Teilzeitjobs und Aushilfen - Gültig ab 1. Januar 2021 VERSICHERUNG & BEITRÄGE

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Teilzeitjobs und Aushilfen - Gültig ab 1. Januar 2021 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
VERSICHERUNG & BEITRÄGE

Teilzeitjobs
und Aushilfen
Gültig ab 1. Januar 2021
Teilzeitjobs und Aushilfen - Gültig ab 1. Januar 2021 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
2                                                                                                   EINLEITUNG

Vorwort
Teilzeit- und Aushilfsjobs werden in fast allen Wirtschaftszwei-
gen angeboten. Für Betriebe sind Arbeitnehmer mit „gering-
fügiger Beschäftigung“ (so der gesetzliche Begriff) aus den
verschiedensten Gründen willkommen. So besteht Bedarf an
Aushilfen als Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung oder auch,
wenn vorübergehend Mehrarbeit anfällt. Teilzeitkräfte werden
gesucht, weil sich ggf. eine Vollbeschäftigung nicht lohnt.
Besonders Schülern, Studenten, Hausfrauen/-männern und
Rentnern kommen diese Möglichkeiten, sich in begrenztem
Rahmen etwas nebenher zu verdienen, sehr entgegen.

Geringfügige Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich
sicher und genau beurteilen zu können, setzt die Kenntnis des
geltenden Rechts voraus. Dieses praxisgerecht darzustellen,
damit falsche Entscheidungen mit finanziellen Nachteilen für
die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermieden
werden, ist das Ziel der vorliegenden Broschüre.

Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen
Bereichen der Sozialversicherung Fragen haben, rufen Sie uns
bitte an. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

Ihre hkk

                                                                     Impressum
                                                                     Herausgeber:

                                                                   37. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2021 • GK100206
                                                                   Realisierung:
                    VERSICHERUNG & BEITRÄGE

                   hkk Seminar
                                                                   © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH
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                   zum Jahreswechsel
                                (c) www.presto-gk.de

                   2018/2019
INHALTSÜBERSICHT                                                                                                                                                                                                                           3

Inhalt
A.     Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter
I.     Allgemeines.............................................................................................................................................................................................................. Seite 4
II.    Teilzeitjobs................................................................................................................................................................................................................ Seite 4
III.   Aushilfen.................................................................................................................................................................................................................... Seite 11
IV.    Krankenversicherungsschutz............................................................................................................................................................................. Seite 15

B.     Beiträge
I.     Allgemeines.............................................................................................................................................................................................................. Seite    16
II.    Krankenversicherung............................................................................................................................................................................................ Seite              16
III.   Rentenversicherung............................................................................................................................................................................................... Seite            16
IV.    Berechnnung und Abführung der Beiträge.................................................................................................................................................. Seite                                     18
V.     Haushaltsscheckverfahren................................................................................................................................................................................... Seite                  18
VI.    Insolvenzgeldumlage............................................................................................................................................................................................ Seite              18

C.     Meldungen
I.     Allgemeines.............................................................................................................................................................................................................. Seite    19
II.    Meldepflichtiger Personenkreis......................................................................................................................................................................... Seite                      19
III.   Meldearten ............................................................................................................................................................................................................... Seite   19
IV.    Maschinelle Datenübermittlung....................................................................................................................................................................... Seite                         19
V.     UV-Jahresmeldung................................................................................................................................................................................................. Seite            24

D.	Entgeltfortzahlung und Ausgleichskasse
I. Allgemeines.............................................................................................................................................................................................................. Seite        25
II. Anspruchsdauer...................................................................................................................................................................................................... Seite            25
III. Nachweispflichten.................................................................................................................................................................................................. Seite            25
IV. Ausgleichskasse....................................................................................................................................................................................................... Seite          25

E.     Lohnsteuer
I.     Einheitliche Pauschsteuer.................................................................................................................................................................................... Seite 26
II.    Pauschale Lohnsteuer........................................................................................................................................................................................... Seite 26
III.   Individuelle Besteuerung..................................................................................................................................................................................... Seite 26

                                                                                                      (c) www.presto-gk.de
4                                                        VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER

A. Versicherungsfreiheit                                        Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen einen regel-
    geringfügig Beschäftigter                                    mäßigen Charakter aufweisen, zeichnen sich kurzfristige Be-
                                                                 schäftigung dadurch aus, dass sie nicht regelmäßig, sondern
                                                                 nur gelegentlich ausgeübt werden. Die Zeitgrenze der Kurz-
                                                                 fristigkeit beträgt seit 2015 – anfangs übergangsweise, in der
                                                                 Folge dauerhaft – 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage.
I. Allgemeines
                                                                 Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Deutschland
Die Beurteilung gering­fügig entlohnter Beschäftigungen          wurden zur Entlastung der Wirtschaft die Zeitgrenzen für die
erfolgt seit dem 1. Januar 2013 auf der Basis weitgehend         kurz­fristige Beschäftigung für die Zeit vom 1. März 2020 bis
veränderter Rechtsgrundlagen. So wurde die maßgebliche           31. Oktober 2020 auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ange-
monatliche Entgeltgrenze um 50 EUR von 400 auf 450 EUR           hoben. Die Regelung ist jedoch zwischenzeitlich ausgelaufen,
angehoben. Bis 31. Dezember 2012 bestand zudem in der            sodass seit dem 1. November 2020 wieder die vorgenannten
gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) grundsätzlich Versi-       Zeitgrenzen gelten.
cherungsfreiheit, mit der Option, darauf zu verzichten. Das
Regel-Aus­nahme-Verhältnis ist jedoch umgekehrt worden,          Ausgenommener Personenkreis
man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem                Die besonderen Regelungen für geringfügige Beschäftigun­
Wechsel von Opt-in, gemeint ist das Optieren in die GRV          gen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-
hinein, zu Opt-out, dem Optieren aus der GRV heraus.             versicherung nicht für Personen, die

