DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN - Vom gemeinsamen Anliegen "Kinderschutz" zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort ...

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DEN STEIN INS ROLLEN
BRINGEN…
   Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz“
      zur strukturierten Kooperation zwischen
                Jugendhilfe und Schule vor Ort
                                Praxistag Hamm, 17.03.2015

                                  Milena Bücken / Dirk Fiegenbaum
                           Serviceagentur „Ganztägig Lernen“ NRW
Kinderschutz, Jugendschutz, Kindeswohl (-gefährdung) und Co. …

ZENTRALE BEGRIFFLICHKEITEN
WAS IST „KINDERSCHUTZ“?
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung
ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit
    1.       sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
    2.       im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig
             erkannt werden und
    3.       im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden
             oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder
             Schädigung abgewendet werden kann.
„KINDERSCHUTZ JUGENDLICHER“
– MEHR ALS NUR EIN SEMANTISCHES PROBLEM!
Schutzauftrag bei Jugendlichen
    Auch Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr haben die gleichen Rechte wie Kinder auf ein
    unversehrtes Aufwachsen und auf eine professionelle Unterstützung ihrer Rechtsposition.

Jugendschutz ist jedoch ein fest in der Kinder- und Jugendhilfe verankerter Begriff und in
der Kommentierung zum SGB VIII kann man nachlesen, was darunter konkret zu verstehen ist.
      Schutz junger Menschen in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz)

Aber Jugendwohlgefährdung hingegen ist ein Wort, das es (noch?) nicht gibt. Vielleicht
sollte man anfangen, es einfach häufiger zu gebrauchen?

Vorschlag: „Gefährdung Jugendlicher“ und „Schutzauftrag für Jugendliche“

                                Quelle: Bericht zur Veranstaltung "Frühe Hilfen auch für Jugendliche? Gilt der Schutzauftrag § 8a SGB VIII bis zur Volljährigkeit?“
                                                                  Fachtagung der Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe im Deutschen Institut für Urbanistik,
                                                                                                                                           Berlin, 07.-08.10.2010
„NUR“ SCHWIERIG – ODER SCHON GEFÄHRDET?
                              „Bei der Einschätzung einer „Gefährdung
                              des Kindeswohls“ (§§8a SGB VIII, 1666
         Gefährdung
                              BGB) geht es also um die fachlich
                              geleitete Einschätzung von Art,
                              Erheblichkeit und Wahrscheinlichkeit
                              von Schädigungen.
        Hilfebedarf
                              Primäres Ziel dabei ist es nicht, ein wie
                              auch immer geartetes positiv definiertes
   Fördern und Unterstützen   Kindeswohl sicher zu stellen, sondern Ziel
                              ist es Gefahren abzuwenden.“
                              (Schone R. 2012)

                                                                           5
KINDESWOHLGEFÄHRDUNG – EINE DEFINITION?
Die Rechtsprechung versteht unter Kindeswohlgefährdung
„(…) eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich
bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher
Sicherheit voraussagen lässt…“
                      (Quelle: BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

   Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zu seiner Ausfüllung immer
    subjektiver Wertungen bedarf.
   Deshalb kann es keine allgemeingültige Beschreibung einer Kindeswohlgefährdung geben.
   Ob ein Kind gefährdet ist, kann nur in einem kooperativen Verfahren unter Beteiligung der
    Betroffenen und der Integration unterschiedlicher Sichtweisen beurteilt werden.
   Dieser Prozess der Gefährdungseinschätzung ist der Schlüssel zu einem qualifizierten
    Kinderschutz.
WELCHE EINSCHÄTZUNGSAUFGABEN STELLEN SICH
BEI MÖGLICHEN GEFÄHRDUNGSLAGEN?
3 zentrale Fragen
1. Was tun die Sorgeverantwortlichen Schädigendes bzw. welches Notwendige
     unterlassen sie?

2.   Welche Schädigungen sind bereits eingetreten bzw. mit ziemlicher Sicherheit
     zu erwarten?

3.   Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände muss davon ausgegangen werden,
     dass die Sorgeberechtigten selbst nicht bereit oder in der Lage sind, die
     vorhandenen Gefahren abzuwehren?
SCHUTZAUFTRAG FÜR KINDER UND JUGENDLICHE -
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
   Der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche und das
    entsprechende Verfahren sowie die Aufträge der
    beteiligten Fachkräfte wird durch die gesetzlichen
    Regelungen definiert.

