Der Internationale Strafgerichtshof - Fünf Jahre nach Rom - Fachtagung 27 - Juni 2003
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Der Internationale Strafgerichtshof Fünf Jahre nach Rom Fachtagung 27. - 28. Juni 2003 Rotes Rathaus, Berlin
Impressum amnesty international Postfach 580161 D-10411 Berlin Tel: +49 (0)30-420248-0 info@amnesty.de www.amnesty.de Spendenkonto: 80 90 100 Bank für Sozialwirtschaft (BfS) Köln BLZ: 370 205 00 Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. Zimmerstraße 26/27 D-10969 Berlin Tel: +49 (0)30 – 259 375 -0 Fax: +49 (0)30 – 259 375-29 info@dgvn.de www.dgvn.de Deutsches Institut für Menschenrechte German Institute for Human Rights Zimmerstr. 26/27 D-10969 Berlin Tel: +49 (0)30 – 259 359 0 Fax: +49 (0)30 – 259 359 59 info@institut-fuer-menschenrechte.de www.institut-fuer-menschenrechte.de Konzeption und Redaktion: Gunnar Theissen, Martin Nagler Mai 2004 ISBN 3-937714-03-0
Tagungsdokumentation Der Internationale Strafgerichtshof Fünf Jahre nach Rom Berlin, 27.-28. Juni 2003 Gunnar Theissen, Martin Nagler (Hg.) DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V.
Vorwort Vorwort Mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist Mit dem Völkerstrafgesetzbuch, das am 1. Juli 2002 in erstmals ein weltweit zuständiges Gericht geschaffen Kraft trat, wurde das deutsche Strafrecht dem neuen worden, vor dem die Täter und Täterinnen von Völker- internationalen Niveau angepasst. Damit wurde die mord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die deutsche Justiz in die Lage versetzt, schwere systema- Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden tische Menschenrechtsverletzungen nach dem Welt- können. Das Gericht in Den Haag ist ein Meilenstein für rechtsprinzip unabhängig vom Tatort oder von der den internationalen Menschenrechtsschutz: Ein auf Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen zu verfolgen. Dauer angelegtes internationales Sanktionssystem gegenüber Straftätern von Völkerrechtsverbrechen Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische wurde etabliert. Nach der Verkündung der Allgemeinen Union gehören zu den entschiedenen Befürwortern des Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 Internationalen Strafgerichtshofes. Deutschland hat in lag der Schwerpunkt zunächst auf der Kodifikation der Vergangenheit einen erheblichen Beitrag dazu international anerkannter Menschenrechtsnormen im geleistet, einen unparteiischen und effektiven Interna- Rahmen der Vereinten Nationen. Dann folgte eine tionalen Strafgerichtshof einzurichten. Der Erfolg des Phase, in der diese Abkommen durch zahlreiche Be- Internationalen Strafgerichtshofes wird auch in Zu- richts-, Beschwerde- und Überwachungsmechanismen kunft maßgeblich von der politischen und finanziellen ergänzt wurden. Die Möglichkeiten der Völkergemein- Unterstützung durch die Bundesrepublik abhängen. schaft zur rechtsstaatlichen Durchsetzung internatio- naler Menschenrechtsnormen blieben aber begrenzt. Die in dieser Konferenzdokumentation enthaltenen Erst die Gräueltaten im ehemaligen Jugoslawien und Vorträge ermöglichen ein fundierten Einblick in die der Völkermord in Ruanda führten rund 50 Jahre nach aktuellen Entwicklungen zum IStGH. Sie heben auch den Nürnberger Prozessen zu einer Renaissance des die wichtige Rolle hervor, die der deutschen Justiz bei internationalen Strafrechts. der Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen zu- kommt. Der Internationale Strafgerichtshof als neues Weltge- richt stellt einen entscheidenden Fortschritt bei der Allen Referent/innen und Moderator/innen der Fach- Etablierung der internationalen Herrschaft des Rechts tagung sei an dieser Stelle sehr herzlich gedankt. Un- dar. Bereits heute wird das Verhalten politischer und ser Dank gilt auch der Sektionskoordinationsgruppe militärischer Befehlshaber von der Weltöffentlichkeit gegen Straflosigkeit von amnesty international, die an am Statut von Rom gemessen. der Vorbereitung dieser Fachtagung maßgeblich mit- gewirkt hat. Neben der Etablierung des Gerichtshofs bildet das Statut von Rom auch die Grundlage für ein dezentrales Mai 2004 System der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen. Der Internationale Strafgerichtshof soll nämlich nur dann in Frauke Seidensticker Aktion treten, wenn eine Untersuchung oder Bestra- Stellv. Direktorin, DIMR fung von Völkerrechtsverbrechen durch die nationale Dr. Beate Wagner Justiz nicht erfolgt. Damit wird unterstrichen, dass es Generalsekretärin, DGVN Aufgabe der Nationalstaaten ist, Völkerrechtsverbre- chen in eigener Verantwortung zu verfolgen. Barbara Lochbihler Generalsekretärin, ai 5
Inhalt Inhalt Vorwort.......................................................................................5 Serge Brammertz Die Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen in Gunnar Theissen / Martin Nagler Belgien ..................................................................................... 50 Einführung.................................................................................9 Claudia Ilgner Besonderheiten und Problemstellungen bei Strafver- Eröffnungsvortrag folgungsmaßnahmen und kriminalpolizeilichen Ermitt- Brigitte Zypries lungen wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen: Menschlichkeit und Kriegsverbrechen............................ 53 Eine Herausforderung für die deutsche Justiz ............. 11 Konstantin Thun Zur Strafverfolgung von argentinischen und Bestandsaufnahme: Wo steht die Internationale chilenischen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland............................................................................ 57 Strafgerichtsbarkeit heute? Klaus U. Rackwitz Herausforderungen für die Menschenrechtsarbeit Vom Vertrag zur Realität: Der Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag........... 18 Barbara Lochbihler Was können Menschenrechtsorganisationen künftig Nils Geißler zur Unterstützung der internationalen Strafgerichts- Die Entwicklungen seit der Konferenz von Rom aus der barkeit leisten? ...................................................................... 61 Perspektive der Nichtregierungsorganisationen.......... 27 Gabriela Mischkowski Erfolge und Herausforderungen aus Perspektive von Die Integrität des Römischen Statuts wahren Frauenrechtsorganisationen .............................................. 64 Andreas Zimmermann Wendy Lobwein Der Internationale Strafgerichtshof und die The Work of the Victims and Witness Section of the Vereinigten Staaten ............................................................. 32 International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia............................................................................... 67 Irune Aguirrezabal Quijera The Integrity of the Rome Statute: Political Aspects Politikempfehlungen from an European and American Perspective .............. 38 Gunnar Theissen Ansatzpunkte für eine aktive Menschenrechtspolitik Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen durch zum internationalen Strafrecht........................................ 71 nationale Justizbehörden Florian Jeßberger Autorinnen und Autoren..................................................... 78 Das Völkerstrafgesetzbuch: Herausforderung und Verpflichtung für die deutsche Justiz............................. 46 Weblinks und Adressen ....................................................... 81 7
