Fall Binnenmarkt und Grundfreiheiten - Mag.Dr. Anna Bender-Säbelkampf, Abteilung für Europarecht, Juridicum

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4. Fall

                                    Binnenmarkt
                                        und
                                   Grundfreiheiten

Mag.Dr. Anna Bender-
Säbelkampf, Abteilung
für Europarecht,              anna.bender-
Juridicum               saebelkampf@univie.ac.at
Übersicht
¡   1. Teil Binnenmarkt

¡   2. Teil Gemeinsame Struktur der
     Grundfreiheiten

¡   3. Teil Arbeitnehmerfreizügigkeit

                      anna.bender-
                saebelkampf@univie.ac.at
1. Teil Der Binnenmarkt

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       saebelkampf@univie.ac.at
1. Einführung

¡   Gemeinsamer Markt
¡   Beseitigung aller rechtlichen, technischen, bürokratischen und
     protektionistischen Schranken (Weißbuch, 1985)
¡   Art 3 Abs 2 EUV, Art 26 und 27 AEUV

= Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von den 4
   Grundfreiheiten gewährleistet ist:
(Titel II)
Freiheit des Warenverkehrs (Art 28ff AEUV)
¡   (Titel IV)
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AUEV)
und Niederlassungsfreiheit (49ff AEUV)
Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV)
Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 63ff AEUV)

¡   Verbot von Diskriminierungen (Art 18 AEUV) und Beschränkungen

                                    anna.bender-
                              saebelkampf@univie.ac.at
Prinzipien des Binnenmarktes

¡   Marktfreiheit
¡   Marktgleichheit
¡   Wettbewerbsfreiheit

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2. Teil Gemeinsame Struktur
      der Grundfreiheiten

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Übersicht über die Grundfreiheiten
  1. Grundfreiheit des Freien Warenverkehrs, nämlich das
      Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
      innerhalb der EU (Art. 34 AEUV),

  2. Personenverkehrsfreiheit
  -   Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nämlich
      das Recht eines Arbeitnehmers, innerhalb der EU Arbeit zu suchen,
      Aufenthalt zu nehmen und zu arbeiten (Art. 45 AEUV), („abhängig
      beschäftigt )
  -   Grundfreiheit der Freiheit der Niederlassung, die Unternehmen
      das Recht gewährt, sich innerhalb der EU frei niederzulassen (Art. 49
      AEUV), („selbstständig )

  3. Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs,
      die das Recht auf ungehinderte Erbringung und Entgegennahme von
      Dienstleistungen innerhalb der EU gewährleistet (Art. 56 AEUV),
      (Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit=
      Produktverkehrsfreiheit)
  4. Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs, die den
      ungehinderten Verkehr von Kapital über Grenzen gewährleisten soll (Art. 63
      AEUV)
  5. Grundfreiheit des freien Zahlungsverkehrs,                     notwendige
      Annexfreiheit (sog.fünfte Grundfreiheit)

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Bedeutung des freien
               Warenverkehrs
¡   Kernstück ist die Zollunion: (Arts.28/1 und 30 AUEV)
      = Wirtschaftsraum, in dem die Waren und andere
     Leistungen im Rahmen einer einheitlichen
     Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können
¡   Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben und
     diskriminierende Praktiken und Verbot aller
     Beschränkungen (mengenmäßige Beschränkungen und
     Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige
     Beschränkungen)
¡   Gemeinsamer Außenzolltarif gegenüber Drittländern
¡   RL 92/12- Abbau der Grenzkontrollen im
     innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch Verzicht
     auf Besteuerung der Einfuhr und steuerliche Entlastung
     der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den MS

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Bedeutung des freien Personen-
      und Dienstleistungsverkehrs
¡   ANF (Art. 45ff AEUV), NLF (Arts. 49ff AEUV) und
     DLF (Arts. 56ff AEUV)
¡   = Raum ohne Binnengrenzen
¡   Abschaffung der Grenzkontrollen und
     Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS
     und gemeinsamer Außenzoll
¡   Schengener
     Durchführungsübereinkommen und
     Dubliner Übereinkommen

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Bedeutung des freien Kapital- und
       Zahlungsverkehrs

= selbständige 4. GVF bzw.
   unerlässliche Ergänzung
¡ Ziel: Beseitigung der
   Beschränkungen des freien KV bzw.
   Rechtfertigung unerlässlicher
   Maßnahmen
¡ Erga-omnes Prinzip, dh. auch ggü
   III.Staaten

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Gemeinsame Struktur der
          Grundfreiheiten I

I) Anwendungsbereiche

a) persönlicher bzw. gegenständlicher
b) sachlicher
c) räumlicher

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Gemeinsame Struktur der
            Grundfreiheiten II

II) Gewährleistungen
A) Diskriminierungsverbot: (urspr)
      Art 18 AEUV
¡   Verhältnis zu den Grundfreiheiten
¡   unmittelbar anwendbar
¡   Achtung: Hiervon ist das jeweilige
     Schutzgut der Grundfreiheit umfasst,
     nicht etwa ausschließlich natürliche
     oder juristische Personen!

