Verbandssatzung - Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg - NOW-Wasser

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Zweckverband
              Wasserversorgung Nordostwürttemberg

                  Verbandssatzung
            in der Fassung vom 23. November 1972

             zuletzt geändert am 26. November 2019

                              Stand: 01.01.2020

       Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttemberg
Blaufelder Straße 23 • 74564 Crailsheim • Telefon 0 79 51 / 4 81-0 • Telefax 0 79 51 /4 81 40
                            E-Mail: info@now-wasser.de
Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz
                 ALLGEMEINES                                 5 sind kostendeckende Entgelte zu erhe-
                                                             ben, soweit die Tätigkeiten im überwiegen-
                     §1                                      den Einzelinteresse eines Mitglieds oder
   Mitglieder, Name und Sitz des Verbands                    Dritten erbracht werden.

(1) Die in der Anlage aufgeführten Mitglieder                                 §3
    bilden unter dem Namen Zweckverband                             Beteiligungsverhältnis
    Wasserversorgung Nordostwürttemberg ei-
    nen öffentlich-rechtlichen Zweckverband.             (1) Die Wasserbezugsrechte der Verbandsmit-
    Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.               glieder sind in der in § 1 Abs. 1 genannten
                                                             Anlage zur Verbandssatzung festgelegt. Sie
(2) Mitglieder können nur sein                               sind bei den Gemeinden, Zweckverbänden
                                                             und weiteren Mitgliedern als Beteiligungs-
    • Gemeinden (nach der Gemeindeord-                       quoten für das Stimmrecht in der Ver-
         nung für Baden-Württemberg)
                                                             bandsversammlung nach Maßgabe des § 5
    • Zweckverbände (nach dem Gesetz                         Absatz 1, für die Zusammensetzung der
         über kommunale Zusammenarbeit Ba-                   Verbandsversammlung (weitere Vertreter in
         den-Württemberg)                                    der Verbandsversammlung) nach § 5 Ab-
    • Landkreise (nach der Landkreisord-                     satz 2, für die Zusammensetzung des Ver-
         nung für Baden-Württemberg)                         waltungsrates nach § 7 Absatz 1 Satz 5, für
    • Kommunale Versorgungsunternehmen                       die Aufbringung des Eigenvermögens ge-
         nach Gesellschaftsrecht in der Rechts-              mäß § 12, für die Umlegung des Verbands-
         form einer GmbH, die nach Gesell-                   aufwands gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 2 (be-
         schafteranteil und nach Stimmenanteil               züglich Festkostenumlage) und für die Aus-
         in den dortigen Gremien zu über 50 %                einandersetzung bei Auflösung des Zweck-
         in kommunaler Hand sind.                            verbands gemäß § 16 maßgebend.

(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in                  (2) Bei der Zuteilung von Wasserbezugsrech-
    Crailsheim.                                              ten an neue Mitglieder ist der Vorausbelas-
                                                             tung der bisherigen Mitglieder Rechnung zu
                     §2                                      tragen. Entsprechendes gilt bei der Erhö-
            Aufgaben des Verbands                            hung von Wasserbezugsrechten.

(1) Aufgabe des Zweckverbands ist die Ver-                II. VERFASSUNG, VERTRETUNG UND VER-
    sorgung seiner Mitglieder mit Trinkwasser.                            WALTUNG
    Soweit dies ohne Benachteiligung der Mit-
    glieder möglich ist, kann der Verband auch                                §4
    Dritte beliefern.                                                     Verfassung

