WEGWEISER IN DIE REGELUNGEN DES EXISTENZSICHERUNGSFONDS DER METALLVERARBEITENDEN INDUSTRIE
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie WEGWEISER IN DIE REGELUNGEN DES EXISTENZSICHERUNGSFONDS DER METALLVERARBEITENDEN INDUSTRIE Im Belgischen Staatsblatt vom 16. Februar 1965 wurde der Königliche Erlass vom 10. Februar 1965 veröffentlicht, in dem der Beschluss der Paritätischen Kommission des Metall-, Maschinen- und Elektrobaus vom 13. Januar 1965 über die Gründung eines Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie (nachstehend „ESFMI“) für allgemein ver- bindlich erklärt wird. Die Paritätische Kommission (nachstehend „PK“ genannt) hat seitdem mehrmals eine Reihe von Artikeln der Satzung geändert. Dieser Wegweiser wurde gemäß der Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats, der satzungsgemäß zur Ergreifung von Durchführungs- maßnahmen berechtigt ist, aufgestellt. Dieser Wegweiser ist ab dem Geschäftsjahr 2018 gültig. Ausgabe 2018
Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie Tel 02 504 97 60 / Fax 02 706 99 99 E-Mail info@fondsmet.be www.fondsmet.be Gegründet durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1965 Verantwortlicher Herausgeber VZW Unterstützungskomitee Metall Johan De Hert - Sekretär Galerie Ravenstein 28 / 1000 Brüssel
Inhalt I. Allgemeine Informationen 7 II. Vorübergehende Arbeitslosigkeit 19 III. Vollarbeitslosigkeit 23 IV. Ältere Arbeitslose 31 V. Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) 37 VI. Krankheit 49 VII. Ältere Kranke 55 VIII. Metalbadge 63 IX. Machbare Arbeit – Laufbahnänderung 65 X. Verfahren (nur für die Auszahlungseinrichtungen bestimmt) 65 XI. Ausländische Unternehmen 79 XII. Einschlägige Rechtsvorschriften 80
I. Allgemeine Informationen I. Allgemeine Informationen 1. Anwendungsbereich. Alle Unternehmen, die in die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für den Metall-, Maschinen- und Elektrobau Nr. 111 (PK111) fallen, sowie die von ihnen in Belgien beschäftigten Arbeiter(*) und Industrielehrlinge sind dem Existenzsiche- rungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie (ESFMI) unterworfen. (*) Unter Arbeitern werden in diesem Wegweiser sowohl die männlichen als auch die weiblichen Arbeiter verstanden. 2. Anspruchsberechtigte. Die Arbeiter der Unternehmen, die in die Zuständigkeit der PK111 fallen, haben Anspruch auf die vom ESFMI gewährten Zusatzentschädigungen. Selbst wenn der Arbeitgeber, der dem ESFMI unterworfen ist, seine Beträge nicht oder verspätet bezahlt hat, haben die Arbeiter gemäß Artikel 23 der Satzung einen Anspruch auf die vorgesehenen Zusatzentschädigungen. Achtung! Der Arbeitgeber muss beim ESFMI angeschlossen sein. 3. Strukturen. Neben den Tätigkeiten, die das Nationale Sekretariat (NS) des ESFMI selbst ausübt, wird einer Reihe von Einrichtungen die Erlaubnis und Vollmacht zur Durchführung bestimmter Arbeiten erteilt. Dazu werden die Dienste der Auszahlungseinrichtungen der Gewerkschaften und des Dienstes für Mitgliedschaften in Anspruch genommen. 7
I. Allgemeine Informationen 4. Aufgabe des Anschlussdienstes. Der Anschlussdienst ist mit folgenden Aufgaben betraut: • der Versand von Fragebögen an alle (neuen) Unternehmen der PK111 im Hinblick auf den Anschluss • an den ESFMI • der Anschluss an den ESFMI von allen Unternehmen, die zur PK111 gehören und die Arbeiter und/oder Industrielehrlinge beschäftigen • der Ausschluss von Unternehmen 5. Nationales Sekretariat. Nationales Sekretariat des ESFMI. Ravenstein Galerij 27/7 - 1000 Brüssel Für die Kontaktangaben der einzelnen Dienste siehe Punkt 14 Das Nationale Sekretariat (NS) ist mit folgenden Aufgaben betraut: • Allgemeine Koordination und Betreuung zur Gewährleistung einer effizienten Zusammenarbeit der verschiedenen Einrichtungen des ESFMI sowie die Bearbei- tung von individuellen Anträgen, die eine besondere Überprüfung erfordern. • Dienst Einziehungen: Die Erhebung und Einziehung von Arbeitgeberbeiträgen. Streitsachen: die Bearbeitung von Nichtzahlungen von Arbeitgeberbeiträgen sowie die Weiterverfolgung der Fälle der gerichtlichen Reorganisation und des Konkurses. Grundlegende Angaben: Die Aktualisierung von Arbeitgeberdaten und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Anerkennung (auf Anfrage). 8
I. Allgemeine Informationen • Dienst Karten Die Ausstellung von Berechtigtenkarten für Zusatzentschädigungen bei Voll- arbeitslosigkeit (FM11 – FM61) und langwieriger Krankheit (FM04 – FM44). Die Ausstellung von Metalbadges, mit denen die Sozialpartner zum einen Sozialdumping innerhalb des Sektors entgegenwirken können und somit eine visuelle Kontrolle aller Arbeiter, die außerhalb der Fabrikmauern bzw. des Fabrikgeländes beschäftigt sind, durchführen können, und andererseits eine Erfassung der Anwesenheit ermöglichen. • Gewerkschaftsübergreifender Dienst: Die Auszahlung von Zusatzentschädigungen an nicht gewerkschaftlich gebun- dene Arbeiter. • Dienst Überprüfung: Kontrolle der Auszahlungen der Zusatzentschädigungen, die von den gewerk- schaftlichen Auszahlungseinrichtungen sowohl bei Arbeitslosigkeit als auch bei Krankheit ausgezahlt werden. • Dienst Verfahren: Verantwortlich für die verschiedenen Verfahren, wie beispielsweise FM19 (Neutralisierungen), FM19bis (Zahlungsrückstände), FM08 (Wechsel), FM90 (Änderung der Berechtigtenkarte), FM90bis (Änderung von personenbezoge- nen Daten) und FM16 (Antrag auf Berechtigtenkarte). • Dienst Ältere: Die Bearbeitung von sämtlichen Akten „Vollarbeitslosigkeit mit Betriebszu- schlag“ hinsichtlich der Rechte und Pflichten der betroffenen Parteien und die Ausstellung von Berechtigtenkarten (FM29 – FM79) sowie die Bearbeitung der Fälle „Ältere Arbeitslose“ (FM20 - FM70) und „Ältere Kranke“ und die Aus- stellung von Berechtigtenkarten (FM35 – FM85 – FM34 – FM84). • Finanzieller Dienst: Verantwortlich für die Buchhaltung und die finanziellen Transaktionen an die Mitarbeiter des ESFMI und die Finanzinstitute. 9
