Der Legal Help Desk bei NFDI4Culture - Juni 2021
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Tätigkeit des Help Desk • Bearbeitung von Anfragen aus der NFDI4Culture-Community • Erstellung eigener Informationsmaterialien (anfragebasiert / »community driven«) • Kuratieren externer Informationsmaterialien für die Website • Formulierung von Vertragsmodulen für das Forschungsdatenmanagement • Beobachtung laufender Gesetzgebungsverfahren und aktueller Urteile (»Law Monitor«) • Beratung zu Policyfragen (Open Access) für Institutionen und Politik Der Legal Help Desk bei NFDI4Culture
Leitfaden zur Retrodigitalisierung • wird verschiedene Perspektiven abdecken (Verlag / Archiv) • wird anlässlich der Änderungen im Urheberrecht (»nicht verfügbare Werke«) ausgebaut Der Legal Help Desk bei NFDI4Culture
Datenschutzrecht und Forschungsdaten • „sichtbare“ und „unsichtbare“ personenbezogene Daten • Metadaten: Forschungsdaten als Trojanisches Pferd • Zweigleisigkeit von Urheberpersönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht • Standards für Datentypen und -felder? Datenschutzkonformes internes Teilen von Forschungsdatensätzen Oliver Vettermann, NFDI4culture – Legal Helpdesk Ja, als unbearbeitete Es handelt sich um anonyme Enthält der Forschungsdatensatz Ja, als Fotografien von Datenschutzrecht ist nicht Datensätze oder pseudonyme oder rein technikbezogene personenbezogene Daten? Personen. anwendbar. Daten. Datensätze. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nur wenn Verarbeitung ≠ Veröffentlichung Datenschutzrecht Verarbeitung beider Verarbeitung beider Verarbeitung nur durch eine Forschungseinrichtungen zu Forschungseinrichtungen zu Forschungseinrichtung auf Wer verarbeitet die Datensätze? einem gemeinsamen Zweck. einem unterschiedlichen Zweck. Anfrage. 1. Enthält der Forschungsdatensatz personenbezogene Daten? Personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) sind alle Datensätze mit Informationen, die sich unmittelbar oder mittelbar einer Information zuordnen lassen. Mittelbar bedeutet, dass sich beispielsweise (rechtskonformer) Hilfsmittel oder Informationen von Dritten Ja, da direkt erhoben – die Ja, aber nicht direkt bei Person Interne Weitergabe der Ist die Information der Betroffenen im Informationen gem. Art. 13 erhoben – Informationen gem. Nein. Forschungsdaten ist nicht bedient werden kann. Gemeint sind jedoch nicht jede dritte (natürliche oder juristische Vorfeld ausreichend erfolgt? DSGVO wurden erteilt. Art. 14 DSGVO wurden erteilt. datenschutzkonform. Person), sondern nur die die eine Nähe zur Institution aufweisen und üblicherweise auch für derartige Fragen konsultiert werden können. Dabei kann es sich z.B. um Forschungspartner in einem Konsortium oder anderen verbündeten Forschungsinstituten im selben Fachbereich handeln. Einwilligung der betroffenen Beruht die ursprüngliche Verarbeitung auf Berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. Person, Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) einer gültigen Rechtsgrundlage? 1 S. 1 f) DSGVO Wegen dieses weiten Begriffes zählen auch Pseudonyme bzw. pseudonymisierte DSGVO Daten als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Pseudonyme zeichnen sich gerade dadurch aus, dass das originale Datum durch eine Chiffrierung ersetzt wird, die allerdings aufgelöst werden kann – sei es durch die eigene Institution Anforderungen an Einwilligungen oder einen Dritten. Sofern mit plausiblen Mitteln, also z.B. eine Anfrage bei eben diesem Der Legal Help Desk bei NFDI4Culture Prüfungsschritte bei berechtigtem Interesse 1. Die Einwilligung ist freiwillig und ohne eine Dritten, die Pseudonymisierung aufgelöst werden kann, ist von der Anwendbarkeit des Verknüpfung mit anderen Zwecken (also 1. Art des berechtigten Interesses Die Ausnahme der Forschung, (zunächst) granular) oder Zwängen erteilt worden. regelmäßig Forschung Datenschutzrechts auszugehen. Dies ist bei Pseudonymen der Regelfall. keinen konkreten Zweck angeben zu müssen oder mehrere Verarbeitungen unter einem allgemeinen Zweck zusammenzufassen 2. Die Erklärung ist für den konkreten 2. Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die (sog. broad consent, vgl. ErwGr 33) ist Anwendungsfall bzw. Verarbeitungszweck Erfüllung des berechtigten Interesses
