BABY-PACKAGE Rechtsinfo der ÖGB-Frauen 2021 - Was, wann, wo Kinderbetreuungsgeld Elternteilzeit Familienbonus Plus Papamonat etc - ÖGB
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BABY-PACKAGE Rechtsinfo der ÖGB-Frauen 2021 Was, wann, wo Kinderbetreuungsgeld Elternteilzeit Familienbonus Plus Papamonat etc. Ein gutes Leben für alle. oegb.at/frauen
Inhalt I. In der Schwangerschaft Meldepflicht der Arbeitnehmerin...............................................................................5 Meldepflicht des Arbeitsgebers/ der Arbeitgeberin.............................................5 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter .......................................................5 Vorgezogener Mutterschutz (Dienstfreistellung)...................................................6 Kündigungs- und Entlassungsschutz........................................................................7 Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis...............................................................7 Urlaub ...............................................................................................................................8 Beginn und Dauer des Mutterschutzes....................................................................9 II. Nach der Geburt Beschäftigungsverbote................................................................................................10 Papamonat/Babymonat................................................................................................10 Karenz...............................................................................................................................11 Kündigungs- und Entlassungsschutz........................................................................15 Anrechnung von Karenz...............................................................................................15 Austritt wegen Geburt eines Kindes.........................................................................16 Zuverdienst während der Karenz..............................................................................17 Freiwilliges Pensionssplitting und Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung...................................................................................................18 III. Die Elternteilzeit Anspruch..........................................................................................................................18 Elternteilzeit ....................................................................................................................19 Voraussetzungen...........................................................................................................19 Antritt und Mindestdauer.............................................................................................20 Meldung............................................................................................................................20 Durchsetzung des Anspruchs.....................................................................................20 Kündigungs- und Entlassungsschutz........................................................................23 IV. Geldleistungen Wochengeld.....................................................................................................................24 Familienzeitbonus .........................................................................................................25 Kinderbetreuungsgeld..................................................................................................27 Kinderbetreuungsgeldkonto (pauschales Kinderbetreuungsgeld) .................28 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens..............................30 Partnerschaftsbonus......................................................................................................31 Verzichtserklärung – Kinderbetreuungsgeld..........................................................35 Kinderbetreuungsgeld und Elternteilzeit.................................................................36 Arbeitslosigkeit und Kinderbetreuungsgeld...........................................................36
V. Beihilfen und Steuerrechtliche Vergünstigungen Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.........................................................................37 Familienbeihilfe...............................................................................................................38 Mehrkindzuschlag..........................................................................................................40 Alleinerzieher/innen-Absetzbetrag...........................................................................40 Familienbonus Plus........................................................................................................41 Kindermehrbetrag..........................................................................................................42 Kinderfreibetrag..............................................................................................................43 Kinderbetreuungskosten..............................................................................................43 VI. Terminkalender Behördenwege vor der Geburt..................................................................................44 Behördenwege nach der Geburt 1............................................................................46 Behördenwege nach der Geburt 2...........................................................................48 Mittelungsfristen rund um die Karenz.......................................................................49 Finanzielles......................................................................................................................51 VII. Musterformulare Service für Mitglieder....................................................................................................53 Mustervereinbarungen:................................................................................................53 Nützliche Adressen Impressum Herausgeber: ÖGB, ZVR-Nr.: 576439352 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des ÖGB GmbH Verlags- und Herstellungsort: Wien Für den Inhalt verantwortlich: ÖGB-Frauen Redaktionelle Gestaltung: ÖGB-Kommunikation Stand: Jänner 2021; Layout: Oskar Bischof Coverfoto: © gpointstudio – stock.adobe.com
