BEGRÜNDUNG mit integriertem - FACHBEITRAG NATURSCHUTZ aktueller Stand: 14.10.2020

 
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BEGRÜNDUNG mit integriertem - FACHBEITRAG NATURSCHUTZ aktueller Stand: 14.10.2020
SATZUNG der

     Ortsgemeinde METTENDORF
      über die Ergänzung einer Fläche

Teilbereich "Verlängerung Hangenbach"

          (Ergänzungssatzung)

       BEGRÜNDUNG
      mit integriertem
 FACHBEITRAG NATURSCHUTZ

     aktueller Stand: 14.10.2020

                 Fassung

    für Verfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB
BEGRÜNDUNG mit integriertem - FACHBEITRAG NATURSCHUTZ aktueller Stand: 14.10.2020
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG                                                          a

INHALTSVERZEICHNIS
1     Verfahrensvermerk ..................................................................................................... 1
2     Allgemeines ................................................................................................................ 1
3     Räumlicher Geltungsbereich der Satzung ................................................................ 2
4     Begründung zur Aufstellung der Satzung ................................................................ 3
          Begründung der Satzung ..................................................................................... 3
          Planungsalternativen ........................................................................................... 3
5     Übergeordnete Planaussagen ................................................................................... 4
          Landesplanung und Raumordnung...................................................................... 4
          Flächennutzungsplan / Landschaftsplan .............................................................. 4
          Schutzgebiete...................................................................................................... 5
          Naturschutz ......................................................................................................... 5
          Kompensationsverpflichtungen anderer Vorhaben .............................................. 6
6     Abiotische und biotische Planungsgrundlagen ....................................................... 6
           Boden .................................................................................................................. 6
           Wasserhaushalt................................................................................................... 7
           Klima ................................................................................................................... 8
           Arten und Biotope................................................................................................ 8
           Nachgewiesene und potentielle Vorkommen geschützter Arten ........................ 10
           Landschaftsbild und Erholungspotential............................................................. 11
           Kultur- und Sachgüter........................................................................................ 12
           Radon................................................................................................................ 12
           Altlasten / Abbau / BergBau............................................................................... 12
           Hangstabilität..................................................................................................... 12
           Emissionen / Immissionen ................................................................................. 12
           Angrenzende Nutzungen ................................................................................... 13
           Bauschutzbereiche / Militärische Anlagen.......................................................... 13
7     Landschaftsplanerische Zielvorstellungen............................................................. 13
8     Zu erwartende Umweltauswirkungen...................................................................... 14
           Auswirkungen auf Raum- und Umweltziele........................................................ 14
           Auswirkungen auf internationale und nationale Schutzgebiete .......................... 16
           Auswirkungen auf oder durch Nutzungsansprüche Dritter ................................. 16
           Auswirkungen durch Altlasten / Abbau / Hangrutschgefährdung........................ 16
           Auswirkungen auf Archäologie / Bodendenkmäler / Kultur- und Sachgüter........ 17
           Auswirkungen auf Menschen / Gesundheit........................................................ 17
           8.6.1 Verkehrslärm.......................................................................................... 17
           8.6.2 Radonpotential ....................................................................................... 17
           Zu erwartende Umweltauswirkungen auf sonstige Schutzgüter ......................... 19
9     Darstellung und Begründung der städtebaulichen Konzeption ............................ 22
           Flächenausweisungen / Flächenbilanz .............................................................. 22
           Verkehrliche Erschließung ................................................................................. 22
           Ver- und Entsorgung.......................................................................................... 22
           9.3.1 Schmutz- und Oberflächenwasser.......................................................... 22
           9.3.2 Versorgung ............................................................................................ 23
           9.3.3 Abfall- und Recyclingabfuhr.................................................................... 23
           Leitungsrechte und Dienstbarkeiten Dritter ........................................................ 23
           Planzeichnung, Festsetzungen und Hinweise.................................................... 24
           9.5.1 Zechnerische Darstellung....................................................................... 24
           9.5.2 Bauplanungs- und -ordnungsrechtliche Festsetzungen .......................... 24
           9.5.3 Naturschutzfachliche / Grünordnerische Festsetzungen......................... 25

                                                                   högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
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10    Kostenschätzung...................................................................................................... 29

ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1:       Übersichtslageplan (ca. M 1:25.000) ................................................................... 1
Abb. 2:       Lageplan gem. Kataster (M 1:1.000).................................................................... 2
Abb. 3:       Auszug ROPneu/E (unmaßstäblich) .................................................................... 4
Abb. 4:       Auszug FNP (Entwurf 2012) (unmaßstäblich) ...................................................... 4
Abb. 5:       Auszug LP (unmaßstäblich)................................................................................. 5
Abb. 6:       Auszug Biotopkataster (unmaßstäblich)............................................................... 5
Abb. 7:       Auszug hpnV (unmaßstäblich) ............................................................................. 6
Abb. 8:       Auszug VBS-Entwicklungsziele (unmaßstäblich) ................................................. 6
Abb. 9:       Auszug Karte der Starkregengefährdung (unmaßstäblich)................................... 8
Abb. 10:      südöstlicher Bereich des Baugrundstückes ......................................................... 9
Abb. 11:      nordwestlicher Bereich des Baugrundstückes...................................................... 9
Abb. 12:      Lage A1 im Kataster / Luftbild (unmaßstäblich).................................................. 28

TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1:       Zuordnung von Arten zu einzelnen Biotopstrukturen im Satzungsgebiet............ 11

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1       VERFAHRENSVERMERK

    Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung                             20.05.2020
    öffentliche Auslegung                                                   03.08.2020 bis 02.09.2020
    Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher                Schreiben v. 23.07.2020
    Belange                                                                     Frist bis 02.09.2020
    erneute öffentliche Auslegung                                            xx.xx.2021 bis xx.xx.2021
    erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-                 Schreiben v. xx.xx.2021
    fentlicher Belange                                                          Frist bis xx.xx.2021
    Satzungsbeschluss                                                                  xx.xx.2021

2       ALLGEMEINES
Die Ortsgemeinde METTENDORF liegt im Osten der Verbandsgemeinde Südeifel im Land-
kreis Bitburg-Prüm, in Rheinland-Pfalz.
Im Rahmen ihrer städtebaulichen Entwicklung plant die Ortsgemeinde Mettendorf die Aufstel-
lung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 BauGB für den Teilbereich
"Verlängerung Hangenbach". Das Satzungsgebiet befindet sich im nordwestlichen Bereich der
Ortsgemeinde Mettendorf.
Mit der Satzung soll auf einem Teil des Flurstücks 1/3, Flur 5 im bauplanungsrechtlichen Au-
ßenbereich ein neues Baugrundstück in Ergänzung der bebauten Ortslage ausgewiesen wer-
den.
    Abb. 1: Übersichtslageplan (ca. M 1:25.000)

Aus dem konkreten, durch die Satzung baurechtlich vorbereiteten Vorhaben ergeben sich
gem. § 14 BNatSchG "Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Ver-
änderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspie-
gels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können." Gem. §§ 1a u. 34 (4) BauGB ist für die einbezogenen bis-
herigen Außengebietsflächen der Bestand zu ermitteln und zu bewerten. Es ist darzulegen,
wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder unvermeidbare Beeinträch-
tigungen ausgeglichen oder beeinträchtigte Landschaftsfunktionen ersetzt werden können.
Diese Abhandlung ist als Fachbeitrag Naturschutz in die vorliegende Begründung integriert.

