(COVID-19) - Hochschule Merseburg
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Dienstanweisung im Rahmen der aktuellen Infektionslage mit dem Corona-Virus (COVID-19) und Handlungsanweisungen für Studierende der Hochschule Merseburg Stand: 053.052.2021 Diese fortgeschriebene Dienstanweisung beruht auf der der 3. Änderung zur 9.aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2021. Ziel ist es, in Anbetracht des fortgesetzt akuten Infektionsgeschehens sowie der daraus resultierenden veränderten politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen das Funktionieren der Hochschule bestmöglich aufrechtzuerhalten und mit den gesundheitlichen Schutzinteressen der Hochschulangehörigen, ihrer Angehörigen und nicht zuletzt des sozialen Umfeldes der Hochschule auszubalancieren und so einen verantwortlichen Beitrag zur Krisenbewältigung und zum Gesundheitsschutz zu leisten. Der von den politisch Verantwortlichen eingeleitete harte Lockdown wird durch die folgenden Regelungen und Maßnahmen im Bereich der Hochschule Merseburg umgesetzt. Diese Dienstanweisung zielt dabei einerseits darauf ab, die Gesundheit jedes Hochschulangehörigen zu schützen und andererseits die Risiken möglicher Infektionsfälle für die Hochschule Merseburg zu minimieren, also die Beeinträchtigungen durch Quarantäne- Anordnungen zu beherrschen und im schlimmsten Falle eine vollständige Schließung der Hochschule zu vermeiden. Für alle Tarifbeschäftigten und Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (im Folgenden Mitarbeitende genannt) sowie Studierende gelten ab sofort bis auf Widerruf die nachfolgenden Handlungsanweisungen. Über aktuelle Entwicklungen und entsprechende, verbindliche Maßnahmen (die die hier vorliegenden Handlungsanweisungen ergänzen, ersetzen oder außer Kraft setzen) werden Sie wöchentlich über das Corona Update (per E-Mail) und 2-wöchentlich über die Corona- Informationsveranstaltung (via BigBlueButton) informiert. Diese Dienstanweisung ersetzt die bisherigen Dienstanweisungen im Rahmen der aktuellen Infektionslage mit dem Corona-Virus. Die Dienstanweisung wird laufend fortgeschrieben und die Hochschulangehörigen unmittelbar über geänderte Regelungen informiert. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen wirken sich auf die Hochschulangehörigen, je nach Lebenssituation und -lage, in unterschiedlicher Form und Intensität aus. Wir sind sehr bestrebt, im Rahmen der hochschulinternen Möglichkeiten, den unterschiedlichen individuellen Lebenskontexten, z.B. durch die zunehmenden Herausforderungen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gerecht zu werden, so dass sich diese nicht nachteilig auf die berufliche Tätigkeit/Karriere auswirken. Im Fall von Anordnungen durch die Ministerien gehen diese den nachfolgenden Regelungen vor. Die Mitarbeitenden und Studierenden werden aufgefordert, sich selbständig über die von Bund und Ländern (bspw. Corona-Eindämmungsverordnungen) erlassenen Verordnungen zu informieren. Sämtliche Festlegungen und Verhaltensregeln, die für den Umgang der Mitarbeitenden und Studierenden untereinander aufgestellt werden, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken werden im Detail auf der Website der Hochschule Merseburg unter 1
erläutert und kommuniziert. 2
Inhalt 1. Krisenstab....................................................................................................................... 44 2. Maßnahmen und Meldekette bei Corona-Verdachtsfall ................................................. 44 3. Quarantäne ..................................................................................................................... 66 4. Schutz vor Infektionen, Hygienemaßnahmen der Hochschule Merseburg..................... 77 5. Coronasemester an der Hochschule Merseburg ............................................................ 88 a) Registrierung bei Präsenz auf dem Campus oder bei Veranstaltungen ........................................................88 b) Dokumentation von beruflich veranlassten Arbeitstreffen ..............................................................................99 c) Durchführung von (Lehr)Veranstaltungen .................................................................................................... 99 d) Umgang mit Gästen und externen Dienstleistern ...................................................................................... 1111 e) Tätigkeit an der Hochschule/Heimarbeit .................................................................................................... 1111 f) Sonstige Festlegungen .............................................................................................................................. 1313 6. Arbeitszeitflexibilisierung ............................................................................................ 1313 7. Schließung von Kindertageseinrichtungen/Schulen – Notbetreuungen ..................... 1313 8. Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger .................................................................. 1616 9. Berufungsverfahren, Vorstellungsgespräche ............................................................. 1717 10. Infrastruktur ................................................................................................................ 1717 11. Umgang mit Dienstreisen, privaten Reisen, Auslandsaufenthalten ............................ 1818 Anlage A1: Präsenzprüfungen, Kolloquien............................................................................................ 2121 Anlage A2: Vorlesungen/Seminare mit physischer Anwesenheit von Studierenden ............................ 2222 Anlage A3: Computerpools – momentan geschlossen ......................................................................... 2323 Anlage A4: Praktika ............................................................................................................................... 2525 Anlage A5: Forschung in Laboren und Werkstätten ............................................................................. 2626 Anlage A6: Hochschulbibliothek ............................................................................................................ 2727 Anlage A7: Büroarbeitsplätze ................................................................................................................ 2828 Anlage A8: Arbeitsplätze mit Besucherkontakt ..................................................................................... 2929 Anlage B1: Hygieneplan und Maximale Personenzahl in den Zentralen Lernräumen.......................... 3030 Anlage C1: Ablaufschema „Was tun bei Erkältungssymptomen?“........................................................ 3333 Anlage C2: Ablaufschema „Was tun bei Corona-Kontakt?“ .................................................................. 3535 Anlage C3: Aushang (Bsp.) Teilnehmererfassung QR-Code ................................................................ 3737 3
