Ortsgemeinde Oberpierscheid - Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Im Fuhrweg" - VG Arzfeld

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Ortsgemeinde Oberpierscheid - Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Im Fuhrweg" - VG Arzfeld
Ortsgemeinde Oberpierscheid

                                         2. Änderung und Erweiterung des
                                          Bebauungsplanes „Im Fuhrweg“
                                                         gemäß § 13b BauGB

                                                     Textliche Festsetzungen
                                                    Stand: 16. Dezember 2021
                                                                    Entwurf

ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Hermine-Albers-Straße 3
54634 Bitburg

Telefon       06561/9449-01
Telefax       06561/9449-02

E-Mail        info@i-s-u.de
Internet      www.i-s-u.de
ORTSGEMEINDE OBERPIERSCHEID                                                                                    Textliche Festsetzungen
2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Im Fuhrweg“                                                                     ENTWURF

INHALTSVERZEICHNIS
1          Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB ........................................... 4
           1.1         Art der baulichen Nutzung ............................................................................... 4
           1.2         Maß der baulichen Nutzung ............................................................................ 4
           1.3         Bauweise ........................................................................................................ 5
           1.4         Überbaubare Grundstücksfläche ..................................................................... 5
           1.5         Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden .............................. 6
           1.6         Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ...................................... 6
           1.7         Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie
                       der Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen .................................. 6
           1.8         Rückhaltung von Niederschlagswasser ........................................................... 6
           1.9         Grünordnerische Festsetzungen ..................................................................... 7

2          Örtliche Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-
           Pfalz ....................................................................................................................... 7
           2.1         Sachlicher Geltungsbereich ............................................................................ 7
           2.2         Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................. 7
           2.3         Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen ..................................... 8

3          Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien ................ 9
4          Pflanzenliste ........................................................................................................ 11

                                                                                                                                    Seite 2
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2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Im Fuhrweg“                            ENTWURF

Hinweis
Die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Im Fuhrweg“ bezieht sich auf die Anpas-
sung zeichnerischer und textlicher Festsetzungen für einen Teil des Geltungsbereichs des Bebau-
ungsplans „Im Fuhrweg“ sowie eine Erweiterung, deren Abgrenzung sich aus der Planzeichnung
ergibt

                                                                                           Seite 3
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2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Im Fuhrweg“                             ENTWURF

1          Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB
1.1        Art der baulichen Nutzung
           (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB)
Gemäß Eintrag zur Art der baulichen Nutzung in der Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) wird
im Geltungsbereich des Bebauungsplans folgende Nutzungsart festgesetzt:
WA = Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO
    I.    Allgemein zulässig sind
    1.    Wohngebäude,
    2.    die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank und Speisewirtschaften sowie
          nicht störende Handwerksbetriebe
    3.    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
    II.   Unzulässig / nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind:
    1.    Anlagen für sportliche Zwecke,
    2.    Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
    3.    sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe,
    4.    Anlagen für Verwaltungen,
    5.    Gartenbaubetriebe,
    6.    Tankstellen.

1.2        Maß der baulichen Nutzung
           (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung)
über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs.1 BauNVO, die Zahl der Vollgeschosse gemäß
§ 20 Abs.1 BauNVO und die Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 Abs.1 BauNVO festgesetzt.

          Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist gemäß Planeintrag in der Nutzungsschablone als Höchstgrenze
festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bau-
liche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu 50 vom Hundert (bis zu einer GRZ von 0,6) überschritten werden.

          Zahl der Vollgeschosse
Die Anzahl der Vollgeschosse ist gemäß Planeintrag in der Nutzungsschablone als Höchstgrenze
festgesetzt.

           Höhe der baulichen Anlage
Die Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird laut Eintrag in die Nutzungs-
schablone (vgl. Planzeichnung) über die zulässige Wandhöhe sowie die zulässige Gebäudehöhe
als Höchstmaß folgendermaßen festgesetzt:
Maximale Wandhöhe = 7,00 m
Maximale Gebäudehöhe = 10,00 m

                                                                                            Seite 4
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Für die Bestimmung der vorgenannten Höhen gelten folgende Begriffsdefinitionen:
Die Wandhöhe ist das senkrecht gemessene Maß von der im Zuge des Bauvorhabens hergestellten
Geländeoberfläche im Bereich der höchsten aufgehenden Wand (ohne Giebeldreiecke) des Gebäu-
des bis zum unteren Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut an deren höchster Stelle (vgl. Abbil-
dung 1).

