BEGRÜNDUNG mit integriertem - FACHBEITRAG NATURSCHUTZ aktueller Stand: 14.10.2020
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SATZUNG der Ortsgemeinde METTENDORF über die Ergänzung einer Fläche Teilbereich "Verlängerung Hangenbach" (Ergänzungssatzung) BEGRÜNDUNG mit integriertem FACHBEITRAG NATURSCHUTZ aktueller Stand: 14.10.2020 Fassung für Verfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG a INHALTSVERZEICHNIS 1 Verfahrensvermerk ..................................................................................................... 1 2 Allgemeines ................................................................................................................ 1 3 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung ................................................................ 2 4 Begründung zur Aufstellung der Satzung ................................................................ 3 Begründung der Satzung ..................................................................................... 3 Planungsalternativen ........................................................................................... 3 5 Übergeordnete Planaussagen ................................................................................... 4 Landesplanung und Raumordnung...................................................................... 4 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan .............................................................. 4 Schutzgebiete...................................................................................................... 5 Naturschutz ......................................................................................................... 5 Kompensationsverpflichtungen anderer Vorhaben .............................................. 6 6 Abiotische und biotische Planungsgrundlagen ....................................................... 6 Boden .................................................................................................................. 6 Wasserhaushalt................................................................................................... 7 Klima ................................................................................................................... 8 Arten und Biotope................................................................................................ 8 Nachgewiesene und potentielle Vorkommen geschützter Arten ........................ 10 Landschaftsbild und Erholungspotential............................................................. 11 Kultur- und Sachgüter........................................................................................ 12 Radon................................................................................................................ 12 Altlasten / Abbau / BergBau............................................................................... 12 Hangstabilität..................................................................................................... 12 Emissionen / Immissionen ................................................................................. 12 Angrenzende Nutzungen ................................................................................... 13 Bauschutzbereiche / Militärische Anlagen.......................................................... 13 7 Landschaftsplanerische Zielvorstellungen............................................................. 13 8 Zu erwartende Umweltauswirkungen...................................................................... 14 Auswirkungen auf Raum- und Umweltziele........................................................ 14 Auswirkungen auf internationale und nationale Schutzgebiete .......................... 16 Auswirkungen auf oder durch Nutzungsansprüche Dritter ................................. 16 Auswirkungen durch Altlasten / Abbau / Hangrutschgefährdung........................ 16 Auswirkungen auf Archäologie / Bodendenkmäler / Kultur- und Sachgüter........ 17 Auswirkungen auf Menschen / Gesundheit........................................................ 17 8.6.1 Verkehrslärm.......................................................................................... 17 8.6.2 Radonpotential ....................................................................................... 17 Zu erwartende Umweltauswirkungen auf sonstige Schutzgüter ......................... 19 9 Darstellung und Begründung der städtebaulichen Konzeption ............................ 22 Flächenausweisungen / Flächenbilanz .............................................................. 22 Verkehrliche Erschließung ................................................................................. 22 Ver- und Entsorgung.......................................................................................... 22 9.3.1 Schmutz- und Oberflächenwasser.......................................................... 22 9.3.2 Versorgung ............................................................................................ 23 9.3.3 Abfall- und Recyclingabfuhr.................................................................... 23 Leitungsrechte und Dienstbarkeiten Dritter ........................................................ 23 Planzeichnung, Festsetzungen und Hinweise.................................................... 24 9.5.1 Zechnerische Darstellung....................................................................... 24 9.5.2 Bauplanungs- und -ordnungsrechtliche Festsetzungen .......................... 24 9.5.3 Naturschutzfachliche / Grünordnerische Festsetzungen......................... 25 högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG b 10 Kostenschätzung...................................................................................................... 29 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1: Übersichtslageplan (ca. M 1:25.000) ................................................................... 1 Abb. 2: Lageplan gem. Kataster (M 1:1.000).................................................................... 2 Abb. 3: Auszug ROPneu/E (unmaßstäblich) .................................................................... 4 Abb. 4: Auszug FNP (Entwurf 2012) (unmaßstäblich) ...................................................... 4 Abb. 5: Auszug LP (unmaßstäblich)................................................................................. 