BIG - BILDUNGSINSTITUT IM GESUNDHEITSWESEN "DAS NEUE WTG IN NRW - ANFORDERUNGEN AN PFLEGEEINRICHTUNGEN" - AM 8.11.2012 IN ESSEN DR. HARRY FUCHS ...

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BiG – Bildungsinstitut im Gesundheitswesen
            am 8.11.2012 in Essen

         „Das neue WTG in NRW
 - Anforderungen an Pflegeeinrichtungen“

          Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf
Wohn- und Teilhabegesetz NRW

          Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf   2
Entwicklung des Heimrechts

• Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung v.
  24.8.1967 (Überwachung der gewerblichen
  Altenheime usw.)
• Länder erlassen nach § 38 Satz 1 Nr. 10 GewO
  HeimVO mit Mindestanforderungen (Räume,
  Beschäftigte,Überwachungspflichten)
• Heimgesetz vom 11.6.1974 ersetzt Länderrege-
  lungen und setzt den Schutz der Bewohner
  gleichwertig neben die gewerbeordnungs-
  rechtlichen Anforderungen

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Zum Hintergrund            :
Föderalismusreform:

Initiative insbesondere der Länder Bayern und
Baden- Württemberg

Ziel:
Abbau der Mindestpersonalquote
Kosten senken

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Ver.di – Eckpunkte zum Heimrecht der Länder

Die Eckpunkte tragen sowohl
- der Interessenvertretung der
  Arbeitnehmer in Einrichtungen/Dienste
wie auch
- den Interessen der Arbeitnehmer als
  potentielle Nutzer der Einrichtungen und
  Dienste
Rechnung.

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Heimrecht/Leistungsrecht
• Das Heimrecht regelt die Rahmenbedingungen der Unternehmer/Träger für
  den Betrieb von Einrichtungen und den damit verbundenen Schutz der
  Bewohner/Nutzer.

• Das Leistungsrecht des SGB XI regelt die Rahmenbedingungen für
  Gegenstand und Qualität der in der Einrichtung ausgeführten Leistungen
  nach dem SGB XI.

• Das Heimrecht (Länderrecht) kann keine Defizite des Leistungsrechts
  (Bundesrecht) aufarbeiten bzw. keine leistungsrechtlichen Fragen regeln

• Sanktionen der Nichtbeachtung des Heimrechts wirken sich unmittelbar auf
  den Betrieb (Existenz) aus;
  Die Sanktionen im Rahmen der Qualitätssicherung des SGB XI, d.h., im
  leistungsrechtlichen Bereich kann zu Kürzungen der Vergütung oder zur
  Kündigung des Versorgungsvertrages, nicht aber unmittelbar zur
  Betriebseinstellung führen.
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NRW
• Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und
  Pflege in Einrichtungen vom 18.11.2008
• Kurz:
  Wohn- und Teilhabegesetz - WTG

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Derzeit geltendes Recht zum Personal
Enthält in § 12

• die Klarstellung, dass betreuende Tätigkeiten nur durch
  Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung
  wahrgenommen werden dürfen.
• Dabei sind die betreuenden Tätigkeiten die des § 4 WTG
  (allgemeine Betreuung, soziale Betreuung, pflegerische
  Betreuung).

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Betreuende Tätigkeiten im Sinne des WTG

Bisher § 4 Abs. 1
Betreuung umfasst allgemeine, soziale und pflegerische Betreuung: Im Einzelnen
• 1. bedeutet allgemeine Betreuung, dass Menschen in solchen Angelegenheiten
   informiert, beraten und unterstützt werden, die nicht überwiegend auf einen
   alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf zurückzuführen sind
   (wird in dieser Form wohl entfallen)
• 2. richtet sich soziale Betreuung auf die Erfüllung der sozialen, seelischen und
   kognitiven Bedürfnisse der Menschen, um die Teilhabe am Gemeinschaftsleben
   zu fördern, bei der Gestaltung und Strukturierung ihres Alltagslebens und bei der
   Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer körperlichen Mobilität Hilfestellung zu
   geben, bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei der Gestaltung ihrer
   sozialen Beziehungen und ihrer Freizeit anleitend zu unterstützen.
• 3. gewährt pflegerische Betreuung (Pflege) Menschen Hilfe, die wegen einer
   körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht nur
   vorübergehend für die gewöhnlichen und wiederkehrenden regelmäßigen
   Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem
   Maße der Hilfe bedürfen.

