Chemikalienrecht im Einzelhandel - Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit Oktober 2020 Jürgen Bauer
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Chemikalienrecht im Einzelhandel Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit Oktober 2020 Jürgen Bauer
Chemikalienrecht im Einzelhandel Inhaltsübersicht 1. Wichtige gesetzliche Grundlagen 2. Wofür ist Chemikalienrecht im Einzelhandel gut? 3. Die Pflichten des Einzelhandels 4. Schwerpunkte der Marktkontrollen - REACH-Verordnung (Chemikalienverordnung der EU) - CLP-Verordnung (Chemikalienverordnung der EU) - Biozid-Verordnung (Chemikalienverordnung der EU) - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wichtige gesetzliche Grundlagen Europäische Union REACH-Verordnung VO (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 Detergenzien-Verordnung VO (EG) Nr. 648/2004 Biozidverordnung VO (EU) 528/2012) Verordnung über fluorierte Treibhausgase VO (EU) Nr. 517/2014 Verordnung über Stoffe, VO (EG) Nr. 1005/2009 die zum Abbau der Ozonschicht führen (EG) BR Deutschland Chemikaliengesetz ChemG Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG Gefahrstoffverordnung GefStoffV Chemikalienverbots-Verordnung ChemVerbotsV Chemikalien-Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV Chemikalien-Sanktionsverordnung ChemSanktionsV
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wofür ist Chemikalienrecht im Einzelhandel gut? Es werden sehr viele Produkte, die gesundheits- und / oder umweltgefährdend sind hergestellt und im Einzelhandel verkauft. An Hersteller und Händler werden vom Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Gefahreneinstufung und Gefahrenkennzeichnung von Stoffen und Gemischen als auch die Kennzeichnung von Detergenzien gestellt. Der Verbraucherschutz zum Schutz der Gesundheit und Umwelt wird immer wichtiger.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Die Pflichten - Der Einzelhändler muss als Lieferant und Inverkehrbringer die wichtigsten Regelungen beim Handel mit gefährlichen Produkten kennen! - Der Einzelhändler ist am Ender der Lieferkette mitverantwortlich (!) für die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen mit gefährlichen Inhaltsstoffen (Artikel 4 CLP-VO).
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008) REACH - Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) CLP - Classification, Labelling and Packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen)
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen REACH- und CLP-Verordnung Einstufung und Kennzeichnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB)
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen CLP-Verordnung Gefahrenpiktogramme nach CLP-VO mit denen gefährliche Stoffe oder Gemische zu kennzeichnen sind GHS-Piktogramme explodierende Bombe (GHS01) Flamme (GHS02) Flamme über einem Kreis (GHS03) Gasflasche (GHS04) Ätzwirkung (GHS05) Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06) Ausrufezeichen (GHS07) Gesundheitsgefahr (GHS08) Umwelt (GHS09)
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen CLP-Verordnung Kennzeichnung – tastbarer Gefahrenhinweis / kindergesicherter Verschluss (bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit und unabhängig vom Fassungsvermögen) tastbarer Piktogramm Gefahrenhinweis (H-Satz) Kindersicherung Gefahrenhinweis H220/ H224 Gas/ Flüssigkeit/ Dampf extrem entzündbar + H221/ H225 Flüssigkeit, Dampf leicht entzündbar + H228 entzündbarer Feststoff + kein H221 Gas entzündbar + H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege lebensgefährlich sein + H300 Lebensgefährlich bei Verschlucken. H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. + + H330 Lebensgefahr bei Einatmen H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt + H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden + + H370 Schädigt die Organe + + H371 Kann die Organe schädigen + Methanol 3% + Dichlormethan 1% +
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen CLP-Verordnung kindergesicherter Verschluss Produkt ist als hautätzend eingestuft kindergesicherter Verschluss ist beschädigt
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen CLP-Verordnung Der tastbare Gefahrenhinweis ist normiert in der DIN EN ISO 11683.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen CLP-Verordnung tastbarer Gefahrenhinweis Produkt ist als aspirationsgefährlich (H304) eingestuft Lage des tastbarer Gefahrenhinweises ist nicht normgerecht
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen CLP-Verordnung tastbarer Gefahrenhinweis (unabhängig vom Fassungsvermögen , Norm: EN ISO 11683) Das Produkt ist als hautätzend eingestuft - Nach Angaben des Herstellers wurde es ausschließlich für die gewerbliche Anwendung produziert. Bei ausschließlich gewerblicher Anwendung ist der tastbare Gefahrenhinweis nicht erforderlich: Solch Produkte werden im Einzelhandel oft zum Verkauf angeboten!
