BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG UND DIE INSOLVENZENTSCHÄDIGUNG (MASSNAHMENPAKET 5.0) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung Nr. 44/2021
3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung .................................................................................................. 4 Zuständiges Ministerium......................................................................................... 4 Betroffene Stelle ..................................................................................................... 4 I. BERICHT DER REGIERUNG ....................................................................... 5 1. Stand der Umsetzung des Massnahmenpakets ............................................ 5 2. Begründung der Vorlage .............................................................................. 12 3. Schwerpunkt der Vorlage ............................................................................ 13 4. Vernehmlassung .......................................................................................... 14 5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ................................. 15 6. Verfassungsmässigkeit / Rechtliches ........................................................... 16 7. Auswirkungen auf Verwaltungstätigkeit und Ressourceneinsatz ............... 16 II. ANTRAG DER REGIERUNG ..................................................................... 18 III. REGIERUNGSVORLAGE .......................................................................... 19
4 ZUSAMMENFASSUNG Die Vorlage dient dem Zweck, die Geltungsdauer der Rechtsgrundlagen für eine Inanspruchnahme Corona-bedingter Kurzarbeitsentschädigung bis zum 31. De- zember 2021 zu verlängern. Damit soll für die Regierung ein Handlungsspielraum geschaffen werden, um auf die Entwicklung der Pandemie im Sommer und Herbst 2021 reagieren zu können. Die Möglichkeit, aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten, besteht derzeit bis Ende Juni 2021. Ange- sichts der nach wie vor angespannten Lage infolge der COVID-19-Infektionen und der als Reaktion darauf anhaltenden behördlichen Massnahmen hält die Regie- rung eine weitere Verlängerung der Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung für geboten, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und die Lage auf dem Arbeitsmarkt weiterhin zu stabilisieren und den betroffenen Unter- nehmen die nötige Planungssicherheit zu geben. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnungskompetenz im Arbeitslo- senversicherungsgesetz schafft den notwendigen Rechtsrahmen, der es der Re- gierung ermöglicht, situativ reagieren zu können und abhängig vom tatsächlichen Verlauf der Corona-Pandemie, namentlich auch dem weiteren Fortschritt bei der Impfung der Bevölkerung, die Bestimmungen der Verordnung über befristete Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) anzupassen. Die Regierung beantragt, die beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Be- handlung zu ziehen und für dringlich zu erklären. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt BETROFFENE STELLE Amt für Volkswirtschaft
5 Vaduz, 4. Mai 2021 LNR 2021-652 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (Massnahmenpaket 5.0) zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. STAND DER UMSETZUNG DES MASSNAHMENPAKETS Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie haben Regie- rung und Landtag seit März 2020 diverse Corona-Unterstützungsmassnahmen beschlossen. 1 Die nachstehende Abbildung zeigt eine Übersicht des aktuellen Massnahmenpa- kets: 2 1 Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirt- schaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) (BuA Nr. 22/2020); Bericht und Antrag betreffend die Erweiterung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 2.0) (BuA Nr. 31/2020); Bericht und Antrag betreffend das Massnahmenpaket in Zu- sammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 3.0) (BuA Nr. 141/2020) sowie Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung eines Nachtragskredits für die Verlän- gerung des Massnahmenpakets in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (Massnahmenpaket 4.0) (BuA Nr. 1/2021).
6 Abbildung 1: Massnahmenpaket (Stand April 2021) Härtefall-Zuschuss (HFZ) Im Rahmen des Massnahmenpakets 3.0 zur Abfederung der wirtschaftlichen Fol- gen des Coronavirus wurde im Sinne einer Härtefall-Regelung für das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Be- triebe jener Branchen vorgesehen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der Corona-Pandemie längerfristig besonders stark be- troffen sind. Dazu gehören vor allem Unternehmen der Gastronomie, des Cate- rings und der Hotellerie sowie der Event- und Reisebranche, aber auch Betriebe aus der Weinbaubranche, Getränkehändler und Fitnessbetriebe mit einer festen Einrichtung. Angesichts der fortdauernden Ungewissheiten bezüglich der weite- ren Entwicklung und der wirtschaftlichen Lage wurde der HFZ im Rahmen des 2 Quelle: https://corona.avw.li/massnahmen-der-liechtensteiner-regierung-zur-unterstuetzung-der- wirtschaft-waehrend-corona19.html.
