Das eigene Bild: Alles, was Recht ist
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Das eigene Bild: Alles, was Recht ist Informationen zum Thema Recht am eigenen Bild Ihre Polizei und die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) – eine interkantonale Fachstelle der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) 1
erden, wenn die abgebildete Person mit w Beispiel 1 der Veröffentlichung nicht einverstanden ist. Artikel 28 ZGB (Auszug) Ein Touristenpaar in Paris, am Eiffel- Kommt es zu einer Klage und zu einem Pro- Eine Verletzung ist wider- turm. Der Mann macht mit seiner zess, muss ein Gericht entscheiden, ob das rechtlich, wenn sie nicht Digitalkamera drei Fotos: eins vom Es gibt im Schweizer Recht keinen Persönlichkeitsrecht in ungerechtfertigter durch Einwilligung des Eiffelturm selbst – ein Panoramabild, speziellen Artikel mit dem Titel Weise verletzt wurde. Ungerechtfertigt des- Verletzten, durch ein über- mit vielen unbekannten Menschen «Recht am eigenen Bild», und doch halb, da es auch Verletzungen gibt, die keine wiegendes privates oder drumherum. Ein zweites von seiner besitzt jede Person dieses Recht. rechtlichen Konsequenzen haben, weil für sie öffentliches Interesse oder Frau – ein Portrait, mit dem Eiffel- Was bedeutet das? Das Recht am Ausnahmeregelungen bestehen (Art. 28 ZGB). durch Gesetz gerechtfertigt turm im Hintergrund. Und ein drittes eigenen Bild ist ein Persönlichkeits- wird. von einem Strassenkünstler – aus recht und besagt, dass jeder Mensch Um nun entscheiden zu können, ob der Mann drei Metern Entfernung. Am nächs- Wer in seiner Persönlich- grundsätzlich selbst darüber be- mit der Veröffentlichung der Eiffelturmfotos ten Tag veröffentlicht er alle drei keit widerrechtlich verletzt stimmen darf, ob überhaupt und in Persönlichkeitsrechte ungerechtfertigt ver- Fotos auf seinem Ferienblog im wird, kann zu seinem welchem Zusammenhang Bilder letzt hat, müssen zwei Dinge differenziert Internet, für jedermann frei zugäng- Schutz gegen jeden, der an von ihm verwendet werden – wobei betrachtet werden. Erstens: die Art der Ab- lich. Darf er das? der Verletzung mitwirkt, die Veröffentlichung diejenige Art bildung, und zweitens: der Kontext (Gibt es das Gericht anrufen. der Verwendung ist, bei der die eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten meisten Probleme entstehen. Denn wie meistens bei gesetzlichen oder einen anderen Rechtfertigungsgrund?). Bestimmungen gibt es Ausnahmen für die Regel; das Recht am eigenen Bild gilt nicht absolut! 1. Die Art der Abbildung Da das eigene Bild (wie z.B. auch Name und Stimme) nicht zum Kern- a) Die Person steht nicht im Zentrum der Abbildung, ist «Beiwerk» bereich der menschlichen Existenz gehört, kann dieses Recht ver- äussert werden. Das heisst, es kann zum Gegenstand vertraglicher Im öffentlichen Raum, zumal an touristischen Orten, ist es praktisch Vereinbarungen gemacht werden; es kann auch verkauft werden. unmöglich, menschenleere Bilder zu schiessen. Deshalb gilt hier: Nicht nur Schauspieler und Synchronsprecher leben von dieser Fügt sich eine abgebildete Person in die Landschaft oder die Um Tatsache, schlichtweg die gesamte Medienwelt ist jeden Tag mit gebung ein und ist nicht ganz gezielt im Fokus (was übrigens nicht solchen Vereinbarungen beschäftigt. Unveräusserliche Rechte heissen muss: in der Mitte) des Bildes, so braucht der oder die Foto- hingegen sind beispielsweise das Recht auf Leben und auf körper grafierende keine Einwilligung dieser Person. Das gilt ebenso für die liche Unversehrtheit, überhaupt die Menschenrechte. Diese sind Ablichtung von Teilnehmenden bei öffentlichen Veranstaltungen und nicht verhandelbar. Ereignissen, solange die betroffene Person nicht optisch hervor gehoben ist, sondern als Teil der Menschenmenge wahrgenommen Daraus ergibt sich: Wenn das Bild einer Person (egal ob gezeichnet, wird. In solchen Fällen liegt keine ungerechtfertigte Rechtsver gemalt, fotografiert, gefilmt usw.) veröffentlicht wird (z.B. in der Zei- letzung vor. tung, im Internet, an einer Pinnwand), und es existiert darüber keine Vereinbarung zwischen der abgebildeten Person und der Person, b) Die Person steht im Zentrum der Abbildung die die Abbildung veröffentlicht, dann kann das immer ein Problem Eine ungerechtfertigte Verletzung des Rechtes am eigenen Bild setzt voraus, dass eine abgebildete Person um ihrer selbst willen gezeigt 1 Entscheid des Bundesgerichts (BGE 136 III 401) wird, also als bedeutender Teil der Abbildung angesehen werden 1 2
