BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ...

 
WEITER LESEN
BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ...
BERICHT UND ANTRAG

                                  DER REGIERUNG

                                      AN DEN

                    LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

                                    BETREFFEND

                     DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE

                      ARBEITSLOSENVERSICHERUNG UND DIE

                              INSOLVENZENTSCHÄDIGUNG

                              (MASSNAHMENPAKET 5.0)

      Behandlung im Landtag

                       Datum

1. Lesung

2. Lesung

Schlussabstimmung                                           Nr. 44/2021
3

                                          INHALTSVERZEICHNIS

                                                                                                                 Seite

Zusammenfassung .................................................................................................. 4

Zuständiges Ministerium......................................................................................... 4

Betroffene Stelle ..................................................................................................... 4

I.      BERICHT DER REGIERUNG ....................................................................... 5

1.      Stand der Umsetzung des Massnahmenpakets ............................................ 5

2.      Begründung der Vorlage .............................................................................. 12

3.      Schwerpunkt der Vorlage ............................................................................ 13

4.      Vernehmlassung .......................................................................................... 14

5.      Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über die
        Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ................................. 15

6.      Verfassungsmässigkeit / Rechtliches ........................................................... 16

7.      Auswirkungen auf Verwaltungstätigkeit und Ressourceneinsatz ............... 16

II.     ANTRAG DER REGIERUNG ..................................................................... 18

III.    REGIERUNGSVORLAGE .......................................................................... 19
4

ZUSAMMENFASSUNG

Die Vorlage dient dem Zweck, die Geltungsdauer der Rechtsgrundlagen für eine
Inanspruchnahme Corona-bedingter Kurzarbeitsentschädigung bis zum 31. De-
zember 2021 zu verlängern. Damit soll für die Regierung ein Handlungsspielraum
geschaffen werden, um auf die Entwicklung der Pandemie im Sommer und Herbst
2021 reagieren zu können.

Die Möglichkeit, aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten, besteht derzeit bis Ende Juni 2021. Ange-
sichts der nach wie vor angespannten Lage infolge der COVID-19-Infektionen und
der als Reaktion darauf anhaltenden behördlichen Massnahmen hält die Regie-
rung eine weitere Verlängerung der Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung
für geboten, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und die
Lage auf dem Arbeitsmarkt weiterhin zu stabilisieren und den betroffenen Unter-
nehmen die nötige Planungssicherheit zu geben.

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnungskompetenz im Arbeitslo-
senversicherungsgesetz schafft den notwendigen Rechtsrahmen, der es der Re-
gierung ermöglicht, situativ reagieren zu können und abhängig vom tatsächlichen
Verlauf der Corona-Pandemie, namentlich auch dem weiteren Fortschritt bei der
Impfung der Bevölkerung, die Bestimmungen der Verordnung über befristete
Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit
dem Coronavirus (COVID-19) anzupassen.

Die Regierung beantragt, die beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Be-
handlung zu ziehen und für dringlich zu erklären.

ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt

BETROFFENE STELLE
Amt für Volkswirtschaft
5

                                                                                Vaduz, 4. Mai 2021
                                                                                       LNR 2021-652
                                                                                                       P

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und
Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversiche-
rung und die Insolvenzentschädigung (Massnahmenpaket 5.0) zu unterbreiten.

I.        BERICHT DER REGIERUNG

1.        STAND DER UMSETZUNG DES MASSNAHMENPAKETS

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie haben Regie-
rung und Landtag seit März 2020 diverse Corona-Unterstützungsmassnahmen
beschlossen. 1

Die nachstehende Abbildung zeigt eine Übersicht des aktuellen Massnahmenpa-
kets: 2

1    Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirt-
     schaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) (BuA Nr. 22/2020); Bericht und Antrag betreffend die
     Erweiterung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus
     (Massnahmenpaket 2.0) (BuA Nr. 31/2020); Bericht und Antrag betreffend das Massnahmenpaket in Zu-
     sammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 3.0) (BuA Nr.
     141/2020) sowie Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung eines Nachtragskredits für die Verlän-
     gerung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus
     (Massnahmenpaket 4.0) (BuA Nr. 1/2021).
6

Abbildung 1: Massnahmenpaket (Stand April 2021)

Härtefall-Zuschuss (HFZ)