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3      RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER SATZUNG
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" umfasst mit einer
Gesamtfläche von ca. 1.445 m² in der Gemarkung Mettendorf, Flur 5, den nördlichen Bereich
des Flurstücks 1/3 und in Flur 15 einen Teil des Flurstücks 115 (Erschließung, Wirtschafts-
weg).
    Abb. 2: Lageplan gem. Kataster (M 1:1.000)

Die Abgrenzung der Satzung richtet sich im Wesentlichen nach den grundsätzlichen Anfor-
derungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bzw. den mit den Nachbarn und Ei-
gentümerInnen / Bauwilligen abgestimmten Maßen für Abstandsflächen zu bestehender Be-
bauung und den gewünschten neuen Bau- und Grundstücksgrößen.

Die naturschutzfachlich erforderlichen Ausgleichsflächen und -maßnahmen liegen außerhalb
des Satzungsgebietes im angrenzenden Gemeindewald (Fl. 15, Flst. 71).

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4     BEGRÜNDUNG ZUR AUFSTELLUNG DER SATZUNG
      BEGRÜNDUNG DER SATZUNG
Die Ortsgemeinde hat sich dazu entschlossen, über eine Ergänzungssatzung ein neues Bau-
grundstück auszuweisen, um hier ein Wohnbauvorhaben realisieren zu können.
Die Schaffung von Baurecht über eine Satzung wird von der Ortsgemeinde als möglich und
städtebaulich verträglich eingestuft.

Die Aufstellung der Satzung wie folgt begründet:
- Die Erweiterung der Ortslage mit einem weiteren Baugrundstück wird von der Ortsge-
   meinde als städtebaulich verträglich und geordnet erachtet. Das neue Baugrundstück
   grenzt unmittelbar nordwestlich an die vorhandene Ortsrandlage an und schließt an die
   Siedlungsentwicklung entlang der Straße "Hangenbach" an.
- Eine für die Siedlungsentwicklung in Ortsrandlage typische gemischte Bebauung (1,5-Stock,
   2-Stock, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Bungalow) bildet die Grundlage für die städtebauli-
   che Prägung des neu einbezogenen Flurstückes.
- Nach der Vorstellung der Ortsgemeinde sollen vorrangig Bauflächen für Familien aus dem
   Ort oder dem näheren Umfeld entstehen. Im vorliegenden Fall möchte die Grundstücksei-
   gentümerin die Fläche ihres eigenen Hausgrundstücks verkleinern und den nordwestlichen
   Bereich als neues Baugrundstück vermarkten.
- Es liegen keine naturschutzfachlichen Verpflichtungen oder besondere Restriktionen auf
   der Fläche.
- Wirksame Beeinträchtigungen raumordnerischer Belange (v.a. nachhaltige Siedlungsent-
   wicklung) ergeben sich aufgrund der Erweiterung der Ortslage um 1 neues Baugrundstück
   für Wohnzwecke nicht.
- Auf der Planfläche sind selbst keine ökologisch hochwertigen Biotopstrukturen ausgebildet
   und es liegen keine restriktiven naturschutzfachlichen bzw. -rechtlichen oder sonstige
   Schutzgebietsausweisungen vor.
- Die Anschlüsse an Schmutzwasserkanal, Trinkwasserleitung, Telekommunikation bzw.
   Strom an die Ortsnetze sind gewährleistet und müssen entsprechend ergänzt werden.
Die in § 34 (5) Nr. 1 BauGB aufgeführten Voraussetzungen bezüglich der Vereinbarkeit
mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sind gegeben, da das Ergebnis der
Umsetzung der Satzung für das Erscheinungsbild des Ortslagenbereiches keine unver-
trägliche oder gänzlich neue Situation erwarten lässt.

      PLANUNGSALTERNATIVEN
Die Ortsgemeinde sieht zu dem Satzungsgebiet keine standortbezogene Alternative in Met-
tendorf, da
- es sich nur um die bedarfsgerechte und kurzfristig zu erwartende Errichtung eines einzel-
   nen Wohnhauses handelt und Anbindungen an das Straßen- und Leitungsnetz vorliegen,
- auf der Planfläche selbst keine ökologisch hochwertigen Biotopstrukturen ausgebildet sind
   und keine restriktiven naturschutzfachlichen bzw. -rechtlichen oder sonstige Schutzgebiets-
   ausweisungen vorliegen,
- die Erweiterung der Ortslage mit einem Baugrundstück die städtebauliche Entwicklungs-
   planung der Ortsgemeinde erfüllt und den raumordnerischen Zielen nicht entgegensteht.

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5     ÜBERGEORDNETE PLANAUSSAGEN
      LANDESPLANUNG UND RAUMORDNUNG
 Laut Landesentwicklungsprogramm (LEP IV 2008) liegt das Plangebiet innerhalb eines
  landesweit bedeutsamen Bereichs für Forstwirtschaft, Grundwasserschutz sowie für Erho-
  lung und Tourismus. Die Gemeinde Mettendorf ist Teil des Erholungs- und Erlebnisraumes
  "Sauertal / Ourtal".
  Gem. den Zielen des LEP IV zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung hat die Innenentwick-
  lung Vorrang vor der Außenentwicklung (Z 31) und die Ausweisung neuer Wohn- und
  Mischbauflächen muss im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit bestehender
  Siedlungsfläche sein (Z 34).
 Laut aktuell gültigen Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier (ROP 1985) ist
  die Fläche des Satzungsgebietes als "weiße Fläche" (ohne raumbedeutende Funktion) im
  nordwestlichen Bereich der Gemeinde gekennzeichnet. Mettendorf werden die besondere
  Funktion "Landwirtschaft" sowie die Schwerpunktfunktionen "Wohnen" und "Gewerbe" zu-
  geordnet. Die Gemeinde liegt in einem Gebiet mit guter Eignung für landschaftsbezogene
  Freizeit und Erholung.
 Im Entwurf des regionalen Raumord- Abb. 3: Auszug ROPneu/E (unmaßstäblich)
  nungsplan der PG Region Trier
  (ROPneu/E, Jan. 2014) liegt das Satzungs-
  gebiet (rote Markierung in Abb. 3) innerhalb
  eines Vorbehaltsgebietes für Forstwirtschaft
  sowie für Erholung/Tourismus.
 Der Ortsgemeinde Mettendorf wird als ein
   kooperierendes Grundzentrum mit Körper-
   ich die besonderen Funktionen "Wohnen",
   "Gewerbe" "Landwirtschaft" und "Freizeit /
   Erholung" zugewiesen.
 Gem. ZN3147 ist der Innenentwicklung ein
   Vorrang vor der Außenentwicklung einzu-
   räumen.

      FLÄCHENNUTZUNGSPLAN / LANDSCHAFTSPLAN
Im aktuell verbindlichen Flächennutzungsplan Abb. 4: Auszug FNP (Entwurf 2012)                           (unmaß-
(1999) der ehemaligen VG Neuerburg ist das           stäblich)

Satzungsgebiet als "weiße Fläche" (ohne raum-
bedeutende Funktion) dargestellt. Im Osten
grenzen Wohnbauflächen und gemischte Bau-
flächen an.

