Das eigene Bild: Alles, was Recht ist

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Das eigene Bild: Alles, was Recht ist
Das eigene Bild:
    Alles, was Recht ist
    Informationen zum Thema Recht am eigenen Bild

    Ihre Polizei und die Schweizerische
    Kriminalprävention (SKP) – eine
    interkantonale Fachstelle der
    ­Konferenz der kantonalen Justiz- und
     Polizeidirektorinnen und -direktoren
     (KKJPD)

1
­ erden, wenn die abgebildete Person mit
                                                                                         w
    Beispiel 1
                                                                                         der Veröffentlichung nicht einverstanden ist.    Artikel 28 ZGB (Auszug)
    Ein Touristenpaar in Paris, am Eiffel-                                               Kommt es zu einer Klage und zu einem Pro-        Eine Verletzung ist wider-
    turm. Der Mann macht mit seiner                                                      zess, muss ein Gericht entscheiden, ob das       rechtlich, wenn sie nicht
    ­Digitalkamera drei Fotos: eins vom        Es gibt im Schweizer Recht keinen         Persönlichkeitsrecht in ungerechtfertigter       durch Ein­willigung des
     Eiffelturm selbst – ein Panoramabild,     speziellen Artikel mit dem Titel          Weise verletzt wurde. Ungerechtfertigt des-      ­Verletzten, durch ein über-
     mit vielen unbekannten Menschen           «Recht am eigenen Bild», und doch         halb, da es auch Verletzungen gibt, die keine     wiegendes privates oder
     drumherum. Ein zweites von seiner         besitzt jede Person dieses Recht.         rechtlichen Konsequenzen haben, weil für sie      ­öffentliches Interesse oder
     Frau – ein Portrait, mit dem Eiffel-      Was bedeutet das? Das Recht am            Ausnahmeregelungen bestehen (Art. 28 ZGB).         durch Gesetz gerechtfertigt
     turm im Hintergrund. Und ein drittes      ­eigenen Bild ist ein Persönlichkeits-
                                                                                                                                            wird.
     von einem Strassenkünstler – aus           recht und besagt, dass jeder Mensch      Um nun entscheiden zu können, ob der Mann
     drei Metern Entfernung. Am nächs-                                                                                                    Wer in seiner Persönlich-
                                                grundsätzlich selbst darüber be-         mit der Veröffentlichung der Eiffelturmfotos
     ten Tag veröffentlicht er alle drei                                                                                                  keit widerrechtlich verletzt
                                                stimmen darf, ob überhaupt und in        Persönlichkeitsrechte ungerechtfertigt ver-
     ­Fotos auf seinem Ferienblog im                                                                                                      wird, kann zu seinem
                                                welchem Zusammenhang Bilder              letzt hat, müssen zwei Dinge differenziert
      ­Internet, für jedermann frei zugäng-                                                                                               Schutz gegen jeden, der an
                                                von ihm verwendet werden – wobei         betrachtet werden. Erstens: die Art der Ab-
       lich. Darf er das?                                                                                                                 der Ver­letzung mitwirkt,
                                                die Veröffentlichung diejenige Art       bildung, und zweitens: der Kontext (Gibt es
                                                                                                                                          das Gericht anrufen.
                                                der Verwendung ist, bei der die          eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten
             meisten Probleme entstehen. Denn wie meistens bei gesetzlichen              oder einen anderen Rechtfertigungsgrund?).
             Bestimmungen gibt es Ausnahmen für die Regel; das Recht am
             ­eigenen Bild gilt nicht absolut!
                                                                                                   1. Die Art der Abbildung
                Da das eigene Bild (wie z.B. auch Name und Stimme) nicht zum Kern-
                                                                                                   a) Die Person steht nicht im Zentrum der Abbildung, ist «Beiwerk»
                bereich der menschlichen Existenz gehört, kann dieses Recht ver-
              äussert werden. Das heisst, es kann zum Gegenstand vertraglicher                     Im öffentlichen Raum, zumal an touristischen Orten, ist es praktisch
              Vereinbarungen gemacht werden; es kann auch verkauft werden.                         unmöglich, menschenleere Bilder zu schiessen. Deshalb gilt hier:
              Nicht nur Schauspieler und Synchronsprecher leben von dieser                         Fügt sich eine abgebildete Person in die Landschaft oder die Um­
              ­Tatsache, schlichtweg die gesamte Medienwelt ist jeden Tag mit                      gebung ein und ist nicht ganz gezielt im Fokus (was übrigens nicht
               ­solchen Vereinbarungen beschäftigt. Unveräusserliche Rechte                        heissen muss: in der Mitte) des Bildes, so braucht der oder die Foto-
             ­hingegen sind beispielsweise das Recht auf Leben und auf körper­                     grafierende keine Einwilligung dieser Person. Das gilt ebenso für die
             liche Unversehrtheit, überhaupt die Menschenrechte. Diese sind                        Ablichtung von Teilnehmenden bei öffentlichen Veranstaltungen und
             nicht verhandelbar.                                                                   Ereignissen, solange die betroffene Person nicht optisch hervor­
                                                                                                   gehoben ist, sondern als Teil der Menschenmenge wahrgenommen
             Daraus ergibt sich: Wenn das Bild einer Person (egal ob gezeichnet,                   wird. In solchen Fällen liegt keine ungerechtfertigte Rechtsver­
             gemalt, fotografiert, gefilmt usw.) veröffentlicht wird (z.B. in der Zei-             letzung vor.
             tung, im Internet, an einer Pinnwand), und es existiert darüber keine
             Vereinbarung zwischen der abgebildeten Person und der Person,                         b) Die Person steht im Zentrum der Abbildung
             die die Abbildung veröffentlicht, dann kann das immer ein Problem                     Eine ungerechtfertigte Verletzung des Rechtes am eigenen Bild setzt
                                                                                                   voraus, dass eine abgebildete Person um ihrer selbst willen gezeigt
             1
                 Entscheid des Bundesgerichts (BGE 136 III 401)                                    wird, also als bedeutender Teil der Abbildung angesehen werden