5 Abb. 6: Auszug Biotopkataster (unmaßstäblich)............................................................... 5 Abb. 7: Auszug hpnV (unmaßstäblich) ............................................................................. 6 Abb. 8: Auszug VBS-Entwicklungsziele (unmaßstäblich) ................................................. 6 Abb. 9: Auszug Karte der Starkregengefährdung (unmaßstäblich)................................... 8 Abb. 10: südöstlicher Bereich des Baugrundstückes ......................................................... 9 Abb. 11: nordwestlicher Bereich des Baugrundstückes...................................................... 9 Abb. 12: Lage A1 im Kataster / Luftbild (unmaßstäblich).................................................. 28 TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1: Zuordnung von Arten zu einzelnen Biotopstrukturen im Satzungsgebiet............ 11 högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 1 1 VERFAHRENSVERMERK Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung 20.05.2020 öffentliche Auslegung 03.08.2020 bis 02.09.2020 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Schreiben v. 23.07.2020 Belange Frist bis 02.09.2020 erneute öffentliche Auslegung xx.xx.2021 bis xx.xx.2021 erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf- Schreiben v. xx.xx.2021 fentlicher Belange Frist bis xx.xx.2021 Satzungsbeschluss xx.xx.2021 2 ALLGEMEINES Die Ortsgemeinde METTENDORF liegt im Osten der Verbandsgemeinde Südeifel im Land- kreis Bitburg-Prüm, in Rheinland-Pfalz. Im Rahmen ihrer städtebaulichen Entwicklung plant die Ortsgemeinde Mettendorf die Aufstel- lung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 BauGB für den Teilbereich "Verlängerung Hangenbach". Das Satzungsgebiet befindet sich im nordwestlichen Bereich der Ortsgemeinde Mettendorf. Mit der Satzung soll auf einem Teil des Flurstücks 1/3, Flur 5 im bauplanungsrechtlichen Au- ßenbereich ein neues Baugrundstück in Ergänzung der bebauten Ortslage ausgewiesen wer- den. Abb. 1: Übersichtslageplan (ca. M 1:25.000) Aus dem konkreten, durch die Satzung baurechtlich vorbereiteten Vorhaben ergeben sich gem. § 14 BNatSchG "Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Ver- änderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspie- gels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können." Gem. §§ 1a u. 34 (4) BauGB ist für die einbezogenen bis- herigen Außengebietsflächen der Bestand zu ermitteln und zu bewerten. Es ist darzulegen, wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder unvermeidbare Beeinträch- tigungen ausgeglichen oder beeinträchtigte Landschaftsfunktionen ersetzt werden können. Diese Abhandlung ist als Fachbeitrag Naturschutz in die vorliegende Begründung integriert. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 2 3 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER SATZUNG Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 1.445 m² in der Gemarkung Mettendorf, Flur 5, den nördlichen Bereich des Flurstücks 1/3 und in Flur 15 einen Teil des Flurstücks 115 (Erschließung, Wirtschafts- weg). Abb. 2: Lageplan gem. Kataster (M 1:1.000) Die Abgrenzung der Satzung richtet sich im Wesentlichen nach den grundsätzlichen Anfor- derungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bzw. den mit den Nachbarn und Ei- gentümerInnen / Bauwilligen abgestimmten Maßen für Abstandsflächen zu bestehender Be- bauung und den gewünschten neuen Bau- und Grundstücksgrößen. Die naturschutzfachlich erforderlichen Ausgleichsflächen und -maßnahmen liegen außerhalb des Satzungsgebietes im angrenzenden Gemeindewald (Fl. 15, Flst. 71). högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 3 4 BEGRÜNDUNG ZUR AUFSTELLUNG DER SATZUNG BEGRÜNDUNG DER SATZUNG Die Ortsgemeinde hat sich dazu entschlossen, über eine Ergänzungssatzung ein neues Bau- grundstück auszuweisen, um hier ein Wohnbauvorhaben realisieren zu können. Die Schaffung von Baurecht über eine Satzung wird von der Ortsgemeinde als möglich und städtebaulich verträglich eingestuft. Die Aufstellung der Satzung wie folgt begründet: - Die Erweiterung der Ortslage mit einem weiteren Baugrundstück wird von der Ortsge- meinde als städtebaulich verträglich und geordnet erachtet. Das neue Baugrundstück grenzt unmittelbar nordwestlich an die vorhandene Ortsrandlage an und schließt an die Siedlungsentwicklung entlang der Straße "Hangenbach" an. - Eine für die Siedlungsentwicklung in Ortsrandlage typische gemischte Bebauung (1,5-Stock, 2-Stock, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Bungalow) bildet die Grundlage für die städtebauli- che Prägung des neu einbezogenen Flurstückes. - Nach der Vorstellung der Ortsgemeinde sollen vorrangig Bauflächen für Familien aus dem Ort oder dem näheren Umfeld entstehen. Im vorliegenden Fall möchte die Grundstücksei- gentümerin die Fläche ihres eigenen Hausgrundstücks verkleinern und den nordwestlichen Bereich als neues Baugrundstück vermarkten. - Es liegen keine naturschutzfachlichen Verpflichtungen oder besondere Restriktionen auf der Fläche. - Wirksame Beeinträchtigungen raumordnerischer Belange (v.a. nachhaltige Siedlungsent- wicklung) ergeben sich aufgrund der Erweiterung der Ortslage um 1 neues Baugrundstück für Wohnzwecke nicht. - Auf der Planfläche sind selbst keine ökologisch hochwertigen Biotopstrukturen ausgebildet und es liegen keine restriktiven naturschutzfachlichen bzw. -rechtlichen oder sonstige Schutzgebietsausweisungen vor. - Die Anschlüsse an Schmutzwasserkanal, Trinkwasserleitung, Telekommunikation bzw. Strom an die Ortsnetze sind gewährleistet und müssen entsprechend ergänzt werden. Die in § 34 (5) Nr. 1 BauGB aufgeführten Voraussetzungen bezüglich der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sind gegeben, da das Ergebnis der Umsetzung der Satzung für das Erscheinungsbild des Ortslagenbereiches keine unver- trägliche oder gänzlich neue Situation erwarten lässt. PLANUNGSALTERNATIVEN Die Ortsgemeinde sieht zu dem Satzungsgebiet keine standortbezogene Alternative in Met- tendorf, da - es sich nur um die bedarfsgerechte und kurzfristig zu erwartende Errichtung eines einzel- nen Wohnhauses handelt und Anbindungen an das Straßen- und Leitungsnetz vorliegen, - auf der Planfläche selbst keine ökologisch hochwertigen Biotopstrukturen ausgebildet sind und keine restriktiven naturschutzfachlichen bzw. -rechtlichen oder sonstige Schutzgebiets- ausweisungen vorliegen, - die Erweiterung der Ortslage mit einem Baugrundstück die städtebauliche Entwicklungs- planung der Ortsgemeinde erfüllt und den raumordnerischen Zielen nicht entgegensteht. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 4 5 ÜBERGEORDNETE PLANAUSSAGEN LANDESPLANUNG UND RAUMORDNUNG Laut Landesentwicklungsprogramm (LEP IV 2008) liegt das Plangebiet innerhalb eines landesweit bedeutsamen Bereichs für Forstwirtschaft, Grundwasserschutz sowie für Erho- lung und Tourismus. Die Gemeinde Mettendorf ist Teil des Erholungs- und Erlebnisraumes "Sauertal / Ourtal". Gem. den Zielen des LEP IV zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung hat die Innenentwick- lung Vorrang vor der Außenentwicklung (Z 31) und die Ausweisung neuer Wohn- und Mischbauflächen muss im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit bestehender Siedlungsfläche sein (Z 34). Laut aktuell gültigen Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier (ROP 1985) ist die Fläche des Satzungsgebietes als "weiße Fläche" (ohne raumbedeutende Funktion) im nordwestlichen Bereich der Gemeinde gekennzeichnet. Mettendorf werden die besondere Funktion "Landwirtschaft" sowie die Schwerpunktfunktionen "Wohnen" und "Gewerbe" zu- geordnet. Die Gemeinde liegt in einem Gebiet mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung. Im Entwurf des regionalen Raumord- Abb. 3: Auszug ROPneu/E (unmaßstäblich) nungsplan der PG Region Trier (ROPneu/E, Jan. 2014) liegt das Satzungs- gebiet (rote Markierung in Abb. 3) innerhalb eines Vorbehaltsgebietes für Forstwirtschaft sowie für Erholung/Tourismus. Der Ortsgemeinde Mettendorf wird als ein kooperierendes Grundzentrum mit Körper- ich die besonderen Funktionen "Wohnen", "Gewerbe" "Landwirtschaft" und "Freizeit / Erholung" zugewiesen. Gem. ZN3147 ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzu- räumen. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN / LANDSCHAFTSPLAN Im aktuell verbindlichen Flächennutzungsplan Abb. 4: Auszug FNP (Entwurf 2012) (unmaß- (1999) der ehemaligen VG Neuerburg ist das stäblich) Satzungsgebiet als "weiße Fläche" (ohne raum- bedeutende Funktion) dargestellt. Im Osten grenzen Wohnbauflächen und gemischte Bau- flächen an. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 5 Der Landschaftsplan (LP) der ehemaligen VG Abb. 5: Auszug LP (unmaßstäblich) Neuerburg stellt das Satzungsgebiet (gelbe Markierung) als Waldfläche mit deutlichen An- teilen an Laubholz dar. Im Osten grenzen Wohn- und Mischbauflächen an und südlich des Satzungsgebietes befinden sich Flächen für Acker, Grünland oder Sonder- kulturen die zum Erhalt der vorhandenen natur- nahen Elemente dienen. Einige der landwirt- schaftlichen Flächen werden als strukturreiches Gebiet mit 15 - 50% Gehölzstrukturen zur Ein- bindung von Ortsrändern erfasst. SCHUTZGEBIETE Natura 2000-Gebiete sind von der Planung weder direkt noch indirekt betroffen. Entlang der Enz, die Mettendorf durchfließt, befindet sich das FFH-Gebiet "Enztal" (FFH-5903-301). Die Satzungsfläche liegt im Naturpark Südeifel. Die Hauptstraße bzw. Enztalstraße von Mettendorf fungiert als Grenze des Naturparks. Die Gemeindeflächen westlich der Haupt- straße / Enztalstraße liegen innerhalb und alle Bereiche östlich der Straße liegen außerhalb des Naturparks Südeifel. Schutzzwecke des Naturparks sind "die Erhaltung seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit mit seinen ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern und seinen Felsregionen, die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Na- turhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums als wesentliche Voraussetzung hierfür (…) (und) die Sicherung und Entwicklung dieses Raumes für die naturbezogene Erholung größerer Bevölkerungsteile. Naturschutzgebiete werden durch die Planung nicht tangiert. Landschaftliche Schutzgebietsausweisungen (z.B. Landschaftsschutzgebiete, Natur- denkmal, geschützter Landschaftsbestandteil) sind im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung (LANIS) für das Satzungsgebiet nicht verzeichnet. Wasserwirtschaftliche Schutzgebietsausweisungen (z.B. Wasserschutzgebiet, Über- schwemmungsgebiet) liegen ebenfalls nicht vor. NATURSCHUTZ Im Satzungsgebiet befinden sich keine im Abb. 6: Auszug Biotopkataster (unmaßstäblich) Biotopkataster erfassten oder nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 15 Lan- desnaturschutzgesetz geschützten Bio- tope. Südlich grenzt jedoch der Biotopkomplex (BK-6003-0095-2007) "Streuobstbestand westlich Mettendorf" an, dessen Schutzziel die Beibehaltung der extensiven Nutzung der Streuobstweide am westlichen Ortsrand ent- spricht. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 6 Gem. heutiger potentieller natürlicher Ve- Abb. 7: Auszug hpnV (unmaßstäblich) getation (hpnV - natürliche Vegetation OHNE Einfluss des Menschen) läge das Plangebiet (gelbe Markierung) innerhalb ei- nes Hainsimsen-Buchenwaldes (BA) sehr reicher Ausbildung. Östlich und südlich würde ein Perlgras-Bu- chenwald (BC) relativ reicher Ausbildung an- schließen. Im Bereich des Fließgewässers Enz läge nach heutiger potentieller natürli- cher Vegetation ein Stieleichen-Hainbuchen- wald (Silikat) (HA). Gem. Entwicklungskonzept der Planung Abb. 8: Auszug VBS-Entwicklungsziele (unmaßstäblich) vernetzter Biotopsysteme (VBS) liegt das Plangebiet innerhalb Strauchbestände mit biotoptypenverträglicher Nutzung. Nördlich und nordwestlich ist die Entwicklung von Laubwäldern und südlich der Erhalt ma- gerer Wiesen und Weiden mittlerer Stand- orte als Ziele genannt. Im Osten grenzen Siedlungsflächen der Ge- meinde Mettendorf an, die durch Wiesen und Weiden mittlerer Standorte mit biotoptypen- verträglicher Nutzung ergänzt werden. KOMPENSATIONSVERPFLICHTUNGEN ANDERER VORHABEN Laut Kompensationskataster des Landesinformationssystems der Naturschutzverwaltung (LANIS) liegen im Plangebiet und der Umgebung keine Kompensationsverpflichtungen. 6 ABIOTISCHE UND BIOTISCHE PLANUNGSGRUNDLAGEN BODEN Das Satzungsgebiet befindet sich im Naturraum der Islek-Vorstufe, die sich stufenartig nach Süden zum Bitburger Gutland hin absenkt. Überprägt ist das Großrelief durch Kuppen und Riedel, die auf einer Vergitterung von variskisch orientierten Störungslinien und senkrecht dazu verlaufenden Talzügen beruht. Das Satzungsgebiet selber ist sehr stark geneigt und liegt am Nordost exponierten Mittelhang des Enztals. Den geologischen Untergrund bilden rot- braune glimmerreiche Mittel- bis Feinsande inklusiver konglomeratischer Serie von violetten Horizonten und Dolomitbröckelbänke an der Basis. Geologisch liegt das Plangebiet im Bereich des Oberen Buntsandsteins der Trierer Bucht und der Eifel (Trias / Buntsandstein). Mettendorf befindet sich in der Bodengroßlandschaft mit ho- hem Anteil an Sand-, Schluff- und Tonsteinen, die häufig im Wechsel mit Löss auftreten. Der anstehende Sandstein stellt das Ausgangssubtrat für solifluidal umgelagerte Sandfließerden. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 7 Aus ihnen entstanden basenarme Verwitterungsböden, die überwiegend als mittelgründige Braunerden ausgebildet sind. Bei stärkerer Geländeneigung sind eine erosive Profilverkür- zung und ein Übergang zu Regosolen festzustellen. Die Böden weisen ein geringes bis mitt- leres Wasserspeichervermögen mit schlechtem bis mittleren natürlichen Basenhaushalt auf. Als Bodenart herrscht im Bereich des Satzungsgebietes lehmiger Sand vor. Die überplante Fläche weist keine Daten bezüglich Ackerzahl, Ertragspotential, Nitratrückhaltevermögen auf, sodass eine Bewertung der Bodenfunktion laut Kartenviewer des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) RLP nicht möglich ist. Die Erosionsanfälligkeit des natürlichen Oberbodens ist derzeit aufgrund der geschlossenen Vegetationsdecke gering, eine Einstufung der Wassererosionsgefährdung Cross Compliance liegt nicht vor. Böden sind generell wegen ihrer nicht gegebenen Wiederherstellbarkeit und ihrer Re- gelfunktion im Wasser- und Stoffhaushalt, mit ihrer Filter- und Pufferfunkton sowie mit ihrer Lebensraumfunktion für tierische und pflanzliche Lebewesen als begrenztes Gut schutzwürdig. Die Wertigkeit der Böden ist im vorliegenden Fall gering bis mittel, ihre Verbreitung hoch. Eine besondere Bedeutung der Böden (z.B. als biotischer Sonder- standort oder mit Archivfunktion) liegt im Satzungsgebiet nicht vor. WASSERHAUSHALT Oberflächenwasser Im überplanten Bereich sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Mettendorf wird von der Enz (II. Ord.) durchflossen und liegt in dessen Einzugsgebiet. Grundwasser Der Buntsandstein der Trier-Bitburger-Mulde ist ein Grundwasserspeicher von überregionaler Bedeutung. Der besondere Wert des Buntsandsteins liegt in der weiten und lückenlosen Ver- breitung des Gesteins, das im Inneren der Mulde, etwa im Raum Bitburg seine größte Mäch- tigkeit von bis zu 300 m aufweist. Der obere Buntsandstein stellt einen kombinierten Poren- und Kluftgrundwasserspeicher dar. Aufgrund der zwischenlagernden Tonschichten ist seine Durchlässigkeit jedoch gering bis mäßig. Die Grundwasserlandschaft des Plangebietes ist si- likatisch geprägt und gehört zum Grundwasserkörper Prüm 2. Die Grundwasserneubildung ist mit 314 mm/a extrem hoch. Die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung im Plangebiet ist ungünstig. Es sind keine wasserwirtschaftlich bedeutenden oberflächennahen Grundwasservor- kommen im Bereich der Satzung zu erwarten. Generell sind jedoch alle Grundwasser- vorkommen als begrenztes und weitgehend irreversibles Gut schutzwürdig und jeder Grundwasserleiter ist empfindlich gegenüber Verringerung der Versickerung. Aufgrund der ungünstigen Schutzwirkung der Deckschichten besteht eine erhöhte Ge- fährdung und damit zusätzlich eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers bzgl. Ein- trags von Schadstoffen. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 8 Starkregenereignisse Die Karte zur Wahrscheinlichkeit ei- Abb. 9: Auszug Karte der Starkregengefährdung (un- ner Gefährdung durch Sturzflut nach maßstäblich) Starkregen (LfU, Hochwasservor- sorge durch Flussgebietsentwicklung; 31.07.2018) zeigt für das Plangebiet (blaue Markierung) kein erhöhtes Ri- siko. KLIMA Mettendorf liegt im rauen Mittelgebirgsklima der Islek-Vorstufe, was sich durch Jahresdurch- schnittstemperaturen von ca. 8°C und einem jährlichen Niederschlag von 750-800 mm kenn- zeichnet. Die Winde wehen in der Region hauptsächlich aus südwestlichen Richtungen. Aus bioklimatischer Sicht ist das überplante Gebiet in einer Höhenlage über 300 m ü. NHN dem reizmilden Klima mit schwachen bis mäßigen thermischen Reizen zuzuordnen. Die lufthygienische Beeinträchtigung ist aufgrund der ländlichen Prägung und der Lage am nordwestlichen Rand des Siedlungsbereiches gering. Die größeren zusammenhängenden Offenlandflächen südöstlich des Satzungsgebietes stel- len ein Kaltluftentstehungsgebiet dar und der Waldbereich im Westen dient der Frischluftpro- duktion. Kalt- und Frischluft fließen der Topographie folgend in südöstlicher Richtung ins Enz- bachtal ab. Im Allgemeinen weist das Satzungsgebiet aufgrund des reizmilden Klimas eine geringe klimatologische Empfindlichkeit auf. Es liegen kaum thermische und lufthygienische Vor- belastungen in Form von Luftschadstoffen durch Verkehr vor. Der angrenzende Forst sowie die umliegenden Offenflächen sind schutzwürdige Kaltluft- und Frischluftprodukti- onsstätte in Ortsrandlage. Das Satzungsgebiet selber weist keine Bedeutung bezüglich klimatischer Bedingungen auf. ARTEN UND BIOTOPE Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich des Flurstücks 1/3, Flur 5, Gemarkung Mettendorf und schließt an den bereits bebauten Ortsrand entlang der Straße "Hangenbach" in nordost- exponierter Hanglage an. Die Planfläche besteht aus einem terrassierten Hang auf dem die ehemals vorhandenen Bäume und Sträucher größtenteils auf den Stock gesetzt wurden und der aktuell in diesen Bereichen durch Brombeersträucher stark verbuscht ist. Am Fuße des Hanges schließt auf högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 9 fast ebener Fläche ein Nutzrasen mit abgrenzender verfugter Mauer an, der den Übergang zum asphaltierten Wirtschaftsweg darstellt. Der Wirtschaftsweg dient als Verlängerung der Gemeindestraße "Hangenbach" und wird von einem Rain begleitet. Der südliche Bereich des Flurstücks 1/3 Flur, 5, Gemarkung Mettendorf ist bereits durch das Einfamilienhaus mit hoch versiegelten Hofplätzen bebaut und verfügt über Kleingebäude und Gartenflächen. Abb. 10: südöstlicher Bereich des Bau- Abb. 11: nordwestlicher Bereich des Bau- grundstückes grundstückes Vom nordöstlich verlaufenden, asphaltierten Wirtschaftsweg geht ein unbefestigter Feldweg (Erdweg) nördlich des Satzungsgebietes ab. Jenseits der Wege grenzen Eichen-Buchen- misch- und Fichtenwald an. Der Laubwald auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Wirt- schaftsweges wird als altershomogen