2.0 KURTAXEN REGLEMENT - KURZ ERKLÄRT - Aletsch Arena
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2. Überarbeitete Ausgabe für die Gemeinden KURZ ERKLÄRT KURTAXEN REGLEMENT 2.0 Informationsbroschüre zum angepassten Kurtaxenreglement der Gemeinden Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal, Lax, Mörel-Filet und Riederalp
Inhaltsverzeichnis 3 Bestandteile Seite 03 Neue Leistungen Seite 04 Vorteile der neuen e-Gästekarte Seite 05 Einfach, nachvollziehbar, transparent Seite 06 Eine Pauschale, mehrere Vorteile Seite 07 Kurtaxenberechnung Seite 08 Verwendung Mehreinnahmen Kurtaxe Seite 09 Reglement der Gemeinde Seite 10 Nächste Schritte Seite 15 6 Punkte für das neue Kurtaxenreglement Seite 16
Sechs Gemeinden Eine Destination – ein Kurtaxenreglement Der Zusammenschluss der sechs Gemeinden Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal, Mörel- Filet, Lax und Riederalp zur Aletsch Arena war ein klares Bekenntnis zum Tourismus: Gemeinsam als eine Destination auftreten, Kräfte bündeln und so die Region vorwärtsbringen – das war und ist auch weiterhin das Ziel. Die Gemeinden haben in den letzten Jahren ken pro Tag. Das war nur möglich mit einer intensiv an der Ausarbeitung eines neuen Reduktion der Leistungen, ohne aber die Kurtaxenreglements gearbeitet. Kein ein- Grundwerte der Destination in Frage zu stel- faches Unterfangen, bei sechs Gemeinden len: Der Gast hat im Sommer nach wie vor mit zum Teil recht unterschiedlicher Aus- die völlige Bewegungsfreiheit innerhalb der gangslage. Klar war: Man will mit der Pau- gesamten Destination. Das Geld, das mit der schalisierung die Rechnungstellung und die Kurtaxe zusätzlich eingenommen wird, fliesst Kontrolle vereinfachen und man will an die nicht nur in die Gästekarte, sondern auch in Kurtaxe auch eine Gästekarte mit interes- Events und den Ausbau der touristischen In- santen Leistungen knüpfen. frastruktur. Davon profitiert sowohl der Gast im Sommer wie auch der im Winter. Und die Wir haben im Frühling ausführlich inform- Investitionen tragen dazu bei, dass wir eine iert, wir haben diskutiert und aufgrund der lebendige und attraktive Destination bleiben. vielen Rückmeldungen und Reaktionen nach Verbesserungen gesucht. Es war nicht In diesem Sinne danken wir Ihnen für die Un- möglich Leistungen für den Winter zu ver- terstützung des neuen Kurtaxenreglements. tretbaren Bedingungen in die Gästekarte zu integrieren. Dennoch haben wir das Preis-/ Die Gemeindepräsidenten der Aletsch Arena: Leistungsverhältnis optimiert. Mit der Reduk Iwan Eyholzer, Bernhard Schwestermann, Peter tion des Kurtaxenansatzes auf 4,90 Fran- Bähler, Marco Imhasly, Alban Albrecht, Peter Albrecht 02 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
E-GÄSTEKARTE ALETSCH Jeder Übernachtungsgast hat Anspruch auf eine digitale Gästekarte. Sie bietet ein umfangreiches Mobilitätsangebot: Im Sommer zum Beispiel sämtliche Berg- & Sportbahnen inklusive – und dies bereits vom Tag der Anreise an. EINFACHE KURTAXENPAUSCHALE Jede Zweitwohnung unterliegt neu der Kurtaxenpauschale. Die neue Pauschale ist einfacher als die alte Berechnungs- methode und kommt ohne Kontrolle aus. Sie schafft Anreiz zur Vermietung und generiert damit Wertschöpfung für die ganze Destination. MEHRWERT FÜR DESTINATION Mit dem neuen Kurtaxenreglement werden mehr Mittel zur Verfügung gestellt. Zu einem grossen Teil profitieren die 3 Gäste und Ferienwohnungsbesitzer direkt durch ein neues, umfangreiches Angebot. Daneben profitiert die Destination als Ganzes, durch vermehrte Investitionen in die touristische Infrastruktur und Dienstleistungen. Bestandteile unserer Kurtaxenpauschale 03 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
