Merkblatt zur Elternzeit und zum Elterngeld
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Elternzeit Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter oder Väter (auch Pflegeeltern), die in einem Ar- beitsverhältnis stehen. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis, auch bei befristen Ar- beitsverträgen, bei Teilzeitverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen (“400-€-Jobs“) genommen werden. Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen: → Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt, → Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst, → Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden Wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden? Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebens- jahres des Kindes. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximalen drei- jährigen Elternzeit auch auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Dabei muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren die Eltern- zeit genommen wird. Soll das dritte Jahr der Elternzeit direkt im Anschluss genommen wer- den, ist diese Erklärung spätestens 7 Wochen vor Ablauf des Zweijahreszeitraums ab- zugeben. Zu beachten ist, dass bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber nicht an diese Ver- einbarung gebunden ist. Der Antrag auf Elternzeit ist schriftlich mit dem beiliegenden Formular zu stellen. Dabei ist folgende Antragsfrist zu beachten: Der Antrag auf Elternzeit muss dem Gemeindeverband spätestens 7 Wochen vor deren Be- ginn (d. h. spätestens eine Woche nach Geburt des Kindes) schriftlich vorliegen. In dem An- trag muss verbindlich erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit Bei der Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit wird diese nicht unterbrochen oder beendet. Die neue Elternzeit beginnt frühestens mit dem Ablauf der Elternzeit für das erste Kind. Überschneidungszeiträume von bis zu einem Jahr können bei kurzer Geburtenfol- ge oder bei Mehrlingsgeburten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollen- dung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Beispiele hierzu finden Sie auf der letzten Seite. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls erforderlich, kann der Arbeitgeber das nur innerhalb vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Nach Ablauf der Frist müssen die Eltern die frühere Arbeit wieder aufnehmen. Ist während der Elternzeit Teilzeitarbeit möglich? Die Erwerbstätigkeit ist während der Elternzeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet. Über einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und de-
ren Ausgestaltung bei seinem Arbeitgeber sollen sich beide Parteien innerhalb von vier Wo- chen einigen. Teilzeitarbeit bzw. eine selbstständige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf immer der Zustimmung des derzeitigen Arbeitgebers. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz gibt es nur, wenn: der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, die Arbeitszeit für mind. 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert wird, keine dringenden betrieblichen Gründe dem Anspruch entgegenstehen. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten, sowie die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Bei der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wird das steuerpflichtige Einkommen ohne Sondezu- wendungen während der Teilzeittätigkeit bei der Berechnung des Erziehungsgeldes berück- sichtigt. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung von insgesamt nicht mehr als 400,00 € monatlich bleiben bei der Erziehungsgeldberechnung anrechnungsfrei. Weitere Hinweise: Anrechnung von Elternzeit bei der KZVK (Kirchlichen Zusatzversorgungskasse) Für jeden Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer El- ternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte bei der Kirchlichen Zusatzver- sorgungskasse berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,- EURO in diesem Monat ergeben würden. Auch wenn eine geringfügige Beschäftigung (400-€-Job) ausgeübt wird, entfällt der Anspruch auf Anrechung. Krankenversicherung Bezieher von Elterngeld und Eltern in der Elternzeit bleiben in ihrer gesetzlichen Krankenkas- se beitragsfrei weiter versichert, wenn sie vorher Pflichtmitglieder waren. Weihnachtszuwendung Für die Zeit der Elternzeit wird eine Weihnachtszuwendung bis zur Vollendung des 12. Le- bensmonats des Kindes gewährt. Urlaubsgeld / Urlaubsanspruch Urlaubsgeld wird gewährt, wenn ein Anspruch auf Vergütung für mindestens 3 volle Monate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Die Auszahlung erfolgt ab 2006 im November des lfd. Jahres. Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Eltern- zeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Beispiel : Kind geboren : 06.06.2005 Ablauf der Schutzfrist : 01.08.2005 Beginn der Elternzeit : 02.08.2005 Ende der Elternzeit z.B. : 05.06.2007 Urlaubsanspruch im gesamten Kalenderjahr 2005 = 30 Tage . In 4 vollen Kalendermonaten ( Sep. – Dez.04 ) wird Elternzeit in Anspruch genommen. Berechnung: 30 Tage : 12 = 2,5 Tage x 4 Monate = 10 Tage. Es steht somit für 2005 Erholungsurlaub von 20 Tagen zu. (30 Tage abzgl. 10 Tage)
