Corona: Rückkehr zum neuen Normalbetrieb - ETH Zürich

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Corona: Rückkehr zum neuen Normalbetrieb - ETH Zürich
Corona: Rückkehr zum neuen Normalbetrieb
 Masterplan Version 4
 Schulleitung der ETH Zürich, Zürich, 23. April 2020 Basisplan (Version 1)
                                 06. Mai 2020 Anpassungen auf 11.5.2020 (Version 2)
                                 02. Juni 2020 Teilphase 3.2.1 auf 08.06.2020 (Version 3)
                                17. Juli 2020 Teilphase 3.2.2 auf 03.08.2020

Rückkehr zum neuen Normalbetrieb: Teilphase 3.2.2                                           Seite 1
Rückkehr zum neuen Normalbetrieb: Teilphase 3.2.2   Seite 2
Generelle Regeln und Eckwerte für die Teilphase 3.2.2 (3. August - 30. August 2020)
1. Allgemeine Bemerkungen
       •   Die Teilphase 3.2.2 dauert vom 3. August bis zum 30. August 2020; für die Teilphase 3.3 ab dem 31.8.2020 werden zu einem späteren Zeitpunkt die Regelungen
           erlassen. Diese werden namentlich die Modalitäten für das Herbstsemester umfassen.
       •   Im Fall einer zweiten Welle gelten zusätzlich die Massnahmen des Plans B.
       •   Es gelten weiterhin übergeordnet die Vorgaben des Bundes (Link), ergänzt durch die nachfolgenden spezifischen Regeln für alle ETH-Angehörigen.
       •   Es soll zu jedem Zeitpunkt die Ansammlung von Personen niedrig gehalten werden. Vor allem ist zu vermeiden, dass es vor den Korridoren der Gebäude und
           insbesondere vor den Eingängen zu den Prüfungsräumen wie auch zu den grossen Verpflegungsstätten zu Personenansammlungen kommt.
       •   Die Festlegungen setzen insbesondere die Einhaltung der Distanz- und Hygieneregeln voraus.

2. Gebäudeöffnungen
       •   Grundsätzlich sind alle Gebäude wieder geöffnet (es gelten die Öffnungszeiten wie vor der Schliessung).
       •   Auf Antrag können Gebäude, in welchen keine mündlichen oder schriftlichen Prüfungen stattfinden, beschränkt nur mit Schlüssel/ETH-Karte und Code zugänglich
           gemacht werden. Den Antrag stellt die Leitung des Departements oder die Abteilungsleitung an den Betrieb.
       •   Gäste, Handwerker und Besucher von Bibliotheken / Ausstellungen / Sammlungen etc. haben Zutritt.
       •   Im Übrigen weiterhin kein Zutritt für die Öffentlichkeit.
       •   Studierende haben wieder Zutritt zu den Gebäuden wie vor der Gebäudeschliessung, mit Fokus auf Prüfungsvorbereitung und Prüfungen.
       •   Die Belegung der Studierendenarbeitsplätze wird nicht mehr durch ein elektronisches Reservationssystem gesteuert, es werden aber zulässige Maximalbelegungen
           kommuniziert und überprüft. Arbeitsplätze, die infolge der Prüfungen wegfallen, werden andernorts ersetzt.

3. Allgemein einzuhaltende Regeln für alle ETH Angehörigen
       Schrittweiser Wiederaufbau der Präsenz am Arbeitsplatz
       •   In der Phase 3.2.2 erfolgt der schrittweise Wiederaufbau der Präsenz am Arbeitsplatz an der ETH. Dieser soll mit den Vorgesetzten geplant werden, wobei die Distanz-
           und Belegungsregeln in den Büros weiterhin eingehalten werden müssen. Ziel ist, dass ab Phase 3.3 (ab 31. August 2020) wieder grundsätzlich vor Ort gearbeitet wird.
       •   Risikopersonen vereinbaren mit ihren Vorgesetzten individuelle Lösungen.
       •   In Gebäuden mit zahlreichen schriftlichen Prüfungen (insbesondere HIL und ONA) findet die Rückkehr schwergewichtig gegen Ende August statt.

