DER PAPA WIRD SICH'S SCHON RICHTEN - JKU ePUB

 
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                                                                     Sonja Humer

                                                                     Angefertigt am
                                                                     Institut für Recht der
                                                                     sozialen
                                                                     Daseinsvorsorge und
                                                                     Medizinrecht

                                                                     Beurteiler / Beurteilerin

DER PAPA WIRD
                                                                     Assoz. Univ.-Prof. Dr.
                                                                     Barbara Födermayr

SICH’S SCHON
                                                                     Juli 2020

RICHTEN
Die Ansprüche des Väterkarenzgesetzes mit besonderem Fokus auf die
gesetzlichen Regelungen des Papamonats

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften

                                                                     JOHANNES KEPLER
                                                                     UNIVERSITÄT LINZ
                                                                     Altenberger Straße 69
                                                                     4040 Linz, Österreich
                                                                     jku.at
                                                                     DVR 0093696
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EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die
wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Wels, 14.7.2020

Sonja Humer

14. Juli 2020                                                                                 2/79
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VORWORT

Die Unterstützung beim Durchsetzen von Rechten und im besten Fall sogar das
Durchsetzen von Gerechtigkeit behielt ich im Laufe meines Studiums stets im Hinterkopf.
So war es nicht weiter verwunderlich, dass ich mich im Zuge meiner Ausbildung dafür
entschieden habe, meine Diplomarbeit im Fachbereich Arbeits- und Sozialrecht zu
absolvieren.

Den finalen Impuls hierfür gab mir, ohne es zu wissen, letztendlich Frau Dr.in Barbara
Födermayr im Zuge meiner mündlichen Diplomprüfung. Sie verabschiedete mich damals
mit folgenden Worten: „Frau Humer man merkt deutlich, dass Sie den Stoff beim Lernen
verstehen wollten und das haben Sie auch geschafft.“ Mit dieser Aussage traf sie den
sprichwörtlichen Nagel auf den Kopf und für mich stand fest, dass ich dem Fachbereich
Arbeits- und Sozialrecht noch nicht den Rücken kehren möchte.

Da gegen den Fluss zu schwimmen schon immer eine meiner Stärken war, entschied ich
mich nach Rücksprache mit Frau Dr.in Födermayr für ein nicht ganz frauentypisches
Thema: Väter, die „Underdogs“ im Bereich Kinderbetreuung.

Doch nicht nur Frau Dr.in Barbara Födermayr hat mich auf meinem Weg begleitet.

Besonders hervorheben möchte ich an dieser Stelle meine Mutter Helga Humer, welche
trotz nahezu täglicher Anrufe im Zuge meiner intensivsten Arbeitsperiode – während der
Covid-19 Ausgangsbeschränkungen – stets ein offenes Ohr für mich hatte. Die Fragen
„Fällt dir ein anderes Wort für (…) ein?“ und „Dieser Satz klingt nun doch sehr
gewöhnungsbedürftig. Kann ich das tatsächlich so schreiben?“ stellte ich in dieser Phase
vermutlich nahezu inflationär. Ein zweites Paar Augen und Ohren weiß schließlich jeder
Mensch, der sich so intensiv mit einer Thematik auseinandergesetzt hat, zu schätzen.

Auch mein Vater Mag. Heinz Humer konnte mich aufgrund seiner Vorkenntnisse im
sozialrechtlichen Bereich durch seine Tätigkeit bei der PVA Linz tatkräftig unterstützen.
So belehrte er mich unter anderem über die Tatsache, dass es selbstredend keinesfalls
einen Tag ohne gesetzliche Regelung gibt und ich als angehende Juristin mit den
Formulierungen „bis“ und „nach“ durchaus vorsichtiger umgehen sollte.

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Erwähnen möchte ich auch noch Katharina und Maximilian P., welche trotz der
Dreifachbelastung von Beruf, Kinderbetreuung und Haushalt, die Zeit fanden, meine
Interviewfragen hinsichtlich Papamonat zu beantworten. Sie haben es mit ihrem
lebensnahen Erfahrungsbericht geschafft, meiner Arbeit den – meiner Meinung nach –
dringend notwendigen Bezug zum echten Leben zu verschaffen, welcher im Zuge von
wissenschaftlichen Arbeiten nur zu gerne vernachlässigt wird. Schließlich war es mir doch
ein persönliches Anliegen eine Diplomarbeit zu verfassen, welche nicht die ewig gleichen
Phrasen für die Leserschaft herunterbricht.

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Inhaltsverzeichnis

I.     ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................. 8
II.    EINLEITUNG ...................................................................................................................... 10
III. VKG .................................................................................................................................... 11
       A.       Allgemeines ................................................................................................................. 11
       B.       Geltungsbereich .......................................................................................................... 11
            1.      Allgemeines............................................................................................................. 11
            2.      Exkurs: Elternteil iSd § 144 Abs 2 und 3 ABGB ....................................................... 12
            3.      Ausnahmen vom Geltungsbereich ........................................................................... 13
IV. ANSPRÜCHE NACH VKG .................................................................................................. 14
       A.       Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes nach § 1a VKG ............ 14
            1.      Terminologie ........................................................................................................... 14
            2.      Praxisbericht ........................................................................................................... 15
            3.      Arbeitsrechtliche Aspekte ........................................................................................ 16
                    a)     Rechtslage vor dem 1.9.2019 ........................................................................... 16
                         (1) Allgemeines ................................................................................................. 16
                         (2) Vereinbarter Papamonat .............................................................................. 17
                         (3) Anspruch auf Väterfrühkarenz...................................................................... 17
                    b)     Rechtslage ab dem 1.9.2019 ............................................................................ 18
                         (1) Allgemeines ................................................................................................. 18
                         (2) Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten nach § 14 Abs 19 VKG ............. 18
                         (3) Anspruchsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen ................................. 21
                         (4) Lage und Dauer der Freistellung nach § 1a Abs 1, 2 und 4 VKG ................. 22
                         (5) Mitteilungspflichten des AN nach § 1a Abs 3 VKG ....................................... 24
                         (6) Verhältnis zu anderen Ansprüchen .............................................................. 27
                         (7) Wichtige Nebenbestimmungen .................................................................... 30
                         (8) Adoptiv- und Pflegeltern ............................................................................... 35
            4.      Exkurs: Sozialrechtliche Aspekte............................................................................. 36
                    a)     FamZeitbG ....................................................................................................... 36
                    b)     Familienzeitbonus ............................................................................................ 36
                         (1) Allgemeines ................................................................................................. 36
                         (2) Antragsstellung nach § 3 Abs 3 FamZeitbG ................................................. 39
                         (3) Anspruchsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 FamZeitbG 39
            5.      Unionsrechtliche Aspekte (RL (EU) 2019/1158) ...................................................... 41
                    a)     Allgemeines...................................................................................................... 41

