Coronavirus: Massnahmen im Steuerbereich - T+R AG
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Nr. 3 / März 2020 Coronavirus: Massnahmen im Steuerbereich Das Coronavirus ist derzeit omnipräsent und beschäftigt uns vielschichtig. Aufgrund der "ausserordentlichen Lage" hat der Bundesrat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen beschlossen. Ein Teil dieses Paketes betrifft den Bereich der Abgaben. Wir nehmen dies zum Anlass, Sie kurz über den vorgesehenen Liquiditätspuffer im Steuerbereich zu informieren. 1. Verlautbarungen durch den Bund https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bun- dessteuer/rundschreiben/2020/2-182-d-2020.pdf.down- 1.1 Befristeter Verzicht auf Verzugszinsen load.pdf/2-182-D-2020.pdf. Gestützt auf die COVID-19-Verzichtsverordnung (vgl. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass https://www.admin.ch/opc/de/classified-compila- die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben tion/20200842/index.html) hat der Bundesrat auch im von diesem Verzugszinsverzicht ausgenommen sind. Bereich der Abgaben Massnahmen ergriffen und den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen beschlossen. 1.2 Zahlungserleichterungen Der Verzugszinsverzicht (resp. Nullsatz) gilt für verspä- Vom Verzicht auf Verzugszinsen unabhängig, haben die tete Zahlungen der Mehrwertsteuer (MWST), der be- sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor sonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben Gültigkeit. Gemäss ESTV sind insbesondere die Fristen und Zollabgaben für die Zeit vom 20. März 2020 bis für die Steuererhebung einzuhalten. zum 31. Dezember 2020. Für die MWST gilt der Null- satz für alle Forderungen, demnach auch für solche, die Diverse Steuergesetze sehen dagegen Zahlungser- vor dem 20. März 2020 entstanden sind. leichterungen vor. So hat bei der MWST der MWST- Pflichtige zwar grundsätzlich innert 60 Tagen nach Ab- Betreffend die direkte Bundessteuer (dBSt) ist vom lauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Ver- entstandene Steuerforderung zu begleichen. Via "ESTV zugszins geschuldet bei verspäteter Zahlung der dBSt, SuisseTAX" oder Website der ESTV kann allerdings die die in diesem Zeitraum fällig wird. Für die dBSt gilt der Abrechnungs- und Zahlungsfrist derzeit kostenlos und befristete Nullsatz sowohl für Steuerforderungen (nicht ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit ver- jedoch bei Bussen oder Kosten) der Steuerperiode 2020 längert werden. Ist die Zahlung jedoch mit einer erhebli- als auch solcher früherer Steuerperioden, sofern jeweils chen Härte verbunden, kann die ESTV darüber hinaus die Fälligkeit der provisorischen oder definitiven Rech- Zahlungserleichterungen in Form einer Erstreckung der nung in den befristeten Zeitraum fällt. Weitere Angaben Zahlungsfrist oder von Ratenzahlungen gewähren. Um hierzu sind dem Rundschreiben der Eidgenössischen in den Genuss von Zahlungserleichterungen zu gelan- Steuerverwaltung (ESTV) vom 24. März 2020 zu ent- gen, sind somit (weiterhin) Gesuche zu Handen der nehmen: ESTV erforderlich (vgl. Art. 90 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTG]). 1/3
Nr. 1 / März 2020 Analog sieht auch das Bundesgesetz über die direkte der Corona-Krise eine gesetzliche Frist verpasst Bundessteuer (DBG) Zahlungserleichterungen vor. Ist wird, kann ein Gesuch um Wiederherstellung der die Zahlung von Steuern, Zinsen und Kosten oder Bus- Frist gestellt werden. Im Gesuch ist darzulegen, sen wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen weshalb die Einhaltung der Frist nicht möglich war. Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Weitere Massnahmen sind der folgenden Mitteilung vom Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zah- 25. März 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Bern lungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen zu entnehmen: https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/in- (vgl. Art. 166 DBG). dex/navi/index.meldungNeu.aktuell- Aufgrund der wirtschaftlichen Einschränkungen und Fol- Box.html/sv_fin/de/meldungen/steu- gen, die sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus ern/2020/03/20200316_1451_coronavirus_aktuelleinfor- ergeben, dürfte generell davon ausgegangen werden, mationen.html dass die ESTV entsprechende Gesuche wohlwollend behandelt. 2.2 Kantonales Steueramt Zürich Wurden aufgrund erheblicher Gründe Eingabefristen Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 verpasst, kann die Frist auf Gesuch hin wiederherge- wurde für alle natürlichen Personen bis zum stellt werden (vgl. betreffend dBSt Art. 133 DBG; betref- 31. Mai 2020 erstreckt. fend MWST Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Weitere Informationen dazu finden Sie in der Mitteilung Wie die ESTV bekanntgibt, kann sie ihre Arbeiten der- vom 27. März 2020 des Kantonalen Steueramtes Zürich: zeit nicht sistieren. Demnach wird sie weiterhin Verfü- https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirek- gungen oder Entscheide eröffnen, die gesetzliche Fris- tion/ksta/de/aktuell/mitteilungen/amtsmitteilun- ten auslösen. Ebenso werden von der ESTV Zahlungs- gen_2020/weitere_massnahmen.html aufforderungen, Mahnungen oder Zinsrechnungen (un- ter Berücksichtigung der geltenden Zinssätze) weiterhin 2.3 Kantonale Steuerverwaltung