Chemikalienrecht im Einzelhandel - Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit Oktober 2020 Jürgen Bauer

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Chemikalienrecht im Einzelhandel - Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit Oktober 2020 Jürgen Bauer
Chemikalienrecht im
   Einzelhandel

Landkreis Harz Umweltamt
SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit
Oktober 2020

Jürgen Bauer
Chemikalienrecht im Einzelhandel - Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit Oktober 2020 Jürgen Bauer
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                      Inhaltsübersicht

1. Wichtige gesetzliche Grundlagen

2. Wofür ist Chemikalienrecht im Einzelhandel gut?

3. Die Pflichten des Einzelhandels

4. Schwerpunkte der Marktkontrollen

  - REACH-Verordnung (Chemikalienverordnung der EU)

  - CLP-Verordnung (Chemikalienverordnung der EU)

  - Biozid-Verordnung (Chemikalienverordnung der EU)

  - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
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Chemikalienrecht im Einzelhandel
                 Wichtige gesetzliche Grundlagen
Europäische Union

REACH-Verordnung                            VO (EG) Nr. 1907/2006
CLP-Verordnung                              VO (EG) Nr. 1272/2008
Detergenzien-Verordnung                     VO (EG) Nr. 648/2004
Biozidverordnung                            VO (EU) 528/2012)

Verordnung über fluorierte Treibhausgase    VO (EU) Nr. 517/2014
Verordnung über Stoffe,                     VO (EG) Nr. 1005/2009
die zum Abbau der Ozonschicht führen (EG)

BR Deutschland

Chemikaliengesetz                           ChemG
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz           WRMG
Gefahrstoffverordnung                       GefStoffV
Chemikalienverbots-Verordnung               ChemVerbotsV

Chemikalien-Klimaschutzverordnung           ChemKlimaschutzV

Chemikalien-Sanktionsverordnung             ChemSanktionsV
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Chemikalienrecht im Einzelhandel
       Wofür ist Chemikalienrecht im Einzelhandel gut?

Es werden sehr viele Produkte, die gesundheits- und / oder
umweltgefährdend sind hergestellt und im Einzelhandel verkauft.

An Hersteller und Händler werden vom Gesetzgeber hohe Anforderungen
an die Gefahreneinstufung und Gefahrenkennzeichnung von Stoffen
und Gemischen als auch die Kennzeichnung von Detergenzien gestellt.

Der Verbraucherschutz zum Schutz der Gesundheit und Umwelt
wird immer wichtiger.
Chemikalienrecht im Einzelhandel - Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit Oktober 2020 Jürgen Bauer
Chemikalienrecht im Einzelhandel

                                 Die Pflichten

- Der Einzelhändler muss als Lieferant und Inverkehrbringer die wichtigsten
  Regelungen beim Handel mit gefährlichen Produkten kennen!

- Der Einzelhändler ist am Ender der Lieferkette mitverantwortlich (!) für die
  ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen
  mit gefährlichen Inhaltsstoffen (Artikel 4 CLP-VO).
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Chemikalienrecht im Einzelhandel

                     Schwerpunkte der Marktkontrollen

                     REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006)
                     CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008)

REACH - Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals
         (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)

 CLP - Classification, Labelling and Packaging
      (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen)
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Chemikalienrecht im Einzelhandel
         Schwerpunkte der Marktkontrollen
              REACH- und CLP-Verordnung

Einstufung und Kennzeichnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB)
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Chemikalienrecht im Einzelhandel
      Schwerpunkte der Marktkontrollen
                    CLP-Verordnung
 Gefahrenpiktogramme nach CLP-VO mit denen gefährliche
 Stoffe oder Gemische zu kennzeichnen sind

                 GHS-Piktogramme

                  explodierende Bombe (GHS01)

                  Flamme (GHS02)

                  Flamme über einem Kreis (GHS03)

                  Gasflasche (GHS04)

                  Ätzwirkung (GHS05)

                  Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06)

                  Ausrufezeichen (GHS07)

                  Gesundheitsgefahr (GHS08)