Gratis-Nutzung 1. Mai – 31. Oktober 1.37 Mio. UNSERE GÄSTE der Aletsch Bahnen UNSERE ZUKUNFT · Alle Zubringerbahnen ALETSCH (inkl. Bike-Transport) · Alle Sommersportbahnen BAHNEN (inkl. View-Points Eggishorn, Bettmerhorn, Erst durch die Annahme unseres neuen Moosfluh sowie Bike-Tansport wo zugelassen) Kurtaxenreglements ist eine neue e-Gästekarte Aletsch Arena umsetzbar. 0.27 Mio. Ein einmaliges Angebot für alle unsere Gratis-Nutzung 1. Mai – 31. Oktober Übernachtungsgäste*. Öffentliche Transportmittel Dieses unschlagbare Angebot ist gültig vom Anreise- · Matterhorn-Gotthard-Bahn bis zum Abreisetag und ist beliebig oft nutzbar. ÖFFENTLICHER Linie Mörel – Fiesch · Postauto Linie Fieschertal-Fiesch TRANSPORT Die Aletsch Arena wird zur 0.01 Mio. schrankenlosen Destination Gratis-Nutzung ganzjährig der Aktivitäten DAS BEFREIENDSTE NATURERLEBNIS DER ALPEN «Unser Markenversprechen» · Eintritt für diverse Konzerte & Vorträge · Eintritt ins World Nature Forum AKTIVITÄTEN ... und weitere Vorteile Total Leistungen * Gäste in Ferienwohnungen, Hotels, Campings 1.65 Mio. e-Gästekarte Aletsch Gruppenunterkünften sowie Zweitwohnungsbesitzer 04 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
KOMFORTABEL VORTEILE Die neue e-Gästekarte entspricht den Bedürfnissen des modernen Gastes, ein komplettes Angebot aus einer Hand E-GÄSTEKARTE zu erhalten und sich frei und ohne Anstehen an einer Kasse durch die Destination zu bewegen. ATTRAKTIV Unterkunftsanbieter erhalten ein einzigartiges Vermarktungsinstrument. Das Angebot für den Gast ist unvergleichlich – wie auch das Vermarktungspotenzial. Zweitwohnungsbesitzer erhalten mit der e-Gästekarte Aletsch ein gutes Argument, um zu vermieten. Von der e-Gästekarte zum digitalen Angebot. AKTIV Übernachtungsgäste können sie beliebig oft einsetzen. In der Zukunft werden immer mehr Damit wird die Aletsch Arena zur lebendigen Destination, Tourismusangebote digital. Wie die e-Gäste- die Gäste werden mobiler und aktiver und konsumieren karte Aletsch. Über das e-Meldewesen mehr. kann sie dem Gast schon vor der Anreise ausgestellt werden. Ganz einfach per Smartphone. Auch für die Aletsch Arena ist ZUKUNFTSFÄHIG eine digitale Gästekarte ein Gewinn. Durch ein attraktiveres Sommerangebot wird der branchenweite Trend zur Ganzjahresdestination gestärkt. Sie erhält Einsicht über die Bedürfnisse Und erst mit einem zentral verwalteten Angebots-Package der Gäste und kann so Interaktionen und ergeben digitale Gästedienste Sinn. Angebote ergänzen und verbessern. 05 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