1                                                                                        2
kann, und auch erkennbar ist. Je eher eine Darstellung geeignet ist,                   ergeben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand vor der
die abgebildete Person in ein schlechtes Licht zu rücken, umso stren-                  Kamera bewusst posiert, sich für ein Gruppenfoto aufstellt oder sich
gere Massstäbe sind anzusetzen. Dabei kann es hilfreich sein, darauf                   nicht aus der Gruppe von Schaulustigen entfernt, wenn ein Reporter
zu achten, ob die Szene einen öffentlichen, privaten oder sogar ge­                    an einer Unfallstelle seine Fotos schiesst.
heimen Lebensbereich zeigt. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob
jemand in einer schäbigen Bar fotografiert wird oder in einem edlen                    Die gegebene Einwilligung ist jederzeit frei wiederrufbar, es sei denn,
Restaurant.                                                                            wirtschaftliche Interessen stehen im Vordergrund (z.B. wenn ein
                                                                                       Foto mit vorgängig eingeholtem Einverständnis für Werbezwecke
Somit lässt sich festhalten, dass der Mann aus Beispiel 1 mit seinem                   verwendet wird). Zumeist kann davon ausgegangen werden, dass
Panoramafoto keine Persönlichkeitsrechte ungerechtfertigt verletzt                     eine Person, die erlaubt, dass sie abgelichtet wird, auch einer Ver­
hat, denn hier sind die Menschen nur «Beiwerk». Auf den beiden­                        öffentlichung im entsprechenden Bezugsrahmen zustimmt; dies gilt
­anderen Fotos hingegen steht je eine Person klar im Fokus und ist                     namentlich bei Pressefotografien. Auch kann man im Zeitalter des
 eindeutig zu erkennen, deshalb muss hier noch der Kontext berück-                     Web 2.0 wohl annehmen, dass jemand, der sich an einem Geburts-
 sichtigt werden:                                                                      tagsfest mit dem Geburtstagskind bewusst und in unverfänglicher
                                                                                       Pose fotografieren lässt, nichts gegen das Posten des Fotos in einem
                                                                                       Sozialen Netzwerk einzuwenden hat. Aber auch hier kommt es natür-
                                                                                       lich immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an – und
          2. Der Kontext
                                                                                       Nachfragen kostet nichts!
          Wie bereits erwähnt, kann es Situationen geben, in denen eine Ver-
          letzung des Rechts am eigenen Bild zwar vorliegt, aber begründet             b) Überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
          und verhältnismässig und somit gerechtfertigt ist. Das Zivilgesetz-          Dieser Rechtfertigungsgrund ist vor allem für Medienschaffende von
          buch ZGB nennt drei sogenannte Rechtfertigungsgründe:                        Bedeutung. Als Beispiel sei die Berichterstattung über die Teilnahme
                                                                                       eines bestimmten Politikers an einer Demonstration genannt: Das
          a) Einwilligung                                                              Interesse der Öffentlichkeit, ihr Informationsbedürfnis, muss hier
          Die betroffene Person erklärt sich (idealerweise) schon vorher oder          wichtiger sein als die Verletzung seines Rechtes am eigenen Bild.
          (immerhin) im Nachhinein mit der Beschaffung/Veröffentlichung der            ­Natürlich muss jeder Einzelfall abgewogen werden. Denn was für
          Abbildung einverstanden. Dabei muss die Willenserklärung konkret,             den «normalen Bürger» bereits als ungerechtfertigte Verletzung
          auf den definierten Fall bezogen und gültig sein (zur Urteilsfähigkeit        seines Rechts am eigenen Bild gelten kann, muss von einer Person
          unten mehr). Wurde sie einmal erteilt, bedeutet das aber nicht, dass          der Zeitgeschichte gegebenenfalls hingenommen werden. Dass
          sie auch künftig und für andere Zwecke oder für andere Personen               ­private Interessen als Rechtfertigungsgrund dienen, ist seltener,
          Gültigkeit hat. Wie konkret die Erlaubnis sein muss, hängt von den             aber ebenso möglich.
          Umständen des Einzelfalls ab. Je grösser der Eingriff in die Privat-
          sphäre der abgebildeten Person – man denke etwa an Aktfotos –,               c) Gesetzliche Grundlage
          desto konkreter und ausdrücklicher muss sich die Einwilligung ge-            Unter diesen Rechtfertigungsgrund fallen z.B. Notwehr- oder Not-
          nau auf diese Verletzung beziehen.                                           standssituationen. Auch kann es für die Polizeiarbeit erforderlich
                                                                                       sein, das Bild eines gefährlichen Straftäters zu Fahndungszwecken
          Eine Einwilligung kann aber auch konkludent sein, das heisst, die            zu veröffentlichen. Doch solche Ausnahmeregelungen sind im Hin-
          ­Erlaubnis wird nicht explizit ausgesprochen, kann sich aber still-          blick auf den grossen Problembereich der Veröffentlichungspraxis in
           schweigend aus den Umständen, aus Verhalten, Gestik und Mimik               Sozialen Netzwerken von eher geringer Bedeutung.

