Ist die Reform angekommen ? Was ist noch zu tun aus Sicht der Leistungserbringer/eines Spitzenverbands der Freien Wohlfahrtspflege? - MDS

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MDS Expertentag Pflege
Ein Jahr Pflegereform –
Erfahrungen und gemeinsamer
Austausch

15. Januar 2018

Erika Stempfle                Ist die Reform angekommen ?
Diakonie Deutschland          Was ist noch zu tun aus Sicht der
                              Leistungserbringer/eines
                              Spitzenverbands der Freien
                              Wohlfahrtspflege?

                              - Ausgewählte Themen -
Gliederung
1. PSG I bis PSG III und parallele Reformen
2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der
   Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI
3. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Verständnis von Pflege
4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/ Hilfe zur Pflege
5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege
6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen
7. Veränderungen im Bereich Qualität
8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung

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1. PSG I bis III und parallele Reformen
In der letzten Legislaturperiode:
 PSG I bis PSG III Pflegeversicherung „reloaded“
 „Herzstück des PSG II: Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
     und
 eine Vielzahl an parallelen Reformvorhaben
   Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
   Hospiz- und Palliativgesetz
   Verschiedene Gesundheitsreformen, mit Auswirkungen auf die häusliche
    Krankenpflege, mit Nachbesserungen am SGB XI,….
   Pflegeberufereformgesetz
   Bundesteilhabegesetz
   Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen
   …..

 mit teilweise parallelen, nicht immer synchronisierten häufig mehrjährigen
 Umsetzungsprozessen und gleichzeitig begleitenden wissenschaftlichen
 Evaluationen.
 Vielzahl der gesetzlichen Neuregelungen stell(t)e die betroffenen Menschen
 sowie die Dienste und Einrichtungen vor hohe Herausforderungen.
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2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der
Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI (1)
 wurde in einem mehrjährigen Prozess mit verschiedenen Beiräten etc. gut vorbereitet

 Einführung verlief im Rahmen der Umstellung mehr oder minder reibungslos

 teilweise Fristaussetzungen der Begutachtung Ende 2016 und 2017 sorgten für
  Irritationen und teilweise lange Begutachtungsdauern

 Rückmeldungen zum Begutachtungsverfahren, zur Begutachtungsdauer und zu den
  Pflegegradzusammensetzungen sind aus den einzelnen Regionen/Bereichen sehr
  heterogen

 Die weiteren Erfahrungen mit dem Begutachtungsinstrument und dessen Anwendung
  werden zeigen
   wo es sich um Anwendungsprobleme der Gutachter handelt und
   wo es ggf. inhaltlichen Nachjustierungsbedarf gibt.

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2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der
Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI (2)
 Nicht gelöst wurde das Problem der vorläufigen Pflegegrade bei den verkürzten
  Begutachtungsfristen.
 Wird eher durch die Möglichkeit der Vergabe des vorläufigen Pflegegrads 1 noch
  verstärkt.
 vorläufiger Pflegegrad entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Hilfebedarf der
  Versicherten, insbesondere bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus.
 Dies führt in der Praxis zu vielfältigen Problemen, sowohl für den Versicherten und
  seine Angehörigen als auch für die Einrichtungen und Dienste.
 Zur Stärkung der Rechte pflegebedürftiger Menschen sollte auch bei einem
  verkürzten Verfahren der tatsächliche Hilfe-/Pflegebedarf der Versicherten ermittelt
  werden und sie sollten eine konkrete Zuordnung in einen Pflegegrad entsprechend
  ihres Hilfebedarfs erhalten.
 Dieser kann nach § 33 Abs. 1 SGB XI ggf. auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet
  werden, beispielsweise für die Dauer eines anschließenden Kurzzeitpflegeaufenthalts.
 Alternativ dazu wäre zu überlegen als vorläufigen Pflegegrad generell einen höheren
  Pflegegrad als Pflegegrad 2 zu vergeben.

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3. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Verständnis von Pflege
 Aus dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff leitet sich auch das Verständnis von
  Pflege in der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege ab

 Verständnis von Pflege prägt alle Bereiche der Pflege: Von den Inhalten der
  Leistungen über die Pflegedokumentation bis hin zum Qualitätsverständnis

 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist noch nicht hinreichend in den
  Landesrahmenverträgen, in den Pflegesatz-/Vergütungsvereinbarungen und in den
  Konzepten der Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste umgesetzt.

