Die DSGVO ab 25. Mai 2018 - Grundsätzliche Regelungen und Handlungsbedarf - IHK für Rheinhessen

 
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Die DSGVO ab 25. Mai 2018 - Grundsätzliche Regelungen und Handlungsbedarf - IHK für Rheinhessen
Die DSGVO ab 25. Mai 2018 –
Grundsätzliche Regelungen und
       Handlungsbedarf
Die DSGVO ab 25. Mai 2018 - Grundsätzliche Regelungen und Handlungsbedarf - IHK für Rheinhessen
Rechtsquellen
• 1. International (https://dsgvo-gesetz.de/art-1-dsgvo/)

   • Verordnung (EU) 2016/679 oder kurz DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)

   • Erwägungsgründe

• 2. National (https://dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/)

   • BDSG(Bundesdatenschutzgesetz)
Die DSGVO ab 25. Mai 2018 - Grundsätzliche Regelungen und Handlungsbedarf - IHK für Rheinhessen
DSGVO - Grundbegriffe
 Art. 4 Nr. 1 „personenbezogene Daten“
  • „..alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
    identifizierbare natürliche Person beziehen..“
    • z.B. Namen, Anschriften, Kontodaten von Kunden,
      Mitarbeitern Bestellhistorien oder auch schon eine Email-
      Adresse
!     • auch „Kennung“ reicht für Personenbezug
        • Autokennzeichen, Steuernummer, Cookie oder
             IP-Adresse genügt
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DSGVO - Grundbegriffe
Art. 4 Nr. 2 „Verarbeitung“
• jeder „..mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
  ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
  Zusammenhang mit personenbezogenen Daten..“
  • Also: Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung,
     Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung,
     Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere
     Form der Bereitstellung, Abgleich oder die Verknüpfung, die
     Einschränkung, Löschen oder Vernichtung
    !•    Neu: auch Erhebung und Nutzung von Daten erfasst
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DSGVO - Grundbegriffe
Weitere Definitionen
• In Art. 4 DSGVO weitere Definitionen, insbesondere
  für spezielle Verarbeitungsvorgänge(„Profiling,
  Pseudonymisierung“) sowie bestimmte
  Personen(„Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter,
  Empfänger etc.“, s.u.)
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BDSG - Grundbegriffe
• Im BDSG-neu gelten die Grundbegriffe aus der DSGVO, ergänzend
  werden die „Stellen“ definiert, § 2 BDSG, die mit Datenverarbeitung in
  Kontakt kommen.
• Zentral hier: § 2 Abs. 4 BDSG, die Nichtöffentlichen Stellen:
            „natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere
      !     Personenvereinigungen des privaten Rechts“, also jeder
            Unternehmer und jedes Unternehmen!

• Daneben öffentliche Stellen
DSGVO - Voraussetzungen

Es gilt das Verbotsprinzip (§ 4 I BDSG)
         Datenverarbeitung ist grundsätzlich
         verboten

Regelungen in Art. 5-11 DSGVO
Wesentlich: Art. 6 DSGVO

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn:
 •     „die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der
       Verarbeitung…. für einen oder mehrere bestimmte
       Zwecke gegeben“
 •     „die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines
       Vertrags…..erforderlich…“
 •     „…zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
       erforderlich…“
DSGVO - Voraussetzungen

   • „…erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen
     Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen…“

   • „…für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im
     öffentlichen Interesse liegt …“

   • „…zur Wahrung der berechtigten Interessen…erforderlich, sofern
     nicht die Interessen…der betroffenen Person,….überwiegen…“
DSGVO - Voraussetzungen

                  • Beruht die Verarbeitung auf einer
 Art. 7 DSGVO       Einwilligung, muss der Verantwortliche
                    nachweisen können, dass die betroffene
  Einwilligung:     Person in die Verarbeitung ihrer
                    personenbezogenen Daten eingewilligt
Nachweispflicht     hat.
DSGVO - Voraussetzungen

                    • Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person
                      durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere
 Art. 7 DSGVO         Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um
                      Einwilligung in verständlicher und leicht
 Einwilligung:        zugänglicher Form in einer klaren und einfachen
                      Sprache so erfolgen, dass es von den anderen
  Voraussetzungen     Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der
                      Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie
                      einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
DSGVO - Voraussetzungen