Vorwort Uns ÖGB Frauen ist die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ein wichtiges Anliegen. Gibt es Zuwachs in der Familie, gilt es für (werdende) Eltern auch einiges im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und der finanziellen Absicherung zu beachten. Vor allem die ersten Schritte nach Bekanntwerden der Schwangerschaft sind besonders wichtig in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber dem/der Arbeitge- ber/in. Dazu finden Sie in dieser Rechtsinfo auch eine Übersicht der verfügbaren Musterbriefe – von der Meldung der Schwangerschaft über Karenz bis zur Eltern- teilzeit. In unserem Baby-Package wollen wir Sie jedoch nicht nur darüber informieren, worauf Sie als ArbeitnehmerInnen achten müssen, sondern geben Ihnen auch gerne einen Einblick rund um die Möglichkeiten der partnerschaftlichen Teilung der Kinderbetreuung, des Wiedereinstiegs in die Arbeitswelt und den Möglichkei- ten zur Vereinbarung des Arbeitslebens mit dem Privatleben. Unsere Rechtsinfo „Baby-Package“ enthält alle für Sie wichtigen Infos für die Zeit vor der Geburt und auch danach. Wir informieren Sie über Möglichkeiten der Karenz, zeigen die verschiedenen Möglichkeiten des Kinderbetreuungsgeldbe- zugs und der partnerschaftlichen Teilung auf und bieten Ihnen mit unserem Beitrag zur Elternteilzeit auch ein rechtzeitiges Planungsinstrument für den Wiedereinstieg. Wir warnen Sie vor den „Fallen“ wie beispielsweise, dass die Dauer des Karenz- urlaubes nicht mit der Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezugs übereinstimmen muss. Die häufigsten dieser „Fallen“ finden Sie in unserem Baby-Package mit einem „Achtung“ gekennzeichnet. In unserer Rechtsinfo erfahren Sie auch welche verschiedenen Geldleistungen Sie beantragen können und wir informieren Sie auch über Beihilfen und steuerrechtli- che Vergünstigungen. Die Geburt eines Kindes stellt Eltern oft vor eine Reihe neuer Herausforderungen. Welche Anträge, Mitteilungen und Ansuchen müssen wann, an wen und in welcher Form gestellt werden? Mit unserem übersichtlichen Terminkalender wollen wir es Ihnen erleichtern, dass Sie notwendige Behördenwege und Termine rechtzeitig planen können und nicht den Überblick verlieren. Als Service für Gewerkschaftsmitglieder haben wir alle Briefvorlagen auf unse- rer Homepage zum Download (Login erforderlich) bereitgestellt, die Sie nur mit Ihren Daten ergänzen brauchen. Sollten Sie noch nicht Gewerkschaftsmitglied sein, freuen wir uns sehr Sie bald als Gewerkschaftsmitglied begrüßen zu können. Natürlich stehen wir unseren Mitgliedern auch bei weiteren Fragen zur Verfügung, unsere Kontaktdaten finden Sie am Ende unserer Rechtsinfo. Korinna Schuhmann Simone Erne; BA,BA ÖGB Bundesfrauenvorsitzende ÖGB Bundesfrauensekretärin 4
I. In der Schwangerschaft gesetzt haben, ist Ihr/e Arbeitgeber/in dazu Meldepflicht der verpflichtet, das Arbeitsinspektorat davon zu Arbeitnehmerin informieren. Ihr/e Arbeitgeber/in muss dem Arbeitsinspek- Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft wissen, torat die Tätigkeit, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz müssen Sie Ihren/Ihre Arbeitgeber/in „unver- verrichten, melden. Dies dient zur Überprüfung züglich“ über diesen Umstand sowie über den Ihrer Arbeitsbedingungen als werdende Mutter voraussichtlichen Geburtstermin informieren. und zur Abklärung, welche Tätigkeiten Ihnen Diese Mitteilung kann schriftlich (Musterformular noch zumutbar sind und welche nicht. M1-eingeschriebener Brief) oder mündlich erfol- Ihr/Ihre Arbeitgeber/in muss Ihnen eine Kopie gen. Der/Die Arbeitgeber/in kann auch eine ärzt- der Meldung aushändigen. Erst dann können liche Bestätigung verlangen. Die Kosten dafür Sie sicher sein, dass das Arbeitsinspektorat muss der/die Arbeitgeber/in zahlen. verständigt wurde. Falls in Ihrem Betrieb ein eigener betriebsärztli- TIPP: In Kapitel VII finden Sie alle cher Dienst eingerichtet ist, so muss Ihr/Ihre notwendigen Musterformulare rund um Arbeitgeber/in auch diesen von Ihrer Schwan- Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit. gerschaft in Kenntnis setzen. Eine Kündigung bzw. Entlassung ist dann nur Achtung: Ihr/Ihre Arbeitgeber/ in hat auch noch mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialge- dafür zu sorgen, dass Sie von Arbeiten, die richtes möglich. Diese Schutzbestimmungen, die für Sie oder Ihr Kind schädlich sein können, für Sie während der Dauer der Schwangerschaft, auszuschließen sind (z. B. durch einen zur Zeit der Geburt und während der Karenz Wechsel des Arbeitsplatzes). gelten, sind im Mutterschutzgesetz geregelt. Der Mutterschutz beginnt normalerweise acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (Ausnahme: vorgezogener Mutterschutz). Sie müssen jedenfalls innerhalb der vierten Beschäftigungsverbote für Woche vor Beginn des Mutterschutzes Ihren/ Ihre Arbeitgeber/in auf den Beginn Ihres Mutter- werdende Mütter schutzes aufmerksam machen. Wir haben dazu Im Allgemeinen dienen Beschäftigungsverbote für Sie ein Musterformular (M7) vorbereitet. dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes vor schädlichen Arbeitsbe- dingungen. Die häufigsten gesundheitsgefähr- Meldepflicht des Arbeits- denden Arbeiten sind: gebers/ der Arbeitgeberin Heben und Tragen schwerer Lasten. Sobald Sie Ihre/n Arbeitgeber/in von dem Arbeiten, die überwiegend im Stehen oder voraussichtlichen Geburtstermin in Kenntnis ständig im Sitzen zu verrichten sind. 5
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden jedenfalls Ihr Lohn bzw. Gehalt gleich. Stoffen. Bei einer Versetzung hat Ihre Betriebsrätin bzw. Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Ihr Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht. Kälte oder Nässe auszuführen sind. Akkord- oder Fließbandarbeit sowie Überstundenverbot leistungsbezogene Prämienarbeit – Sie als werdende Mutter unterliegen besonde- ACHTUNG: Nach der 20. Schwanger- ren Schutzbestimmungen. Die wöchentliche schaftswoche besteht ein absolutes Verbot! Arbeitszeit darf maximal 40 Stunden bzw. die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln. tägliche maximal neun Stunden betragen. Falls Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung in Ihrem Kollektivvertrag eine kürzere Normalar- oder Gefahr von Berufskrankheiten. beitszeit festgelegt ist, gilt diese als Richtlinie für Arbeiten, die mit häufigen und übermäßigen das Überstundenverbot. Beugen, Strecken und Bücken sowie über- mäßigen Erschütterungen verbunden sind. Arbeiten, bei denen Geruchsbelästigung Vorgezogener Mutterschutz oder besondere psychische Belastungen gegeben sind. (Dienstfreistellung) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, Besteht bei weiterer Beschäftigung eine Gefähr- dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt dung für Gesundheit oder Leben von Mutter werden, an denen sie den Einwirkungen von oder Kind, die im Gesundheitszustand der Tabakrauch ausgesetzt sind. Mutter begründet sind, darf die schwangere Nachtarbeitsverbot: Werdende Mütter Arbeitnehmerin zu keiner Tätigkeit mehr heran- dürfen während der Zeit von 20.00 Uhr bis gezogen werden. Seit 1.1.2016 gilt dies auch für 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden (Ausnah- freie Dienstnehmerinnen. Das von der Mutter men gelten zum Beispiel für das Verkehrs- vorzulegende