Für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V.

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AUSSCHREIBUNG

für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021

des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V.

                Stand: 05.10.20
                          10.2020
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Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

Änderungen gegenüber der Fassung vom 06.07.2020

  Ziffer          Änderung
  A.17.1.1        Ausnahme 2RL hinzugefügt

  B.5.2           Spielsystem BeLD eingefügt
  B.9.12.4        Besondere Regelung bei nicht gleicher Anzahl von Spielen möglich
  B.9.14          Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen eingefügt
  B.9.15          Besondere Spielvorschriften eingefügt

  C.9.2           Keine Meldung zum DBB Jugendpokal wegen der Corona-Pandemie
  C.10            Anpassungen wegen der Corona-Pandemie

Veröffentlicht am 05.10.2020                                                            Seite 2 von 40
Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

Jeder Teilnehmer am Spielbetrieb des WBV verpflichtet sich - der Idee des Basketballs entspre-
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chend - vor, während und nach dem Spiel zu sportlich fairem und in jeder Weise gewaltfreiem
Verhalten sowie zur ausnahmslosen Einhaltung des Anti-Doping-Code (ADC) des Deutschen Bas-   Bas-
ketball Bundes e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Dieser ist im genauen Wortlaut auf der Inter-
                                                                                            Inter-
netseite des DBB nachzulesen.

Im Folgenden werden Frauen und Männer meist nicht getrennt benannt. Dies dient der besseren Verständlichkeit und ist nicht als diskriminie-
rend zu verstehen.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen
 A.1 Grundlagen
        A.1.1 Der Spielbetrieb wird grundsätzlich durch die „Offiziellen Basketball-Regeln“, die DBB-Spielordnung
              (DBB-SO), die WBV-Spielordnung (WBV-SO) sowie diese Ausschreibung geregelt.
        A.1.2 Teilnehmen am Meisterschaftswettbewerb kann jeder Verein, der über ein Teilnahmerecht für eine
              oder mehrere Mannschaften verfügt.
        A.1.3 Ausrichter eines Pflichtspieles ist der im offiziellen Spielplan zuerst genannte Verein.
        A.1.4 Teilnehmer eines Spieles sind alle Personen im Sinne der DBB-SO.
        A.1.5 Die Vereine tragen die ihnen aus dem Spielbetrieb entstehenden Kosten selbst.
        A.1.6 Für alle Wettbewerbe gelten der Strafenkatalog sowie die Gebührenordnung des WBV.
 A.2 Spielgemeinschaften
        A.2.1 An einem Meisterschaftswettbewerb kann eine vom Veranstalter genehmigte Spielgemeinschaft teil-
              nehmen. Diese hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedsverein.
        A.2.2 Die Bestimmungen für die Bildung, Genehmigung und die Auflösung einer Spielgemeinschaft sind in
              einer gesonderten Richtlinie geregelt. (Anlage A-1)
 A.3 Teilnahmerechte
        A.3.1 Ein Mitgliedsverein kann seine Anwartschaften/Teilnahmerechte auf einen anderen Mitgliedsverein
              übertragen.
        A.3.2 Ein für die Teilnahme am MWB der Bundesligen ausgelagertes Teilnahmerecht kann nur von dem Mit-
              gliedsverein übernommen werden, der dieses Teilnahmerecht vor der Auslagerung in seinem Besitz
              hatte.
        A.3.3 Die Bestimmungen einer Teilnahmerechts-Übertragung sind in einer gesonderten Richtlinie geregelt.
              (Anlage A-2)
 A.4 Alkoholverbot
        A.4.1 Kein Teilnehmer eines Spieles darf während des Spieles Alkohol zu sich nehmen.
        A.4.2 Im Bereich der Mannschaftsbank oder des Anschreibertisches ist Alkohol jeglicher Art verboten.
        A.4.3 Bei Verstoß gegen das Alkoholverbot wird die entsprechende Mannschaft einmal durch den 1.SR ver-
              warnt. Wird das Alkoholverbot weiterhin missachtet, wird das Spiel entsprechend der Regeln durch
              den 1.SR abgebrochen.
 A.5 Sicherheit
        A.5.1 Der Ausrichter ist für die Sicherheit der Zuschauer sowie aller Teilnehmer des Spieles verantwortlich.
        A.5.2 Der Ausrichter muss angemessene und ausreichende Maßnahmen treffen, um dies jeder Zeit zu ge-
              währleisten.
        A.5.3 Nur gültig für die 1RLH
              Der Ausrichter hat für eine ausreichende Zahl an Ordnungskräften zu sorgen. Diese müssen einwand-
              frei identifizierbar sein und unverzüglich tätig werden, wenn
                       -     sie von den Schiedsrichtern dazu aufgefordert werden
                       -     es das Zuschauerverhalten nötig macht, insbesondere, wenn Gegenstände aufs Spielfeld
                             geworfen werden oder Teilnehmer des Spieles physisch oder verbal bedroht werden.

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Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

 A.6 Haftung
       A.6.1 Der WBV übernimmt für Unfälle und Diebstähle keinerlei Haftung, sofern nicht Versicherungen auf-
             grund abgeschlossener Verträge die Regulierung eines Schadensfalles übernehmen.
       A.6.2 Bei einer Beschädigung eines Korbes oder einer Korbanlage bzw. von Halleneinrichtungen ist der Ver-
             ursacher selbst oder dessen Mannschaft/Verein für den Schadensfall verantwortlich und zur Kosten-
             übernahme verpflichtet.
       A.6.3 Wird ein Teilnehmer eines Spieles aufgrund der Sportschuhe mit färbenden Sohlen vom Eigentümer
             der Halle vom Betreten des Spielfelds ausgeschlossen, so trägt dieser für den Ausschluss allein die
             Verantwortung.
 A.7 Teilnehmerausweis
       A.7.1 Jeder auf dem Spielberichtsbogen (SBB) aufgeführte Spieler muss seinen gültigen Teilnehmeraus-
             weis/Sonderteilnehmerausweis zur Überprüfung und zur Identitätsfeststellung dem 1. Schiedsrichter
             vorlegen.
                  (Eine Kopie eines Teilnehmerausweises oder ein Internetausdruck reicht n i c h t aus).
       A.7.2 Ein Teilnehmerausweis ist gültig, wenn ein Passfoto des Spielers aufgeklebt ist und er vom Spieler ei-
             genhändig unterschrieben wurden. Auf dem Teilnehmerausweis dürfen keine eigenmächtigen Ände-
             rungen (Streichungen, Korrekturen) vorgenommen werden, ansonsten verliert er seine Gültigkeit.
       A.7.3 Der Spieler, der seinen gültigen Teilnehmerausweis nicht vorlegen kann, muss zur Identitätsfeststel-
             lung einen anderen auf ihn ausgestellten gültigen amtlichen Lichtbildausweis (wie z.B. Personalaus-
             weis, Reisepass, Führerschein, Schülerausweis, elektronischer Aufenthaltstitel) vorlegen.
       A.7.4 Der Spieler, der weder seinen Teilnehmerausweis noch einen anderen auf ihn ausgestellten gültigen
             amtlichen Lichtbildausweis nach A.7.3 vorlegen kann, gilt weiterhin als teilnahmeberechtigt, wenn der
             betreffende Spieler einem der am Spiel beteiligten SR persönlich bekannt ist und wenn dieser die
             Identität auf der Rückseite des SBB bestätigt.
       A.7.5 Der Spieler, dessen Identität nicht durch die SR festgestellt werden kann, wird wie ein „Spieler ohne
             Teilnahmeberechtigung“ behandelt.
       A.7.6 Die Identität von Spielern kann bis zur Schließung des SBB durch den 1.SR nachgewiesen werden.
       A.7.7 Für die Veranlassung der Streichung eines auf dem SBB eingetragenen Spielers ist der auf dem SBB
             eingetragene Trainer der betreffenden Mannschaft verantwortlich. Eine Streichung ist nur vor Spielbe-
             ginn zulässig. Die Streichung muss vom 1. SR auf der Rückseite des SBB bestätigt werden.
 A.8 Einsatzberechtigung
       A.8.1 Regelungen für alle Ligen
               A.8.1.1 Jeder Spieler, der eingesetzt werden soll, muss eine Einsatzberechtigung besitzen.
               A.8.1.2 Die Einsatzberechtigung wird erlangt, wenn der Spieler vor der Spielbeginnzeit auf der
                       Spielerliste der Mannschaft in TeamSL eingetragen (gemeldet) worden ist.
                       Die Einsatzberechtigung kann auf keinem anderen Weg erlangt werden.
               A.8.1.3 Maßgeblich für die Beurteilung nach A.8.1.2 ist grundsätzlich die im offiziellen Spielplan an-
                       gegebenen Spielbeginnzeit. Hat der Schiedsrichter auf dem SBB eine abweichende Spiel-
                       beginnzeit notiert, so ist diese als Grundlage zu nehmen.
               A.8.1.4 Die Änderung einer Einsatzberechtigung ist nur über einen entsprechenden Antrag möglich.
                       Der Antrag ist auf dem vorgeschriebenen Formular an den Vizepräsidenten für den Spielbe-
                       trieb (l.drewniok@basketball.nrw) zu richten. Dieser Antrag ist gebührenpflichtig.
               A.8.1.5 Die Änderung der Einsatzberechtigung wird mit der Eintragung in TeamSL wirksam.
       A.8.2 Zusatzregelungen für die 1RLH, 2RLH, RLD
               A.8.2.1 Jeder Spieler, der in einer Mannschaft der 1.RLH. 2.RLH oder RLD eingesetzt werden soll,
                       muss vorher seine Staatsangehörigkeit nachweisen. Nicht-EU-Bürger haben zusätzlich den
                       Aufenthaltstitel nachzuweisen.
               A.8.2.2 Die entsprechenden Nachweise sind ausschließlich bei der DBB-Passstelle einzureichen.
               A.8.2.3 Sofern sich die Staatsangehörigkeit nicht geändert hat, entfällt für den Spieler, für den be-
                       reits in einem früheren Meisterschaftswettbewerb ein Nachweis über die Staatsangehörig-
                       keit vorgelegt wurde, die erneute Vorlage.
               A.8.2.4 Die Teilnahme eines Spielers ohne vorherigen Nachweis der Staatsangehörigkeit wird wie