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Direkte Diskriminierung

¡   Regelung (Unionsrechts oder nationales
     Recht) wendet ein
     Unterscheidungskriterium an, das
     gesetzlich verpönt ist oder ungleiche
     Sachverhalte einer formal gleichen
     Regelung unterwirft.
¡   Das verpönte Unterscheidungskriterium
     findet sich in jener gesetzlichen Regelung,
     die Diskriminierung verbietet.

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Indirekte Diskriminierungen

¡ Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG
„[...] liegt eine mittelbare Diskriminierung dann vor,
   wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
   Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren
   Anteil der Angehörigen eines Geschlechts
   benachteiligen, es sei denn die betreffenden
   Vorschriften sind angemessen und notwendig und
   sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene
   Gründe gerechtfertigt.“
¡ Dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien
   angeknüpft ( z.B.. Herkunftsort oder Wohnsitz)

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direkte/indirekte Diskriminierung
¡   direkte Diskriminierung:          ¡   indirekte
     Regelung wendet                        Diskriminierung: dem
     Unterscheidungskriterium               Anschein nach wird an
     an, das gesetzlich verpönt             neutrale Kriterien
     ist oder ungleiche                     angeknüpft
     Sachverhalte einer formal         ¡      benachteiligen
     gleichen Regelung                      Angehörige einer Gruppe
     unterwirft                        ¡   Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
¡   Rechtfertigung: bloß mit               97/80/EG des Rates
     in EUV und AEUV                   ¡   Rechtfertigung: zusätzlich
     ausdrücklich (oder im                  mit sachlichen Gründen des
     jeweils anwendbaren                    Allgemeininteresses (vhm)
     Sekundärrechtsakt) vor-
     gesehenen
     Rechtfertigungsgründen
     (vhm)

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Gemeinsame Struktur der
             Grundfreiheiten II
     B) Beschränkungsverbote (=
     „unterschiedslos anwendbare Maßnahme“)

§   Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche
     Grundfreiheiten enthalten ZUSÄTZLICH das Verbot der
     Beschränkung eines grenzüberschreitenden Vorganges
     durch unterschiedslos (dh keine Unterscheidung zwischen
     inländischen und ausländischen Waren/Personen/DL)
     anwendbare Maßnahmen

§   =Maßnahme hat keinen diskriminierenden Charakter aber
     beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger attraktiv“,
     „zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“)
§   „Effet utile“ verlangt daher eine Auslegung über die das bloße
     Diskriminierungsverbot hinaus
§   Unscharfe Grenze zum Verbot der indirekten Diskriminierung

                            anna.bender-
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Beispiele
¡   Verbot der Einfuhr eines Likörs wegen zu
     geringen Alkoholgehalts, Abspruch der
     Verkehrsfähigkeit (Cassis de Dijon)
¡   Gestaltszwang für die Verpackung von
     Margarine
¡   Lokalisationsgebot für Rechtsanwalt
¡   Kammerpflicht für Arzt
¡   Diskriminierende Ausländersperrklauseln
     (Bosman)
¡   Nichtanerkennung äquivalenter
     Kenntnisse im Ausland

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Gemeinsame Struktur der
          Grundfreiheiten III
III) Zulässige Eingriffe
  (=Schranken der
  Grundfreiheiten)

¡   im AEUV geregelt
¡   Bereichsausnahmen (Art.45 Abs. 4 AEUV
     und Art. 51 AEUV)
¡   von der Rspr entwickelt („immanente
     Schranken“ - „Cassis de Dijon“/“van
     Binsbergen“)

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Gemeinsame Struktur der
      Grundfreiheiten IV-VI

IV) unmittelbar anwendbar
 „hinreichend genau und bestimmt“ und gewähren
 daher natürlichen und juristischen Personen
 (subjektive) Rechte

V) (Verpflichtungs-) Adressaten,
 „Drittwirkung“ ( va Kollektivmaßnahmen in
 privatwirtschaftlich geregelten Verhältnissen)

VI) Handlungs-/Unterlassungs-/
 Unterbindungspflicht der MS

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3. Teil
Arbeitnehmerfreizügigkeit

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Art 45 AEUV
(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug
auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den
Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu
bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei
zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für
die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung
einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen
zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der
öffentlichen Verwaltung.