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Der Landschaftsplan (LP) der ehemaligen VG Abb. 5: Auszug LP (unmaßstäblich)
Neuerburg stellt das Satzungsgebiet (gelbe
Markierung) als Waldfläche mit deutlichen An-
teilen an Laubholz dar.
Im Osten grenzen Wohn- und Mischbauflächen
an und südlich des Satzungsgebietes befinden
sich Flächen für Acker, Grünland oder Sonder-
kulturen die zum Erhalt der vorhandenen natur-
nahen Elemente dienen. Einige der landwirt-
schaftlichen Flächen werden als strukturreiches
Gebiet mit 15 - 50% Gehölzstrukturen zur Ein-
bindung von Ortsrändern erfasst.

      SCHUTZGEBIETE
 Natura 2000-Gebiete sind von der Planung weder direkt noch indirekt betroffen. Entlang
  der Enz, die Mettendorf durchfließt, befindet sich das FFH-Gebiet "Enztal" (FFH-5903-301).
 Die Satzungsfläche liegt im Naturpark Südeifel. Die Hauptstraße bzw. Enztalstraße von
  Mettendorf fungiert als Grenze des Naturparks. Die Gemeindeflächen westlich der Haupt-
  straße / Enztalstraße liegen innerhalb und alle Bereiche östlich der Straße liegen außerhalb
  des Naturparks Südeifel.
  Schutzzwecke des Naturparks sind "die Erhaltung seiner landschaftlichen Eigenart und
  Schönheit mit seinen ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern und
  seinen Felsregionen, die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Na-
  turhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums als wesentliche
  Voraussetzung hierfür (…) (und) die Sicherung und Entwicklung dieses Raumes für die
  naturbezogene Erholung größerer Bevölkerungsteile.
 Naturschutzgebiete werden durch die Planung nicht tangiert.
 Landschaftliche Schutzgebietsausweisungen (z.B. Landschaftsschutzgebiete, Natur-
  denkmal, geschützter Landschaftsbestandteil) sind im Landschaftsinformationssystem der
  Naturschutzverwaltung (LANIS) für das Satzungsgebiet nicht verzeichnet.
 Wasserwirtschaftliche Schutzgebietsausweisungen (z.B. Wasserschutzgebiet, Über-
  schwemmungsgebiet) liegen ebenfalls nicht vor.

      NATURSCHUTZ
 Im Satzungsgebiet befinden sich keine im Abb. 6: Auszug Biotopkataster (unmaßstäblich)
  Biotopkataster erfassten oder nach § 30
  Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 15 Lan-
  desnaturschutzgesetz geschützten Bio-
  tope.
  Südlich grenzt jedoch der Biotopkomplex
  (BK-6003-0095-2007)       "Streuobstbestand
  westlich Mettendorf" an, dessen Schutzziel
  die Beibehaltung der extensiven Nutzung der
  Streuobstweide am westlichen Ortsrand ent-
  spricht.

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 Gem. heutiger potentieller natürlicher Ve- Abb. 7: Auszug hpnV (unmaßstäblich)
  getation (hpnV - natürliche Vegetation
  OHNE Einfluss des Menschen) läge das
  Plangebiet (gelbe Markierung) innerhalb ei-
  nes Hainsimsen-Buchenwaldes (BA) sehr
  reicher Ausbildung.
  Östlich und südlich würde ein Perlgras-Bu-
  chenwald (BC) relativ reicher Ausbildung an-
  schließen. Im Bereich des Fließgewässers
  Enz läge nach heutiger potentieller natürli-
  cher Vegetation ein Stieleichen-Hainbuchen-
  wald (Silikat) (HA).

 Gem. Entwicklungskonzept der Planung Abb. 8: Auszug VBS-Entwicklungsziele
                                                (unmaßstäblich)
  vernetzter Biotopsysteme (VBS) liegt das
  Plangebiet innerhalb Strauchbestände mit
  biotoptypenverträglicher Nutzung.
  Nördlich und nordwestlich ist die Entwicklung
  von Laubwäldern und südlich der Erhalt ma-
  gerer Wiesen und Weiden mittlerer Stand-
  orte als Ziele genannt.
  Im Osten grenzen Siedlungsflächen der Ge-
  meinde Mettendorf an, die durch Wiesen und
  Weiden mittlerer Standorte mit biotoptypen-
  verträglicher Nutzung ergänzt werden.

      KOMPENSATIONSVERPFLICHTUNGEN ANDERER VORHABEN
Laut Kompensationskataster des Landesinformationssystems der Naturschutzverwaltung
(LANIS) liegen im Plangebiet und der Umgebung keine Kompensationsverpflichtungen.

6     ABIOTISCHE UND BIOTISCHE PLANUNGSGRUNDLAGEN
      BODEN
Das Satzungsgebiet befindet sich im Naturraum der Islek-Vorstufe, die sich stufenartig nach
Süden zum Bitburger Gutland hin absenkt. Überprägt ist das Großrelief durch Kuppen und
Riedel, die auf einer Vergitterung von variskisch orientierten Störungslinien und senkrecht
dazu verlaufenden Talzügen beruht. Das Satzungsgebiet selber ist sehr stark geneigt und liegt
am Nordost exponierten Mittelhang des Enztals. Den geologischen Untergrund bilden rot-
braune glimmerreiche Mittel- bis Feinsande inklusiver konglomeratischer Serie von violetten
Horizonten und Dolomitbröckelbänke an der Basis.
Geologisch liegt das Plangebiet im Bereich des Oberen Buntsandsteins der Trierer Bucht und
der Eifel (Trias / Buntsandstein). Mettendorf befindet sich in der Bodengroßlandschaft mit ho-
hem Anteil an Sand-, Schluff- und Tonsteinen, die häufig im Wechsel mit Löss auftreten. Der
anstehende Sandstein stellt das Ausgangssubtrat für solifluidal umgelagerte Sandfließerden.

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Aus ihnen entstanden basenarme Verwitterungsböden, die überwiegend als mittelgründige
Braunerden ausgebildet sind. Bei stärkerer Geländeneigung sind eine erosive Profilverkür-
zung und ein Übergang zu Regosolen festzustellen. Die Böden weisen ein geringes bis mitt-
leres Wasserspeichervermögen mit schlechtem bis mittleren natürlichen Basenhaushalt auf.
Als Bodenart herrscht im Bereich des Satzungsgebietes lehmiger Sand vor. Die überplante
Fläche weist keine Daten bezüglich Ackerzahl, Ertragspotential, Nitratrückhaltevermögen auf,
sodass eine Bewertung der Bodenfunktion laut Kartenviewer des Landesamtes für Geologie
und Bergbau (LGB) RLP nicht möglich ist.
Die Erosionsanfälligkeit des natürlichen Oberbodens ist derzeit aufgrund der geschlossenen
Vegetationsdecke gering, eine Einstufung der Wassererosionsgefährdung Cross Compliance
liegt nicht vor.
      Böden sind generell wegen ihrer nicht gegebenen Wiederherstellbarkeit und ihrer Re-
      gelfunktion im Wasser- und Stoffhaushalt, mit ihrer Filter- und Pufferfunkton sowie mit
      ihrer Lebensraumfunktion für tierische und pflanzliche Lebewesen als begrenztes Gut
      schutzwürdig. Die Wertigkeit der Böden ist im vorliegenden Fall gering bis mittel, ihre
      Verbreitung hoch. Eine besondere Bedeutung der Böden (z.B. als biotischer Sonder-
      standort oder mit Archivfunktion) liegt im Satzungsgebiet nicht vor.