7 Massnahmenpakets 4.0 3 auf das 2. Quartal 2021 ausgeweitet. Aufgrund der nach wie vor angespannten Situation hat die Regierung am 20. April 2021 im Grund- satz eine Verlängerung des HFZ für das 3. Quartal 2021 beschlossen. Unterstützung für geschlossene Betriebe (UEKplus) Für die Dauer der von der Regierung per 20. Dezember 2020 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Co- vid-19-Verordnung) angeordneten betrieblichen Schliessungen wurden die Un- terstützungsleistungen UEK und UWB in angepasster Form reaktiviert. Der bishe- rige Betriebskostenzuschuss wurde durch einen pauschalen Betriebskostenanteil (PBA) ersetzt. Aktuell gilt die Phase der behördlich verordneten Betriebsschlies- sungen bis zum 31. Mai 2021. Die folgende Tabelle zeigt die Auszahlungen der vom Amt für Volkswirtschaft (AVW) gestützt auf das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Wirt- schaftsförderung ausgerichteten Unterstützungsbeiträge vom 1. Januar bis zum 30. April 2021: 3 vgl. vgl. Bericht und Antrag Nr. 1/2021. Die Finanzierung erfolgt über den Finanzbeschluss vom 29. Janu- ar 2021 über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Wirtschaftsförderung.
8 Unterstützungsmassnahme CHF Bezugsmonat(e) UEKplus (UEK inkl. PBA -pauschaler 5’001’973 Januar bis April Betriebskostenanteil) UWBplus– Unterstützung für weitere Berechtigte 421’333 Januar bis April MEK – Unterstützung für mittelbar betroffene Einzel- 17’000 Nachzahlung und Kleinstunternehmen HFZ - Härtefall-Zuschuss 1’920’329 Q1/2021 (inkl teilw. Rückerstattung an Gemeinden) COVID-19-Taggeld 267’553 Januar bis April Unterstützung für Sport, Bildung, Kultur und Medien 300’000 Betrifft ausschliesslich Medien Total ausgeschöpfte Mittel 7’928’188 Gesprochene Mittel 25'000'000* Restbetrag 17’071’812 Provisorische Abrechnung per 30.4.2021 *) vgl . Fi na nzbes chl us s vom 6. November 2020 über di e Gewä hrung ei nes Na chtra gs kredi ts für di e Wi rts cha fts förderung, LGBl . 2020 Nr. 516 und Fi na nzbes chl us s vom 29. Ja nua r 2021 über di e Gewä hrung ei nes Na chtra gs kredi ts für di e Wi rts cha fts förderung, LGBl . 2021 Nr. 91. Für die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung stehen für 2021 CHF 25 Mio. zur Verfügung. 4 Für die UEKplus-Unterstützungsleistungen (UEK, UWB, PBA) wurden im genannten Zeitraum Januar bis April 2021 knapp CHF 5.5 Mio. aufgewendet. Für den HFZ betrugen die Aufwendungen für das 1. Quartal 2021 knapp CHF 2 Mio. Hinzu kommen Aufwendungen für das COVID-19-Taggeld sowie für Unterstützungsleistungen für die Medien. In der Annahme, dass keine weitere Verlängerung der aktuellen Unterstützungsleistungen über das 3. Quar- tal 2021 hinaus zu erfolgen hat, wird aus heutiger Sicht davon ausgegangen, dass die gesprochenen Mittel von CHF 25 Mio. für die Finanzierung der Unterstüt- zungsmassnahmen bis Ende September 2021 ausreichen. Aus diesem Grund wird zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Beantragung von weiteren Mitteln für die Finan- zierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung verzichtet. Kurzarbeitsentschädigung (KAE) 4 vgl. Finanzbeschluss vom 6. November 2020 über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Wirt- schaftsförderung (LGBl. 2020 Nr. 516) gemäss Bericht und Antrag Nr. 141/2020 sowie Finanzbeschluss vom 29. Januar 2021 über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Wirtschaftsförderung (LGBl. 2021 Nr. 91) gemäss Bericht und Antrag Nr. 1/2021.