Im Rahmen des Massnahmenpakets 3.0 zur Abfederung der wirtschaftlichen Fol-
gen des Coronavirus wurde im Sinne einer Härtefall-Regelung für das 4. Quartal
2020 und das 1. Quartal 2021 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Be-
triebe jener Branchen vorgesehen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen der Corona-Pandemie längerfristig besonders stark be-
troffen sind. Dazu gehören vor allem Unternehmen der Gastronomie, des Cate-
rings und der Hotellerie sowie der Event- und Reisebranche, aber auch Betriebe
aus der Weinbaubranche, Getränkehändler und Fitnessbetriebe mit einer festen
Einrichtung. Angesichts der fortdauernden Ungewissheiten bezüglich der weite-
ren Entwicklung und der wirtschaftlichen Lage wurde der HFZ im Rahmen des

2   Quelle: https://corona.avw.li/massnahmen-der-liechtensteiner-regierung-zur-unterstuetzung-der-
    wirtschaft-waehrend-corona19.html.
7

Massnahmenpakets 4.0 3 auf das 2. Quartal 2021 ausgeweitet. Aufgrund der nach
wie vor angespannten Situation hat die Regierung am 20. April 2021 im Grund-
satz eine Verlängerung des HFZ für das 3. Quartal 2021 beschlossen.

Unterstützung für geschlossene Betriebe (UEKplus)

Für die Dauer der von der Regierung per 20. Dezember 2020 gestützt auf die
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Co-
vid-19-Verordnung) angeordneten betrieblichen Schliessungen wurden die Un-
terstützungsleistungen UEK und UWB in angepasster Form reaktiviert. Der bishe-
rige Betriebskostenzuschuss wurde durch einen pauschalen Betriebskostenanteil
(PBA) ersetzt. Aktuell gilt die Phase der behördlich verordneten Betriebsschlies-
sungen bis zum 31. Mai 2021.

Die folgende Tabelle zeigt die Auszahlungen der vom Amt für Volkswirtschaft
(AVW) gestützt auf das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Wirt-
schaftsförderung ausgerichteten Unterstützungsbeiträge vom 1. Januar bis zum
30. April 2021:

3   vgl. vgl. Bericht und Antrag Nr. 1/2021. Die Finanzierung erfolgt über den Finanzbeschluss vom 29. Janu-
    ar 2021 über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Wirtschaftsförderung.
8

Unterstützungsmassnahme                                                               CHF      Bezugsmonat(e)

UEKplus (UEK inkl. PBA -pauschaler
                                                                                5’001’973      Januar bis April
Betriebskostenanteil)

UWBplus– Unterstützung für weitere Berechtigte                                    421’333      Januar bis April

MEK – Unterstützung für mittelbar betroffene Einzel-
                                                                                   17’000      Nachzahlung
und Kleinstunternehmen

HFZ - Härtefall-Zuschuss                                                        1’920’329      Q1/2021 (inkl teilw. Rückerstattung an Gemeinden)

COVID-19-Taggeld                                                                  267’553      Januar bis April

Unterstützung für Sport, Bildung, Kultur und Medien                               300’000      Betrifft ausschliesslich Medien

Total ausgeschöpfte Mittel                                                     7’928’188

Gesprochene Mittel                                                          25'000'000*

Restbetrag                                                                    17’071’812
Provisorische Abrechnung per 30.4.2021
*) vgl . Fi na nzbes chl us s vom 6. November 2020 über di e Gewä hrung ei nes Na chtra gs kredi ts für di e Wi rts cha fts förderung, LGBl . 2020 Nr. 516
und Fi na nzbes chl us s vom 29. Ja nua r 2021 über di e Gewä hrung ei nes Na chtra gs kredi ts für di e Wi rts cha fts förderung, LGBl . 2021 Nr. 91.

Für die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung stehen für 2021
CHF 25 Mio. zur Verfügung. 4 Für die UEKplus-Unterstützungsleistungen (UEK,
UWB, PBA) wurden im genannten Zeitraum Januar bis April 2021 knapp CHF 5.5
Mio. aufgewendet. Für den HFZ betrugen die Aufwendungen für das 1. Quartal
2021 knapp CHF 2 Mio. Hinzu kommen Aufwendungen für das COVID-19-Taggeld
sowie für Unterstützungsleistungen für die Medien. In der Annahme, dass keine
weitere Verlängerung der aktuellen Unterstützungsleistungen über das 3. Quar-
tal 2021 hinaus zu erfolgen hat, wird aus heutiger Sicht davon ausgegangen, dass
die gesprochenen Mittel von CHF 25 Mio. für die Finanzierung der Unterstüt-
zungsmassnahmen bis Ende September 2021 ausreichen. Aus diesem Grund wird
zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Beantragung von weiteren Mitteln für die Finan-
zierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung verzichtet.