I. Allgemeine Informationen 6. Anerkannte Auszahlungseinrichtungen. Die Zusatzentschädigungen bei vorübergehender Arbeitslosigkeit, Vollarbeitslosig- keit, Krankheit an ältere Arbeitslose und Arbeitslose mit Betriebszuschlag werden von den folgenden Auszahlungseinrichtungen ausgezahlt: • ABVV METAAL (Zentrale der Metallarbeiter von Belgien) • MWB-FGTB (Métallurgistes Wallonie – Bruxelles) • ACV-CSC METEA (Allgemeine Christliche Gewerkschaftsföderation) • ACLVB (Allgemeine Zentrale der Liberalen Gewerkschaften Belgiens) • Gewerkschaftsübergreifender Dienst des ESFMI (für die nicht gewerkschaftlich gebundenen Arbeiter), Ravenstein Galerij 27/7, 1000 Brüssel. 7. Aufgabe der gewerkschaftlichen Auszahlungseinrichtung. Die gewerkschaftlichen Auszahlungseinrichtungen sind mit folgenden Aufgaben betraut: • die Auszahlung an die Arbeiter zu gewährleisten, die von der Auszahlungsein- richtung vergütet werden möchten und für die die Auszahlungseinrichtung eine Berechtigtenkarte erhalten hat (mit Ausnahme der vorübergehenden Arbeitslo- sigkeit, wofür keine Berechtigtenkarte erforderlich ist) • die von ihnen ausgezahlten Vergütungen entsprechend den erteilten Anweisun- gen mit dem ESFMI abzurechnen • die in ihrem Besitz befindlichen Berechtigtenkarten zu sammeln und aufzube- wahren • gegebenenfalls das Notwendige zu tun, um diese Berechtigtenkarten zu erhal- ten (Verfahren FM16) • die in ihrem Besitz befindlichen Antragsformulare den antragsstellenden Arbei- tern zur Verfügung zu stellen • im Falle einer Zusatzvergütung bei Krankheiten die Quittungsscheine FM04bis / FM44bis (FM34bis, FM84bis, FM35bis und FM85bis bei älteren Kranken) den Berechtigten zum Ausfüllen durch die Krankenversicherung auszu- händigen, und dies zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Berechtigtenkarte FM04/ FM44, FM34/FM84, FM35, FM85 vorlegt 10
I. Allgemeine Informationen 8. Vergütungen. Der ESFMI gewährt derzeit folgende Zusatzvergütungen: • bei vorübergehender Arbeitslosigkeit (siehe Abschnitt II.) • bei Vollarbeitslosigkeit (siehe Abschnitt III.) • an ältere Arbeitslose (siehe Abschnitt IV.) • an Arbeitslose mit Betriebszuschlag (siehe Abschnitt V.) • bei Krankheit (siehe Abschnitt VI.) • an ältere Kranke (siehe Abschnitt VII.). • im Rahmen von „Machbare Arbeit – Laufbahnänderung“ (siehe Abschnitt IX) Jeder dieser Sektoren verfügt über ein eigenes Budget. Sie müssen strikt voneinan- der getrennt bleiben, sowohl bei der Beantragung von Formularen als auch bei den Auszahlungen und den Abrechnungen der Zusatzentschädigungen. Darüber hinaus gibt es seit dem 1. April 2000 innerhalb der PK111 einen Pensions- fonds, der Arbeitern bei ihrer Pensionierung eine Zusatzentschädigung (Rente oder Kapital) gewährt. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Pensionsfonds Metall OFP, Ravenstein Galerij 4 – 1000 Brüssel – Tel.: 02 504.97.77 - Website: www.pfondsmet.be. 11
I. Allgemeine Informationen 9. Teilzeitbeschäftigung. Als Teilzeitbeschäftigung wird die Arbeit bezeichnet, die nicht im Rahmen einer Voll- zeitbeschäftigung geleistet wird. Bei der Bestimmung, ob eine Arbeitsregelung als Vollzeitbeschäftigung gewertet wird, wendet der ESFMI in den Sektoren „Arbeits- losigkeit“ dieselben Maßstäbe wie das LfA an. Ein Arbeitsverhältnis wird als Vollzeitbeschäftigung gewertet, wenn sie in der Regel durchschnittlich 35 Stunden pro Woche umfasst, wobei der Lohn dem Entgelt ent- spricht, das innerhalb einer vollständigen Arbeitswoche im Betrieb erzielt wurde. Als Arbeitsstunden gelten jene Stunden, die bei der Berechnung der Beiträge für die soziale Sicherheit zu berücksichtigen sind. In den Sektoren „Krankheit“ gilt die Arbeit als Vollzeitbeschäftigung, die mindestens 75 Prozent der von den Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens geleisteten Arbeit entspricht. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 75 Prozent dieser Arbeitsstunden, gilt sie als Teilzeitbeschäftigung. Die Arbeit, die vom ESFMI als Teilzeitbeschäftigung gewertet wird, wird zu 50 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses entschädigt. Bei Unstimmigkeiten über den Status des Arbeiters (Vollzeit oder Teilzeit) kann der Arbeiter oder dessen Gewerkschaft jederzeit einen Antrag bei der zuständigen Stelle des ESFMI einreichen. Die Entscheidung wird immer der antragstellenden Partei bekannt gegeben. 10. Grenzgänger. In diesem Wegweiser werden unter Grenzarbeiter die von in Belgien ansässigen Unternehmen beschäftigten Arbeiter verstanden, die in Belgien Leistungen erbrin- gen und in einem anderen Land der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wohn- haft sind und für die Ausübung ihrer Arbeit die Grenze überqueren. 11. Ausländische Unternehmen. In diesem Wegweiser werden unter Arbeiter von ausländischen Unternehmen die- jenigen Arbeiter von Unternehmen verstanden, die in einem anderen Land ansässig sind und die in Belgien eine Tätigkeit ausüben, die in die Zuständigkeit der PK111 fällt. Für weitere Informationen verweisen wir auf Abschnitt XI. in diesem Wegweiser. 12
I. Allgemeine Informationen 12. Zu verwendende Formulare. a) Berechtigtenkarten 1) Vollzeitbeschäftigung FM04 Krankheit. FM11 Vollarbeitslosigkeit. FM20 Ältere Arbeitslose. FM29 Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (Zustellung der Kündigung nach dem 01. Juli 2009). FM34 Ältere Kranke (Arbeiter ist am ersten Krankheitstag 57 Jahre alt). FM35 Ältere Kranke (Arbeiter ist am ersten Krankheitstag zwischen 50 und 57 Jahren alt). 2) Teilzeitbeschäftigung FM44 Krankheit. FM61 Vollarbeitslosigkeit. FM70 Ältere Arbeitslose. FM79 Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (Zustellung der Kündigung nach dem 01. Juli 2009). FM84 Ältere Kranke (Arbeiter(in) ist am ersten Krankheitstag 57 Jahre bzw. 55 Jahre alt). FM85 Ältere Kranke (Arbeiter ist am ersten Krankheitstag zwischen 50 und 57 Jahren alt). 13
I. Allgemeine Informationen b) Antragsformulare. FM24 Antrag ältere Arbeitslose - 57 Jahre oder älter am ersten Arbeitslo- sigkeitstag – Versand durch das NS an den Arbeiter. FM24B Antrag ältere Arbeitslose – zwischen 50 und 56 Jahren am ersten Arbeitslosigkeitstag - Versand durch das NS an den Arbeiter. FM35B Antrag ältere Kranke - zwischen 50 und 56 Jahren am ersten Krankheitstag - Versand durch das NS an den Arbeiter. FM25WE Bescheinigung des Arbeitgebers bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszu- schlag. FM25WO Bescheinigung des Arbeitgebers bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszu- schlag (auf Antrag des ESFMI) FMDC Antrag Vollarbeitslosigkeit nach befristetem Arbeitsvertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit von mindestens 3 Monaten oder Beendi- gung des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt aus medizinischen Gründen. FMDZbis Antrag langwierige Krankheit mit Ausnahme von Arbeitsunfällen und Berufskrankheit. FM15A Machbare Arbeit-Laufbahnänderung Wechsel in eine alternative Funktion mit Lohnkürzung ab 58 Jahren oder älter. FM15B