Für nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene gering­                 im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubilden-
fügig entlohnte Beschäftigungen ist die Rentenversiche­              de, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikan­
rungspflicht die Regel. Der geringfügig Beschäftigte trägt           ten) oder außerbetrieblicher Berufsausbildung,
die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil am Renten­             im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei­
versicherungsbeitrag (15 %) und dem vollen Beitrag. Als              willigendiensten bzw. des Gesetzes über den Bundes­
monatliche Mindestbemessungsgrundlage müssen seither                 freiwilligendienst,
175 EUR berücksichtigt werden. Es besteht jedoch die Mög-           als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
lichkeit, auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht             in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungs-
befreit zu werden (Opt-out), dann bleibt es beim Pauschal­           werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte
beitrag des Arbeitgebers (15 %).                                     Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt
                                                                     werden sollen,
Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung          aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das
vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, sind weiterhin             Erwerbsleben,
versicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange das re-        wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit
gelmäßige Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat nicht überschrei-
tet. Wie schon vor 2013 können sie jedoch gegenüber ihrem        geringfügig beschäftigt sind.
Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
mit dem Ziel eines vollen Schutzes in der gesetzlichen Renten-
versicherung erklären (Opt-in).                                   II. Teilzeitjobs

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind       1. Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei          Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Teilzeit-
bzw. nicht versicherungspflichtig.                               oder Minijob) liegt vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig
                                                                 im Monat 450 EUR nicht überschreitet (Beispiel 1). Die wö-
Im Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wer-     chentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Ar-
den geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht gering-      beitseinsätze sind dabei unerheblich. Diese Beschäftigten
fügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hiervon bleibt         sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenver­
allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus­         sicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflege­
genommen, und zwar die zeitlich zuerst aufgenommene.             versicherung. In der Ren­ten­versicherung besteht grundsätz-
Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine       lich Versicherungspflicht, mit der Option, sich auf Antrag
Zusammenrechnung geringfügiger und nicht geringfügiger           davon befreien zu lassen.
Beschäftigungen.

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VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER                                                                                        5

 Beispiel 1:                                                         durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäf-
 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt:                            tigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
 a) 400,00 EUR             b) 450,00 EUR           c) 450,01 EUR

 n   Beurteilung:  a) und b) geringfügig entlohnte Beschäftigung
                                                                     Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf
                    c) keine geringfügig entlohnte Beschäftigung     das die Teilzeitkraft einen Rechtsanspruch besitzt (z. B. durch
                                                                     Tarif­vertrag, Betriebs­vereinbarung oder Einzelabsprache).
Arbeitslosenversicherung: Für Arbeitslosengeldbezieher (mit          Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten
Ausnahme der Bezieher von Teil­arbeitslosengeld) gilt eine           Arbeitsentgelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen
spezielle Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich,             schriftlich und in arbeitsrechtlich zu­lässiger Weise auf künf­-
wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer un-              tige Entgelt­ansprüche, dürfen diese grundsätzlich bei der
berücksichtigt bleiben. Die Höhe des Entgelts spielt dabei           ver­sicherungsrechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt
keine Rolle. Die Arbeitszeiten mehrerer derartiger Beschäf­          werden.
tigungen, die nebenein­ander ausgeübt werden, sind aber
zusammenzurechnen. (Beispiel 2)                                        WICHTIG:     Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
                                                                       ggf. auch der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn,
 Beispiel 2:                                                           der für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 auf 9,50 EUR
 Beschäftigung neben Arbeitslosengeldbezug                             brutto je Zeitstunde festgesetzt wurde und für die Zeit vom
 Wöchentliche Arbeitszeit                            14 Stunden        1. Juli bis 31. Dezember 2021 auf 9,60 EUR.
 Monatliches Arbeitsentgelt                          550,00 EUR

 n   Versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenver­     Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist voraus-
     sicherung, arbeitslosenversicherungsfrei                        schauend bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauer-
                                                                     haften Änderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Darüber
2. Ermittlung des Arbeitsentgelts                                    hinaus bestehen keine Bedenken, wenn aus abrechnungs-
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt immer nur             technischen Gründen eine Beurteilung auch zu Beginn eines
dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig              jeden Kalenderjahres erfolgt.
nicht höher als 450 EUR ist. Dieser Monatswert gilt übrigens
auch dann, wenn die Beschäftigung nicht während des gesam-           3. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
ten Kalendermonats besteht. Beginnt oder endet also eine auf         Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26
Dauer angelegte bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäf-              und 26a EStG (Einkommensteuergesetz) genannten steuer-
tigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen eben-          freien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der
falls die Entgeltgrenze von 450 EUR; das Arbeitsentgelt aus          Sozialversicherung. Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG
einer im selben Kalendermonat zuvor beendeten bzw. da-               fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
nach be­ginnenden geringfügig entlohnten Beschäftigung               als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich-
bei einem anderen Arbeitgeber bleibt grundsätzlich unbe-             baren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen
rücksichtigt.                                                        künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker
                                                                     oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt
Zur Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 EUR über-           3.000 EUR (bis 2020: 2.400 EUR) im Kalenderjahr (sog. Übungs-
steigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das          leiterpauschale).
regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der
Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeits-         Darüber hinaus sind steuerfreie Vergütungen an ehrenamtlich
entgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (zwölf Mo-         Tätige unter den in § 3 Nr. 26a EStG näher genannten Voraus-
nate) zugrunde zu legen ist. Steht bereits zu Beginn der Be-         setzungen bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR (bis 2020:
schäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens        720 EUR) im Kalenderjahr gleichermaßen nicht dem Arbeits-
zwölf Monate gegen Arbeitsentgelt bestehen wird, ist die Ent-        entgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen (sog. Ehren-
geltgrenze entsprechend zu reduzieren.                               amtspauschale).

Sofern die Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats be­               WICHTIG:      Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt,
ginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den ersten          bleibt für die Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamts­
Tag dieses Monats abgestellt werden. Dabei darf das Arbeits-           pauschale kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschied­
entgelt monatlich im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung              liche Tätigkeiten ausgeübt werden. (Beispiel 3)
450 EUR nicht übersteigen (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei

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6                                                                VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER

    Beispiel 3:                                                           Im Falle der Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädi-
    Ein Hausmann arbeitet ehrenamtlich in einem Sportverein als           gungen in der en bloc-Variante ist allerdings zu berücksichti-
    Trainer (6.000,00 EUR/Kalenderjahr) und als Kassenwart                gen, dass eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst
    (1.200,00 EUR/Kalenderjahr).
                                                                          dann vorliegt, wenn der jeweilige Steuerfreibetrag auch tat-
    n   Beurteilung:                                                      sächlich ausgeschöpft ist. Hintergrund ist der Umstand, dass in
		      Trainer (6.000,00 – 3.000,00 =)               3.000,00 EUR        der Sozialversicherung von einer Beschäftigung grundsätzlich
		      Kassenwart (1.200,00 – 840,00 =)                360,00 EUR        nur dann ausgegangen wird, wenn auch Arbeitsentgelt gezahlt
                                                                          wird – dies ist allerdings in der Zeit, in der zunächst der Steuer-
		
  Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Hausmanns aus seinen Tä-
  tigkeiten für den Sportverein beträgt insgesamt 3.360,00 EUR            freibetrag ausgeschöpft wird, nicht der Fall. In der Konsequenz
  jährlich bzw. 280,00 EUR monatlich.                                     können die versicherungsrechtliche Beurteilung einerseits und
                                                                          die beitrags- und meldepflichtige Behandlung andererseits aus-
                                                                          einanderfallen. (Fortsetzung Beispiel 4)
Beide Pauschalen bleiben in der Folge bei der Ermittlung des
regelmäßigen Arbeitsentgelts außen vor. Da die Steuerfrei­                  Fortsetzung Beispiel 4:
beträge stets kalenderjährlich zu berücksichtigen sind, wird                Der Arbeitgeber beabsichtigt, auch im Kalenderjahr 2022 auf
auch das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Prüfung, ob eine                das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgese-
gering­fügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, in diesen Fällen             henen Steuerfreibetrag von jährlich 3.000,00 EUR anzuwenden;
für jedes Kalenderjahr im Wege einer Prognose gesondert                     der Steuerfreibetrag wird von der Hausfrau auch nicht für ande-
ermittelt. (Beispiel 4)                                                     re Zwecke genutzt und steht für das Kalenderjahr 2022 in voller
                                                                            Höhe zur Verfügung. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt
    Beispiel 4:                                                             unverändert 750,00 EUR. Der Steuerfreibetrag soll en bloc aus-
    Eine Hausfrau nimmt am 1. 4. 2021 eine nebenberufliche Lehrtä-          geschöpft werden.
    tigkeit auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 750,00 EUR.
                                                                            n   Beurteilung:
    Der Steuerfreibetrag steht in voller Höhe zur Verfügung.
                                                                          		    Der Steuerfreibetrag ist im April 2022 aufgebraucht.
    n   Beurteilung ab 1. 4. 2021:
                                                                          		Da aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in den Monaten
		      Arbeitsentgelt (9 x 750,00 EUR) =             6.750,00 EUR
                                                                                Januar bis April 2022 keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
		      ./. Steuerfreibetrag =                        3.000,00 EUR
                                                                                vorliegt, besteht auch keine Sozialversicherungspflicht. Versi-
		      SV-rechtliches Arbeitsentgelt =               3.750,00 EUR
                                                                                cherungspflicht tritt vielmehr erst ab 1. 5. 2022 ein, da erst von
                                                                                diesem Zeitpunkt an eine Beschäftigung im Sinne der Sozial­
		
  Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt beträgt
  (3.750,00 EUR : 9 =) 416,67 EUR im Monat und übersteigt die                   versicherung vorliegt. Im Übrigen ist die Beschäftigung auch
  Geringfügigkeitsgrenze nicht. Vom 1. 4. 2021 an ist also von                  erst zu diesem Zeitpunkt anzumelden.
  einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen.
                                                                          Dieses Auseinanderfallen von versicherungs- und melderecht-
		      Beurteilung ab 1. 1. 2022:                                        licher Behandlung kann vor allem in krankenversicherungs-
		      Arbeitsentgelt (12 x 750,00 EUR) =            9.000,00 EUR        rechtlicher Hinsicht zu Problemen für den Beschäftigten
		      ./. Steuerfreibetrag =                        3.000,00 EUR
                                                                          führen. Dies insbesondere deshalb, weil bei wiederholter
		      SV-rechtliches Arbeitsentgelt =               6.000,00 EUR
                                                                          Anwendung der en bloc-Variante Lücken im Versicherungs-
		
  Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt beträgt                schutz entstehen, die der Beschäftigte beispielsweise durch
  (6.000,00 EUR : 12 =) 500,00 EUR im Monat und übersteigt die            eine Familienversicherung oder durch eine freiwillige Mit-
  Geringfügigkeitsgrenze. Vom 1. 1. 2022 an ist also nicht länger         gliedschaft zu schließen hat. (Weitere Fortsetzung Beispiel 4)
  von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen.
                                                                            WICHTIG:       Die Frage, in welcher Weise der Steuerfreibe­
Soweit der Arbeitnehmer Freibeträge im laufenden Kalender-                  trag sinnvoll ausgeschöpft werden soll (pro rata oder en
jahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in                   bloc), ist nur sehr individuell und abhängig vom Einzelfall
Anspruch nimmt, muss er hierüber den Arbeitgeber informie-                  zu beantworten. In jedem Fall dürfte jedoch die monatliche
ren. In diesem Fall ist der kalenderjährliche steuerfreie Höchst-           Inanspruchnahme für den Arbeitgeber weniger Aufwand
betrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR entsprechend zu reduzie-                  hinsichtlich der wiederholt zu treffenden versicherungs­
ren. Im Übrigen steht es dem Arbeitgeber frei, den jeweiligen               rechtlichen Entscheidungen sowie der abzugebenden Mel­
steuerlichen Freibetrag pro rata (also monatlich) oder en bloc              dungen bedeuten. Für den Beschäftigten bedeutet diese
(beispielsweise zum Jahresbeginn) auszuschöpfen.                            Variante eine kontinuierlichere soziale Absicherung.

                                                               (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER                                                                                             7

