Fall Binnenmarkt und Grundfreiheiten - Mag.Dr. Anna Bender-Säbelkampf, Abteilung für Europarecht, Juridicum
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4. Fall
Binnenmarkt
und
Grundfreiheiten
Mag.Dr. Anna Bender-
Säbelkampf, Abteilung
für Europarecht, anna.bender-
Juridicum saebelkampf@univie.ac.atÜbersicht
¡ 1. Teil Binnenmarkt
¡ 2. Teil Gemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten
¡ 3. Teil Arbeitnehmerfreizügigkeit
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.at1. Teil Der Binnenmarkt
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.at1. Einführung
¡ Gemeinsamer Markt
¡ Beseitigung aller rechtlichen, technischen, bürokratischen und
protektionistischen Schranken (Weißbuch, 1985)
¡ Art 3 Abs 2 EUV, Art 26 und 27 AEUV
= Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von den 4
Grundfreiheiten gewährleistet ist:
(Titel II)
Freiheit des Warenverkehrs (Art 28ff AEUV)
¡ (Titel IV)
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45ff AUEV)
und Niederlassungsfreiheit (49ff AEUV)
Dienstleistungsfreiheit (Art 56ff AEUV)
Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 63ff AEUV)
¡ Verbot von Diskriminierungen (Art 18 AEUV) und Beschränkungen
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atPrinzipien des Binnenmarktes
¡ Marktfreiheit
¡ Marktgleichheit
¡ Wettbewerbsfreiheit
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.at2. Teil Gemeinsame Struktur
der Grundfreiheiten
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atÜbersicht über die Grundfreiheiten
1. Grundfreiheit des Freien Warenverkehrs, nämlich das
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
innerhalb der EU (Art. 34 AEUV),
2. Personenverkehrsfreiheit
- Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nämlich
das Recht eines Arbeitnehmers, innerhalb der EU Arbeit zu suchen,
Aufenthalt zu nehmen und zu arbeiten (Art. 45 AEUV), („abhängig
beschäftigt )
- Grundfreiheit der Freiheit der Niederlassung, die Unternehmen
das Recht gewährt, sich innerhalb der EU frei niederzulassen (Art. 49
AEUV), („selbstständig )
3. Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs,
die das Recht auf ungehinderte Erbringung und Entgegennahme von
Dienstleistungen innerhalb der EU gewährleistet (Art. 56 AEUV),
(Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit=
Produktverkehrsfreiheit)
4. Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs, die den
ungehinderten Verkehr von Kapital über Grenzen gewährleisten soll (Art. 63
AEUV)
5. Grundfreiheit des freien Zahlungsverkehrs, notwendige
Annexfreiheit (sog.fünfte Grundfreiheit)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atBedeutung des freien
Warenverkehrs
¡ Kernstück ist die Zollunion: (Arts.28/1 und 30 AUEV)
= Wirtschaftsraum, in dem die Waren und andere
Leistungen im Rahmen einer einheitlichen
Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können
¡ Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben und
diskriminierende Praktiken und Verbot aller
Beschränkungen (mengenmäßige Beschränkungen und
Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige
Beschränkungen)
¡ Gemeinsamer Außenzolltarif gegenüber Drittländern
¡ RL 92/12- Abbau der Grenzkontrollen im
innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch Verzicht
auf Besteuerung der Einfuhr und steuerliche Entlastung
der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den MS
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atBedeutung des freien Personen-
und Dienstleistungsverkehrs
¡ ANF (Art. 45ff AEUV), NLF (Arts. 49ff AEUV) und
DLF (Arts. 56ff AEUV)
¡ = Raum ohne Binnengrenzen
¡ Abschaffung der Grenzkontrollen und
Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS
und gemeinsamer Außenzoll
¡ Schengener
Durchführungsübereinkommen und
Dubliner Übereinkommen
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atBedeutung des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs
= selbständige 4. GVF bzw.
unerlässliche Ergänzung
¡ Ziel: Beseitigung der
Beschränkungen des freien KV bzw.
Rechtfertigung unerlässlicher
Maßnahmen
¡ Erga-omnes Prinzip, dh. auch ggü
III.Staaten
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atGemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten I
I) Anwendungsbereiche
a) persönlicher bzw. gegenständlicher
b) sachlicher
c) räumlicher
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atGemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten II
II) Gewährleistungen
A) Diskriminierungsverbot: (urspr)
Art 18 AEUV
¡ Verhältnis zu den Grundfreiheiten
¡ unmittelbar anwendbar
¡ Achtung: Hiervon ist das jeweilige
Schutzgut der Grundfreiheit umfasst,
nicht etwa ausschließlich natürliche
oder juristische Personen!
