Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters - Referat auf dem Deutschen Immobilientag des IVD 2021 am 10 ...

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Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters - Referat auf dem Deutschen Immobilientag des IVD 2021 am 10 ...
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Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes
auf die Arbeit des Mietwertgutachters
Referat auf dem Deutschen Immobilientag des IVD 2021 am 10. Juni 2021
Dr. Moritz Leutner
Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters - Referat auf dem Deutschen Immobilientag des IVD 2021 am 10 ...
Agenda                                 Inhaltsverzeichnis

         Lit. Inhalt                                                                            Folie
                     Vorstellung F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt      3 bis 5
                     GmbH
         A.          Mietspiegel und Sachverständigengutachten heute                              6 bis 14

         B.          Eckpunkte der geplanten Reform (Mietspiegelgesetz) – Regierungsentwurf       15 bis 19

         C.          Folgen der Mietspiegelreform für die Erstellung von Mietwertgutachten        20 bis 23

         D.          Zusammenfassung/Fazit                                                       24 und 25

         Juni 2021                   Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes            2
Auswirkungen des Mietspiegelreformgesetzes auf die Arbeit des Mietwertgutachters - Referat auf dem Deutschen Immobilientag des IVD 2021 am 10 ...
Vorstellung F+B Forschung und Beratung
für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH

03.06.2021   F + B Präsentation   3
F+B Forschung und Beratung für Wohnen,
Vorstellung F+B            Immobilien und Umwelt GmbH

        Unabhängiges, interdisziplinäres und praxisorientiertes Forschungsinstitut.
        Erstellung von rechtssicheren Mietspiegeln für eine Vielzahl von Städten in ganz
         Deutschland (u. a. Berlin, Hamburg, Lübeck, Freiburg, Baden-Baden).
        Beratung der zuständigen öffentlichen Stellen bei der Reform und bei der
         Umsetzung des Mietrechts.
        Erstellung von Gutachten zur örtlichen Markt- und Vergleichsmiete in einer Vielzahl
         von Städten.
        Seit 25 Jahren: Erstellung des F+B Mietspiegelindex als Übersicht über die
         Mietspiegelpraxis in den deutschen Städten und Gemeinden.
        Bereitstellung von Datenprodukten zur Schätzung der ortsüblichen
         Vergleichsmieten (F+B Mietspiegelindex; F+B Bestandsmiete).

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Vorstellung Referent: Dr. Moritz Leutner
Vorstellung F+B

        Studium der Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft, Volljurist
        Mitglied der Geschäftsleitung
        Schwerpunkte meiner Tätigkeit:
                    Interdisziplinäre wohnungspolitische Gutachten und Studien
                     (Mietspiegel/Wohnlageuntersuchungen, Markt- und Standortstudien)
                    Wirkungsanalysen wohnungspolitischer Maßnahmen
                    Sachverständigengutachten zur Bewertung von Wohn- und Gewerbeimmobilien
                    Kommunal- und Unternehmensberatung.

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A.          Mietspiegel und
            Sachverständigengutachten heute

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Mietspiegel im deutschen Mietrecht – Definition
Mietspiegel und Gutachten    und Arten – der Stand heute

        Abbildungsinstrument für ortsübliche Entgelte in jeweiliger Gemeinde oder einer
         vergleichbaren Gemeinde (=ortsübliche Vergleichsmiete, OÜV).
        Bezugsmaßstab: vereinbarte Entgelte für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
         Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.
        Bezugszeitraum sind die letzten sechs Jahre.
        Von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
         gemeinsam erstellt oder anerkannt.
        Erstellung für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrere Gemeinden oder für Teile
         von Gemeinden.
        Qualifizierte Mietspiegel (Erstellung nach wissenschaftlichen Grundsätzen) vs.
         einfache Mietspiegel (reduzierte Anforderungen an die Erstellung).