                 • Die betroffene Person hat das Recht, ihre
                   Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den
 Art. 7 DSGVO      Widerruf der Einwilligung wird die
                   Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis
 Einwilligung:     zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht
                   berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe
   Widerruf        der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der
                   Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die
                   Erteilung der Einwilligung sein.
DSGVO - Voraussetzungen

                    • Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig
                      erteilt wurde, muss dem Umstand in
  Art. 7 DSGVO        größtmöglichem Umfang Rechnung getragen
                      werden, ob unter anderem die Erfüllung eines
  Einwilligung:       Vertrags, einschließlich der Erbringung einer
                      Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer
 Erforderlichkeit     Verarbeitung von personenbezogenen Daten
                      abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags
                      nicht erforderlich sind.
DSGVO - Voraussetzungen

                • Alternativ: Zur Erfüllung des Vertrages
                  unbedingt erforderlich
                  • Name
 Art. 7 DSGVO     • Rechnungsadresse
 Einwilligung     • Lieferanschrift
                    • Beispiele: Kaufvertrag, Reparaturannahme,
                      Gehaltszahlungen an Mitarbeiter etc..
DSGVO - Voraussetzungen

                 • Hier Verbotsprinzip beachten:
 Art. 7 DSGVO      • ändert sich der Zweck, muss der neue Zweck
                     zwingend von einer Einwilligung oder einer
  Einwilligung       gesetzlichen Norm eigenständig gedeckt sein.
                   • Bezieht sich auf jeden einzelnen
Zweckänderung        Verarbeitungsschritt
                   • Generelle Einwilligung nicht möglich
DSGVO – Rechte „Betroffener“
                          Art. 12 – 23 DSGVO
        Transparenz                     Auskunft(Art.15)

    Berichtigung, Einschränkung der
   Verarbeitung, Datenübertragbarkeit     Widerspruch

           Sperrung                        Löschung
DSGVO – Rechte „Betroffener“

                 Art. 15 ff. DSGVO
Beachte: Der Verantwortliche muss den Betroffenen im
Rahmen der allgemeinen Informationspflicht auch auf die
Betroffenenrechte hinweisen

                        • Keine Form für Geltendmachung vorgeschrieben, per Mail oder

 Anforderungen            mündlich zulässig
                        • Kann erleichtert werden durch Bereitstellen von elektronischen
                          Formularen
DSGVO – Rechte „Betroffener“

    Transparenz,        • Umfangreiche Bereitstellung von Informationen durch den Verantwortlichen
                          • Macht Betroffener seine Rechte geltend, muss unverzüglich, spätestens
                            jedoch binnen eines Monats ab Antrag der betroffenen Person gehandelt
Art. 12 iVm. Art. 15        werden

      DSGVO               • Information auch über Zeitverzögerung der Bereitstellung und Gründe
                            hierfür

Informationen in Art.   •   Name/Kontaktdaten des Verantwortlichen
         13             •   Ggf. Name und Kontakt des Datenschutzbeauftragten
                        •   Zweck der Verarbeitung
  (Erhebung bei         •   Ggf. (Dritt-)Empfänger
                        •   Speicherdauer
betroffener Person)
DSGVO – Rechte „Betroffener“

 Aufklärung in   • Über Auskunftsrecht
     Art. 13     • Über Rechtsgrundlage der
 (Erhebung bei     Verarbeitung(Einwilligung/Erforderlichkeit)
  betroffener    • Bestehen eines Beschwerderechts bei
                   Aufsichtsbehörde
    Person)
DSGVO – Rechte „Betroffener“

    Zusätzliche
  Informationen     • Analog Informationen gem.
 bei Verarbeitung     Art. 13
   gem. Art. 14     • Erteilung binnen eines Monats
     (nicht bei       ab Erlangung, spätestens bei
    betroffener       Kontakt zur betroffenen Person
 Person erhoben)
DSGVO – Rechte „Betroffener“

                   • Jederzeit Auskunft über
 Auskunftsrecht,     • „ob“ der Verarbeitung
     Art. 15         • Zweck, Art der Daten, Empfänger, Speicherdauer,
                     • Bestehen von Löschungs- und Beschwerderechten