Abbildung 1: Systemskizze zur Definition der Wandhöhe             Abbildung 2:   Systemskizze zur Definition des
                                                                                 unteren Bezugspunktes zur
                (Quelle: Eigene Darstellung, unmaßstäblich)                      Bestimmung der Gebäudehöhe

Für die Bestimmung der Gebäudehöhe ist der untere Bezugspunkt die Höhe der angrenzenden,
erschließenden Verkehrsfläche (Philippsweiler-Auf dem Puhl) an ihrem höchsten Punkt, gemessen
im rechten Winkel zur Straßenachse in Gebäudemitte (vgl. Abbildung 2). Der obere Bezugspunkt
ist die Oberkante der Dachkonstruktion (First) des Gebäudes.
Eine Überschreitung des festgesetzten Höchstmaßes der Gebäudehöhe durch technische Aufbau-
ten (z.B. Antennenanlagen, Schornsteine, …) sowie Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie
kann ausnahmsweise zugelassen werden. Technische Aufbauten dürfen dabei in der Summe ihrer
Grundfläche höchstens 10% der Grundfläche des Gebäudes ausmachen.

1.3        Bauweise
           (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 22 Abs. 2 BauNVO)
Die Bauweise wird entsprechend dem Eintrag in die Nutzungsschablone (siehe Planzeichnung) als
offene Bauweise festgesetzt.

1.4        Überbaubare Grundstücksfläche
           (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden die überbaubaren Grundstücksflächen entspre-
chend der Planzeichnung durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. Im WA sind nur
Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig.

                                                                                                          Seite 5
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1.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude wird auf zwei beschränkt.1

1.6        Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
           (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO; § 14 BauNVO)
Überdachte Stellplätze (Carports), nicht überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb fol-
gender Flächen zulässig:
   1. Innerhalb der überbaubaren Flächen,
   2. auf der Fläche zwischen der zu erschließenden Verkehrsfläche (Philippsweiler-Auf dem
       Puhl) und der vorderen Baugrenze und
   3. in den seitlichen Abstandsflächen.
Überdachte Stellplätze (Carports), nicht überdachte Stellplätze und Garagen im Bereich hinter der
rückwärtigen Baugrenze sind unzulässig.
Garagen müssen mit Ihrer Vorderkante einen Mindestanstand von 5,00 m zur öffentlichen Verkehrs-
fläche einhalten.
Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i.S.d § 14 Abs. 1 BauNVO, die dem Nutzungs-
zweck der im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart nicht wider-
sprechen, sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans auch außerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen in einer Größe von maximal 50 m³ umbauten Raums pro Grundstück zuläs-
sig.
Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, können im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zu-
gelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für er-
neuerbare Energien.

1.7 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie der
    Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
         (9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden Verkehrsflächen als Straßenverkehrsflächen fest-
gesetzt (vgl. Planzeichnung).

1.8 Rückhaltung von Niederschlagswasser
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)

Ein entsprechender Entwässerungsnachweis ist im Zuge des Bauantragsverfahrens einzureichen
und mit den VG-Werken abzustimmen.

1      Bei Doppelhäusern, die einseitig aneinandergebaut und auf zwei getrennten Grundstücken errichtet sind, gilt die Begrenzung auf
       maximal 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte. Bei Doppelhäusern, die einseitig aneinandergebaut jedoch nicht auf zwei getrennten
       Grundstücken errichtet sind, gilt die Begrenzung auf maximal 2 Wohnungen für das aneinandergebaute Doppelhaus.

                                                                                                                            Seite 6
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1.9        Grünordnerische Festsetzungen

           Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25
           BauGB)
Für alle Pflanzungen, die im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt werden, sind die Arten aus
der Pflanzliste (Kapitel 4) zu verwenden.

Innere Durchgrünung des Baugrundstücks
Je angefangene 500 m² Grundstücksgröße sind mindestens 1 standortgerechter Laubbaum und
/oder Obsthochstamm regionaler Sorten und 5 heimische Sträucher gemäß der Pflanzliste (Kapitel
4) zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

           Zeitliche Umsetzung und Zuordnung von grünordnerischen Maßnahmen zu den zu
           erwartenden Eingriffen (§§ 9 Abs. 1a Satz 2 und 135 a BauGB sowie §§ 13 – 18
           BNatSchG)
Die Maßnahmen zur ‚Inneren Durchgrünung des privaten Baugrundstücks ist spätestens in der
Pflanzperiode durchzuführen, die der Nutzungsfähigkeit bzw. Bezugsfertigkeit des Wohngebäudes
(einschl. sonstiger zulässiger Gebäude wie nicht störende Gewerbebetriebe) auf dem Baugrund-
stück folgt.