1. Krisenstab Der Krisenstab hat die Aufgabe, die formalen Entscheidungsträger und -gremien der Hochschule zu beraten und mithin deren Entscheidungen vorzubereiten und herbeizuführen. Zugleich dient der Krisenstab als Ansprechpartner für alle Fragen, Hinweise, Rückmeldungen etc. aus der Hochschule und aus dem Umfeld der Hochschule. Im Krisenstab vertreten sind neben Rektor und Kanzlerin alle Statusgruppen der Hochschule, die Fachbereiche, der Personalrat, die Betriebsärztin sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Zur Beratung über den Modus der Hochschullehre wird der Krisenstab erweitert: Es wirken dann alle Dekane sowie die Prorektoren für Studium & Lehre und Forschung, Wissenstransfer & Existenzgründung mit. sowie Fachvertreter der Hochschule. 2. Maßnahmen und Meldekette bei Corona-Verdachtsfall Den Regelungen für den Hochschulalltag vorangestellt, finden Sie Anweisungen für den Fall auftretender Infektionen sowie präventive Hinweise und Maßnahmen. Besonders wichtig für die Eindämmung der Pandemie ist die Kommunikation. Prüfen Sie täglich ihre studentischen oder beruflichen E-Mail-Account auf Informationen der Hochschulleitung unter dem Betreff: „Corona“. Nur so ist sichergestellt, dass die Kommunikation im ggf. eintretenden Corona-Fall reibungslos funktioniert und Sie keine wichtigen Nachrichten verpassen. Hilfestellung zum Vorgehen für den Fall von Corona-Kontakten finden Sie in Anlage C2. Besteht der Verdacht, dass ein Mitglied oder ein*e Angehörige*r der Hochschule oder ein Gast unmittelbarem Kontakt mit einer durch das Corona-Virus nachweislich infizierten Person hatte (sog. enge Kontaktperson der Kategorie I), so hat das betreffende Hochschulmitglied oder Hochschulangehörige*r oder Gast unverzüglich das Gesundheitsamt des jeweiligen Wohnsitzes zu kontaktieren oder die 116117 anzurufen. Gesundheitsamt Merseburg: Telefon (Mo-Fr): 03461 40 1701, E-Mail (bitte am Wochenende nutzen): gesundheitsamt@saalekreis.de. Die unmittelbareenge Kontaktperson (Kategorie I) hat den Anweisungen des Gesundheitsamtes zu folgen und – solange das Amt dies mitteilt bzw. die entsprechende kommunale Rechtsverordnung bspw. des Saalekreises dies vorgibt – zu Hause zu bleiben. Corona-Tests sind über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Fieberambulanz Merseburg möglich. Termine für die Fieberambulanz können Mo, Mi und Fr. von 9 – 11 Uhr unter 03461 40 2929 telefonisch vereinbart werden. Der Krisenstab ist von der betreuenden Lehrkraft oder von der betroffenen Person selbst über krisenstab@hs-merseburg.de unmittelbar zu kontaktieren sowie das entsprechende Dekanat vorzugsweise via E-Mail. Bitte geben Sie an: Ihren Namen, Ihren Infektionsstatus (Testergebnis, selbst oder behördlich verordnete Quarantäne), Ihren Status (Mitarbeiter/Studierender), den Hochschulbereich, dem Sie angehören (bei Studierenden: Studiengang), wann Sie sich zuletzt auf dem Campus aufgehalten haben, welche Kontakte Sie an der Hochschule ggf über die QR-Erfassung hinaus. hatten sowie Ihre Wohnadresse, falls Sie in einem Wohnheim am Campus wohnen. Die Informationen dienen der Nachverfolgung und Information anderer Hochschulangehöriger und werden nur in einer Form weitergegeben, die keine individuelle Zuordnung zur Person des Infizierten ermöglichen. Bitte informieren Sie den Krisenstab und das zuständige Dekanat ebenfalls unmittelbar über vorliegende Testergebnisse. Positiv- und Negativtestergebnisse sind die wesentliche Information, um über die Aufrechterhaltung, Verschärfung oder Aufhebung akuter, interner Vorsichtsmaßnahmen zu 4
entscheiden und zur Umsetzung der im Krisenstab abgestimmten Kommunikationsstrategie zur Information der Hochschulangehörigen.. Rektor und Kanzlerin setzen sich dann mit dem Gesundheitsamt in Verbindung und legen weitere Maßnahmen für die Hochschule fest und informieren im Rahmen der im Krisenstab abgestimmten Kommunikationsstrategie. Hilfestellung zum Vorgehen für den Fall von Corona-Kontakten finden Sie in Anlage C2. Die unmittelbare Kontaktperson (Kategorie I) hat den Anweisungen des Gesundheitsamtes zu folgen und – solange das Amt dies mitteilt bzw. die entsprechende kommunale Rechtsverordnung bspw. des Saalekreises dies vorgibt – zu Hause zu bleiben. Sofern momentan überhaupt eine Tätigkeit auf dem Campus notwendig ist bzw. spezifische Lehrveranstaltungen oder Prüfungen in Präsenz durchgeführt werden, gilt: Kontaktpersonen der Kategorie I und II ergreifen unmittelbar die angemessenen Schutzmaßnahmen (wie Separierung, ffp2-Maske) und leiten vor dem Verlassen der Hochschule die unmittelbar notwendigen Schritte zum Schutz der weiteren Kontaktpersonen gemäß der hier benannten Regeln ein (bspw. unmittelbar in Lehrveranstaltungen). Hochschulmitglieder Hochschulmitarbeiter*innen und Hochschulangehörige Studierende der Kontaktkategorie II führen ihre Arbeitstätigkeit nach Rücksprache mit der Führungskraft bzw. dem Lehrenden vorsorglich für 75 Wochentage im Homeoffice/Homestudium aus, sofern dies die Tätigkeit erlaubt und sie symptomfrei bleiben. Sobald Erkrankungssymptome auftreten, ist ein Arzt aufzusuchen. Analog gilt für Studierende: Verlagern Sie – ggf. in Rücksprache mit Ihren Lehrenden – vorsorglich Ihr Studium für 5 Wochentage möglichst ins Homestudium, sofern Ihre Lehrveranstaltungen dies zulassen und Sie symptomfrei bleiben. Sobald Sie Krankheitssymptome aufweisen, suchen Sie einen Arzt auf. Sollten Kontaktpersonen der Kategorie II an der Hochschule verbleiben (weil die Tätigkeit bzw. das Studium dies erfordert), haben diese für 75 Wochentage vorsorglich dauerhaft eine MNB während ihres Aufenthaltes auf dem Campus zu tragen und bestmöglich einen vergrößerten Sicherheitsabstand von 2 m einzuhalten. Reduzieren Sie bitte für diesen Fall Ihre Aufenthalte auf dem Campus für mindestens 75 Wochentage auf das Nötigste. Kontaktpersonen der Kategorie I und II ergreifen unmittelbar die angemessenen Schutzmaßnahmen (wie Separierung, medizinische bzw. OP-MNB) und