Ist die Reform angekommen ? Was ist noch zu tun aus Sicht der Leistungserbringer/eines Spitzenverbands der Freien Wohlfahrtspflege? - MDS
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MDS Expertentag Pflege Ein Jahr Pflegereform – Erfahrungen und gemeinsamer Austausch 15. Januar 2018 Erika Stempfle Ist die Reform angekommen ? Diakonie Deutschland Was ist noch zu tun aus Sicht der Leistungserbringer/eines Spitzenverbands der Freien Wohlfahrtspflege? - Ausgewählte Themen -
Gliederung 1. PSG I bis PSG III und parallele Reformen 2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI 3. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Verständnis von Pflege 4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/ Hilfe zur Pflege 5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege 6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen 7. Veränderungen im Bereich Qualität 8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 2
1. PSG I bis III und parallele Reformen In der letzten Legislaturperiode: PSG I bis PSG III Pflegeversicherung „reloaded“ „Herzstück des PSG II: Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eine Vielzahl an parallelen Reformvorhaben Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie Hospiz- und Palliativgesetz Verschiedene Gesundheitsreformen, mit Auswirkungen auf die häusliche Krankenpflege, mit Nachbesserungen am SGB XI,…. Pflegeberufereformgesetz Bundesteilhabegesetz Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen ….. mit teilweise parallelen, nicht immer synchronisierten häufig mehrjährigen Umsetzungsprozessen und gleichzeitig begleitenden wissenschaftlichen Evaluationen. Vielzahl der gesetzlichen Neuregelungen stell(t)e die betroffenen Menschen sowie die Dienste und Einrichtungen vor hohe Herausforderungen. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 3
2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI (1) wurde in einem mehrjährigen Prozess mit verschiedenen Beiräten etc. gut vorbereitet Einführung verlief im Rahmen der Umstellung mehr oder minder reibungslos teilweise Fristaussetzungen der Begutachtung Ende 2016 und 2017 sorgten für Irritationen und teilweise lange Begutachtungsdauern Rückmeldungen zum Begutachtungsverfahren, zur Begutachtungsdauer und zu den Pflegegradzusammensetzungen sind aus den einzelnen Regionen/Bereichen sehr heterogen Die weiteren Erfahrungen mit dem Begutachtungsinstrument und dessen Anwendung werden zeigen wo es sich um Anwendungsprobleme der Gutachter handelt und wo es ggf. inhaltlichen Nachjustierungsbedarf gibt. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 4
2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI (2) Nicht gelöst wurde das Problem der vorläufigen Pflegegrade bei den verkürzten Begutachtungsfristen. Wird eher durch die Möglichkeit der Vergabe des vorläufigen Pflegegrads 1 noch verstärkt. vorläufiger Pflegegrad entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Hilfebedarf der Versicherten, insbesondere bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus. Dies führt in der Praxis zu vielfältigen Problemen, sowohl für den Versicherten und seine Angehörigen als auch für die Einrichtungen und Dienste. Zur Stärkung der Rechte pflegebedürftiger Menschen sollte auch bei einem verkürzten Verfahren der tatsächliche Hilfe-/Pflegebedarf der Versicherten ermittelt werden und sie sollten eine konkrete Zuordnung in einen Pflegegrad entsprechend ihres Hilfebedarfs erhalten. Dieser kann nach § 33 Abs. 1 SGB XI ggf. auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, beispielsweise für die Dauer eines anschließenden Kurzzeitpflegeaufenthalts. Alternativ dazu wäre zu überlegen als vorläufigen Pflegegrad generell einen höheren Pflegegrad als Pflegegrad 2 zu vergeben. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 5
3. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Verständnis von Pflege Aus dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff leitet sich auch das Verständnis von Pflege in der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege ab Verständnis von Pflege prägt alle Bereiche der Pflege: Von den Inhalten der Leistungen über die Pflegedokumentation bis hin zum Qualitätsverständnis Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist noch nicht hinreichend in den Landesrahmenverträgen, in den Pflegesatz-/Vergütungsvereinbarungen und in den Konzepten der Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste umgesetzt. Hier stehen wir erst am Anfang eines mehrjährigen Prozesses, der prioritär von allen Akteuren vor Ort konstruktiv anzugehen ist. Auf Bundesebene wäre zu überlegen, wie dieser Prozess unterstützt werden kann, z. B. über Rahmenempfehlungen. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 6
4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Hilfe zur Pflege (1) Mit dem PSG III wurde auch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege im SGB XII eingeführt. Bisherige Leistungen der Hilfe zur Pflege gestrichen beim Pflegegrad 1 und unterhalb des Pflegegrads 1 sowie Streichung anderer Verrichtungen. Kein Besitzsstandschutz in der Hilfe zur Pflege, so dass im Einzelfall nach anderen Leistungsgrundlagen gesucht wird. Das Bedarfsdeckungsprinzip in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst, da es keine Leistungen unterhalb des Pflegegrads 1 gibt und die Leistungen im Pflegegrad 1 nicht bedarfsdeckend sind. Hier gibt es gesetzlichen Nachbesserungsbedarf, um die Lücken in der Hilfe zur Pflege zu schließen. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 7