9 Die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung macht den wichtigsten und be- tragsmässig grössten Teil dieser Unterstützungsmassnahmen aus: Bis 31. März 2021 wurden seit Beginn der Pandemie rund CHF 87.7 Mio. an Unterstützungs- leistungen ausbezahlt, wovon etwa CHF 57.8 Mio. allein an Kurzarbeitsentschä- digung vergütet wurden. 5 Bis Anfang April 2021 erhielten 678 Unternehmen die Entschädigung ausbezahlt; insgesamt waren 8‘645 Arbeitnehmende in den 12 Monaten davor von Kurzarbeit betroffen.6 Die nachstehende Tabelle 7 schlüsselt die bis 6. April 2021 bewilligte und ausbe- zahlte Kurzarbeitsentschädigung nach Wirtschaftssektoren 8 auf, wobei zu be- rücksichtigen ist, dass Anträge auf Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung noch bis drei Monate später eingereicht werden können. Betriebe Franken Total 678 57 766 175 Wirtschaftssektor, -bereich Sektor 1+2, Landwirtschaft, Industrie 108 35 902 918 C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 82 35 502 448 Andere 26 400 470 Sektor 3, Dienstleistungen 570 21 863 257 G Handel; Instandhaltung u. Reparatur Fahrzeuge 132 3 981 348 I Gastgewerbe 106 5 547 601 M Erbringung v. freiberufl., wissensch. und techn. Dienstleist. 61 1 871 495 N Sonstige wirtschaftl. Dienstleistungen 47 1 507 887 Andere 224 8 954 927 Abbildung 2: Ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung (vorläufige Daten, Stand 6. April 2021) 5 Quelle: Amt für Statistik, Tabelle „Wirtschaftliche Unterstützungen“ (Stand 06.04.2021), abzurufen unter https://www.llv.li/inhalt/118804/amtsstellen/sonderseite-covid-19. 6 Quelle: Amt für Statistik, Tabelle „Kurzarbeitsentschädigung, detailliert“ (Stand 06.04.2021), abzurufen unter https://www.llv.li/inhalt/118804/amtsstellen/sonderseite-covid-19. 7 Quelle: Amt für Statistik, Tabelle „Kurzarbeitsentschädigung, detailliert“ (Stand 06.04.2021), a.a.O. 8 Wirtschaftsbereiche nach NOGA 08.
10 Die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung dient vor allem dem Erhalt der Arbeitsplätze sowie der Unternehmen. Die Bilanz nach einem Jahr zeigt auf, dass die liechtensteinische Volkswirtschaft zwar stark geprägt ist von den Auswirkun- gen der globalen COVID-19-Pandemie, dass aber die Lage auf dem Arbeitsmarkt insgesamt als sehr stabil bezeichnet werden kann. Ende März waren beim Ar- beitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL): 9 • 379 Arbeitslose gemeldet, 9 Personen weniger als im Vormonat. Die Ar- beitslosenquote blieb damit im März 2021 mit 1,9% unverändert gegen- über dem Vormonat. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhte sich die Ar- beitslosigkeit um 41 Personen, was einem Anstieg um 0,2% entspricht. • 813 offene Stellen gemeldet, was im Vergleich zum Vormonat einem Zu- wachs von 5% (Februar 2021: 774 offene Stellen) und im Vergleich zum Vorjahresmonat von 10.5% (März 2020: 736 offene Stellen) entspricht. Die Abbildung 3 zeigt die Entwicklung der Arbeitslosigkeit der letzten 12 Monate seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020.10 9 Quelle: Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL), „Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im März 2021“, abzurufen unter: https://www.amsfl.li/ams/presse-statistik/. 10 Quelle: AMS FL, „Entwicklung Arbeitslosigkeit über 12 Monate“, abzurufen unter: https://www.ams.li/ams/upload/downloads/entwicklung_arbeitslosigkeit_12_monatsverlauf.pdf.
