Corona-Impfung - Zu kurz Gekommenesrundum die - Ink.ag

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Corona-Impfung - Zu kurz Gekommenesrundum die - Ink.ag
urz Gekommenes rund um
               Zu k                       die

                                       Corona-Impfung
Stärkung des Immunsystems & Rechtliches
Bis Juni 2021 wurden in Deutschland fast 38 Mio.                        der Impfung eher selten zur Sprache kommen. Hierzu zählen z.B.
Menschen (45%) teil- und rund 17 Mio. (20%)                             Details der bisher nur bedingten und befristeten sowie beschleu-
vollständig geimpft.                                                    nigten Zulassung der neuartigen genetischen COVID 19-Impf-
Um sich über die verschiedenen Impfstoffe zu informieren, stehen v.a.   stoffe, für welche ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis erst zu
die offiziellen Quellen von Bundes- und Landesregierungen (vgl. auch    einem zukünftigen Zeitpunkt endgültig festgestellt werden kann.
die Aufklärungsdokumente des Robert-Koch-Instituts) zur                       Umso wichtiger erscheint es, bestehende Möglichkeiten zur

                                                            §
Verfügung. Jedoch ist es empfehlenswert, bei weiteren                          Meldung von (Verdachtsfällen auf) Impfnebenwirkungen zu
zuverlässigen Quellen Erkundigungen einzuholen,                                         nutzen oder aber sich ggf. an bestehende Melde-
um sich ein besseres Bild machen zu können.                                              pflichten zu halten. Angesichts der aktuell in Gang
Seriös und zuverlässig sind u.a. die Interviews mit                                      befindlichen Massenimpfungen stellt sich außer-
Prof. Stefan Hockertz (1), die Publikationen des                                         dem die Frage nach den für eine ordnungsgemäße
Biologen Dr. Clemens Arvay (2) und Stellung-                                             Impf­aufklärung geltenden Regeln – und nach den
nahmen vieler Experten auf der Internetseite                                            strafrechtlichen Folgen bei Verstößen gegen diese
wissenschaftstehtauf.de (3) Darüber hinaus ist auf der                         Regeln. Besonders interessant und praxisrelevant ist schließ-
Webseite von „corona-ausschuss.de“ (4) eine Vielzahl an                       lich auch die Frage der zivil- oder öffentlich-rechtlichen
Informationen zu finden.                                                Haftung und des Schadensersatzes bei Impfschäden.
Neben diesen allgemeinen Informationen direkt zur Corona-               Alle diese vielleicht bisher etwas zu kurz gekommenen Themen-
Impfung gibt es Sachbereiche, welche die Impfung nur indirekt betref-   felder am Rande der Corona-Impfung sollen hier möglichst knapp
fen, so die Prophylaxe durch bestimmte Faktoren, die unser Immunsys-    und übersichtlich angesprochen werden.
tem positiv beeinflussen. Außerdem gibt es Bereiche, die im Kontext     (1) https://is.gd/WN0OaL, (2) https://is.gd/vhS2Sx
LINKS
3 Internetseite mit zahlreichen
    Experten aus der Wissenschaft   Faktoren, die unser Immunsystem
    wissenschaftstehtauf.de
                                    positiv beeinflussen
                                    Unser Immunsystem wird in der ständigen              Der Mensch ist nicht biologisches oder psycho-
                                    Auseinandersetzung mit Erregern trainiert            soziales Wesen allein, sondern alles zugleich und
                                    – seit wir auf der Welt sind und solange             noch viel mehr.Das bedeutet, dass die meisten
                                    wir leben. Es braucht diese Auseinander-             Körperfunktionen nicht isoliert von den anderen
4 corona-ausschuss
    corona-ausschuss.de             setzung, um die notwendigen Vorgänge zur             Anteilen im Sinne von Gesundheit funktionieren.
                                    Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.            Dazu braucht der Mensch das Zusammenspiel all
                                                                                         dessen, was in ihm angelegt ist. (7,8)
                                    Neben der natürlichen Feiung (Erkrankung) kann       Es ist nachgewiesen, dass permanente Angst und
                                    man das Immunsystem auch durch eine Impfung          der Verlust sozialer Kontakte unser Immunsystem
                                    auf einen Erreger vorbereiten. Ein solcher Vorgang   in seiner Funktion stark beeinträchtigen.