(2) Der Verband errichtet, unterhält und be-             (1) Auf die Verfassung und Verwaltung des
    treibt die erforderlichen Anlagen.                       Zweckverbandes finden die für die Eigenbe-
                                                             triebe geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Der Zweckverband kann sich an anderen                    An die Stelle der Betriebssatzung tritt die
    Wasserversorgungsunternehmen beteiligen                  Verbandssatzung, an die Stelle des Werks-
    sowie Wasserlieferungs- und Wasserbe-                    ausschusses der Verwaltungsrat, an die
    zugsverträge mit solchen abschließen. Der                Stelle des Bürgermeisters der Verbands-
    Verband kann im Rahmen seiner Aufgaben                   vorsitzende und an die Stelle der Werklei-
    Unternehmen errichten, übernehmen oder                   tung die Geschäftsleitung.
    sich an solchen beteiligen. Er kann sich an
    Gesellschaften mit beschränkter Haftung              (2) Organe des Verbandes sind:
    beteiligen, die für öffentlich-rechtliche Kör-           1. Die Verbandsversammlung (§§ 5, 6),
    perschaften, Anstalten und Stiftungen sowie              2. der Verwaltungsrat (§ 7),
    deren juristische Personen und sonstige                  3. der Verbandsvorsitzende (§ 8),
    Vereinigungen des privaten Rechts auf                    4. die Geschäftsleitung (§ 8a).
    dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der
    Entsorgung tätig sind; § 2 Abs. 1 und 5                                  §5
    bleiben im übrigen unberührt.                                     Zusammensetzung
                                                                  der Verbandsversammlung
(4) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.
                                                         (1) In der Verbandsversammlung haben Mit-
(5) Der Zweckverband berät und betreut seine                 glieder mit Bezugsrechten für jede ange-
    Mitglieder und Dritte auf dem Gebiet der                 fangene 10 l/s Wasserbezugsrecht eine
    Wasserversorgung. Dazu gehören auch                      Stimme, die Landkreise je 3 Stimmen. Ver-
    Dienst- und Serviceleistungen für das Auf-               treter zur Verbandsversammlung ist bei
    gabengebiet Wasserversorgung. Für die                    Gemeinden der Bürgermeister, bei Zweck-
                                                     2
                                                                                         Stand: 01.01.2020
verbänden der Verbandsvorsitzende und                       stücksgleichen Rechten, wenn der Wert
    bei Landkreisen der Landrat, bei Verhinde-                  500.000 € übersteigt;
    rung jeweils ihr allgemeiner Stellvertreter             12. Abschluss von Wasserbezugsverträgen;
    oder ein beauftragter Bediensteter nach §               13. Abschluss von Dauerwasserlieferungs-
    53 Absatz 1 der Gemeindeordnung oder                        verträgen mit Gemeinden und Zweck-
    nach § 43 Absatz 1 der Landkreisordnung.                    verbänden, die nicht Verbandsmitglieder
    Vertreter zur Verbandsversammlung für die                   sind;
    weiteren Mitglieder nach § 1 Abs. 2 sind die            14. Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat
    nach Gesellschaftsrecht vertretungsberech-                  zur Beschlussfassung vorlegt.
    tigten Personen.
                                                         (2) Für den Geschäftsgang der Verbandsver-
(2) Neben den stimmführenden Vertretern                      sammlung gelten, soweit § 15 des Geset-
    nach Absatz 1 entsenden Verbandsmitglie-                 zes über kommunale Zusammenarbeit
    der mit einem Wasserbezugsrecht ab 60 l/s                (GKZ) und die Verbandssatzung nichts an-
    einen weiteren Vertreter in die Verbands-                deres bestimmen, die Vorschriften der Ge-
    versammlung. Die weiteren Vertreter in der               meindeordnung über den Geschäftsgang
    Verbandsversammlung und die gleiche An-                  entsprechend.
    zahl von Stellvertretern werden von dem
    zuständigen Organ der Verbandsmitglieder                                 §7
    widerruflich gewählt.                                               Verwaltungsrat