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Derzeit geltendes Recht zum Personal
Diese gesetzlichen Anforderungen sind nur erfüllbar,
wenn in einem Konzept der Einrichtung festgelegt ist

- Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden
- welche fachlichen Standards es dafür gibt und dass die
  Ausführung diesen Standards genügt
- wie die Beschäftigten dafür qualifiziert wurden
- wie die Überwachung der Ausübung organisiert ist
- wie dieser Prozess insgesamt dokumentiert ist.

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Derzeit geltendes Recht zum Personal

• Nach Anzahl und Qualifikation ausreichende Zahl von
  Beschäftigten.
  Fachkraftquote: Personalbemessungssystem oder
  Erfüllung der in den Pflegesatzverhandlungen
  festgelegten Vorgaben der Kostenträger (sogen.
  Vermutungsregelung).
• Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte
  müssen über eine mindestens dreijährige Förderliche
  Ausbildung, die Leitungskräfte darüber hinaus über
  mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen.

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Derzeit geltendes Recht zum Personal

Durchführungsverordnung:

• Verpflichtung des Trägers, Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung
  und Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an berufsbegleitender
  Fort – und Weiterbildung zu geben.
• Verpflichtung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung, sich
  auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung und
  Qualitätssicherung fortzubilden.
• Mehrjährigen Beschäftigten, die keine Fachkräfte iSd des WTG sind,
  ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

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Novellierung des WTG

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Probleme bei der Umsetzung
• Auslegungsprobleme beim Geltungsbereich
  (Maßstab für die Anwendung nicht mehr Art der
  Versorgung – Heim –, sondern Schutzbedürfnis
  wegen Gewährdung der Selbstbestimmung und
  Teilhabe)
• Auslegungsprobleme bei der Fachkraftquote
• Vollzugsdefizite der Heimaufsichtsbehörden
• Kollisionen im Bereich der Behinderteneinrichtungen
  mit gesetzlichen und Untergesetzlichen Regelungen
  der Sozialhilfe
• Unklare Regelungen zur Veröffentlichung der
  Prüfberichte
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Arbeitsgruppen des MGEPA

• UAG 1
  Anwendungsbereich/Angebotstypen

• UAG 2
  Personelle Anforderungen

• UAG 3
  Wohnqualität / Teilhabe / Mitwirkung / Wunsch- und Wahlrecht

• UAG 4
  Prüfungsverfahren / Prüfungsinhalte / Rahmenprüfkatalog

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Ziel der Überarbeitung

1. Sicherung des Schutzes der Bewohner/innen und zugleich
   Ermöglichung ihres Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben in vertrauter
   Umgebung und mit qualitativ hochwertiger Betreuung

2. Ein der Vielfalt der Wohn- und Betreuungsformen angemessen
   ausdifferenzierter Anwendungsbereich, insbesondere:

3. Abbau von Entwicklungshemmnissen im Bereich der „neuen
   Wohnformen“

4. „Pflege und Betreuung stärker vom Menschen aus denken“

5. Teilhabeorientierung noch weiter stärken

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Allgemeine Anforderungen an die Neufassung des
                         WTG
1. Die UN-BRK ist bei allen Überlegungen als Maßstab zu beachten: Stärkung des
   Teilhabeaspekts

2. Die Besonderheiten der Eingliederungshilfe und der Wohngemeinschaften sind
   durchgängig besonders zu berücksichtigen (u.a. hierzu nochmals
   Expert/innengespräche)

3. Besonderes Gewicht auf kommunalem Verständnis von Beratung, Planung,
   Unterstützung und Verbraucherschutz

4. Appell: Doppelregelungen zu anderen Rechtsbereichen weitgehend vermeiden

5. Stärkung der Beratungs- und Unterstützungsfunktion (Tutor, Ombudsperson,
   Krisentelefon)

6. Intensive Abstimmung mit dem Landespflegegesetz

7. „Befreiungsmodell“ durch einfachere Verfahren der Flexibilisierung
   ersetzen/ergänzen

