Teilzeitjobs und Aushilfen - Gültig ab 1. Januar 2021 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
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2 EINLEITUNG Vorwort Teilzeit- und Aushilfsjobs werden in fast allen Wirtschaftszwei- gen angeboten. Für Betriebe sind Arbeitnehmer mit „gering- fügiger Beschäftigung“ (so der gesetzliche Begriff) aus den verschiedensten Gründen willkommen. So besteht Bedarf an Aushilfen als Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung oder auch, wenn vorübergehend Mehrarbeit anfällt. Teilzeitkräfte werden gesucht, weil sich ggf. eine Vollbeschäftigung nicht lohnt. Besonders Schülern, Studenten, Hausfrauen/-männern und Rentnern kommen diese Möglichkeiten, sich in begrenztem Rahmen etwas nebenher zu verdienen, sehr entgegen. Geringfügige Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich sicher und genau beurteilen zu können, setzt die Kenntnis des geltenden Rechts voraus. Dieses praxisgerecht darzustellen, damit falsche Entscheidungen mit finanziellen Nachteilen für die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermieden werden, ist das Ziel der vorliegenden Broschüre. Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen Bereichen der Sozialversicherung Fragen haben, rufen Sie uns bitte an. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Ihre hkk Impressum Herausgeber: 37. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2021 • GK100206 Realisierung: VERSICHERUNG & BEITRÄGE hkk Seminar © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH www.presto-gk.de zum Jahreswechsel (c) www.presto-gk.de 2018/2019
INHALTSÜBERSICHT 3 Inhalt A. Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter I. Allgemeines.............................................................................................................................................................................................................. Seite 4 II. Teilzeitjobs................................................................................................................................................................................................................ Seite 4 III. Aushilfen.................................................................................................................................................................................................................... Seite 11 IV. Krankenversicherungsschutz............................................................................................................................................................................. Seite 15 B. Beiträge I. Allgemeines.............................................................................................................................................................................................................. Seite 16 II. Krankenversicherung............................................................................................................................................................................................ Seite 16 III. Rentenversicherung............................................................................................................................................................................................... Seite 16 IV. Berechnnung und Abführung der Beiträge.................................................................................................................................................. Seite 18 V. Haushaltsscheckverfahren................................................................................................................................................................................... Seite 18 VI. Insolvenzgeldumlage............................................................................................................................................................................................ Seite 18 C. Meldungen I. Allgemeines.............................................................................................................................................................................................................. Seite 19 II. Meldepflichtiger Personenkreis......................................................................................................................................................................... Seite 19 III. Meldearten ............................................................................................................................................................................................................... Seite 19 IV. Maschinelle Datenübermittlung....................................................................................................................................................................... Seite 19 V. UV-Jahresmeldung................................................................................................................................................................................................. Seite 24 D. Entgeltfortzahlung und Ausgleichskasse I. Allgemeines.............................................................................................................................................................................................................. Seite 25 II. Anspruchsdauer...................................................................................................................................................................................................... Seite 25 III. Nachweispflichten.................................................................................................................................................................................................. Seite 25 IV. Ausgleichskasse....................................................................................................................................................................................................... Seite 25 E. Lohnsteuer I. Einheitliche Pauschsteuer.................................................................................................................................................................................... Seite 26 II. Pauschale Lohnsteuer........................................................................................................................................................................................... Seite 26 III. Individuelle Besteuerung..................................................................................................................................................................................... Seite 26 (c) www.presto-gk.de