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atDirekte Diskriminierung
¡ Regelung (Unionsrechts oder nationales
Recht) wendet ein
Unterscheidungskriterium an, das
gesetzlich verpönt ist oder ungleiche
Sachverhalte einer formal gleichen
Regelung unterwirft.
¡ Das verpönte Unterscheidungskriterium
findet sich in jener gesetzlichen Regelung,
die Diskriminierung verbietet.
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atIndirekte Diskriminierungen
¡ Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG
„[...] liegt eine mittelbare Diskriminierung dann vor,
wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren
Anteil der Angehörigen eines Geschlechts
benachteiligen, es sei denn die betreffenden
Vorschriften sind angemessen und notwendig und
sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene
Gründe gerechtfertigt.“
¡ Dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien
angeknüpft ( z.B.. Herkunftsort oder Wohnsitz)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atdirekte/indirekte Diskriminierung
¡ direkte Diskriminierung: ¡ indirekte
Regelung wendet Diskriminierung: dem
Unterscheidungskriterium Anschein nach wird an
an, das gesetzlich verpönt neutrale Kriterien
ist oder ungleiche angeknüpft
Sachverhalte einer formal ¡ benachteiligen
gleichen Regelung Angehörige einer Gruppe
unterwirft ¡ Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
¡ Rechtfertigung: bloß mit 97/80/EG des Rates
in EUV und AEUV ¡ Rechtfertigung: zusätzlich
ausdrücklich (oder im mit sachlichen Gründen des
jeweils anwendbaren Allgemeininteresses (vhm)
Sekundärrechtsakt) vor-
gesehenen
Rechtfertigungsgründen
(vhm)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atGemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten II
B) Beschränkungsverbote (=
„unterschiedslos anwendbare Maßnahme“)
§ Weiterentwickelung durch die Rspr des EuGH: Sämtliche
Grundfreiheiten enthalten ZUSÄTZLICH das Verbot der
Beschränkung eines grenzüberschreitenden Vorganges
durch unterschiedslos (dh keine Unterscheidung zwischen
inländischen und ausländischen Waren/Personen/DL)
anwendbare Maßnahmen
§ =Maßnahme hat keinen diskriminierenden Charakter aber
beeinträchtigt den Gebrauch der Freiheit ( „weniger attraktiv“,
„zusätzliche Kosten“, „abschreckende Wirkung“)
§ „Effet utile“ verlangt daher eine Auslegung über die das bloße
Diskriminierungsverbot hinaus
§ Unscharfe Grenze zum Verbot der indirekten Diskriminierung
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atBeispiele
¡ Verbot der Einfuhr eines Likörs wegen zu
geringen Alkoholgehalts, Abspruch der
Verkehrsfähigkeit (Cassis de Dijon)
¡ Gestaltszwang für die Verpackung von
Margarine
¡ Lokalisationsgebot für Rechtsanwalt
¡ Kammerpflicht für Arzt
¡ Diskriminierende Ausländersperrklauseln
(Bosman)
¡ Nichtanerkennung äquivalenter
Kenntnisse im Ausland
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atGemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten III
III) Zulässige Eingriffe
(=Schranken der
Grundfreiheiten)
¡ im AEUV geregelt
¡ Bereichsausnahmen (Art.45 Abs. 4 AEUV
und Art. 51 AEUV)
¡ von der Rspr entwickelt („immanente
Schranken“ - „Cassis de Dijon“/“van
Binsbergen“)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atGemeinsame Struktur der
Grundfreiheiten IV-VI
IV) unmittelbar anwendbar
„hinreichend genau und bestimmt“ und gewähren
daher natürlichen und juristischen Personen
(subjektive) Rechte
V) (Verpflichtungs-) Adressaten,
„Drittwirkung“ ( va Kollektivmaßnahmen in
privatwirtschaftlich geregelten Verhältnissen)
VI) Handlungs-/Unterlassungs-/
Unterbindungspflicht der MS
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.at3. Teil
Arbeitnehmerfreizügigkeit
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atArt 45 AEUV
(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug
auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den
Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu
bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei
zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für
die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung
einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen
zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der
öffentlichen Verwaltung.