Kontakt & Roadmap Bildrechte Datenschutz und Persönlichkeitsrechte in der kunst- Forschungsdaten veröentlichen? Handelt es sich bei den Diese Entscheidungshilfe dient lediglich zur Informa- Datenschutzrecht 1. Enthält der Forschungsdatensatz personenbezogene Daten? historischen Die wichgsten rechtlichen Aspekte Daten um eine Datenbank tion und Orientierung. Die Informationen sind nicht Personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) sind alle Datensätze mit Informationen, mit wesentlicher Inveson? rechtlich verbindlich. Ver- träge, Richtlinien und Ord- die sich unmittelbar oder mittelbar einer Information zuordnen lassen. Mittelbar bedeutet, Datenschutzkonformes internes Teilen von Forschungsdatensätzen JA NEIN nungen können ergänzend dass sich beispielsweise (rechtskonformer) Hilfsmittel oder Informationen von Dritten Oliver Vettermann, NFDI4culture – Legal Helpdesk Praxis – ein weitere Einschränkungen bedient werden kann. Gemeint sind jedoch nicht jede dritte (natürliche oder juristische UrhG Wer könnte die Rechte daran haben? aufzeigen und sind eben- Person), sondern nur die die eine Nähe zur InstitutionEnthält aufweisen und üblicherweise auch Ja, als unbearbeitete Es handelt sich um anonyme Icons from the Noun Project: database by Shmidt Sergey, contract by Maxim Kulikov, Three Users by DesignBite, university by Fizae, locked by Paisan, Diploma by Maxim Kulikov, search people by ProSymbols, people pattern by Eliricon, queen elizabeth by Enrico Chialastri. der Forschungsdatensatz Ja, als Fotografien von Datenschutzrecht ist nicht § 87 a Erlaubnis vom Arbeitgeber einholen. falls zu beachten. Im Zwei- personenbezogene Daten? Datensätze oder pseudonyme Daten. Personen. oder rein technikbezogene Datensätze. anwendbar. felsfall ist eine rechtliche für derartige Fragen konsultiert werden können. Dabei kann es sich z.B. um nur wenn Verarbeitung ≠ Veröffentlichung Beratung sinnvoll. Forschungspartner in einem Konsortium oder anderen verbündeten Stand: Juli 2019 Leitfaden Forschungsinstituten im selben Fachbereich handeln. Gibt es Daten, die von Drien erhoben/bereitgestellt wurden? Verarbeitung beider Forschungseinrichtungen zu Verarbeitung beider Forschungseinrichtungen zu Verarbeitung nur durch eine Forschungseinrichtung auf Wer verarbeitet die Datensätze? Bzw. haben Drie Urheberrechte an den Daten (z.B. durch Wegen dieses weiten Begriffes zählen auch Pseudonyme bzw. pseudonymisierte einem gemeinsamen Zweck. einem unterschiedlichen Zweck. Anfrage. Kooperaon mit Unternehmen, Nachnutzung anderer Datensets)? Daten als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Pseudonyme zeichnen sich gerade dadurch aus, dass das originale Datum durch eine Chiffrierung NEIN JA ersetzt wird, die allerdings aufgelöst werden kann Ist– diesei es durch Information dieim eigene Institution der Betroffenen Ja, da direkt erhoben – die Informationen gem. Art. 13 Ja, aber nicht direkt bei Person erhoben – Informationen gem. Nein. Interne Weitergabe der Forschungsdaten ist nicht Vorfeld ausreichend erfolgt? DSGVO wurden erteilt. Art. 14 DSGVO wurden erteilt. datenschutzkonform. UrhG oder einen Dritten. Sofern mit plausiblen Mitteln, also z.B. eine Anfrage bei eben diesem §1 Haben Sie die schri(liche Erlaubnis, Dritten, die Pseudonymisierung aufgelöst werden kann, ist von der Anwendbarkeit des die Daten zu verö+entlichen? NEIN Datenschutzrechts auszugehen. Dies ist bei Pseudonymen der Regelfall. JA Beruht die ursprüngliche Verarbeitung auf Einwilligung der betroffenen