LANDESGESETZBLATT VORARLBERGER
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VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2021 Ausgegeben am 9. März 2021 16. Verordnung: Sozialleistungsverordnung – SLV Verordnung der Landesregierung über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsverordnung – SLV) Auf Grund der §§ 26, 35 i.V.m. 22 Abs. 2 und 26 lit. d sowie 49 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, wird verordnet: 1. Abschnitt Sozialhilfe §1 Nichtberücksichtigung öffentlicher Mittel Neben den in § 8 Abs. 3 des Sozialleistungsgesetzes (SLG) angeführten öffentlichen Mitteln sind bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs folgende weitere öffentliche Mittel, die der Deckung eines Sonderbedarfes dienen, nicht zu berücksichtigen: a) eine Zuwendung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung für pflegebedürftige Personen; b) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung; c) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur häuslichen Betreuung und Pflege. §2 Einkommensfreibetrag (1) Hilfsbedürftigen Personen, die nach einem mindestens sechsmonatigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eine voll versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, ist ein nicht zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 25 % des erzielten monatlichen Nettoeinkommens für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen; der Freibetrag ist dabei in jedem Fall mit maximal 35 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beschränkt. Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder der Lehrausbildung während aufrechten Leistungsbezuges ist, außer in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, die erneute Gewährung eines solchen Freibetrages für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen. (2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einer Beschäftigung nachgehen, ist ein angemessener, nicht zu berücksichtigender Freibetrag des daraus erzielten Einkommens einzuräumen; der Freibetrag ist dabei in jedem Fall mit maximal 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beschränkt und darf 25 % des aus der Beschäftigung erzielten monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen. §3 Wohnbedarfssätze (1) Die monatlichen Leistungen nach § 10 Abs. 2 SLG sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, sind die jeweiligen monatlichen Leistungssätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %. Bei nicht gesonderter Ausweisung in der Betriebskostenvorschreibung sind pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche monatlich pauschal für den Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben 1,50 Euro, für den www.ris.bka.gv.at
Vlbg. LGBl.Nr. 16/2021 - Ausgegeben am 9. März 2021 2 von 6 Aufwand für Heizkosten 0,75 Euro und für den Aufwand für Hausrat und Strom 0,95 Euro anzunehmen. Ein allfälliger Mehrbedarf ist nachzuweisen. (2) Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs dürfen bei der Gewährung der Wohnkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 SLG folgende pauschale Höchstsätze je Haushaltsgröße nicht überschreiten: a) für eine Person höchstens 550 Euro; b) für zwei Personen höchstens 690 Euro; c) für drei Personen höchstens 790 Euro; d) für vier Personen höchstens 890 Euro; e) für fünf Personen höchstens 950 Euro; f) ab sechs Personen höchstens 990 Euro. (3) Von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße nach Abs. 2 kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann. §4 Herabsetzung der Bedarfssätze für den allgemeinen Lebensunterhalt Bei einem vorübergehenden, jedoch länger als einen Monat dauernden, Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt oder in einer sonstigen vergleichbaren stationären Einrichtung, die nicht unter § 36 Abs. 2 oder 3 SLG fällt, wird die monatliche Leistung für den allgemeinen Lebensunterhalt für volljährige Personen auf 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und für minderjährige Personen auf 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende herabgesetzt. §5 Wohnkostenanteil (1) Bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs kann anstelle einer zu gewährenden Sachleistung für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben eine Geldleistung gewährt werden, sofern eine Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist und die Erreichung der Ziele der Sozialhilfe nicht gefährdet wird. (2) Die pauschale Geldleistung für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom beträgt 10 % der nach § 10 Abs. 2 SLG vorgesehenen Leistungen der Sozialhilfe. §6 Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle (1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können insbesondere folgende zusätzliche Sachleistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 SLG nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird, gewährt werden: a) Mehraufwand für eine notwendige Verköstigung außerhalb von Haushaltsgemeinschaften; b) Kosten für die Grundausstattung einer Wohnung mit einer einfachen Küche sowie mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch und Stühle; c) Kosten für große Haushaltsgeräte, wie Boiler, Herd und Waschmaschine; d) eine allfällige Kaution für die Wohnung; e) unbedingt erforderliche Kosten für die Wohnraumbeschaffung sowie einer wirtschaftlich gebotenen Wohnraumerhaltung. (2) Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor, solange ein verwertbares Vermögen nach § 8 Abs. 5 lit. c SLG zur Verfügung steht. §7 Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung Die Kosten gemäß § 12 Abs. 2 SLG werden in dem Ausmaß übernommen, wie sie bei bestehendem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger anfallen würden, es sei denn, die Besonderheit des Falles rechtfertigt die Übernahme der gesamten Kosten. Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden. www.ris.bka.gv.at