Machbare Arbeit-Laufbahnänderung Wechsel von Schicht- oder Nachtarbeit auf eine Tagesregelung mit Lohnkürzung ab 58 Jahren oder älter. FM15C Machbare Arbeit-Laufbahnänderung Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Vier-Fünftel-Beschäftigung ab 60 Jahren oder älter. c) Quittungsschein. FM 04bis – FM 44bis Quittungsschein Krankheit FM 34bis – FM 84bis Quittungsschein ältere Arbeitslose im Falle von FM34 oder FM84 FM 35bis – FM 85bis Quittungsschein ältere Kranke im Falle von FM35 oder FM85. f) Metalbadge. Der Metalbadge ist ein persönlicher Badge und hat den Zweck, die Identifizierung von Arbeitern zu ermöglichen, die im Auftrag ihres Arbeitgebers ihre Arbeit an einem Ort außerhalb der Fabrikmauern bzw. des Fabrikgeländes ausüben. Darü- ber hinaus bietet der Metalbadge die Möglichkeit, die Anwesenheit der Arbeiter zu erfassen. Der Metalbadge soll während der Durchführung seiner/ihrer Aufgabe stets mitgeführt und vorzugsweise sichtbar getragen werden. Mehr Informationen über den Metalbadge finden Sie in Abschnitt VIII in diesem Wegweiser. 14
I. Allgemeine Informationen 13. Hinweise. Alle von der Auszahlungseinrichtung zu verwendenden Formulare können auf der Website des ESFMI, www.fondsmet.be, heruntergeladen oder bei der Gewerk- schaftszentrale beantragt werden. Alle Formulare und Anträge sind an die Gewerk- schaftszentrale zu richten, außer in den Fällen, in denen die Mitteilungen ausdrück- lich etwas anderes erwähnen. Selbstverständlich können alle Verfahren auch online beantragt werden. In Zweifelsfällen oder in den Fällen, die nicht von diesem Wegweiser abgedeckt sind, müssen sich die Vertreter der Auszahlungseinrichtungen an ihre Gewerk- schaftszentrale wenden. Für die Beantragung von Berechtigtenkarten oder des Anspruchs auf Machbare Arbeit – Laufbahnänderung können die Arbeitgeber ebenfalls die zu verwendenden Formulare von der Website des ESFMI, www.fondsmet.be, herunterladen. Selbstver- ständlich können alle Anträge auch online gestellt werden. In Zweifelsfällen oder in den Fällen, die nicht von diesem Wegweiser abgedeckt sind, müssen sich die Arbeitgeber an den zuständigen Dienst des Nationalen Se- kretariats des ESFMI wenden. 15
I. Allgemeine Informationen 14. Nützliche Angaben des Nationalen Sekretariats ESFMI ¨¨ Zentrale Tel. 02 504 97 60 – E-Mail: 60@fondsmet.be ¨¨ Allgemeine Fragen Tel. 02 504 97 60 – Fax: 02 706 99 99 – E-Mail: info@fondsmet.be ¨¨ Allgemeine Koordination Tel. 02 504 97 65 – E-Mail: 65@fondsmet.be DIENSTE NATIONALES SEKRETARIAT ¨¨ Beitreibung/Erhebung-Beiträge Tel. 02 504 97 67 - E-Mail: 67@fondsmet.be ¨¨ Beitreibung/Erhebung-Beiträge Tel. 02 504 97 68 - E-Mail: 68@fondsmet.be ¨¨ Beitreibung/Erhebung-Beiträge Tel. 02 504 97 93 - E-Mail: 93@fondsmet.be ¨¨ Streitigkeiten i. Z. m. der Beitreibung Tel. 02 504 97 68 - E-Mail: 68@fondsmet.be ¨¨ Grundlegende Angaben Arbeitgeber Tel. 02 504 97 92 – E-Mail: 92@fondsmet.be ¨¨ An- und Ausschlüsse Tel. 02 504 97 92 – E-Mail: 92@fondsmet.be ¨¨ Verwaltung Arbeitgeberdaten Tel. 02 504 97 91 – E-Mail: 91@fondsmet.be ¨¨ Karten Vollarbeitslosigkeit Tel. 02 504 97 94 – E-Mail: 94@fondsmet.be ¨¨ Karten langwierige Krankheit Tel. 02 504 97 90 – E-Mail: 90@fondsmet.be ¨¨ Zahlungsdienst ISD Tel. 02 504 97 69 – E-Mail: 69@fondsmet.be 16
I. Allgemeine Informationen ¨¨ Überprüfung Arbeitslosigkeit Tel. 02 504 97 66 – E-Mail: 66@fondsmet.be ¨¨ Überprüfung Krankheit Tel. 02 504 97 90 – E-Mail: 90@fondsmet.be ¨¨ Verfahren Arbeitslosigkeit + Krankheit Tel. 02 504 97 66 – E-Mail: 66@fondsmet.be ¨¨ Ältere (SAB/ältere Arbeitslose/ältere Kranke): Tel. 02 504 97 63 – E-Mail: 63@fondsmet.be ¨¨ Ältere Tel. 02 504 97 98 – E-Mail: 98@fondsmet.be ¨¨ Finanzieller Dienst: Tel. 02 504 97 97 – E-Mail: 97@fondsmet.be ¨¨ Finanzieller Dienst: Tel. 02 504 97 64 – E-Mail: 64@fondsmet.be ¨¨ Finanzieller Dienst: Tel. 02 504 97 98 – E-Mail: 98@fondsmet.be ¨¨ Konkursverfahren – Liquidationen Tel. 02 504 97 90 – E-Mail: 90@fondsmet.be ¨¨ Gerichtliche Reorganisation Tel. 02 504 97 90 – E-Mail: 90@fondsmet.be ¨¨ GDPR – DPO Tel. 02 504 97 90 – E-Mail: dpo@fondsmet.be ¨¨ Pfändungen-Budgetbetreuung Tel. 02 504 97 60 – E-Mail: 60@fondsmet.be ¨¨ Dienst TVREM - Rückforderungen Tel. 02 504 97 65 – E-Mail: 65@fondsmet.be 17
I. Allgemeine Informationen ¨¨ Dienst Metalbadge Tel. 02 504 97 94 – E-Mail: 94@fondsmet.be ¨¨ Dienst Machbare Arbeit - Laufbahnänderung Tel. 02 504 97 94 – E-Mail: 94@fondsmet.be ZUSÄTZLICHE DIENSTE DES NATIONALEN SEKRETARIATS SONSTIGE FONDS ¨¨ SFAM – Sozialfonds Angestellte Metallsektor Tel. 02 504 97 66 – E-Mail: 209@fonds209.be ¨¨ SF219 – Sozialfonds PK219 Tel. 02 504 97 69 – E-Mail: 219@fondsmet.be 18
II. Vorübergehende Arbeitslosigkeit II. Vorübergehende Arbeitslosigkeit 1. Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen. Die Arbeiter, die, unabhängig von ihrem Alter, von einer Vollzeit- oder Teilzeitbe- schäftigung in die vorübergehende Arbeitslosigkeit entlassen werden und folgende Voraussetzungen erfüllen: • Entlassung von einem Arbeitgeber der P.K. 111 in die Arbeitslosigkeit • Erhalt von Arbeitslosenleistung in Anwendung des Gesetzes über die Arbeit- slosenversicherung, die für die vorübergehende Arbeitslosigkeit in einem der folgenden Fälle vorgesehen ist: vorübergehende Arbeitslosigkeit oder Regelung der Kurzarbeit bei mangeln- der Arbeit aufgrund von wirtschaftlichen Ursachen Aussetzung des Arbeitsvertrags infolge höherer Gewalt Aussetzung des Arbeitsvertrags infolge höherer Gewalt aus medizinischen Gründen Arbeitslosigkeit infolge der Schließung des Unternehmens wegen Jahresurlaub Aussetzung des Arbeitsvertrags infolge technischer Störungen im Unternehmen Witterungsbedingungen, die die Arbeit unmöglich machen, sofern der Arbeit- nehmer in Kenntnis gesetzt wurde, dass er nicht zur Arbeit erscheinen soll Arbeitslosigkeit oder Regelung der Kurzarbeit bei Heimarbeit für Arbeitslosigkeit infolge eines Teilstreiks im Unternehmen, sofern die For- derung, deren Ablehnung dem Streik zugrunde liegt, kein Verstoß gegen das kollektive Arbeitsabkommen darstellt und das geltende Schlichtungsverfahren eingehalten wurde, und für die Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks außerhalb des Unternehmens, sofern das Kollegium der Vorsitzenden des ESFMI sie für entschädigungsfähig hält Ungeachtet der Zuständigkeit der Gerichte kann das Kollegium der Vorsitzen- den des ESFMI in Zweifelsfällen darüber urteilen, ob die Voraussetzungen für die Entschädigung der Arbeitslosigkeitstage infolge höherer Gewalt gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder infolge eines Teilstreiks im Unternehmen erfüllt sind. 19
