Der Internationale Strafgerichtshof - Fünf Jahre nach Rom - Fachtagung 27 - Juni 2003

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Der Internationale
Strafgerichtshof
Fünf Jahre nach Rom

Fachtagung

27. - 28. Juni 2003
Rotes Rathaus, Berlin
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     Konzeption und Redaktion:
     Gunnar Theissen, Martin Nagler

     Mai 2004

     ISBN 3-937714-03-0
Tagungsdokumentation

       Der Internationale
       Strafgerichtshof
       Fünf Jahre nach Rom

       Berlin, 27.-28. Juni 2003

       Gunnar Theissen, Martin Nagler (Hg.)

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE
   VEREINTEN NATIONEN e.V.
Vorwort

Vorwort
Mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist       Mit dem Völkerstrafgesetzbuch, das am 1. Juli 2002 in
erstmals ein weltweit zuständiges Gericht geschaffen       Kraft trat, wurde das deutsche Strafrecht dem neuen
worden, vor dem die Täter und Täterinnen von Völker-       internationalen Niveau angepasst. Damit wurde die
mord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die            deutsche Justiz in die Lage versetzt, schwere systema-
Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden             tische Menschenrechtsverletzungen nach dem Welt-
können. Das Gericht in Den Haag ist ein Meilenstein für    rechtsprinzip unabhängig vom Tatort oder von der
den internationalen Menschenrechtsschutz: Ein auf          Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen zu verfolgen.
Dauer angelegtes internationales Sanktionssystem
gegenüber Straftätern von Völkerrechtsverbrechen           Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische
wurde etabliert. Nach der Verkündung der Allgemeinen       Union gehören zu den entschiedenen Befürwortern des
Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948          Internationalen Strafgerichtshofes. Deutschland hat in
lag der Schwerpunkt zunächst auf der Kodifikation          der Vergangenheit einen erheblichen Beitrag dazu
international anerkannter Menschenrechtsnormen im          geleistet, einen unparteiischen und effektiven Interna-
Rahmen der Vereinten Nationen. Dann folgte eine            tionalen Strafgerichtshof einzurichten. Der Erfolg des
Phase, in der diese Abkommen durch zahlreiche Be-          Internationalen Strafgerichtshofes wird auch in Zu-
richts-, Beschwerde- und Überwachungsmechanismen           kunft maßgeblich von der politischen und finanziellen
ergänzt wurden. Die Möglichkeiten der Völkergemein-        Unterstützung durch die Bundesrepublik abhängen.
schaft zur rechtsstaatlichen Durchsetzung internatio-
naler Menschenrechtsnormen blieben aber begrenzt.          Die in dieser Konferenzdokumentation enthaltenen
Erst die Gräueltaten im ehemaligen Jugoslawien und         Vorträge ermöglichen ein fundierten Einblick in die
der Völkermord in Ruanda führten rund 50 Jahre nach        aktuellen Entwicklungen zum IStGH. Sie heben auch
den Nürnberger Prozessen zu einer Renaissance des          die wichtige Rolle hervor, die der deutschen Justiz bei
internationalen Strafrechts.                               der Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen zu-
                                                           kommt.
Der Internationale Strafgerichtshof als neues Weltge-
richt stellt einen entscheidenden Fortschritt bei der      Allen Referent/innen und Moderator/innen der Fach-
Etablierung der internationalen Herrschaft des Rechts      tagung sei an dieser Stelle sehr herzlich gedankt. Un-
dar. Bereits heute wird das Verhalten politischer und      ser Dank gilt auch der Sektionskoordinationsgruppe
militärischer Befehlshaber von der Weltöffentlichkeit      gegen Straflosigkeit von amnesty international, die an
am Statut von Rom gemessen.                                der Vorbereitung dieser Fachtagung maßgeblich mit-
                                                           gewirkt hat.
Neben der Etablierung des Gerichtshofs bildet das
Statut von Rom auch die Grundlage für ein dezentrales      Mai 2004
System der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen. Der
Internationale Strafgerichtshof soll nämlich nur dann in   Frauke Seidensticker
Aktion treten, wenn eine Untersuchung oder Bestra-         Stellv. Direktorin, DIMR
fung von Völkerrechtsverbrechen durch die nationale
                                                           Dr. Beate Wagner
Justiz nicht erfolgt. Damit wird unterstrichen, dass es
                                                           Generalsekretärin, DGVN
Aufgabe der Nationalstaaten ist, Völkerrechtsverbre-
chen in eigener Verantwortung zu verfolgen.                Barbara Lochbihler
                                                           Generalsekretärin, ai

                                                                                                                           5
Inhalt

Inhalt

Vorwort.......................................................................................5   Serge Brammertz
                                                                                                  Die Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen in
Gunnar Theissen / Martin Nagler                                                                   Belgien ..................................................................................... 50
Einführung.................................................................................9
                                                                                                  Claudia Ilgner
                                                                                                  Besonderheiten und Problemstellungen bei Strafver-
Eröffnungsvortrag                                                                                 folgungsmaßnahmen und kriminalpolizeilichen Ermitt-
Brigitte Zypries                                                                                  lungen wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die
Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen:                                                       Menschlichkeit und Kriegsverbrechen............................ 53
Eine Herausforderung für die deutsche Justiz ............. 11                                     Konstantin Thun
                                                                                                  Zur Strafverfolgung von argentinischen und
Bestandsaufnahme: Wo steht die Internationale                                                     chilenischen Menschenrechtsverletzungen in
                                                                                                  Deutschland............................................................................ 57
Strafgerichtsbarkeit heute?

Klaus U. Rackwitz                                                                                 Herausforderungen für die Menschenrechtsarbeit
Vom Vertrag zur Realität: Der Aufbau des
Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag........... 18                                       Barbara Lochbihler
                                                                                                  Was können Menschenrechtsorganisationen künftig
Nils Geißler                                                                                      zur Unterstützung der internationalen Strafgerichts-
Die Entwicklungen seit der Konferenz von Rom aus der                                              barkeit leisten? ...................................................................... 61
Perspektive der Nichtregierungsorganisationen.......... 27
                                                                                                  Gabriela Mischkowski
                                                                                                  Erfolge und Herausforderungen aus Perspektive von
Die Integrität des Römischen Statuts wahren                                                       Frauenrechtsorganisationen .............................................. 64

Andreas Zimmermann                                                                                Wendy Lobwein
Der Internationale Strafgerichtshof und die                                                       The Work of the Victims and Witness Section of the
Vereinigten Staaten ............................................................. 32              International Criminal Tribunal for the Former
                                                                                                  Yugoslavia............................................................................... 67
Irune Aguirrezabal Quijera
The Integrity of the Rome Statute: Political Aspects
                                                                                                  Politikempfehlungen
from an European and American Perspective .............. 38
                                                                                                  Gunnar Theissen
                                                                                                  Ansatzpunkte für eine aktive Menschenrechtspolitik
Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen durch                                                  zum internationalen Strafrecht........................................ 71
nationale Justizbehörden

Florian Jeßberger                                                                                 Autorinnen und Autoren..................................................... 78
Das Völkerstrafgesetzbuch: Herausforderung und
Verpflichtung für die deutsche Justiz............................. 46                             Weblinks und Adressen ....................................................... 81