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Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

                        ein Einsatz ohne Spielberechtigung behandelt und mit Spielverlust geahndet.
                        Der Spielverlust kann nur dann wieder aufgehoben werden, wenn durch den nachträglichen
                        Nachweis kein Verstoß gegen die Beschränkung von Nicht-EU-Bürgern in einem Spiel fest-
                        gestellt wird. Der Nachweis muss innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung bei
                        der Spielleitung eingegangen sein, ansonsten gilt er als nicht erbracht und die Spielverlust-
                        wertung wird wirksam. Die Ordnungsstrafe bleibt in jedem Fall erhalten.
.       A.8.3 Einsatz von Jugendspielern in Seniorenmannschaften
               A.8.3.1 Ein Jugendspieler der nach der DBB-JSO zugelassenen Altersklassen (U15-U20) erlangt
                       die Einsatzberechtigung in einer Seniorenmannschaft ausschließlich über die Eintragung
                       auf der Spielerliste dieser Seniorenmannschaft.
               A.8.3.2 Für den Einsatz in einer Seniorenmannschaft benötigt ein Spieler der Altersklasse U16 bzw.
                       U15 zusätzlich noch eine Senioren-Spielberechtigung. Diese ist beim WBV unter Verwen-
                       dung des entsprechenden Formulars zu beantragen. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
               A.8.3.3 Die Einsatzberechtigung eines Jugendspielers mit einer STB für eine Seniorenmannschaft
                       gilt nur für die beantragte Mannschaft. Ein Aushelfen ist nicht möglich.
        A.8.4 Sonderteilnahmeberechtigung
               A.8.4.1 Unter Beachtung von DBB-SO § 30.3, DBB-SO §30.4, DBB-JSO § 3 und WBV-JO § 13.5 ist
                       für Jugendspieler die Erlangung einer Sonderteilnahmeberechtigung für einen Zweitverein
                       möglich. Die Mitgliedschaft in beiden Vereinen muss nachgewiesen werden. Der Antrag ist
                       unter Verwendung des vorgeschriebenen DBB-Formblattes und Nachweis der Zahlung der
                       Gebühren zu richten an die WBV-Geschäftsstelle.
               A.8.4.2 Nach erfolgreicher Überprüfung der Einhaltung einschränkender Regelungen des WBV ge-
                       mäß DBB-SO § 30.4, WBV-SO § 10 und WBV-JO § 13.5 wird der Antrag an den DBB zur
                       Ausstellung der Sonderteilnahmeberechtigung weitergeleitet.
               A.8.4.3 In einem Jugendspiel dürfen maximal 3 Spieler mit einer Sonderteilnahmeberechtigung pro
                       Mannschaft eingesetzt werden. In einem Seniorenspiel dürfen maximal 2 Spieler mit einer
                       Sonderteilnahmeberechtigung pro Mannschaft eingesetzt werden.
               A.8.4.4 Auf dem SBB muss bei einem Spieler mit einer Sonderteilnahmeberechtigung hinter dem
                       Spielernamen zusätzlich die Angabe „STB“ eingetragen werden.
    A.9 Spielerliste (TeamSL)
        A.9.1 Für jede Mannschaft, die am Spielbetrieb des WBV teilnimmt (Ausnahme Pokal), ist eine Spielerliste
              in TeamSL zu führen.
        A.9.2 Der Trainer hat sich vor Spielbeginn davon zu überzeugen, dass alle Spieler, die im Spiel eingesetzt
              werden sollen, auch auf der Spielerliste seiner Mannschaft aufgeführt sind.
A.10 Halle / Spielfeld
        A.10.1 Hallenzulassung
               A.10.1.1 Jedes Spiel ist in einer Halle mit einer der Spielklasse entsprechenden Zulassung auszutra-
                        gen.
               A.10.1.2 Der Antrag auf Zulassung einer Halle/Spielfeld ist unter Verwendung des entsprechenden
                        Formulars an die WBV-Geschäftsstelle zu richten.
               A.10.1.3 Über die Zulassung und Klassifizierung entscheidet der Vizepräsident für Spielbetrieb und
                        Sportorganisation oder eine von ihm ernannte Person.
               A.10.1.4 Mit jeder Änderung, die nicht mit den Angaben im Zulassungsantrag übereinstimmt, erlischt
                        die Zulassung automatisch.
        A.10.2 Hallennutzung
               A.10.2.1 Der Ausrichter muss eine Halle mit einer für die betreffende Spielklasse entsprechenden Zu-
                        lassung zur Verfügung stellen.
               A.10.2.2 Für die Durchführung von Meisterschaftsspielen sind folgende Hallenzulassung vorge-
                        schrieben:

                                1 RLH                           mindestens A-Hallen
                                RLD, 2RLH                       mindestens B-Hallen

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Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

                               OL                              mindestens C-Hallen
                               LL, BeL                         mindestens D-Hallen

                               JRL, JOLm, ER U12offen          mindestens C-Hallen
                               JOLw,JOLo, JLL                  mindestens D-Hallen

                               Bestenspiele                    mindestens C-Hallen
              A.10.2.3 Ein Querspielfeld darf nur genutzt werden, wenn das Querspielfeld eine eigene Zulassungs-
                       nummer erhalten hat und eine Ausnahmegenehmigung des Veranstalters für eine bestimm-
                       te Spielklasse oder für ein bestimmtes Spiel vorliegt.
                       Ausnahme: Der 1. Schiedsrichter erklärt das Spielfeld im Ausnahmefall für bespielbar.
              A.10.2.4 In einer Liga – mit Ausnahme der unter 10.2.5 genannten Ligen - können Spiele sowohl in
                       Hallen mit neuen Spielfeldmarkierungen wie auch in Hallen mit alten Spielfeldmarkierungen
                       durchgeführt werden. Es gilt immer die jeweilige Spielfeldmarkierung einschließlich der 3-
                       Punkte-Linie.
              A.10.2.5 In Spielen der 1.Regionalliga Herren, 2. Regionalliga Herren, der Regionalliga Damen, der
                       Oberliga Damen, der Oberliga Herren sowie aller JRL-Ligen sind die neuen Spielfeldmarkie-
                       rungen vorgeschrieben.
              A.10.2.6 Spiele der Bezirksliga Damen können grundsätzlich auch in N-Hallen durchgeführt werden.
              A.10.2.7 Die Austragung eines Spieles in einer vom Veranstalter gesperrten Halle führt zu Spielver-
                       lust und Geldstrafe.
              A.10.2.8 Die Austragung eines Spieles in einer Halle ohne Zulassung führt zu einer Geldstrafe.
              A.10.2.9 Die Austragung eines Spieles in einer zugelassenen Halle ohne regelgerechte Ausrüstung
                       oder in einer Halle, die für die betreffende Spielklasse keine Zulassung hat, führt zu einer
                       Geldstrafe.
             A.10.2.10In den Altersklassen U12 und jünger muss auf niedrige Körbe gespielt werden, wenn das
                      Spiel in einer Halle stattfindet, in der ein geeignetes Spielfeld mit entsprechenden Körben
                      verfügbar und bespielbar ist.
      A.10.3 Ausnahmegenehmigungen
              A.10.3.1 In besonderen Fällen kann ein Verein eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung einer
                       Halle, die nicht den Regelungen in A.10.2 entspricht, beantragen. Der Antrag ist unter Anga-
                       be der Gründe formlos an die WBV-Geschäftsstelle zu richten.
              A.10.3.2 Für Spiele der Bezirksliga Herren kann eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung einer mit
                       „N“ klassifizierten Halle beantragt werden. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe formlos
                       an die WBV-Geschäftsstelle zu richten.
              A.10.3.3 Über die Ausnahmegenehmigung entscheidet der Vizepräsident für Spielbetrieb und Sport-
                       organisation oder eine von ihm ernannte Person.
              A.10.3.4 Wird eine Ausnahmegenehmigung für eine Jugendmannschaft beantragt, so entscheidet
                       darüber die entsprechende Jugend-Spielleitung.
      A.10.4 Anschreibertisch
              A.10.4.1 Der Anschreibertisch muss mittig in Höhe der Mittellinie des Spielfeldes stehen. Alle vorge-
                       schriebenen Aufgaben der Kampfrichter müssen von dort ausgeführt werden.
              A.10.4.2 Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, erlischt die Zulassung der Halle/Spielfeld automa-
                       tisch. Für Spiele der RLD, OLD, 1RLH, 2RLH und OLH wird keine – auch keine befristete -
                       Ausnahmegenehmigung erteilt. Für die übrigen Spielklassen kann eine befristete Ausnah-
                       megenehmigung beantragt werden.
      A.10.5 Coaching-Box
              A.10.5.1 Die Einrichtung einer Coaching-Box ist bei Spielen der RLD, OLD, 1RLH, 2RLH und OLH
                       vorgeschrieben (Anlage A-3). Bei den übrigen Spielen wird die Einrichtung einer Coaching-
                       Box empfohlen.
      A.10.6 Werbung
              A.10.6.1 Für den Einsatz von Werbung auf und um das Spielfeld herum gilt die entsprechende DBB-
                       Vorschrift.

Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                       Seite 6 von 40
Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

      A.10.7 Musikeinspielengen/Hallensprecher
              A.10.7.1 Bei Einspielen von Musik (inkl. Jingles u.ä.) sowie bei Durchsagen des Hallensprechers ist
                       die Musikrichtlinie (Anlage A-4) einzuhalten.
              A 10.7.2 Der Hallensprecher muss am Anschreibertisch sitzen.
              A.10.7.3 Der Hallensprecher darf in seiner Funktion nicht die Zuschauer aufbringen, Schiedsrichter-
                       entscheidungen kommentieren oder sonst wie ins Spielgeschehen eingreifen.

A.11 Spielausrüstung
      A.11.1 Spielberichtsbogen (SBB)
              A.11.1.1 Bei allen Pflichtspielen ist der DBB-SBB ab Ausgabe Nr. 04/12 vorgeschrieben. Ausgenom-
                       men davon sind die in C.8.5.6 genannten Spiele.
              A.11.1.2 Für die ordnungsgemäße Ausfüllung des SBB – mit Ausnahme der Angaben der Spieler/
                       Trainer der Gastmannschaft – ist der Ausrichter verantwortlich.
                       Der Trainer der Gastmannschaft ist für die Eintragung der eigenen Angaben selbst verant-
                       wortlich.
              A.11.1.3 Alle Eintragungen auf dem SBB sind in GROSSBUCHSTABEN vorzunehmen.
              A.11.1.4 Der Ausrichter ist verpflichtet, den Spielbericht der Spielleitung am ersten Werktag nach
                       dem Austragungstag zuzusenden.
                       Der SBB muss spätestens am 4. Werktag nach dem betreffenden Austragungstermin der
                       zuständigen Spielleitung vorliegen.
              A.11.1.5 Jeder Verein ist verpflichtet, die Durchschriften der SBB aller Pflichtspiele bis zur Bestands-
                       kraft der offiziellen Abschlusstabellen aufzubewahren. Bei Anforderung sind die angeforder-
                       ten Durchschriften innerhalb der festgesetzten Frist einzusenden.
             Nur gültig für 1RLH
              A.11.1.6 Der Heimverein stellt dem 1.Schiedsrichter rechtzeitig einen ausreichend frankierten und an
                       die Spielleitung adressierten Briefumschlag zur Verfügung.
              A.11.1.7 Der SBB wird vom 1.Schiedsrichter an die Spielleitung gesendet.
              A.11.1.8. Vor dem Briefversand erstellt der 1.Schiedsrichter vom SBB ein Foto (Vorder- und -falls not-
                        wendig- Rückseite) und sendet dies als PDF an die Spielleitung.
      A.11.2 Spielball

              A.11.2.1 Als Spielball sind nur die in der offiziellen DBB-Liste aufgeführten Spielbälle zugelassen.
                       Einschränkung: Bei Spielen der RLD, OLD, 1RLH, 2RLH, OLH sowie der JRL sind keine
                       Kunststoff-Bälle zugelassen.
              A.11.2.2 Bei Spielen der 1RLH sowie der 2RLH ist als Spielball Molten B7G4500-DBB oder BGG7X-
                       DBB zu verwenden.
                       Bei Spielen der RLD ist als Spielball Molten B6G4500-DBB oder BGG6X-DBB zu verwen-
                       den.
              A.11.2.3 Bei den Spielen der Herren dürfen nur Bälle der Größe 7 benutzt werden.
              A.11.2.4 Bei den Spielen der Damen dürfen nur Bälle der Größe 6 benutzt werden.
              A.11.2.5 Die bei Jugendspielen zu verwendeten Ballgrößen sind in Ziffer C.8.2 gesondert aufgelistet.
      A.11.3 Spieluhren
              A.11.3.1 Der Ausrichter ist verpflichtet, die Spielzeitnahme und die Überwachung der 24-Sek.-Regel
                       für die Dauer eines Spieles zu gewährleisten.
              A.11.3.2 Bei dem Einsatz einer 24.Sek.-Anlagen muss diese die neuen Regelungen berücksichtigen,
                       wonach die 24s-Uhr in einigen Situationen auf 14s statt auf 24s zurückgestellt wird.
             Nur gültig für RLD, OLD, 1RLH, 2RLH, OLH, JRL
              A.11.3.3 Der Einsatz einer elektrischen Spielzeituhr und Spielstandanzeige ist vorgeschrieben.

              A.11.3.4 Der Einsatz einer 24-Sek-Anlage mit rücklaufender Digitalanzeige mit mindestens zwei An-
                       zeigegeräten ist vorgeschrieben. Bei zwei Anzeigegeräten müssen diese diagonal an den

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                       Spielfeldecken aufgestellt werden oder sich über den Spielbrettern befinden.
      A.11.4 Körbe/Spielbretter
             Nur gültig für RLD, 1RLH, 2RLH:
              A.11.4.1 Die Ringe müssen so befestigt sein, dass eine auf den Ring ausgeübte Kraft von diesem
                       nicht direkt auf das Spielbrett übertragen werden kann.
              A.11.4.2 Es dürfen nur Ringe mit Belastungssicherung verwendet werden.
              A.11.4.3 Die Spielbretter und deren Halterungen müssen den Regeln entsprechend gepolstert sein.
              A.11.4.4 Die Spielbretter müssen durchsichtig sein.
              A.11.4.5 Nur gültig für die 1RLH:
                       a) Es muss ein Ersatzbrett vorhanden sein.
                       b) Kann das Ersatzbrett – aus welchem Grund auch immer - nicht innerhalb von 60 Minu-
                          ten angebracht werden, so trägt der Heimverein die Verantwortung dafür.
                       c) Dies gilt nicht, wenn der Heimverein bis zum 01.09.2020 der Spielleitung eine Erklärung
                          des Halleneigentümers vorlegt, aus der hervorgeht, dass dem Heimverein der selbstän-
                          dige Austausch des Spielbrettes untersagt ist und gleichzeitig der Halleneigentümer kei-
                          nen – auch nicht auf Kosten des Heimvereins – Notdienst zur Verfügung stellen kann.
                       d) Kann das Ersatzbrett nicht wie gefordert angebracht werden und hat der Heimverein
                          eine entsprechende Erklärung nach Buchstabe c) bei der Spielleitung eingereicht, so hat
                          er die notwendigen Kosten für die erneute Anreise der Gastmannschaft zu tragen.
A.12 Spielplan
      A.12.1 Spielkopplung
              A.12.1.1 Eine Kopplung bzw. Gegenkopplung von Spielen bestimmter Mannschaften muss bis zum
                       29.05.2020 schriftlich bei der WBV-Geschäftsstelle beantragt werden.
              A.12.1.2 Gekoppelte Spiele müssen hintereinander im 2-Stunden-Takt beginnen und in derselben
                       Spielhalle ausgetragen werden.
              A.12.1.3 Über den Antrag entscheidet der Veranstalter endgültig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
      A.12.2 Terminangaben
              A.12.2.1 Jeder Verein hat für jede seiner an den MWBe teilnehmenden Mannschaften die Heimspiel-
                       termine fristgerecht in TeamSL einzutragen.
              A.12.2.2 Bei Nichteinhaltung der Abgabefrist oder bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben
                       wird der Verein einmal angemahnt.
              A.12.2.3 Bei Nichteinhaltung der Nachfrist werden die fehlenden und/oder falschen Angaben durch
                       den Veranstalter ersetzt bzw. korrigiert. Änderungen sind danach nur noch über entspre-
                       chende Spielverlegungen möglich.
              A.12.2.4 Nach Ende der Frist für die Eingabe der Heimspieltermine ist jeder Verein verpflichtet, die
                       Spieltermine seiner Mannschaften (Heim wie Auswärts) zu prüfen. Fehlerhafte Spieltermine
                       sind innerhalb von 10 Tagen dem Verband mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind die
                       Spieltermine verbindlich und können nur noch im Rahmen von Spielverlegungen geändert
                       werden. Dies gilt auch für Spieltermine, für die ursprünglich aufgrund der Entfernung eine
                       Zustimmung erforderlich gewesen ist.
      A.12.3 Mannschaftsverantwortlicher
              A.12.3.1 Ein Verein hat pro Mannschaft einen Mannschaftsverantwortlichen mit Anschrift, Telefon und
                       Email-Adresse in TeamSL einzutragen. Die Angabe einer Geschäftsstellenadresse ist nicht
                       zulässig.
              A.12.3.2 Die Eintragung muss bis spätestens 15.09.2020 erfolgen.
              A.12.3.3 Ergeben sich Änderungen, sind diese unverzüglich in TeamSL vorzunehmen.
      A.12.4 Spielverlegung
               A.12.4.1 Jede Spielverlegung ist bei der Spielleitung zu beantragen. Für den Antrag ist ausschließ-
                        lich das entsprechende Formblatt zu verwenden. Der Antrag muss das neue Spieldatum
                        enthalten.
               A.12.4.2 Der Antrag auf Spielverlegung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10