5 Dr. Uwe Gröber,                   ist in gewisser Weise eine Manipulation mit dem      Das ist nicht zu verwechseln mit kurzzeitigen
    Mikronähr­stoffe                Ziel, Vorkehrungen für den Fall einer Infektion zu   Ängsten in Gefahrensituationen – diese stellen
    is.gd/E1HWrl                    treffen.                                             unser Überleben sicher und helfen dem Immun-
                                    Unabhängig von der Überlegung, sich mit Hilfe        system sogar dabei, aufmerksam und wachsam
                                    einer Impfung vor einer Erkrankung – hier speziell   zu sein.
                                    vor dem COVID 19-Erreger – schützen zu wollen,       Halten Ängste aber über einen längeren Zeitraum
                                    kommt es darauf an, das körpereigene Immun-          an, verkehrt sich der Effekt ins Gegenteil und wir
                                    system zu stärken. Das ist notwendig, um eine        werden „angreifbar“. (8,9)
6 Prof. Spitz, Vitamin D3:
                                    ernsthafte Erkrankung möglichst zu verhindern,       Daher ist es auch wichtig, sich der permanenten
    is.gd/HW5p3q
                                    aber auch, um evtl. auftretende Nebenwirkungen       Informationsflut immer wieder für eine Zeit zu
                                    der Impfung besser bewältigen zu können.             entziehen, so dass auch unser Gehirn die Mög-
                                    Erkrankungen, die durch Bakterien ausgelöst          lichkeit hat, wieder zur Ruhe zu kommen.
                                    werden, sind aus schulmedizinischer Sicht meist
                                    gut mit Antibiotika behandelbar. Antibiotika wir-    Corona ist inzwischen mehr als nur ein Virus, mit
6 Dr. med. D. Klinghardt            ken jedoch nicht bei viralen Erkrankungen; in der    dem sich unser Immunsystem auseinandersetzen
    (MD, PhD)                       konventionellen Medizin stehen für Viruserkran-      muss. Unser Körper ist ein lernendes System und
    https://is.gd/b7ah4m            kungen nur wenige Medikamente zur Verfügung.         somit in den meisten Fällen in der Lage, darauf zu
                                    Umso wichtiger ist es, sich ausreichend mit dem      reagieren.
                                    zu versorgen, was unser Immunsystem wirkungs-        Unsere Vorstellung von Corona ist oft mit den
                                    voll schützt. Eine ausgewogene Ernährung und         Gefühlen Angst und Ohnmacht besetzt und lähmt
                                    Bewegung in der Natur spielen eine große Rolle.      uns in vielerlei Hinsicht. Und genau diese Gefühle
                                    Hier reicht es oft schon, sich täglich 20 bis 30     werden seit über einem Jahr durch Politik und
8 Prof. Ch. Schubert,
    Angst und Immunsystem           Minuten an der frischen Luft zu bewegen und          Medien aufrechterhalten. Das erzeugt großen
    https://is.gd/rFk3S5            sich möglichst mit frisch zubereiteten Nahrungs-     Stress. Permanenter Stress hat aber einen nega-
                                    mitteln zu ernähren.                                 tiven Einfluss auf die Funktionsfähigkeit unseres
                                    Unsere Gesundheit wird aber auch durch körper­       Immunsystems.
                                    eigene Stoffe geschützt. Dazu gehört u.a. eine       Ein Hilfsmittel gegen Angst und das dadurch
                                    ausreichende Versorgung mit Zink, Vitamin C          evtl. entstandene Gefühl von Ohnmacht ist
                                    und Vitamin D. Viele gute Studien geben Aus-         Wissen. Wissen und realistische Einschätzungen
9 Dr. Daniele Ganser                kunft über die notwendigen Mengen. Jedoch ist        jenseits von Mutmaßungen und spekulativen
    https://tinyurl.com/yyupqahn
                                    der Körper oft nicht imstande, diese allein über     Hochrechnungen helfen uns, aus den Gefühlen
                                    die Nahrung in ausreichender Menge aufzu-            von Ohnmacht und Angst herauszutreten und in
                                    nehmen. Insoweit ist eine Nahrungsergänzung          eigenverantwortliches Handeln zu kommen.
                                    sinnvoll. (5,6)
Rechtliches zur Corona-Impfung
1. Die COVID 19-Impfstoffe und ihre bedingte Zulassung auf EU-Ebene