4 VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER A. Versicherungsfreiheit Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen einen regel- geringfügig Beschäftigter mäßigen Charakter aufweisen, zeichnen sich kurzfristige Be- schäftigung dadurch aus, dass sie nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt werden. Die Zeitgrenze der Kurz- fristigkeit beträgt seit 2015 – anfangs übergangsweise, in der Folge dauerhaft – 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage. I. Allgemeines Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Deutschland Die Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen wurden zur Entlastung der Wirtschaft die Zeitgrenzen für die erfolgt seit dem 1. Januar 2013 auf der Basis weitgehend kurzfristige Beschäftigung für die Zeit vom 1. März 2020 bis veränderter Rechtsgrundlagen. So wurde die maßgebliche 31. Oktober 2020 auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ange- monatliche Entgeltgrenze um 50 EUR von 400 auf 450 EUR hoben. Die Regelung ist jedoch zwischenzeitlich ausgelaufen, angehoben. Bis 31. Dezember 2012 bestand zudem in der sodass seit dem 1. November 2020 wieder die vorgenannten gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) grundsätzlich Versi- Zeitgrenzen gelten. cherungsfreiheit, mit der Option, darauf zu verzichten. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist jedoch umgekehrt worden, Ausgenommener Personenkreis man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Die besonderen Regelungen für geringfügige Beschäftigun Wechsel von Opt-in, gemeint ist das Optieren in die GRV gen gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen- hinein, zu Opt-out, dem Optieren aus der GRV heraus. versicherung nicht für Personen, die Für nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene gering im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubilden- fügig entlohnte Beschäftigungen ist die Rentenversiche de, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikan rungspflicht die Regel. Der geringfügig Beschäftigte trägt ten) oder außerbetrieblicher Berufsausbildung, die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil am Renten im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei versicherungsbeitrag (15 %) und dem vollen Beitrag. Als willigendiensten bzw. des Gesetzes über den Bundes monatliche Mindestbemessungsgrundlage müssen seither freiwilligendienst, 175 EUR berücksichtigt werden. Es besteht jedoch die Mög- als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, lichkeit, auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungs- befreit zu werden (Opt-out), dann bleibt es beim Pauschal werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte beitrag des Arbeitgebers (15 %). Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, sind weiterhin Erwerbsleben, versicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange das re- wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit gelmäßige Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat nicht überschrei- tet. Wie schon vor 2013 können sie jedoch gegenüber ihrem geringfügig beschäftigt sind. Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit mit dem Ziel eines vollen Schutzes in der gesetzlichen Renten- versicherung erklären (Opt-in). II. Teilzeitjobs In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind 1. Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Teilzeit- bzw. nicht versicherungspflichtig. oder Minijob) liegt vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreitet (Beispiel 1). Die wö- Im Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wer- chentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Ar- den geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht gering- beitseinsätze sind dabei unerheblich. Diese Beschäftigten fügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hiervon bleibt sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenver allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus sicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflege genommen, und zwar die zeitlich zuerst aufgenommene. versicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätz- Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine lich Versicherungspflicht, mit der Option, sich auf Antrag Zusammenrechnung geringfügiger und nicht geringfügiger davon befreien zu lassen. Beschäftigungen. (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER 5 Beispiel 1: durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäf- Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt: tigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). a) 400,00 EUR b) 450,00 EUR c) 450,01 EUR n Beurteilung: a) und b) geringfügig entlohnte Beschäftigung Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf c) keine geringfügig entlohnte Beschäftigung das die Teilzeitkraft einen Rechtsanspruch besitzt (z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Arbeitslosenversicherung: Für Arbeitslosengeldbezieher (mit Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Ausnahme der Bezieher von Teilarbeitslosengeld) gilt eine Arbeitsentgelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen spezielle Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich, schriftlich und in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf künf- wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer un- tige Entgeltansprüche, dürfen diese grundsätzlich bei der berücksichtigt bleiben. Die Höhe des Entgelts spielt dabei versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt keine Rolle. Die Arbeitszeiten mehrerer derartiger Beschäf werden. tigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, sind aber zusammenzurechnen. (Beispiel 2) WICHTIG: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ggf. auch der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn, Beispiel 2: der für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 auf 9,50 EUR Beschäftigung neben Arbeitslosengeldbezug brutto je Zeitstunde festgesetzt wurde und für die Zeit vom Wöchentliche Arbeitszeit 14 Stunden 1. Juli bis 31. Dezember 2021 auf 9,60 EUR. Monatliches Arbeitsentgelt 550,00 EUR n Versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenver Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist voraus- sicherung, arbeitslosenversicherungsfrei schauend bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauer- haften Änderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Darüber 2. Ermittlung des Arbeitsentgelts hinaus bestehen keine Bedenken, wenn aus abrechnungs- Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt immer nur technischen Gründen eine Beurteilung auch zu Beginn eines dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig jeden Kalenderjahres erfolgt. nicht höher als 450 EUR ist. Dieser Monatswert gilt übrigens auch dann, wenn die Beschäftigung nicht während des gesam- 3. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen ten Kalendermonats besteht. Beginnt oder endet also eine auf Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 Dauer angelegte bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäf- und 26a EStG (Einkommensteuergesetz) genannten steuer- tigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen eben- freien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der falls die Entgeltgrenze von 450 EUR; das Arbeitsentgelt aus Sozialversicherung. Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG einer im selben Kalendermonat zuvor beendeten bzw. da- fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach beginnenden geringfügig entlohnten Beschäftigung als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich- bei einem anderen Arbeitgeber bleibt grundsätzlich unbe- baren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen rücksichtigt. künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt Zur Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450 EUR über- 3.000 EUR (bis 2020: 2.400 EUR) im Kalenderjahr (sog. Übungs- steigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das leiterpauschale). regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeits- Darüber hinaus sind steuerfreie Vergütungen an ehrenamtlich entgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (zwölf Mo- Tätige unter den in § 3 Nr. 26a EStG näher genannten Voraus- nate) zugrunde zu legen ist. Steht bereits zu Beginn der Be- setzungen bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR (bis 2020: schäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 720 EUR) im Kalenderjahr gleichermaßen nicht dem Arbeits- zwölf Monate gegen Arbeitsentgelt bestehen wird, ist die Ent- entgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen (sog. Ehren- geltgrenze entsprechend zu reduzieren. amtspauschale). Sofern die Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats be WICHTIG: Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt, ginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den ersten bleibt für die Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamts Tag dieses Monats abgestellt werden. Dabei darf das Arbeits- pauschale kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschied entgelt monatlich im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung liche Tätigkeiten ausgeübt werden. (Beispiel 3) 450 EUR nicht übersteigen (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei (c) www.presto-gk.de
6 VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER Beispiel 3: Im Falle der Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädi- Ein Hausmann arbeitet ehrenamtlich in einem Sportverein als gungen in der en bloc-Variante ist allerdings zu berücksichti- Trainer (6.000,00 EUR/Kalenderjahr) und als Kassenwart gen, dass eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst (1.200,00 EUR/Kalenderjahr). dann vorliegt, wenn der jeweilige Steuerfreibetrag auch tat- n Beurteilung: sächlich ausgeschöpft ist. Hintergrund ist der Umstand, dass in Trainer (6.000,00 – 3.000,00 =) 3.000,00 EUR der Sozialversicherung von einer Beschäftigung grundsätzlich Kassenwart (1.200,00 – 840,00 =) 360,00 EUR nur dann ausgegangen wird, wenn auch Arbeitsentgelt gezahlt wird – dies ist allerdings in der Zeit, in der zunächst der Steuer- Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Hausmanns aus seinen Tä- tigkeiten für den Sportverein beträgt insgesamt 3.360,00 EUR freibetrag ausgeschöpft wird, nicht der Fall. In der Konsequenz jährlich bzw. 280,00 EUR monatlich. können die versicherungsrechtliche Beurteilung einerseits und die beitrags- und meldepflichtige Behandlung andererseits aus- einanderfallen. (Fortsetzung Beispiel 4) Beide Pauschalen bleiben in der Folge bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außen vor. Da die Steuerfrei Fortsetzung Beispiel 4: beträge stets kalenderjährlich zu berücksichtigen sind, wird Der Arbeitgeber beabsichtigt, auch im Kalenderjahr 2022 auf auch das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Prüfung, ob eine das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgese- geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, in diesen Fällen henen Steuerfreibetrag von jährlich 3.000,00 EUR anzuwenden; für jedes Kalenderjahr im Wege einer Prognose gesondert der Steuerfreibetrag wird von der Hausfrau auch nicht für ande- ermittelt. (Beispiel 4) re Zwecke genutzt und steht für das Kalenderjahr 2022 in voller Höhe zur Verfügung. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt Beispiel 4: unverändert 750,00 EUR. Der Steuerfreibetrag soll en bloc aus- Eine Hausfrau nimmt am 1. 4. 2021 eine nebenberufliche Lehrtä- geschöpft werden. tigkeit auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 750,00 EUR. n Beurteilung: Der Steuerfreibetrag steht in voller Höhe zur Verfügung. Der Steuerfreibetrag ist im April 2022 aufgebraucht. n Beurteilung ab 1. 4. 2021: Da aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in den Monaten Arbeitsentgelt (9 x 750,00 EUR) = 6.750,00 EUR Januar bis April 2022 keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ./. Steuerfreibetrag = 3.000,00 EUR vorliegt, besteht auch keine Sozialversicherungspflicht. Versi- SV-rechtliches Arbeitsentgelt = 3.750,00 EUR cherungspflicht tritt vielmehr erst ab 1. 5. 2022 ein, da erst von diesem Zeitpunkt an eine Beschäftigung im Sinne der Sozial Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt beträgt (3.750,00 EUR : 9 =) 416,67 EUR im Monat und übersteigt die versicherung vorliegt. Im Übrigen ist die Beschäftigung auch Geringfügigkeitsgrenze nicht. Vom 1. 4. 2021 an ist also von erst zu diesem Zeitpunkt anzumelden. einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen. Dieses Auseinanderfallen von versicherungs- und melderecht- Beurteilung ab 1. 1. 2022: licher Behandlung kann vor allem in krankenversicherungs- Arbeitsentgelt (12 x 750,00 EUR) = 9.000,00 EUR rechtlicher Hinsicht zu Problemen für den Beschäftigten ./. Steuerfreibetrag = 3.000,00 EUR führen. Dies insbesondere deshalb, weil bei wiederholter SV-rechtliches Arbeitsentgelt = 6.000,00 EUR Anwendung der en bloc-Variante Lücken im Versicherungs- Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt beträgt schutz entstehen, die der Beschäftigte beispielsweise durch (6.000,00 EUR : 12 =) 500,00 EUR im Monat und übersteigt die eine Familienversicherung oder durch eine freiwillige Mit- Geringfügigkeitsgrenze. Vom 1. 1. 