Einführung Einführung Gunnar Theissen / Martin Nagler Diese Broschüre versammelt die Beiträge der Fachta- Aufbau des Gerichtshofes in Den Haag ein. Rackwitz gung zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in widmet sich anschließend zentralen Rechtsfragen, Berlin vom 27.-28. Juni 2003. In Ergänzung zu den deren Interpretation für die praktische Arbeit der An- hier dokumentierten Beiträgen sollte erwähnt werden, klagebehörde eine große Relevanz haben wird. Nils dass der IStGH in der Zwischenzeit seinen ersten „Fall“ Geißler, Sprecher der Sektionskoordinationsgruppe bekommen hat: Uganda bat den Strafgerichtshof in gegen Straflosigkeit von amnesty international, hebt in Den Haag, die Verbrechen der Rebellenbewegung seinem Beitrag hervor, dass es den Nichtregierungsor- Lord’s Resistance Army (LRA) zu untersuchen. Der seit ganisationen gelungen ist, bei den Verhandlungen in Jahren schwelende Konflikt zwischen der ugandischen Rom wichtige Regelungen in dem Statut durchzuset- Regierung und der LRA ist von zahlreichen Menschen- zen, darunter die unabhängige Stellung des Anklägers, rechtsverletzungen überschattet. Dem IStGH liegen eine stärkere Berücksichtigung von Menschenrechts- unter anderem Berichte über Massenerschießungen, verletzungen an Kindern und Frauen in den Straftatbe- Folter, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von ständen sowie die Einrichtung eines Fonds zur Ent- Kindersoldaten vor. Der Chefankläger des IStGH, schädigung der Opfer. Als zukünftige Herausforderun- Ocampo, bestätigte Ende Januar 2004, dass der Ge- gen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen richtshof ein Ermittlungsverfahren zu Uganda vorbe- benennt Geißler die Erhöhung der Anzahl der Ratifika- reitet. Zuvor hatte der IStGH bereits verlauten lassen, tionen des Römischen Statuts, die Verhinderung einer zur Situation in der Region Ituri in der Demokratischen weiteren Aushöhlung des Statuts durch bilaterale Republik Kongo seien Vorermittlungen über Verbre- Abkommen oder Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, chen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen die Umsetzung der Straftatbestände in nationale eingeleitet worden. Rechtsordnungen sowie die konsequente Anwendung des VStGB in Deutschland. In ihrem Eröffnungsvortrag würdigt die Bundesminis- terin der Justiz, Brigitte Zypries, den IStGH als einen Die Beiträge von Andreas Zimmermann und Irune wichtigen Schritt zur Ausweitung der „Herrschaft des Aguirrezabal Quijera setzen sich mit den US- Rechts“. Deutschland werde seine Verpflichtungen aus amerikanischen Vorbehalten gegenüber dem Römi- dem Römischen Statut wortgetreu erfüllen, ein Ab- schen Statut auseinander. Zimmermann, Professor für schluss von bilateralen Abkommen mit anderen Internationales Recht an der Universität Kiel, bedauert Staaten, die eine Überstellung von bestimmten Staats- die US-amerikanische Ablehnung des IStGH. Er vertritt bürgern an den IStGH verhindere, sei nicht geplant. Die die Auffassung, dass die rechtlichen und politischen Bundesministerin hebt auch die wichtige Rolle hervor, Vorbehalte gegenüber dem IStGH, die von der ameri- die das neue deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) kanischen Regierung vorgebracht werden, überwie- zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen leisten gend unbegründet seien. Bei der Frage der Zulässigkeit kann. Zypries vertritt die Position, dass das im VStGB von bilateralen Abkommen sei zu differenzieren, ob ein verankerte Weltrechtsprinzip durch Vorschriften in der solches Abkommen von einem Vertragsstaat des Römi- Strafprozessordnung handhabbar gemacht worden sei, schen Statuts abgeschlossen werde oder von einem die eine Konzentration auf jene Fälle erlaubten, bei Nichtvertragsstaat. Zimmermann kommt zu dem denen die deutsche Justiz einen wirklichen Beitrag zur Schluss, dass der VN-Sicherheitsrat seine Kompeten- Strafverfolgung leisten könne. zen überschritten habe, indem er durch die Sicher- heitsratsresolutionen 1422 und 1487 bestimmte An- Klaus U. Rackwitz, IStGH-Mitarbeiter der ersten Stun- gehörige von VN-Friedensmissionen grundsätzlich von de, geht in seinem Beitrag auf den bisher geleisteten einer Strafverfolgung durch den IStGH ausgenommen 9
Einführung habe. Aguirrezabal Quijera, Leiterin des Europabüros vor dem Inkrafttreten des VStGB nach § 7 StGB ver- der Coalition for the International Criminal Court, pflichtet sind, zu im Ausland verübten Menschen- betont in ihrem Beitrag, dass die Unterstützung des rechtsverletzungen an deutschen Staatsbürgern zu IStGH durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen ermitteln. Union – trotz verstärkter Differenzen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten in Folge der Entwicklung der Barbara Lochbihler geht auf die zukünftigen Heraus- transatlantischen Beziehungen – ein seltenes Beispiel forderungen ein, die mit dem IStGH für die Menschen- für eine erfolgreiche gemeinsame Außen- und Sicher- rechtsarbeit von amnesty international (ai) verbunden heitspolitik sei. Allerdings habe die Europäische Union sind. ai werde weiterhin juristische und politische versäumt, geschlossen die Sicherheitsratsresolution Empfehlungen zum IStGH abgeben und die Arbeit des 1422 abzulehnen. Gerichtshofes genau beobachten. Man nehme das Zusammenarbeitsangebot des Chefanklägers des IStGH Florian Jeßberger, Serge Brammertz, Claudia Ilgner und gerne auf und werde nun Material über systematische Konstantin Thun widmen sich der dezentralen Straf- Menschenrechtsverletzungen für den IStGH zusam- verfolgung von Völkerrechtsverbrechen durch nationa- menstellen. Gabriela Mischkowski berichtet in ihrem le Justizorgane. Jeßberger betont, dass der IStGH nur Beitrag über die erfolgreichen Bemühungen von Frau- ein Reservegericht sei, das in Aktion trete, wenn nati- enrechtsorganisationen, sexualisierte Gewaltverbre- onale Justizwesen bei der Strafverfolgung von Völker- chen auf die Agenda des Jugoslawientribunals zu rechtsverbrechen versagen. Drittstaaten, die weder als setzen und diese Verbrechen in den Straftatbeständen Tatortstaat noch als Täterstaat in das kriminelle Ge- des Römischen Statutes zu verankern. Ohne das Enga- schehen verstrickt seien, käme deshalb bei der Verfol- gement von Frauengruppen würden heute dem IStGH gung von Völkerrechtsverbrechen eine zentrale Rolle sicherlich nicht sieben Richterinnen angehören. Gerade zu. Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) habe das Netz, die Leugnung und Tabuisierung sexualisierter Krieges- das sich um Diktatoren und Menschenrechtsverbrecher gewalt mache es häufig besonders schwer, diese zieht, engmaschiger gemacht. Nun bleibe es Aufgabe Verbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Wendy Lobwein der deutschen Strafjustiz, die Bestimmungen des Völ- stellt in ihrem Beitrag die Arbeit der Opfer- und Zeu- kerstrafgesetzbuches mit Leben zu erfüllen. Serge genschutzabteilung des Jugoslawientribunals vor. Das Brammertz, ehemaliger Generalstaatsanwalt Belgiens, Jugoslawientribunal habe als Internationale Organisa- mittlerweile stellvertretender Ankläger beim IStGH, tion nach seiner Gründung kein eigenes Netzwerk aus berichtet über die Bemühungen der belgischen Justiz, sozialen, medizinischen oder psychologischen Einrich- in Ruanda verübte Völkermordverbrechen zu verfolgen. tungen vorgefunden, man habe sich daher mit Hilfe Die sehr weitgehende Umsetzung des Weltrechtsprin- von Nichtregierungsorganisationen ein solches Netz- zips in Belgien sei allerdings in Folge der politischen werk erst aufbauen müssen. Ein zentrales Problem für Komplikationen, die Anklagen gegen Ariel Sharon, das psychische Wohlbefinden der Opfer sei zum Bei- General Franks und andere politische Führungspersön- spiel, wenn sie von dem Tribunal aus verfahrenstechni- lichkeiten hervorgerufen hätten, durch die belgische schen Gründen doch nicht vernommen würden. Regierung wieder revidiert worden. Claudia Ilgner berichtet über die Bemühungen des Bundeskriminal- Die Dokumentation wird durch ein Plädoyer für eine amtes zur Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und aktive deutsche Menschenrechtspolitik zum internati- Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ilgner zeigt onalen Strafrecht ergänzt. Der Beitrag von Gunnar dabei auch die Herausforderungen auf, die sich bei der Theissen identifiziert fünf Handlungsfelder zur Stär- Vernehmung von Zeugen zu Völkerrechtsverbrechen kung der internationalen Strafgerichtsbarkeit, für die stellen. Konstantin Thun beleuchtet in seinem Beitrag jeweils konkrete Politikempfehlungen abgegeben wer- die Bemühungen der Koalition gegen Straflosigkeit, in den. Internetverweise und eine Zusammenstellung von Deutschland Strafverfahren gegen Mitglieder der ar- Organisationen, die sich in Deutschland gegen die gentinischen Militärjunta einzuleiten. Thun erinnert Straflosigkeit von schweren Menschenrechtsverletzun- daran, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden bereits gen engagieren, laden zum weiteren Studium, ehren- amtlichen oder beruflichen Engagement ein. 10
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen: Eine Herausforderung für die deutsche Justiz Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz I. Die Wahrung des Friedens und der Schutz der Men- schenrechte sind die zwei wichtigsten Eckpfeiler der Charta der Vereinten Nationen. Die Charta – und da- mit auch der Menschenrechtsschutz – haben universa- le Geltung. Völkerrechtsverbrechen müssen geächtet werden, wo auch immer sie geschehen. Die Stärke des Rechts ist über das Recht des Stärkeren zu stellen. Um den universalen Geltungsanspruch der Menschenrech- te tatsächlich durchzusetzen und die schwersten Verbrechen gegen die Menschenrechte zu verhüten und zu bekämpfen, brauchen wir eine wirksame Straf- verfolgung. Der Internationale Strafgerichtshof, der durch das Römische Statut von 1998 errichtet wurde, nimmt diesen Auftrag, der von grundlegender Bedeu- tung ist, wahr. Sehr geehrte Frau Seidensticker, sehr geehrte Frau Lochbihler, Das Römische Statut war ein Meilenstein auf dem sehr geehrte Frau Dr. Wagner, Weg zur Aussöhnung und Frieden. Es verkörperte den meine sehr geehrten Damen und Herren, schon damals unter immerhin 120 Staaten bestehen- den Konsens, erstmals eine ständige unabhängige tagtäglich werden zahlreiche Kriegsverbrechen und internationale Strafgerichtsbarkeit zu etablieren. Erst- Verbrechen gegen die Menschlichkeit an vielen Plätzen mals haben die Staaten freiwillig durch einen völker- der Erde begangen. Auch „fünf Jahre nach Rom" erin- rechtlichen Vertrag dem Internationalen Strafgerichts- nern sie uns daran, dass trotz des Erfolgs, den die hof die ständige Verfolgung der schwersten Straftaten Verabschiedung des Römischen Statuts darstellte, bis gegen das Völkerrecht übertragen. Der Gerichtshof ist heute kein Anlass besteht, die Hände in den Schoß zu also nicht lediglich, wie die Strafgerichtshöfe für das legen. Diese Fachtagung trägt dazu bei, dies wieder ins ehemalige Jugoslawien und Ruanda, durch den Sicher- Blickfeld des öffentlichen Interesses zu rücken. Ich heitsrat für ein bestimmtes historisches Ereignis einge- möchte dem Deutschen Institut für Menschenrechte, richtet worden. Er ist auf Dauer eingesetzt und zur amnesty international und der Deutschen Gesellschaft Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die für die Vereinten Nationen daher vielmals dafür dan- Menschlichkeit und Kriegsverbrechen berufen, wenn ken, dass Sie den 5. Jahrestag der Verabschiedung des der vorrangig zuständige Nationalstaat nicht willens Römischen Statuts zum Anlass genommen haben, den oder in der Lage ist, selbst zu ermitteln oder zu urtei- Internationalen Strafgerichtshof zum Thema einer len. Das Römische Statut des Internationalen Strafge- Fachtagung zu machen. Ich fühle mich sehr geehrt, richtshofs stellt klar, dass die internationale Gemein- den Eröffnungsvortrag zur Verfolgung von Völker- schaft als Ganzes eine Verantwortung für die Verfol- rechtsverbrechen und ihrer Bedeutung für die bundes- gung dieser schwersten Verbrechen trägt. Dabei be- deutsche Justiz zu halten. deutet es in der Entwicklung des Völkerrechts einen 11
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen ganz wichtigen Fortschritt, dass nun auch für Verbre- historische Situationen beschränkt, sondern sie ist chen gegen die Menschlichkeit die individuelle straf- universal. Und universal muss auch die Verbreitung des rechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Täters Römischen Statuts werden. begründet ist. Zu Recht hat Kofi Annan die Entschei- dung für den IStGH als „a giant step forward in the Davon sind wir allerdings noch ein ganzes Stück ent- march towards universal human rights and the rule of fernt, auch wenn 90 Ratifikationen schon beachtlich law" bezeichnet. sind. Wir werden mit Nachdruck auch weiterhin darauf hinweisen, wie nützlich und wichtig der Beitritt zum Zur Zeit haben 90 Staaten das Römische Statut des Römischen Statut ist. So gilt es, z.B. auch in Asien Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Das ist Staaten zu ermutigen, sich der Gemeinschaft derer fast die Hälfte der 191 Mitgliedsstaaten der Vereinten anzuschließen, die die Herrschaft des Rechts über das Nationen. Recht des Herrschenden stellen. Hier haben wir eine Vielzahl positiver Signale aus Japan, aber auch aus Deutschland hat die Errichtung des Internationalen China erhalten. Zu Russland sind die Kontakte eben- Strafgerichtshofs von Anfang an mit großem Einsatz falls eng. Dass Staaten wie die USA und Israel nicht unterstützt. Es