Das japanische Datenschutzrecht im Lichte der DSGVO - Dr. Matthias Lachenmann BHO Legal PartG mbB
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Das japanische Datenschutzrecht im Lichte der DSGVO Dr. Matthias Lachenmann BHO Legal PartG mbB Herbstakademie 2020 www.dsri.de
„Datenschutz-Sumo Basho“ „Wettbewerb“ im Vergleich der Datenschutz-Systeme 西 東 Folie 3 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
Inhaltsverzeichnis I. Der Angemessenheitsbeschluss der EU für Japan II. Die Systematik des japanischen Datenschutzrechts III. Einzelne Regelungen im APPI IV. Fortentwicklung des japanischen Datenschutzrechts Folie 4 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
I. Der Angemessenheitsbeschluss der EU für Japan Quelle: Greenleaf, Graham, Countries with Data Privacy Laws – By Year 1973-2019 (May 10, 2019), SSRN: https://ssrn.com/abstract=3386510 Folie 5 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
I. Der Angemessenheitsbeschluss der EU für Japan neue Datenschutzgesetze z.B. Handelsabkommen z.B. Indien: Republik Korea: Personal Data Protection Personal Information Bill 2018 Protection Act (PIPA, 2011) Brasilien: IT Security Act (2019) Lei Geral de Proteção de Dados Pläne für eine PIPA- Überarbeitung verabschiedet am 14.8.2018 Verhandlungen mit der EU über neues Südafrika: Handelsabkommen Protection of Personal Kanada Information Act of 2013“ (kurz POPIA) Neuseeland Mercosur Folie 6 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
I. Der Angemessenheitsbeschluss der EU für Japan neue Handelsabkommen mit Japan v. 23.1.2019 EU-Japan Strategic Partnership Agreement (SPA) EU-Japan Economic Partnership Agreement (EPA) große wirtschaftliche Bedeutung betrifft 600 Mio Menschen und ca. 1/3 des weltweiten BIP Abschaffung von 99% japanischer Zölle auf EU-Produkte EU-Exporte von ca. 28 Mrd. € pro Jahr erfasst EU-Angemessenheitsentscheidung für Japan erste Angemessenheitsentscheidung seit Geltung der DSGVO seitdem keine weiteren Angemessenheitsentscheidungen ebenso: japanische Angemessenheitsentscheidung für die EU Folie 7 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
II. Die Systematik des japanischen Datenschutzrechts Act on the Protection of Personal Information (“APPI”) überarbeitete Version v. 30.5.2017 erste Fassung v. 30.5.2003 Kabinettsentscheidung v. 12.6.2018 ("Basic Policy") Kabinettsentscheidung v. 30.5.2017 (“Cabinet Order”) Durchführungsregeln der Personal Information Protection Commission (PPC) für den APPI (“Enforcement Rules”) ergänzende Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis der EU-Angemessenheitsentscheidung der PPC v. 15.6.2018 (“Supplementary Rules”) Schutz der EU-Daten in Japan durch Annäherung an DSGVO Folie 8 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
II. Die Systematik des japanischen Datenschutzrechts APPI „Supplementary Rules“ (bei EU-Daten) „Enforcement „Basic Policy“ „Cabinet Order“ Rules“ Sektor- div. “My Numbers spezifische “PPC- Act” “Guidances”, Guidelines” Ministerien Folie 9 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI Personenbezug: Art. 2 Abs. 1 APPI: “alle Informationen über eine lebende Person, die persönliche die Identifizierung dieser Informationen Person ermöglichen“ Art. 2 Abs. 6 APPI: „Datenbank für personenbezogene personenbezogene Daten Informationen [], die systematisch so organisiert ist, dass bestimmte personenbezogene Informationen leicht gesucht werden können“ Folie 10 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI Verpflichtete der Datenschutzgesetze: „Personal Information Handling Business Operators“ PIHBO (Art. 2 Abs. 5 APPI): „eine Person, die eine Datenbank mit persönlichen Informationen usw. zur Verwendung im geschäftlichen Umfeld bereitstellt“ Begünstigte der Datenschutzgesetze: „Principal“ (Art 2 Abs. 1, 8 APPI): alle lebenden Personen („a living individual“) deren Daten elektromagnetisch verarbeitet werden und ihr auf Basis von eindeutigen Beschreibungen zugeordnet werden können Folie 11 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI Vorgaben zum Transfer von persönlichen Informationen an Dienstleister oder andere Dritte alle Stellen sind PIHBO keine Unterscheidung zwischen den Verpflichtungen von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern aber: sog. Bevollmächtigte („Trustee“) alle APPI-Pflichten bleiben beim PIHBO verschiedene Pflichten des PIHBO ggü. Trustee: PIHBO muss eine „notwendige und angemessene Aufsicht“ über den Bevollmächtigten ausüben, Art. 22 APPI Bindung des Trustee an alle Pflichten nach APPI Folie 12 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI Tatbestände der Verarbeitung: „Handhabung“ („Handling“) von personenbezogenen Daten als „jede Handlung, die personenbezogene Daten betrifft“ Zulässigkeit der Verarbeitung: Fokus auf Zustimmung/Einwilligung des Betroffenen, Art. 16 Abs. 1 APPI neue Verarbeitung nach neuen/zusätzlichen Zwecken ebenfalls vorrangig nach Einwilligung diverse Ausnahmeregelungen nach Art. 16 Abs. 3 APPI, z.B. Erfüllung gesetzlicher Pflichten Folie 13 