   Hier werden auch die Rahmenbedingungen für die
    Zusammenarbeit der Lehr- und Fachkräfte in beruflichen
    Schulen und die Kooperation mit dem Jugendamt bei
    Verdacht auf Gefährdungen von Schüler/innen gesetzt.
§8a SGB VIII, Schulgesetz, Bundeskinderschutzgesetz…
                         Was gilt und vor allem für wen?

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
DES SCHUTZAUFTRAGS DER
GANZTAGSSCHULE
DIE VERANTWORTUNGSGEMEINSCHAFT IN
                           DER GANZTAGSSCHULE - WAS GILT FÜR WEN?

      § 8a Abs. 4 SGB VIII                              § 4 KKG                           § 8b SGB VIII
   Freie Träger der Kinder- und               Kinder- und Jugendnahe                    beruflicher Kontakt
            Jugendhilfe                        Berufsgeheimnisträger                    (außerhalb der JH)
                                                 (außerhalb der JH)

Fachkräfte der Schulsozialarbeit                                                  Mitarbeiter/innen des
                                         Lehrkräfte             §42, Abs.6        Sekretariats
/ -pädagogik                                                    SchulG NW

Erzieher/innen und                       Schulleitung                             Schulhausverwalter/innen
sozialpädagogische Fachkräfte
im Ganztag                               Fachkräfte der Schulsozialarbeit         Seelsorger/in
                                         / - pädagogik
Integrationshelfer/innen                                                          Übungsleiter/innen in
                                                                                  Nachmittagsangeboten
                                          wenn sie NICHT bei einem freien
 jeweils, wenn sie bei einem freien     Träger der Jugendhilfe angestellt sind
Träger der Jugendhilfe angestellt sind                                            …
SCHUTZAUFTRAG DER FREIEN TRÄGER DER
                      JUGENDHILFE - § 8A ABS. 4 SGB VIII

In Vereinbarungen mit den Trägern von
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach             Gewichtige Anhaltspunkte
diesem Buch erbringen, ist [vom öffentlichen Träger              wahrnehmen
der Jugendhilfe] sicherzustellen, dass

1.   deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger
     Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen
     betreuten Kindes oder Jugendlichen eine
                                                          Gefährdungsrisiko mit insoweit
     Gefährdungseinschätzung vornehmen,                     erfahrener Fachkraft (IseF)
                                                                   einschätzen
2.   bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit
     erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird
     sowie

3.   die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der    Personensorgeberechtigte und
     Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung           Jugendliche in die Gefährdungs-
     einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame        einschätzung einbeziehen
     Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage
     gestellt wird.
SCHUTZAUFTRAG DER FREIEN TRÄGER DER
                  JUGENDHILFE - § 8A ABS. 4 SGB VIII

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für   Personensorgeberechtigte zur
                                                  Annahme von Hilfen beraten
die Qualifikation der beratend                          und motivieren
hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen
Fachkraft insbesondere die Verpflichtung
                                                     Eltern über die Mitteilung
aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger       informieren wenn dadurch der
bei den Personensorgeberechtigten auf die          Schutz des Jugendlichen nicht
                                                        in Frage gestellt wird
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn
sie diese für erforderlich halten, und das
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung       Jugendamt informieren, wenn
                                                      die Gefährdung nicht
nicht anders abgewendet werden kann.                abgewendet werden kann
DIE KINDER- UND JUGENDNAHEN
BERUFSGEHEIMNISTRÄGER NACH §4 KKG
   Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich
    anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder –psychologen;

   Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;

   Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;

   Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;

   Staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagog/innen

   Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen

   Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen
AUFTRÄGE DER KINDER- UND JUGENDNAHEN
BERUFSGEHEIMNISTRÄGER GEMÄß §4 KKG
Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung…
        Erörterung der Situation mit den Jugendlichen und
        Personensorgeberechtigten

        Hinwirken auf Hilfeannahme

        Anspruch auf (pseudonymisierte) Beratung durch eine „insoweit erfahrene
        Fachkraft“ bei der Gefährdungseinschätzung

        Befugnis zur Information des Jugendamtes
SCHUTZAUFTRAG DER SCHULEN (GEMÄß
SCHULGESETZ NRW)

§42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von
Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über
die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.