beteiligt sich finanziell und personell in Vertragspartei sind, ist nicht nur aus meiner Sicht erheblichem Maße am Aufbau des Gerichtshofs und bedauerlich. Ich bin aber optimistisch, dass auch in leistet den größten Haushaltsbeitrag. Die Richterinnen den USA die Skepsis gegenüber dem Gerichtshof nach- und Richter sind bereits gewählt, der Chefankläger lassen wird, wenn dieser erst einmal arbeitet und wurde vor kurzem vereidigt. Sie wissen, es handelt sich konkrete Ergebnisse vorweisen kann. um den einstimmig gewählten Argentinier Luis More- no Ocampo, der große Erfahrung in Prozessen gegen Ich bin der Auffassung, dass sich auch die Gefahren argentinische Militärs erworben hat. Aus meiner Sicht des internationalen Terrorismus, die sich am 11. Sep- ein erfreuliches Beispiel, wie die internationale Staa- tember 2001 in so erschreckender Weise gezeigt ha- tengemeinschaft sich Erfahrungen aus einzelnen Staa- ben, nur mit Hilfe stabiler und anerkannter internatio- ten nutzbar macht. naler Rechtsinstrumente besser bekämpfen lassen. Der Internationale Strafgerichtshof stellt einen wichti- Deutschland wird seine Verpflichtungen zur Zusam- gen Schritt zur Ausweitung der "Herrschaft des menarbeit mit dem Strafgerichtshof gemäß dem Römi- Rechts" dar. Er ist die bisher wirksamste Einrichtung schen Statut wortgetreu erfüllen. Grundpfeiler sind zur Vermeidung selektiver Strafverfolgung nach politi- hierfür, neben dem Römischen Statut, der Gemeinsame schen Gesichtspunkten, weil das Römische Statut die Standpunkt der Europäischen Union vom 16. Juni 2003 Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen und die Ratsschlussfolgerungen vom 30. September einer unabhängigen, neutralen Instanz, dem Ankläger, 2002. Deutschland beabsichtigt dagegen nicht, bilate- überträgt, der sein Handeln nur gegenüber den Rich- rale Abkommen zu schließen, die die Überstellung tern des IStGH zu verantworten hat. bestimmter Staatsbürger an den Internationalen Straf- gerichtshof verhindern sollen. Die volle Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs wird für das Jahr 2004 erwartet. Die Wirkungen, die er im Bereich II. der internationalen Strafverfolgung entfalten wird, werden erheblich sein. Potenzielle Täter können immer Es genügt nicht, sich auf einen internationalen weniger damit rechnen, auf Dauer strafrechtlich unbe- Vertragstext zu einigen; man muss ihn auch mit Leben helligt zu bleiben. Die Arbeit des IStGH wird zudem auf füllen. Gerade auf dem Gebiet des Völkerrechts muss die nationalen Rechtssysteme und die Rechtsüberzeu- dafür gesorgt werden, dass die Regeln, die sich die gung ausstrahlen und die Kraft des Völkerstrafrechts Staatengemeinschaft gegeben hat, auch umgesetzt auch auf diese Weise fördern. werden. Deutschland hat daher nicht nur die Errich- tung des IStGH von Anfang an mit großem Einsatz Die Bundesrepublik Deutschland wird sich auch wei- unterstützt. Es hat auch innerstaatlich durch die Ein- terhin für das Vertragswerk des Römischen Statuts führung des Völkerstrafgesetzbuchs die Voraussetzun- einsetzen. Ich bin mir sicher, dass sich langfristig in gen dafür geschaffen, dass schwerste Menschen- allen Staaten die Erkenntnis durchsetzen wird, dass der rechtsverbrechen unabhängig von ihrem Tatort in Internationale Strafgerichtshof nicht ihre Souveränität Deutschland strafrechtlich angemessen verfolgt wer- beeinträchtigt, sondern dazu dient, das Zusammenle- den können. ben der Menschen innerhalb der Staaten und zwischen den Staaten friedlicher und sicherer zu machen. Ich Das Völkerstrafgesetzbuch ist Bestandteil einer rechts- finde es wichtig zu betonen: Die Legitimität internati- geschichtlichen Entwicklung, die als „Ausdehnung der onaler Strafverfolgung ist gerade nicht auf einzelne Herrschaft des Rechts auf die Kriminalität der Mächti- 12
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen gen" bezeichnet werden kann. Wichtige Stationen auf hat es in der Vergangenheit gelegentlich Schwierigkei- diesem Weg waren speziell für Deutschland die Verfol- ten gegeben, die auch zukünftig bei der Feststellung gung von NS-Tätern durch die Alliierten mit den Nürn- von Verantwortlichkeit innerhalb militärischer Be- berger Prozessen und Strafverfahren in beiden Teilen fehlshierarchien auftreten werden. Dennoch sehe ich Deutschlands gegen diese Täter, aber auch die straf- in dieser Ausrichtung des Strafrechts auf individuelle rechtliche Ahndung des SED-Unrechts. Bei allen Ein- Verantwortlichkeit einen nicht zu unterschätzenden schränkungen, die man im Zusammenhang mit der Vorteil: Selbst in den rigidesten militärischen Hierar- Aufarbeitung der NS-Verbrechen und des SED- chien gibt es individuelle Handlungsspielräume; das Unrechts sehen muss, können wir inzwischen auf posi- wissen wir, weil es sie sogar in den brutalsten staatli- tive Erfahrungen damit verweisen, dass man der „Kri- chen Machtapparaten gegeben hat. Das Strafrecht minalität der Mächtigen" nicht mehr mit einer „Kultur kann aufzeigen, worin diese Handlungsspielräume der Straflosigkeit" begegnet. Wir fühlen die Verpflich- bestehen und wie die Mechanismen wirken, die aus tung aus unserer Geschichte, in der wir insbesondere manchen Menschen Täter machen, während es ande- durch die Verbrechen des Nationalsozialismus erlebt ren gelingt, selbst unter diesen Umständen Mensch- haben, in welch unvorstellbarem Ausmaß ein Un- lichkeit zu bewahren. rechtsregime die Menschenrechte missachten, wenn die Verantwortlichen keine Strafe zu fürchten brau- III. chen. Auch die bitteren Erfahrungen mit dem vielfälti- gen durch DDR-Behörden und –Gerichte verübten Welchen Beitrag kann nun die bundesdeutsche Justiz Unrecht haben die Absicht verstärkt, der Kriminalität zur Aufklärung und Strafverfolgung von Völkerrechts- aus einem Machtapparat heraus mit einer angemesse- verbrechen leisten, was regelt überhaupt im Einzelnen nen strafrechtlichen Antwort zu begegnen. das Völkerstrafgesetzbuch, das am 30. Juni 2002 in Kraft getreten ist und das nach wie vor international Wichtige Ziele sind für uns die Sühne schwerster Men- als vorbildlich gilt? schenrechtsverletzungen, ein abschreckendes Signal an potenzielle Täter und die Vermeidung der Straflo- Wie das Römische Statut bezieht sich das Völkerstraf- sigkeit. Der Kampf gegen Impunity ist inzwischen zu gesetzbuch auf die drei Arten der schwersten Völker- einem Wappenspruch wichtiger nichtstaatlicher Orga- rechtsverbrechen: Auf Völkermord, auf Verbrechen nisationen geworden. Wir schulden ihnen Dank für gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen eines ausge- ihren Einsatz, ohne den wir nicht so weit gekommen dehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivil- wären, wie wir es heute sind. Daneben geht es aber bevölkerung begangen werden und auf Kriegsverbre- auch um Prävention. Deutschland und die Europäische chen im Zusammenhang mit einem internationalen Union werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Nicht Einhaltung der Menschenrechte eintreten und ihrer berücksichtigt