Datenschutz in der ÖA - Basics FLORIAN HALLASCHKA - Universität Göttingen
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Der Datenschutzbeauftragte FLORIAN HALLASCHKA Datenschutz in der ÖA Basics
A. Grundsätze des Datenschutzes I. Rechtmäßigkeit II. Erforderlichkeit III. Transparenz IV.Technisch-organisatorische Maßnahmen V. Betroffenenrechte 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 2
Grundsätze des Datenschutzes I. Rechtmäßigkeit: Datenverarbeitung muss eine Einwilligung oder eine gesetzliche Vorschrift zur Grundlage haben. II. Erforderlichkeit: Nur so viele Daten verarbeiten, wie zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist. Begrenzter, notwendiger Personenkreis (need-to-know- Prinzip) III. Transparenz: Informationspflichten – Dokumenta- tionspflichten – Rechenschaftspflicht 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 3
Grundsätze des Datenschutzes IV. Technisch-organisatorische Maßnahmen: Es sind technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik und gemäß dem Risiko vorzusehen, einzuhalten und zu dokumentieren V. Betroffenenrechte: Den Betroffenenrechten ist unverzüglich nachzugehen, i.d.R. maximal binnen eines Monats, bei hoher Komplexität kann um zwei Monate verlängert werden. 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 4
B. Besonderheiten in der Öffentlichkeitsarbeit I. Veranstaltungen: Organisation, Einladung, Dokumentation II. Videokonferenztools: Zulässigkeit, Einsatz – wie prüfe ich einen Anbieter, bevor ich mich an den Datenschutzbeauftragten wende? III. „Schrems II“: USA als „No go“? IV. Newsletter und Werbung 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 5
I. Veranstaltungen (1) Vorbereitung Bei der Vorbereitung von Veranstaltungen ist folgendes zu beachten: - Bei Online-Anmeldung: Anmeldemaske https-verschlüsselt – sonst Datenschutzvorfall und Rüge der Landesbeauftragten für den Datenschutz - Information über die Erhebung von Daten (Art. 13 DSGVO; Hinweisblatt- Muster auf der Seite des Datenschutzbeauftragten) als Ein-Klick-Link bzw. auf Papier (je nach Weg der Anmeldung) möglichst gleich in der Einladung - Verweis auf die Datenschutzerklärung der Universität Göttingen (Ein- Klick-Link) 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 6
I. Veranstaltungen (2) Anmeldung, Teilnehmerliste - Bei der Anmeldung nur die nötigen Daten erfragen - Veranstaltungsinterne Teilnehmerliste für die Teilnehmer: Nur nach Einwilligung des Betroffenen, darf nur intern zirkulieren. Besser ganz verzichten. - TN-Liste des Veranstalters muss natürlich geführt werden (Dokumentation) - Anmeldungen/Einwilligungen aufbewahren (Dokumentation) 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 7
I. Veranstaltungen (3) Foto, Audio und Video - Nur mit aktiver, eindeutiger, möglichst beweisbarer Einwilligung der abgebildeten Person - Einwilligung muss komplett freiwillig sein - Idealerweise mit Abtretung der Nutzungsrechte Vorsicht: Widerruf der Einwilligung. Bei Printmedien kein Problem: Sobald gedruckt, kann nur noch Widerspruch eingelegt werden (= nur aus besonderem, in der Person liegendem Grund). Bei Online-Veröffentlichungen problematischer (Einzelfall). Bei Aufzeichnungen, die das Publikum zeigen, gesonderte Einwilligung einholen; toten Winkel der Kamera anbieten und kennzeichnen. Zettel aushängen; vorherige Hinweise in der Einladung oder bei der Anmeldung 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 8
II. Videokonferenztools (1) II. Videokonferenztools Erstes Mittel der Wahl (verpflichtend!): BigBlueButton (BBB) = meet.gwdg.de Bei technischem Versagen: Zoom on premise (bei der GWDG beantragen) Bei Übersteigung der max. Teilnehmerzahl: Zoom Cloud der GWDG Aufzeichnungen nur nach sorgfältiger Belehrung aller Zuhörer, mit der Möglichkeit, Ton und Bild auszuschalten Besser: Webinar, in dem nur der Redner sichtbar ist Keine Aufzeichnungen in der/in die Cloud, keine weltöffentliche Veröffentlichung ohne eindeutige Einwilligung (Vorsicht: Widerruf der Einwilligung) 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 9
II. Videokonferenztools (2) Nur im äußersten Notfall: Beantragung eines anderen Tools Detaillierte Darlegung: - Was ist das für ein Tool? Rechtsgrundlage der geplanten Nutzung? - Ziele und Zwecke der geplanten Verwendung; Vorteil gegenüber BBB/Zoom? - Hauptsitz des Anbieters (USA = scheiden von vornherein aus, wenn keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) Achtung, verkappte USA bei wonder.me = untauglich! - Standorte der Server/Rechenzentren des Anbieters - Fertiger Entwurf eines AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) mit Liste der Subunternehmer („Unterauftragnehmer“) und der technisch- organisatorischen Maßnahmen - Darlegung der Datenschutzerklärung des Anbieters - bloße Links reichen uns nicht! 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 10
III. „Schrems II“ und die Folgen Urteil des EuGH vom 16.07.2020, Kläger: Maximilian „Max“ Schrems - Privacy Shield ungültig – keine Angemessenheit – Datentransfer in die USA unzulässig - Ersatz: Standardvertragsklauseln (gilt auch für andere unsichere Drittstaaten wie China), aber nur, wenn Geheimdienste und staatliche Behörden keinen Zugriff auf die Daten haben. In den USA kann der Anbieter dies nicht gewährleisten. Ausweg: Eine Ende-zu-Ende- Verschlüsselung des Transports sowie Verschlüsselung der ruhenden Daten mit einem privaten Schlüssel des Nutzers (Vorsicht: Backdoors) 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 11
IV. Newsletter und Werbung Bereits der erste unerwünschte Werbekontakt ist ein Verstoß gegen § 7 UWG Newsletter-Zusendung ist außerhalb des dienstlichen Kontexts als Werbung zu betrachten Newsletter-Versendung erst nach Double-Opt-In des Betroffenen Immer zulässig: Erstansprache per Briefpost, außer, der Empfänger hat deutlich gemacht, dass er keine will (Robinson-Liste oder ausdrückliche/konkludente Erklärung). 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 12
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Florian Hallaschka Stellvertretender Datenschutzbeauftragter der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG) Goßlerstraße 5/7 37073 Göttingen Tel. +49-(0)551-39-24689 datenschutz@uni-goettingen.de https://www.uni-goettingen.de/de/576209.html 18.03.2021 Datenschutz in der ÖA - Basics 13
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