Freistellungszeugnis ist bei einer wesen, die Krankenpflege und den Schicht- medizinischen Indikation, die in der Mutter- dienst — in diesen Bereichen darf bis 22.00 schutzverordnung angeführt ist, von einem Uhr gearbeitet werden, sofern im Anschluss Facharzt bzw. einer Fachärztin auszustellen. eine mindestens elfstündige ununterbro- Liegen andere als in der Verordnung angeführte chene Ruhezeit gewährleistet ist). medizinische Gründe vor, kann eine Freistellung Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot: durch einen Arbeitsinspektionsarzt bzw. einer Werdende Mütter dürfen an Sonntagen und Arbeitsinspektionsärztin oder einem Amtsarzt an gesetzlich anerkannten Feiertagen — bzw. einer Amtsärztin auf Grundlage eines fach- von bestimmten Ausnahmen abgesehen (z. ärztlichen Attestes erfolgen. B. Gastgewerbe, Schichtbetriebe) — nicht Wenn Sie vom Dienst freigestellt sind, erhalten beschäftigt werden. Sie von der für Sie zuständigen Krankenkasse vorgezogenes Wochengeld. Im Sinne Ihrer Gesundheit kann Sie Ihr/Ihre Arbeitgeber/in auf einen anderen Arbeits- platz versetzen. Solche Versetzungen kommen jedoch nur im Rahmen Ihres bestehenden Arbeitsvertrages infrage. In diesem Fall bleibt 6
erst nach der Kündigung von Ihrer Schwanger- Achtung: Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit am Arbeitsplatz selbst schaft erfahren, müssen Sie Ihrem/Ihrer Arbeit- können keine Freistellung gemäß geber/in diesen Umstand unverzüglich mittei- §3 Abs. 3 MSchG bewirken. len, da die Kündigung unwirksam wird, wenn Sie Bestehen derartige Gefahren oder bei deren Ausspruch bereits schwanger waren. mögliche nachteilige Auswirkungen Achten Sie auf den Poststempel und bewahren auf die Schwangerschaft, so hat Sie das Kuvert auf! der/die Dienstgeber/in diese durch Ein Musterformular (M3) zur Meldung Ihrer Änderung der Beschäftigung Schwangerschaft bei Kündigung oder Entlas- auszuschließen. Ist eine Änderung sung durch den/ die Arbeitgeber/in finden Sie der Arbeitsbedin-gungen nicht bei unseren Musterformularen. möglich oder dem/der Arbeitgeber/ Während der Schwangerschaft bzw. während in bzw. Arbeitnehmerin nicht zumut- der Karenz ist eine Kündigung nur mit Zustim- bar, so ist die Beschäftigung auf einen mung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich, anderen Arbeitsplatz zu verlagern. wenn der Betrieb oder einzelne Betriebsteile Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, stillgelegt werden und dem/der Dienstgeber/ so ist die Dienstnehmerin von der in die Weiterbeschäftigung wirtschaftlich nicht Arbeit freizustellen (§ 2 b MSchG). zumutbar ist. Für freie Dienstnehmerinnen gilt ein Motiv- kündigungsschutz: Freie Dienstnehmerin- nen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder Kündigungs- und eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate Entlassungsschutz nach der Geburt gekündigt werden, können die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anfechten! Bei einem unbefristeten Es gibt auch einen besonderen Kündigungs- Dienstverhältnis und Entlassungsschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt von vier Wochen danach. Eine ärzt- Der Kündigungsschutz besteht ab der Meldung liche Bescheinigung über die Fehlgeburt ist Ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier auf Verlangen der/des Arbeitgeber/in von der Monaten nach Ihrer Entbindung bzw. falls Sie Dienstnehmerin vorzulegen. Sollte die Arbeit- in Karenz gehen, bis vier Wochen nach Beendi- nehmerin nach Ablauf der vier Wochen gekün- gung Ihrer Karenz. digt werden, weil der/die Arbeitgeber/in vermu- Bei Vorliegen einer schriftlichen Kündigung tet, dass sie bald wieder schwanger wird, kann müssen Sie binnen fünf Arbeitstagen nach die Kündigung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Kündigung dem/der Arbeitge- Zugang der Kündigung bei Gericht nach dem ber/in die Schwangerschaft bekanntgeben. Falls Gleichbehandlungsgesetz angefochten werden. Ihr/Ihre Arbeitgeber/in die Kündigung münd- lich ausspricht, müssen Sie ihm/ihr innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Ausspruch der Kündi- gung Ihre Schwangerschaft melden, am besten schriftlich (TIPP: Musterformular M2). Sollten Sie 7
der achtwöchigen Schutzfrist bzw. einer vorher Achtung: Eine Betriebsübergabe gilt nicht als Stilllegung. Nimmt ein stillge- ausgesprochenen Freistellung gehemmt. legter Betrieb innerhalb von vier Mona- Es besteht ein Anspruch auf Wochengeld nach ten nach der Entbindung der Dienstneh- dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungs- merin seine Tätigkeit wieder auf, so kann gesetz). die Dienstnehmerin eine Fortsetzung ihres Zur Meldung der Schwangerschaft bei einem Dienstverhältnisses bei dem/der Dienst- befristeten Dienstverhältnis verwenden Sie bitte geber/in beantragen. Auch hier haben wir das Formular M4. ein Musterformular (M13) zur Beantragung der Fortsetzung des Dienstverhältnisses in unserem Downloadbereich für Sie zur Achtung: Ausgenommen von Verfügung gestellt (www.oegb.at/frauen, dieser Ablaufhemmung sind Dienst- Rubrik „Service“.) verhältnisse, in denen die Befristung gesetzlich vorgesehen ist (z. B. bei Hochschulassistentinnen, Schauspielerinnen) oder aus Probezeit sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Wird das Dienstverhältnis einer schwangeren Arbeitnehmerin nur wegen ihrer Schwanger- schaft noch im Probemonat gelöst, ist die Auflö- Eine sachliche Rechtfertigung liegt vor: sung wegen Diskriminierung anfechtbar. Hier bei Saisonarbeit, kommt nicht das Mutterschutzgesetz, sondern bei einem Praktikum, das Gleichbehandlungsgesetz zur Anwendung. für die Dauer einer Vertretung (Karenzver- Die Auflösung kann wie eine Kündigung oder tretung), Entlassung angefochten werden. wenn die Befristung im Interesse der Arbeit- nehmerin gelegen ist. TIPP: Alles was Sie zum Thema Diskriminie- rung wissen müssen, können Sie in unserer Rechtsinformation „Gleichbehandlung in der Urlaub Arbeitswelt“ nachlesen. Per E-Mail anfordern Pro Arbeitsjahr haben Sie einen gesetzlichen unter: frauen@oegb.at Urlaubsanspruch von 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen. Kann der Urlaub vor Beginn der Schutzfrist Entlassung verbraucht werden, so steht Ihnen dieser zur Eine Entlassung ist im genannten Zeitraum nur Gänze zu. Wird der Urlaub erst nach Ablauf der bei schwerwiegenden Verfehlungen durch die Karenz konsumiert, so verkürzt sich der Urlaubs- Arbeitnehmerin selbst und nur mit Zustimmung anspruch um die Dauer der Karenz, wird also des Arbeits- und Sozialgerichts möglich. aliquotiert. Zeiten der Schutzfrist vor und nach der Geburt Bei einem befristeten Dienstverhältnis sind keine Karenzzeit und kürzen das Urlaubs- Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abge- ausmaß nicht! schlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn 8
