LANDESGESETZBLATT VORARLBERGER

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VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2021                                                     Ausgegeben am 9. März 2021
16. Verordnung: Sozialleistungsverordnung – SLV

                                        Verordnung
           der Landesregierung über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen
                            (Sozialleistungsverordnung – SLV)
   Auf Grund der §§ 26, 35 i.V.m. 22 Abs. 2 und 26 lit. d sowie 49 des Sozialleistungsgesetzes,
LGBl.Nr. 81/2020, wird verordnet:
                                              1. Abschnitt
                                               Sozialhilfe
                                                  §1
                              Nichtberücksichtigung öffentlicher Mittel
     Neben den in § 8 Abs. 3 des Sozialleistungsgesetzes (SLG) angeführten öffentlichen Mitteln sind bei
der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung
des Wohnbedarfs folgende weitere öffentliche Mittel, die der Deckung eines Sonderbedarfes dienen, nicht
zu berücksichtigen:
      a) eine Zuwendung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) zum Zweck der
         Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung für pflegebedürftige Personen;
     b) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung;
      c) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur häuslichen Betreuung und Pflege.
                                                   §2
                                        Einkommensfreibetrag
     (1) Hilfsbedürftigen Personen, die nach einem mindestens sechsmonatigen Bezug von Leistungen
der Sozialhilfe eine voll versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung
beginnen, ist ein nicht zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 25 % des erzielten monatlichen
Nettoeinkommens für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen; der Freibetrag ist dabei in
jedem Fall mit maximal 35 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beschränkt. Bei
Beendigung der Erwerbstätigkeit oder der Lehrausbildung während aufrechten Leistungsbezuges ist,
außer in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, die erneute Gewährung eines solchen Freibetrages
für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen.
     (2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer
Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einer Beschäftigung nachgehen, ist ein
angemessener, nicht zu berücksichtigender Freibetrag des daraus erzielten Einkommens einzuräumen; der
Freibetrag ist dabei in jedem Fall mit maximal 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für
Alleinstehende beschränkt und darf 25 % des aus der Beschäftigung erzielten monatlichen
Nettoeinkommens nicht übersteigen.
                                                   §3
                                           Wohnbedarfssätze
    (1) Die monatlichen Leistungen nach § 10 Abs. 2 SLG sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung
des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu
gewähren. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, sind die jeweiligen monatlichen Leistungssätze
um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %. Bei nicht gesonderter
Ausweisung in der Betriebskostenvorschreibung sind pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche
monatlich pauschal für den Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben 1,50 Euro, für den

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Aufwand für Heizkosten 0,75 Euro und für den Aufwand für Hausrat und Strom 0,95 Euro anzunehmen.
Ein allfälliger Mehrbedarf ist nachzuweisen.
     (2) Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs dürfen bei der
Gewährung der Wohnkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 SLG folgende pauschale Höchstsätze je
Haushaltsgröße nicht überschreiten:
      a) für eine Person höchstens 550 Euro;
      b) für zwei Personen höchstens 690 Euro;
      c) für drei Personen höchstens 790 Euro;
      d) für vier Personen höchstens 890 Euro;
      e) für fünf Personen höchstens 950 Euro;
      f) ab sechs Personen höchstens 990 Euro.
     (3) Von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße nach Abs. 2 kann bei
Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände insbesondere dann abgesehen werden, wenn
eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.
                                                    §4
                 Herabsetzung der Bedarfssätze für den allgemeinen Lebensunterhalt
     Bei einem vorübergehenden, jedoch länger als einen Monat dauernden, Aufenthalt in einer Kranken-
oder Kuranstalt oder in einer sonstigen vergleichbaren stationären Einrichtung, die nicht unter § 36 Abs. 2
oder 3 SLG fällt, wird die monatliche Leistung für den allgemeinen Lebensunterhalt für volljährige
Personen auf 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und für minderjährige
Personen auf 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende herabgesetzt.
                                                    §5
                                            Wohnkostenanteil
     (1) Bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs kann
anstelle einer zu gewährenden Sachleistung für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat,
Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben eine Geldleistung gewährt
werden, sofern eine Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist und die Erreichung der Ziele
der Sozialhilfe nicht gefährdet wird.
     (2) Die pauschale Geldleistung für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und
Strom beträgt 10 % der nach § 10 Abs. 2 SLG vorgesehenen Leistungen der Sozialhilfe.
                                                    §6
                        Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
       (1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können insbesondere folgende zusätzliche Sachleistungen
zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des
Wohnbedarfs, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 SLG nicht
abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird, gewährt werden:
        a) Mehraufwand für eine notwendige Verköstigung außerhalb von Haushaltsgemeinschaften;
        b) Kosten für die Grundausstattung einer Wohnung mit einer einfachen Küche sowie mit Möbeln,
           wie Bett, Kleiderkasten, Tisch und Stühle;
        c) Kosten für große Haushaltsgeräte, wie Boiler, Herd und Waschmaschine;
        d) eine allfällige Kaution für die Wohnung;
        e) unbedingt erforderliche Kosten für die Wohnraumbeschaffung sowie einer wirtschaftlich
           gebotenen Wohnraumerhaltung.
       (2) Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor, solange ein verwertbares Vermögen nach § 8 Abs. 5
lit. c SLG zur Verfügung steht.
                                                      §7
                       Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
       Die Kosten gemäß § 12 Abs. 2 SLG werden in dem Ausmaß übernommen, wie sie bei bestehendem
Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger anfallen würden, es sei denn, die Besonderheit des Falles
rechtfertigt die Übernahme der gesamten Kosten. Unter besonders berücksichtigungswürdigen
Umständen können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.

