Die Behandlung nach Standard - a Einleitung - Claudia Holzner
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ÜBERSICHT Claudia Holzner Die Behandlung nach Standard a) Einleitung bedürfnisse definiert?4 Wie objektiviert ärztlichen Handlung vorausgesetzt und man einen Sorgfaltsmaßstab?5 Grund- erwartet werden können.8 Der Arzt schuldet dem Patienten sorg- lage der Erarbeitung von Standards und Die Standardfestlegung in der konkreten fältiges (Be-)Handeln nach dem medi- Leitlinien sind in der Regel wissen- Behandlungssituation ist die Frage: zinischen Standard des jeweiligen Fach- schaftliche Studien, die eine sehr unter- Nach welchen Grundsätzen ist der Pati- gebietes zum Zeitpunkt der Behandlung. schiedliche Qualität haben können.6 ent zu behandeln oder wäre er zu behan- Die Berufshaftpflicht verlangt vom Frei- Als Qualitätssicherungsmaßnahme wur- deln gewesen?9 Hierbei handelt es sich berufler oder einer Person in vergleich- den daher die Kriterien der Good Clini- um eine medizinische Entscheidung, die barer Position das Einstehenmüssen für cal Practice und der evidenzbasierten aber durch eine Vielzahl von rechtlichen den Standard seines Berufskreises. „Hin- Medizin entwickelt, allerdings überwie- Spielregeln unterschiedlichsten Umfangs ter dieser Haftungsform steht die Erwä- gend für therapeutische, nicht für dia- mitgeprägt wird.10 gung, dass jedermann, der einer Ausbil- gnostische Fragestellungen.7 Noch in Bestimmt man den Standard in erster dung und staatlichen Anerkennung zur den 90er Jahren gab es heftige Wider- Linie auf Grundlage der wissenschaft- Ausübung seines Berufs bedarf, besonde- stände dagegen, und zumindest verein- lichen Erkenntnis, stellt sich die Folge ren Anforderungen zu genügen hat. Diese zelt wurde der Meinung von Autoritäten frage, wie diese wissenschaftliche Anforderungen werden nicht nur vom der Vorzug gegeben (sog. „Eminenz- Erkenntnis im Einzelnen zu bestimmen Staat oder der anerkennenden Behörde basierte“ Medizin). Ebenso wenig wie sein kann.11 Für das, was wissenschaft- an ihn gestellt, sondern sie spiegeln sich diese ist die bloße Üblichkeit eines Han- liche Erkenntnis sein soll, kommen ver- auch im Vertrauen seiner Patienten, Kli- delns ein Kriterium des ärztlichen Stan- schiedenste „Erkenntnisquellen“ in enten oder sonstiger Rat- oder Hilfesu- dards. Vor Erlass des Patientenrechtege- Betracht: Lehrbücher, Fallberichte, Kon- chender wider.”1 setzes hatte der BGH dargelegt, dass der gressmitteilungen, Anwendungsbeobach- Der Standard ist anhand eines „auf die Arzt dem Patienten eine Behandlung nach tungen, Outcome-Studien, administrative allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausge- dem jeweils zu fordernden medizinischen Daten und natürlich Studien diversester richteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs“2 Standard schuldet. Dies verlangt, dass Art und Qualität.12 Würde man alle zu bestimmen, also anhand des „Verhal- der Arzt grundsätzlich diejenigen Maß- anführen, könnte die Standardfestlegung tens eines gewissenhaften Arztes in dem nahmen ergreifen muss, die von einem in eine gewisse Beliebigkeit ausarten, da jeweiligen Fachgebiet.“3 Diese Formulie- gewissenhaften und aufmerksamen Arzt jeder, der den Standard prägen möchte, rung lässt viel Spielraum für Interpreta- zu dem Zeitpunkt der Vornahme der tionen: Wie sind allgemeine Verkehrs- 1 Deutsch, in: Heberer/Opderbecke/Spann (Hrsg.), 4 Schneider, Standardveränderung in den letzten Ärztliches Handeln – Verrechtlichung eines 10 Jahren – aus Sicht des Mediziners am Beispiel der Neurologie, in: Jorzig/Uphoff (Schriftleitung) 8 BGH, Urt v 16.5.2000 – VI ZR 321/98=BGHZ Berufsstandes Festschrift für Walther Weißauer, 144, 296, NJW 2000, 2737. 12–22 (12); Zu dem Topos ärztliche „Berufshaf- Standard-Chaos? Der Sachverständige im Dickicht tung” vgl. die Ausführungen von Katzenmeier, zwischen Jurisprudenz und Medizin, S. 11 f. (12). 9 Ebenda. § 2.I.4, S. 89. 5 Ebenda. 10 Ebenda. 2 BGH, Urt v 10.3.1992 – VI ZR 64/91 = ArztR 6 Ebenda. Zur Zeitbezogenheit des Standards vgl. 11 Ebenda S. 1 f. (6). 1992, 368 ff.; BGH, NJW 1992, 1560 (1561); vgl. Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 360. 12 Vgl. Raspe, GesR 2011, 449 (450); zitiert BGH, Urt v 8.1.1991 – VI ZR 102/90 = NJW 1991, 7 Schneider, Standardveränderung in den letzten nach Buchner, Die Darstellung des Standards aus 1541, MDR 1991, 730, VersR 1991, 467 (469). 10 Jahren – aus Sicht des Mediziners am Beispiel rechtswissenschaftlicher Sicht, in: Jorzig/Uphoff 3 Zitiert nach Gaidzik, 2011, Rechtsgrundlagen der Neurologie, in: Jorzig/Uphoff (Schriftleitung) (Schriftleitung) Standard-Chaos? Der Sachver- der Begutachtung in: Widder/Gaidzik, Begutach- Standard-Chaos? Der Sachverständige im Dickicht ständige im Dickicht zwischen Jurisprudenz und tung in der Neurologie, 13 f. (30). zwischen Jurisprudenz und Medizin, S. 11 f. (12). Medizin, S. 1 f. (6). RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de 95
ÜBERSICHT die für ihn genehme wissenschaftliche Daraus folgt, dass die Ärzteschaft den durch die „Bewegung“21 der EbM, die Erkenntnis heranziehen könnte.13 medizinischen Standard durch ihr beruf- aus dem anglo-amerikanischen Bereich liches Tun selbst festlegt, nicht der stammt, neu thematisiert und wesentlich b) Begriffsbestimmung Gesetzgeber durch Gesetzgebungsakte beeinflusst. 22 Auch nach der Rechtspre- und ebenso nicht die Gerichte durch haf- chung des BVerwG23 war und ist zur wis- Pflicht des Arztes ist es, „den Patienten tungsrechtliche Anforderungen. Letztere senschaftlichen Anerkennung des Stan- nach den Regeln der Medizin gewissen- haben vielmehr mit medizinsachverstän- dards bei jeder Therapie allerdings ein haft zu behandeln und zu versorgen”.14 diger Hilfe darauf abzustellen, wie sich nachprüfbarer Beleg bezüglich deren Ähnlich formuliert es auch das Patienten- ein gewissenhafter Arzt in der gegebenen Wirksamkeit zu verlangen. rechtegesetz in § 630a Abs. 2 BGB: „Die Lage verhalten hätte, was einhellig kon- „Standard“ bedeutet allerdings – auch Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt form geht mit den Anforderungen der nach dem Maßstab der EbM – keines- der Behandlung bestehenden anerkannten deutschen Rechtsprechung, die bereits wegs, dass eine erfolgversprechende fachlichen Standards zu erfolgen.