                                                                                                                                                                                                         7
Einführung

Einführung
Gunnar Theissen / Martin Nagler
Diese Broschüre versammelt die Beiträge der Fachta-       Aufbau des Gerichtshofes in Den Haag ein. Rackwitz
gung zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in      widmet sich anschließend zentralen Rechtsfragen,
Berlin vom 27.-28. Juni 2003. In Ergänzung zu den         deren Interpretation für die praktische Arbeit der An-
hier dokumentierten Beiträgen sollte erwähnt werden,      klagebehörde eine große Relevanz haben wird. Nils
dass der IStGH in der Zwischenzeit seinen ersten „Fall“   Geißler, Sprecher der Sektionskoordinationsgruppe
bekommen hat: Uganda bat den Strafgerichtshof in          gegen Straflosigkeit von amnesty international, hebt in
Den Haag, die Verbrechen der Rebellenbewegung             seinem Beitrag hervor, dass es den Nichtregierungsor-
Lord’s Resistance Army (LRA) zu untersuchen. Der seit     ganisationen gelungen ist, bei den Verhandlungen in
Jahren schwelende Konflikt zwischen der ugandischen       Rom wichtige Regelungen in dem Statut durchzuset-
Regierung und der LRA ist von zahlreichen Menschen-       zen, darunter die unabhängige Stellung des Anklägers,
rechtsverletzungen überschattet. Dem IStGH liegen         eine stärkere Berücksichtigung von Menschenrechts-
unter anderem Berichte über Massenerschießungen,          verletzungen an Kindern und Frauen in den Straftatbe-
Folter, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von          ständen sowie die Einrichtung eines Fonds zur Ent-
Kindersoldaten vor. Der Chefankläger des IStGH,           schädigung der Opfer. Als zukünftige Herausforderun-
Ocampo, bestätigte Ende Januar 2004, dass der Ge-         gen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen
richtshof ein Ermittlungsverfahren zu Uganda vorbe-       benennt Geißler die Erhöhung der Anzahl der Ratifika-
reitet. Zuvor hatte der IStGH bereits verlauten lassen,   tionen des Römischen Statuts, die Verhinderung einer
zur Situation in der Region Ituri in der Demokratischen   weiteren Aushöhlung des Statuts durch bilaterale
Republik Kongo seien Vorermittlungen über Verbre-         Abkommen oder Resolutionen des VN-Sicherheitsrates,
chen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen        die Umsetzung der Straftatbestände in nationale
eingeleitet worden.                                       Rechtsordnungen sowie die konsequente Anwendung
                                                          des VStGB in Deutschland.
In ihrem Eröffnungsvortrag würdigt die Bundesminis-
terin der Justiz, Brigitte Zypries, den IStGH als einen   Die Beiträge von Andreas Zimmermann und Irune
wichtigen Schritt zur Ausweitung der „Herrschaft des      Aguirrezabal Quijera setzen sich mit den US-
Rechts“. Deutschland werde seine Verpflichtungen aus      amerikanischen Vorbehalten gegenüber dem Römi-
dem Römischen Statut wortgetreu erfüllen, ein Ab-         schen Statut auseinander. Zimmermann, Professor für
schluss von bilateralen Abkommen mit anderen              Internationales Recht an der Universität Kiel, bedauert
Staaten, die eine Überstellung von bestimmten Staats-     die US-amerikanische Ablehnung des IStGH. Er vertritt
bürgern an den IStGH verhindere, sei nicht geplant. Die   die Auffassung, dass die rechtlichen und politischen
Bundesministerin hebt auch die wichtige Rolle hervor,     Vorbehalte gegenüber dem IStGH, die von der ameri-
die das neue deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)       kanischen Regierung vorgebracht werden, überwie-
zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen leisten         gend unbegründet seien. Bei der Frage der Zulässigkeit
kann. Zypries vertritt die Position, dass das im VStGB    von bilateralen Abkommen sei zu differenzieren, ob ein
verankerte Weltrechtsprinzip durch Vorschriften in der    solches Abkommen von einem Vertragsstaat des Römi-
Strafprozessordnung handhabbar gemacht worden sei,        schen Statuts abgeschlossen werde oder von einem
die eine Konzentration auf jene Fälle erlaubten, bei      Nichtvertragsstaat. Zimmermann kommt zu dem
denen die deutsche Justiz einen wirklichen Beitrag zur    Schluss, dass der VN-Sicherheitsrat seine Kompeten-
Strafverfolgung leisten könne.                            zen überschritten habe, indem er durch die Sicher-
                                                          heitsratsresolutionen 1422 und 1487 bestimmte An-
Klaus U. Rackwitz, IStGH-Mitarbeiter der ersten Stun-     gehörige von VN-Friedensmissionen grundsätzlich von
de, geht in seinem Beitrag auf den bisher geleisteten     einer Strafverfolgung durch den IStGH ausgenommen

                                                                                                                        9
Einführung

             habe. Aguirrezabal Quijera, Leiterin des Europabüros      vor dem Inkrafttreten des VStGB nach § 7 StGB ver-
             der Coalition for the International Criminal Court,       pflichtet sind, zu im Ausland verübten Menschen-
             betont in ihrem Beitrag, dass die Unterstützung des       rechtsverletzungen an deutschen Staatsbürgern zu
             IStGH durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen         ermitteln.
             Union – trotz verstärkter Differenzen zwischen den
             EU-Mitgliedsstaaten in Folge der Entwicklung der          Barbara Lochbihler geht auf die zukünftigen Heraus-
             transatlantischen Beziehungen – ein seltenes Beispiel     forderungen ein, die mit dem IStGH für die Menschen-
             für eine erfolgreiche gemeinsame Außen- und Sicher-       rechtsarbeit von amnesty international (ai) verbunden
             heitspolitik sei. Allerdings habe die Europäische Union   sind. ai werde weiterhin juristische und politische
             versäumt, geschlossen die Sicherheitsratsresolution       Empfehlungen zum IStGH abgeben und die Arbeit des
             1422 abzulehnen.                                          Gerichtshofes genau beobachten. Man nehme das
                                                                       Zusammenarbeitsangebot des Chefanklägers des IStGH
             Florian Jeßberger, Serge Brammertz, Claudia Ilgner und    gerne auf und werde nun Material über systematische
             Konstantin Thun widmen sich der dezentralen Straf-        Menschenrechtsverletzungen für den IStGH zusam-
             verfolgung von Völkerrechtsverbrechen durch nationa-      menstellen. Gabriela Mischkowski berichtet in ihrem
             le Justizorgane. Jeßberger betont, dass der IStGH nur     Beitrag über die erfolgreichen Bemühungen von Frau-
             ein Reservegericht sei, das in Aktion trete, wenn nati-   enrechtsorganisationen, sexualisierte Gewaltverbre-
             onale Justizwesen bei der Strafverfolgung von Völker-     chen auf die Agenda des Jugoslawientribunals zu
             rechtsverbrechen versagen. Drittstaaten, die weder als    setzen und diese Verbrechen in den Straftatbeständen
             Tatortstaat noch als Täterstaat in das kriminelle Ge-     des Römischen Statutes zu verankern. Ohne das Enga-
             schehen verstrickt seien, käme deshalb bei der Verfol-    gement von Frauengruppen würden heute dem IStGH
             gung von Völkerrechtsverbrechen eine zentrale Rolle       sicherlich nicht sieben Richterinnen angehören. Gerade
             zu. Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) habe das Netz,      die Leugnung und Tabuisierung sexualisierter Krieges-
             das sich um Diktatoren und Menschenrechtsverbrecher       gewalt mache es häufig besonders schwer, diese
             zieht, engmaschiger gemacht. Nun bleibe es Aufgabe        Verbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Wendy Lobwein
             der deutschen Strafjustiz, die Bestimmungen des Völ-      stellt in ihrem Beitrag die Arbeit der Opfer- und Zeu-
             kerstrafgesetzbuches mit Leben zu erfüllen. Serge         genschutzabteilung des Jugoslawientribunals vor. Das
             Brammertz, ehemaliger Generalstaatsanwalt Belgiens,       Jugoslawientribunal habe als Internationale Organisa-
             mittlerweile stellvertretender Ankläger beim IStGH,       tion nach seiner Gründung kein eigenes Netzwerk aus
             berichtet über die Bemühungen der belgischen Justiz,      sozialen, medizinischen oder psychologischen Einrich-
             in Ruanda verübte Völkermordverbrechen zu verfolgen.      tungen vorgefunden, man habe sich daher mit Hilfe
             Die sehr weitgehende Umsetzung des Weltrechtsprin-        von Nichtregierungsorganisationen ein solches Netz-
             zips in Belgien sei allerdings in Folge der politischen   werk erst aufbauen müssen. Ein zentrales Problem für
             Komplikationen, die Anklagen gegen Ariel Sharon,          das psychische Wohlbefinden der Opfer sei zum Bei-
             General Franks und andere politische Führungspersön-      spiel, wenn sie von dem Tribunal aus verfahrenstechni-
             lichkeiten hervorgerufen hätten, durch die belgische      schen Gründen doch nicht vernommen würden.
             Regierung wieder revidiert worden. Claudia Ilgner
             berichtet über die Bemühungen des Bundeskriminal-         Die Dokumentation wird durch ein Plädoyer für eine
             amtes zur Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und        aktive deutsche Menschenrechtspolitik zum internati-
             Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ilgner zeigt         onalen Strafrecht ergänzt. Der Beitrag von Gunnar
             dabei auch die Herausforderungen auf, die sich bei der    Theissen identifiziert fünf Handlungsfelder zur Stär-
             Vernehmung von Zeugen zu Völkerrechtsverbrechen           kung der internationalen Strafgerichtsbarkeit, für die
             stellen. Konstantin Thun beleuchtet in seinem Beitrag     jeweils konkrete Politikempfehlungen abgegeben wer-
             die Bemühungen der Koalition gegen Straflosigkeit, in     den. Internetverweise und eine Zusammenstellung von
             Deutschland Strafverfahren gegen Mitglieder der ar-       Organisationen, die sich in Deutschland gegen die
             gentinischen Militärjunta einzuleiten. Thun erinnert      Straflosigkeit von schweren Menschenrechtsverletzun-
             daran, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden bereits     gen engagieren, laden zum weiteren Studium, ehren-
                                                                       amtlichen oder beruflichen Engagement ein.