                  Umwelt (GHS09)
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Chemikalienrecht im Einzelhandel
                               Schwerpunkte der Marktkontrollen
                                               CLP-Verordnung
         Kennzeichnung – tastbarer Gefahrenhinweis / kindergesicherter Verschluss
                         (bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit und unabhängig vom Fassungsvermögen)
                                                                                                   tastbarer
Piktogramm             Gefahrenhinweis (H-Satz)                           Kindersicherung       Gefahrenhinweis
                 H220/ H224   Gas/ Flüssigkeit/ Dampf extrem entzündbar                              +
                 H221/ H225   Flüssigkeit, Dampf leicht entzündbar                                   +
                 H228         entzündbarer Feststoff                                                 +
   kein          H221         Gas entzündbar
                                                                                                     +
                H304          Kann bei Verschlucken und Eindringen in
                              die Atemwege lebensgefährlich sein                                     +
                H300          Lebensgefährlich bei Verschlucken.
                H310          Lebensgefahr bei Hautkontakt.                     +                    +
                H330          Lebensgefahr bei Einatmen
                H302          Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
                H312          Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt                                   +
                H332          Gesundheitsschädlich bei Einatmen
                H314          Verursacht schwere Verätzungen der Haut
                              und schwere Augenschäden
                                                                                +                    +
                H370          Schädigt die Organe                               +                    +
                 H371         Kann die Organe schädigen                                              +
                              Methanol    3%                                                         +
                              Dichlormethan    1%                                                    +
Chemikalienrecht im Einzelhandel - Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit Oktober 2020 Jürgen Bauer
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                           Schwerpunkte der Marktkontrollen
                                        CLP-Verordnung
                                  kindergesicherter Verschluss

Produkt ist als hautätzend eingestuft             kindergesicherter Verschluss ist beschädigt
Chemikalienrecht im Einzelhandel
            Schwerpunkte der Marktkontrollen
                         CLP-Verordnung

Der tastbare Gefahrenhinweis ist normiert in der DIN EN ISO 11683.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                  Schwerpunkte der Marktkontrollen
                                                 CLP-Verordnung
                                           tastbarer Gefahrenhinweis
Produkt ist als aspirationsgefährlich (H304) eingestuft   Lage des tastbarer Gefahrenhinweises ist nicht normgerecht
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                        Schwerpunkte der Marktkontrollen
                                     CLP-Verordnung
            tastbarer Gefahrenhinweis (unabhängig vom Fassungsvermögen , Norm: EN ISO 11683)

Das Produkt ist als hautätzend eingestuft - Nach Angaben des Herstellers
     wurde es ausschließlich für die gewerbliche Anwendung produziert.

                                                Bei ausschließlich gewerblicher Anwendung ist
                                                der tastbare Gefahrenhinweis nicht erforderlich:

                                                Solch Produkte werden im Einzelhandel oft zum
                                                Verkauf angeboten!
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                 Schwerpunkte bei Marktkontrollen
                             REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter

Artikel 31 Abs. 1

Der Lieferant stellt dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach Anhang II zur Verfügung

a) Stoff oder Gemisch erfüllen die Einstufungskriterien als gefährlich nach CLP-VO oder

b) mind. ein Stoff im Produkt ist persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder

c) mind. ein Stoff wurde aus anderen als in a) und b) angeführten Gründen in Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 aufgenommen

Artikel 31 Abs. 3

Der Lieferant stellt dem Abnehmer auf Verlangen ein SDB nach Anhang II zur Verfügung, wenn Einstufungskriterien als
gefährlich nicht erfüllt sind, aber

a) mind. 1 gesundheits- oder umweltgefährlicher Stoff enthalten ist
                        - bei nichtgasförmigen Gemischen Einzelkonzentration ≥ 1 Gew.-%
                        - bei gasförmiges Gemischen Einzelkonzentration ≥ 0,2 Volumen-%

b) mind. 1 persistenter, bioakkumulierbarer und toxischen Stoff nach Anhang XIII oder aus Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1
                           - bei nichtgasförmigen Gemischen Einzelkonzentration ≥ 0,1 Gewichts-%

c) mind. 1 Stoff besitzt gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz (Beispiel 1)
Schwerpunkte bei Marktkontrollen
                           REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter
                                                Beispiel 1

Beanstandete Kennzeichnung                                   Angaben im überarbeiteten SDB

   überabeitete korrekte Kennzeichnung

                    Anschrift des Inver-
                    kehrbringers mit Tel.-Nr.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                               Schwerpunkte bei Marktkontrollen
                           REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter
Artikel 31 Abs. 4

Wenn Anwender oder Händler kein SDB verlangt, braucht es nicht zur Verfügung gestellt wenn :

gefährliche Stoffe oder Gemische bei Abgabe oder Verkauf an die breite Öffentlichkeit mit ausreichenden
Informationen versehen sind, um erforderliche Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der
Sicherheit und der Umwelt ergreifen zu können.