Ende 2020 und Anfang 2021 hat die EU-Kommission auf der               an die pharmazeutischen Unternehmer verknüpft, die für
Basis entsprechender Empfehlungen durch die Europäische               die Zukunft ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestäti-
Arzneimittel-Agentur (EMA) erstmals genetische Impfstoffe in          gen und noch offene Fragen zu Wirksamkeit, Qualität und
der EU zugelassen:                                                    Nebenwirkungen – insbesondere auch der angesichts der
                                                                      Kürze der Entwicklungs- und Prüfphasen praktisch nicht
> zwei mRNA-Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer                     erfassbaren Langzeitwirkungen – beantworten sollen. Die
  (am 21.12.2020) (10) und Moderna (am 06.01.2021)                    endgültige Klärung des Nutzen-Risikoverhältnisses ergibt
  (11) sowie                                                          sich somit erst aus der umfassenden praktischen Anwen-
> zwei Vektor-Impfstoffe der Firmen AstraZeneca                       dung dieser Impfstoffe auf weite Teile der Bevölkerung, so
  (am 29.01.2021) (12) und Janssen/Johnson & Johnson                  dass wir es insoweit mit experimentellen Impfstoffen
  (am 11.03.2021) (13).                                               zu tun haben.

Dabei handelt es sich EU-rechtlich um bedingte Zulassungen.           Der sog. Pharmakovigilanz (16), d.h. der Überwa-
(14) (vgl. dazu inbesondere die VO (EG) Nr. 726/2004, Art.            chung im Hinblick auf Wirkung, Qualität und Neben-
14 Abs. 7, und die VO (EG) Nr. 2007/2006). Diese sind u.a. für        wirkungen, kommt gerade angesichts der Neuartigkeit
„Krisensituationen“ vorgesehen, die sich – wie hier – formal-         dieser (genetischen) Impfstoffe und ihrer bisher nur
rechtlich daraus ergeben, dass die WHO „eine Bedrohung der            bedingten Zulassung eine herausragende Bedeutung zu.
öffentlichen Gesundheit … ordnungsgemäß festgestellt“ hat. In         Entsprechend wurden unter der Oberhoheit der EMA
Kombination mit den speziell für COVID 19-Impfungen vorge-            spezifische Vigilanz-Pläne für COVID 19-Impfungen
sehenen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (15)                   entwickelt, in welche die betreffenden pharmazeutischen
ergibt sich daraus u.a., dass die Zulassung dieser Impfstoffe auf     Unternehmen, die (Behörden der) EU-Mitgliedstaaten
der Grundlage ineinandergeschobener, überlappender Prüfpha-           und von der EMA beauftragte Forschungseinrichtungen
sen (Rolling Review) erfolgt ist, wobei inbesondere für die letzte,   einbezogen sind. Zulassungsempfehlung und Überwa-
die klinische Studienphase (mit Probanden) „weniger umfang-           chung bzw. Überprüfung der Folgen dieser Zulassung
reiche Daten“ als für eine reguläre Zulassung notwendig waren.        liegen also in einer Hand. Eine darüberhinausgehende,
Entsprechend sind diese bedingten Zulassungen zeitlich zunächst       von der EMA unabhängige und eigenständige
auf ein Jahr begrenzt (jährlich erneuerbar) und mit Auflagen          Pharmakovigilanz ist dagegen nicht vorgesehen.