leiten vor dem Verlassen der Hochschule die unmittelbar notwendigen Schritte zum Schutz der Kontaktpersonen gemäß der oben benannten Regeln ein (bspw. unmittelbar in Lehrveranstaltungen). Beschäftigten, Studierenden und Gästen/Dienstleistern mit Erkältungssymptomen (insbesondere Fieber, trockener Husten) wird der Zutritt zur Hochschule untersagt, es sei denn es liegt ein entsprechendes Attest vor, welches die epidemiologische Unbedenklichkeit der Symptome (bspw. durch eine allergische Reaktion) ärztlich feststellt. Allergiker sind bezüglich der Symptome der Allergie von dieser Regelung ausgenommen. Hilfestellung zur Beurteilung finden Sie in Anlage C1. Der/die verantwortliche Leiter*in stellt im Fall eines während des Dienstes bzw. in der Lehrveranstaltung auftretenden Erkrankungsfalls (siehe Anlage C1) sicher, dass der bzw. die Erkrankte unmittelbar räumlich isoliert wird, die medizinische bzw. OP-MNBeine ffp2- Maske trägt (sofern der Zustand der/des Erkrankten dies zulässt), der Sicherheitsabstand auf 2m erweitert und dringlich eingehalten wird und sich der/die Erkrankte zügig in ärztliche Behandlung begibt. Die ggf. kontaminierten Räume sind zu reinigen und zu desinfizieren, bis dahin verbleibt der entsprechende Raum unter Verschluss. 5
Aufgrund der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten bzw. Lehrenden sind Beschäftigte bzw. Studierende, die deutliche Anzeichen eines grippeähnlichen Infekts (Hilfestellung zur entsprechenden Einschätzung gibt Anlage C2) zeigen oder Kontaktpersonen der Kategorie I sind, anzuweisen, die Hochschule zu verlassen und sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Lehrende bzw. Leiter*innen der Organisationseinheiten sind zur Durchsetzung dieser Regeln legitimiert, in diesem Sinne das Hausrecht auszuüben. Schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich zur individuellen Beratung an die Schwerbehindertenvertretung der Hochschule: Frau Rita Lux (schwerbehindertenvertretung@hs- merseburg.de) wenden, behinderte Studierende wenden sich bitte bei Bedarf an den Behinderungsbeauftragten der Hochschule Merseburg: Herrn Dr. René Angelstein (behindertenbeauftragter@hs-merseburg.de). 3. Quarantäne Beschäftigte, die aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung mit dem Covid-Virus, vollzogen durch ärztliche Anordnung oder durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter Quarantäne gestellt werden, sind arbeitsunfähig erkrankt und sind grundsätzlich von ihrer Leistungspflicht entbunden. Die betreffenden Beschäftigten werden gebeten, ihren Bereich und das Dezernat Personal in Kenntnis zu setzen und den Krankenschein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bzw. die Quarantäneanordnung einzureichen. Aus der Quarantäneanordnung muss explizit hervorgehen, dass die Quarantäne aufgrund einer Covid-19-Erkrankung erfolgt. Für den Fall, dass die Quarantäneanordnung die Covid-19- Erkrankung nicht erwähnt, ist eine ärztliche Krankschreibung erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit eine telefonische Krankschreibung möglich ist. Wiederzulassung zum Betreten des Campus für Studierende und Mitarbeiter*innen Nach einer Infektion bzw. einer abgelaufenen Quarantäne (die behördlich angewiesen wurde oder aus einer kommunalen Rechtsverordnung o.ä. resultierte), ist der Zugang zum Campus dann wieder gestattet, wenn er explizit zugelassen wurde. Dies erfolgt auf formlosen Antrag für Studierende durch das zuständige Dekanat sowie für Mitarbeiter*innen durch das Dezernat Personal. Bitte reichen Sie dazu den entsprechenden Beleg ein: Negativtest, Aufhebung der Quarantäne oder persönliche Versicherung, dass der Quarantänezeitraum abgelaufen ist (bei Quarantäne infolge kommunaler Rechtsverordnung). Wenn Sie nach überstandener Erkrankung bzw. Quarantäne den Campus wieder aufsuchen, informieren Sie bitte vorab Ihren Vorgesetzten. Bei Unklarheiten dazu, wann Sie den Campus wieder betreten dürfen, wenden Sie sich gern an krisenstab@hs-merseburg.de. Beschäftigte, die aufgrund eines Verdachtes (enge Kontaktpersonen) unter behördliche Quarantäne gestellt werden, sind grundsätzlich arbeitsfähig und werden ihre Arbeitsaufgaben in Absprache mit ihren Vorgesetzt*innen im Homeoffice wahrnehmen. Zudem wird auf die aktuellen gesetzlichen Quarantäneregelungen des Landes Sachsen- Anhalt (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung LSA) sowie die kommunalen Rechtsverordnungen verwiesen. Sollten Sie aus einem dort definierten Risikogebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, haben Sie sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Risikogebiete sind solche, die vom RKI oder vom Land Sachsen-Anhalt in den entsprechenden Verordnungen festgelegt werden. Die Liste der aktuellen Risikogebiete finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html Die Verantwortlichen der Organisationsbereiche und insbesondere die Dekane werden ermächtigt, anreisende Personen (z.B. Beschäftigte, Studierende oder Gäste), aus 6
Risikogebieten oder Virusvarianten-Gebieten, von Veranstaltungen oder Aktivitäten auszuschließen und von der Hochschule zu verweisen, sofern der Aufenthalt im Risikogebiet bzw. Virusvarianten-Gebieten weniger als 104 Tage in der Vergangenheit liegt und keine Ausnahme aussagefähiger negativer Testbefund gemäß § 2 Abs. 2 SARS-CoV- 2QuaV LSA vorliegt. Dies gilt nicht für innerdeutsche Risikogebiete. Reisen zu dienstlichen Zwecken (also auch für Studium und Lehre) sind zulässig, wenngleich diese auf das Nötigste beschränkt werden sollen. Personen, die zu dienstlichen Zwecken an die Hochschule reisen, dürfen auch weiterhin beherbergt werden. Das Beherbergungsverbot des Landes Sachsen-Anhalt betrifft lediglich Reisen zu touristischen Zwecken. Eine behördlich angeordnete, sich aus der Quarantäneverordnung LSA (zu Ein- und Rückreisen) ergebende bzw. in Folge kommunaler Rechtsverordnungen geltende Quarantäne ist dem Personaldezernenten anzuzeigen ebenso die behördliche Aufhebung der Quarantäne. 4. Schutz vor Infektionen, Hygienemaßnahmen der Hochschule Merseburg Es wird grundsätzlich auf die allgemeinen Husten- und Niesetikette sowie auf die Einhaltung der persönlichen Hygiene, insbesondere des regelmäßigen richtigen Händewaschens sowie die Pflicht zum Tragen einer zumindest medizinischen bzw. OP-Mund-Nase-Bedeckung hingewiesen (Maskenpflicht). Auf dem Campus, d.h. in allen Gebäuden und Räumen besteht die Pflicht, zumindest eine medizinische bzw. OP-Maske zu tragen (ausgenommen, wenn Sie sich allein in Ihrem Büro aufhalten). Über den damit verbundenen Schutzstandard hinausgehende Masken (also FFP2 oder KN95/N95) sind zulässig. Die Verwendung anderer Maskentypen mit geringerem Schutzstandard (Stoffmasken bspw.) genügt nicht. Darüber hinaus wird empfohlen, auch in den Außenbereichen (Innenhof, Zugangswege sowie Parkplätze auch am Ulmenweg) eine Maske zu tragen. 