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Artikel 31 Abs. 1 Der Lieferant stellt dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach Anhang II zur Verfügung a) Stoff oder Gemisch erfüllen die Einstufungskriterien als gefährlich nach CLP-VO oder b) mind. ein Stoff im Produkt ist persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder c) mind. ein Stoff wurde aus anderen als in a) und b) angeführten Gründen in Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 aufgenommen Artikel 31 Abs. 3 Der Lieferant stellt dem Abnehmer auf Verlangen ein SDB nach Anhang II zur Verfügung, wenn Einstufungskriterien als gefährlich nicht erfüllt sind, aber a) mind. 1 gesundheits- oder umweltgefährlicher Stoff enthalten ist - bei nichtgasförmigen Gemischen Einzelkonzentration ≥ 1 Gew.-% - bei gasförmiges Gemischen Einzelkonzentration ≥ 0,2 Volumen-% b) mind. 1 persistenter, bioakkumulierbarer und toxischen Stoff nach Anhang XIII oder aus Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 - bei nichtgasförmigen Gemischen Einzelkonzentration ≥ 0,1 Gewichts-% c) mind. 1 Stoff besitzt gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz (Beispiel 1)
Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel 1 Beanstandete Kennzeichnung Angaben im überarbeiteten SDB überabeitete korrekte Kennzeichnung Anschrift des Inver- kehrbringers mit Tel.-Nr.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Artikel 31 Abs. 4 Wenn Anwender oder Händler kein SDB verlangt, braucht es nicht zur Verfügung gestellt wenn : gefährliche Stoffe oder Gemische bei Abgabe oder Verkauf an die breite Öffentlichkeit mit ausreichenden Informationen versehen sind, um erforderliche Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt ergreifen zu können. Artikel 31 Abs. 5 SDB ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaates vorzulegen, in dem Stoff oder Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, betreffender Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes. (Beispiel 2) Artikel 31 Abs. 6 wichtige Kriterien bei Prüfung eines SDB (Beispiel 3) - korrekte Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und der Firma - Datum der Erstellung bzw. Überarbeitung - mögliche Gefahren; Angaben zur stofflichen Zusammensetzung/ Bestandteilen - physikalische und chemische Eigenschaften - toxikologische und umweltbezogene Angaben - Hinweise zur Entsorgung und Angabe der angewandte Rechtsvorschriften Artikel 31 Abs. 8 SDB wird spätestens mit erstmaliger Lieferung des Stoffes oder Gemisches in Papierform oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt
Chemikalienrecht im Einzelhandel Schwerpunkte der Marktkontrollen REACH-Verordnung – Sicherheitsdatenblätter Beispiel 2
Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel 3 aktualisiertes SDB nach VO Nr. (EG) 1907/2006 vorgefundenes Produktetikett hat keine Kennzeichnung nach CLP-Verordnung
Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung Was sind Biozide? Wirkstoffe oder Gemische, die auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zerstören, abschrecken oder unschädlich machen, z. B. Algen, Bakterien, Insekten, Muscheln, Nagetiere, Pilze, Säugetiere, Viren, Vögel . Nicht zu den Bioziden gehören: • Pflanzenschutzmittel • (Tier-) Arzneimittel • Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist • Kosmetika
Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung Biozide werden unterteilt in 4 Hauptgruppen mit insgesamt 23 Produktarten (PA) Hauptgruppe 1 Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte Hauptgruppe 2 Schutzmittel (z. B. Beschichtungs- und Holzschutzmittel) Hauptgruppe 3 Schädlingsbekämpfungsmittel (z. B. Bekämpfungsmittel gegen Nagetiere, Insektizide, Repellentien und Lockmittel) Hauptgruppe 4 sonstige Biozid-Produkte (z. B. Schutzmittel für Lebens - und Futtermittel, Antifouling-Produkte
Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar? Auslobung: MARDER STOPP!; 100 % Natur Auszug SDB (11.06.2014) PA 19 „Repellentien und Lockmittel“ Diatomenerde = Siliziumdioxid Ergebnis: Siliziumdioxid seit August 2008 in der EU nicht mehr als biozider Wirkstoff für die PA 19 zugelassen. keine Kennzeichnung nach Biozid-VO Auslobung mit 100 % Natur Eine Auslobung mit „100 % Natur“ ist sowohl nach CLP- und Biozid-VO nicht unzulässig) Das Produkt darf nicht mehr als „Marder Stopp“ verkauft werden!
Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar? Nach Angaben des Herstellers/ Inverkehrbringers handelt es sich um ein kosmetisches Produktbezeichnet, da es ein Eau de Cologne mit antibakterieller Wirkung zum Reinigen von Auslobung: „BACTA KILL + VIRO KILL“ Händen und Flächen ist. PA 2 „Desinfektionsmittel für den Privatgebrauch“ keine Kennzeichnung nach Biozid- und CLP- Verordnung Rechtliche Würdigung: Eindeutig deklarierte Zweckbestimmung ist die herausgehobene antibakterielle und antivirale Wirkung des Produktes mit einem Ethanolgehalt von mindestens 85 Gew.-%. Dagegen tritt die beim Verkauf beabsichtigte Zweckbestimmung als kosmetisches Mittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 a) der VO (EG) Nr. 1223/2009 zurück. Der hier ausschließliche oder überwiegend ausgelobte Zweck ist nicht, Teile des menschlichen Körpers zu reinigen, zu parfümieren oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Fazit: Ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung gemäß Biozid- und CLP- Verordnung ist das Produkt nicht verkehrsfähig.
Biozid-Verordnung Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar? Auslobung: „Reinigendes Handgel, ganz ohne Wasser selbsttrocknend, kein abtrocken notwendig“ keine Kennzeichnung nach Biozid- und CLP- Verordnung Der Inverkehrbringer sagt, dass „es sich um ein kosmetisches Lebensmittel“ handelt. Rechtliche Würdigung: Die Zweckbestimmung ist nach Artikel 2 Absatz 1 a) der VO (EG) Nr. 1223/2009 zu prüfen (kosmetische Mittel haben den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, äußerliche Teile des menschlichen Körpers zu reinigen, zu parfümieren, zu schützen... Steht die biozide, d. h. hier antibakterielle und antivirale, Wirkung im Vordergrund, ist die deklarierte kosmetische Zweckbestimmung (Auslobung auf dem Etikett) nicht plausibel, so liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Biozidprodukt vor. Bei Verwendung des Gels sollen Hände ohne Wasser und selbsttrocknend gereinigt werden. Nach dem Verreiben des Gels verdampft der Alkohol (Ethanol)auf den Handflächen. Bei dieser Handhabung ist keine physikalische Entfernung von Schmutz erkennbar. Es ist allgemein bekannt, dass Ethanol in hoher Konzentration eine antibakterielle und antivirale Wirkung besitzt. Daher ist die eigentliche Zweckbestimmung das Abtöten von Schadorganismen. Fazit: „Unscharfe“ Begriffsbestimmungen der Kosmetik-VO führen zum Streit über die Zweckbestim- mung. Die Folge: Rechtsverfahren müssen die eindeutige Zweckbestimmung festschreiben.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung der Zulassung biozider Produkte im Internet Bei der Kontrolle wurde zunächst festgestellt, Ergebnis Internetrecherche: dass auf dem Etikett nur die Registrier-Nr. (N-14131) der Zulassungsbehörde fehlt. Biozid ist seit dem 22.08.2008 nicht mehr verkehrsfähig.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung der Zulassung biozider Produkte im Internet Ergebnis Internetrecherche: Das Biozid unterlag ab dem 01.09.2015 einer Zulassungspflicht. Bei der Kontrolle wurde Da vom Inverkehrbringer kein Zulassungsantrag gestellt wurde, durfte es nur zunächst kein Mangel noch 180 Tage ab dem Beginn der Zulassungspflicht verkauft und zusätzlich festgestellt. weitere 180 Tage verwendet bzw. musste in diesem Zeitraum beseitigt werden!
Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung der Zulassungsbedingungen biozider Wirkstoffe Gebrauchsanweisung vor Zulassung: Gebrauchsanweisung nach Zulassung: Keine Einschränkungen des Personenkreises, (Wirkstoff Brodifacoum ist ein schnell wirkendes dem die Verwendung des Produktes gestattet ist. Antikoagulans der zweiten Generation) Das Biozid war bisher frei verkäuflich! Zulassungsbehörde hat die Anwendung nur noch für berufsmäßige Verwender mit Sachkunde und/oder sachkundige Verwender gestattet.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Biozid-Verordnung Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung der Zulassungsbedingungen biozider Wirkstoffe Problem: Das Produkt ist frei verkäuflich, darf aber wegen seiner humantoxikologischen Wirkung nicht von jedem verwendet werden. Der Hersteller liefert zu seiner Absicherung das Biozid mit einem zusätzlichen Infoblatt aus. Dieses ist jedoch nicht Bestanteil der Verpackung! Wer haftet bei Gesundheitsschäden in Folge unsachgemäßer Anwendung? Hersteller Genügt er mit Lieferung eines Extra-Infoblatts seiner Verantwortung? Händler Muss er die Aushändigung des Infoblattes oder die Belehrung des Käufers nachweisen?
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 3 Absatz 2 WRMG Wasch- und Reinigungsmittel … dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass bei Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, Umwelt und beim Betrieb von Abwasseranlagen unterbleibt. § 3 Absatz 3 WRMG Wasch- und Reinigungsmittel … und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung in der Europäischen Union hat.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 8 Absatz 1 WRMG Wasch- und Reinigungsmittel … dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Absatz 2 bis 4 der VO (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache (siehe Beispiel A) gekennzeichnet sind. Artikel 11 Absatz 2 (siehe Beispiel B) Auf Verpackungen von Detergenzien die Verbraucher angeboten werden, müssen leserlich, deutlich, unverwischbar angebracht sein: - Name und Handelsname des Erzeugnisses - Name, Handelsname und Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnummer des Inverkehrbringers - Anschrift, E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) und Telefonnummer, unter der das Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C erhältlich ist. Artikel 11 Absatz 3 (siehe Beispiel C) Auf Verpackung von Detergenzien wird Inhalt gemäß Vorschriften Anhang VII Abschnitt A angegeben; Auf der Verpackung sind erforderlichenfalls Anweisungen für die Verwendung und besondere Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Anhang VII Abschnitt A Hier ist vorgeschrieben, welche Inhaltsstoffe auf der Verpackungskennzeichnung angegeben werden müssen, wenn Detergenzien an die Allgemeinheit verkauft werden.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 8 Absatz 2 (siehe Beispiele D und E) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln … stellen gemäß Anhang VII Abschnitt D der VO (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmittels ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung. Anhang VII Abschnitt D Hier ist vorgeschrieben, welche Inhaltsstoffe ein Datenblatt enthalten muss, dass der Allgemeinheit auf einer Internetseite uneingeschränkt und bedingungslos zur Verfügung zu stellen ist. Der Inhalt des Datenblattes ist auf dem neuesten Stand zu halten. § 10 Absatz 1 (siehe Beispiel F) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der VO (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes besteht. Anhang VII Abschnitt C Hier ist vorgeschrieben, welche Inhaltsstoffe ein Datenblatt enthalten muss, dass allen Angehörigen des medizinischen Personals auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 8 Absatz 1 – keine Kennzeichnung in deutscher Sprache Beanstandungen: Beispiel A