(3) Bis zu drei Vertreter des Landes Baden-              (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Ver-
    Württemberg sind berechtigt, an der Ver-                 bandsvorsitzenden, seinen beiden Stellver-
    bandsversammlung beratend teilzunehmen.                  tretern und 16 weiteren Mitgliedern. Die
                                                             weiteren Mitglieder werden von der Ver-
                     §6                                      bandsversammlung auf die Dauer von 5
  Zuständigkeit der Verbandsversammlung                      Jahren gewählt.
              und Geschäftsgang                              Wählbar sind aus dem Kreis der Mitglieds-
                                                             gemeinden, -Zweckverbände und - Land-
(1) Die      Verbandsversammlung        beschließt           kreise die gesetzlichen Vertreter, ihre all-
    über:                                                    gemeinen Stellvertreter oder beauftragte
     1. Änderung der Verbandssatzung, Erlass,                Bedienstete nach § 53 Absatz 1 der Ge-
        Änderung und Aufhebung sonstiger Sat-                meindeordnung oder § 43 Absatz 1 der
        zungen sowie der Wasserabgabeord-                    Landkreisordnung.
        nung;                                                Wählbar sind aus dem Kreis der weiteren
     2. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder,                Mitglieder nach § 1 Absatz 2, die nicht zu
        Ausscheiden von Verbandsmitgliedern                  100 % in kommunaler Hand sind, deren
        und Auflösung des Zweckverbands;                     kommunale Vertreter in der Verbandsver-
    3. die Wahl der Mitglieder des Verwal-                   sammlung nach § 5 Absatz 2.
        tungsrats, des Verbandsvorsitzenden                  Wählbar sind aus dem Kreis der weiteren
        und seiner Stellvertreter, ferner Festset-           Mitglieder nach § 1 Abs. 2, die zu 100 % in
        zung der Aufwandsentschädigungen,                    kommunaler Hand sind, die nach Gesell-
        Tagegelder und Reisekosten (§§ 16                    schaftsrecht vertretungsberechtigten Per-
        Abs. 4 und 13 Abs. 6 des Gesetzes über               sonen oder ein kommunaler Vertreter des
        kommunale Zusammenarbeit);                           Alleingesellschafters Stadt/Gemeinde.
    4. die Wahl von weiteren Vertretern des                  Von den 19 Verwaltungsratsmitgliedern
        Zweckverbands in der Verbandsver-                    müssen entfallen auf Gemeinden, Zweck-
        sammlung anderer Zweckverbände;                      verbände und weitere Verbandsmitglieder
    5. Bestellung und Abberufung der Mitglie-                mit Bezugsrechten von 30 und mehr l/s 10
        der der Geschäftsleitung;                            Mitglieder,
    6. Personalangelegenheiten nach näherer                  mit Bezugsrechten von 10 bis unter 30 l/s 3
        Regelung des § 9;                                    Mitglieder,
    7. Festsetzung des Stammkapitals und der                 mit Bezugsrechten unter 10 l/s 2 Mitglieder
        Eigenvermögensumlagen;                               sowie auf die Mitglieds-Landkreise 4 Mit-
    8. Feststellung und Änderung des Wirt-                   glieder.
        schaftsplans sowie der Festkosten- und               Änderungen in der Höhe der Bezugsrechte
        Betriebskostenumlage;                                einzelner Mitglieder während der Amtszeit
    9. Feststellung des Jahresabschlusses und                der weiteren Verwaltungsratsmitglieder
        des Jahresberichts sowie Entlastung der              bleiben unberücksichtigt.
        Geschäftsleitung;
   10. die Übernahme von Bürgschaften und                (2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats (ein-
        von bleibenden Verbindlichkeiten (Ver-               schließlich des Verbandsvorsitzenden und
        pflichtung für mehr als 25 Jahre oder auf            seiner beiden Stellvertreter) werden stell-
        unbestimmte Zeit);                                   vertretende Mitglieder gewählt.
   11. Erwerb, Veräußerung und dingliche Be-
        lastung von Grundstücken und grund-