kann, und auch erkennbar ist. Je eher eine Darstellung geeignet ist, ergeben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand vor der die abgebildete Person in ein schlechtes Licht zu rücken, umso stren- Kamera bewusst posiert, sich für ein Gruppenfoto aufstellt oder sich gere Massstäbe sind anzusetzen. Dabei kann es hilfreich sein, darauf nicht aus der Gruppe von Schaulustigen entfernt, wenn ein Reporter zu achten, ob die Szene einen öffentlichen, privaten oder sogar ge an einer Unfallstelle seine Fotos schiesst. heimen Lebensbereich zeigt. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob jemand in einer schäbigen Bar fotografiert wird oder in einem edlen Die gegebene Einwilligung ist jederzeit frei wiederrufbar, es sei denn, Restaurant. wirtschaftliche Interessen stehen im Vordergrund (z.B. wenn ein Foto mit vorgängig eingeholtem Einverständnis für Werbezwecke Somit lässt sich festhalten, dass der Mann aus Beispiel 1 mit seinem verwendet wird). Zumeist kann davon ausgegangen werden, dass Panoramafoto keine Persönlichkeitsrechte ungerechtfertigt verletzt eine Person, die erlaubt, dass sie abgelichtet wird, auch einer Ver hat, denn hier sind die Menschen nur «Beiwerk». Auf den beiden öffentlichung im entsprechenden Bezugsrahmen zustimmt; dies gilt anderen Fotos hingegen steht je eine Person klar im Fokus und ist namentlich bei Pressefotografien. Auch kann man im Zeitalter des eindeutig zu erkennen, deshalb muss hier noch der Kontext berück- Web 2.0 wohl annehmen, dass jemand, der sich an einem Geburts- sichtigt werden: tagsfest mit dem Geburtstagskind bewusst und in unverfänglicher Pose fotografieren lässt, nichts gegen das Posten des Fotos in einem Sozialen Netzwerk einzuwenden hat. Aber auch hier kommt es natür- lich immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an – und 2. Der Kontext Nachfragen kostet nichts! Wie bereits erwähnt, kann es Situationen geben, in denen eine Ver- letzung des Rechts am eigenen Bild zwar vorliegt, aber begründet b) Überwiegendes öffentliches oder privates Interesse und verhältnismässig und somit gerechtfertigt ist. Das Zivilgesetz- Dieser Rechtfertigungsgrund ist vor allem für Medienschaffende von buch ZGB nennt drei sogenannte Rechtfertigungsgründe: Bedeutung. Als Beispiel sei die Berichterstattung über die Teilnahme eines bestimmten Politikers an einer Demonstration genannt: Das a) Einwilligung Interesse der Öffentlichkeit, ihr Informationsbedürfnis, muss hier Die betroffene Person erklärt sich (idealerweise) schon vorher oder wichtiger sein als die Verletzung seines Rechtes am eigenen Bild. (immerhin) im Nachhinein mit der Beschaffung/Veröffentlichung der Natürlich muss jeder Einzelfall abgewogen werden. Denn was für Abbildung einverstanden. Dabei muss die Willenserklärung konkret, den «normalen Bürger» bereits als ungerechtfertigte Verletzung auf den definierten Fall bezogen und gültig sein (zur Urteilsfähigkeit seines Rechts am eigenen Bild gelten kann, muss von einer Person unten mehr). Wurde sie einmal erteilt, bedeutet das aber nicht, dass der Zeitgeschichte gegebenenfalls hingenommen werden. Dass sie auch künftig und für andere Zwecke oder für andere Personen private Interessen als Rechtfertigungsgrund dienen, ist seltener, Gültigkeit hat. Wie konkret die Erlaubnis sein muss, hängt von den aber ebenso möglich. Umständen des Einzelfalls ab. Je grösser der Eingriff in die Privat- sphäre der abgebildeten Person – man denke etwa an Aktfotos –, c) Gesetzliche Grundlage desto konkreter und ausdrücklicher muss sich die Einwilligung ge- Unter diesen Rechtfertigungsgrund fallen z.B. Notwehr- oder Not- nau auf diese Verletzung beziehen. standssituationen. Auch kann es für die Polizeiarbeit erforderlich sein, das Bild eines gefährlichen Straftäters zu Fahndungszwecken Eine Einwilligung kann aber auch konkludent sein, das heisst, die zu veröffentlichen. Doch solche Ausnahmeregelungen sind im Hin- Erlaubnis wird nicht explizit ausgesprochen, kann sich aber still- blick auf den grossen Problembereich der Veröffentlichungspraxis in schweigend aus den Umständen, aus Verhalten, Gestik und Mimik Sozialen Netzwerken von eher geringer Bedeutung. 3 4