DIE NEUE KURTAXENPAUSCHALE Einfach, nachvollziehbar und transparent Alle Zweitwohnungen unterliegen ei- Die jährliche Pauschale errechnet sich wie folgt: ner Kurtaxenpauschale. Das zugrunde- liegende Berechnungsmodell wird be- reits in vielen Destinationen im Wallis angewendet, seit das neue Gesetz über den Walliser Tourismus den Gemeinden erlaubt, ihre bestehenden Kurtaxenmo- delle zu ändern. Die neu berechnete Kurtaxenpauscha- Durchschnittliche Betten pro Haushalt KURTAXE PAUSCHALE Belegung le beträgt CHF 4.90 und ermöglicht den KASTEN 1– Seite 7 KASTEN 2 – Seite 7 Vermietern resp. Gästen von sämtlichen Vorteilen zu profitieren. DAS ÄNDERT SICH NICHT Hotellerie, Gruppen- Es bestehen dieselben Das Inkasso der unterkünfte und Ausnahmen für Kurtaxen übernimmt, Campings rechnen Personen, die eine nach Verfügung durch weiterhin effektiv ab! reduzierte oder keine die Gemeinden, die Mit dem neuen Kur- Kurtaxe bezahlen Aletsch Arena AG. taxensatz. (vgl. S.11, Art 3). 06 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
Eine Pauschale KASTEN 1 BERECHNUNG: mehrere Vorteile Durchschnittliche Belegung Total Anz. Betten Ø Belegung (Objekte × Logiernächte (inkl. 10% Durchschnittsberrechung Bettenfaktor pro Ort) Dunkelziffer) Bettmeralp Plateau 197 '228 3‘806 57 Bettmeralp Dörfer 3‘951 185 24 Unsere neue Kurtaxenpauschale ist nachvollziehbar. Sie basiert auf der Riederalp Plateau 183‘620 4‘047 50 berechneten durchschnittlichen Auslastung und ist transparent. Riederalp Dörfer 6‘097 339 20 Jeder Zweitwohnungsbesitzer kann sie einfach berechnen und kennt Fiesch 54‘528 2‘215 27 schon zu Beginn der Saison den Betrag. Unsere neue Kurtaxenpauschale Fiescheralp 21‘768 422 57 schafft Anreize! Zweitwohnungsbesitzer können zusätzliche Mörel-Filet 11‘144 643 19 Einnahmen generieren. Fieschertal 12‘204 447 30 Lax 13‘656 791 19 Laxeralp 3‘466 81 47 KASTEN 2 BERECHNUNG: 6 Anzahl Betten 5 4 3 2 Wohnungsgrösse 1,5 2,5 3,5 4,5 5,5 bis und mit Zimmer Zimmer Zimmer Zimmer Zimmer 07 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
08 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0 Gemeinsam für eine Destination mit Zukunft. e-Gästekarte Aletsch Kurtaxe BISHER 2.50 Bisherigen Betrieb und Inf rastruktur BISHER CHF Investitionen touristische Inf rastruktur / Digitale 1.00 NEU Projekte / Info & Animation CHF & Personal Kurtaxen Anteile 1.40 e-Gästekarte Aletsch NEU CHF 4.90 NEU KURTAXE CHF
Durch die neue Kurtaxe und die neue Erhebung per Kurtaxenpauschale werden Kurtaxen- wir zusätzliche Mittel einnehmen. Gemäss aktuellen Schätzungen dürften statt vorher 1.8 Millionen Franken neu 4.3 Mio. Franken pro Jahr zur Verfügung stehen Mehreinnahmen (2.5 Mio Franken Mehreinnahmen). Zum grössten Teil fliessen diese Gelder in den Ausbau und Dienstleistungen der e-Gästekarte Aletsch. Verwendung Es werden weitere finanzielle Ressourcen für den Ausbau und Unterhalt touristischer Infrastrukturen vorgesehen, welche gemeindespezifisch in Wan- derwege, Mountainbikestrecken oder Ähnliches investiert werden. Ein Fonds soll die notwendigen Investitionen sicherstellen, um uns einen Wettbewerbs- vorteil in der Digitalisierung erarbeiten zu können. Mehreinnahmen und Verwendungszwecke (gerundet) Touristische Infrastruktur 10% 1.65 in Mio CHF 0.25 in Mio CHF 0.25 in Mio CHF 0.25 in Mio CHF 0.1 in Mio CHF 10% Information & Animation MEHREINNAHMEN Gästekarte Aletsch (Sommer) TOTAL 14% Touristische Inf rastruktur Information & Animation in CHF Fonds zur Förderung Personalaufwand digitaler Projekte 2.5 Mio Digitale Projekte Modernisierung & Personal 66% e-Gästekarte Aletsch Diese Zahlen sind Richtwerte. Sie werden hinsichtlich der tatsächlichen Einnahmen durch die Kurtaxe jährlich angepasst. 