      WASSERHAUSHALT
Oberflächenwasser
Im überplanten Bereich sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Mettendorf
wird von der Enz (II. Ord.) durchflossen und liegt in dessen Einzugsgebiet.
Grundwasser
Der Buntsandstein der Trier-Bitburger-Mulde ist ein Grundwasserspeicher von überregionaler
Bedeutung. Der besondere Wert des Buntsandsteins liegt in der weiten und lückenlosen Ver-
breitung des Gesteins, das im Inneren der Mulde, etwa im Raum Bitburg seine größte Mäch-
tigkeit von bis zu 300 m aufweist. Der obere Buntsandstein stellt einen kombinierten Poren-
und Kluftgrundwasserspeicher dar. Aufgrund der zwischenlagernden Tonschichten ist seine
Durchlässigkeit jedoch gering bis mäßig. Die Grundwasserlandschaft des Plangebietes ist si-
likatisch geprägt und gehört zum Grundwasserkörper Prüm 2. Die Grundwasserneubildung ist
mit 314 mm/a extrem hoch. Die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung im Plangebiet
ist ungünstig.
      Es sind keine wasserwirtschaftlich bedeutenden oberflächennahen Grundwasservor-
      kommen im Bereich der Satzung zu erwarten. Generell sind jedoch alle Grundwasser-
      vorkommen als begrenztes und weitgehend irreversibles Gut schutzwürdig und jeder
      Grundwasserleiter ist empfindlich gegenüber Verringerung der Versickerung.
      Aufgrund der ungünstigen Schutzwirkung der Deckschichten besteht eine erhöhte Ge-
      fährdung und damit zusätzlich eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers bzgl. Ein-
      trags von Schadstoffen.

                                                      högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
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Starkregenereignisse

Die Karte zur Wahrscheinlichkeit ei- Abb. 9: Auszug Karte der Starkregengefährdung (un-
ner Gefährdung durch Sturzflut nach          maßstäblich)

Starkregen (LfU, Hochwasservor-
sorge durch Flussgebietsentwicklung;
31.07.2018) zeigt für das Plangebiet
(blaue Markierung) kein erhöhtes Ri-
siko.

      KLIMA
Mettendorf liegt im rauen Mittelgebirgsklima der Islek-Vorstufe, was sich durch Jahresdurch-
schnittstemperaturen von ca. 8°C und einem jährlichen Niederschlag von 750-800 mm kenn-
zeichnet. Die Winde wehen in der Region hauptsächlich aus südwestlichen Richtungen.
Aus bioklimatischer Sicht ist das überplante Gebiet in einer Höhenlage über 300 m ü. NHN
dem reizmilden Klima mit schwachen bis mäßigen thermischen Reizen zuzuordnen.
Die lufthygienische Beeinträchtigung ist aufgrund der ländlichen Prägung und der Lage am
nordwestlichen Rand des Siedlungsbereiches gering.
Die größeren zusammenhängenden Offenlandflächen südöstlich des Satzungsgebietes stel-
len ein Kaltluftentstehungsgebiet dar und der Waldbereich im Westen dient der Frischluftpro-
duktion. Kalt- und Frischluft fließen der Topographie folgend in südöstlicher Richtung ins Enz-
bachtal ab.
      Im Allgemeinen weist das Satzungsgebiet aufgrund des reizmilden Klimas eine geringe
      klimatologische Empfindlichkeit auf. Es liegen kaum thermische und lufthygienische Vor-
      belastungen in Form von Luftschadstoffen durch Verkehr vor. Der angrenzende Forst
      sowie die umliegenden Offenflächen sind schutzwürdige Kaltluft- und Frischluftprodukti-
      onsstätte in Ortsrandlage. Das Satzungsgebiet selber weist keine Bedeutung bezüglich
      klimatischer Bedingungen auf.

      ARTEN UND BIOTOPE
Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich des Flurstücks 1/3, Flur 5, Gemarkung Mettendorf
und schließt an den bereits bebauten Ortsrand entlang der Straße "Hangenbach" in nordost-
exponierter Hanglage an.
Die Planfläche besteht aus einem terrassierten Hang auf dem die ehemals vorhandenen
Bäume und Sträucher größtenteils auf den Stock gesetzt wurden und der aktuell in diesen
Bereichen durch Brombeersträucher stark verbuscht ist. Am Fuße des Hanges schließt auf

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fast ebener Fläche ein Nutzrasen mit abgrenzender verfugter Mauer an, der den Übergang
zum asphaltierten Wirtschaftsweg darstellt. Der Wirtschaftsweg dient als Verlängerung der
Gemeindestraße "Hangenbach" und wird von einem Rain begleitet.
Der südliche Bereich des Flurstücks 1/3 Flur, 5, Gemarkung Mettendorf ist bereits durch das
Einfamilienhaus mit hoch versiegelten Hofplätzen bebaut und verfügt über Kleingebäude und
Gartenflächen.
  Abb. 10: südöstlicher Bereich des Bau-              Abb. 11: nordwestlicher Bereich des Bau-
           grundstückes                                        grundstückes

Vom nordöstlich verlaufenden, asphaltierten Wirtschaftsweg geht ein unbefestigter Feldweg
(Erdweg) nördlich des Satzungsgebietes ab. Jenseits der Wege grenzen Eichen-Buchen-
misch- und Fichtenwald an. Der Laubwald auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Wirt-
schaftsweges wird als altershomogen klassifiziert. Der Gemeindewald westlich des neuen
Baugrundstückes ist altersheterogen und der darin befindliche Nadelwald zeichnet sich durch
alte, teils 25 m hohe Fichten aus.
Im Süden befindet sich im Übergang zur freien Landschaft eine im Biotopkataster erfasste
Streuobstweide, die den Ortsrand landschaftlich gut einbindet. Ein schmaler Grasweg führt
entlang der Fettweide, fungiert als Grenze zu den bebauten Grundstücken südlich der Han-
genbachstraße und schließt oberhalb des neuen Baugrundstückes an den Erdweg an.
Das Umfeld der überplanten Fläche ist anthropogen überprägt und intensiv genutzt. Östlich
befinden sich Flächen der bestehenden Wohnbebauung von Mettendorf, die sich durch ein
Mosaik von Siedlung- und Grünflächen auszeichnen. Die Bebauung der Wohnhäuser reicht
von Bungalow über Einfamilienhäusern zu Mehrfamilienhäusern, die über versiegelte und un-
versiegelte Hof- bzw. Lagerplätze sowie gebietsabgrenzende Mauern mit Schnitthecken ver-
fügen. Die gebäudenahen Freiflächen sind Nutz- oder (Haus)-Gärten mit Nutzrasen und sied-
lungstypischen Gehölzen.
      Die versiegelten Hofplätze und Lagerflächen, die verfugten Mauern und die Verkehrs-
      wege (Gemeindestraße, Wirtschaftsweg und Feldweg) sind von geringer Schutzwürdig-
      keit für die biologische Vielfalt.
      Ebenso sind die arten- und strukturarmen Vegetationsbestände wie die Raine, die vege-
      tationsarme oder -freie Bereiche zwischen den Hofflächen, die Nutzgärten und Gärten
      sowie der Nutzrasen sind von geringer Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope,
      da sie weit verbreitet sind, eine gute Ersetzbarkeit aufweisen und von geringer Empfind-
      lichkeit gegenüber Verlust sind.
      Der Fichtenwald stellt einen weit verbreiteten Biotoptypen dar, weist eine geringe Emp-
      findlichkeit und gute Ersetzbarkeit auf. Die Bedeutung bezüglich der biologischen Vielfalt
      ist gering.
      Den Schnitthecken, Einzellaub- und Einzelnadelbäumen sowie dem Gebüsch bzw. der
      Strauchgruppe werden bei weiter Verbreitung, geringer Empfindlichkeit sowie anthropo-
      gener Vorbelastung und ihrer mittelfristigen Wiederherstellbarkeit eine insgesamt mitt-
      lere Wertigkeit zugeordnet.

