Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters - Referat auf dem Deutschen Immobilientag des IVD 2021 am 10 ...
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MEHR SICHERHEIT FÜR IHRE ENTSCHEIDUNGEN Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters Referat auf dem Deutschen Immobilientag des IVD 2021 am 10. Juni 2021 Dr. Moritz Leutner
Agenda Inhaltsverzeichnis Lit. Inhalt Folie Vorstellung F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt 3 bis 5 GmbH A. Mietspiegel und Sachverständigengutachten heute 6 bis 14 B. Eckpunkte der geplanten Reform (Mietspiegelgesetz) – Regierungsentwurf 15 bis 19 C. Folgen der Mietspiegelreform für die Erstellung von Mietwertgutachten 20 bis 23 D. Zusammenfassung/Fazit 24 und 25 Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 2
Vorstellung F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH 03.06.2021 F + B Präsentation 3
F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Vorstellung F+B Immobilien und Umwelt GmbH Unabhängiges, interdisziplinäres und praxisorientiertes Forschungsinstitut. Erstellung von rechtssicheren Mietspiegeln für eine Vielzahl von Städten in ganz Deutschland (u. a. Berlin, Hamburg, Lübeck, Freiburg, Baden-Baden). Beratung der zuständigen öffentlichen Stellen bei der Reform und bei der Umsetzung des Mietrechts. Erstellung von Gutachten zur örtlichen Markt- und Vergleichsmiete in einer Vielzahl von Städten. Seit 25 Jahren: Erstellung des F+B Mietspiegelindex als Übersicht über die Mietspiegelpraxis in den deutschen Städten und Gemeinden. Bereitstellung von Datenprodukten zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmieten (F+B Mietspiegelindex; F+B Bestandsmiete). Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 4
Vorstellung Referent: Dr. Moritz Leutner Vorstellung F+B Studium der Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft, Volljurist Mitglied der Geschäftsleitung Schwerpunkte meiner Tätigkeit: Interdisziplinäre wohnungspolitische Gutachten und Studien (Mietspiegel/Wohnlageuntersuchungen, Markt- und Standortstudien) Wirkungsanalysen wohnungspolitischer Maßnahmen Sachverständigengutachten zur Bewertung von Wohn- und Gewerbeimmobilien Kommunal- und Unternehmensberatung. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 5
A. Mietspiegel und Sachverständigengutachten heute Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 6
Mietspiegel im deutschen Mietrecht – Definition Mietspiegel und Gutachten und Arten – der Stand heute Abbildungsinstrument für ortsübliche Entgelte in jeweiliger Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde (=ortsübliche Vergleichsmiete, OÜV). Bezugsmaßstab: vereinbarte Entgelte für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Bezugszeitraum sind die letzten sechs Jahre. Von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt. Erstellung für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden. Qualifizierte Mietspiegel (Erstellung nach wissenschaftlichen Grundsätzen) vs. einfache Mietspiegel (reduzierte Anforderungen an die Erstellung). Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 7