Beispiel: Die Arbeitnehmerin hat für diesen Zeitraum Eintritt der Arbeitnehmerin: 1. Juni 2010 Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 18 Werk- Urlaubsanspruch: 30 Werktage (WT) tagen. Urlaubsjahr = Arbeitsjahr Beginn der Schutzfrist: 4. September 2017 TIPP: Wenn Sie vor Beginn des Mutterschut- Ende der Schutzfrist: 25. Dezember 2017 zes nicht die Möglichkeit haben, Ihren Urlaub Tatsächlicher Entbindungstag: 30. Oktober zu konsumieren, so können Sie mit Ihrem/ 2017 Dauer der Karenz: 26. Dezember 2017 Ihrer Arbeitgeber/in die Inanspruchnahme bis 29. Oktober 2019 Ihres Urlaubs nach dem Mutterschutz und vor Beginn der Karenz vereinbaren - tun Sie das a) Ermittlung des aliquoten Urlaubs für das nicht, wird der Urlaub aliquotiert. Urlaubsjahr 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018: Anzahl der Kalendertage von 1. Juni 2017 bis 25. Der Urlaub ist mit dem/der Arbeitgeber/in zu Dezember 2017 (Ende der Schutzfrist) vereinbaren. Sie dürfen den Urlaub nicht ohne = 208 Kalendertage (KT) vorherige Zustimmung durch den/die Arbeitge- ber/in antreten. Sie dürfen aber auch nicht zum 30 Werktage Verbrauch des Urlaubs gezwungen werden. x 208 KT = 17,10 WT Während des Urlaubs haben Sie Anspruch 365 KT auf Urlaubsentgelt (das ist der Durchschnitts- aufgerundet = 18 WT verdienst der letzten 13 Wochen). Bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis ist die Abgeltung Die Arbeitnehmerin hat für dieses Urlaubsjahr von Urlaub in Geld verboten. Anspruch auf den aliquoten Urlaub im Ausmaß von 18 Werktagen. Beginn und Dauer b) Ermittlung des aliquoten Urlaubs für das Urlaubsjahr 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019: des Mutterschutzes Es besteht kein Urlaubsanspruch, da sich die Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten Arbeitnehmerin in Karenz befunden hat. acht Wochen vor dem errechneten Entbindungs- termin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte c) Ermittlung des aliquoten Urlaubs für das Schutzfrist. Urlaubsjahr 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020: Wenn Sie Ihr Kind vor oder nach dem errech- Die Arbeitnehmerin tritt den Dienst nach der neten Geburtstermin bekommen, verkürzt bzw. Karenz wieder an: verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt Ermittlung der Anzahl der Kalendertage von 30. entsprechend. Oktober 2019 (2. Geburtstag des Kindes = Datum Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert des Wiedereinstiegs) bis 31. Mai 2020 = 214 KT acht Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtster- 30 Werktage min nicht exakt errechnet war, verlängert sich x 214 KT = 17,59 WT die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der 365 KT Verkürzung, jedoch auf höchstens 16 Wochen aufgerundet =18 WT insgesamt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgebur- 9
ten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens zwölf Wochen. Während des Mutterschutzes erhalten Sie von Diese Bestimmungen gelten auch für freie der Krankenkasse Wochengeld. Ihr/Ihre Arbeit- Dienstnehmerinnen! geber/in zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt (siehe dazu Kapitel IV). Achtung: Sie müssen Ihrem/Ihrer Arbeit- Einen Terminkalender mit den genauen Zeit- geber/in nach der Geburt das Datum der angaben, was Sie wann und wo während Ihrer Entbindung melden und auch, ob es sich Schwangerschaft erledigen müssen, finden Sie um eine Früh- oder eine Mehrlingsgeburt in Kapitel VI. handelte bzw. ob Sie einen Kaiserschnitt hatten. II. Nach der Geburt Beschäftigungsverbote während des Papamonats den Familienzeitbo- Sie dürfen bis zum Ablauf Ihres Mutterschutzes nus in der Höhe von täglich 22,60 €, also ca. nicht beschäftigt werden. 700 € für einen Monat beziehen (siehe näheres Für stillende Mütter gibt es darüber hinaus dazu im Kapitel Familienzeitbonus Seite 25). Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkei- ten (z. B. Heben und Tragen schwerer Lasten, Anspruchsvorausstzungen Arbeiten mit gesund-heitsgefährdenden Stoffen, Um den arbeitsrechtlichen Freistellungsan- Akkord- oder Fließbandarbeit sowie leistungs- spruch (Papamonat, Babymonat) gegenüber bezogene Prämienarbeiten). dem Arbeitgeber geltend machen zu können, Sie müssen aber Ihren/Ihre Arbeitgeber/in muss ein gemeinsamer Haushalt des Vaters mit davon in Kenntnis setzen, dass Sie Ihr Kind stil- dem Kind bestehen. Zusätzlich muss sich der len, damit das Verbot wirksam werden kann. Vater an die Meldefristen an den Arbeitgeber Wenn der/die Arbeitgeber/in es verlangt, dann halten (siehe Meldefristen). müssen Sie dazu von der Ärztin/vom Arzt eine Bestätigung vorlegen. Beginn und Dauer Der Vater kann den Papamonat in der Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt Papamonat/Babymonat bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes Seit 1.September 2019 haben Väter, die anläss- der Mutter ( auch bezeichnet als Schutzfrist) in lich der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätig- Anspruch nehmen. keit unterbrechen wollen, einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung in der Dauer von einem Meldefristen Monat gegenüber ihrem Arbeitgeber (Papamo- Spätestens drei Monate vor dem errechne- nat, Babymonat). Der Arbeitgeber muss in dieser ten Geburtstermin muss der Vater den voraus- Zeit kein Entgelt zahlen. Väter können aber sichtlichen Beginn unter gleichzeitiger Bekannt- 10
gabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist). Achtung: Im öffentlichen Dienst gibt es Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitge- eigene Regelungen über den Papamo- ber unverzüglich von der Geburt verständigen. nat (Babymonat, Frühkarenzurlaub). Wenn Spätestens eine Woche nach der Geburt ist der Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt tatsächliche Antrittszeitpunkt des Papamonats sind, erkundigen Sie sich daher bei Ihrer bekannt zu gegeben. Gewerkschaft über die Vorschriften zum Papamonat. Kündigungs- und Entlassungsschutz Väter haben ab der Vorankündigung, dass sie den Papamonat bzw. den Babymonat in Anspruch nehmen wollen, einen Kündigungs- Karenz und Entlassungsschutz, allerdings frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtster- Anspruchsvoraussetzungen min. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung endet vier Wochen nach dem Ende des Papa- von der Arbeitsleistung. Das bedeutet, dass monats bzw. des Babymonats. während des Zeitraums der Karenzierung nicht gearbeitet werden muss, man bekommt aber Babymonat für gleichgeschlechtliche auch kein Entgelt während dieser Zeit. Einen Paare Rechtsanspruch auf Karenz haben Arbeitneh- Frauen, deren Partnerin durch eine medizinisch mer/innen, Heimarbeiter/innen, Beamte/Beam- unterstützte Fortpflanzung schwanger gewor- tinnen und Vertragsbedienstete des Bundes. den ist, haben auch einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt des Achtung: Es gibt einen wichtigen Unter- Kindes in der Dauer von einem Monat gegen- schied zwischen Karenz und dem Kinder- über ihrem/ihrer ArbeitgeberIn. betreuungsgeld: Karenz bezeich- net ausschließlich die arbeitsrechtlich Achtung: Beim Papamonat bzw. Baby- geschützte Freistellung und betrifft somit monat handelt es sich um den arbeits- ausschließlich das Thema Zeit. rechtlichen Dienstfreistellungsan- spruch in der Dauer von einem Monat gegenüber dem Arbeitgeber. Davon Die Mutter hat im Anschluss an die Schutzfrist zu unterscheiden ist der Familienzeit- Anspruch auf die Karenz, sofern sie mit dem Kind bonus. Bei diesem handelt es sich im gemeinsamen Haushalt lebt. um eine reine Geldleistung, der vom Der Vater hat einen Anspruch auf Karenz, wenn er zuständigen Sozialversicherungsträ- mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt ger ausbezahlt wird, wenn die Voraus- lebt, setzungen für den Familienzeitbonus die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in erfüllt sind (siehe Näheres im Kapitel Anspruch nimmt (Ausnahme: beide Eltern Familienzeitbonus Seite 25). können einen Monat gemeinsam in Karenz gehen). 11
Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, Anspruch nehmen. kann der Vater frühestens mit dem Ablauf des Die Karenz endet nach der angemeldeten (= Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der vereinbarten) Dauer, spätestens aber mit dem Geburt des Kindes in Karenz gehen. Hat die vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes. Mutter keinen Anspruch auf Karenz, weil sie z. B. Während dieser Zeit haben Sie keinen Anspruch Hausfrau, Studentin oder arbeitslos ist, kann der auf Lohn bzw. Gehalt — Sie erhalten jedoch das Vater frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. Kinderbetreuungsgeld, wenn Sie die Anspruchs- zwölf Wochen (Früh-, Mehrlings- oder Kaiser- voraussetzungen erfüllen > alle Informationen schnittgeburten) nach der Geburt eine Karenz rund um das Kinderbetreuungsgeld finden Sie beanspruchen. ab Seite 27. Haben Sie die Karenz ursprünglich z. B. nur Karenz für gleichgeschlechtliche für ein Jahr vereinbart, so besteht für Sie die Paare Möglichkeit, die Karenz bis zur gesetzlich vorge- Frauen, deren eingetragene Partnerin oder sehenen Höchstdauer (max. bis einen Tag vor Lebensgefährtin durch medizinische unter- dem 2. Geburtstag des Kindes) zu verlängern. stützte Fortpflanzung ein Kind bekommt, hat Eine Verlängerung von mehr als drei Monaten Anspruch auf Elternkarenz nach dem VKG. müssen Sie Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in spätes- tens drei Monate vor Ablauf der ursprünglich Nicht vergessen: Zeiten der Karenz sind vereinbarten Karenz bekannt geben. Wenn sie beitragsfrei - ohne Leistungsverlust - bei nur um zwei Monate verlängern wollen, genügt vollem Serviceangebot! Melden Sie Ihrer eine Meldung zwei Monate vor der beabsichtig- Gewerkschaft Ihre Karenzzeiten! ten Verlängerung. Auch eine geteilte Karenz muss spätestens zwei bzw. drei Monate vor Ende der vereinbarten Beginn und Dauer Karenz bekannt gegeben werden (vgl. Absatz Die Karenz beginnt „Meldefristen für die Karenz“). frühestens im Anschluss an das Beschäf- tigungsverbot der Mutter nach der Geburt Werden diese Fristen eingehalten, haben Sie des Kindes (acht Wochen bis spätestens 16 einen Rechtsanspruch auf Karenz! Wochen nach der Entbindung), oder Während die Karenz spätestens am Tag vor dem im Anschluss an einen nach dem Beschäfti- zweiten Geburtstag des Kindes endet, kann das gungsverbot vereinbarten Urlaub, Kinderbetreuungsgeld länger, bei Teilung, maxi- oder mal bis zum 1063. Tage ab Geburt des Kindes im Anschluss an die Karenz des anderen (rund 35 Monate) bezogen werden. Bezieht nur Elternteiles. ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zum 851. Tag ab Geburt des Kindes Hat der andere Elternteil keinen Karenzan- bezogen werden (vgl. Kapitel „Kinderbetreu- spruch (weil er/sie z.B. Student/in oder selbst- ungsgeld“ ab Seite 27). ständig erwerbstätig ist), kann der/die andere Möchten Sie über den zweiten Geburtstag des die Karenz zwischen dem Ende der Schutz- Kindes hinaus zu Hause bleiben — zum Beispiel frist und dem zweiten Geburtstag des Kindes in die restlichen Monate des Kinderbetreuungs- 12
geldbezuges — dann müssen Sie mit Ihrem/Ihrer Sonderregelung für Adoptiv- und Arbeitgeber/in einen Sonderurlaub vereinba- Pflegeeltern ren. Diese Vereinbarung muss unbedingt schrift- Wenn Sie ein Kind adoptieren oder es in Pflege lich erfolgen. nehmen, sofern dies unentgeltlich erfolgt, gelten für Sie ebenfalls die Karenzbestimmungen des Achtung: Wenn der/die Arbeitgeber/ Mutterschutzgesetzes (MSchG) und des Väterka- in für den Zeitraum dieses Sonder- renz-Gesetzes (VKG). urlaubs nicht ausdrücklich auf sein Kündigungsrecht verzichtet, dann Für die Adoptiv- oder Pflegemutter beginnt die haben Sie keinen Kündigungsschutz. Karenz am Tag der Annahme des Kindes bzw. Der/Die Arbeitgeber/in könnte Sie am Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege. somit nach der „Behaltefrist“ von vier Die Karenz endet spätestens einen Tag vor dem Wochen nach dem Ende der gesetz- zweiten Geburtstag des Kindes. Ein Beschäfti- lichen Karenz unter Einhaltung der gungsverbot gibt es für die Adoptiv- oder Pfle- gesetzlichen bzw. kollektivvertragli- gemutter nicht. chen Kündigungsfrist kündigen! Für den Adoptiv- oder Pflegevater beginnt die Karenz ebenfalls frühestens mit dem Tag der Annahme des Kindes bzw. der Übernahme in Wir haben für Sie eine Mustervereinbarung unentgeltliche Pflege. (M12) zum Thema „Sonderurlaub“ vorbereitet. Teilen sich die Adoptiv- oder Pflegeeltern die Karenz, so beginnt die Karenz des zweiten Teilung Elternteiles im Anschluss an die Karenz des Die Karenz kann zwischen Vater und Mutter ersten Elternteiles. aufgeteilt werden. Karenz kann entweder nur Auch hier können Mutter und Vater beim erst- von einem Elternteil oder von Mutter und Vater maligen Wechsel der Karenz einen Monat abwechselnd beansprucht werden (Musterfor- lang gemeinsam Karenz konsumieren — aber mulare M8—M10). Die Karenz kann maximal dadurch verkürzt sich die Maximaldauer der zweimal zwischen den Eltern geteilt werden (= Karenz um einen Monat. drei Teile), wobei jeder Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Die Karenzteile müssen TIPP: Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebens- unmittelbar aneinander anschließen. Auch bei monat, jedoch vor Vollendung des zweiten Teilung der Karenz dauert diese nur bis zur Voll- Lebensjahres adoptiert oder in unentgeltli- endung des 24. Lebensmonats des Kindes! che Pflege aufgenommen, so besteht trotz- Beim erstmaligen Wechsel der Karenz können dem Anspruch auf maximal sechs Monate Mutter und Vater einen Monat lang gemeinsam Karenz bzw. drei Monate pro Elternteil, auch Karenz konsumieren. Dadurch verkürzt sich die wenn dadurch das zweite Lebensjahr über- Maximaldauer der Karenz um einen Monat — die schritten wird. Karenz dauert daher nur bis zum Ende des 23. Lebensmonats des Kindes! (Zum Kündigungs- Wird ein Kind erst nach Ablauf des zweiten schutz bei der Väterkarenz siehe Absatz „Kündi- Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des sieben- gungs- und Entlassungsschutz“ siehe Seite 15) ten Lebensjahres adoptiert oder in unentgeltli- che Pflege aufgenommen, so besteht trotzdem 13