2. Impfnebenwirkungen und Todesfälle – Meldemöglichkeiten und Meldepflichten

Impfnebenwirkung: Im Infektionsschutzgesetz (§ 6 Abs.                 sowie deren Aufdeckung und Meldung in der
1 S. 1 Nr. 3 IfSG) definiert als als eine „über das übliche           Öffentlichkeit bisher nur eine untergeordnete Rolle
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche               zu spielen. Daher sei an dieser Stelle auf bestehende
Schädigung“.                                                          Meldemöglichkeiten bzw. Meldepflichten hingewiesen.
                                                                      Die zuständigen deutschen Behörden haben die
Trotz der besonderen Bedeutung der Pharmakovigilanz                   entsprechenden Daten über Verdachtsfälle zugleich
gerade im Bereich der neuartigen und bis dato nur bedingt             an die EMA weiterzuleiten (vgl. § 62 Abs. 3 Arzneimit-
zugelassenen COVID 19-Impfstoffe scheint die Frage ihrer              telgesetz AMG), welche diese u.a. in ihre Datenbank
Wirkung, v.a. auch ihrer (potentiellen) Nebenwirkungen                EudraVigilance einspeist.
LINKS
                                                                                                          10 PEI, be­ding­te Zu­las­sung für
                                                                                                              den CO­VID-19-Impf­stoff von
                                                                                                              Bi­oN­Tech/Pfi­zer
                                                                                                              https://is.gd/5IkMUi

2.1 Meldemöglichkeiten für Betroffene

> Das deutsche Bundesinstitut für Impf-             > Daneben besteht die Möglichkeit, dass
  stoffe und biomedizinische Arzneimittel             Geimpfte über eine spezielle App „Safe.             11 PEI, be­ding­te Zu­las­sung für
  (Paul-Ehrlich-Institut PEI) stellt ein              Vac 2.0“ an einer Beobachtungsstudie                    den CO­VID-19-Impf­stoff von
  Meldeformular für Nebenwirkungen                    des PEI teilnehmen. (18)                                Mo­der­na
                                                                                                              https://is.gd/LgWJme
  speziell durch COVID 19-Impfstoffe zur              https://www.pei.de/DE/newsroom/
  Verfügung: (17)                                     hp-meldungen/2020/201222-safe-
  https://nebenwirkungen.bund.de/nw/DE/               vac-app-smartphone-befragung-
  home/home_node.html                                 vertraeglichkeit-covid-19-impfstoffe.html
                                                                                                          12 PEI, be­ding­teZu­las­sung für
                                                                                                              den CO­VID-19-Impf­stoff
 > Der in der Einleitung genannte, 2020 von         > Schließlich hat auch ein Team von Pathologen            von Astra­Zene­ca
   vier Rechtsanwälten gegründete Corona-             unter der Leitung von Prof. Arne Burkhardt ein          https://is.gd/nZHo9Z
   Ausschuss (4) hat darüber hinaus                    Institut als Meldestelle für Impftodesfälle ein-

                                           §
   eine Kontaktadresse für die Mel-                        gerichtet, in dem weiterführende patholo-
   dung von Impfnebenwirkungen                             gische bzw. histologische Untersuchungen
   bzw. Impfschäden ein-                                             zur Ermittlung von Todesursachen
                                                                                                          13 PEI, bedingte Zulassung für
   schließlich bei Todesfällen                                       im Zusammenhang mit COVID-­              den COVID-19-Impfstoff von
   eingerichtet: impfopfer@                                          Impfung angeboten werden:                Janssen/Johnson & Johnson
   corona-ausschuss.de                                               https://www.mwgfd.de/                    https://is.gd/LP7FPP
                                                                     meldestelle-impftod/

