Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)

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Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung
(Verordnung (EU) 2021/821)
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                                                                                                                                                     2

Inhalt
Inhalt .......................................................................................................................................................................................................................................... 2
I.        Einleitung ...................................................................................................................................................................................................................... 4
II.       Inkrafttreten der Verordnung und maßgebliche Entscheidungsgrundlage .................................................................................... 5
III. Verbote und Genehmigungspflichten .............................................................................................................................................................. 6
          1.        Genehmigungspflichten für die Ausfuhr gelisteter Güter ............................................................................................................. 6
                    a.        Ausfuhr von Anhang I-Gütern ........................................................................................................................................................ 6
                    b.        Antragsteller / Ausführer ................................................................................................................................................................... 6
                    c.        Zuständige Genehmigungsbehörde .............................................................................................................................................. 7
                    d.        Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ....................................................................................................................... 7
          2.        Genehmigungspflichten für die Verbringung gelisteter Güter ................................................................................................... 8
                    a.        Verbringung von Anhang I und Anhang IV-Gütern .............................................................................................................. 8
                    b.        Antragsteller / Verbringer ................................................................................................................................................................. 8
                    c.        Zuständige Genehmigungsbehörde .............................................................................................................................................. 8
                    d.        Hinweis- und Aufbewahrungspflichten...................................................................................................................................... 8
          3.        Genehmigungspflichten für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter (sog. Catch-All-Kontrollen)........................................ 8
                    a.        Bekannte Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter – Art. 4 neue VO 2021/821 ................................ 9
                    b.        Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter für digitale Überwachung – Art. 5 neue VO 2021/821
                              ....................................................................................................................................................................................................................... 9
                              (1)       Güter für digitale Überwachung ....................................................................................................................................... 10
                              (2)       Sensible Verwendung ............................................................................................................................................................. 10
                              (3)       Kenntnis des Ausführers und seine Sorgfaltspflicht ................................................................................................ 11
                              (4)       Antragsteller, zuständige Behörde und Hinweis- und Aufbewahrungspflichten ....................................... 12
                    c.        Genehmigungstatbestand für in einem anderen Mitgliedstaat gelistete Güter – Art. 10 neue VO 2021/821
                              .................................................................................................................................................................................................................... 12
          4.        Genehmigungspflichten für Technische Unterstützung – Art. 8 neue VO 2021/821 ..................................................... 13
                    a.        Erbringung technischer Unterstützung ................................................................................................................................... 13
                    b.        Antragsteller ......................................................................................................................................................................................... 14
                    c.        Zuständige Behörde .......................................................................................................................................................................... 14
                    d.        Hinweis- und Aufbewahrungspflichten................................................................................................................................... 14
          5.        Genehmigungspflichten für Vermittlungstätigkeiten – Art. 6 neue VO 2021/821 .......................................................... 14
                    a.        Vermittlungstätigkeit ....................................................................................................................................................................... 15
                    b.        Antragsteller ......................................................................................................................................................................................... 15
                    c.        Zuständige Behörde .......................................................................................................................................................................... 15
                    d.        Hinweis- und Aufbewahrungspflichten................................................................................................................................... 15
          6.        Verbote und Genehmigungspflichten für Durchfuhren – Art. 7 neue VO 2021/821...................................................... 16
                    a.        Rechtsgrundlage für ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht ................................................................................ 16
                    b.        Begriff der Durchfuhr ....................................................................................................................................................................... 16
                    c.        Adressat einer Genehmigungspflicht ........................................................................................................................................ 16
                    d.        Zuständige Behörde .......................................................................................................................................................................... 16
          7.        Genehmigungskriterien – Art. 15 neue VO 2021/821 ................................................................................................................... 16
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                                                                                                                                           3

         8.        Genehmigungsformen – Art. 12 neue VO 2021/821 ..................................................................................................................... 17
                   a.        Allgemeine Genehmigung EU007 ............................................................................................................................................... 17
                   b.        Allgemeine Genehmigung EU008 ............................................................................................................................................... 18
         9.        Genehmigung für Großprojekte ............................................................................................................................................................ 18
         10. Interne Compliance Programme (ICP) ................................................................................................................................................ 18
         11. Transparenz / Jahresbericht der Kommission ................................................................................................................................. 19
IV. Kontakt ........................................................................................................................................................................................................................ 20
Impressum ............................................................................................................................................................................................................................ 21

Gender-Neutralität

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen
differenziert. Die gewählte männliche Form schließt alle möglichen Formen der Personenbezeichnung gleichberechtigt
ein.
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I.         Einleitung
Am 9. September 2021 tritt die neue EU-Dual-Use-              dann unterbunden werden, wenn die Güter für eine
Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) in Kraft (im            militärische Endverwendung im Waffenembargoland
Folgenden: neue VO 2021/821; EU-Dual-Use-VO). Sie             bestimmt sind.
ersetzt  die    bisherige  EG-Dual-Use-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 428/2009; im Folgenden: alte             Die Allgemeinen Genehmigungen der Union EU001 bis
VO 428/2009; EG-Dual-Use-VO) aus dem Jahr 2009.               EU006 bestehen auch unter der neuen EU-Dual-Use-
                                                              Verordnung fort. Hinzu treten zwei neue Allgemeine
Der neuen Verordnung sind mehrjährige Verhandlungen           Genehmigungen, die EU007 und die EU008. Die EU007
zwischen Rat, Kommission und Europäischen Parlament           genehmigt den konzerninternen Transfer von Software
vorangegangen. Diese konnten im November 2020 unter           und Technologie zur gewerblichen Produktentwicklung.
deutscher Ratspräsidentschaft zu einem Abschluss              Die EU008 betrifft die Ausfuhr von Gütern der
gebracht werden.                                              Verschlüsselung.

Mit der neuen Verordnung tritt insbesondere der Schutz        Das vorliegende Merkblatt dient dazu, die Ausführer mit
der Menschenrechte verstärkter in den Fokus der               der ab dem 9. September 2021 geltenden Rechtslage
Exportkontrolle.     So     führt   die     Verordnung        vertraut zu machen. Es ist rechtlich nicht verbindlich und
Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von bestimmten          erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird
Gütern für digitale Überwachung ein, sofern diese im          zudem darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsbehörden
Empfangsland              für           schwerwiegende        und Gerichte bei der Auslegung der Vorschriften zu einer
Menschenrechtsverletzungen verwendet werden sollen            anderen Einschätzung gelangen können.
(vgl. Art. 5 neue VO 2021/821). Diese neu geschaffene
Catch-All-Vorschrift geht mit einem verstärkten
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
einher, welcher es ermöglichen soll, eine öffentlich
zugängliche Liste mit Gütern und ggf. Empfangsländern
zu erstellen, für die im Einzelfall eine besonders
sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen des Art. 5 neue
VO 2021/821 erfolgen soll.

Darüber hinaus sieht die Verordnung mehr
Transparenzpflichten der Mitgliedstaaten vor. Die im
Jahresbericht    der     Kommission     veröffentlichten
Informationen werden ausgeweitet (Art. 26 Abs. 2 neue
VO 2021/821). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Güter
für digitale Überwachung. Selbstverständlich wird aber
auch künftig den berechtigten Interessen der Ausführer
am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Rechnung getragen. Eine Auflistung einzelner
Genehmigungen soll nicht erfolgen.