09 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Bettmeralp Die Urversammlung der Gemeinde Bettmeralp · eingesehen Art. 75, 78 Abs. 3 und 79 Ziff. 2 und 3 Kapitel 1 Kurtaxe der Kantonsverfassung; · eingesehen Art. 2, 17, 146 und 147 des Art. 1 Grundsatz und Verwendung Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004; · eingesehen das Gesetz über den Tourismus 1) Die Gemeinde Bettmeralp erhebt eine Kurtaxe. vom 9. Februar 1996; 2) Der Kurtaxenertrag ist im Interesse der Unterworfenen zu · eingesehen die Verordnung zum Gesetz verwenden. Er dient insbesondere der Finanzierung des über den Tourismus vom 10. Dezember 2014; Betriebes eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation vor Ort sowie der Erstellung und dem Betrieb von · eingesehen die vom Gemeinderat am XY Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen. beschlossenen strategischen Leitlinien der 3) Er darf weder für die Tourismuswerbung noch zur Finanzie- regionalen Tourismuspolitik der Aletsch Arena; rung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden. auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst: Art. 2 Steuersubjekt 1) Kurtaxenpflichtig sind die Gäste, die in der Gemeinde Bettmeralp übernachten und daselbst keinen Wohnsitz haben. 2) Wer kurtaxenpflichtige Personen beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe bei diesen einzukassieren und dem Erhebungs- organ zu überweisen, ansonsten er persönlich für die Bezahlung haftet.
Art. 3 Ausnahmen Art. 4 Erhebungsweise Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit: 1) Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben. a. Personen, die in der Gemeinde Bettmeralp, in der die 2) Für Ferienwohnungen und Maiensässe (auch Eigennutzung Kurtaxe anfällt, ihren Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt sowie Dauermiete) wird die Kurtaxe in Form einer Jahres- grundsätzlich der nach dem schweizerischen Zivilgesetz- pauschale erhoben. buch festgelegte Begriff. 3) Mit der Jahrespauschale sind alle kurtaxenpflichtigen b. Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehöri- Übernachtungen im entsprechenden Objekt einschliesslich gen unentgeltlich übernachten. Angehörige sind Personen, der gelegentlichen Vermietung abgegolten. die zur grosselterlichen Parentel gehören und deren Ehegatten. 4) Die übrigen Beherberger (Hotels, Feriendorf, Gruppen- c. Kinder unter 6 Jahren. unterkünfte, Camping) rechnen die Kurtaxe aufgrund der d. Schüler, Lehrlinge sowie Studenten der vom Staat Wallis effektiven Übernachtungen ab. anerkannten und subventionierten Schulen während der Schulperiode. Art. 5 Ansatz e. Patienten und Insassen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Fürsorgeanstalten, die vom Staat Wallis 1) Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung: bewilligt sind. a. Für Hotels CHF 4.90 f. Angehörige der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr b. Für Ferienwohnungen CHF 4.90 sowie ähnlicher Dienste, sofern sie im Dienst stehen. c. Für Maiensässe CHF 4.90 g. Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und d. Für Gruppenunterkünfte CHF 2.45 subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung e. Für Camping CHF 2.45 Jugend und Sport ausüben. 2) Kinder zwischen 6 und 16 Jahren bezahlen die Hälfte des Ansatzes.