2.2 Meldepflichten

Bei Verdacht auf eine Impfnebenwirkung              > Hinzu kommen berufsrechtliche Melde-                14 Bedingte Zulassung (Europ.
                                                                                                              Arzneimittelbehörde EMA):
sind zur Meldung verpflichtet:                        pflichten von Ärzten (an die Arzneimittel-              https://is.gd/jvOOdq
                                                      kommission der deutschen Ärzteschaft),
> Gemäß § 8 Abs. 1 IfSG der/die (die                  Apothekern und weiteren Angehörigen
  Nebenwirkung) feststellende Arzt/                   von Heilberufen.
  Ärztin, bei Einrichtungen wie z.B. Kran-          > Auch die pharmazeutischen Unterneh-
  kenhäusern daneben auch der leitende                mer („Inhaber der Zulassung“) sind gemäß            15 EMA-Initiativen zur beschleu-
  (Abteilungs-) Arzt oder behandelnde                 § 63c Abs. 5 AMG in Verbindung mit der                  nigten Zulassung von COVID
  Arzt, ggf. auch der Leiter einer Einrich-           Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Meldung                19-Impfstoffen:
                                                                                                              https://is.gd/6XxQln/
  tung der pathologisch-anatomischen                  verpflichtet. Diese erfolgt im Zweifel direkt
  Diagnostik sowie Heilpraktiker. Die                 an die EudraVigilance-Datenbank der EMA.
  Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt,
  welches die (anonymisierten) Daten an die         Ist der zur Meldung verpflichtete Arzt identisch
  zuständigen Landesbehörden und an das             mit dem Impfarzt oder aufklärenden Arzt/Ärz-
                                                                                                          16 EMA: Pharmakovigilanz für
  PEI weiterleitet (§ 11 Abs. 4 IfSG). Verstö-      tin, besteht die Gefahr von Interessenskon-               COVID 19-Impfstoffe
  ße gegen die Meldepflicht begründen eine          flikten (siehe Abschnitte 3. und 4. zum Thema             https://is.gd/VEsJxT
  Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis              Haftung), in deren Gefolge auch die Meldung
  25.000 € (§ 73 Abs. Abs.1a Nr. 2, Abs. 2 IfSG).   in Frage gestellt sein könnte.
LINKS                                     3. Impfaufklärung – rechtliche Anforderungen und
                                             strafrechtliche Haftung des impfenden/aufklärenden Arztes
 17 Paul-Ehrlich-Institut
     Nebenwirkungen melden
                                          Der über die Impfung aufklärende bzw. impfende              Eine unwirksame Einwilligung (vgl. § 228
     https://is.gd/2jX3cf
                                          Arzt muss grundsätzlich über die zu erwartende              Strafgesetzbuch) kann beim impfenden/aufklä-
                                          Effizienz der Impfung und die möglichen Risiken             renden Arzt/Ärztin und ggf. auch beim für die
                                          und Nebenwirkungen aufklären. Hierzu zählt                  Impfaufklärung mitverantwortlichen Leiter
                                          auch der Hinweis auf die nur bedingte/befristete            eines Impfzentrums zu strafrechtlichen
                                          und beschleunigte (d.h. verkürzte) Zulassung                Konsequenzen führen:
 18 Paul-Ehrlich-Institut                 (siehe Abschnitt 1.) und die damit verbundenen
     Beobachtunsstudie
     https://is.gd/1mrA64                 zusätzlichen, noch unbekannten Risiken. Etwaige             > In der Regel ist der Tatbestand der gefährlichen
                                          Kontraindikationen sind durch eine entsprechende              Körperverletzung (§ 224 StGB) erfüllt.
                                          Vorab-Anamnese und ggf. Untersuchung auszu-                 > Bei entsprechenden Impfschäden (Definition
                                          schließen. Die Aufklärung muss möglichst ver-                 siehe Abschnitt 4.) kommt auch die schwere
                                          ständlich sein, rechtzeitig, in der Regel am Vortag,          Körperverletzung (§ 226 StGB) in Betracht,
                                          erfolgen. Sie muss neutral sein, d.h. das Für und           > bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang
                                          Wider ansprechen und dem neuesten Stand der                   mit Impfungen sind die Tatbestände der Kör-
                                          Wissenschaft (ggf. unter Hinweis auf kontroverse              perverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
   Weitere Infos unter:                   Standpunkte und neue Erkenntnisse über Risiken)               der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229
                                          entsprechen. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist          StGB) oder aber der fahrlässigen Tötung
     Anwälte für Aufklärung               die Einwilligung in die Impfung unwirksam.                    (§ 222 StGB) zu prüfen
     afaev.de