1. Für Studierende werden medizinische bzw. OP-Masken über die Dekanate zur Verfügung gestellt, insbesondere zur Absicherung der Hygiene bei Präsenzprüfungen. 2. Zur Unterstützung der allgemeinen Maskenpflicht auf dem Campus werden auch für diejenigen Hochschulmitarbeiter*innen, die weiterhin vor Ort Dienst tun, zur ergänzenden Versorgung medizinische bzw. OP-Masken bereitgestellt. Die Ausgabe erfolgt auf Nachfrage für Ihren konkreten akuten Bedarf. Die Ausgabe soll über die Leiter*in des jeweiligen Bereichs erfolgen Informationen zu unterschiedlichen Maskentypen, insbesondere zu medizinischen bzw. OP- Maske finden Sie bei Bedarf hier: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html Mit der CO2-App der Gesetzlichen Unfallversicherung (für Android und IOS) steht ein geeignetes kostenfreies Instrument zur Verfügung, welches Sie bei der Steuerung Ihrer Lüftungsaktivitäten unterstützen kann: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_1/details_1_377742.jsp Die Hochschule Merseburg stellt Ihren Mitarbeiter*innen geeignete Möglichkeiten der Selbsttestung zur Verfügung. In welcher Weise dies geschieht, wird jeweils aktuell im Corona Update kommuniziert. Zudem steht auf dem Parkplatz Ulmenweg ein öffentliches Testcenter (Testabnahme durch Personal vor Ort) zur Verfügung. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit vorrangig, sich hier testen zu lassen. Das öffentliche Testcenter steht sowohl Hochschulmitarbeiter*innen als auch Studierenden zur Nutzung zur Verfügung. Nähere Informationen und die Terminvereinbarung finden Sie hier: https://www.schnelltest-fh.de/ Corona-Tests sind darüber hinaus über Ihren Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die 7
Fieberambulanz Merseburg bzw. an Ihrem Wohnort möglich. Termine für die Fieberambulanz Merseburg können Mo, Mi und Fr. von 9 – 11 Uhr unter 03461 40 2929 telefonisch vereinbart werden. Corona-Impfungen sind über Ihren Hausarzt und über regionale Impfzentren möglich. Empfohlen sei insbesondere Hochschulmitarbeiter*innen (auch studentische) nachdrücklich, sich um eine Impfung am Impfzentrum Merseburg zu bemühen (online unter https://www.impfterminservice.de/impftermine oder telefonisch unter 116117). Dafür notwendige Arbeitgeber-Bescheinigungen erhalten Sie durch das Dezernat Personal. https://www.saalekreis.de/de/corona-impfung-im-saalekreis.html 4.5.Coronasemester an der Hochschule Merseburg Aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) und den aktuellen Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt zur Einschränkung der Pandemie hat die Hochschulleitung in enger Abstimmung mit den Hochschulgremien, den Fachbereichen und den Interessenvertretungen an der Hochschule beschlossen, den Präsenzlehrbetrieb bis auf weiteres einzustellen. Dies bedeutet, dass die Lehre grundsätzlich online stattfinden muss. Für das bevorstehende Sommersemester 2021 ist in enger Abstimmung mit den Fachbereichen und den Statusgruppen der Hochschule, insbesondere mit den Studierenden vereinbart worden, wiederum als Hybridsemester zu starten. Lehrveranstaltungen mit eher großen Teilnehmerzahlen finden online statt, kleinere Lehrveranstaltungen, insbesondere labor- und werkstattgebundene und solche, die didaktisch eine stärkere Interaktion der Teilnehmer*nnen benötigen, können in gewissem Maße in in Präsenz stattfinden. Diese Vereinbarung dient zunächst planerischen Zwecken, ist jedoch in Anbetracht der pandemischen Dynamik mit einiger Unsicherheit verbunden. Über den Modus der Lehrveranstaltungen entscheidet das Rektorat auf Basis des Votums des erweiterten Krisenstabes. Die Festlegung erfolgt anlassbezogen, also wenn gesetzliche bestimmte Grenzwerte unterschritten werden, behördliche Aufhebungen von Verboten vorliegen, die pandemische Dynamik dies erfordert oder Äquivalentes. Die Festlegung erfolgt immer mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf, um die erforderlichen Planungen und Koordinierungen in den Fachbereichen, bei Lehrenden und Studierenden sowie in der Hochschulverwaltung zu ermöglichen. Über die getroffenen Festlegungen wird unmittelbar über das wöchentliche Corona Update sowie über die Online-Corona-Informationsveranstaltung informiert. Für Veranstaltungen und Meetings jeglicher Art (Arbeitstreffen, Besprechungen, Lehrveranstaltungen, Berufungsverfahren, Vorstellungsgespräche etc.) wird dringend empfohlen, für Teilnehmende, die nicht bereits über Immunschutz verfügen (nach überstandener Erkrankung oder durch Impfung) Schnelltests zur Absicherung anzuwenden. Etwaige Genehmigungspflichten bleiben unberührt. Sobald eine bundes- oder landesrechtliche Regelung erlassen werden sollte, geht diese dieser Empfehlung vor. a) Registrierungspflicht bei Präsenz auf dem Campus oder bei Veranstaltungen Generell ist im Sinne der Nachverfolgbarkeit möglicher Infektionen, die Anwesenheit bei (Lehr)Veranstaltungen und Zusammenkünften zu registrieren. Nutzen Sie dazu – für die in Ausnahmefällen stattfindenden Veranstaltungen – insbesondere die QR-Codes an den entsprechenden Veranstaltungsräumen. Ansonsten registrieren Sie sich bitte in Ihrem Arbeitsbereich per QR-Code. 8