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      Der Eichen-Buchenmischwald weist eine hohe Arten- und Strukturvielfalt und damit ein-
      gehergehend einen hohen naturschutzfachlichen Wert auf.
      Von hoher Schutzwürdigkeit ist zudem der Biotopkomplex der Fettweide mit Streuobst-
      bestand südlich der Satzungsfläche. Der Lebensraum ist wegen seiner Strukturvielfalt
      und der nur langfristigen Wiederherstellbarkeit insgesamt von großer Bedeutung für das
      Schutzgut Arten und Biotope.
      Besonders die Umgebung außerhalb der Satzungsfläche weiset eine hohe Bedeutung
      für das Schutzgut Arten und Biotope auf, der Standort selbst ist von geringer Schutzwür-
      digkeit.

      NACHGEWIESENE UND POTENTIELLE VORKOMMEN GESCHÜTZTER ARTEN
In der Eingriffsregelung sind gem. § 44 BNatSchG i.V.m. § 15 BNatSchG nach Anhang IV der
FFH-Richtlinie streng geschützte Arten und alle europäischen Vogelarten in besonderem
Maße zu berücksichtigen.
Aufgrund der zu erwartenden geringen Eingriffsintensität wurden keine tierökologischen Kar-
tierungen vorgenommen. Anhand der vorhandenen Biotopstrukturen wurde die potentielle Eig-
nung des Satzungsgebietes für geschützte Arten überprüft. Ist eine indirekte Beeinträchtigung
/ Störung ggf. vorkommender geschützter Arten umliegender Strukturen möglich, wird in der
Regel auch diese betrachtet (Beurteilung im Wirkraum). Eine Störung von Arten der angren-
zenden Biotope, die über das bestehende Maß (Lage im Übergang von Orts- zu Ortsrandlage
bzw. Ortsrandlage an der Grenze zu genutzter Kulturlandschaft) hinausgeht, ist im vorliegen-
den Fall jedoch unwahrscheinlich.
Grundlage für die Beurteilung bildeten die Informationen der in der ARTeFAKT-Datenbank
gemeldeten Arten für das Messtischblatt Nr. "6003" "Mettendorf" (Abruf 09.04.19). Diese Ab-
frage der ARTeFAKT-Datenbank ergab eine Liste von 254 Arten. Die ebenfalls online verfüg-
baren Daten der Artenanalyse (Abruf 09.04.2019) zeigten für den überplanten Bereich keine
Datensätze. Diese Meldungen der ARTeFAKT-Datenbank umfassen eine Vielzahl von Arten,
für die ein Vorkommen aufgrund der Biotopstrukturen und Vorbelastungen des Gebietes (s.o.)
unwahrscheinlich ist. So wurden viele Arten planerisch ausgeschlossen, die eine geringe Stö-
rungstoleranz oder deutlich andere Lebensräume als im Planungsgebiet vorkommend haben
(z.B. Luchs, Wildkatze, Schlingnatter, Libellen-Arten etc.). Diese Arten wurden im Folgenden
nicht berücksichtigt.
Relevant ist im vorliegenden Fall bezüglich der potentiellen Fortpflanzungsstätten lediglich das
Potential für gebüschbrütende Vogelarten. v.a. die mit Brombeere verbuschte Planfläche bie-
tet prinzipielle geeignete Habitate für verschiedene Brutvögel, der von Nutzrasen geprägte
Bereich des neuen Grundstückes bietet Bodenbrütern keine Möglichkeit auf Bruterfolg. Für
Fledermäuse sind keine geeigneten Quartiere vorhanden.
Als Nahrungshabitat ist das Satzungsgebiet für die streng geschützten Arten und viele der
europäischen Vogelarten innerhalb der Gemeinde Mettendorf nur begrenzt geeignet. Durch
direkte Siedlungsnähe und sehr dicht bewachsenen Brombeerbestand, ist die Fläche nur ein-
geschränkt für Jäger des freien Luftraums (Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe) und
insektenliebende Vogel- und Fledermausarten nutzbar. Früchtesammelnde Vögel können hier
Nahrung finden.
Die angrenzenden Biotoptypstrukturen des Eichen-Buchenmischwaldes und der Streuobst-
weide bieten hingegen gute Bedingungen für streng geschützte Arten und viele der europäi-
schen Vogelarten bezüglich Fortpflanzungs- und Nahrungshabitate.

Eine Übersicht der in der vorliegenden Planung zu berücksichtigenden Arten/Artengruppen
und ihre Zuordnung zu den Biotopstrukturen im Bereich der Satzung zeigt die folgende Ta-
belle.

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Tab. 1:   Zuordnung von Arten zu einzelnen Biotopstrukturen im Satzungsgebiet

                                  potentielle Eignung als Fort-           potentielle Eignung als Nah-
   Biotopstrukturen               pflanzungs- und Ruhestätte für          rungshabitat für Arten / Arten-
                                  Arten / Artengruppen                    gruppen
   Nutzrasen, Rain                ---                                     ---
   Gebüsch, Strauchgruppe         Amsel, Bluthänfling, Buchfink,          wie nebenstehend,           zusätzlich
   (Brombeerhecken)               Dorngrasmücke, Grünfink, He-            Fledermaus-Arten
                                  ckenbraunelle, Mönchsgrasmü-
                                  cke, Rotkehlchen, Zaunkönig
                                  Zilpzalp
      Bei der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche (auf den Stock gesetzte
      mit Brombeersträuchern verbuschter Hangbereich und Nutzrasen) handelt es sich über-
      wiegend um einen Lebensraum ohne Relevanz für den besonderen Artenschutz. Gene-
      rell kommt es durch die anthropogene Prägung (Siedlungsbereich, Straßennähe) im Be-
      reich der Satzung außerdem zu Störungen, so dass sehr störungsempfindliche Arten
      ohnehin fehlen. Das Gebüsch auf der Planfläche kann potentiell Nester von Gebüsch-
      brütern beherbergen, konkrete Nest- oder Quartierstandorte wurden innerhalb des Plan-
      gebietes nicht ermittelt.
      Das Gartenhaus sowie weitere Kleingebäude des Siedlungsbereiches haben eine po-
      tentielle Relevanz für geschützte Gebäudebrüter (Hausrotschwanz, Haussperling) und
      Fledermausarten, die hier jedoch keinen Schwerpunktlebensraum einnehmen. Hoch-
      wertig sind hinsichtlich möglicher Fortpflanzungs- und Ruhestätten für streng geschützte
      Arten oder europäische Vogelarten, vor allem der angrenzende Eichen-Buchenmisch-
      wald sowie die Fettweide mit Einzelobstbäumen.
      Als potentielles Nahrungshabitat kann das neue Baugrundstück durch den dichten
      Brombeerbestand nur eingeschränkt genutzt werden, Früchte und Insekten können den-
      noch auf der Fläche erbeutet werden. Der Satzungsbereich ist für Vogel- und Fleder-
      mausarten mit hoher Wahrscheinlichkeit als Nahrungshabitat nicht essentiell.
      Auch hier zeigen hauptsächlich die angrenzenden Lebensräume eine hohe Bedeutung
      als Nahrungshabitat auf. Die Luftraumjäger (Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauch-
      schwalbe, Fledermaus-Arten) können auf den Offenflächen Insekten erbeuten, die sich
      dort bzw. auch in den umliegenden Lebensräumen entwickelt haben.
      Das Satzungsgebiet selbst ist aufgrund seiner Ortsrandlage und der geringen struktur-
      reichen Ausdehnung der Gehölzbestände von geringer Lebensraumqualität für pla-
      nungsrelevante Arten. Im angrenzenden Eichen-Buchenmischwald sowie auf der Streu-
      obstweide sind potentiell geeignete Fortpflanzungs- und Nahrungshabitate für streng ge-
      schützte Arten und alle europäischen Vogelarten vorhanden.