IMPRESSUM
  V.i.S.d.P.:                                Das ärztliche Gelöbnis
  Dr. med.Dietrich Klinghardt, Institut      beruhend auf dem Eid des Hippokrates - Auszug
  für Neurobiologie (INK) GmbH
  In den Engematten 5,                       Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe                      Ich werde meinen Beruf nach bestem
  79286 Glottertal                           ich feierlich, mein Leben in den Dienst der                        Wissen und Gewissen, mit Würde und im
                                             Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit                          Einklang mit guter medizinischer Praxis
  Redaktion:                                 und das Wohlergehen meiner Patientin oder                          ausüben. […] Ich werde, selbst unter
  Sabine Schliebusch,                        meines Patienten werden mein oberstes                              Bedrohung, mein medizinisches Wissen
  Heilpraktikerin                            Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und                         nicht zur Verletzung von Menschenrechten
  (Abschnitt Immunstärkung)                  die Würde meiner Patientin oder meines                             und bürgerlichen Freiheiten anwenden. Ich
  Dr. jur. Beate Sibylle Pfeil               Patienten respektieren.                                            gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und
  (Abschnitt Rechtliches)                    Ich werde den höchsten Respekt                                     bei meiner Ehre.
                                             vor menschlichem Leben wahren […]
                                                                                                                                            Weltärztebund,
  Grafik:                                                                                                               Deklaration von Genf, Oktober 2017
  Markus Ernst

  Druck:
  P&P Printmanagement
  Bgm.Kempf-Str.2
  96170 Trabelsdorf
                                          HAFTUNGSAUSSCHLUSS
  Flyerbestellungen über:
  flyerbestellung21@gmx.net                   Die in diesem Flyer enthaltenen Informationen (Stand Ende Juni 2021) zielen nicht darauf ab,
                                              eine medizinische oder rechtliche Fachberatung zu ersetzen und erfolgen ohne jede Gewähr.
4. Haftung bei Impfschäden

                                     Impfschaden: Im Infektionsschutzgesetz (§ 2 Nr. 11 IfSG) definiert als „die gesundheitliche und wirtschaftliche
                                     Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die
                                     Schutzimpfung“ Die Schädigung muss einigermaßen dauerhaft sein (Regel: länger als 6 Monate)

                                     4.1. Öffentlich-rechtli-               4.2 Zivilrechtliche Haftung nach Arzneimittelgesetz (AMG)
                                     che Haftung nach dem                   oder Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
                                     Infektionsschutzgesetz
                                     (IfSG)
                                     Antrag beim Versorgungsamt
                                                                            Klage vor dem zuständigen Zivilgericht
                                     (im örtlich zuständigen Landratsamt)

                                     Haftung des Staates (konkret des       Haftung des pharmazeutischen Unternehmers, der                     Haftung des/der impfenden/
                                     Bundeslandes, in dem geimpft           das Arzneimittel (den zulassungspflichtigen Impfstoff) in den      aufklärenden Arztes/Ärztin §§
                                     wurde), § 60 IfSG                      Verkehr gebracht hat, § 84 AMG                                     823ff BGB
                     Haftung

                                                                                             Haftungsübergang:
                                                  Werden die Optionen 4.1 und 4.2 parallel gewählt, gehen etwaige Ersatzansprüche des Geschädigten nach 4.2
                                                                 auf den Staat, konkret das betreffende Bundesland (4.1) über, § 63 Abs. 4 IfSG

