LPV-FAMILIENKOMPASS Der Leitfaden für Eltern im NÖ Landesdienst - Amt der NÖ Landesregierung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Sehr geehrte Kollegin! Sehr geehrter Kollege! Für uns als Personalvertretung ist es ein besonderes Anliegen, Eltern im NÖ Landes- dienst bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bestmöglich zu unterstützen. Zahlrei- che Initiativen sind von uns in der Vergangenheit dafür gesetzt und von Dienstgeberseite umgesetzt worden, wovon Sie heute profitieren (etwa der Kinderzuschuss, das Kinder- weihnachtsgeld, Pflegefreistellungen uvm.). Für die Beibehaltung von bestehenden Sozi- alleistungen und weiteren generellen Verbesserungen im NÖ Landesdienst werden wir uns natürlich auch in Zukunft mit vollster Kraft einsetzen. Kinder sind Geschenke des Lebens für die Ewigkeit. Sie bringen neues Glück und Freude in die Familien, aber auch große Veränderung mit sich. Was im Alltag bisher oft wichtig erschien, wird plötzlich nebensächlich. Neue Aufgaben und Fragen treten auf. Auf was muss man achtgeben, welche Entscheidungen gehören getroffen und welche Behörden- wege eingehalten? Um Ihnen, liebe Eltern im NÖ Landesdienst, den Weg zu Ihren Entscheidungen zu er- leichtern oder Unklarheiten auszuräumen, haben wir Informationen und Hinweise rund um das Thema „Eltern sein im NÖ Landesdienst“ in dieser speziellen Broschüre abgebil- det und zusammengefasst. Wenn Sie weiterführende Fragen zum Thema haben, stehen wir Ihnen unter unserer Infohotline des „LPV Familienkompasses“ jederzeit gerne zur Verfügung (02742 / 9005- 12499). Ich wünsche Ihnen, Ihrer Familie und Ihrem Kind alles Gute, viel Freude und vor allem Gesundheit! Ihr Mag. Hans Zöhling Obmann der Landespersonalvertretung 2
Inhaltsverzeichnis MUTTERSCHUTZ ...................................................................................................6 Welche Meldepflichten gibt es?................................................................................................ 7 Pflichten des Dienstgebers....................................................................................................... 8 Welche Beschäftigungsverbote gibt es?................................................................................. 8 Finanzielle Leistungen während der Schutzfristen...............................................................11 Frühkarenzurlaub („Papamonat“) und Familienzeitbonus................................................... 13 KÜNDIGUNGS- und ENTLASSUNGSSCHUTZ ....................................................18 Schwangerschaft...................................................................................................................... 19 Karenzurlaub ........................................................................................................................... 19 Elternteilzeit ............................................................................................................................. 20 Schutzbestimmungen bei befristeten Dienstverhältnissen................................................. 20 KARENZURLAUB und SONDERURLAUB zur Erziehung des Kindes ...............22 Karenzurlaub............................................................................................................................ 23 Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes............................................................................... 33 Neuerliche Schwangerschaft während Karenz oder Sonderurlaub.................................... 34 KINDERBETREUUNGSGELD ..............................................................................36 Kinderbetreuungsgeld – ein Überblick.................................................................................. 37 ELTERNTEILZEIT und WIEDEREINSTIEG IN DEN JOB .................................40 Elternteilzeit.............................................................................................................................. 41 Tageweiser Einsatz.................................................................................................................. 47 FINANZIELLE ZUWENDUNGEN...........................................................................50 Familienbeihilfe........................................................................................................................ 51 Kinderzuschuss........................................................................................................................ 51 Kinderweihnachtsgeld............................................................................................................. 53 Studienbeihilfe und Lehrlingsbeihilfe.................................................................................... 54 Steuerliche Absetzbeträge...................................................................................................... 55 FREISTELLUNGEN zur BETREUUNG und PFLEGE............................................56 Pflegefreistellung..................................................................................................................... 57 Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes........................................................................... 60 Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes................................................................ 61 Sonstige WICHTIGE INFORMATIONEN.............................................................62 Elternorientierte Personalpolitik mit Fokus auf die Väter.................................................... 63 Erholungseinrichtungen.......................................................................................................... 63 Familienförderung durch das Land NÖ.................................................................................. 64 3