Artikel 31 Abs. 5

SDB ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaates vorzulegen, in dem Stoff oder Gemisch in Verkehr gebracht wird,
es sei denn, betreffender Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes. (Beispiel 2)

Artikel 31 Abs. 6        wichtige Kriterien bei Prüfung eines SDB (Beispiel 3)

-   korrekte Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und der Firma
-   Datum der Erstellung bzw. Überarbeitung
-   mögliche Gefahren; Angaben zur stofflichen Zusammensetzung/ Bestandteilen
-   physikalische und chemische Eigenschaften
-   toxikologische und umweltbezogene Angaben
-   Hinweise zur Entsorgung und Angabe der angewandte Rechtsvorschriften

Artikel 31 Abs. 8

SDB wird spätestens mit erstmaliger Lieferung des Stoffes oder Gemisches in Papierform oder elektronisch
kostenlos zur Verfügung gestellt
Chemikalienrecht im Einzelhandel
    Schwerpunkte der Marktkontrollen
 REACH-Verordnung – Sicherheitsdatenblätter
                  Beispiel 2
Schwerpunkte bei Marktkontrollen
                      REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter
                                         Beispiel 3

                                               aktualisiertes SDB nach VO Nr. (EG) 1907/2006
vorgefundenes Produktetikett hat keine
Kennzeichnung nach CLP-Verordnung
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                      Biozid-Verordnung

Was sind Biozide?

Wirkstoffe oder Gemische, die auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zerstören,
abschrecken oder unschädlich machen, z. B. Algen, Bakterien, Insekten, Muscheln, Nagetiere, Pilze,
Säugetiere, Viren, Vögel .

Nicht zu den Bioziden gehören:

•    Pflanzenschutzmittel
•    (Tier-) Arzneimittel
•    Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist
•    Kosmetika
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                               Biozid-Verordnung
Biozide werden unterteilt in 4 Hauptgruppen mit insgesamt 23 Produktarten (PA)

Hauptgruppe 1      Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte

Hauptgruppe 2      Schutzmittel (z. B. Beschichtungs- und Holzschutzmittel)

Hauptgruppe 3     Schädlingsbekämpfungsmittel (z. B. Bekämpfungsmittel gegen Nagetiere,
                  Insektizide, Repellentien und Lockmittel)

Hauptgruppe 4      sonstige Biozid-Produkte (z. B. Schutzmittel für Lebens - und Futtermittel,
                   Antifouling-Produkte
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                              Biozid-Verordnung
                                      Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel
                        Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar?

Auslobung: MARDER STOPP!; 100 % Natur                   Auszug SDB (11.06.2014)
PA 19 „Repellentien und Lockmittel“

                                                                                               Diatomenerde = Siliziumdioxid

                                                 Ergebnis:

                                                 Siliziumdioxid seit August 2008 in der EU nicht mehr
                                                 als biozider Wirkstoff für die PA 19 zugelassen.
 keine Kennzeichnung nach Biozid-VO
 Auslobung mit 100 % Natur                       Eine Auslobung mit „100 % Natur“ ist sowohl nach CLP-
                                                 und Biozid-VO nicht unzulässig)

                                                 Das Produkt darf nicht mehr als „Marder Stopp“
                                                 verkauft werden!
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                               Biozid-Verordnung
                                   Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel
                     Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar?
                                                          Nach Angaben des Herstellers/ Inverkehrbringers handelt es sich
                                                          um ein kosmetisches Produktbezeichnet, da es ein Eau de
                                                          Cologne mit antibakterieller Wirkung zum Reinigen von
Auslobung: „BACTA KILL + VIRO KILL“                       Händen und Flächen ist.
PA 2 „Desinfektionsmittel für den Privatgebrauch“
keine Kennzeichnung nach Biozid- und CLP- Verordnung