                                                     3
                                                                                          Stand: 01.01.2020
(3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats             für die Restdauer der Amtszeit einen Er-
    oder ein Stellvertreter aus der Verbands-             satzmann wählen.
    versammlung oder aus der Funktion, de-
    retwegen er gewählt wurde, aus, so endet          (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender
    auch seine Tätigkeit im Verwaltungsrat. Die           der Verbandsversammlung und des Ver-
    Verbandsversammlung kann für die Rest-                waltungsrats. Er vertritt den Verband, so-
    dauer ihrer Amtszeit einen Ersatzmann                 weit nicht nach § 8 a Absatz 4 die Ge-
    wählen.                                               schäftsleitung zuständig ist; er kann sich
                                                          hier im Einzelfall die Vertretung vorbehal-
(4) Das Land Baden-Württemberg kann bis zu                ten.
    drei Vertreter mit beratender Stimme in den
    Verwaltungsrat entsenden.                         (3) Der Verbandsvorsitzende kann der Ge-
                                                          schäftsleitung Weisungen erteilen, um die
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle               Erfüllung der Aufgaben des Verbands zu si-
    Angelegenheiten, die nicht der Verbands-              chern. § 10 Absatz 2 Eigenbetriebsgesetz
    versammlung vorbehalten, dem Verbands-                gilt entsprechend.
    vorsitzenden oder der Geschäftsleitung zu-
    gewiesen sind. Der Verwaltungsrat erteilt         (4) Der Verbandsvorsitzende ist für Personal-
    dem gesetzlichen Vertreter des Zweckver-              angelegenheiten nach näherer Regelung in
    bands in der Gesellschafterversammlung                § 9 zuständig.
    eines verbandseigenen Unternehmens in
    der Rechtsform der GmbH Weisung über              (5) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub
    die Beschlussfassung der in der Gesell-               dulden, kann der Verbandsvorsitzende an-
    schafterversammlung zu entscheidenden                 stelle des Verwaltungsrats entscheiden. Die
    Angelegenheiten.                                      Gründe für die Eilentscheidung und die Art
                                                          der Erledigung sind den Mitgliedern des
(6) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub               Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen.
    dulden, kann der Verwaltungsrat an Stelle
    der Verbandsversammlung beschließen.              (6) Der Verbandsvorsitzende hat die Ver-
    Die Gründe für die Eilentscheidung und die            bandsversammlung und den Verwaltungs-
    Art der Erledigung sind den Mitgliedern der           rat über alle wichtigen Angelegenheiten des
    Verbandsversammlung unverzüglich mitzu-               Verbands zu unterrichten.
    teilen.
                                                                         § 8a
(7) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse zur                          Geschäftsleitung
    Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur
    selbständigen Erledigung bestimmter Ange-         (1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem
    legenheiten aus seinem Aufgabenkreis bil-             Geschäftsführer, der von der Verbandsver-
    den.                                                  sammlung bestellt wird. Er kann als Ange-
                                                          stellter oder Beamter auf Zeit bestellt wer-
(8) Angelegenheiten, die der Verbandsver-                 den; seine Amtszeit beträgt 8 Jahre.
    sammlung vorbehalten sind, werden vom
    Verwaltungsrat vorberaten. Der Verwal-            (2) Die Beauftragung von Bediensteten des
    tungsrat kann Angelegenheiten von beson-              Zweckverbands mit der Stellvertretung des
    derer Bedeutung der Verbandsversamm-                  Geschäftsführers und die Erteilung rechts-
    lung zur Beschlussfassung vorlegen.                   geschäftlicher Vollmachten bedürfen der
                                                          Zustimmung des Verbandsvorsitzenden.
(9) Im übrigen gilt für den Geschäftsgang des
    Verwaltungsrats § 6 Abs. 2 sinngemäß. Der         (3) Der Geschäftsführer leitet das Wasserver-
    Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn               sorgungsunternehmen und führt die laufen-
    sämtliche Mitglieder geladen sind und ne-             den Geschäfte, soweit im Gesetz und in der
    ben dem Vorsitzenden mindestens die Hälf-             Verbandssatzung nichts anderes bestimmt
    te der Mitglieder anwesend ist.                       ist. Er ist zuständig für folgende sachliche
                                                          Entscheidungen:
                    §8                                    1. Vollzug der Beschlüsse der Verbands-
            Verbandsvorsitzender                                versammlung und des Verwaltungsrats
                                                                sowie der Entscheidungen des Ver-
(1) Der Verbandsvorsitzende sowie ein erster                    bandsvorsitzenden, soweit sich dies
    und ein zweiter Stellvertreter werden von                   der Verbandsvorsitzende nicht vorbe-
    der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte                     halten hat;
    auf 5 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die             2. Bewirtschaftung der im Erfolgsplan
    höchste Stimmenzahl erhält. Scheidet ein                    veranschlagten Erträge und Aufwen-
    Gewählter aus der Verbandsversammlung                       dungen;
    aus, so endet auch sein Amt als Verbands-             3. Abschluss von Verträgen über Liefe-
    vorsitzender oder Stellvertreter. Die Ver-                  rungen und Leistungen an den Ver-
    bandsversammlung kann erforderlichenfalls