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b)    Vaterzeit ........................................................................................................... 43
                    c)    Innerstaatliche Umsetzung ............................................................................... 44
            6.      Rechtsfragen und Problemfelder auf nationaler Ebene............................................ 45
                    a)    Krankenhausaufenthalt des Kindes (unmittelbar) nach der Geburt ................... 45
                    b)    Verhältnis kollektivvertraglicher Anspruch und Anspruch nach VKG ................ 47
       B.       Anspruch auf Karenz nach § 2 ff VKG ......................................................................... 48
            1.      Anspruch auf Karenz nach § 2 VKG ........................................................................ 48
                    a)    Allgemeines...................................................................................................... 48
                    b)    Anspruch .......................................................................................................... 49
            2.      Sonderformen der Karenz nach § 3 ff VKG ............................................................. 50
                    a)    Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater nach § 3 VKG ......................... 50
                    b)    Aufgeschobene Karenz nach § 4 VKG ............................................................. 50
                    c)    Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters nach § 5 VKG ..................................... 51
                    d)    Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils – Verhinderungskarenz nach
                          § 6 VKG ........................................................................................................... 51
            3.      Wichtige Nebenbestimmungen ................................................................................ 52
                    a)    Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz nach § 7 VKG ....................... 52
                    b)    Recht auf Information nach § 7a VKG .............................................................. 53
                    c)    Beschäftigung während der Karenz nach § 7b VKG ......................................... 53
       C.       Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sowie Anspruch auf Änderung der Lage der
                Arbeitszeit nach § 8 ff VKG .......................................................................................... 54
            1.      Teilzeitbeschäftigung ............................................................................................... 54
                    a)    Allgemeines...................................................................................................... 54
                    b)    Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 VKG ........................................... 54
                    c)    Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nach § 8a VKG............................................ 56
                    d)    Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung nach § 8e VKG ............................. 56
                    e)    Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 8f VKG ........................................ 56
                    f)    Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters nach § 8g VKG ............. 57
            2.      Änderung der Lage der Arbeitszeit nach § 8h VKG ................................................. 57
V.     FAZIT ................................................................................................................................. 58
VI. QUELLENVERZEICHNIS ................................................................................................... 60
       A.       Literatur ....................................................................................................................... 60
       B.       Judikatur ...................................................................................................................... 63
            1.      OGH ........................................................................................................................ 63
            2.      VfGH ....................................................................................................................... 63
       C.       Internetadressen.......................................................................................................... 64

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VII. ANHANG ............................................................................................................................ 65
       A.       Internetadressen.......................................................................................................... 65
       B.       Interview (Originalfassung) .......................................................................................... 66
       C.       Auszug KollV für Angestellte der Banken und Bankiers ............................................... 73
       D.       Vorankündigung des Papamonats (Formular AK) ........................................................ 74
       E.       Meldung des Papamonats (Formular AK) .................................................................... 75
       F.       Antrag auf Familienzeitbonus für Väter ........................................................................ 76

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I. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABGB            Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch JGS 946 idgF
Abs             Absatz
AG              Arbeitgeber, -in
AK              Arbeiterkammer (Kammer für Arbeiter und Angestellte)
AlVG            Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl 1977/609 idgF
AN              Arbeitnehmer,-in
AngG            Angestelltengesetz BGBl 1921/292 idgF
Anm             Anmerkung, -en
ArbVG           Arbeitsverfassungsgesetz BGBl 1974/22 idgF
Art             Artikel
BGBl            Bundesgesetzblatt
B-GlBG          Bundes-Gleichbehandlungsgesetz BGBl 1993/100 idgF
BR              Betriebsrat
Bsp             Beispiel, -e
bspw            beispielsweise
BSVG            Bauern-Sozialversicherungsgesetz BGBl 1978/559 idgF
bzw             beziehungsweise
dh              das heißt
DN              Dienstnehmer, -in
EKUG            Eltern-Karenzurlaubsgesetz BGBl 1989/651
EStG            Einkommenssteuergesetz 1988 BGBl 1988/400 idgF
etc             et cetera
EU              Europäische Union
EuGH            Europäischer Gerichtshof
FamZeitbG       Familienzeitbonusgesetz BGBl I 2016/53 idgF
ff              und der, die folgenden
FLAG            Familienlastenausgleichgesetz BGBl 1967/376 idgF
FMedG           Fortpflanzungsmedizingesetz BGBl 1992/275 idgF
gem             gemäß
GlBG            Gleichbehandlungsgesetz BGBl 1979/108 idgF
GSVG            Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BGBl 1978/560 idgF
iSd             im Sinne des, - der
iVm             in Verbindung mit
KBGG            Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl I 2001/103 idgF
KollV           Kollektivvertrag

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LAG             Landarbeitsgesetz 1984 BGBl 1984/287 idgF
lit             litera (Buchstabe)
MSchG           Mutterschutzgesetz 1979 BGBl 1979/221 idgF
NAG             Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl I 2005/100 idgF
NR              Nationalrat
oÄ              oder Ähnliche(s)
OGH             Oberster Gerichtshof
ÖGK             Österreichische Gesundheitskasse
RL              Richtlinie der EU
Rsp             Rechtsprechung (iSv Judikatur)
S               Satz
UrlG            Urlaubsgesetz BGBl 1976/390 idgF
usw             und so weiter
VfGH            Verfassungsgerichtshof
Vgl             vergleiche
VKG             Väterkarenzgesetz BGBl 1989/651 idgF
Z               Zahl, Ziffer

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II. EINLEITUNG

Nach Erhebungen der Statistik Austria hatten im Jahr 2018 fast ein Drittel aller
erwerbstätigen Österreicher Betreuungspflichten für Kinder unter 15 Jahren. In die
Untersuchung miteinbezogen wurden hierbei sowohl Frauen als auch Männer jeweils im
Alter von 18 bis 64 Jahren. Von der Problematik der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung
und Erwerbstätigkeit waren im Jahr 2018 demzufolge 1,59 Millionen Berufstätige
betroffen. Die klassische Rollenverteilung von Mann und Frau scheint im Hinblick auf die
Betreuung der Kinder in Österreich nach wie vor tief verankert zu sein. Nur 5 % der
befragten Männer gaben an, dass sie ihre Arbeitszeit auf Grund von Betreuungspflichten
reduziert       haben.   Dem     gegenüber       waren     39 %     der    Frauen     gezwungen,        ihr
Beschäftigungsausmaß entsprechend zu reduzieren. Nach wie vor bleiben Männer im
Anschluss an die Geburt eines Kindes im gleichen Ausmaß erwerbstätig, zu einer
Verminderung der Arbeitszeit kommt es nur in Ausnahmefällen. Dieser Sachverhalt
begründet auch den Umstand, dass die überwiegende Zahl der Väter (85 %) die Meinung
vertrat, dass allenfalls vorhandene Betreuungspflichten keine Konsequenzen auf ihre
Arbeit bergen würden. Dass die Kinderbetreuung nach wie vor im Wesentlichen im
Zuständigkeitsbereich der Frauen liegt, zeigt sich auch dadurch, dass Männer nur in
geringem Ausmaß ihre Arbeit zu Gunsten der Kinderbetreuung unterbrechen. Obwohl
nahezu die Hälfte aller österreichischen Erwerbstätigen mit Kinderbetreuungspflichten
ihre Erwerbstätigkeit temporär einschränken oder unterbrechen, waren dies nur in einem
geringen Ausmaß die betreffenden Väter. Zahlenmäßig dominieren die Frauen – 1,57
Millionen Mütter stehen 137.000 Vätern gegenüber.1

Doch diese geringe Beteiligung der Männer an der Kinderbetreuung resultiert nicht aus
fehlenden gesetzlichen Regelungen. Das VKG2 ist bereits seit seinem Inkrafttreten im
Jahr 1990 in der österreichischen Rechtsordnung verankert und normiert seither die
wichtigsten arbeitsrechtlichen Ansprüche der Väter. Es finden sich dort Regelungen im
Hinblick auf Freistellung, Karenz, Teilzeitbeschäftigung sowie Veränderung der Lage
der Arbeitszeit – ausschließlich zu Gunsten der familiären Verpflichtungen.