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Mietspiegel in Deutschland – breite Informationsbasis
Mietspiegel und Gutachten            über das Mietniveau im Bestand

        Mietspiegel bieten breite und derzeit wichtigste Informationsbasis über Mieten im
         freifinanzierten Mietwohnungsbestand von Städten und Gemeinden.
        Mietspiegel ist verlässlicher und nachhaltiger Indikator über Mietenniveau einer
         Gemeinde für Vermieter, Investoren, Bauherren und Finanzdienstleister und für
         öffentliche Stellen.
        Vergleichsmieten stellen bei entsprechender Regulierung auch die „nachhaltig
         erzielbare Miete“ dar und sind wichtige Kenngröße für die Immobilienbewertung.
        Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
                    Bei Mieterhöhungsverlangen bzw. Prozessen mit Gegenstand: Zustimmung zur Mieterhöhung
                    Bei Geltung der Mietpreisbremse: Bestimmung Einzelvergleichsmiete inzident bei der
                     Wiedervermietung von Bestandswohnungen
                    Ggf. für steuerliche Zwecke (Wohnlage bei Grundsteuer; Liebhaberei) oder Mietwucher.

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Verbreitung von Mietspiegeln in Deutschland - Ende
Mietspiegel und Gutachten        2020 in 603 Gemeinden ab 10.000 Einwohner vorhanden

       Mietspiegel in 603
        Gemeinden ab 10.000       Verbreitungsgrad von Mietspiegeln nach Ortsgröße (in Prozent)
        Einwohnern (ab einer
        Gemeindegröße von 20.000
        Einwohnern insgesamt 420)
       Verbreitungsgrad in den
        letzten Jahren deutlich
        erhöht
               in Kleinstädten mit 20.000
                bis 50.000 Einwohnern: 46
                % (2000: 37 %)
               in Mittelstädten mit 50.000
                bis 100.000 Einwohnern:
                85 % (2000: 68 %)
               In Großstädten ab 100.000
                Einwohner: 93 % (2000:
                83%)
                                                        F+B-Mietspiegelindex 2020            © F+B 2020

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Wirkung von Mietspiegeln und Wohnlagen – je
Mietspiegel und Gutachten            nach Ausgestaltung und Rechtsprechung vor Ort

        Rechtsprechung des BGH: Qualifizierter Mietspiegel kann durch SV-Gutachten
         angegriffen werden.
        Grundsätzlich: Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch Schätzung nach §§ 286
         Abs. 1; 287 Abs. 2 ZPO. Dem Gericht kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu,
         der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
        Bei qualifizierten Mietspiegeln kann die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB
         durch Sachverständigengutachten entkräftet werden.
                    Vermutungswirkung für den qualifizierten Teil: Bandbreite/Spanne bei Tabellen- und
                     Regressionsmietspiegeln, z.B. beim aktuellen Mietspiegel Kiel +/- 15 % auf die errechnete
                     Mietspiegelmiete, im Übrigen zur Schätzung.
                    Bei Eingriff der Vermutungswirkung muss i.d.R. kein Gutachten über die OÜV eingeholt werden.
                    Aber: über die sog. Anforderungen nach § 558d Abs. 1 und 2 BGB muss ggf. Beweis durch ein
                     Sachverständigengutachten erhoben werden.

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Wirkung von Mietspiegeln und Wohnlagen – je
Mietspiegel und Gutachten            nach Ausgestaltung und Rechtsprechung vor Ort

        Rechtsprechung des BGH: (einfacher) Mietspiegel jedenfalls sog. Indiz für die OÜV.
        Grundsätzlich auch hier Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch Richter nach
         §§ 286 und 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Schätzung.
        Je nach Art der Erstellung muss das Gericht nach §§ 286; 287 Abs. 2 ZPO
         Einwendungen nachgehen:
                    BGH: Pauschale Ausführungen reichen nicht aus (z. B. andere Städte haben andere
                     Wohnlagesysteme)
                    BGH: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nach § 287 Abs. 2 ZPO (Kosten
                     nicht im Verhältnis zum Streitwert) und wegen der regelmäßig schlechteren Datengrundlage
                     von SV-Gutachten unterbleiben (a. A. 63. Kammer des LG Berlin zum Mietspiegel 2015 Berlin).
                    BGH: Selbst einem Mietspiegel, bei dem keine Datenerhebung stattgefunden hat, aber alle
                     Verbände beteiligt waren und zusammen mit der Gemeinde der Übersicht über die Entgelte
                     zugestimmt haben, kommt die sog. Indizwirkung zu; ein Sachverständigengutachten muss nicht
                     eingeholt werden.