                                                  4
                                                                                       Stand: 01.01.2020
band, wenn der Wert 60.000 € nicht                   Verbandsvorsitzende oder die Geschäftslei-
            übersteigt;                                          tung zuständig sind. Er entscheidet über die
      4.    Aufnahme von Kassenkrediten und                      Ernennung und die Entlassung der Beam-
            Zwischenkrediten;                                    ten des höheren und des gehobenen Diens-
      5.    Darlehenshingaben an das Verbands-                   tes sowie über die Einstellung und Entlas-
            personal im Rahmen der vorgegebe-                    sung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe
            nen Richtlinien;                                     TV-V 12.
      6.    Erwerb von Grundstücken und grund-
            stücksgleichen Rechten, wenn der             (4)     Der Verbandsvorsitzende entscheidet über
            Wert 20.000 € nicht übersteigt; Veräu-               die Ernennung und Entlassung der Beam-
            ßerungen und dingliche Belastungen                   ten des mittleren und einfachen Dienstes.
            von solchen, wenn der Wert 5.000 €                   Er ist Dienstvorgesetzter und oberste
            nicht übersteigt;                                    Dienstbehörde für die Mitglieder der Ge-
      7.    Stundung von Forderungen;                            schäftsleitung und die weiteren Bedienste-
      8.    Anmietung von Grundstücken und                       ten des Verbands.
            Räumen mit einer Jahresmiete bis
            12.000 €;                                    (5)     Der Geschäftsführer entscheidet über die
      9.    Vermietung und Verpachtung von                       Einstellung, Eingruppierung und Entlassung
            Grundstücken und Räumen;                             der Arbeitnehmer bis TV-V 11. Er ist Vor-
      10.   Festsetzung von Dienstwohnungsver-                   gesetzter der Bediensteten des Verbands.
            gütungen;
      11.   Freiwillige Zuwendungen, wenn der                                   § 10
            Betrag oder Wert 2.000 € nicht über-               Tagegelder und Aufwandsentschädigung
            steigt;
      12.   Führung von Rechtsstreitigkeiten und         (1)     Die Vertreter der Mitglieder zur Verbands-
            Abschluss von Vergleichen, wenn der                  versammlung und im Verwaltungsrat erhal-
            Betrag oder Wert 10.000 € nicht über-                ten für ihre Teilnahme an Sitzungen und an
            steigt.                                              Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen
      13.   Abschluss von Dienstleistungsverträ-                 eine Entschädigung für Verdienstausfall,
            gen nach § 2 Absatz 5.                               Aufwand und Reisekosten nach den jewei-
                                                                 ligen gesetzlichen Bestimmungen und den
(4)   Der Geschäftsführer vertritt den Verband im                Beschlüssen der Verbandsversammlung.
      Rahmen seiner Aufgaben unter der Be-
      zeichnung "Zweckverband Wasserversor-              (2)     Der Verbandsvorsitzende und seine Stell-
      gung Nordostwürttemberg, Geschäftsfüh-                     vertreter erhalten eine Aufwandsentschädi-
      rer".                                                      gung, deren Höhe durch besondere Sat-
                                                                 zung festgesetzt wird.
(5)   Der Geschäftsführer hat den Verbandsvor-
      sitzenden über alle wichtigen Angelegenhei-                   III. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG
      ten des Verbands rechtzeitig und laufend zu                 DECKUNG DES FINANZBEDARFS
      unterrichten. Der Verbandsvorsitzende re-
      gelt den Geschäftsgang der Geschäftslei-                               § 11
      tung durch eine Geschäftsordnung.                    Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(6)   Der Geschäftsführer und seine Stellvertre-         (1)     Für die Wirtschaftsführung und das Rech-
      ter nehmen beratend an den Sitzungen der                   nungswesen des Verbands gelten die ent-
      Verbandsversammlung, des Verwaltungs-                      sprechenden Bestimmungen des Eigenbe-
      rats sowie der Ausschüsse dieser Organe                    triebsrechtes sinngemäß.
      teil.
                                                         (2)     Wirtschaftsjahr des Zweckverbands ist das
                      §9                                         Kalenderjahr.
            Personalangelegenheiten
                                                                                § 12
(1)   Der Zweckverband kann hauptamtliche Be-                              Eigenvermögen
      amte haben.
                                                                 Soweit erforderlich kann der Zweckverband
(2)   Die Verbandsversammlung regelt im Stel-                    eine Eigenvermögensumlage nach dem
      lenplan Zahl und Bewertung der Stellen für                 Verhältnis der Wasserbezugsrechte erhe-
      die Arbeitnehmer und die Beamten. Sie re-                  ben. Die Umlage kann nur mit der für die
      gelt außerdem die allgemeinen Rechtsver-                   Änderung der Verbandssatzung vorge-
      hältnisse der Bediensteten des Zweckver-                   schriebenen Stimmenmehrheit beschlossen
      bands.                                                     werden.

(3)   Der Verwaltungsrat entscheidet die Perso-
      nalangelegenheiten des Verbands, soweit
      hierfür nicht die Verbandsversammlung, der
                                                     5
                                                                                              Stand: 01.01.2020
§ 13                                                      § 15
             Deckung des Aufwands                                       Mitgliederwechsel

(1)    Soweit keine anderen Erträge zur Verfü-                  Die Aufnahme weiterer Mitglieder und das
       gung stehen, wird der Aufwand auf die Mit-               Ausscheiden von Mitgliedern sind als Sat-
       glieder wie folgt umgelegt:                              zungsänderung (§ 14) zu behandeln.