“ Wäh- in 1987 höchstrichterlich befand, dass Behandlungsmethode stets zur Verfügung rend früher regelmäßig der „Stand der Gerichte einen medizinischen Schulen- steht, ebenso kann eine fehlende Behand- Wissenschaft und Technik” als sorgfalts- streit nicht zu entscheiden hätten.18 lungsoption standardgemäß sein.24 Dem- begründendes Merkmal im Vordergrund Erst das Zusammenspiel von wissen- zufolge gibt es immer noch vielzählige stand, hat sich der Terminus „Standard” schaftlicher Erkenntnis, ärztlicher Erfah- Behandlungsbereiche, wie wir auch in der im heutigen Sprachgebrauch durchge- rung und der professionellen Akzeptanz derzeitigen Lage in Anbetracht der Pan- setzt.15 Andere Gesetze – bspw. § 5 Abs. führt zum Standard,19 der dem einzelnen demie ausgelöst durch einen Coronavirus 1 GenDG16 – verwenden allerdings den Berufsangehörigen eine Orientierungs- erfahren, in denen sich noch kein Stan- Begriff „Stand der Wissenschaft und hilfe geben soll. Bisher ist das Rangver- dard, entwickelt hat.25 In diesen Fällen hat Technik” noch (oder wieder). hältnis der drei verschiedenen Elemente der Patient nach der Rechtsprechung des Laut der Literatur und des BGH reprä- des Standardbegriffs zueinander unklar. BGH zum zu beachtenden Standard bei sentiert der „Standard in der Medizin den Klar ist hingegen, dass eine Nichteinhal- Außenseitermethoden, die analog heran- jeweiligen Stand der naturwissenschaft- tung im Schadensfall Verantwortlichkeit gezogen werden können, einen Anspruch lichen Erkenntnisse und der ärztlichen begründet. Heutzutage richtet sich die auf eine Behandlung nach dem Maßstab Erfahrung, der zur Erreichung des ärzt- medizinische Standardbildung in erster eines vorsichtigen Arztes.26 Dem Arzt lichen Behandlungsziels erforderlich ist Linie nach den methodischen Grundsätzen wird dann ein besonders sorgfältiger Ver- und sich in der Erprobung bewährt hat.“17 der Evidenzbasierten Medizin (Evidence- gleich zwischen den zu erwartenden Vor- Prinzipiell sind medizinische Standards Based-Medicine, EbM),20 denn die Bezie- die selbstgesetzten Normen guter ärzt- hung von wissenschaftlicher Erkenntnis, 21 Weltweit: The Cochrane Collaboration mit licher Behandlung des Berufsstandes. ärztlicher Erfahrung und der professio- ihren nationalen Cochrane Centers. In Deutschland existiert das Cochrane Zentrum in Freiburg i. Br. 13 Siehe – für das Beispiel der Hormontherapie – nellen Akzeptanz wurde in der Medizin seit 1997; Vgl. insg. www.cochrane.de/de/ebm, Zu- Buchner/Schmacke, GesR 2010, 169; zitiert nach griff am 7.4. 2020; grundlegend Sackett et al., BMJ Buchner, Die Darstellung des Standards aus 18 BGH, Urt v 22.12.1987 – VI ZR 32/87=MedR 1996, 71; Kunz/Ollenschläger/Raspe, Lehrbuch rechtswissenschaftlicher Sicht, in: Jorzig/Uphoff 1988, 147–149; NJW 1988, 1514–1516; VersR 1988, Evidenzbasierte Medizin in Klinik und Praxis. (Schriftleitung) Standard-Chaos? Der Sachver- 493–495: Gelenkversteifungsoperation am rechten 22 Antes, Evidence-Based Medicine, Internist ständige im Dickicht zwischen Jurisprudenz und Fuß mit Implantation eines Kieler Knochenspans. 1998, 39: 899–908 mit umfangreichen Literatur- Medizin, Schriftenreihe Medizinrecht, S. 1 f. (6). Kompressionsgebende Zugschrauben wurden nicht hinweisen; grundlegend Sackett/Richardson/Ro- verwendet. Folge: Schmerzen und Funktionsstö- senberg/Haynes, Evidenzbasierte Medizin, 1999; 14 OLG Düsseldorf, AHRS 6325/5. rungen im Fuß. Aufhebung des klageabweisenden Perleth/Antes, Evidenz-basierte Medizin, 1998; 15 Deutsch, NJW 1987, 1480 f.; zu BGH, zweitinstanzlichen Urteils und Zurückverweisen siehe auch das Schwerpunktheft Evidenz-basierte NJW 1987, 1479. der Sache. Nichtverwenden der Zugschrauben ist Medizin der ZaeFQ 1999; 93: Heft 6 (August). 16 Zur Problematik dieses Begriffs vgl. Reuter, in: vermutlich kein Behandlungsfehler, jedenfalls kein schwerer. Über diese Frage gibt es einen medizi- 23 BVerwG, Urt v 30.4.2009 – 3 C 4/08=NJW Kern (Hrsg.), GenDG, 2012, § 5 Rn. 20. 2009, 3593–3596; SGb 2009, 727–731; DÖV 2009, nischen Schulenstreit. 17 BGH, Beschl v 22.12.2015 – VI ZR 67/15= 725; DVBl 2009, 987 NJW 2016, 713, MedR 2016, 794 m Anm Prütting; 19 Hart, MedR 1998, 8,9 f.; Kunz-Schmidt, NJ 2010, 177, 178. 24 Kern, in: Ratzel/Lissel, Handbuch des Medi- Carstensen, DÄBl 1989, A 2431, 2432; Buchborn, zinschadensrechts, S. 32 Rn. 5. MedR 1993, 328 ff.; Deutsch, JZ 1997, 1030, 1033; 20 vgl. zu allem Kunz/Ollenschläger/Raspe, Kern, in: Jorzig, Arzthaftungsrecht, Rn. 22; Zur Lehrbuch Evidenzbasierte Medizin in Klinik 25 Ebenda; Beispiel: Seuchenbekämpfung der Zeitbezogenheit des Standards Deutsch/Spickhoff, und Praxis; Frahm/Jansen/Katzenmeier/Kienzle/ Pandemeie aufgrund der derzeitigen Corona-Viren. Medizinrecht, Rn. 360 ff.; vgl. weitergehend Buch- Kingreen/Lungstras/Saeger/Schmitz-Luhn/Woo- 26 KG Berlin, Urt v 24.10.2011 – 20 U 67/09; ner, in: Lilie/Bernat/Rosenau (Hrsg), Standardisie- pen, Medizin und Standard – Verwerfungen und BGH, Urt v 22.5.2007 – VI ZR 35/06, NJW 2007, rung in der Medizin als Rechtsproblem, 63, 73. Perspektiven, MedR 2018, 447–457 (447). 2774, 2775. 96 RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de
ÜBERSICHT und Nachteilen im jeweiligen Einzelfall bestehenden medizinischen Standard 2002 das OLG Karlsruhe entschied, und unter Berücksichtigung des Wohles zuwiderläuft.31 eine kontraindizierte Behandlung dürfe seines Patienten abverlangt.27 § 630 a BGB konkretisiert die Verant- auch nicht auf nachhaltigen Wunsch des wortlichkeit des Arztes nach § 276 Abs. Patienten durchgeführt werden.38 Des- a. Facharztstandard 2 BGB und die haftungsrelevanten Stan- halb träfe den Patienten bei einer solchen Der Begriff „Facharztstandard“ ent- dards stellen daher die erforderliche Vorgehensweise für den eingetretenen stammt zivilrechtlichem Kontext, durch Sorgfalt im Rahmen des § 276 Abs. 1 Gesundheitsschaden noch nicht einmal das Patientenrechtegesetz konkret dem BGB dar.32 Dort wird normiert, dass fahr- ein Mitverschulden.39 In 2016 bekräftigte Recht des Behandlungsvertrages. Auch lässig handelt, wer die im Verkehr erfor- das OLG Hamm diese Rechtsauffassung40 vor dessen Inkrafttreten musste nach stän- derliche Sorgfalt außer Acht lässt33 Der und wiederholte: Auch auf ausdrücklich diger, höchstrichterlicher Rechtsprechung Arzt, der den geforderten Standard objek- geäußerten Patientenwunsch hin dürfe jede ärztliche Behandlungsmaßnahme tiv unterschreitet, indiziert damit regel- der medizinische Standard unter keinen bereits dem Facharztstandard entspre- mäßig die Verletzung der geforderten Umständen unterschritten werden. chen: „Immer muss nämlich der Standard Sorgfalt.34 Denn im Streitfall würde nicht Das OLG Hamm urteilte in 2004 zur eines erfahrenen [Facharztes] gewährleis der berufsrechtliche Status „Facharzt“ Einhaltung des Facharztstandards, dass tet sein.