       Raumbelegung
       •   In den Büros, Werkstätten und Labors der ETH gelten folgenden Hygiene-, Abstands- und Lüftungsregeln:
           - Pro belegten Arbeitsplatz muss eine Büroraumfläche von mindestens 10 Quadratmetern gewährleistet sein.
           - Zwischen zwei belegten Arbeitsplätzen ist ein Abstand von 1.5 Metern einzuhalten. Wird der Abstand in Ausnahmefällen unterschritten (z.B. bei nahen
                gegenüberliegenden Arbeitsplätzen), sind die Arbeitsplätze entsprechend zu verschieben oder es sind Trennelemente, Stellwände oder etwas Ähnliches anzubringen.
           - Jeder Raum mit mehr als einem gleichzeitig anwesenden Mitarbeitenden muss, wo dies möglich ist, stündlich während 5-10 Minuten gelüftet werden.
       •   Alle Abteilungen und Forschungsgruppen, die ihre Büros regelmässig belegen, erstellen schriftliche Schutzkonzepte, die sie allen Mitarbeitenden sowie – in den
           Departementen - der Departementsleitung kommunizieren. Für deren Einhaltung sind die Vorgesetzten verantwortlich. Das Schutzkonzept beinhaltet gegebenenfalls auch
           eine Rotations- und Raumbelegungsplanung. Dies gilt insbesondere für Grossraumbüros/-labors.
       •   Um die geltenden Abstandsregeln einzuhalten, wird die Rückkehr in die Büros schrittweise erfolgen. Es soll stets nur eine begrenzte Anzahl Mitarbeitende pro Einheit
           gleichzeitig an der ETH anwesend sein.

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Sitzungen, Exkursionen
        •   Sitzungen innerhalb der Teams können wieder physisch durchgeführt werden.
        •   Team-übergreifende Sitzungen finden vorzugsweise noch virtuell statt.
        •   Zusammenkünfte, welche aufgrund der Natur der Aufgabe nur physisch erfolgen können (z.B. bauliche Abnahmen, Workshops etc), finden physisch statt.
        •   Für allfällig genutzte Sitzungszimmer gilt eine Minimalfläche von 4 Quadratmetern pro Person. Die maximale Belegung der allgemein buchbaren Räume ist bereits an der
            jeweiligen Türe vermerkt; wo dies noch fehlt, ist die Personenzahl zu berechnen und zu kennzeichnen.
        •   Sitzungen sollen nicht länger als 2 Stunden dauern; andernfalls sind die Sitzungen nach 2 Stunden für 30 Minuten zu unterbrechen. Nach jeder Sitzung oder in den
            Sitzungspausen muss das Sitzungszimmer während 30 Minuten leer stehen und (sofern Fenster vorhanden sind) gut gelüftet werden.
        •   Zu Beginn und am Ende der Sitzungen werden die Tischflächen durch die Teilnehmenden gereinigt.
        •   Die Organisationseinheiten mit eigenen Sitzungszimmern sorgen selbst für die Einhaltung dieser Regeln.
        •   Exkursionen und Retreats sind unter Einhaltung aller Vorgaben hinsichtlich An-/Abreise, Aufenthalt, Verpflegung sowie Übernachtung im Einzelzimmer grundsätzlich
            zulässig.