2          Örtliche Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung (LBauO)
           Rheinland-Pfalz
2.1        Sachlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften sind anzuwenden bei Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Instandsetzungs-
arbeiten für bauliche Anlagen, Einfriedungen, Stützmauern, Kfz-Stellplätze und Grundstücksflächen.

2.2        Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
(§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)

           Dachform und Dachneigung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die zulässige Dachform und Dachneigung der bauli-
chen Anlagen folgendermaßen festgesetzt:
Für Hauptgebäude sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25 bis 45° zulässig.
Flachdächer können für untergeordnete Gebäudeteile, wie z.B. Vorbauten, Treppenhäuser, Auf-
zugsschächte, Eingangs- oder Terrassenüberdachungen, Abstellbereiche von Fahrzeugen, Holzla-
gerplätze zugelassen werden.
Für Garagen und sonstige untergeordnete Nebenanlagen sind auch Flachdächer oder Pultdächer
mit einer Neigung von bis zu 15° zulässig.

        Fassaden- und Wandgestaltung
Die Fassaden aller Hauptgebäude sind als Putz- und/ oder Holzfassade oder in Sichtmauerwerk
auszuführen.
Glänzende und glasierte Fassadenmaterialien sind als Außenanstriche der Wandflächen unzuläs-
sig. Unzulässig sind zudem Lacke oder Ölfarben.

                                                                                             Seite 7
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Ebenfalls nicht zulässig sind Holzblockhäuser in Vollstammbauweise und sonstige Vollholzkonstruk-
tionen mit Ecküberplattungen

           Dachaufbauten
Dachaufbauten dürfen in der Summe ihrer Breite die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Dachseite
nicht überschreiten, wobei ein Abstand von mindestens 1,0 m zu den Giebelwänden einzuhalten ist.
Einzelne Gauben dürfen eine Breite von 2,0 m nicht überschreiten.

2.3        Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu
pflegen, sofern sie nicht als Betriebsfläche oder Stellplatz sowie als Platz- oder Wegefläche benötigt
werden und keine sonstigen Festsetzungen entgegenstehen.

                                                                                                Seite 8
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3          Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien
1.         Der Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist den Versorgungs-
           trägern so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, anzuzeigen.
2.         Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernich-
           tung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die
           DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung.
3.         Die DIN 18 300 „Erdarbeiten“ ist zu berücksichtigen.
4.         Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN
           4020 „Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke“ und DIN 4124 „Baugru-
           ben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau“; DIN EN 1997 „Entwurf, Be-
           rechnung und Bemessung in der Geotechnik“ -1 -Allgemeine Regeln und -2-Erkundung und
           Untersuchung des Baugrunds sowie DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd-
           und Grundbau – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1 und -2) zu berücksichtigen.
           Ebenso wird auf die Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz hinsichtlich der
           Vorgaben zur Bauausführung hingewiesen.
5.         Bei Neubauvorhaben wird empfohlen, individuelle objektbezogene Baugrunduntersuchun-
           gen durchzuführen. Auch hierbei sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu
           beachten.
6.         Für die Abwicklung der Bauarbeiten gelten die DIN 18 920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbe-
           ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die DIN 18 916 „Vegetations-
           technik im Landschaftsbau: Pflanzen und Pflanzarbeiten“.
7.         Für die Bepflanzung der privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes
           für Rheinland-Pfalz „Grenzabstände für Pflanzen“ zu beachten.
8.         Auf die sorgfältige Standortauswahl für Baustelleneinrichtungen ist zu achten.
9.         Auf die Verwendung von Baustoffen ohne wassergefährdende Bestandteile ist zu achten.
10.        Grundsätzlich besteht eine Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologi-
           sche Funde bzw. Befunde (§ 16-21 DSCHG RLP). Erd- und Bauarbeiten sind gemäß § 21
           Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes rechtzeitig anzuzeigen. Funde müssen gemäß den
           Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (§ 17 DSchG) unverzüglich gemeldet werden.
           Bauherren und eingesetzte Firmen sind auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgeset-
           zes (DSchG) hinzuweisen. Bei Erschließungsmaßnahmen oder sonstigen Bauarbeiten sind
           zutage kommende Funde (z.B. Mauern, Erdverfärbungen, Ziegel, Scherben, Münzen usw.
           oder Ruinen, alte Mauerreste, Gräber oder sonstige Spuren früherer Besiedlung) unverzüg-
           lich der unteren Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
           sowie dem Landesmuseum Trier zu melden.
           Wenn bei Erdarbeiten, Bau- oder Abbrucharbeiten prähistorische oder historisch wertvolle
           Gegenstände gefunden werden oder Flurdenkmäler durch die Baumaßnahme betroffen
           sind, ist unverzüglich die Untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung sowie die Ge-
           neraldirektion Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier (Rhei-
           nisches Landesmuseum) als Fachbehörde für archäologische Bodendenkmalpflege zu in-
           formieren. Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen, der zuerst auf den Gegenstand gestoßen
           ist (Finder). Der Unternehmer, alle dabei beschäftigen Personen, der Eigentümer des
           Grundstückes und die sonst etwa Verfügungsberechtigten haben die Fortsetzung der Ar-
           beiten zu unterlassen und die gefundenen Gegenstände in unverändertem Zustand zu ver-
           wahren.
           Sollten von Erschließungsplanungen und Erschließungsmaßnahmen Wegekreuze, Bildstö-
           cke, alte Grenzsteine oder ähnliche Flurdenkmäler tangiert werden, ist ebenfalls die Untere