ist ein Tatbestand der „Aggression", auf Verletzung entgegenwirken. deren Definition sich die Staatengemeinschaft bisher nicht einigen konnte. Insoweit verbleibt es bei der Und schließlich geht es auch darum, den Opfern ein Strafbarkeit nach den Vorschriften des Strafgesetz- Gesicht zu geben. In einer Zeitungsmeldung darüber, buchs zum Angriffskrieg. dass irgendwo irgendjemand Opfer eines Kriegsverbre- chens geworden ist, verschwindet die menschliche Getreu dem Zweck, das materielle deutsche Strafrecht Tragödie, die sich da ereignet hat, oft fast vollständig. an das Römische Statut sowie an weiteres allgemein In einem Gerichtsverfahren hat das Opfer nicht nur anerkanntes Völkerrecht anzupassen und eine inner- einen Namen, sondern es kann auch sicher sein, dass staatliche Strafverfolgung zu erleichtern, enthält es im seine Sicht der Dinge, seine Schmerzen und sein Leid besonderen Teil einen umfangreichen Katalog von rund zum Bestandteil dessen wird, was die Völkerrechtsge- 70 Untertatbeständen. Wir haben durch die lückenlose meinschaft ächtet und strafrechtlich verfolgt. Übertragung der Strafvorschriften des Römischen Statuts in ein eigenes Strafgesetz gleichzeitig sicher- Ein spezifisches Problem der praktischen Strafverfol- gestellt, dass die deutsche Justiz – jedenfalls vom gung haben wir in Deutschland bereits bei der Ahn- materiellen Strafrecht her – stets in der Lage ist, Völ- dung der Taten, die im Rahmen von Unrechtsregimes kerrechtsverbrechen selbst zu verfolgen. Dies trägt in Deutschland begangen wurden, kennen gelernt: Das dem Komplementaritätsgrundsatz des Statuts Rech- Strafrecht ist unserem Verständnis nach auf die Fest- nung und entlastet die beschränkten Ressourcen des stellung und angemessene Behandlung individueller Internationalen Strafgerichtshofs, der sicher überfor- Verantwortlichkeit angelegt. Das wird manchmal als dert wäre, wenn alle Einzelstaaten ihm die Aufgabe Nachteil empfunden und bei der Zuordnung von der Bekämpfung und Ahndung dieser schwersten Verantwortlichkeit innerhalb staatlicher Straftaten gegen das Völkerrecht allein überließen. Machtapparate hat es in der Vergangenheit 13
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen Das Völkerstrafgesetzbuch beschränkt sich aber nicht reits bestehende Strafverfolgung durch einen interna- auf die bloße Anpassung an das Römische Statut. tionalen Gerichtshof oder einen anderen Staat, insbe- Vielmehr hat es, soweit es im gesicherten Völkerge- sondere den Tatortstaat oder den Herkunftsstaat von wohnheitsrecht hierfür eine Grundlage gab, die Straf- Täter oder Opfer, stellt einen wichtigen Gesichtspunkt barkeit teilweise über das Statut hinaus erstreckt. So für den Verzicht auf ein Ermittlungsverfahren in sind anders als im Statut z.B. die Verwendung von B- Deutschland dar. Dies berücksichtigt § 153 f StPO und C-Waffen und Angriffe mit unverhältnismäßigen ausdrücklich. zivilen Schäden nicht nur im Krieg zwischen Staaten, sondern auch im Bürgerkrieg strafbar. Außerdem sind Für Fälle mit Inlandsbezug ist dagegen nach § 153f z.B. Gewebe- und Organentnahmen in aller Regel als StPO eine prinzipielle Verfolgungspflicht vorgesehen, Kriegsverbrechen zu bestrafen. Das Völkerstrafgesetz- schon um die Straflosigkeit von Völkerstraftaten zu buch kann daher zu Recht für sich in Anspruch neh- verhindern. Dabei gilt es bereits als ausreichender men, auf dem modernsten Stand der Entwicklung des Inlandsbezug, wenn bei der Auslandstat eines auslän- humanitären Völkerrechts und des Völkerstrafrechts zu dischen Beschuldigten sein Aufenthalt im Inland zu sein. erwarten ist. Von herausragender Bedeutung für die Frage, welchen IV. Beitrag die bundesdeutsche Justiz bei der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen leisten kann, ist § 1 des Die praktischen Erfahrungen mit dem Völkerstrafge- Gesetzes, der die Entscheidung für das sogenannte setzbuch sind naturgemäß ein Jahr nach seinem In- Weltrechtsprinzip enthält. Es bedeutet, dass das Völ- krafttreten noch gering – trotzdem möchte ich Ihnen kerstrafgesetzbuch die deutsche Gerichtsbarkeit be- gern kurz darüber berichten. Für die Verfolgung von wusst entgegen der bisherigen restriktiven Auffassung Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ist der des Bundesgerichtshofs über den Völkermord hinaus Generalbundesanwalt zuständig, der aus seinen Er- auf alle Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch mittlungen im Bereich des internationalen Terrorismus, ausgedehnt hat. Und zwar auch dann, wenn die Täter des Landesverrats und des Völkermords über die not- weder selbst Deutsche sind noch die Taten in Deutsch- wendige Erfahrung mit solch schwierigen und um- land oder an deutschen Staatsangehörigen begangen fangreichen Verfahren verfügt. haben oder diese einen sonstigen Inlandsbezug auf- weisen. Dadurch wissen potenzielle Täter, von woher Beim Generalbundesanwalt sind bisher 20 Strafanzei- auch immer, dass die Bundesrepublik Deutschland für gen wegen angeblicher Straftaten nach dem Völker- sie kein Rückzugs- ort wäre, sondern dass ihnen hier strafgesetzbuch erstattet worden, von denen aber eine konsequente Strafverfolgung drohen würde. bisher keine zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt hat. Aus dem Weltrechtsprinzip darf aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, Deutschland wolle Denn vielfach betrafen die Strafanzeigen Taten, die vor nun gewissermaßen als „Weltpolizist" die Verfolgung dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches began- sämtlicher Völkerstraftaten, die irgendwo begangen gen wurden, so dass eine Verfolgung bereits wegen des worden sind, übernehmen. Dazu wird auch die deut- natürlich auch hier zu beachtenden Rückwirkungsver- sche Justiz nicht in der Lage sein. bots im Strafrecht nicht möglich war. Weiter gelten auch im Bereich des Völkerstrafgesetzbuches die all- Wir halten das Weltrechtsprinzip für einen ganz wich- gemeinen Regeln über die Immunität. Letztere spielen tigen Baustein unseres Kampfes gegen die im Statut vor allem bei Regierungsmitgliedern eine Rolle. Im aufgeführten Verbrechen. Um eine Konzentration auf letzten Jahr hat der Internationale Gerichtshof aus- solche Fälle zu ermöglichen, in denen Deutschland drücklich entschieden, dass die völkerrechtlichen Im- wirklich einen Beitrag zur Strafverfolgung leisten munitätsregeln zwar nicht gegenüber dem IStGH gel- kann, muss man es auch handhabbar machen. ten, aber von der Justiz eines Einzelstaates beachtet werden müssen. Und in den verbleibenden Fällen hat Das geht nur, wenn in bestimmten Fallkonstellationen der Generalbundesanwalt, soweit es nicht bereits von einer Strafverfolgung in Deutschland auch abge- offensichtlich an der Tatbestandsmäßigkeit des ange- sehen werden kann, wie § 153f der Strafprozessord- zeigten Verhaltens fehlte, aus den bereits oben darge- nung das vorsieht. Fälle ohne Inlandsbezug, bei denen legten Gründen nach § 153f der Strafprozessordnung eigene Ermittlungen zwar grundsätzlich möglich er- von der Strafverfolgung abgesehen. scheinen, aber letztlich keinen nennenswerten Aufklä- rungserfolg erwarten lassen, müssen auf diese Weise Gelegentlich wird der Vorwurf erhoben, wegen dieser nicht in Deutschland verfolgt werden. Auch eine be- beschriebenen Möglichkeiten sei das Völkerstrafge- setzbuch nur symbolisches Strafrecht und habe prak- 14
