STEUERLICHER HANDLUNGSBEDARF ZUM JAHRESWECHSEL?
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STEUERLICHER HANDLUNGSBEDARF ZUM JAHRESWECHSEL? Kurz vor dem Ende der letzten Legislaturperiode wurde der Gesetzgeber nochmals aktiv und hat sowohl zahlreiche Änderungen von Steuergesetzen verabschiedet als auch einige Corona-bedingte steuerliche Regelungen verlängert. Gleichzeitig laufen zum 31.12.2021 etliche bisher geltende Übergangs- und Billigkeitsmaßnahmen aus. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten ERTRAGSBESTEUERUNG VON UNTERNEHMEN Überblick geben, welche steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022 relevant werden und Auslaufen der Corona-Sonderregelungen aufzeigen, inwieweit sich daraus Handlungsbedarf ergeben kann. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie angesichts der Vielzahl von Fallgestaltungen und Aus- auf die Wirtschaft haben Gesetzgeber und Finanz wirkungen der anstehenden Änderungen nicht erho- verwaltung für die Jahre 2019 und 2020 zahlreiche ben werden. Vielmehr sollen die Erläuterungen als steuerliche Maßnahmen getroffen, deren Anwendung erster Impuls und als Gesprächsgrundlage für eine teilweise bis 31.12.2021 verlängert wurde. So können weitergehende Erörterung möglicher Maßnahmen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheb- dienen. lich betroffene Steuerpflichtige bis 31.12.2021 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen-, Körperschaft- Weiterführende Informationen sowie Ansprechpart- steuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für 2021 ner zu den einzelnen Themen finden Sie auf unserer stellen. Entstandene Schäden sind dazu nicht nach Homepage www.ebnerstolz.de. zuweisen. 1
Erweiterung des Verlustrücktrags Tipp: Ist im Jahr 2021 mit einem Gewinn zu rechnen, kann die degressive Abschreibung im Vergleich zur linea- Außerdem hat der Gesetzgeber den steuerlichen Ver- ren Abschreibung zu Liquiditätsvorteilen führen. Für lustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal Wirtschaftsgüter, die noch vor Jahresende angeschafft 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveran- oder hergestellt werden, ist allerdings zu beachten, dass lagung) erhöht, so dass entsprechende Verluste der die Abschreibung nur zeitanteilig ab dem Monat der Her- Jahre 2020 und 2021 in das jeweilige Vorjahr zurück- stellung bzw. Anschaffung berücksichtigt werden kann. getragen werden können. Ab 2022 ist ein Verlustrück- trag dann nur noch in Höhe von maximal 1 Mio. bzw. Nochmalige Verlängerung der Investitionsfristen 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung möglich. Die Corona-bedingt bereits verlängerten Investitions- Um bereits vor der Durchführung der Steuerveran fristen in § 6b und § 7g EStG wurden nochmals um lagung für 2021 einen Verlustrücktrag im Rahmen jeweils ein Jahr verlängert. der Steuerveranlagung 2020 berücksichtigen zu kön- nen, hat der Gesetzgeber zudem die Möglichkeit der Sofern eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG am Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags Schluss des nach dem 28.02.2020 und vor dem eingeräumt, der pauschal in Höhe von 30 % des 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhan- Gesamtbetrags der Einkünfte in 2020 berücksichtigt den ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitions- werden kann. frist nicht am Schluss des ersten, sondern erst am Schluss des zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjah- Tipp: Sofern in 2021 mit einem rücktragsfähigen res. Reinvestitionen können damit auch noch in 2022 Verlust zu rechnen ist, könnte ein Antrag auf Berück- getätigt werden. sichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags im Rah- men der Steuerveranlagungen 2020 gestellt werden, Auch die Frist zur Nutzung von für im Jahr 2017 und um etwaige Liquiditätsvorteile nutzen zu können. 