        Veranstaltungen
        •   Es werden bis 30. August 2020 keine Veranstaltungen an der ETH Zürich durchgeführt. Das Mitarbeiterfest togETHer wird auf den 2. Juli 2021 verschoben.
        •   Ab 31. August sind Veranstaltungen wieder möglich. Es gelten die Rahmenbedingungen aus den Weisungen zu Veranstaltungen (separates Dokument).
            Voraussetzungen für eine Bewilligung sind die Einhaltung von Hygienemassnahmen; die Einreichung eines Schutzkonzeptes; die Registration der Teilnehmenden sowie
            die Information der Teilnehmenden.
            Die Veranstaltungen werden nach folgenden Prioritäten bewilligt:
            1.   Veranstaltungen für die ETH als Ganzes von grosser Bedeutung
            2.   akademische Veranstaltungen
            3.   Veranstaltungen mit Bezug zu Wissenstransfer
            4.   öffentliche Anlässe
            5.   Veranstaltungen von Partner der ETH
            6.   weitere Veranstaltungen

4. Anreise, Parkierung, Dienst- und Privatreisen

        •   Die Anreise der Mitarbeitenden erfolgt so, dass die Selbst- und Fremdgefährdung (Corona-Infektion) möglichst minimiert wird. In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die
            Maskenpflicht, ebenso für die Polybahn und den ETH-Link. Alternativ erfolgt die Anreise zu Fuss, mit Fahrrad, Motorrad oder Auto.
        •   Für die Parkierung an der ETH Zürich gelten wieder die üblichen Tarife.
        •   Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko ist in der Covid-19-Verordnung, unter Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, zu
            finden. Diese Liste wird regelmässig aktualisiert. Demnach müssen sich ab dem 6. Juli 2020 alle Personen, welche aus einem dieser Staaten/Gebiete mit hohem
           Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, für zehn Tagen in Quarantäne begeben. Die Einreise ist innerhalb von zwei Tagen nach der Einreise dem Domizil-
           Kanton zu melden. Das Onlineformular oder den Kontakt der zuständigen kantonalen Behörde finden Sie hier.
       • Bei Beschwerden bleibt die betreffende Person zu Hause, bis sie einen Tag beschwerdefrei ist. Die Schulleitung rät ETH-Angehörigen in dieser Situation, sich testen zu
           lassen, auch bei milden Symptomen. Bei positivem Befund sind die Anweisungen der Contact Tracer und der Kantonsärztinnen zu befolgen. Beschwerdefreie
           Reiserückkehrer arbeiten während der Quarantäne im Homeoffice und kommen nach Abschluss der Quarantäne an die ETH zurück. In ETH-Gebäuden und im ETH-
           Gelände wird zur Risikoreduktion für weitere 4 Tage eine Hygienemaske getragen.
       • Bei Dienstreisen von ETH-Angehörigen in Risikogebiete ist eine sorgfältige Abwägung von Nutzen und Risiko erforderlich. Wenn möglich sollten Reisen verschoben
           werden, bis das Risiko nicht mehr besteht. Für nicht aufschiebbare Dienstreisen in Risikoländer sind die Bewilligung durch die Vorgesetzte/den Vorgesetzten und das
           Einverständnis der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Voraussetzung.
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•   ETH Angehörige, welche in die Ferien fahren, sollten daher vor Antritt der Reise und vor der (Wieder-)Einreise in die Schweiz die Reisebeschränkungen des
           BAG, die Regelung für den Corona-Notbetrieb sowie die verschiedenen Vorsichtsmassnahmen und Weisungen der Behörden konsultieren. Die Liste der Länder
           und die Einreisebestimmungen können sich allenfalls während den Ferien verändern. Die ETH Angehörigen tragen die Verantwortung für die Einhaltung der
           Bestimmungen. Mitarbeitende müssen die Vorgesetzten informieren, wenn sie aufgrund der Einreisebestimmungen sich für zehn Tage in die Quarantäne
           begeben müssen.
       •   Spezielle Regelungen
              o Personen, welche vor/am 2. Juli 2020 bzw. bevor ein Staat/Gebiet auf die Liste des BAG gesetzt wurde, in Staaten/Gebieten mit hohem Infektionsrisiko
                   reisten:
                   Für Personen, welche die Reise in Länder/Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko vor der Veröffentlichung der Liste vom BAG am 2. Juli 2020 bzw. bevor
                   ein Staat/Gebiet auf die Liste des BAG gesetzt wurde, angetreten haben und bei der Rückkehr in die Schweiz in der zehntägigen Quarantäne ihre Arbeit
                   nicht im Homeoffice erledigen können, gilt diese Zeit als Arbeitszeit (Erfassung mit Vermerk «Corona Situation»).