Die technische Unterstützung, die bisher in den §§ 49 ff.
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) rein national
geregelt war, wird – soweit sie einen Bezug zu Gütern des
Anhangs I der neuen VO 2021/821 aufweist – künftig in
der neuen VO 2021/821 geregelt und damit in ihren
Grundzügen unionsrechtlich harmonisiert (vgl. Art. 8
neue VO 2021/821). Die EU-Regelung wird auch weiterhin
durch die nationalen Vorschriften in §§ 49 ff. AWV
flankiert.

Verschärft        wird       die     Kontrolle    von
Vermittlungstätigkeiten (vgl. Art. 6 neue VO 2021/821)
und Durchfuhren (vgl. Art. 7 neue VO 2021/821). Sie
können      künftig    nicht     nur  im    Falle von
proliferationsrelevanten Verwendungen, sondern auch
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)   5

II. Inkrafttreten der Verordnung und
    maßgebliche Entscheidungsgrundlage
Die neue VO 2021/821 tritt am 9. September 2021 in Kraft.
Mit Inkrafttreten der neuen VO 2021/821 wird die alte
VO 428/2009 aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass
Ausfuhranträge, die ab dem 9. September 2021 gestellt
werden, auf der Grundlage der neuen VO 2021/821
beschieden werden. Für Ausfuhranträge, die vor dem 9.
September 2021 gestellt wurden, gelten weiterhin die
einschlägigen Bestimmungen der alten VO 428/2009 (vgl.
Art. 31 neue VO 2021/821), d. h. diese Ausfuhranträge
werden grundsätzlich auch dann auf der Grundlage der
alten VO 428/2009 beschieden, wenn die Entscheidung
über die Erteilung der Genehmigung erst nach
Inkrafttreten der neuen VO 2021/821 getroffen wird.

Bereits vor dem 9. September 2021 erteilte
Ausfuhrgenehmigungen sowie Auskünfte zur Güterliste
gelten fort. Eine Neubeantragung ist nicht erforderlich.

Auch vor dem 9. September 2021 erteilte Nullbescheide
gelten grundsätzlich fort. Bitte beachten Sie, dass sich
diese nicht auf den Art. 5 neue VO 2021/821 beziehen.
Sollte sich Ihr Ausfuhrvorhaben auf ein Gut für digitale
Überwachung im Sinne des Art. 2 Abs. 20 neue VO
2021/821 beziehen, sollten Sie das Vorhaben mit Blick auf
Art. 5 neue VO 2021/821 nochmals prüfen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie zur Auslegung des Art. 5 neue
VO 2021/821 auch das „Merkblatt zum Art. 5 der neuen
EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)“
unter www.bafa.de.
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III. Verbote und Genehmigungspflichten
1.     Genehmigungspflichten für die Ausfuhr                           Verweise auf den Unionszollkodex (Verordnung (EU)
       gelisteter Güter                                                Nr. 952/2013) ersetzt.

Mit    der   neuen      VO 2021/821 bestehen   die                     Im Zuge dessen wurde zudem klargestellt, dass auch die
Genehmigungspflichten für Ausfuhren von gelisteten                     vorübergehende Ausfuhr in der passiven Veredelung
Gütern unverändert fort.                                               (Art. 259 Unionszollkodex) eine Ausfuhr im Sinne der
                                                                       neuen VO 2021/821 darstellt (Art. 2 Nr. 2 lit. c) neue
a. Ausfuhr von Anhang I-Gütern                                         VO 2021/821).
                               neue VO          alte VO 428/2009
                               2021/821                                Zudem wurde die Abgrenzung zur Durchfuhr präzisiert.
    Genehmigungspflicht   Art. 3 Abs. 1         Art. 3 Abs. 1          Nach Art. 2 Nr. 2 lit. b) neue VO 2021/821 handelt es sich
    für die Ausfuhr von                                                um eine Ausfuhr und nicht um eine Durchfuhr, wenn eine
    Anhang I-Gütern                                                    Summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, weil im
    Definition der        Art. 2 Nr. 2          Art. 2 Nr. 2
    Ausfuhr
                                                                       Zollgebiet der        Union     ein   Destinationswechsel
                                                                       stattgefunden hat. Ein Destinationswechsel liegt vor,
Gemäß Art. 3 Abs. 1 neue VO 2021/821 ist die Ausfuhr der               wenn der Empfänger oder das Bestimmungsland, welches
in Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter in Länder                im Rahmen der Zollabwicklung bei Eingang in das
außerhalb des Zollgebiets der Union (sog. Drittländer)                 Zollgebiet der Union benannt worden ist, abgeändert
genehmigungspflichtig. Dies entspricht der bisherigen                  wird, während sich die Nichtunionswaren im Zollgebiet
Rechtslage unter der alten VO 428/2009.                                der Union befinden. Kurz gesagt, liegt ein
                                                                       Destinationswechsel vor, wenn die Angaben zum
Auch die Liste der von Anhang I erfassten Güter wird                   Empfänger oder Bestimmungsland in der Summarischen
durch die neue Verordnung nicht verändert; die neue                    Ausgangsanmeldung von den Angaben hierzu in der
Verordnung beinhaltet Anhang I in der Fassung der                      Summarischen Eingangsanmeldung abweichen.
derzeit gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749
vom 7. Oktober 2020. Im Rahmen der sprachjuristischen                  b. Antragsteller / Ausführer
Prüfung der Neufassung der Verordnung durch das
                                                                                                  neue VO            alte VO
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
                                                                                                  2021/821          428/2009
wurden lediglich kleinere sprachliche Anpassungen                       Definition des        Art. 2 Nr. 3      Art. 2 Nr. 3
vorgenommen.                                                            Ausführers

Die Kommission bleibt auch künftig befugt, Anhang I                    Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind
mittels Delegiertem Rechtsakt zu ändern (Art. 17 Abs. 1                durch den Ausführer zu stellen. Der Ausführer wird in
neue VO 2021/821). Eine Anpassung des Anhang I an die                  Art. 2 Nr. 3 neue VO 2021/821 definiert. Hiernach ist auch
Beschlüsse der internationalen Nichtverbreitungsregime                 künftig grundsätzlich diejenige Person Ausführer, die
und Exportkontrollvereinbarungen wird auch künftig                     Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über
einmal jährlich vorgenommen werden.1                                   die Ausfuhr bestimmt (sog. Geschäftsherrenmodell) bzw.
                                                                       diejenige Person, die Software oder Technologie in
Der Begriff der Ausfuhr wird in Art. 2 Nr. 2 neue                      elektronischer Form Personen außerhalb des Zollgebiets
VO 2021/821 definiert. Die gegenüber der Definition in                 der Union bereitstellt (sog. Bereitstellungsvariante).
Art. 2 Nr. 2 alte VO 428/2009 vorgenommenen
Änderungen sind redaktioneller bzw. klarstellender Natur               Änderungen im Detail
und haben keine materiellen Änderungen auf die
genehmigungspflichtigen Ausfuhren.                                     Art. 2 Nr. 3 lit. a) neue VO 2021/821 stellt künftig nicht
                                                                       mehr darauf ab, für wen die Ausfuhranmeldung
Änderungen im Detail                                                   abgegeben wird, sondern allein darauf, wer zum Zeitpunkt
                                                                       der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des
In Art. 2 Nr. 2 neue VO 2021/821 wurden die Verweise auf               Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der
den Gemeinschaftszollkodex (Verordnung (EWG)                           Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt.
Nr. 2913/92), der seit 2016 nicht mehr in Kraft ist, durch             Dies entspricht der bisherigen Auslegung und Praxis des
                                                                       BAFA und verdeutlicht, dass der zollrechtliche und