Wichtige Termine im Überblick Vor der Geburt Wer ist zu informieren? Welche Bestätigungen/ Ab diesem Zeitpunkt haben Termin/Ereignis Wo ist Antrag zu stellen? Nachweise werden benötigt? Sie Anspruch auf ... Arzt Sie erfahren von Ihrer Schwangerschaft ärztliche Bestätigung über den • Kündigungs-Entlassungsschutz Dienstgeber voraussichtlichen Geburtstermin • Schutz vor schädigender Arbeit 1. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung bis längstens zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche Dienstgeber, Frühkarenzurlaub - max. 4 Wochen Frühkarenz Antrag spätestens 2 Monate vor ärztliche Bestätigung über den ab Geburt des Kindes bis Ende Mut- „Papamonat“ dem voraussichtlichen Geburts- voraussichtlichen Geburtstermin terschutz (Sonderurlaub unter Entfall termin der Bezüge) Dienstgeber Bestätigung Fach- /Amtsarzt individuelles Beschäftigungsverbot Bei Gefahr für die • Bestätigung Fach- /Amtsarzt Gesundheit von jeweiliger • Arbeits- und Entgeltbestätigung für Mutter und Kind B: Bezugsfortzahlung Sozialversicherungsträger Wochengeld VB: vorzeitiges Wochengeld (ÖGK bzw. BVAEB) • ärztliche Bestätigung betreffend den voraussichtlichen Geburtstermin 2. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung: ab der 17. bis längstens zum Ende der 20. Schwangerschaftswoche 3. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung: ab der 25. bis längstens zum Ende der 28. Schwangerschaftswoche 4. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung: ab der 30. bis längstens zum Ende der 34. Schwangerschaftswoche 5. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung: ab der 35. bis längstens zum Ende der 38. Schwangerschaftswoche Dienstgeber absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor dem voraussichtlichen • Arbeits- und Entgeltbestätigung für jeweiliger Wochengeld des Dienstgebers B: Bezugsfortzahlung Entbindungstermin Sozialversicherungsträger • ärztliche Bestätigung für den VB: Wochengeld (ÖGK bzw. BVAEB) voraussichtlichen Geburtstermin Alle Änderungen (z.B. Änderung des Geburtstermins) sind dem Dienstgeber umgehend zu melden! 4
Wichtige Termine im Überblick Nach der Geburt Wer ist zu informieren? Welche Bestätigungen/ Ab diesem Zeitpunkt haben Termin/Ereignis Wo ist Antrag zu stellen? Nachweise werden benötigt? Sie Anspruch auf ... Geburtsanzeige (Krankenhaus leitet diese au- Krankenhausverwaltung bzw. tomatisch an das zuständige Standesamt wei- bei Hausgeburt Arzt/Ärztin ter. Arzt/Ärztin füllt Anzeige aus und übergibt sie den Eltern zur Vorlage beim Standesamt) 1. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung bis längstens zum Ende der 1. Lebenswoche Ihres Kindes Dokumente der Eltern • Geburtsurkunde des Kindes • Meldezettel • gebührenfreie Geburtsbescheinigung In dem für den Geburtsort • Geburtsurkunde • Saatsbüergerschaftsnachweis (bis zum zuständigen Standesamt • Staatsbürgerschaftsnachweis vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes • Heirats-, Scheidungs- oder Sterbeurkunde gebührenfrei) Entbindung In der für den Wohnort zuständigen • Geburtsurkunde des Kindes • Reisepass oder Staatsbürgerschafts- Meldebehörde (Bürgerservicestelle Meldebestätigung des Kindes nachweis der Eltern der Gemeinde) • Meldezettelformular • Standesamtliche Geburtsbescheinigung • Fortbezug des Wochengeldes bei VB • eventuelle Bestätigung für eine Frühgeburt • Meldung des Kindes zur Sozialversi- oder Kaiserschnittentbindung cherung jeweiliger Sozialversicherungsträger • Antragsformular (ÖGK bzw. BVAEB) • Bestätigung des Finanzamtes über Bezug • Kinderbetreuungsgeld der Familienbeihilfe • Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld • Meldezettel des Kindes • Meldezettel des antragstellenden Elternteils 2. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung: 4. bis längstens zum Ende der 7. Lebenswoche Ihres Kindes Ab Entbindung bis zu • Meldung der Geburt: binnen Monatsfrist • Karenzurlaub Dienstgeber • Kinderzuschuss einem Monat danach • Familienbeihilfenbescheid • Beamte: Bezugsfortzahlung URLAUBSVERBRAUCH • volle Bezüge während Urlaubsver- • Verbrauch Resturlaub im Anschluss an brauch (Achtung auf Zuverdienstgren- den Mutterschutz ze beim Kinderbetreuungsgeld) • bei Nichtverbrauch erfolgt Verschiebung • bei Verschiebung erfolgt Aliquotierung Ab Entbindung, des aliquoten Resturlaubes um die Dauer des Urlaubes Dienstgeber des Karenzurlaubes bzw. spätestens bis FRÜHK ARENZURLAUB („Papamonat“) zum Ende des Mutter- Beginn und Dauer sind spätestens 1 Woche schutzes. vor dem beabsichtigtem Antritt zu melden Frühkarenzurlaub (Papamonat) • Geburtsurkunde des Kindes Meldungen durch die • Meldebestätigung des Kindes Mutter bzw. den Vater FAMILIENZEITBONUS jeweiliger Beantragung in den ersten 91 Tagen ab der Sozialversicherungsträger Geburt Familienzeitbonus (ÖGK bzw. BVAEB) • Geburtsurkunde des Kindes • Entlassungsbestätigung Krankenhaus Karenzurlaub bis max. zum 2. Geburtstag des Kindes (wenn abwechselnd, dann KARENZURLAUB zweimaliger Wechsel möglich). Achtung entweder durch einen Elternteil für die Meldefristen! Beim ersten Wechsel auch gesamte Dauer bzw. durch beide Elternteile Verschiedene Varianten abwechselnd 1 Monat gleichzeitig möglich - aber Ver- kürzung des Karenzurlaubes um 1 Monat. der Inanspruchnahme des Krankenversicherung beachten Karenzurlaubes bzw. der Rechtsanspruch bis längestens zum Teilzeit. SONDERURLAUB Beginn des Kindergartenjahres, in dem unter Entfall der Bezüge direkt im Anschluss das Kind das vierte Lebensjahr vollendet an den Karenzurlaub Dienstgeber hat. Krankenversicherung beachten. Ab Entbindung, Fristende bei befristeter Teilzeit: bzw. spätestens bis zum 1. Beliebiges Fristende bis zur Ende des Mutterschutzes. Vollendung des 4. Lebens- TEILZEIT jahres. Meldungen durch die • Rechtsanspruch bis zum 18. Lebensjahr auf 2. 31.12. des Schuljahres, in dem unbefristete Teilzeit. das Kind das 7. Lebensjahr Mutter bzw. den Vater • Rechtsanspruch auf Erhöhung nur nach vollendet hat. bestimmten Fristen (befrtistete Teilzeit) 3. 31.12. des Schuljahres, in dem das Kind das 11. Lebensjahr vollendet hat. 3. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung: 3. bis längstens zum Ende des 5. Lebensmonats Ihres Kindes 4. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung: 7. bis längstens zum Ende des 9. Lebensmonats Ihres Kindes 5. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung: 10. bis längstens zum Ende des 14. Lebensmonats Ihres Kindes 5
MUTTERSCHUTZ Ein Baby kündigt sich an Schutzbestimmungen für werdende Mütter Was muss ich zu Beginn meiner Schwangerschaft beachten, welche finanziellen Leistungen stehen mir während der Schutzfristen zu und welche Arbeiten sind für werdende Mütter verboten? Das und weitere wichtige Informationen finden Sie in diesem Abschnitt. 6