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Sachverständigengutachten zum Mietwert u.a.
                                     „Schwestern“ der Instrumente zur Begründung
Mietspiegel und Gutachten            von Mieterhöhungen gem. § 558a BGB

        Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
                    Bei Mieterhöhungsverlangen bzw. Prozessen zum Gegenstand: Zustimmung zur Mieterhöhung
                    Bei Geltung der Mietpreisbremse: Bestimmung der Einzelvergleichsmiete inzident bei der
                     Wiedervermietung von Bestandswohnungen
                    Ggf. bei steuerlichen Zwecke (Wohnlage bei Grundsteuer; Liebhaberei) oder Mietwucher.
        Weitere typische Sachverhalte
                    Mietminderungsverfahren: Ermittlung des Abschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete
                    Möblierungszuschlag: ggf. Ermittlung des Möblierungszuschlags für Inventar.
        im Verkehrswertgutachten/Ertragswertverfahren

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Auftraggeber und Typen von Gutachten zur
Mietspiegel und Gutachten           ortsüblichen Vergleichsmiete

                                                   Auftraggeber von Gutachten zur
                                                  Zulässigkeit und Begründetheit von
                                                                MEV*)

                  Auftraggeber
                Vermieter/Mieter                                                Auftraggeber Gerichte
               (Parteigutachten)                                                 (Gerichtsgutachten)

                                                                                                        Gutachten zur
                                          Einzelgutachten                                          Begründetheit von MEV*)

                                                                                                 Gutachten zur Erstellung
                                           Typ-Gutachten                                        von Mietspiegeln nach wiss.
                                                                                                Grundsätzen/nach MSP-VO

                                                                                                        *) MEV = Mieterhöhungsverlangen
                                                                                                                     Quelle: F+B 2021

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Art und Erstellung des Sachverständigengutachten zur
Mietspiegel und Gutachten               ortsüblichen Vergleichsmiete abhängig vom Mietspiegel

       Nr.         Situation                                               Anlass                                       Relevanz
       1           kein örtlicher Mietspiegel für                          SV-Gutachten zur Abbildung der OÜV als          hoch
                   jeweilige/vergleichbare Gemeinde                        Ersatz zum Mietspiegel
       2           Objektart im Mietspiegel nicht abgebildet               MSP vorhanden, Daten beschränkt auf MFH         hoch
                   (z. B. EFH/ZFH)
       3           Objekttyp im Mietspiegel nicht bewertet                 MSP vorhanden, Daten für Objekt-Typ nicht       mittel
                   (z. B. Substandard/Luxus, Klein-/Groß-WE)               ausgewiesen
       4           Sondertyp von Wohnungen, Mietwert von                   Bewertung Möblierung, Garagen/Stellplätze,      gering
                   Sonderleistungen                                        o. ä.
       5           Einstufung des Wohnwertes insgesamt/für                 Einordnung Objekt in Bandbreite der OÜV         mittel
                   Einzelfaktoren                                          bei Tabellen- od. Regressionsmietspiegeln
       6           Prüfung, ob Mietspiegel nach                            Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der         selten
                   wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt                 Methoden

       Quelle: F+B-Projektdatei/Archiv F+B
       Sachverständige, Expertenbefragung;

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Mietwertgutachten in der
Mietspiegel und Gutachten    Sachverständigenpraxis nicht besonders beliebt

        Hohe Anforderungen an die Bereitstellung von Vergleichsdaten insbesondere in der
         gerichtlichen Praxis.
        Hoher Aufwand für die Datenbeschaffung bei Einzelgutachten.
        Identifizierbarkeit der Einzelwohnung erforderlich versus Datenschutz.

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B.          Eckpunkte der geplanten Reform
            (Mietspiegelgesetz)

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Mietspiegelgesetz soll Mietspiegel
                               rechtssicherer machen und Anreize für
Eckpunkte Mietspiegelgesetz    Erstellung schaffen

        1. Zweck: Unterstützung der Erstellung einfacher und qualifizierter Mietspiegel
        2. Zweck: Kosten der Erstellung Fortschreibung sollen sinken
        3. Zweck: Stärkung und Konkretisierung von (qualifizierten) Mietspiegeln

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Unterstützung der Erstellung einfacher und
Eckpunkte Mietspiegelgesetz          qualifizierter Mietspiegel

        Reform unterstützt die praktische Erstellung von Mietspiegeln insbesondere im
         Bereich der Erhebung.
        Verbesserte Datengrundlagen für die Stichprobenziehung durch rechtssicheren
         Zugang zu amtlichen Dateien bei der Stichprobenziehung gem. § 1 Art 238 EGBGB
                    Meldedatei für die Bereitstellung der Einwohnerdaten/Melderegister und
                    Grundsteuerdatei für Eigentümerdaten beim Finanzamt.
        Auskunftspflicht der befragten Mieter und Eigentümer gem. § 2 Art 238 EGBGB
                    Verbesserte Ausschöpfung der Stichprobe im Rücklauf, Rücklauf ansonsten unterschiedlich
                    Verzerrungen der Stichprobe weniger wahrscheinlich, da Teilnahme nicht mehr freiwillig.