4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (2) Umsetzungsprobleme/Lücken im Gesetz keine Leistungsansprüche unterhalb Pflegegrad 2 auf stationäre Dauerpflege (für Nichtversicherte und Versicherte) Kein Äquivalent zu § 43b SGB XI (zusätzliche Betreuung und Aktivierung) für Nichtversicherte Kein Besitzstandsschutz in der Hilfe zur Pflege nur eine Übergangsregelung des § 138 Abs. 1 SGB XII: Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Übergangsregelungen für „sozialhilferechtliche Pflegestufe 0“ in der stationären Pflege in den einzelnen Bundesländern/Regionen Wie sollen Aufstockungsleistungen bemessen werden?: Sozialhilfeträger müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln Bedarfsdeckungssystem in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst, da keine Hilfe zur Pflege unterhalb von Pflegegrad 1 etc. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 8
5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege (1) Umstellung der Pflegesätze ist im Großen und Ganzen reibungslos verlaufen Es gab/gibt die unterschiedlichsten, durchaus aufwendigen Detailfragen zu klären. Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege, insbesondere die 770 € im Pflegegrad 1 sind kritisch zu betrachten. Pflegeversicherungsleistungen und einheitlicher Eigenanteil sollen der Aufwandsrelation entsprechen,.. Für die vollstationären Pflegeeinrichtungen bedeutet diese Reform einen enormen Umstellungsprozess, verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 9
Veränderung der Eigenanteile durch die Umstellung Beispiel: Badische Träger mit zwei Einrichtungen in einer Kommune: Pflegesätze vor Umstellung Grund des unterschiedlichen Ergebnisses Personal Pflegeheim 1 Pflegeheim 2 Pflegeheim 1 Pflegeheim 2 schlüssel Anteil PEA 65% 76% PS 1 58,73 € 58,73 € 1 zu 3,3 PS 2 77,84 € 77,84 € 1 zu 2,35 Fiktive Berechnung der Personalschlüssel PS 3 100,01 € 99,55 € 1 zu 1,74 Pflegeheim 1 Pflegeheim 2 Nach der Umstellung: PG 2 1 zu 4,39 1 zu 4,77 Pflegeheim Pflegeheim PG 3 1 zu 2,84 1 zu 2,99 1 2 PG 4 1 zu 2,08 1 zu 2,16 EEE 772,94 € 705,48 € PG 5 1 zu 1,85 1 zu 1,92 Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. 10
5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege (3) Konsequenzen/Auswirkungen werden sich in den nächsten Jahren zeigen Jede Veränderung bei der Bewohnerstruktur hat Auswirkungen auf die finanzielle Situation und die Personalausstattung des Pflegeheims. Versterben Bewohner mit einem hohen Pflegegrad und es ziehen Bewohner mit einem niedrigen Pflegegrad ein, was auch angesichts der guten Über- leitungsregelungen u. U. zu erwarten war, wird es zu Verwerfungen kommen. Gegenwärtig ist es jedoch noch zu früh, das Ausmaß dieser Verwerfungen zu beziffern. Es wird sich noch zeigen müssen, ob der einrichtungseinheitliche Eigenanteil eine sozialpolitische Errungenschaft ist. Insgesamt tragen die vollstationären Pflegeeinrichtungen die Hauptlast der Reformen. Dies wird auch noch verstärkt durch die Änderungen im Vertrags- und Vergütungsrecht durch das PSG III bzw. durch das Blut- und Gewebegesetz. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 11
6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (1) Mit den Pflegestärkungsgesetzen gab es verschiedene Veränderungen bei den Leistungszugängen und Verbesserungen bei den Leistungshöhen. PSG I regelhafte Leistungsdynamisierung aller Leistungen Tagespflege als eigenständige Leistungen bessere Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeit- und Verhinderungspflege Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen Einführung von Entlastungsleistungen …….. PSG II Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege, nahezu alle Pflegebedürftigen erhalten höhere Leistungen Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege Aufnahme der pflegerischen Betreuungsleistung in den Regelleistungskatalog der Pflegeversicherung Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der Pflegeversicherung neuer § 28a SGB XI …… erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 12
6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (2) Jede einzelne Leistungsverbesserung ist für sich genommen begrüßenswert. Durch die unterschiedlichen Leistungszugänge und Kombinationsmöglich- keiten entsteht aber eine Unübersichtlichkeit, die dazu führt, dass viele Versicherte bzw. pflegende Angehörige aufgrund von Ausschlussrege- lungen und/oder fehlender Information/Beratung, die Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Zum einen muss die Beratung in der Pflege ausgebaut bzw. konzeptionell weiterentwickelt werden. Dazu gehört auch, dass perspektivisch der Beratungsanspruch für Versicherte als eigene Leistung der Pflegeversicherung hinterlegt wird mit einem Leistungsanspruch (Beratungsgutschein). Es ist eine Weiterentwicklung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI zur Stärkung der häuslichen Pflege und der Unterstützung der häuslichen Pflegearrangements erforderlich. Dies erfordert auch eine Leistungsgerechte Vergütung der Pflegefachkräfte, die die Beratungsbesuche durchführen. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 13