II. Vorübergehende Arbeitslosigkeit 2. Auszahlungsverfahren. Ab dem Jahr 2018 werden vom ESFMI für die Gewährung von Zusatzentschädi- gungen bei VORÜBERGEHENDER ARBEITSLOSIGKEIT an die Arbeiter, die in einem Unternehmen arbeiten, das in die Zuständigkeit der PK111 fällt, keine Berechtigten- karten FM01 mehr ausgestellt, selbst nicht für die vorhergehenden Jahre (innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren). Aus diesem Grund müssen die Arbeitgeber, die in die Zuständigkeit der PK111 fallen, ab dem Kalenderjahr 2018 KEINE FM01-Karten (Vorübergehende Arbeit- slosigkeit) mehr beim ESFMI beantragen, auch nicht für die vorhergehenden Jahre. Der Anspruch auf diese Zusatzentschädigungen des ESFMI bei vorübergehender Arbeitslosigkeit bleibt jedoch bestehen! Die Zahlungen dieser Zusatzentschädigungen durch den ESFMI an die Arbeiter werden auf der Grundlage der Meldung Sozialrisiko (MSR) erfolgen. Die Zahlungen der Zusatzentschädigung bei vorübergehender Arbeitslosigkeit we- gen höherer Gewalt aus medizinischen Gründen werden ab dem Jahr 2018 auf dieselbe Weise erfolgen wie oben beschrieben, d. h. auf der Grundlage der MSR. Das heißt, dass auch aus diesem Grund ab dem Jahr 2018 keine FM01/62-Karten mehr vom Arbeitgeber beim ESFMI beantragt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, dass vor dieser vorübergehenden Arbeitslosigkeit eine Berechtigtenkarte FM04/FM44, d. h. eine Berechtigtenkarte bei langwieriger Krankheit, vorliegt. 20
II. Vorübergehende Arbeitslosigkeit 3. Zusatzentschädigung. Was die vorübergehende Arbeitslosigkeit betrifft, so wird ab dem 01. Juli 2017 der Betrag der Zusatzentschädigung von € 11,00 auf € 11,55 für eine volle Leistung und von € 5,50 auf € 5,77 für eine halbe Leistung erhöht. Die gesamte Zusatzentschädigung wird zusätzlich zur vollen offiziellen Arbeitslo- senleistung gewährt. Die halbe Zusatzentschädigung wird zusätzlich zur halben offiziellen Arbeitslosenleistung gewährt. Diese Zusatzentschädigung wird ohne Einschränkung für jedes Beschäftigungsjahr gewährt, wobei jedoch das entsprechende offizielle Arbeitslosenleistung zu beach- ten ist. Das Geschäftsjahr des ESFMI entspricht dem Kalenderjahr. Wenn das LfA mehrere halbe Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem Monat ge- währen würde, müssen diese zu vollen Leistungen zusammengezählt werden. 4. Grenzgänger. Da Grenzgänger bei vorübergehender Arbeitslosigkeit die offiziellen (belgischen) Arbeitslosenleistungen vom LfA erhalten, wird die Zusatzentschädigung auf die glei- che Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie bei inländischen Arbeitern gewährt. 5. Jugendliche. Schulabgänger, die von einem Arbeitgeber des Sektors infolge von einem der Ar- tikel des Gesetzes vom 03. Juli 1978 über den Arbeitsvertrag, wie unter Punkt 1. in diesem Abschnitt beschrieben, in die vorübergehende Arbeitslosigkeit entlassen werden, haben Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI, sofern sie vom LfA für zulässig erklärt werden und entweder eine offizielle Arbeitslosenleistung oder ein Wartegehalt erhalten. Achtung! Es handelt sich hierbei NICHT um das Jugendurlaubsgeld. Jugendliche, die während eines Lehrvertrags, während eines kontrollierten Lehrab- kommens, während der Regelung „Lernen und Arbeiten auf Teilzeitbasis“ oder während einer industriellen Lehre in die vorübergehende Arbeitslosigkeit entlassen werden, haben keinen Anspruch auf eine Zusatzentschädigung. 21
II. Vorübergehende Arbeitslosigkeit 6. Besondere Verträge. Arbeiter, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder einem Vertretungsvertrag oder einem Vertrag für eine genau festgelegte Arbeit oder Aufgabe in einem Un- ternehmen arbeiten, das in die Zuständigkeit der PK111 fällt, haben im Rahmen der Regelung Anspruch auf die Zusatzentschädigung für die Tage, an denen sie während des Vertrags in die vorübergehende Arbeitslosigkeit entlassen werden. 7. Praktikanten - Erstbeschäftigungsverträge. Jugendliche unter dreißig Jahren, die aufgrund der Bestimmungen des Sanierungs- gesetzes (Belgisches Staatsblatt vom 01. April 1976) ein Praktikum in einem Un- ternehmen der PK111 absolvieren, oder die im Rahmen des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung mit einem Erstbeschäftigungs- vertrag in einem Unternehmen der PK111 beschäftigt sind, haben im Rahmen der Regelung Anspruch auf die Zusatzentschädigungen des ESFMI für die Tage, an de- nen sie während dieser Beschäftigungszeit in die vorübergehende Arbeitslosigkeit entlassen werden. Bis zum 31. Dezember 2018 werden die Praktikumsverträge sowie die Erstbeschäf- tigungsverträge für den ESFMI den befristeten Verträgen gleichgestellt. 22
III. Vollarbeitslosigkeit III. Vollarbeitslosigkeit 1. Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen. Arbeiter, die nach Beendigung des Arbeitsvertrags in die Vollarbeitslosigkeit entlas- sen werden, nachdem sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt waren und folgende Voraussetzungen erfüllen: • Der Arbeiter wurde nach einem befristeten Vertrag oder einem Vertrag für eine genau festgelegte Arbeit oder Aufgabe bei einem Arbeitgeber der PK111 in die Arbeitslosigkeit entlassen, jedoch unter der Bedingung, dass dieser Vertrag eine Laufzeit von mindestens drei Monaten hatte. • Jeder Arbeiter, dessen Arbeitsvertrag aufgrund höherer Gewalt aus medizini- schen Gründen beendet wird, hat grundsätzlich Anspruch auf die Zusatzent- schädigung vom ESFMI im Rahmen der Vollarbeitslosigkeit, sofern der Arbeiter über eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Kalendertagen im Unterneh- men verfügt. Die Karte FM11 (FM61 nach Teilzeitbeschäftigung), die Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI im Rahmen der Regelung der Vollarbeitslosig- keit begründet, und dies aus dem oben genannten Grund, wird nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: • Auf den Namen des Arbeiters muss vorher eine Karte FM04 – FM44 ausgestellt worden sein, die Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI im Rahmen der Regelung der langwierigen Krankheit begründet. • Die Auszahlungseinrichtung muss mindestens eine Zahlung der Zusatz- entschädigung mit der oben genannten Berechtigtenkarte vorgenommen haben. Der Antrag auf Ausstellung der Karte FM11 (FM61 nach Teilzeitbeschäfti- gung) wird immer bei der zuständigen Stelle des ESFMI eingereicht. Dazu muss immer die Kopie C2 (Nachweis über die Zulässigkeit LfA) und die Kopie C4 mit Hinweis auf die höhere Gewalt aus medizinischen Gründen an den ESFMI übermittelt werden. • Der Arbeiter erhält eine Arbeitslosenleistung in Anwendung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung für die Vollarbeitslosigkeit. • Der Arbeiter ist am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags (= befristeter Arbeitsvertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit, der letzte effektive Arbeitstag, höhere Gewalt aus medizinischen Gründen, der Tag der Feststellung der endgül- tigen Arbeitsunfähigkeit für die betreffende Funktion) jünger als 50 Jahre. 23