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atBedeutung des freien Personen-
und Dienstleistungsverkehrs
¡ ANF (Art. 45ff AEUV), NLF (Arts. 49ff AEUV) und
DLF (Arts. 56ff AEUV)
¡ = Raum ohne Binnengrenzen
¡ Abschaffung der Grenzkontrollen und
Binnenzölle an den Staatsgrenzen der MS
und gemeinsamer Außenzoll
¡ Schengener
Durchführungsübereinkommen und
Dubliner Übereinkommen
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atSchwerpunkt:
Arbeitnehmerfreizügigkeit
¡ Freier Einsatz des Faktors „Arbeit“
¡ Freiheit des Einzelnen: Wahl des
Arbeitsplatzes
¡ Leistungen der sozialen Sicherheit
¡ Zusammenarbeit zw. den
Arbeitsverwaltungen der MS
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atDie Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Art 45- 48 AEUV
¡ Abgrenzungsfragen
¡ AN- Eigenschaft
¡ Umfang des Rechts
¡ Diskriminierungsverbot- unmittelbar
anwendbar
¡ Behinderungsverbot
¡ „Bereichsausnahme“
¡ Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atAbgrenzungsfragen
¡ Unselbständige/selbständige
Erwerbstätigkeit
¡ Auf Dauer/vorübergehende
Erwerbstätigkeit im anderen MS
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atArbeitnehmereigenschaft
Wenn:
¡ Jemand während einer
bestimmten Zeit
¡ für einen anderen nach dessen
Weisung eine Leistung erbringt
¡ für die er als Gegenleistung
eine Vergütung erhält
¡ (Rs. Levin, Rs.Lawrie-Blum)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atArt 45 Abs 2 AEUV
¡ Sie gibt das Recht, sich um
- tatsächlich angebotene Stellen,
- sich in einem MS aufzuhalten, um dort
nach den für die Arbeitnehmer dieses
Staates geltenden Bestimmungen eine
Beschäftigung auszuüben und
- nach deren Beendigung unter
sekundärrechtlich festgelegten
Bedingungen zu verbleiben
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.ata) persönlicher Geltungsbereich
¡ Welche Staatsbürger können sich auf die
Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen?
* EU-Staatsbürger (+ RL 2004/38)
* Neue MS (2011/2014)
* Drittstaatsangehörige:
- in Sekundärrecht vorgesehen ist (etwa
Nachzugsrecht von Familienangehörigen;
RL 2003/109)
- durch völkerrechtliche Verträge EG-
Angehörigen (teilweise) gleichgestellt
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atArbeitnehmerfreizügigkeit?
¡ Deutsches Gericht:
* die Tätigkeit als Lehre nicht Teil des
Wirtschaftslebens
* Vorbereitungsdienst falle in die öffentliche
Verwaltung des Art 45 Abs 4 AEUV
¡ EuGH:
¡ bestimmte Zeit
¡ Weisung und Aufsicht der Schule
¡ finanzielle Gegenleistung
¡ praktische Vorbereitung für die eigentliche
Ausübung des Berufes
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atArbeitnehmerbegriff:
Irrelevant:
¡ Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
¡ ob Tätigkeit erlaubt, sich selbst zu finanzieren
¡ Absichten für Grenzüberschreitung (ob tatsächlich Arbeit
gefunden wird)
- Arbeitssuchende
- Studien- und Rechtsreferendare
- Praktikanten im Rahmen einer Berufsausbildung, soweit die
geleistete Stundenzahl geeignet ist, sich mit der Beschäftigung
vertraut zu machen
- Personen, die im Bereich des Sports tätig sind. (Art 6 lit e AEUV)
Fussballprofis und –halbprofis
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atWeitere Beispiele
Rs. Clean Car
¡ Arbeitgeber kann sich auf die
Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
¡ Umgehungsgefahr
Rs. Sodemare
¡ Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es
seinen Sitz hat, kann sich auf den freien
Dienstleisungsverkehr berufen, sofern die
Leistungen an Leistungsempfänger erbracht
werden, die in einem anderen MS ansässig sind
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atb) sachlicher Anwendungsbereich
¡ Teil des Wirtschaftsleben
- Tätigkeiten mit sportlich oder
künstlerischem Charakter
¡ Strafbare Tätigkeiten
ausgeschlossen
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atc) räumlicher Anwendungsbereich
¡ grenzüberschreitender Bezug
¡ „Heimkehrerfälle“
( D´Hoop)
( Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen
Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die
höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland
abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer
ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer
Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen
hat.)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atDiskriminierungsverbot
¡ Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
umfasst die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung im Bezug
auf
¡ Beschäftigung
¡ Entlohnung und
¡ sonstige Arbeitsbedingungen
(Diskriminierungsverbot, Art 45 Abs 2
AEUV)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atBereichsausnahme
¡ keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
(Art 45 Abs 4 AEUV) (Zugang!)