Mietspiegel in Deutschland – breite Informationsbasis Mietspiegel und Gutachten über das Mietniveau im Bestand Mietspiegel bieten breite und derzeit wichtigste Informationsbasis über Mieten im freifinanzierten Mietwohnungsbestand von Städten und Gemeinden. Mietspiegel ist verlässlicher und nachhaltiger Indikator über Mietenniveau einer Gemeinde für Vermieter, Investoren, Bauherren und Finanzdienstleister und für öffentliche Stellen. Vergleichsmieten stellen bei entsprechender Regulierung auch die „nachhaltig erzielbare Miete“ dar und sind wichtige Kenngröße für die Immobilienbewertung. Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete: Bei Mieterhöhungsverlangen bzw. Prozessen mit Gegenstand: Zustimmung zur Mieterhöhung Bei Geltung der Mietpreisbremse: Bestimmung Einzelvergleichsmiete inzident bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen Ggf. für steuerliche Zwecke (Wohnlage bei Grundsteuer; Liebhaberei) oder Mietwucher. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 8
Verbreitung von Mietspiegeln in Deutschland - Ende Mietspiegel und Gutachten 2020 in 603 Gemeinden ab 10.000 Einwohner vorhanden Mietspiegel in 603 Gemeinden ab 10.000 Verbreitungsgrad von Mietspiegeln nach Ortsgröße (in Prozent) Einwohnern (ab einer Gemeindegröße von 20.000 Einwohnern insgesamt 420) Verbreitungsgrad in den letzten Jahren deutlich erhöht in Kleinstädten mit 20.000 bis 50.000 Einwohnern: 46 % (2000: 37 %) in Mittelstädten mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern: 85 % (2000: 68 %) In Großstädten ab 100.000 Einwohner: 93 % (2000: 83%) F+B-Mietspiegelindex 2020 © F+B 2020 Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 9
Wirkung von Mietspiegeln und Wohnlagen – je Mietspiegel und Gutachten nach Ausgestaltung und Rechtsprechung vor Ort Rechtsprechung des BGH: Qualifizierter Mietspiegel kann durch SV-Gutachten angegriffen werden. Grundsätzlich: Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch Schätzung nach §§ 286 Abs. 1; 287 Abs. 2 ZPO. Dem Gericht kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei qualifizierten Mietspiegeln kann die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB durch Sachverständigengutachten entkräftet werden. Vermutungswirkung für den qualifizierten Teil: Bandbreite/Spanne bei Tabellen- und Regressionsmietspiegeln, z.B. beim aktuellen Mietspiegel Kiel +/- 15 % auf die errechnete Mietspiegelmiete, im Übrigen zur Schätzung. Bei Eingriff der Vermutungswirkung muss i.d.R. kein Gutachten über die OÜV eingeholt werden. Aber: über die sog. Anforderungen nach § 558d Abs. 1 und 2 BGB muss ggf. Beweis durch ein Sachverständigengutachten erhoben werden. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 10
Wirkung von Mietspiegeln und Wohnlagen – je Mietspiegel und Gutachten nach Ausgestaltung und Rechtsprechung vor Ort Rechtsprechung des BGH: (einfacher) Mietspiegel jedenfalls sog. Indiz für die OÜV. Grundsätzlich auch hier Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch Richter nach §§ 286 und 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Schätzung. Je nach Art der Erstellung muss das Gericht nach §§ 286; 287 Abs. 2 ZPO Einwendungen nachgehen: BGH: Pauschale Ausführungen reichen nicht aus (z. B. andere Städte haben andere Wohnlagesysteme) BGH: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nach § 287 Abs. 2 ZPO (Kosten nicht im Verhältnis zum Streitwert) und wegen der regelmäßig schlechteren Datengrundlage von SV-Gutachten unterbleiben (a. A. 63. Kammer des LG Berlin zum Mietspiegel 2015 Berlin). BGH: Selbst einem Mietspiegel, bei dem keine Datenerhebung stattgefunden hat, aber alle Verbände beteiligt waren und zusammen mit der Gemeinde der Übersicht über die Entgelte zugestimmt haben, kommt die sog. Indizwirkung zu; ein Sachverständigengutachten muss nicht eingeholt werden. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 11