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI Tatbestände der Verarbeitung: Sonderregelung für „anonym verarbeitete personenbezogene Informationen“, Art. 2 Abs. 9 APPI Definition: Informationen über eine Person bei der Handhabung, bei denen es unmöglich wurde, eine bestimmte Person zu identifizieren oder die personenbezogenen Daten wiederherzustellen Ziele: Förderung neuer Geschäftsmodelle und Dienste Vereinfachung des Komforts bei Handhabung wirtschaftliche Nutzung stark pseudonymisierter Informationen Folie 14 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI Tatbestände der Verarbeitung: Sonderregelung für „anonym verarbeitete personenbezogene Informationen“, Art. 2 Abs. 9 APPI Pflichten des PIHBO: Verhinderung einer erneuten Identifizierung durch Maßnahmen ergreifen, um die Wiederherstellung der individuellen Identifikationscodes zu unterbinden, Art. 36 Abs. 2 APPI bestimmte IT-Sicherheitsmaßnahmen, Art. 20 Enforcement Rules abstrakte Information der Betroffenen Folge für PIHBO: Weitergabe der Daten an Dritte ohne Zustimmung des Betroffenen möglich sinnvoller Ausgleich zwischen Betroffenenrechten und technischer Schwierigkeiten vollständiger Anonymisierung Folie 15 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI Zweckbindung: Bindung an festgelegte Zwecke der Verarbeitung Verarbeitung, soweit nicht unvereinbar mit Zweck, Art. 15 f. APPI Zweckänderung: möglich bei vorheriger Zustimmung des Betroffenen Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 3 APPI z. B.: die Erfüllung rechtlicher Pflichten Begrenzung der Aufbewahrung: Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet 1 werden, erforderlich ist, Art. 19 APPI Folie 16 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI Transparenz der Verarbeitung: Betroffene sind unverzüglich über die Verarbeitung zu informieren, Art. 18, 27 APPI Information insbesondere über: Identität (Kontaktangaben) des PIHBO Verwendungszweck und eine mögliche Zweckänderung voraussichtliche Empfänger der persönlichen Informationen die Verfahren zur Beantwortung einer Anfrage bezüglich der individuellen Rechte der betroffenen Person diverse Ausnahmeregelungen: z.B. legitime Maßnahmen zum Schutz bestimmter Interessen (wie Betrugsbekämpfung, Wirtschaftsspionage, Sabotage) Informationspflichten im APPI nicht so weit wie in DSGVO Folie 17 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
III. Einzelne Regelungen im APPI IT-Sicherheit: PIHBO ergreift „notwendige und angemessene“ Maßnahmen „einschließlich der Verhinderung des Abflusses, des Verlusts oder der Beschädigung der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten“, Art. 20 APPI weitere Details in den Supplementary Rules zu Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die organisatorische sowie die menschliche, physische und technologische Sicherheit Überwachung Subunternehmer/Dienstleister, Art. 20 f. APPI Art. 32 DSGVO verlangt auch die: „Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste auf Dauer [] sicherzustellen“ Folie 18 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
IV. Fortentwicklung des japanische Datenschutzrechts Pflicht zur 3-jährigen Aktualisierung der Gesetze (sog. Seidokaiseitaiko, Art. 12 Gesetz Nr. 65 von 2015) aktuell: Prozess der ersten Aktualisierung weit fortgeschritten abzuwarten: Aktualisierungen der Cabinet Order und der PPC-Enforcement Rules – wohl frühestens Ende 2021 Neufassung APPI Verabschiedung des japanischen am 5.6.2020 Verkündung am Kabinetts v. durch das 12.6.2020 10.3.2020 Parlament demgegenüber die EU-Kommission: „[] hat die DSGVO die meisten ihrer Ziele erreicht, insbesondere aufgrund der leistungsstarken, durchsetzbaren Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger [].“ https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_1163) Folie 19 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
IV. Fortentwicklung des japanische Datenschutzrechts Erweiterung der Betroffenenrechte insbesondere umfangreichere Informationspflichten Erweiterung der Möglichkeiten der Betroffenen, Forderungen nach Unterlassung der Nutzung, Löschung und Einstellung der Weitergabe an Dritte zu stellen Meldepflichten bei umfangreichen Datenlecks gegenüber der PPC und Betroffenen neue Datenkategorie „pseudonymisierte Informationen“ Informationen, mit denen ein Individuum ohne Zusatzinformationen nicht identifiziert werden kann Ausweitung der extraterritorialen Geltung stärkere Regulierung internationaler Datentransfers ?? Ergebnis: weitere Angleichung an die EU-Regelungen Folie 20 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
„Datenschutz-Sumo Basho“ Punkteverteilung im Vergleich der Datenschutz-Systeme: Klarheit der Gesetzessystematik EU Effektivität von Überarbeitungen des G JP Definition von Personenbezug JP verpflichtete Stellen JP Zweckbindung, Löschpflichten JP/EU Informationspflichten JP IT-Sicherheit EU Verarbeitungstatbestände EU „anonym verarbeitete Daten“ JP Ergebnis: EU: 4 JP: 6 Folie 21 von 21 Dr. Matthias Lachenmann Herbstakademie 2020
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