Fall Binnenmarkt und Grundfreiheiten - Mag.Dr. Anna Bender-Säbelkampf, Abteilung für Europarecht, Juridicum
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4. Fall Binnenmarkt und Grundfreiheiten Mag.Dr. Anna Bender- Säbelkampf, Abteilung für Europarecht, anna.bender- Juridicum saebelkampf@univie.ac.at
Übersicht ¡ 1. Teil Binnenmarkt ¡ 2. Teil Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten ¡ 3. Teil Arbeitnehmerfreizügigkeit anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
1. Teil Der Binnenmarkt anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
1. Einführung ¡ Gemeinsamer Markt ¡ Beseitigung aller rechtlichen, technischen, bürokratischen und protektionistischen Schranken (Weißbuch, 1985) ¡ Art 3 Abs 2 EUV, Art 26 und 27 AEUV = Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von den 4 Grundfreiheiten gewährleistet ist: (Titel II) Freiheit des Warenverkehrs (Art 28ff AEUV) ¡ (Titel IV) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AUEV) und Niederlassungsfreiheit (49ff AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV) Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 63ff AEUV) ¡ Verbot von Diskriminierungen (Art 18 AEUV) und Beschränkungen anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Prinzipien des Binnenmarktes ¡ Marktfreiheit ¡ Marktgleichheit ¡ Wettbewerbsfreiheit anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
2. Teil Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Übersicht über die Grundfreiheiten 1. Grundfreiheit des Freien Warenverkehrs, nämlich das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung innerhalb der EU (Art. 34 AEUV), 2. Personenverkehrsfreiheit - Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nämlich das Recht eines Arbeitnehmers, innerhalb der EU Arbeit zu suchen, Aufenthalt zu nehmen und zu arbeiten (Art. 45 AEUV), („abhängig beschäftigt ) - Grundfreiheit der Freiheit der Niederlassung, die Unternehmen das Recht gewährt, sich innerhalb der EU frei niederzulassen (Art. 49 AEUV), („selbstständig ) 3. Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs, die das Recht auf ungehinderte Erbringung und Entgegennahme von Dienstleistungen innerhalb der EU gewährleistet (Art. 56 AEUV), (Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit= Produktverkehrsfreiheit) 4. Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs, die den ungehinderten Verkehr von Kapital über Grenzen gewährleisten soll (Art. 63 AEUV) 5. Grundfreiheit des freien Zahlungsverkehrs, notwendige Annexfreiheit (sog.fünfte Grundfreiheit) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Bedeutung des freien Warenverkehrs ¡ Kernstück ist die Zollunion: (Arts.28/1 und 30 AUEV) = Wirtschaftsraum, in dem die Waren und andere Leistungen im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können ¡ Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben und diskriminierende Praktiken und Verbot aller Beschränkungen (mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen) ¡ Gemeinsamer Außenzolltarif gegenüber Drittländern ¡ RL 92/12- Abbau der Grenzkontrollen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch Verzicht auf Besteuerung der Einfuhr und steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den MS anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Bedeutung des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs ¡ ANF (Art. 45ff AEUV), NLF (Arts. 49ff AEUV) und DLF (Arts. 56ff AEUV) ¡ = Raum ohne Binnengrenzen ¡ Abschaffung der Grenzkontrollen und Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS und gemeinsamer Außenzoll ¡ Schengener Durchführungsübereinkommen und Dubliner Übereinkommen anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Bedeutung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs = selbständige 4. GVF bzw. unerlässliche Ergänzung ¡ Ziel: Beseitigung der Beschränkungen des freien KV bzw. Rechtfertigung unerlässlicher Maßnahmen ¡ Erga-omnes Prinzip, dh. auch ggü III.Staaten anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten I I) Anwendungsbereiche a) persönlicher bzw. gegenständlicher b) sachlicher c) räumlicher anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten II II) Gewährleistungen A) Diskriminierungsverbot: (urspr) Art 18 AEUV ¡ Verhältnis zu den Grundfreiheiten ¡ unmittelbar anwendbar ¡ Achtung: Hiervon ist das jeweilige Schutzgut der Grundfreiheit umfasst, nicht etwa ausschließlich natürliche oder juristische Personen! anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Direkte Diskriminierung ¡ Regelung (Unionsrechts oder nationales Recht) wendet ein Unterscheidungskriterium an, das gesetzlich verpönt ist oder ungleiche Sachverhalte einer formal gleichen Regelung unterwirft. ¡ Das verpönte Unterscheidungskriterium findet sich in jener gesetzlichen Regelung, die Diskriminierung verbietet. anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Indirekte Diskriminierungen ¡ Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG „[...] liegt eine mittelbare Diskriminierung dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn die betreffenden Vorschriften sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe gerechtfertigt.“ ¡ Dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft ( z.B.. Herkunftsort oder Wohnsitz) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
direkte/indirekte Diskriminierung ¡ direkte Diskriminierung: ¡ indirekte Regelung wendet Diskriminierung: dem Unterscheidungskriterium Anschein nach wird an an, das gesetzlich verpönt neutrale Kriterien ist oder ungleiche angeknüpft Sachverhalte einer formal ¡ benachteiligen gleichen Regelung Angehörige einer Gruppe unterwirft ¡ Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie ¡ Rechtfertigung: bloß mit 97/80/EG des Rates in EUV und AEUV ¡ Rechtfertigung: zusätzlich ausdrücklich (oder im mit sachlichen Gründen des jeweils anwendbaren Allgemeininteresses (vhm) Sekundärrechtsakt) vor- gesehenen Rechtfertigungsgründen (vhm) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten II B) Beschränkungsverbote (= „unterschiedslos anwendbare Maßnahme“) § Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche Grundfreiheiten enthalten ZUSÄTZLICH das Verbot der Beschränkung eines grenzüberschreitenden Vorganges durch unterschiedslos (dh keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Waren/Personen/DL) anwendbare Maßnahmen § =Maßnahme hat keinen diskriminierenden Charakter aber beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger attraktiv“, „zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“) § „Effet utile“ verlangt daher eine Auslegung über die das bloße Diskriminierungsverbot hinaus § Unscharfe Grenze zum Verbot der indirekten Diskriminierung anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Beispiele ¡ Verbot der Einfuhr eines Likörs wegen zu geringen Alkoholgehalts, Abspruch der Verkehrsfähigkeit (Cassis de Dijon) ¡ Gestaltszwang für die Verpackung von Margarine ¡ Lokalisationsgebot für Rechtsanwalt ¡ Kammerpflicht für Arzt ¡ Diskriminierende Ausländersperrklauseln (Bosman) ¡ Nichtanerkennung äquivalenter Kenntnisse im Ausland anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III III) Zulässige Eingriffe (=Schranken der Grundfreiheiten) ¡ im AEUV geregelt ¡ Bereichsausnahmen (Art.45 Abs. 4 AEUV und Art. 51 AEUV) ¡ von der Rspr entwickelt („immanente Schranken“ - „Cassis de Dijon“/“van Binsbergen“) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IV-VI IV) unmittelbar anwendbar „hinreichend genau und bestimmt“ und gewähren daher natürlichen und juristischen Personen (subjektive) Rechte V) (Verpflichtungs-) Adressaten, „Drittwirkung“ ( va Kollektivmaßnahmen in privatwirtschaftlich geregelten Verhältnissen) VI) Handlungs-/Unterlassungs-/ Unterbindungspflicht der MS anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