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

4 vgl. Finanzbeschluss vom 6. November 2020 über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Wirt-
  schaftsförderung (LGBl. 2020 Nr. 516) gemäss Bericht und Antrag Nr. 141/2020 sowie Finanzbeschluss
  vom 29. Januar 2021 über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Wirtschaftsförderung (LGBl. 2021
  Nr. 91) gemäss Bericht und Antrag Nr. 1/2021.
9

Die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung macht den wichtigsten und be-
tragsmässig grössten Teil dieser Unterstützungsmassnahmen aus: Bis 31. März
2021 wurden seit Beginn der Pandemie rund CHF 87.7 Mio. an Unterstützungs-
leistungen ausbezahlt, wovon etwa CHF 57.8 Mio. allein an Kurzarbeitsentschä-
digung vergütet wurden. 5 Bis Anfang April 2021 erhielten 678 Unternehmen die
Entschädigung ausbezahlt; insgesamt waren 8‘645 Arbeitnehmende in den 12
Monaten davor von Kurzarbeit betroffen.6

Die nachstehende Tabelle 7 schlüsselt die bis 6. April 2021 bewilligte und ausbe-
zahlte Kurzarbeitsentschädigung nach Wirtschaftssektoren 8 auf, wobei zu be-
rücksichtigen ist, dass Anträge auf Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung
noch bis drei Monate später eingereicht werden können.
                                                                                 Betriebe         Franken

Total                                                                                   678      57 766 175
Wirtschaftssektor, -bereich
Sektor 1+2, Landwirtschaft, Industrie                                                   108      35 902 918
  C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren                                         82      35 502 448
  Andere                                                                                 26         400 470
Sektor 3, Dienstleistungen                                                              570      21 863 257
  G Handel; Instandhaltung u. Reparatur Fahrzeuge                                       132       3 981 348
  I Gastgewerbe                                                                         106       5 547 601
  M Erbringung v. freiberufl., wissensch. und techn.
  Dienstleist.                                                                           61        1 871 495
  N Sonstige wirtschaftl. Dienstleistungen                                               47        1 507 887
  Andere                                                                                224        8 954 927
Abbildung 2: Ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung (vorläufige Daten, Stand 6. April 2021)

5   Quelle: Amt für Statistik, Tabelle „Wirtschaftliche Unterstützungen“ (Stand 06.04.2021), abzurufen unter
    https://www.llv.li/inhalt/118804/amtsstellen/sonderseite-covid-19.
6   Quelle: Amt für Statistik, Tabelle „Kurzarbeitsentschädigung, detailliert“ (Stand 06.04.2021), abzurufen
    unter https://www.llv.li/inhalt/118804/amtsstellen/sonderseite-covid-19.
7   Quelle: Amt für Statistik, Tabelle „Kurzarbeitsentschädigung, detailliert“ (Stand 06.04.2021), a.a.O.
8   Wirtschaftsbereiche nach NOGA 08.
10

Die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung dient vor allem dem Erhalt der
Arbeitsplätze sowie der Unternehmen. Die Bilanz nach einem Jahr zeigt auf, dass
die liechtensteinische Volkswirtschaft zwar stark geprägt ist von den Auswirkun-
gen der globalen COVID-19-Pandemie, dass aber die Lage auf dem Arbeitsmarkt
insgesamt als sehr stabil bezeichnet werden kann. Ende März waren beim Ar-
beitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL): 9

•      379 Arbeitslose gemeldet, 9 Personen weniger als im Vormonat. Die Ar-
       beitslosenquote blieb damit im März 2021 mit 1,9% unverändert gegen-
       über dem Vormonat. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhte sich die Ar-
       beitslosigkeit um 41 Personen, was einem Anstieg um 0,2% entspricht.

•      813 offene Stellen gemeldet, was im Vergleich zum Vormonat einem Zu-
       wachs von 5% (Februar 2021: 774 offene Stellen) und im Vergleich zum
       Vorjahresmonat von 10.5% (März 2020: 736 offene Stellen) entspricht.