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Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen

Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen:
Eine Herausforderung für die deutsche Justiz
Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz

                                                          I.

                                                          Die Wahrung des Friedens und der Schutz der Men-
                                                          schenrechte sind die zwei wichtigsten Eckpfeiler der
                                                          Charta der Vereinten Nationen. Die Charta – und da-
                                                          mit auch der Menschenrechtsschutz – haben universa-
                                                          le Geltung. Völkerrechtsverbrechen müssen geächtet
                                                          werden, wo auch immer sie geschehen. Die Stärke des
                                                          Rechts ist über das Recht des Stärkeren zu stellen. Um
                                                          den universalen Geltungsanspruch der Menschenrech-
                                                          te tatsächlich durchzusetzen und die schwersten
                                                          Verbrechen gegen die Menschenrechte zu verhüten
                                                          und zu bekämpfen, brauchen wir eine wirksame Straf-
                                                          verfolgung. Der Internationale Strafgerichtshof, der
                                                          durch das Römische Statut von 1998 errichtet wurde,
                                                          nimmt diesen Auftrag, der von grundlegender Bedeu-
                                                          tung ist, wahr.
Sehr geehrte Frau Seidensticker,
sehr geehrte Frau Lochbihler,                             Das Römische Statut war ein Meilenstein auf dem
sehr geehrte Frau Dr. Wagner,                             Weg zur Aussöhnung und Frieden. Es verkörperte den
meine sehr geehrten Damen und Herren,                     schon damals unter immerhin 120 Staaten bestehen-
                                                          den Konsens, erstmals eine ständige unabhängige
tagtäglich werden zahlreiche Kriegsverbrechen und         internationale Strafgerichtsbarkeit zu etablieren. Erst-
Verbrechen gegen die Menschlichkeit an vielen Plätzen     mals haben die Staaten freiwillig durch einen völker-
der Erde begangen. Auch „fünf Jahre nach Rom" erin-       rechtlichen Vertrag dem Internationalen Strafgerichts-
nern sie uns daran, dass trotz des Erfolgs, den die       hof die ständige Verfolgung der schwersten Straftaten
Verabschiedung des Römischen Statuts darstellte, bis      gegen das Völkerrecht übertragen. Der Gerichtshof ist
heute kein Anlass besteht, die Hände in den Schoß zu      also nicht lediglich, wie die Strafgerichtshöfe für das
legen. Diese Fachtagung trägt dazu bei, dies wieder ins   ehemalige Jugoslawien und Ruanda, durch den Sicher-
Blickfeld des öffentlichen Interesses zu rücken. Ich      heitsrat für ein bestimmtes historisches Ereignis einge-
möchte dem Deutschen Institut für Menschenrechte,         richtet worden. Er ist auf Dauer eingesetzt und zur
amnesty international und der Deutschen Gesellschaft      Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die
für die Vereinten Nationen daher vielmals dafür dan-      Menschlichkeit und Kriegsverbrechen berufen, wenn
ken, dass Sie den 5. Jahrestag der Verabschiedung des     der vorrangig zuständige Nationalstaat nicht willens
Römischen Statuts zum Anlass genommen haben, den          oder in der Lage ist, selbst zu ermitteln oder zu urtei-
Internationalen Strafgerichtshof zum Thema einer          len. Das Römische Statut des Internationalen Strafge-
Fachtagung zu machen. Ich fühle mich sehr geehrt,         richtshofs stellt klar, dass die internationale Gemein-
den Eröffnungsvortrag zur Verfolgung von Völker-          schaft als Ganzes eine Verantwortung für die Verfol-
rechtsverbrechen und ihrer Bedeutung für die bundes-      gung dieser schwersten Verbrechen trägt. Dabei be-
deutsche Justiz zu halten.                                deutet es in der Entwicklung des Völkerrechts einen

                                                                                                                     11
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen

           ganz wichtigen Fortschritt, dass nun auch für Verbre-        historische Situationen beschränkt, sondern sie ist
           chen gegen die Menschlichkeit die individuelle straf-        universal. Und universal muss auch die Verbreitung des
           rechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Täters           Römischen Statuts werden.
           begründet ist. Zu Recht hat Kofi Annan die Entschei-
           dung für den IStGH als „a giant step forward in the          Davon sind wir allerdings noch ein ganzes Stück ent-
           march towards universal human rights and the rule of         fernt, auch wenn 90 Ratifikationen schon beachtlich
           law" bezeichnet.                                             sind. Wir werden mit Nachdruck auch weiterhin darauf
                                                                        hinweisen, wie nützlich und wichtig der Beitritt zum
           Zur Zeit haben 90 Staaten das Römische Statut des            Römischen Statut ist. So gilt es, z.B. auch in Asien
           Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Das ist       Staaten zu ermutigen, sich der Gemeinschaft derer
           fast die Hälfte der 191 Mitgliedsstaaten der Vereinten       anzuschließen, die die Herrschaft des Rechts über das
           Nationen.                                                    Recht des Herrschenden stellen. Hier haben wir eine
                                                                        Vielzahl positiver Signale aus Japan, aber auch aus
           Deutschland hat die Errichtung des Internationalen           China erhalten. Zu Russland sind die Kontakte eben-
           Strafgerichtshofs von Anfang an mit großem Einsatz           falls eng. Dass Staaten wie die USA und Israel nicht
           unterstützt. Es beteiligt sich finanziell und personell in   Vertragspartei sind, ist nicht nur aus meiner Sicht
           erheblichem Maße am Aufbau des Gerichtshofs und              bedauerlich. Ich bin aber optimistisch, dass auch in
           leistet den größten Haushaltsbeitrag. Die Richterinnen       den USA die Skepsis gegenüber dem Gerichtshof nach-
           und Richter sind bereits gewählt, der Chefankläger           lassen wird, wenn dieser erst einmal arbeitet und
           wurde vor kurzem vereidigt. Sie wissen, es handelt sich      konkrete Ergebnisse vorweisen kann.
           um den einstimmig gewählten Argentinier Luis More-
           no Ocampo, der große Erfahrung in Prozessen gegen            Ich bin der Auffassung, dass sich auch die Gefahren
           argentinische Militärs erworben hat. Aus meiner Sicht        des internationalen Terrorismus, die sich am 11. Sep-
           ein erfreuliches Beispiel, wie die internationale Staa-      tember 2001 in so erschreckender Weise gezeigt ha-
           tengemeinschaft sich Erfahrungen aus einzelnen Staa-         ben, nur mit Hilfe stabiler und anerkannter internatio-
           ten nutzbar macht.                                           naler Rechtsinstrumente besser bekämpfen lassen.