3. Teil Arbeitnehmerfreizügigkeit anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Art 45 AEUV (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Bedeutung des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs ¡ ANF (Art. 45ff AEUV), NLF (Arts. 49ff AEUV) und DLF (Arts. 56ff AEUV) ¡ = Raum ohne Binnengrenzen ¡ Abschaffung der Grenzkontrollen und Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS und gemeinsamer Außenzoll ¡ Schengener Durchführungsübereinkommen und Dubliner Übereinkommen anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Schwerpunkt: Arbeitnehmerfreizügigkeit ¡ Freier Einsatz des Faktors „Arbeit“ ¡ Freiheit des Einzelnen: Wahl des Arbeitsplatzes ¡ Leistungen der sozialen Sicherheit ¡ Zusammenarbeit zw. den Arbeitsverwaltungen der MS anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art 45- 48 AEUV ¡ Abgrenzungsfragen ¡ AN- Eigenschaft ¡ Umfang des Rechts ¡ Diskriminierungsverbot- unmittelbar anwendbar ¡ Behinderungsverbot ¡ „Bereichsausnahme“ ¡ Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Abgrenzungsfragen ¡ Unselbständige/selbständige Erwerbstätigkeit ¡ Auf Dauer/vorübergehende Erwerbstätigkeit im anderen MS anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Arbeitnehmereigenschaft Wenn: ¡ Jemand während einer bestimmten Zeit ¡ für einen anderen nach dessen Weisung eine Leistung erbringt ¡ für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ¡ (Rs. Levin, Rs.Lawrie-Blum) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Art 45 Abs 2 AEUV ¡ Sie gibt das Recht, sich um - tatsächlich angebotene Stellen, - sich in einem MS aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Bestimmungen eine Beschäftigung auszuüben und - nach deren Beendigung unter sekundärrechtlich festgelegten Bedingungen zu verbleiben anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
a) persönlicher Geltungsbereich ¡ Welche Staatsbürger können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen? * EU-Staatsbürger (+ RL 2004/38) * Neue MS (2011/2014) * Drittstaatsangehörige: - in Sekundärrecht vorgesehen ist (etwa Nachzugsrecht von Familienangehörigen; RL 2003/109) - durch völkerrechtliche Verträge EG- Angehörigen (teilweise) gleichgestellt anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Arbeitnehmerfreizügigkeit? ¡ Deutsches Gericht: * die Tätigkeit als Lehre nicht Teil des Wirtschaftslebens * Vorbereitungsdienst falle in die öffentliche Verwaltung des Art 45 Abs 4 AEUV ¡ EuGH: ¡ bestimmte Zeit ¡ Weisung und Aufsicht der Schule ¡ finanzielle Gegenleistung ¡ praktische Vorbereitung für die eigentliche Ausübung des Berufes anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Arbeitnehmerbegriff: Irrelevant: ¡ Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ¡ ob Tätigkeit erlaubt, sich selbst zu finanzieren ¡ Absichten für Grenzüberschreitung (ob tatsächlich Arbeit gefunden wird) - Arbeitssuchende - Studien- und Rechtsreferendare - Praktikanten im Rahmen einer Berufsausbildung, soweit die geleistete Stundenzahl geeignet ist, sich mit der Beschäftigung vertraut zu machen - Personen, die im Bereich des Sports tätig sind. (Art 6 lit e AEUV) Fussballprofis und –halbprofis anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Weitere Beispiele Rs. Clean Car ¡ Arbeitgeber kann sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen ¡ Umgehungsgefahr Rs. Sodemare ¡ Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann sich auf den freien Dienstleisungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen MS ansässig sind anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
b) sachlicher Anwendungsbereich ¡ Teil des Wirtschaftsleben - Tätigkeiten mit sportlich oder künstlerischem Charakter ¡ Strafbare Tätigkeiten ausgeschlossen anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