Sachverständigengutachten zum Mietwert u.a. „Schwestern“ der Instrumente zur Begründung Mietspiegel und Gutachten von Mieterhöhungen gem. § 558a BGB Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete: Bei Mieterhöhungsverlangen bzw. Prozessen zum Gegenstand: Zustimmung zur Mieterhöhung Bei Geltung der Mietpreisbremse: Bestimmung der Einzelvergleichsmiete inzident bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen Ggf. bei steuerlichen Zwecke (Wohnlage bei Grundsteuer; Liebhaberei) oder Mietwucher. Weitere typische Sachverhalte Mietminderungsverfahren: Ermittlung des Abschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete Möblierungszuschlag: ggf. Ermittlung des Möblierungszuschlags für Inventar. im Verkehrswertgutachten/Ertragswertverfahren Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 12
Auftraggeber und Typen von Gutachten zur Mietspiegel und Gutachten ortsüblichen Vergleichsmiete Auftraggeber von Gutachten zur Zulässigkeit und Begründetheit von MEV*) Auftraggeber Vermieter/Mieter Auftraggeber Gerichte (Parteigutachten) (Gerichtsgutachten) Gutachten zur Einzelgutachten Begründetheit von MEV*) Gutachten zur Erstellung Typ-Gutachten von Mietspiegeln nach wiss. Grundsätzen/nach MSP-VO *) MEV = Mieterhöhungsverlangen Quelle: F+B 2021 Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 13
Art und Erstellung des Sachverständigengutachten zur Mietspiegel und Gutachten ortsüblichen Vergleichsmiete abhängig vom Mietspiegel Nr. Situation Anlass Relevanz 1 kein örtlicher Mietspiegel für SV-Gutachten zur Abbildung der OÜV als hoch jeweilige/vergleichbare Gemeinde Ersatz zum Mietspiegel 2 Objektart im Mietspiegel nicht abgebildet MSP vorhanden, Daten beschränkt auf MFH hoch (z. B. EFH/ZFH) 3 Objekttyp im Mietspiegel nicht bewertet MSP vorhanden, Daten für Objekt-Typ nicht mittel (z. B. Substandard/Luxus, Klein-/Groß-WE) ausgewiesen 4 Sondertyp von Wohnungen, Mietwert von Bewertung Möblierung, Garagen/Stellplätze, gering Sonderleistungen o. ä. 5 Einstufung des Wohnwertes insgesamt/für Einordnung Objekt in Bandbreite der OÜV mittel Einzelfaktoren bei Tabellen- od. Regressionsmietspiegeln 6 Prüfung, ob Mietspiegel nach Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der selten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt Methoden Quelle: F+B-Projektdatei/Archiv F+B Sachverständige, Expertenbefragung; Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 14
Mietwertgutachten in der Mietspiegel und Gutachten Sachverständigenpraxis nicht besonders beliebt Hohe Anforderungen an die Bereitstellung von Vergleichsdaten insbesondere in der gerichtlichen Praxis. Hoher Aufwand für die Datenbeschaffung bei Einzelgutachten. Identifizierbarkeit der Einzelwohnung erforderlich versus Datenschutz. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 15
B. Eckpunkte der geplanten Reform (Mietspiegelgesetz) Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 16
Mietspiegelgesetz soll Mietspiegel rechtssicherer machen und Anreize für Eckpunkte Mietspiegelgesetz Erstellung schaffen 1. Zweck: Unterstützung der Erstellung einfacher und qualifizierter Mietspiegel 2. Zweck: Kosten der Erstellung Fortschreibung sollen sinken 3. Zweck: Stärkung und Konkretisierung von (qualifizierten) Mietspiegeln Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 17
Unterstützung der Erstellung einfacher und Eckpunkte Mietspiegelgesetz qualifizierter Mietspiegel Reform unterstützt die praktische Erstellung von Mietspiegeln insbesondere im Bereich der Erhebung. Verbesserte Datengrundlagen für die Stichprobenziehung durch rechtssicheren Zugang zu amtlichen Dateien bei der Stichprobenziehung gem. § 1 Art 238 EGBGB Meldedatei für die Bereitstellung der Einwohnerdaten/Melderegister und Grundsteuerdatei für Eigentümerdaten beim Finanzamt. Auskunftspflicht der befragten Mieter und Eigentümer gem. § 2 Art 238 EGBGB Verbesserte Ausschöpfung der Stichprobe im Rücklauf, Rücklauf ansonsten unterschiedlich Verzerrungen der Stichprobe weniger wahrscheinlich, da Teilnahme nicht mehr freiwillig. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 18