3                                                                                  4
Der Tourist aus unserem Beispiel hat also mit der Veröffentlichung            und andererseits gemäss dieser Einsicht aus freiem Willen vernunft-
               der Fotos seiner Frau und des Strassenkünstlers deren Recht am                gemäss zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Vor diesem
               ­eigenen Bild zwar verletzt, aber wohl nicht ungerechtfertigt: Die           ­Hintergrund wären die Einwilligungen in beiden Beispielen wahr-
                ­Einwilligung seiner Frau kann er voraussetzen, und auch der Stras-          scheinlich bereits ausreichend; im Beispiel 2 wäre es wohl trotzdem
                 senkünstler hat seine Zustimmung vermutlich «konkludent» erteilt,           kein Fehler, auch die Eltern zu informieren, und in Beispiel 3 könnte
                 denn er sucht ja gerade die öffentliche Aufmerksamkeit und muss             man nochmal gemeinsam darüber nachdenken, ob der Film auch
                 damit rechnen, fotografiert zu werden.2                                     in einem Jahr noch lustig ist. Ab welchem Alter jemand als urteils-
                                                                                            fähig gilt, ist jedenfalls nicht eindeutig definiert. Im Zweifelsfall
                                                                                            sind bei der Beschaffung und insbesondere bei der Veröffentlichung