b) Pflicht zur Registrierung für Veranstaltungen Insofern momentan überhaupt Veranstaltungen/Besprechungen durch Ausnahmegenehmigung stattfinden können, gilt: Die Pflicht zur Registrierung gilt nur für Veranstaltungen nach § 2 (Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen 9.SARS-CoV-2-EindV. Veranstaltungen gem. Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Entsprechende Veranstaltungen sind vorrangig in Besprechungsräumen oder Räumen durchzuführen, in denen die Abstandsregeln eingehalten werden können. Diese sind mit einem QR-Code versehen, mit dessen Hilfe sich die Teilnehmenden (Studierende, Mitarbeitende, Professorenschaft, Gäste) über das HoMe-Portal bzw. die HoMe-App zu registrieren haben. Bei Durchführung von Veranstaltungen in Räumen ohne QR-Code sind die bekannten Teilnehmerlisten zu führen. c)b) Dokumentation von beruflich veranlassten Arbeitstreffen Bis auf weiteres dürfen keinerlei Veranstaltungen, Messen, Gremiensitzungen oder Zusammenkünfte ähnlichen Charakters in Präsenz durchgeführt werden. Diese sind zu verschieben oder online durchzuführen. Im sehr begründeten Einzelfall kann eine Ausnahmegenehmigung des Rektors (für den wissenschaftlichen Bereich) bzw. der Kanzlerin (für den wissenschaftsunterstützenden Bereich) beantragt werden. Besprechungen sind mit maximal 2 Personen möglich. Insofern Arbeitstreffen überhaupt stattfinden können, gilt: Für notwendige beruflich veranlasste Arbeitstreffen sind die Teilnehmer von der oder dem Hauptnutzenden des Büros bzw. durch den Veranstalter so zu dokumentieren, dass eine Personennachverfolgung im Infektionsfall gewährleistet ist (sog. Kontakttagebuch). Dieses kann z.B. gewährleistet werden durch Kalendereinträge incl. der Angabe der teilnehmenden Personen oder Listenführungen pro Raum (bitte weiterhin das bekannte Formular nutzen). Bis auf weiteres ist die medizinische bzw. OP-MNB auch bei Besprechungen ständig zu tragen. Zudem ist sicherzustellen, dass pro teilnehmender Person zumindest 10 m2 Raumfläche zur Verfügung stehen. d)c) Durchführung von (Lehr)Veranstaltungen in Ausnahmefällen Generell gelten bis auf weiteres folgende Rahmenbedingungen: 1. Die Lehre muss grundsätzlich online stattfinden. 2. Für Labor- bzw. Werkstattpraktika etc. sollen alternative, digitale Formen Anwendung finden (bspw. Hausarbeiten mit Thema zum Praktikum & Labor, Kolloquium mit der Studierendengruppe über Webinar BBB, Erarbeitung eines umfangreicheren Protokolls mit vorhandenen Messdaten etc.). Lediglich im besonders begründeten Einzelfall ist eine Ausnahmegenehmigung des Rektors für Präsenzaktivitäten in Laboren und Werkstätten möglich, wenn die abzulegenden Leistungen bzw. Prüfungen im spezifischen Einzelfall zwingend notwendig sind, um Prüfungen im bevorstehen Prüfungszeitraum Februar/März 2021 abzulegen. Ein entsprechender Antrag des Lehrenden ist per Email an den Rektor zu richten (Dekan in Kopie) und soll enthalten: Name, Termin und Ort der Veranstaltung/des Versuchs etc., Anzahl und Namen der Teilnehmer, spezifische Begründung der Nichtsubstituierbarkeit durch nicht präsenzgebundene Formate sowie eine spezifische curriculare Begründung für die unbedingte Notwendigkeit für die Prüfungsperiode Februar/März 2021. Die Erfassung der Teilnehmer-Namen dient der Legitimation von durch das Dezernat Akademische Angelegenheiten auszustellenden Bescheinigungen für eine Kindernotbetreuung für betroffene Studierende für den 9
Prüfungszeitraum. Bescheinigungen die die Bewegung über den 15 km Radius vom Wohnort legitimieren erstellt für Studierende der zuständige Dekan. Die festgelegten Hygienemaßnahmen (Abstand, medizinische bzw. OP-Maske, Lüften etc.) sind für ggf. genehmigte Präsenzveranstaltungen selbstverständlich einzuhalten. Der Zugang zu den Laboren/Werkstätten etc. wird bei Bedarf und nach Genehmigung über die Pforte ermöglicht. 3.1. Extra curriculare (Lehr)Veranstaltungen können momentan nicht in Präsenzform stattfinden. Stattdessen sollen Online-Formate genutzt werden. Besondere Fallkonstellationen sind für den Bereich wissenschaftlicher Veranstaltungen mit dem Rektor und für den Fall nichtwissenschaftlicher Veranstaltungen mit der Kanzlerin abzustimmen. 4.2. Sämtliche Veranstaltungen im kulturellen Bereich (Theater am Campus, Studentenclubs) sind untersagt. 5.3. Sofern im Einzelfall Präsenzveranstaltungen als Ausnahme genehmigt werden, sind für jede Präsenz-(Lehr)Veranstaltung folgende Anforderungen zu berücksichtigen: a. In allen Lehrräumen ist bis auf weiteres eine medizinische bzw. OP-Mund- und Nasenbedeckung (MNB) dauerhaft zu tragen. b. Außerhalb der geplanten (Lehr-)Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Meetings etc. sind Ansammlungen von Personen zu vermeiden. c. Die Teilnehmerzahl muss entsprechend der Raumvorgaben (Anlage B1) begrenzt werden. d. Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen getroffen und eingehalten werden: • regelmäßiges Lüften (siehe dazu Hinweise zum richtigen Lüften in Anlage 4 der HoMe-Hygienemaßnahmen), • Sicherstellung der Handhygiene und Desinfektion, • Gewährleistung von genügend Abstand zueinander, • Installation von räumlichen Abgrenzungen, • Information der Teilnehmer über Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln. • Lehrende und die Leiter*innen einer Veranstaltung werden legitimiert, bei Verstößen gegen die Regelungen dieser Dienstanweisung die entsprechenden Personen aus der (Lehr)Veranstaltung zu verweisen (Hausrecht). 6.4. Zu jeder Zeit muss die Nachverfolgung der Teilnehmer*innen an einer (Lehr)Veranstaltung möglich sein. Die Teilnahme ist über die ausgehängten QR-Codes, die HoMe-App oder im HoMe-Portal (auch über PCs) zu dokumentieren (siehe Anlage C3). Die Teilnehmerdokumentation ist für die Dauer von 4 Wochen verfügbar zu halten und nachfolgend zu vernichten. Die Erfassung erfolgt infolge gesetzlicher Regelung des Landes (§ 2 Abs. 6 9. SARS-CoV-2-EindV LSA) und dient ausschließlich epidemiologischen Zwecken und nicht etwa der Feststellung etwaiger Anwesenheiten oder sonstigen Kontrollzwecken. 7.5. Für Studierende, denen es aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, an einer Präsenzveranstaltung, insbesondere Praktika, teilzunehmen, muss eine Einzelfalllösung gefunden werden. Dem Studierenden sollte möglichst kein Nachteil entstehen. Während Aufenthalten an der Hochschule außerhalb von (Lehr)Veranstaltungen sind die Hygieneregeln gemäß Hygienemaßnahmen der Hochschule Merseburg (insbesondere Abstand, Mund-Nase-Bedeckung) einzuhalten. Nach Möglichkeit sollen die 10