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Kostenreduktion bei der Erstellung einfacher
Eckpunkte Mietspiegelgesetz            und qualifizierter Mietspiegel

        Die Reform dürfte Anreize schaffen, in Gemeinden mehr einfache und qualifizierte
         Mietspiegel zu erstellen, da deren Kosten reduziert werden
        Unaufwändigerer Zugang zu Datengrundlagen für die Stichprobenziehung – Zugriff auf
         amtlichen Dateien bei der Stichprobenziehung gem. § 1 Art 238 EGBGB:
                    Verarbeitung der Daten auf gesetzliche Grundlage gestellt
                    Kein Schriftwechsel mehr erforderlich.
        Unaufwändigere Erhebung durch Auskunftspflicht der befragten Mieter und Eigentümer
         gem. § 2 Art 238 EGBGB:
                    Verbesserung der Ausschöpfung der Stichprobe, Rücklauf ansonsten unterschiedlich
                    Verringerung der Kosten, da c.p. weniger Übersteuerung der Stichprobe erforderlich.
        Kostenreduktion durch Verringerung der gesetzlich vorgesehenen Frequenz der
         Erstellung und Fortschreibung gem. §§ 558c und 558d
                    Fortschreibung nur noch alle drei Jahre (anstatt bisher alle zwei Jahre)
                    Neuerstellung nur noch alle 5 Jahre (anstatt bisher alle vier Jahre).

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Stärkung und Konkretisierung von
Eckpunkte Mietspiegelgesetz    (qualifizierten) Mietspiegeln

        Stärkung von qualifizierten Mietspiegeln durch vereinfachten Eingriff der Vermutungswirkung,
         dass der Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete abbildet. Gleichzeitig auch Normierung
         und Konkretisierung von Grundsätzen zur Erstellung von (qualifizierten) Mietspiegeln.
        Änderung der Anforderungen an den Eingriff der Vermutungswirkung nach §§ 558d Abs. 1 S. 2
         und 3 n.F. BGB
            Nach der Reform zwei Tatbestände für den Eingriff der Vermutungswirkung
                   Entweder: Erfüllung von wissenschaftlichen Grundsätzen erforderlich, Normierung der
                     wissenschaftlichen Grundsätze in der Mietspiegelverordnung
                   Oder: Eingriff der Vermutungswirkung auch bei Anerkennung des Mietspiegels durch die
                     „nach Landesrecht zuständige Behörde“ (ehem. Gemeinde) und Interessenvertretern von
                     Mietern und Vermietern.
            Folge: Vermutung im Zivilprozess greift häufiger:
                   Gegenbeweis (=Beweis des Gegenteils) gem. § 292 ZPO erforderlich.
                   In der Rechtsprechung muss sich zeigen, inwiefern die Vermutungswirkung noch
                     entkräftet werden kann. Auch sie kann auf Gutachten gestützt mit Verweis auf die
                     fehlende Einhaltung der Anforderungen der Mietspiegelverordnung infrage gestellt
                     werden.

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C.          Folgen der Mietspiegelreform für die
            Erstellung von Mietwertgutachten

Juni 2021        Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes   21
Erwartete Effekte der Reform für die
Folgen Mietspiegelreform             Mietspiegelpraxis

        Zu erwartende Folge der Kostenreduktion und Konkretisierung der Anforderungen:
                    Wachsende Bedeutung durch vermehrte Aufstellung (qualifizierter) Mietspiegel
                    Durch Normierung klare Leitlinie für Behörden und Ersteller.
        Zu erwartende Folgen der verbesserten Erstellungsbedingungen:
                    Verbesserte empirische Qualität – bei gleichzeitig verringertem Aufwand für die Aufstellung
                    Höhere Akzeptanz durch weniger Ausschluss von Befragten (z.B. Mietspiegel München).
        Zu erwartende Folge der Stärkung von Mietspiegeln als Abbildungsinstrument der
         ortsüblichen Vergleichsmieten
                    Stärkung der Akzeptanz durch normierte und konkretisierte Vorgaben für die Erstellung
                    Stärkung der Akzeptanz von Mietspiegeln in der vorgerichtlichen und gerichtlichen Praxis.