2018 abgezogene Investitionsabzugsbeträge nach Mangels Möglichkeit eines Verlustrücktrags ist dies § 7g EStG wurde Corona-bedingt verlängert, so dass jedoch bei der Gewerbesteuer nicht möglich. etwaige begünstigte Investitionen noch in 2022 getä- tigt werden können. Damit wird dem Umstand Rech- Degressive Abschreibung für bewegliche Wirt- nung getragen, dass aufgrund anhaltender Corona- schaftsgüter Einschränkungen die Umsetzung von Investitionsmaß- nahmen in 2021 häufig nicht möglich war. Zur Abmilderung von wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde temporär für nach dem Ersatz für organschaftliche Ausgleichsposten 31.12.2019 angeschaffte oder hergestellte bewegliche durch Einlagelösung Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Die bisherige Regelung zur steuerlichen Behandlung Diese Regelung gilt allerdings nur noch für Anschaf- von Mehr- und Minderabführungen in organschaft fungen oder Herstellungen von entsprechenden Wirt- licher Zeit durch Bildung steuerlicher Ausgleichspos- schaftsgütern bis zum 31.12.2021. ten wird zum Jahreswechsel durch eine einfachere 2
Einlagelösung ersetzt. Danach gelten Minderabführun- Optionsmodell gen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organ- schaftlicher Zeit haben, in voller Höhe als Einlage durch Erstmals ab 2022 haben Personenhandels- und Partner- den Organträger in die Organgesellschaft. Mehrabfüh- schaftsgesellschaften die Möglichkeit, ertragsteuerlich rungen der Organgesellschaft dagegen sind in voller wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die Höhe als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an Gesellschaft unterliegt dann der Körperschaftsteuer, den Organträger zu behandeln. Allerdings kann die die Gesellschafter haben wie Anteilseigner einer Kapi- Umstellung hin zur Einlagelösung bei der Auflösung talgesellschaft nur an sie ausgeschüttete Gewinne zu von passiven Ausgleichsposten eine Gewinnverwirk versteuern. Für weitere Steuerarten, z. B. die Umsatz- lichung nach sich ziehen, sofern dieser nach Saldierung oder Grunderwerbsteuer, ergeben sich durch die mit einem etwaig bestehenden aktiven Ausgleichs- Optierung – abgesehen von etwaigen gesetzlichen posten den Beteiligungsbuchwert übersteigt. Anpassungsregelungen – keine Änderungen. Das Wahl- recht kann mittels eines unwiderruflichen Antrags bei Tipp: Durch eine noch in 2021 erfolgte Einlage in die der Finanzverwaltung ausgeübt werden. Dieser muss Kapitalrücklage der Organgesellschaft könnte Verrech- spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschafts- nungspotential geschaffen und somit eine Gewinn jahrs gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie eine verwirklichung ggf. verhindert werden. Dazu sollte Kapitalgesellschaft gelten soll. Bei kalenderjahrgleichem zeitnah geprüft werden, ob und in welcher Höhe ein Wirtschaftsjahr kann damit nächstmöglich mit Wirkung passiver Ausgleichsposten vorliegt. Weitere Ausfüh- zum 01.01.2023 zur Körperschaftsteuer optiert wer- rungen hierzu finden Sie im novus November 2021. den. Der dafür benötigte Antrag wäre bis spätestens 30.11.2022 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen Tipp: Vor Ausübung der Option sollte sorgfältig Die inkongruente körperschaftsteuerliche Behand- geprüft werden, welche konkreten steuerlichen Fol- lung von Währungskursverlusten und -gewinnen im gen dies im Einzelfall hätte. Zu empfehlen ist deshalb, Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen wurde die Zeit bis zur nächsten Möglichkeit der Options mit Wirkung ab 2022 aufgehoben. So bleiben Wäh- ausübung für eine sorgfältige Abwägung der Vor- rungskursverluste bislang als Gewinnminderungen im und Nachteile zu nutzen. Nähere Erläuterungen hierzu Zusammenhang mit Darlehensforderungen eines zu können Sie auch im novus Mai 2021 nachlesen. mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Anteilseigners, der selbst eine Kapitalgesellschaft ist, INTERNATIONALE BESTEUERUNG bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Währungskursgewinne eines Anteilseigners werden Hinzurechnungsbesteuerung hingegen als steuerpflichtig behandelt. Für nach dem 31.12.2021 eintretende Gewinnminderungen aus Die bestehende Hinzurechnungsbesteuerung wurde Währungskursverlusten wird nun gesetzlich geregelt, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 dass diese keine steuerlich unbeachtlichen Gewinn- umfassend geändert. U. a. ist künftig die Beherrschung minderungen darstellen und damit abzugsfähige einer ausländischen Gesellschaft gesellschafterbe Betriebsausgaben sind. zogen zu prüfen und ist dann gegeben, wenn dem 3