WELCHE MELDEPFLICHTEN GIBT ES? Bekanntgabe der Schwangerschaft Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, melden Sie diese dem Dienstgeber mit- tels einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Denn ab die- sem Zeitpunkt gilt für Sie als werdende Mutter das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz mit allen damit verbundenen Schutzbestimmungen. Geben Sie Ihre Schwangerschaft erst später bekannt, hat das keine rechtlichen Konse- quenzen, könnte jedoch eine Gefahr für Mutter und Kind bedeuten, weil Schutzmaßnah- men eventuell nicht zeitgerecht getroffen werden können. MUSS ICH SONST NOCH ETWAS BEACHTEN? Werdende Mütter sind auch verpflichtet, den Dienstgeber innerhalb der 4. Woche vor dem Beginn der Schutzfrist (= 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) nochmals auf den Beginn der Schutzfrist hinzuweisen. Auch das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft ist dem Dienstgeber umgehend zu melden. Sonstige Melde- und Vorlagepflichten Nach der Geburt: Zur Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt ist der Abteilung Personalangelegenheiten (LAD2-A) binnen Monatsfrist eine Geburtsurkunde des Kindes im Dienstweg vorzulegen. Beachten Sie: Zum Ende des Mutterschutzes müssen folgende Unterlagen bei der LAD2-A vorgelegt worden sein: -► Bestätigung über die Wochenhilfe (bei VB) -► Ev. Bestätigung über eine Frühgeburt oder Kaiserschnitt (ärztliche Bestätigung) -► Antrag auf Karenzurlaub -► Kinderbetreuungsgeldbestätigung -► Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe -► Erklärung für die Zuerkennung des Kinderzuschusses 7
Weiters muss Ihre Dienststelle einen eventuellen Resturlaubsverbrauch bis zu diesem Zeitpunkt gemeldet haben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Dienstverhinderung aufgrund einer Fehl- geburt als Krankenstand gilt, der dem Dienstgeber zu melden ist. PFLICHTEN DES DIENSTGEBERS Folgende Punkte gelten, sobald der Dienstgeber Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft hat: -► Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen (insbesondere jene nach der Mutter-Kind-Pass Verordnung) außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder zumutbar, so muss der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfort- zahlung gewähren. -► Beschäftigungsverbote für werdende Mütter: Für eine schwangere Bedienstete sind alle Arbeiten verboten, die eine schwere kör- perliche Belastung darstellen und somit für sie selbst oder das ungeborene Kind schädlich sind. Alle Informationen zu den Beschäftigungsverboten finden Sie im fol- genden Unterpunkt. -► Der Dienstgeber muss werdenden und stillenden Müttern die Möglichkeit geben, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen. WELCHE BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE GIBT ES? Für werdende Mütter gibt es folgende Arten von Beschäftigungsverboten: -► Beschäftigungsverbote nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz » Das absolute Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) » Das individuelle Beschäftigungsverbot -► Das Verbot bestimmter Arbeiten (sonstige Beschäftigungsverbote) Das absolute Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) 8 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin bzw. der tatsächli- chen Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. 8
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens 12 Wochen. Beachten Sie: Kommt Ihr Baby früher als errechnet zur Welt und verkürzt sich dadurch der 8-wöchige Mutterschutz vor der Geburt, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung ge- nau um diese Zeitspanne, höchstens jedoch auf 16 Wochen. Das individuelle Beschäftigungsverbot Unabhängig von den Fristen des absoluten Beschäftigungsverbotes hat bei Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung eine vorzeitige Dienstfreistellung zu erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Fachärz- tin oder ein Facharzt für Gynäkologie bzw. Innere Medizin eine entsprechende Bestäti- gung ausstellt, aufgrund derer vom Amtsarzt schon vor Beginn des Mutterschutzes eine Dienstfreistellung verfügt wird. In dieser Zeit wird bei beamteten Bediensteten der Bezug und bei Vertragsbediensteten von der zuständigen Sozialversicherung ein „erweitertes Wochengeld“ bezahlt. Das Verbot bestimmter Arbeiten (sonstige Beschäftigungsverbote) Die Dienstverrichtung darf weder Ihre Gesundheit noch die Ihres Kindes gefährden. Aus diesem Grund sind bereits vor dem absoluten Beschäftigungsverbot gewisse Arbeiten nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Dazu zählen beispielsweise: -► Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen – es sei denn, kurze Unter- brechungen sind möglich -► Heben und Tragen von schweren Lasten -► Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen -► Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die in ihrer statischen Belastung diesen gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegen- heiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können 9
Büroarbeitsplätze sind grundsätzlich unbedenklich. Es können jedoch einzelne Tätigkei- ten vorkommen, die auch in diesem Fall eine schwere körperliche Belastung darstellen. Eine Einzelfallprüfung ist hier vorzunehmen. Für Kindergartenpädagoginnen gilt: Bei der Dienstverrichtung in Kindergärten besteht grundsätzlich ein erhöhtes Infektions- risiko, da Kinder aufgrund noch fehlender Immunität deutlich häufiger erkranken und oft- mals ein sehr enger Kontakt gegeben ist. Für Kindergartenpädagoginnen besteht nicht immer aufgrund selbst durchgemachter Erkrankungen oder Impfungen ein Schutz. Um eine klare Aussage über den vorhandenen Impfschutz treffen zu können, sollte auf jeden Fall eine Titerbestimmung durch die schwangere Kollegin erfolgen. Auskünfte zu den Maßnahmen bei den einzelnen Infektionskrankheiten erhalten Sie beim IBG Worklab (https://www.ibg.at/). WAS GILT BEI ARBEITEN IN DER NACHT, AN SONN- UND FEIERTAGEN SOWIE BEI MEHRLEISTUNGEN? Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und Sonn- und Feiertagsarbeit ist für werdende Mütter generell verboten. Außerdem dürfen werdende Mütter nicht über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit beschäftigt werden. Die Höchstarbeitszeit pro Tag beträgt 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen. ICH BIN NORMALERWEISE IM TURNUSDIENST BESCHÄFTIGT. WAS IST HIER AB MELDUNG MEINER SCHWANGERSCHAFT ZU BEACHTEN? Bedienstete, die Turnusdienst und somit auch Nachtdienste leisten, haben ab dem Zeit- punkt der Meldung der Schwangerschaft (= Verbot der Nachtarbeit), bis zum Beginn des Mutterschutzes Anspruch auf den Zulagenersatzbetrag. Dieser Durchschnittsbetrag er- rechnet sich aus der Anzahl der Nachtdienste (Nachtdienstzulage bzw. -vergütung), wel- che in den letzten 13 Wochen vor der Meldung geleistet wurden und wird vom Dienstge- ber ausbezahlt. Der Beobachtungszeitraum (13 Wochen vor Meldung der Geburt) verlängert sich durch eventuelle Urlaubs- bzw. Krankenstandstage. Die Turnusdienstzulage bzw. -vergütung kann weiter beansprucht werden, sofern auch die Monatsstunden des Turnusdienstes erbracht werden. Weiters wird die Turnusdienst- zulage bzw. -vergütung auch für den Zeitraum eines eventuellen Resturlaubsverbrauches im Anschluss an den Mutterschutz weiterbezahlt. 10