      LANDSCHAFTSBILD UND ERHOLUNGSPOTENTIAL
Mettendorf liegt im Landschaftsraum Islek-Vorstufe in der Großlandschaft Westeifel. Infolge
der Vergitterung starker variskischer Verwerfungen und senkrecht dazu verlaufender, aus dem
Islek zum tektonischen Muldentief des Ferschweiler Plateaus gerichteten Flusstäler, ist ein
sehr unruhiges, kuppiges Relief ausgebildet. Bedingt durch die Wechsellagerung verschiede-
ner Gesteine entstanden zudem mehrere kleiner Schichtstufen. Die aus dem Islek kommen-
den Flüsse haben im gut ausräumbaren Buntsandstein weite Täler mit breiten Talsohlen aus
Aufschüttungsmaterial gebildet, besonders markant ist die Weitung des Enztals zwischen
Sinspelt und Mettendorf. Das Wiesental in dem die Enz, von Gehölzen gesäumt, maändriert,
wird von intensiv und extensiv genutztem Grünland eingenommen. Die gegenüberliegenden
Talhänge sind im Wechsel von Nadel- und Laubwald bedeckt.
Das Untersuchungsgebiet selber befindet sich am westlichen Ortsrand von Mettendorf in Nord-
ost exponierter Hanglage. Durch die erhöhte Lage ist eine gute Fernsicht gewährleistet, so-
dass die Windkraftanlagen des Windparks Halsdorf (Luftlinie ca. 3 km entfernt) in weiterer

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Umgebung zu sehen sind. Umgebende Obstwiesen und Hecken sowie die angrenzenden
Laub- und Nadelwälder verringern die Einsehbarkeit des Standortes. Vorbelastungen beste-
hen durch Wohngebäude sowie die markanten Hochspannungsleitungen der Gemeinde.
Die Gemeinde verfügt über mehrere Wander- und Radwege (Naturpark Südeifel Wanderweg
Nr. 47 und Nr. 48, Auf den Spuren der Römer), einige sind sogar als Pilgerwege ausgezeich-
net. Als Rad- bzw. Mountainbiketour ist der Jakobsweg "Eifel von Mettendorf nach Konz" vor-
handen. Der Wald- und Naturlehrpfad vom Eifelverein Mettendorf führt als Waldrundweg direkt
an der Satzungsfläche vorbei in Richtung Eichen-Buchenmischwald. Vor allem der Gemein-
dewald wird zur ortsnahen Kurzzeiterholung genutzt.
      Mettendorf weist aufgrund der vielseitigen touristischen Erschließungen ein gutes Erho-
      lungspotential auf und am Grundstück selber führt der Wald- und Naturlehrpfad der Ge-
      meinde vorbei. Da sich der Standort am nordwestlichen Ortsrand umgeben von Wohn-
      häusern befindet, besteht durch die Realisierung des Vorhabens keine negative Verän-
      derung auf das Landschaftsbild. Die Fläche ist durch die angrenzenden Gehölze land-
      schaftlich gut eingebunden, wodurch zugleich eine geringe Einsehbarkeit besteht. Die
      Empfindlichkeit der Fläche ist gering, landschaftsbildrelevanten Elemente (Eichen-Bu-
      chenmischwald, Streuobstweide) befinden sich jenseits des überplanten Bereichs.

      KULTUR- UND SACHGÜTER
Für die überplante Fläche sind keine eingetragenen Denkmäler bekannt (Denkmalliste des
Landes Rheinland-Pfalz). Auch die Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier
(http://www.roscheiderhof.de) enthält keine Hinweise auf Kulturgüter im Satzungsgebiet.
Ebenso sind keine Böden mit Funktion als Archiv der Kultur- /Naturgeschichte vorhanden.

      RADON
Die Ortsgemeinde liegt gem. Radonprognosekarte des Landesamtes für Geologie und Berg-
bau RLP innerhalb eines Bereiches, in dem lokal ein hohes Radonpotential (> 100 kBq/m³)
vorliegt, das zumeist eng an tektonische Bruch- und Kluftzonen gebunden ist.
Konkrete Messungen wurden auf Planungsebene der Satzung nicht durchgeführt.

      ALTLASTEN / ABBAU / BERGBAU
 Für die überplante Fläche sind keine Altablagerungen, Rüstungsaltstandorte, militärische
  Altstandorte oder gewerblich-industrielle Altstandorte bekannt.
 Es liegen ebenfalls keine Kenntnisse über Altbergbau oder alte Abbaurechte vor. Aktueller
  Bergbau oder Abbau von Bodenschätzen wird nicht betrieben.

      HANGSTABILITÄT
In den Kartenviewern des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) RLP liegen keine
Daten zur Hangstabilität oder Rutschungsgefährdung vor. Es ergeben sich auch keine geolo-
gischen Hinweise für eine Rutschungsanfälligkeit des Satzungsgebietes.
Dennoch ist aufgrund der Hanglage generell mit erhöhten oberflächigen Rutschgefährdungen
zu rechnen.

      EMISSIONEN / IMMISSIONEN
 Direkte Quellen von gewerblichen oder verkehrlichen Lärmimmissionen liegen nicht vor.
 Mettendorf ist als Dorf im ländlichen Raum noch mit aktiver Landwirtschaft bzw. Hobby-
  tierhaltung ausgestattet, deren Nutzung mit für dörfliche Mischbebauung rechtlich zulässi-
  gen Lärm- und Geruchsbelastungen einhergehen kann.

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        ANGRENZENDE NUTZUNGEN
 Das Plangebiet wird aktuell nicht land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet.
  Es schließen aber Waldflächen unmittelbar an die Satzungsgrenze an.
 Es liegen keine Erholungseinrichtungen im Plangebiet oder der unmittelbaren Umgebung.
  Der Wald- und Naturlehrpfad vom Eifelverein Mettendorf führt als Waldrundweg direkt an
  der Satzungsfläche vorbei.