8. Anforderungen aus anderen gesetzlichen Regelungen sind unabhängig vom WTG
   (z.B. Baurecht, Brandschutz etc.) zu beachten
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Derzeitiger Stand
          der
Novellierungsdiskussion

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Personal berührende Regelungen des WTG

§ 4 Abs. 2 – Allgemeine Anforderungen -(neu)
Leistungsanbieter… müssen
1. sicherstellen, dass der Zweck des Gesetzes in die Konzeption eingeht und die
   Umsetzung sich daran ausrichtet

Absatz 3:
Leistungsanbieter müssen…ein QS-Management betreiben, das mindestens umfasst:
3. ein Konzept zur regelmäßigen Evaluation der Gestaltung von Arbeitsbedingungen,
   der Arbeitszufriedenheit und der Entwicklungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten
   aus der Sicht der Beschäftigten;

Absatz 4:
Alle Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die
   von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Die Leistungsanbieter überzeugen sich bei
   der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von der persönlichen Eignung der
   Beschäftigten und stellen den Fortbestand der fachlichen Eignung durch
   Umsetzung eines Weiterbildungskonzeptes nach Absatz 3 sicher.

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Personal berührende Regelungen des WTG
Absatz 5 (bisher § 12 Abs. 2 - unverändert):

     Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter deren
     angemessener Beteiligung wahrgenommen werden. Die angemessene
     Beteiligung von Fachkräften bei der Wahrnehmung betreuender
     Tätigkeiten muss in einem schriftlichen Konzept dargelegt werden, in
     dem mindestens Folgendes festgelegt wird:
1.   welche betreuenden Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden
2.   welche fachlichen Standards es für die Ausübung der betreuenden
     Tätigkeit gibt und wie die Umsetzung ges
3.   wie die oder der Beschäftigte für die Ausübung der betreuenden
     Tätigkeiten Qualifiziert wurde
4.   wie die Überwachung der Ausübung dieser betreuenden Tätigkeit
     organisiert ist.

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Fachkraftvorbehalt
§ 4 Abs. 6 (neu)
Folgende Aufgaben dürfen nur von Fachkräften wahrgenommen werden

1.    die Festlegung von Zielen und Maßnahmen in Pflege- und Betreuungsprozessen sowie
      die anschließende Auswertung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsqualität
2.    das Erstellen einer auf den Pflegzielen aufbauenden Maßnahmeplanung, ihrer
      regelmäßigen Überprüfung und Umsetzung sowie ihrer Aktualisierung
3.    Die fachliche Anleitung, Beratung und Aufsicht anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
      im Hinblick auf die Durchführung der Pflege nach den Vorgaben der jeweiligen
      Pflegeplanung
4.    die Information, Anleitung und Beratung von Angehörigen und freiwilligen Helferinnen und
      Helfern, die in die Betreuung der BewohnerInnen einbezogen sind
5.    die regelmäßige Prüfung von Qualität und Vollständigkeit der Pflegedokumentation sowie
      im Bedarfsfall eine entsprechende Anleitung und Beratung der Mitarbeiterinnen und
      Mitarbeiter
6.    die Prozesssteuerung und Koordination des Verfahrens bei Einzug einer NutzerInnen,
      der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten und des Überleitungsverfahrens bei
      Krankenhausaufenthalten sowie der Sterbebegleitung
7.    Die Beratung der NutzerInnen über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der
      gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidung
      über deren Anwendung
8.    Und die Überwachung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchführung
      freiheitsentziehender Maßnahmen.

Blau unterlegte Textstellen noch umstritten.
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Weiterbildung (neu)
Die Leistungsanbieter müssen ein QS-Management betreiben, das
mindestens umfasst

§ 4 Abs. 2 Nr. 3
ein verbindliches Konzept für die Weiterbildung der Beschäftigten

§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4:
ein Konzept zur regelmäßigen Evaluation der ….Weiterbildungsmöglichkeiten

§ 4 Abs. 2 Satz 2
…und stellen den Fortbestand der fachlichen Eignung durch Umsetzung des
  Weiterbildungskonzepts sicher.