Art. 6 Jahrespauschale für Ferienwohnungen a. für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (i. d. Regel 2 Betten = Faktor 2) CHF 235.20 1) Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach b. für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer dessen Grösse erhoben. (i. d. Regel 3 Betten = Faktor 3) CHF 352.80 2) Sie beträgt für Ferienwohnungen im Sektor 1 (Bettmeralp c. für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer Plateau) auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. (i. d. Regel 4 Betten = Faktor 4) CHF 470.40 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 57 Nächten d. für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (i. d. Regel 5 Betten = Faktor 5) CHF 588.00 a. für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer e. für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer u. grösser (i. d. Regel 2 Betten = Faktor 2) CHF 558.60 (i. d. Regel 6 Betten = Faktor 6) CHF 705.60 b. für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (i. d. Regel 3 Betten = Faktor 3) CHF 837.90 Art. 7 Jahrespauschale für Maiensässe c. für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (i. d. Regel 4 Betten = Faktor 4) CHF 1'117.20 1) Die Jahrespauschale wird je Objekt erhoben. d. für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (i. d. Regel 5 Betten = Faktor 5) CHF 1'396.50 2) Sie beträgt für Maiensässe auf der Grundlage des Kurtaxen- ansatzes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) und des durchschnittlichen e). für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer u. grösser Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskate- (i. d. Regel 6 Betten = Faktor 6) CHF 1'675.80 gorie von 12 Nächten pro Maiensäss (in der Regel 2 Betten = Faktor 2) CHF 117.60. 3) Sie beträgt für Ferienwohnungen im Sektor 2 (gesamtes Gemeindegebiet ohne Bettmeralp Plateau) auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechen- den Unterkunftskategorie von 24 Nächten
Art. 8 Bezahlung Art. 10 Kontrolle 1) Die Abgabe der Kurtaxenabrechnung (Meldescheine oder Das Erhebungsorgan ist berechtigt, Kontrollen über die Ord- andere Nachweise) hat für die effektiv abrechnenden nungsmässigkeit der Überweisung der Kurtaxe durchzuführen. Beherbergungsformen jeweils bis spätestens zum 10. des folgenden Monats zu erfolgen. Die geschuldeten Kurtaxen sind gleichzeitig mit der Ablieferung der Kurtaxenab- Art. 11 Amtliche Einschätzung rechnung oder innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. 1) Verweigert ein Taxenschuldner die erforderlichen Angaben für die Berechnung der geschuldeten Beträge oder überweist 2) Die Jahrespauschale für die pauschal abrechnenden er die Beträge nicht innert der festgelegten Frist, kann der Beherbergungsformen wird vorschüssig für das nächste Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung, eine amtliche touristische Geschäftsjahr durch die mit dem Kurtaxen- Einschätzung vornehmen. Sie kommt einem vollstreckbaren inkasso beauftragte Organisation in Rechnung gestellt. Die gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Bundes- Rechnung ist innert 30 Tagen nach Erhalt durch den pauschal gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Abrechnenden zu bezahlen. 2) Die amtliche Einschätzung hat möglichst genau die tatsächliche Situation des amtlich eingeschätzten Taxen- Art. 9 Erhebungsorgan schuldners wiederzugeben. 3) Die entstandenen Kosten sind vom amtlich eingeschätzten 1) Der Gemeinderat von Bettmeralp kann das Inkasso der Taxenschuldner zu tragen. Kurtaxe gemäss Art. 21 Abs. 3ter TourG an den Verkehrsverein oder an das interkommunale Tourismusunternehmen delegieren. 2) Die Aufsicht über die Verwendung der Kurtaxen obliegt dem Gemeinderat. Dieser überprüft die Verwendung mindestens einmal jährlich. Die zuständige Inkassostelle stellt sicher, dass die gesetzeskonforme Verwendung der Kurtaxen dem Gemeinderat jederzeit nachgewiesen werden kann.