Außenbereiche im Freien genutzt werden. Lernräume für studentische Zwecke können aktuell nicht bereitgestellt werden. In allen Lern- und weiteren Aufenthaltsbereichen ist bis auf weiteres dauerhaft die medizinische bzw. OP-MNB zu tragen. Achten Sie bitte auch im Freien auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes und tragen Sie eine medizinische bzw. OP-MNB. 8. Während ihres Aufenthaltes auf dem Campus sollten Studierende wie Mitarbeiter*innen Kontakte nach Möglichkeit vermeiden. e)d) Umgang mit Gästen und externen Dienstleistern Gäste oder externe Dienstleister der HoMe registrieren ihre Anwesenheit auf dem Campus elektronisch über das HoMe-Portal bzw. die aushängenden QR-Codes. Ausgenommen davon sind die Mitarbeiter*innen des Studentenwerks in der Mensa, sie registrieren sich elektronisch in vergleichbarer Weise über Erfassungen des Studentenwerks. Gäste oder externe Dienstleister sind darauf hinzuweisen, dass sie auf dem Hochschulgelände die Hygienemaßnahmen einzuhalten, bspw. eine medizinische bzw. OP- Mund-Nase-Schutzbedeckung zu tragen haben. f)e) Tätigkeit an der Hochschule/Heimarbeit Im Einklang mit der von der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten verabschiedeten Vorgehensweise sollen weitestgehend die Arbeiten im Homeoffice erledigt werden, die im Homeoffice durchführbar sind. Alle Mitarbeiter*innen sind aufgerufen, soweit als möglich ihre Aufgaben von zu Hause im Homeoffice zu erledigen. Bitte treffen Sie mit Ihrer/m Vorgesetzten Führungskraft die notwendigen Absprachen. Die Anwesenheiten auf dem Campus und die damit verbundenen Präsenz-Kontakte sind auf das dienstlich absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken. Verantwortlich für die konkrete Umsetzung sind die zuständigen Leiterinnen und Leiter. Für Tätigkeiten, die weiterhin vor Ort durchzuführen sind, ist weiterhin darauf zu achten: 1. Büros und sonstige Arbeitsplätze sind ausschließlich in Einzelbelegung zu nutzen. 2. Während der Präsenzzeit muss ein Mindestabstand (mindestens 1,5 Meter) zwischen den Mitarbeitenden während der Arbeit und in den Pausen eingehalten werden. Für Tätigkeiten bei denen dies nicht sichergestellt werden kann (z.B. Labore) sind Schutzvorkehrungen zu treffen. 3. Räume sind während der Arbeitszeit regelmäßig zu lüften, mindestens Stoßlüftung für 3 min jede Stunde. Hinweise zum richtigen Lüften finden Sie als Aushang in den Lehrräumen oder als Anlage 5 in den Hygienemaßnahmen der Hochschule. 4. Werkzeuge und Arbeitsmittel sind personenbezogen zu verwenden, ansonsten ist eine Desinfektion nach der Benutzung vorzunehmen. 5. Die Erreichbarkeit per E-Mail und Telefon während der regelmäßigen Dienstzeit muss gewährleistet sein. Die konkrete Umsetzung ist mit der oder dem jeweiligen Dienstvorgesetzten abzustimmen. Die Regelungen der Dienstvereinbarung zur Durchführung alternierender Tele- oder Heimarbeit an der Hochschule Merseburg vom 16.08.2012 (Amtl. Bekanntmachung 11/2012) wird für die Fälle der pandemiebedingten Heimarbeit außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich behalten die nach der Dienstvereinbarung alternierender Tele- oder Heimarbeit an der Hochschule Merseburg abgeschlossenen Telearbeitsvereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit. Es können weiterhin Anträge auf alternierende Tele- oder Heimarbeit gestellt 11
werden. An den Tagen, an denen Homeoffice in Anspruch genommen wird, ist der Aufbau von Mehrarbeitsstunden nicht zulässig. Dazu zählen auch die Tage, an denen Mischtätigkeiten im Homeoffice und in Präsenz an der Hochschule erfolgen. Ausnahmen sind bei der Kanzlerin zu beantragen. Die Durchführung und Organisation von Sprechstunden erfolgt grundsätzlich online und wird in den Organisationsbereichen im Geiste der hier vorgegebenen Regelungen eigenverantwortlich gesteuert. Der Datenschutz und die IT-Sicherheit müssen gewährleistet werden. D.h. beim Transport dienstlicher Unterlagen, Informationen und Datenträger ist höchste Sorgfalt und Sicherheit zu gewährleisten. Der Zugriff durch Dritte ist auszuschließen (z.B. durch Änderung des Passwortes). Bei der Bearbeitung ist die Einsichtnahme durch Dritte zu verhindern. Sie sind jederzeit vor Zugriff oder Einsichtnahme gesichert aufzubewahren. Das Mithören dienstlicher Telefonate durch Dritte ist nach Möglichkeit auszuschließen. Der Zugang zum Computer und – soweit möglich – den Anwendungen ist jeweils mit einem Passwort zu sichern. Dienstliche Unterlagen und Datenträger müssen datenschutzkonform vernichtet und entsorgt werden. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Ausstattung des im Homeoffice genutzten externen Arbeitsplatzes durch die Hochschule Merseburg besteht nicht. Gleiches gilt für die Bereitstellung eines zusätzlichen dienstlichen Telefonanschlusses oder für die Übernahme von entstehenden Kommunikations- oder sonstigen Kosten. Der bzw. die Vorgesetzte entscheidet über die Tätigkeiten im Homeoffice sofern die nachfolgenden Bedingungen vorliegen: 1. Tätigkeit kann im Homeoffice wahrgenommen werden (nur solche, die keine Anwesenheit auf dem Campus zwingend erfordern), 2. vollständige Arbeitspflichterfüllung im Homeoffice möglich, 3. VPN-Zugang ist vorhanden oder erforderlich. Unter folgendem Link erfahren sie, wie sie selbstständig einen VPN-Zugang einrichten können, 4. PC/Internet vorhanden. Für Tätigkeiten, die weiterhin vor Ort (Präsenzarbeit) durchzuführen sind, ist darauf zu achten: 1. Büros und sonstige Arbeitsplätze sind ausschließlich in Einzelbelegung zu nutzen. 2. Während der Präsenzzeit muss ein Mindestabstand (mindestens 1,5 Meter) zwischen den Mitarbeitenden während der Arbeit und in den Pausen eingehalten werden. Für Tätigkeiten bei denen dies nicht sichergestellt werden kann (z.B. Labore) sind Schutzvorkehrungen zu treffen. 3. Räume sind während der Arbeitszeit regelmäßig zu lüften, mindestens Stoßlüftung für 3 min jede Stunde. Hinweise zum richtigen Lüften finden Sie als Aushang in den Lehrräumen oder als Anlage 5 in den Hygienemaßnahmen der Hochschule. 4. Werkzeuge und Arbeitsmittel sind personenbezogen zu verwenden, ansonsten ist eine Desinfektion nach der Benutzung vorzunehmen. 5. Die Erreichbarkeit per E-Mail und Telefon während der regelmäßigen Dienstzeit muss gewährleistet sein. Die konkrete Umsetzung ist mit der oder dem jeweiligen Dienstvorgesetzten abzustimmen. Zur Legitimation des Anfahrtsweges notwendige Bescheinigungen für Studierende werden durch das zuständige Dekanat (für Hochschulmitarbeiter*innen: Dezernat Personal; für Studierende: Dezernat Akademische Angelegenheiten) ausgefertigt. Bitte reichen Sie das entsprechende Formular vorausgefüllt ein. https://www.hs-merseburg.de/corona/#c23233 12
