BIG - BILDUNGSINSTITUT IM GESUNDHEITSWESEN "DAS NEUE WTG IN NRW - ANFORDERUNGEN AN PFLEGEEINRICHTUNGEN" - AM 8.11.2012 IN ESSEN DR. HARRY FUCHS ...
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BiG – Bildungsinstitut im Gesundheitswesen am 8.11.2012 in Essen „Das neue WTG in NRW - Anforderungen an Pflegeeinrichtungen“ Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf
Wohn- und Teilhabegesetz NRW Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2
Entwicklung des Heimrechts • Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung v. 24.8.1967 (Überwachung der gewerblichen Altenheime usw.) • Länder erlassen nach § 38 Satz 1 Nr. 10 GewO HeimVO mit Mindestanforderungen (Räume, Beschäftigte,Überwachungspflichten) • Heimgesetz vom 11.6.1974 ersetzt Länderrege- lungen und setzt den Schutz der Bewohner gleichwertig neben die gewerbeordnungs- rechtlichen Anforderungen Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 3
Zum Hintergrund : Föderalismusreform: Initiative insbesondere der Länder Bayern und Baden- Württemberg Ziel: Abbau der Mindestpersonalquote Kosten senken Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 4
Ver.di – Eckpunkte zum Heimrecht der Länder Die Eckpunkte tragen sowohl - der Interessenvertretung der Arbeitnehmer in Einrichtungen/Dienste wie auch - den Interessen der Arbeitnehmer als potentielle Nutzer der Einrichtungen und Dienste Rechnung. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 5
Heimrecht/Leistungsrecht • Das Heimrecht regelt die Rahmenbedingungen der Unternehmer/Träger für den Betrieb von Einrichtungen und den damit verbundenen Schutz der Bewohner/Nutzer. • Das Leistungsrecht des SGB XI regelt die Rahmenbedingungen für Gegenstand und Qualität der in der Einrichtung ausgeführten Leistungen nach dem SGB XI. • Das Heimrecht (Länderrecht) kann keine Defizite des Leistungsrechts (Bundesrecht) aufarbeiten bzw. keine leistungsrechtlichen Fragen regeln • Sanktionen der Nichtbeachtung des Heimrechts wirken sich unmittelbar auf den Betrieb (Existenz) aus; Die Sanktionen im Rahmen der Qualitätssicherung des SGB XI, d.h., im leistungsrechtlichen Bereich kann zu Kürzungen der Vergütung oder zur Kündigung des Versorgungsvertrages, nicht aber unmittelbar zur Betriebseinstellung führen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 6
NRW • Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen vom 18.11.2008 • Kurz: Wohn- und Teilhabegesetz - WTG Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 7
Derzeit geltendes Recht zum Personal Enthält in § 12 • die Klarstellung, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden dürfen. • Dabei sind die betreuenden Tätigkeiten die des § 4 WTG (allgemeine Betreuung, soziale Betreuung, pflegerische Betreuung). Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 8
Betreuende Tätigkeiten im Sinne des WTG Bisher § 4 Abs. 1 Betreuung umfasst allgemeine, soziale und pflegerische Betreuung: Im Einzelnen • 1. bedeutet allgemeine Betreuung, dass Menschen in solchen Angelegenheiten informiert, beraten und unterstützt werden, die nicht überwiegend auf einen alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf zurückzuführen sind (wird in dieser Form wohl entfallen) • 2. richtet sich soziale Betreuung auf die Erfüllung der sozialen, seelischen und kognitiven Bedürfnisse der Menschen, um die Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu fördern, bei der Gestaltung und Strukturierung ihres Alltagslebens und bei der Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer körperlichen Mobilität Hilfestellung zu geben, bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei der Gestaltung ihrer sozialen Beziehungen und ihrer Freizeit anleitend zu unterstützen. • 3. gewährt pflegerische Betreuung (Pflege) Menschen Hilfe, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und wiederkehrenden regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 9
Derzeit geltendes Recht zum Personal Diese gesetzlichen Anforderungen sind nur erfüllbar, wenn in einem Konzept der Einrichtung festgelegt ist - Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden - welche fachlichen Standards es dafür gibt und dass die Ausführung diesen Standards genügt - wie die Beschäftigten dafür qualifiziert wurden - wie die Überwachung der Ausübung organisiert ist - wie dieser Prozess insgesamt dokumentiert ist. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 10
Derzeit geltendes Recht zum Personal • Nach Anzahl und Qualifikation ausreichende Zahl von Beschäftigten. Fachkraftquote: Personalbemessungssystem oder Erfüllung der in den Pflegesatzverhandlungen festgelegten Vorgaben der Kostenträger (sogen. Vermutungsregelung). • Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte müssen über eine mindestens dreijährige Förderliche Ausbildung, die Leitungskräfte darüber hinaus über mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 11