inländischen Gesellschafter allein oder zusammen mit Seitens der Finanzverwaltung wurden sowohl die Ver- ihm nahestehenden Personen am Ende des Wirt- waltungsgrundsätze, mit denen die Grundsätze für die schaftsjahres der ausländischen Gesellschaft mehr als Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen internati- die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der onal verbundenen Unternehmen dargestellt werden, Anteile am Nennkapital unmittelbar und/oder mittelbar als auch die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungs- zuzurechnen sind. Neben weiteren Änderungen wurde preise, in denen sich die Grundsätze der Einkunfts außerdem der bestehende Aktivkatalog zur Abgren- abgrenzung finden, umfassend überarbeitet. zung sog. passiver Einkünfte punktuell modifiziert. So gelten künftig z. B. Streubesitzdividenden, also Dividen- Tipp: Es sollte geprüft werden, ob angesichts der geän- den der ausländischen Gesellschaft aus einer Beteili- derten Vorschriften eine Anpassung der Verrechnungs- gung von weniger als 10 % an einer Kapitalgesellschaft, preise erforderlich ist. Weitere Informationen hierzu sowie als passive Einkünfte. Unverändert geblieben ist hinge- Ansprechpartner sind im novus Oktober 2021 enthalten. gen die Schwelle der Niedrigbesteuerung bei 25 %. Betriebsausgabenabzug für hybride Gestaltungen Tipp: Angesichts der modifizierten Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung, könnte diese ab Mit dem Mitte 2021 in Kraft getretenen § 4k EStG 2022 in mehr Fällen als bislang greifen. International sind Beschränkungen des Betriebsausgabenabzugs bei hy- agierende Unternehmen sollten in jedem Fall zeit- briden Gestaltungen vorgesehen, sofern es sich um grenz- nah prüfen, ob etwaiger Anpassungsbedarf besteht. überschreitende Sachverhalte zwischen steuerlich nahe- Gerne lassen wir Ihnen weitere Informationen zu stehenden Personen, zwischen einem Unternehmen und den neuen Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung seiner ausländischen Betriebsstätte oder bei strukturierten zukommen. Senden Sie uns dazu bitte eine kurze Gestaltungen handelt. Hiervon erfasst sind insb. Fälle, in E-Mail an novus@ebnerstolz.de. denen Finanzinstrumente oder Gesellschaften in verschie- denen Staaten steuerlich unterschiedlich gewertet wer- Verrechnungspreise den. Kommt es aufgrund der abweichenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung zu einer Nicht- oder Nied- Durch verschiedene Gesetzesänderungen sowie die rigbesteuerung von Erträgen im Ausland, können die da- Anpassung der Verwaltungsgrundsätze durch das mit zusammenhängenden Aufwendungen in Deutschland BMF wurden die für Verrechnungspreise geltenden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen wer- Vorschriften mit Wirkung ab 2022 modifiziert. den. Die Vorschrift ist bereits rückwirkend auf nach dem 31.12.2019 entstandene Aufwendungen anzuwenden. So wurde die Bestimmung der dem Fremdvergleichs- grundsatz entsprechenden Verrechnungspreise kon- Tipp: In betroffenen Fällen sollte überprüft werden, kretisiert. ob der Betriebsausgabenabzug aufgrund der Neu regelung ggf. bereits in 2020 nicht mehr oder nur Zudem wurde die Anwendung des Fremdvergleichs- noch beschränkt möglich ist. Weiterführende Informa- grundsatzes bei Funktionsverlagerungen gesetzlich tionen hierzu finden Sie unter anderem in unserer Kurz- normiert und die bereits bestehende Regelung zu information „Beschränkter Betriebsausgabenabzug bei Preisanpassungsklauseln modifiziert. hybriden Gestaltungen“. 4