                                       Rechtliche Würdigung:

                                       Eindeutig deklarierte Zweckbestimmung ist die herausgehobene antibakterielle und
                                       antivirale Wirkung des Produktes mit einem Ethanolgehalt von mindestens 85
                                       Gew.-%. Dagegen tritt die beim Verkauf beabsichtigte Zweckbestimmung als
                                       kosmetisches Mittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 a) der VO (EG) Nr. 1223/2009
                                       zurück.
                                       Der hier ausschließliche oder überwiegend ausgelobte Zweck ist nicht, Teile des
                                       menschlichen Körpers zu reinigen, zu parfümieren oder den Körpergeruch zu
                                       beeinflussen.

                                       Fazit:
                                       Ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung gemäß Biozid- und CLP- Verordnung
                                       ist das Produkt nicht verkehrsfähig.
Biozid-Verordnung
                                   Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel
                    Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar?

Auslobung: „Reinigendes Handgel, ganz ohne
Wasser selbsttrocknend, kein abtrocken notwendig“
keine Kennzeichnung nach Biozid- und CLP- Verordnung
                                                                       Der Inverkehrbringer sagt, dass „es sich um ein
                                                                       kosmetisches Lebensmittel“ handelt.

                                  Rechtliche Würdigung:
                                  Die Zweckbestimmung ist nach Artikel 2 Absatz 1 a) der VO (EG) Nr. 1223/2009 zu prüfen
                                  (kosmetische Mittel haben den ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, äußerliche Teile des
                                  menschlichen Körpers zu reinigen, zu parfümieren, zu schützen...
                                  Steht die biozide, d. h. hier antibakterielle und antivirale, Wirkung im Vordergrund, ist die deklarierte
                                  kosmetische Zweckbestimmung (Auslobung auf dem Etikett) nicht plausibel, so liegt mit hoher
                                  Wahrscheinlichkeit ein Biozidprodukt vor.

                                  Bei Verwendung des Gels sollen Hände ohne Wasser und selbsttrocknend gereinigt werden. Nach
                                  dem Verreiben des Gels verdampft der Alkohol (Ethanol)auf den Handflächen. Bei dieser
                                  Handhabung ist keine physikalische Entfernung von Schmutz erkennbar.

                                  Es ist allgemein bekannt, dass Ethanol in hoher Konzentration eine antibakterielle und antivirale
                                  Wirkung besitzt. Daher ist die eigentliche Zweckbestimmung das Abtöten von Schadorganismen.

                                  Fazit:
                                  „Unscharfe“ Begriffsbestimmungen der Kosmetik-VO führen zum Streit über die Zweckbestim-
                                  mung. Die Folge: Rechtsverfahren müssen die eindeutige Zweckbestimmung festschreiben.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                                 Biozid-Verordnung
                                     Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel
                            Überprüfung der Zulassung biozider Produkte im Internet

Bei der Kontrolle wurde zunächst festgestellt,
                                                    Ergebnis Internetrecherche:
dass auf dem Etikett nur die Registrier-Nr.
(N-14131) der Zulassungsbehörde fehlt.
                                                    Biozid ist seit dem 22.08.2008 nicht mehr verkehrsfähig.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                           Biozid-Verordnung
                                Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel
                          Überprüfung der Zulassung biozider Produkte im Internet

                               Ergebnis Internetrecherche:

                               Das Biozid unterlag ab dem 01.09.2015 einer Zulassungspflicht.
Bei der Kontrolle wurde        Da vom Inverkehrbringer kein Zulassungsantrag gestellt wurde, durfte es nur
zunächst kein Mangel           noch 180 Tage ab dem Beginn der Zulassungspflicht verkauft und zusätzlich
festgestellt.                  weitere 180 Tage verwendet bzw. musste in diesem Zeitraum beseitigt
                               werden!
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                          Biozid-Verordnung
                             Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel
                 Überprüfung der Zulassungsbedingungen biozider Wirkstoffe

Gebrauchsanweisung vor Zulassung:                    Gebrauchsanweisung nach Zulassung:

Keine Einschränkungen des Personenkreises,           (Wirkstoff Brodifacoum ist ein schnell wirkendes
dem die Verwendung des Produktes gestattet ist.      Antikoagulans der zweiten Generation)