 Hier stehen wir erst am Anfang eines mehrjährigen Prozesses, der prioritär von
  allen Akteuren vor Ort konstruktiv anzugehen ist.

 Auf Bundesebene wäre zu überlegen, wie dieser Prozess unterstützt werden kann,
  z. B. über Rahmenempfehlungen.

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4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Hilfe zur Pflege (1)

 Mit dem PSG III wurde auch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe
  zur Pflege im SGB XII eingeführt.

 Bisherige Leistungen der Hilfe zur Pflege gestrichen beim Pflegegrad 1 und
  unterhalb des Pflegegrads 1 sowie Streichung anderer Verrichtungen.

 Kein Besitzsstandschutz in der Hilfe zur Pflege, so dass im Einzelfall nach
  anderen Leistungsgrundlagen gesucht wird.

 Das Bedarfsdeckungsprinzip in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst,
   da es keine Leistungen unterhalb des Pflegegrads 1 gibt und
   die Leistungen im Pflegegrad 1 nicht bedarfsdeckend sind.

 Hier gibt es gesetzlichen Nachbesserungsbedarf, um die Lücken in der Hilfe
  zur Pflege zu schließen.

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4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (2)
Umsetzungsprobleme/Lücken im Gesetz
 keine Leistungsansprüche unterhalb Pflegegrad 2 auf stationäre
  Dauerpflege (für Nichtversicherte und Versicherte)
 Kein Äquivalent zu § 43b SGB XI (zusätzliche Betreuung und Aktivierung) für
  Nichtversicherte
 Kein Besitzstandsschutz in der Hilfe zur Pflege nur eine Übergangsregelung
  des § 138 Abs. 1 SGB XII: Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch
    auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden
    Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den
    31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden
    Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen
    pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
    weiter zu gewähren.
 Übergangsregelungen für „sozialhilferechtliche Pflegestufe 0“ in der
  stationären Pflege in den einzelnen Bundesländern/Regionen
 Wie sollen Aufstockungsleistungen bemessen werden?: Sozialhilfeträger
  müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln
 Bedarfsdeckungssystem in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst, da keine
  Hilfe zur Pflege unterhalb von Pflegegrad 1 etc.
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5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der
   vollstationären Pflege (1)
 Umstellung der Pflegesätze ist im Großen und Ganzen reibungslos verlaufen
 Es gab/gibt die unterschiedlichsten, durchaus aufwendigen Detailfragen zu
  klären.
 Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege,
  insbesondere die 770 € im Pflegegrad 1 sind kritisch zu betrachten.
 Pflegeversicherungsleistungen und einheitlicher Eigenanteil sollen der
  Aufwandsrelation entsprechen,..
 Für die vollstationären Pflegeeinrichtungen bedeutet diese Reform einen
  enormen Umstellungsprozess, verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen
  Risiken.

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Veränderung der Eigenanteile durch die Umstellung

      Beispiel: Badische Träger mit zwei
      Einrichtungen in einer Kommune:

      Pflegesätze vor Umstellung                                    Grund des unterschiedlichen Ergebnisses
                                   Personal                                       Pflegeheim 1 Pflegeheim 2
         Pflegeheim 1 Pflegeheim 2 schlüssel
                                                                    Anteil PEA            65%          76%
PS 1             58,73 €             58,73 € 1 zu 3,3
PS 2             77,84 €             77,84 € 1 zu 2,35              Fiktive Berechnung der Personalschlüssel
PS 3      100,01 €       99,55 € 1 zu 1,74                                       Pflegeheim 1 Pflegeheim 2
    Nach der Umstellung:                                            PG 2             1 zu 4,39     1 zu 4,77
                     Pflegeheim Pflegeheim                          PG 3             1 zu 2,84     1 zu 2,99
                     1          2                                   PG 4             1 zu 2,08     1 zu 2,16
    EEE                    772,94 €         705,48 €                PG 5             1 zu 1,85     1 zu 1,92

Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.                                              10
5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der
   vollstationären Pflege (3)
 Konsequenzen/Auswirkungen werden sich in den nächsten Jahren zeigen
 Jede Veränderung bei der Bewohnerstruktur hat Auswirkungen auf die
  finanzielle Situation und die Personalausstattung des Pflegeheims.
 Versterben Bewohner mit einem hohen Pflegegrad und es ziehen Bewohner
  mit einem niedrigen Pflegegrad ein, was auch angesichts der guten Über-
  leitungsregelungen u. U. zu erwarten war, wird es zu Verwerfungen kommen.
 Gegenwärtig ist es jedoch noch zu früh, das Ausmaß dieser Verwerfungen zu
  beziffern.
 Es wird sich noch zeigen müssen, ob der einrichtungseinheitliche Eigenanteil
  eine sozialpolitische Errungenschaft ist.

 Insgesamt tragen die vollstationären Pflegeeinrichtungen die Hauptlast der
  Reformen. Dies wird auch noch verstärkt durch die Änderungen im Vertrags-
  und Vergütungsrecht durch das PSG III bzw. durch das Blut- und
  Gewebegesetz.

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6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (1)
 Mit den Pflegestärkungsgesetzen gab es verschiedene Veränderungen bei
  den Leistungszugängen und Verbesserungen bei den Leistungshöhen.
 PSG I
        regelhafte Leistungsdynamisierung aller Leistungen
        Tagespflege als eigenständige Leistungen
        bessere Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeit- und Verhinderungspflege
        Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
        Einführung von Entlastungsleistungen
        ……..

 PSG II
        Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege, nahezu alle
         Pflegebedürftigen erhalten höhere Leistungen
        Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege
        Aufnahme der pflegerischen Betreuungsleistung in den Regelleistungskatalog der
         Pflegeversicherung
        Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der Pflegeversicherung 
         neuer § 28a SGB XI
        ……

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6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (2)
    Jede einzelne Leistungsverbesserung ist für sich genommen
     begrüßenswert.
    Durch die unterschiedlichen Leistungszugänge und Kombinationsmöglich-
     keiten entsteht aber eine Unübersichtlichkeit, die dazu führt, dass viele
     Versicherte bzw. pflegende Angehörige aufgrund von Ausschlussrege-
     lungen und/oder fehlender Information/Beratung, die Leistungen nicht in
     Anspruch nehmen.
         Zum einen muss die Beratung in der Pflege ausgebaut bzw.
          konzeptionell weiterentwickelt werden.
         Dazu gehört auch, dass perspektivisch der Beratungsanspruch für
          Versicherte als eigene Leistung der Pflegeversicherung hinterlegt wird
          mit einem Leistungsanspruch (Beratungsgutschein).
         Es ist eine Weiterentwicklung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3
          SGB XI zur Stärkung der häuslichen Pflege und der Unterstützung der
          häuslichen Pflegearrangements erforderlich. Dies erfordert auch eine
          Leistungsgerechte Vergütung der Pflegefachkräfte, die die
          Beratungsbesuche durchführen.
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6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (3)

     Zum anderen bedarf es einer Reduktion der Unübersichtlichkeiten beim
      Leistungszugang.
     Ein erster Schritt zur Vereinfachung des Leistungszugangs wäre
      beispielsweise die Zusammenlegung von Kurzzeitpflege,
      Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag zu einem jährlichen
      Leistungsbetrag, der dann flexibel in Anspruch genommen werden kann.

 Außerdem ist die Finanzverantwortung für die Behandlungspflege in
  stationären Wohnformen in der Krankenversicherung verankert. Dieses
  Problem ist seit der Einführung der Pflegeversicherung virulent.