                        Adressierte Personen
    Bundesrecht          Eingriffsschwellen         Landesrecht
                             Verfahren
WEITERE PERSONENGRUPPEN GEMÄß § 8B SGB VIII
                                            Alle Personengruppen, die
(1) Personen, die beruflich in Kontakt      außerhalb der Jugendhilfe
    mit Kindern oder Jugendlichen         beruflich mit Kindern arbeiten
    stehen, haben bei der Einschätzung
    einer Kindeswohlgefährdung im
    Einzelfall gegenüber dem örtlichen    Anspruch auf Beratung durch
                                           eine Kinderschutzfachkraft
    Träger der Jugendhilfe Anspruch auf
    Beratung durch eine insoweit
    erfahrene Fachkraft.
                                            Der öffentliche Träger ist
                                             verantwortlich für die
                                               Sicherstellung der
                                               Beratungsleistung
BETEILIGTE FACHKRÄFTE IM KINDERSCHUTZ
             § 8a Abs. 4                           § 4 KKG                                § 8b SGB VIII
   Freie Träger der Kinder- und             Berufsgeheimnisträger                      beruflicher Kontakt
            Jugendhilfe                       (außerhalb der JH)                       (außerhalb der JH)
                                                                                Keine rechtlichen Vorgaben zu
Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung   Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung
                                                                                Verfahrensschritten
des Schutzauftrages                   des Schutzauftrages

Pflicht zur Hinzuziehung einer                                                  Anspruch auf eine
                                      Anspruch auf eine Kinderschutzfachkraft
Kinderschutzfachkraft                                                           Kinderschutzfachkraft

in Vereinbarungen nach§ 8a Abs. 4     Gegenüber dem öffentlichen Träger         Gegenüber dem öffentlichen Träger

Bei der Einschätzung des              Bei der Einschätzung des                  Bei der Einschätzung des
Gefährdungsrisikos                    Gefährdungsrisikos                        Gefährdungsrisikos

Pflicht zur Information des
                                      Befugnis zur Information des
Jugendamtes, wenn Gefährdung nicht
                                      Jugendamtes
anders abwendbar
KINDERSCHUTZ MACHT SCHULE
                           Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes
                         Konkretisierung Schutzauftrag der Jugendhilfe
                                              (neue Fassung§8a SGB VIII)
                        Beratung und Übermittlung von Informationen
                                           durch Geheimnisträger bei
                                       Kindeswohlgefährdung (§4KKG)
        Einführung §42 Abs.6
            Schulgesetz NRW                                                2015
          Schutzauftrag der
                      Schule
                                                         2012
        Einführung
      §8a SGB VIII                       2007-2011
    Präzisierung
des Schutzauftrags
   der Kinder- und               2006
       Jugendhilfe

                     2005
Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz“ zur strukturierten
            Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort

DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN
„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!
Typische Fehler in dramatisch verlaufenen Kinderschutzfällen:
   mangelnde Kommunikation
   mangelnde Kenntnis über eigene Pflichten im Kinderschutz -
    "Zuständigkeitsphantasien"
   Unkenntnis über das jeweils andere Arbeitsfeld und seine Handlungslogik
   Bewertung einer Gefährdung mit Blick aus der eigenen Fachrichtung - Anspruch
    auf Deutungshoheit
   Mangel in der Qualität der Einschätzung - unwirksame Hilfen

                                                                    Quelle: Schimke / Discher 2014
„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!
Typische Fehler in dramatisch verlaufenen Kinderschutzfällen:

   unklare Aufträge, mangelnde Transparenz, unzureichende Dokumentation
   Datenschutz als Vorwand für mangelnde Kommunikation
   mangelnde Evaluation für Qualitätsentwicklung
   Mangel an Zeit für Kooperation

                                                                 Quelle: Schimke / Discher 2014
„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!
   Gelingender Kinderschutz hängt nicht nur am Engagement einer Institution oder
    einzelner Lehr- und Fachkräfte im Einzelfall ab
   Fällt immer schon auf einen gewissen Boden der bisherigen Kooperation

Um einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erreichen, müssen
Vertreter/innen aller wichtigen Sozialisationsfelder, die mit betroffenen
Minderjährigen in Kontakt stehen und sie nach der Maßgabe ihres gesetzlichen
Auftrags betreuen, erziehen und bilden, zusammenwirken und ihrerseits jeweils
einen Teil der Verantwortung für die Gestaltung geeigneter Hilfe- und
Schutzmaßnahmen übernehmen.