Das Biozid war bisher frei verkäuflich!              Zulassungsbehörde hat die Anwendung nur noch für
                                                     berufsmäßige Verwender mit Sachkunde und/oder
                                                     sachkundige Verwender gestattet.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
                                         Biozid-Verordnung
                              Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel
                  Überprüfung der Zulassungsbedingungen biozider Wirkstoffe

      Problem:   Das Produkt ist frei verkäuflich, darf aber wegen seiner humantoxikologischen Wirkung
                 nicht von jedem verwendet werden. Der Hersteller liefert zu seiner Absicherung das Biozid
                 mit einem zusätzlichen Infoblatt aus. Dieses ist jedoch nicht Bestanteil der Verpackung!

                              Wer haftet bei Gesundheitsschäden in
                               Folge unsachgemäßer Anwendung?

Hersteller             Genügt er mit Lieferung eines Extra-Infoblatts seiner Verantwortung?

Händler                Muss er die Aushändigung des Infoblattes oder die Belehrung des Käufers nachweisen?
Chemikalienrecht im Einzelhandel
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                               (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)

  § 3 Absatz 2 WRMG

  Wasch- und Reinigungsmittel … dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass bei Gebrauch
  jede vermeidbare Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, Umwelt und beim Betrieb von
  Abwasseranlagen unterbleibt.

  § 3 Absatz 3 WRMG

  Wasch- und Reinigungsmittel … und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside
  dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung
  in der Europäischen Union hat.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
      Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                                         (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)

§ 8 Absatz 1 WRMG

Wasch- und Reinigungsmittel … dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Absatz 2
bis 4 der VO (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache (siehe Beispiel A) gekennzeichnet sind.

Artikel 11 Absatz 2      (siehe Beispiel B)

Auf Verpackungen von Detergenzien die Verbraucher angeboten werden, müssen leserlich, deutlich, unverwischbar
angebracht sein:

- Name und Handelsname des Erzeugnisses

- Name, Handelsname und Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnummer des Inverkehrbringers

- Anschrift, E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) und Telefonnummer, unter der das Datenblatt nach Anhang VII
  Abschnitt C erhältlich ist.

Artikel 11 Absatz 3      (siehe Beispiel C)

Auf Verpackung von Detergenzien wird Inhalt gemäß Vorschriften Anhang VII Abschnitt A angegeben; Auf der
Verpackung sind erforderlichenfalls Anweisungen für die Verwendung und besondere Vorsichtsmaßnahmen anzugeben.

Anhang VII Abschnitt A

Hier ist vorgeschrieben, welche Inhaltsstoffe auf der Verpackungskennzeichnung angegeben werden müssen, wenn
Detergenzien an die Allgemeinheit verkauft werden.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
      Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                                         (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)

§ 8 Absatz 2             (siehe Beispiele D und E)

Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln … stellen gemäß Anhang VII Abschnitt D der VO (EG) Nr. 648/2004
spätestens ab Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmittels ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur
Verfügung.

Anhang VII Abschnitt D

Hier ist vorgeschrieben, welche Inhaltsstoffe ein Datenblatt enthalten muss, dass der Allgemeinheit auf einer
Internetseite uneingeschränkt und bedingungslos zur Verfügung zu stellen ist. Der Inhalt des Datenblattes ist auf dem
neuesten Stand zu halten.

§ 10 Absatz 1            (siehe Beispiel F)

Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) spätestens zum
Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der VO (EG)
Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes besteht.

Anhang VII Abschnitt C

Hier ist vorgeschrieben, welche Inhaltsstoffe ein Datenblatt enthalten muss, dass allen Angehörigen des medizinischen
Personals auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                        (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)

          § 8 Absatz 1 – keine Kennzeichnung in deutscher Sprache
                           Beanstandungen: Beispiel A
Chemikalienrecht im Einzelhandel
   Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                               (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)

§ 8 Absatz 1 – keine Kennzeichnung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 648/2004

                                  Beanstandungen: Beispiel B

                                            Beanstandungen:

                                            - Adresse des Lieferanten ist angegeben, aber nicht die des
                                              Inverkehrbringers (Herstellers)