FINANZIELLE LEISTUNGEN WÄHREND DER SCHUTZFRISTEN Beamtinnen: Beamtinnen haben keinen Anspruch auf Wochengeld, da ihr Monatsbezug während des Beschäftigungsverbotes vom Dienstgeber weiterbezahlt wird. Kein Weiterzahlungsan- spruch besteht für die Abgeltung von Überstunden, weil ab Meldung der Schwangerschaft keine Überstunden mehr geleistet werden dürfen. Vertragsbedienstete: Während des absoluten und individuellen Beschäftigungsverbotes erhalten Sie vom zuständigen Sozialversicherungsträger Wochengeld. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld ist das Vorliegen einer eigenen aufrechten Krankenversicherung. Sie müssen somit am Tag vor Beginn des Beschäf- tigungsverbotes selbst versichert sein (eigene Beschäftigung, Bezug von Kinderbetreu- ungsgeld). Es besteht z.B. kein Anspruch auf Wochengeld bei Sonderurlaub zur Erzie- hung des Kindes nach Beendigung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld. WO IST DAS WOCHENGELD ZU BEANTRAGEN UND WELCHE UNTERLAGEN MUSS ICH VORLEGEN? Sie beantragen das Wochengeld beim zuständigen Sozialversicherungsträger. Vertragsbedienstete, die vor dem 1.1.2001 in den Landesdienst eingetreten sind, stel- len den Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK); liegt der Eintritt nach dem 1.1.2001, ist das Wochengeld bei der Sozialversicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten und Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu beantragen. Erforderliche Unterlagen bei einem Antrag VOR der Geburt: -► Arbeits- und Entgeltbestätigung -► ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle des individuellen (vorzeitigen) Beschäftigungsverbotes die Bestätigung des Facharztes über das Freistellungszeugnis -► Bankverbindung (Bankinstitut, IBAN) 11
Zusätzlich müssen bei einem Antrag auf Wochengeld NACH der Geburt folgende Unter- lagen vorgelegt werden: -► Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Geburt außerhalb Österreichs stattgefunden hat) -► Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses, in dem die Entbindung stattgefunden hat -► Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie Kaiserschnittentbindungen: ärztliche Bestä- tigung Beachten Sie: Bereits die Übermittlung dieser Unterlagen gilt als Antrag! WIE VIEL WOCHENGELD STEHT MIR ZU? Das Wochengeld errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 3 vollen Kalendermonate (=die letzten 13 Wochen) vor Beginn des Mutterschutzes. Dazu kommt ein Aufschlag für die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). WIE ERFOLGT DIE BERECHNUNG, WENN ICH VOR BEGINN BZW. BEKANNTGABE DER SCHWANGERSCHAFT REGELMÄßIG ÜBERSTUNDEN GELEISTET HABE? Ab Beginn bzw. Bekanntgabe der Schwangerschaft dürfen Sie weder Überstunden noch Sonn- und Feiertagsarbeit mehr leisten. Die Entgelte dafür fallen weg. Dies führte somit in der Vergangenheit zu Einkommensverlusten beim Wochengeld. § Der OGH hat nun aber entschieden: Für die Berechnungsgrundlage des Wochengel- des kommt es ausschließlich auf die Zeiträume des „ungekürzten“ Entgeltbezuges an. Regelmäßig geleistete Überstunden vor Meldung der Schwangerschaft müssen für die Berechnung des Wochengeldes daher berücksichtigt werden. 12
WEITERE REGELUNGEN BEIM WOCHENGELD Befristete Dienstverhältnisse: Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das vor der Schutzfrist mindestens 3 Monate ge- dauert hat durch Zeitablauf während der Schwangerschaft, besteht ebenfalls ein An- spruch auf Wochengeld. Ergänzungszahlung bei Vertragsbediensteten im LVBG („Besoldung alt“): Erreicht das Wochengeld nicht die vollen Bezüge, so haben Vertragsbedienstete im An- wendungsbereich des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) Anspruch auf eine Ergänzungszahlung durch den Dienstgeber. Die von der ÖGK bzw. BVAEB ausgestellte Bestätigung über die Höhe des Wochengeldes ist daher sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverbotes der Abteilung Personalangelegenheiten (LAD2-A) zwecks Be- rechnung des Ergänzungsbetrages zu übermitteln. Geringfügige Beschäftigung: Bei einer geringfügigen Beschäftigung erhalten Sie Wochengeld, wenn Sie selbst bei einer Kranken- und Pensionsversicherung einbezahlt haben (Selbstversicherung). Das Wochengeld beträgt in diesem Fall € 9,47 (Stand: 2020) täglich. FRÜHKARENZURLAUB („PAPAMONAT“) UND FAMILIENZEITBONUS WAS IST DER „PAPAMONAT“? Beim „Papamonat“ handelt es sich um einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub). Frischgebackene Väter können diesen Frühkarenzurlaub in der Dauer von 4 Wochen in- nerhalb des Zeitraumes zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des absoluten Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Da es sich somit um eine unentgeltliche Dienstfreistellung handelt, erhalten Sie vom Dienstgeber in dieser Zeit kein Gehalt. Sie können jedoch den Familienzeitbonus bean- tragen (siehe dazu ab Seite 17). 13
WELCHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE INANSPRUCH- NAHME MUSS ICH ERFÜLLEN? -► gemeinsamer Haushalt mit Mutter und Kind (Vorlage einer Meldebestätigung!) -► keine wichtigen dienstlichen Gründe sprechen dagegen Eine Mindestbeschäftigungsdauer beim Land NÖ ist nicht erforderlich. WIE UND WANN KANN ICH DEN FRÜHKARENZURLAUB NUTZEN? -► Dauer: 4 Wochen -► Zeitraum: Von der Geburt des Kindes bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (Mutterschutz). Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Beginn des „Papa- monats“ frei gewählt werden. zB Lena wird am 10. April 2020 geboren. Der Vater nimmt nach dem Krankenhausaufenthalt von Mutter und Kind von 13. April bis 10. Mai 2020 den Frühkarenzurlaub in Anspruch. Beachten Sie: Der Frühkarenzurlaub ist durchgehend zu konsumieren, d.h. eine Konsumation in Teilen (z.B. 2 Wochen Freistellung, 1 Woche Dienst, 2 Wochen Freistellung) ist nicht möglich. WELCHE MELDEFRISTEN BESTEHEN? -► Bekanntgabe der beabsichtigten Inanspruchnahme: Sie müssen die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes spätestens 2 Monate vor dem errechneten Geburtstermin bekanntgeben. Ein formloses Schreiben inklusive einer Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ist dazu ausrei- chend. -► Beginn und Dauer: Der Beginn und die Dauer sind spätestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden. 14