Der Tourist aus unserem Beispiel hat also mit der Veröffentlichung und andererseits gemäss dieser Einsicht aus freiem Willen vernunft- der Fotos seiner Frau und des Strassenkünstlers deren Recht am gemäss zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Vor diesem eigenen Bild zwar verletzt, aber wohl nicht ungerechtfertigt: Die Hintergrund wären die Einwilligungen in beiden Beispielen wahr- Einwilligung seiner Frau kann er voraussetzen, und auch der Stras- scheinlich bereits ausreichend; im Beispiel 2 wäre es wohl trotzdem senkünstler hat seine Zustimmung vermutlich «konkludent» erteilt, kein Fehler, auch die Eltern zu informieren, und in Beispiel 3 könnte denn er sucht ja gerade die öffentliche Aufmerksamkeit und muss man nochmal gemeinsam darüber nachdenken, ob der Film auch damit rechnen, fotografiert zu werden.2 in einem Jahr noch lustig ist. Ab welchem Alter jemand als urteils- fähig gilt, ist jedenfalls nicht eindeutig definiert. Im Zweifelsfall sind bei der Beschaffung und insbesondere bei der Veröffentlichung Beispiel 2 Einwilligung von Kindern einer Abbildung immer die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten um und Jugendlichen Erlaubnis zu bitten! Ein Skilehrer möchte einige Fotos, die seine 12-jährige Im Bereich der Sozialen Medien Schülerin beim Skifahren Das Recht am eigenen Bild wurde ungerechtfertigt kommt dem Rechtfertigungs- zeigen, auf der Vereinsweb- verletzt – was nun? grund der Einwilligung besonde- site posten. Er fragt sie, und re Bedeutung zu, denn hier geht Wenn ein Foto oder ein Video weiterverschickt oder auf einer Inter- sie willigt ein. Reicht diese es um die Frage, unter welchen netplattform veröffentlicht wurde, ohne dass die abgebildete Person Einwilligung, oder muss er Bedingungen jemand überhaupt dem zugestimmt hat, ist es ratsam, zuerst (wenn möglich) mit der auch noch die Eltern fragen? eine juristisch haltbare Einwilli- Person, die für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, das Gespräch gung geben kann. zu suchen und sie zu bitten, das Datenschutzgesetz DSG Bild zu löschen bzw. vom Internet Beispiel 3 Urteilsfähige (Art. 16 ZGB), aber Fotografien werden als persönliche zu nehmen. Wird auf diese Weise Ein Jugendlicher möchte ein aufgrund ihres Alters eigentlich kein Erfolg erzielt, steht der ver- Daten im Sinne des Datenschutzge Video bei Facebook posten, handlungsunfähige Jugendliche letzten Person die Möglichkeit setzes DSG angesehen (vgl. Art. 3 lit. a das seinen 17-jährigen Kol- (Art. 13 ZGB) können ihre höchst- offen, rechtliche Schritte einzulei- DSG). Das Datenschutzgesetz garantiert legen völlig betrunken auf persönlichen Rechte selbständig ten – was jedoch langwierig und das Recht auf informationelle Selbstbe einer Party zeigt. Der ist da- geltend machen (Art. 19c ZGB). In kostspielig sein kann und auch stimmung und verbietet – u. a. mit Ver mit einverstanden, findet es Bezug auf das Recht am eigenen nicht immer zum gewünschten weis auf die vorgenannten Ansprüche auch nüchtern noch lustig. Bild bedeutet das, dass der/die Erfolg führt. Da ein schutzwür des Zivilgesetzbuchs (Art. 15 DSG) – die Doch kann er das selbst ent- Betroffene in die Beschaffung diges Interesse geltend gemacht widerrechtliche Bearbeitung und Be- scheiden? oder Veröffentlichung der eigenen werden muss, lohnt sich der kanntgabe von Personendaten (vgl. Abbildung allein einwilligen kann, Art. 5, 12 f. DSG). Unter «Bearbeitung» Schritt vors Gericht nur bei vorausgesetzt, die Urteilsfähigkeit ist gegeben. Das bedeutet, dass wird dabei jedweder Umgang verstan- schwerwiegenden Verletzungen, die abgebildete Person in der Lage sein