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen tisch keine Relevanz. Diese Auffassung halte ich für gewährleistet werden kann. Ich denke, dass dieser verfehlt. Es ergibt sich zwar aus unserer geschichtli- Gedanke im Verhältnis zwischen demokratischen chen Situation ein besonderer Ansporn, der Straflosig- Rechtsstaaten, die völkerrechtlich wie innerstaatlich keit von Völkerrechtsverbrechen entgegen zu treten. an die Menschenrechte gebunden sind, nicht mehr zu Deutschland stünde es aber nicht gut zu Gesicht, ge- überzeugen vermag. Dies gilt insbesondere unter den rade in Fällen ohne jeglichen Inlandsbezug durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie wissen Einleitung von Ermittlungsverfahren vorzupreschen, möglicherweise, dass Deutschland mit der Änderung wenn diese keine ernsthafte Förderung der Strafverfol- von Art. 16 Absatz 2 Grundgesetz bereits im Jahre gung erwarten lassen. Praktische Bedeutung erhält das 2000 die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Völkerstrafgesetzbuch vornehmlich in den Fällen, in Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen denen die Strafverfolgung mit Erfolgsaussicht selbst Internationalen Gerichtshof oder einen Mitgliedstaat durchgeführt wird oder wo zumindest ein effektiver der Europäischen Union geschaffen hat. Im Juni 2001 Beitrag zur Strafverfolgung geleistet werden kann. Zu haben sich die EU-Staaten auf den Europäischen Haft- unterschätzen ist auch nicht die bereits genannte befehl geeinigt, der zukünftig alle Mitgliedstaaten präventive Wirkung allein durch die Schaffung des verpflichten wird, eigene Staatsangehörige zum Zwe- Völkerstrafgesetzbuches und die grundsätzlich in cke der Strafverfolgung an einen anderen Mitglied- Deutschland drohende Verfolgung von Völkerrechts- staat auszuliefern. Ich meine, dass uns hiermit ein verbrechen. Dies belegen auch an uns gerichtete An- ganz entscheidender Schritt zur Verbesserung der fragen aus Staaten, in denen es um die Menschenrech- strafrechtlichen Zusammenarbeit gelungen ist. Die te nicht zum Besten steht. Sie haben gezeigt, wie sehr Bundesregierung beabsichtigt bei der Umsetzung des das Völkerstrafgesetzbuch, kaum dass es in Kraft ge- Europäischen Haftbefehls, diesen auch auf sogenannte treten war, in anderen Ländern wahrgenommen wurde „Altfälle" anzuwenden, also auf solche Taten, die vor und wird. Das Bewusstsein, dass Deutschland als der Einigung auf den Europäischen Haftbefehl im Juni Schlupfloch für Täter von Völkerstraftaten ausscheidet, 2001 begangen wurden. Das ist sachgerecht und im hat sich offenbar schon entwickelt. Übrigen auch kein Fall des Rückwirkungsverbots, denn die Tat selbst steht und stand ja hier wie dort unter V. Strafdrohung. Die Regelung dient auch der materiellen Gerechtigkeit, denn dem Gericht des Tatortstaates Unabhängig von einer deutschen Strafverfolgung nach werden die Beweismittel am ehesten zugänglich sein. dem Völkerstrafgesetzbuch zeigen gerade die Erfah- rungen bei der Verfolgung der Völkerrechtsverbrechen, Lassen Sie mich dies an einem Beispiel verdeutlichen: die seit Beginn der 90er Jahre im Gebiet des ehemali- Es ist Ihnen sicherlich bekannt, dass in einer Reihe von gen Jugoslawiens begangen wurden, wie wichtig auch EU-Staaten immer noch Ermittlungen gegen deutsche die strafrechtliche Zusammenarbeit der Staaten unter- Staatsangehörige wegen nationalsozialistischer einander ist. Das Bedürfnis nach einer engeren Zu- Verbrechen geführt werden. Derartige Anfragen aus sammenarbeit der Staatengemeinschaft bei der Ver- dem Ausland führen in der Regel auch in Deutschland folgung schwerster Straftaten wird in Zeiten offener zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – was Grenzen und zunehmender Freizügigkeit immer dring- ganz konkret bedeutet, dass wir Zeugen aus dem Aus- licher. Es bereitet Straftätern kaum noch Schwierigkei- land anhören müssen. Und hier stehen wir immer ten, unerkannt zu reisen und grenzüberschreitend zu wieder vor dem Problem, dass die Zeugen, die über die operieren. Die nationalen Grenzen haben ihre Schutz- Ereignisse von vor mehr als 50 Jahren Angaben ma- funktion überwiegend verloren. Demgegenüber bauen chen können, in der Regel sehr betagt sind und es die klassischen Instrumentarien der strafrechtlichen vielen aufgrund ihrer Biographie und Erlebnisse nur Zusammenarbeit, beispielsweise die Übereinkommen unter schweren Belastungen möglich ist, nach des Europarates zur Auslieferung von Straftätern und Deutschland zu reisen und hier vor einem deutschen zur Rechtshilfe, auf den nationalstaatlichen Konzepti- Gericht eine Aussage zu machen. onen des 19. Jahrhunderts auf. Insoweit wird es zukünftig grundsätzlich möglich sein, Ein gutes Beispiel hierfür ist das Prinzip der Nichtaus- den Beschuldigten an den Tatortstaat auszuliefern und lieferung eigener Staatsangehöriger, das in vielen dort die Hauptverhandlung durchzuführen. Staaten Kontinentaleuropas anerkannt und überwie- gend im Verfassungsrecht verankert ist. Es beruht auf Flankiert wird dies durch weitere Verbesserungen in dem Gedanken, dass es mit der Souveränität eines der strafrechtlichen Zusammenarbeit, die in den ver- Staates unvereinbar sein soll, einen eigenen Staatsan- gangenen Jahren insbesondere mit den Mitgliedstaa- gehörigen einer fremden Macht auszuliefern und dass ten der Europäischen Union erreicht werden konnten. umfassende Gerechtigkeit nur durch den eigenen Staat So sehen beispielsweise das Rechtshilfeübereinkom- 15
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen men vom 29. Mai 2000 zwischen den Mitgliedstaaten dem IStGH erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaf- der Europäischen Union und das inhaltlich weitgehend fen, hat der Bundestag am 21. Juni 2002 das Gesetz identische Zusatzprotokoll des Europarates aus dem zur Ausführung des Römischen Statuts des Internatio- Jahre 2001 eine ganze Reihe moderner Ermittlungs- nalen Strafgerichtshofes verabschiedet. methoden vor, die die Arbeit der Strafverfolgungsbe- hörden zukünftig erleichtern werden. Bei der Verfol- Der Anpassungsbedarf bezog sich in erster Linie auf gung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die den Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit Menschlichkeit denke ich da beispielsweise an die zwischen Deutschland und dem Gerichtshof in allen grenzüberschreitende Videovernehmung. Im Zusam- Formen. Dazu zählen die Überstellung oder Durchbe- menhang mit den Geschehnissen im ehemaligen Ju- förderung von Personen, die Vollstreckung von Ent- goslawien sind uns wohl allen noch die Bilder schwerst scheidungen des Gerichtshofes, die Leistung sonstiger traumatisierter Zeuginnen und Zeugen in