Ende der Elternzeit Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zu der Arbeitszeit, die vor Beginn der Elternzeit bestand. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz einsetzten. Der Anspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht nicht. Übergangsgeld Scheidet der Mitarbeiter zum Ende der Elternzeit aus, besteht ein Anspruch auf Übergangs- geld nach den Richtlinien der KAVO, wenn die Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach der Niederkunft erfolgte. Beispiele für die Übertragungszeiträume der Elternzeit 1. Fall: Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit eines Vorkindes: Kind A Elternzeit 2 Jahre 1 Jahr Übertragung 1. Lebensjahr 2. Lebensjahr 3. Lebensjahr 4. Lebensjahr 5. Lebensjahr 6. Lebensjahr 1. Lebensjahr 2. Lebensjahr 3. Lebensjahr 4. Lebensjahr 5. Lebensjahr Kind B Elternzeit 2 Jahre 1 Jahr Übertragung Statt einer Übertragung der Elternzeit für Kind A auf das 5. Lebensjahr könnte mit Zustim- mung des Arbeitgebers auch eine Übertragung der Elternzeit auf z. B. das 7. Lebensjahr er- folgen. Gleiches Gilt für den Übertragungszeitraum von Kind B. 2. Fall: Übertragung der Elternzeit bei Zwillingen: Zwilling A Elternzeit 2 Jahre 1 Jahr Übertragung 1. Lebensjahr 2. Lebensjahr 3. Lebensjahr 4. Lebensjahr 5. Lebensjahr 6. Lebensjahr 1. Lebensjahr 2. Lebensjahr 3. Lebensjahr 4. Lebensjahr 4. Lebensjahr 5. Lebensjahr Zwilling B Elternzeit 1 Jahr 1 Jahr Übertragung 3. Fall: Übertragung der Elternzeit, wenn die Geburtenfolge weniger als ein Jahr beträgt: Kind A geb. 01.02.2004 Kind B geb. 01.11.2004 Kind A Kind B Kind B Kind A Elternzeit 2 Jahre Elternzeit bis Vollen- Übertragung max. Übertragung dung 3. Lebensjahr 12 Monate wg. 12 Monate da noch d. h. 1 Jahr 9 Monate Überschneidung nicht verbraucht vom 01.02.2004 vom 01.02.2006 vom 01.11.2007 vom 01.11.2008 bis bis bis bis 31.01.2006 31.10.2007 31.10.2008 31.10.2009 Der Überschneidungszeitraum beträgt hier 1 Jahr und 3 Monate. Eine Übertragung ist jedoch nur für maximal 12 Monate zulässig. Eine Gesamtzeit der Elternzeit von 6 Jahren wird hierbei nicht erreicht.
Elterngeld Was ist das Elterngeld? Für Geburten ab 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungs- geldes. Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Er- werbseinkommens bis maximal 1.800 Euro und beträgt auch für nicht erwerbstätige Eltern- teile mindestens 300 Euro. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Zwillin- gen oder Drillingen wird das Elterngeld erhöht. Bei Kindern, die vor dem 1. Januar 2007 ge- boren werden, kann wie bisher Erziehungsgeld bezogen werden Wer bekommt das Elterngeld? Das Elterngeld erreicht alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und auf Ein- kommen verzichten. Teilzeittätigkeit neben dem Elterngeld bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen. Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Stu- dierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren. Wie hoch ist das Elterngeld? Kernelement des Elterngeldes ist die dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbsein- kommen. Die Elterngeldleistung beträgt prozentual mindestens 67% des entfallenden Netto- einkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro (67% von maximal 2700 Euro, die als Einkommen berücksichtigt werden) für mindestens die ersten zwölf Le- bensmonate des Kindes. Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um ein 1 Prozent. Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67 % des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, min- destens aber 75 Euro im Monat (vgl. Frage 6). Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird für zwölf Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, also auch für Hausfrauen und -männer, Studierende, Kleinstverdiener. Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags nicht als Einkommen bei anderen Sozialleis- tungen berücksichtigt. Es kann insoweit also zusätzlich auch zum ALG II bezogen werden, ohne dass sich der ALG II - Anspruch dadurch mindert. Den besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt wird durch die Erhöhung des sonst zu- stehenden Elterngeldes um 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung getra- gen. Wie ermittelt man das Elterngeld? Ihnen steht im Internet unter der folgenden Adresse ein Elterngeldrechner zur Verfügung: http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/
Was gilt hinsichtlich der Lohnsteuerklassen und steuerlichen Freibeträge? Das einkommensabhängige Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtig- ten Person vor und gegebenenfalls nach der Geburt und ist daher auch von der gewählten Steuerklasse und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen abhängig. Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse geändert werden kann. Ein solcher Wechsel wird für das Elterngeld anerkannt, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der steuerlich zulässige Steuerklassenwechsel ist für das Elterngeld wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn er ausschließlich die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies ist etwa der Fall, wenn der wesentlich schlech- ter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre. Nicht missbräuchlich ist hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner ist verpflichtet die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen - wenn auch nur vorübergehenden - Nachteile beim Lohnsteuerabzug zu übernehmen. Auch für die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte sind allein die steuerrecht- lichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Da Freibeträge das Nettoeinkommen erhöhen, erhöht sich der Elterngeldanspruch. Auch nach der Geburt wirken sich die Freibeträge positiv aus, da das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen nur zu zwei Dritteln auf das Elterngeld angerechnet wird. Kann man Elterngeld bekommen, wenn man Teilzeit arbeitet? Ja. Bei Teilzeittätigkeit von nicht mehr als 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67% des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchs- tens 2700 Euro berücksichtigt. Diese Bemessungsgrenze führt einerseits dazu, dass die Obergrenze des zum Ausgleich weg- fallenden Erwerbseinkommens gezahlten Elterngelds 1800 Euro beträgt (67 Prozent von 2700 Euro). Andererseits werden Einkommensausfälle (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) nur bis zu