11 Abbildung 3: Entwicklung Arbeitslosigkeit März 2020 bis März 2021 Diese Entwicklung macht deutlich, dass die Unterstützungsleistungen der Regie- rung Wirkung zeig(t)en und sich insbesondere die Kurzarbeit als Instrument zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bewährt hat. Ein weiterer Aspekt, der die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen unter- mauert, ist die Tatsache, dass es auch bei den Insolvenzen bislang nicht zu einem nennenswerten Anstieg gekommen ist. Unter den in der Arbeitslosenkasse im Amt für Volkswirtschaft derzeit behandelten neun Insolvenzfällen befinden sich keine rein Pandemie-bedingten Konkurse. Auch sind keine branchenspezifischen Auffälligkeiten festzustellen.
12 2. BEGRÜNDUNG DER VORLAGE Aufgrund der nach wie vor angespannten Lage hat die Regierung am 20. April 2021 trotz einiger Lockerungen beschlossen, dass Restaurations-, Bar- und Club- betriebe, Diskotheken und Tanzlokale weiterhin geschlossen bleiben 11; auch Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen in Innenräumen und mit mehr als 25 Personen in Aussenbereichen bleiben bis auf weiteres verboten, wenngleich es für gewisse Veranstaltungen vor Publikum ab dem 26. April 2021 zu weiteren Öffnungen gekommen ist 12. Diese behördlichen Massnahmen wirken sich dar- über hinaus auf andere Branchen aus, wie insbesondere auf Zulieferbetriebe (z.B. Getränkelieferanten, Brauereien, Caterer, etc.) und Eventbetriebe. Auch weitere Branchen, wie beispielsweise die Reise- und Tourismusbranche, leiden unver- mindert an den Folgen der weltweit geltenden Quarantäne- und Einreisebe- schränkungen. So ist zu erklären, dass auch noch für Februar 2021 bisher 200 Unternehmen branchenübergreifend Kurzarbeitsentschädigung für ihre Mitar- beitenden geltend gemacht haben. 13 Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzumildern und um die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in dieser Krise weiterhin zu unterstützen, erachtet es die Regierung für notwendig, im Sinne einer vorausschauenden Planung die vorläufig befristete Möglichkeit, Corona-bedingte Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen zu können, zu verlän- gern. Dies auch mit Blick auf die weltweite Ungewissheit, wie sich die Pandemie weiter entwickeln wird sowie Unsicherheiten über die Geschwindigkeit des Fort- schritts bei der Impfung der Bevölkerung. Damit soll für die Unternehmen Pla- 11 Art. 4a Abs. 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung) idF LGBl. 2021 Nr. 135. 12 Art. 5 Abs. 1 und 1b) Covid-19-Verordnung. 13 Siehe Amt für Statistik, Tabelle „Kurzarbeitsentschädigung, detailliert“ (Stand 06.04.2021), a.a.O.
13 nungssicherheit geboten werden, die es ihnen ermöglichen soll, ihren Betrieb und die Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten. 3. SCHWERPUNKT DER VORLAGE Das Instrument der Kurzarbeit als vorübergehende Überbrückungshilfe zur Ver- meidung von Entlassungen während der Corona-Pandemie hat sich im letzten Jahr bewährt. Um sicherstellen zu können, dass Kurzarbeit als Corona- Unterstützungsmassnahme auch angesichts der aktuellen Pandemie-Lage wei- terhin in Anspruch genommen werden kann, soll mit dieser Vorlage die Gel- tungsdauer der Bestimmung von Art. 94a Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) 14 verlängert werden. Die Verordnungsermächtigung des Art. 94a ALVG wurde mit Gesetz vom 8. April 2020 über die Abänderung des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes 15 geschaffen, um eine rasche und unbürokratische Abwicklung von Kurzarbeitsentschädigung sicherzustellen. Gestützt auf diese Verordnungs- ermächtigung wurde die Verordnung vom 9. April 2020 über befristete Mass- nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-ALVV)16 geschaffen, mit der die mit der Schweiz vergleichbaren Erleichterungen eingeführt wurden und die sowohl ma- teriell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält, welche die Bearbeitung und Auszahlung der Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädi- gung ermöglichen. 14 Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452. 15 LBGl. 2020 Nr. 135. 16 LGBl. 2020 Nr. 138.