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7. Änderungen im Bereich Qualität (1)
 gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen durch den neuen
  Qualitätsausschuss Pflege und Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege
 System der Qualitätssicherung, der Qualitätsdarstellung und der
  Qualitätsbewertung soll durch die Änderung des PSG II grundlegend
  reformiert werden.
 Zu den Neuregelungen gehören u. a.
   die Entwicklung und Einführung eines neuen wissenschaftlich fundierten
     Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung unter
     Berücksichtigung von Ergebnisqualität für den stationären und
     ambulanten Bereich
   die Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für eine
     Qualitätssicherung in neuen Wohnformen
   die Entwicklung von ergänzenden Instrumenten für die Ermittlung und
     Bewertung von Lebensqualität
   die Überarbeitung der MUGs
   die Erhebung von Daten in den Pflegeeinrichtungen
   die Einrichtungen einer Datenauswertungsstelle etc.
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7. Änderungen im Bereich Qualität (2)
Stand in der stationären Pflege

 Auftragsvergabe an Wissenschaftler ist nach einer zweistufigen
  europaweiten Ausschreibung erfolgt/Projektlaufzeit beträgt 18,5 Monate,
  Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 31.03.2017 vor), Basis sind
  Ergebnisqualitätsindikatoren von Wingenfeld.
 Einrichtung einer Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b SGB XI:
  AG des Qualitätsausschusses arbeitet an der Vorbereitung des
  Vergabeverfahrens (gesetzliche Frist: 15.01.2018).
 Überarbeitung der MUGs stationäre Pflege gesetzliche Frist 30.06.2017
  AG des Qualitätsausschusses ist gestartet, sie kann die Arbeit aber nicht
  abschließen, wenn die Projektergebnisse nicht vorliegen.
 Nachfolgeregelung PTVS/QPR vermutlich 2019.

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7. Änderungen Qualität (3)
 Ambulante Pflege
 Auftragsvergabe an Wissenschaftler zur Entwicklung von Instrumenten ist
  erfolgt/Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 30.06.2017 vor),
  danach erfolgt Pilotierung der Instrumente (Gesetz sieht 31.03.2018 als
  Stichtag für den Abschluss der Pilotierung vor).
 ……..

 Neue Wohnformen
 Bis zum 31.03.2018 ist ein Konzept für eine Qualitätssicherung in den neuen
  Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur
  internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene
  Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben
  (Frist über PSG III).
 Auftragsvergabe an Wissenschaftler August 2017/Projektabschluss Sommer
  2018.

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7. Änderungen im Bereich Qualität (4)
 Gesetz sieht neben sehr engen, nicht immer realistischen Zeitschienen
  auch alle Vorhaben als parallellaufende Prozesse vor, die nicht aufeinander
  abgestimmt sind.
 So werden z. B. nicht die Ergebnisse für die ambulante Pflege abgewartet,
  um dann die evtl. Lücken bei neuen Wohnformen zu füllen, sondern es
  werden beide Themen parallel bearbeitet, obwohl die neuen Wohnformen
  in der Regel ambulante Wohnformen sind.
 Insgesamt steht die Selbstverwaltung in der Pflege hier vor einer
  Herkulesaufgabe.

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8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung (1)

 Der Alltag in den Einrichtungen und Diensten der Altenpflege ist geprägt
  von Arbeitsverdichtung und Personalmangel.
 Der Bedarf an professioneller Pflege wird zudem in den nächsten Jahren
  durch demografische Entwicklungen, fachliche Weiterentwicklungen und
  gesetzliche Neuregelungen steigen.
 Nicht zuletzt erfordert auch die Umsetzung des neuen
  Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr Personal (stationär wie ambulant), wenn
  sich durch dessen Einführung etwas ändern soll.
 Eine der zentralen Herausforderungen ist deshalb die Frage nach der
  zukünftigen Personalausstattung in der Altenpflege. Die Personalschlüssel
  in der Pflege sind an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

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8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung (2)
 Im Rahmen der Überleitung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
  wurden bereits erste Schritte in der vollstationären Pflege unternommen.
 Bis zur Umsetzung der gesetzlich geforderten Anpassung der
  Personalschlüssel ab 2020 sind aber weitere Zwischenschritte zur
  Verbesserung der Personalsituation in der Altenpflege notwendig.
 Die bundesweit höchsten Personalschlüssel sollten dabei als
  Mindestmaßstab gelten.
 Ein adäquates Personalbemessungsinstrument muss verbindlich
  festgeschrieben werden, wobei auch die jeweiligen länderspezifische
  Besonderheiten Berücksichtigung finden müssen.

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 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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