g)f) Sonstige Festlegungen Wie der wichtige Erholungsurlaub sinnvoll in diesem Kalenderjahr verteilt werden kann, ohne dass die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Organisationseinheit eingeschränkt wird und ohne dass es zu einer Überlastung der sich nicht im Urlaub befindenden Mitarbeitenden kommt, sollte in den jeweiligen Organisationseinheiten in Rücksprache mit den Mitarbeitenden und den unmittelbaren Dienstvorgesetzten vereinbart werden. Sollte es im Rahmen der Pandemiebewältigung zu kurzfristigen, zuvor nicht absehbaren Veränderungen kommen, wenn bspw. Ferientermine durch das Bundesland verschoben werden, kann der eingereichte und bereits bewilligte Urlaub auch kurzfristig umgeplant werden, sofern arbeitsorganisatorische Zwänge dem nicht entgegen stehen. Bitte stimmen Sie dies mit Ihrem Vorgesetzten ab. Im Krankheitsfall sind entsprechende Meldungen weiterhin erforderlich (postalisch oder per E-Mail). Generell sind Anträge digital einzureichen und im Anschluss mit Original Unterschrift nachzureichen. Müssen z.B. unaufschiebbare Rechnungen persönlich eingereicht werden, so ist dies nur nach telefonischer Abstimmung eines Übergabetermins zwischen den Beteiligten möglich. Dabei ist die Einhaltung der Hygieneregeln streng zu beachten. Post wird hochschulintern nicht ausgeliefert, sondern ist nach vorheriger telefonischer Terminabsprache mit der Poststelle dort abzugeben bzw. abzuholen. Studierende und Mitarbeitende der Hochschule Merseburg sowie Externe werden gebeten, ihre Anliegen vorrangig telefonisch, schriftlich oder online an die Verwaltung zu stellen. Prüfungsarbeiten mit Abgabefrist können fristwahrend an der Bücherrückgabebox (Blauer Kasten Geb. Hg/B – Westseite/außerhalb des Gebäudes) eingeworfen werden und sind nicht mehr im Studierendensekretariat abzugeben. 5.6.Arbeitszeitflexibilisierung Die Hochschule hat im Einvernehmen mit dem Personalrat die Arbeitszeitregelung wieder weitgehend gelockert. Die üblichen Rahmen- und Kernarbeitszeiten werden ausgesetzt. Außerdem wird die Obergrenze für das Arbeitszeitguthaben (40 Stunden) außer Kraft gesetzt; es erfolgt keine Kappung des Gleitzeitguthabens. Für Unterschreitungen der Soll-Arbeitszeit wurde das zulässige Defizit auf maximal 80 Stunden am Monatsende erhöht. Innerhalb von 6 Monaten nach Aufhebung dieser Flexibilisierung ist das Gleitzeitguthaben auf die lt. Dienstvereinbarung zur Regelung und Flexibilisierung der Arbeitszeit zulässigen Mehrarbeitsstunden abzubauen. 6.7.Schließung von Kindertageseinrichtungen/Schulen – Notbetreuungen Wird - eine Gemeinschaftseinrichtung, wie eine Kindertageseinrichtung, oder eine Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung infolge von COVID-19 geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt oder - wird eine Quarantäne für einzelne Gruppen, Klassen oder individuelle Kinder durch die Gesundheitsämter angeordnet (sog. Anordnung einer Absonderung) oder - wird von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert oder - wird die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder 13
-wird der Zugang zu den genannten Einrichtungen eingeschränkt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, vom Besuch der genannten Einrichtung abzusehen oder - werden bzw. eine andere vergleichbare Maßnahme getroffen stehen den Beschäftigten (bzw. Studierenden) zur Gewährleistung der Kinderbetreuung die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung. 1. ggf. Nutzung der Notfallbetreuung Notwendige Bescheinigungen für die Notfallbetreuung in den Kitas etc. werden für Hochschulmitarbeiter*innen durch das Dezernat Personal ausgestellt sowie für Studierende durch das Dezernat Akademische Angelegenheiten. Wenden Sie sich bitte mit dem bereits vorausgefüllten Formular (LINK), dem speziellen Formular Ihrer Kita, Gebietskörperschaft etc. an den jeweiligen Dezernenten Herrn Thielicke bzw. Herrn Dr. Angelstein. 2. Homeoffice Soweit die technischen und tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen gegeben sind, wäre zunächst in Absprache mit der bzw. dem Vorgesetzte*n zu prüfen, ob die Tätigkeiten im Homeoffice wahrgenommen werden können. 3. Abbau von Gleitzeitguthaben bzw. Mehrzeiten Für den Fall, dass die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben im Homeoffice nicht möglich bzw. mit der erforderlichen Kinderbetreuung nicht vereinbar ist, sind gemäß den Regelungen des zuständigen Ministeriums vor einer Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes vorrangig bestehende Gleitzeitguthaben für Freistellungen zu verwenden bzw. abzubauen. Die Beschäftigten beantragen den ganztägigen Abbau der Gleitzeitguthaben (Gleittage) per Mail an ihre*n Vorgesetzte*n und benennen den bzw. die konkreten Tage. Der bzw. die Vorgesetzte stimmt dem Antrag zu und sendet die Zustimmung an frank.thielicke@hs-merseburg.de. Die Beschäftigten notieren die Gleittage in ihren Arbeitszeiterfassungsbögen. 4. Freistellung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung des Entgeltes Wenn das Gleitzeitguthaben aufgebraucht bzw. nicht-vorhanden ist, haben die Beschäftigten die Möglichkeit bis zu 34 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende 67 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Für Beamte und Beamtinnen gilt diese Möglichkeit in der Form, dass sie für bis zu 34 Tage bzw. 67 Tage für Alleinstehende als entschuldigt gelten, und dem Dienst fernbleiben können. Verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit nicht auf 5 Tage in der Woche vermindert sich die Anzahl entsprechend. Ferner ist es möglich, die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes für die Kinderbetreuung auch halbtägig bzw. in begründeten Ausnahmefällen stundenweise zu gewähren. Der Anspruch auf Freistellung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung des Entgeltes bestand mit Beginn der am 28.03.2020 vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite für ein Jahr. Am 04.03.2021 hat der Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt. Demzufolge beginnt die Möglichkeit der Freistellung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung des Entgeltes mit den o.g. Umfängen (34 Tage bzw. 67 Tage für Alleinerziehende) zum 01.04.2021 erneut. Eine Übertragungsmöglichkeit von Tagen aus dem alten Gewährungszeitraum besteht nicht. Die Möglichkeit der Freistellung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung des Entgeltes gilt solange, wie das Fortbestehen der epidemischen Lage erneut festgestellt wird. Sollte jedoch bis zum Juni 2021 der Bundestag kein Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt haben, läuft die o.g. Regelung aus. Derartige bereits früher genehmigte Freistellungen (seit März 2020) sind anzurechnen. Für die Genehmigung der Freistellung zur Kinderbetreuung müssen nachfolgende Kriterien erfüllt sein: von der Schließung betroffene Kinder sind unter 12 Jahre alt oder behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, 14