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                        EUR für fristgerechte Anträge sowie 20 EUR bei unterschreiten der 12-Tage-Frist. Zusätz-
                        lich hat der beantragende Verein die Kosten zu tragen.
               A.12.4.3 Ein Antrag auf Spielverlegung ist nur dann zulässig, wenn er mindestens 12 Tage vor dem
                        neuen Austragungstermin der Spielleitung vollständig vorliegt.
                        Wird das Spiel auf einen späteren Austragungstag in der gleichen Spielwoche verlegt, so
                        muss der Antrag mindestens 12 Tage vor dem ursprünglichen Austragungstermin der
                        Spielleitung vollständig vorliegen.
               A.12.4.4 In begründeten Ausnahmefällen kann die 12-Tage-Frist auch unterschritten werden. In die-
                        sem Fall sind neben der Zustimmung des Spielpartners zwingend die Zustimmungen bei-
                        der angesetzten SR oder der zuständigen Umbesetzungsstelle notwendig.
               A.12.4.5 Eine Verlegung durch einen Spielpartner auf eine spätere Spielwoche ist nicht zulässig.
               A.12.4.6 Ausgenommen von der Regelung in A.12.4.5 sind Spiele der Bezirksliga Damen. Sofern
                        der Antrag einschließlich der Zustimmungen mindestens einen Tag vorher bei der Spiellei-
                        tung eingegangen ist, kann die Verlegung auch in eine spätere Spielwoche beantragt wer-
                        den.
                        Wird die Verlegung auf einen Wochentag (mo-fr) beantragt, so entfällt die notwendige Zu-
                        stimmung der angesetzten SR bzw. Umbesetzungsstelle.
                        Eine Verlegung auf einen Termin nach der letzten Spielwoche in der Spielgruppe ist nicht
                        möglich.
               A.12.4.7 Bei einer Spielverlegung ist die Zustimmung des Spielpartners notwendig, wenn sich min-
                        destens die angegebene Spielbeginnzeit oder das Austragungsdatum ändert.
               A.12.4.8 Ist eine Zustimmung notwendig, so ist diese unaufgefordert dem Antrag auf Spielverle-
                        gung beizufügen. Ist dies nicht der Fall, gilt der Antrag als nicht gestellt.
               A.12.4.9 Eine Spielverlegung nur der Halle nach erfordert nicht der Zustimmung des Spielpartners.
                        Der Antrag ist gebührenfrei.
              A.12.4.10 Stimmt die Spielleitung dem Antrag zu, wird der Spielplan entsprechend geändert. Es er-
                        folgt eine automatische Email-Benachrichtigung aller Spielbeteiligten.
              A.12.4.11 In Fällen von Höherer Gewalt ist die Spielverlegung unverzüglich bei der Spielleitung unter
                        Darlegung der Gründe zu beantragen. Beweismittel können nachgereicht werden.
                        Der Antrag ist gebührenfrei.
              A.12.4.12 Entstehen aufgrund von Rückzügen Lücken im Heimspielplan eines Vereines, so kann der
                        Heimverein Spielverlegungen beantragen, um diese Lücken zu schließen. Wird die in
                        A.12.4.4 genannte Frist eingehalten, ist der Antrag gebührenfrei. Im anderen Fall hat der
                        Verein die Gebühr von 20 EUR zzgl. der Kosten zu tragen.
                        Dem Gastverein steht ein Widerspruchsrecht bis 5 Tage nach Eintragung des neuen Ter-
                        mines in TeamSL zu, sofern er nicht vorher schon die Zustimmung zu dem neuen Termin
                        erteilt hat. Im Falle des Widerspruchs bleibt der ursprüngliche Spieltermin bestehen.
              A.12.4.13 Ein Anspruch auf Spielverlegung bei Anforderungen von Spielern zu Maßnahmen des
                        DBB oder WBV gemäß § 9.5 Satz 1 DBB-JSO besteht nur innerhalb der Frist (bis 12 Tage
                        vor dem Spieltermin) und nur für die Stammmannschaft des Spielers in seiner ange-
                        stammten Altersklasse, unabhängig davon, ob er in dieser Mannschaft mit seiner originä-
                        ren Teilnahmeberechtigung oder mit einer Sonderteilnahmeberechtigung (Zweitverein) ge-
                        meldet ist.
                        Für Mannschaften außerhalb der angestammten Altersklasse des Spielers oder Mann-
                        schaften, in denen der Spieler gemäß DBB-SO § 26 aushilft, sowie bei Unterschreiten der
                        Frist besteht kein Anspruch auf Spielverlegung. In begründeten Fällen kann die Spiellei-
                        tung Ausnahmen hierzu zulassen.
      A.12.5 Spielausfall
              A.12.5.1 Jeder Spielausfall ist vom Heimverein der zuständigen Spielleitung spätestens eine Stunde
                       nach dem angesetzten Spielbeginn telefonisch, per Fax oder per Email unter Bekanntgabe
                       des Ausfallgrunds zu melden.
      A.12.6. Spielabsage
              A.12.6.1 Wird ein Spiel vor dem Austragungstermin von einem Verein abgesagt, muss dieser Verein
                       dies den angesetzten SR, der gegnerischen Mannschaft, der zuständigen UST und der
                       Spielleitung per Mail oder Fax unverzüglich mitteilen.

Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                       Seite 9 von 40
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              A.12.6.2 Bei Absagen, die weniger als 48 Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn erfolgen, muss
                       der absagende Verein die angesetzten SR sowie die gegnerische Mannschaft zusätzlich te-
                       lefonisch informieren.
      A.12.7. Spielneuansetzung
              A.12.7.1 Bei einer Spielneuansetzungen entscheidet die Spielleitung über die Frist des Nachholspiel-
                       termins endgültig.
              A.12.7.2 Einigen sich die Spielpartner nicht auf einen entsprechenden Austragungstermin, wird die-
                       ser von der Spielleitung festgesetzt. Die Entscheidung ist endgültig.
              A.12.7.3 Bei einer Spielneuansetzung werden die Schiedsrichter durch die SR-Umbesetzungsstelle
                       neu angesetzt.
      A.12.8. Ergebnismitteilung
              A.12.8.1 Der Ausrichter ist für die fristgerechte Mitteilung des Spielergebnisses verantwortlich.
              A.12.8.2 a) Für Spiele der LL, BeL und JLL ist das Spielergebnis unmittelbar nach Spielende, spätes-
                          tens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Spielbeginn des betreffenden Spieles in
                          TeamSL einzutragen.
                       b) Für Spiele der RLD, OLD, 1RLH, 2RLH, OLH, JRL und JOL ist das Spielergebnis unmit-
                          telbar nach Spielende, spätestens jedoch innerhalb von 3 Stunden nach Spielbeginn des
                          betreffenden Spieles in TeamSL einzutragen.
              A.12.8.3 Die Mitteilung des Spielergebnisses kann per SMS oder direkt online in TeamSL
                       (www.baskeball-bund.net) erfolgen.
A.13 Spielkleidung
      A.13.1 Beschaffenheit
              A.13.1.1 Die Hemden müssen farblich einheitlich sein, und zwar auf der Vorder- und Rückseite von
                       gleicher einfarbiger Beschaffenheit.
              A.13.1.2 Die Hosen müssen farblich einheitlich sein, und zwar auf der Vorder- und Rückseite von
                       gleicher einfarbiger Beschaffenheit. Sie müssen nicht unbedingt die gleiche Farbe wie die
                       Hemden haben.
              A.13.1.3 Ab der Saison 2017/2018 dürfen keinen Hosen mehr getragen werden, die über die Knie
                       reichen.
              A.13.1.4 Die verwendeten Farben müssen in TeamSL angegeben werden.
              A.13.1.5 Spieler, die der LP-Regelung unterliegen, müssen ein Trikot mit dem entsprechenden Logo
                       tragen.
      A.13.2 Trikotnummern
    A.13.2.1 A.13.2.1 Die Hemden müssen auf der Vorder- und Rückseite in der vorgeschriebenen Größe num-
                      meriert sein.
              A.13.2.2 Die Trikotnummern müssen farblich so gestaltet sein, dass sie einwandfrei erkennbar sind.
      A.13.3 Verwendung
              A.13.3.1 Die Mannschaft des Heimvereins muss Spielhemden in heller Farbe tragen.
              A.13.3.2 Die Mannschaft des Gastvereins muss Spielhemden in dunkler Farbe tragen.
              A.13.3.3 Die Spielpartner können für ein bestimmtes Spiel einen Tausch vereinbaren.
      A.13.4 Werbung
              A.13.4.1 Die von einer Mannschaft getragene Spielkleidung muss bezüglich der Werbung einheitlich
                       sein.
              A.13.4.2 Die auf der Vorder- und auf der Rückseite der Spielhemden vorgeschriebenen Trikotnum-
                       mern dürfen bei der Verwendung von Werbung weder fehlen noch in der vorgeschriebenen
                       Größe verändert oder in der Erkennbarkeit beeinträchtigt werden.
              A.13.4.3 Bei Werbung auf den Spielhosen darf die Farbgestaltung nicht beeinträchtigt werden.
              A.13.4.4 Das Werben für Firmen und Firmenprodukte ist gestattet. Die in der DBB-Vorschrift für die
                       Benutzung von Werbung aufgeführten Einschränkungen sind verbindlich.

Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                         Seite 10 von 40
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A.14 Kampfgericht
      A.14.1 Die Mitglieder des Kampfgerichtes haben sich regelkonform und neutral zu verhalten.
      A.14.2 Zur Überwachung des Kampfgerichts darf ein Mannschaftsbegleiter des Gastvereins am Anschreiber-
             tisch sitzen, sofern nicht ein Kommissar eingesetzt wird.
      A.14.3 Am Anschreibertisch und im Anschreibertisch-Bereich dürfen sich während des Spieles und nach
             dem Schlusspfiff bis zur Unterschrift des 1. SR auf dem SBB nur folgende Personen aufhalten:
             Anschreiber; Anschreiber-Assistent; Zeitnehmer; 24-Sek. – Zeitnehmer;         ein Beobachter der
             Gastmannschaft; Kommissar; der Hallensprecher; der Schiedsrichter-Betreuer; die Scouter
      A.14.4 Der Ausrichter trägt die Verantwortung dafür, dass sich keine anderen Personen im Anschreibertisch-
             Bereich aufhalten (Anlage 7).
      A.14.5. Das Kampfgericht hat seine Tätigkeit mindestens 10 Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn auf-
              zunehmen.
              Nur gültig für die RLD,1RLH,2RLH
              Der Anschreiber hat seine Tätigkeit 30 Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn aufzunehmen.
              Die übrigen Mitglieder des Kampfgerichtes müssen ihre Tätigkeit 20 Minuten vor dem angesetzten
              Spielbeginn aufnehmen.
A.15Disqualifikation
      A.15.1 Grundsatz
             Eine Disqualifikation tritt ein
              a.durch das Verhängen eines D-Fouls
              b.durch das Verhängen des zweiten U-Fouls bei einem Spieler
              c. durch das Verhängen des zweiten T-Fouls bei einem Spieler
              d.durch eine Kombination von einem U-Foul und einem T-Foul
              e.durch Verhängen eines Fouls nach Artikel 39 der Basketball-Regel
              f. durch das Verhängen des zweiten C-Fouls oder des dritten B-Fouls oder einer Kombination von
              zwei B-Fouls und einem C-Foul bei einem Trainer
      A.15.2 Disqualifikation durch ein D-Foul
              A.15.2.1 Ein disqualifizierter Spieler oder Ersatzspieler verliert mit der SR-Entscheidung automatisch
                       seine Spielberechtigung.
                       Die Spielberechtigung kann nur durch die Spielleitung zurückgegeben werden.
              A.15.2.2 Ein anderer disqualifizierter Teilnehmer verliert mit der SR-Entscheidung zunächst für die
                       Restspielzeit die Berechtigung, eine Funktion auszuüben.
                       Die Spielleitung entscheidet in diesem Fall nach Eingang des SR-Berichtes über eine even-
                       tuelle Bestrafung.
              A.15.2.3 Ein SR-Bericht ist vorgeschrieben.
      A.15.3 Disqualifikation durch das zweite U-Foul oder das zweite T-Foul
              A.15.3.1 Der disqualifizierte Spieler verliert mit der SR-Entscheidung lediglich für die Restspielzeit
                       die Berechtigung am Spiel teilzunehmen.
              A.15.3.2 Ein SR-Bericht entfällt.
      A.15.4 Disqualifikation durch eine Kombination von einem U-Foul und einem T-Foul
              A.15.4.1 Der disqualifizierte Spieler verliert mit der SR-Entscheidung lediglich für die Restspielzeit
                       die Berechtigung am Spiel teilzunehmen.
              A.15.4.2 Ein SR-Bericht entfällt.
      A.15.5 Disqualifikation nach Artikel 39 der Basketball-Regeln (F-Foul)
              A.15.5.1 Der disqualifizierte Spieler verliert mit der SR-Entscheidung lediglich für die Restspielzeit
                       die Berechtigung am Spiel teilzunehmen.
              A.15.5.2 Ein SR-Bericht entfällt.
      A.15.6 Disqualifikation durch technische Fouls gegen Trainer
              A.15.6.1 Der disqualifizierte Trainer verliert mit der SR-Entscheidung lediglich für die Restspielzeit
                       die Berechtigung, am Spiel teilzunehmen.
Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                          Seite 11 von 40
Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

