insgesamt: 25,45 l/s 4 Stand: 01.01.2020
ZUSAMMENFASSUNG Mitglieder im Zahl der angemeldete Stimmen in der Mitglieder Wasserbezugsrechte Verbandsversammlung l/s (§ 5 Abs. 1 der Satzung) I. Rems-Murr-Kreis 17 381,45 49 *) II. Landkreis 21 479,27 61 Schwäbisch Hall III. Hohenlohekreis 18 292,31 41 IV. Main-Tauber-Kreis 7 139,95 19 V. Landkreis Heilbronn 4 60,50 8 VI. Ostalbkreis 7 25,45 8 Insgesamt: 74 1.378,93 186 *) Hier ist das vertragliche Bezugsrecht der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH mit 10 l/s nicht enthal- ten (ohne Stimmrecht). 5 Stand: 01.01.2020
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