Anspruch auf maximal sechs Monate Karenz Für Mütter: Mütter müssen ihren/ihre Dienstge- bzw. drei Monate pro Elternteil. ber/in nach der Geburt, jedoch spätestens am letzten Tag der Schutzfrist darüber informieren, Aufgeschobene Karenz ob bzw. wann sie Karenz in Anspruch nehmen Jeder Elternteil kann drei Monate der Karenzzeit wollen. aufheben und diese bis zum Ablauf des sieben- Für Väter: Väter haben den/die Dienstgeber/ ten Lebensjahres des Kindes konsumieren. in spätestens acht Wochen nach der Geburt Diese drei Monate werden als „aufgeschobene über Beginn und Dauer der Karenz zu informie- Karenz“ bezeichnet. Die Karenz nach der Geburt ren, wenn der Vater direkt im Anschluss an die verkürzt sich dann um drei Monate bzw. um Schutzfrist der Mutter in Karenz gehen will. sechs Monate (also bis zum Ende des 21. bzw. Für beide Elternteile gilt: Spätestens drei 18. Lebensmonats), wenn beide Eltern Karenz- Monate vor Ende des ersten Karenzteiles muss zeit „aufheben“ wollen. der karenzierte Elternteil eine Verlängerung Den Beginn des aufgeschobenen Karenzteils oder der andere Elternteil seine eigene Karenz müssen Sie Ihrem/Ihrer Dienstgeber/in spätes- bekannt geben. Dauert die Karenz jedoch weni- tens drei Monate vor dem gewünschten Zeit- ger als drei Monate, muss spätestens zwei punkt bekannt geben. Kommt innerhalb von Monate vor dem Ende der Karenz bekannt zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung gegeben werden, dass sie/er die Karenz verlän- mit dem/der Dienstgeber/in zustande, können gert und wann diese enden wird. Sie die Karenz zum gewünschten Zeitpunkt Hat der andere Elternteil keinen Karenzanspruch antreten, wenn der/die Dienstgeber/in nicht (z.B.: Studenten, Selbstständige etc.), so ist der innerhalb weiterer zwei Wochen eine Klage geplante Antritt spätestens drei Monate vor der beim zuständigen Gericht einbringt. Karenz bekannt zu geben. Achtung: Einen Kündigungs- und Entlas- Achtung: Wenn Sie die Meldefrist sungsschutz gibt es bei der aufgeschobe- verpassen, braucht der/die Dienstge- nen Karenz nicht. Auch den Anspruch auf ber/in Ihren Karenzwunsch grundsätz- Kinderbetreuungsgeld können Sie nicht lich nicht mehr zu berücksichtigen. Bei aufheben, da Sie diesen nur maximal bis Fristversäumnis kann nur mit Zustim- zum 1063. Tag ab Geburt des Kindes haben, mung des Dienstgebers/der Dienstge- falls Sie sich den Bezug teilen. berin eine Karenz vereinbart werden. TIPP: Als Alternative bietet sich die Elternteil- In Kapitel VII haben wir eine Übersicht zu den zeit an. Näheres dazu finden sie im Kapitel III verfügbaren Musterbriefen bereitgestellt, die „Elternteilzeit“. Sie auf unserer Homepage herunterladen, mit Ihren Daten ergänzen und nur mehr ausdrucken Meldefristen brauchen. Die Briefvorlagen rund ums Thema Die Karenzdauer muss dem/der Arbeitgeber/ Karenz, wie zum Beispiel für die Meldung in (am besten schriftlich) bekannt gegeben an den/die Arbeitgeber/in, finden Sie unter werden. Die Meldefristen sind für Mütter und M8-M12. Väter unterschiedlich! 14
ten Monats vor Antritt der Karenz melden. Kündigungs- und Gibt der Vater den Karenzwunsch früher Entlassungsschutz bekannt, kann ihn der/die Arbeitgeber/in kündigen! Beginn des Schutzes der Mutter Im unbefristeten bzw. befristeten Dienstverhält- nis siehe Kapitel I. Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Sowohl für Mütter als auch für Väter endet Kündigungs- und Entlassungsschutz der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier nach einer Fehlgeburt Wochen nach Ablauf der eigenen Karenz. Nach einer Fehlgeburt hat die Mutter einen besonderen Kündigungs- und Entlassungs- Kündigungs- und Entlassungsschutz schutz von vier Wochen. Unabhängig davon, für Adoptiv- und Pflegeeltern wann die Meldung erfolgt. Eine ärztliche Der Kündigungs- und Entlassungsschutz setzt Bescheinigung über die Fehlgeburt ist auf mit der Bekanntgabe der Adoption ein bzw. mit Verlangen der/des Arbeitgebers/in von der der Übernahme in unentgeltliche Pflege unter Dienstnehmerin vorzulegen. Sollte die Arbeit- gleichzeitiger Bekanntgabe von Karenz. Er nehmerin nach Ablauf der vier Wochen gekün- endet vier Wochen nach Ablauf der Karenz. digt werden - weil vermutet wird, dass sie bald wieder schwanger wird - kann die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach dem Gleichbe- Anrechnung von Karenz handlungsgesetz bei Gericht bekämpft werden. Für Geburten ab 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz maximal bis zum 2.Geburs- Beginn des Schutzes des Vaters tag des Kindes für Ansprüche, die sich nach Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des der Dienstzeit richten, voll angerechnet (z.B. Vaters beginnt mit der Bekanntgabe der Inan- Bemessung der Kündigungsfrist, Dauer der spruchnahme von Karenz. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Dauer des Allerdings beginnt der Schutz frühestens vier Urlaubsausmaßes für den Sprung von 25 auf 30 Monate vor Antritt der Karenz – keinesfalls aber Arbeitstage, Gehaltsvorrückungen, Jubiläums- vor der Geburt des Kindes. Wir empfehlen daher gelder). Die Anrechnung gilt für jedes Kind. keine frühere Bekanntgabe! Recht auf Information TIPP ZUR VÄTERKARENZ: Lücken beim Der/Die Arbeitgeber/in hat die Pflicht, karen- Kündigungsschutz für den Vater vermei- zierte ArbeitnehmerInnen über wichtige den: Der Kündigungsschutz für den Vater Betriebsgeschehnisse zu informieren. beginnt frühestens vier Monate vor Karenz- beginn. Gleichzeitig muss die Karenz dem/ der Arbeitgeber/in spätestens drei Monate vor Antritt gemeldet werden. Will der Vater vor Kündigung geschützt sein, muss er also seinen Karenzwunsch innerhalb des vier- 15