einem Einkommen von 2700 Euro betrachtet. Liegen die Einkommensausfälle oberhalb dieser Gren- ze, verbleibt es beim Mindestbetrag von 300 Euro. Einkommensersatz ist ausgeschlossen. Unterhalb von 2700 Euro wird dagegen der Wegfall von Einkommen in der Differenz zu dem Betrag der Bemessungsgrenze (2700 Euro) in Höhe von 67 Prozent ersetzt. Beispiel: Verdient die berechtigte Person vor der Geburt 3200 Euro netto und nach der Ge- burt 2100 Euro netto im Monat, dann wird für das Elterngeld nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze bei 2700 Euro und dem Teileinkommen von 2100 Euro betrachtet. Für die danach berücksichtigten 600 Euro Einkommensverlust, wird ein Elterngeld in Höhe von gut 400 Euro bezogen. Von der Begrenzung sind nur wenige Fälle betroffen, da nur rund zwei Prozent der Frauen und vierzehn Prozent der Männer ein höheres Nettoeinkommen als 2700 Euro vor der Geburt erzielt haben. Damit ist der ganz überwiegende Teil der Leistungsempfänger des Elterngeldes von der Bemessungsgrenze tatsächlich nicht betroffen. Die Bemessungsgrenze und die damit einhergehende Beschränkung der Höhe des Eltern- gelds sind sozial ausgewogen und interessengerecht. Sie beeinflussen nicht die mit dem El- terngeld verbundenen Zielsetzungen. Berücksichtigt das Elterngeld die besondere Situation von Mehrkindfamilien? Ja, Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser trägt in mehrfacher Hinsicht den besonderen Bedürfnissen dieser Familien Rechnung: Erstens werden bei der Einkom- mensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbe- sondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngelds durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Famili-
ensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwister- kind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind sei- nen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbe- trag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten. Was gilt bei Mehrlingsgeburten? Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Das heißt: Zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von mindestens 67% des wegfal- lenden Erwerbseinkommens oder zum Mindestbetrag von 300 Euro werden für jedes weitere Mehrlingskind jeweils 300 Euro gezahlt. Pro Kind sind grundsätzlich jeweils bis 300 Euro anrechnungsfrei, sie werden also zusätzlich zu anderen Sozialleistungen gezahlt. Wie lange kann Elterngeld bezogen werden? Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sind zwei Eltern für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen, zwei zusätzliche Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn für zwei Monate zu Gunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbsein- kommen ganz oder teilweise verzichtet wird. Acht Wochen Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss werden jedoch auf zwei Monate der Elterngeldleistung für die Mutter angerechnet, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngelds verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht. Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt wer- den. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerzie- hende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss reduziert sich die Zahl der noch nutzbaren Elterngeldbeträge entspre- chend. Im Fall der Alleinerziehenden würden bei acht Wochen Mutterschaftsgeld nach den zwei ersten vollen Elterngeldmonaten noch 24 halbe Monate zur Verfügung stehen. Auch die Partnermonate können gedehnt werden, so dass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Mo- natsbeträge kommen kann. Wie können Partner die Monate verteilen? Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14. Die Partner können die Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Es kann z.B. erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge nehmen, beide Partner können die Mo- natsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend. Wenn also beide Eltern z.B. in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht. Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeit- raums bis zum 14 Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter. Muss Elternzeit genommen werden um Elterngeld zu bekommen? Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich voneinander unabhängig. Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Be- ginn erfolgen muss, während der mit der Anmeldung ausgelöste besondere Kündigungs- schutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit gilt.
Welche Änderungen müssen im Bezugszeitraum des Elterngelds mitgeteilt werden? Es müssen alle Änderungen mitgeteilt werden, die die für die Gewährung des Elterngelds maßgeblichen und im Antrag abgefragten Tatsachen betreffen. Soweit die Höhe des Eltern- gelds bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum von der Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbseinkommens abhängt, ist entscheidend, ob sich das für diesen Zeitraum erwartete durchschnittliche Erwerbseinkommen ändert. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs wird in jedem Fall anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens über das bis dahin nur vor- läufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden. Sind die erzielten Einnahmen höher als angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt werden, sind sie niedriger, wird Elterngeld nachgezahlt. Wo beantrage ich Elterngeld? Einen Antrag auf Elterngeld muss beim Versorgungsamt Dortmund gestellt werden. Die ent- sprechenden Formulare stehen auch auf den Internet-Seiten des Versorgungsamtes Dort- mund zur Verfügung. Adresse: Versorgungsamt Dortmund Rheinische Str. 173 44147 Dortmund Postanschrift: Versorgungsamt Dortmund 44125 Dortmund Telefon: 0231-90640 FAX 0231-9064520 Internet: www.versorgungsamt-dortmund.nrw.de
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