                                     C-Impfung aufgrund einer An-                                                                              Strafrechtlich relevantes vorsätzliches
                                     spruchsberechtigung gem. § 20i                                                                            oder fahrlässiges Handeln (siehe
                                     Abs. 3 S.2 Nr. 1a Sozialgesetzbuch                                                                        oben Nr. 2) des betreffenden Arztes,
                     Handlung

                                     V., Coronavirus-Impfverordnung des                                                                        ggf. auch vorsätzliche sittenwidri-
                                     Bundesgesundheitsministeriums                Anwendung des Arzneimittels (hier: Impfung)                  ge Schädigung (§ 826 BGB) oder
                                     vom 01.06.21 (umfasst nahezu die                                                                          Amtshaftung (§ 839 BGB, bei
                                     gesamte Bevölkerung in D) ODER                                                                            Amtspflichtverletzung: z.B. Handeln
                                     aufgrund einer Impfempfehlung des                                                                         des Amtsarztes oder in amtlichem
                                     betr. Bundeslandes                                                                                        Auftrag)
Voraussetzungen

                                                                            Tötung/nicht unerhebliche Verletzung der
                                                                            Gesundheit/des Körpers infolge der Anwendung.                      Verletzung von Leben, Körper oder
                     Folge

                                     (Impf-)Schaden (siehe oben)
                                                                            Schädliche Wirkung muss über das medizinisch vertretba-            Gesundheit infolge des ärztlichen
                                     infolge der Impfung
                                                                            re Maß hinaus oder infolge von Kennzeichnungs-/Infor-              Handelns
                                                                            mationsmängeln eingetreten sein, § 84 AMG.

                                                                            Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten:
                                     Beweislast beim Geschädigten,                                                                             Beweislast beim Geschädigten,
                                                                            sog. Gefährdungshaftung, d.h. die Kausalität zwischen
                     Beweislast

                                     Erleichterung dabei: diese/r muss                                                                         er/sie muss also Kausalität zwischen
                                                                            Anwendung und Schaden wird vermutet, diese Vermu-
                                     nicht die Kausalität zwischen Imp-                                                                        Handeln und Schaden nachweisen.
                                                                            tung müsste ggf. vom pharmazeutischen Unternehmer
                                     fung und Impfschaden, sondern nur                                                                         Bei Nachweis eines groben Behand-
                                                                            widerlegt werden, § 84 Abs. 2 und 3 AMG; weitere
                                     die Wahrscheinlichkeit dieser                                                                             lungsfehlers: Beweislastumkehr im
                                                                            Erleichterung: Auskunftsanspruch des Geschädigten,
                                     Kausalität nachweisen, § 61 IfSG                                                                          Hinblick auf die Kausalität
                                                                            § 84a AMG

                                                                            Bei Körperverletzung: alle gesundheitlichen und
                                     Alle (materiellen) gesundheit-                                                                            Alle (materiellen und immate-
                                                                            wirtschaftlichen Schäden (einschließlich Erwerbsmin-
                                     lichen und wirtschaftlichen                                                                               riellen) Schäden, die infolge des
                  Schadensersatzes

                                                                            derung und immaterielle Schäden (z.B. Schmerzens-
                                     Schäden auf der Grundlage des                                                                             Handelns entstehen (immaterielle
                                                                            geld), siehe § 87 AMG; bei Tötung: siehe § 86 AMG;
                    Umfang des

                                     Bundesversorgungsgesetzes                                                                                 Schäden: § 253 Abs. 2 BGB)
                                                                            Höchstbeträge: siehe § 88 AMG

                                                                            Deckungsvorsorge/EU-Verträge: Verpflichtung der Unterneh-
                                                                            men zur Deckung etwaiger Ersatzansprüche, z.B. durch Haft-
                                                                            pflichtversicherung (§ 94 AMG). Presseberichten zufolge gab
                                                                            es infolge der bedingten und beschleunigten Zulassung teils
                                                                            Schwierigkeiten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung. Hier sei
                                                                            teilweise die EU als „Ersatz-Versicherer“ eingesprungen.
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