   Recht auf
  Berichtigung,    • Jederzeitige Korrektur
     Art. 16
DSGVO – Rechte „Betroffener“

Recht auf Löschung,   • Wenn:
                        • Nicht mehr notwendig

      Art. 17           • Einwilligung widerrufen
                        • Widerspruch gegen Verarbeitung sofern keine vorrangig berechtigten Gründe

     Recht auf        • Wenn:
 Einschränkung der      • Richtigkeit bestritten ->Einschränkung bis Überprüfung
                        • Verarbeitung unrechtmäßig, aber Löschung nicht verlangt
 Verarbeitung, Art.     • Nicht länger benötigt, aber Geltendmachung von Ansprüchen des Betroffenen
                        • Bei Widerspruch berechtigte Gründe geprüft werden
         18
DSGVO – Rechte „Betroffener“

                       • Betroffener kann jederzeit
                         verlangen, die
     Recht auf           personenbezogenen Daten in
Datenübertragbarkeit
      Art. 18            strukturierter, gängiger und
                         maschinenlesbarer Form zu
                         erhalten
DSGVO – Rechte „Betroffener“
Reaktion auf Geltendmachung der Rechte
Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats reagieren (Frist kann unter
Angabe von Gründen um 2 Monate verlängert werden)
Wenn Identität des Betroffenen unklar, kann Ausweiskopie oder anderer
Nachweis angefordert werden

Auskunft muss unentgeltlich erfolgen

Kein Weigerungsrecht des Verantwortlichen
Wenn Antrag abgelehnt wird, muss Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung
versehen werden
DSGVO – Pflichten des Verantwortlichen
Regelung zentral in Art. 24 – 27
 • Insbesondere Informationspflichten gem. Art. 13 und 14
   • Zum Zeitpunkt der Erhebung (Direkterhebung Art. 13)
   • Innerhalb eines Monats nach Erlangung (Dritterhebung, Art. 14)
 • Folgen von Verstößen(Art. 83)
   • Geldbuße bis zu 20 Mio. €/ 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes
   • Nachweis für ordnungsgemäße Information bei Verantwortlichem
 • Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses
   • TOM(technische und organisatorische Maßnahmen) zur Verarbeitung gem. DSGVO
 • Ggf. Benennung eines Datenschutzbeauftragen
DSGVO- Auftragsdatenverarbeitung

Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung in Art. 28 ff.

•   Insbesondere klare und transparente Informationserteilung
•   Klare Vertragssituation zwischen Verantwortlichem und Auftragnehmer
•   Eigenes Verarbeitungsverzeichnis, Art. 30
•   ggf. eigener Datenschutzbeauftragter
DSGVO - Verarbeitungsverzeichnis
Art. 30 DSGVO

Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten

   •   Namen des Verantwortlichen/Datenschutzbeauftragten
   •   Zwecke der Verarbeitung
   •   Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der personenbezogenen Daten
   •   Kategorien von Empfängern
   •   Fristen der Löschung
   •   Art. 30 Abs. 5

Chancen:
  • Beschreibung sämtlicher Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen lässt besseres Controlling und somit
    Prozessoptimierung zu
  • Informationspflichten aus Verzeichnis abzuleiten
Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 DS-GVO

                           12.04.2018
                                          28
Hinweise zum
Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 DS-GVO

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/datenschutz-grundverordung/verzeichnis-
von-verarbeitungstaetigkeiten/

                                               12.04.2018
                                                                                                29
DSGVO - Datenschutzbeauftragter

Bestellung
• Potentiell durch Verantwortlichen und
  Auftragsdatenverarbeiter
• Es sollte kein Interessenkonflikt bestehen
  (Datenschutzbeauftragter nicht Inhaber oder
  Geschäftsführung)
• Folge: Sonderkündigungsschutz zwar nicht nach DSGVO, aber
  nach BDSG-neu
DSGVO - Datenschutzbeauftragter