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Bedeutung des freien Personen-
      und Dienstleistungsverkehrs
¡   ANF (Art. 45ff AEUV), NLF (Arts. 49ff AEUV) und
     DLF (Arts. 56ff AEUV)
¡   = Raum ohne Binnengrenzen
¡   Abschaffung der Grenzkontrollen und
     Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS
     und gemeinsamer Außenzoll
¡   Schengener
     Durchführungsübereinkommen und
     Dubliner Übereinkommen

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Schwerpunkt:
          Arbeitnehmerfreizügigkeit

¡   Freier Einsatz des Faktors „Arbeit“
¡   Freiheit des Einzelnen: Wahl des
     Arbeitsplatzes
¡   Leistungen der sozialen Sicherheit
¡   Zusammenarbeit zw. den
     Arbeitsverwaltungen der MS

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Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
                Art 45- 48 AEUV

¡   Abgrenzungsfragen
¡   AN- Eigenschaft
¡   Umfang des Rechts
¡   Diskriminierungsverbot- unmittelbar
     anwendbar
¡   Behinderungsverbot
¡   „Bereichsausnahme“
¡   Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit

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Abgrenzungsfragen

¡   Unselbständige/selbständige
     Erwerbstätigkeit
¡   Auf Dauer/vorübergehende
     Erwerbstätigkeit im anderen MS

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Arbeitnehmereigenschaft
Wenn:
¡ Jemand während einer
   bestimmten Zeit
¡ für einen anderen nach dessen
   Weisung eine Leistung erbringt
¡ für die er als Gegenleistung
   eine Vergütung erhält
¡ (Rs. Levin, Rs.Lawrie-Blum)

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Art 45 Abs 2 AEUV
¡ Sie gibt das Recht, sich um
- tatsächlich angebotene Stellen,
- sich in einem MS aufzuhalten, um dort
   nach den für die Arbeitnehmer dieses
   Staates geltenden Bestimmungen eine
   Beschäftigung auszuüben und
- nach deren Beendigung unter
   sekundärrechtlich festgelegten
   Bedingungen zu verbleiben

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a) persönlicher Geltungsbereich
¡   Welche Staatsbürger können sich auf die
     Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen?

* EU-Staatsbürger (+ RL 2004/38)
* Neue MS (2011/2014)
* Drittstaatsangehörige:
- in Sekundärrecht vorgesehen ist (etwa
   Nachzugsrecht von Familienangehörigen;
   RL 2003/109)
- durch völkerrechtliche Verträge EG-
   Angehörigen (teilweise) gleichgestellt

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Arbeitnehmerfreizügigkeit?
¡   Deutsches Gericht:

       * die Tätigkeit als Lehre nicht Teil des
     Wirtschaftslebens
       * Vorbereitungsdienst falle in die öffentliche
     Verwaltung des Art 45 Abs 4 AEUV

¡   EuGH:

¡   bestimmte Zeit
¡   Weisung und Aufsicht der Schule
¡   finanzielle Gegenleistung
¡   praktische Vorbereitung für die eigentliche
     Ausübung des Berufes

                         anna.bender-
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Arbeitnehmerbegriff:
     Irrelevant:

¡   Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
¡   ob Tätigkeit erlaubt, sich selbst zu finanzieren
¡   Absichten für Grenzüberschreitung (ob tatsächlich Arbeit
     gefunden wird)

 - Arbeitssuchende
 - Studien- und Rechtsreferendare
 - Praktikanten im Rahmen einer Berufsausbildung, soweit die
    geleistete Stundenzahl geeignet ist, sich mit der Beschäftigung
    vertraut zu machen
 - Personen, die im Bereich des Sports tätig sind. (Art 6 lit e AEUV)
    Fussballprofis und –halbprofis

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Weitere Beispiele
Rs. Clean Car
¡ Arbeitgeber kann sich auf die
   Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
¡ Umgehungsgefahr

Rs. Sodemare
¡ Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es
   seinen Sitz hat, kann sich auf den freien
   Dienstleisungsverkehr berufen, sofern die
   Leistungen an Leistungsempfänger erbracht
   werden, die in einem anderen MS ansässig sind

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b) sachlicher Anwendungsbereich

¡ Teil des Wirtschaftsleben
  - Tätigkeiten mit sportlich oder
   künstlerischem Charakter
¡ Strafbare Tätigkeiten
   ausgeschlossen

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c) räumlicher Anwendungsbereich

¡ grenzüberschreitender Bezug
¡ „Heimkehrerfälle“
  ( D´Hoop)
     ( Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen
     Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die
     höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland
     abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer
     ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer
     Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen
     hat.)