           Der Internationale Strafgerichtshof stellt einen wichti-     Deutschland wird seine Verpflichtungen zur Zusam-
           gen Schritt zur Ausweitung der "Herrschaft des               menarbeit mit dem Strafgerichtshof gemäß dem Römi-
           Rechts" dar. Er ist die bisher wirksamste Einrichtung        schen Statut wortgetreu erfüllen. Grundpfeiler sind
           zur Vermeidung selektiver Strafverfolgung nach politi-       hierfür, neben dem Römischen Statut, der Gemeinsame
           schen Gesichtspunkten, weil das Römische Statut die          Standpunkt der Europäischen Union vom 16. Juni 2003
           Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen            und die Ratsschlussfolgerungen vom 30. September
           einer unabhängigen, neutralen Instanz, dem Ankläger,         2002. Deutschland beabsichtigt dagegen nicht, bilate-
           überträgt, der sein Handeln nur gegenüber den Rich-          rale Abkommen zu schließen, die die Überstellung
           tern des IStGH zu verantworten hat.                          bestimmter Staatsbürger an den Internationalen Straf-
                                                                        gerichtshof verhindern sollen.
           Die volle Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs wird für das
           Jahr 2004 erwartet. Die Wirkungen, die er im Bereich         II.
           der internationalen Strafverfolgung entfalten wird,
           werden erheblich sein. Potenzielle Täter können immer        Es genügt nicht, sich auf einen internationalen
           weniger damit rechnen, auf Dauer strafrechtlich unbe-        Vertragstext zu einigen; man muss ihn auch mit Leben
           helligt zu bleiben. Die Arbeit des IStGH wird zudem auf      füllen. Gerade auf dem Gebiet des Völkerrechts muss
           die nationalen Rechtssysteme und die Rechtsüberzeu-          dafür gesorgt werden, dass die Regeln, die sich die
           gung ausstrahlen und die Kraft des Völkerstrafrechts         Staatengemeinschaft gegeben hat, auch umgesetzt
           auch auf diese Weise fördern.                                werden. Deutschland hat daher nicht nur die Errich-
                                                                        tung des IStGH von Anfang an mit großem Einsatz
           Die Bundesrepublik Deutschland wird sich auch wei-           unterstützt. Es hat auch innerstaatlich durch die Ein-
           terhin für das Vertragswerk des Römischen Statuts            führung des Völkerstrafgesetzbuchs die Voraussetzun-
           einsetzen. Ich bin mir sicher, dass sich langfristig in      gen dafür geschaffen, dass schwerste Menschen-
           allen Staaten die Erkenntnis durchsetzen wird, dass der      rechtsverbrechen unabhängig von ihrem Tatort in
           Internationale Strafgerichtshof nicht ihre Souveränität      Deutschland strafrechtlich angemessen verfolgt wer-
           beeinträchtigt, sondern dazu dient, das Zusammenle-          den können.
           ben der Menschen innerhalb der Staaten und zwischen
           den Staaten friedlicher und sicherer zu machen. Ich          Das Völkerstrafgesetzbuch ist Bestandteil einer rechts-
           finde es wichtig zu betonen: Die Legitimität internati-      geschichtlichen Entwicklung, die als „Ausdehnung der
           onaler Strafverfolgung ist gerade nicht auf einzelne         Herrschaft des Rechts auf die Kriminalität der Mächti-

 12
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen

gen" bezeichnet werden kann. Wichtige Stationen auf         hat es in der Vergangenheit gelegentlich Schwierigkei-
diesem Weg waren speziell für Deutschland die Verfol-       ten gegeben, die auch zukünftig bei der Feststellung
gung von NS-Tätern durch die Alliierten mit den Nürn-       von Verantwortlichkeit innerhalb militärischer Be-
berger Prozessen und Strafverfahren in beiden Teilen        fehlshierarchien auftreten werden. Dennoch sehe ich
Deutschlands gegen diese Täter, aber auch die straf-        in dieser Ausrichtung des Strafrechts auf individuelle
rechtliche Ahndung des SED-Unrechts. Bei allen Ein-         Verantwortlichkeit einen nicht zu unterschätzenden
schränkungen, die man im Zusammenhang mit der               Vorteil: Selbst in den rigidesten militärischen Hierar-
Aufarbeitung der NS-Verbrechen und des SED-                 chien gibt es individuelle Handlungsspielräume; das
Unrechts sehen muss, können wir inzwischen auf posi-        wissen wir, weil es sie sogar in den brutalsten staatli-
tive Erfahrungen damit verweisen, dass man der „Kri-        chen Machtapparaten gegeben hat. Das Strafrecht
minalität der Mächtigen" nicht mehr mit einer „Kultur       kann aufzeigen, worin diese Handlungsspielräume
der Straflosigkeit" begegnet. Wir fühlen die Verpflich-     bestehen und wie die Mechanismen wirken, die aus
tung aus unserer Geschichte, in der wir insbesondere        manchen Menschen Täter machen, während es ande-
durch die Verbrechen des Nationalsozialismus erlebt         ren gelingt, selbst unter diesen Umständen Mensch-
haben, in welch unvorstellbarem Ausmaß ein Un-              lichkeit zu bewahren.
rechtsregime die Menschenrechte missachten, wenn
die Verantwortlichen keine Strafe zu fürchten brau-         III.
chen. Auch die bitteren Erfahrungen mit dem vielfälti-
gen durch DDR-Behörden und –Gerichte verübten               Welchen Beitrag kann nun die bundesdeutsche Justiz
Unrecht haben die Absicht verstärkt, der Kriminalität       zur Aufklärung und Strafverfolgung von Völkerrechts-
aus einem Machtapparat heraus mit einer angemesse-          verbrechen leisten, was regelt überhaupt im Einzelnen
nen strafrechtlichen Antwort zu begegnen.                   das Völkerstrafgesetzbuch, das am 30. Juni 2002 in
                                                            Kraft getreten ist und das nach wie vor international
Wichtige Ziele sind für uns die Sühne schwerster Men-       als vorbildlich gilt?
schenrechtsverletzungen, ein abschreckendes Signal
an potenzielle Täter und die Vermeidung der Straflo-        Wie das Römische Statut bezieht sich das Völkerstraf-
sigkeit. Der Kampf gegen Impunity ist inzwischen zu         gesetzbuch auf die drei Arten der schwersten Völker-
einem Wappenspruch wichtiger nichtstaatlicher Orga-         rechtsverbrechen: Auf Völkermord, auf Verbrechen
nisationen geworden. Wir schulden ihnen Dank für            gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen eines ausge-
ihren Einsatz, ohne den wir nicht so weit gekommen          dehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivil-
wären, wie wir es heute sind. Daneben geht es aber          bevölkerung begangen werden und auf Kriegsverbre-
auch um Prävention. Deutschland und die Europäische         chen im Zusammenhang mit einem internationalen
Union werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die          oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Nicht
Einhaltung der Menschenrechte eintreten und ihrer           berücksichtigt ist ein Tatbestand der „Aggression", auf
Verletzung entgegenwirken.                                  deren Definition sich die Staatengemeinschaft bisher
                                                            nicht einigen konnte. Insoweit verbleibt es bei der
Und schließlich geht es auch darum, den Opfern ein          Strafbarkeit nach den Vorschriften des Strafgesetz-
Gesicht zu geben. In einer Zeitungsmeldung darüber,         buchs zum Angriffskrieg.
dass irgendwo irgendjemand Opfer eines Kriegsverbre-
chens geworden ist, verschwindet die menschliche            Getreu dem Zweck, das materielle deutsche Strafrecht
Tragödie, die sich da ereignet hat, oft fast vollständig.   an das Römische Statut sowie an weiteres allgemein
In einem Gerichtsverfahren hat das Opfer nicht nur          anerkanntes Völkerrecht anzupassen und eine inner-
einen Namen, sondern es kann auch sicher sein, dass         staatliche Strafverfolgung zu erleichtern, enthält es im
seine Sicht der Dinge, seine Schmerzen und sein Leid        besonderen Teil einen umfangreichen Katalog von rund
zum Bestandteil dessen wird, was die Völkerrechtsge-        70 Untertatbeständen. Wir haben durch die lückenlose
meinschaft ächtet und strafrechtlich verfolgt.              Übertragung der Strafvorschriften des Römischen
                                                            Statuts in ein eigenes Strafgesetz gleichzeitig sicher-
Ein spezifisches Problem der praktischen Strafverfol-       gestellt, dass die deutsche Justiz – jedenfalls vom
gung haben wir in Deutschland bereits bei der Ahn-          materiellen Strafrecht her – stets in der Lage ist, Völ-
dung der Taten, die im Rahmen von Unrechtsregimes           kerrechtsverbrechen selbst zu verfolgen. Dies trägt
in Deutschland begangen wurden, kennen gelernt: Das         dem Komplementaritätsgrundsatz des Statuts Rech-
Strafrecht ist unserem Verständnis nach auf die Fest-       nung und entlastet die beschränkten Ressourcen des
stellung und angemessene Behandlung individueller           Internationalen Strafgerichtshofs, der sicher überfor-
Verantwortlichkeit angelegt. Das wird manchmal als          dert wäre, wenn alle Einzelstaaten ihm die Aufgabe
Nachteil empfunden und bei der Zuordnung von                der Bekämpfung und Ahndung dieser schwersten
Verantwortlichkeit        innerhalb       staatlicher       Straftaten gegen das Völkerrecht allein überließen.
Machtapparate hat es in der Vergangenheit