 Weitere Fortsetzung Beispiel 4:                                      nachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des
 Der Arbeitgeber beabsichtigt, auch im Kalenderjahr 2023 auf          Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rah-
 das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgese-            men der sog. leistungsorientierten Bezahlung. Diese Sonder-
 henen Steuerfreibetrag von jährlich 3.000,00 EUR anzuwen-
                                                                      zahlungen sind im Monat der Zahlung als gelegentliches und
 den; der Steuerfreibetrag soll wiederum en bloc ausgeschöpft
                                                                      unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze zu werten.
 werden.
                                                                      Trotz Überschreitung der für ein Jahr maßgebenden Entgelt-
 n Beurteilung:                                                       grenze von 5.400 EUR stehen sie dem Fortbestand einer
		Die zunächst für das Kalenderjahr 2022 festgestellte Versiche-     geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen
   rungspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalender-          (vgl. auch A. II. 6).
   jahres, da aufgrund der en bloc-Anwendung des Steuerfreibe-
   trages ab 1. 1. 2023 erneut kein Beschäftigungsverhältnis im
   Sinne der Sozialversicherung vorliegt.                             Einmalige Einnahmen sind bei der Ermittlung des Arbeits­
                                                                      entgelts im Übrigen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
		Versicherungspflicht tritt erst wieder nach Ausschöpfen des        aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Sie blei-
   Steuerfreibetrages zum 1. 5. 2023 ein. Das Beschäftigungsver-      ben außer Betracht, wenn sie aus ruhenden Beschäftigungs-
   hältnis ist also zunächst vom Arbeitgeber abzumelden und er-       verhältnissen wie z. B. bei Elternzeit gezahlt werden.
   neut zum 1. 5. 2023 anzumelden. In der Zeit von Januar bis
   April 2023 hat der Beschäftigte seinen Versicherungsschutz in      5. Unregelmäßige Bezüge
   der Krankenversicherung grundsätzlich selber sicherzustellen.
                                                                      Andere Bezüge wie z. B. Überstundenvergütungen, die der
                                                                      Arbeitnehmer nicht regelmäßig erhält, sind für die Beurtei-
4. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt                                  lung der Beschäftigung ohne Belang. Auszunehmen ist der
Als regelmäßige Sonderzahlungen sind z. B. auch Urlaubs-              Fall, dass Überstunden pauschal abgegolten werden, weil
und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür            es sich hierbei dann um regelmäßige Bezüge handelt.
ist, dass die Auszahlung mit hinreichender Sicherheit – bei-
spielsweise aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten         6. Schwankendes Arbeitsentgelt
Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund von           Ist das Arbeitsentgelt in seiner Höhe unvorhersehbaren
Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung – mindestens              Schwankungen unterlegen oder werden im Rahmen einer
einmal jährlich zu erwarten ist.                                      Dauerbeschäftigung saison­bedingt vorhersehbar unterschied-
                                                                      liche Arbeitsentgelte erzielt, dann ist der regelmäßige Betrag
Für Sonderzahlungen gilt: Verzichtet der Arbeitnehmer im              durch Schätzung bzw. mittels Durchschnittsberechnung zu
Voraus schriftlich auf den Einmalbezug, entfällt ungeachtet der       ermitteln (Beispiel 6). Bei Neueinstellungen kann dabei auch
arbeitsrechtlichen Zulässigkeit die Anrechnung auf das regel-         von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers aus-
mäßige Arbeitsentgelt.                                                gegangen werden.

Zu berücksichtigende Sonderzahlungen werden auf die Kalen-              Beispiel 6:
dermonate aufgeteilt. (Beispiel 5)                                      Ein Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis Septem-
                                                                        ber monatlich 580,00 EUR und in den Monaten Oktober bis
 Beispiel 5:                                                            März monatlich 340,00 EUR.
 Monatliches Entgelt		 440,00 EUR                                       n   Beurteilung:
 Weihnachtsgeld		 240,00 EUR                                          		    April bis September (6 Monate × 580,00 EUR =) 3.480,00 EUR
                                                                      		    Oktober bis März (6 Monate × 340,00 EUR =)       2.040,00 EUR
 n   Beurteilung:
                                                                      		    5.520,00 EUR : 12 Monate =                         460,00 EUR
     440,00 EUR × 12 Monate =                         5.280,00 EUR
                                                                      		    Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV
		   5.280,00 EUR + 240,00 EUR =                      5.520,00 EUR
     5.520,00 EUR : 12 Monate =                         460,00 EUR
     Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV                 Im Rahmen der Schätzung ist es zulässig, bei der Jahresprog­
                                                                      nose allein das Einhalten der jährlichen Entgeltgrenze zu unter-
Nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Sonderzah-           stellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden
lungen (z. B. Prämien, die vom Geschäftsergebnis oder von der         Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzule-
individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig sind)            gen. Solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht
bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts           überschritten wird, ist es unschädlich, wenn aufgrund des un-
grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispiels-      vorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Ar-
weise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weih-              beitsentgelte von mehr als 450 EUR erzielt werden. (Beispiel 7)

                                                           (c) www.presto-gk.de
8                                                                  VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER

    Beispiel 7:                                                            die Steuerfreiheit. Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichti-
    Eine Reinigungskraft (10 EUR/Stunde) soll zwischen 8 und               genden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der
    12 Stunden wöchentlich eingesetzt werden. Die genaue Anzahl            geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. In diesen Fällen
    und der konkrete Umfang der regelmäßigen Arbeitseinsätze
                                                                           sind allerdings auch die von dem 450 EUR übersteigenden
    stehen nicht fest.
                                                                           Betrag anfallenden Abgaben (vgl. B) an die Minijob-Zentrale
    n   Der Arbeitgeber kann in seiner Jahresprognose davon ausge-         zu zahlen.
        hen, dass das Arbeitsentgelt 5.400 EUR im Jahr nicht übersteigt,
        sodass Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit     8. Mehrfachbeschäftigung
        besteht.                                                           Übt ein Arbeitnehmer parallel mehrere geringfügig entlohnte
                                                                           Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, so wer-
Die einmal getroffene Feststellung wird nicht rückgängig                   den die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungs­
gemacht, wenn sich die Schätzung später infolge nicht sicher               verhältnissen addiert. Nur dann, wenn nach der Zusammen-
voraussehbarer Umstände als unzutreffend erweist. Eine                     rechnung das Gesamtentgelt maximal 450 EUR monatlich
Korrektur der versicherungsrechtlichen Beurteilung erfolgt                 beträgt, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche-
nur für die Zukunft.                                                       rungsfreiheit. (Beispiel 8)

Dies gilt allerdings nicht, sofern eine regelmäßige geringfügig              Beispiel 8:
entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Um-                   Monatliches Entgelt
fang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist dann der                   Arbeitgeber A                                           260,00 EUR
Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte                    Arbeitgeber B                                           200,00 EUR
Vollzeitbeschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt aus-
                                                                             n   Gesamtentgelt                                        460,00 EUR
geübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in                		    Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV
den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert                  		    (Arbeitgeber A und B)
werden, dass das Jahresarbeitsentgelt 5.400 EUR nicht über-
steigt. Dies gilt auch dann, wenn unverhältnismäßige Schwan-
kungen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen                      WICHTIG: Nicht zulässig ist die Addition von Entgelten
liegt in den Monaten des Überschreitens der Entgeltgrenze                    aus einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen
keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.                               (vgl. A. III) Beschäftigung.