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                                                   §8
                        Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Allgemeines
     (1) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen – ausgenommen
von Hilfen nach § 13 Abs. 1 lit. d SLG – sind folgende eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu
berücksichtigen:
      a) die nicht zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 1 bis 4
         SLG;
      b) die nicht zu berücksichtigenden Mittel gemäß § 1 dieser Verordnung;
      c) ein Betrag von 228 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur
         Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit
         dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;
      d) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung
         für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltgemeinschaft lebenden
         Angehörigen.
     (2) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen der Gewährung von Hilfen
zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 13 Abs. 1 lit. a SLG) ist überdies ein Vermögen,
das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, nicht zu
berücksichtigen.
      (3) Für die Gewährung von Hilfen für pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich gilt § 9.
                                                    §9
                           Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Hilfe für
                            pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich
      (1) Pflegebedürftigen Menschen kann als Hilfe für die Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich
auf Antrag eine Unterstützung gemäß § 13 Abs. 1 lit. d SLG gewährt werden.
      (2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 sind:
       a) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem BPGG und
       b) die Gewährung einer Zuwendung gemäß § 21b BPGG.
      (3) Die maximale Höhe einer Unterstützung nach Abs. 1 beträgt monatlich bei zwei
Betreuungskräften 600 Euro, bei einer Betreuungskraft 300 Euro. Anerkannt werden nur
Betreuungsverhältnisse, für die eine Zuwendung nach § 21b BPGG gewährt wird. Die genannten Beträge
reduzieren sich in dem Ausmaß, in dem das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person
den Betrag von 1.600 Euro, bei einer Haushaltsgemeinschaft von 1.900 Euro übersteigt. Nicht zum
Einkommen zählen allfällige Sonderzahlungen und Leistungen nach Abs. 2. Beträge unter 50 Euro
gelangen nicht zur Auszahlung. Bei der Gewährung dieser Unterstützung ist das Vermögen nicht zu
berücksichtigen.
      (4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß
auch für Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG erhalten, wobei die Notwendigkeit
einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachzuweisen ist.
Auch Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 nach dem BPGG erhalten, kann bei Vorliegen
besonders berücksichtigungswürdiger Umstände eine Unterstützung nach Abs. 3 gewährt werden, wenn
sie einen Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung erhalten und die
Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements
nachgewiesen ist.
      (5) Von der Anwendung der Abs. 2 bis 4 kann unter besonders berücksichtigungswürdigen
Umständen abgesehen werden und erforderlichenfalls eine höhere als die in Abs. 3 festgelegte
Unterstützung gewährt werden, wenn dies für die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen eine
besondere Härte bedeuten würde und das regionale Case Management bestätigt, dass ansonsten eine
Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig wäre. Die Höhe dieser Unterstützung darf jedoch
den Aufwand, der bei einer Aufnahme in einer stationären Einrichtung anfallen würde, nicht übersteigen.
Hinsichtlich des die Unterstützung nach Abs. 3 übersteigenden Betrages ist das Vermögen bis auf einen
Betrag von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende zu berücksichtigen.
Bezüglich des zu berücksichtigenden Vermögens kann dieser Teil der Unterstützung auch als Darlehen
gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung auf ein
Liegenschaftsvermögen vorgenommen werden.
      (6) Erfolgt die Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich durch andere ambulante Dienste, können
diese unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 5 unterstützt werden.