    Beispiel 2                                Einwilligung von Kindern                      einer Abbildung immer die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten um
                                              und Jugendlichen                              Erlaubnis zu bitten!
    Ein Skilehrer möchte einige
    Fotos, die seine 12-jährige               Im Bereich der Sozialen Medien
    Schülerin beim Skifahren
                                                                                                         Das Recht am eigenen Bild wurde ungerechtfertigt
                                              kommt dem Rechtfertigungs-
    zeigen, auf der Vereinsweb-                                                                          verletzt – was nun?
                                              grund der Einwilligung besonde-
    site posten. Er fragt sie, und            re Bedeutung zu, denn hier geht                               Wenn ein Foto oder ein Video weiterverschickt oder auf einer Inter-
    sie willigt ein. Reicht diese             es um die Frage, unter welchen                                netplattform veröffentlicht wurde, ohne dass die abgebildete Person
    Einwilligung, oder muss er                Bedingungen jemand überhaupt                                  dem zugestimmt hat, ist es ratsam, zuerst (wenn möglich) mit der
    auch noch die Eltern fragen?              eine juristisch haltbare Einwilli-                            Person, die für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, das Gespräch
                                              gung geben kann.                                                                                 zu suchen und sie zu bitten, das
                                                                                                Datenschutzgesetz DSG                          Bild zu löschen bzw. vom Internet
    Beispiel 3
                                   Urteilsfähige (Art. 16 ZGB), aber                            Fotografien werden als persönliche             zu nehmen. Wird auf diese Weise
    Ein Jugendlicher möchte ein    aufgrund ihres Alters eigentlich                                                                            kein Erfolg erzielt, steht der ver-
                                                                                                Daten im Sinne des Datenschutzge­
    Video bei Facebook posten,     handlungsunfähige Jugendliche                                                                               letzten Person die Möglichkeit
                                                                                                setzes DSG angesehen (vgl. Art. 3 lit. a
    das seinen 17-jährigen Kol-    (Art. 13 ZGB) können ihre höchst-                                                                           ­offen, rechtliche Schritte einzulei-
                                                                                                DSG). Das Datenschutzgesetz ­garantiert
    legen völlig betrunken auf     persönlichen Rechte selbständig                                                                              ten – was jedoch langwierig und
                                                                                                das Recht auf informationelle Selbstbe­
    einer Party zeigt. Der ist da- geltend machen (Art. 19c ZGB). In                                                                            kostspielig sein kann und auch
                                                                                                stimmung und verbietet – u. a. mit Ver­
    mit einverstanden, findet es   Bezug auf das Recht am eigenen                                                                               nicht immer zum gewünschten
                                                                                                ­weis auf die vorgenannten Ansprüche
    auch nüchtern noch lustig.     Bild bedeutet das, dass der/die                                                                              Erfolg führt. Da ein schutzwür­
                                                                                                 des Zivilgesetzbuchs (Art. 15 DSG) – die
    Doch kann er das selbst ent-   Betroffene in die Beschaffung                                                                                diges Interesse geltend gemacht
                                                                                                 ­widerrechtliche Bearbeitung und Be-
    scheiden?                      oder Veröffentlichung der ­eigenen                                                                           werden muss, lohnt sich der
                                                                                                  kanntgabe von Personendaten (vgl.
                                   Abbildung allein einwilligen kann,                             Art. 5, 12 f. DSG). Unter «Bearbeitung»       Schritt vors Gericht nur bei
vorausgesetzt, die Urteilsfähigkeit ist gegeben. Das bedeutet, dass                               wird dabei jedweder Umgang verstan-           schwerwiegenden Verletzungen,
die abgebildete Person in der Lage sein muss, einerseits Sinn, Trag-                              den, unabhängig von den angewandten           und es ist ratsam, zuvor eine
weite und Nutzen ihrer Handlung zu erkennen (Erkenntnisfähigkeit)                                 Mitteln und Verfahren, also auch das          ­professionelle Meinung (Rechts-
                                                                                                  Beschaffen, Bekanntgeben, ­Verwenden           beratung, Anwältin/Anwalt) ein-
                                                                                                  oder Verändern von Daten (Art. 3 lit. e        zuholen: Eventuell liegt auch ein
2
     Achtung: Personen, die von Berufs wegen in der Öffentlichkeit arbeiten müssen (wie                                                          Verstoss gegen das Datenschutz-
    ­ auarbeiter, Polizisten, Zugbegleiter etc.), geben grundsätzlich keine «konkludente»
    B                                                                                             und f DSG).
    ­Zustimmung!                                                                                                                                 gesetz DSG vor.