“28 Der BGH traf hierzu – wie- überprüft, sondern begutachtet werden, ein Eingriff, dessen Erfolgschance im derholt – die Kernaussage: „Der Stan- ob vorliegend der medizinische Sorgfalts- unteren einstelligen Prozentbereich lie- dard repräsentiert den jeweiligen Stand maßstab eingehalten wurde, bei dessen gen würde, dann nicht indiziert sei, wenn der naturwissenschaftlichen Erkennt- Unterschreitung liegt ein Behandlungs- die diagnostischen Möglichkeiten und nisse und der ärztlichen Erfahrung, der fehler vor.35 „Maßgebend ist der Standard die konservativen Behandlungsmöglich- zur Erreichung des ärztlichen Behand- eines erfahrenen Facharztes, also das zum keiten nicht ausgeschöpft sind.41 Eben- lungsziels erforderlich ist und sich in der Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen falls in 2004 entschied das OLG Hamm, Erprobung bewährt hat (…).“29 Mit dem Praxis und Erfahrung bewährte, nach falls eine Therapie mit gefährlichen Patientenrechtegesetz und dessen gesetz- naturwissenschaftlichen Erkenntnissen Nebenwirkungen42 verbunden sei, es im licher Normierung des bereits gängigen gesicherte, von einem durchschnittlichen Einzelfall erforderlich sei, diese zu unter- Richterrechtes wurde der § 630a Abs. 2 Facharzt verlangte Maß an Kenntnis lassen, wenn deren Einsatz nicht zwin- BGB (vertragstypische Pflichten beim und Können.“36 Beim Sorgfaltsmaßstab gend fachärztlich geboten erscheint.43 Behandlungsvertrag) aufgenommen. des Arztes sind nicht nur die im jewei- Zugrunde gelegt wird zur Beurteilung der Der fachliche Standard ist zunächst ein- ligen Fachgebiet geltenden Maßstäbe zu ärztlichen Sorgfalt demnach eine objek- mal relevant für die Vertragserfüllung, berücksichtigen, sondern auch allgemeine tive Betrachtung des Einzelfalls und sekundär für die Frage einer möglichen medizinische Grundkenntnisse.37 Zu dif- diese ex ante: Es kommt darauf an, was Arzthaftung. Nach der Rechtsprechung ferenzieren ist je nach Fachrichtung und von einem gewissenhaften und sorgfäl- des BGH30 ist das Absehen von einer Versorgungsstufe. tigen Arzt der betroffenen Fachrichtung ärztlichen Maßnahme nicht erst dann Im Hinblick auf das Arzt-Patienten-Ver- nach den von ihm objektiv zu erwartenden behandlungsfehlerhaft, wenn die Maß- hältnis ist festzuhalten, dass bereits in medizinischen Kenntnissen und Fähig- nahme „zwingend“ geboten gewesen ist, keiten zu verlangen war. Individuelle sondern bereits dann, wenn ihr Unterblei- 31 Ebenda. 32 Groß, VersR 1996, 657, 663; fast wortgleich: 38 OLG Karlsruhe, Urt v 11.9.2002 – 7 U ben dem im Zeitpunkt der Behandlung Hart, MedR 1998, 8, 9; Deutsch, VersR 1997, 102/01=MedR 2003, 104–107; VersR 2004, 1030, 1033; ausführlich Velten, Der medizinische 244–245; ArztR 2003, 253. Standard im Arzthaftungsprozess, 2001. 39 OLG Düsseldorf, Urt v 16.11.2000 – 8 U 33 BGH, Urt v 16.3.1999 – VI ZR 34/98= NJW 101/99=VersR 2002, 611–613. 27 Frahm/Jansen/Katzenmeier/Kienzle/Kingreen/ 1999, 1778, MedR 1999, 418. 40 OLG Hamm, Urt v 26.4.2016 – 26 U Lungstras/Saeger/Schmitz–Luhn/Woopen, Medizin 34 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 339. 116/14=MedR 2017, 310. und Standard – Verwerfungen und Perspektiven, 35 Kern, in: Ratzel/Lissel, Handbuch des Medi- 41 OLG Hamm, Urt v 7.7.2004 – 3 U 264/03= MedR 2018, 447–457 (447). zinschadensrechts, S. 32 Rn. 5. VersR 2005, 942. 28 BGH, Urt v 10.3.1992 – VI ZR 64/91=ArztR 36 BGH, Urt v 19.4.2000 – 3 StR 442/99=NJW 42 Beispielsweise wie hier die Säuberung von 1992, 368 ff.; BGH, NJW 1992, 1560 (1561). 2000, 2754, 2758. Wunden mit Wasserstoffperoxid. 29 BGH, Beschl v 22.12.2015 – VI ZR 67/15= 37 Vgl. BGHZ 140, 309, 317: auch betreffend 43 OLG Hamm, Urt v 28.10.2002 – 3 U NJW 2016, 713, MedR 2016, 794 m Anm Prütting. physikalischer Grundkenntnisse eines Behandlers; 200/01=VersR 2004, 200–202; ArztR 2003, 30 Ebenda. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, B. I. 1., Rn. 2. 307–308. RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de 97
ÜBERSICHT Minderkenntnisse bleiben unberück- Der Arzt kann seine Pflichten nur erfül- lich.52 Dies gilt ebenso für Methoden sichtigt, Spezialkenntnisse des Arztes len, wenn er die in seinem Fach jeweils der Früherkennung, die früher entweder wirken standarderhöhend. Der Arzt hat maßgebenden Standards kennt und unbekannt waren oder wesentlich seltener ungewöhnliche, den Standard überschrei- beherrscht. Daraus folgt eine fortwäh- durchgeführt wurden.53 Grundsätzlich tende Fähigkeiten, über die er nachweis- rende Rechtspflicht zur beruflichen Fort- schuldet der Arzt keine neuen diagnos- lich verfügt, gleichwohl zur Behandlung bildung, deren Gewicht im Zeichen der tischen oder therapeutischen Methoden, einsetzen.44 raschen medizinischen und technischen die den noch geltenden Standard übertref- Für ein dem Standard zuwiderlaufendes Fortschritte weiter wächst.48 Vom Arzt fen. 54 Allerdings führt die ständig fort- Vorgehen ist der Arzt insofern haftungs- kann nur das Wissen und die Fähigkeit schreitende Entwicklung von Standards rechtlich auch dann verantwortlich, wenn verlangt werden, welche zum Zeitpunkt auch dazu, dass die ärztliche Therapiefrei- dieses aus seiner persönlichen Lage der Behandlung vom Erkenntnisstand heit immer weiter in den Hintergrund heraus subjektiv als entschuldbar erschei- der medizinischen Wissenschaft umfasst gedrängt wird, obgleich der Arzt sel- nen mag.45 Auf sein subjektives Empfin- sind. Fehlerhaft ist somit nur eine Ver- ber diesbezüglich nicht von seiner Sorg- den kommt es bei der objektiven Beurtei- haltensweise, die zum Zeitpunkt der faltspflicht in der sachgerechten The- lung nicht an. Behandlung in erkennbarer Weise nicht rapiewahl entbunden wird.55 Darüber dem medizinischen Standard entsprach.49 hinaus ist eine Medizin ohne Fortschritt b. Dynamischer Standard Obwohl die Gerichte im Streitfall das als Rückschritt zu betrachten, insbeson- Der Standard enthält ein starkes dyna- Geschehen ex post betrachten, kommt dere allein vor dem Hintergrund, dass misches Moment. Bezeichnet der Stand es für die Beurteilung der Fehlerhaftig- sich bspw. auch Bakterien an Antibiotika von Wissenschaft etwas Gegebenes und keit allein auf die Sicht ex ante an. Die ständig anpassen, bis die Mittel ihre Wir- Erreichtes, so deutet Standard auf das, Frage an den Gutachter lautet daher, ob kung verlieren.56 Somit hat der BGH bei was der Gesetzgeber mit der erforder- ein bestimmtes Geschehen zum Zeit- der Wahl neuer Behandlungen hier auch lichen Sorgfalt gebieten wollte, näm- punkt des schädigenden Ereignisses ein einen neuen Sorgfaltsmaßstab eingeführt, lich auf eine normativ auferlegte fort- Behandlungsfehler war. Nachträgliche den des „vorsichtigen Arztes“. Für neue währende Anpassung an Umstände und Erkenntnisse können sich allein zum Vor- Methoden gilt: Besonders umfassend auf- Gefahren.46 Demzufolge ist der Standard teil des