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                                                  § 10
              Form der Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und
                   Entbindung sowie zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen
    Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12 SLG) sowie zur
Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13 SLG) können – unbeschadet des § 9 Abs. 5 und 6 – als
Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung
vorgenommen werden
     a) bei vorübergehender Not;
     b) in Fällen vorbeugender Sozialhilfe;
     c) wenn die unmittelbare Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die hilfsbedürftige
        Person oder für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde
        oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich ist.
                                                    § 11
                        Entschuldbare Verletzung der Integrationsverpflichtungen
      Eine Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des
Integrationsgesetzes ist entschuldbar und hat keine Einschränkung der Leistungen der Sozialhilfe zur
Folge, wenn die hilfsbedürftige Person
       a) aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf Dauer nicht in der Lage ist, diese
          Verpflichtungen zu erfüllen;
       b) aus sonstigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Erfüllung dieser
          Verpflichtungen gehindert ist.
                                                    § 12
                          Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger
      (1) Der Kostenersatz der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen bemisst sich nach den
zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 94 und 140 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
bzw. § 12 des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG), soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht
günstigere Kostenersatzregelungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen festgelegt sind. Bei der
Vorschreibung des Kostenersatzes ist auf den Sozialhilfeleistungszeitraum und den
Unterhaltsanspruchszeitraum zu achten. Die Höhe des Kostenersatzes muss der unterhaltspflichtigen
Person zumutbar sein und es darf keine unbillige Härte für diese Person entstehen. Eine neuerliche
Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung
der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgeblichen Kriterien (Abs. 2 und 3), spätestens jedoch nach
drei Jahren zu erfolgen.
      (2) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sind vom
monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen:
       a) ein Betrag von 193 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur
          Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die unterhaltspflichtige Person sowie für die
          mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;
       b) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung
          für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden
          Angehörigen; sowie
       c) notwendige Sonderausgaben.
Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige
Person 40 % als Kostenbeitrag zu leisten.
      (3) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre minderjährigen Kinder sind vom
monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen:
       a) ein Betrag von 254 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur
          Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die unterhaltspflichtige Person sowie für die
          mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;
       b) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung
          für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden
          Angehörigen;
       c) ein Ergänzungsanspruch nach § 94 ABGB; sowie
       d) notwendige Sonderausgaben.

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Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige
Person 28 % als Kostenbeitrag zu leisten.
                                             2. Abschnitt
                                         Grundversorgung
                                                 § 13
                        Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger
     Für das Ausmaß der Kostenersatzplicht unterhaltspflichtiger Angehöriger gilt § 12 sinngemäß.
                                                3. Abschnitt
                      Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
                                                    § 14
                Erforderlicher Bedarf bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
     (1) Eine Unterbringung in einer Einrichtung der stationären Wohnungslosenhilfe ist dann
erforderlich, wenn kein rechtlich gesicherter Wohnraum vorliegt und ein sozialer Betreuungsbedarf
besteht. Einrichtungen der stationären Wohnungslosenhilfe stellen stationäre Betreuungseinrichtungen
dar.
     (2) Eine Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft (alternative Wohnformen) ist dann
erforderlich, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 bis 3 nach dem BPGG besteht und
die Notwendigkeit einer Aufnahme in einer betreuten Wohngemeinschaft durch eine Bestätigung des
regionalen Case Managements nachgewiesen ist. Für eine Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen mit
einer höheren Pflegegeldeinstufung in einer betreuten Wohngemeinschaft ist eine Bestätigung durch eine
pflegefachliche Amtssachverständige oder einen pflegefachlichen Amtssachverständigen erforderlich.
Vom Erfordernis eines Anspruches auf ein Pflegegeld nach dem BPGG kann im Einzelfall abgesehen
werden, wenn dies für die hilfsbedürftige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Betreute
Wohngemeinschaften, bei denen für die Bewohnenden die Möglichkeit besteht, durchgehend, daher bei
Tag und auch bei Nacht, Pflege- und Betreuungsleistungen zu erhalten, stellen stationäre
Pflegeeinrichtungen dar. Dabei muss in der Nacht bzw. zu Randzeiten zumindest eine Rufbereitschaft von
Pflegepersonal zur Verfügung stehen. Fehlt diese Möglichkeit, liegt eine stationäre
Betreuungseinrichtung vor.
     (3) Eine Unterbringung in einem Pflegeheim gemäß Pflegeheimgesetz ist dann erforderlich, wenn
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem BPGG besteht und die
Notwendigkeit einer Aufnahme in einem Pflegeheim durch eine Bestätigung des regionalen Case
Managements nachgewiesen ist. Vom Erfordernis eines Anspruches auf ein Pflegegeld nach dem BPGG
kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies für die hilfsbedürftige Person eine besondere Härte
bedeuten würde. Pflegeheime stellen stationäre Pflegeeinrichtungen dar.
                                                    § 15
                   Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
     Bei der Bemessung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind folgende
eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:
      a) Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem
         Kriegsopferversorgungsgesetz, Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz,
         Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und Rentenleistungen nach
         dem Heimopferrentengesetz;
      b) Pflegegeld im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3;
      c) 20 % einer Rente, einer Pension, eines Ruhe- oder eines Versorgungsgenusses nach gesetzlichen
         Vorschriften zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;
      d) von einem Erwerbseinkommen oder einem Folgeeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit, mit
         Ausnahme der Einkünfte nach lit. c, ein Betrag von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes
         für Alleinstehende als Taschengeld zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse; vom nach
         Abzug des Taschengeldes verbleibenden Einkommen ein Betrag von 50 %, der nachweislich für
         begünstigte Zwecke im Sinne einer nachhaltigen Verselbstständigung einzusetzen ist;
      e) Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen der
         hilfsbedürftigen Person verwendet werden;
      f) bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Betreuungseinrichtung unterstützt werden,
         vom Vermögen ein Betrag von 10.000 Euro (der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 5 lit. c