Kostenreduktion bei der Erstellung einfacher Eckpunkte Mietspiegelgesetz und qualifizierter Mietspiegel Die Reform dürfte Anreize schaffen, in Gemeinden mehr einfache und qualifizierte Mietspiegel zu erstellen, da deren Kosten reduziert werden Unaufwändigerer Zugang zu Datengrundlagen für die Stichprobenziehung – Zugriff auf amtlichen Dateien bei der Stichprobenziehung gem. § 1 Art 238 EGBGB: Verarbeitung der Daten auf gesetzliche Grundlage gestellt Kein Schriftwechsel mehr erforderlich. Unaufwändigere Erhebung durch Auskunftspflicht der befragten Mieter und Eigentümer gem. § 2 Art 238 EGBGB: Verbesserung der Ausschöpfung der Stichprobe, Rücklauf ansonsten unterschiedlich Verringerung der Kosten, da c.p. weniger Übersteuerung der Stichprobe erforderlich. Kostenreduktion durch Verringerung der gesetzlich vorgesehenen Frequenz der Erstellung und Fortschreibung gem. §§ 558c und 558d Fortschreibung nur noch alle drei Jahre (anstatt bisher alle zwei Jahre) Neuerstellung nur noch alle 5 Jahre (anstatt bisher alle vier Jahre). Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 19
Stärkung und Konkretisierung von Eckpunkte Mietspiegelgesetz (qualifizierten) Mietspiegeln Stärkung von qualifizierten Mietspiegeln durch vereinfachten Eingriff der Vermutungswirkung, dass der Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete abbildet. Gleichzeitig auch Normierung und Konkretisierung von Grundsätzen zur Erstellung von (qualifizierten) Mietspiegeln. Änderung der Anforderungen an den Eingriff der Vermutungswirkung nach §§ 558d Abs. 1 S. 2 und 3 n.F. BGB Nach der Reform zwei Tatbestände für den Eingriff der Vermutungswirkung Entweder: Erfüllung von wissenschaftlichen Grundsätzen erforderlich, Normierung der wissenschaftlichen Grundsätze in der Mietspiegelverordnung Oder: Eingriff der Vermutungswirkung auch bei Anerkennung des Mietspiegels durch die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ (ehem. Gemeinde) und Interessenvertretern von Mietern und Vermietern. Folge: Vermutung im Zivilprozess greift häufiger: Gegenbeweis (=Beweis des Gegenteils) gem. § 292 ZPO erforderlich. In der Rechtsprechung muss sich zeigen, inwiefern die Vermutungswirkung noch entkräftet werden kann. Auch sie kann auf Gutachten gestützt mit Verweis auf die fehlende Einhaltung der Anforderungen der Mietspiegelverordnung infrage gestellt werden. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 20
C. Folgen der Mietspiegelreform für die Erstellung von Mietwertgutachten Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 21
Erwartete Effekte der Reform für die Folgen Mietspiegelreform Mietspiegelpraxis Zu erwartende Folge der Kostenreduktion und Konkretisierung der Anforderungen: Wachsende Bedeutung durch vermehrte Aufstellung (qualifizierter) Mietspiegel Durch Normierung klare Leitlinie für Behörden und Ersteller. Zu erwartende Folgen der verbesserten Erstellungsbedingungen: Verbesserte empirische Qualität – bei gleichzeitig verringertem Aufwand für die Aufstellung Höhere Akzeptanz durch weniger Ausschluss von Befragten (z.B. Mietspiegel München). Zu erwartende Folge der Stärkung von Mietspiegeln als Abbildungsinstrument der ortsüblichen Vergleichsmieten Stärkung der Akzeptanz durch normierte und konkretisierte Vorgaben für die Erstellung Stärkung der Akzeptanz von Mietspiegeln in der vorgerichtlichen und gerichtlichen Praxis. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 22