7. SFN-Zuschläge                                                           Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-            (Haupt-)Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig ent-
und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn ge-                    lohnte Beschäftigungen aus, so sind auch diese grundsätzlich
zahlt werden, sind steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass          zusammenzurechnen. Allerdings gilt hierbei: Die zeitlich
sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht über­                   zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung
steigen. Die Steuerfreiheit dieser Bezüge führt jedoch nicht in            bleibt von der Anrechnung ausgenommen. Alle weiteren
vollem Umfang auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversiche-             (später aufgenommenen) sind hinsichtlich der Kranken-,
rung. SFN-Zuschläge sind vielmehr dann dem Arbeitsentgelt                  Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen.
zuzurechnen und somit beitragspflichtig, soweit das Arbeitsent-
gelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR für jede            Eine Addition in der Arbeitslosenversicherung ist grund­
Stunde beträgt. Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit                sätzlich immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um
beitragspflichtig ist also nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf         verschie­den­artige Beschäftigungen handelt. Im Übrigen
einem den Stundengrundlohn von 25,00 EUR übersteigenden                    ­werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Be-
Betrag beruht, nicht jedoch der vollständige SFN-Zuschlag.                  schäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen
                                                                            (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammen-
Allerdings: Die in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung               gerechnet. (Beispiel 9)
gewährten SFN-Zuschläge dürften in aller Regel nicht dem
Arbeitsentgelt zuzurechnen sein.                                             Beispiel 9:
                                                                             Monatliches Entgelt
Im Übrigen erfüllen zwar SFN-Zuschläge, die ohne eine tat-                   Arbeitgeber A (beschäftigt seit Jahren)                1.500,00 EUR
sächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsver-                   Arbeitgeber B (seit 1. 4.)                              200,00 EUR
botes nach dem Mutterschutzgesetz oder im Fall der Entgelt-                  Arbeitgeber C (seit 1. 6.)                              250,00 EUR
fortzahlung gewährt werden, nicht die Voraussetzungen für

                                                                (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER                                                                                             9

 n   Arbeitgeber A:                                                       gebern beschäftigt ist. Diese Information ist unbedingt erfor-
		   Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV                     derlich, um im Falle einer Mehrfachbeschäf­tigung eine ver­-
		   Arbeitgeber B:                                                       ­si­cherungsrechtliche Beurteilung durchführen zu können.
		   Versicherungsfrei in der KV, PV und ALV
     Versicherungspflichtig in der RV (mit Befreiungsoption,                PRAXIS-TIPP:     Der Arbeitnehmer hat seine Erklärung
     vgl. A. II. 10)
                                                                            schriftlich abzugeben und sich außerdem dazu zu ver­
		   Arbeitgeber C:                                                         pflichten, später ein­tretende Veränderungen dem Arbeit­
		   Versicherungspflichtig in der KV und PV                                geber bekannt zu geben. Diese Erklärung gehört in die
     Versicherungspflichtig in der RV (ohne Befreiungsoption)
                                                                            Entgeltunterlagen. Eine Vorlage gibt es unter:
		   Versicherungsfrei in der ALV
                                                                            www.minijob-zentrale.de (im Download-Center)

Besteht in der versicherungspflichtigen, nicht geringfügig
entlohnten Beschäftigung in einzelnen Zweigen aus anderen                 Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe
Gründen Versicherungsfreiheit, z. B. wegen Überschreitens                 eines Kalendermonats endet und danach eine solche Beschäfti-
der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) in der Kranken-               gung bei einem anderen Arbeitgeber beginnt, erfolgt für diesen
versicherung, scheidet die Addition der Arbeits­entgelte aus.             Kalendermonat keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.
Andererseits kann ein Überschreiten der JAE-Grenze erst                   Eine typische Mehrfachbeschäftigung wird also in diesem Fall
durch das Zusammenrechnen einer nicht geringfügigen ver­                  nicht angenommen. Ein Überschreiten der 450-EUR-Grenze in
sicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer – bei einem                 diesem Kalendermonat ist somit auch unschädlich. Das gilt
anderen Arbeitgeber ausgeübten – zweiten oder weiteren                    allerdings nicht, wenn mehrere – für sich gesehen geringfügig
für sich gesehen geringfügig entlohnten und damit versiche-               entlohnte – Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeit-
rungspflichtigen Beschäftigung eintreten.                                 gebern) aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalender-
                                                                          monat beginnen und enden. Überschreitet in diesen Fällen das
In diesem Fall endet die Versicherungspflicht in beiden Be-               Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen insgesamt die Entgelt-
schäftigungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die                   grenze von 450,00 EUR, ist die später aufgenommene Beschäfti-
JAE-Grenze überschritten wird, sofern die Arbeits­entgelte aus            gung, die zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze in der
beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten                   Zusammenrechnung führt, nicht geringfügig entlohnt.
Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze überschreiten.
                                                                          9. Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze
Personen, die sich in Elternzeit befinden, stehen im Übrigen              Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im
nicht in einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung,            Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine
so dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgt. Mehrere wäh-                 geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor (für die
rend der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäfti-            zurückliegen­de Zeit verbleibt es dabei).
gungen sind allerdings für die Prüfung, ob die Arbeitsentgelt-
grenze überschritten wird, zusammenzurechnen.                             Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschrei-
                                                                          ten der Arbeitsentgeltgrenze führt dagegen nicht zur Be­-
Freiwillig Wehrdienstleistende gelten zwar dem Grunde nach                en­digung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; als
als Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.                 gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von maximal drei Mona-
Allerdings sind die freiwillig Wehrdienstleistenden nicht auf-            ten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. (Beispiel 10)
grund der Beschäftigung bzw. des Dienstes (wie Arbeitneh-
mer) versicherungspflichtig. Sie sind daher in der Kranken-,                Beispiel 10:
Pflege- und Rentenversicherung nicht als Arbeitnehmer in                    Monatliches Entgelt                              442,00 EUR
einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zu                     Krankheitsvertretung vom 1. 5. bis 31. 7. 	      884,00 EUR
betrachten. In der Konsequenz ist eine daneben ausgeübte
                                                                            n   Es handelt sich durchgehend um eine geringfügig entlohnte
geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mit dem freiwilli-
                                                                                Beschäftigung.
gen Wehrdienst zusammenzurechnen. Mehrere daneben
ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für
die Prüfung, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird,              Die Ermittlung des Jahreszeitraums erfolgt in der Weise, dass
hingegen zusammenzurechnen.                                               vom letzten Tag des zu be­urteilenden Beschäftigungsmonats
                                                                          ein Jahr zurück­gerechnet wird. Das Zeitjahr entspricht einem
Tritt ein Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung an, hat er                 Zeitraum von zwölf Monaten, welcher mit dem Ka­lender­
darüber Auskunft zu geben, ob er bereits bei anderen Arbeit-              monat endet, für den die Beurteilung erfolgen soll.