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        SLG ist auf diesen Betrag anzurechnen); im Falle des Todes ist dieser Freibetrag zur Bestreitung
        der Todfallskosten einzusetzen.
                                                 § 16
             Angemessener Aufwand bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
     (1) Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Betreuungseinrichtung
zählen Unterkunft, Verpflegung sowie soziale Betreuung. Zum angemessenen Aufwand bei
Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie
angemessene Pflege.
      (2) Die finanzielle Abgeltung der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen als
Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung erfolgt grundsätzlich über Entgelte. Das Entgelt wird in
Form eines Tagsatzes bemessen und in der jährlichen Entgeltanerkennung des Landes festgelegt.
                                                    § 17
                                               Taschengeld
      Bei Unterbringung in stationären Einrichtungen gemäß § 36 SLG wird die Hilfe für den
Lebensunterhalt zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld
für volljährige Personen in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende
und für minderjährige Personen in Höhe von 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für
Alleinstehende gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte (wozu auch die freigelassenen
Einkünfte im Sinne des § 15 lit. c mit Ausnahme der Sonderzahlungen zählen), Ansprüche oder
Vermögen über 10.000 Euro (der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 5 lit. c SLG ist auf diesen Betrag
anzurechnen) gesichert ist.
                                                    § 18
                    Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
      Für Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 7
sinngemäß.
                                                    § 19
                 Form der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
      Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen können – unbeschadet des § 8 Abs. 5
lit. b SLG – als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der
Ersatzforderung vorgenommen werden
       a) bei vorübergehender Not;
       b) wenn die unmittelbare Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die hilfsbedürftige
          Person oder für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde
          oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich ist.
                                                    § 20
                         Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger
      Für das Ausmaß der Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger gilt § 12 sinngemäß.
                                              4. Abschnitt
                    Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
                                                   § 21
                  Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
     (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
     (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010,
in der Fassung LGBl.Nr. 69/2011, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013, Nr. 70/2013, Nr. 89/2014, Nr. 134/2015,
Nr. 117/2016, Nr. 40/2017, Nr. 105/2017, Nr. 1/2018, Nr. 89/2018, Nr. 22/2019, Nr. 91/2019,
Nr. 49/2020 und Nr. 6/2021, außer Kraft.
    (3) Alle am 1. April 2021 anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind,
soweit sie Leistungen für die Zeit vor dem 1. April 2021 betreffen, – unbeschadet des § 73 Abs. 5 SLG –
nach den bisher geltenden Vorschriften der Mindestsicherungsverordnung zu beenden.

                                Für die Vorarlberger Landesregierung:
                                        Der Landeshauptmann:
                                  Mag. Markus Wallner

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