Erinnerung, Rechtshilfe sowie die Duldung von Verfahrenshand- die Opfer von Vergewaltigungen und anderer Verbre- lungen auf deutschem Territorium. Das deutsche Recht chen wurden. Im Interesse einer möglichst schonenden musste in diesen Bereichen in einer Weise ergänzt und Vernehmung solcher schutzbedürftiger Personen kann geändert werden, die es mit diesen Regelungen in zukünftig auf die grenzüberschreitende audiovisuelle Einklang bringt. Vernehmung zurückgegriffen werden. Bei der Umsetzung der Pflichten des Statuts haben wir Auch im Verhältnis zu den USA wird sich die Zusam- darauf geachtet, dass der Internationale Gerichtshof so menarbeit durch das erst vorgestern, am 25. Juni effizient wie möglich arbeiten kann. Daher wurden so 2003, unterzeichnete Rechtshilfeabkommen zwischen weit wie möglich alle im zwischenstaatlichen Rechts- den USA und den Mitgliedstaaten der EU in absehbarer hilfeverkehr möglichen Formen der Zusammenarbeit Zukunft verbessern, z.B. durch die Möglichkeit von auch dem Gerichtshof eingeräumt. Videovernehmungen von Zeugen und Sachverständi- gen. Und das am gleichen Tag unterzeichnete Ausliefe- Den in der Praxis bewährten Regelungen des Gesetzes rungsabkommen zwischen den USA und den EU- über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Mitgliedstaaten lässt die Verpflichtungen gegenüber wurde weitgehend gefolgt. dem Internationalen Strafgerichtshof explizit unbe- Von praktischen Erfahrungen in der Zusammenarbeit rührt. Es bleibt mithin auch künftig möglich, dass ein mit dem Internationalen Gerichtshof kann ich Ihnen Mitgliedstaat der EU einen Verfolgten trotz Vorliegens allerdings noch nicht berichten, da noch keine Fälle eines Auslieferungsersuchens der USA an den Interna- mit Bezug zu Deutschland existieren. Aufgrund der tionalen Strafgerichtshof überstellt. überaus positiven Erfahrungen im Bereich der Zusam- VI. menarbeit im Bereich der Rechtshilfe mit dem Interna- tionalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien Die Geschehnisse im ehemaligen Jugoslawien und der bin ich aber sicher, dass auch die Zusammenarbeit mit derzeit laufende Strafprozess gegen den ehemaligen dem IStGH positiv verlaufen wird. jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic ver- deutlichen, dass nicht nur die Zusammenarbeit zwi- Die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Ge- schen Staaten, sondern auch die Zusammenarbeit von richtshof für das ehemalige Jugoslawien verläuft näm- Staaten mit Internationalen Gerichtshöfen, und zwar lich aus deutscher Sicht praktisch reibungslos. nicht nur mit dem Internationalen Gerichtshof für das Deutschland hat auch mittlerweile in zwei Fällen die ehemalige Jugoslawien, sondern insbesondere auch Vollstreckung von durch den Gerichtshof verhängten mit dem Internationalen Strafgerichtshof einen wich- langjährigen Freiheitsstrafen übernommen und leistet tigen Teilaspekt der internationalen Zusammenarbeit damit einen wertvollen Beitrag zur Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt. mit dem Gerichtshof. Für die Erfüllung seiner Aufgaben ist der Gerichtshof VII. auf eine besonders enge Zusammenarbeit mit den Nach diesem Ausflug in die verschiedenen Aspekte der Staaten angewiesen. Die Regelungen des Römischen Zusammenarbeit möchte ich noch einmal zur Strafver- Statuts legen den Vertragsparteien zahlreiche Pflich- folgung von Völkerrechtsverbrechen nach dem Völker- ten auf, die teilweise deutlich von dem bisher im strafgesetzbuch zurückkehren. Es fragt sich, welche Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten Konsequenzen sich daraus für die Betätigungsfelder zwischen Staaten Praktizierten abweichen. Deshalb der auch hier heute vertretenen Nichtregierungsorga- ergab sich für die innerstaatliche Rechtslage ein An- nisationen ergeben. Wichtig wäre aus meiner Sicht, passungsbedarf. Um die für die Zusammenarbeit mit dass sich der Blick nicht ausschließlich auf die neue 16
Zypries: Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen Anzeigemöglichkeit von Straftaten nach dem Völker- Lassen Sie mich nun zum Schluss kommen. Kofi Annan strafgesetzbuch fokussiert. Es kann Fälle geben, in hat mit Blick auf die internationalen Strafgerichtshöfe denen eine Strafanzeige in Deutschland praktisch gesagt: "Es gibt keine Aussöhnung ohne Frieden, kei- keine Erfolgsaussicht bietet und im Zweifel nur politi- nen Frieden ohne Recht und kein Recht ohne Respekt sches Porzellan zerschlägt. Nehmen wir beispielsweise für die Menschenrechte und den Rechtsstaat." Ich ein Land, das das Statut bisher ablehnt und bei dem denke, wir sind mit dem Statut von Rom und unserem zudem keinerlei Aussicht besteht, dass ein etwaiges Völkerstrafgesetzbuch auf einem guten Weg zu dieser Auslieferungsbegehren Deutschlands von Erfolg ge- von Kofi Annan beschriebenen Aussöhnung. Wir wer- krönt wäre. Wenn es sich bei dem betroffenen Land den auf diesem Weg weiter vorangehen und gemein- um einen Rechtsstaat handelt, halte ich es für wesent- sam mit den Nichtregierungsorganisationen an der lich aussichtsreicher, den Kontakt zu dortigen Organi- Verwirklichung der Stärke des Rechts und damit auch sationen zu suchen und dafür zu sorgen, dass es zu am weltweiten Frieden arbeiten. Ich freue mich, dass einer Prüfung und ggf. Verfolgung von Völkerstraftaten wir heute sowohl „5 Jahre Rom" als auch „1 Jahr Völ- durch ein Gericht dieses Staates selbst kommt. Hier kerstrafgesetzbuch" feiern können und wünsche Ihnen wird man im Einzelfall sorgfältig abwägen müssen, auf der Tagung noch viele Erkenntnisse und der Veran- welche Vorgehensweise am meisten Erfolg verspricht. staltung einen erfolgreichen Verlauf. 17
Rackwitz: Vom Vertrag zur Realität Vom Vertrag zur Realität: Der Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag Klaus U. Rackwitz, Internationaler Strafgerichtshof, Den Haag gebildet, das aus zehn bis elf Personen bestand. Diese Personen waren jeweils für ein bestimmtes Spezialge- biet tätig. Dem Team gehörten unter anderem ein Pressesprecher, ein IT-Experte, ein Finanz- und Be- schaffungsexperte, ein Experte für Ausstattungs-, Raumplanungs- und Baufragen und ein Sicherheitsbe- rater an. Ich selbst habe mich in den letzten Jahren mit Justizverwaltungsabläufen, mit Organisationsfra- gen und vor allem auch mit dem Design von justiz- fachlichen EDV-Anwendungen beschäftigt und bin Anfang September 2002 das erste Mal in Den Haag gewesen, um mich dort einzuarbeiten. Das Gebäude des Gerichts Das Advance-Team hat in Den Haag ein sehr imposan- tes, leider aber auch sehr unpraktisches Gebäude vor- gefunden: das ehemalige Vorstandsgebäude der hol- ländischen Telefongesellschaft KPN. Das Gebäude ist natürlich für vieles geeignet, nur nicht unbedingt ideal Mein Vortrag soll einen kleinen Einblick darüber geben, für ein Gericht. Und so begannen und beginnen die was sich seit dem 1. Juli 2002 in Den Haag getan hat ganz praktischen Schwierigkeiten beispielsweise da- und wo wir heute stehen. Vor allem, wo die Anklage- mit, dass man ein Gericht ins Leben