Wegzugsbesteuerung risiko trägt. Besteht die Vergütung aus festen und variablen Bestandteilen, ist das Aufsichtsratsmitglied Mit Wirkung ab 2022 wird die Wegzugsbesteuerung grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Be- natürlicher Personen an die EuGH-Rechtsprechung standteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesam- angepasst. U. a. wurden dazu die Voraussetzungen ten Vergütung betragen. Die Regelungen sind auch auf neu definiert, die bei Wegzug natürlicher Personen ins Mitglieder von Ausschüssen, die der Aufsichtsrat bestellt Ausland zu einer fiktiven Veräußerungsgewinnbesteu- hat, und auf Mitglieder anderer Gremien, die der erung bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von min- Kontrolle der Geschäftsführung dienen, anwendbar. Für destens 1 % führen. So gilt die Wegzugsbesteuerung bis zum 31.12.2021 erbrachte Leistungen beanstandet zukünftig nicht mehr nur für natürliche Personen, die das BMF nicht, wenn eine Behandlung der Aufsichts- zuvor mindestens zehn Jahre in Deutschland unbe- ratsvergütung nach den bisher geltenden Anweisungen schränkt steuerpflichtig waren, sondern für alle Steu- erfolgt. erpflichtige, die innerhalb eines Betrachtungszeitraums von zwölf Jahren mindestens sieben Jahre der unbe- Tipp: Spätestens für Leistungen ab dem 01.01.2022 schränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlagen. sollte die Vergütungsvereinbarung für die jeweiligen Mitglieder durchgesehen und die Rechnungsstellung Zudem ist zu beachten, dass im Falle eines Wegzugs ggf. angepasst werden. Soll auch für die Zukunft an eines Steuerpflichtigen ab dem 01.01.2022 in das EU-/ der Unternehmerstellung des Aufsichtsratsmitglieds EWR-Ausland eine zinslose Stundung bis zum tatsäch- festgehalten werden, ist zudem eine Anpassung im lichen Verkauf der Anteile nicht mehr möglich ist. Viel- Hinblick auf die variable Vergütung zu empfehlen. mehr ist sowohl in diesen als auch in Drittstaatsfällen Dabei sind stets die Umstände im konkreten Einzelfall nur noch eine Stundung in Form einer über sieben Jah- zu beachten. Weitergehende Informationen zu den re gestreckten Steuerzahlung zu gleichen Jahresbeträ- Auswirkungen des BMF-Schreibens können Sie im gen vorgesehen. Umsatzsteuer Impuls „BMF ändert Umsatzbesteue- rung von Aufsichtsräten“ nachlesen. Tipp: Ist ein Wohnortwechsel geplant, ist regelmä- ßig eine umfassende Prüfung der steuerlichen Folgen Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbe- erforderlich. günstigte Organisationen UMSATZBESTEUERUNG Spenden Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmit- betroffen sind, Waren an steuerbegünstigte Organi glieds sationen, sind diese Spenden aufgrund der befristeten Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung laut BMF- Laut Schreiben des BMF vom 08.07.2021 (BStBl. I 2021, Schreiben vom 18.03.2021 (DStR 2021, S. 734) bis zum S. 919) ist das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht mehr 31.12.2021 von der Umsatzbesteuerung befreit. selbstständig tätig und damit nicht mehr als umsatz- steuerlicher Unternehmer anzusehen, wenn es aufgrund Tipp: Sofern Einzelhändler entsprechende Sachspen- einer (nicht variablen) Festvergütung kein Vergütungs den vorsehen, sollten diese noch vor Jahresende erfol- 5
gen, um keine Umsatzbesteuerung auszulösen. Corona-Bonus Wegfall der Übergangsregelungen bei Reiseleis- tungen Der Zahlungszeitraum für steuerfreie Beihilfen und Un- terstützungen, sog. Corona-Bonus, wurde nochmals Bereits Ende 2019 wurde die Anwendung der umsatz- bis 31.03.2022 verlängert. Der steuerfreie Gesamtbe- steuerlichen Margenbesteuerung für Reiseleistungen trag ist auch in mehreren Teilraten zahlbar. Sofern der nach § 25 UStG von B2C-Geschäften auch auf B2B- Gesamtbetrag von insgesamt 1.500 Euro nicht bereits Geschäfte ausgedehnt. Die Vorschrift gilt damit nicht ausgeschöpft wurde, haben Arbeitgeber damit