14 Die Geltungsdauer der Verordnungsermächtigung wurde zuletzt bis zum 30. Juni 2021 respektive bis zum 31. Dezember 2021 befristet 17 und soll nunmehr um weitere sechs Monate verlängert werden. Die unterschiedlichen Geltungsdauern beziehen sich zum einen auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen, welche die Anspruchsvoraussetzungen regeln, und zum anderen auf die Bestimmungen be- treffend die Verfahrenserleichterungen für die Bearbeitung der Anträge. Mit die- ser Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung wird nicht bereits jetzt der Be- zug einer Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung bis Ende 2021 festge- schrieben, sondern der Regierung wird die Möglichkeit gegeben, im Sommer und Herbst 2021 auf die aktuelle Pandemie-Entwicklung situativ reagieren zu können. In einem ersten Schritt beabsichtigt die Regierung, die Bezugsdauer der Corona- bedingten Kurzarbeitsentschädigung bis Ende September 2021 zu verlängern. 4. VERNEHMLASSUNG Da eine Abmilderung der Folgen der aktuellen Corona-Pandemie eine unverzügli- che Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung verlangt, ist auf die Durchfüh- rung eines formellen Vernehmlassungsverfahrens zu verzichten. Gleichwohl wurden die geplanten Anpassungen im Rahmen des seit Beginn der Corona-Krise bestehenden regelmässigen Austausches mit den Wirtschaftsverbänden und den Gemeinden besprochen. Die hier vorgeschlagene Verlängerung wurde durch- wegs befürwortet. 17 LGBl. 2020 Nr. 514.
15 5. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGESETZES Zu Art. 100 – Inkrafttreten und Geltungsdauer Mit der weitgehenden Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung wurde dem Vorgehen der Schweiz gefolgt und mit Art. 94a eine umfassende Verordnungs- ermächtigung geschaffen, welche die Regierung in die Lage versetzt, mittels Ver- ordnung die Kurzarbeitsentschädigung erleichtert zu ermöglichen und eine ra- sche und unbürokratische Abrechnung und Auszahlung zu erreichen. Die Geltungsdauer der Verordnungskompetenz von Art. 94a wurde bereits zweimal verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2021 respektive bis zum 31. Dezem- ber 2021.18 Mit der jetzigen Vorlage soll eine weitere Verlängerung von sechs Monaten bis zum 31. Dezember 2021 bzw. bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Bei der Geltungsdauer ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen betref- fend die Verfahrenserleichterungen für die Bearbeitung der Anträge (Art. 94a Bst. a bis cbis, d, e und i bis o) und den materiell-rechtlichen Bestimmungen, wel- che die Anspruchsvoraussetzungen regeln (Art. 94a Bst. cter und f bis h). Die Un- terscheidung ist erforderlich, weil die Bearbeitung der Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeitsbewilligungen sowie auf Abrechnung von Kurzarbeitsentschädi- gung im Nachhinein erfolgt. 19 Die Unternehmen können noch bis zu drei Monate nach Ablauf eines Abrechnungsmonats die Abrechnung einreichen.20 Die in der COVID-19-ALVV geregelten Verfahrensvereinfachungen müssen deshalb länger gelten als die eigentlichen Anspruchsgrundlagen, um einheitlich bei allen COVID- 19-Kurzarbeitsanträgen zur Anwendung kommen zu können. Der Nachlauf von 18 BuA Nr. 141/2020. 19 Vgl. Art. 12 Abs. 2 COVID-19-ALVV. 20 Art. 46 Abs. 1 ALVG.