                                                               (c) www.presto-gk.de
10                                                         VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER

Wird die monatliche Entgeltgrenze innerhalb des Jahreszeit-         11. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
raums in mehr als drei Monaten überschritten, ist das Über-         Arbeitnehmern, die nach dem 31. Dezember 2012 eine ge-
schreiten nicht mehr gelegentlich (es sei denn, in dem vom          ringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, steht es frei,
Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum werden 5.400 EUR               sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien
nicht überschritten). Eine geringfügig entlohnte Beschäfti-         zu lassen (Opt-out). Der schriftliche Befreiungsantrag ist in
gung liegt erst ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein         diesen Fällen an den Arbeitgeber zu richten, nicht etwa
unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und           an die Deutsche Rentenversicherung.
das regelmäßige Monatsentgelt im Durchschnitt einer neu
angestellten Jahresbetrachtung 450 EUR nicht übersteigt.              PRAXIS-TIPP:   Ein Befreiungsantrag ist Bestandteil der
                                                                      Geringfügigkeits-Richtlinien, er steht im Internet zum
 WICHTIG:     Kalkuliert der Arbeitgeber bereits im Vorfeld           Herunterladen bereit unter: www.minijob-zentrale.de
 bei seiner Jahresprognose unvorhersehbare Überschrei­                (im Download-Center)
 tungen der 450-EUR-Grenze ein (vgl. A. II. 6), dürfen die
 vorstehenden Ausführungen zum gelegentlichen unvor­                Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalender­
 hersehbaren Überschreiten nicht angewendet werden.                 monats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens
                                                                    ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeit-
In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR        geber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten
infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts            Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen
überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäf­          (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags mit
tigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das             der Anmeldung zur Sozialversicherung anzeigt (aufgrund
erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, z. B. der Tag des Ab-        Beschäf­tigungsaufnahme oder Beitragsgruppenwechsel;
schlusses eines Tarifvertrags (für die zurückliegende Zeit          vgl. C. IV. 6). Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach
verbleibt es dabei). Allerdings sind in diesen Fällen für das       Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des
nachgezahlte Arbeitsentgelt (auch von dem 450 EUR über­             Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
steigenden Betrag) die Sozialversicherungsbeiträge und,
sofern sie anfallen, auch die Umlagen U1/U2 zum Ausgleich           Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb
der Arbeitgeberaufwendungen (vgl. G. V), die Insolvenz­             eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Der
geldumlage sowie die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen.           Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags
Im Übrigen kann der Arbeitgeber die Umstellung – z. B. aus          zu dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen
abrechnungstechnischen Gründen – auch bereits zu Beginn             des Arbeitnehmers zu nehmen.
des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf das erhöhte
Arbeitsentgelt entstanden ist, vornehmen.                           Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die
                                                                    gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung
10. Feststellung der Versicherungspflicht                           und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag ver-
Zu den gesetzlich festgelegten Pflichten des Arbeitgebers           liert seine Wirkung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im
gehört es, nach Feststellung des Versicherungsstatus jeden          Monat 450 EUR überschreitet, oder mit Beschäftigungsaufgabe.
Arbeitnehmer zu melden und Beiträge zu zahlen. Um die               Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig ent-
Beurteilung korrekt durchführen zu können, ist der Arbeit­          lohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeit­geber auf, un-
nehmer zur Mitwirkung verpflichtet – schließlich ist er der         terliegt er in dieser Beschäftigung der Rentenversicherungs-
einzige, der Angaben zu weiteren oder vorherigen Beschäf­           pflicht und muss ggf. erneut einen Befreiungsantrag stellen.
tigungen machen kann.                                               Dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos
                                                                    an die bis­herige anschließt.
Stellt sich erst im Nachhinein (z. B. durch eine Betriebsprüfung)
heraus, dass eine Beschäftigung versicherungspflichtig zu be-       Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäf­
urteilen ist, sind die Beiträge erst vom Tag der Bekanntgabe        tigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren
dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder den Renten-        Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe
versicherungsträger an zu zahlen.                                   Beschäftigung handelt, wenn zwischen dem Ende der einen
                                                                    und dem Beginn der anderen Beschäftigung ein Zeitraum
 WICHTIG:     Die Wirkung ausschließlich für die Zukunft gilt       von weniger als zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert die
 nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrläs­         Befreiung nicht ihre Wirkung und muss nicht erneut beantragt
 sig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungs­           werden.
 rechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzu­klären.

                                                         (c) www.presto-gk.de
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Der Befreiungsantrag kann bei mehreren geringfügig ent­             III. Aushilfen
lohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen
die 450 EUR nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden.     1. Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
Das heißt, der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene              Tritt zusätzlicher Personalbedarf auf, stellen Betriebe häufig
Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen geringfügig       Aushilfen ein, sei es als Urlaubs- oder Krankheitsver­tretung
entlohnten Beschäftigungen – und zwar unabhängig davon,            oder auch für Saisonarbeiten. Ungeachtet der Höhe des
ob diese bereits zum Zeitpunkt des Antrags bestehen oder           Arbeitsentgelts besteht in diesen Fällen Sozialversicherungs-
erst danach aufgenommen werden. Er verliert seine Wirkung          freiheit, sofern die Beschäftigung
erst dann, wenn keine der Beschäftigungen mehr ausgeübt
wird. Die Minijob-Zentrale informiert alle weiteren Arbeit­             auf nicht mehr als 3 Monate (Kalender- oder Zeit­monate)
geber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung.                      oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres
                                                                         befristet ist,
Seit 1. Januar 2017 sind Bezieher einer Altersvollrente nach            es sei denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr
Ablauf des Monats versicherungsfrei in der Rentenversiche-               Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt. (Beispiel 1)
rung, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Die Beschäf-
tigten haben allerdings die Möglichkeit, auf die Versiche-         Die Beschäftigung muss nach ihrer Eigenart oder im Voraus
rungsfreiheit zu verzichten. Die nach der Regelaltersgrenze        vertraglich begrenzt sein; dies kann auch dann gelten, wenn
gezahlten Beiträge wirken sich dann weiter rentensteigernd         sie die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Be-
aus. Der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.     schäftigung (vgl. A. II) erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal „nach
Das bedeutet: Wird dieser Verzicht auf die Versicherungsfrei-      ihrer Eigenart“ ist gegeben, wenn es sich vorausschauend aus
heit nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Rahmen einer          der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden
geringfügigen Beschäftigung erklärt, ist eine spätere Befrei-      Arbeit ergibt. Wenn die Beschäftigung unbefristet ist oder ihre
ung von der Versicherungspflicht nicht mehr möglich. Um­           Dauer nicht von vornherein feststeht, besteht grundsätzlich
gekehrt kommt ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit           Versicherungspflicht. (Beispiele 2 und 3)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Betracht, wenn
geringfügig Beschäftigte bereits früher von der Rentenver­           Beispiel 1:
sicherungspflicht befreit worden sind (Bindungswirkung               Schüler (16 Jahre alt)
der Antragsbefreiung).                                               Ferienjob                                   vom 1. 7. bis 15. 8.
                                                                     n   Sozialversicherungsfrei