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Diskriminierungsverbot
¡   Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
     umfasst die Abschaffung jeder auf der
     Staatsangehörigkeit beruhenden
     unterschiedlichen Behandlung im Bezug
     auf
¡   Beschäftigung
¡   Entlohnung und
¡   sonstige Arbeitsbedingungen
     (Diskriminierungsverbot, Art 45 Abs 2
     AEUV)

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Bereichsausnahme
¡   keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
     (Art 45 Abs 4 AEUV) (Zugang!)
¡   Abgrenzung zur Rechtfertigung
¡   hoheitliche Tätigkeit im engen Sinne + Wahrung der
     Belange des Staates
¡   Nur ein Beamtenverhältnis reicht nicht,
     entscheidend besondere Verbundenheit zum Staat
¡   Darunter fallen: Justiz, Polizei, Militär,
     Steuerverwaltung generell, andere
     Verwaltungsbereiche in bestimmten, aber noch nicht
     näher konkretisierten Leitungspositionen.
¡   Nicht darunter fallen: Gesundheitswesen, Verkehrs-
     und Transportdienste (Bahn und Post), Unterricht an
     öffentlichen Schulen und Hochschulen.

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direkte/indirekte Diskriminierung
¡   direkte                          ¡   indirekte
     Diskriminierung:                      Diskriminierung: dem
     verpöntes                             Anschein nach wird an
     Unterscheidungskriterium              neutrale Kriterien
     oder Unterwerfung                     angeknüpft
     ungleicher Sachverhalte          ¡      benachteiligen einen
     einer formal gleichen                 wesentlich höheren Anteil
     Regelung                              von Angehörigen einer
¡   Rechtfertigung: Nur in                Gruppe
     EUV und AEUV                     ¡   Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
     ausdrücklich (oder im                 97/80/EG des Rates
     jeweils anwendbaren              ¡   Rechtfertigung:
     Sekundärrechtsakt) vor-               Zusätzlich mit sachlichen
     gesehenen                             Gründen des
     Rechtfertigungsgründen                Allgemeininteresses
     (Vhm)                                 (Vhm)

                         anna.bender-
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Beschränkungsmaßnahme:

¡   mittelbare, unmittelbare,
     tatsächliche oder potentielle

        a) Diskriminierung:
         ( Ungleichbehandlung)
       b) Beschränkungsverbot
         ( Gleichbehandlung aber dennoch
          Behinderung)

                     anna.bender-
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Rs. Bosman
¡   unionsrechtswidrig:

- diskriminierende Ausländersperrklauseln
- Transfersystem mit Ablösesumme

-    Regeln über die Ablösesumme sowohl für Inländer
     als auch für EG-Ausländer. Aber: „weniger
     attraktiv“ bzw. schlichtweg verhindern“ können

-    Drittwirkung von Grundfreiheiten

                       anna.bender-
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Rs. Angonese
¡   Ausdehnung auf privatrechtliche Verhältnisse
¡   Herr Angonese, ist ein deutsch- und italienisch
     Sprechender Südtiroler, der von 1993-1997 in Österreich
     verweilt, um zu studieren. 1997 bewarb er sich für eine
     Stelle bei einer privaten Bank in Bozen. Diese verlangte in
     ihrer Ausschreibung einen speziellen Nachweis der dualen
     Sprachkenntnisse, den man nur in der Provinz Bozen
     erhalten kann.
¡   EuGh: Verstoß „dass der Bewerber seine
     Sprachkenntnisse ausschließlich mit einem Diplom wie der
     Bescheinigung nachweist, das in einer einzigen Provinz
     eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.

¡   gefährliche Tendenz, jegliches tatbestandlich relevante
     Handeln durch Privatpersonen anhand der Grundfreiheiten
     zu prüfen
¡    Gefährdung der Privatautonomie.

                          anna.bender-
                    saebelkampf@univie.ac.at
Rechtfertigung

¡   Art 45 AEUV bzw. PLUS
¡   Zwingende Gründe des
     Allgemeininteresses
¡   Z.B. Kohärenz der Steuersysteme, Schutz
     akademischer Grade vor Missbrauch,
     Aufrechterhaltung des sportlichen und finanziellen
     Gleichgewichts von Sportvereinen, Treue zum
     Arbeitgeber

                        anna.bender-
                  saebelkampf@univie.ac.at
Sekundärrecht
¡   VO 1612/68 über den Zugang zur Beschäftigung, die
     Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung
     sowie die Rechtsstellung der Familienangehörigen
¡   RL 68/360 zur Aufhebung der Reise- und
     Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der MS und
     ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft
¡   VO 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach
     Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines MS
     zu verbleiben
¡   VO 1408/71 zur Angleichung der
     Sozialversicherungssysteme

                         anna.bender-
                   saebelkampf@univie.ac.at
Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

=notwendige Ergänzung zur AN-
   Freizügigkeit
¡ Art. 48 AEUV

¡ Prinzipien:
¡   Koordinierung der nationalen
     Sozialversicherungssysteme
¡   Grundsatz der Gleichbehandlung
¡   Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
¡   Export der Sozialleistungen

                       anna.bender-
                 saebelkampf@univie.ac.at
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