¡ Abgrenzung zur Rechtfertigung
¡ hoheitliche Tätigkeit im engen Sinne + Wahrung der
Belange des Staates
¡ Nur ein Beamtenverhältnis reicht nicht,
entscheidend besondere Verbundenheit zum Staat
¡ Darunter fallen: Justiz, Polizei, Militär,
Steuerverwaltung generell, andere
Verwaltungsbereiche in bestimmten, aber noch nicht
näher konkretisierten Leitungspositionen.
¡ Nicht darunter fallen: Gesundheitswesen, Verkehrs-
und Transportdienste (Bahn und Post), Unterricht an
öffentlichen Schulen und Hochschulen.
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atdirekte/indirekte Diskriminierung
¡ direkte ¡ indirekte
Diskriminierung: Diskriminierung: dem
verpöntes Anschein nach wird an
Unterscheidungskriterium neutrale Kriterien
oder Unterwerfung angeknüpft
ungleicher Sachverhalte ¡ benachteiligen einen
einer formal gleichen wesentlich höheren Anteil
Regelung von Angehörigen einer
¡ Rechtfertigung: Nur in Gruppe
EUV und AEUV ¡ Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie
ausdrücklich (oder im 97/80/EG des Rates
jeweils anwendbaren ¡ Rechtfertigung:
Sekundärrechtsakt) vor- Zusätzlich mit sachlichen
gesehenen Gründen des
Rechtfertigungsgründen Allgemeininteresses
(Vhm) (Vhm)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atBeschränkungsmaßnahme:
¡ mittelbare, unmittelbare,
tatsächliche oder potentielle
a) Diskriminierung:
( Ungleichbehandlung)
b) Beschränkungsverbot
( Gleichbehandlung aber dennoch
Behinderung)
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atRs. Bosman
¡ unionsrechtswidrig:
- diskriminierende Ausländersperrklauseln
- Transfersystem mit Ablösesumme
- Regeln über die Ablösesumme sowohl für Inländer
als auch für EG-Ausländer. Aber: „weniger
attraktiv“ bzw. schlichtweg verhindern“ können
- Drittwirkung von Grundfreiheiten
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atRs. Angonese
¡ Ausdehnung auf privatrechtliche Verhältnisse
¡ Herr Angonese, ist ein deutsch- und italienisch
Sprechender Südtiroler, der von 1993-1997 in Österreich
verweilt, um zu studieren. 1997 bewarb er sich für eine
Stelle bei einer privaten Bank in Bozen. Diese verlangte in
ihrer Ausschreibung einen speziellen Nachweis der dualen
Sprachkenntnisse, den man nur in der Provinz Bozen
erhalten kann.
¡ EuGh: Verstoß „dass der Bewerber seine
Sprachkenntnisse ausschließlich mit einem Diplom wie der
Bescheinigung nachweist, das in einer einzigen Provinz
eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.
¡ gefährliche Tendenz, jegliches tatbestandlich relevante
Handeln durch Privatpersonen anhand der Grundfreiheiten
zu prüfen
¡ Gefährdung der Privatautonomie.
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atRechtfertigung
¡ Art 45 AEUV bzw. PLUS
¡ Zwingende Gründe des
Allgemeininteresses
¡ Z.B. Kohärenz der Steuersysteme, Schutz
akademischer Grade vor Missbrauch,
Aufrechterhaltung des sportlichen und finanziellen
Gleichgewichts von Sportvereinen, Treue zum
Arbeitgeber
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atSekundärrecht
¡ VO 1612/68 über den Zugang zur Beschäftigung, die
Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung
sowie die Rechtsstellung der Familienangehörigen
¡ RL 68/360 zur Aufhebung der Reise- und
Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der MS und
ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft
¡ VO 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines MS
zu verbleiben
¡ VO 1408/71 zur Angleichung der
Sozialversicherungssysteme
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atSoziale Sicherheit der Arbeitnehmer
=notwendige Ergänzung zur AN-
Freizügigkeit
¡ Art. 48 AEUV
¡ Prinzipien:
¡ Koordinierung der nationalen
Sozialversicherungssysteme
¡ Grundsatz der Gleichbehandlung
¡ Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
¡ Export der Sozialleistungen
anna.bender-
saebelkampf@univie.ac.atSie können auch lesen