Arztes auswirken, wenn sie den klären, besonders vorsichtig behandeln, nicht statisch festgelegt, sondern verän- von ihm eingeschlagenen Weg rechtfer- besonders detailliert dokumentieren. dert sich mit den Fortschritten der Medi- tigen.50„Die Frage, ob das Vorgehen der Diese neuen Methoden hat der Arzt zin, so dass die Außenseitermethode von im Jahr 1958 behandelnden Ärzte als durchaus in die Behandlung einzufüh- gestern der Standard von heute ist und schuldhafter Behandlungsfehler zu quali- ren oder dem Patienten zugänglich zu dabei eventuell der Behandlungsfehler fizieren ist, kann nur nach dem damaligen machen, sollte nach der Art der Erkran- von morgen.47 Erkenntnisstand der ärztlichen Heilkunst kung möglich und notwendig erscheinen. Der Begriff ist grundsätzlich verallgemei- und den damals zur Verfügung stehen- Exemplarisch für diese Rechtsauffassung nernden Aussagen nur schwer zugänglich. den Untersuchungsmethoden beurteilt ist auch ein Urteil des OLG Hamm aus Weder im Vertrags- noch im Deliktsrecht werden”, entschied 1987 das OLG Karls 2016, welches sich mit dem Standard bei ist die Fülle der professionellen Anforde- ruhe.51 Der Umstand, dass eine bestimmte einer psychotherapeutischen Behandlung, rungen im Einzelnen festgelegt. Operationstechnik in späteren Jahren dem Gebot der Aufklärung über alterna- Facharztstandard wurde, ist für die Beur- tive Therapien und mit der (alleinigen) teilung von früheren Fällen unbeacht- 44 BGH, Urt v 10.2.1987 – VI ZR 68/86=NJW 1987, 1479. 45 Frahm/Jansen/Katzenmeier/Kienzle/Kingreen/ 52 OLG München, Urt v 2.2.2012 – 1 U 5333/10. Lungstras/Saeger/Schmitz–Luhn/Woopen Medizin 48 BGH, Urt v 29.1.1991 – VI ZR 206/90=BGHZ und Standard – Verwerfungen und Perspektiven, 113, 297 = NJW 1991, 1535 = MedR 1991, 195 53 OLG Hamm, MedR 2006, 112. MedR 2018, 447–457 (450). (Heilpraktiker); auch OLG München, VersR 2000, 54 Kern, in: Ratzel/Lissel, Handbuch des Medizin- 890. schadensrechts, S. 32 Rn. 5. 46 Kern, in: Ratzel/Lissel, Handbuch des Medi- zinschadensrechts, S. 32 Rn. 5. 49 OLG Hamm, MedR 2006, 112. 55 Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, HdB. 47 Schroeder-Printzen, Anm z Urt d BSG v 50 Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, B 9; Arzt, § 96 Rn. 47 5.7.1995 (Az.: 1 RK 6/95, MedR 1996, 373), Wagner, in: MüKoGB, § 630a, Rn 143. 56 Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, HdB. MedR 1996, 379. 51 OLG Karlsruhe, VersR 1989, 808. Arzt, § 96 Rn. 51 98 RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de
ÜBERSICHT diesbezüglichen Entscheidungshoheit des Klinikum besitzt. Dies gelte selbst für In 2015 urteilte das OLG Hamm,66 dass Behandlers befasst.57 Universitätsklinika.63 Ebenfalls aus dieser es keinen medizinischen Standard geben Auf den Zeitpunkt der Behandlung ist Zeit stammt die Entscheidung des ArbG würde, der jegliche Art von Infektionen bei der Standardbestimmung somit dann Gelsenkirchen, dass die ärztliche Therapie ausschließe. Ein solcher Standard sei ausnahmsweise nicht abzustellen, wenn wahl zwar nicht von haushaltsrechtlichen allenfalls theoretisch vorstellbar, im Kli- die ärztliche Maßnahme im Nachhinein Erwägungen abhängig gemacht werden nikalltag aber praktisch nicht zu errei- (etwa aufgrund neuerer Forschungser- dürfe, 64 solange aber dem Patienten im chen. Haftungsrechtlich ist der Arzt nicht gebnisse) eben doch als vertretbar ein- Krankenhaus eine Behandlung geboten auf sein Fachgebiet festgelegt. Er muss zustufen ist,58 dies ist ein Einzelfall, bei würde, die dem jeweils zu fordernden aber, sollte er sich auf ein anderes als sein dem es dann auf den späteren Standard medizinischen Standard genügt, sei er eigenes Fachgebiet begeben, dessen Stan- ankommt.59 ärztlicherseits nicht darüber aufzuklä- dard ebenfalls garantieren können.67 ren, dass dieselbe Behandlung andern- c. Gruppenstandard orts mit besseren personellen und appa- c) Entscheidungshilfen Zwar muss die Therapie dem medi- rativen Mitteln und deshalb mit einem für Arzt und Patient zinischen Standard entsprechen, aber etwas geringeren Komplikationsrisiko geschuldet wird nicht stets das jeweils möglich ist. Sozialrechtliche Richtlinien müssen wei- neueste Therapiekonzept mittels einer auf Generell ist daher nicht auf den optima- testgehend, medizinische Leitlinien sol- den jeweils neuesten Stand gebrachten len, sondern auf den unter den konkreten len, Empfehlungen und begründete Stel- apparativen Ausstattung.60 1987 wurde Gegebenheiten zu erwartenden Standard lungnahmen können befolgt werden.68 seitens des BGH entschieden, dass nicht abzustellen. In Grenzen ist der zu for- in jeder Klinik das neueste Therapiekon- dernde medizinische Standard je nach a. Richtlinien zept verfolgt und auch nicht stets eine auf den personellen und sachlichen Mög- Richtlinien der Bundesausschüsse für den neuesten Stand gebrachte apparative lichkeiten verschieden. Er kann bspw. in Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkas- Ausstattung vorgehalten werden muss.61 einem mittleren oder kleineren Kranken- sen, vgl. §§ 91 ff SGB V, insbesondere Für eine Übergangszeit darf nach älteren, haus der Allgemeinversorgung gewahrt solche des GKV-Rechts, sind Regelungen bewährten Methoden behandelt werden.62 sein, wenn jedenfalls die Grundausstat- des Handelns oder Unterlassens, die von Diese Ansicht geht konform mit der Ent- tung modernen medizinischen Anfor- einer gesetzlich, berufsrechtlich, stan- scheidung des OLG Köln aus dem darauf- derungen entspricht, auch wenn in einer desrechtlich oder satzungsrechtlich legi- folgenden Jahr 1988, die besagt, dass ein Universitätsklinik oder einer personell timierten Institution konsensiert, schrift- Patient keinen Anspruch auf die denkbar und apparativ besonders gut ausgestat- lich fixiert und veröffentlicht werden, für beste apparative Ausstattung in einem teten Spezialklinik überlegenere Mög- den Rechtsraum dieser Institution ver- lichkeiten bestehen. 65 bindlich sind und deren Nichtbeachtung 57 OLG Hamm, Urt v 11.11.2016 – I–26 U Diagnose- und Behandlungsmöglich- definierte Sanktionen nach sich ziehen 16/16=MedR 2017, 814. keiten, die erst in wenigen Spezialkli- 58 Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, HdB. Arzt, § 96 Rn. 51; Deutsch/Spickhoff, Medizin- niken erprobt und durchgeführt werden, recht, Rn. 372 f. sind für den allgemeinen Qualitätsstan- 59 Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, Rn. 80. dard nur insoweit zu berücksichtigen, 60 Kern, in: Ratzel/Lissel, Handbuch des Medizin- schadensrechts, S. 32 Rn. 5. als es um die Frage geht, ob der Patient 61 BGH, Urt v 22.9.1987 – VI ZR 238/86= BGHZ wegen eines speziellen Leidens in die 102, 17–27; MedR 1988, 91–94; NJW 1988, 763–765; 66 OLG Hamm, Urt v 14.4.2015 – 26 U Spezialklinik hätte überwiesen werden 125/13=RDG 2015, 184; BeckRS 2015, 8958. VersR 1988, 179–181; vgl. auch BGH, MedR 1984, 230; In einer Landesfrauenklinik wurde 1980 eine müssen. 