       1. Das Entgelt für Wasserentnahmen (für                                § 16
          Eigenwasser und der in den Kosten des                   Auflösung des Zweckverbands
          Fremdwasserbezugs enthaltene Anteil)
          sowie die Kosten des Strombezugs auf            (1)   Die Auflösung des Zweckverbands kann
          den Wasserbezug der Mitglieder (Be-                   von der Verbandsversammlung nur mit ei-
          triebskostenumlage),                                  ner Mehrheit von drei Vierteln ihrer sat-
                                                                zungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen
       2. der restliche Aufwand zu 54 v.H. auf die              werden.
          Wasserbezugsrechte der Mitglieder
          (Festkostenumlage) und zu 46 v.H. auf           (2)   Soweit nicht das Vermögen und die Ver-
          den Wasserbezug der Mitglieder (Be-                   bindlichkeiten des Zweckverbands von ei-
          triebskostenumlage).                                  nem künftigen Träger der Wasserversor-
                                                                gung Nordostwürttemberg übernommen
(2)    Die Landkreise beteiligen sich am Verwal-                werden, gehen sie auf die Mitglieder im
       tungsaufwand des Zweckverbands mit je                    Verhältnis der Wasserbezugsrechte über.
       12.700 € jährlich. Dieser Beteiligungsbetrag
       kann durch Beschluss der Verbandsver-                              V. SONSTIGES
       sammlung der jeweiligen Kostenlage ange-
       passt werden.                                                           § 17
                                                                 Öffentliche Bekanntmachungen
(3)    Die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen
       Mitglieder nach Abs. 1 werden aufgrund             Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckver-
       des Wirtschaftsplans vorläufig festgesetzt.        bands erfolgen im Staatsanzeiger für Baden-
       Die endgültige Festsetzung erfolgt im Rah-         Württemberg.
       men der Beschlussfassung über die Fest-
       stellung des Jahresabschlusses. Sich hier-                              § 18
       nach ergebende Nachzahlungen bzw. Er-                               Inkrafttreten
       stattungen werden innerhalb zweier Monate
       nach dem Feststellungsbeschluss mit den            Vorstehende Neufassung der Verbandssatzung
       Mitgliedern abgerechnet und unverzüglich           tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. *)
       ausgeglichen.
                                                           *) Anmerkung: Satzungsänderungen treten am
(4)    Ist zu Beginn des Wirtschaftsjahres der                Tage nach der Bekanntmachung in Kraft,
       Wirtschaftsplan von der Verbandsver-                   wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
       sammlung noch nicht beschlossen, so kann
       die Verbandskasse auf die Leistungen nach
       § 13 Absatz 1 und 2 Abschlagszahlungen in
       Höhe der vorjährigen Festsetzungen erhe-
       ben.

(5)    Überschreitet ein Verbandsmitglied das ihm
       zustehende Bezugsrecht (§ 3 Absatz 1), so
       wird für die überzogene Menge ein Zu-
       schlag erhoben nach näherer Regelung der
       Wasserabgabeordnung.

         IV. SATZUNGSÄNDERUNGEN,
             MITGLIEDERWECHSEL,
      AUFLÖSUNG DES ZWECKVERBANDS

                    § 14
              Satzungsänderungen

       Änderungen dieser Satzung können von
       der Verbandsversammlung nur mit einer
       Mehrheit von drei Vierteln ihrer satzungs-
       mäßigen Stimmenzahl beschlossen wer-
       den.

                                                      6
                                                                                            Stand: 01.01.2020
ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG NORDOSTWÜRTTEMBERG
             Blaufelder Straße 23, 74564 Crailsheim, Telefon 07951/481-0, Telefax 07951/481-40
             E-Mail: nordostwasser@now-wasser.de

                                              Anlage

              zu § 1 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung
                     Nordostwürttemberg in der Fassung vom 26.11.2019

                           (Wasserbezugsrechte: Stand 01.01.2020)

Lfd. Verbandsmitglieder nach                          Wasserbezugsrechte in l/s           Stimmen in der
 Nr. § 1 Abs. 1 der Satzung                           nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs.        Verbandsver-
                                                      1 der Satzung                       sammlung nach
                                                                                          § 5 Abs. 1 der
                                                      30 und      10 bis      unter       Satzung
                                                      mehr l/s    unter       10 l/s
                                                                  30 l/s