                                                                                                                       13
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen

           Das Völkerstrafgesetzbuch beschränkt sich aber nicht     reits bestehende Strafverfolgung durch einen interna-
           auf die bloße Anpassung an das Römische Statut.          tionalen Gerichtshof oder einen anderen Staat, insbe-
           Vielmehr hat es, soweit es im gesicherten Völkerge-      sondere den Tatortstaat oder den Herkunftsstaat von
           wohnheitsrecht hierfür eine Grundlage gab, die Straf-    Täter oder Opfer, stellt einen wichtigen Gesichtspunkt
           barkeit teilweise über das Statut hinaus erstreckt. So   für den Verzicht auf ein Ermittlungsverfahren in
           sind anders als im Statut z.B. die Verwendung von B-     Deutschland dar. Dies berücksichtigt § 153 f StPO
           und C-Waffen und Angriffe mit unverhältnismäßigen        ausdrücklich.
           zivilen Schäden nicht nur im Krieg zwischen Staaten,
           sondern auch im Bürgerkrieg strafbar. Außerdem sind      Für Fälle mit Inlandsbezug ist dagegen nach § 153f
           z.B. Gewebe- und Organentnahmen in aller Regel als       StPO eine prinzipielle Verfolgungspflicht vorgesehen,
           Kriegsverbrechen zu bestrafen. Das Völkerstrafgesetz-    schon um die Straflosigkeit von Völkerstraftaten zu
           buch kann daher zu Recht für sich in Anspruch neh-       verhindern. Dabei gilt es bereits als ausreichender
           men, auf dem modernsten Stand der Entwicklung des        Inlandsbezug, wenn bei der Auslandstat eines auslän-
           humanitären Völkerrechts und des Völkerstrafrechts zu    dischen Beschuldigten sein Aufenthalt im Inland zu
           sein.                                                    erwarten ist.

           Von herausragender Bedeutung für die Frage, welchen      IV.
           Beitrag die bundesdeutsche Justiz bei der Verfolgung
           von Völkerrechtsverbrechen leisten kann, ist § 1 des     Die praktischen Erfahrungen mit dem Völkerstrafge-
           Gesetzes, der die Entscheidung für das sogenannte        setzbuch sind naturgemäß ein Jahr nach seinem In-
           Weltrechtsprinzip enthält. Es bedeutet, dass das Völ-    krafttreten noch gering – trotzdem möchte ich Ihnen
           kerstrafgesetzbuch die deutsche Gerichtsbarkeit be-      gern kurz darüber berichten. Für die Verfolgung von
           wusst entgegen der bisherigen restriktiven Auffassung    Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ist der
           des Bundesgerichtshofs über den Völkermord hinaus        Generalbundesanwalt zuständig, der aus seinen Er-
           auf alle Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch       mittlungen im Bereich des internationalen Terrorismus,
           ausgedehnt hat. Und zwar auch dann, wenn die Täter       des Landesverrats und des Völkermords über die not-
           weder selbst Deutsche sind noch die Taten in Deutsch-    wendige Erfahrung mit solch schwierigen und um-
           land oder an deutschen Staatsangehörigen begangen        fangreichen Verfahren verfügt.
           haben oder diese einen sonstigen Inlandsbezug auf-
           weisen. Dadurch wissen potenzielle Täter, von woher      Beim Generalbundesanwalt sind bisher 20 Strafanzei-
           auch immer, dass die Bundesrepublik Deutschland für      gen wegen angeblicher Straftaten nach dem Völker-
           sie kein Rückzugs- ort wäre, sondern dass ihnen hier     strafgesetzbuch erstattet worden, von denen aber
           eine konsequente Strafverfolgung drohen würde.           bisher keine zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
                                                                    geführt hat.
           Aus dem Weltrechtsprinzip darf aber nicht die
           Schlussfolgerung gezogen werden, Deutschland wolle       Denn vielfach betrafen die Strafanzeigen Taten, die vor
           nun gewissermaßen als „Weltpolizist" die Verfolgung      dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches began-
           sämtlicher Völkerstraftaten, die irgendwo begangen       gen wurden, so dass eine Verfolgung bereits wegen des
           worden sind, übernehmen. Dazu wird auch die deut-        natürlich auch hier zu beachtenden Rückwirkungsver-
           sche Justiz nicht in der Lage sein.                      bots im Strafrecht nicht möglich war. Weiter gelten
                                                                    auch im Bereich des Völkerstrafgesetzbuches die all-
           Wir halten das Weltrechtsprinzip für einen ganz wich-    gemeinen Regeln über die Immunität. Letztere spielen
           tigen Baustein unseres Kampfes gegen die im Statut       vor allem bei Regierungsmitgliedern eine Rolle. Im
           aufgeführten Verbrechen. Um eine Konzentration auf       letzten Jahr hat der Internationale Gerichtshof aus-
           solche Fälle zu ermöglichen, in denen Deutschland        drücklich entschieden, dass die völkerrechtlichen Im-
           wirklich einen Beitrag zur Strafverfolgung leisten       munitätsregeln zwar nicht gegenüber dem IStGH gel-
           kann, muss man es auch handhabbar machen.                ten, aber von der Justiz eines Einzelstaates beachtet
                                                                    werden müssen. Und in den verbleibenden Fällen hat
           Das geht nur, wenn in bestimmten Fallkonstellationen     der Generalbundesanwalt, soweit es nicht bereits
           von einer Strafverfolgung in Deutschland auch abge-      offensichtlich an der Tatbestandsmäßigkeit des ange-
           sehen werden kann, wie § 153f der Strafprozessord-       zeigten Verhaltens fehlte, aus den bereits oben darge-
           nung das vorsieht. Fälle ohne Inlandsbezug, bei denen    legten Gründen nach § 153f der Strafprozessordnung
           eigene Ermittlungen zwar grundsätzlich möglich er-       von der Strafverfolgung abgesehen.
           scheinen, aber letztlich keinen nennenswerten Aufklä-
           rungserfolg erwarten lassen, müssen auf diese Weise      Gelegentlich wird der Vorwurf erhoben, wegen dieser
           nicht in Deutschland verfolgt werden. Auch eine be-      beschriebenen Möglichkeiten sei das Völkerstrafge-
                                                                    setzbuch nur symbolisches Strafrecht und habe prak-