Derzeit geltendes Recht zum Personal Durchführungsverordnung: • Verpflichtung des Trägers, Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an berufsbegleitender Fort – und Weiterbildung zu geben. • Verpflichtung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung, sich auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung und Qualitätssicherung fortzubilden. • Mehrjährigen Beschäftigten, die keine Fachkräfte iSd des WTG sind, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 12
Novellierung des WTG Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 13
Probleme bei der Umsetzung • Auslegungsprobleme beim Geltungsbereich (Maßstab für die Anwendung nicht mehr Art der Versorgung – Heim –, sondern Schutzbedürfnis wegen Gewährdung der Selbstbestimmung und Teilhabe) • Auslegungsprobleme bei der Fachkraftquote • Vollzugsdefizite der Heimaufsichtsbehörden • Kollisionen im Bereich der Behinderteneinrichtungen mit gesetzlichen und Untergesetzlichen Regelungen der Sozialhilfe • Unklare Regelungen zur Veröffentlichung der Prüfberichte Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 14
Arbeitsgruppen des MGEPA • UAG 1 Anwendungsbereich/Angebotstypen • UAG 2 Personelle Anforderungen • UAG 3 Wohnqualität / Teilhabe / Mitwirkung / Wunsch- und Wahlrecht • UAG 4 Prüfungsverfahren / Prüfungsinhalte / Rahmenprüfkatalog Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 15
Ziel der Überarbeitung 1. Sicherung des Schutzes der Bewohner/innen und zugleich Ermöglichung ihres Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben in vertrauter Umgebung und mit qualitativ hochwertiger Betreuung 2. Ein der Vielfalt der Wohn- und Betreuungsformen angemessen ausdifferenzierter Anwendungsbereich, insbesondere: 3. Abbau von Entwicklungshemmnissen im Bereich der „neuen Wohnformen“ 4. „Pflege und Betreuung stärker vom Menschen aus denken“ 5. Teilhabeorientierung noch weiter stärken Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 16
Allgemeine Anforderungen an die Neufassung des WTG 1. Die UN-BRK ist bei allen Überlegungen als Maßstab zu beachten: Stärkung des Teilhabeaspekts 2. Die Besonderheiten der Eingliederungshilfe und der Wohngemeinschaften sind durchgängig besonders zu berücksichtigen (u.a. hierzu nochmals Expert/innengespräche) 3. Besonderes Gewicht auf kommunalem Verständnis von Beratung, Planung, Unterstützung und Verbraucherschutz 4. Appell: Doppelregelungen zu anderen Rechtsbereichen weitgehend vermeiden 5. Stärkung der Beratungs- und Unterstützungsfunktion (Tutor, Ombudsperson, Krisentelefon) 6. Intensive Abstimmung mit dem Landespflegegesetz 7. „Befreiungsmodell“ durch einfachere Verfahren der Flexibilisierung ersetzen/ergänzen 8. Anforderungen aus anderen gesetzlichen Regelungen sind unabhängig vom WTG (z.B. Baurecht, Brandschutz etc.) zu beachten Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 17
Derzeitiger Stand der Novellierungsdiskussion Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 18
Personal berührende Regelungen des WTG § 4 Abs. 2 – Allgemeine Anforderungen -(neu) Leistungsanbieter… müssen 1. sicherstellen, dass der Zweck des Gesetzes in die Konzeption eingeht und die Umsetzung sich daran ausrichtet Absatz 3: Leistungsanbieter müssen…ein QS-Management betreiben, das mindestens umfasst: 3. ein Konzept zur regelmäßigen Evaluation der Gestaltung von Arbeitsbedingungen, der Arbeitszufriedenheit und der Entwicklungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten aus der Sicht der Beschäftigten; Absatz 4: Alle Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Die Leistungsanbieter überzeugen sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von der persönlichen Eignung der Beschäftigten und stellen den Fortbestand der fachlichen Eignung durch Umsetzung eines Weiterbildungskonzeptes nach Absatz 3 sicher. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 19
Personal berührende Regelungen des WTG Absatz 5 (bisher § 12 Abs. 2 - unverändert): Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden. Die angemessene Beteiligung von Fachkräften bei der Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten muss in einem schriftlichen Konzept dargelegt werden, in dem mindestens Folgendes festgelegt wird: 1. welche betreuenden Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden 2. welche fachlichen Standards es für die Ausübung der betreuenden Tätigkeit gibt und wie die Umsetzung ges 3. wie die oder der Beschäftigte für die Ausübung der betreuenden Tätigkeiten Qualifiziert wurde 4. wie die Überwachung der Ausübung dieser betreuenden Tätigkeit organisiert ist. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 20