die Schließung der vorgenannten Einrichtungen erfolgt außerhalb der regulären Schul- oder Betriebsferien bzw. der geplanten Schließzeiten, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung liegen nicht vor, ein geeigneter Nachweis über die Schließung wird vorgelegt (bei stadtweiten Schließungen genügt der Verweis auf die offizielle Pressemitteilung der jeweiligen Kommune), die bzw. der Beschäftigte versichert, dass keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht und die bzw. der Beschäftigte versichert, dass keine positiven Arbeitszeitsalden (Gleitzeit- bzw. Mehrzeitguthaben) bestehen. Beantragung und Genehmigung für die Freistellung zur Kinderbetreuung: Die Betroffenen senden eine E-Mail an das Dezernat Personal (frank.thielicke@hs- merseburg.de) und an ihre*n direkte*n Vorgesetzte*n mit folgenden Informationen: 1. Welches Kind bzw. welche Kinder werden betreut (Name, Vorname, Geburtsdatum)? 2. Für welche konkreten Tage soll die Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes erfolgen? 3. Soll die Freistellung ganztägig, halbtägig oder stundenweise erfolgen? Ein Antrag auf stundenweisen Inanspruchnahme ist ausführlich zu begründen. 4. Die Versicherung, dass Sie persönlich die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder gewährleisten müssen. („Hiermit versichere ich, dass ich persönlich die Betreuung meines Kindes/meiner Kinder gewährleisten muss.“) 5. Versicherung, dass keine positiven Arbeitszeitsalden (Gleitzeit- bzw. Mehrzeitenguthaben) vorliegen. Die bzw. der Vorgesetzte muss dem Antrag gegenüber dem Dezernat Personal (frank.thielicke@hs-merseburg.de) zustimmen und bestätigt somit, dass keine positiven Arbeitszeitsalden vorhanden sind. Nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail der bzw. des Vorgesetzten erhalten Sie eine Bestätigung durch das Dezernat Personal. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass ein gewährter Erholungsurlaub in der Regel nicht in einen anderen Freistellungstatbestand umgewandelt werden kann. Bei einer Antragstellung für Freistellung aufgrund von Schließungen von Kindestageseinrichtungen und Schulen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn für dieselbe Zeit schon Urlaubstage bewilligt wurden. Für den Fall, dass die o. g. Freistellungen unter Fortzahlung des Entgeltes ausgeschöpft sind, wurden für die Tarifbeschäftigten die Kinderkrankentage für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Kalenderjahr 2021 für jedes Kind auf 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Beschäftigte für jedes Kind auf 60 Arbeitstage erhöht. Der maximale Anspruch (bei mehreren Kindern) beträgt 65 Arbeitstage bzw. bei alleinerziehenden Beschäftigten 130 Arbeitstage (vgl. § 45 Abs. 2a SGB V). Für den Fall, dass die o. g. Freistellungen unter Fortzahlung des Entgeltes ausgeschöpft sind, wurden für die Tarifbeschäftigten die Kinderkrankentage (vgl. § 45 SGB V) im Jahr 2021 um 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Allleinerziehende) erhöht wird. Für Beamte gilt, abweichend von § 20 Abs. 3 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt, dass bei 15
Erkrankung eines Kindes, das welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes eine Beamtin bzw. ein Beamter Sonderurlaub mit Besoldung für jedes Kind bis zu 218 Arbeitstage, insgesamt höchsten 643 Arbeitstage, und für Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 535 Arbeitstage, insgesamt höchsten 1289 Arbeitstage, im Urlaubsjahr bewilligt werden kann. Der Sonderurlaub kann nicht bewilligt werden, wenn schon nach einer anderen Vorschrift oder aufgrund eine bereits bewilligten Erholungsurlaub keine Dienstpflicht besteht. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine häusliche Kinderbetreuung erforderlich wird, weil die Betreuungseinrichtung (Kindertagesstätte, Schule etc.) pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Die Beschäftigten werden gebeten, explizit zu erklären, dass die Freistellung gemäß der Kinderkrankengeldregelung bzw. gem. § 20 Abs. 3 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt erfolgen soll. Die Beantragung und Genehmigung erfolgt über das Dezernat Personal (frank.thielicke@hs- merseburg.de). Wenn die o.g. Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auf Antrag der Anspruch auf Entschädigungszahlung für den Verdienstausfall geprüft werden. Der Umfang der Entschädigungszahlung beträgt 67% des Nettoeinkommens und wird für bis zu sechs Wochen gewährt. Es können für einen Monat höchsten 2.016 € gewährt werden. Wenden Sie sich bitte im Bedarfsfall an Herrn Frank Thielicke (Dezernat Personal). Wird das Gleitzeitdefizit von maximal 80 Stunden aufgrund der Schließung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung überschritten, werden die betreffenden Fehlstunden als unbezahlte Freistellung gewertet und das Monatsentgelt entsprechend verringert. Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Gleitzeitdefizit mit noch ausstehendem Arbeitsentgelt verrechnet und vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist ausgeschlossen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, in diesem Fall einen Antrag auf Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub nach § 22 Abs. 1 UrlaubsVO LSA zu stellen. Innerhalb von 6 Kalendermonaten nach dem Ende der Schließung der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung ist das Gleitzeitdefizit im Umfang von maximal 80 Stunden zum Ende des Kalendermonats abzubauen, so dass das Gleitzeitdefizit höchstens 10 Stunden beträgt. 7.8.Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger Für den Fall, dass die häuslichen Pflegeleistungen der pflegebedürftigen Angehörigen nicht mehr von einem Pflegedienst angeboten werden können, die Tätigkeit der bzw. des Beschäftigten nicht im Homeoffice möglich ist und kein Mehrzeitenguthaben besteht, können die betreffenden Beschäftigten zur kurzfristigen Pflege gemäß § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben (vgl. Pflegezeitgesetz im Downloadbereich im SharePoint/ Dezernat Personal). Der Bedarf an der Arbeitsfreistellung zur kurzfristigen Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen ist unverzüglich der bzw. dem Dienstvorgesetzten und dem Dezernat Personal (frank.thielicke@hs-merseburg.de) anzuzeigen. Bei Bedarf kann der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen verlangen. Nach § 44a Abs. 3 SGB XI können Beschäftigte für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beziehen. Das (Brutto-)Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90% des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. 16
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