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 8 Absatz 1 – keine Kennzeichnung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 648/2004 Beanstandungen: Beispiel B Beanstandungen: - Adresse des Lieferanten ist angegeben, aber nicht die des Inverkehrbringers (Herstellers) - keine Telefonnummer der Herstellers - keine Anschrift, keine E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das Datenblatt für medizinisches Personal erhältlich ist
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 8 Absatz 1 – keine Kennzeichnung entsprechend Artikel 11 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 648/2004 Beanstandungen: Beispiel C Im SDB ist als Inhalt gemäß Detergenzien-Verordnung angegeben: - 5 – 15 % aliphatische Kohlenwasserstoffe - Methylisothiazolinone, Benzisothiazolinone, Sodium pyrithione Beanstandung: keine Angabe der Inhaltsstoffe auf der Verpackung
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 8 Absatz 2 – kein Datenblatt gemäß Anhang VII Abschnitt D der VO (EG) Nr. 648/2004 Beanstandungen: Beispiel D Beanstandungen: Unter des angegebenen Internetadresse ist kein Datenblatt gemäß Anhang VII Abschnitt D abrufbar
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 8 Absatz 2 – keine Kennzeichnung entsprechend Artikel 11 Absatz 3 oder kein aktuelles Datenblatt gemäß Anhang VII Abschnitt D der VO (EG) Nr. 648/2004 Beanstandungen: Beispiel E Datenblatt wurde vor 2 Jahren Auf Nachfrage aktualisiertes erstellt Datenblatt Beanstandungen: Auf der Verpackung ist angegeben: „Enthält < 5 % anionische Tenside, kationische Tenside sowie Duftstoffe“ • Auf der angegebenen Internetseite wird ein veraltetes Datenblatt veröffentlicht. Einige der angegebenen Inhaltsstoffe fehlen auf der Verpackung. • Es auf Nachfrage wird ein aktualisiertes Datenblatt veröffentlich. Jedoch stimmen jetzt die angegeben Inhaltsstoffe nicht mit denen auf der Verpackung überein.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung** (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004) § 10 Absatz 1 – BfR steht kein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der VO (EG) Nr. 648/2004 zur Verfügung Beanstandungen: Beispiel F Anfrage an das BfR Antwort des BfR Sehr geehrte Damen und Herren, Betreff: Az.: 95972- 2019; Kontrolle Chemikalienrecht in Rahmen meiner Überwachungsaufgaben bitte ich um eine Information, ob Sehr geehrter Herr Bauer, Ihnen für die nachfolgend aufgeführten Reinigungsmittel die Datenblätter gemäß Anhang VII Abschnitt C der VO (EG) Nr. 648/2004 übermittelt wurden für beide von Ihnen angefragte Produkte liegen keine (siehe Fotos im Anhang). Meldungen (weder nach WRMG noch nach §16e ChemG) im BfR vor. Bei beiden Reinigungsmitteln ist auch eine Meldung gemäß § 16e ChemG Die Firma WISOPO hat bereits Meldungen beim BfR erforderlich, da es sich um gefährliche Gemische gemäß der VO (EG) Nr. vorgenommen, allerdings gibt es von dieser Firma 1272/2008 handelt (siehe auch SDB im Anhang). keine Meldung zu dem genannten Produkt. Eine Firma mit Namen Mascot EUROPE BV aus den „Classic Langzeitschutz & Versiegelung CarBRIGHT" á 500 ml; EAN: 4 Niederlanden hat ebenfalls bereits beim BfR Produkte XXXXXX XXXXXX gemeldet, allerdings ist die Firma mit diesem Namen Inverkehrbringer: LIGRA GmbH Hersteller: WISOPO GmbH mit einer anderen Adresse bei uns