Austritt wegen Geburt Abfertigungsanspruch „Alt“ Die „alten“ Bestimmungen über die Abfertigung eines Kindes gelten für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden. Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Damit Sie bei der „Abfertigung alt“ einen gesetz- Geburt des Kindes beenden — diese spezielle lichen Anspruch auf Abfertigung haben, müssen Form heißt Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaus- folgende Voraussetzungen auf Sie zutreffen: tritt. Die Eltern müssen eine dementsprechende Hat Ihr Dienstverhältnis ununterbrochen mindes- schriftliche Erklärung (Austrittserklärung) zeitge- tens fünf Jahre gedauert, so haben Sie Anrecht recht abgeben. auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, aber höchstens auf das Dreifache des monatli- Rechtzeitige Austrittserklärung chen Entgelts. Weitere Voraussetzung ist, dass Die Erklärung des Austritts gilt in folgenden der Austritt aus dem Dienstverhältnis zeitge- Fällen als zeitgerecht: recht erklärt wird. Wenn von der Mutter keine Karenz in Anspruch genommen wird, muss Sie den Höhe der Abfertigung bei Austritt Mutterschaftsaustritt innerhalb der Schutz- Nach 5-jähriger Beschäftigung: frist nach der Geburt des Kindes erklären. 1,5 Monatsentgelte Bei Inanspruchnahme einer Karenz muss die Nach 10-jähriger Beschäftigung: Mutter den Austritt spätestens drei Monate 2 Monatsentgelte vor Ende der Karenz erklären, damit der Nach 15-jähriger Beschäftigung: Abfertigungsanspruch gewahrt bleibt. 3 Monatsentgelte Der Vater kann nur bei Inanspruchnahme einer Karenz einen vorzeitigen Austritt aus Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen dem Dienstverhältnis erklären. Der Vater keinen Abfertigungsanspruch. Sie sind für die muss ebenfalls spätestens drei Monate vor Abfertigung nur dann zu berücksichtigen, wenn Ende seiner Karenz den Austritt bekannt das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit geben. mindestens sieben Jahre gedauert hat. Bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten muss die Austritts- Abfertigungsanspruch „Neu“ erklärung bis spätestens zwei Monate vor Die „Abfertigung neu“ gilt für Dienstverhält- dem Ende der Karenz bekannt gegeben nisse, die ab dem 1. Jänner 2003 abgeschlos- werden. sen wurden. Der Anspruch auf Auszahlung der „Abfertigung Adoptiv- oder Pflegemütter können ebenfalls neu“ besteht in jenen Fällen, in denen im alten innerhalb von acht Wochen nach der Adoption Recht bereits ein Anspruch auf Abfertigung oder nach Übernahme in unentgeltliche Pflege begründet wurde: den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, bei Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in, sofern das Kind das zweite Lebensjahr noch einvernehmlicher Auflösung, nicht vollendet hat. ungerechtfertigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigen Austritt. 16
Vor einer Auszahlung müssen zumindest drei Achtung: Arbeiten Sie länger als 13 Jahre an Beitragszahlung — entweder seit Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, Beginn der Erwerbstätigkeit oder der letzten geht der Kündigungs- und Entlassungs- Auszahlung — liegen. schutz verloren! Diese 13 Wochen gelten Die Beitragszahlung durch den/die Arbeitgeber/ nur dann, wenn Sie das gesamte Kalen- in erfolgt ab dem zweiten Beschäftigungsmonat, derjahr in Karenz sind. Haben Sie nur für auch für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte einen Teil des Jahres Anspruch auf Karenz, werden Beiträge bezahlt. reduziert sich auch der Zeitraum, in dem Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 Sie über der Geringfügigkeitsgrenze arbei- neu abgeschlossen wurden, werden die Zeiten ten dürfen, ohne dass Sie den Kündigungs- der Karenz für die Abfertigung angerechnet. schutz verlieren. Für Bezieher/innen von Kinderbetreuungs- geld werden Beiträge aus dem Familienlasten- ausgleichsfonds in Höhe von 1,53 Prozent des Beispiel: jeweiligen Kinderbetreuungsgeldes monatlich Frau Bergers Karenz endet am 30. Juni 2020, für den Abfertigungsanspruch geleistet. sie ist also das „halbe“ Kalenderjahr 2020 in Bei Selbstkündigung, unberechtigtem vorzei- Karenz. Anstelle von 13 Wochen darf sie daher tigen Austritt oder gerechtfertigter Entlassung auch nur halb so lang, also 6,5 Wochen, über bleiben die Ansprüche zwar erhalten, es erfolgt der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, jedoch keine Auszahlung. wenn sie ihren Kündigungsschutz nicht verlie- ren will. Zuverdienst während Wollen Sie während der Karenz bei einem/einer der Karenz anderen Arbeitgeber/in eine Beschäftigung aufnehmen, so müssen Sie dies dem/der Arbeit- Geringfügige Beschäftigung geber/in melden und seine/ihre Zustimmung einholen. Während der Karenz haben Sie die Möglichkeit, Kinderbetreuungsgeld kann bei geringfügiger bei Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in eine Beschäftigung Beschäftigung weiter bezogen werden, da durch auszuüben, die unter der Geringfügigkeitsgrenze die Höhe der Einkünfte die Zuverdienstgrenze des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht (ASVG) liegt. 2021 sind dies 475,86 Euro monat- überschritten wird. Bei einer Beschäftigung, die lich. über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht, Des Weiteren können Sie neben dem karenzier- ist die jährliche Zuverdienstgrenze zum Kinder- ten Dienstverhältnis mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/ betreuungsgeld zu beachten. Der Zuverdienst in für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine bei der einkommensabhängigen Variante ist mit Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze 7.300,- Euro pro Kalenderjahr begrenzt (Mehr vereinbaren (z. B. zum Zweck einer Urlaubs- zur Zuverdienstgrenze siehe Kapitel IV.) oder Krankenstandsvertretung). Während dieser Einen Terminkalender, der Sie daran erinnert, Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und Entlas- welche Wege Sie nach der Geburt Ihres Kindes sungsschutz aufrecht — dieser bezieht sich aber erledigen sollten, finden Sie in Kapitel VI. nur auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. 17
Kindererziehungszeiten können grundsätz- Freiwilliges Pensions- lich nur einem Elternteil angerechnet werden splitting und Kinder- und zwar jenem Teil, der das Kind überwiegend betreut. erziehungszeiten in der Seit 2005 gibt es das freiwillige Pensionssplit- Pensionsversicherung ting: jener Elternteil, der sich nicht der Kinder- erziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für In der österreichischen Pensionsversicherung die ersten 7 Lebensjahre des Kindes bis zu 50 können als Zeiten der Kindererziehung pro Kind Prozent seiner Teilgutschrift im Pensionskonto maximal 48 Monate nach der Geburt angerech- jenem Elternteil, der sich der Kindererziehung net werden. Erfolgt die Geburt eines weiteren widmet, übertragen. Dazu ist eine freiwillige Kindes innerhalb von vier Jahren ab der Geburt Vereinbarung zwischen den Elternteilen notwen- des vorigen Kindes, endet die Kindererzie- dig. Ein entsprechender Antrag ist längstens bis hungszeit für das erste Kind mit Beginn jener für zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngs- das folgende Kind. Im Pensionskonto werden im ten Kindes schriftlich beim Pensionsversiche- Jahr 2021 Kindererziehungszeiten mit 1.986,04 rungsträger zu stellen und ist nicht widerrufbar. Euro pro Monat bewertet. III. Die Elternteilzeit Betriebszugehörigkeit. Sie kann also für die Anspruch Zeit nach der Karenz Elternteilzeit beantra- gen (zur Frist für die Beantragung vgl. „Wie Einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach und wann meldet man die Elternteilzeit?“, dem Gesetz haben Arbeitnehmer/innen, Musterformular M14). die in Betrieben mit mindestens 21 Arbeit- nehmer/innen beschäftigt sind Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht längs- und die mindestens drei Jahre dem Betrieb tens bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis angehören. Zeiten einer Karenz werden auf zu einem späteren Schuleintritt. die Mindestbeschäftigungsdauer angerechnet. Kein Anspruch auf Elternteilzeit haben daher Beispiel: Arbeitnehmer/innen, die Frau Pichler ist seit Jänner 2017 in einem in Betrieben mit weniger als 21 Betrieb mit 23 Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind beschäftigt. Anfang Mai 2018 meldet sie oder ihrem/ihrer Arbeitgeber/in ihre Schwan- kürzer als drei Jahre im Betrieb gerschaft. Der Geburtstermin ist für Ende beschäftigt sind Jänner 2019 anberaumt. Wenn Frau Pich- oder ler nach der Geburt des Kindes die zweijäh- noch in einem Lehrverhältnis stehen. rige Karenz in Anspruch nimmt, erfüllt sie danach die Voraussetzung der dreijährigen 18