                        I. Mitglieder im Rems-Murr-Kreis (Waiblingen)

  1   Gemeinde Auenwald                                                            8,00          1
  2   Stadtwerke Backnang GmbH                            96,90                                 10
  3   Gemeinde Korb                                       30,00                                  3
  4   Gemeinde Leutenbach                                                          8,00          1
  5   Stadt Murrhardt                                                 22,00                      3
  6   Gemeinde Oppenweiler                                                         9,50          1
  7   Gemeinde Remshalden                                             16,00                      2
  8   Gemeinde Schwaikheim                                            20,40                      3
  9   Gemeinde Sulzbach an der Murr                                   12,00                      2
 10   Stadt Weinstadt                                                 10,60                      2
 11   Gemeinde Weissach im Tal                                                     5,00          1
 12   Stadtwerke Winnenden GmbH                           55,05                                  6
 13   Zweckverband Wasserversorgungsver-                              10,00                      1
      band Allmersbach im Tal, Allmersbach im
      Tal
 14   Zweckverband Hardt-                                             22,00                      3
      Wasserversorgungsgruppe, Aspach
 15   Zweckverband Wasserversorgung Menz-                 42,00                                  5
      lesmühle, Welzheim
 16   Zweckverband Wasserversorgung Söll-                             14,00                      2
      bachgruppe, Burgstetten
 17   Landkreis Rems-Murr-Kreis                           -           -           -              3
      Summe I                                            223,95      127,00      30,50          49

      Insgesamt:                                                              381,45

                                                  1
                                                                                              Stand: 01.01.2020
Lfd. Verbandsmitglieder                            Wasserbezugsrechte in l/s             Stimmen in der
       Nr. nach § 1 Abs. 1 der Satzung                   nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs.          Verbandsver-
                                                         1 der Satzung                         sammlung nach
                                                                                               § 5 Abs. 1 der
                                                         30 und        10 bis      unter       Satzung
                                                         mehr          unter       10 l/s
                                                         l/s           30 l/s

            II. Mitglieder im Landkreis Schwäbisch Hall

       18   Gemeinde Braunsbach                                                         6,75         1
       19   Gemeinde Bühlertann                                                         0,50         1
       20   Gemeinde Fichtenberg                                                        6,00         1
       21   Stadt Gaildorf                                  34,45                                    4
       22   Stadt Langenburg                                                            1,20         1
       23   Gemeinde Michelbach a.d. Bilz                                  10,50                     2
       24   Gemeinde Oberrot                                                            8,05         1
       25   Gemeinde Satteldorf                                            16,00                     2
       26   Stadt Schrozberg                                                            4,00         1
                                                                  *)
       27   Stadt Schwäbisch Hall                          60,00                                     6*)
       28   Gemeinde Sulzbach-Laufen                                                    3,30         1
       29   Gemeinde Untermünkheim                                                      3,27         1
       30   Gemeinde Wallhausen                                                         4,50         1
       31   Gemeinde Wolpertshausen                                                     7,00         1
       32   Zweckverband Biberwasserversorgungs-
                                                                           24,00                      3
            gruppe, Michelfeld
       33   Zweckverband Bühlertal-
            Wasserversorgung                                               19,00                      2
            Obersontheim
       34   Zweckverband Hohenloher Wasserversor-
                                                           100,00                                    10
            gungsgruppe, Gerabronn
       35   Zweckverband Wasserversorgung
                                                           123,00                                    13
            Jagstgruppe, Crailsheim
       36   Zweckverband Wasserversorgung Kocher-
                                                                           10,50                      2
            eckgruppe, Untermünkheim
       37   Zweckverband Wasserversorgung
                                                            37,25                                     4
            Schmerach-Gruppe, Ilshofen
       38   Landkreis Schwäbisch Hall                        -             -           -              3

            Summe II                                       354,70          80,00      44,57          61

            Insgesamt:                                                          479,27 l/s

*)
     Vertragliches Bezugsrecht der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH mit 10 l/s hier nicht enthalten (oh-
     ne Stimmrecht!).

                                                     2
                                                                                                   Stand: 01.01.2020
Lfd. Verbandsmitglieder                           Wasserbezugsrechte in l/s            Stimmen in der
 Nr. nach § 1 Abs. 1 der Satzung                  nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs.         Verbandsver-
                                                  1 der Satzung                        sammlung nach
                                                                                       § 5 Abs. 1 der
                                                  30 und      10 bis      unter        Satzung
                                                  mehr        unter       10 l/s
                                                  l/s         30 l/s