        BAUSCHUTZBEREICHE / MILITÄRISCHE ANLAGEN
 Das Plangebiet tangiert keinen straßen- oder luftverkehrsrechtlichen Bauschutzbereiche.
 Militärische Anlagen oder Interessengebiete sind, soweit bekannt, nicht betroffen.

7       LANDSCHAFTSPLANERISCHE ZIELVORSTELLUNGEN
Zur Minimierung unvermeidbarer Eingriffe sind die nachfolgend genannten Anforderungen im
Rahmen der Abwägung aller Belange bei der städtebaulichen Konzipierung der Satzung zu
berücksichtigen.
    Mensch / Gesundheit
    LA 1 Berücksichtigung baulicher Vorkehrungen zum Schutz vor Radonansammlungen in
            der Raumluft
    Boden
    LA 2 - Beachtung der Forderungen des Bodenschutzes (BBodschG und BBodschV)
           - Beachtung von Baugrunduntersuchungen und Vorkehrungen bei Hangbebauung
           - Beachtung möglicher Bodenbelastungen und deren Entsorgung
    Wasserhaushalt
    LA 3 Schutz der filterschwachen Deckschichten über dem Grundwasseraquifer
    LA 4 Rückhaltung des Oberflächenwassers und gedrosselte Ableitung
    LA 5 Hangwasserzüge sind nicht auszuschließen. Entweder ist bei Bebauung auf eine Un-
           terkellerung zu verzichten oder im Boden liegende Bauwerksteile sind gegen drü-
           ckendes Wasser zu schützen.
    LA 6 Verwendung wasserdurchlässiger Beläge zur Befestigung von Hofflächen, Zufahrten,
           Zuwegungen oder PKW-Stellplätzen
    Arten und Biotope
    LA 7 Rodung von Gehölzen und der Brombeergebüsche außerhalb der Vegetationszeit
           gem. § 39 BNatSchG, d.h. ausschließlich zw. 01. Oktober und 28. Februar des Folge-
           jahres
    Orts- und Landschaftsbild
    LA 8 landschafts- und dorfgerechte Ausführung der Bebauung
    LA 9 landschaftsgerechte Gestaltung und Höhenentwicklung von Geländemodellierungen
    Allgemeiner Ressourcenschutz
    LA 10 aktive und passive Nutzung regenerativer Energiequellen
    LA 11 Nutzung unbelasteter Dachentwässerung als Brauchwasser
    Denkmalschutz
    LA 12 Beachtung von Hinweisen bei Bodenarbeiten; Meldung bei Funden an die Untere
           Denkmalschutzbehörde / Rheinisches Landesmuseum

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8     ZU ERWARTENDE UMWELTAUSWIRKUNGEN
      AUSWIRKUNGEN AUF RAUM- UND UMWELTZIELE
Nachhaltige Siedlungsentwicklung / Schwellenwertermittlung
Das im LEP IV genannten Ziel Z 31 und die darauf basierenden im ROP neu/E genannten
Ziele ZN3249 bzw. Z 50 bis Z 55 sind ausschließlich auf Flächenneuausweisungen im Rahmen
des vorbereitenden Flächennutzungsplanes ausgerichtet.
Die Möglichkeit, die das Ziel 32 LEP IV den Trägern der Regionalplanung eröffnet, die Schwel-
lenwerte auch für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festzulegen, hat die PG Trier
nicht aufgegriffen. Im Entwurf des neuen Regionalplans Trier heißt es hierzu in der Begrün-
dung/Erläuterung zu G 48 bis Z 49 (nachrichtliche Übernahme Z 32 LEP IV):
       „Im Ergebnis werden Schwellenwerte als Flächenobergrenze für weiteres Wohn-
       bauland seitens der Regionalplanung für die Träger der Flächennutzungsplanung
       vorgegeben. Eine weitere räumliche Konkretisierung bis zur Ortsgemeindeebene
       erfolgt durch die Regionalplanung nicht.“
Einer Ortsgemeinde muss, unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Situation und
dem tatsächlichen Bedarf im Rahmen ihrer Eigenentwicklung, die moderate Ausweisung von
Bauland ermöglicht werden. Die Anwendung einer Bausatzung gem. § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3
ist ein gesetzlich legitimiertes Verfahren, um einzelne Außenbereichsflächen in den bebauten
Innenbereich einbeziehen zu können.
Diesem Planungsinstrument kann sich eine Ortsgemeinde rechtskonform bedienen, um ein-
zelne Bauflächen, baurechtlich abzusichern und realisierbar machen zu können. Der Aufstel-
lung einer Ergänzungssatzung durch die Ortsgemeinde liegt i.d.R. ein entsprechender Antrag
für konkrete Bauvorhaben oder dem Wunsch der Grundstückseigentümer nach kurzfristiger
Vermarktung von Baugrundstücken vor. In Mettendorf betrifft dies ein neues Baugrundstück.
Insoweit kann die Ortsgemeinde davon ausgehen, dass das, durch die Satzung in die Ortslage
einbezogene Grundstück, kurzfristig nach Rechtskraft der Satzung bebaut wird und damit nicht
als "Baulücken" in einer Schwellenwertermittlung im Rahmen der FNP-Fortschreibung negativ
zu Buche schlagen kann.
Die Begrenzung der Satzung auf die Ausweisung von einem weiteren Baugrundstück lässt
keine raumrelevanten Nachteile einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung im bisherigen Au-
ßenbereich erwarten, zudem grenzt das neue Baugrundstück an bestehende Siedlungsfläche
an. Das Satzungsgebiet ist im Flächennutzungsplan noch als "weiße Fläche" dargestellt.

Besondere Funktionen der Ortsgemeinde
  Durch die Einbeziehung eines neuen Baugrundstückes in die bebaute Ortslage werden
  keine raumrelevanten Funktionen oder deren Entwicklungen der Ortsgemeinde behindert.
  Die Schwerpunktfunktion "Wohnen" wird durch die Ausweisung von neuem Bauland ge-
  stärkt.

landesweit bedeutsamen Bereich für den Forst / Vorbehaltsgebiet Forstwirtschaft
   Das Satzungsgebiet liegt innerhalb eines landesweit bedeutsamen Bereiches sowie in ei-
   nem Vorbehaltsgebiet für die Forstwirtschaft. Da die neu ausgewiesene Grundstücksfläche
   jedoch nicht als forstwirtschaftlicher Nutzungsfläche, sondern gem. Entwicklungskonzept
   der Planung vernetzter Biotopsysteme und auch gem. der aktuellen Biotoptypenkartierung
   als Strauchbestand bzw. Garten bezeichnet wird, ist keine raumrelevante Beeinträchtigung
   des Vorbehaltsgebiets zu erwarten.
   Zum Schutz der angrenzenden Waldflächen ist in die Satzung aufzunehmen:
    M1      Der Bauherr / Eigentümer sollte aufgrund der Unterschreitung des 30 m Abstan-
            des zwischen Wald und Gebäude einen Haftungsausschluss grundbuchrechtlich
            absichern. Vom Bauherrn / Eigentümer, ist in der Dienstbarkeit klarzustellen, dass
            er den benachbarten Wald duldet und dementsprechend keine Haftungsanforde-
            rungen, Entschädigungsansprüche o.ä. für evtl. Beeinträchtigungen durch den
            Wald an den benachbarten Waldeigentümer stellen wird. Die Erhaltung (und ggf.