67 Frahm/Jansen/Katzenmeier/Kienzle/Kingreen/ Sterilisation mit monopolarem Hochfrequenzstrom Lungstras/Saeger/Schmitz–Luhn/Woopen Medizin durchgeführt. Die Patientin wurde nicht auf die und Standard – Verwerfungen und Perspektiven, Möglichkeit der Verwendung bipolaren Hoch- MedR 2018, 447–457 (447). frequenzstromes hingewiesen. Resultat war hier 68 Ollenschläger/Thomeczek, Ärztliche Leitlinien allerdings die Klageabweisung. 63 OLG Köln, Urt v 19.8.1998 – 5 U 103/97=ArztR 2001, 24–25; VersR 1999, 847–848. – Definitionen, Ziele, Implementierung, in: BÄK, 62 BGH, Urt v 22.9.1987 – VI ZR 238/86=BGHZ KBV, AWMF (Hrsg.), Curriculum Qualitätssiche- 102, 17–27; MedR 1988, 91–94; NJW 1988, 64 ArbG Gelsenkirchen, Beschl v 20.12.1996 – rung, Teil 1: Ärztliches Qualitätsmanagement, 763–765; VersR 1988, 179–181; vgl. auch BGH, 1 GA 45/96=MedR 1997, 224. Texte und Materialien der BÄK zur Fortbildung MedR 1984, 230. 65 BGH, MDR 1994, 891. und Weiterbildung, Bd. 10, 1996, Seite 177ff. RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de 99
ÜBERSICHT kann.69 Sie werden öffentlich-rechtlich aber mehr verlangen als die Richtlinien b. Empfehlungen begründet und angeordnet,70 vermö- festlegen.75 Empfehlungen lenken die Aufmerksam- gen den Arzt aber nicht von sonstigen Im Einzelfall können Richtlinien wie die keit der Ärzteschaft und der Öffentlich- zwingenden Rechtsvorschriften zu ent- Mutterschaftsrichtlinien auch den ärzt- keit auf bestimmte Themen oder Sachver- binden.71 Richtlinien finden sich ganz lichen Standard wiedergeben und dürfen halte, indem umfassende Informationen wesentlich im Sozialrecht, insbeson- nicht unterschritten, müssen aber ohne und Anregungen, Ratschläge oder Hin- dere im Vertragsarzt- und Vertragszahn- Anlass auch nicht überschritten werden.76 weise sowie konsentierte Lösungsstra- arztrecht dort erlangen sie sozialrecht- So ist ein niedergelassener Gynäkologe tegien zu ausgewählten Fragestellungen liche Verbindlichkeit,72 ebenso finden im Rahmen der Schwangerschaftsbetreu- vermittelt werden. Hierzu zählen trotz sie sich aber auch im Berufsrecht.73 Die ung nur zur Vornahme der in den Schwan- der anderslautenden Betitelung auch die sozialrechtlichen Richtlinien beinhal- gerschaftsrichtlinien vorgesehenen Maß- Richtlinien der Bundesärztekammer und ten regelmäßig auch Wirtschaftlichkeits- nahmen verpflichtet, wenn er nicht über der Deutschen Krankenhausgesellschaft, überlegungen. Im Sozialrecht legen die höherwertige Qualifikationen wie z. B. diese sind ebenfalls lediglich als Empfeh- Richtlinien des GBA einen medizinisch DEGUM II verfügt.77 lung zu bewerten. einzuhaltenden Mindeststandard fest, die Verstößt der Arzt im Einzelfall gegen haftungsrechtliche Geltung dieser Richt- diese oder eine andere Richtlinie der c. Stellungnahmen linien ist umstritten.74 Richtlinien legen Bundesausschüsse der Ärzte bzw. der Stellungnahmen sind Ausführungen, in den Standard insoweit fest, als eine Unter- Zahnärzte und liegt hierfür keine beson- denen ein Standpunkt zu einem ausge- schreitung jedenfalls im sozialrechtlichen dere vom Arzt darzulegende medizi- wählten Thema oder zu einer Frage ver- Sinn unzulässig ist; der Standard kann nische Rechtfertigung vor, wird von der mittelt wird. Dieser wird insbesondere überwiegenden Ansicht ein haftungs- mit Blick auf die Ärzteschaft sowie die rechtlich relevanter Verstoß gegen den Öffentlichkeit nachvollziehbar, überzeu- medizinischen Standard bejaht,78 denn gend und plausibel begründet. 69 Bloch/Lauterbach/Oesingmann/Rienhoff/ die Einhaltung des Standes der Erkennt- Schirmer/Schwartz, Beurteilungskriterien für Leit- nisse der medizinischen Wissenschaft d. Leitlinien linien in der medizinischen Versorgung, Beschlüsse der Vorstände von Bundesärztekammer und Kassen wird (widerlegbar) vermutet, wenn die Medizinische Leitlinien, die lange Zeit ärztlicher Bundesvereinigung v. Juni 1997, DÄBl. jeweilige Richtlinie beachtet worden ist. in keinem Gesetz oder einer Verordnung 1997; 94: A-2154-5, abrufbar unter https://www. aerzteblatt.de/archiv/7397/Bekanntmachungen- Ausnahme hiervon sind die Richtlinien enthalten waren, haben durch die GKV- Beurteilungskriterien-fuer-Leitlinien-in-der- medizinischen-Versorgung-Beschluesse-der- der Bundesärztekammer und der Deut- Gesundheitsreform, die zum 1.1.2000 in Vorstaende-von-Bundesaerztekammer-und- schen Krankenhausgesellschaft, diese Kraft trat gem. § 137e SGB V eine Legal- Kassenaerztlicher-Bundesvereinigung-Juni-1997, zuletzt abgerufen am 7.4.2020; Bergmann, GesR sind nur als Empfehlungen – siehe nach- funktion und eine Verankerung im Sozial- 2006, 337. folgend – zu bewerten. gesetzbuch erhalten. Gem. § 137e SGB V 70 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 215. muss ein Koordinierungsausschuss gebil- 71 Vgl. Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, 75 Müller, VPräsBGH, GesR 2004, 257, 260; HdB.Arzt., § 5 Die Rechtsquellen, Rn. 24. Geiß/Greiner, Rn. B 9 a. det werden, dem neben Vertretern der 72 Bergmann, GesR 2006, 337, 338; Frahm, GesR 76 KG, Urt v 2.10.2003 – 20 U 402/01=NJW Krankenkassen, der Deutschen Kran- 2005, 529, 531; Müller, VPräsBGH, GesR 2004, 2004, 691; Butzer/Kaltenborn, MedR 2001, 335; 257, 260; Jorzig/Feifel, GesR 2004, 310, 311; Geiß/ a.A. Schmidt-Recla, GesR 2003, 138, 139: hätten kenhausgesellschaft auch Repräsentanten Greiner, Rn. B 9 a. nur sozialversicherungsrechtliche Wirkung. der Bundesärztekammer, der Kassenärzt- 73 Bloch/Lauterbach/Oesingmann/Rienhoff/ 77 OLG Hamm, Urt v 28.4.2010 – 1-3 U lichen und Kassenzahnärztlichen Bun- Schirmer/Schwartz, Beurteilungskriterien für 84/09=MedR 2010, 714; DEGUM II Zertifizierung: Leitlinien in der medizinischen Versorgung, Die weiterführende sonographische Diagnostik desvereinigung angehören. Diesem ist Beschlüsse der Vorstände von Bundesärztekammer gemäß der DEGUM-Stufe II dient schwerpunkt aufgetragen worden, zusammen mit den und Kassenärztlicher Bundesvereinigung v. Juni mäßig der Erkennung fetaler Entwicklungs 1997, DÄBl. 1997; 94: A-2154-5, abrufbar unter störungen in speziellen Risikokollektiven. Bundesausschüssen und im Zusammen- https://www.aerzteblatt.de/archiv/7397/Bekannt 78 Müller, VPräsBGH, GesR 2004, 257, 260; auch machungen-Beurteilungskriterien-fuer- spiel mit den Fachgesellschaften Kriterien BGH, Beschl v 28.3.2008 – VI ZR 57/07=GesR Leitlinien-in-der-medizinischen-Versorgung- 2008, 361: Maßstab für den Standard; KG, Urt v für mindestens zehn evidenzbasierte medi- Beschluesse-der-Vorstaende-von-Bundesaerzte- 2.10.2003 – 20 U 402/01=NJW 2004, 691; Francke/ kammer-und-Kassenaerztlicher-Bundesvereini- zinische Leitlinien pro Jahr zu entwerfen. Regenbogen, MedR 2002, 174, 175; Pauge/Offen- gung-Juni-1997, zuletzt abgerufen am 7.4.2020. loch, Rn 150a, 543 a: Abweichung bedarf Diese werden als Handlungsempfehlungen 74 Vgl. Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, besonderer Rechtfertigung; Ziegler, VersR 2003, nach einer bestimmten Methodik (S1-, HdB.Arzt., § 5 Die Rechtsquellen, Rn. 25; Martis 545, 546: haftungsrechtliche Relevanz beim Ver- MDR 2009, 1082 f. stoß gegen Leitlinien und Richtlinien. S2- oder S3-Leitlinien) entwickelt und 100 RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de