Vlbg. LGBl.Nr. 16/2021 - Ausgegeben am 9. März 2021 3 von 6 §8 Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Allgemeines (1) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen – ausgenommen von Hilfen nach § 13 Abs. 1 lit. d SLG – sind folgende eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen: a) die nicht zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 SLG; b) die nicht zu berücksichtigenden Mittel gemäß § 1 dieser Verordnung; c) ein Betrag von 228 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist; d) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltgemeinschaft lebenden Angehörigen. (2) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 13 Abs. 1 lit. a SLG) ist überdies ein Vermögen, das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, nicht zu berücksichtigen. (3) Für die Gewährung von Hilfen für pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich gilt § 9. §9 Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Hilfe für pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich (1) Pflegebedürftigen Menschen kann als Hilfe für die Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich auf Antrag eine Unterstützung gemäß § 13 Abs. 1 lit. d SLG gewährt werden. (2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 sind: a) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem BPGG und b) die Gewährung einer Zuwendung gemäß § 21b BPGG. (3) Die maximale Höhe einer Unterstützung nach Abs. 1 beträgt monatlich bei zwei Betreuungskräften 600 Euro, bei einer Betreuungskraft 300 Euro. Anerkannt werden nur Betreuungsverhältnisse, für die eine Zuwendung nach § 21b BPGG gewährt wird. Die genannten Beträge reduzieren sich in dem Ausmaß, in dem das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person den Betrag von 1.600 Euro, bei einer Haushaltsgemeinschaft von 1.900 Euro übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen allfällige Sonderzahlungen und Leistungen nach Abs. 2. Beträge unter 50 Euro gelangen nicht zur Auszahlung. Bei der Gewährung dieser Unterstützung ist das Vermögen nicht zu berücksichtigen. (4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch für Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG erhalten, wobei die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachzuweisen ist. Auch Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 nach dem BPGG erhalten, kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände eine Unterstützung nach Abs. 3 gewährt werden, wenn sie einen Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung erhalten und die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachgewiesen ist. (5) Von der Anwendung der Abs. 2 bis 4 kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen abgesehen werden und erforderlichenfalls eine höhere als die in Abs. 3 festgelegte Unterstützung gewährt werden, wenn dies für die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde und das regionale Case Management bestätigt, dass ansonsten eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig wäre. Die Höhe dieser Unterstützung darf jedoch den Aufwand, der bei einer Aufnahme in einer stationären Einrichtung anfallen würde, nicht übersteigen. Hinsichtlich des die Unterstützung nach Abs. 3 übersteigenden Betrages ist das Vermögen bis auf einen Betrag von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende zu berücksichtigen. Bezüglich des zu berücksichtigenden Vermögens kann dieser Teil der Unterstützung auch als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung auf ein Liegenschaftsvermögen vorgenommen werden. (6) Erfolgt die Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich durch andere ambulante Dienste, können diese unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 5 unterstützt werden. www.ris.bka.gv.at
Vlbg. LGBl.Nr. 16/2021 - Ausgegeben am 9. März 2021 4 von 6 § 10 Form der Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12 SLG) sowie zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13 SLG) können – unbeschadet des § 9 Abs. 5 und 6 – als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden a) bei vorübergehender Not; b) in Fällen vorbeugender Sozialhilfe; c) wenn die unmittelbare Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich ist. § 11 Entschuldbare Verletzung der Integrationsverpflichtungen Eine Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes ist entschuldbar und hat keine Einschränkung der Leistungen der Sozialhilfe zur Folge, wenn die hilfsbedürftige Person a) aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf Dauer nicht in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen; b) aus sonstigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehindert ist. § 12 Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger (1) Der Kostenersatz der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen bemisst sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 94 und 140 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bzw. § 12 des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG), soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht günstigere Kostenersatzregelungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen festgelegt sind. Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist auf den Sozialhilfeleistungszeitraum und den Unterhaltsanspruchszeitraum zu achten. Die Höhe des Kostenersatzes muss der unterhaltspflichtigen Person zumutbar sein und es darf keine unbillige Härte für diese Person entstehen. Eine neuerliche Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgeblichen Kriterien (Abs. 2 und 3), spätestens jedoch nach drei Jahren zu erfolgen. (2) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sind vom monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen: a) ein Betrag von 193 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist; b) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen; sowie c) notwendige Sonderausgaben. Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige Person 40 % als Kostenbeitrag zu leisten. (3) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre minderjährigen Kinder sind vom monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen: a) ein Betrag von 254 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist; b) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen; c) ein Ergänzungsanspruch nach § 94 ABGB; sowie d) notwendige Sonderausgaben. www.ris.bka.gv.at