                 Kooperativer und partizipativer Kinderschutz!
WER KOOPERIERT IM KOOPERATIVEN KINDERSCHUTZ?
                                      Jugendamt /
                                       Kommune

       Vereinbarung zwischen Schule                        Vereinbarung zwischen Träger
                     und Jugendamt                         und Jugendamt

                                      Kinder,
                                 Jugendliche, Eltern

 Lehrkräfte /                                                                  Fachkräfte/
   Schule             Verfahrensabsprachen zwischen den verschiedenen            Träger
                            Professionen / Fachkräften im Ganztag

                                      Schulsozialarbeit
                                                                                          Quelle: Mavroudis,A., LVR
WAS BRAUCHT ES?
Zu allererst: Einen Prozess des gegenseitigen Kennenlernens!
   Lehrkräfte müssen zumindest im Grundsatz verstehen, wie der Allgemeine Soziale Dienst im
    Jugendamt (ASD) aufgebaut ist, wie Fälle zugeordnet werden, welche Handlungsmöglichkeiten
    der ASD hat und wo den Fachkräften von Rechts wegen ‚die Hände gebunden sind‘.
   Die Fachkräfte des ASD müssen verstehen, wie die Schule arbeitet, welche Aufgaben Lehrkräfte,
    Schulleitung, Beratungslehrkräfte und, wenn vorhanden, die Fachkräfte im
    außerunterrichtlichen Bereich und/oder Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter haben.
    Und sie müssen erfahren, dass Lehrkräfte Nöte von Kindern und Jugendlichen tagtäglich erleben.
   Dazu gehört, dass die Akteure selbst sich persönlich begegnen. Erst dadurch wird Kooperation
    lebendig und kann das notwendige gegenseitige Vertrauen wachsen.
   Die jeweiligen 'Sprachen' müssen verstanden werden. Was verstehen Lehrkräfte unter
    Kinderschutz? Was meinen Fachkräfte des ASD, wenn sie von Kinderschutz reden? Eine
    Verständigung hierüber ist zwingend notwendig.
WAS BRAUCHT ES (NOCH)?
      A Vernetzung und                    B Partizipation und          C Hinsehen +
         Kooperation                          Beteiligung           gemeinsam Handeln
       Wer muss was beim KS tun?                                        Begriffsbestimmung und
                                              Kinderrechte                 Einigung über den
    „Kümmerer“ für den KS in der GTS                                      Gegenstandsbereich

   Klischeetabelle + Kleines Wörterbuch                                 Kinderschutz – auch für
          „Schule – Jugendhilfe“              Bildungs- und                  Jugendliche?
  Kooperationsvereinbarungen in Theorie        Erziehungs-
                und Praxis                    partnerschaft               Sexualisierte Gewalt
            Fachberatung durch
                                                                       innerhalb- und außerhalb
          Kinderschutzfachkräfte
                                                                              der Schule
      Rückmeldung und Datenschutz            Beteiligung und
                                                                      Kinderschutz und Erzieherische
     Gemeinsame Fortbildungen und             Beschwerde                 Förderung – ist jetzt alles
           Veranstaltungen                                                    Kinderschutz?

       Verfahrensabläufe für den Einzelfall, Netzwerke, Evaluation und Fehlermanagement
WORKSHOPS
DANKESCHÖN!
„DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN…“
               KONTAKT
               Dirk Fiegenbaum / Milena Bücken

               Serviceagentur „Ganztägig lernen“ Nordrhein-Westfalen
               Institut für soziale Arbeit e.V. (ISA)
               Friesenring 40
               48147 Münster

               Tel: 0251 / 200799-0
               Fax: 0251 / 200799-10
               Email:      serviceagentur.nrw@ganztaegig-lernen.de
               Internet: www.ganztag.nrw.de
                           www.nrw.ganztaegig-lernen.de
                           www.ganztag-blk.de
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