BIN ICH WÄHREND DES FRÜHKARENZURLAUBES VER- SICHERT? Die Kranken- und Pensionsversicherung (ausgenommen Unfallversicherung!) bleibt auf- recht, die Beiträge werden zur Gänze durch den Dienstgeber entrichtet. WIRD DER FRÜHKARENZURLAUB AUF DIENSTZEIT- ABHÄNGIGE ZEITEN ANGERECHNET? Der Sonderurlaub wird für Ansprüche berücksichtigt, die sich nach der Dauer des Dienst- verhältnisses richten (z.B.: Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Vorrückungen, Stichtage, Jubiläumsbelohnungen etc.). Die Zahlungen an die Mitarbeiter-Vorsorgekasse (MVK) werden jedoch stillgelegt, sofern die Bestimmungen der „Abfertigung Neu“ Anwendung finden (betrifft Bedienstete, wenn diese ab 1.1.2003 in den Landesdienst eingetreten sind). Der Jahresurlaubsanspruch reduziert sich zudem um die Dauer dieses Sonderurlaubes. WAS IST DER FAMILIENZEITBONUS? Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Frühkarenzurlaub um einen Sonderurlaub un- ter Entfall der Bezüge, welcher vom Dienstgeber gewährt wird. Stattdessen können Sie während der Freistellung den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich € 22,60 beziehen (rund € 700,- für 4 Wochen). Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag und ist frühestens ab dem Tag der Ge- burt und innerhalb von 91 Tagen danach für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen. Auf der Homepage des Bundes- ministeriums für Frauen, Familie und Jugend finden Sie das bundeseinheitliche Antrags- formular (https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzun- gen/kinderbetreuungsgeld-ab-1.3.2017/formulare-und-broschueren.html). 15
Beachten Sie: Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss immer mit der in Anspruch ge- nommenen Dienstfreistellung für einen Frühkarenzurlaub exakt übereinstimmen! Daher können NÖ Landesbedienstete den Familienzeitbonus nur für die Dauer von 28 Tagen (= 4 Wochen) in Anspruch nehmen, nicht jedoch länger! Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Das heißt, die Bezugsdauer kann nicht verlän- gert, verkürzt, verschoben, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden. WELCHE VORAUSSETZUNGEN MUSS ICH ERFÜLLEN UND WAS IST SONST NOCH ZU BEACHTEN? -► Sie müssen sich im gesamten Bezugszeitraum im Frühkarenzurlaub befinden. -► Ihr Lebensmittelpunkt, jener des Kindes und des zweiten Elternteils muss in Öster- reich liegen. -► Gemeinsamer Haushalt: Sie müssen mit Mutter und Kind im gemeinsamen Haushalt leben (Meldung des Hauptwohnsitzes!). -► Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit Kind und Mutter aufgehoben wird. Eine diesbezügliche Änderung ist umgehend bekannt zu geben. Beachten Sie: Der Familienzeitbonus darf in der Regel erst beantragt werden, wenn Mutter und Kind aus dem Krankenhaus entlassen sind. Denn die Krankenhaustage werden nicht als gemein- samer Haushalt gewertet. Bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch den Vater und den zweiten Elternteil (mindestens jeweils durchschnittlich 4 Stunden täglich!) ausnahmswei- se ein gemeinsamer Haushalt angenommen. -► Bezug von Familienbeihilfe für das Kind -► durchgehende Erwerbstätigkeit: 182 Tage (rund 6 Monate) vor Bezugsbeginn des Familienzeitbonus muss eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbs- tätigkeit vorliegen. Unterbrechungen von 14 Tagen im Beobachtungszeitraum von 182 Tagen haben keinen Einfluss. 16
Was versteht man unter einer durchgehenden Erwerbstätigkeit? § Der OGH hat am 13. Oktober 2020 entschieden, dass es nicht auf eine tatsächliche „phy- sische“ Form der Erwerbstätigkeit ankommt, sondern darauf, ob durch die Tätigkeit die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung begründet wird. Praktisch bedeutet dies, dass auch bei einem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge eine Unterbrechung nicht vorliegt und Familienzeitbonus zusteht. -► Kein Bezug von Leistungen: Während des Bezugs des Familienzeitbonus dürfen Sie weder Entgelt erhalten (auch kein Erholungsurlaub!) noch Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen. -► Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Frühkarenzurlaub: Nach Beendigung des Frühkarenzurlaubs müssen Sie Ihren Dienst wiederaufnehmen. Es ist nicht mög- lich, eine andere als die unterbrochene Tätigkeit auszuüben und es kann auch kein Karenzurlaub direkt an den Frühkarenzurlaub angehängt werden. Beachten Sie: Der Familienzeitbonus kann nicht zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Nehmen Sie als Vater das Kinderbetreuungsgeld später in Anspruch, wird dieses dann um den Familienzeitbonus vermindert – es verkürzt sich der Tagessatz, nicht jedoch die Bezugsdauer! Der Familienzeitbonus wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. 17
KÜNDIGUNGS- und ENTLASSUNGSSCHUTZ Was muss ich wissen? Hier erfahren Sie alle wichtigen Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz während des Mutterschutzes, des Karenzurlaubes und der Elternteilzeit. 18
Für werdende Mütter und Eltern in Karenz bzw. in Elternteilzeit besteht grundsätzlich ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. SCHWANGERSCHAFT Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Mo- naten nach der Entbindung können weibliche Bedienstete nicht gekündigt werden. Bei einer Fehlgeburt endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz 4 Wochen danach. Bei einer Totgeburt endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz 4 Monate danach. ICH HABE MEINE SCHWANGERSCHAFT NOCH NICHT GEMELDET UND WURDE GEKÜNDIGT. WAS MACHE ICH JETZT? Melden Sie Ihre Schwangerschaft innerhalb von 5 Tagen nach Ausspruch der Kündigung mit der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Sonst ist die Kündigung rechtswirksam. ICH WUSSTE ZUM ZEITPUNKT DER KÜNDIGUNG NOCH NICHTS VON MEINER SCHWANGERSCHAFT. Dann müssen Sie die Schwangerschaft an dem Tag dem Dienstgeber melden, an dem Sie von der Schwangerschaft erfahren. Auch hier gilt: Legen Sie gleichzeitig eine ärztli- che Bestätigung vor. KARENZURLAUB Grundregel: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich ab Mel- dung der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt. Dies gilt insbesondere für jenen Elternteil, dessen Karenzteil nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt (also jeder Karenzteil ab dem 2. Teil). Nimmt nur die Mutter Karenzurlaub in Anspruch, so bleibt der bereits durch die Schwan- gerschaft und Geburt bestehende Kündigungs- und Entlassungsschutz (bei fristgerechter Beantragung) im Karenzurlaub weiterhin aufrecht. 19