6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (3) Zum anderen bedarf es einer Reduktion der Unübersichtlichkeiten beim Leistungszugang. Ein erster Schritt zur Vereinfachung des Leistungszugangs wäre beispielsweise die Zusammenlegung von Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag zu einem jährlichen Leistungsbetrag, der dann flexibel in Anspruch genommen werden kann. Außerdem ist die Finanzverantwortung für die Behandlungspflege in stationären Wohnformen in der Krankenversicherung verankert. Dieses Problem ist seit der Einführung der Pflegeversicherung virulent. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 14
7. Änderungen im Bereich Qualität (1) gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen durch den neuen Qualitätsausschuss Pflege und Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege System der Qualitätssicherung, der Qualitätsdarstellung und der Qualitätsbewertung soll durch die Änderung des PSG II grundlegend reformiert werden. Zu den Neuregelungen gehören u. a. die Entwicklung und Einführung eines neuen wissenschaftlich fundierten Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität für den stationären und ambulanten Bereich die Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen die Entwicklung von ergänzenden Instrumenten für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität die Überarbeitung der MUGs die Erhebung von Daten in den Pflegeeinrichtungen die Einrichtungen einer Datenauswertungsstelle etc. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 15
7. Änderungen im Bereich Qualität (2) Stand in der stationären Pflege Auftragsvergabe an Wissenschaftler ist nach einer zweistufigen europaweiten Ausschreibung erfolgt/Projektlaufzeit beträgt 18,5 Monate, Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 31.03.2017 vor), Basis sind Ergebnisqualitätsindikatoren von Wingenfeld. Einrichtung einer Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b SGB XI: AG des Qualitätsausschusses arbeitet an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens (gesetzliche Frist: 15.01.2018). Überarbeitung der MUGs stationäre Pflege gesetzliche Frist 30.06.2017 AG des Qualitätsausschusses ist gestartet, sie kann die Arbeit aber nicht abschließen, wenn die Projektergebnisse nicht vorliegen. Nachfolgeregelung PTVS/QPR vermutlich 2019. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 16
7. Änderungen Qualität (3) Ambulante Pflege Auftragsvergabe an Wissenschaftler zur Entwicklung von Instrumenten ist erfolgt/Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 30.06.2017 vor), danach erfolgt Pilotierung der Instrumente (Gesetz sieht 31.03.2018 als Stichtag für den Abschluss der Pilotierung vor). …….. Neue Wohnformen Bis zum 31.03.2018 ist ein Konzept für eine Qualitätssicherung in den neuen Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben (Frist über PSG III). Auftragsvergabe an Wissenschaftler August 2017/Projektabschluss Sommer 2018. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 17
7. Änderungen im Bereich Qualität (4) Gesetz sieht neben sehr engen, nicht immer realistischen Zeitschienen auch alle Vorhaben als parallellaufende Prozesse vor, die nicht aufeinander abgestimmt sind. So werden z. B. nicht die Ergebnisse für die ambulante Pflege abgewartet, um dann die evtl. Lücken bei neuen Wohnformen zu füllen, sondern es werden beide Themen parallel bearbeitet, obwohl die neuen Wohnformen in der Regel ambulante Wohnformen sind. Insgesamt steht die Selbstverwaltung in der Pflege hier vor einer Herkulesaufgabe. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 18
8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung (1) Der Alltag in den Einrichtungen und Diensten der Altenpflege ist geprägt von Arbeitsverdichtung und Personalmangel. Der Bedarf an professioneller Pflege wird zudem in den nächsten Jahren durch demografische Entwicklungen, fachliche Weiterentwicklungen und gesetzliche Neuregelungen steigen. Nicht zuletzt erfordert auch die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr Personal (stationär wie ambulant), wenn sich durch dessen Einführung etwas ändern soll. Eine der zentralen Herausforderungen ist deshalb die Frage nach der zukünftigen Personalausstattung in der Altenpflege. Die Personalschlüssel in der Pflege sind an den tatsächlichen Bedarf anzupassen. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 19
8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung (2) Im Rahmen der Überleitung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurden bereits erste Schritte in der vollstationären Pflege unternommen. Bis zur Umsetzung der gesetzlich geforderten Anpassung der Personalschlüssel ab 2020 sind aber weitere Zwischenschritte zur Verbesserung der Personalsituation in der Altenpflege notwendig. Die bundesweit höchsten Personalschlüssel sollten dabei als Mindestmaßstab gelten. Ein adäquates Personalbemessungsinstrument muss verbindlich festgeschrieben werden, wobei auch die jeweiligen länderspezifische Besonderheiten Berücksichtigung finden müssen. erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit erika.stempfle@diakonie.de 15.01.2018 Seite 21
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