III. Vollarbeitslosigkeit Hinweis Für die Arbeiter, deren Arbeitsvertrag infolge von Arbeitslosigkeit mit Betriebszu- schlag beendet wurde, muss Abschnitt „V. Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“ zurate gezogen werden. Für die Arbeiter, die sich in einer der oben genannten Situationen befinden (be- fristeter Vertrag/Vertrag für bestimmte Arbeit – höhere Gewalt aus medizinischen Gründen) und am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags mindesten fünfzig Jahre alt sind, muss Abschnitt „IV. Ältere Arbeitslose“ zurate gezogen werden. 2. Berechtigtenkarte. Der Antrag erfolgt durch den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeiter in die Vollarbeitslosigkeit entlässt (Beendigung des Arbeitsvertrags), reicht er beim Nationalen Sekretariat des ESFMI einen Antrag auf den Erhalt der Berechtigtenkar- te FM11 „Vollzeit – Vollarbeitslosigkeit“ oder FM61 „Teilzeit – Vollarbeitslosigkeit“ ein. Dieser Antrag kann online über www.fondsmet.be oder mit dem Antragsformular FMDC gestellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: • Name, vollständige Adresse, LSS-Nummer und/oder Unternehmensnummer und Anschlussnummer beim Fonds • der Grund für die Arbeitslosigkeit • das Datum des Beginns der Arbeitslosigkeit • für jeden Arbeiter, der in die Arbeitslosigkeit entlassen wird, Nationalregister- nummer/Name, Vorname und vollständige Adresse/Datum des Beschäftigungs- beginns/Art des Beschäftigungsverhältnisses. • eine Kopie des Formulars C4 muss in jedem Fall dem Antrag beigefügt werden. Dieser Antrag muss nur ein Mal, d. h. bei Beendigung des Arbeitsvertrags, gestellt werden. 24
III. Vollarbeitslosigkeit 3. Ausstellung der Berechtigtenkarte. Wenn der Antrag vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist (online – FMDT – Ausnahmeverfahren FM16), stellt das Nationale Sekretariat des ESFMI eine Berech- tigtenkarte aus, nachdem dieser Karte eine einmalige Nummer zugewiesen wurde. Das Nationale Sekretariat des ESFMI schickt die Karte an den Arbeitgeber, der die Ausstellung der Karte beantragt hat. Diese Berechtigtenkarte enthält die Angabe „Max. 120, 210 oder 300 Entschädi- gungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit“ (je nach Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt der Ausstellung). Die Berechtigtenkarte ist ausschließlich für den ununterbrochenen Zeitraum der Arbeitslosigkeit ab diesem Datum gültig (Ausnahme: siehe Punkt 2 in Abschnitt X. – Neutralisierungen nur bei Unterbrechung von mindestens einem Kalendermonat! Eine Unterbrechung von weniger als einem Monat wird als ununterbrochener Zeit- raum betrachtet!). Der Arbeitgeber übergibt die Berechtigtenkarte dem betreffenden Arbeiter. Wenn der Arbeitgeber in Zahlungsverzug geraten ist und die Auszahlungseinrich- tung sich davon vergewissert hat, kann sie selbst einen Antrag auf Ausstellung einer Berechtigtenkarte im Wege des Verfahrens FM16 stellen. Diesem Antrag muss der erforderliche Nachweis beiliegen, aus dem hervorgeht, dass der Arbeitgeber in Zahlungsverzug geraten ist. Dieser Antrag ist immer bei der Gewerkschaftszentrale der Auszahlungseinrichtung zu stellen. Das Nationale Sekretariat des ESFMI wird, nach einer Überprüfung und wenn die Angaben korrekt sind, der beantragten Berechtigtenkarte eine einmalige Nummer zuweisen. Diese Karte wird nach der Ausstellung durch das Nationale Sekretariat an die Gewerkschaftszentrale der Auszahlungseinrichtung geschickt, die diese Kar- te wiederum an die zuständige Region ihrer Gewerkschaftsorganisation weiterleitet (siehe Abschnitt X. Punkt 3). 25
III. Vollarbeitslosigkeit 4. Zusatzentschädigung. Ab dem 01. Juli 2017 beträgt die Zusatzentschädigung € 5,92 für eine volle Leis- tung und € 2,96 für eine halbe Leistung. Eine volle Zusatzentschädigung wird zusätzlich zu einer vollen Leistung des LfA gewährt. Eine halbe Zusatzentschädigung wird zusätzlich zu einer halben Leistung des LfA gewährt. Es gelten folgende Bestimmungen zum Anspruch auf ununterbrochene Kredittage: • Jünger als 35 Jahre am ersten Tag der Arbeitslosigkeit = 120 ununterbrochene Tage (Verfahren FM19 möglich – siehe Abschnitt X.) • 35 bis 44 Jahre am ersten Tag der Arbeitslosigkeit = 210 ununterbrochene Tage (Verfahren FM19 möglich – siehe Abschnitt X.) • 45 Jahre und älter am ersten Tag der Arbeitslosigkeit = 300 ununterbrochene Tage (Verfahren FM19 möglich – siehe Abschnitt X.) 5. Grenzgänger. Wenn Grenzgänger sich nach ihrer Beschäftigung von mindestens fünfzehn Tagen in Belgien in einer der oben genannten Situationen befinden (befristete Verträge/ Verträge für eine bestimmte Arbeit – höhere Gewalt aus medizinischen Gründen), wird ihnen eine gleichwertige Entschädigung, wie in Punkt 4 vorgesehen, gewährt. Über diese Gewährung wird, nach einem individuellen Antrag, vom Kollegium der Vorsitzenden entschieden. Vor der Auszahlung muss die Auszahlungseinrichtung für jeden Einzelfall die Ge- nehmigung und das Verfahren bei der Gewerkschaftszentrale beantragen. 26