Fraglich bleibt, wie gut diese Ansprüche tatsächlich in der Praxis umsetzbar sind.

1 Vgl
http://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_NATIVE_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&d
DocName=122318 (abgefragt am 20.12.2019).
2 Anm: damals noch EKUG.

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III. VKG

A. Allgemeines

Sowohl mit dem VKG als auch mit dem MSchG wurde eine gesetzliche Regelung des
Elternschutzes,          notwendig      wegen       der    Doppelbelastung          durch     Berufs-      und
Familienleben, geschaffen.3

Am 29.11.1989 wurde dem NR von mehreren Abgeordneten ein Initiativantrag vorgelegt.
Ausschlaggebend für den damaligen Antrag war ein Wandel innerhalb des Familienrechts
in Folge zahlreicher Reformen, dem der Gesetzgeber auch auf arbeits- und
sozialrechtlicher Ebene entsprechen musste. Um eine bestmögliche gemeinsame
Versorgung des Kindes durch beide Elternteile zu gewährleisten, bestand die
Notwendigkeit zur Schaffung einer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung.4

Im weiteren Verlauf wurde das VKG5 in seiner ursprünglichen Form am 29.12.1989
kundgemacht. Art 18 EKUG legte damals ein Inkrafttreten des Gesetzes nur wenige
Tage später – am 1.1.1990 – fest.6

Um dem stetigen Wandel innerhalb der Gesellschaft im Hinblick auf das Familienleben
gerecht zu werden, wurden die gesetzlichen Regelungen seither kontinuierlich novelliert.

B. Geltungsbereich

1. Allgemeines

Der Geltungsbereich des VKG ergibt sich aus § 1 VKG. Vom Geltungsbereich erfasst sind
nach            § 1 Abs 1 Z 1 VKG       Beschäftigungsverhältnisse,                 die      auf       einem
privatrechtlichen Vertrag iSd § 1151 Abs 1 S 1 ABGB beruhen. Nach ständiger Rsp
des OGH stellen auch Lehrlinge AN dar und sind somit ebenfalls unter
§ 1 Abs 1 Z 1 VKG          zu     subsumieren.         Heimarbeiter         werden        hingegen      durch
§ 1 Abs 1 Z 2 VKG sogar ausdrücklich vom Geltungsbereich erfasst.7 Weiters ergibt sich
nach § 1 Abs 1 Z 3 und 4 VKG eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf

3 Vgl Enzelsberger in Hutter/Mazal, Fachlexikon Arbeitsrecht (2012), Elternschutz (lindedigital.at).
4 Vgl 298/A 17. GP Erläut 52.
5 Anm: damals noch EKUG.
6 Vgl EKUG BGBl 1989/651.
7 Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht3 § 1 VKG Rz 1 (Stand 1.1.2018,

rdb.at).
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öffentlich-rechtliche Bedienstete und Dienstverhältnisse iSd § 14 Abs 2 B-VG und
§ 14a Abs 3 B-VG. Während § 1 Abs 1 Z 3 VKG auf ein Dienstverhältnis mit dem Bund
abstellt, unabhängig davon ob dieses öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist,
beschränkt sich § 1 Abs 1 Z 4 VKG auf Dienstverhältnisse von Lehrern an öffentlichen
Schulen bzw öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sofern diese in die
Bundeskompetenz fallen. Durch die Einordnung in die Gruppe der AN iSd
§ 1 Abs 1 Z 3 VKG           und   § 1 Abs 1 Z 4 VKG          erfolgt     auch   die     Anwendung        der
Sonderbestimmungen des fünften Abschnitts des VKG.8

Während zunächst nur Väter Normadressaten des VKG sein konnten, stehen die
Ansprüche des VKG seit einer Novellierung im Jahr 2016 gem § 1 Abs 1a VKG auch
Frauen zu, welche ein Elternteil iSd § 144 Abs 2 und 3 ABGB sind.9

Im Folgenden wird iSd Leserlichkeit dennoch vorrangig von Vätern die Rede sein. Frauen,
welche ein „anderer Elternteil“ sind, sind dabei stets mitgemeint.

2. Exkurs: Elternteil iSd § 144 Abs 2 und 3 ABGB

Im Jahr 2013 hob der VfGH Teile des FMedG mittels Erkenntnis auf. Durch diese
Aufhebung steht die medizinisch unterstützte Fortpflanzung seitdem nun auch Frauen
offen, welche in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben.10

Basierend auf diesem Erkenntnis musste vom Gesetzgeber eine Anpassung des
§ 144 ABGB            vorgenommen       werden.      Um      sich      als   Frau     als   Elternteil   iSd
§ 144 Abs 2 und 3 ABGB zu qualifizieren, hat die von der biologischen Mutter
verschiedene Frau bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst gilt zu beachten,
dass es sich beim anderen Elternteil auch tatsächlich um eine Frau im biologischen
Sinn            handeln   muss.   Das      Gesetz       stellt   hierbei      auf     Frauen     mit     XX-
Geschlechtschromosomen ab und impliziert damit zugleich den Ausschluss von Frauen,
welche ursprünglich als Mann geboren wurden.11 Des Weiteren müssen im Hinblick auf
die künstliche Befruchtung im Gesetz näher ausgeführte Fristen eingehalten werden.
Das Gesetz nimmt hierbei die Elternschaft als gegeben an, wenn das Kind zwischen 180
und 300 Tagen nach der vorgenommenen medizinisch unterstützen Befruchtung geboren
wird.12 Sind die Mutter und die andere Frau jedoch durch eine eingetragene

8 Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 1 VKG Rz 2.
9 Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 1 VKG Rz 2/1.
10 Vgl VfGH G 16/2013 RdM 2014/77, 65.
11 Vgl Stormann in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 144 ABGB Rz 16.
12 Vgl Stormann in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 144 ABGB Rz 18.

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Partnerschaft verbunden, kommt es automatisch zur Annahme, dass die Frau Elternteil
ist, sofern das Kind während einer bestehenden Partnerschaft geboren wird. Hier findet
sich eine Analogie zur widerleglichen Annahme, dass auch Männer stets die Väter
während aufrechter Ehe geborener Kinder sind.13

Des Weiteren steht den betreffenden Frauen auch die Möglichkeit einer Anerkenntnis
oder einer gerichtlichen Feststellung offen.14

3. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Nicht in den Anwendungsbereich des VKG fallen Land- und Forstarbeiter und all jene
AN, die in einem Dienstverhältnis mit einem Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband stehen.15 Des Weiteren sind vom Anwendungsbereich die freien DN,
die       arbeitnehmerähnlichen           Personen        und     jene,   die   in   einem   (freien)
Ausbildungsverhältnis stehen, ausgenommen. Dies resultiert daraus, dass es sich bei
den zuletzt genannten Beschäftigungsverhältnissen um keine Dienstverhältnisse iSd
§ 1 Abs 1 VKG handelt.16

13 Vgl Stormann in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 144 ABGB Rz 19.
14 Vgl Stormann in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 144 ABGB Rz 26.
15 Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 1 VKG Rz 3.
16 Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 1 VKG Rz 4.