       Juni 2021                    Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes           22
Allgemeine Prognose der Folgen der
                            Mietspiegelreform auf die Tätigkeit des/der
Folgen Mietspiegelreform    Mietwertgutachter/in

        Bedarf an Sachverständigengutachten grundsätzlich von Frequenz und Umfang der
         Mietanpassung durch die Vermieter geprägt – Prognose angesichts in jüngster Zeit
         vielfach stagnierender Mieten und verändertem Vermieterverhalten kaum möglich.
        Vermehrte Aufstellung von Mietspiegeln in Gemeinden, die vorher keinen
         Mietspiegel aufwiesen, verringert grundsätzlich Bedarf an
         Sachverständigengutachten.
        Die Frequenz der Erstellung und Fortschreibung von Mietspiegeln könnte sinken,
         wenn die Gemeinde nicht die „Marktnähe“ durch 2-Jahres-Rhythmus von Erstellung
         und Fortschreibung sicherstellen will.
        Verbesserte empirische Qualität stärkt die Akzeptanz der ortsüblichen
         Vergleichsmiete im Vorfeld von Mieterhöhungen/Zustimmungsklage.
        Durch die Stärkung von Mietspiegeln (Vermutungswirkung) allgemein, werden c.p.
         weniger Gutachten zur Flankierung oder zur Überprüfung gebraucht.

       Juni 2021           Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes   23
Allgemeine Prognose für die Entwicklung der Anlässe für
                                        Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen
Folgen Mietspiegelreform                Vergleichsmiete nach der MSP-Reform

       Nr.         Situation                                               Anlass                                       Relevanz
       1           kein örtlicher Mietspiegel für                          SV-Gutachten zur Abbildung der OÜV als          Weniger
                   jeweilige/vergleichbare Gemeinde                        Ersatz zum Mietspiegel
       2           Objektart im Mietspiegel nicht abgebildet               MSP vorhanden, Daten beschränkt auf MFH      Bleibt relevant
                   (z. B. EFH/ZFH)
       3           Objekttyp im Mietspiegel nicht bewertet                 MSP vorhanden, Daten für WE-Typ nicht        Bleibt relevant
                   (z. B. Substandard/Luxus, Klein-/Groß-WE)               ausgewiesen
       4           Sondertyp von Wohnungen, Mietwert von                   Bewertung Möblierung, Garagen/Stellplätze,   Bleibt relevant
                   Sonderleistungen                                        o. ä.
       5           Einstufung des Wohnwertes insgesamt/für                 Einordnung WE in Spanne der Mieten/Feld      Bleibt relevant
                   Einzelfaktoren                                          bei Tabellen- od. Regressionsmietspiegel
       6           Prüfung, ob Mietspiegel nach                            Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der         Weniger
                   wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt                 Methoden

       Quelle: F+B-Projektdatei/Archiv F+B
       Sachverständige, Expertenbefragung;

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D.           Zusammenfassung/Fazit

03.06.2021       Auswirkung des Mietspiegelreformgesetzes   25
Sachverständigengutachten und Mietspiegel nach der
Zusammenfassung/Fazit      Reform: Erwartete Folgen

        Vermehrte Aufstellung von Mietspiegeln – Bedarf an Sachverständigengutachten
         verringert sich.
        Frequenz der Neuaufstellung von Mietspiegeln verringert (drei anstatt zwei Jahre) –
         ggf. aus Kostengründen weniger Erstellung von Mietspiegeln und
         Sachverständigengutachten.
        Mietspiegelqualität erhöht - geringerer Bedarf an Sachverständigengutachten bei
         Lücken/Engpassfeldern/Spanneneinordnungen.
        Statistische Qualität von Mietspiegeln verbessert – erhöhte Anforderungen auch an
         die Qualität von Sachverständigengutachten.
        Insgesamt aber je nach Rechtsprechung und Datenlage weiter auch individuelle
         Gutachten erforderlich, wie z.B. zur Wohnlage in Hamburg.

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Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
                                                       Dr. Moritz Leutner
                                            Mitglied der Geschäftsleitung
                                                  Telefon: 040/280 810-11
                                              E-Mail: mleutner@f-und-b.de

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