                                                      högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG                                       15

            Wiederaufforstung mit anderen Forstpflanzen) des Waldes sowie dadurch evtl.
            verursachte Beeinträchtigungen sind entschädigungslos und unentgeltlich zu dul-
            den.
    M2      Zum Schutz des benachbarten Waldes wird insbesondere auf § 24 des Lan-
            deswaldgesetzes (LWaldG) Rheinland-Pfalz hingewiesen. Demnach ist grund-
            sätzlich im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand
            außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entspre-
            chend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers
            oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen
            Stoffen unzulässig.
    M3      Die Stand- bzw. Verkehrssicherheit und die uneingeschränkte Nutzung der Wege
            für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bzw. als Wanderweg dürfen durch
            die Bebauung und Umnutzung des neuen Baugrundstücks zu keiner Zeit beein-
            trächtigt werden.

Vorbehaltsgebiet Erholung und TourismusLaut Entwurf ROPneu/E (Jan. 2014) liegt das
Satzungsgebiet innerhalb eines Vorbehaltsgebiets für Erholung und Tourismus. Die Gemeinde
ist Teil des Erholungs- und Erlebnisraumes "Sauertal / Ourtal" und liegt demnach in einem
Gebiet mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung. Die Lage innerhalb
des Naturparks Südeifel bestärkt das landschaftsbezogene Erholungspotential. Durch die
Ausweisung des Baugrundstücks werden die Raumfunktionen bzw. die Bedeutung des Vor-
behaltsgebiets nicht beeinträchtigt. Elemente die der Erholung bzw. dem Tourismus dienen
(Eichen-Buchenmischwald, Wald- und Naturerlebnispfades, Streuobstweide) bleiben erhalten.

Landesweit bedeutsamer Bereich für den Grundwasserschutz
  Wasserwirtschaftliche Schutzgebiete liegen im Plangebiet und in direkter Umgebung nicht
  vor. Aufgrund der Kleinflächigkeit des geplanten Vorhabens ist auch nicht mit raumbedeut-
  samen Beeinträchtigungen tieferer Grundwasservorkommen zu rechnen.
  Zum allgemeinen Schutz der Grundwasservorkommen sind folgende Hinweise in die Sat-
  zung aufzunehmen:
    M4      Hangwasserzüge sind nicht auszuschließen. Entweder ist bei Bebauung auf eine
            Unterkellerung zu verzichten oder im Boden liegende Bauwerksteile sind gegen
            drückendes Wasser zu schützen.
    M5      Die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung ist ungünstig, es sind alle tech-
            nischen Möglichkeiten auszuschöpfen, diese nicht zu zerstören und den Grund-
            wasseraquifer nicht zu verunreinigen.
            Einhaltung anerkannter Regeln der Technik und Vorsorgemaßnahmen beim Um-
            gang mit wassergefährdenden Substanzen.

Lage im Naturpark Südeifel
Die Satzungsfläche liegt im Naturpark Südeifel, die Ziele des Naturparks sind durch die Pla-
nung nicht beeinträchtigt.
Aufgrund der geringen Einsehbarkeit, der städtebaulichen Vorprägung und unter Erhalt der
angrenzenden Gehölze, wirkt sich das Vorhaben nicht erheblich negativ auf das Landschafts-
und Ortsbild aus. Die in Anspruch genommenen Flächen und Strukturen sind deutlich anthro-
pogen vorgeprägt, ausschließlich privat genutzt und ohne Bedeutung für die landschaftsge-
bundene Erholung oder den Fremdenverkehr. Der am Plangebiet entlangführende Wald- und
Naturlehrpfad bleibt erhalten. Die Funktion des Landschaftsausschnitts als Kulisse durch die
gute Strukturierung der umliegenden Flächen bleibt ebenfalls erhalten.

                                                      högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG                                       16

      AUSWIRKUNGEN AUF INTERNATIONALE UND NATIONALE SCHUTZGEBIETE
Es befinden sich keine Natura 2000-Gebiete und / oder weitere nationalen Schutzgebiete und
-objekte im Plangebiet oder in dessen Umfeld.

      AUSWIRKUNGEN AUF ODER DURCH NUTZUNGSANSPRÜCHE DRITTER
Forstwirtschaft
Das von direktem Flächenverlust betroffene Grundstück ist nicht fortwirtschaftlich genutzt, es
grenzen aber Wälder an und die Baufläche unterschreitet den 30 m Abstand zum Wald.
     Als naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahme, die gleichzeitig das forstliche Problem
     entschärft, wird festgelegt, dass die gemeindeeigen Fichten, die als Bäume 1. Ord. dem
     Baugrundstück an nächsten stehen, mit Zustimmung der Gemeinde und des Revierförs-
     ters entnommen werden und die Fläche der gelenkten Sukzession als Waldrand über-
     lassen bleibt.
Zum Schutz der angrenzenden Waldflächen ist in die Satzung aufzunehmen:
    M1      Der Bauherr / Eigentümer sollte aufgrund der Unterschreitung des 30 m Abstan-
            des zwischen Wald und Gebäude einen Haftungsausschluss grundbuchrechtlich
            absichern. Vom Bauherrn / Eigentümer, ist in der Dienstbarkeit klarzustellen, dass
            er den benachbarten Wald duldet und dementsprechend keine Haftungsanforde-
            rungen, Entschädigungsansprüche o.ä. für evtl. Beeinträchtigungen durch den
            Wald an den benachbarten Waldeigentümer stellen wird. Die Erhaltung (und ggf.
            Wiederaufforstung mit anderen Forstpflanzen) des Waldes sowie dadurch evtl. verur-
            sachte Beeinträchtigungen sind entschädigungslos und unentgeltlich zu dulden.
    M2      Zum Schutz des benachbarten Waldes wird insbesondere auf § 24 des Lan-
            deswaldgesetzes (LWaldG) Rheinland-Pfalz hingewiesen. Demnach ist grund-
            sätzlich im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand
            außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entspre-
            chend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers
            oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen
            Stoffen unzulässig.
    M3      Die Stand- bzw. Verkehrssicherheit und die uneingeschränkte Nutzung der Wege
            für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bzw. als Wanderweg dürfen durch
            die Bebauung und Umnutzung des neuen Baugrundstücks zu keiner Zeit beein-
            trächtigt werden.

      AUSWIRKUNGEN DURCH ALTLASTEN / ABBAU / HANGRUTSCHGEFÄHRDUNG
 Gefahr von Rutschungen und Bodenerosion durch Anschnitt instabiler Boden- und Ge-
 steinsschichten bzw. aufgrund von Altbergbau oder Abbau von Bodenschätzen;
 Gefahr der menschlichen Gesundheit durch Altlasten
Es liegen keine aktuellen Informationen über nicht erkannte Altlasten oder potentiell mögliche
Hangrutschgefährdungen vor.
  Zur generellen Information sind folgende Hinweise in die Satzung aufzunehmen:
     M6       Im Geltungsbereich ist mit unterschiedli. Bodenverhältnissen zu rechnen, daher
              werden Baugrunduntersuchungen (inkl. Überprüfung der Rutschgefährdung) für
              die erforderlichen Gründungsarbeiten und Bodenbewegungen empfohlen. Die
              Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen sind dabei zu beachten.
     M7       Werden bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen
              oder ergeben sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche/visuelle Auffälligkeiten),
              ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Boden-
              schutz in Trier zu informieren

                                                      högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
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