um mindestens 20 Prozent der Normalarbeits- Elternteilzeit zeit reduziert und mindestens 12 Stunden pro Woche gearbeitet werden muss. Die Möglichkeit für Geburten ab 1.1.2016 lediglich eine Änderung der Lage – ohne Reduk- Für Geburten ab 1.1.2016 gilt bei der Elternteilzeit tion des bisherigen Ausmaßes der Arbeitszeit – eine Arbeitszeitbandbreite, wenn Sie eine Stun- zu vereinbaren, besteht auch für Geburten ab denreduktion anstreben. Das bedeutet, dass 1.1.2016 weiter. die Arbeitszeit um zumindest 20 Prozent der Der/Die Arbeitgeber/in hat die Möglichkeit, die wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert und eingeschränkte Elternteilzeit aus sachlichen mindestens 12 Stunden pro Woche gearbeitet Gründen abzulehnen. Die Elternteilzeit dann werden muss. Kommt jedoch zwischen Arbeit- trotzdem durchzusetzen, könnte relativ schwie- geberIn und ArbeitnehmerIn eine Vereinbarung rig sein. außerhalb dieser Bandbreite zustande, besteht Gelingt die Einigung mit dem/der Arbeitgeber/ trotzdem der Kündigungs- und Entlassungs- in, haben auch Eltern, die auf Basis einer derar- schutz gemäß der Elternteilzeit. Ein Rechtsan- tigen Vereinbarung Teilzeit arbeiten, bis maxi- spruch auf Reduktion der Arbeitszeit außerhalb mal vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des der Bandbreite besteht jedoch für Geburten ab Kindes einen besonderen Kündigungs- und 1.1.2016 nicht mehr. Entlassungsschutz. Dies gilt auch bei Geburten ab 1.1.2016, wenn außerhalb der Arbeitszeitband- Achtung: Ist ihr Kind vor dem 1.1.2016 breite eine Einigung zwischen Arbeitnehmer/in geboren, haben Sie bei Erfüllung der und Arbeitgeber/in zustande kommt. Mehr dazu Anspruchsvoraussetzungen weiterhin auf Seite 15. einen Rechtsanspruch auf Elternteil- zeit ohne Arbeitszeitbandbreite! Hinweis für BetriebsrätInnen: Für Betriebe mit weniger als 21 Beschäftigten sieht das Gesetz die Möglichkeit des Abschlusses einer frei- Der Anspruch auf Änderung der Lage der willigen Betriebsvereinbarung vor. Ziel ist es, Arbeitszeit ohne Stundenreduktion besteht auch mit einer derartigen Betriebsvereinbarung für Geburten ab 1.1.2016 in seiner bisherigen Beschäftigten in Kleinbetrieben dieselben Form weiter! Ansprüche hinsichtlich der Elternteilzeit zu garantieren wie sie per Gesetz in Betrieben Eingeschränkte Elternteilzeit mit mindestens 21 Beschäftigten gelten. (Vereinbarte Teilzeit) Arbeitnehmer/innen, die keinen Anspruch auf Elternteilzeit haben, können mit ihrem/ihrer Arbeitgeber/in eine freiwillige Elternteilzeit- Voraussetzungen Vereinbarung abschließen. Diese Form der Folgende Voraussetzungen sind sowohl von Elternteilzeit kann allerdings maximal bis zum 4. Arbeitnehmer/innen mit einem Recht auf Eltern- Geburtstag des Kindes dauern. teilzeit zu erfüllen als auch von Müttern und Für Geburten ab 1.1.2016 gilt auch in diesen Vätern, die eine eingeschränkte Elternteilzeit auf Fällen die Bandbreite, wenn Sie eine Stunden- Basis einer freiwilligen Vereinbarung nehmen reduktion anstreben, wonach die Arbeitszeit wollen. 19
Beide Formen der Elternteilzeit sind nur möglich, nach dem Mutterschutz antreten, hat sie ihrem/ wenn der/die Arbeitnehmer/in mit dem Kind im ihrer Arbeitgeber/in die Elternteilzeit bis zum gemeinsamen Haushalt lebt Ende der Schutzfrist1 zu melden. Geht der Vater oder eine Obsorge gegeben ist. nach dem Ende des Mutterschutzes in Elternteil- Der andere Elternteil darf sich zudem nicht zeit, muss er dies seinem/seiner Arbeitgeber/ gleichzeitig in Karenz befinden. in bis spätestens acht Wochen nach der Geburt Beide Elternteile können die (einge- des Kindes bekannt geben. schränkte) Elternteilzeit auch gleichzeitig in Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt - zum Anspruch nehmen. Beispiel nach der Karenz - in Elternteilzeit gehen, müssen Sie dies dem/der Arbeitgeber/in spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt und Mindestdauer Antritt mitteilen.2 Beide Elternteilzeitvarianten können frühes- tens im Anschluss an die Schutzfrist ange- Wenn Adoptiv- oder Pflegeeltern die Elternteil- treten werden. zeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt (d. h. am Adoptiv- oder Pflegeeltern können (einge- Tag der Annahme) antreten wollen, haben sie schränkte) Elternteilzeit frühestens mit der dem/der Dienstgeber/ in diesen Umstand unver- Annahme oder Übernahme des Kindes züglich bekannt zu geben. antreten. Die Mindestdauer beträgt zwei Monate. Für jedes Kind kann man die (einge- schränkte) Elternteilzeit nur einmal in Durchsetzung des Anspruch nehmen. Anspruchs Eltern, die in Betrieben mit mindestens 21 Arbeit- Meldung nehmer/innen arbeiten und eine mindestens Für beide Formen der Elternteilzeit gilt: 3-jährige Beschäftigungsdauer nachweisen, Die Elternteilzeit muss dem/der Arbeitgeber/ haben grundsätzlich einen Anspruch auf Eltern- in schriftlich bekannt gegeben werden. In dem teilzeit. Schreiben enthalten sein muss: Wenn der/die Arbeitgeber/in mit dem Elternteil- Beginn und Dauer der Elternteilzeit, zeit-Wunsch nicht einverstanden ist, muss er/ das Ausmaß (z. B. 20 Stunden in der Woche) sie ein mehrstufiges Verfahren einleiten. Er/Sie und die Lage (z. B. Montag bis Freitag von hat dabei die vorgegebenen Fristen und Regeln 8.00 bis 12.00 Uhr). genau einzuhalten. Wenn dies nicht geschieht, kann der/die Arbeitnehmer/in die Elternteilzeit Möchte die Mutter die Elternteilzeit unmittelbar in der beantragten Form antreten. Wenn das 1 2 Der Antrag muss spätestens bis zum Ende der Wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz gestellt Schutzfrist und dem Beginn der Elternteilzeit werden (das ist binnen acht Wochen nach der weniger als drei Monate ausmacht, muss der Geburt bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- Elternteil die Elternteilzeit allerdings bereits bis und Kaiserschnittgeburten, maximal jedoch zum Ende der Schutzfrist bekannt geben. 16 Wochen, wenn es zu einer Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Geburt gekommen ist). 20
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