registriert. Aber „Caravan & Camper van Cleaner" á 1 Liter; EAN: 8 XXXXXX XXXXXX auch hier liegt für das angefragte Produkt keine Inverkehrbringer: Mascot EUROPE BV NL-1620 EE Hoorn Hersteller: Multifill Meldung vor. B.V., NL-3641 SB Die Firmen Liga GmbH und Multifill B.V. sind uns Vielen Dank. bisher nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen Für weitere Fragen stehen wir gerne jederzeit zur Im Auftrag Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Bauer Kathrin Begemann Landkreis Harz, Umweltamt --------------------------- Sachgebiet Immissionsschutz/Chemikaliensicherheit Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Friedrich-Ebert-Str. 42 Max-Dohrn-Strasse 8-10, 10589 Berlin, Germany 38820 Halberstadt Tel: +49 30 18412-23202 Tel.: 03941/5970-5703 Fax: +49 30 18412-23299 FAX: 03941/5970- www.bfr.bund.de
Chemikalienrecht im Einzelhandel Verordnung über fluorierte Treibhausgase* - Chemikalien-Klimaschutzverordnung** *VO (EU) Nr. 517/2014 und **ChemKlimaschutzV Artikel 1 Verordnung über fluorierte Treibhausgase Das Ziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen. Artikel 4 Absatz 1 Verordnung über fluorierte Treibhausgase Betreiber von Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO2 -Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass diese auf Undichtigkeiten kontrolliert werden. Artikel 4 Absatz 3 Verordnung über fluorierte Treibhausgase a) Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit einer Menge von 5 bis < 50 Tonnen CO2 -Äquivalent enthalten und kein Leckage-Erkennungssystem besitzen, müssen alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden. a) Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit einer Menge von 50 bis < 500 Tonnen CO2 -Äquivalent enthalten und kein Leckage-Erkennungssystem besitzen, müssen alle 6 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden. § 3 Absatz 1 ChemKlimaschutzV Hier sind Grenzwerte zum spezifische Kältemittelverlust von Kälteanlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegt, die während des Normalbetriebes nicht überschritten werden dürfen. § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV Hier sind die Voraussetzungen festgeschrieben, welche Unternehmen und Personen besitzen müssen, um die nach VO (EU) Nr. 517/2014 überwachungspflichtigen Kälteanlagen prüfen und warten zu dürfen.
Chemikalienrecht im Einzelhandel Verordnung über fluorierte Treibhausgase* - Chemikalien-Klimaschutzverordnung** *VO (EU) Nr. 517/2014 und **ChemKlimaschutzV Beanstandungen die eine Ordnungswidrigkeit darstellen können Artikel 4 Absatz 1 VO (EU) Nr. 517/2014 Überwachungspflichtige Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit mehr als 5 Tonnen CO2 -Äquivalent werden nicht kontrolliert Artikel 4 Absatz 3 VO (EU) Nr. 517/2014 Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit einer Menge von 5 bis < 50 Tonnen CO2 -Äquivalent enthalten werden nicht alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit einer Menge von 50 bis < 500 Tonnen CO2 -Äquivalent enthalten werden nur einmal jährlich oder nicht mindestens alle 6 Monate auf Dichtheit kontrolliert § 3 Absatz 1 ChemKlimaschutzV Der spezifische Kältemittelverlust beim Normalbetrieb der Kälteanlage überschreitet regelmäßig die festgelegten Grenzwerte (z. B. bei unsachgemäßer Anlagenwartung, Verschleißerscheinungen einer alten abgeschriebenen Kälteanlage Fazit: Gemäß § 26 Chemikaliengesetz können für die genannten Beanstandungen Bußgelder bis zu 50.000 € erhoben werden.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
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