Geht der Vater in Karenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht vor der Geburt des Kindes (unabhängig von einer früheren Bekanntgabe). Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Karenz. Beachten Sie: Allen Eltern, die ihre Karenz teilen wollen, wird geraten, den jeweils nächsten Karenzteil erst in der Zeit zwischen 4 Monaten (= Beginn des Kündigungsschutzes) und 3 Monaten vor Ende der aktuellen Karenz (= spätester möglicher Zeitpunkt zur Meldung) zu beantra- gen, weil nur so ein wirklich lückenloser Kündigungsschutz besteht. Wurde eine Frist versäumt, so kann Karenzurlaub zwischen Bediensteten und Dienstge- ber vereinbart werden, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. ! Während der aufgeschobenen Karenz nach dem Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes besteht kein Kündigungsund Entlassungsschutz! Nähere Informationen zur aufgeschobenen Karenz sowie zur Karenz im Allgemei- nen finden Sie im Kapitel „Karenzurlaub und Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes“ ELTERNTEILZEIT Wird Elternteilzeit beantragt, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens aber 4 Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung. 4 Wochen nach dem Ende der Teilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz. SCHUTZBESTIMMUNGEN BEI BEFRISTETEN DIENSTVERHÄLTNISSEN Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft hemmt den Ablauf eines befristeten Dienstver- hältnisses bis zum Beginn der 8-wöchigen Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot) oder bis zu einer vorher auf Dauer ausgesprochenen Freistellung (individuelles Beschäf- tigungsverbot). Das bedeutet, dass das Dienstverhältnis bis zum Beginn des Mut- terschutzes aufrecht bleibt. 20
Ausgenommen von dieser Ablaufhemmung sind Dienstverhältnisse, bei denen die Befris- tung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlichen Gründen erfolgt. WANN LIEGT EINE SOLCHE SACHLICHE RECHTFERTIGUNG INSBESONDERE VOR? -► Wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwe- cken abgeschlossen wurde -► wenn die Befristung im Interesse der Bediensteten ist Der befristete Dienstvertrag von Paulina Schuh läuft bis Ende Juli 2020. Sie wird im Juni zB schwanger und informiert umgehend den Dienstgeber. Der Ablauf des Dienstvertrages wird daraufhin bis zum Beginn des Mutterschutzes verlängert. Wäre der Grund für die Befristung jedoch eine Karenzvertretung gewesen, hätte das Dienstverhältnis mit Ende Juli geendet. Die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf wegen der Schwan- gerschaft ist jedoch verboten, sofern das befristete Dienstverhältnis auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt ist und ohne Vorliegen der Schwangerschaft der Vertrag verlängert worden wäre. In einem solchen Fall können Sie Ansprüche nach dem NÖ Gleichbehandlungsgesetz geltend machen (Klage auf Feststellung des unbefris- teten Bestehens des Dienstverhältnisses oder angemessener Schadenersatz). 21
KARENZURLAUB und SONDERURLAUB zur Erziehung des Kindes Ihre Rechte und Pflichten Wann beginnt und endet der Karenzurlaub? Welche Meldefristen gibt es? Welche weiteren Möglichkei- ten der Dienstfreistellung nach der Karenz gibt es? Wann sollte ich meinen Urlaub verbrauchen? In diesem Abschnitt finden Sie alle wichtigen In- formationen rund um das Thema „Karenz“ und „Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes“. 22
KARENZURLAUB Karenz oder Karenzurlaub ist der dienstrechtliche Anspruch auf eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge. Das bedeutet, dass Sie während der Karenz kein Entgelt des Dienstgebers erhalten. Auf die Karenz besteht ein Rechtsanspruch. Das Dienstverhältnis ist weiterhin aufrecht, es ruhen jedoch für die Dauer der Karenz die Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis (Erbringung der Dienstleistung, Gehalt). Beachten Sie: Die Karenz ist nicht zu verwechseln mit dem Zeitraum, in welchem Sie Kinderbetreu- ungsgeld beziehen. Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Geldleistung der zuständigen Sozialversicherung (ÖGK oder BVAEB). Unabhängig von der Beantragung der Karenz beim Dienstgeber, müssen Sie das Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragen. Mehr dazu im Kapitel „Kinderbetreuungsgeld“ so- wie in unserer Broschüre „Allgemeine Information – Kinderbetreuungsgeld“. Der Anspruch auf Karenz muss sich hinsichtlich der Dauer des Bezuges von Kinderbe- treuungsgeld auch nicht immer decken. Karenz Kinderbetreuungsgeld (dienstrechtlicher (Sozialleistung) Anspruch) Ist dem Dienstgeber Antrag bei ÖGK schriftlich bekannt oder BVAEB zu geben Dienstfreistellung längstens bis zum 2. Geldleistung Geburtstag des Kindes 23
Wer hat Anspruch auf Karenzurlaub? -► leibliche Mütter und Väter -► Adoptiv- und Pflegeeltern Die Karenz kann von einem Elternteil ganz oder auch von beiden Elternteilen abwech- selnd in Anspruch genommen werden. Jener Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Beginn und Dauer der Karenz Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an die Schutzfrist (Mutterschutz) nach der Geburt des Kindes. Die Schutzfrist dauert wie bereits erwähnt in der Regel 8 bis 12 Wo- chen nach der Geburt. Karenzbeginn für die Mutter im Anschluss an -► die Schutzfrist -► einen Erholungsurlaub nach der Schutzfrist -► die Karenz des Vaters Karenzbeginn für den Vater im Anschluss an -► die Schutzfrist der Mutter -► die Karenz der Mutter Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub (z.B.: Selbstständige, Studierende), kann der andere Elternteil die Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt als unmittelbar nach dem Mutterschutz in Anspruch nehmen. Der zeitliche Rahmen der Inanspruchnah- me liegt zwischen dem Ende der Schutzfrist und vollendetem 2. Lebensjahr des Kindes und ist dem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem geplanten Antritt bekannt zu geben. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt frühestens 4 Monate vor An- tritt. Der Karenzurlaub endet spätestens mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes (= 2. Geburtstag). Spätestens am 2. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie also Ihre Arbeit wieder aufnehmen, bestehenden Resturlaub verbrauchen oder einen Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes in Anspruch nehmen. 24
Der Beginn des Karenzurlaubes kann sich durch den Verbrauch eines Erholungsurlaubes nach der Schutzfrist oder durch Krankheit verschieben, nie jedoch das Ende des Karen- zurlaubes. Das Kind wurde am 10.9.2019 geboren. zB Ein Karenzurlaub ist bis maximal 9.9.2021 möglich. Teilung der Karenz Karenzurlaub kann entweder -► von einem Elternteil für die gesamte Dauer oder -► beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Der Karenzurlaub kann bis zu 2 Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Dadurch sind maximal 3 Karenzteile möglich (z.B.: Mutter-Vater-Mutter). Es darf allerdings keine Un- terbrechung der Karenz geben. Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen. Gehen beide Elternteile in Karenz, muss die Karenz des zweiten Elternteils unmittelbar an die Karenz des ersten Elternteils anschließen. Kann ich auch gemeinsam mit meinem Partner in Karenz gehen? ? Beim ersten Wechsel können beide Elternteile 1 Monat Karenz gleichzeitig in Anspruch nehmen. Eine kürzere oder längere gemeinsame Karenz als 1 Monat ist nicht mög- lich. Die Maximaldauer der Karenz wird dann um diesen gemeinsamen Monat verkürzt. Die Karenz endet somit spätestens mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes. Achtung: Der 2. Elternteil muss dem Dienstgeber in diesem Fall spätestens 3 Monate vor Antritt die Karenz bekanntgeben. Meldefristen und Antrag Sie müssen sich nicht unmittelbar nach der Geburt über die vollständige Gestaltung der Karenz bzw. deren Aufteilung entscheiden. 25