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Hermine-Albers-Straße 3   54634 Bitburg   Telefon 06561 / 9449-01                 Stand: 16. Dezember 2021
ORTSGEMEINDE OBERPIERSCHEID                                                       Textliche Festsetzungen
2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Im Fuhrweg“                                    ENTWURF

           Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm rechtzeitig zu informieren. Eine
           eventuelle Versetzung der oben genannten Flurdenkmäler bedarf der vorherigen Zustim-
           mung der Unteren Denkmalschutzbehörde.
11.        Der Erlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlas-
           ten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren ist zu berücksichtigen.
12.        Es wird darauf hingewiesen, dass die Behandlung von Bodenaushub gemäß den Vorgaben
           der LAGA erfolgt. Demnach sind künstliche Auffüllungen sowie der Wiedereinbau von Erd-
           massen fachlich zu begleiten.
13.        Für die Boden- und Bauschuttverwertung in Rheinland-Pfalz sind die ALEX-Infoblätter 24,
           25, 26 und 27 relevant.
14.        Wenn bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen werden oder
           sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche / visuelle Auffälligkeiten) ergeben, ist die SGD
           Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier umgehend zu
           informieren.
15.        Tritt bei Erdarbeiten organoleptisch auffälliges Material auf, so ist dieses zu separieren und
           Bauleitung, ggf. Fachbauleitung, sowie die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Ab-
           fallwirtschaft, Bodenschutz Trier umgehend zu informieren.
16.        Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung sind die Vorgaben gemäß § 55 Abs. 2 WHG
           zu beachten.
17.        Die Löschwassermenge ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW-Regelwerkes zu be-
           stimmen (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.).
18.        Abgängige Anpflanzungen von Sträuchern und Laubbäumen sind im Folgejahr zu ersetzen.

                                                                                                  Seite 10
Hermine-Albers-Straße 3   54634 Bitburg   Telefon 06561 / 9449-01                   Stand: 16. Dezember 2021
ORTSGEMEINDE OBERPIERSCHEID                                              Textliche Festsetzungen
2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Im Fuhrweg“                           ENTWURF

4          Pflanzenliste

Innere Durchgrünung mit Sträuchern und Laubbäumen
Acer campestre            -          Feld-Ahorn
Betula pendula            -          Hänge-Birke
Carpinus betulus          -          Hainbuche
Prunus avium              -          Vogel-Kirsche
Sorbus aucuparia          -          Vogelbeere
Cornus sanguinea          -          Blutroter Hartriegel
Corylus avellana          -          Hasel
Crataegus laevigata -                Zweigriffliger Weißdorn
Prunus spinosa            -          Schlehe
Rosa canina               -          Hundsrose
Salix caprea              -          Sal-Weide
Sambucus nigra            -          Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa -                  Trauben-Holunder
Viburnum opulus           -          Gewöhnlicher Schneeball

Diese Textlichen Festsetzungen sind Bestandteil der 2. Änderung und Erweiterung des Bebau-
ungsplanes „Im Fuhrweg“ der Ortsgemeinde Oberpierscheid.
Oberpierscheid, den ___________

__________________________
Arno Steins (Ortsbürgermeister)

Ausfertigung
Die Übereinstimmung des textlichen und zeichnerischen Inhalts dieses Bebauungsplans mit dem
Willen des Ortsgemeinderats sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens
zur Aufstellung des Bebauungsplans werden bekundet.
Oberpierscheid, den ___________

__________________________
Arno Steins (Ortsbürgermeister)

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Hermine-Albers-Straße 3       54634 Bitburg    Telefon 06561 / 9449-01     Stand: 16. Dezember 2021
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