Person, Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) Berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. Nicht vom Datenschutzrecht erfasst sind anonyme bzw. anonymisierte Daten. Bei einer gültigen Rechtsgrundlage? DSGVO 1 S. 1 f) DSGVO UrhG Sind die Daten während Ihres diesen kann das Datum nicht mehr auf die Person zurückgeführt werden, weshalb kein To: § 43 Dienstverhältnisses angefallen? persönlichkeitsrechtliches Risiko oder eine Gefahr für die Privatsphäre besteht. Hier ist Anforderungen an Einwilligungen jedoch darauf zu achten, dass das gewählte Verfahren zur Anonymisierung möglichst 1. Die Einwilligung ist freiwillig und ohne eine Prüfungsschritte bei berechtigtem Interesse JA, als ich Prof. war NEIN JA, als ich nicht Prof. war sicher bzw. robust ist gegen Angriffe der Aggregation und Linkage Die Ausnahme der Forschung, von (zunächst)Daten. Auch sollteerteilt worden. Verknüpfung mit anderen Zwecken (also granular) oder Zwängen 1. Art des berechtigten Interesses regelmäßig Forschung keinen konkreten Zweck angeben zu müssen es sich um aktuelle Algorithmen handeln, deren Verschlüsselung noch nicht oder mehrere Verarbeitungen unter einem allgemeinen Zweck zusammenzufassen 2. Diegebrochen Erklärung ist für den konkreten 2. Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die (sog. broad consent, vgl. ErwGr 33) ist Anwendungsfall bzw. Verarbeitungszweck Erfüllung des berechtigten Interesses Haben Sie die wurde – z.B. wenn Hash-Algorithmen zur Anwendung soweitkommen. Auch nicht mit dem Schutzniveau ausgeschlossen der DSGVO vereinbar und daher zu vermeiden. Eher ist formuliert. Beachtung der Zweck-Mittel-Relation, unter Berücksichtigung der engen Zweckbindnung sind alle technischen Daten, sofern sie keine persönliche Prägung aufweisen – ist ausreichend über nach Möglichkeit das Informationsniveau zu Zusmmung des erhöhen und die Einwilligung granular ermöglichen. zu 3. Die einwilligende Person die Datenverarbeitung selbst und mögliche und Datenminimierung Arbeitgebers? NEIN beispielsweise können Lenkmuster eines Traktors noch Rückschlüsse auf die Person Folgen informiert. 3. Überwiegendes Interesse der betroffenen Person? 4. Die Einwilligung ist unmissverständlich des Fahrers enthalten, anders dagegen bloße Messdaten. einzelfallbezogenes Abwägen der Privatheit Dear Legal Help geäußert worden. und informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Person vs. Forschungsinteresse; JA 5. Die Einwilligungshandlung ist derart technische und organisatorische Maßnahmen BDSG Institut M übergibt Forschungsstelle P einen Forschungsdatensatz zur Anonymisierung, dokumentiert worden, dass sie auf Nachfrage (z.B. betroffene Person oder Datenschutzbehörde) können Betroffeneninteresse minimieren §1 bittet aber um das Vorhalten der verknüpften Daten für einen bestimmten Zeitraum. auch nachweisbar ist. Gibt es Daten, die unter die JA Dadurch kann Forschungsstelle P auf Anfrage Rückschlüsse vom anonymisierten Geheimhaltung fallen könnten? Details klären. Datensatz auf die Klardaten ziehen. Für diesen Zeitraum handelt es sich wegen der Interne Weitergabe der ERFOLGREICH ERFOLGLOS möglichen Auflösbarkeit für M nicht um anonymeBeruhtbzw. anonymisierte, sondern Ja.um die Verarbeitung auf einem Nein, der Zweck hat sich NEIN Nein. Forschungsdaten ist nicht Desk… gleichbleibenden Zweck? geändert. datenschutzkonform. pseudonymisierte Daten. PatG §1 Haben Sie einen Kooperaonspartner, Besonderheiten treten auf, wenn es sich um besondere personenbezogene Daten (Art. Vereinbarkeitsprüfung bei Zweckänderungen Forschungsprivileg des Art. 89 DSGVO entbindet nicht von Vereinbarkeitsprüfung zwischen altem der Geschä(sgeheimnisse oder Patente 9 Abs. 1 DSGVO) handelt. Als solche sind alle personenbezogenen Daten einzuordnen, und neuem Zweck → Art. 6 Abs. 4 DSGVO: geltend machen könnte? „aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder ⁃ Sind alter und neuer Zweck miteinander von Veronika Fischer unter