noch mehr nur für klassische Reiseveranstalter, sondern bis Ende März 2022 die Gelegenheit ihren Arbeitneh- z. B. auch für Konzerngesellschaften, die die Buchung mern Unterstützungen zukommen zu lassen. von Reiseleistungen für andere Konzerngesellschaften übernehmen und an diese weiterleiten. In diesem Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug Zusammenhang wurde zudem mit Wirkung für nach dem 31.12.2021 bewirkte Umsätze die Regelung zur Bereits Ende 2019 wurde eine gesetzliche Regelung auf- Gesamtmarge abgeschafft. Diese kann somit ab 2022 genommen, wonach Gutscheine und Geldkarten nicht nicht mehr gebildet werden. als Geldleistungen zu behandeln sind, wenn sie aus- schließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen Ebenfalls wird zum Jahreswechsel die Übergangsre berechtigen. In seinem Schreiben vom 14.04.2021 (BStBl. I gelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 2021, S. 624) räumte das BMF eine Übergangsregelung 29.03.2021, BStBl. I 2021, S. 386) für Reiseleistungen ein, wonach erst ab dem 01.01.2022 die Voraussetzun- von in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen ohne gen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet wegfal- zu erfüllen sind, wodurch der Umfang des Waren- und len. Für ab dem 01.01.2022 ausgeführte Reiseleistun- Dienstleistungsangebots eingeschränkt wird, für die die gen von diesen Unternehmern kann § 25 UStG somit Gutscheine und Geldkarten eingesetzt werden können. nicht mehr angewendet werden. Tipp: Es empfiehlt sich, zu überprüfen, ob Gutscheine ARBEITNEHMERBESTEUERUNG und Geldkarten, die den Arbeitnehmern ab 01.01.2022 gewährt werden sollen, den zusätzlichen Kriterien ent- Anhebung der Sachbezugsfreigrenze sprechen und damit weiterhin als Sachbezug behandelt werden können. Mehr zu den zusätzlichen Anforderun- Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sach- gen sind hier zu finden. bezüge, bleiben diese steuerfrei, sofern sie die monat- liche Freigrenze von bisher 44 Euro nicht überstei- IMMOBILIENBESTEUERUNG gen. Diese Freigrenze wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2022 auf 50 Euro monatlich erhöht. Grundsteuerreform in der Umsetzung Tipp: Die Anhebung der Sachbezugsfreigrenze könnte Zum 01.01.2022 sind alle Grundstücke in Deutschland z. B. bei Lohnerhöhungsverhandlungen genutzt wer- neu zu bewerten und neue sog. Grundsteuerwerte den, um eine Lohnerhöhung steuerlich optimiert zu festzusetzen. Diese neuen Grundsteuerwerte werden gewähren. ab 2025 der Grundsteuer zugrunde gelegt. 6
Ab Mitte des kommenden Jahres sollte die Abgabe von zudem, dass der Bauantrag bzw. die Bauanzeige nach Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 erfolgt. möglich sein. Die Bewertung orientiert sich stärker als Zudem sind betragsmäßige Restriktionen zu beachten, in der Vergangenheit am tatsächlichen Wert der Grund- um die Sonderabschreibung nutzen zu können. stücke. Um die Ermittlung aber handhabbar zu machen, werden in dem bundeseinheitlichen Modell zahlrei- Tipp: Um die Sonderabschreibung nutzen zu können, che gesetzlich vorgegebenen Pauschalwerte heran sollte noch vor dem Jahresende ein entsprechender Bau- gezogen. Einige Bundesländer weichen allerdings von antrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt bzw. beim dem Bundesmodell ab und sehen eigene Vorgaben vor. Kauf einer neuen Wohnung darauf geachtet werden, ob hierbei die entsprechende Frist gewahrt wurde. Zwar ist eine Erklärung erst nach Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben. Diese könnte dem Verneh- Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikan- men nach durch öffentliche Bekanntgabe zum Ende lagen des ersten Quartals 2022 erfolgen. Steuerpflichtige mit einer Vielzahl an Grundstücken sollten aber ggf. bereits Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung vorab die jeweils nach dem anzuwendenden Bundes- von bis zu 10 kW und Blockheizkraftwerken mit einer ins- oder Landesmodell und unter