Die Abbildung 3 zeigt die Entwicklung der Arbeitslosigkeit der letzten 12 Monate
seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020.10

9   Quelle: Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL), „Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im März 2021“,
    abzurufen unter: https://www.amsfl.li/ams/presse-statistik/.
10 Quelle: AMS FL, „Entwicklung Arbeitslosigkeit über 12 Monate“, abzurufen unter:
    https://www.ams.li/ams/upload/downloads/entwicklung_arbeitslosigkeit_12_monatsverlauf.pdf.
11

Abbildung 3: Entwicklung Arbeitslosigkeit März 2020 bis März 2021

Diese Entwicklung macht deutlich, dass die Unterstützungsleistungen der Regie-
rung Wirkung zeig(t)en und sich insbesondere die Kurzarbeit als Instrument zur
Erhaltung von Arbeitsplätzen bewährt hat.

Ein weiterer Aspekt, der die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen unter-
mauert, ist die Tatsache, dass es auch bei den Insolvenzen bislang nicht zu einem
nennenswerten Anstieg gekommen ist. Unter den in der Arbeitslosenkasse im
Amt für Volkswirtschaft derzeit behandelten neun Insolvenzfällen befinden sich
keine rein Pandemie-bedingten Konkurse. Auch sind keine branchenspezifischen
Auffälligkeiten festzustellen.
12

2.      BEGRÜNDUNG DER VORLAGE

Aufgrund der nach wie vor angespannten Lage hat die Regierung am 20. April
2021 trotz einiger Lockerungen beschlossen, dass Restaurations-, Bar- und Club-
betriebe, Diskotheken und Tanzlokale weiterhin geschlossen bleiben 11; auch
Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen in Innenräumen und mit mehr als 25
Personen in Aussenbereichen bleiben bis auf weiteres verboten, wenngleich es
für gewisse Veranstaltungen vor Publikum ab dem 26. April 2021 zu weiteren
Öffnungen gekommen ist 12. Diese behördlichen Massnahmen wirken sich dar-
über hinaus auf andere Branchen aus, wie insbesondere auf Zulieferbetriebe (z.B.
Getränkelieferanten, Brauereien, Caterer, etc.) und Eventbetriebe. Auch weitere
Branchen, wie beispielsweise die Reise- und Tourismusbranche, leiden unver-
mindert an den Folgen der weltweit geltenden Quarantäne- und Einreisebe-
schränkungen. So ist zu erklären, dass auch noch für Februar 2021 bisher 200
Unternehmen branchenübergreifend Kurzarbeitsentschädigung für ihre Mitar-
beitenden geltend gemacht haben. 13

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen und
Arbeitnehmenden abzumildern und um die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in
dieser Krise weiterhin zu unterstützen, erachtet es die Regierung für notwendig,
im Sinne einer vorausschauenden Planung die vorläufig befristete Möglichkeit,
Corona-bedingte Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen zu können, zu verlän-
gern. Dies auch mit Blick auf die weltweite Ungewissheit, wie sich die Pandemie
weiter entwickeln wird sowie Unsicherheiten über die Geschwindigkeit des Fort-
schritts bei der Impfung der Bevölkerung. Damit soll für die Unternehmen Pla-

11 Art. 4a Abs. 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
     (Covid-19) (Covid-19-Verordnung) idF LGBl. 2021 Nr. 135.
12 Art. 5 Abs. 1 und 1b) Covid-19-Verordnung.
13 Siehe Amt für Statistik, Tabelle „Kurzarbeitsentschädigung, detailliert“ (Stand 06.04.2021), a.a.O.
13

nungssicherheit geboten werden, die es ihnen ermöglichen soll, ihren Betrieb
und die Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten.