                   Personen, welche nach dem 3. Juli 2020 bzw. nachdem ein Staat/Gebiet auf die Liste des BAG gesetzt wurde, in Staaten/Gebiete mit hohem
                   Infektionsrisiko reisten:
                   Für Personen, welche die Reise in Länder/Gebiete mit erhöhten Infektionsrisiko am 3. Juli 2020 bzw. nachdem ein Staat/Gebiet auf die Liste des BAG
                   gesetzt wurde, oder später angetreten haben und nach der Rückkehr in die Schweiz in der zehntägigen Quarantäne ihre Arbeit nicht im Homeoffice
                   erledigen können, geht diese Zeit zulasten der Zeitguthaben (Zeitguthaben Arbeitszeit, Ferien Vorjahr, Ferien 2020, Dienstjubiläum). Für genauere
                   Informationen können ETH Angehörige Kontakt mit den Personalverantwortlichen aufnehmen.

                   Personen, welche nach dem 3. Juli 2020 bzw. nachdem ein Staat/Gebiet auf die Liste des BAG gesetzt wurde, aus Staaten/Gebieten mit hohem
                   Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, um eine Stelle an der ETH anzutreten:
                   Personen, welche aus Ländern/Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko am 3. Juli 2020 oder später in die Schweiz einreisen, um eine Stelle an der ETH
                   anzutreten, müssen sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Bei Einreise gelten die Informationen und Weisungen der Behörden. Vorgesetzte
                   Personen der betroffenen Personen informieren diese bereits vorher über diese Bestimmungen. Zudem haben die vorgesetzten Personen der
                   betroffenen Personen sicherzustellen, dass die zehntägige Quarantäne eingehalten wird, dass die betroffenen Personen einen geeigneten Aufenthaltsort
                   für die Quarantäne haben und dass die entsprechende Versorgung während dieser Zeit gewährleistet ist.

                    Für diese drei Fälle gilt: Einreisende aus den Ländern/Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko, welche in der zehntägigen Quarantäne arbeiten können,
                    erfassen die geleistete Arbeitszeit in Quarantäne bzw. Homeoffice wie gewohnt im Zeiterfassungstool und versehen den Zeiteintrag mit dem Häkchen
                    «nicht am Arbeitsplatz».
       •   Personen, welche aus einem dieser Länder/Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko einreisen, um eine Stelle an der ETH anzutreten, müssen sich in eine zehntägige
           Quarantäne begeben. Danach muss in ETH-Gebäuden und im ETH-Gelände zur Risikoreduktion für weitere 4 Tage eine Hygienemaske getragen werden. Dasselbe gilt
           für Studierende, die für Prüfungen anreisen.
       •   Für Reise-Entscheidungen gilt die laufend angepasste Liste des BAG.
       •   Auslandspraktika und Gaststudien erfolgen in Eigenverantwortung der Studierenden. Von der Ausreise in Risikoländer wird abgeraten. Reisekostenbeiträge werden nicht
           gewährt.
       •   Ein Studienaustausch ist nur mit Ländern möglich, mit denen der freie Personenverkehr vereinbart wurde. Die Partneruniversität muss dem Austausch zustimmen.

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5. Gastronomie & Detailhandel, ASVZ
       •   Das Gastronomieangebot im Zentrum und auf dem Hönggerberg wird schrittweise ausgebaut. Es wird auf die Gastronomie-Website verwiesen.
       •   Bei allen sich in geschlossenen Räumen befindenden Wartebereichen zu Gastronomiebetrieben ist eine Maske zwingend zu tragen. Dies gilt auch für
           Warteschlangen im Freien, sofern die Abstandsregeln (1.5m) nicht eingehalten werden können.
       •   Die Sportangebote des ASVZ finden mit Einschränkungen und gemäss Schutzkonzept des ASVZ wieder statt. Es wird auf die Website des ASVZ verwiesen.