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IV. ANSPRÜCHE NACH VKG

Durch zahlreiche Novellierungen des VKG wurden die Ansprüche von Vätern immer
weiter ausgebaut. Mittlerweile finden sich dort neben dem Anspruch auf Karenz nach
§ 2 ff VKG sowie dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw Änderung der Lage der
Arbeitszeit nach § 8 ff VKG auch der Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt
eines Kindes nach § 1a VKG.
Im Anschluss werden nun die jeweiligen Ansprüche – unter besonderer Bedachtnahme
auf den Anspruch nach § 1a VKG – näher beleuchtet.

A. Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes nach
   § 1a VKG

1. Terminologie

Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle auf die zahlreichen unterschiedlichen
Terminologien bzw Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Freistellung nach
§ 1a VKG hingewiesen.

       ▪   Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes: die Bezeichnung Freistellung
           anlässlich der Geburt eines Kindes leitet sich aus dem VKG ab
       ▪   Papamonat: die Bezeichnung Papamonat wird sowohl umgangssprachlich als
           auch in manchen KollV verwendet
       ▪   Väterfrühkarenz: die Bezeichnung Väterfrühkarenz findet sich im öffentlichen
           Dienst sowie in manchen KollV
       ▪   Familienzeit: die Bezeichnung Familienzeit leitet sich aus dem FamZeitbG ab
       ▪   Vaterschaftsurlaub: die Bezeichnung Vaterschaftsurlaub findet vorrangig im
           unionsrechtlichen Kontext Anwendung17

Nachfolgend wird zum überwiegenden Teil die Bezeichnung Papamonat oder Freistellung
verwendet. Trotz der vorrangig umgangssprachlichen Verwendung wird die Bezeichnung
Papamonat mittlerweile auch in der Literatur18 benützt. Hinsichtlich des sozialrechtlichen
Anspruchs auf Familienzeitbonus wird vorrangig der Begriff Familienzeit bedient.

17   Kurzböck, Der Anspruch auf Papamonat in Frage und Antwort - Teil 1, ARD 6687/5/2020.
18   So etwa Reissner und Sabara.
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2. Praxisbericht

Anhand eines Interviews mit einem mit mir befreundeten Ehepaar, welches vor kurzem
zum zweiten Mal Eltern wurde, habe ich versucht, die Praxistauglichkeit der derzeit
geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Erreichbarkeit von relevanten
Informationen näher zu durchleuchten. Katharina und Maximilian P. waren als
Interviewpartner auch deshalb für mich sehr interessant, weil Maximilian im Gegensatz
zum zweiten Kind bei der ersten Tochter keinen Papamonat in Anspruch genommen hat.
Dadurch ist er in der Lage, die Unterschiede zwischen beiden Betreuungsmodellen aus
eigener Erfahrung auszumachen.

Beide gaben an, dass sie schon im Zuge der Familienplanung die weitere
Vorgehensweise in Bezug auf die Kinderbetreuung besprochen und entschieden haben.
Ausschlaggebend bei der Entscheidungsfindung sei dabei in erster Linie der finanzielle
Aspekt gewesen. Eine Väterkarenz oder eine geteilte Karenz sei aus diesem Grund nicht
möglich gewesen. Maximilian stellt klar, dass der Familienzeitbonus zwar ein gewisses
"Grundeinkommen" sicherstellt, bei weitem aber nicht den tatsächlichen finanziellen
Bedarf von Jungfamilien deckt. Wäre dieser höher, würde dadurch mehr Vätern die
Inanspruchnahme eines Papamonats ermöglicht, so seine Annahme.

Ein weiterer Interviewpunkt war die Erreichbarkeit von relevanten Informationen im
Hinblick auf die gesetzlichen Ansprüche anlässlich der Geburt eines Kindes. Prinzipiell
stellte         dies   für   die   beiden   keine   Schwierigkeit   dar,   zumal   Katharina   als
Personalverrechnerin beruflich mit dieser Materie vertraut ist. Auch im Internet kann man
sich gut informieren. Mehr Bedarf würde allerdings an Informationen, die direkt die Väter
bzw die Väterkarenz betreffen, bestehen. Dies auch deshalb, da darüber infolge noch
geringer Inanspruchnahme wenig bis gar kein Austausch mit anderen Vätern stattfindet.

Zum Thema der Abwicklung des Papamonats beim Dienstgeber und der ÖGK gab
Maximilian an, dass dies bei ihm reibungslos und unkompliziert funktionierte. Die
Unterstützung vom Dienstgeber war auf jeden Fall gegeben und er hatte nie den Eindruck,
dass dies nachteilige Auswirkungen auf seine berufliche Laufbahn hätte. Auch von den
Kollegen kamen nur positive Rückmeldungen. Dass dies allerdings nicht in jeder Branche
üblich und möglich ist, sei ihm aufgrund diverser Gespräche mit Bekannten bewusst. In
vielen Bereichen wird es den AN sehr schwer gemacht, einen Papamonat bzw
Väterkarenz in Anspruch zu nehmen.

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Zu guter Letzt wurde auch auf die Beweggründe, einen Papamonat in Anspruch zu
nehmen, eingegangen. Dazu gab Maximilian unter anderem an, dass er vor allem bei der
"Eingewöhnung und Aufnahme" des zweiten Kindes in der Familie aktiv mitwirken
wollte. Auch wollte er schon zu Beginn eine starke Bindung zum Kind aufbauen, was
durch die ständige Anwesenheit viel leichter möglich ist. Ein weiterer Grund sei die
Entlastung von Katharina gewesen, die sich dadurch schneller von der Geburt erholen
konnte und ihr dringend nötige Ruhephasen ermöglichte.

Abschließend gaben beide an, dass sie den Rechtsanspruch auf den Papamonat als
wertvollen Beitrag zur Durchführbarkeit der gemeinsamen Kinderbetreuung ansehen
und ihn jederzeit wieder in Anspruch nehmen würden.

Das Interview in seiner Originalfassung befindet sich zum Nachlesen im Anhang.19

3. Arbeitsrechtliche Aspekte

Zunächst werden im folgenden Abschnitt die arbeitsrechtlichen Aspekte des Papamonats
– also der Anspruch nach § 1a VKG – näher beleuchtet. Hierbei wird zwischen dem
Zeitraum vor der Einführung der Freistellung ins VKG und nach dessen Aufnahme
unterschieden.

a) Rechtslage vor dem 1.9.2019

(1) Allgemeines

Mit 1.3.2017 trat das FamZeitbG in Kraft, welches die vorerst erste Regelung hinsichtlich
eines gesetzlichen Anspruchs im Zusammenhang mit dem Papamonat enthielt.20

Die damals erlassene Regelung im FamZeitbG begründete jedoch lediglich einen
sozialrechtlichen Anspruch auf eine Geldleistung während der Konsumation der
Familienzeit. Von der Schaffung eines generell geltenden Rechtsanspruches im
arbeitsrechtlichen Sinne wurde damals (noch) Abstand genommen. Zwar gab es bereits
in manchen KollV und auch im öffentlichen Dienst entsprechende Regelungen, der
Allgemeinheit war dies jedoch nur mittels einer gesonderten Vereinbarung zwischen AN
und AG zugänglich. Resultierend aus dem noch nicht vorhandenen Rechtsanspruch
ergab sich auch das Fehlen eines etwaigen besonderen Bestandschutzes. Die Kündigung