                                                                     Beispiel 2:
                                                                     Von vornherein befristete Beschäftigung     vom 1. 8. bis 31. 8.
                                                                     n   Sozialversicherungsfrei

                                                                     Beispiel 3:
                                                                     Unbefristete Beschäftigung                             ab 1. 8.
                                                                     Ende der Beschäftigung                                am 31. 8.
                                                                     n   Sozialversicherungspflichtig

                                                                   Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie
                                                                   nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Dies
                                                                   trifft auch auf Beschäftigungen zu, in denen z. B. durch eine
                                                                   längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit sich
                                                                   wiederholenden Arbeitseinsätzen die zulässige Höchstzahl
                                                                   von maximal 70 Arbeitstagen bzw. 90 Kalendertagen nicht
                                                                   überschritten wird.

                                                                   Selbst wenn eine solche Rahmenvereinbarung für mehr als
                                                                   ein Jahr befristet ist, kann sich der Sachverhalt so gestalten,
                                                                   dass eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Voraussetzung
                                                                   dafür ist, dass die einzelnen Arbeitseinsätze unvorhersehbar zu
                                                                   unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an

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12                                                           VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER

maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen. Das heißt,        maximal 3 Monate oder für höchstens 70 Arbeitstage im
die Arbeitseinsätze finden in unterschiedlichen Monaten, zu         Kalenderjahr beschäftigt wird. Welche der beiden Zeit­grenzen
unterschiedlichen Anlässen sowie von der Zahl der Arbeitstage       ausschlaggebend ist, richtet sich nach der Wochen­arbeitszeit:
her ohne erkennbares Schema statt. Zusätzlich darf der Arbeit-
geber nicht strukturell zur Sicherstellung des Betriebsablaufs        Arbeitswoche                                    Zeitgrenze
auf den Einsatz von Aushilfen ausgerichtet sein.                      bis vier Arbeitstage/Woche                      70 Arbeitstage
                                                                      ab fünf Arbeitstage/Woche                       3 Monate
Kurzfristigkeit liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäfti-
gung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf            Ein Nachtdienst entspricht bei der 70-Tage-Berechnung im-
ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre          mer einem Arbeitstag, selbst wenn davon zwei Kalendertage
hinweg ausgeübt werden soll. Wenn also eine hinreichende            betroffen sind. Von einem Arbeitstag ist auch auszugehen,
Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen              wenn an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäfti-
Arbeitseinsätze besteht.                                            gungen ausgeübt werden.

 PRAXIS-TIPP:    In den vorgenannten Fällen ist zu prüfen,          Die Drei-Monats-Frist wird ausgehend von dem Kalendertag
 ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer gering­             berechnet, an dem die Beschäftigung begonnen hat. Die Frist
 fügig entlohnten Beschäftigung (vgl. A. II) erfüllt.               läuft nach drei Monaten mit dem Tag vor dem jeweiligen
                                                                    Kalendertag ab, der seiner Zahl nach dem Beginn der Beschäf-
Eine nachträgliche Festlegung bzw. Änderung ist nicht mög-          tigung entspricht (beispielsweise bei Beschäftigungsbeginn
lich. Ebenso wenig ist es zulässig, die Probezeit als befristete    am 22. 6. endet der Drei-Monats-Zeitraum am 21. 9.).
Beschäftigung anzusehen. Geht ein Arbeitnehmer ein Beschäf­
ti­gungsverhältnis ein, das dauerhaft angelegt ist, beginnt die     3. Nicht berufsmäßig Beschäftigte
Versicherungspflicht vom ersten Tag der Beschäftigung an.           Versicherungsfreiheit besteht nur, sofern die Aushilfen nicht
(Beispiel 4)                                                        berufsmäßig arbeiten, d. h. nicht ständig erwerbstätig sind
                                                                    (untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung). Selbst wenn
Im Gegensatz zu den Teilzeitbeschäftigten können Aushil­-           ein Beschäftigungsverhältnis auf drei Monate befristet ist,
fen Arbeitsentgelt in unbegrenzter Höhe er­zie­len; auch die        kann also Versicherungspflicht vorliegen, sofern ein berufs­
wöchentliche Arbeitszeit ist unbedeutend. (Beispiel 5)              mäßiger Arbeitnehmer eine Aushilfstätigkeit übernimmt.
                                                                    Ein kurzfristiger Aushilfsjob neben einer versicherungspflich­
 Beispiel 4:                                                        tigen Hauptbeschäftigung bleibt jedoch versicherungsfrei.
 Unbefristete Beschäftigung                              ab 1. 7.
 Probezeit                                   vom 1. 7. bis 30. 9.   Die Versicherungsfreiheit von Aushilfen zielt auf einen be-
                                                                    grenzten Personenkreis ab, der noch nicht in das Erwerbs­
 n   Sozialversicherungspflichtig
                                                                    leben eingetreten ist (z. B. Schüler), für längere Zeit mit der
 Beispiel 5:                                                        Erwerbstätigkeit aussetzt (z. B. Hausfrauen/-männer) oder
 Hausfrau (Keine Vorbeschäftigungen)                                bereits aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden ist
 Befristete Aushilfe                         vom 1. 5. bis 31. 7.   (z. B. Rentner). Nehmen diese Personen vorüber­gehend
 Wöchentliche Arbeitszeit                          40 Stunden       eine Aushilfstätigkeit an, sind sie – unter Einhaltung der
 Monatliches Entgelt                              1.800,00 EUR      genannten Zeitgrenzen – sozial­versicherungsfrei.

 n   Sozialversicherungsfrei
                                                                      WICHTIG:    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit erübrigt
                                                                      sich, wenn bereits die Voraussetzungen für die gering­
 HINWEIS:       Eine auf längstens 3 Monate/70 Arbeitstage            fügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sind.
 befristete Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsent­
 gelt von nicht mehr als 450 EUR kann sowohl als kurzfristige       Sofern bereits die 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschritten
 als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt         werden, ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ebenfalls entbehr-
 werden.                                                            lich, da ohnehin Versicherungspflicht besteht.