III. Vollarbeitslosigkeit 6. Jugendliche. a. Jugendliche Schulabgänger, die eine Beschäftigungsdauer von mindestens fünf- zehn Tagen nachweisen können und sich in einer der oben genannten Situationen befinden (befristete Verträge/Verträge für eine bestimmte Arbeit – höhere Gewalt aus medizinischen Gründen), haben Anspruch auf die Zusatzentschädigung, sofern sie vom LfA für zulässig erklärt werden und entweder eine offizielle Arbeitslosen- leistung oder ein Wartegehalt vom LfA erhalten. Gleiches gilt für Jugendliche nach einem Lehrvertrag, für Jugendliche nach einem kontrollierten Lehrabkommen, nach einer industriellen Lehrausbildung und nach dem System der „dualen Ausbildung“. b. Aktiva-Plan Jugendliche – Ausbildungsplan: Wartegehälter IBU. Wenn Jugend- liche nach einer Beschäftigung in einem Unternehmen der PK111 Anspruch auf die Berechtigtenkarte FM11 oder FM61 haben, jedoch kein Anspruch auf eine Arbeits- losenleistung oder ein Wartegehalt vom LfA haben (unzureichende Zulässigkeit – Schulabgänger – Ausschluss Langzeitarbeitslosigkeit – Selbständige usw.) und eine individuelle Berufsausbildung in einem Unternehmen machen und somit Anspruch auf das „Wartegeld IBU“ vom LfA haben könnten, können sie für die Dauer der Ausbildung – jedoch höchstens für die entsprechend dem Alter des Arbeiters festge- legte Anzahl von Entschädigungen mit einer Karte FM11/FM61 – unter bestimmten Bedingungen den Anspruch auf die Zusatzentschädigungen vom ESFMI im Rahmen der Vollarbeitslosigkeit erhalten. Der entsprechende Antrag muss von dem Betroffenen selbst oder von seiner Aus- zahlungseinrichtung beim Nationalen Sekretariat des ESFMI gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Berechtigtenscheins vom LfA (C2) beizulegen. Die zuständige Stelle des ESFMI wird jede Akte einzeln prüfen und ihre Entschei- dungen der antragsstellenden Partei zukommen lassen. Im Falle einer positiven Entscheidung gilt Folgendes: • Anspruch auf € 5,92 brutto pro volles Wartegehalt und € 2,96 brutto pro halbes Wartegehalt. • Höchstens gültig für die Dauer der IBU, wobei der Kredit der Karte FM11/ FM61 niemals überschritten werden kann. • Dieser in Ausnahmefällen gewährte Anspruch begründet niemals den Anspruch auf weitere Zusatzentschädigungen vom ESFMI in einem anderen Sektor. 27
III. Vollarbeitslosigkeit 7. Streitigkeiten. Wenn das Nationale Sekretariat des ESFMI die Ausstellung einer Berechtigtenkarte ablehnt, und die Auszahlungseinrichtung mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der Gewerkschaftszentrale vor, die sie eventuell an die zuständige Stelle des ESFMI weiterleiten kann. 8. Auszahlung der Zusatzentschädigung. Die Auszahlung der Zusatzentschädigung erfolgt pro Kalendermonat. Der Arbeiter legt seine Berechtigtenkarte der Auszahlungseinrichtung seiner Gewerkschaftszentrale vor, die sie aufbewahrt. Die Zusatzentschädigung wird zusammen mit der offiziellen Arbeitslosenleistung ausgezahlt. Eine Rückwirkung von mehr als drei Jahren ist unter keinen Umständen annehmbar. 9. Formalitäten bei der Auszahlung. Vor der Auszahlung wird die Auszahlungseinrichtung: • überprüfen, ob die Angaben auf der Berechtigtenkarte mit denen der offiziellen Arbeitslosigkeit übereinstimmen, z. B. Schreibweise des Namens, das Gültig- keitsdatum des Anspruchs auf Zusatzentschädigungen, Art der Entschädigung usw. • den Grund der Arbeitslosigkeit und die Art des Beschäftigungsverhältnisses überprüfen • die Anzahl der Entschädigungen, auf die der Arbeiter während des betreffen- den Monats Anspruch hat • dem Finanzinstitut den Auftrag zur Zahlung erteilen • die Berechtigtenkarte behalten und klassifizieren. 10. Zwei Beschäftigungsjahre. Da die Berechtigtenkarte für einen ununterbrochenen Zeitraum der Arbeitslosigkeit gültig ist, ist es unerheblich, dass sie sich über zwei Beschäftigungsjahre erstreckt. 28
III. Vollarbeitslosigkeit 11. Wechsel des Arbeitgebers. Wenn sich ein Arbeiter in demselben Beschäftigungsjahr ein zweites oder weiteres Mal in einer der oben genannten Situationen befindet (befristete Verträge/Verträge für eine bestimmte Arbeit – höhere Gewalt aus medizinischen Gründen) und die unter Punkt 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber eine neue Berechtigtenkarte beantragen und wird der Arbeiter eine neue Berechtigtenkarte vorlegen. Diese Berechtigtenkarte gilt ausschließlich für den darauf genannten Zeit- raum der Arbeitslosigkeit, und alle zuvor ausgestellten Berechtigtenkarten haben durch die Wiederaufnahme der Arbeit ihre Gültigkeit verloren. 12. Besondere Verträge. Nach der Beendigung eines befristeten Vertrags/Vertrags für eine bestimmte Arbeit von weniger als drei Monaten wird keine Entschädigung gewährt. 13. Praktikanten - Erstbeschäftigungsverträge. Nach dem regulären Datum der Beendigung des Praktikums oder des Erstbeschäf- tigungsvertrags wird keine Entschädigung gewährt, allerdings sind die Praktikums- verträge und Erstbeschäftigungsverträge bis zum 31. Dezember 2018 befristeten Verträgen/Verträgen für eine bestimmte Arbeit gleichgestellt. Konkret bedeutet dies: Praktikumsverträge und Erstbeschäftigungsverträge von we- niger als drei Monaten = kein Anspruch, von drei Monaten oder mehr = Anspruch! 29
III. Vollarbeitslosigkeit 14. Umwandlung einer Berechtigtenkarte. Die Arbeiter in einer Teilbeschäftigung haben, nach einem Teilzeitbeschäftigungs- zeitraum, Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI entsprechend der und zusätzlich zur offiziellen Arbeitslosenleistung vom LfA. Wenn eine Berechtigtenkarte FM61 (Vollarbeitslosigkeit nach Teilzeitbeschäftigung) vom ESFMI ausgestellt wurde und die Auszahlungseinrichtung im Besitz eines C2 mit einem Arbeitslosencode „Präfix 01“ (Vollarbeitslosigkeit nach Vollzeitbeschäfti- gung) ist, muss die Auszahlungsreinrichtung über ihre Gewerkschaftszentrale beim Nationalen Sekretariat des ESFMI mittels eines Antragsformulars FM90 die Um- wandlung auf eine Berechtigtenkarte FM11 beantragen. Dem Antragsformular FM90 ist immer eine Kopie des oben genannten C2 beizu- legen. Wenn jedoch eine Berechtigtenkarte FM11 (Vollarbeitslosigkeit nach Vollzeitbe- schäftigung) vom ESFMI ausgestellt wurde und die LfA-Präfix „03“ lautet (Vollar- beitslosigkeit nach freiwilliger Teilzeitbeschäftigung), muss von der Auszahlungs- einrichtung ebenfalls die Umwandlung auf eine Berechtigtenkarte FM61 über die Gewerkschaftszentrale beim Nationalen Sekretariat beantragt werden. Auch hier ist dem Antragsformular FM90 eine Kopie des C2 beizulegen. Das Nationale Sekretariat des ESFMI wird in beiden Fällen die Gewerkschaftszent- rale über die Weiterbehandlung dieses Antrags in Kenntnis setzen (siehe Abschnitt X. Punkt 4.). 30