1 Nähere Informationen zu den jährlichen Anpassungen der Güterlisten
finden Sie auf unserer Internetseite unter Außenwirtschaft /
Ausfuhrkontrolle / Güterlisten.
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                                 7

exportkontrollrechtliche       Ausführer                 nicht   d. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
personenidentisch sein müssen.
                                                                                             neue VO             alte VO
                                                                                             2021/821           428/2009
Neu eingefügt wurde Art. 2 Nr. 3 lit. c) neue VO 2021/821.        Aufzeichnungspflicht   Art. 27 Abs. 1    Art. 20 Abs. 1
Hiernach ist auch jede natürliche Person Ausführer, die           Aufbewahrungspflicht   Art. 27 Abs. 3    Art. 20 Abs. 3
zur Ausfuhr bestimmte Güter in ihrem persönlichen
Gepäck mit sich führt. Diese Regelung findet lediglich auf       Art. 27 neue VO 2021/821 regelt die Aufzeichnungs- und
Privatpersonen Anwendung (vgl. Art. 1 Nr. 19 lit. b) des         Aufbewahrungspflichten des Ausführers. Gemäß Art. 27
Delegierten Rechtsakts (EU) 2015/2446). So fällt z. B. die       Abs. 1 neue VO 2021/821 müssen Ausführer auch künftig
Mitnahme eines Firmenlaptops, auf dem sich gelistete             ausführliche Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren
Technologie befindet, nicht unter diese Regelung. In             führen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere
dieser Konstellation ist auch künftig das Unternehmen,           Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse,
bei der die Person beschäftigt ist, als Ausführer anzusehen.     Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten,
Die Regelung in lit. c) entspricht der bisherigen                anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
Verwaltungspraxis des BAFA und ist mit keinen
Änderungen verbunden.                                            (a)   eine Beschreibung der Güter mit doppeltem
                                                                       Verwendungszweck,
c. Zuständige Genehmigungsbehörde
                                                                 (b)   die Menge dieser           Güter   mit     doppeltem
                             neue VO            alte VO                Verwendungszweck,
                             2021/821          428/2009
 Für die Erteilung von    Art. 12 Abs. 2   Art. 9 Abs. 2 S. 1
 Ausfuhrgenehmigungen                                            (c)   Name und Anschrift des Ausführers und des
 zuständige Behörde                                                    Empfängers,

Ausfuhrgenehmigungen sind auch künftig in dem                    (d)   soweit bekannt, die Endverwendung und der
Mitgliedstaat zu beantragen, in dem der Ausführer                      Endverwender    der  Güter  mit  doppeltem
ansässig oder niedergelassen ist (Art. 12 Abs. 2 S. 1 neue             Verwendungszweck.
VO 2021/821 – sog. Niederlassungsprinzip).
                                                                 Die     vorgenannten      Aufzeichnungspflichten  des
Lediglich dann, wenn der Ausführer nicht im Zollgebiet           Ausführers entsprechen den bisherigen Regelungen (vgl.
der Union ansässig oder niedergelassen, ist der                  Art. 20 Abs. 1 VO 428/2009).
Genehmigungsantrag in dem Mitgliedstaat zu stellen, in
dem sich die Güter befinden (Art. 12 Abs. 2 S. 2 neue            Zu      beachten      ist    allerdings,     dass       die
VO 2021/821 – sog. Belegenheitsprinzip).                         Aufbewahrungspflichten       gegenüber       der     alten
                                                                 VO 428/2009 verlängert wurden. Die Aufzeichnungen
Gemäß der Ausfuhrdefinition in Art. 2 Nr. 2 neue                 und Papiere sind künftig nicht mehr nur drei, sondern
VO 2021/821 ist eine Person im Drittland nur in                  fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende
Ausnahmefällen als Ausführer anzusehen. Dies folgt aus           des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist (Art. 27
der in Art. 2 Nr. 2 S. 2 neue VO 2021/821 geregelten             Abs. 3 neue VO 2021/821; zuvor: Art. 20 Abs. 3 alte
Fiktion. Dieser Fiktionsregelung zufolge ist stets die im        VO 428/2009). Die Unterlagen müssen auf Verlangen der
Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene am           zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Ausfuhrvorgang beteiligte Person als Ausführer
anzusehen; dies gilt auch wenn die Verfügungsrechte über         Hinweis:
die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Union
ansässigen oder niedergelassenen Person zustehen.                Bitte      beachten     Sie     die       verlängerten
Lediglich wenn keine in der Union ansässige oder                 Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit
niedergelassene Person an einem Ausfuhrvorgang                   Ausfuhren. Aufzeichnungen und Papiere sind künftig fünf
beteiligt ist, kann im Ausnahmefall eine im Drittland            Jahre aufzubewahren.
ansässige oder niedergelassene Person Ausführer sein.
Diese Person muss den Genehmigungsantrag in
Papierform im BAFA einreichen, da nur inländische
Ausführer Zugang zum ELAN-K2 Ausfuhr-System haben.

Bei   Fragen    zur   Antragstellung       in     dieser
Ausnahmesituation wenden Sie sich bitte an Ref. 216.

Tel.-Nr.:    +49 (0)6196 908-0
E-Mail:      ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                                      8