2022 an ist also nicht länger gliedschaft zu schließen hat. (Weitere Fortsetzung Beispiel 4) von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen. WICHTIG: Die Frage, in welcher Weise der Steuerfreibe Soweit der Arbeitnehmer Freibeträge im laufenden Kalender- trag sinnvoll ausgeschöpft werden soll (pro rata oder en jahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in bloc), ist nur sehr individuell und abhängig vom Einzelfall Anspruch nimmt, muss er hierüber den Arbeitgeber informie- zu beantworten. In jedem Fall dürfte jedoch die monatliche ren. In diesem Fall ist der kalenderjährliche steuerfreie Höchst- Inanspruchnahme für den Arbeitgeber weniger Aufwand betrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR entsprechend zu reduzie- hinsichtlich der wiederholt zu treffenden versicherungs ren. Im Übrigen steht es dem Arbeitgeber frei, den jeweiligen rechtlichen Entscheidungen sowie der abzugebenden Mel steuerlichen Freibetrag pro rata (also monatlich) oder en bloc dungen bedeuten. Für den Beschäftigten bedeutet diese (beispielsweise zum Jahresbeginn) auszuschöpfen. Variante eine kontinuierlichere soziale Absicherung. (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER 7 Weitere Fortsetzung Beispiel 4: nachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Der Arbeitgeber beabsichtigt, auch im Kalenderjahr 2023 auf Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rah- das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vorgese- men der sog. leistungsorientierten Bezahlung. Diese Sonder- henen Steuerfreibetrag von jährlich 3.000,00 EUR anzuwen- zahlungen sind im Monat der Zahlung als gelegentliches und den; der Steuerfreibetrag soll wiederum en bloc ausgeschöpft unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze zu werten. werden. Trotz Überschreitung der für ein Jahr maßgebenden Entgelt- n Beurteilung: grenze von 5.400 EUR stehen sie dem Fortbestand einer Die zunächst für das Kalenderjahr 2022 festgestellte Versiche- geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen rungspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalender- (vgl. auch A. II. 6). jahres, da aufgrund der en bloc-Anwendung des Steuerfreibe- trages ab 1. 1. 2023 erneut kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Einmalige Einnahmen sind bei der Ermittlung des Arbeits entgelts im Übrigen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Versicherungspflicht tritt erst wieder nach Ausschöpfen des aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Sie blei- Steuerfreibetrages zum 1. 5. 2023 ein. Das Beschäftigungsver- ben außer Betracht, wenn sie aus ruhenden Beschäftigungs- hältnis ist also zunächst vom Arbeitgeber abzumelden und er- verhältnissen wie z. B. bei Elternzeit gezahlt werden. neut zum 1. 5. 2023 anzumelden. In der Zeit von Januar bis April 2023 hat der Beschäftigte seinen Versicherungsschutz in 5. Unregelmäßige Bezüge der Krankenversicherung grundsätzlich selber sicherzustellen. Andere Bezüge wie z. B. Überstundenvergütungen, die der Arbeitnehmer nicht regelmäßig erhält, sind für die Beurtei- 4. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt lung der Beschäftigung ohne Belang. Auszunehmen ist der Als regelmäßige Sonderzahlungen sind z. B. auch Urlaubs- Fall, dass Überstunden pauschal abgegolten werden, weil und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür es sich hierbei dann um regelmäßige Bezüge handelt. ist, dass die Auszahlung mit hinreichender Sicherheit – bei- spielsweise aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten 6. Schwankendes Arbeitsentgelt Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund von Ist das Arbeitsentgelt in seiner Höhe unvorhersehbaren Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung – mindestens Schwankungen unterlegen oder werden im Rahmen einer einmal jährlich zu erwarten ist. Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschied- liche Arbeitsentgelte erzielt, dann ist der regelmäßige Betrag Für Sonderzahlungen gilt: Verzichtet der Arbeitnehmer im durch Schätzung bzw. mittels Durchschnittsberechnung zu Voraus schriftlich auf den Einmalbezug, entfällt ungeachtet der ermitteln (Beispiel 6). Bei Neueinstellungen kann dabei auch arbeitsrechtlichen Zulässigkeit die Anrechnung auf das regel- von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers aus- mäßige Arbeitsentgelt. gegangen werden. Zu berücksichtigende Sonderzahlungen werden auf die Kalen- Beispiel 6: dermonate aufgeteilt. (Beispiel 5) Ein Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis Septem- ber monatlich 580,00 EUR und in den Monaten Oktober bis Beispiel 5: März monatlich 340,00 EUR. Monatliches Entgelt 440,00 EUR n Beurteilung: Weihnachtsgeld 240,00 EUR April bis September (6 Monate × 580,00 EUR =) 3.480,00 EUR Oktober bis März (6 Monate × 340,00 EUR =) 2.040,00 EUR n Beurteilung: 5.520,00 EUR : 12 Monate = 460,00 EUR 440,00 EUR × 12 Monate = 5.280,00 EUR Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV 5.280,00 EUR + 240,00 EUR = 5.520,00 EUR 5.520,00 EUR : 12 Monate = 460,00 EUR Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV Im Rahmen der Schätzung ist es zulässig, bei der Jahresprog nose allein das Einhalten der jährlichen Entgeltgrenze zu unter- Nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Sonderzah- stellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden lungen (z. B. Prämien, die vom Geschäftsergebnis oder von der Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzule- individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig sind) gen. Solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts überschritten wird, ist es unschädlich, wenn aufgrund des un- grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispiels- vorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Ar- weise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weih- beitsentgelte von mehr als 450 EUR erzielt werden. (Beispiel 7) (c) www.presto-gk.de