ÜBERSICHT geben den Erkenntnisstand der Medizin (Evidence-Based-Medicine) gestellt wer- •• S2e: Eine systematische Evidenz- zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder. den.85 Das Vorgehen in der EbM besteht Recherche hat stattgefunden. Sie gelten als Entscheidungshilfen über in fünf Schritten: Formulierung einer •• S3: Die Leitlinie hat alle Elemente einer die angemessene ärztliche Vorgehens- wissenschaftlich untersuchbaren Frage systematischen Entwicklung durch- weise bei speziellen gesundheitlichen stellung, systematische Literaturrecherche laufen (Logik-, Entscheidungs- und Problemen.79 Man spricht insoweit von nach geeigneten Studien, kritische Evi- Outcome-Analyse, Bewertung der kli- wissenschaftlich begründeten und praxis denzbewertung, Anwendung der gewon- nischen Relevanz wissenschaftlicher orientierten Handlungsempfehlungen.80 nenen Einsichten in Abwägung der Studien und regelmäßige Überprüfung). oder Orientierungshilfen im Sinne von konkreten klinischen Situation und Die methodische Qualität einer S3-Leit „Handlungs- und Entscheidungskorri- selbstkritische Evaluation.86 linie ist dementsprechend höher als die doren“, von denen in begründeten Fäl- Aufgestellt werden sie von internationalen einer S2- oder S1-Leitlinie. Die überwie- len abgewichen werden kann oder sogar und nationalen Ärzteorganisationen, ins- gende Mehrheit (knapp 70 %) aller Leit- muss.“81 Immer Bestandteil ist die Beur- besondere von medizinischen Fachgesell- linien der wissenschaftlichen medizi- teilung der konkret erforderlichen Sorg- schaften, aber auch von regionalen (z.B. nischen Fachgesellschaften sind allerdings falt.82 Ärztliche Leitlinien sind eine Form Ärztekammern, Fachorganisationen in den S1-Leitlinien. Grundsätzlich beinhalten der Festsetzung von Regeln guter ärzt- Ländern) und lokalen Institutionen (bis ärztliche Leitlinien keine Wirtschaftlich- licher Behandlung durch professionelle hin zu Krankenhausabteilungen und Pra- keitsüberlegungen und sollten von die- Institutionen.83 Sie sind auf Basis von § 137 xisnetzen). Sie dienen als Erkenntnisquel- sen auch strikt getrennt werden. Hierbei SGB V zu entwickeln, stellen aber selbst len für wissenschaftliche Evidenz, die in handelt es sich um die bislang gültige kein unmittelbar wirkendes rechtsnor- der Hierarchie weit oben stehen und deren Einhaltung des Trennungs- und Trans- mierendes Normengefüge dar und besit- standardsetzender Charakter seit langem parenzgebotes. Leitlinien haben somit zen im Regelfall daher keine unmittel- diskutiert wird.87 Nach dem System der eher eine Rationalisierungsfunktion für bare rechtliche Wirksamkeit. Rechtlich AWMF werden Leitlinien in vier Entwick- (haftungs-)rechtliche Entscheidungen, verbindlich sind Leitlinien erst dann, lungsstufen von S1 bis S3 entwickelt und denn sie machen die Basis medizinischer wenn sie rechtlich umgesetzt werden, klassifiziert, wobei S3 die höchste Quali- Bewertungen transparent und tragen was in unterschiedlicher Weise bspw. im tätsstufe der Entwicklungsmethodik ist. damit auch zur Qualitätsverbesserung zivilrechtlichen Haftungsrecht über § 276 •• S1: Die Leitlinie wurde von einer rechtlicher Entscheidungen über Behand- BGB und § 630a Abs. 2 BGB 84 erfolgt. Expertengruppe im informellen lungsfehler bei.88 Die Rede ist insoweit Grundsätzlich existieren Leitlinien in der Konsens erarbeitet. von Leitlinien als „sichtbar gemachtem Form internationaler, nationaler, regi- •• S2k: Eine formale Konsensfindung Standard“89 oder auch von der Leitlinie onaler und lokaler Leitlinien oder als hat stattgefunden. als „antizipiertem Sachverständigengut- krankenhausinterne, abteilungsgebun- achten“,90 wobei ausschlaggebend für die dene und praxisnetzinterne Handlungs- 85 Antes, Evidence-Based Medicine, Internist konkrete Geltungskraft einer Leitlinie 1998; 39: 899-908; Sackett/Richardson/Rosenberg/ anweisungen. Leitlinien müssen in einen Haynes, Evidenzbasierte Medizin, 1999. deren jeweiliges Ranking innerhalb der schlüssigen Zusammenhang mit der EbM 86 Vgl. insg. www.cochrane.de/de/ebm, letzter Leitlinien-Ordnung ist.91 Zugriff am 10.4.2020; grundlegend Sackett et al., BMJ 1996, 71. 79 Definition der AWMF bei Bergmann, 87 Für einen standardsetzenden Charakter: Hart, i. Die Leitlinie im Verhältnis BADK-Information 2003, S. 125 und Bergmann, GesR 2006, 337. in: ders. (Hrsg.), Ärztliche Leitlinien im Medizin zum Standard und Gesundheitsrecht, Recht und Empirie professi- 80 Ebenda. oneller Normbildung, 2005, S. 115 ff., ders., MedR Standard und Leitlinie sind keine sich 81 Ebenda. 1998, 8 (10 ff.); dagegen Stöhr, Leitlinien, Richt- widersprechenden Gegensätze, sondern 82 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 362. linien und ärztliche Haftung, in: Müller/Osterloh/ Stein (Hrsg.), FS für G. Hirsch zum 65. Geburts- bedeuten für die Rechtsprechung inhalt- 83 Hart, MedR 1998, 8ff; ders. (Hrsg.), Ärztliche tag, S. 431 f. (437); ders.; MedR 2010, 214 (215); Leitlinien – Empirie und Recht professioneller BGH, GesR 2008, 361: „Leitlinien (…) können im 88 Vgl. Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, Normsetzung, 2000 (Tagungsband mit medizi- Gegensatz zu den Richtlinien (…) nicht unbesehen HdB.Arzt., § 5 Die Rechtsquellen, Rn. 23. nischen und rechtlichen Beiträgen); ders., Ärztliche mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers Leitlinien – rechtliche Aspekte, Ärztl. Fortbildg. 89 Taupitz, AcP 2011, 352 (367 f.). gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt Qualitätssicherung. 2000; 94: 65 (69); vgl. Kern/ werden. Sie können kein Sachverständigengut- 90 Taupitz, AcP 2011, 352 (378), ders., Die Standes- Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, HdB.Arzt., § 5, achten ersetzen und ebenso nicht unbesehen als ordnungen der freien Berufe, 1991, S. 1172 ff. Die Rechtsquellen, Rn. 23. Maßstab für den Standard übernommen werden“; 91 Stöhr, Leitlinien, Richtlinien und ärztliche 84 Vgl. Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, daran anschließend: BGH, VersR 2011, 1202; auch Haftung, in: Müller/Osterloh/Stein (Hrsg.), FS für HdB.Arzt., § 5 Die Rechtsquellen, Rn. 23. Ihle, GesR 2011, 394; Kopp GesR 2011, 385 (386). Hirsch zum 65. Geburtstag, S. 431 f. (432). RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de 101