                                            - keine Telefonnummer der Herstellers

                                            - keine Anschrift, keine E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
                                              unter der das Datenblatt für medizinisches Personal
                                              erhältlich ist
Chemikalienrecht im Einzelhandel
  Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                                (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)

§ 8 Absatz 1 – keine Kennzeichnung entsprechend Artikel 11 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 648/2004
                                    Beanstandungen: Beispiel C

                      Im SDB ist als Inhalt gemäß Detergenzien-Verordnung angegeben:

                      - 5 – 15 % aliphatische Kohlenwasserstoffe
                      - Methylisothiazolinone, Benzisothiazolinone, Sodium pyrithione

                        Beanstandung: keine Angabe der Inhaltsstoffe auf der Verpackung
Chemikalienrecht im Einzelhandel
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                           (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)

§ 8 Absatz 2 – kein Datenblatt gemäß Anhang VII Abschnitt D der VO (EG) Nr. 648/2004

                             Beanstandungen: Beispiel D

                                                 Beanstandungen:

                                                 Unter des angegebenen Internetadresse ist kein
                                                 Datenblatt gemäß Anhang VII Abschnitt D abrufbar
Chemikalienrecht im Einzelhandel
         Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                                           (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)

         § 8 Absatz 2 – keine Kennzeichnung entsprechend Artikel 11 Absatz 3 oder kein aktuelles
                        Datenblatt gemäß Anhang VII Abschnitt D der VO (EG) Nr. 648/2004
                                               Beanstandungen: Beispiel E

Datenblatt wurde vor 2 Jahren                                                    Auf Nachfrage aktualisiertes
erstellt                                                                         Datenblatt
                                             Beanstandungen:

                                Auf der Verpackung ist angegeben:

                                „Enthält < 5 % anionische Tenside, kationische
                                Tenside sowie Duftstoffe“

                                • Auf der angegebenen Internetseite wird ein
                                  veraltetes Datenblatt veröffentlicht. Einige
                                  der angegebenen Inhaltsstoffe fehlen auf
                                  der Verpackung.

                                • Es auf Nachfrage wird ein aktualisiertes
                                  Datenblatt veröffentlich. Jedoch stimmen
                                  jetzt die angegeben Inhaltsstoffe nicht mit
                                  denen auf der Verpackung überein.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
     Wasch- und Reinigungsmittelgesetz* und Detergenzien-Verordnung**
                                              (*WRMG und **VO (EG) Nr. 648/2004)
§ 10 Absatz 1 – BfR steht kein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der VO (EG) Nr. 648/2004 zur
                Verfügung
                                                  Beanstandungen: Beispiel F
              Anfrage an das BfR                                                           Antwort des BfR
               Sehr geehrte Damen und Herren,                                               Betreff: Az.: 95972- 2019; Kontrolle Chemikalienrecht