19Vgl VII. B. Interview (Originalfassung).
20Vgl Hess-Knapp, Das neue pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto und der neue Familienzeitbonus (17.
Novelle des KBGG), DRdA-infas 2016, 240.
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eines AN aufgrund der Inanspruchnahme von Familienzeit konnte dennoch auch damals
unter           Berufung   auf   den   Motivkündigungsschutz            nach      § 3 iVm § 12 GlBG          bzw
§ 4 iVm § 18c B-GlBG beim Gericht angefochten werden.21

(2) Vereinbarter Papamonat

Auch ohne kollektivvertraglichen Anspruch gab es bereits vor der einschlägigen Regelung
im VKG, aufgrund der im Arbeitsrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie, die
Möglichkeit, zwischen AN und AG einen unbezahlten Urlaub zu vereinbaren, welcher als
Papamonat fungierte. Bei einer solchen Vereinbarung galt es jedoch, rechtliche Fragen
hinsichtlich der Sonderzahlungen, des Urlaubsanspruchs und der Abfertigung bereits
im Vorfeld zu klären.22

Fanden sich keine widersprüchlichen Ausführungen im einschlägigen KollV, in internen
Betriebsvereinbarungen oder aber auch in der Betriebsübung, war es möglich,
Sonderzahlungen aliquot im Ausmaß des unbezahlten Urlaubs zu kürzen, sofern dies im
Vorhinein vereinbart wurde.23

Hinsichtlich Abfertigung alt und Urlaubsansprüche gab es hierzu unterschiedliche
Auffassungen der Auswirkungen eines solchen unbezahlten Urlaubs. Wurde keine
gesonderte Vereinbarung getroffen, galt es der Rsp zu folgen.24 Nach Auffassung des
OGH wuchs – sofern der unbezahlte Urlaub im Interesse des AN liegt – kein um den
Zeitraum erweiterter Urlaubsanspruch an.25 Anders wurde dies bei der Abfertigung alt26
gehandhabt – dort kam es nach Rsp des OGH sehr wohl zu einer Anrechnung des
unbezahlten Urlaubs.27

(3) Anspruch auf Väterfrühkarenz

Wie vorangehend bereits erwähnt, war der Privatwirtschaft ein Anspruch auf Freistellung
anlässlich der Geburt eines Kindes zunächst fremd. Einzug fand der Papamonat lediglich
mittels vereinzelter kollektivvertraglicher Regelungen, zumeist unter der Bezeichnung
„Väterfrühkarenz“. So fand sich unter anderem im KollV für Angestellte der Banken und

21 Vgl Hess-Knapp, DRdA-infas 2016, 240 (242).
22 Vgl Mühlberger, Ein "Papamonat" in der Privatwirtschaft: Wie geht das? Worauf ist zu achten? PVP 2014/70, 273
(274).
23 Vgl Mühlberger, PVP 2014/70, 273 (274).
24 Vgl Mühlberger, PVP 2014/70, 273 (274).
25 Vgl OGH 9 ObA 67/05a PVP 2014/70, 273 (274).
26 Anm: gilt nur für AV, die bereits vor dem 1.1.2003 geschlossen wurden.
27 Vgl OGH 8 ObA 47/05b PVP 2014/70, 273 (274).

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Bankiers in § 28c28 bereits seit 2011 ein Anspruch auf Freistellung, welcher der nun
allgemein geltenden Bestimmung des § 1a VKG schon damals durchaus ähnelte.29

b) Rechtslage ab dem 1.9.2019

(1) Allgemeines

Seit       1.9.2019   haben      Väter     nunmehr       einen     allgemeinen   arbeitsrechtlichen
Rechtsanspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes nach § 1a VKG.
Dieser Anspruch nach § 1a VKG besteht unabhängig von einem möglichen Anspruch auf
Karenz nach § 2 ff VKG.30

Die Freistellung erfolgt gegen Entfall des Entgelts und ist hinsichtlich der Dauer mit der
Länge eines Naturalmonats31 beschränkt.32 Neben dem Entgelt ruht auch die
Arbeitspflicht des AN. Nicht davon betroffen sind etwaige aus dem AV entspringende
Nebenpflichten33, da das AV in seinem Grundgerüst weiterläuft. Während somit unter
anderem auch die Bestimmungen hinsichtlich Konkurrenzverbot34 nach § 7 AngG
aufrecht bleibt, untersagt § 1a VKG die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht.
Daraus wird geschlossen, dass eine Nebenbeschäftigung ohne Verletzung des
Konkurrenzverbots jedoch unter Verlust des Familienzeitbonus35 gestattet sei.36

Der Anspruch nach § 1a VKG richtet sich – wie alle Ansprüche nach VKG – sowohl an
Väter als auch Frauen bzw Mütter, welche Elternteil iSd § 144 Abs 2 und 3 ABGB37
sind. Im letzteren Fall spricht man von einem Elternteilmonat.38 Im Sinne der Leserlichkeit
wird im Folgenden dennoch hauptsächlich von Vätern gesprochen.

(2) Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten nach § 14 Abs 19 VKG

Im nächsten Abschnitt werden das Gesetzgebungsverfahren sowie das Inkrafttreten
der gesetzlichen Regelung näher erörtert. Besonders der Thematik des Inkrafttretens wird
hierbei vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt und zum besseren Verständnis anhand von
Beispielen ausgeführt.

28 Vgl VII. C. Auszug KollV für Angestellte der Banken und Bankiers.
29 Vgl Mühlberger, PVP 2014/70, 273.
30 Vgl Shubshizky, Aktuelle arbeitsrechtliche Neuerungen, ASoK 2019, 359.
31 Vgl IV. A. 3. b) (4) (b) Dauer der Freistellung nach § 1a Abs 1 VKG.
32 Vgl Hofer/Seidl/Tschuffer, Sozialversicherung 202020 (2020) Rz 1013.
33 Anm: bspw Treuepflicht, Fürsorgepflicht, etc.
34 Anm: Verbot von konkret bestimmten außerbetrieblichen Nebenbeschäftigungen.
35 Vgl IV. A. 4. b) (1) Allgemeines.
36 Vgl Reissner, Der „Papamonat“ aus arbeitsrechtlicher Sicht, ASoK 2019, 282.
37 Vgl III. B. 2. Exkurs: Elternteil iSd § 144 Abs 2 und 3 ABGB.
38 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282.