Berücksichtigung der tallierten Leistung von bis zu 2,5 kW kann auf schriftlichen Art des Grundstücks erforderlichen Informationen und Antrag des Steuerpflichtigen das Fehlen der Gewinnerzie- Unterlagen zusammentragen, um der Erklärungspflicht lungsabsicht unterstellt werden, sodass hieraus keine steu- fristgerecht nachkommen zu können. erpflichtigen Einkünfte resultieren, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren wären. Tipp: Zur Berechnung der neuen Grundsteuerwerte und der entsprechenden Erstellung der Feststellungserklärun- Diese im Schreiben des BMF vom 29.10.2021 (DStR 2021, gen bietet Ebner Stolz softwareunterstützte Leistungen S. 2590) vorgesehene Vereinfachungsregelung kann an, die je nach den individuellen Beratungsbedürfnissen in Anspruch genommen werden, wenn der erzeugte ausgestaltet werden und ein effizientes, fristgerechtes Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Strom- Erfüllen der Erklärungspflichten sicherstellen. netz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Zudem ist Voraus- Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau setzung, dass die Anlage nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurde. Mit der seit 2018 bestehenden Möglichkeit, eine Son- derabschreibung bei Neubau von Mietwohnungen gel- Für alle Anlagen, die vor dem 31.12.2021 in Betrieb ge- tend zu machen, hat der Gesetzgeber auf den gestie- nommen wurden, ist der Antrag bis zum Ablauf des genen Bedarf an Wohnraum reagiert. Die in § 7b EStG Jahres 2022 zu stellen. Der Antrag gilt für alle offenen geregelte Sonderabschreibung gilt dabei sowohl für Veranlagungsjahre und wirkt auch für Folgejahre. die Herstellung als auch die Anschaffung neuer Woh- nungen als auch z. B. für den Ausbau bestehender Bei Neuanlagen, die also nach dem 31.12.2021 in Betrieb Dachgeschosse, wenn dadurch neue abgeschlos- genommen werden, gilt dann stets, dass ein solcher sene Wohnungen geschaffen werden. Erforderlich ist Antrag bis zum Ablauf des Folgejahres zu stellen ist. 7
ANSPRECHPARTNER Gerne stehen Ihnen zur Klärung eines et- waigen Handlungsbedarfs aufgrund steu- errechtlicher Änderungen zum Jahres- wechsel die Ihnen bekannten Ansprech- partner bei Ebner Stolz oder unsere An- sprechpartner im Bereich der Steuer- beratung zur Verfügung. Herausgeber: es ausschließlich ihm bzw. seinen Beratern, die sachliche Richtigkeit der In- Ebner Stolz Mönning Bachem formation zu verifizieren; in keinem Fall sind die vorstehenden Informatio- Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbH nen geeignet, eine kompetente Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür www.ebnerstolz.de steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung. Rechtsstand: 25.11.2021 Die Ausführungen unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in Redaktion: vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesonde- Dr. Ulrike Höreth, Tel. +49 711 2049-1371 re der (auch auszugsweise) Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffent- Brigitte Stelzer, Tel. +49 711 2049-1535 lichung auf Websites, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber Diese Publikation enthält lediglich allgemeine Informationen, die nicht geeignet Wir legen großen Wert auf Gleichbehandlung. Aus Gründen der besseren Les- sind, darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen. Der Herausge- barkeit verzichten wir jedoch auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachfor- ber und die Autoren übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtig- men männlich, weiblich und divers. Im Sinne der Gleichbehandlung gelten ent- keit und Vollständigkeit der Informationen. Sollte der Leser dieser Publikati- sprechende Begriffe grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprach- on eine darin enthaltene Information für sich als relevant erachten, obliegt form beinhaltet also keine Wertung, sondern hat lediglich redaktionelle Gründe. 8
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