Kapitel 2: Schlussbestimmungen Art. 12 Logiernächtestatistik Art. 14 Inkrafttreten 1) Pauschalabrechnende melden dem Erhebungsorgan bis Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des zum 10. Mai und bis zum 10. November anhand eines von vorliegenden Reglements. diesem erstellten Formulars die Anzahl Logiernächte, welche in der betreffenden Wohnung während dieses Zeit- So beschlossen durch den Gemeinderat der Gemeinde raums realisiert wurden. Bettmeralp an der Sitzung vom XY So angenommen durch die Urversammlung der Gemeinde Bettmeralp am 26.11.2019. 2) Alle übrigen Beherberger melden dem Erhebungsorgan So genehmigt durch den Staatsrat an der Sitzung vom XY jeweils bis zum 10. des folgenden Monats die Anzahl realisierter Logiernächte. Gemeinde Bettmeralp Art. 13 Verweis Ergänzend finden die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Tourismus sowie jene der Verordnung zum Gesetz über den Tourismus Anwendung. Gemeindepräsident Gemeindeschreiber
Nächste Schritte Das neue Kurtaxenreglement wurde ursprünglich mit einem Ansatz von CHF 5.80 von den Gemeinderäten der sechs Ge- meinden im März 2019 angenommen. Basierend auf den Rück- Einberufung der Urversammlungen meldungen, nach erfolgten Informationsanlässen, Präsenta- tionen an den Urversammlungen, Anlass Hotelierverein und Die Bürgerinnen und Bürger der sechs Gemeinden werden zahlreichen bilateralen Gesprächen haben die Gemeinden in- aufgerufen, an der Urversammlung über das neue Kurtaxen- tensiv nach einer Lösung gesucht, ohne die Grundwerte und reglement zu befinden: Erfolgsfaktoren des ursprünglichen Entwurfes aus den Augen zu verlieren. Gemeinde Riederalp: 25. November 2019 Gemeinde Bettmeralp: 26. November 2019 Es galt nach wie vor einen guten Kompromiss über alle sechs Gemeinde Fiesch: 26. November 2019 Gemeinden zu finden. Herausgekommen ist die Version Kur- Gemeinde Lax: 28. November 2019 taxenreglement 2.0 als beste Alternative und optimale Kom- Gemeinde Mörel-Filet: 28. November 2019 promisslösung. Gemeinde Fieschertal: 04. Dezember 2019 Terminänderungen vorbehalten. Hiermit sei auf die separaten Einladungen der Gemeinden verwiesen. Weitere Informationen Sie finden alle Informationen zum neuen Kurtaxenreglement 2.0 auf: www.aletscharena-net.ch/kurtaxenreglement 15 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
6 Punkte FÜR DIE ZUKUNFT Rund 850‘000 Franken dürfen gemäss Schätzungen für Infrastruktur, digitale Transformation sowie Information und Animation zur Verfügung stehen. für das neue Die Mittel dürfen ausschliesslich für touristische Zwecke verwendet werden. Kurtaxen- NACHVOLLZIEHBAR Mit dem neuen Kurtaxenreglement werden alle Zweitwohnungs- besitzer besteuert. Die zugrundeliegende Methode ist verständlich und transparent. reglement VORTEILE FÜR GÄSTE Jeder Übernachtungsgast ist berechtigt, die neue e-Gästekarte Aletsch zu beziehen. Damit steht ein unvergleichliches Angebot zur Verfügung, das den erhöhten Preis der Kurtaxe deutlich übertrifft. EINFACH Die neue Kurtaxenpauschale ist ein erprobtes, einfaches System zur Kurtaxenerhebung. Das Inkasso übernimmt, nach Verfügung durch die Gemeinden, die Aletsch Arena. MEHR LEISTUNG FÜR DEN GAST Schätzungsweise 4.3 Millionen Franken wird die Aletsch Arena dank der neuen Kurtaxe einnehmen. Das sind 2.5 Millionen mehr als vorher. Mittel, welche unsere Destination vollumfänglich für den Gast einsetzen kann. ATTRAKTIVER SOMMER Mit der neuen e-Gästekarte Aletsch werden öV, Bergbahnen, Zubringer (und diverse Leistungen) im Sommer «gratis». Damit wird die Sommersaison massiv aufgewertet, eine Grundlage für die strategische Stossrichtung «Ganzjahresdestination». 16 ÜBERARBEITETES KURTAXEN REGLEMENT 2.0
IMPRESSUM Eine Informationsbroschüre der Gemeinden Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal, Lax, Mörel-Filet und Riederalp Verantwortlich für den Inhalt: Gemeinden Bettmeralp, Fiesch, Fieschertal, Lax, Mörel-Filet, Riederalp, RWO AG und Aletsch Arena AG Layout: Tonic Graphics – Media – Marketing Foto: Aletsch Arena AG
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