Fachkraftvorbehalt § 4 Abs. 6 (neu) Folgende Aufgaben dürfen nur von Fachkräften wahrgenommen werden 1. die Festlegung von Zielen und Maßnahmen in Pflege- und Betreuungsprozessen sowie die anschließende Auswertung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsqualität 2. das Erstellen einer auf den Pflegzielen aufbauenden Maßnahmeplanung, ihrer regelmäßigen Überprüfung und Umsetzung sowie ihrer Aktualisierung 3. Die fachliche Anleitung, Beratung und Aufsicht anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Durchführung der Pflege nach den Vorgaben der jeweiligen Pflegeplanung 4. die Information, Anleitung und Beratung von Angehörigen und freiwilligen Helferinnen und Helfern, die in die Betreuung der BewohnerInnen einbezogen sind 5. die regelmäßige Prüfung von Qualität und Vollständigkeit der Pflegedokumentation sowie im Bedarfsfall eine entsprechende Anleitung und Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 6. die Prozesssteuerung und Koordination des Verfahrens bei Einzug einer NutzerInnen, der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten und des Überleitungsverfahrens bei Krankenhausaufenthalten sowie der Sterbebegleitung 7. Die Beratung der NutzerInnen über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidung über deren Anwendung 8. Und die Überwachung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen. Blau unterlegte Textstellen noch umstritten. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 21
Weiterbildung (neu) Die Leistungsanbieter müssen ein QS-Management betreiben, das mindestens umfasst § 4 Abs. 2 Nr. 3 ein verbindliches Konzept für die Weiterbildung der Beschäftigten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: ein Konzept zur regelmäßigen Evaluation der ….Weiterbildungsmöglichkeiten § 4 Abs. 2 Satz 2 …und stellen den Fortbestand der fachlichen Eignung durch Umsetzung des Weiterbildungskonzepts sicher. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 22
Dazu in der Durchführungsverordnung geplant: §3 (1) Die Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und verantwortliche Betreuungsfachkraft sind verpflichtet, sich auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung, Qualitätssicherung einschließlich der Erlangung und Fortentwicklung interkultureller und kultursensibler Kompetenz sowie der Möglichkeiten zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen fortzubilden. (2) Zur Umsetzung der Vorgaben des Abs. 1 ist (der Träger) verpflichtet, den (oben genannten Mitarbeitern) Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. (Der Träger) muss zudem allen (mehrjährigen) Beschäftigten (die keine Fachkräfte sind) die Gelegenheit zur Teilnahme an berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung geben, die für die fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten mindestens erforderlich sind. (3) Gelegenheit zur Nachqualifizierung – wie bisher. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 23
Qualifikationsanforderungen an die Einrichtungsleitung § 4 Abs. 7 (Bisher § 12 Abs. 4 – Blaue Texte neu) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Einrichtungsleitungen müssen außerdem eine geeignete Weiterbildung abgeschlossen haben und über eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit mit Leitungserfahrung verfügen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 24
Personalbemessung – derzeitige Regelung - § 75 Abs. 3 SGB XI: Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 (Landesrahmenverträge) sind entweder 1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder 2. landesweite Personalrichtwerte zu vereinbaren. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 25
Personalbemessung Bisher § 12 Abs.3 (grün = neu § 21 Abs 2; blau soll entfallen)) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreichen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftigten dem in einem allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen (soll ersatzlos entfallen). Dies wird vermutet, wenn mindestens das Personal eingesetzt wird, das nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünften, Elften oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches vereinbart ist. Jeweils mindestens die Hälfte der mit sozialen und pflegerischen betreuenden Tätigkeiten betreuenden beauftragten Beschäftigten müssen Fachkräfte sind. Die Berechnung erfolgt anhand der Vollzeitäquivalente und , soweit vorhanden, auf Grundlage den in den Vereinbarungen nach Satz 2 festgesetzten Personalmengen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 26
Fachkraftquote • Mit Blick auf die geplante, unbestimmte Regelung in § 21 Abs. 2 (neu), sollen nach einem Gespräch zwischen MGEPA und verdi die Anforderungen an Anzahl und Qualität des Personals (Fachkraftquote) künftig in der Durchführungsverordnung näher bestimmt werden. • Dazu bisher kein Entwurf. • Dazu jedoch eine Arbeitsgruppe Personal/Personalbemessung unter Leitung des MGEPA, die die Grundlagen für diese Regelung diskutieren soll. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 27
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 28
Zulassungsvoraussetzungen § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI – ortsübliche Arbeitsvergütung - Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die (1) (2) die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen; Neu: „ ,soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen (Arbeitnehmerentsendegesetz) erfasst sind“ Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 29
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 30
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