IV. Ältere Arbeitslose IV. Ältere Arbeitslose 1. Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen. Die Arbeiter, die im Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2018 am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags (= letzter effektive Tag des befristeten Vertrags/Vertrags für eine bestimmte Arbeit oder Tag, an dem die höhere Gewalt aus medizinischen Gründen festgestellt wird) das Alter von mindestens fünfzig Jah- ren erreicht haben, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf die Zusatz- entschädigung „ältere Arbeitslose“, d. h.: • ab dem Alter von 57 Jahren, jedoch höchstens bis zum Pensionsalter. VORAUSSETZUNGEN • der Betroffene erhält die offiziellen Arbeitslosenleistungen. • der Betroffene kann eine Beschäftigungsdauer von mindestens fünfzehn Kalen- dertagen im Unternehmen bei höherer Gewalt aus medizinischen Gründen und von mindestens drei Monaten bei einem befristeten Vertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit nachweisen. • nach vollständiger Inanspruchnahme des Kredits (300 Tage im Rahmen der Voll- arbeitslosigkeit). Achtung: Dieser Kredit kann bereits vor dem Erreichen des Alters von 57 Jahren vollständig in Anspruch genommen worden sein. ZUSÄTZLICHE VORAUSSETZUNG 01.01.2006 • der Betroffene erhält keine Zusatzentschädigung bzw. Beihilfe von seinem/ ihrem ehemaligen Arbeitgeber während des Zeitraums der Vollarbeitslosigkeit, die als Arbeitslosigkeit im Sektor „ältere Arbeitslose“ angesehen wird. Hinweis Für die Arbeiter, die im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in die Arbeitslosigkeit entlassen werden, muss Abschnitt „V. Arbeitslosigkeit mit Betriebs- zuschlag“ zurate gezogen werden. 31
IV. Ältere Arbeitslose 2. Berechtigtenkarte. a) Beendigung des Vertrags zwischen 50 und 57 Jahren • Aufgabe des Arbeitgebers: Der Antrag auf Ausstellung der Berechtigtenkarte FM11/ FM61 am ersten Tag der Vollarbeitslosigkeit ist vom Arbeitgeber für jeden Arbeiter im Alter zwischen 50 und 57 Jahren zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- vertrags beim Nationalen Sekretariat des ESFMI mittels des Formulars FMDCplus zu stellen. Dieser Antrag kann auch online auf www.fondsmet. be gestellt werden. Die Berechtigtenkarte FM11/FM61 wird, mit einem Kredit von 300 Tagen, vom Nationalen Sekretariat des ESFMI ausgestellt, sofern der Betroffene die entsprechenden satzungsgemäßen Bedingungen erfüllt. Die Karte wird dem Arbeitgeber zugeschickt, mit der Aufforderung, diese an den entlassenen Arbeiter weiterzuleiten. • Aufgabe des ESFMI: Das Nationale Sekretariat des ESFMI setzt den betreffenden Arbeiter drei Monate vor dem Erreichen des Alters von 57 Jahren über den möglichen Anspruch auf eine monatliche Zusatzentschädigung im Rahmen von „ältere Arbeitslose“ bis zum Erreichen des Pensionsalters in Kenntnis. Zu diesem Zweck wird das NS dem Arbeiter ein Formular FM24B zum Ausfüllen und Unterzeichnen übersenden. Damit bestätigt der Arbeiter zum einen seine aktuelle Situation (arbeitslos, beschäftigt, krank usw.), und zum anderen, dass er eine Beihilfe oder Entschädigung von seinem ehemaligen Arbeit- geber der PK111 im Alter zwischen 50 und 56 Jahren erhält oder nicht. • Aufgabe der Zahlungseinrichtung: Der Arbeiter gibt auf dem Formular FM24B auch die Auszahlungseinrich- tung seiner/ihrer Wahl an. Der Arbeiter legt dieses Formular seiner Auszahlungseinrichtung vor, die gebeten wird, den Betroffenen beim Ausfüllen des Formulars FM24B zu unterstützen sowie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular an die Gewerkschaftszen- trale zu übersenden. Wenn der Zeitraum der Arbeitslosigkeit in dem Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsvertrags und dem Zeitpunkt des Ausfüllens und Unterzeichnens des For- mulars FM24B unterbrochen wurde, hat die Region, unabhängig von dem Grund, zudem ein Formular FM19 beizulegen, mit dem die Neutralisierung für den Zeit- raum zwischen dem letzten entschädigten Arbeitslosentag und dem neuen ersten Arbeitslosentag beantragt wird, die für die weitere Inanspruchnahme des restlichen Kredits von 300 Tagen erforderlich ist. 32
IV. Ältere Arbeitslose Der Kredit von 300 Tagen muss auf jeden Fall vollständig in Anspruch genommen worden sein, bevor der Arbeiter Anspruch auf die Entschädigung im Sektor „Ältere Arbeitslose“ geltend machen kann (siehe Abschnitt „III. Vollarbeitslosigkeit“ unter Punkt 2 und 3). Sobald das Nationale Sekretariat über die für die Überprüfung notwendigen Doku- mente verfügt, wird es, sofern dies nach der Satzung möglich ist, eine Berechtigten- karte FM20 „Vollzeit – Ältere Arbeitslose“ oder FM70 „Teilzeit – Ältere Arbeitslose“ ausstellen und diese an die Gewerkschaftszentrale der Auszahlungseinrichtung des Betroffenen übersenden. b) Beendigung des Vertrags ab dem Alter von 57 Jahren Der Antrag auf Ausstellung der Berechtigtenkarte FM11/ FM61 am ersten Tag der Vollarbeitslosigkeit muss vom Arbeitgeber für jeden Arbeiter, dessen Beendigung des Arbeitsvertrags im Alter von 57 Jahren oder älter fällt, beim Nationalen Se- kretariat des ESFMI anhand eines Formulars FMDCplus gestellt werden. Dieser An- trag kann auch online auf www.fondsmet.be gestellt werden. Die Berechtigtenkarte FM11/FM61 wird, mit einem Kredit von 300 Tagen, vom Nationalen Sekretariat des ESFMI ausgestellt, sofern der Betroffene die entsprechenden satzungsgemäßen Bedingungen erfüllt. Die Karte wird dem Arbeitgeber übersendet, mit der Aufforde- rung, sie umgehend an den entlassenen Arbeiter weiterzuleiten. Gleichzeitig wird das Nationale Sekretariat des ESFMI das Formular FM24 zum Ausfüllen und Unterzeichnen an den Arbeiter übersenden, mit der Aufforderung, die notwendigen Angaben im Zusammenhang mit dem Erhalt oder Nichterhalt einer Beihilfe oder Entschädigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber der PK111 und die Wahl der Auszahlungseinrichtung des Arbeiters auszufüllen. Nach der vollständigen Inanspruchnahme der oben genannten Karte FM11/FM61 wird, falls der Betroffene zu diesem Zeitpunkt alle satzungsgemäßen Bedingungen im Sektor „ältere Arbeitslose“ erfüllt, die Berechtigtenkarte FM20 / FM70, die vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der 300. Tag entschädigt wurde, bis zu dem Monat, in dem der Betroffene das Pensionsalter erreicht, gültig ist, an die vom Arbeiter gewählte Auszahlungseinrichtung übersenden. 33