              A.15.6.2 Ein SR-Bericht entfällt.
A.16 Schiedsrichter (SR)
      A.16.1 Schiedsrichtergestellung (Soll-SR)
              A.16.1.1 Für jede am Senioren-MWB teilnehmende Mannschaft hat der betreffende Verein bis zum
                       30.06.2020 die nach der WBV-Schiedsrichterordnung vorgegebene Anzahl an SR (Soll-SR)
                       zu melden.
              A.16.1.2 Der Verein muss für jeden an der für ihn errechneten Soll-Anzahl fehlenden Pflicht-SR ei-
                       nen Betrag von € 150,00 zahlen.
      A.16.2 Schiedsrichtergestellung (Ist-SR)
              A.16.2.1 Der Verein, der bis zum 30.06.2020 über die für ihn errechnete Soll-Anzahl weitere einsatz-
                       berechtigte und –bereite Pflicht-SR (Ist-SR) meldet, erhält für jeden Ist-SR eine Gutschrift
                       von € 150,00.
      A.16.3 Schiedsrichtergestellung (Pflicht-SR)
              A.16.3.1 SR gemäß A.16.1.1 oder A.16.2.1 sind Pflicht-SR.
              A.16.3.2 Wenn der Verein bis zum 31.10.2020 einsatzberechtigte und –bereite Pflicht-SR nachmel-
                       det, erhält er für jeden nachgemeldeten Pflicht-SR eine Gutschrift von € 75,00.
              A.16.3.3 SR, die in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.10.2020 an keiner SR-Fortbildung teilge-
                       nommen haben, können nicht nachgemeldet werden.
              A.16.3.4 Ein Pflicht-SR gemäß A.16.3.1 muss mindestens die Hälfte seiner zugeteilten An- und Um-
                       besetzungen (Gesamtanzahl) selbst wahrnehmen.
              A.16.3.5 Nimmt ein Pflicht-SR weniger als die Hälfte seiner zugeteilten Ansetzungen selbst wahr, hat
                       der Verein für diesen SR € 75,00 Strafe zu zahlen.
              A.16.3.6 Wenn für einen SR aufgrund einer selbstständig vorgenommenen Umbesetzung gemäß
                       A.16.4.8. ein SR desselben Vereins, für den der angesetzte SR tätig ist, den Einsatz wahr-
                       nimmt, gilt der Einsatz weiterhin als selbst wahrgenommen.
              A.16.3.7 Die Auszahlung der Gutschrift an den Verein erfolgt nach Abschluss des MWB und nach
                       Auswertung der wahrgenommenen SR-Einsätze.
      A.16.4 SR-Einsatz / SR-Umbesetzungen / SR-Umbesetzungsstelle (SRU) /
             Zentrale SRU-Erfassungsstelle
               A.16.4.1 Ein als einsatzfähig gemeldeter SR (Pflicht-SR) kann grundsätzlich an allen Tagen ange-
                        setzt werden.
               A.16.4.2 Die SR haben die Möglichkeit, in TeamSL ihre Einsatzwünsche zu pflegen. Zulässige Ein-
                        satzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
               A.16.4.3 Der SR hat seine Ansetzung unverzüglich in TeamSL zu bestätigen. Erfolgt eine Bestäti-
                        gung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Ansetzung, wird eine automatische Umbeset-
                        zung des Spieles spätestens 7 Tage vor dem Spieltermin vorgenommen. Liegen zwischen
                        der Ansetzung und dem Spieldatum weniger als 7 Tage, so gilt eine entsprechend verkürz-
                        te Frist.
               A.16.4.4 Eine unumgängliche Absage ist umgehend zu tätigen. Handelt es sich um eine Ansetzung
                        zu zwei gekoppelten Spielen, sind beide Spiele abzugeben.
               A.16.4.5 Die Rückgabe erfolgt durch Abgabe der Spiele in TeamSL. Sollte dies nicht möglich sein,
                        so kann der Antrag auch formlos bei der zuständigen UST gestellt werden. In diesen Fäl-
                        len ist eine rechtzeitige Vergewisserung über den Eingang der Absage bei dem Empfänger
                        immer erforderlich. Ohne Bestätigung über den Erhalt der Absage gilt diese als nicht er-
                        folgt. Wird die Umbesetzung fernmündlich beantragt, gilt der Antrag nur als gestellt, wenn
                        dieser von der zuständigen UST persönlich entgegengenommen wurde.
               A.16.4.6 Die Rückgabe muss mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Austragungstag vorliegen.
               A.16.4.7 Bei einer verspäteten Rückgabe kann die zuständige UST sich noch um einen Ersatz-SR
                        bemühen. Wird dieser noch gefunden und übernimmt dieser den Einsatz, wird der Antrag
                        wie „fristgerecht gestellt“ behandelt. Es wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
                        Wird kein Ersatz-SR gefunden, gilt der Antrag stets als nicht fristgerecht gestellt und das
                        Ausbleiben des angesetzten SR wird als Nichtantritt gewertet. Bei einer verspäteten Rück-
                        gabe ist eine persönliche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Umbesetzungsstelle un-

Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                      Seite 12 von 40
Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

                        umgänglich.
               A.16.4.8 Die Rückgabe einer SR-Ansetzung an den Schiedsrichterwart, an die Zentrale SR-Erfas-
                        sungsstelle, an die Spielleitung, an den Computerdienst oder die GS ist nicht möglich.
                        Eine dennoch an diese Stellen erfolgte Rückgabe gilt als nicht eingegangen und wird nicht
                        bearbeitet.
               A.16.4.9 Selbstständige Umbesetzungen sind nur für Wochenendspiele in der BeL, JOLW und
                        JLLM zulässig. Der Ersatz-SR muss zumindest die BeL-Qualifikation haben. Eine selbst-
                        ständige Umbesetzung ist unmittelbar der zuständigen Umbesetzungsstelle zu melden.
                        Die Beweispflicht obliegt dem ursprünglich angesetzten SR. Alle anderen Spiele sind
                        zwingend und ausschließlich bei den zuständigen U-Stellen abzugeben.
              A.16.4.10 Eine Bewerbung auf ein offenes Spiel im Onlineportal der Umbesetzungsstellen ist bin-
                        dend. Eine Abgabe einer zugewiesenen Ansetzung ist nur unter den oben genannten Kri-
                        terien möglich.
              A.16.4.11 Jede Umbesetzung ist auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken, sofern sie noch nicht
                        durch eine An- oder Umbesetzungsstelle in TeamSL eingetragen worden ist.
      A.16.5 SR-Kleidung
              A.16.5.1 In allen Spielen ist die offizielle Schiedsrichterkleidung von beiden Schiedsrichtern einheit-
                       lich zu tragen.
              A.16.5.2 Nur gültig für RLD, OLD, 1RLH, 2RLH, OLH, JRL
                       Die SR-Hemden müssen mit dem WBV-Logo und der Werbung von basketballdirekt.de ver-
                       sehen sein.
              A.16.5.3 Andere Werbung ist nicht zulässig bzw. erfordert die Freigabe durch das Präsidium.

      A.16.6 Bezahlung des SR
              A.16.6.1 Der Heimverein bzw. Ausrichter ist verpflichtet, jedem der beiden SR für die Leitung eines
                       Pflichtspiels folgenden Betrag zu zahlen:
                                Senioren
                               1.RLH                       € 100,00
                               2.RLH                       € 60,00
                               RLD                         € 40,00
                               OLD + OLH                   € 30,00
                               LLD + LLH                   € 25,00
                               BeLD + BeLH                 € 20,00

                               Jugend
                               JRL      (ohne U12)         € 30,00
                               JRL      (U12)              € 25,00
                               JOL (U18)                   € 25,00
                               JOL (U16 und jünger)        € 20,00
                               JLL                         € 20,00

                               Jugend-Qualifikation: Gebühr der Liga, für die die Qualifikation gedacht ist

                               Bestenspiele
                               Einzelspiele            € 35,00
                               Kurzspiele Turnier      € 25,00

                               Pokal Senioren
                               Mittel aus den Ligen beider Mannschaften, mind. € 20
                               Halbfinale und Finale wie RLD (Damen) bzw. 1RLH (Herren)
Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                        Seite 13 von 40
Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

                               Pokal Jugend
                               bis Achtelfinale       € 25,00
                               ab Viertelfinale       € 30,00