               in Rahmen meiner Überwachungsaufgaben bitte ich um eine Information, ob      Sehr geehrter Herr Bauer,
               Ihnen für die nachfolgend aufgeführten Reinigungsmittel die Datenblätter
               gemäß Anhang VII Abschnitt C der VO (EG) Nr. 648/2004 übermittelt wurden     für beide von Ihnen angefragte Produkte liegen keine
               (siehe Fotos im Anhang).                                                     Meldungen (weder nach WRMG noch nach §16e
                                                                                            ChemG) im BfR vor.
               Bei beiden Reinigungsmitteln ist auch eine Meldung gemäß § 16e ChemG         Die Firma WISOPO hat bereits Meldungen beim BfR
               erforderlich, da es sich um gefährliche Gemische gemäß der VO (EG) Nr.       vorgenommen, allerdings gibt es von dieser Firma
               1272/2008 handelt (siehe auch SDB im Anhang).                                keine Meldung zu dem genannten Produkt.
                                                                                            Eine Firma mit Namen Mascot EUROPE BV aus den
               „Classic Langzeitschutz & Versiegelung CarBRIGHT" á 500 ml; EAN: 4           Niederlanden hat ebenfalls bereits beim BfR Produkte
               XXXXXX XXXXXX                                                                gemeldet, allerdings ist die Firma mit diesem Namen
               Inverkehrbringer: LIGRA GmbH Hersteller: WISOPO GmbH                         mit einer anderen Adresse bei uns registriert. Aber
               „Caravan & Camper van Cleaner" á 1 Liter; EAN: 8 XXXXXX XXXXXX               auch hier liegt für das angefragte Produkt keine
               Inverkehrbringer: Mascot EUROPE BV NL-1620 EE Hoorn Hersteller: Multifill    Meldung vor.
               B.V., NL-3641 SB                                                             Die Firmen Liga GmbH und Multifill B.V. sind uns
               Vielen Dank.                                                                 bisher nicht bekannt.
               Mit freundlichen Grüßen                                                      Für weitere Fragen stehen wir gerne jederzeit zur
               Im Auftrag                                                                   Verfügung.
                                                                                            Mit freundlichen Grüßen
               Jürgen Bauer                                                                 Kathrin Begemann
               Landkreis Harz, Umweltamt                                                    ---------------------------
               Sachgebiet Immissionsschutz/Chemikaliensicherheit                            Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
               Friedrich-Ebert-Str. 42                                                      Max-Dohrn-Strasse 8-10, 10589 Berlin, Germany
               38820 Halberstadt                                                            Tel: +49 30 18412-23202
               Tel.: 03941/5970-5703                                                        Fax: +49 30 18412-23299
               FAX: 03941/5970-                                                             www.bfr.bund.de
Chemikalienrecht im Einzelhandel
Verordnung über fluorierte Treibhausgase* - Chemikalien-Klimaschutzverordnung**
                                      *VO (EU) Nr. 517/2014 und **ChemKlimaschutzV

  Artikel 1 Verordnung über fluorierte Treibhausgase

  Das Ziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen.

  Artikel 4 Absatz 1 Verordnung über fluorierte Treibhausgase

  Betreiber von Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO2 -Äquivalent oder mehr
  enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass diese auf Undichtigkeiten kontrolliert werden.

  Artikel 4 Absatz 3 Verordnung über fluorierte Treibhausgase

  a) Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit einer Menge von 5 bis < 50 Tonnen CO2 -Äquivalent enthalten und kein
  Leckage-Erkennungssystem besitzen, müssen alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.

  a) Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit einer Menge von 50 bis < 500 Tonnen CO2 -Äquivalent enthalten und
  kein Leckage-Erkennungssystem besitzen, müssen alle 6 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.

  § 3 Absatz 1 ChemKlimaschutzV

  Hier sind Grenzwerte zum spezifische Kältemittelverlust von Kälteanlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a
  bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegt, die während des Normalbetriebes nicht überschritten werden dürfen.

  § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV

  Hier sind die Voraussetzungen festgeschrieben, welche Unternehmen und Personen besitzen müssen, um die nach VO
  (EU) Nr. 517/2014 überwachungspflichtigen Kälteanlagen prüfen und warten zu dürfen.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
Verordnung über fluorierte Treibhausgase* - Chemikalien-Klimaschutzverordnung**
                                     *VO (EU) Nr. 517/2014 und **ChemKlimaschutzV

                      Beanstandungen die eine Ordnungswidrigkeit darstellen können

  Artikel 4 Absatz 1 VO (EU) Nr. 517/2014

  Überwachungspflichtige Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit mehr als 5 Tonnen CO2 -Äquivalent werden
  nicht kontrolliert

  Artikel 4 Absatz 3 VO (EU) Nr. 517/2014

  Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit einer Menge von 5 bis < 50 Tonnen CO2 -Äquivalent enthalten werden nicht
  alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert

  Kälteanlagen die fluorierte Treibhausgase mit einer Menge von 50 bis < 500 Tonnen CO2 -Äquivalent enthalten werden
  nur einmal jährlich oder nicht mindestens alle 6 Monate auf Dichtheit kontrolliert

  § 3 Absatz 1 ChemKlimaschutzV

  Der spezifische Kältemittelverlust beim Normalbetrieb der Kälteanlage überschreitet regelmäßig die festgelegten
  Grenzwerte (z. B. bei unsachgemäßer Anlagenwartung, Verschleißerscheinungen einer alten abgeschriebenen Kälteanlage

  Fazit:

  Gemäß § 26 Chemikaliengesetz können für die genannten Beanstandungen Bußgelder bis zu 50.000 € erhoben werden.
Chemikalienrecht im Einzelhandel
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