2. Ermittlung der Beschäftigungszeiten                              4. Wiederholte Beschäftigung als Aushilfe
Um befristete Beschäftigungsverhältnisse beurteilen zu kön-         Werden im Kalenderjahr mehrere Aushilfsbeschäftigungen
nen, ist zunächst zu prüfen, ob die Aushilfe entweder für           ausgeübt, kommt es darauf an, ob sie zusammen die Zeit­

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VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER                                                                                           13

grenzen nicht überschreiten. Es sind alle Beschäftigungszeiten       Kalenderjahr hingegen nicht überschritten, weil lediglich die
zu berücksichtigen, die unter Angabe der Personengruppe              in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit der
„110“ gemeldet wurden (vgl. C. IV. 1).                               zu beurteilenden Beschäftigung bei der Zusammenrechnung
                                                                     zu berücksichtigen ist, ist die Beschäftigung für die gesamte
Wurde im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres also an mehr als        Dauer kurzfristig. (Beispiel 8)
insgesamt 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen gearbeitet – auch
bei verschiedenen Arbeitgebern – und sind die Vorausset-               Beispiel 7:
zungen für die gering­fügig entlohnte Beschäf­tigung ebenfalls         Aushilfe im Verkauf                 vom 1. 12. 2020 bis 28. 2. 2021
nicht erfüllt, besteht Versicherungspflicht. Die Ausübung der          Wöchentliche Arbeitszeit                                40 Stunden
verschiede­nen Beschäftigungen kann dann als regelmäßig an-            Monatliches Entgelt                                   1.700,00 EUR
gesehen werden.                                                        Vorbeschäftigung                      vom 1. 6. 2020 bis 31. 8. 2020
                                                                       n   Die aktuelle Beschäftigung ist durchgehend sozialversiche-
Bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten ist zu beachten,               rungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäf-
dass an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage               tigungsdauer im Kalenderjahr 2020 unter Berücksich­tigung
treten. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalender-               der Vorbeschäftigung mehr als drei Monate beträgt. Sie bleibt
tagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen                   auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungs-
berücksichtigt; umfasst ein Zeitraum zwar keinen Kalender-                 pflichtig, weil eine nach Kalenderjahren getrennte versiche-
monat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalen-            rungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.
dertagen anzusetzen. (Beispiel 6)
                                                                       Beispiel 8:
 Beispiel 6:                                                           Aushilfe im Verkauf             vom 1. 12. 2020 bis 28. 2. 2021
 Aushilfe in der Gastronomie vom 3. 8. 2021 bis 30. 9. 2021            (30 Stunden wtl./1.200,00 EUR mtl.)
 Fünf-Tage-Woche, monatliches Entgelt              1.200,00 EUR        Vorbeschäftigung                  vom 1. 7. 2020 bis 31. 8. 2020
                                                                       (40 Stunden wtl./1.600,00 EUR mtl.)
 Vorbeschäftigung als Aushilfe vom 2. 5. 2021 bis 28. 6. 2021
                                                                       n   Die aktuelle Beschäftigung ist durchgehend sozialversiche-
 Fünf-Tage-Woche, monatliches Entgelt                900,00 EUR            rungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäf­
 n	Die aktuell zu beurteilende Beschäftigung umfasst (29 + 30 =)          tigungsdauer im Kalenderjahr 2020 unter Berücksichtigung
    59 Kalendertage; die Vorbeschäftigung umfasst (30 + 27 =)              der Vorbeschäftigung nicht mehr als drei Monate beträgt. Sie
    57 Kalendertage. Insgesamt ergeben sich somit mehr als drei            bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versiche-
    Monate (90 Kalendertage) Beschäftigungsdauer im Kalender-              rungsfrei, weil sie auf nicht mehr als drei Monate befristet ist.
    jahr 2021, sodass die Beschäftigung nicht kurzfristig ist. Es
    besteht Sozialversicherungspflicht.                              Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche
                                                                     Beurteilung von Aushilfsbeschäftigungen erfolgt also nicht.
Sind innerhalb eines Jahres Beschäftigungen mit mindestens
fünf Arbeitstagen und solche mit weniger als fünf Arbeits­           5. Prüfung der Berufsmäßigkeit
tagen pro Woche zusammenzurechnen, gilt einheitlich die              Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht mehr als geringfügig
Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen.                                      anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Ent-
                                                                     gelt 450 EUR im Monat überschreitet. Diese Entgeltgrenze ist
Eine Besonderheit ist bei kalenderjahrüberschreitenden Be-           übrigens ein Monatswert; er gilt auch dann, wenn die Beschäf-
schäftigungen zu beachten: Beginnt eine für sich betrachtet          tigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.
kurzfristige Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die
in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit zu-         Die Prüfung, ob die Grenze von 450 EUR im Monat überschrit-
sammen mit den Vorbeschäftigungen die Dauer von 3 Mona-              ten wird, erfolgt für den gesamten Beschäftigungszeitraum –
ten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt für die gesamte        es ist also eine Prognose anzustellen. Beläuft sich das zu er­-
Dauer der zu beurteilenden Beschäftigung keine Kurzfristig-          wartende Arbeitsentgelt für den Gesamtzeitraum auf durch-
keit vor (auch insoweit sie in das neue Kalenderjahr hinein­         schnittlich mehr als 450 EUR im Kalendermonat, ist eine
reicht). (Beispiel 7)                                                Prüfung der Berufsmäßigkeit erforderlich.

Wird die Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen in einer           Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind
für sich betrachtet kurzfristigen Beschäftigung bei ihrem            grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeu-
Beginn zusammen mit Vorbeschäftigungen im laufenden                  tung und daher nicht berufsmäßig. Hierbei handelt es sich

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