6. Contact Tracing

       •   Die Nachvollziehbarkeit von engen betrieblichen Kontakten muss gewährleistet sein (z.B. kein Mischen von Forschungsgruppen). Falls jemand aus einer Gruppe an
           Covid-19 erkrankt, können dadurch die engen Kontaktpersonen eindeutig benannt und isoliert werden. Das Contact Tracing erfolgt im Fall einer Covid-19 Erkrankung
           ausschliesslich durch Mitarbeitende des kantonsärztlichen Dienstes. Dieser verordnet auch vorübergehende Teilschliessungen bei Erkrankungen.
       •   Es wird empfohlen, die SwissCovid App zur Unterstützung eines effizienten Tracings zu verwenden.
       •   In Aufenthalts- und Pausenräumen sind keine Gäste erlaubt.
       •   Bei Sitzungen ist ein Protokoll mit Liste der Teilnehmenden zu erstellen. Verantwortlich dafür ist die/der Sitzungsleiter/in.
       •   In Labors und Werkstätten ist ein Logbuch für gelegentliche und ausserordentliche Belegungen zu führen.
       •   Von Besucherinnen und Besuchern sind Listen durch die einladende Organisationseinheit zu führen.

7. Berufsbildung

   •   Die überbetrieblichen Kurse der Berufsbildung können an der ETH Zürich durchgeführt werden.
   •   Eignungsabklärungen in Form von Probearbeiten für die Selektion von Lernenden sind unter Einhaltung der vorgegeben Regeln möglich.
   •   Schnupperlehren als Teil des Berufswahlprozesses sind unter Einhaltung der vorgegeben Regeln möglich.

8. Kinderbetreuung

   •   Die Kinderbetreuung durch die Stiftung kihz erfolgt im Normalbetrieb.
   •   kihz bietet während den Schulferien ein breites Angebot an Ferienbetreuung, damit die Kinderbetreuung während der Schulferien sichergestellt ist.