ÜBERSICHT lich und funktionell dasselbe, nämlich Diese „Vermutung“ gilt für andere Leitli- sogar erforderlich macht.105 Inhaltlich sind keinen absoluten, sondern lediglich einen nien grundsätzlich nicht und so ist beispiels- Leitlinien als Ratschläge zu verstehen.106 relativen Maßstab zur Bestimmung der weise das OLG Naumburg97 der Ansicht, Der Arzt muss von der Leitlinie abwei- Generalklausel der „berufsspezifischen S 1- und S 2-Leitlinien hätten lediglich chen, wenn das Krankheitsgeschehen dies ärztlichen Sorgfalt“. informatorischen, deklaratorischen Cha- erfordert. Allerdings muss der Arzt sich Die Leitlinie dient als Ausgangspunkt der rakter. Dass die Auswirkung stark sein auf die Dokumentation und Begründung Behandlungsentscheidung für den indivi- kann,98 im Einzelfall sogar den Haftungs- seiner ärztlichen Entscheidung einstel- duellen Patienten.92 Der Sachverständige maßstab bestimmt,99 ist unbestritten. Ein- len.107 Jede Behandlung kann durch Beson- hat im Gutachten die vorhandenen Leit- zelfallbezogen können Leitlinien sich zum derheiten geprägt sein, die in spezifischen linien zu nennen, ihre Beachtung im Ein- medizinischen Standard entwickeln.100 Merkmalen der Erkrankung oder des Pati- zelfall festzustellen und gegebenenfalls Der Standardbegriff in der Medizin setzt enten begründet sind, woraus resultiert, das ärztliche Abweichen davon zu beur- sich zusammen aus den Elementen wis- dass nicht jeder Verstoß gegen Leitlinien teilen.93 Da die Leitlinie nicht identisch senschaftliche Erkenntnis, praktische gleichbedeutend ist mit einem Sorgfalts- mit dem Standard ist,94 sondern allenfalls Erfahrung und Akzeptanz in der Profes- oder gar einem Behandlungsfehler, schon im Einzelfall den Standard darstellen sion.101 Alle Erkenntnisse des Standards gar nicht einem groben.108 kann, ist das Verhältnis von Standard zur sind dabei dynamisch, sie stellen auf den Im Einzelfall wird der Verstoß gegen Leitlinie strittig: „Die Leitlinie ist medi- momentanen Stand der Erkenntnisse ab. Leitlinien mehr eine Indizwirkung für das zinisch verbindlich, wenn sie dem Stan- Zwar sollen vertrauenswürdige Leitlinie- Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes besit- dard entspricht und rechtlich verbindlich, nempfehlungen den gegenwärtigen, gesi- zen.109 Das OLG Jena befand in 2010, weil sie dem Standard entspricht.”95 cherten und anerkannten Erkenntnisstand dass es sich bei einer S3-Leitlinie um Auch die Leitlinien ärztlicher Fachgre- der medizinischen Wissenschaft beschrei- eine bereits evidenzbasierte Konsensus- mien oder Verbände können nicht unbe- ben,102 ob sie dies im Einzelfall tun und leitlinie mit Erfassung der systematischen sehen mit dem zur Beurteilung eines dann auch auf die individuelle Behand- Entwicklung (sog. Clearingverfahren) Behandlungsfehlers gebotenen medizi- lungssituation passen, muss jeweils geklärt handele, die einen Behandlungskorridor nischen Standard gleichgesetzt werden.96 werden.103 Zu prüfen ist demnach, ob die eröffnet, innerhalb dessen der Arzt sich in Der evidenzbasierten Konsensus-Leitlinie Leitlinie den medizinischen Standard seinem therapeutischen Ermessen bewe- (der sog. S 3-Leitlinie) wird dabei zwar die tatsächlich wiedergibt,104 eine Abwei- 105 Vgl. Deutsch RPG 1999, 3ff; Kern/Rehborn, höchste wissenschaftliche Legitimation chung legitimiert oder diese gegenteilig in: Laufs/Kern/Rehborn, Hdb.Arzt, § 5 Die Rechts- quellen, Rn. 22 f. zugesprochen, da sie nach dem zwischen 97 Urt v 25.3.2002 – 1 U 111/01=MedR 2002, 471, 106 Ollenschläger, Standardbestimmung durch AWMF, BÄK und ÄZQ verabredeten 472; Urt v 19.12.2001 – 1 U 46/01=MedR 2002, Leitlinien?, in: Jorzig/Uphoff (Schriftleitung) 1373, 1374; Urt v 11.7.2006 – 1 U 1/06=BeckRS Standard-Chaos? Der Sachverständige im Dickicht Clearingverfahren zustande kommt und 2007, 03103, Seite 11 und Urt v 1.11.2007 – 1 U zwischen Jurisprudenz und Medizin, S. 17 f. (24). als medizinisch verbindlich gilt. 13/07=OLGR 2008, 284, 285 107 Ebenda. 98 OLG Köln, VersR 2012, 1305. 108 OLG Brandenburg, Beschl v 28.7.2008 – 4 U 99 BGH, Urt v 15.2.2000 – VI ZR 48/99=NJW 115/07, OLGR 2008, 784 = GesR 2008, 594, 596: 92 Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, Hdb. 2000, 1784; VersR 2000, 725, 726; Geiß/Greiner, Verstoß nicht per se fehlerhaft; OLG Hamm, Urt v Arzt, § 5 Die Rechtsquellen, Rn. 23 f. Rn. B 9a; Pauge/Offenloch, Rn. 150a, 543 a: 9.5.2001 – 3 U 250/99, OLGR 2002, 176, 177; OLG Abweichung bedarf besonderer Rechtfertigung; Naumburg, Urt v 1.11.2007 – 1 U 13/07, OLGR 93 Kern, in: Ratzel/Lissel, Handbuch des OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1019. Medizinschadensrechts, S. 32 Rn. 25. 2008, 284, 286 = NJW-RR 2008, 408, 410: Verstoß 100 Ebenda. gegen S 1-Leitlinie indiziert keinen Behandlungs- 94 BGH, Beschl v 28.3.2008 – VI ZR fehler; OLG Naumburg, Urt v 11.07.2006 – 1 U 57/07=GesR 2008, 361; OLG Düsseldorf, Urt v 101 Zum Zusammenhang von rechtlichem und medizinischem Standardbegriff die Beiträge in 1/06, BeckRS 2007, 03103, Seite 11: Abweichung 25.1.2007 – I 8 U 116705=GesR 2007, 110, 111; von S 2-Leitinie kann geboten, zumindest aber OLG Bamberg, Beschl v 28.7.2008 – 4 U Deutsch/Kleinsorge/Scheler (Hrsg.), Verbind- lichkeit der medizinisch-diagnostischen und vertretbar sein; Geiß/Greiner, Rn. B 9a; Jorzig/ 115/07=OLGR 2008, 784 = GesR 2008, 594, 595. Feifel, GesR 2004, 310, 315; Frahm, GesR 2005, therapeutischen Aussage, 1983; Deutsch/Spickhoff, 95 Hart, in: ders. (Hrsg), Ärztliche Leitlinien im Medizinrecht, Rn. 212; Hart MedR 1998, 8ff 529 f; Müller, VPräsBGH, GesR 2004, 257, 260; Medizin- und Gesundheitsrecht. Recht und Empirie m. w. N. und insgesamt Hart (Hrsg.), Ärztliche Rehborn, MDR 2002, 1281, 1283; Spickhoff, NJW professioneller Normbildung, 2005, S. 115; vgl. Leitlinien. 2007, 1628, 1631; a.A. Ziegler, VersR 2003, 545, ferner Laufs, in: Berg/Ulsenheimer, Patienten 546-549 und GesR 2006, 109, 110; differenzierend sicherheit, Arzthaftung, Praxis- und Krankenhaus 102 Ollenschläger, Standardbestimmung durch Bergmann, GesR 2006, 337, 342 m. w. N.: „S organisation, 2006, S. 253 ff. Leitlinien?, in: Jorzig/Uphoff (Schriftleitung) 3-Leitlinien (evidenzbasierte Konsensus-Leitlinie) Standard-Chaos? Der Sachverständige im Dickicht können den Haftungsmaßstab bestimmen.“ 96 BGH, Beschl v 28.3.2008 – VI ZR zwischen Jurisprudenz und Medizin, S. 17 f. (24). 57/07=GesR 2008, 361; OLG Düsseldorf, Urt 109 OLG Jena, Urt v 1.6.2010 – 4 U v 25.1.2007 – I 8 U 116705=GesR 2007, 110, 103 Ebenda. 498/07=BeckRS 2010, 33199, GuP 2011, 36; 111; OLG Bamberg, Beschl v 28.7.2008 – 4 U 104 Kern, in: Ratzel/Lissel, Handbuch des Bergmann, GesR 2006, 337, 342/345; Deutsch/ 115/07=OLGR 2008, 784 = GesR 2008, 594, (595). Medizinschadensrechts, S. 32 Rn. 25. Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 372. 102 RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de