c) räumlicher Anwendungsbereich ¡ grenzüberschreitender Bezug ¡ „Heimkehrerfälle“ ( D´Hoop) ( Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen hat.) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Diskriminierungsverbot ¡ Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung im Bezug auf ¡ Beschäftigung ¡ Entlohnung und ¡ sonstige Arbeitsbedingungen (Diskriminierungsverbot, Art 45 Abs 2 AEUV) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Bereichsausnahme ¡ keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art 45 Abs 4 AEUV) (Zugang!) ¡ Abgrenzung zur Rechtfertigung ¡ hoheitliche Tätigkeit im engen Sinne + Wahrung der Belange des Staates ¡ Nur ein Beamtenverhältnis reicht nicht, entscheidend besondere Verbundenheit zum Staat ¡ Darunter fallen: Justiz, Polizei, Militär, Steuerverwaltung generell, andere Verwaltungsbereiche in bestimmten, aber noch nicht näher konkretisierten Leitungspositionen. ¡ Nicht darunter fallen: Gesundheitswesen, Verkehrs- und Transportdienste (Bahn und Post), Unterricht an öffentlichen Schulen und Hochschulen. anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
direkte/indirekte Diskriminierung ¡ direkte ¡ indirekte Diskriminierung: Diskriminierung: dem verpöntes Anschein nach wird an Unterscheidungskriterium neutrale Kriterien oder Unterwerfung angeknüpft ungleicher Sachverhalte ¡ benachteiligen einen einer formal gleichen wesentlich höheren Anteil Regelung von Angehörigen einer ¡ Rechtfertigung: Nur in Gruppe EUV und AEUV ¡ Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich (oder im 97/80/EG des Rates jeweils anwendbaren ¡ Rechtfertigung: Sekundärrechtsakt) vor- Zusätzlich mit sachlichen gesehenen Gründen des Rechtfertigungsgründen Allgemeininteresses (Vhm) (Vhm) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Beschränkungsmaßnahme: ¡ mittelbare, unmittelbare, tatsächliche oder potentielle a) Diskriminierung: ( Ungleichbehandlung) b) Beschränkungsverbot ( Gleichbehandlung aber dennoch Behinderung) anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Rs. Bosman ¡ unionsrechtswidrig: - diskriminierende Ausländersperrklauseln - Transfersystem mit Ablösesumme - Regeln über die Ablösesumme sowohl für Inländer als auch für EG-Ausländer. Aber: „weniger attraktiv“ bzw. schlichtweg verhindern“ können - Drittwirkung von Grundfreiheiten anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Rs. Angonese ¡ Ausdehnung auf privatrechtliche Verhältnisse ¡ Herr Angonese, ist ein deutsch- und italienisch Sprechender Südtiroler, der von 1993-1997 in Österreich verweilt, um zu studieren. 1997 bewarb er sich für eine Stelle bei einer privaten Bank in Bozen. Diese verlangte in ihrer Ausschreibung einen speziellen Nachweis der dualen Sprachkenntnisse, den man nur in der Provinz Bozen erhalten kann. ¡ EuGh: Verstoß „dass der Bewerber seine Sprachkenntnisse ausschließlich mit einem Diplom wie der Bescheinigung nachweist, das in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestellt wird. ¡ gefährliche Tendenz, jegliches tatbestandlich relevante Handeln durch Privatpersonen anhand der Grundfreiheiten zu prüfen ¡ Gefährdung der Privatautonomie. anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Rechtfertigung ¡ Art 45 AEUV bzw. PLUS ¡ Zwingende Gründe des Allgemeininteresses ¡ Z.B. Kohärenz der Steuersysteme, Schutz akademischer Grade vor Missbrauch, Aufrechterhaltung des sportlichen und finanziellen Gleichgewichts von Sportvereinen, Treue zum Arbeitgeber anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Sekundärrecht ¡ VO 1612/68 über den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung sowie die Rechtsstellung der Familienangehörigen ¡ RL 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der MS und ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft ¡ VO 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines MS zu verbleiben ¡ VO 1408/71 zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer =notwendige Ergänzung zur AN- Freizügigkeit ¡ Art. 48 AEUV ¡ Prinzipien: ¡ Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme ¡ Grundsatz der Gleichbehandlung ¡ Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ¡ Export der Sozialleistungen anna.bender- saebelkampf@univie.ac.at
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