Es gibt folgende Möglichkeiten: -► Sie möchten die Karenz direkt im Anschluss an die Schutzfrist in Anspruch nehmen: In diesem Fall müssen Sie als Mutter die Beantragung bis spätestens zum Ende der Schutzfrist (Mutterschutz) abgeben; der Vater innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, somit auch innerhalb der Schutzfrist der Mutter. -► Sie gehen als zweiter Elternteil später in Karenz und lösen den ersten Elternteil ab: Sie müssen die gewünschte Karenzzeit spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz des ersten Elternteiles melden. -► Bei Aufteilung der Karenz in 3 Blöcke (z.B.: Mutter-Vater-Mutter): Der 3. Ka- renzblock muss ebenfalls spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz des Vaters gemeldet werden. -► Verlängerung der Karenz (es wurde z.B. nur ein Jahr beantragt, im Zuge der Karenz stellt sich jedoch heraus, dass die vollen 2 Jahre benötigt werden) Auch eine Verlängerung ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des zuerst beantragten Ka- renzteiles bekannt zu geben. ! Zusammenfassend gibt es somit 2 Meldefristen: 1. Meldung innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt bei Inanspruchnahme der Ka- renz unmittelbar nach der Schutzfrist 2. Meldung spätestens 3 Monate vor einer gewünschten Verlängerung oder vor dem Wechsel der Betreuungsperson. Achtung: Dauert der zu verlängernde Karenzteil weniger als 3 Monate, so verkürzt sich die Meldefrist auf 2 Monate. Die Dauer der Karenz müssen Sie dem Dienstgeber schriftlich unter Einhaltung der ge- nannten Meldefristen bekannt geben. KANN ICH DIE BEREITS BEWILLIGTE KARENZ AUCH VERKÜRZEN? Eine Verkürzung der Karenz ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich, d.h. ein Rechtsanspruch auf vorzeitigen Dienstantritt liegt nicht vor. Besser ist es bei etwaigen Unsicherheiten in der Planung, vorerst nicht die Maximaldauer der Karenz zu beantragen, sondern eine kürzere Zeit (z.B. 1 Jahr) und anschließend unter Einhaltung der 3-monati- gen Meldefrist zu verlängern. 26
Karenz für Adoptiv- und Pflegeeltern Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. WANN BEGINNT DIE KARENZ? Bei Adoptiveltern beginnt die Karenz frühestens mit der Annahme des Kindes, bei Pfle- geeltern mit der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege. Seit dem 1.1.2016 haben Pflegeeltern auch Anspruch auf Karenz und Elternteilzeit, wenn keine Adoptionsabsicht oder Chance auf eine Adoption besteht. Beachten Sie: Wenn Sie ein Kind nach seinem 18. Lebensmonat, aber vor seinem 7. Geburtstag ad- optieren, besteht der Anspruch auf Karenz im Ausmaß von maximal 6 Monaten. Das gilt ebenso für die Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege. Die Karenz kann jedoch über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch genommen werden. WANN MUSS ICH WAS MEINEM DIENSTGEBER MELDEN? Statt der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Geburt müssen Sie im Falle der Adoption die Annahme des Kindes melden, im Falle der unentgeltlichen Pflege die Über- nahme des Kindes. Zeitgleich mit dieser Mitteilung müssen Sie auch die Karenz melden, wenn Sie diese in Anspruch nehmen wollen. Aufgeschobener Karenzurlaub Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils 3 Monate der Karenz aufzuschieben und bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes zu verbrauchen. Diese Möglichkeit soll insbesondere dazu dienen, das Kind vor dem Schuleintritt beson- ders zu unterstützen. Aus diesem Grund kann bei einem späteren Schuleintritt die aufge- schobene Karenz auch nach dem 7. Lebensjahr des Kindes verbraucht werden, wenn der aufgeschobene Karenzurlaub spätestens mit dem Tag des Schuleintritts angetreten wird. 27
! Je nachdem, ob der Karenzurlaub durch beide Elternteile oder nur einen Elternteil aufge- schoben wird, verkürzt sich die Karenz nach der Geburt des Kindes bis zum 21. oder 18. Lebensmonat des Kindes. Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die aufgeschobene Ka- renz bestehen. Die Inanspruchnahme dieser aufgeschobenen Karenz gilt nicht als Wech- sel. ! Das Aufschieben der Karenz bedeutet aber nicht, dass auch das Kinderbetreuungsgeld aufgeschoben wird. Während der aufgeschobenen Karenz besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld! WANN MUSS ICH DIE AUFGESCHOBENE KARENZ MELDEN? Die Absicht, den Karenzurlaub aufzuschieben, muss dem Dienstgeber spätestens 3 Mo- nate vor Ablauf des eigenen Karenzurlaubes oder des Karenzurlaubes des anderen El- ternteils bekannt gegeben werden. Die späteste Meldefrist ist somit bis zum 15. Lebensmonat des Kindes (wenn beide El- ternteile aufschieben wollen) bzw. bis zum 18. Lebensmonat (wenn nur ein Elternteil auf- schiebt). Die Mitteilung, wann der aufgeschobene Karenzteil in Anspruch genommen werden wird, ist dem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Werden diese Fristen versäumt, kann aufgeschobener Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Verhinderungskarenzurlaub Ist der Elternteil (auch Adoptiv- und Pflegeelternteil), der das Kind überwiegend betreut, von einem unvorhersehbaren Ereignis wie z. B. schwere Erkrankung, Tod, Verbüßung ei- ner Freiheitsstrafe etc. betroffen, ist eine Verhinderungskarenz für den anderen Elternteil möglich. Dieser hat für die Dauer der Verhinderung Anspruch auf Karenz, und zwar bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. WELCHE MELDEFRISTEN GIBT ES? Beginn und voraussichtliche Dauer einer Verhinderungskarenz müssen Sie unverzüglich bekannt geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachweisen. 28
Der Kündigungs und Entlassungsschutz beginnt mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet 4 Wochen nach der Verhinderungskarenz. Dienstrechtliche Anrechnung des Karenzurlaubes -► für Vorrückungen: voll -► für Beförderungen (Beamte): voll -► für Jubiläumsbelohnungen: voll -► für die Pension (VB): im Rahmen der Kindererziehungszeiten -► für den Ruhegenuss (Beamte): voll Beachten Sie: Sonderzahlungen (=Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden nur anteilig in dem Ausmaß bezahlt, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine Wochengeldbezugs- und Karenzzeiten fallen. Urlaubsanspruch bzw. Verbrauch in Folge von Mutterschutz und Karenz Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn jeden neuen Kalenderjahres. Befinden Sie sich als Mutter am 1. Jänner des neuen Jahres noch in Mutterschutz, auf Urlaub oder im Krankenstand, so entsteht auch der volle neue Urlaubsanspruch. Nehmen Sie nun Karenz in Anspruch, so verkürzt sich auch der Anspruch auf den laufen- den Urlaub, wenn dieser noch nicht verbraucht ist, um die Zeit der Karenz im laufenden Urlaubsjahr. D.h. Ihr Urlaubsanspruch wird dann aliquotiert (gekürzt), wenn Sie den Urlaub vor Beginn der Karenz nicht vollständig verbraucht haben. Beachten Sie: Antrittszeitpunkt und Dauer des Urlaubes müssen Sie generell wie üblich mit dem Dienst- geber vereinbaren, ein einseitiger Antritt ist nicht möglich. 29