ÜBERSICHT gen sollte. Mithin handelt es sich hier um standes müssen Leitlinien fortwährend zess eher bei der Bestimmung der medizi- eine Leitlinie mit starkem Empfehlung- fachgerecht angepasst und aktualisiert nischen Sorgfalt eine Rolle. scharakter, der einen Verstoß gegen die werden. Gibt es widersprüchliche Leit Da Leitlinien einheitlich entwickelt im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. linien, kann man von einer eine Pflicht- und konsensual angewandt werden sol- § 276 BGB impliziere.110 Ebenso ist bei verletzung indizierenden Wirkung bei len, wurde die Lösung des Problems der Abweichungen von den Hygiene- oder einer Abweichung nicht sprechen, es sei Divergenz zwischen Leitlinie und Stan- Organisationsleitlinien111 ein Verstoß denn die ältere Richtlinie ist bereits veral- dard zunehmend in der Orientierung gegen die ärztliche Sorgfaltswidrigkeit tet.116 Leitlinien müssen mit einem relativ von Leitlinien an dem Leitlinien-Manual zumindest naheliegend. kurzfristigen, den Anwendern bekanntzu- gesehen,123 auf das sich die Selbstverwal- Grundsätzlich soll es im Fall des Abwei- gebenden Verfalldatum versehen sein.117 tungskörperschaften124 und die Arbeits- chens von Leitlinien notwendig sein, Experten veranschlagen die Dauer der gemeinschaft der wissenschaftlichen dass im Prozessfall mit Hilfe des Sach- Gültigkeit von Leitlinien auf nicht mehr medizinischen Fachgesellschaften125 zur verständigengutachten dargelegt wird, als zwei Jahre; schließlich würde im Qualitätsförderung von medizinischen warum die Befolgung der Leitlinie nicht Durchschnitt alle fünf Jahre das gesamte Leitlinien geeinigt haben.126 Zielsetzung angezeigt war.112 Ist der in den Leitlinien medizinische Wissen durch die neueren dieses Programmes war die Förderung niedergelegte Standard unklar113 oder Entwicklungen überholt.118 von Übereinstimmung des Standards überholt114, ist er dabei unstreitig unmaß- mit Leitlinie und somit auch die Kon- geblich. Beispielsweise soll nach den ii. Die Leitlinie im Verhältnis gruenzförderung mit dem haftungsrecht- einschlägigen Leitlinien ein Schlagan- zur Arzthaftung lichem Standard. Im Juni 2005 wurde fall-Patient unter bestimmten Umständen Im Arzthaftungsrecht ist der fachliche das deutsche Leitlinien-Bewertungsin- eine sogenannte Lyse-Therapie erhalten, Standard als Maßstab für die Verlet- strument127 zur methodischen Leitlini- damit das Blutgerinnsel im Gehirn auf- zung der Berufspflicht zur sorgfältigen enbewertung veröffentlicht, das auf den gelöst werden kann. Vor 2019 galt dies Behandlung im Rahmen des Behand- Grundlagen eines vom Europarat ange- aber gerade nicht bei einem Schlaganfall lungsvertrages gem. § 276 Abs. 2 BGB stoßenen internationalen Statements128 im Schlaf oder einer erhöhten Blutungs- von zentraler Bedeutung.119 Unter der entstand (in Zusammenarbeit der Arbeits- gefahr. Diese Ausnahme wäre durch den Bezeichnung wird das deliktsrechtlich gemeinschaft der Wissenschaftlichen Behandler somit folgerichtig zu berück- erwartete wie vertragsrechtlich geschul- Medizinischen Fachgesellschaften129 und sichtigen gewesen.115 dete Verhalten zusammengefasst, dessen dem ärztlichen Zentrum für Qualität in Infolge des rasch voranschreitenden Nichteinhaltung eine Schadensersatz- der Medizin).130 Viel diskutiert wurde in medizinischen und technischen Fort- pflicht des Arztes gem. § 823 Abs. 1 BGB diesem Zusammenhang die Gefahr, dass schritts und der raschen Erneuerung und/oder § 280 Abs. 1 BGB auslöst.120 Ärzte und Patienten unter dem Diktat der und Überholung des aktuellen Wissens- Leitlinien als allgemein-abstrakte Regeln EbM-Wissenschaftlichkeit entmündigt für standardisierte Normalfälle121können 123 https://www.awmf.org/leitlinien/awmf-regelwerk/ 110 Ebenda. zwar Behandlungsstandards beschrei- awmf-publikationen-zu-leitlinien/leitlinien-manual. 111 LG München I, Urt v 7.7.2004 – 9 O html, zuletzt abgerufen am 20.3.2020. 18834/00=GesR 2004, 512, 513; Frahm, GesR ben, diese auch fortentwickeln, allerdings 124 BÄK, KBV, Deutsche Krankenhausgesell- 2005, 529, 533; Jorzig/Feifel, GesR 2004, 310, ihrerseits veralten122 und spielen im Pro- schaft (DKG), Spitzenverbände der GKV. 312/316; Ziegler, VersR 2003, 545 f., (546/548). 125 Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaft- 112 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 373. lichen Medizinischen Fachgesellschaften= AWMF. 113 OLG Saarbrücken GesR 2004, 235; keine 116 Hart, MedR 1998, 8, 13; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 372. 126 Die AWMF und die Ärztliche Zentralstelle klare Handlungsanweisung. für Qualitätssicherung „äzq“ (Gemeinschafts- 114 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 373.; 117 Clade, Medizinische Leitlinien: Entschei- einrichtung von BÄK und KBV) hatten zunächst OLG Düsseldorf, GesR 2007, 110. dungshilfen für Arzt und Patienten, DÄBl 2001; gemeinsam „Das Leitlinien-Manual“ entwickelt. 98(6): A-288 / B-247 / C-231. 115 Für Patienten, die im Schlaf einen Schlagan- 127 https://www.leitlinien.de/leitlinien-grundlagen/ fall erlitten haben, war eine Lysetherapie bislang 118 Ebenda. leitlinienbewertung/delbi, zuletzt abgerufen am nicht möglich, da sich der Zeitpunkt des Schlagan- 119 Frahm/Jansen/Katzenmeier/Kienzle/Kingreen/ 20.4.2020. falls nicht genau ermitteln ließ, vgl.: „Schlaganfall: Lungstras/Saeger/Schmitz–Luhn/Woopen, Medizin 128 http://www.agreecollaboration.org, zuletzt verlängertes Zeitfenster für Lysetherapie dank und Standard – Verwerfungen und Perspektiven, abgerufen am 20.3.2020. moderner Bildgebung“ v. 7.10.2019, abrufbar unter: MedR 2018, 447–457 (450). https://www.medica.de/de/News/Archiv/ 129 https://www.awmf.org/leitlinien/aktuelle- 120 Ebenda. leitlinien.html, zuletzt abgerufen am 20.3.2020. Schlaganfall_verlängertes_Zeitfenster_für_ Lysetherapie_dank_moderner_Bildgebung, 121 Ebenda. 130 https://www.aezq.de, zuletzt abgerufen am zuletzt abgerufen am 14.4.2020. 122 Ebenda. 20.3.2020. RPG | Band 26 | Heft 4 | 2020 www.grpg.de 103
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