Freiburg versendet. Nach wie vor werden – soweit möglich und in Absprache mit den MWST-Pflichtigen – auch MWST- Die Abgabefrist zur Einreichung der Steuererklärun- Kontrollen vor Ort durchgeführt. gen vom 31. März 2020 wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Weitere Informationen können Sie aus der Für weiterführende Informationen sowie Fragen und Mitteilung vom 17. März 2020 entnehmen: Antworten verweisen wir auf den folgenden Link der https://www.fr.ch/de/kstv/steuern/natuerliche-perso- ESTV: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/co- nen/30-juni-2020-aussergewoehnliche-frist-fuer-die-ab- vid19/news.html gabe-der-steuererklaerung-natuerlicher-personen-in-zu- sammenhang-mit-covid-19 2.4 Steueramt Kanton Solothurn 2. Verlautbarungen durch ausgewählte Eine sehr ausführliche Zusammenstellung der Massnah- kantonale Steuerbehörden men hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 fin- det sich jeweils im aktualisierten Merkblatt, das Sie unter 2.1 Steuerverwaltung des Kantons Bern der Rubrik "Aktuell" auf der Homepage des Steueramtes Die wesentlichen Entlastungsmassnahmen für die Steu- finden (https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steu- erpflichtigen sind: eramt/) • Die Einreichefrist für die Steuererklärung 2019 Das bis Redaktionsschluss dieses Tax Flash aktuelle von Privatpersonen und selbstständig Erwerbstäti- Merkblatt vom 24. März 2020 finden Sie hier: gen, von Personengesellschaften, Erben- und Mit- https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steuer- eigentümergemeinschaften (virtuelle Steuersub- amt/aktuell/aktuell/news/update-2-kurzfristige-massnah- jekte) sowie von juristischen Personen ist bis men-aufgrund-der-corona-pandemie-hinsichtlich-steuer- 15. September 2020 verlängert worden; perioden-2019-und-2/?tx_news_pi1%5Bcontrol- ler%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=de- • für sämtliche Forderungen des Kantons gilt ein tail&cHash=607f01ae9b3dc8dc35adfdaa47121382 Mahn- und Betreibungsstopp bis 30. Juni 2020; • zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen (Frist zur N.B. Aktualisieren die Steuerbehörden ihre Mitteilungen Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde entsprechend, könnten die angegebenen Links nicht usw.), nicht erstreckt werden können. Falls wegen mehr funktionieren. 2/3
Nr. 1 / März 2020 3. Verschiedenes Was u.a. das Verfahren vor der Steuerrekurskommis- sion sowie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons 3.1 Verfahrensrechtliche Auswirkungen: Bern betrifft, sind unbedingt die Hinweise auf der Kein Rechtsstillstand mit Ausnahme des Homepage der Gerichtsbehörden des Kantons Bern, Betreibungswesens Rubrik Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu beachten: https://www.justice.be.ch/justice/de/index/verwaltungs- Bis anhin wurde vom Bundesrat im Zusammenhang mit gerichtsbarkeit/verwaltungsgerichtsbarkeit.html. dem Coronavirus – mit Ausnahme des Betreibungswe- sens – kein Rechtsstillstand verfügt, so dass gesetzliche Aufgrund der gegenwärtigen Lage und Entwicklung sind Vorgaben und Fristen wie Einsprachefristen, Steuerzah- die genannten Ausführungen als Momentaufnahme lungspflicht, usw. weiterhin gelten. Zu empfehlen ist da- (Stand 26. März 2020) zu verstehen. Allfällige, auch her, alle Fristen und deren Ablauf sorgfältig zu überprü- kurzfristige den Steuerbereich betreffende Änderungen fen und vorsorglich Anträge auf Fristerstreckung bei den sind zu erwarten. Wir bleiben am Ball und informieren jeweiligen zuständigen Behörden zu stellen. Sie bei Bedarf. Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht aller- dings gesetzliche oder angeordnete Fristen über die Os- Betreffend die Wirtschafts- und Finanzhilfeinstrumente tertage stillstehen (bspw. im Bereich der MWST), be- des Bundes und der Kantone verweisen wir auf unser ginnt dieser Stillstand bereits ab 21. März 2020 und dau- Merkblatt https://t-r.ch/tr-merkblatt-kurzarbeits-entschae- ert bis und mit dem 19. April 2020. Die Anwendung und digung. Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich Wirkungen des Stillstandes sind abzuklären: bitte an die T+R-Infoline Corona-Pandemie +41 31 950 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compila- 09 80 oder corona@t-r.ch. tion/20200834/index.html). In Bezug auf Schuldbetreibungen hat der Bundesrat von Art. 62 SchKG Gebrauch gemacht und es dürfen daher Bleiben Sie, liebe Leserin, lieber Leser, gesund! Schuldnerinnen und Schuldnern keine Betreibungsur- kunden zugestellt werden. Dies gilt bis am 4. April 2020, Mitternacht. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzli- chen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wir- kungen und dauern bis am 19. April 2020. 3.2 Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Bern Autoren Die Massnahmen der Gerichtsbehörden können Sie der Medienmitteilung der Justizleitung des Kantons Bern vom 18. März 2020 entnehmen: https://www.jus- tice.be.ch/justice/de/index/verwaltungsgerichtsbar- keit/verwaltungsgerichtsbarkeit.asse- tref/dam/documents/Justice/VG/de/Medienmittei- lung%20Gerichtsbehörden%20und%20Staatsanwalt- schaft%20DE.pdf. Makedon Jenni Mathias Josi lic.rer.pol. dipl. Steuerexperte Tel. +41 31 950 09 24 Tel. +41 31 950 09 52 makedon.jenni@t-r.ch mathias.josi@t-r.ch 3/3
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