Datenschutz in der ÖA - Basics FLORIAN HALLASCHKA - Universität Göttingen

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Der Datenschutzbeauftragte

FLORIAN HALLASCHKA

Datenschutz in der ÖA
Basics
A. Grundsätze des Datenschutzes
               I. Rechtmäßigkeit
               II. Erforderlichkeit
               III. Transparenz
               IV.Technisch-organisatorische
                    Maßnahmen
               V. Betroffenenrechte
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Grundsätze des Datenschutzes
               I. Rechtmäßigkeit: Datenverarbeitung muss eine
               Einwilligung oder eine gesetzliche Vorschrift zur
               Grundlage haben.
               II. Erforderlichkeit: Nur so viele Daten verarbeiten, wie
               zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist.
               Begrenzter, notwendiger Personenkreis (need-to-know-
               Prinzip)
               III. Transparenz: Informationspflichten – Dokumenta-
               tionspflichten – Rechenschaftspflicht

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Grundsätze des Datenschutzes
               IV. Technisch-organisatorische Maßnahmen: Es sind
               technische und organisatorische
               Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik
               und gemäß dem Risiko vorzusehen, einzuhalten und zu
               dokumentieren
               V. Betroffenenrechte: Den Betroffenenrechten ist
               unverzüglich nachzugehen, i.d.R. maximal binnen eines
               Monats, bei hoher Komplexität kann um zwei Monate
               verlängert werden.

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B. Besonderheiten in der Öffentlichkeitsarbeit
               I.   Veranstaltungen: Organisation, Einladung,
                    Dokumentation
               II. Videokonferenztools: Zulässigkeit, Einsatz – wie
                    prüfe ich einen Anbieter, bevor ich mich an den
                    Datenschutzbeauftragten wende?
               III. „Schrems II“: USA als „No go“?
               IV. Newsletter und Werbung

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I. Veranstaltungen (1)

         Vorbereitung

         Bei der Vorbereitung von Veranstaltungen ist folgendes zu beachten:
         - Bei Online-Anmeldung: Anmeldemaske https-verschlüsselt – sonst
         Datenschutzvorfall und Rüge der Landesbeauftragten für den
         Datenschutz
         - Information über die Erhebung von Daten (Art. 13 DSGVO; Hinweisblatt-
         Muster auf der Seite des Datenschutzbeauftragten) als Ein-Klick-Link bzw.
         auf Papier (je nach Weg der Anmeldung) möglichst gleich in der
         Einladung
         - Verweis auf die Datenschutzerklärung der Universität Göttingen (Ein-
         Klick-Link)
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I. Veranstaltungen (2)

        Anmeldung, Teilnehmerliste
         - Bei der Anmeldung nur die nötigen Daten erfragen
         - Veranstaltungsinterne Teilnehmerliste für die Teilnehmer: Nur nach
         Einwilligung des Betroffenen, darf nur intern zirkulieren. Besser ganz
         verzichten.
         - TN-Liste des Veranstalters muss natürlich geführt werden
         (Dokumentation)
         - Anmeldungen/Einwilligungen aufbewahren (Dokumentation)

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I. Veranstaltungen (3)

        Foto, Audio und Video
        - Nur mit aktiver, eindeutiger, möglichst beweisbarer Einwilligung der
          abgebildeten Person
        - Einwilligung muss komplett freiwillig sein
        - Idealerweise mit Abtretung der Nutzungsrechte
         Vorsicht: Widerruf der Einwilligung. Bei Printmedien kein Problem: Sobald
           gedruckt, kann nur noch Widerspruch eingelegt werden (= nur aus
           besonderem, in der Person liegendem Grund). Bei Online-Veröffentlichungen
           problematischer (Einzelfall).
         Bei Aufzeichnungen, die das Publikum zeigen, gesonderte Einwilligung
           einholen; toten Winkel der Kamera anbieten und kennzeichnen.
         Zettel aushängen; vorherige Hinweise in der Einladung oder bei der
           Anmeldung
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II. Videokonferenztools (1)

        II. Videokonferenztools
        Erstes Mittel der Wahl (verpflichtend!): BigBlueButton (BBB) = meet.gwdg.de

        Bei technischem Versagen: Zoom on premise (bei der GWDG beantragen)

        Bei Übersteigung der max. Teilnehmerzahl: Zoom Cloud der GWDG

        Aufzeichnungen nur nach sorgfältiger Belehrung aller Zuhörer, mit der
        Möglichkeit, Ton und Bild auszuschalten
        Besser: Webinar, in dem nur der Redner sichtbar ist

        Keine Aufzeichnungen in der/in die Cloud, keine weltöffentliche Veröffentlichung
        ohne eindeutige Einwilligung (Vorsicht: Widerruf der Einwilligung)
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II. Videokonferenztools (2)

        Nur im äußersten Notfall: Beantragung eines anderen Tools
        Detaillierte Darlegung:
        - Was ist das für ein Tool? Rechtsgrundlage der geplanten Nutzung?
        - Ziele und Zwecke der geplanten Verwendung; Vorteil gegenüber BBB/Zoom?
        - Hauptsitz des Anbieters (USA = scheiden von vornherein aus, wenn keine
          Ende-zu-Ende-Verschlüsselung)
         Achtung, verkappte USA bei wonder.me = untauglich!
        - Standorte der Server/Rechenzentren des Anbieters
        - Fertiger Entwurf eines AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) mit Liste der
          Subunternehmer („Unterauftragnehmer“) und der technisch-
          organisatorischen Maßnahmen
        - Darlegung der Datenschutzerklärung des Anbieters
        - bloße Links reichen uns nicht!
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III. „Schrems II“ und die Folgen
        Urteil des EuGH vom 16.07.2020, Kläger: Maximilian „Max“ Schrems

        - Privacy Shield ungültig – keine Angemessenheit – Datentransfer in die
          USA unzulässig
        - Ersatz: Standardvertragsklauseln (gilt auch für andere unsichere
          Drittstaaten wie China), aber nur, wenn Geheimdienste und staatliche
          Behörden keinen Zugriff auf die Daten haben. In den USA kann der
          Anbieter dies nicht gewährleisten. Ausweg: Eine Ende-zu-Ende-
          Verschlüsselung des Transports sowie Verschlüsselung der ruhenden
          Daten mit einem privaten Schlüssel des Nutzers (Vorsicht: Backdoors)
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IV. Newsletter und Werbung
         Bereits der erste unerwünschte Werbekontakt ist ein
          Verstoß gegen § 7 UWG
         Newsletter-Zusendung ist außerhalb des dienstlichen Kontexts als
          Werbung zu betrachten
         Newsletter-Versendung erst nach Double-Opt-In des Betroffenen
         Immer zulässig: Erstansprache per Briefpost, außer, der Empfänger
          hat deutlich gemacht, dass er keine will (Robinson-Liste oder
          ausdrückliche/konkludente Erklärung).

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

                          Florian Hallaschka
                  Stellvertretender Datenschutzbeauftragter
             der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)
                                Goßlerstraße 5/7
                                37073 Göttingen
                           Tel. +49-(0)551-39-24689
                        datenschutz@uni-goettingen.de
               https://www.uni-goettingen.de/de/576209.html

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