3.      SCHWERPUNKT DER VORLAGE

Das Instrument der Kurzarbeit als vorübergehende Überbrückungshilfe zur Ver-
meidung von Entlassungen während der Corona-Pandemie hat sich im letzten
Jahr bewährt. Um sicherstellen zu können, dass Kurzarbeit als Corona-
Unterstützungsmassnahme auch angesichts der aktuellen Pandemie-Lage wei-
terhin in Anspruch genommen werden kann, soll mit dieser Vorlage die Gel-
tungsdauer der Bestimmung von Art. 94a Arbeitslosenversicherungsgesetz
(ALVG) 14 verlängert werden. Die Verordnungsermächtigung des Art. 94a ALVG
wurde mit Gesetz vom 8. April 2020 über die Abänderung des Arbeitslosenversi-
cherungsgesetzes 15 geschaffen, um eine rasche und unbürokratische Abwicklung
von Kurzarbeitsentschädigung sicherzustellen. Gestützt auf diese Verordnungs-
ermächtigung wurde die Verordnung vom 9. April 2020 über befristete Mass-
nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-ALVV)16 geschaffen, mit der die mit der
Schweiz vergleichbaren Erleichterungen eingeführt wurden und die sowohl ma-
teriell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält, welche
die Bearbeitung und Auszahlung der Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädi-
gung ermöglichen.

14 Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
     (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452.
15 LBGl. 2020 Nr. 135.
16 LGBl. 2020 Nr. 138.
14

Die Geltungsdauer der Verordnungsermächtigung wurde zuletzt bis zum 30. Juni
2021 respektive bis zum 31. Dezember 2021 befristet 17 und soll nunmehr um
weitere sechs Monate verlängert werden. Die unterschiedlichen Geltungsdauern
beziehen sich zum einen auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen, welche die
Anspruchsvoraussetzungen regeln, und zum anderen auf die Bestimmungen be-
treffend die Verfahrenserleichterungen für die Bearbeitung der Anträge. Mit die-
ser Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung wird nicht bereits jetzt der Be-
zug einer Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung bis Ende 2021 festge-
schrieben, sondern der Regierung wird die Möglichkeit gegeben, im Sommer und
Herbst 2021 auf die aktuelle Pandemie-Entwicklung situativ reagieren zu können.
In einem ersten Schritt beabsichtigt die Regierung, die Bezugsdauer der Corona-
bedingten Kurzarbeitsentschädigung bis Ende September 2021 zu verlängern.

4.     VERNEHMLASSUNG

Da eine Abmilderung der Folgen der aktuellen Corona-Pandemie eine unverzügli-
che Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung verlangt, ist auf die Durchfüh-
rung eines formellen Vernehmlassungsverfahrens zu verzichten. Gleichwohl
wurden die geplanten Anpassungen im Rahmen des seit Beginn der Corona-Krise
bestehenden regelmässigen Austausches mit den Wirtschaftsverbänden und den
Gemeinden besprochen. Die hier vorgeschlagene Verlängerung wurde durch-
wegs befürwortet.

17 LGBl. 2020 Nr. 514.
15

5.     ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES GESETZES
       ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGESETZES

Zu Art. 100 – Inkrafttreten und Geltungsdauer
Mit der weitgehenden Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung wurde dem
Vorgehen der Schweiz gefolgt und mit Art. 94a eine umfassende Verordnungs-
ermächtigung geschaffen, welche die Regierung in die Lage versetzt, mittels Ver-
ordnung die Kurzarbeitsentschädigung erleichtert zu ermöglichen und eine ra-
sche und unbürokratische Abrechnung und Auszahlung zu erreichen.

Die Geltungsdauer der Verordnungskompetenz von Art. 94a wurde bereits
zweimal verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2021 respektive bis zum 31. Dezem-
ber 2021.18 Mit der jetzigen Vorlage soll eine weitere Verlängerung von sechs
Monaten bis zum 31. Dezember 2021 bzw. bis zum 30. Juni 2022 erfolgen.

Bei der Geltungsdauer ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen betref-
fend die Verfahrenserleichterungen für die Bearbeitung der Anträge (Art. 94a
Bst. a bis cbis, d, e und i bis o) und den materiell-rechtlichen Bestimmungen, wel-
che die Anspruchsvoraussetzungen regeln (Art. 94a Bst. cter und f bis h). Die Un-
terscheidung ist erforderlich, weil die Bearbeitung der Anträge auf Verlängerung
der Kurzarbeitsbewilligungen sowie auf Abrechnung von Kurzarbeitsentschädi-
gung im Nachhinein erfolgt. 19 Die Unternehmen können noch bis zu drei Monate
nach Ablauf eines Abrechnungsmonats die Abrechnung einreichen.20 Die in der
COVID-19-ALVV geregelten Verfahrensvereinfachungen müssen deshalb länger
gelten als die eigentlichen Anspruchsgrundlagen, um einheitlich bei allen COVID-
19-Kurzarbeitsanträgen zur Anwendung kommen zu können. Der Nachlauf von

18 BuA Nr. 141/2020.
19 Vgl. Art. 12 Abs. 2 COVID-19-ALVV.
20 Art. 46 Abs. 1 ALVG.
16

sechs Monaten gilt bereits jetzt und reicht nach den bisherigen Erfahrungen für
die abschliessende Prüfung der Anträge und Abrechnungen aus.