8 VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER Beispiel 7: die Steuerfreiheit. Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichti- Eine Reinigungskraft (10 EUR/Stunde) soll zwischen 8 und genden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der 12 Stunden wöchentlich eingesetzt werden. Die genaue Anzahl geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. In diesen Fällen und der konkrete Umfang der regelmäßigen Arbeitseinsätze sind allerdings auch die von dem 450 EUR übersteigenden stehen nicht fest. Betrag anfallenden Abgaben (vgl. B) an die Minijob-Zentrale n Der Arbeitgeber kann in seiner Jahresprognose davon ausge- zu zahlen. hen, dass das Arbeitsentgelt 5.400 EUR im Jahr nicht übersteigt, sodass Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit 8. Mehrfachbeschäftigung besteht. Übt ein Arbeitnehmer parallel mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, so wer- Die einmal getroffene Feststellung wird nicht rückgängig den die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungs gemacht, wenn sich die Schätzung später infolge nicht sicher verhältnissen addiert. Nur dann, wenn nach der Zusammen- voraussehbarer Umstände als unzutreffend erweist. Eine rechnung das Gesamtentgelt maximal 450 EUR monatlich Korrektur der versicherungsrechtlichen Beurteilung erfolgt beträgt, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche- nur für die Zukunft. rungsfreiheit. (Beispiel 8) Dies gilt allerdings nicht, sofern eine regelmäßige geringfügig Beispiel 8: entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Um- Monatliches Entgelt fang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist dann der Arbeitgeber A 260,00 EUR Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Arbeitgeber B 200,00 EUR Vollzeitbeschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt aus- n Gesamtentgelt 460,00 EUR geübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert (Arbeitgeber A und B) werden, dass das Jahresarbeitsentgelt 5.400 EUR nicht über- steigt. Dies gilt auch dann, wenn unverhältnismäßige Schwan- kungen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen WICHTIG: Nicht zulässig ist die Addition von Entgelten liegt in den Monaten des Überschreitens der Entgeltgrenze aus einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. (vgl. A. III) Beschäftigung. 7. SFN-Zuschläge Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- (Haupt-)Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig ent- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn ge- lohnte Beschäftigungen aus, so sind auch diese grundsätzlich zahlt werden, sind steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass zusammenzurechnen. Allerdings gilt hierbei: Die zeitlich sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht über zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung steigen. Die Steuerfreiheit dieser Bezüge führt jedoch nicht in bleibt von der Anrechnung ausgenommen. Alle weiteren vollem Umfang auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversiche- (später aufgenommenen) sind hinsichtlich der Kranken-, rung. SFN-Zuschläge sind vielmehr dann dem Arbeitsentgelt Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. zuzurechnen und somit beitragspflichtig, soweit das Arbeitsent- gelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR für jede Eine Addition in der Arbeitslosenversicherung ist grund Stunde beträgt. Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit sätzlich immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um beitragspflichtig ist also nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf verschiedenartige Beschäftigungen handelt. Im Übrigen einem den Stundengrundlohn von 25,00 EUR übersteigenden werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Be- Betrag beruht, nicht jedoch der vollständige SFN-Zuschlag. schäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammen- Allerdings: Die in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gerechnet. (Beispiel 9) gewährten SFN-Zuschläge dürften in aller Regel nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sein. Beispiel 9: Monatliches Entgelt Im Übrigen erfüllen zwar SFN-Zuschläge, die ohne eine tat- Arbeitgeber A (beschäftigt seit Jahren) 1.500,00 EUR sächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsver- Arbeitgeber B (seit 1. 4.) 200,00 EUR botes nach dem Mutterschutzgesetz oder im Fall der Entgelt- Arbeitgeber C (seit 1. 6.) 250,00 EUR fortzahlung gewährt werden, nicht die Voraussetzungen für (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER 9 n Arbeitgeber A: gebern beschäftigt ist. Diese Information ist unbedingt erfor- Versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und ALV derlich, um im Falle einer Mehrfachbeschäftigung eine ver- Arbeitgeber B: sicherungsrechtliche Beurteilung durchführen zu können. Versicherungsfrei in der KV, PV und ALV Versicherungspflichtig in der RV (mit Befreiungsoption, PRAXIS-TIPP: Der Arbeitnehmer hat seine Erklärung vgl. A. II. 10) schriftlich abzugeben und sich außerdem dazu zu ver Arbeitgeber C: pflichten, später eintretende Veränderungen dem Arbeit Versicherungspflichtig in der KV und PV geber bekannt zu geben. Diese Erklärung gehört in die Versicherungspflichtig in der RV (ohne Befreiungsoption) Entgeltunterlagen. Eine Vorlage gibt es unter: Versicherungsfrei in der ALV www.minijob-zentrale.de (im Download-Center) Besteht in der versicherungspflichtigen, nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung in einzelnen Zweigen aus anderen Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe Gründen Versicherungsfreiheit, z. B. wegen Überschreitens eines Kalendermonats endet und danach eine solche Beschäfti- der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) in der Kranken- gung bei einem anderen Arbeitgeber beginnt, erfolgt für diesen versicherung, scheidet die Addition der Arbeitsentgelte aus. Kalendermonat keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte. Andererseits kann ein Überschreiten der JAE-Grenze erst Eine typische Mehrfachbeschäftigung wird also in diesem Fall durch das Zusammenrechnen einer nicht geringfügigen ver nicht angenommen. Ein Überschreiten der 450-EUR-Grenze in sicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer – bei einem diesem Kalendermonat ist somit auch unschädlich. Das gilt anderen Arbeitgeber ausgeübten – zweiten oder weiteren allerdings nicht, wenn mehrere – für sich gesehen geringfügig für sich gesehen geringfügig entlohnten und damit versiche- entlohnte – Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeit- rungspflichtigen Beschäftigung eintreten. gebern) aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalender- monat beginnen und enden. Überschreitet in diesen Fällen das In diesem Fall endet die Versicherungspflicht in beiden Be- Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen insgesamt die Entgelt- schäftigungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die grenze von 450,00 EUR, ist die später aufgenommene Beschäfti- JAE-Grenze überschritten wird, sofern die Arbeitsentgelte aus gung, die zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze in der beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten Zusammenrechnung führt, nicht geringfügig entlohnt. Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze überschreiten. 9. Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze Personen, die sich in Elternzeit befinden, stehen im Übrigen Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im nicht in einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung, Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine so dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgt. Mehrere wäh- geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor (für die rend der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäfti- zurückliegende Zeit verbleibt es dabei). gungen sind allerdings für die Prüfung, ob die Arbeitsentgelt- grenze überschritten wird, zusammenzurechnen. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschrei- ten der Arbeitsentgeltgrenze führt dagegen nicht zur Be- Freiwillig Wehrdienstleistende gelten zwar dem Grunde nach endigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; als als Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von maximal drei Mona- Allerdings sind die freiwillig Wehrdienstleistenden nicht auf- ten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. (Beispiel 10) grund der Beschäftigung bzw. des Dienstes (wie Arbeitneh- mer) versicherungspflichtig. Sie sind daher in der Kranken-, Beispiel 10: Pflege- und Rentenversicherung nicht als Arbeitnehmer in Monatliches Entgelt 442,00 EUR einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zu Krankheitsvertretung vom 1. 5. bis 31. 7. 884,00 EUR betrachten. In der Konsequenz ist eine daneben ausgeübte n Es handelt sich durchgehend um eine geringfügig entlohnte geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mit dem freiwilli- Beschäftigung. gen Wehrdienst zusammenzurechnen. Mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für die Prüfung, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, Die Ermittlung des Jahreszeitraums erfolgt in der Weise, dass hingegen zusammenzurechnen. vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Das Zeitjahr entspricht einem Tritt ein Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung an, hat er Zeitraum von zwölf Monaten, welcher mit dem Kalender darüber Auskunft zu geben, ob er bereits bei anderen Arbeit- monat endet, für den die Beurteilung erfolgen soll. (c) www.presto-gk.de
10 VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER Wird die monatliche Entgeltgrenze innerhalb des Jahreszeit- 11. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht raums in mehr als drei Monaten überschritten, ist das Über- Arbeitnehmern, die nach dem 31. Dezember 2012 eine ge- schreiten nicht mehr gelegentlich (es sei denn, in dem vom ringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, steht es frei, Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum werden 5.400 EUR sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien nicht überschritten). Eine geringfügig entlohnte Beschäfti- zu lassen (Opt-out). Der schriftliche Befreiungsantrag ist in gung liegt erst ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein diesen Fällen an den Arbeitgeber zu richten, nicht etwa unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und an die Deutsche Rentenversicherung. das regelmäßige Monatsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung 450 EUR nicht übersteigt. PRAXIS-TIPP: Ein Befreiungsantrag ist Bestandteil der Geringfügigkeits-Richtlinien, er steht im Internet zum WICHTIG: Kalkuliert der Arbeitgeber bereits im Vorfeld Herunterladen bereit unter: www.minijob-zentrale.de bei seiner Jahresprognose unvorhersehbare Überschrei (im Download-Center) tungen der 450-EUR-Grenze ein (vgl. A. II. 6), dürfen die vorstehenden Ausführungen zum gelegentlichen unvor Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalender hersehbaren Überschreiten nicht angewendet werden. monats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeit- In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR geber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäf (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags mit tigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das der Anmeldung zur Sozialversicherung anzeigt (aufgrund erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, z. B. der Tag des Ab- Beschäftigungsaufnahme oder Beitragsgruppenwechsel; schlusses eines Tarifvertrags (für die zurückliegende Zeit vgl. C. IV. 6). Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach verbleibt es dabei). Allerdings sind in diesen Fällen für das Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des nachgezahlte Arbeitsentgelt (auch von dem 450 EUR über Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. steigenden Betrag) die Sozialversicherungsbeiträge und, sofern sie anfallen, auch die Umlagen U1/U2 zum Ausgleich Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb der Arbeitgeberaufwendungen (vgl. G. V), die Insolvenz eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Der geldumlage sowie die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen. Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags Im Übrigen kann der Arbeitgeber die Umstellung – z. B. aus zu dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen abrechnungstechnischen Gründen – auch bereits zu Beginn des Arbeitnehmers zu nehmen. des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, vornehmen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung 10. Feststellung der Versicherungspflicht und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag ver- Zu den gesetzlich festgelegten Pflichten des Arbeitgebers liert seine Wirkung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im gehört es, nach Feststellung des Versicherungsstatus jeden Monat 450 EUR überschreitet, oder mit Beschäftigungsaufgabe. Arbeitnehmer zu melden und Beiträge zu zahlen. Um die Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig ent- Beurteilung korrekt durchführen zu können, ist der Arbeit lohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, un- nehmer zur Mitwirkung verpflichtet – schließlich ist er der terliegt er in dieser Beschäftigung der Rentenversicherungs- einzige, der Angaben zu weiteren oder vorherigen Beschäf pflicht und muss ggf. erneut einen Befreiungsantrag stellen. tigungen machen kann. Dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige anschließt. Stellt sich erst im Nachhinein (z. B. durch eine Betriebsprüfung) heraus, dass eine Beschäftigung versicherungspflichtig zu be- Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäf urteilen ist, sind die Beiträge erst vom Tag der Bekanntgabe tigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder den Renten- Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe versicherungsträger an zu zahlen. Beschäftigung handelt, wenn zwischen dem Ende der einen und dem Beginn der anderen Beschäftigung ein Zeitraum WICHTIG: Die Wirkung ausschließlich für die Zukunft gilt von weniger als zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert die nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrläs Befreiung nicht ihre Wirkung und muss nicht erneut beantragt sig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungs werden. rechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER 11 Der Befreiungsantrag kann bei mehreren geringfügig ent III. Aushilfen lohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die 450 EUR nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden. 1. Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit Das heißt, der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Tritt zusätzlicher Personalbedarf auf, stellen Betriebe häufig Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen geringfügig Aushilfen ein, sei es als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung entlohnten Beschäftigungen – und zwar unabhängig davon, oder auch für Saisonarbeiten. Ungeachtet der Höhe des ob diese bereits zum Zeitpunkt des Antrags bestehen oder Arbeitsentgelts besteht in diesen Fällen Sozialversicherungs- erst danach aufgenommen werden. Er verliert seine Wirkung freiheit, sofern die Beschäftigung erst dann, wenn keine der Beschäftigungen mehr ausgeübt wird. Die Minijob-Zentrale informiert alle weiteren Arbeit auf nicht mehr als 3 Monate (Kalender- oder Zeitmonate) geber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung. oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist, Seit 1. Januar 2017 sind Bezieher einer Altersvollrente nach es sei denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Ablauf des Monats versicherungsfrei in der Rentenversiche- Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt. (Beispiel 1) rung, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Die Beschäf- tigten haben allerdings die Möglichkeit, auf die Versiche- Die Beschäftigung muss nach ihrer Eigenart oder im Voraus rungsfreiheit zu verzichten. Die nach der Regelaltersgrenze vertraglich begrenzt sein; dies kann auch dann gelten, wenn gezahlten Beiträge wirken sich dann weiter rentensteigernd sie die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Be- aus. Der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. schäftigung (vgl. A. II) erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal „nach Das bedeutet: Wird dieser Verzicht auf die Versicherungsfrei- ihrer Eigenart“ ist gegeben, wenn es sich vorausschauend aus heit nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Rahmen einer der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden geringfügigen Beschäftigung erklärt, ist eine spätere Befrei- Arbeit ergibt. Wenn die Beschäftigung unbefristet ist oder ihre ung von der Versicherungspflicht nicht mehr möglich. Um Dauer nicht von vornherein feststeht, besteht grundsätzlich gekehrt kommt ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht. (Beispiele 2 und 3) nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Betracht, wenn geringfügig Beschäftigte bereits früher von der Rentenver Beispiel 1: sicherungspflicht befreit worden sind (Bindungswirkung Schüler (16 Jahre alt) der Antragsbefreiung). Ferienjob vom 1. 7. bis 15. 8. n Sozialversicherungsfrei Beispiel 2: Von vornherein befristete Beschäftigung vom 1. 8. bis 31. 8. n Sozialversicherungsfrei Beispiel 3: Unbefristete Beschäftigung ab 1. 8. Ende der Beschäftigung am 31. 8. n Sozialversicherungspflichtig Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Dies trifft auch auf Beschäftigungen zu, in denen z. B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen die zulässige Höchstzahl von maximal 70 Arbeitstagen bzw. 90 Kalendertagen nicht überschritten wird. Selbst wenn eine solche Rahmenvereinbarung für mehr als ein Jahr befristet ist, kann sich der Sachverhalt so gestalten, dass eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Arbeitseinsätze unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an (c) www.presto-gk.de
12 VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen. Das heißt, maximal 3 Monate oder für höchstens 70 Arbeitstage im die Arbeitseinsätze finden in unterschiedlichen Monaten, zu Kalenderjahr beschäftigt wird. Welche der beiden Zeitgrenzen unterschiedlichen Anlässen sowie von der Zahl der Arbeitstage ausschlaggebend ist, richtet sich nach der Wochenarbeitszeit: her ohne erkennbares Schema statt. Zusätzlich darf der Arbeit- geber nicht strukturell zur Sicherstellung des Betriebsablaufs Arbeitswoche Zeitgrenze auf den Einsatz von Aushilfen ausgerichtet sein. bis vier Arbeitstage/Woche 70 Arbeitstage ab fünf Arbeitstage/Woche 3 Monate Kurzfristigkeit liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäfti- gung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf Ein Nachtdienst entspricht bei der 70-Tage-Berechnung im- ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre mer einem Arbeitstag, selbst wenn davon zwei Kalendertage hinweg ausgeübt werden soll. Wenn also eine hinreichende betroffen sind. Von einem Arbeitstag ist auch auszugehen, Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen wenn an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäfti- Arbeitseinsätze besteht. gungen ausgeübt werden. PRAXIS-TIPP: In den vorgenannten Fällen ist zu prüfen, Die Drei-Monats-Frist wird ausgehend von dem Kalendertag ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer gering berechnet, an dem die Beschäftigung begonnen hat. Die Frist fügig entlohnten Beschäftigung (vgl. A. II) erfüllt. läuft nach drei Monaten mit dem Tag vor dem jeweiligen Kalendertag ab, der seiner Zahl nach dem Beginn der Beschäf- Eine nachträgliche Festlegung bzw. Änderung ist nicht mög- tigung entspricht (beispielsweise bei Beschäftigungsbeginn lich. Ebenso wenig ist es zulässig, die Probezeit als befristete am 22. 6. endet der Drei-Monats-Zeitraum am 21. 9.). Beschäftigung anzusehen. Geht ein Arbeitnehmer ein Beschäf tigungsverhältnis ein, das dauerhaft angelegt ist, beginnt die 3. Nicht berufsmäßig Beschäftigte Versicherungspflicht vom ersten Tag der Beschäftigung an. Versicherungsfreiheit besteht nur, sofern die Aushilfen nicht (Beispiel 4) berufsmäßig arbeiten, d. h. nicht ständig erwerbstätig sind (untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung). Selbst wenn Im Gegensatz zu den Teilzeitbeschäftigten können Aushil- ein Beschäftigungsverhältnis auf drei Monate befristet ist, fen Arbeitsentgelt in unbegrenzter Höhe erzielen; auch die kann also Versicherungspflicht vorliegen, sofern ein berufs wöchentliche Arbeitszeit ist unbedeutend. (Beispiel 5) mäßiger Arbeitnehmer eine Aushilfstätigkeit übernimmt. Ein kurzfristiger Aushilfsjob neben einer versicherungspflich Beispiel 4: tigen Hauptbeschäftigung bleibt jedoch versicherungsfrei. Unbefristete Beschäftigung ab 1. 