2.   Genehmigungspflichten für die Verbringung                        Hinweis:
     gelisteter Güter
                                                                      Das Belegenheitsprinzip gilt nur für Verbringungen
a. Verbringung von Anhang I und Anhang IV-Gütern                      innerhalb des Zollgebiets der EU. Werden Anhang IV-
                             neue VO                 alte VO          Güter in ein Drittland ausgeführt, findet das
                             2021/821               428/2009          Niederlassungsprinzip Anwendung. Der Antrag auf
 Genehmigungspflicht    Art. 11 Abs. 1 S. 1     Art. 22 Abs. 1 S. 1   Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist folglich in dem
 für die Verbringung
 von Anhang IV-Gütern                                                 Mitgliedstaat zu beantragen, in dem der Ausführer
                                                                      ansässig oder niedergelassen ist.
Die Verbringung von in Anhang I gelisteten Dual-Use-
Gütern innerhalb des Zollgebiets der Union bedarf auch                d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten
nach der neuen Verordnung grundsätzlich keiner
                                                                                                  neue VO           alte VO
Genehmigung. Eine Genehmigungspflicht besteht                                                     2021/821         428/2009
lediglich für die Verbringung der in Anhang IV der                     Hinweispflicht bei     Art. 11 Abs. 9   Art. 22 Abs. 10
Verordnung aufgeführten Güter (Art. 11 Abs. 1 S. 1 neue                Verbringungen von
                                                                       Anhang I-Gütern
VO 2021/821; vormals Art. 22 Abs. 1 S. 1 alte VO 428/2009).            Aufbewahrungspflicht   Art. 27 Abs. 4   Art. 22 Abs. 8
Anhang IV beinhaltet wie gehabt eine Teilmenge der
Güter des Anhangs I, die als besonders sensibel angesehen             Bei der Verbringung von Gütern des Anhangs I innerhalb
wird. Der Umfang der in Anhang IV aufgeführten Güter                  des Zollgebiets der Union ist auch künftig in den
wird durch die neue VO 2021/821 nicht geändert. Die                   einschlägigen Geschäftspapieren (z. B. Kaufvertrag,
Dual-Use-Verordnung beinhaltet Anhang IV in der                       Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige)
Fassung der derzeit gültigen Delegierten Verordnung (EU)              ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Güter bei der
2020/1749 vom 7. Oktober 2020.                                        Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union einer Kontrolle
                                                                      unterliegen (Art. 11 Abs. 9 neue VO 2021/821; vormals
b. Antragsteller / Verbringer                                         Art. 22 Abs. 10 alte VO 428/2009). Die Papiere und
Anträge auf Erteilung einer Verbringungsgenehmigung                   Aufzeichnungen zur Verbringung sind nach Ende des
sind durch den Verbringer zu stellen. Auch die neue                   Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden
VO 2021/821 enthält keine Definition für den Begriff                  hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der
„Verbringer“; entsprechend der bisherigen Praxis wird der             zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem diese
Begriff jedoch analog dem Ausführerbegriff ausgelegt.                 Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen
Hiernach ist grundsätzlich diejenige Person Verbringer,               (Art. 27 Abs. 4 neue VO 2021/821; vormals Art. 22 Abs. 8
die Vertragspartner des Empfängers in einem anderen                   alte VO 428/2009). Die Aufbewahrungsfristen für die
Mitgliedstaat der Union ist und über die Verbringung                  Verbringung wurden folglich – anders als die für die
bestimmt (sog. Geschäftsherrenmodell) bzw. diejenige                  Ausfuhr – nicht verlängert.
Person, die Software oder Technologie in elektronischer
Form Personen in einem anderen Mitgliedstaat der Union                3.   Genehmigungspflichten für die Ausfuhr
bereitstellt (sog. Bereitstellungsvariante).                               nicht gelisteter Güter (sog. Catch-All-
                                                                           Kontrollen)
c. Zuständige Genehmigungsbehörde
                                                                      Mit der neuen VO 2021/821 werden in Art. 5 und Art. 10
                                  neue VO              alte VO        zwei weitere Vorschriften zur verwendungsbezogenen
                                  2021/821            428/2009
 Für die Erteilung von
                                                                      Kontrolle von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern
                               Art. 11 Abs. 3      Art. 22 Abs. 3
 Verbringungsgenehmigungen                                            eingeführt. Die Vorschriften treten neben die Tatbestände
 zuständige Behörde                                                   des bisherigen Art. 4 alte VO 428/2009, die auch unter der
                                                                      neuen VO 2021/821 fortbestehen.
Genehmigungen für die Verbringung von Anhang IV-
Gütern innerhalb der Union sind auch künftig in dem
Mitgliedstaat zu beantragen, aus dem die Güter verbracht
werden (Art. 11 Abs. 3 neue VO 2021/821). Hier gilt also
nach wie vor das sog. Belegenheitsprinzip.
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                                 9

a. Bekannte Genehmigungstatbestände für nicht gelistete         b. Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter für
   Güter – Art. 4 neue VO 2021/821                                 digitale Überwachung – Art. 5 neue VO 2021/821
                                neue VO          alte VO        Hinweis:
                                2021/821        428/2009
 Verwendung i. Z. m.         Art. 4 Abs. 1   Art. 4 Abs. 1
 Massenvernichtungswaffen    lit. a)                            Bitte beachten Sie zur Auslegung des Art. 5 neue
 und Flugkörper                                                 VO 2021/821 auch das „Merkblatt zum Art. 5 der neuen
 Militärische                Art. 4 Abs. 1   Art. 4 Abs. 2      EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)“
 Endverwendung im            lit. b)
 Waffenembargoland                                              unter www.bafa.de.
 Einbau in rechtswidrig      Art. 4 Abs. 1   Art. 4 Abs. 3
 ausgeführtes Rüstungsgut    lit. c)
 Unterrichtungspflicht bei   Art. 4 Abs. 2   Art. 4 Abs. 4                                   neue VO          alte VO
 Kenntnis des Ausführers                                                                     2021/821        428/2009
                                                                 Genehmigungspflichten   Art. 5           Neu! Keine
                                                                 für die Ausfuhr nicht                    Entsprechung in
Die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 alte VO 428/2009 geregelten           gelisteter Güter für                     alter VO
Tatbestände zur Kontrolle von nicht gelisteten Gütern            digitale Überwachung                     428/2009.
                                                                 Definition von Gütern   Art. 2 Nr. 20,   Neu! Keine
wurden in Art. 4 Abs. 1 lit. a bis c) VO 2021/821                für digitale            Erwägungsgrund   Entsprechung in
übernommen und beziehen sich wie bislang auf folgende            Überwachung             Nr. 8            alter VO
Endverwendungen:                                                                                          428/2009.

 Verwendung           im      Zusammenhang              mit    Mit der neuen VO 2021/821 wird in Art. 5 ein neuer Catch-
  Massenvernichtungswaffen und Flugkörpern (Art. 4              All-Tatbestand für nicht gelistete Güter für digitale
  Abs. 1 lit. a) neue VO 2021/821; vorher: Art. 4 Abs. 1 alte   Überwachung – sog. cyber-surveillance items – eingeführt.
  VO 428/2009)                                                  Die alte VO 428/2009 beinhaltete keinen vergleichbaren
                                                                Genehmigungstatbestand.
 militärische Endverwendung im Waffenembargoland
  (Art. 4 Abs. 1 lit. b) neue VO 2021/821; vorher: Art. 4       Gemäß Art. 5 Abs. 1 neue VO 2021/821 ist die Ausfuhr von
  Abs. 2 alte VO 428/2009)                                      bestimmten nicht gelisteten Gütern für digitale
                                                                Überwachung       genehmigungspflichtig,     wenn     der
 Verwendung als Bestandteil oder Komponente eines              Ausführer von der zuständigen Behörde darüber
  gelisteten Rüstungsguts, welches ohne gültige                 unterrichtet worden ist, dass die Güter zur Verwendung
  Genehmigung ausgeführt wurde (Art. 4 Abs. 1 lit. c)           im     Zusammenhang        mit    interner    Repression,
  neue VO 2021/821; vorher: Art. 4 Abs. 3 alte                  schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte
  VO 428/2009).                                                 oder schwerwiegenden Verletzungen des humanitären
                                                                Völkerrechts bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Bei      der     Anwendung          der     vorgenannten        Art. 5 Abs. 2 neue VO 2021/821 ergänzt analog Art. 4
Genehmigungstatbestände ergeben sich gegenüber der              Abs. 2, dass der Ausführer bei aufgrund der Anwendung
alten VO 428/2009 keine Änderungen. Auch die                    seiner Sorgfaltspflicht erlangten eigener Kenntnis über
Verpflichtung des Ausführers, bei Kenntnis von einer            eine sensitive Verwendung im vorgenannten Sinne die
sensiblen Endverwendung das BAFA zu unterrichten,               Behörde zu informieren hat; diese entscheidet sodann
bleibt bestehen (Art. 4 Abs. 2 neue VO 2021/821).               über eine etwaige Genehmigungspflicht.