                       Wenn ein SR ein Pflichtspiel alleine leiten muss, steht dem SR das 1,5-fache des entspre-
                       chenden Betrages zu.
              A.16.6.2 Bei Abwesenheit des SR von mehr als 6 Stunden oder bei der Leitung von 2 Spielen hinter-
                       einander erhält der SR einen Zusatzbetrag von € 5,00. Leitet ein SR ausnahmsweise 3
                       Spiele hintereinander, steht ihm ein weiterer Zuschlag von € 5,00 zu.
              A.16.6.3 Die Fahrtkostenerstattung beträgt pro Kilometer € 0,30. Bei Anreise mit dem ÖPNV sind die
                       Kosten der Fahrkarte(n) (mit Nachweis) zu erstatten.
              A.16.6.4 Grundsätzlich ist die Fahrstrecke abzurechnen, die sich aus dem Routenplaner http://rou-
                       tes.tomtom.com ergibt.
                       Sollten verkehrs- oder witterungsbedingte Umwege zu einem längeren Anreiseweg geführt
                       haben, so ist dies durch den SR bei Bezahlung auf der Abrechnung zu vermerken.
              A.16.6.5 Bei gemeinsamer Anreise beider SR beträgt die Fahrtkostenerstattung pro KM € 0,34.
              A.16.6.6 Die SR sind verpflichtet, gemeinsam anzureisen, wenn sie zwischen Wohn- und Spielort in
                       einer Richtung mehr als 30 km gemeinsame Wegstrecke haben. Reisen sie getrennt an,
                       dürfen sie für die gemeinsame Wegstrecke zusammen nur € 0,34 pro km abrechnen.
              A.16.6.7 Dem SR ist der ihm zustehende Gesamtbetrag spätestens in der Halbzeitpause in bar aus-
                       zuzahlen. Eine Auszahlung unbar ist nicht möglich.
              A.16.6.8 Wenn der Verein den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag am Austragungstag nicht aus-
                       zahlt, geht die Forderung auf den Verband über. Der Verband zahlt den Betrag an den SR.
                       Die Forderung des WBV an den Verein erhöht sich je Rechnung um einen Betrag von €
                       5,00 als Erstattung an den SR.
              A.16.6.9 Bestehen bei einem Verein Zweifel an einer SR-Abrechnung, so kann er diese unter Vorla-
                       ge der Abrechnungsquittung und vorsorglicher Angabe einer Bankverbindung durch den Vi-
                       zepräsidenten für das SR-Wesen oder bei der dafür eingerichteten Stelle überprüfen lassen.
                       Der Verein ist jedoch nicht berechtigt, von sich aus Kürzungen vorzunehmen oder die Aus-
                       zahlung zu verweigern.
      A.16.7 Nichtantreten des SR
               A.16.7.1 Das Nichtantreten eines angesetzten SR wird bestraft. Verantwortlich ist der angesetzte
                        nicht angetretene SR. Erscheint ein angesetzter SR 15 Min. nach dem angesetzten Spiel-
                        beginn und das Spiel wird bereits von anderen SR geleitet, gilt dieser SR als nicht ange-
                        treten.
               A.16.7.2 Fällt ein Spiel wegen Nichtantritts der SR aus, so sind die angesetzten SR bzw. deren Ver-
                        eine neben der Zahlung der im Strafenkatalog festgesetzten Geldstrafe auch zur Zahlung
                        der festgesetzten Bearbeitungsgebühren für die Neuansetzung des Spieles verpflichtet.
               A.16.7.3 Ein SR, der einen Einsatz nicht wahrgenommen hat und dieses nicht zu vertreten hat, hat
                        einen Antrag auf Anerkennung der höheren Gewalt innerhalb von 48 Stunden nach dem
                        Austragungstermin (Poststempel, per Fax oder per Email mit Empfangsbestätigung) bei
                        der Spielleitung zu stellen. Beweismittel sind dem Antrag beizufügen. Wenn Beweismittel
                        zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, ist dieses im Antrag zu vermerken.
               A.16.7.4 Die durch das schuldhafte Nichtantreten der SR vom Spielausfall betroffenen Vereine kön-
                        nen die entstandenen Fahrt- bzw. Hallennutzungskosten geltend machen.
               A.16.7.5 Der betroffene Verein muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Spiel die Kostenerstattung
                        bei der Spielleitung beantragen.
               A.16.7.6 Aus der Kostenaufstellung muss zu entnehmen sein:
                           Wie viele eingesetzte Spieler plus Trainer und ein Assistenztrainer (falls die Trainer-
                           funktion nicht von Spielern ausgeübt wurde) an der Fahrt teilgenommen haben.
                           Wie viele PKW für den Transport der Teilnehmer benutzt wurden. (max. 4 PKWs)
                           Wie viel Kilometer für die Hin- und Rückfahrt (kürzeste Strecke) mit den benutzten
                           PKW gefahren wurde.
                           Kontoinhaber, Name des Geldinstitutes, Konto-Nummer und Bankleitzahl.
Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                     Seite 14 von 40
Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

                               Wenn der Verband in Vorleistung treten soll, muss dieses ausdrücklich beantragt wer-
                               den.
               A.16.7.7 Nicht ordnungsgemäß erstellte Kostenaufstellungen bezüglich a) bis e) werden nicht bear-
                        beitet und gelten als nicht gestellt.
               A.16.7.8 Wird ein Antrag auf Erstattung der entstandenen Hallennutzungskosten gestellt, ist ein
                        entsprechender Nachweis beizufügen.
               A.16.7.9 Bei positiver Entscheidung wird der Betrag dem betreffenden SR bzw. seinem Verein als
                        Haftungsschuldner in Rechnung gestellt.
      A.16.8 SR / Rechte und Pflichten
               A.16.8.1 Die Rechte und Pflichten der SR sind in den „Offiziellen Basketball-Regeln“ festgelegt.
               A.16.8.2 Der auf dem SBB in der Zeile „1. Schiedsrichter“ eingetragene SR übernimmt in jedem
                        Fall die Funktion des 1. SR. Tritt der 1. SR nicht an, wird der angesetzte 2. SR automa-
                        tisch zum 1. SR. Ein möglicher Ersatz-SR aus der Halle wird immer 2. SR.
               A.16.8.3 Jede Unregelmäßigkeit ist von den SR auf der Rückseite des Spielberichts zu vermerken.
               A.16.8.4 Nur gültig für RLD, OLD, 1RLH, 2RLH, OLH, JRL:
                        Den Schiedsrichtern steht eine eigene abschließbare Umkleidekabine mit Duschgelegen-
                        heit zu.
               A.16.8.5 Nur gültig für die 1RLH
                        Bei Spielen der 1. RLH hat der Heimverein einen SR-Betreuer zu stellen. Dieser hat 60
                        Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn bei Eintreffen der SR zur Verfügung zu stehen.
                        Seine Tätigkeit endet beim Verlassen des Hallengebäudes durch die SR.
A.17 Trainer
      A.17.1 Trainerlizenz (TL) / Trainer-Sonderlizenz (TSL)
               A.17.1.1 Jede Mannschaft der RLD, OLD, 1RLH,2RLH und OLH muss bei Pflichtspielen verant-
                        wortlich von einem lizenzierten Trainer betreut werden.
                        Jede Mannschaft der JRL U12, U14, U16 und U18 muss bei Pflichtspielen verantwortlich
                        von einem lizenzierten Trainer betreut werden. Ausgenommen hiervon ist die 2.RL.
               A.17.1.2 Für die Betreuung einer Mannschaft der 1RLH sind zugelassen:
                                TL A-, B- und CR-Lizenz
                                TSL (Ersatz-Lizenz, wenn keine der vorgenannten Lizenzen vorhanden ist)
                        Für die Betreuung einer Mannschaft der RLD und 2RLH sind zugelassen:
                                TL A-, B- und CR-Lizenz, C-Lizenz Leistungssport
                                TSL (Ersatz-Lizenz, wenn keine der vorgenannten Lizenzen vorhanden ist)
               A.17.1.3 Für die Betreuung einer Mannschaft der OLD und OLH und JRL (U12-U18) sind zugelas-
                        sen:
                                TL A-, B-,CR-, C-Lizenz Leistungssport oder Breitensport
                                TSL (Ersatz-Lizenz, wenn keine TL-Lizenz vorhanden ist).
               A.17.1.4 Der Verein, der für seine Mannschaft der OLD, RLD, 1RLH, 2RLH und OLH und JRL
                        (U12-U18) keinen Trainer stellen kann, der im Besitz einer gültigen Trainerlizenz (siehe
                        A.17.1.2 und A.17.1.3) ist, hat folgende Regelungen zu beachten:
                        a) Der Verein kann beim Verband eine auf die bestimmte Mannschaft und auf eine be-
                            stimmte Person bezogene TSL beantragen.
                        b) Der Antrag auf Ausstellung der TSL ist an die WBV-GS zu richten. Dem Antrag sind
                            folgende Angaben beizufügen:
                                a) Angabe des Vereins mit der Vereinsnummer
                                b) Angabe der bestimmten Mannschaft mit der im Spielplan vergebenen Ord-
                                   nungsnummer
                                c) Angabe der SK, für die die bestimmte Mannschaft das TR besitzt
                                d) Angaben über die Person (Name, Vorname und Geburtsdatum), die die Funk-
                                   tion des verantwortlichen Trainers übernimmt
                                e) Lichtbild neuesten Datums dieser Person
                                f) Ein adressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag

Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                      Seite 15 von 40
Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