7. Probezeit vom 1. 7. bis 30. 9. Die Versicherungsfreiheit von Aushilfen zielt auf einen be- grenzten Personenkreis ab, der noch nicht in das Erwerbs n Sozialversicherungspflichtig leben eingetreten ist (z. B. Schüler), für längere Zeit mit der Beispiel 5: Erwerbstätigkeit aussetzt (z. B. Hausfrauen/-männer) oder Hausfrau (Keine Vorbeschäftigungen) bereits aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden ist Befristete Aushilfe vom 1. 5. bis 31. 7. (z. B. Rentner). Nehmen diese Personen vorübergehend Wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden eine Aushilfstätigkeit an, sind sie – unter Einhaltung der Monatliches Entgelt 1.800,00 EUR genannten Zeitgrenzen – sozialversicherungsfrei. n Sozialversicherungsfrei WICHTIG: Die Prüfung der Berufsmäßigkeit erübrigt sich, wenn bereits die Voraussetzungen für die gering HINWEIS: Eine auf längstens 3 Monate/70 Arbeitstage fügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sind. befristete Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsent gelt von nicht mehr als 450 EUR kann sowohl als kurzfristige Sofern bereits die 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschritten als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden, ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ebenfalls entbehr- werden. lich, da ohnehin Versicherungspflicht besteht. 2. Ermittlung der Beschäftigungszeiten 4. Wiederholte Beschäftigung als Aushilfe Um befristete Beschäftigungsverhältnisse beurteilen zu kön- Werden im Kalenderjahr mehrere Aushilfsbeschäftigungen nen, ist zunächst zu prüfen, ob die Aushilfe entweder für ausgeübt, kommt es darauf an, ob sie zusammen die Zeit (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTER 13 grenzen nicht überschreiten. Es sind alle Beschäftigungszeiten Kalenderjahr hingegen nicht überschritten, weil lediglich die zu berücksichtigen, die unter Angabe der Personengruppe in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit der „110“ gemeldet wurden (vgl. C. IV. 1). zu beurteilenden Beschäftigung bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen ist, ist die Beschäftigung für die gesamte Wurde im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres also an mehr als Dauer kurzfristig. (Beispiel 8) insgesamt 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen gearbeitet – auch bei verschiedenen Arbeitgebern – und sind die Vorausset- Beispiel 7: zungen für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ebenfalls Aushilfe im Verkauf vom 1. 12. 2020 bis 28. 2. 2021 nicht erfüllt, besteht Versicherungspflicht. Die Ausübung der Wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden verschiedenen Beschäftigungen kann dann als regelmäßig an- Monatliches Entgelt 1.700,00 EUR gesehen werden. Vorbeschäftigung vom 1. 6. 2020 bis 31. 8. 2020 n Die aktuelle Beschäftigung ist durchgehend sozialversiche- Bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten ist zu beachten, rungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäf- dass an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage tigungsdauer im Kalenderjahr 2020 unter Berücksichtigung treten. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalender- der Vorbeschäftigung mehr als drei Monate beträgt. Sie bleibt tagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungs- berücksichtigt; umfasst ein Zeitraum zwar keinen Kalender- pflichtig, weil eine nach Kalenderjahren getrennte versiche- monat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalen- rungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. dertagen anzusetzen. (Beispiel 6) Beispiel 8: Beispiel 6: Aushilfe im Verkauf vom 1. 12. 2020 bis 28. 2. 2021 Aushilfe in der Gastronomie vom 3. 8. 2021 bis 30. 9. 2021 (30 Stunden wtl./1.200,00 EUR mtl.) Fünf-Tage-Woche, monatliches Entgelt 1.200,00 EUR Vorbeschäftigung vom 1. 7. 2020 bis 31. 8. 2020 (40 Stunden wtl./1.600,00 EUR mtl.) Vorbeschäftigung als Aushilfe vom 2. 5. 2021 bis 28. 6. 2021 n Die aktuelle Beschäftigung ist durchgehend sozialversiche- Fünf-Tage-Woche, monatliches Entgelt 900,00 EUR rungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäf n Die aktuell zu beurteilende Beschäftigung umfasst (29 + 30 =) tigungsdauer im Kalenderjahr 2020 unter Berücksichtigung 59 Kalendertage; die Vorbeschäftigung umfasst (30 + 27 =) der Vorbeschäftigung nicht mehr als drei Monate beträgt. Sie 57 Kalendertage. Insgesamt ergeben sich somit mehr als drei bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versiche- Monate (90 Kalendertage) Beschäftigungsdauer im Kalender- rungsfrei, weil sie auf nicht mehr als drei Monate befristet ist. jahr 2021, sodass die Beschäftigung nicht kurzfristig ist. Es besteht Sozialversicherungspflicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung von Aushilfsbeschäftigungen erfolgt also nicht. Sind innerhalb eines Jahres Beschäftigungen mit mindestens fünf Arbeitstagen und solche mit weniger als fünf Arbeits 5. Prüfung der Berufsmäßigkeit tagen pro Woche zusammenzurechnen, gilt einheitlich die Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht mehr als geringfügig Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen. anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Ent- gelt 450 EUR im Monat überschreitet. Diese Entgeltgrenze ist Eine Besonderheit ist bei kalenderjahrüberschreitenden Be- übrigens ein Monatswert; er gilt auch dann, wenn die Beschäf- schäftigungen zu beachten: Beginnt eine für sich betrachtet tigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht. kurzfristige Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit zu- Die Prüfung, ob die Grenze von 450 EUR im Monat überschrit- sammen mit den Vorbeschäftigungen die Dauer von 3 Mona- ten wird, erfolgt für den gesamten Beschäftigungszeitraum – ten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt für die gesamte es ist also eine Prognose anzustellen. Beläuft sich das zu er- Dauer der zu beurteilenden Beschäftigung keine Kurzfristig- wartende Arbeitsentgelt für den Gesamtzeitraum auf durch- keit vor (auch insoweit sie in das neue Kalenderjahr hinein schnittlich mehr als 450 EUR im Kalendermonat, ist eine reicht). (Beispiel 7) Prüfung der Berufsmäßigkeit erforderlich. Wird die Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen in einer Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind für sich betrachtet kurzfristigen Beschäftigung bei ihrem grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeu- Beginn zusammen mit Vorbeschäftigungen im laufenden tung und daher nicht berufsmäßig. Hierbei handelt es sich (c) www.presto-gk.de
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