16 sechs Monaten gilt bereits jetzt und reicht nach den bisherigen Erfahrungen für die abschliessende Prüfung der Anträge und Abrechnungen aus. Die Verordnungsermächtigungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 94a Bst. cter und f bis h sollen daher neu bis zum 31. Dezember 2021 gelten (Art. 100 Abs. 2). Für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen wird eine Gel- tungsdauer bis zum 30. Juni 2022 vorgesehen (Art. 100 Abs. 3). Materiell- rechtliche Anpassungen sind damit nicht verbunden. Zu II. Inkrafttreten und Geltungsdauer Das Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Die Geltungsdauer von Art. 100 Abs. 2 und 3 wird entsprechend obiger Ausführungen geregelt. Es wird beantragt, dass der Landtag dieses Gesetz für dringlich erklärt. 6. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES Die Verordnungsermächtigung von Art. 94a ALVG ist sowohl sachlich als auch zeitlich eingeschränkt, so dass sie als verfassungsgemäss einzustufen ist. 7. AUSWIRKUNGEN AUF VERWALTUNGSTÄTIGKEIT UND RESSOURCENEIN- SATZ Die Verlängerung der Corona-bedingten Kurzarbeitsentschädigung hat im AVW personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen. Insbeson- dere die Bewältigung der vielen und komplexen Anfragen, Anträge und Abrech- nungen im Rahmen der Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung machen nach wie vor zusätzliche, organisatorische, personelle und administrative Aufwendun-
17 gen erforderlich. Nach wie vor wird das AVW zumindest bis Ende 2021 zusätzli- che befristete personelle Ressourcen benötigen.21 Betrachtet man die Entwicklung der letzten 7 Monate, so ist erkennbar, dass die monatlichen KAE-Auszahlungen jeweils bei rund CHF 3 Mio. lagen und weiter leicht rückläufig sind. Auszahlung Kurzarbeitsentschädigung (Sep. 2020 bis März 2021) 4 3.5 3 2.5 CHF Mio. 2 1.5 1 0.5 0 2020 09 2020 10 2020 11 2020 12 2021 01 2021 02 2021 03 Die grossen liechtensteinischen Arbeitgeber beziehen inzwischen keine KAE mehr. Davon ausgehend, dass die behördlichen Schliessungen in den kommen- den Monaten sukzessive aufgehoben werden und die noch immer stark be- troffenen Betriebe ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen können, geht das AVW davon aus, dass sich die monatlichen Zahlungen weiterhin in diesem Rahmen bewegen werden. Von den zur Verfügung gestellten CHF 80 Mio. 22 stehen per Ende April 2021 noch knapp CHF 18 Mio. zur Verfügung, was auch bei einer vor- sichtigen Kalkulation von monatlich CHF 2,5 – 3 Mio. für den Zeitraum April bis 21 Siehe auch BuA Nr. 31, 80 und 141/2020. 22 Vgl. BuA Nr. 1/2020 und Nr. 141/2020.
18 September 2021 ausreichen dürfte. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszuge- hen, dass für diese Verlängerung kein weiterer Sonderbeitrag an die Arbeitslo- senversicherungskasse nötig sein wird. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land- tag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die beiliegende Gesetzesvorlage abschliessend in Behandlung ziehen und für dring- lich erklären. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN gez. Dr. Daniel Risch
19 III. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom … über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 100 Abs. 2 und 3 2) Art. 94a Bst. cter und f bis h gilt bis zum 31. Dezember 2021. 3) Art. 94a Bst. a bis cbis, d, e und i bis o gilt bis zum 30. Juni 2022.
20 II. Inkrafttreten und Geltungsdauer 1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. 2) Art. 100 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2021. 3) Art. 100 Abs. 3 gilt bis zum 30. Juni 2022. Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
Sie können auch lesen