5                                                                                           6
Jede Person, deren Recht am eigenen Bild ungerechtfertigt verletzt
wurde, kann sich an ein Gericht wenden (Art. 28 Abs. 1 ZGB) und je
                                                                                     Fazit
nach Situation und Ausmass der (möglichen) Verletzung eine der
­Klagen einreichen, die in nachstehender Infografik aufgeführt sind.                 Das Recht am eigenen Bild bedeutet keine absolute Selbstbestim-
 Die wichtigsten Klagen im Hinblick auf Jugendliche und das Web 2.0                  mung über das Erstellen und die Verwendung von Abbildungen der
 sind orange gekennzeichnet.                                                         eigenen Person. Wenn z.B. von einer stillschweigenden Einwilligung
                                                                                     bei einem Gruppenfoto ausgegangen werden kann oder die abge­
                                                                                     bildete Person als prominent gilt, ist eine Veröffentlichung ebenso
                                                                                     schwer zu verhindern wie dann, wenn die Person in der Gesamt­
                                                                                     komposition nicht auffällt oder gar nicht erkennbar ist.
                                                           Verletzung führte zu
                         Schadenersatzklage           ­finanziellem Schaden, bspw.
                                                                                     Liegt der Fokus der Abbildung jedoch auf einer erkennbaren Person
                          Art. 28a Abs. 3 ZGB            weil Klienten abspringen,
                                                              vgl. Art. 4 ff. OR     und besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die
                                                                                     ­betroffene Person ihre Einwilligung für die Beschaffung und die
                                                                                      ­Verwendung der eigenen Abbildung geben. Eine solche kann dann
                                                            Verletzung ist
                          Genugtuungsklage                                             sogar ein unmündiges Kind selbständig erteilen, vorausgesetzt, es
                                                          besonders schwer,
                          Art. 28a Abs. 3 ZGB
                                                            vgl. Art. 29 OR            ist urteilsfähig (Erkenntnis- und Willensumsetzungsfähigkeit).

                                                       mit der Abbildung wurde
                                                                                      In jedem Fall gebieten es Anstand und Respekt, keine Abbildungen
                       Gewinnherausgabeklage           Geld verdient, z. Bsp. in     zu veröffentlichen, welche die abgebildete Person blossstellen,
                         Art. 28a Abs. 3 ZGB          Form eines Posterverkauf,      ­beleidigen, lächerlich machen oder ihrem Ruf schaden. Überdies be-
                                                            vgl. Art. 423 OR
                                                                                      steht hier immer die Gefahr, dass die Grenze zu anderen Straftat­
                                                                                      beständen überschritten wird!
                         Unterlassungsklage            drohende Verletzung soll
    Verletzung
                          Art. 28a Abs. 1 ZGB             verhindert werden

                                                                                                                      Wichtiger Hinweis

                          Beseitigungsklage             bestehende Verletzung
                                                                                                                      Schlecht für die Augen, aber wichtig: das
                          Art. 28a Abs. 1 ZGB            soll beseitigt werden                                        Kleingedruckte bei Sozialen Netzwerken!
                                                                                                                      In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
                                                                                                                      von Facebook steht beispielsweise, dass
                                                        Feststellung, dass eine­                                      der User dem Netzwerk das Recht gibt, die
                          Feststellungsklage
                          Art. 28a Abs. 1 ZGB
                                                        ­ iderrechtliche Verlet-
                                                        w                                                             Fotos in ihrem Sinne und ohne Benachrich-
                                                             zung vorliegt                                            tigung zu verwerten! Und bei Party-­Pics-
                                                                                                                      Portalen wie z.B. Tillate findet sich in den
                                                            falsche Aussagen                                          Datenschutzerklärungen oftmals der Hin-
                     Publikations-/Berechtigungs-
                                                              ­berichtigen &                                          weis, dass alle Bilder auch bei Partner­
                     begehren & Gegedarstellung
                                                           ­Waffengleichheit in
                       Art. 28a Abs. 2, 28g ff. ZGB
                                                         ­periodischen Medien
                                                                                                                      medien erscheinen können!

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Druck           Geiger AG Bern
Auflage         D: 80 000 Ex. | F: 30 000 Ex. | I: 10 000 Ex.
Copyright       Schweizerische Kriminalprävention SKP
                Januar 2015, 1. Auflage
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