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Dazu in der Durchführungsverordnung geplant:
§3
(1) Die Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und verantwortliche
    Betreuungsfachkraft sind verpflichtet, sich auch in Fragen der
    Personalführung, Organisationsentwicklung, Qualitätssicherung
    einschließlich der Erlangung und Fortentwicklung interkultureller und
    kultursensibler Kompetenz sowie der Möglichkeiten zur Vermeidung
    freiheitsentziehender Maßnahmen fortzubilden.

(2) Zur Umsetzung der Vorgaben des Abs. 1 ist (der Träger) verpflichtet,
     den (oben genannten Mitarbeitern) Gelegenheit zur Teilnahme an
     Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben.
    (Der Träger) muss zudem allen (mehrjährigen) Beschäftigten (die keine
     Fachkräfte sind) die Gelegenheit zur Teilnahme an berufsbegleitender
     Fort- und Weiterbildung geben, die für die fachliche Eignung für die von
     ihnen ausgeübten Tätigkeiten mindestens erforderlich sind.
(3) Gelegenheit zur Nachqualifizierung – wie bisher.
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Qualifikationsanforderungen an die
             Einrichtungsleitung
§ 4 Abs. 7 (Bisher § 12 Abs. 4 – Blaue Texte neu)
  Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und
  Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährige
  förderliche Ausbildung abgeschlossen haben.
  Einrichtungsleitungen müssen außerdem eine
  geeignete Weiterbildung abgeschlossen haben
  und über eine mindestens zweijährige
  Berufstätigkeit mit Leitungserfahrung verfügen.

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Personalbemessung – derzeitige Regelung -

§ 75 Abs. 3 SGB XI:
Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3
(Landesrahmenverträge) sind entweder
1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des
  Personalbedarfs oder zur Bemessung der
  Pflegezeiten oder
2. landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren.
                 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf   25
Personalbemessung
Bisher § 12 Abs.3 (grün = neu § 21 Abs 2; blau soll entfallen))

   Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter und die
   Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der
   Beschäftigten und ihre Qualifikation für die von ihnen zu leistende
   Tätigkeit ausreichen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation
   der Beschäftigten dem in einem allgemein anerkannten und
   wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden
   Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen (soll
   ersatzlos entfallen). Dies wird vermutet, wenn mindestens das
   Personal eingesetzt wird, das nach Zahl und Qualifikation der
   Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünften, Elften oder Zwölften
   Buch des Sozialgesetzbuches vereinbart ist. Jeweils mindestens die
   Hälfte der mit sozialen und pflegerischen betreuenden Tätigkeiten
   betreuenden beauftragten Beschäftigten müssen Fachkräfte sind.
   Die Berechnung erfolgt anhand der Vollzeitäquivalente und , soweit
   vorhanden, auf Grundlage den in den Vereinbarungen nach Satz 2
   festgesetzten Personalmengen.

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Fachkraftquote
• Mit Blick auf die geplante, unbestimmte Regelung
  in § 21 Abs. 2 (neu), sollen nach einem Gespräch
  zwischen MGEPA und verdi die Anforderungen an
  Anzahl und Qualität des Personals
  (Fachkraftquote) künftig in der
  Durchführungsverordnung näher bestimmt werden.
• Dazu bisher kein Entwurf.
• Dazu jedoch eine Arbeitsgruppe
  Personal/Personalbemessung unter Leitung des
  MGEPA, die die Grundlagen für diese Regelung
  diskutieren soll.

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Gesetz zur
Neuausrichtung der Pflegeversicherung

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Zulassungsvoraussetzungen § 72 Abs. 3 Nr. 2
       SGB XI – ortsübliche Arbeitsvergütung        -
Versorgungsverträge dürfen nur mit
Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
(1)
(2) die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
   Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen
   ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen;
Neu:
„ ,soweit diese nicht von einer Verordnung über
   Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende
   Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und
   für regelmäßig im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen
   (Arbeitnehmerentsendegesetz) erfasst sind“
                      Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf         29
Herzlichen Dank für Ihre
   Aufmerksamkeit !

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