Hinweis:

Die Definition des Waffenembargos wurde inhaltsgleich
von Art. 4 Abs. 2 alte VO 428/2009 in Art. 2 Nr. 19 neue
VO 2021/821 überführt.

Für den Ausführerbegriff, die zuständige Behörde sowie
die Hinweis- und Aufbewahrungspflichten gelten die
obigen Ausführungen im Zusammenhang mit den
Genehmigungspflichten für die Ausfuhr gelisteter Güter
entsprechend (vgl. Abschnitte III.1.b-d dieses Merkblatts).
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                            10

                       Prüfungsschema                             Systemen verdeckt zu überwachen. Der Erwägungsgrund
      Art. 5 Abs. 1 neue VO       Art. 5 Abs. 2 neue VO           stellt ferner klar: Güter, die für rein kommerzielle
             2021/821                    2021/821                 Anwendungen wie etwa Rechnungsstellung, Marketing,
                                                                  Qualitätsdienste, Nutzerzufriedenheit, Netzsicherheit
 1.    Güter für digitale          1. Güter für digitale
       Überwachung im Sinne von       Überwachung im Sinne von    verwendet werden, sollen grundsätzlich nicht von der
       Art. 2 Nr. 20 VO 2021/821      Art. 2 Nr. 20 VO 2021/821   Definition erfasst werden.
 2.    Bestimmt sein oder          2. Bestimmt sein
       bestimmt sein können           ganz oder teilweise
       ganz oder teilweise            für eine Verwendung im      Hinweis:
       für eine Verwendung im         Zusammenhang mit
       Zusammenhang mit               a) interner Repression
       a) interner Repression             und/oder
                                                                  Nähere Informationen zu den Gütern, die eine
            und/oder                  b) schwerwiegenden          Genehmigungspflicht nach Art. 5 neue VO 2021/821
       b) schwerwiegenden                 Menschenrechts-         unterfallen können, finden Sie im „Merkblatt zum Art. 5
            Menschenrechts-               verstößen
            verstößen                     oder                    der neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU)
            oder                      c) schwerwiegenden          2021/821)“ unter www.bafa.de.
       c) schwerwiegenden                 Verletzungen des
            Verletzungen des              humanitären
            humanitären                   Völkerrechts            Hinweis:
            Völkerrechts           3. Kenntnis des Ausführers
 3.    Unterrichtung durch die        aufgrund von im Rahmen
       Behörde                        seiner Sorgfaltspflicht     Auch die Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt B
 4.    Rechtsfolge:                   erlangten Erkenntnissen     der Ausfuhrliste (Anlage AL der AWV) erfasst werden, ist
       Genehmigungspflicht         4. Rechtsfolge:
                                      Unterrichtungspflicht des   gemäß Art. 9 Abs. 1 VO 2021/821 i. V. m. § 8 AWV
                                      Ausführers, damit BAFA      unabhängig von der Verwendung im Einzelfall
                                      über die                    genehmigungspflichtig. Erfolgt die Ausfuhr eines in der
                                      Genehmigungspflicht
                                      entscheiden kann            nationalen Ausfuhrliste aufgeführten Gutes aus dem
                                                                  Inland muss der Ausführer daher nicht zusätzlich prüfen,
                                                                  ob die Güter vom Güterkreis des Art. 5 neue VO 2021/821
(1) Güter für digitale Überwachung                                erfasst sind.
Art. 5 neue VO 2021/821 findet nur auf nicht gelistete
Güter für digitale Überwachung Anwendung.                         Einer Kontrolle nach Art. 5 Abs. 1 neue VO 2021/821
                                                                  unterfallen nur nicht gelistete Güter für digitale
Güter für digitale Überwachung sind in Art. 2 Nr. 20 neue         Überwachung. Güter für digitale Überwachung, die von
VO 2021/821 wie folgt legal definiert:                            Anhang I der neuen VO 2021/821 erfasst werden,
                                                                  unterliegen bereits nach Art. 3 Abs. 1 neue VO 2021/821
      „Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die                  einer verwendungsunabhängigen Kontrolle.
      besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte
      Überwachung     natürlicher   Personen   durch              (2) Sensible Verwendung
      Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse
                                                                  Eine Genehmigungspflicht besteht nur dann, wenn die
      von     Daten     aus     Informations-     und
                                                                  Güter für digitale Überwachung im konkreten Einzelfall
      Telekommunikationssystemen zu ermöglichen.“
                                                                  für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner
                                                                  Repression, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzun-
Die Güter müssen also für eine verdeckte Überwachung
                                                                  gen oder schwerwiegenden Verstößen gegen das
von natürlichen Personen besonders konstruiert sein.
                                                                  humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt
                                                                  sein können.
Bei der Auslegung dieser Definition ist auch
Erwägungsgrund       Nr. 8     neue      VO 2021/821      zu
                                                                  Es kommt bei der Frage des Zusammenhangs auf die
berücksichtigen. Nach diesem können insbesondere
                                                                  konkrete Zielausrichtung der Verwendung der Güter im
solche Güter erfasst sein, die speziell so konstruiert sind,
                                                                  Einzelfall an. Das rein abstrakte Risiko der
dass sie das Eindringen in Informations- und
                                                                  menschenrechtswidrigen Verwendung der Güter ist nicht
Telekommunikationssysteme oder eine tiefgreifende
                                                                  maßgeblich.
Datenpaketanalyse („deep-packet inspection“) von
Informations-      und       Telekommunikationssysteme
                                                                  Bei der Verwendung von Gütern für digitale
ermöglichen,     um      natürliche      Personen    durch
                                                                  Überwachung im Zusammenhang mit schwerwiegenden
Beobachtung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von
                                                                  Menschenrechtsverletzungen können beispielsweise das
Daten, einschließlich biometrischer Daten, aus diesen
                                                                  Recht auf Privatsphäre, das Rechts auf Meinungs-,
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                          11

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, die Glaubens-         transaktionsbezogenen Screening-Prozesses anhand von
und     Religionsfreiheit   und    das    Rechts      auf     güterbezogenen,          länderbezogenen              und
Gleichbehandlung beeinträchtigt werden. Anhaltspunkte         endverwenderbezogenen Anhaltspunkten. Dabei sollte
für die Frage, unter welchen Voraussetzungen mögliche         der Ausführer insbesondere auf sog. Red Flags achten. Red
Menschenrechtsverletzungen       als    schwerwiegend         Flags sind ungewöhnliche Umstände, die einen
einzustufen sind, können unter anderem der Ziffer 2.6 des     Anhaltspunkt dafür liefern können, dass die Güter einer
Leitfadens      zum       Gemeinsamen       Standpunkt        vom Ausführer nicht bezweckten sensitive Verwendung
2008/944/GASP entnommen werden.                               zugeführt werden sollen.