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(a) Gesetzgebungsverfahren

Am 30.1.2019 wurde ein Initiativantrag auf Abänderung bzw Erweiterung des VKG durch
§ 1a VKG gestellt. In der Begründung des Initiativantrags wurde damals unter anderem
als Motiv angeführt, dass durch die Einführung einer solchen Freistellung bereits
unmittelbar nach der Geburt eine verbesserte Bindung zwischen Vater und Kind bewirkt
werden kann. Auch eine Erleichterung hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und
Einbindung in die Kindererziehung sollte durch die Schaffung dieser Neuregelung
gewährleistet werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Papamonats forcierte
somit in seiner Gesamtheit vor allem eine weitere Verringerung der Doppelbelastung
durch Beruf und Privatleben.39

Ebenfalls vom Initiativantrag umfasst war eine entsprechende Änderung bzw Erweiterung
des LAG. Diese gesonderte Änderung rührt daher, dass Land- und Forstarbeiter40 vom
Geltungsbereich des VKG nicht erfasst sind. Doch auch diesen AN sollte laut
Initiativantrag ein gleichwertiger Anspruch – gleich dem des § 1a VKG – zur Verfügung
stehen.41

Am 2.7.2019 konnte man sich auf eine übereinstimmende Initiative einigen.42 Die
Kundmachung erfolgte daraufhin am 31.7.2019.43

(b) Inkrafttreten

Die Regelung nach § 1a VKG trat nach § 14 Abs 19 VKG am 1.9.2019 in Kraft. Umfasst
sind dem Gesetzeslaut nach zunächst all jene Geburten, bei denen zwischen dem
Stichtag des Inkrafttretens und dem (voraussichtlichen) Geburtstermin drei Monate
verstrichen sind.44 Für jene Geburten, welche nach Inkrafttreten erfolgten und deren
Termin innerhalb der dreimonatigen Vorankündigungsfrist lag, ergab sich eine
Verkürzung der Meldefrist beim AG um eben jene Zeitspanne.45

Reissner befürwortete hier sogar die Möglichkeit einer Vorankündigung bereits vor
Inkrafttreten der Regelung, frühestens jedoch zum 1.8.2019 – am auf die Publikation des
§ 1a VKG im BGBl folgenden Tag.46

39 Vgl 576/A 26. GP Erläut 5.
40 Vgl III. B. 3. Ausnahmen vom Geltungsbereich.
41 Vgl 576/A 26. GP Erläut 5.
42 Vgl https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0757/#XXVI_A_00576 (abgefragt am 4.4.2020).
43 Vgl VKG BGBl I 2019/73.
44 Vgl Ercher-Lederer, Rechtsanspruch auf Papamonat, ASoK 2019, 314.
45 Vgl Ercher-Lederer, ASoK 2019, 314.
46 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282 (297).

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Dies wird nun im Folgenden zum Zwecke der Veranschaulichung anhand von drei
Bsp illustriert.47

Bsp 1

Errechneter Geburtstermin: 1.12.2019

Inkrafttreten/Vorankündigung: 1.9.2019

Hier            wurde   die   Frist     zur     Vorankündigung           eingehalten,         da       zwischen
Inkrafttreten/Vorankündigung            und     dem     errechneten       Geburtstermin         drei    Monate
verstreichen konnten.

Bsp 2

Errechneter Geburtstermin: 30.11.2019

Inkrafttreten/Vorankündigung: 1.9.2019

Hier wurde die grundsätzlich geltende Frist zur Vorankündigung von drei Monaten
unterschritten, da der errechnete Geburtstermin innerhalb der Frist, aber nach
Inkrafttreten der Regelung liegt. Eine rechtzeitige Vorankündigung war dem AN in diesem
Bsp nicht möglich. Dies schadet dem Anspruch nach § 1a VKG im konkreten Fall nicht.48

Bsp 3

Errechneter Geburtstermin: 31.8.2019

Inkrafttreten: 1.9.2019

Für Geburten vor dem 1.9.2019 – also vor Kundmachung – konnte kein Anspruch nach
§ 1a VKG geltend gemacht werden.

Es bestand jedoch auch hier die Möglichkeit, mithilfe der Vereinbarung eines unbezahlten
Urlaubs49 bzw mittels kollektivvertraglicher Regelung eine Väterfrühkarenz50 zu erwirken,
um in den ersten Lebenswochen zuhause bei Mutter und Kind zu bleiben.

47 Vgl für weiterführende Beispiele Reissner, ASoK 2019, 282 (297).
48 Anm: Folgt man der Auffassung Reissners wäre hier auch eine Meldung am 31.8.19 unter Einhaltung der Frist
denkbar gewesen.
49 Vgl IV. A. 3. a) (2) Vereinbarter Papamonat.
50 Vgl IV. A. 3. a) (3) Anspruch auf Väterfrühkarenz.

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(3) Anspruchsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsgrundlage für die Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes bildet
§ 1a VKG.

Der Papamonat dient vorwiegend einer verstärkten Kinderbetreuung (durch den Vater)
und wird auch nur auf Verlangen51 des jeweiligen AN gewährt.52 Aus dieser
Zweckgebundenheit ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind die wichtigste
Voraussetzung für den Anspruch nach § 1a VKG.53

§ 1a VKG stellt hierbei auf einen schlichten gemeinsamen Haushalt ab, was das
Bestehen einer tatsächlichen Wohngemeinschaft meint. Dies wird angenommen, wenn
ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften gegeben ist.54

Dementsprechend kann ein Papamonat grundsätzlich erst nach Eintreffen55 des Kindes
im gemeinsamen Haushalt beansprucht werden. Kommt es in der Folge – nachdem der
gemeinsame Haushalt bereits begründet wurde – zu kürzeren Unterbrechungen56 der
Wohngemeinschaft, schadet dies dem Anspruch grundsätzlich nicht.57

Der Anspruch nach § 1a VKG ist des Weiteren an die (Lebend-)Geburt eines Kindes
gebunden. Hierbei gilt es, sich an den Begrifflichkeiten des MSchG zu orientieren. Im Falle
eines Schwangerschaftsabbruchs oder einer Fehlgeburt entfällt der Anspruch auf
Freistellung nach § 1a VKG. Schwieriger stellt sich die Beurteilung einer Totgeburt dar,
welche zumindest vom gynäkologischen Standpunkt aus eine Geburt darstellt und in
Folge auch einen Mutterschutz auslöst. Da aufgrund einer Totgeburt jedoch kein
gemeinsamer Haushalt entstehen kann und der tatsächliche Zweck des Papamonats
somit nicht erfüllt werden kann, besteht auch hier kein Anspruch auf Freistellung.58
Handelt es sich um eine Lebendgeburt und verstirbt das Kind unmittelbar nach der
Entbindung noch im Krankenhaus, kommt der Anspruch nach § 1a VKG ebenfalls nicht
zum Tragen, da auch hier noch kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde.59 Erreicht
das Kind hingegen lebend den gemeinsamen Haushalt und verstirbt während der

51 Anm: einseitiges Gestaltungsrecht.
52 Vgl Bleyer/Lindmayr/Sabara, Personalrecht und Betriebswichtiges 202022 (2020) Rz 502a.
53 Vgl Schmadl, "Papamonat", ZAS 2019/61, 334.
54 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
55 Vgl IV. A. 6. a) Krankenhausaufenthalt des Kindes (unmittelbar) nach der Geburt.
56 Anm: Großeltern besuchen, Untersuchung im Krankenhaus, Spitalsaufenthalt etc.
57 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
58 Reissner, ASoK 2019, 282 (285).
59 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282 (285 f).

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Konsumation der Freistellung, stellt dies einen nachträglichen Wegfall einer der
Voraussetzungen dar und führt zu einem vorzeitigen Ende der Freistellung.60

In     all      diesen   Fällen    greifen     in    Folge     des   Verlustes   regelmäßig   andere
Dienstverhinderungsgründe.61

(4) Lage und Dauer der Freistellung nach § 1a Abs 1, 2 und 4 VKG

Im Folgenden werden die zeitlichen Aspekte hinsichtlich Dauer und Lage der Freistellung
näher untersucht und im Anschluss zum besseren Verständnis anhand von Beispielen
ausgeführt. Im weiteren Verlauf wird überdies die vorzeitige Beendigung des Papamonats
durch den Wegfall des gemeinsamen Haushalts behandelt.