 14
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen

tisch keine Relevanz. Diese Auffassung halte ich für       gewährleistet werden kann. Ich denke, dass dieser
verfehlt. Es ergibt sich zwar aus unserer geschichtli-     Gedanke im Verhältnis zwischen demokratischen
chen Situation ein besonderer Ansporn, der Straflosig-     Rechtsstaaten, die völkerrechtlich wie innerstaatlich
keit von Völkerrechtsverbrechen entgegen zu treten.        an die Menschenrechte gebunden sind, nicht mehr zu
Deutschland stünde es aber nicht gut zu Gesicht, ge-       überzeugen vermag. Dies gilt insbesondere unter den
rade in Fällen ohne jeglichen Inlandsbezug durch die       Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie wissen
Einleitung von Ermittlungsverfahren vorzupreschen,         möglicherweise, dass Deutschland mit der Änderung
wenn diese keine ernsthafte Förderung der Strafverfol-     von Art. 16 Absatz 2 Grundgesetz bereits im Jahre
gung erwarten lassen. Praktische Bedeutung erhält das      2000 die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Völkerstrafgesetzbuch vornehmlich in den Fällen, in        Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen
denen die Strafverfolgung mit Erfolgsaussicht selbst       Internationalen Gerichtshof oder einen Mitgliedstaat
durchgeführt wird oder wo zumindest ein effektiver         der Europäischen Union geschaffen hat. Im Juni 2001
Beitrag zur Strafverfolgung geleistet werden kann. Zu      haben sich die EU-Staaten auf den Europäischen Haft-
unterschätzen ist auch nicht die bereits genannte          befehl geeinigt, der zukünftig alle Mitgliedstaaten
präventive Wirkung allein durch die Schaffung des          verpflichten wird, eigene Staatsangehörige zum Zwe-
Völkerstrafgesetzbuches und die grundsätzlich in           cke der Strafverfolgung an einen anderen Mitglied-
Deutschland drohende Verfolgung von Völkerrechts-          staat auszuliefern. Ich meine, dass uns hiermit ein
verbrechen. Dies belegen auch an uns gerichtete An-        ganz entscheidender Schritt zur Verbesserung der
fragen aus Staaten, in denen es um die Menschenrech-       strafrechtlichen Zusammenarbeit gelungen ist. Die
te nicht zum Besten steht. Sie haben gezeigt, wie sehr     Bundesregierung beabsichtigt bei der Umsetzung des
das Völkerstrafgesetzbuch, kaum dass es in Kraft ge-       Europäischen Haftbefehls, diesen auch auf sogenannte
treten war, in anderen Ländern wahrgenommen wurde          „Altfälle" anzuwenden, also auf solche Taten, die vor
und wird. Das Bewusstsein, dass Deutschland als            der Einigung auf den Europäischen Haftbefehl im Juni
Schlupfloch für Täter von Völkerstraftaten ausscheidet,    2001 begangen wurden. Das ist sachgerecht und im
hat sich offenbar schon entwickelt.                        Übrigen auch kein Fall des Rückwirkungsverbots, denn
                                                           die Tat selbst steht und stand ja hier wie dort unter
V.                                                         Strafdrohung. Die Regelung dient auch der materiellen
                                                           Gerechtigkeit, denn dem Gericht des Tatortstaates
Unabhängig von einer deutschen Strafverfolgung nach        werden die Beweismittel am ehesten zugänglich sein.
dem Völkerstrafgesetzbuch zeigen gerade die Erfah-
rungen bei der Verfolgung der Völkerrechtsverbrechen,      Lassen Sie mich dies an einem Beispiel verdeutlichen:
die seit Beginn der 90er Jahre im Gebiet des ehemali-      Es ist Ihnen sicherlich bekannt, dass in einer Reihe von
gen Jugoslawiens begangen wurden, wie wichtig auch         EU-Staaten immer noch Ermittlungen gegen deutsche
die strafrechtliche Zusammenarbeit der Staaten unter-      Staatsangehörige       wegen      nationalsozialistischer
einander ist. Das Bedürfnis nach einer engeren Zu-         Verbrechen geführt werden. Derartige Anfragen aus
sammenarbeit der Staatengemeinschaft bei der Ver-          dem Ausland führen in der Regel auch in Deutschland
folgung schwerster Straftaten wird in Zeiten offener       zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – was
Grenzen und zunehmender Freizügigkeit immer dring-         ganz konkret bedeutet, dass wir Zeugen aus dem Aus-
licher. Es bereitet Straftätern kaum noch Schwierigkei-    land anhören müssen. Und hier stehen wir immer
ten, unerkannt zu reisen und grenzüberschreitend zu        wieder vor dem Problem, dass die Zeugen, die über die
operieren. Die nationalen Grenzen haben ihre Schutz-       Ereignisse von vor mehr als 50 Jahren Angaben ma-
funktion überwiegend verloren. Demgegenüber bauen          chen können, in der Regel sehr betagt sind und es
die klassischen Instrumentarien der strafrechtlichen       vielen aufgrund ihrer Biographie und Erlebnisse nur
Zusammenarbeit, beispielsweise die Übereinkommen           unter schweren Belastungen möglich ist, nach
des Europarates zur Auslieferung von Straftätern und       Deutschland zu reisen und hier vor einem deutschen
zur Rechtshilfe, auf den nationalstaatlichen Konzepti-     Gericht eine Aussage zu machen.
onen des 19. Jahrhunderts auf.
                                                           Insoweit wird es zukünftig grundsätzlich möglich sein,
Ein gutes Beispiel hierfür ist das Prinzip der Nichtaus-   den Beschuldigten an den Tatortstaat auszuliefern und
lieferung eigener Staatsangehöriger, das in vielen         dort die Hauptverhandlung durchzuführen.
Staaten Kontinentaleuropas anerkannt und überwie-
gend im Verfassungsrecht verankert ist. Es beruht auf      Flankiert wird dies durch weitere Verbesserungen in
dem Gedanken, dass es mit der Souveränität eines           der strafrechtlichen Zusammenarbeit, die in den ver-
Staates unvereinbar sein soll, einen eigenen Staatsan-     gangenen Jahren insbesondere mit den Mitgliedstaa-
gehörigen einer fremden Macht auszuliefern und dass        ten der Europäischen Union erreicht werden konnten.
umfassende Gerechtigkeit nur durch den eigenen Staat       So sehen beispielsweise das Rechtshilfeübereinkom-