      III. Mitglieder im Hohenlohekreis (Künzelsau)

 39 Gemeinde Bretzfeld                                            20,50                       3
 40 Gemeinde Dörzbach                                                          1,50           1
 41 Stadt Forchtenberg                                            15,00                       2
 42 Stadt Ingelfingen                                             16,00                       2
 43 Stadt Künzelsau                                   39,00                                   4
 44 Gemeinde Kupferzell                                           15,81                       2
 45 Gemeinde Mulfingen                                            14,00                       2
 46 Stadt Neuenstein                                              14,25                       2
 47 Stadt Niedernhall                                             15,00                       2
 48 Stadt Öhringen                                    56,00                                   6
 49 Gemeinde Pfedelbach                                           14,50                       2
 50 Gemeinde Schöntal                                             14,00                       2
 51 Stadt Waldenburg                                                           9,00           1
 52 Gemeinde Weißbach                                                          6,50           1
 53 Gemeinde Zweiflingen                                                       4,50           1
 54 Zweckverband Gewerbepark Hohenlohe,
                                                                  12,00                       2
    Künzelsau
 55 Zweckverband Wasserversorgung Jagst-
                                                                  24,75                       3
    talgruppe
 56 Landkreis Hohenlohekreis                          -            -               -          3

      Summe III                                       95,00      175,81       21,50          41

      Insgesamt:                                                          292,31

                                              3
                                                                                           Stand: 01.01.2020
Lfd. Verbandsmitglieder                            Wasserbezugsrechte in l/s       Stimmen in der
 Nr. nach § 1 Abs. 1 der Satzung                   nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs.    Verbandsver-
                                                   1 der Satzung                   sammlung nach
                                                                                   § 5 Abs. 1 der
                                               30 und     10 bis     unter         Satzung
                                               mehr       unter      10 l/s
                                               l/s        30 l/s
      IV. Mitglieder im Main-Tauber-Kreis (Tauberbischofsheim)
 57   Stadtwerk Tauberfranken GmbH,
                                                    83,75                                 9
      Bad Mergentheim
 58   Stadt Creglingen                                                     5,20           1
 59   Gemeinde Igersheim                                       10,00                      1
 60   Stadt Niederstetten                                      13,00                      2
 61   Stadt Weikersheim                                        20,00                      2
 62   Zweckverband Nassau-
      Wasserversorgungsgruppe, Weikersheim                                 8,00           1
 63   Landkreis Main-Tauber-Kreis                   -           -          -              3

      Summe IV                                         83,75     43,00     13,20         19

      Insgesamt:                                                      139,95 l/s

      V. Mitglieder im Landkreis Heilbronn
 64   Gemeinde Ellhofen                                                     4,00          1
 65   Gemeinde Langenbrettach                                               6,50          1
 66   Gemeinde Wüstenrot                                                    5,00          1
 67   Zweckverband Sulmwasserversorgungs-
                                                       45,00                              5
      gruppe, Obersulm

      Summe V                                          45,00      -        15,50          8

                     Insgesamt:                                       60,50 l/s

      VI. Mitglieder im Ostalbkreis (Aalen)
 68   Gemeinde Ellenberg                                                    3,00          1
 69   Stadtwerke Ellwangen GmbH                                             0,50          1
 70   Gemeinde Eschach                                                      0,10          1
 71   Gemeinde Heuchlingen                                                  2,60          1
 72   Zweckverband Mutlanger
                                                                            5,00          1
      Wasserversorgungsgruppe, Mutlangen
 73   Zweckverband RiesWasserVersorgung                                     0,25          1
 74   Zweckverband Wasserversorgung                                                       2
                                                                 14,00
      Rombachgruppe, Aalen

      Summe VI                                         -         14,00     11,45          8

      Insgesamt:                                                      25,45 l/s

                                               4
                                                                                       Stand: 01.01.2020
ZUSAMMENFASSUNG

Mitglieder im                      Zahl der          angemeldete                 Stimmen in der
                                   Mitglieder     Wasserbezugsrechte         Verbandsversammlung
                                                           l/s              (§ 5 Abs. 1 der Satzung)
  I. Rems-Murr-Kreis                   17                381,45                        49
                                                      *)
 II. Landkreis                         21                479,27                        61
     Schwäbisch Hall
III. Hohenlohekreis                    18                  292,31                       41
IV. Main-Tauber-Kreis                  7                   139,95                       19
 V. Landkreis Heilbronn                4                    60,50                       8
VI. Ostalbkreis                        7                    25,45                       8
Insgesamt:                             74                1.378,93                      186

*)
     Hier ist das vertragliche Bezugsrecht der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH mit 10 l/s nicht enthal-
     ten (ohne Stimmrecht).

                                                     5
                                                                                             Stand: 01.01.2020
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