Darüber hinaus kann die Verwendung derartiger Güter –         Empfehlung: Dreistufiger Screening-Prozess
zum Beispiel durch die gezielte Überwachung von
Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten oder              1. Güterbezogenes
Oppositionellen    –     anderen     schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzungen,     wie    der    internen        2. Länderbezogenes                        Screening
Repression in Form von Folter oder anderen grausamen,
                                                              3. Endverwenderbezogenes
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen
oder Strafen Vorschub leisten. Güter für digitale
Überwachung können auch im bewaffneten Konflikt zum
                                                              Hinweis:
Einsatz kommen und zu schwerwiegenden Verstößen
gegen das humanitäre Völkerrecht beitragen; so z. B. bei
                                                              Einzelheiten zum dreistufigen transaktionsbezogenen
Cyber-Angriffen gegen die Zivilbevölkerung oder durch
                                                              Screening-Prozess finden Sie im „Merkblatt zum Art. 5 der
das humanitäre Völkerrecht besonders geschützte               neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU)
Infrastruktur.
                                                              2021/821)“ unter www.bafa.de.

(3) Kenntnis des Ausführers und seine Sorgfaltspflicht
                                                              Auf der Grundlage des in Art. 5 Abs. 5 und 6 neue
Erlangt der Ausführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht       VO 2021/821 beschriebenen Verfahrens können sich die
Kenntnis, dass die zur Ausfuhr bestimmten nicht               Mitgliedstaaten darauf einigen, Güter und ggf.
gelisteten Güter für digitale Überwachung für eine            Empfangsländer in eine im Amtsblatt der Europäischen
Verwendung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 neue VO 2021/821        Union, Reihe C, veröffentlichte Liste aufzunehmen, wenn
bestimmt sind, muss er gemäß Art. 5 Abs. 2 neue               sie übereinstimmend zu der Auffassung gelangt sind, dass
VO 2021/821 die Behörde informieren; diese entscheidet        entsprechende Ausfuhren besonders sorgfältig auf eine
sodann über eine etwaige Genehmigungspflicht.                 sensible Endverwendung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 neue
                                                              VO 2021/821 geprüft werden müssen. Die Listung erfolgt
Mit dem Begriff „bekannt“ wird ein für die Statuierung        nur, wenn alle 27 Mitgliedstaaten dieser positiv
verwendungsabhängiger Genehmigungspflichten (sog.             zustimmen; das Verschweigen eines Mitgliedstaats ist
Catch-All-Vorschriften) typisches Regelungsinstrument         nicht ausreichend.
verwendet. Dieses findet auch bei Art. 4 neue VO 2021/821
Anwendung. Das Merkmal „bekannt“ ist nur bei positivem        Sollte das vom Ausführer auszuführende Gut und ggf. das
Wissen bzw. Kenntnis erfüllt, welches strafrechtlich i. S.    Empfangsland in der nach Art. 5 Abs. 6 neue VO 2021/821
eines direkten Vorsatzes zu verstehen ist. Das bloße „für     im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zu
möglich halten“ ist nicht ausreichend, sodass                 veröffentlichten Liste aufgenommen werden, empfiehlt
Eventualvorsätzlichkeit oder gar fahrlässiges Nicht-          sich eine besonders sorgfältige Prüfung der
Wissen die Unterrichtungspflicht nicht begründen.             Voraussetzungen des Art. 5 neue VO 2021/821 durch den
Allerdings ist Kenntnis auch dann gegeben, wenn der           Ausführer.
Ausführer ausreichende Erkenntnisquellen kennt, aus
denen er in zumutbarer Weise und ohne besondere Mühe          Hinweis:
die Erkenntnisse gewinnen kann.
                                                              Nähere      Informationen      zu    den     bestehenden
Die in Art. 5 Abs. 2 neue VO 2021/21 genannte                 Sorgfaltspflichten finden Sie im „Merkblatt zum Art. 5 der
Sorgfaltspflicht ist Teil des internen Compliance-            neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU)
Programms (ICP) des Ausführers. Im Rahmen dieser              2021/821)“ unter www.bafa.de.
Sorgfaltspflicht empfehlen sich Maßnahmen zur
Bewertung der mit der Ausfuhr verbundenen Risiken, wie
die        Durchführung        eines      dreistufigen
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                           12

(4) Antragsteller, zuständige Behörde und Hinweis- und        beinhalten; diese wird von der Kommission stets aktuell
    Aufbewahrungspflichten                                    gehalten (Art. 9 Abs. 4 S. 2 neue VO 2021/821).
Für den Ausführerbegriff, die zuständige Behörde sowie
die Hinweis- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 5           Ein Genehmigungserfordernis nach Art. 10 Abs. 1 neue
neue VO 2021/821 gelten die obigen Ausführungen im            VO 2021/821 besteht nur, wenn das BAFA den Ausführer
Zusammenhang mit den Genehmigungspflichten für die            unterrichtet    und     auf      diese    Weise       eine
Ausfuhr gelisteter Güter entsprechend (vgl. Abschnitte        Genehmigungspflicht            konstituiert.          Eine
III.1.b-d dieses Merkblatts).                                 Unterrichtungspflicht des Ausführers bei eigener
                                                              Kenntnis vergleichbar Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 neue
Kontakt                                                       VO 2021/821 besteht nicht. Ausführer müssen die
                                                              nationalen Listen anderer Mitgliedstaaten daher
Bei Fragen zu Art. 5 neue VO 2021/821 wenden Sie sich         grundsätzlich nicht kennen; sie müssen aber damit
bitte an die Hotline „Artikel 5“:                             rechnen, dass für Ausfuhren von Gütern, die in der
                                                              Zusammenstellung im Amtsblatt genannt werden, eine
Tel.-Nr.:           +49 (0)6196 908-1444                      Genehmigungspflicht vom BAFA statuiert wird, wenn
Erreichbarkeit:     09:00 bis 15:00 Uhr                       einer der o. g. sensitiven Verwendungszwecke
                    Montag – Freitag                          anzunehmen ist.

oder                                                          Für den Ausführerbegriff, die zuständige Behörde sowie
                                                              die Hinweis- und Aufbewahrungspflichten im Sinne von
E-Mail:             Artikel-5@bafa.bund.de                    Art. 10 neue VO 2021/821 gelten die Ausführungen im
                                                              Zusammenhang mit den Genehmigungspflichten für die
                                                              Ausfuhr gelisteter Güter entsprechend (vgl. Abschnitte
c. Genehmigungstatbestand für in einem anderen                III.1.b-d dieses Merkblatts).
   Mitgliedstaat gelistete Güter – Art. 10 neue VO
   2021/821                                                   Hinweis:
                               neue VO         alte VO
                               2021/821       428/2009        Gemäß Art. 9 Abs. 1 neue VO 2021/821 haben die
 Genehmigungspflichten     Art. 10         Neu! Keine
                                                              Mitgliedstaaten auch künftig die Möglichkeit, Dual-Use-
 für in einem anderen                      Entsprechung in
 Mitgliedstaat gelistete                   EG-Dual-Use-       Güter, die nicht von Anhang I neuen VO 2021/821 erfasst
 Dual-Use-Güter                            Verordnung.        werden, national einer Genehmigungspflicht zu
                                                              unterwerfen. Deutschland hat hiervon unter anderem
Auf der Grundlage des neu eingefügten Art. 10 neue            durch die Güterliste in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste
VO 2021/821 kann eine Genehmigungspflicht für die             Gebrauch gemacht. Die Ausfuhr der dort aufgeführten
Ausfuhr von Gütern statuiert werden, die nicht von            Güter ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV
Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst sind, aber in        genehmigungspflichtig.
einem anderen Mitgliedstaat national gelistet sind.
                                                              Kontakt
Die Genehmigungspflicht kann statuiert werden, wenn
die Güter im konkreten Einzelfall für Zwecke bestimmt
                                                              Bei Fragen zu Art. 10 neue VO 2021/821 wenden Sie sich
sind oder bestimmt sein können, die im Hinblick auf die
                                                              bitte an das Referat 211.
öffentliche Sicherheit, einschließlich der Verhütung von
Terrorakten, oder aus Menschenrechtserwägungen
                                                              Tel.-Nr.: +49 (0)6196 908-0
bedenklich sind. Die Vorschrift gibt den Mitgliedstaaten
                                                              E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de
ein Instrument an die Hand, insbesondere neuartige
Technologien (sog. Emerging Technologies) zu
kontrollieren, die nicht unmittelbar in den Regimen oder
national durch alle Mitgliedstaaten gelistet werden.