Die Verordnungsermächtigungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 94a Bst. cter und f bis h sollen daher neu bis zum 31. Dezember 2021 gelten
(Art. 100 Abs. 2). Für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen wird eine Gel-
tungsdauer bis zum 30. Juni 2022 vorgesehen (Art. 100 Abs. 3). Materiell-
rechtliche Anpassungen sind damit nicht verbunden.

Zu II. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Das Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Die Geltungsdauer von
Art. 100 Abs. 2 und 3 wird entsprechend obiger Ausführungen geregelt. Es wird
beantragt, dass der Landtag dieses Gesetz für dringlich erklärt.

6.   VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES

Die Verordnungsermächtigung von Art. 94a ALVG ist sowohl sachlich als auch
zeitlich eingeschränkt, so dass sie als verfassungsgemäss einzustufen ist.

7.   AUSWIRKUNGEN AUF VERWALTUNGSTÄTIGKEIT UND RESSOURCENEIN-
     SATZ

Die Verlängerung der Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung hat im AVW
personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen. Insbeson-
dere die Bewältigung der vielen und komplexen Anfragen, Anträge und Abrech-
nungen im Rahmen der Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung machen nach
wie vor zusätzliche, organisatorische, personelle und administrative Aufwendun-
17

gen erforderlich. Nach wie vor wird das AVW zumindest bis Ende 2021 zusätzli-
che befristete personelle Ressourcen benötigen.21

Betrachtet man die Entwicklung der letzten 7 Monate, so ist erkennbar, dass die
monatlichen KAE-Auszahlungen jeweils bei rund CHF 3 Mio. lagen und weiter
leicht rückläufig sind.

                    Auszahlung Kurzarbeitsentschädigung (Sep. 2020 bis März 2021)
               4

              3.5

               3

              2.5
   CHF Mio.

               2

              1.5

               1

              0.5

               0
                    2020 09   2020 10   2020 11    2020 12   2021 01    2021 02     2021 03

Die grossen liechtensteinischen Arbeitgeber beziehen inzwischen keine KAE
mehr. Davon ausgehend, dass die behördlichen Schliessungen in den kommen-
den Monaten sukzessive aufgehoben werden und die noch immer stark be-
troffenen Betriebe ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen können, geht das AVW
davon aus, dass sich die monatlichen Zahlungen weiterhin in diesem Rahmen
bewegen werden. Von den zur Verfügung gestellten CHF 80 Mio. 22 stehen per
Ende April 2021 noch knapp CHF 18 Mio. zur Verfügung, was auch bei einer vor-
sichtigen Kalkulation von monatlich CHF 2,5 – 3 Mio. für den Zeitraum April bis

21 Siehe auch BuA Nr. 31, 80 und 141/2020.
22 Vgl. BuA Nr. 1/2020 und Nr. 141/2020.
18

September 2021 ausreichen dürfte. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszuge-
hen, dass für diese Verlängerung kein weiterer Sonderbeitrag an die Arbeitslo-
senversicherungskasse nötig sein wird.

II.   ANTRAG DER REGIERUNG

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land-
tag den

                                  Antrag,

der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die
beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Behandlung ziehen und für dring-
lich erklären.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und
Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.

                                         REGIERUNG DES
                                   FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

                                              gez. Dr. Daniel Risch
19

III.   REGIERUNGSVORLAGE

                                         Gesetz
                                          vom …

       über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

       Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine
Zustimmung:

                                             I.

                            Abänderung bisherigen Rechts

       Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010
Nr. 452, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:

                                  Art. 100 Abs. 2 und 3

       2) Art. 94a Bst. cter und f bis h gilt bis zum 31. Dezember 2021.

       3) Art. 94a Bst. a bis cbis, d, e und i bis o gilt bis zum 30. Juni 2022.
20

                                   II.

                   Inkrafttreten und Geltungsdauer

1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 100 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2021.

3) Art. 100 Abs. 3 gilt bis zum 30. Juni 2022.

Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
Sie können auch lesen