(a) Lage der Freistellung nach § 1a Abs 1, 2 und 4 VKG

Trotz Wahlmöglichkeit des Vaters hinsichtlich des Zeitpunktes der Freistellung gegenüber
dem AG, ist dieser in Bezug auf Beginn und Ende des Papamonats bei der Ausübung
seines Anspruchs an strikte gesetzlich normierte Grenzen gebunden.

Der frühestmögliche Zeitpunkt zur Inanspruchnahme des Papamonats fällt nach
§ 1a Abs 4 VKG auf den der Geburt folgenden Tag.62

Bezüglich des Endtermins gilt es durch die Anknüpfung an das Beschäftigungsverbot
der Mutter nach § 5 MSchG zu unterscheiden. Gewöhnlich endet das absolute
Beschäftigungsverbot der Mutter acht Wochen nach der Entbindung. Liegt eine Früh-,
Mehrlings- oder Kaiserschnittentbindung vor, verlängert sich dieser Zeitraum um weitere
vier Wochen auf insgesamt zwölf Wochen.63

Wurde das Beschäftigungsverbot der Mutter vor der Geburt verkürzt, erhöht sich dieses
nach der Geburt um die entsprechende Dauer bis hin zu maximal 16 Wochen. Hat die
Mutter aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit kein tatsächliches Beschäftigungsverbot, wird
ein fiktives Verbot im gleichen Ausmaß angesetzt. In diesem Fall beträgt das
Höchstausmaß zwölf Wochen, da eine vorherige Verkürzung in Ermangelung eines
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht vorliegen kann. In Ausnahmefällen kann nach
§ 1a Abs 2 VKG der Bezug von Wochengeldes iSd § 102a GSVG oder § 98 BSVG
dennoch zu einer Verkürzung im Vorhinein führen. Dies würde eine Verlängerung des

60 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282 (286).
61 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282 (286).
62 Vgl Rauch in Rauch, ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2020 (2020), 9.
63 Vgl Rauch in Rauch, ASoK-Spezial, 9.

14. Juli 2020                                                                                    22/79
fiktiven Beschäftigungsverbots nach der Entbindung nach sich ziehen. Auch diese
Verlängerung ist mit einer Dauer von insgesamt maximal 16 Wochen gedeckelt.64

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Freistellung nach § 1a VKG in
einem Stück zu konsumieren ist. Eine tage- oder wochenweise Stückelung des
Zeitraums ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde darüber hinaus auch den Verlust der
finanziellen Unterstützung durch den Familienzeitbonus nach sich ziehen.65

(b) Dauer der Freistellung nach § 1a Abs 1 VKG

In § 1a Abs 1 VKG regelt das Gesetz die exakte Dauer des Anspruchs auf Freistellung
mit einem Monat. Hierbei wird auf den so genannten Naturalmonat66 abgestellt. Kurzböck
verneint – im Gegensatz zu Reissner – aufgrund der konkreten Formulierung im Gesetz
die Möglichkeit einer Verkürzung dieses Zeitraums.67

Reissner führt als Gegenposition die Unabhängigkeit von arbeits- und sozialrechtlichen
Ansprüchen an. So verliert der Vater zwar unter Umständen seinen Anspruch auf
Familienzeitbonus durch eine Verkürzung der Dauer, doch berührt dies – nach seiner
Auffassung – den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung nicht.68

Der Naturalmonat läuft bei Beginn mit Monatsersten bis zum Monatsletzten. Liegen
Anfangs- und Enddatum nicht im selben Monat kommt es – ausgehend vom
Anfangsdatum – zum Abzug eines Tages im Folgemonat.69

Dies wird nun im Folgenden zum Zwecke der Veranschaulichung anhand von drei
Bsp illustriert.70

Bsp 1
Anfangsdatum: 1.5.
Enddatum: 31.5.

Bsp 2
Anfangsdatum: 14.5.

64 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282 (288).
65 Vgl Schmadl, ZAS 2019/61, 334.
66 Anm: 28 bis 31 Tage – je nach Monat; vgl zum Begriff des Naturalmonats Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
67 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
68 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282 (288); vgl IV. A. 4. b) (1) Allgemeines.
69 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
70 Vgl für weiterführende Beispiele Reissner, ASoK 2019, 282 (288).

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Enddatum: 13.6.

Bsp 3
Anfangsdatum: 31.1.
Enddatum (Schaltjahr): 29.2.
Enddatum (kein Schaltjahr): 28.2.

(c) Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen bzw des Anspruchs nach
    § 1a Abs 7 VKG

Wie bereits dargelegt, stellt für die Konsumation des Anspruch nach § 1a VKG ein
gemeinsamer Haushalt mit dem Kind eine der maßgeblichen Voraussetzungen dar.
§ 1a Abs 7 VKG verweist bei einem nachträglichen Wegfall dieses Erfordernisses auf
§ 2 Abs 7 und 8 VKG.

Fällt nun der gemeinsame Haushalt während der Inanspruchnahme der Freistellung weg,
obliegt es dem AN, den AG davon in Kenntnis zu setzen. Der AG hat anschließend ein
Wahlrecht. Ihm steht es offen, den AN entweder unter Auflösung des Papamonats zur
Wiederaufnahme seiner Arbeit aufzufordern oder die Freistellung wie bisher
weiterlaufen zu lassen.71

Entschließt sich der AG, die Freistellung weiterlaufen zu lassen, kann der AN seine Arbeit
nicht selbstständig wieder aufnehmen und gilt für den betreffenden Zeitraum als
arbeitslos. Infolgedessen besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 12 Abs 7 AlVG.72

Liegt kein dauernder Wegfall des gemeinsamen Haushalts vor, entfällt folgerichtig auch
die Wahlmöglichkeit des AG und der Papamonat bleibt unverändert aufrecht. 73

(5) Mitteilungspflichten des AN nach § 1a Abs 3 VKG

Im Folgenden werden sowohl die Mitteilungspflichten des AN als auch die
Konsequenzen bei Verabsäumung dieser näher erläutert.

71 Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2 VKG Rz 16 (Stand 1.1.2018, rdb.at).
72 Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2 VKG Rz 18.
73 Vgl Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2 VKG Rz 17.