klassifiziert. Der Gemeindewald westlich des neuen Baugrundstückes ist altersheterogen und der darin befindliche Nadelwald zeichnet sich durch alte, teils 25 m hohe Fichten aus. Im Süden befindet sich im Übergang zur freien Landschaft eine im Biotopkataster erfasste Streuobstweide, die den Ortsrand landschaftlich gut einbindet. Ein schmaler Grasweg führt entlang der Fettweide, fungiert als Grenze zu den bebauten Grundstücken südlich der Han- genbachstraße und schließt oberhalb des neuen Baugrundstückes an den Erdweg an. Das Umfeld der überplanten Fläche ist anthropogen überprägt und intensiv genutzt. Östlich befinden sich Flächen der bestehenden Wohnbebauung von Mettendorf, die sich durch ein Mosaik von Siedlung- und Grünflächen auszeichnen. Die Bebauung der Wohnhäuser reicht von Bungalow über Einfamilienhäusern zu Mehrfamilienhäusern, die über versiegelte und un- versiegelte Hof- bzw. Lagerplätze sowie gebietsabgrenzende Mauern mit Schnitthecken ver- fügen. Die gebäudenahen Freiflächen sind Nutz- oder (Haus)-Gärten mit Nutzrasen und sied- lungstypischen Gehölzen. Die versiegelten Hofplätze und Lagerflächen, die verfugten Mauern und die Verkehrs- wege (Gemeindestraße, Wirtschaftsweg und Feldweg) sind von geringer Schutzwürdig- keit für die biologische Vielfalt. Ebenso sind die arten- und strukturarmen Vegetationsbestände wie die Raine, die vege- tationsarme oder -freie Bereiche zwischen den Hofflächen, die Nutzgärten und Gärten sowie der Nutzrasen sind von geringer Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope, da sie weit verbreitet sind, eine gute Ersetzbarkeit aufweisen und von geringer Empfind- lichkeit gegenüber Verlust sind. Der Fichtenwald stellt einen weit verbreiteten Biotoptypen dar, weist eine geringe Emp- findlichkeit und gute Ersetzbarkeit auf. Die Bedeutung bezüglich der biologischen Vielfalt ist gering. Den Schnitthecken, Einzellaub- und Einzelnadelbäumen sowie dem Gebüsch bzw. der Strauchgruppe werden bei weiter Verbreitung, geringer Empfindlichkeit sowie anthropo- gener Vorbelastung und ihrer mittelfristigen Wiederherstellbarkeit eine insgesamt mitt- lere Wertigkeit zugeordnet. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 10 Der Eichen-Buchenmischwald weist eine hohe Arten- und Strukturvielfalt und damit ein- gehergehend einen hohen naturschutzfachlichen Wert auf. Von hoher Schutzwürdigkeit ist zudem der Biotopkomplex der Fettweide mit Streuobst- bestand südlich der Satzungsfläche. Der Lebensraum ist wegen seiner Strukturvielfalt und der nur langfristigen Wiederherstellbarkeit insgesamt von großer Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Besonders die Umgebung außerhalb der Satzungsfläche weiset eine hohe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope auf, der Standort selbst ist von geringer Schutzwür- digkeit. NACHGEWIESENE UND POTENTIELLE VORKOMMEN GESCHÜTZTER ARTEN In der Eingriffsregelung sind gem. § 44 BNatSchG i.V.m. § 15 BNatSchG nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützte Arten und alle europäischen Vogelarten in besonderem Maße zu berücksichtigen. Aufgrund der zu erwartenden geringen Eingriffsintensität wurden keine tierökologischen Kar- tierungen vorgenommen. Anhand der vorhandenen Biotopstrukturen wurde die potentielle Eig- nung des Satzungsgebietes für geschützte Arten überprüft. Ist eine indirekte Beeinträchtigung / Störung ggf. vorkommender geschützter Arten umliegender Strukturen möglich, wird in der Regel auch diese betrachtet (Beurteilung im Wirkraum). Eine Störung von Arten der angren- zenden Biotope, die über das bestehende Maß (Lage im Übergang von Orts- zu Ortsrandlage bzw. Ortsrandlage an der Grenze zu genutzter Kulturlandschaft) hinausgeht, ist im vorliegen- den Fall jedoch unwahrscheinlich. Grundlage für die Beurteilung bildeten die Informationen der in der ARTeFAKT-Datenbank gemeldeten Arten für das Messtischblatt Nr. "6003" "Mettendorf" (Abruf 09.04.19). Diese Ab- frage der ARTeFAKT-Datenbank ergab eine Liste von 254 Arten. Die ebenfalls online verfüg- baren Daten der Artenanalyse (Abruf 09.04.2019) zeigten für den überplanten Bereich keine Datensätze. Diese Meldungen der ARTeFAKT-Datenbank umfassen eine Vielzahl von Arten, für die ein Vorkommen aufgrund der Biotopstrukturen und Vorbelastungen des Gebietes (s.o.) unwahrscheinlich ist. So wurden viele Arten planerisch ausgeschlossen, die eine geringe Stö- rungstoleranz oder deutlich andere Lebensräume als im Planungsgebiet vorkommend haben (z.B. Luchs, Wildkatze, Schlingnatter, Libellen-Arten etc.). Diese Arten wurden im Folgenden nicht berücksichtigt. Relevant ist im vorliegenden Fall bezüglich der potentiellen Fortpflanzungsstätten lediglich das Potential für gebüschbrütende Vogelarten. v.a. die mit Brombeere verbuschte Planfläche bie- tet prinzipielle geeignete Habitate für verschiedene Brutvögel, der von Nutzrasen geprägte Bereich des neuen Grundstückes bietet Bodenbrütern keine Möglichkeit auf Bruterfolg. Für Fledermäuse sind keine geeigneten Quartiere vorhanden. Als Nahrungshabitat ist das Satzungsgebiet für die streng geschützten Arten und viele der europäischen Vogelarten innerhalb der Gemeinde Mettendorf nur begrenzt geeignet. Durch direkte Siedlungsnähe und sehr dicht bewachsenen Brombeerbestand, ist die Fläche nur ein- geschränkt für Jäger des freien Luftraums (Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe) und insektenliebende Vogel- und Fledermausarten nutzbar. Früchtesammelnde Vögel können hier Nahrung finden. Die angrenzenden Biotoptypstrukturen des Eichen-Buchenmischwaldes und der Streuobst- weide bieten hingegen gute Bedingungen für streng geschützte Arten und viele der europäi- schen Vogelarten bezüglich Fortpflanzungs- und Nahrungshabitate. Eine Übersicht der in der vorliegenden Planung zu berücksichtigenden Arten/Artengruppen und ihre Zuordnung zu den Biotopstrukturen im Bereich der Satzung zeigt die folgende Ta- belle. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 11 Tab. 1: Zuordnung von Arten zu einzelnen Biotopstrukturen im Satzungsgebiet potentielle Eignung als Fort- potentielle Eignung als Nah- Biotopstrukturen pflanzungs- und Ruhestätte für rungshabitat für Arten / Arten- Arten / Artengruppen gruppen Nutzrasen, Rain --- --- Gebüsch, Strauchgruppe Amsel, Bluthänfling, Buchfink, wie nebenstehend, zusätzlich (Brombeerhecken) Dorngrasmücke, Grünfink, He- Fledermaus-Arten ckenbraunelle, Mönchsgrasmü- cke, Rotkehlchen, Zaunkönig Zilpzalp Bei der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche (auf den Stock gesetzte mit Brombeersträuchern verbuschter Hangbereich und Nutzrasen) handelt es sich über- wiegend um einen Lebensraum ohne Relevanz für den besonderen Artenschutz. Gene- rell kommt es durch die anthropogene Prägung (Siedlungsbereich, Straßennähe) im Be- reich der Satzung außerdem zu Störungen, so dass sehr störungsempfindliche Arten ohnehin fehlen. Das Gebüsch auf der Planfläche kann potentiell Nester von Gebüsch- brütern beherbergen, konkrete Nest- oder Quartierstandorte wurden innerhalb des Plan- gebietes nicht ermittelt. Das Gartenhaus sowie weitere Kleingebäude des Siedlungsbereiches haben eine po- tentielle Relevanz für geschützte Gebäudebrüter (Hausrotschwanz, Haussperling) und Fledermausarten, die hier jedoch keinen Schwerpunktlebensraum einnehmen. Hoch- wertig sind hinsichtlich möglicher Fortpflanzungs- und Ruhestätten für streng geschützte Arten oder europäische Vogelarten, vor allem der angrenzende Eichen-Buchenmisch- wald sowie die Fettweide mit Einzelobstbäumen. Als potentielles Nahrungshabitat kann das neue Baugrundstück durch den dichten Brombeerbestand nur eingeschränkt genutzt werden, Früchte und Insekten können den- noch auf der Fläche erbeutet werden. Der Satzungsbereich ist für Vogel- und Fleder- mausarten mit hoher Wahrscheinlichkeit als Nahrungshabitat nicht essentiell. Auch hier zeigen hauptsächlich die angrenzenden Lebensräume eine hohe Bedeutung als Nahrungshabitat auf. Die Luftraumjäger (Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauch- schwalbe, Fledermaus-Arten) können auf den Offenflächen Insekten erbeuten, die sich dort bzw. auch in den umliegenden Lebensräumen entwickelt haben. Das Satzungsgebiet selbst ist aufgrund seiner Ortsrandlage und der geringen struktur- reichen Ausdehnung der Gehölzbestände von geringer Lebensraumqualität für pla- nungsrelevante Arten. Im angrenzenden Eichen-Buchenmischwald sowie auf der Streu- obstweide sind potentiell geeignete Fortpflanzungs- und Nahrungshabitate für streng ge- schützte Arten und alle europäischen Vogelarten vorhanden. LANDSCHAFTSBILD UND ERHOLUNGSPOTENTIAL Mettendorf liegt im Landschaftsraum Islek-Vorstufe in der Großlandschaft Westeifel. Infolge der Vergitterung starker variskischer Verwerfungen und senkrecht dazu verlaufender, aus dem Islek zum tektonischen Muldentief des Ferschweiler Plateaus gerichteten Flusstäler, ist ein sehr unruhiges, kuppiges Relief ausgebildet. Bedingt durch die Wechsellagerung verschiede- ner Gesteine entstanden zudem mehrere kleiner Schichtstufen. Die aus dem Islek kommen- den Flüsse haben im gut ausräumbaren Buntsandstein weite Täler mit breiten Talsohlen aus Aufschüttungsmaterial gebildet, besonders markant ist die Weitung des Enztals zwischen Sinspelt und Mettendorf. Das Wiesental in dem die Enz, von Gehölzen gesäumt, maändriert, wird von intensiv und extensiv genutztem Grünland eingenommen. Die gegenüberliegenden Talhänge sind im Wechsel von Nadel- und Laubwald bedeckt. Das Untersuchungsgebiet selber befindet sich am westlichen Ortsrand von Mettendorf in Nord- ost exponierter Hanglage. Durch die erhöhte Lage ist eine gute Fernsicht gewährleistet, so- dass die Windkraftanlagen des Windparks Halsdorf (Luftlinie ca. 3 km entfernt) in weiterer högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 12 Umgebung zu sehen sind. Umgebende Obstwiesen und Hecken sowie die angrenzenden Laub- und Nadelwälder verringern die Einsehbarkeit des Standortes. Vorbelastungen beste- hen durch Wohngebäude sowie die markanten Hochspannungsleitungen der Gemeinde. Die Gemeinde verfügt über mehrere Wander- und Radwege (Naturpark Südeifel Wanderweg Nr. 47 und Nr. 48, Auf den Spuren der Römer), einige sind sogar als Pilgerwege ausgezeich- net. Als Rad- bzw. Mountainbiketour ist der Jakobsweg "Eifel von Mettendorf nach Konz" vor- handen. Der Wald- und Naturlehrpfad vom Eifelverein Mettendorf führt als Waldrundweg direkt an der Satzungsfläche vorbei in Richtung Eichen-Buchenmischwald. Vor allem der Gemein- dewald wird zur ortsnahen Kurzzeiterholung genutzt. Mettendorf weist aufgrund der vielseitigen touristischen Erschließungen ein gutes Erho- lungspotential auf und am Grundstück selber führt der Wald- und Naturlehrpfad der Ge- meinde vorbei. Da sich der Standort am nordwestlichen Ortsrand umgeben von Wohn- häusern befindet, besteht durch die Realisierung des Vorhabens keine negative Verän- derung auf das Landschaftsbild. Die Fläche ist durch die angrenzenden Gehölze land- schaftlich gut eingebunden, wodurch zugleich eine geringe Einsehbarkeit besteht. Die Empfindlichkeit der Fläche ist gering, landschaftsbildrelevanten Elemente (Eichen-Bu- chenmischwald, Streuobstweide) befinden sich jenseits des überplanten Bereichs. KULTUR- UND SACHGÜTER Für die überplante Fläche sind keine eingetragenen Denkmäler bekannt (Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz). Auch die Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier (http://www.roscheiderhof.de) enthält keine Hinweise auf Kulturgüter im Satzungsgebiet. Ebenso sind keine Böden mit Funktion als Archiv der Kultur- /Naturgeschichte vorhanden. RADON Die Ortsgemeinde liegt gem. Radonprognosekarte des Landesamtes für Geologie und Berg- bau RLP innerhalb eines Bereiches, in dem lokal ein hohes Radonpotential (> 100 kBq/m³) vorliegt, das zumeist eng an tektonische Bruch- und Kluftzonen gebunden ist. Konkrete Messungen wurden auf Planungsebene der Satzung nicht durchgeführt. ALTLASTEN / ABBAU / BERGBAU Für die überplante Fläche sind keine Altablagerungen, Rüstungsaltstandorte, militärische Altstandorte oder gewerblich-industrielle Altstandorte bekannt. Es liegen ebenfalls keine Kenntnisse über Altbergbau oder alte Abbaurechte vor. Aktueller Bergbau oder Abbau von Bodenschätzen wird nicht betrieben. HANGSTABILITÄT In den Kartenviewern des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) RLP liegen keine Daten zur Hangstabilität oder Rutschungsgefährdung vor. Es ergeben sich auch keine geolo- gischen Hinweise für eine Rutschungsanfälligkeit des Satzungsgebietes. Dennoch ist aufgrund der Hanglage generell mit erhöhten oberflächigen Rutschgefährdungen zu rechnen. EMISSIONEN / IMMISSIONEN Direkte Quellen von gewerblichen oder verkehrlichen Lärmimmissionen liegen nicht vor. Mettendorf ist als Dorf im ländlichen Raum noch mit aktiver Landwirtschaft bzw. Hobby- tierhaltung ausgestattet, deren Nutzung mit für dörfliche Mischbebauung rechtlich zulässi- gen Lärm- und Geruchsbelastungen einhergehen kann. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 13 ANGRENZENDE NUTZUNGEN Das Plangebiet wird aktuell nicht land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet. Es schließen aber Waldflächen unmittelbar an die Satzungsgrenze an. Es liegen keine Erholungseinrichtungen im Plangebiet oder der unmittelbaren Umgebung. Der Wald- und Naturlehrpfad vom Eifelverein Mettendorf führt als Waldrundweg direkt an der Satzungsfläche vorbei. BAUSCHUTZBEREICHE / MILITÄRISCHE ANLAGEN Das Plangebiet tangiert keinen straßen- oder luftverkehrsrechtlichen Bauschutzbereiche. Militärische Anlagen oder Interessengebiete sind, soweit bekannt, nicht betroffen. 7 LANDSCHAFTSPLANERISCHE ZIELVORSTELLUNGEN Zur Minimierung unvermeidbarer Eingriffe sind die nachfolgend genannten Anforderungen im Rahmen der Abwägung aller Belange bei der städtebaulichen Konzipierung der Satzung zu berücksichtigen. Mensch / Gesundheit LA 1 Berücksichtigung baulicher Vorkehrungen zum Schutz vor Radonansammlungen in der Raumluft Boden LA 2 - Beachtung der Forderungen des Bodenschutzes (BBodschG und BBodschV) - Beachtung von Baugrunduntersuchungen und Vorkehrungen bei Hangbebauung - Beachtung möglicher Bodenbelastungen und deren Entsorgung Wasserhaushalt LA 3 Schutz der filterschwachen Deckschichten über dem Grundwasseraquifer LA 4 Rückhaltung des Oberflächenwassers und gedrosselte Ableitung LA 5 Hangwasserzüge sind nicht auszuschließen. Entweder ist bei Bebauung auf eine Un- terkellerung zu verzichten oder im Boden liegende Bauwerksteile sind gegen drü- ckendes Wasser zu schützen. LA 6 Verwendung wasserdurchlässiger Beläge zur Befestigung von Hofflächen, Zufahrten, Zuwegungen oder PKW-Stellplätzen Arten und Biotope LA 7 Rodung von Gehölzen und der Brombeergebüsche außerhalb der Vegetationszeit gem. § 39 BNatSchG, d.h. ausschließlich zw. 01. Oktober und 28. Februar des Folge- jahres Orts- und Landschaftsbild LA 8 landschafts- und dorfgerechte Ausführung der Bebauung LA 9 landschaftsgerechte Gestaltung und Höhenentwicklung von Geländemodellierungen Allgemeiner Ressourcenschutz LA 10 aktive und passive Nutzung regenerativer Energiequellen LA 11 Nutzung unbelasteter Dachentwässerung als Brauchwasser Denkmalschutz LA 12 Beachtung von Hinweisen bei Bodenarbeiten; Meldung bei Funden an die Untere Denkmalschutzbehörde / Rheinisches Landesmuseum högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 14 8 ZU ERWARTENDE UMWELTAUSWIRKUNGEN AUSWIRKUNGEN AUF RAUM- UND UMWELTZIELE Nachhaltige Siedlungsentwicklung / Schwellenwertermittlung Das im LEP IV genannten Ziel Z 31 und die darauf basierenden im ROP neu/E genannten Ziele ZN3249 bzw. Z 50 bis Z 55 sind ausschließlich auf Flächenneuausweisungen im Rahmen des vorbereitenden Flächennutzungsplanes ausgerichtet. Die Möglichkeit, die das Ziel 32 LEP IV den Trägern der Regionalplanung eröffnet, die Schwel- lenwerte auch für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festzulegen, hat die PG Trier nicht aufgegriffen. Im Entwurf des neuen Regionalplans Trier heißt es hierzu in der Begrün- dung/Erläuterung zu G 48 bis Z 49 (nachrichtliche Übernahme Z 32 LEP IV): „Im Ergebnis werden Schwellenwerte als Flächenobergrenze für weiteres Wohn- bauland seitens der Regionalplanung für die Träger der Flächennutzungsplanung vorgegeben. Eine weitere räumliche Konkretisierung bis zur Ortsgemeindeebene erfolgt durch die Regionalplanung nicht.“ Einer Ortsgemeinde muss, unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Situation und dem tatsächlichen Bedarf im Rahmen ihrer Eigenentwicklung, die moderate Ausweisung von Bauland ermöglicht werden. Die Anwendung einer Bausatzung gem. § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 ist ein gesetzlich legitimiertes Verfahren, um einzelne Außenbereichsflächen in den bebauten Innenbereich einbeziehen zu können. Diesem Planungsinstrument kann sich eine Ortsgemeinde rechtskonform bedienen, um ein- zelne Bauflächen, baurechtlich abzusichern und realisierbar machen zu können. Der Aufstel- lung einer Ergänzungssatzung durch die Ortsgemeinde liegt i.d.R. ein entsprechender Antrag für konkrete Bauvorhaben oder dem Wunsch der Grundstückseigentümer nach kurzfristiger Vermarktung von Baugrundstücken vor. In Mettendorf betrifft dies ein neues Baugrundstück. Insoweit kann die Ortsgemeinde davon ausgehen, dass das, durch die Satzung in die Ortslage einbezogene Grundstück, kurzfristig nach Rechtskraft der Satzung bebaut wird und damit nicht als "Baulücken" in einer Schwellenwertermittlung im Rahmen der FNP-Fortschreibung negativ zu Buche schlagen kann. Die Begrenzung der Satzung auf die Ausweisung von einem weiteren Baugrundstück lässt keine raumrelevanten Nachteile einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung im bisherigen Au- ßenbereich erwarten, zudem grenzt das neue Baugrundstück an bestehende Siedlungsfläche an. Das Satzungsgebiet ist im Flächennutzungsplan noch als "weiße Fläche" dargestellt. Besondere Funktionen der Ortsgemeinde Durch die Einbeziehung eines neuen Baugrundstückes in die bebaute Ortslage werden keine raumrelevanten Funktionen oder deren Entwicklungen der Ortsgemeinde behindert. Die Schwerpunktfunktion "Wohnen" wird durch die Ausweisung von neuem Bauland ge- stärkt. landesweit bedeutsamen Bereich für den Forst / Vorbehaltsgebiet Forstwirtschaft Das Satzungsgebiet liegt innerhalb eines landesweit bedeutsamen Bereiches sowie in ei- nem Vorbehaltsgebiet für die Forstwirtschaft. Da die neu ausgewiesene Grundstücksfläche jedoch nicht als forstwirtschaftlicher Nutzungsfläche, sondern gem. Entwicklungskonzept der Planung vernetzter Biotopsysteme und auch gem. der aktuellen Biotoptypenkartierung als Strauchbestand bzw. Garten bezeichnet wird, ist keine raumrelevante Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebiets zu erwarten. Zum Schutz der angrenzenden Waldflächen ist in die Satzung aufzunehmen: M1 Der Bauherr / Eigentümer sollte aufgrund der Unterschreitung des 30 m Abstan- des zwischen Wald und Gebäude einen Haftungsausschluss grundbuchrechtlich absichern. Vom Bauherrn / Eigentümer, ist in der Dienstbarkeit klarzustellen, dass er den benachbarten Wald duldet und dementsprechend keine Haftungsanforde- rungen, Entschädigungsansprüche o.ä. für evtl. Beeinträchtigungen durch den Wald an den benachbarten Waldeigentümer stellen wird. Die Erhaltung (und ggf. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 15 Wiederaufforstung mit anderen Forstpflanzen) des Waldes sowie dadurch evtl. verursachte Beeinträchtigungen sind entschädigungslos und unentgeltlich zu dul- den. M2 Zum Schutz des benachbarten Waldes wird insbesondere auf § 24 des Lan- deswaldgesetzes (LWaldG) Rheinland-Pfalz hingewiesen. Demnach ist grund- sätzlich im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entspre- chend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen Stoffen unzulässig. M3 Die Stand- bzw. Verkehrssicherheit und die uneingeschränkte Nutzung der Wege für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bzw. als Wanderweg dürfen durch die Bebauung und Umnutzung des neuen Baugrundstücks zu keiner Zeit beein- trächtigt werden. Vorbehaltsgebiet Erholung und TourismusLaut Entwurf ROPneu/E (Jan. 2014) liegt das Satzungsgebiet innerhalb eines Vorbehaltsgebiets für Erholung und Tourismus. Die Gemeinde ist Teil des Erholungs- und Erlebnisraumes "Sauertal / Ourtal" und liegt demnach in einem Gebiet mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung. Die Lage innerhalb des Naturparks Südeifel bestärkt das landschaftsbezogene Erholungspotential. Durch die Ausweisung des Baugrundstücks werden die Raumfunktionen bzw. die Bedeutung des Vor- behaltsgebiets nicht beeinträchtigt. Elemente die der Erholung bzw. dem Tourismus dienen (Eichen-Buchenmischwald, Wald- und Naturerlebnispfades, Streuobstweide) bleiben erhalten. Landesweit bedeutsamer Bereich für den Grundwasserschutz Wasserwirtschaftliche Schutzgebiete liegen im Plangebiet und in direkter Umgebung nicht vor. Aufgrund der Kleinflächigkeit des geplanten Vorhabens ist auch nicht mit raumbedeut- samen Beeinträchtigungen tieferer Grundwasservorkommen zu rechnen. Zum allgemeinen Schutz der Grundwasservorkommen sind folgende Hinweise in die Sat- zung aufzunehmen: M4 Hangwasserzüge sind nicht auszuschließen. Entweder ist bei Bebauung auf eine Unterkellerung zu verzichten oder im Boden liegende Bauwerksteile sind gegen drückendes Wasser zu schützen. M5 Die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung ist ungünstig, es sind alle tech- nischen Möglichkeiten auszuschöpfen, diese nicht zu zerstören und den Grund- wasseraquifer nicht zu verunreinigen. Einhaltung anerkannter Regeln der Technik und Vorsorgemaßnahmen beim Um- gang mit wassergefährdenden Substanzen. Lage im Naturpark Südeifel Die Satzungsfläche liegt im Naturpark Südeifel, die Ziele des Naturparks sind durch die Pla- nung nicht beeinträchtigt. Aufgrund der geringen Einsehbarkeit, der städtebaulichen Vorprägung und unter Erhalt der angrenzenden Gehölze, wirkt sich das Vorhaben nicht erheblich negativ auf das Landschafts- und Ortsbild aus. Die in Anspruch genommenen Flächen und Strukturen sind deutlich anthro- pogen vorgeprägt, ausschließlich privat genutzt und ohne Bedeutung für die landschaftsge- bundene Erholung oder den Fremdenverkehr. Der am Plangebiet entlangführende Wald- und Naturlehrpfad bleibt erhalten. Die Funktion des Landschaftsausschnitts als Kulisse durch die gute Strukturierung der umliegenden Flächen bleibt ebenfalls erhalten. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
OG Mettendorf– Ergänzungssatzung "Verlängerung Hangenbach" – BEGRÜNDUNG 16 AUSWIRKUNGEN AUF INTERNATIONALE UND NATIONALE SCHUTZGEBIETE Es befinden sich keine Natura 2000-Gebiete und / oder weitere nationalen Schutzgebiete und -objekte im Plangebiet oder in dessen Umfeld. AUSWIRKUNGEN AUF ODER DURCH NUTZUNGSANSPRÜCHE DRITTER Forstwirtschaft Das von direktem Flächenverlust betroffene Grundstück ist nicht fortwirtschaftlich genutzt, es grenzen aber Wälder an und die Baufläche unterschreitet den 30 m Abstand zum Wald. Als naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahme, die gleichzeitig das forstliche Problem entschärft, wird festgelegt, dass die gemeindeeigen Fichten, die als Bäume 1. Ord. dem Baugrundstück an nächsten stehen, mit Zustimmung der Gemeinde und des Revierförs- ters entnommen werden und die Fläche der gelenkten Sukzession als Waldrand über- lassen bleibt. Zum Schutz der angrenzenden Waldflächen ist in die Satzung aufzunehmen: M1 Der Bauherr / Eigentümer sollte aufgrund der Unterschreitung des 30 m Abstan- des zwischen Wald und Gebäude einen Haftungsausschluss grundbuchrechtlich absichern. Vom Bauherrn / Eigentümer, ist in der Dienstbarkeit klarzustellen, dass er den benachbarten Wald duldet und dementsprechend keine Haftungsanforde- rungen, Entschädigungsansprüche o.ä. für evtl. Beeinträchtigungen durch den Wald an den benachbarten Waldeigentümer stellen wird. Die Erhaltung (und ggf. Wiederaufforstung mit anderen Forstpflanzen) des Waldes sowie dadurch evtl. verur- sachte Beeinträchtigungen sind entschädigungslos und unentgeltlich zu dulden. M2 Zum Schutz des benachbarten Waldes wird insbesondere auf § 24 des Lan- deswaldgesetzes (LWaldG) Rheinland-Pfalz hingewiesen. Demnach ist grund- sätzlich im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entspre- chend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen Stoffen unzulässig. M3 Die Stand- bzw. Verkehrssicherheit und die uneingeschränkte Nutzung der Wege für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bzw. als Wanderweg dürfen durch die Bebauung und Umnutzung des neuen Baugrundstücks zu keiner Zeit beein- trächtigt werden. AUSWIRKUNGEN DURCH ALTLASTEN / ABBAU / HANGRUTSCHGEFÄHRDUNG Gefahr von Rutschungen und Bodenerosion durch Anschnitt instabiler Boden- und Ge- steinsschichten bzw. aufgrund von Altbergbau oder Abbau von Bodenschätzen; Gefahr der menschlichen Gesundheit durch Altlasten Es liegen keine aktuellen Informationen über nicht erkannte Altlasten oder potentiell mögliche Hangrutschgefährdungen vor. Zur generellen Information sind folgende Hinweise in die Satzung aufzunehmen: M6 Im Geltungsbereich ist mit unterschiedli. Bodenverhältnissen zu rechnen, daher werden Baugrunduntersuchungen (inkl. Überprüfung der Rutschgefährdung) für die erforderlichen Gründungsarbeiten und Bodenbewegungen empfohlen. Die Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen sind dabei zu beachten. M7 Werden bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen oder ergeben sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche/visuelle Auffälligkeiten), ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Boden- schutz in Trier zu informieren högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim
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