gerufen hat, das behörde steht, die – sofern eine Situation unser Han- für weltweite Strafgerichtsbarkeit sorgen soll, aber deln erfordert - der erste Teil des Gerichts sein wird, keinen Verhandlungssaal besitzt. Das bedeutet, wenn der tätig werden wird. Außerdem möchte ich noch wir sehr schnell zu einem Fall kommen würden, müss- einige rechtlichen und praktischen Probleme aufzei- ten wir wahrscheinlich unsere Cafeteria benutzen oder gen, die unsere Arbeit beeinflussen werden. das holländische Gastgeberland bitten, uns einen Ver- handlungssaal zur Verfügung zu stellen. Das zeigt Die ersten Schritte eigentlich sehr schön die ganzen praktischen Schwie- Es ging relativ überraschend los. Weder das Gastgeber- rigkeiten, die entstehen, wenn man von 0 auf 100 ein land, die holländische Regierung, noch die Vereinten internationales Gericht aufbauen soll. Mittlerweile ist Nationen als Geburtshelfer des Gerichtshofs hatten das Gebäude so hergerichtet, dass wir arbeiten kön- mit einer so zügigen Ratifizierung und Inkrafttreten nen. Auch die Planungen für die Verhandlungssäle sind des Römischen Statuts im Jahre 2002 gerechnet. Man abgeschlossen. war vom Jahr 2004 oder 2005 ausgegangen - nun ging alles erheblich schneller. Das Erste was getan werden Der Aufbau des Gerichtshofes musste, war ein „Vorauskommando“ nach Den Haag zu Das eben beschriebene Advance Team bestand zu- entsenden, um das Terrain zu sondieren. Am 01. Juli nächst aus 11 Mitarbeitern, zum 01. Januar 2003 2002 haben in Den Haag ganze zwei Mitarbeiter die waren es 26 Mitarbeiter. Zum 16. Juni 2003 zählten Arbeit aufgenommen. Bald wurde ein „Advance Team” wir 90 Mitarbeiter (inklusive 14 Praktikanten), wobei 18
Rackwitz: Vom Vertrag zur Realität Richter und alle anderen gewählten Repräsentanten Vereinten Nationen und auch viele andere, die dem nicht mitgezählt sind. Wir möchten gerne bis zum Gericht sehr wohlgesonnen sind und mit Rat und Tat Ende des Jahres auf 200 Mitarbeiter kommen. Falls uns zur Seite stehen, deutlich unterschätzt. Da wir aber das gelingen sollte, würden wir ein Stadium erreichen, keine weitere UNO-Verwaltungsbehörde ins Leben das es uns ermöglichen würde, tatsächlich erste Er- rufen, sondern versuchen, ein Strafgericht einzurichten mittlungs- und Verfahrenshandlungen vorzunehmen. ist die Infrastruktur teilweise völlig anders. Das hat den großen Nachteil, dass wir so gut wie kaum Exper- Im folgenden eine kleine Chronologie der bisherigen ten aus bestehenden UNO-Einrichtungen abziehen Aufbauhandlungen: Am 03. September 2002 wurde können, weil sie dort nicht vorhanden sind. Und natür- der erste Haushalt des IStGH verabschiedet, am 01. lich können wir auch nicht das Jugoslawien- oder das Dezember 2002 konnte das eben erwähnte Advance Ruandatribunal leer saugen. Das heißt, große Perso- Team seine Arbeiten abschließen. Am 11. März 2003 nalverschiebungen – etwa eine zeitweilige Assistenz fand die Vereidigung der Richter des Internationalen von 80 oder 100 Mitarbeitern aus dem ICTY bei Auf- Strafgerichtshofes statt und am 16. Juni 2003 die des bau des Internationalen Strafgerichts sind nicht mög- ersten Chefanklägers, des Argentiniers Luis Moreno- lich. Ergo: vieles muss aus der eigenen Kraft geleistet Ocampo. Am 24. Juni 2003 schließlich wurde der Re- werden beziehungsweise mit Hilfe nationaler Einrich- gistrar des Gerichts gewählt – ein Amt, das es in der tungen, die vergleichbare Aufgaben haben. deutschen Gerichtsbarkeit nicht gibt. Man könnte es etwa mit einer Art verfahrensleitenden Beamten über- Im Zentrum unserer Infrastruktur steht ein gewaltiges setzen. Registrar ist Bruno Catala – ein Kollege aus Archiv- und Dokumentenmanagement; anders als die Frankreich, der sich jahrelang mit internationalem beiden ad hoc-Tribunale wird dieses Gericht eine Wis- Strafrecht befasst hat. Als letztes war er tätig als sensdatenbank aufbauen müssen. Es ist eine perma- stellv. Registrar im Jugoslawientribunal, ebenfalls in nente Einrichtung und die Informationen, die bei- Den Haag. Nur für die erste mündliche Verhandlung spielsweise schon heute gesammelt werden, müssen kann ich kein Datum nennen, denn keiner weiß, wann auch in 10-15 Jahren noch verfügbar sein und mög- die erste mündliche Verhandlung stattfinden wird. lichst nicht in irgendwelchen Archivordnern, sondern verknüpft mit anderen Materialien. Also der Aufbau Die IT-Infrastruktur am IStGH eines Dokumentenarchivs, einer Wissensdatenbank steht eindeutig im Vordergrund – eigentlich eine ganz Schauen wir uns die organisatorischen Dinge ein biss- unjuristische Aufgabe. Dementsprechend sind in die- chen im Detail an, denn bei der Einrichtung eines sem Projekt auch weniger Juristen und mehr Techniker weltweit zuständigen Gerichts wird gerade der große und Ingenieure beschäftigt. organisatorische Aufwand oft unterschätzt, ein Bei- spiel ist die IT-Infrastruktur des Gerichts. Wir haben auch im Bereich der Gebäudeinfrastruktur einiges leisten müssen. Das beginnt mit den Sicher- Bei einem Gericht wie dem Internationalen Strafge- heitseinrichtungen des Gerichtshofes – etwa einer richtshof ist nicht einfach nur ein kleines Netzwerk Vorführzelle. Wenn uns jetzt jemand überstellt würde, und ein paar Computer nötig, sondern eine ganz er- wo sollten wir ihn hintun? Es ist kein Gefängnis in Den hebliche Technik. Wir haben in dem Gebäude der Tele- Haag vorhanden, das ausschließlich für die internatio- fon- und Kommunikationsgesellschaft eine Verkabe- nalen Straftribunale zuständig ist, also musste mit lung gefunden die jeder Beschreibung spottet – also dem holländischen Gastgeberland ein Mietvertrag über haben wir die ersten drei Monate damit verbracht, einen Zellenblock im städtischen Gefängnis abge- teilweise selbst Kabel durch die Kabelschächte zu schlossen werden. Diese Aufbauarbeit war im wesent- ziehen und ganz praktisch versucht, eine Infrastruktur lichen in den Monaten Januar und Februar 2003 abge- aufzubauen. Daraus ist inzwischen ein modernes schlossen. Netzwerk geworden und umfangreiche Datenbanken werden aufgebaut. Obwohl wir heute noch nicht alles machen können, ist mittlerweile die Arbeitsfähigkeit des Gerichts gegeben. Was wir erreichen müssen, ist die Fähigkeit, notfalls Noch nicht abgeschlossen ist, wie bereits erwähnt, die auch von anderen Standorten als von Den Haag mit Einrichtung eines Verhandlungssaales und der Aufbau einer zentralen Datenbank zu kommunizieren. Das einer sicheren und weltweit verfügbaren Kommunika- ganze muss unter erheblichen Sicherheitsanforderun- tionsinfrastruktur. Wir planen, wenn wir irgendwo vor gen erfolgen und auch unter widrigen Umständen Ort tätig sein müssen, so genannte Field Offices einzu- funktionieren. Ein solcher Aufbau nimmt daher einfach richten, für die selbstverständlich zu jeder Zeit eine sehr viel mehr Zeit in Anspruch als die Einrichtung sichere und ungestörte Kommunikation mit der Zent- einer normalen UNO-Behörde. Diesen Punkt haben die rale gewährleistet sein muss. 19
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