Die DSGVO ab 25. Mai 2018 - Grundsätzliche Regelungen und Handlungsbedarf - IHK für Rheinhessen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Rechtsquellen • 1. International (https://dsgvo-gesetz.de/art-1-dsgvo/) • Verordnung (EU) 2016/679 oder kurz DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) • Erwägungsgründe • 2. National (https://dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/) • BDSG(Bundesdatenschutzgesetz)
DSGVO - Grundbegriffe Art. 4 Nr. 1 „personenbezogene Daten“ • „..alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen..“ • z.B. Namen, Anschriften, Kontodaten von Kunden, Mitarbeitern Bestellhistorien oder auch schon eine Email- Adresse ! • auch „Kennung“ reicht für Personenbezug • Autokennzeichen, Steuernummer, Cookie oder IP-Adresse genügt
DSGVO - Grundbegriffe Art. 4 Nr. 2 „Verarbeitung“ • jeder „..mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten..“ • Also: Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, Löschen oder Vernichtung !• Neu: auch Erhebung und Nutzung von Daten erfasst
DSGVO - Grundbegriffe Weitere Definitionen • In Art. 4 DSGVO weitere Definitionen, insbesondere für spezielle Verarbeitungsvorgänge(„Profiling, Pseudonymisierung“) sowie bestimmte Personen(„Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter, Empfänger etc.“, s.u.)
BDSG - Grundbegriffe • Im BDSG-neu gelten die Grundbegriffe aus der DSGVO, ergänzend werden die „Stellen“ definiert, § 2 BDSG, die mit Datenverarbeitung in Kontakt kommen. • Zentral hier: § 2 Abs. 4 BDSG, die Nichtöffentlichen Stellen: „natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere ! Personenvereinigungen des privaten Rechts“, also jeder Unternehmer und jedes Unternehmen! • Daneben öffentliche Stellen
DSGVO - Voraussetzungen Es gilt das Verbotsprinzip (§ 4 I BDSG) Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten Regelungen in Art. 5-11 DSGVO
Wesentlich: Art. 6 DSGVO Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn: • „die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung…. für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben“ • „die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags…..erforderlich…“ • „…zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich…“
DSGVO - Voraussetzungen • „…erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen…“ • „…für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt …“ • „…zur Wahrung der berechtigten Interessen…erforderlich, sofern nicht die Interessen…der betroffenen Person,….überwiegen…“
DSGVO - Voraussetzungen • Beruht die Verarbeitung auf einer Art. 7 DSGVO Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Einwilligung: Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt Nachweispflicht hat.
DSGVO - Voraussetzungen • Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Art. 7 DSGVO Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht Einwilligung: zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Voraussetzungen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
DSGVO - Voraussetzungen • Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Art. 7 DSGVO Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis Einwilligung: zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe Widerruf der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
DSGVO - Voraussetzungen • Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in Art. 7 DSGVO größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Einwilligung: Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Erforderlichkeit Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
DSGVO - Voraussetzungen • Alternativ: Zur Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich • Name Art. 7 DSGVO • Rechnungsadresse Einwilligung • Lieferanschrift • Beispiele: Kaufvertrag, Reparaturannahme, Gehaltszahlungen an Mitarbeiter etc..