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(a) Allgemeines

Um einen Papamonat ordnungsgemäß in Anspruch nehmen zu können, gilt es hinsichtlich
der Mitteilungspflichten des AN zwischen Vorankündigung74, Meldung der Geburt und
Meldung des tatsächlichen Antrittstermins75 zu differenzieren. Es handelt sich somit
um drei unterschiedliche Meldepflichten des AN, welchen er jeweils innerhalb der
vorgesehenen Frist nachzukommen hat.76

Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin hat der AN den AG über
den beabsichtigten Antritt des Papamonats in Form einer Vorankündigung nach
§ 1a Abs 3 VKG zu unterrichten. Diese erste Meldung muss neben der Bekanntgabe des
zu      diesem   Zeitpunkt      anzunehmenden           Geburtstermins        auch   einen   vorläufigen
Antrittstermin enthalten. Der AN kann hierbei innerhalb der gesetzlichen Grenzen
hinsichtlich Dauer und Lage des Papamonats den Beginn der Freistellung unabhängig
von etwaigen Wünschen des AG frei wählen.77 Weiters muss der Beginn zu diesem
Zeitpunkt noch nicht exakt terminisiert werden. Es ist anzunehmen, dass eine vorerst
lediglich allgemeine Formulierung78 als ausreichend anzusehen ist.79 Handelt es sich um
eine Frühgeburt, welche eine zeitgerechte Vorankündigung unmöglich macht, schadet
dies dem Anspruch § 1a VKG nicht, da diese in solchen Fällen unterbleiben kann. Die
übrigen Meldepflichten bleiben davon allerdings unberührt.80

Die zweite Mitteilungspflicht bezieht sich auf die Geburt des Kindes, welche der AN dem
AG unverzüglich anzuzeigen hat.81

In weiterer Folge hat der AN in einer dritten Etappe erneut eine Woche Zeit, um den
genauen Termin des Antrittszeitpunktes dem AG in einer weiteren Meldung bekannt zu
geben. Da der in der Vorankündigung genannte Termin lediglich als Orientierungshilfe
dient, müssen diese beiden Daten82 nicht übereinstimmen. Diese Fristen gelten wiederum
auch für all jene Väter, bei denen die Vorankündigung in Folge einer Frühgeburt nicht
eingehalten werden konnte.83

74 Vgl VII. D. Vorankündigung des Papamonats (Formular AK).
75 Vgl VII. E. Meldung des Papamonats (Formular AK).
76 Vgl Kronberger/Kraft, 10 Fragen und Antworten zum Papamonat, BÖB 2019, 40.
77 Vgl Lindmayr, Rechtsanspruch auf Papamonat - BGBl, ARD 6660/16/2019.
78 Anm: bspw „nach Ende des medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts“.
79 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
80 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
81 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
82 Anm: das in der Vorankündigung genannte Datum und das der Meldung des Antritts.
83 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.

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Weder die Vorankündigung84 noch die Mitteilung über Geburt bzw die darauffolgende
Mitteilung über den tatsächlichen Antrittszeitpunkt bedürfen der Schriftform. Es empfiehlt
sich dennoch zu Beweiszwecken eine schriftliche Ausführung zu wählen.85

Dies wird nun im Folgenden zum Zwecke der Veranschaulichung anhand von zwei
Bsp illustriert.86

Bsp 1

Errechneter/Tatsächlicher Geburtstermin: 20.7.

Die Vorankündigung hat spätestens mit dem 20.4. zu erfolgen. Der AN hat am 20.7. die
Geburt des Kindes ohne Aufschub dem AG bekanntzugeben. Innerhalb einer Woche nach
der Geburt – spätestens am 27.7. – muss der AN dem AG den tatsächlichen
Antrittszeitpunkt mitteilen.

Bsp 2

Errechneter Geburtstermin: 20.7.

Tatsächlicher Geburtstermin: 15.4.

Im Falle einer „extremen“ Frühgeburt kann die Voranmeldung, sofern sie noch nicht
stattgefunden hat, unterbleiben. Von der Geburt des Kindes ist der AG dennoch am 15.4.
unverzüglich zu unterrichten. Innerhalb einer Woche nach der Geburt – spätestens am
22.4. – muss der AN den tatsächlichen Antrittszeitpunkt melden.

(b) Versäumnis der Mitteilungspflichten durch den AN nach § 1a Abs 3 VKG

Wie im vorherigen Abschnitt bereits dargelegt, treffen den AN – um den Anspruch
ordnungsgemäß geltend zu machen – drei unterschiedliche Mitteilungspflichten.
Unterbleibt auch nur eine dieser drei Meldungen zu einem fristwahrenden Zeitpunkt, so
verliert der AN seinen Anspruch nach § 1a VKG.87

Nicht davon betroffen ist jedoch eine freiwillige zwischen AG und AN getroffene
Vereinbarung nach § 1a Abs 3 VKG, welche bei Einigung in Folge wie eine gesetzliche

84 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
85 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
86 Vgl für weiterführende Beispiele Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
87 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.

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Inanspruchnahme zu betrachten ist. Dies erstreckt sich konsequenterweise auch auf
sämtliche sonstige Rechtsfolgen des Anspruchs nach § 1a VKG. Eine Ausnahme gilt im
Übrigen auch für mögliche kollektivvertragliche Ansprüche, welche unter Umständen
günstiger als das Gesetz gefasst sein können. Diese werden von einer nicht rechtzeitig
durchgeführten Meldung nicht berührt. In Kollektivverträgen können jedoch eigene Fristen
vorgesehen sein.88

(6) Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Im Folgenden wird das Verhältnis des Papamonats zur Dienstfreistellung sowie zur
Verhinderungskarenz              dargestellt.     Sowohl die         Dienstfreistellung        als    auch     die
Verhinderungskarenz stellen selbstständige Ansprüche dar, welche grundsätzlich
eigenständig neben dem Anspruch nach § 1a VKG entstehen können.

(a) Papamonat und Dienstfreistellung nach § 1a Abs 4 VKG

Nach            § 1a Abs 4 VKG      sind     gesetzliche,         kollektivvertragliche           oder       auch
einzelvertragliche Ansprüche89 auf Dienstfreistellung nicht auf die Freistellung nach
§ 1a VKG anzurechnen. In Frage kommen hier die gesetzlichen Ansprüche auf
Dienstfreistellung           nach       § 8 Abs 3 AngG,           § 1154b Abs 5 ABGB                 sowie     die
Pflegefreistellung nach § 16 UrlG als lex specialis.90

Im Falle von § 8 Abs 3 AngG liegt eine Verhinderung, aus anderen wichtigen, die Person
des AN betreffenden, Gründen vor. Dabei handelt es sich vorrangig um eine Kollision mit
höherrangigen Pflichten, deren Ursprung oft innerhalb der Familie begründet sind.91
§ 1154b Abs 5 ABGB ist die entsprechende Generalklausel für all jene AN, die nicht in
den Anwendungsbereich des AngG fallen.92 Sowohl der Anspruch auf Freistellung nach
§ 8 Abs 3 AngG als auch der Anspruch nach § 1154b Abs 5 ABGB begründet eine
Entgeltfortzahlungspflicht93 durch den AG. KollV und Einzelverträge können diese
gesetzlichen Regelungen zudem näher ausgestalten oder aber auch für den AN
günstigere Bedingungen schaffen.94

88 Vgl Kurzböck, ARD 6687/5/2020.
89 Anm: keine Erwähnung im Gesetz finden die Betriebsvereinbarungen. Nach Auffassung Reissners sind diese per
analogiam dennoch miteinzubeziehen.
90 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282 (292).
91 Vgl Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, Kommentar zum Angestelltengesetz § 8 Rz 39 (Stand 1.10.2013, rdb.at).
92 Vgl Krejci in Rummel, ABGB - Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3 § 1154b ABGB Rz 32

(Stand 1.1.2000, rdb.at).
93 Anm: dies kann zum Verlust des sozialrechtlichen Anspruchs auf Familienzeitbonus führen.
94 Vgl Reissner, ASoK 2019, 282 (292).

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