Allgemeine Prognose der Folgen der Mietspiegelreform auf die Tätigkeit des/der Folgen Mietspiegelreform Mietwertgutachter/in Bedarf an Sachverständigengutachten grundsätzlich von Frequenz und Umfang der Mietanpassung durch die Vermieter geprägt – Prognose angesichts in jüngster Zeit vielfach stagnierender Mieten und verändertem Vermieterverhalten kaum möglich. Vermehrte Aufstellung von Mietspiegeln in Gemeinden, die vorher keinen Mietspiegel aufwiesen, verringert grundsätzlich Bedarf an Sachverständigengutachten. Die Frequenz der Erstellung und Fortschreibung von Mietspiegeln könnte sinken, wenn die Gemeinde nicht die „Marktnähe“ durch 2-Jahres-Rhythmus von Erstellung und Fortschreibung sicherstellen will. Verbesserte empirische Qualität stärkt die Akzeptanz der ortsüblichen Vergleichsmiete im Vorfeld von Mieterhöhungen/Zustimmungsklage. Durch die Stärkung von Mietspiegeln (Vermutungswirkung) allgemein, werden c.p. weniger Gutachten zur Flankierung oder zur Überprüfung gebraucht. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 23
Allgemeine Prognose für die Entwicklung der Anlässe für Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Folgen Mietspiegelreform Vergleichsmiete nach der MSP-Reform Nr. Situation Anlass Relevanz 1 kein örtlicher Mietspiegel für SV-Gutachten zur Abbildung der OÜV als Weniger jeweilige/vergleichbare Gemeinde Ersatz zum Mietspiegel 2 Objektart im Mietspiegel nicht abgebildet MSP vorhanden, Daten beschränkt auf MFH Bleibt relevant (z. B. EFH/ZFH) 3 Objekttyp im Mietspiegel nicht bewertet MSP vorhanden, Daten für WE-Typ nicht Bleibt relevant (z. B. Substandard/Luxus, Klein-/Groß-WE) ausgewiesen 4 Sondertyp von Wohnungen, Mietwert von Bewertung Möblierung, Garagen/Stellplätze, Bleibt relevant Sonderleistungen o. ä. 5 Einstufung des Wohnwertes insgesamt/für Einordnung WE in Spanne der Mieten/Feld Bleibt relevant Einzelfaktoren bei Tabellen- od. Regressionsmietspiegel 6 Prüfung, ob Mietspiegel nach Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Weniger wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt Methoden Quelle: F+B-Projektdatei/Archiv F+B Sachverständige, Expertenbefragung; Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 24
D. Zusammenfassung/Fazit 03.06.2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 25
Sachverständigengutachten und Mietspiegel nach der Zusammenfassung/Fazit Reform: Erwartete Folgen Vermehrte Aufstellung von Mietspiegeln – Bedarf an Sachverständigengutachten verringert sich. Frequenz der Neuaufstellung von Mietspiegeln verringert (drei anstatt zwei Jahre) – ggf. aus Kostengründen weniger Erstellung von Mietspiegeln und Sachverständigengutachten. Mietspiegelqualität erhöht - geringerer Bedarf an Sachverständigengutachten bei Lücken/Engpassfeldern/Spanneneinordnungen. Statistische Qualität von Mietspiegeln verbessert – erhöhte Anforderungen auch an die Qualität von Sachverständigengutachten. Insgesamt aber je nach Rechtsprechung und Datenlage weiter auch individuelle Gutachten erforderlich, wie z.B. zur Wohnlage in Hamburg. Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 26
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an! Dr. Moritz Leutner Mitglied der Geschäftsleitung Telefon: 040/280 810-11 E-Mail: mleutner@f-und-b.de Juni 2021 Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes 27
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