DSGVO - Voraussetzungen • Hier Verbotsprinzip beachten: Art. 7 DSGVO • ändert sich der Zweck, muss der neue Zweck zwingend von einer Einwilligung oder einer Einwilligung gesetzlichen Norm eigenständig gedeckt sein. • Bezieht sich auf jeden einzelnen Zweckänderung Verarbeitungsschritt • Generelle Einwilligung nicht möglich
DSGVO – Rechte „Betroffener“ Art. 12 – 23 DSGVO Transparenz Auskunft(Art.15) Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit Widerspruch Sperrung Löschung
DSGVO – Rechte „Betroffener“ Art. 15 ff. DSGVO Beachte: Der Verantwortliche muss den Betroffenen im Rahmen der allgemeinen Informationspflicht auch auf die Betroffenenrechte hinweisen • Keine Form für Geltendmachung vorgeschrieben, per Mail oder Anforderungen mündlich zulässig • Kann erleichtert werden durch Bereitstellen von elektronischen Formularen
DSGVO – Rechte „Betroffener“ Transparenz, • Umfangreiche Bereitstellung von Informationen durch den Verantwortlichen • Macht Betroffener seine Rechte geltend, muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Antrag der betroffenen Person gehandelt Art. 12 iVm. Art. 15 werden DSGVO • Information auch über Zeitverzögerung der Bereitstellung und Gründe hierfür Informationen in Art. • Name/Kontaktdaten des Verantwortlichen 13 • Ggf. Name und Kontakt des Datenschutzbeauftragten • Zweck der Verarbeitung (Erhebung bei • Ggf. (Dritt-)Empfänger • Speicherdauer betroffener Person)
DSGVO – Rechte „Betroffener“ Aufklärung in • Über Auskunftsrecht Art. 13 • Über Rechtsgrundlage der (Erhebung bei Verarbeitung(Einwilligung/Erforderlichkeit) betroffener • Bestehen eines Beschwerderechts bei Aufsichtsbehörde Person)
DSGVO – Rechte „Betroffener“ Zusätzliche Informationen • Analog Informationen gem. bei Verarbeitung Art. 13 gem. Art. 14 • Erteilung binnen eines Monats (nicht bei ab Erlangung, spätestens bei betroffener Kontakt zur betroffenen Person Person erhoben)
DSGVO – Rechte „Betroffener“ • Jederzeit Auskunft über Auskunftsrecht, • „ob“ der Verarbeitung Art. 15 • Zweck, Art der Daten, Empfänger, Speicherdauer, • Bestehen von Löschungs- und Beschwerderechten Recht auf Berichtigung, • Jederzeitige Korrektur Art. 16
DSGVO – Rechte „Betroffener“ Recht auf Löschung, • Wenn: • Nicht mehr notwendig Art. 17 • Einwilligung widerrufen • Widerspruch gegen Verarbeitung sofern keine vorrangig berechtigten Gründe Recht auf • Wenn: Einschränkung der • Richtigkeit bestritten ->Einschränkung bis Überprüfung • Verarbeitung unrechtmäßig, aber Löschung nicht verlangt Verarbeitung, Art. • Nicht länger benötigt, aber Geltendmachung von Ansprüchen des Betroffenen • Bei Widerspruch berechtigte Gründe geprüft werden 18
DSGVO – Rechte „Betroffener“ • Betroffener kann jederzeit verlangen, die Recht auf personenbezogenen Daten in Datenübertragbarkeit Art. 18 strukturierter, gängiger und maschinenlesbarer Form zu erhalten
DSGVO – Rechte „Betroffener“ Reaktion auf Geltendmachung der Rechte Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats reagieren (Frist kann unter Angabe von Gründen um 2 Monate verlängert werden) Wenn Identität des Betroffenen unklar, kann Ausweiskopie oder anderer Nachweis angefordert werden Auskunft muss unentgeltlich erfolgen Kein Weigerungsrecht des Verantwortlichen Wenn Antrag abgelehnt wird, muss Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden
DSGVO – Pflichten des Verantwortlichen Regelung zentral in Art. 24 – 27 • Insbesondere Informationspflichten gem. Art. 13 und 14 • Zum Zeitpunkt der Erhebung (Direkterhebung Art. 13) • Innerhalb eines Monats nach Erlangung (Dritterhebung, Art. 14) • Folgen von Verstößen(Art. 83) • Geldbuße bis zu 20 Mio. €/ 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes • Nachweis für ordnungsgemäße Information bei Verantwortlichem • Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses • TOM(technische und organisatorische Maßnahmen) zur Verarbeitung gem. DSGVO • Ggf. Benennung eines Datenschutzbeauftragen
DSGVO- Auftragsdatenverarbeitung Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung in Art. 28 ff. • Insbesondere klare und transparente Informationserteilung • Klare Vertragssituation zwischen Verantwortlichem und Auftragnehmer • Eigenes Verarbeitungsverzeichnis, Art. 30 • ggf. eigener Datenschutzbeauftragter