                                                                                                                       15
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen

           men vom 29. Mai 2000 zwischen den Mitgliedstaaten        dem IStGH erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaf-
           der Europäischen Union und das inhaltlich weitgehend     fen, hat der Bundestag am 21. Juni 2002 das Gesetz
           identische Zusatzprotokoll des Europarates aus dem       zur Ausführung des Römischen Statuts des Internatio-
           Jahre 2001 eine ganze Reihe moderner Ermittlungs-        nalen Strafgerichtshofes verabschiedet.
           methoden vor, die die Arbeit der Strafverfolgungsbe-
           hörden zukünftig erleichtern werden. Bei der Verfol-     Der Anpassungsbedarf bezog sich in erster Linie auf
           gung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die       den Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit
           Menschlichkeit denke ich da beispielsweise an die        zwischen Deutschland und dem Gerichtshof in allen
           grenzüberschreitende Videovernehmung. Im Zusam-          Formen. Dazu zählen die Überstellung oder Durchbe-
           menhang mit den Geschehnissen im ehemaligen Ju-          förderung von Personen, die Vollstreckung von Ent-
           goslawien sind uns wohl allen noch die Bilder schwerst   scheidungen des Gerichtshofes, die Leistung sonstiger
           traumatisierter Zeuginnen und Zeugen in Erinnerung,      Rechtshilfe sowie die Duldung von Verfahrenshand-
           die Opfer von Vergewaltigungen und anderer Verbre-       lungen auf deutschem Territorium. Das deutsche Recht
           chen wurden. Im Interesse einer möglichst schonenden     musste in diesen Bereichen in einer Weise ergänzt und
           Vernehmung solcher schutzbedürftiger Personen kann       geändert werden, die es mit diesen Regelungen in
           zukünftig auf die grenzüberschreitende audiovisuelle     Einklang bringt.
           Vernehmung zurückgegriffen werden.
                                                                    Bei der Umsetzung der Pflichten des Statuts haben wir
           Auch im Verhältnis zu den USA wird sich die Zusam-       darauf geachtet, dass der Internationale Gerichtshof so
           menarbeit durch das erst vorgestern, am 25. Juni         effizient wie möglich arbeiten kann. Daher wurden so
           2003, unterzeichnete Rechtshilfeabkommen zwischen        weit wie möglich alle im zwischenstaatlichen Rechts-
           den USA und den Mitgliedstaaten der EU in absehbarer     hilfeverkehr möglichen Formen der Zusammenarbeit
           Zukunft verbessern, z.B. durch die Möglichkeit von       auch dem Gerichtshof eingeräumt.
           Videovernehmungen von Zeugen und Sachverständi-
           gen. Und das am gleichen Tag unterzeichnete Ausliefe-    Den in der Praxis bewährten Regelungen des Gesetzes
           rungsabkommen zwischen den USA und den EU-               über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
           Mitgliedstaaten lässt die Verpflichtungen gegenüber      wurde weitgehend gefolgt.
           dem Internationalen Strafgerichtshof explizit unbe-
                                                                    Von praktischen Erfahrungen in der Zusammenarbeit
           rührt. Es bleibt mithin auch künftig möglich, dass ein
                                                                    mit dem Internationalen Gerichtshof kann ich Ihnen
           Mitgliedstaat der EU einen Verfolgten trotz Vorliegens
                                                                    allerdings noch nicht berichten, da noch keine Fälle
           eines Auslieferungsersuchens der USA an den Interna-
                                                                    mit Bezug zu Deutschland existieren. Aufgrund der
           tionalen Strafgerichtshof überstellt.
                                                                    überaus positiven Erfahrungen im Bereich der Zusam-
           VI.                                                      menarbeit im Bereich der Rechtshilfe mit dem Interna-
                                                                    tionalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
           Die Geschehnisse im ehemaligen Jugoslawien und der       bin ich aber sicher, dass auch die Zusammenarbeit mit
           derzeit laufende Strafprozess gegen den ehemaligen       dem IStGH positiv verlaufen wird.
           jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic ver-
           deutlichen, dass nicht nur die Zusammenarbeit zwi-       Die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Ge-
           schen Staaten, sondern auch die Zusammenarbeit von       richtshof für das ehemalige Jugoslawien verläuft näm-
           Staaten mit Internationalen Gerichtshöfen, und zwar      lich aus deutscher Sicht praktisch reibungslos.
           nicht nur mit dem Internationalen Gerichtshof für das    Deutschland hat auch mittlerweile in zwei Fällen die
           ehemalige Jugoslawien, sondern insbesondere auch         Vollstreckung von durch den Gerichtshof verhängten
           mit dem Internationalen Strafgerichtshof einen wich-     langjährigen Freiheitsstrafen übernommen und leistet
           tigen Teilaspekt der internationalen Zusammenarbeit      damit einen wertvollen Beitrag zur Zusammenarbeit
           in Strafsachen darstellt.                                mit dem Gerichtshof.

           Für die Erfüllung seiner Aufgaben ist der Gerichtshof    VII.
           auf eine besonders enge Zusammenarbeit mit den
                                                                    Nach diesem Ausflug in die verschiedenen Aspekte der
           Staaten angewiesen. Die Regelungen des Römischen
                                                                    Zusammenarbeit möchte ich noch einmal zur Strafver-
           Statuts legen den Vertragsparteien zahlreiche Pflich-
                                                                    folgung von Völkerrechtsverbrechen nach dem Völker-
           ten auf, die teilweise deutlich von dem bisher im
                                                                    strafgesetzbuch zurückkehren. Es fragt sich, welche
           Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten
                                                                    Konsequenzen sich daraus für die Betätigungsfelder
           zwischen Staaten Praktizierten abweichen. Deshalb
                                                                    der auch hier heute vertretenen Nichtregierungsorga-
           ergab sich für die innerstaatliche Rechtslage ein An-
                                                                    nisationen ergeben. Wichtig wäre aus meiner Sicht,
           passungsbedarf. Um die für die Zusammenarbeit mit
                                                                    dass sich der Blick nicht ausschließlich auf die neue

 16
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen

Anzeigemöglichkeit von Straftaten nach dem Völker-        Lassen Sie mich nun zum Schluss kommen. Kofi Annan
strafgesetzbuch fokussiert. Es kann Fälle geben, in       hat mit Blick auf die internationalen Strafgerichtshöfe
denen eine Strafanzeige in Deutschland praktisch          gesagt: "Es gibt keine Aussöhnung ohne Frieden, kei-
keine Erfolgsaussicht bietet und im Zweifel nur politi-   nen Frieden ohne Recht und kein Recht ohne Respekt
sches Porzellan zerschlägt. Nehmen wir beispielsweise     für die Menschenrechte und den Rechtsstaat." Ich
ein Land, das das Statut bisher ablehnt und bei dem       denke, wir sind mit dem Statut von Rom und unserem
zudem keinerlei Aussicht besteht, dass ein etwaiges       Völkerstrafgesetzbuch auf einem guten Weg zu dieser
Auslieferungsbegehren Deutschlands von Erfolg ge-         von Kofi Annan beschriebenen Aussöhnung. Wir wer-
krönt wäre. Wenn es sich bei dem betroffenen Land         den auf diesem Weg weiter vorangehen und gemein-
um einen Rechtsstaat handelt, halte ich es für wesent-    sam mit den Nichtregierungsorganisationen an der
lich aussichtsreicher, den Kontakt zu dortigen Organi-    Verwirklichung der Stärke des Rechts und damit auch
sationen zu suchen und dafür zu sorgen, dass es zu        am weltweiten Frieden arbeiten. Ich freue mich, dass
einer Prüfung und ggf. Verfolgung von Völkerstraftaten    wir heute sowohl „5 Jahre Rom" als auch „1 Jahr Völ-
durch ein Gericht dieses Staates selbst kommt. Hier       kerstrafgesetzbuch" feiern können und wünsche Ihnen
wird man im Einzelfall sorgfältig abwägen müssen,         auf der Tagung noch viele Erkenntnisse und der Veran-
welche Vorgehensweise am meisten Erfolg verspricht.       staltung einen erfolgreichen Verlauf.

                                                                                                                    17
Rackwitz: Vom Vertrag zur Realität

           Vom Vertrag zur Realität:
           Der Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag
           Klaus U. Rackwitz, Internationaler Strafgerichtshof, Den Haag

                                                                       gebildet, das aus zehn bis elf Personen bestand. Diese
                                                                       Personen waren jeweils für ein bestimmtes Spezialge-
                                                                       biet tätig. Dem Team gehörten unter anderem ein
                                                                       Pressesprecher, ein IT-Experte, ein Finanz- und Be-
                                                                       schaffungsexperte, ein Experte für Ausstattungs-,
                                                                       Raumplanungs- und Baufragen und ein Sicherheitsbe-
                                                                       rater an. Ich selbst habe mich in den letzten Jahren
                                                                       mit Justizverwaltungsabläufen, mit Organisationsfra-
                                                                       gen und vor allem auch mit dem Design von justiz-
                                                                       fachlichen EDV-Anwendungen beschäftigt und bin
                                                                       Anfang September 2002 das erste Mal in Den Haag
                                                                       gewesen, um mich dort einzuarbeiten.