Kerntätigkeit ist Durchführung von Verarbeitungsvorgängen
  • Datenverarbeitung kann untrennbarer Bestandteil sein, z.B. wenn Mitarbeiter- oder Kundendaten gespeichert werden
    • Bsp.: Anwaltskanzlei, Sicherheitsunternehmen, Werbung, Risikobewertung, Marketing, Überwachung

Immer, wenn sensible Daten verarbeitet werden (Vorabkontrolle über generelle Zulässigkeit
notwendig)

Wenn über 9 Personen personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (BDSG-neu)

Weniger als 20 mit nicht-automatisierter Datenverarbeitung zu tun haben (BDSG-neu)

Personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten
Übermittlung oder für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung automatisiert werden
DSGVO – Datenschutzbeauftragter

Freiwillige Benennung möglich (dann allerdings kein
Kündigungsschutz)
• Vertragliche Fixierung der Aufgaben und der Position

Falls keine Benennung erfolgt ist eine Dokumentation der
Prüfung sinnvoll

Berufliche Qualifikation -> Fachwissen zur DSGVO/Sensitivität
der Daten, Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben
DSGVO - Datenschutzbeauftragter

Stellung
• Frühzeitige Einbeziehung in datenschutzrechtliche Fragen
• Bereitstellung von Ressourcen, Zugang zu Daten,
  Fortbildungsmöglichkeit
• Weisungsfrei und unabhängig bei Bearbeitung von
  Beschwerden etc.
• Unmittelbarer Zugang zur Managementebene
DSGVO - Datenschutzbeauftragter

Aufgaben:
 • Bericht an Management
 • Anlaufstelle für Beschwerden betroffener Personen
 • Verpflichtung zur Vertraulichkeit
 • Zeugnisverweigerungsrecht/Beschlagnahmeverbot
 • Führen des Verzeichnisses über Verarbeitungstätigkeiten
 • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen
 • Schulung der Beschäftigten
 • Datenschutz - Folgenabschätzung
 • Nicht: Festlegung der Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung
DSGVO - Datenschutzbeauftragter

Verstöße
• Nichtbenennung
• Unzureichende Unterstützung
• Benachteiligung
Folgen
• Geldbußen bis zu 10 Mio. €/2 % des Jahresumsatzes
DSGVO - Datenschutzbeauftragter

 Handlungsbedarf:
•Prüfung der Voraussetzung für Bestellung
•Aufklärung über Aufgaben, Rechte, Pflichten,
 am Besten schriftlich
•Erarbeitung von Standards die DSB einbinden
DSGVO - Sicherheit
Anforderung Art. 5
 • Datenminimierung
 • Speicherbegrenzung(Dauer)
 • Rechenschaftspflichten

Art. 32 DSGVO
 •   Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit
 •   Risikobewertung
 •   Verschlüsselung
 •   Datenschutzmanagement

www.bsi.de ->IT-Grundschutz Kompendium
DSGVO Risikoanalyse/Sicherheitskonzept

Risikoanalyse/Sicherheitskonzept
• TOMs erforderlich um Sicherheit(Wahrung der Rechte) zu gewährleisten
• Richtet sich nach dem voraussichtlichen Risiko der Rechtsverletzung
• Daher: Risikoanalyse anhand des Verarbeitungsverzeichnisses
• Sodann: Entwicklung Sicherheitskonzept zur Verhinderung der
  Rechtsverletzung
• Aufstellung typischer Szenarien (Verarbeitungsverzeichnis)
• Qualifizierung gefährdender Tätigkeiten
• Vorhalten geeigneter Maßnahmen
Beispiel:
Beispiel:
Beispiel:
Beispiel:
Referenztabelle OPS 1.1.4 Schutz vor Schadprogrammen
Art. 83 Bußgelder bei Defiziten bei der
        Sicherheit der Verarbeitung

         Art. 32 Sicherheit der Verarbeitung
Umsetzung Art. 32 Sicherheit der Verarbeitung

   BDSG heute

                                         Was mache
       Verarbeitungsverzeichnis            ich?

                                         Was betrifft
             Risikoanalyse                DSFA
                                          mich?

                                            Welche
          Sicherheitskonzept             Maßnahmen
                                          treffe ich?
                                            Wie
       Datenschutzmanagement             organisiere
                                          ich das?

 DS-GVO 25.5.18
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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