Welche Güter in einem anderen Mitgliedstaat national
gelistet sind, kann dem Amtsblatt der Europäischen
Union entnommen werden. Reihe C des Amtsblatts wird
künftig eine Zusammenstellung der in den
Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                                13

4.   Genehmigungspflichten für Technische                     Eine Definition der technischen Unterstützung findet sich
     Unterstützung – Art. 8 neue VO 2021/821                  in Art. 2 Nr. 9 neue VO 2021/821; diese stimmt im
                                                              Wesentlichen mit der Definition in § 2 Abs. 16
                              neue VO           alte VO
                              2021/821         428/2009       Außenwirtschaftsgesetz (AWG) überein.
 Genehmigungspflichten    Art. 8 Abs. 1,   Neu! Keine
 für technische           Abs. 2           Entsprechung in    Der Bezug der technischen Unterstützung zu einem in
 Unterstützung                             alten VO
                                           428/2009. Bisher
                                                              Anhang I der neuen VO 2021/821 gelisteten Gut kann auf
                                           ausschließlich     unterschiedliche Art und Weise hergestellt werden, z.B.
                                           nationale          indem ein in Anhang I gelistetes Gut repariert oder
                                           Regelungen in
                                                              gewartet wird, oder auch bei der mündlichen Weitergabe
                                           §§ 49 ff. AWV.
 Definition der           Art. 2 Nr. 9     /                  von in Anhang I der neuen VO 2021/821 gelisteter
 technischen                                                  Technologie.
 Unterstützung
 Definition des           Art. 2 Nr. 10    /
 Erbringers technischer                                       Der Erbringer technischer Unterstützung wird in Art. 2
 Unterstützung                                                Nr. 10 neue VO 2021/821 legal definiert. Die Definition ist
 Ausnahmetatbestände      Art. 8 Abs. 3    /                  nicht nur für die Frage des Antragstellers relevant,
                                                              sondern       auch       für      die    Prüfung,    ob     eine
a. Erbringung technischer Unterstützung                       genehmigungspflichtige             technische     Unterstützung
Mit der neuen VO 2021/821 wird die technische                 vorliegt. Denn die Vorschrift legt den Erbringungsort, den
Unterstützung erstmals in der EU-Dual-Use-VO geregelt.        Ort, an dem der Leistungserfolg der technischen
Die technische Unterstützung war bisher ausschließlich        Unterstützung          eintritt,     sowie    den    Adressaten
national geregelt (Ausnahme: Embargoverordnungen).            genehmigungspflichtiger technischer Unterstützung fest.
Die Grundsystematik der Kontrolle Technischer                 In Zusammenschau mit dem Ausnahmetatbestand des
Unterstützung bleibt aber im Wesentlichen unverändert.        Art. 8 Abs. 3 lit. a) neue VO 2021/821 ergeben sich folgende
Auch die in § 53 AWV enthaltenen Ausnahmen von der            Konstellationen,         die     einer     Genehmigungspflicht
Genehmigungs- bzw. Unterrichtungspflicht wurden in            unterliegen:
Art. 8 Abs. 3 neue VO 2021/821 weitgehend übernommen.
                                                              Prüfungsschema Art. 8 neue VO 2021/821
Nach Artikel 8 Abs. 1 neue VO 2021/821 ist für technische
Unterstützung im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern,            1. Erbringung technischer Unterstützung im Sinne von
die in Anhang I der neuen VO 2021/821 gelistet sind, eine        Art. 2 Nr. 9 neue VO 2021/821
Genehmigung erforderlich, wenn der Erbringer der
technischen Unterstützung darüber unterrichtet wurde,         2. Zusammenhang zu einem in Anhang I gelisteten Gut
dass die betreffenden Güter für einen der in Art. 4 Abs. 1
neue VO 2021/821 genannten Verwendungszwecke                  3. Bestimmt sein oder Bestimmt sein können für eine
bestimmt sind oder bestimmt sein können.                         Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 neue
                                                                 VO 2021/821
Bitte beachten Sie: Art. 4 Abs. 1 neue VO 2021/821
                                                              4. Keine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 3 neue VO 2021/821
schließt aufgrund der geänderten Systematik künftig
neben einer Verwendung im Zusammenhang mit
                                                              5. Unterrichtung durch die zuständigen Behörden /
Massenvernichtungswaffen / Flugkörpern (lit. a) auch die
                                                                 Kenntnis des Ausführers
militärische Endverwendung im Waffenembargoland (lit.
b) sowie die Verwendung als Bestandteil oder
Komponente eines gelisteten Rüstungsguts, welches ohne        Hinweis:
gültige Genehmigung ausgeführt wurde (lit. c), ein.
                                                              Art. 8 neue VO 2021/821 wird ergänzt durch die §§ 49 ff.
                                                              Außenwirtschaftsverordnung       (AWV),     die     im
Darüber hinaus ist eine Genehmigung auch erforderlich,
                                                              Wesentlichen unverändert bestehen bleiben.
wenn der Ausführer selbst Kenntnis davon hat, dass sich
die technische Unterstützung auf Güter bezieht, die für
eine Verwendung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 neue VO 2021/821
bestimmt sind (Art. 8 Abs. 2 neue VO 2021/821).
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                                                    14

         Kriterien /                                                                       Ort des Eintritts des
                                       Ort der                  Wohnsitz / Sitz
       Konstellationen                                                                      Leistungserfolgs                 Adressat der TU
                                Leistungserbringung             des Erbringers
                                                                                                 der TU2

    TU von der EU aus mit
     Leistungserfolg im
          Drittland             Zollgebiet der Union                weltweit                    Drittland*                   alle Adressaten**

       Art. 2 Nr. 10 lit.a
       TU im Drittland
                                      Drittland*                       EU                       Drittland*                   alle Adressaten**
       Art. 2 Nr. 10 lit. b
         TU in der EU                                                                                                     Person aus Drittland**,
     gegenüber Personen
                                                                                                                          die sich vorübergehend
       aus Drittländern                   EU                           EU                           EU
                                                                                                                             im Zollgebiet der
       Art. 2 Nr. 10 lit. c                                                                                                    Union aufhält
* Außer Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich und USA
** Außer solche Personen, die in Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich und USA
ansässig sind.