DSGVO - Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 DSGVO Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten • Namen des Verantwortlichen/Datenschutzbeauftragten • Zwecke der Verarbeitung • Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der personenbezogenen Daten • Kategorien von Empfängern • Fristen der Löschung • Art. 30 Abs. 5 Chancen: • Beschreibung sämtlicher Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen lässt besseres Controlling und somit Prozessoptimierung zu • Informationspflichten aus Verzeichnis abzuleiten
Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 DS-GVO 12.04.2018 28
Hinweise zum Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 DS-GVO https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/datenschutz-grundverordung/verzeichnis- von-verarbeitungstaetigkeiten/ 12.04.2018 29
DSGVO - Datenschutzbeauftragter Bestellung • Potentiell durch Verantwortlichen und Auftragsdatenverarbeiter • Es sollte kein Interessenkonflikt bestehen (Datenschutzbeauftragter nicht Inhaber oder Geschäftsführung) • Folge: Sonderkündigungsschutz zwar nicht nach DSGVO, aber nach BDSG-neu
DSGVO - Datenschutzbeauftragter Kerntätigkeit ist Durchführung von Verarbeitungsvorgängen • Datenverarbeitung kann untrennbarer Bestandteil sein, z.B. wenn Mitarbeiter- oder Kundendaten gespeichert werden • Bsp.: Anwaltskanzlei, Sicherheitsunternehmen, Werbung, Risikobewertung, Marketing, Überwachung Immer, wenn sensible Daten verarbeitet werden (Vorabkontrolle über generelle Zulässigkeit notwendig) Wenn über 9 Personen personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (BDSG-neu) Weniger als 20 mit nicht-automatisierter Datenverarbeitung zu tun haben (BDSG-neu) Personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung automatisiert werden
DSGVO – Datenschutzbeauftragter Freiwillige Benennung möglich (dann allerdings kein Kündigungsschutz) • Vertragliche Fixierung der Aufgaben und der Position Falls keine Benennung erfolgt ist eine Dokumentation der Prüfung sinnvoll Berufliche Qualifikation -> Fachwissen zur DSGVO/Sensitivität der Daten, Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben
DSGVO - Datenschutzbeauftragter Stellung • Frühzeitige Einbeziehung in datenschutzrechtliche Fragen • Bereitstellung von Ressourcen, Zugang zu Daten, Fortbildungsmöglichkeit • Weisungsfrei und unabhängig bei Bearbeitung von Beschwerden etc. • Unmittelbarer Zugang zur Managementebene
DSGVO - Datenschutzbeauftragter Aufgaben: • Bericht an Management • Anlaufstelle für Beschwerden betroffener Personen • Verpflichtung zur Vertraulichkeit • Zeugnisverweigerungsrecht/Beschlagnahmeverbot • Führen des Verzeichnisses über Verarbeitungstätigkeiten • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen • Schulung der Beschäftigten • Datenschutz - Folgenabschätzung • Nicht: Festlegung der Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung
DSGVO - Datenschutzbeauftragter Verstöße • Nichtbenennung • Unzureichende Unterstützung • Benachteiligung Folgen • Geldbußen bis zu 10 Mio. €/2 % des Jahresumsatzes
DSGVO - Datenschutzbeauftragter Handlungsbedarf: •Prüfung der Voraussetzung für Bestellung •Aufklärung über Aufgaben, Rechte, Pflichten, am Besten schriftlich •Erarbeitung von Standards die DSB einbinden
DSGVO - Sicherheit Anforderung Art. 5 • Datenminimierung • Speicherbegrenzung(Dauer) • Rechenschaftspflichten Art. 32 DSGVO • Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit • Risikobewertung • Verschlüsselung • Datenschutzmanagement www.bsi.de ->IT-Grundschutz Kompendium
DSGVO Risikoanalyse/Sicherheitskonzept Risikoanalyse/Sicherheitskonzept • TOMs erforderlich um Sicherheit(Wahrung der Rechte) zu gewährleisten • Richtet sich nach dem voraussichtlichen Risiko der Rechtsverletzung • Daher: Risikoanalyse anhand des Verarbeitungsverzeichnisses • Sodann: Entwicklung Sicherheitskonzept zur Verhinderung der Rechtsverletzung • Aufstellung typischer Szenarien (Verarbeitungsverzeichnis) • Qualifizierung gefährdender Tätigkeiten • Vorhalten geeigneter Maßnahmen
Beispiel:
Beispiel:
Beispiel:
Beispiel:
Referenztabelle OPS 1.1.4 Schutz vor Schadprogrammen
Art. 83 Bußgelder bei Defiziten bei der Sicherheit der Verarbeitung Art. 32 Sicherheit der Verarbeitung
Umsetzung Art. 32 Sicherheit der Verarbeitung BDSG heute Was mache Verarbeitungsverzeichnis ich? Was betrifft Risikoanalyse DSFA mich? Welche Sicherheitskonzept Maßnahmen treffe ich? Wie Datenschutzmanagement organisiere ich das? DS-GVO 25.5.18
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Sie können auch lesen