IV. Ältere Arbeitslose 3. Zusatzentschädigung. Für Arbeiter, deren Anspruch auf Zusatzentschädigung zuerkannt wird, ist der Be- trag für einen vollständigen Kalendermonat ab dem 01. Juli 2017 wie folgt fest- gelegt: • € 78,54 brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung • € 39,27 brutto bei einer Teilzeitbeschäftigung Der Anspruch auf die Zusatzentschädigung besteht immer am ersten Tag eines Monats. Die Zusatzentschädigung wird gewährt: • nach vollständiger Inanspruchnahme des Kredits (FM11 / FM61) von 300 Tagen • solange der betreffende Arbeiter die offizielle Arbeitslosenleistung bezieht und der ehemaliger Arbeitgeber keine Beihilfe oder Entschädigung an den Arbeiter zahlt • ab dem Alter von 57 Jahren und höchstens bis zu dem Monat, in dem der Be- troffene das Pensionsalter erreicht hat • bis zu dem Monat seines Todes (während des gesamten Monats) • bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, während des gesamten Zeitraums der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, sofern der Anspruch bereits vorher zuerkannt wurde. Wenn der betreffende Arbeitslose nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags/ Vertrags für eine bestimmte Arbeit aufgrund von höherer Gewalt aus medizinischen Gründen entlassen wurde und älter als 50 Jahre, jedoch jünger als 57 Jahre ist und die Arbeit in einem Unternehmen der PK111 wiederaufgenommen hat, wird dieser Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ablauf neutralisiert und kann der restliche Kredit der ursprünglichen Karte FM11/FM61 weiter in Anspruch genom- men werden. Nur wenn die neue Beschäftigung ebenfalls nach einem befristeten Vertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit (von mindestens drei Monaten!) aufgrund von höherer Gewalt aus medizinischen Gründen beendet wird, wird eine neue Kar- te FM11/FM61 mit einem neuen Kredit von 300 Tagen ausgestellt. In diesem Fall verfällt der mögliche Restkredit der ursprünglichen Berechtigtenkarte. 34
IV. Ältere Arbeitslose 4. Grenzgänger. Wenn Grenzgänger sich nach ihrer Beschäftigung mit einer Dauer von mindestens fünfzehn Tagen in Belgien in einer der oben genannten Situationen befinden (befris- tete Verträge/Verträge für eine bestimmte Arbeit (= mindestens3 Monate) – höhere Gewalt aus medizinischem Grund), wird ihnen eine gleichwertige Entschädigung wie jene unter Punkt 3 gewährt. Über diese Gewährung entscheidet, nach einem individuellen Antrag, das Kollegium der Vorsitzenden. Vor der Auszahlung muss die Auszahlungseinrichtung für jeden Einzelfall die Ge- nehmigung und das Verfahren bei der Gewerkschaftszentrale beantragen. 5. Jahresurlaub. Wenn ein älterer Arbeitsloser die offizielle Arbeitslosenleistung nicht während eines gesamten Monats bezieht, da einige Tage durch Urlaubsgeld gedeckt sind, wird dem Berechtigten in Ausnahmefällen während dieses (Urlaubs-)Monats € 5,92 brut- to bei Vollzeit (FM20) oder € 2,96 brutto bei Teilzeit (FM70) für jeden vom LfA entschädigten Tag gewährt, jedoch höchstens dreizehn Entschädigungen (13 X 5,92 = 76,96). Diese Entschädigungen werden mit dem gewöhnlichen Code 20 oder 70 (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) abgerechnet. Wenn der ältere Arbeitslose eine höhere Anzahl von offiziellen Arbeitslosenleistun- gen als die oben genannte Höchstzahl von 13 Arbeitslosigkeitstagen erhalten hat, wird die pauschale monatliche Zusatzentschädigung von € 78,54 bei Vollzeit oder € 39,27 bei Teilzeit gewährt. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeiter die offiziellen Arbeitslosenleistungen nicht während eines gesamten Monats aufgrund einer Sanktion des LfA (die sich nicht auf den Grund der Entlassung bezieht) oder aufgrund eines kurzen Zeitraums der Wiederbeschäftigung erhält. 6. Auszahlung der Zusatzentschädigung. Die Auszahlungseinrichtung ist im Besitz der Berechtigtenkarte. Der Arbeiter legt seine Kontrollkarte oder eine Bescheinigung FM10 der Hilfskasse für die Auszah- lung der Arbeitslosenleistung seiner Auszahlungseinrichtung vor. Diese kann jetzt die Auszahlung der Zusatzentschädigung vornehmen. Die Zusatzentschädigung darf gleichzeitig mit den offiziellen Arbeitslosenleistungen ab dem auf der Berechtigtenkarte genannten Gültigkeitsdatum ausgezahlt werden. Eine Rückwirkung von mehr als drei Jahren ist unter keinen Umständen annehmbar. 35
IV. Ältere Arbeitslose 7. Formalitäten bei der Auszahlung. Vor der Auszahlung der Zusatzentschädigung wird die Auszahlungseinrichtung: • überprüfen, ob die Angaben auf der Berechtigtenkarte mit denen der offiziellen Arbeitslosigkeit übereinstimmen, z. B. Schreibweise des Namens, das Gültig- keitsdatum des Anspruchs auf Zusatzentschädigungen, Art der Entschädigung usw. • überprüfen, ob der Betroffene die offiziellen Arbeitslosenleistungen erhält und die Voraussetzungen der Entschädigungsfähigkeit erfüllt • dem Finanzinstitut den Auftrag zur Zahlung erteilen • die Berechtigtenkarte behalten und klassifizieren 8. Besondere Angaben. • Alle Arbeitslose im Alter von 50 Jahren oder älter am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags (= befristeter Arbeitsvertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit, der letzte effektive Arbeitstag, höhere Gewalt aus medizinischen Gründen, der Tag der Feststellung der endgültigen Arbeitsunfähigkeit für die betreffende Funktion) müssen zuerst den vollständigen Kredit von 300 Tagesentschädigun- gen von € 5,92 brutto oder € 2,96 brutto vollständig in Anspruch nehmen, bevor sie Anspruch auf die monatliche Entschädigung von € 78,54 brutto oder € 39,27 brutto im Rahmen der Regelung „ältere Arbeitslose“ haben. • Die Berechtigtenkarte FM20 (Vollzeitbeschäftigung) oder FM70 (Teilzeitbeschäf- tigung) wird vom ESFMI vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der 300. Tag entschädigt wurde, jedoch frühestens ab dem Erreichen des Alters von 57 Jahren, bis zu dem Monat, in dem der Betroffene das Pensions- alter erreicht, ausgestellt. • Wenn der betreffende ältere Arbeitslose zum Zeitpunkt, zu dem er das Alter von 57 Jahren erreicht, Anspruch auf die Zusatzentschädigung im Rahmen der Regelung „Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“ (innerhalb oder außerhalb des Sektors) oder Entschädigungen von einem anderen Existenzsicherungsfonds im Rahmen der Regelung „Arbeitslosigkeit“ (entweder mit oder ohne Betriebs- zuschlag) erhält, verfällt der Anspruch auf Zusatzentschädigung vom ESFMI für den gesamten Zeitraum, in dem der Anspruch auf die vorgenannte andere Entschädigung besteht. Der Anspruch kann in diesem Fall nur nach Wiederauf- nahme der Arbeit in einem Unternehmen der PK111 und nach Erfüllung aller satzungsgemäßen Voraussetzungen für den Erhalt der Zusatzentschädigungen vom ESFMI im Sektor „ältere Arbeitslose“ wieder geltend gemacht werden. • Wenn der betreffende ältere Arbeitslose zum Zeitpunkt des Erreichens des Alters von 57 Jahren Anspruch auf die Zusatzentschädigung bei Krankheit hat (d. h. zu diesem Zeitpunkt langwierig krank ist), erlischt der Anspruch auf die Zusatz- entschädigung im Rahmen der Regelung „ältere Arbeitslose“ bis zum ersten Tag eines neuen Zeitraums der Arbeitslosigkeit. 36
Sie können auch lesen