muss, einerseits Sinn, Trag- den, unabhängig von den angewandten und es ist ratsam, zuvor eine weite und Nutzen ihrer Handlung zu erkennen (Erkenntnisfähigkeit) Mitteln und Verfahren, also auch das professionelle Meinung (Rechts- Beschaffen, Bekanntgeben, Verwenden beratung, Anwältin/Anwalt) ein- oder Verändern von Daten (Art. 3 lit. e zuholen: Eventuell liegt auch ein 2 Achtung: Personen, die von Berufs wegen in der Öffentlichkeit arbeiten müssen (wie Verstoss gegen das Datenschutz- auarbeiter, Polizisten, Zugbegleiter etc.), geben grundsätzlich keine «konkludente» B und f DSG). Zustimmung! gesetz DSG vor. 5 6
Jede Person, deren Recht am eigenen Bild ungerechtfertigt verletzt wurde, kann sich an ein Gericht wenden (Art. 28 Abs. 1 ZGB) und je Fazit nach Situation und Ausmass der (möglichen) Verletzung eine der Klagen einreichen, die in nachstehender Infografik aufgeführt sind. Das Recht am eigenen Bild bedeutet keine absolute Selbstbestim- Die wichtigsten Klagen im Hinblick auf Jugendliche und das Web 2.0 mung über das Erstellen und die Verwendung von Abbildungen der sind orange gekennzeichnet. eigenen Person. Wenn z.B. von einer stillschweigenden Einwilligung bei einem Gruppenfoto ausgegangen werden kann oder die abge bildete Person als prominent gilt, ist eine Veröffentlichung ebenso schwer zu verhindern wie dann, wenn die Person in der Gesamt komposition nicht auffällt oder gar nicht erkennbar ist. Verletzung führte zu Schadenersatzklage finanziellem Schaden, bspw. Liegt der Fokus der Abbildung jedoch auf einer erkennbaren Person Art. 28a Abs. 3 ZGB weil Klienten abspringen, vgl. Art. 4 ff. OR und besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die betroffene Person ihre Einwilligung für die Beschaffung und die Verwendung der eigenen Abbildung geben. Eine solche kann dann Verletzung ist Genugtuungsklage sogar ein unmündiges Kind selbständig erteilen, vorausgesetzt, es besonders schwer, Art. 28a Abs. 3 ZGB vgl. Art. 29 OR ist urteilsfähig (Erkenntnis- und Willensumsetzungsfähigkeit). mit der Abbildung wurde In jedem Fall gebieten es Anstand und Respekt, keine Abbildungen Gewinnherausgabeklage Geld verdient, z. Bsp. in zu veröffentlichen, welche die abgebildete Person blossstellen, Art. 28a Abs. 3 ZGB Form eines Posterverkauf, beleidigen, lächerlich machen oder ihrem Ruf schaden. Überdies be- vgl. Art. 423 OR steht hier immer die Gefahr, dass die Grenze zu anderen Straftat beständen überschritten wird! Unterlassungsklage drohende Verletzung soll Verletzung Art. 28a Abs. 1 ZGB verhindert werden Wichtiger Hinweis Beseitigungsklage bestehende Verletzung Schlecht für die Augen, aber wichtig: das Art. 28a Abs. 1 ZGB soll beseitigt werden Kleingedruckte bei Sozialen Netzwerken! In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook steht beispielsweise, dass Feststellung, dass eine der User dem Netzwerk das Recht gibt, die Feststellungsklage Art. 28a Abs. 1 ZGB iderrechtliche Verlet- w Fotos in ihrem Sinne und ohne Benachrich- zung vorliegt tigung zu verwerten! Und bei Party-Pics- Portalen wie z.B. Tillate findet sich in den falsche Aussagen Datenschutzerklärungen oftmals der Hin- Publikations-/Berechtigungs- berichtigen & weis, dass alle Bilder auch bei Partner begehren & Gegedarstellung Waffengleichheit in Art. 28a Abs. 2, 28g ff. ZGB periodischen Medien medien erscheinen können! 7 8
Schweizerische Kriminalprävention Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 3000 Bern 7 www.skppsc.ch Das eigene Bild: Alles was Recht ist Informationen zum Thema Recht am eigenen Bild Diese Faltblatt ist auf jedem Polizeiposten in der Schweiz erhältlich. Grössere Mengen können bei jeder Kantonspolizei bestellt werden. Es ist in Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar und kann als PDF-Datei unter www.skppsc.ch heruntergeladen werden. Gestaltung Weber & Partner, www.weberundpartner.com Foto 123RF/Jose Francisco Jimenez Meca Druck Geiger AG Bern Auflage D: 80 000 Ex. | F: 30 000 Ex. | I: 10 000 Ex. Copyright Schweizerische Kriminalprävention SKP Januar 2015, 1. Auflage
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