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2. Masterplan Restart für die Teilphase 3.2.2 vom 3.8. - 30.8.2020
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 Lehre                  Studierendenarbeitsplätze
                            •   Studierende erhalten Zutritt zu Arbeitsplätzen in den ETH-Gebäuden. Die Studierenden werden angehalten, sich so wenig wie möglich am Campus
                                aufzuhalten.
                            •   Die den Studierenden zur Verfügung gestellten Räume werden markiert, einschliesslich der maximalen Belegungszahlen.
                        Sicherstellung der Leistungskontrollen / studentische Arbeiten:
                            •   Für die Sessionsprüfungen vom 3. – 28. August 2020 gilt das interne Schutzkonzept "Sessionsprüfungen Sommer 2020 unter COVID-19". Die
                                COVID-19-spezifischen Instruktionen werden in einem Dokument (im Namen der Rektorin) separat von der «Weisung zur Prüfungssession»
                                zusammengestellt und allen Kandidat(inn)en verschickt und auf der Corona-Website publiziert.
                            •   Einhalten der Vorgaben des Bundes sowie von allfälligen weiteren ETH-spezifischen Vorgaben; die Prüfungen sollen so durchgeführt werden, dass
                                für die Beteiligten die Ansteckungsgefahr durch Distanz- und Hygienemassnahmen minimiert ist.
                           Schriftliche Prüfungen
                            •   Die Studierenden sind angewiesen, zu den Prüfungen eine Schutzmaske (Hygienemaske oder Stoffmaske) mitzubringen.
                            •   Für Prüfungen in den Gebäuden HIL und ONA ist es Pflicht, die Maske ab Eintreffen in der Pufferzone bis Prüfungsplatz und nach der Prüfung
                                beim Verlassen des Gebäudes zu tragen. Für die übrigen Gebäude ist es empfohlen.
                            •   Es ist zu vermeiden, dass es vor den Korridoren der Gebäude und insbesondere vor den Eingängen zu den Prüfungsräumen und beim Betreten
                                der Räume zu Personenansammlungen kommt.
                            •   Grundsatz: Es gibt keine Alternative zur Präsenzprüfung; wenn Studierende nicht anwesend sein können (z.B. verhinderte Anreise aus dem
                                Ausland), muss die Prüfung in einer späteren Session nachgeholt werden.
                           Mündliche Prüfungen
                            •   Das Tragen von Schutzmasken oder von Visieren für Examinatoren/-innen und Studierende wird nicht als Pflicht erklärt. Dafür wird der erhöhte
                                Abstand von 3m verlangt. In letzter Instanz entscheidet der Examinator / die Examinatorin über die Tragpflicht.
                            •   Können die Anforderungen nicht erfüllt werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Prüfungen als Videokonferenz
                                durchzuführen. Der Examinator / die Examinatorin entscheidet über remote Teilnahme resp. Vollständige remote Durchführung, bei Uneinigkeit der
                                Studiendirektor / die Studiendirektorin.
                            •   Doktorprüfungen können auch mit teilweiser oder vollständiger physischer Anwesenheit des Prüfungskomitees durchgeführt werden.
                                Voraussetzung ist das Einverständnis der Doktorierenden. Gäste und Besucher bleiben ausgeschlossen. Über diese Durchführungsform
                                entscheiden die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher.
                            Studentische Arbeiten
                            •   Bachelor-/ Semester-/Masterprojekte (Verantwortung Departemente) können unter Einhaltung der vorgeschriebenen Vorkehrungen durchgeführt
                                werden.
                        Praktika
                            •   Nachholung von Praktika, welche nicht durch andere Formen substituiert werden konnten, können unter Einhaltung spezieller Vorkehrungen
                                durchgeführt werden. Detailbestimmungen sind den Leitlinien für Praktika in Coronazeiten zu entnehmen.
                            •   Auf Berufspraktika im Ausland soll verzichtet werden
                        Einführungsveranstaltungen
                            •   Einführungsveranstaltungen finden nur virtuell statt.
                        Mobilität / Exkursionen / Blockkurse
                            •   Studien- und Masterarbeiten im Ausland sind bis auf weiteres nicht erlaubt.
                            •   Exkursionen können unter Einhaltung spezieller Vorkehrungen durchgeführt werden. Wenn möglich sind Übernachtungen zu vermeiden und
                                jedenfalls nur in Einzelzimmern zulässig. Detailbestimmungen sind den Leitlinien für Exkursionen in Coronazeiten zu entnehmen.

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Forschung              Schrittweise Rückkehr in neuen Normalbetrieb:
                           •    Bei nicht-laborgestützten Forschungsarbeiten gelten die generellen Regeln für das Home-Office (siehe oben).
                           •    Belegungsdichte der Forschungsgebäude: Situativ variabel / ansteigend unter Einhaltung der Distanz- und weiterer Hygienevorschriften (BAG und
                                ETH Zürich).
                           •    Kandidierende für Professuren können nur zu Gesprächen an die ETH eingeladen werden, wenn der Kanton eine Ausnahmebewilligung für
                                Reisende aus den Risikoländern erteilt (in Abklärung).
                           •    Forschungsbedingte Besuche bei und von Firmen und weiteren Institutionen sind zulässig, unter Einhaltung der Hygienemassnahmen während der
                                An- und Abreise sowie der Beachtung aller Vorgaben.
 Transfer               Neuer Normalbetrieb der Spin-offs:
                           •    Spin-off Aktivitäten in ETH-Räumlichkeiten wieder uneingeschränkt unter Einhaltung strikter Distanz- und Hygienevorschriften (BAG und ETH
                                Zürich) sowie im Einvernehmen mit den Departementen.
                           •    Besuche bei und von Firmen und weiteren Institutionen sind zulässig, unter Einhaltung der Hygienemassnahmen während der An- und Abreise
                                sowie der Beachtung aller Vorgaben.

Rückkehr zum neuen Normalbetrieb: Teilphase 3.2.2                                                                                                              Seite 8
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