Vlbg. LGBl.Nr. 16/2021 - Ausgegeben am 9. März 2021 5 von 6 Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige Person 28 % als Kostenbeitrag zu leisten. 2. Abschnitt Grundversorgung § 13 Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger Für das Ausmaß der Kostenersatzplicht unterhaltspflichtiger Angehöriger gilt § 12 sinngemäß. 3. Abschnitt Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen § 14 Erforderlicher Bedarf bei Unterbringung in stationären Einrichtungen (1) Eine Unterbringung in einer Einrichtung der stationären Wohnungslosenhilfe ist dann erforderlich, wenn kein rechtlich gesicherter Wohnraum vorliegt und ein sozialer Betreuungsbedarf besteht. Einrichtungen der stationären Wohnungslosenhilfe stellen stationäre Betreuungseinrichtungen dar. (2) Eine Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft (alternative Wohnformen) ist dann erforderlich, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 bis 3 nach dem BPGG besteht und die Notwendigkeit einer Aufnahme in einer betreuten Wohngemeinschaft durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachgewiesen ist. Für eine Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen mit einer höheren Pflegegeldeinstufung in einer betreuten Wohngemeinschaft ist eine Bestätigung durch eine pflegefachliche Amtssachverständige oder einen pflegefachlichen Amtssachverständigen erforderlich. Vom Erfordernis eines Anspruches auf ein Pflegegeld nach dem BPGG kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies für die hilfsbedürftige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Betreute Wohngemeinschaften, bei denen für die Bewohnenden die Möglichkeit besteht, durchgehend, daher bei Tag und auch bei Nacht, Pflege- und Betreuungsleistungen zu erhalten, stellen stationäre Pflegeeinrichtungen dar. Dabei muss in der Nacht bzw. zu Randzeiten zumindest eine Rufbereitschaft von Pflegepersonal zur Verfügung stehen. Fehlt diese Möglichkeit, liegt eine stationäre Betreuungseinrichtung vor. (3) Eine Unterbringung in einem Pflegeheim gemäß Pflegeheimgesetz ist dann erforderlich, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem BPGG besteht und die Notwendigkeit einer Aufnahme in einem Pflegeheim durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachgewiesen ist. Vom Erfordernis eines Anspruches auf ein Pflegegeld nach dem BPGG kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies für die hilfsbedürftige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Pflegeheime stellen stationäre Pflegeeinrichtungen dar. § 15 Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter Bei der Bemessung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind folgende eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen: a) Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz; b) Pflegegeld im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3; c) 20 % einer Rente, einer Pension, eines Ruhe- oder eines Versorgungsgenusses nach gesetzlichen Vorschriften zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; d) von einem Erwerbseinkommen oder einem Folgeeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit, mit Ausnahme der Einkünfte nach lit. c, ein Betrag von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende als Taschengeld zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse; vom nach Abzug des Taschengeldes verbleibenden Einkommen ein Betrag von 50 %, der nachweislich für begünstigte Zwecke im Sinne einer nachhaltigen Verselbstständigung einzusetzen ist; e) Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen der hilfsbedürftigen Person verwendet werden; f) bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Betreuungseinrichtung unterstützt werden, vom Vermögen ein Betrag von 10.000 Euro (der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 5 lit. c www.ris.bka.gv.at
Vlbg. LGBl.Nr. 16/2021 - Ausgegeben am 9. März 2021 6 von 6 SLG ist auf diesen Betrag anzurechnen); im Falle des Todes ist dieser Freibetrag zur Bestreitung der Todfallskosten einzusetzen. § 16 Angemessener Aufwand bei Unterbringung in stationären Einrichtungen (1) Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Betreuungseinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung sowie soziale Betreuung. Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie angemessene Pflege. (2) Die finanzielle Abgeltung der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung erfolgt grundsätzlich über Entgelte. Das Entgelt wird in Form eines Tagsatzes bemessen und in der jährlichen Entgeltanerkennung des Landes festgelegt. § 17 Taschengeld Bei Unterbringung in stationären Einrichtungen gemäß § 36 SLG wird die Hilfe für den Lebensunterhalt zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und für minderjährige Personen in Höhe von 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte (wozu auch die freigelassenen Einkünfte im Sinne des § 15 lit. c mit Ausnahme der Sonderzahlungen zählen), Ansprüche oder Vermögen über 10.000 Euro (der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 5 lit. c SLG ist auf diesen Betrag anzurechnen) gesichert ist. § 18 Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung Für Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 7 sinngemäß. § 19 Form der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen können – unbeschadet des § 8 Abs. 5 lit. b SLG – als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden a) bei vorübergehender Not; b) wenn die unmittelbare Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich ist. § 20 Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger Für das Ausmaß der Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger gilt § 12 sinngemäß. 4. Abschnitt Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen § 21 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2011, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013, Nr. 70/2013, Nr. 89/2014, Nr. 134/2015, Nr. 117/2016, Nr. 40/2017, Nr. 105/2017, Nr. 1/2018, Nr. 89/2018, Nr. 22/2019, Nr. 91/2019, Nr. 49/2020 und Nr. 6/2021, außer Kraft. (3) Alle am 1. April 2021 anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind, soweit sie Leistungen für die Zeit vor dem 1. April 2021 betreffen, – unbeschadet des § 73 Abs. 5 SLG – nach den bisher geltenden Vorschriften der Mindestsicherungsverordnung zu beenden. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Mag. Markus Wallner www.ris.bka.gv.at
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes. Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://pruefung.signatur.rtr.at/ verfügbar. Ausdrucke des Dokuments können beim Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz E-Mail: land@vorarlberg.at überprüft werden.
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