WELCHE VARIANTEN DES URLAUBSVERBRAUCHES GIBT ES? Verbrauch vor der Schutzfrist: Sie verbrauchen den gesamten noch offenen Resturlaub vor Beginn der Schutzfrist. Verbrauch nach der Schutzfrist: Sollte die Schutzfrist bzw. der Resturlaub oder der Krankenstand über den Jahreswech- sel reichen, so entsteht der volle Urlaubsanspruch auch für das neue Jahr. Dieser Urlaub muss im Anschluss an die Schutzfrist – vor Beginn des Karenzurlaubes – verbraucht werden, um den vollen Jahresurlaubsanspruch zu sichern und eine Aliquotierung zu ver- meiden. ! In beiden Fällen tritt keine Aliquotierung des Urlaubes ein! Beachten Sie: Sollte nach der Schutzfrist der Resturlaub in Anspruch genommen werden und dadurch ein Einkommen bestehen, sollte direkt beim zuständigen Sozialversicherungsträger abgeklärt werden, ob auch während des Urlaubsverbrauches bereits Kinderbetreuungs- geld bezogen werden kann, ohne die Zuverdienstgrenze zu überschreiten. Die Länge des Urlaubes bzw. natürlich auch die Höhe des Gehaltes sollten beachtet werden! Verbrauch nach dem Karenzurlaub bzw. nach dem Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes: Sie können den Urlaub natürlich auch nach der Karenz oder dem Sonderurlaub zur Er- ziehung des Kindes in Anspruch nehmen, um bei der Rückkehr aus der Karenz/aus dem Sonderurlaub noch Erholungsurlaub in Anspruch nehmen zu können. In diesem Fall be- steht der Urlaub jedoch nur noch in aliquotem Ausmaß. zB Geburtstermin: 16. 12. 2020 (8 Wochen Schutzfrist) Mutterschutz bis: 10. 2. 2021 Hier erstreckt sich der Mutterschutz in das neue Jahr, sodass am 1. 1. 2021 ein voller neuer Urlaubsanspruch von 200 Stunden entsteht. Karenzurlaub: 11. 2. 2021 – 15. 12. 2022 (2. Geburtstag des Kindes) Da kein Urlaubsverbrauch nach dem Mutterschutz stattfindet, kommt es zur Aliquotierung der 200 Stunden. → 200 Stunden : 52 Dienstwochen x 6 Dienstwochen im Jahr 2021 = 23 Urlaubsstun- den im Jahr 2021 30
Wichtig ist, dass ein tatsächlicher Urlaubskonsum im Anschluss an die Karenz oder den Sonderurlaub möglich ist. Eine zeitgerechte Vereinbarung mit der Dienststellenleitung ist unbedingt zu empfehlen. Tipp: ! Zur Berechnung des genauen Resturlaubsanspruches in Stunden, wenden Sie sich bitte an Ihre Dienststelle! ZU WELCHEM ZEITPUNKT VERFÄLLT DER URLAUB, WENN ICH IHN ERST NACH DER KARENZ ODER DEM SONDERURLAUB KONSUMIEREN MÖCHTE? Ganz allgemein verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des 2. Folgejahres verbraucht wurde (gültig für Urlaubsansprüche ab 2017). Die Verfallsfrist für den Urlaubsanspruch verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Ka- renz um den Zeitraum der Karenz sowie auch um einen allfälligen nach der Karenz in Anspruch genommenen Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes. Geburtstermin: 16. 12. 2020 (8 Wochen Schutzfrist) zB Mutterschutz bis: 10. 2. 2021 Karenzurlaub: 11. 2. 2021 – 15. 12. 2022 (2. Geburtstag des Kindes) Resturlaub aus 2020: 100 Stunden. Es erfolgte kein Verbrauch des Urlaubes vor oder nach der Schutzfrist. Paulina Schuh tritt den Dienst nach dem 2-jährigen Karenzurlaub am 16.12.2022 an. Der Resturlaub aus 2020 würde im Normalfall am 31.12.2022 verfallen. Da der Verfall jedoch um die Dauer der Karenz (hier: 2 Jahre) gehemmt wird, ist der Urlaub aus 2020 bis 31. 12. 2024 zu verbrauchen. Zusätzlich ist mit 1.1.2021 ein Urlaubsanspruch von 200 Stunden entstanden, der jedoch aliquotiert wurde (23 Urlaubsstunden im Jahr 2021). Diese 23 Urlaubsstunden würden im Normalfall am 31.12.2023 verfallen. Da auch der Verfall dieses Urlaubes um die Dauer der Karenz gehemmt wird, sind diese 23 Stunden aus 2021 bis 31. 12. 2025 zu verbrau- chen. Wenn nun Paulina Schuh im gleichen Beispiel den Dienst nicht am 16. 12. 2022 antritt, sondern stattdessen Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes in Anspruch nimmt, so stellt sich die Berechnung folgendermaßen dar: 31
zB Paulina Schuh nimmt den Sonderurlaub bis 2. 9. 2024 in Anspruch. Der Resturlaub aus dem Jahr 2020 wäre ohne Sonderurlaub bis zum 31.12.2024 zu ver- brauchen gewesen. Da Paulina Schuh nun aber noch einen Sonderurlaub an die Karenz anhängt, verlängert sich der Verfall um die Dauer dieses Sonderurlaubes → bis 17. 9. 2026 (taggenau! Siehe dazu in der Box unten) Gleiches gilt für den Urlaubsanspruch aus 2021 (23 Stunden). Auch hier verlängert sich der Verfall um die Dauer des Sonderurlaubes. Ohne Sonderurlaub wären die 23 Stunden am 31.12.2025 verfallen, nun tritt der Verfall mit 17. 9. 2027 ein. ? Wie berechnet man den 17. 9. 2026 bzw. 2027 im oben dargestellten Beispiel? Insgesamt stehen Paulina Schuh noch 123 Stunden Erholungsurlaub zu (100 Stunden aus 2020 und 23 Stunden aus 2021). Ausgehend von einer täglichen Dienstverpflichtung von 8 Stunden, dividiert man die 123 Stunden durch 8 und erhält als Ergebnis 15,375. → 123 Stunden : 8 = 15,375 (rund 15 Tage) Um den taggenauen Verfallszeitpunkt zu erhalten, zählt man zum letzten Tag des Son- derurlaubes (=2. 9. 2024) 15 Tage dazu und erhält so (verlängert um die Dauer des Son- derurlaubes) den 17. 9. 2026 bzw. 2027. Versicherung während der Karenz Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (also längstens bis zum 30./36. Lebens- monat des Kindes) sind Sie als Bedienstete krankenversichert. Wird während des Sonderurlaubes zur Erziehung des Kindes noch Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist der karenzierte Elternteil ebenfalls krankenversichert. Wird kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen, besteht keine aufrechte Krankenversi- cherung mehr. Es besteht in diesem Fall die Möglichkeit, sich beim Ehegatten/der Ehe- gattin oder Lebesgefährten/gefährtin mitzuversichern oder gegebenenfalls eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen. Beachten Sie: Bedienstete, die bei der BVAEB versichert sind, das einkommensabhängige bzw. eine Kurzvariante des Kinderbetreuungsgeldes beziehen und trotzdem bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen, sind auf die Dauer des gesamten Karen- zurlaubes bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes krankenversichert (die Meldung er- 32
Sie können auch lesen