                                 g) Der Nachweis über die Einzahlung des Betrages gemäß Ziffer A.17.1.12 auf
                                    ein WBV-Konto.
               A.17.1.5 Der Verein, der für eine Mannschaft der RLD, OLD, 1RLH, 2RLH oder OLH und JRL (U12-
                        U18) eine TSL beantragt hat, kann für die Dauer eines Wettbewerbes mehrere auf ver-
                        schiedene Personen bezogene TSL beantragen. Es gelten die Regelungen des Punktes
                        A.17.1.4. b), ohne die Einzahlung der Gebühr.
               A.17.1.6 Jeder einzelne Antrag auf Ausstellung der TSL gilt erst dann als gestellt, wenn alle erfor-
                        derlichen Angaben und Unterlagen bei der GS vorliegen.
               A.17.1.7 Das Eingangsdatum des vollständigen Antrages gilt als Ausstellungsdatum der TSL und
                        damit als Berechtigungsdatum für die Betreuung der betreffenden Mannschaft.
               A.17.1.8 Die TSL ist nicht auf eine andere Person bzw. Mannschaft übertragbar.
               A.17.1.9 Ergibt sich für den Verein im Laufe eines Wettbewerbs bezüglich der Betreuung einer
                        Mannschaft eine Änderung, ist umgehend ein entsprechender Antrag zu stellen, falls die
                        Berechtigung zur Betreuung der betreffenden Mannschaft durch eine TSL nachgewiesen
                        werden muss.
              A.17.1.10 Die TSL wird nur für die Dauer eines Wettbewerbs ausgestellt. Sie verliert am 30.06. auto-
                        matisch die Gültigkeit.
              A.17.1.11 Die Neubeantragung für den nächsten Wettbewerb ist zulässig.
              A.17.1.12 Die
                        . Ausstellung einer oder mehrerer TSL für eine bestimmte Mannschaft für einen MWB
                        kostet:
                             RLD,1RLH,2RLH               OLD, OLH JRL
                             1. MWB                             € 200,00                 € 100,00
                             2. MWB                             € 300,00                 € 150,00
                             3. MWB                             € 400,00                 € 200,00
                             jeder weiterer MWB                 € 400,00                 € 250,00
                        Sofern der Antragsteller im Besitz einer gültigen C-Trainer-Lizenz Leistungssport ist, redu-
                        ziert sich der Betrag für die Trainersonderlizenz in der 1RLH um 50%.
              A.17.1.13 Für die Berechnung des Kostenbetrages ist maßgebend, im wievielten MWB die bestimm-
                        te Mannschaft die Ausstellung einer TSL benötigt.
              A.17.1.14 Die Festlegung der Anzahl der Jahre beginnt ab dem MWB 1995/1996.
              A.17.1.15 Für die Erteilung einer TSL wird ein Formblatt verwendet, welches zur Unterscheidung der
                        Gültigkeit verschiedene Farben besitzt
                                 Wettbewerb 2020/2021        grünes Papier
                                 Wettbewerb 2021/2022        gelbes Papier
                                 Wettbewerb 2022/2023        rotes Papier
                                 Wettbewerb 2023/2024        weißes Papier
              A.17.1.16 Besondere Regelung aufgrund der Corona-Pandemie.
                         Für die Wettbewerbe 2020/2021 gilt folgende Übergangsregelung: TrainerInnen, die im
                         WB 2020/2021 keine Trainer-C-Ausbildung / Trainer- C-Lizenzprüfung absolvieren konn-
                         ten, können die anfallenden Gebühren für die Ausstellung einer Trainer-Sonderlizenz mit
                         den Kosten für die zukünftige Trainerausbildung verrechnen. Die Lizenzausbildung muss
                         vor Beginn der Wettbewerbe 2021/2022 abgeschlossen sein. Für die Anerkennung der
                         Verrechnung ist die Trainer-Sonderlizenz bei der Anmeldung zur Ausbildung / Lizenzprü-
                         fung im Original vorzulegen. Dies gilt nicht für Trainer-Sonderlizenzen nach A.17.1.5.
       A.17.2 Trainer im Spiel
               A.17.2.1 Auf dem SBB muss stets die genaue und vollständige Lizenz- bzw. Ausweisnummer ein-
                        getragen werden und zwar:
                                 1RLH: A, B, CR-Lizenz, wenn es sich um eine persönliche TL handelt.
                                 RLD/2RLH: A, B, CR-Lizenz, C-Lizenz Leistungssport, wenn es sich um eine per-
                                 sönliche TL handelt.
                                 OL /JRL (U12-U18): A-, B-, CR- oder C-Lizenz Leistungssport oder Breitensport,
                                 RL/OL/JRL (U12-U18): M, wenn es sich um eine ausgestellte TSL handelt.
               A.17.2.2 Als verantwortlicher Trainer gilt stets nur die Person, die in der 1. Trainerzeile des betref-
Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                         Seite 16 von 40
Ausschreibung für die Wettbewerbe der Spielzeit 2020/2021 des WBV

                         fenden SBB eingetragen ist. Der verantwortliche Trainer muss für die Dauer des Spieles
                         anwesend sein.
               A.17.2.3 Nur dieser Person stehen die nach den Regeln zustehenden Rechte zu.
               A.17.2.4 Handelt es sich um einen Spielertrainer, gehen die zustehenden Rechte auf den Trai-
                        nerassistenten über, und zwar für die Zeit, in der der Spielertrainer selbst als aktiver Spie-
                        ler auf dem Spielfeld mitwirkt.
               A.17.2.5 Wird in dem Pflichtspiel für die in der 1. Trainerzeile eingetragene Person weder eine vor-
                        geschriebene und/oder gültige TL noch eine für die bestimmte Mannschaft ausgestellte
                        und gültige TSL vorgelegt, wird dieses entsprechend dem Strafenkatalog bestraft.
               A.17.2.6 Dieses gilt auch, wenn der in der 2. Trainerzeile eingetragene Trainerassistent im Besitz
                        der erforderlich und gültigen TL oder TSL ist.
               A.17.2.7 Damit eine TL als gültig anerkannt werden kann, muss diese mit einem aktuellen Foto des
                        TL-Inhabers ausgestattet sein.
               A.17.2.8 Ist der verantwortliche Trainer – Eintragung in der 1. Trainerzeile des SBB – gleichzeitig
                        Spieler dieser Mannschaft (Spielertrainer) so gelten folgende Regelungen:
                                 Der Spielertrainer muss auch die Funktion des Kapitäns übernehmen.
                                 Nach seinem 5. Foul verliert er die Spielberechtigung als Spieler, kann aber wei-
                                 terhin die Funktion als Trainer ausüben.
                                 Wird der Spielertrainer disqualifiziert – gleichgültig ob als Spieler oder Trainer -, ist
                                 er von diesem Zeitpunkt an von einem weiteren Mitwirken als Spieler, Trainer,
                                 Trainer-Assistent und Mannschaftsbegleiter ausgeschlossen.

 Teil B – Meisterschaftswettbewerbe Senioren
 B.1 Veranstalter, Meisterschaftswettbewerbe
       B.1.1 Der Westdeutsche Basketball-Verband e.V. (WBV) ist Veranstalter der Meisterschaftswettbewerbe auf
             Verbandsebene.
       B.1.2 Der Meisterschaftswettbewerb dient der Ermittlung der Platzierung der teilnehmenden Mannschaften
             sowie der Zuordnung der Anwartschaften (AW) und der sich daraus ergebenden Verteilung der Teil-
             nahmerechte (TR) für die Meisterschaftswettbewerbe der nachfolgenden Saison.
 B.2 Spielbetrieb
       B.2.1 Der Spielbetrieb wird (getrennt nach Damen und Herren) in den festgelegten Spielklassen durchge-
             führt.
       B.2.2 Die Zuordnung der Vereine mit ihren Mannschaften erfolgt nach dem gültigen Pyramidenplan (Anla-
             gen S-1 und S-2).
       B.2.3 Jeder Verein kann bis zum 15.09.2020 Mannschaften für die Teilnahme an der Bezirksliga Damen
             melden. Die Meldung ist schriftlich auf Vereinsbogen an die WBV-GS zu richten. Entscheidend für die
             Fristwahrung ist der Eingang bei der WBV-Geschäftsstelle.
       B.2.4 Für die Teilnahme an den Spielen der Bezirksliga Damen können sogenannte Mannschafts-Spielge-
             meinschaften gebildet werden. Die Mannschafts-Spielgemeinschaft ist der Zusammenschluss von
             zwei oder mehr Mannschaften aus Vereinen, die dem WBV angehören. Jeder Spieler der Mann-
             schafts-Spielgemeinschaft muss eine Teilnahmeberechtigung für einen der Vereine besitzen, die die
             Mannschafts-Spielgemeinschaft bilden. Weitere Einzelheiten regelt die WBV-Spielordnung.
       B.2.5 Die Bundesligen melden ihre Absteiger bis zum 31.Mai 2020 an die WBV-Geschäftsstelle. Jeder Ab-
             steiger muss seine Teilnahme am Wettbewerb des WBV vor Ablauf des 31.Mai 2020 bei der WBV-Ge-
             schäftsstelle anzeigen. Gehört der Absteiger nicht zu einem Verein im Sinne der DBB-SO, so ist eine
             Teilnahmerechtsübertragung nach den Bestimmungen des WBV durchzuführen.
 B.3 Spielklasse/Spielgruppe
       B.3.1 In der 1RLH können maximal 14 Mannschaften eine Anwartschaft/ein Teilnahmerecht erhalten. Stei-
             gen mehr Mannschaften aus der 2.Bundesliga Herren ab als aus der 1.Regionalliga Herren aufstei-
             gen, wird die 1.Regionalliga Herren um die entsprechende Anzahl von Mannschaften aufgestockt.
             Eine Reduktion auf 14 Teams erfolgt durch die Abstiegsregelung zur nächsten Saison.
       B.3.2 In den Spielgruppen der 2RLH, OLH, LLH und BeLH können je Spielgruppe maximal 12 Mannschaf-
             ten eine Anwartschaft/ein Teilnahmerecht erhalten.
Veröffentlicht am 05.10.2020                                                                            Seite 17 von 40
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