verbunden? → DSGVO weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, ⁃ Ist bei der Erhebung oder aus dem ursprünglichen Zweck heraus bereits mit einer Art. 5 sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Zweckänderung zu rechnen gewesen? → Mitarbeit von Grischka Petri, §1 NEIN JA Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben ⁃ Führt die Zweckänderung zu einer Anreicherung des Informationsgehalts, zulasten der betroffenen Person? → ▼ herausgegeben vom Verband ⁃ Führt der neue Verarbeitungszweck zu einem Haben Ihre Daten Erlaubnis für die oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person“ hervorgeht. Dies erscheint sonstigen erhöhten Risiko für die betroffene Person? → ▼ ▼ = wirkt sich negativ auf bei kunsthistorischen Werken allerdings nicht relevant; insoweit wird auf die ⁃ Wurden technische oder organisatorische die Einschätzung aus, also Deutscher Kunsthistoriker e. V. NEIN Personenbezug? Verö+entlichung einholen. besonderen Verarbeitungsgrundlagen des Art. 9 DSGVO verzichtet. Vorkehrungen zum Schutz der betroffenen Person und zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Garantien (insbes. keine Vereinbarkeit = wirkt sich positiv auf die Einschätzung aus, Pseudo-/Anonymisierung) getroffen? → also für eine Vereinbarkeit JA ERLAUBNIS ERHALTEN KEINE ERLAUBNIS Sind die Daten vollständig Veröffent- Nicht Werden die übrigen Betroffenenrechte Ja, in Rücksprache mit der lichen! anonymisierbar veröffent- durch eigene Maßnahmen ermöglicht? anderen Einrichtung. Nein. JA (anonymisieren) (intellektuell, automasiert)? lichen! Vorzusehende Betroffenenrechte NEIN ⁃ Recht auf Information über die Datenverarbeitung, Art. 12-14 DSGVO, insbesondere im Falle der Zweckänderung und DSGVO hinsichtlich der Argumentation des berechtigten Haben Sie die gülge schri(liche Erlaubnis aller Art. 6 Interne Weitergabe der Forschungsdaten ist ⁃ Interesses bei automatisierter Entscheidungsfindung: §1a datenschutzkonform. zusätzliche Informationen zur beteiligten Personen (bei Kindern die und ⁃ Entscheidungslogik etc., Art. 22 Abs. 1 DSGVO ggf. Information über Datenverarbeitung im Drittland, Art. 46 DSGVO der Erziehungsberechgten) die Daten Art. 7 ⁃ Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO JA (dennoch ⁃ Möglichkeit der Berichtigung der Daten, Art. zu verarbeiten (inkl. Verö+entlichung)? 16 DSGVO möglichst ⁃ ⁃ Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO pseudony- BDSG ⁃ Möglichkeit der Datenportabilität, Art. 20 NEIN § 27 DSGVO ⁃ Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung misieren) Abs. 4 ⁃ gem. Art. 21 DSGVO Widerruf der Einwilligung, Art. 7 Abs. 4 DSGVO Ist der Personenbezug der Daten für die Darstellung von Forschungsergebnissen über JA Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich? NEIN (personen- bez. Daten en=ernen?) Leitfaden: Bildrechte Flowchart: Forschungsdaten Der „heiße Draht“ zum Helpdesk: Alle erwähnten Materialien werden zeitnah veröffentlichen eine E-Mail an auf der Webseite von NFDI4Culture zur …sind schon jetzt verfügbar. coordination-office@nfdi4culture.de. Verfügung gestellt. Ausbau des Helpdesk Aufbau der NFDI-Sektion Recht Verknüpfung mit GAIA-X Prozesse optimieren Synergien nutzen Infrastrukturen vernetzen Der Legal Help Desk bei NFDI4Culture
Das Legal Help Desk-Team Prof. Dr. Franziska Boehm – Teamleitung Immaterialgüterrechte, FIZ Karlsruhe Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Co-Spokesperson, Leitung der Task Area 5 Fabian Rack – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, FIZ Karlsruhe Urheberrecht Schwerpunkt: Creative Commons Dr. Dr. Grischka Petri – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, FIZ Karlsruhe Urheberrecht, Bildrechte mit kunsthistorischen Bezügen Oliver Vettermann – Wissenschaftlicher Mitarbeiter, FIZ Karlsruhe Datenschutzrecht, IT-Sicherheitsrecht, Grundrechte und ethische Aspekte
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