b. Antragsteller                                                             Bestimmungsziel der technischen Unterstützungen
                                                                              bzw. sonstige Länder, auf die sich die technische
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur
                                                                              Unterstützung erstreckt hat.
Erbringung technischer Unterstützung ist durch den
Erbringer der technischen Unterstützung (Art. 2 Nr. 10
                                                                            Die Aufzeichnungen sind nach Ende des Kalenderjahres,
neue VO 2021/821) zu stellen.
                                                                            in dem die technische Unterstützung erbracht wurde,
                                                                            mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und müssen
c. Zuständige Behörde
                                                                            dem BAFA auf Verlangen vorgelegt werden.
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der
Mitgliedstaat, in dem der Erbringer ansässig oder                           Kontakt
niedergelassen ist. Nur wenn dieser nicht in der Union
ansässig oder niedergelassen ist, wird die Genehmigung                      Bei Fragen zu Art. 8 neue VO 2021/821 wenden Sie sich
von dem Mitgliedstaat erteilt, von dessen Gebiet aus die                    bitte an das Referat 211.
technische Unterstützung erbracht werden soll (Art. 13
Abs. 1 neue VO 2021/821).                                                   Tel.-Nr.: +49 (0)6196 908-0
                                                                            E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de
d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten
Art. 27 Abs. 2 neue VO 2021/821 regelt die Aufzeichnungs-                   5.    Genehmigungspflichten                 für
und Aufbewahrungspflichten der Erbringer von                                      Vermittlungstätigkeiten – Art. 6 neue VO
technischer Unterstützung. Die Erbringer technischer                              2021/821
Unterstützung müssen Aufzeichnungen über die von
                                                                                                             neue VO                  alte VO
ihnen erbrachte technische Unterstützung führen, damit
                                                                                                             2021/821                428/2009
auf Verlangen Nachweise über folgende Punkte erbracht                        Genehmigungspflichten       Art. 6 Abs. 1,          Art. 5 Abs. 1,
werden können:                                                               für                         Abs. 2                  Abs. 2
                                                                             Vermittlungstätigkeiten
                                                                             Definition von              Art. 2 Nr. 7            Art. 2 Nr. 5
 Beschreibung der Güter, die Gegenstand                         der         Vermittlungstätigkeiten
  technischen Unterstützung waren,                                           Definition des              Art. 2 Nr. 8            Art. 2 Nr. 6
                                                                             Vermittlers
                                                                             Für die Erteilung von       Art. 13 Abs. 1          Art. 10 Abs. 1
 Zeitraum, in dem die technische Unterstützung                              Genehmigungen für
  erbracht wurde,                                                            Vermittlungstätigkeiten
                                                                             zuständige Behörde

2   Technische Unterstützung
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)                                                                 15

a. Vermittlungstätigkeit                                        c. Zuständige Behörde
Mit     der     neuen       VO 2021/821      werden     die     Zuständig für die Erteilung einer Genehmigung für
Genehmigungspflichten für Vermittlungstätigkeiten               Vermittlungstätigkeiten ist der Mitgliedstaat, in dem der
ausgeweitet. Der Begriff der Vermittlungstätigkeit wird in      Erbringer ansässig oder niedergelassen ist. Nur wenn der
Art. 2 Nr. 7 neue VO 2021/821 definiert; er entspricht der      Erbringer nicht in der Union ansässig oder niedergelassen
Definition in Art. 2 Nr. 5 alte VO 428/2009. Der Definition     ist, wird die Genehmigung von dem Mitgliedstaat erteilt,
können drei klassische Fallkonstellationen entnommen            von dem aus die Vermittlungstätigkeit erbracht werden
werden:                                                         soll (Art. 13 Abs. 1 neue VO 2021/821).

1. Lieferung von Dual-Use-Gütern von einem Drittland            d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten
   in ein anderes Drittland auf Veranlassung einer Person                                   neue VO            alte VO
   im Zollgebiet der EU;                                                                    2021/821          428/2009
                                                                 Aufzeichnungspflicht   Art. 27 Abs. 2    Art. 20 Abs. 2
2. Abschluss eines Vertrags, der die Lieferung von Dual-         Aufbewahrungsfrist     Art. 27 Abs. 3    Art. 20 Abs. 3
   Use-Gütern von einem Drittland in ein anderes
   Drittland zum Gegenstand, durch eine Person im               Art. 27 Abs. 2 neue VO 2021/821 regelt die Aufzeichnungs-
   Zollgebiet der EU;                                           und Aufbewahrungspflichten von Vermittlern. Die
                                                                Vermittler        müssen      Aufzeichnungen         über
3. Aushandeln oder Herbeiführen eines Vertrags, der die         Vermittlungstätigkeiten führen, damit auf Verlangen
   Lieferung von Dual-Use-Gütern von einem Drittland            Nachweise über folgende Punkte erbracht werden
   in ein anderes Drittland zum Gegenstand hat, durch           können:
   eine selbst am Vertrag nicht beteiligte Person im
   Zollgebiet der EU.                                            Beschreibung der Güter, die            Gegenstand        der
                                                                  Vermittlungstätigkeit waren,
Eine         Vermittlungstätigkeit           ist     nur
genehmigungsbedürftig, wenn sie sich auf in Anhang I der         Zeitraum, in dem die Vermittlungstätigkeit erbracht
neuen VO 2021/821 gelistete Güter bezieht und die Güter           wurde,
für eine der in Artikel 4 Abs. 1 neue VO 2021/821
genannten Verwendungen bestimmt sind. Art. 4 Abs. 1              Bestimmungsziel       der      Güter     bzw.       der
neue VO 2021/821 schließt aufgrund der geänderten                 Vermittlungstätigkeit und sonstige Länder, auf die sich
Systematik künftig neben einer Verwendung im                      die Vermittlungstätigkeit erstreckt hat.
Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen /
Flugträgern (lit. a) auch die militärische Endverwendung        Die Aufzeichnungen sind nach Ende des Kalenderjahres,
im Waffenembargoland (lit. b) sowie die Verwendung als          in dem die Vermittlungstätigkeit erfolgt ist, mindestens
Bestandteil oder Komponente eines gelisteten                    fünf Jahre lang aufzubewahren und müssen dem BAFA
Rüstungsguts, welches ohne gültige Genehmigung                  auf Verlangen vorgelegt werden.
ausgeführt wurde (lit. c), ein.
                                                                Kontakt
b. Antragsteller
                                                                Bei Fragen zu Art. 6 neue VO 2021/821 wenden Sie sich
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine             bitte an das Referat 211.
Vermittlungstätigkeit ist durch den Vermittler zu stellen.
Der Begriff des Vermittlers wird in Art. 2 Nr. 8 neue           Tel.-Nr.: +49 (0)6196 908-0
VO 2021/821 definiert. Vermittler ist hiernach jede             E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de
Person, die vom Zollgebiet der Union aus
Vermittlungstätigkeiten bezüglich des Gebiets eines
Drittlandes erbringt. Die neue VO 2021/821 verlangt
anders als die alte VO 428/2009 nicht (vgl. Art. 2 Nr. 6 alte
VO 428/2009), dass der Vermittler im Zollgebiet der Union
ansässig oder niedergelassen ist; er kann sich also auch nur
vorübergehend dort aufhalten.
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