                                                                       Das Gebäude des Gerichts
                                                                       Das Advance-Team hat in Den Haag ein sehr imposan-
                                                                       tes, leider aber auch sehr unpraktisches Gebäude vor-
                                                                       gefunden: das ehemalige Vorstandsgebäude der hol-
                                                                       ländischen Telefongesellschaft KPN. Das Gebäude ist
                                                                       natürlich für vieles geeignet, nur nicht unbedingt ideal
           Mein Vortrag soll einen kleinen Einblick darüber geben,
                                                                       für ein Gericht. Und so begannen und beginnen die
           was sich seit dem 1. Juli 2002 in Den Haag getan hat
                                                                       ganz praktischen Schwierigkeiten beispielsweise da-
           und wo wir heute stehen. Vor allem, wo die Anklage-
                                                                       mit, dass man ein Gericht ins Leben gerufen hat, das
           behörde steht, die – sofern eine Situation unser Han-
                                                                       für weltweite Strafgerichtsbarkeit sorgen soll, aber
           deln erfordert - der erste Teil des Gerichts sein wird,
                                                                       keinen Verhandlungssaal besitzt. Das bedeutet, wenn
           der tätig werden wird. Außerdem möchte ich noch
                                                                       wir sehr schnell zu einem Fall kommen würden, müss-
           einige rechtlichen und praktischen Probleme aufzei-
                                                                       ten wir wahrscheinlich unsere Cafeteria benutzen oder
           gen, die unsere Arbeit beeinflussen werden.
                                                                       das holländische Gastgeberland bitten, uns einen Ver-
                                                                       handlungssaal zur Verfügung zu stellen. Das zeigt
           Die ersten Schritte                                         eigentlich sehr schön die ganzen praktischen Schwie-
           Es ging relativ überraschend los. Weder das Gastgeber-      rigkeiten, die entstehen, wenn man von 0 auf 100 ein
           land, die holländische Regierung, noch die Vereinten        internationales Gericht aufbauen soll. Mittlerweile ist
           Nationen als Geburtshelfer des Gerichtshofs hatten          das Gebäude so hergerichtet, dass wir arbeiten kön-
           mit einer so zügigen Ratifizierung und Inkrafttreten        nen. Auch die Planungen für die Verhandlungssäle sind
           des Römischen Statuts im Jahre 2002 gerechnet. Man          abgeschlossen.
           war vom Jahr 2004 oder 2005 ausgegangen - nun ging
           alles erheblich schneller. Das Erste was getan werden       Der Aufbau des Gerichtshofes
           musste, war ein „Vorauskommando“ nach Den Haag zu
                                                                       Das eben beschriebene Advance Team bestand zu-
           entsenden, um das Terrain zu sondieren. Am 01. Juli
                                                                       nächst aus 11 Mitarbeitern, zum 01. Januar 2003
           2002 haben in Den Haag ganze zwei Mitarbeiter die
                                                                       waren es 26 Mitarbeiter. Zum 16. Juni 2003 zählten
           Arbeit aufgenommen. Bald wurde ein „Advance Team”
                                                                       wir 90 Mitarbeiter (inklusive 14 Praktikanten), wobei

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Rackwitz: Vom Vertrag zur Realität

Richter und alle anderen gewählten Repräsentanten        Vereinten Nationen und auch viele andere, die dem
nicht mitgezählt sind. Wir möchten gerne bis zum         Gericht sehr wohlgesonnen sind und mit Rat und Tat
Ende des Jahres auf 200 Mitarbeiter kommen. Falls uns    zur Seite stehen, deutlich unterschätzt. Da wir aber
das gelingen sollte, würden wir ein Stadium erreichen,   keine weitere UNO-Verwaltungsbehörde ins Leben
das es uns ermöglichen würde, tatsächlich erste Er-      rufen, sondern versuchen, ein Strafgericht einzurichten
mittlungs- und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.         ist die Infrastruktur teilweise völlig anders. Das hat
                                                         den großen Nachteil, dass wir so gut wie kaum Exper-
Im folgenden eine kleine Chronologie der bisherigen      ten aus bestehenden UNO-Einrichtungen abziehen
Aufbauhandlungen: Am 03. September 2002 wurde            können, weil sie dort nicht vorhanden sind. Und natür-
der erste Haushalt des IStGH verabschiedet, am 01.       lich können wir auch nicht das Jugoslawien- oder das
Dezember 2002 konnte das eben erwähnte Advance           Ruandatribunal leer saugen. Das heißt, große Perso-
Team seine Arbeiten abschließen. Am 11. März 2003        nalverschiebungen – etwa eine zeitweilige Assistenz
fand die Vereidigung der Richter des Internationalen     von 80 oder 100 Mitarbeitern aus dem ICTY bei Auf-
Strafgerichtshofes statt und am 16. Juni 2003 die des    bau des Internationalen Strafgerichts sind nicht mög-
ersten Chefanklägers, des Argentiniers Luis Moreno-      lich. Ergo: vieles muss aus der eigenen Kraft geleistet
Ocampo. Am 24. Juni 2003 schließlich wurde der Re-       werden beziehungsweise mit Hilfe nationaler Einrich-
gistrar des Gerichts gewählt – ein Amt, das es in der    tungen, die vergleichbare Aufgaben haben.
deutschen Gerichtsbarkeit nicht gibt. Man könnte es
etwa mit einer Art verfahrensleitenden Beamten über-     Im Zentrum unserer Infrastruktur steht ein gewaltiges
setzen. Registrar ist Bruno Catala – ein Kollege aus     Archiv- und Dokumentenmanagement; anders als die
Frankreich, der sich jahrelang mit internationalem       beiden ad hoc-Tribunale wird dieses Gericht eine Wis-
Strafrecht befasst hat. Als letztes war er tätig als     sensdatenbank aufbauen müssen. Es ist eine perma-
stellv. Registrar im Jugoslawientribunal, ebenfalls in   nente Einrichtung und die Informationen, die bei-
Den Haag. Nur für die erste mündliche Verhandlung        spielsweise schon heute gesammelt werden, müssen
kann ich kein Datum nennen, denn keiner weiß, wann       auch in 10-15 Jahren noch verfügbar sein und mög-
die erste mündliche Verhandlung stattfinden wird.        lichst nicht in irgendwelchen Archivordnern, sondern
                                                         verknüpft mit anderen Materialien. Also der Aufbau
Die IT-Infrastruktur am IStGH                            eines Dokumentenarchivs, einer Wissensdatenbank
                                                         steht eindeutig im Vordergrund – eigentlich eine ganz
Schauen wir uns die organisatorischen Dinge ein biss-    unjuristische Aufgabe. Dementsprechend sind in die-
chen im Detail an, denn bei der Einrichtung eines        sem Projekt auch weniger Juristen und mehr Techniker
weltweit zuständigen Gerichts wird gerade der große      und Ingenieure beschäftigt.
organisatorische Aufwand oft unterschätzt, ein Bei-
spiel ist die IT-Infrastruktur des Gerichts.             Wir haben auch im Bereich der Gebäudeinfrastruktur
                                                         einiges leisten müssen. Das beginnt mit den Sicher-
Bei einem Gericht wie dem Internationalen Strafge-       heitseinrichtungen des Gerichtshofes – etwa einer
richtshof ist nicht einfach nur ein kleines Netzwerk     Vorführzelle. Wenn uns jetzt jemand überstellt würde,
und ein paar Computer nötig, sondern eine ganz er-       wo sollten wir ihn hintun? Es ist kein Gefängnis in Den
hebliche Technik. Wir haben in dem Gebäude der Tele-     Haag vorhanden, das ausschließlich für die internatio-
fon- und Kommunikationsgesellschaft eine Verkabe-        nalen Straftribunale zuständig ist, also musste mit
lung gefunden die jeder Beschreibung spottet – also      dem holländischen Gastgeberland ein Mietvertrag über
haben wir die ersten drei Monate damit verbracht,        einen Zellenblock im städtischen Gefängnis abge-
teilweise selbst Kabel durch die Kabelschächte zu        schlossen werden. Diese Aufbauarbeit war im wesent-
ziehen und ganz praktisch versucht, eine Infrastruktur   lichen in den Monaten Januar und Februar 2003 abge-
aufzubauen. Daraus ist inzwischen ein modernes           schlossen.
Netzwerk geworden und umfangreiche Datenbanken
werden aufgebaut.                                        Obwohl wir heute noch nicht alles machen können, ist
                                                         mittlerweile die Arbeitsfähigkeit des Gerichts gegeben.
Was wir erreichen müssen, ist die Fähigkeit, notfalls    Noch nicht abgeschlossen ist, wie bereits erwähnt, die
auch von anderen Standorten als von Den Haag mit         Einrichtung eines Verhandlungssaales und der Aufbau
einer zentralen Datenbank zu kommunizieren. Das          einer sicheren und weltweit verfügbaren Kommunika-
ganze muss unter erheblichen Sicherheitsanforderun-      tionsinfrastruktur. Wir planen, wenn wir irgendwo vor
gen erfolgen und auch unter widrigen Umständen           Ort tätig sein müssen, so genannte Field Offices einzu-
funktionieren. Ein solcher Aufbau nimmt daher einfach    richten, für die selbstverständlich zu jeder Zeit eine
sehr viel mehr Zeit in Anspruch als die Einrichtung      sichere und ungestörte Kommunikation mit der Zent-
einer normalen UNO-Behörde. Diesen Punkt haben die       rale gewährleistet sein muss.

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