Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)
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Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 2 Inhalt Inhalt .......................................................................................................................................................................................................................................... 2 I. Einleitung ...................................................................................................................................................................................................................... 4 II. Inkrafttreten der Verordnung und maßgebliche Entscheidungsgrundlage .................................................................................... 5 III. Verbote und Genehmigungspflichten .............................................................................................................................................................. 6 1. Genehmigungspflichten für die Ausfuhr gelisteter Güter ............................................................................................................. 6 a. Ausfuhr von Anhang I-Gütern ........................................................................................................................................................ 6 b. Antragsteller / Ausführer ................................................................................................................................................................... 6 c. Zuständige Genehmigungsbehörde .............................................................................................................................................. 7 d. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ....................................................................................................................... 7 2. Genehmigungspflichten für die Verbringung gelisteter Güter ................................................................................................... 8 a. Verbringung von Anhang I und Anhang IV-Gütern .............................................................................................................. 8 b. Antragsteller / Verbringer ................................................................................................................................................................. 8 c. Zuständige Genehmigungsbehörde .............................................................................................................................................. 8 d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten...................................................................................................................................... 8 3. Genehmigungspflichten für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter (sog. Catch-All-Kontrollen)........................................ 8 a. Bekannte Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter – Art. 4 neue VO 2021/821 ................................ 9 b. Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter für digitale Überwachung – Art. 5 neue VO 2021/821 ....................................................................................................................................................................................................................... 9 (1) Güter für digitale Überwachung ....................................................................................................................................... 10 (2) Sensible Verwendung ............................................................................................................................................................. 10 (3) Kenntnis des Ausführers und seine Sorgfaltspflicht ................................................................................................ 11 (4) Antragsteller, zuständige Behörde und Hinweis- und Aufbewahrungspflichten ....................................... 12 c. Genehmigungstatbestand für in einem anderen Mitgliedstaat gelistete Güter – Art. 10 neue VO 2021/821 .................................................................................................................................................................................................................... 12 4. Genehmigungspflichten für Technische Unterstützung – Art. 8 neue VO 2021/821 ..................................................... 13 a. Erbringung technischer Unterstützung ................................................................................................................................... 13 b. Antragsteller ......................................................................................................................................................................................... 14 c. Zuständige Behörde .......................................................................................................................................................................... 14 d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten................................................................................................................................... 14 5. Genehmigungspflichten für Vermittlungstätigkeiten – Art. 6 neue VO 2021/821 .......................................................... 14 a. Vermittlungstätigkeit ....................................................................................................................................................................... 15 b. Antragsteller ......................................................................................................................................................................................... 15 c. Zuständige Behörde .......................................................................................................................................................................... 15 d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten................................................................................................................................... 15 6. Verbote und Genehmigungspflichten für Durchfuhren – Art. 7 neue VO 2021/821...................................................... 16 a. Rechtsgrundlage für ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht ................................................................................ 16 b. Begriff der Durchfuhr ....................................................................................................................................................................... 16 c. Adressat einer Genehmigungspflicht ........................................................................................................................................ 16 d. Zuständige Behörde .......................................................................................................................................................................... 16 7. Genehmigungskriterien – Art. 15 neue VO 2021/821 ................................................................................................................... 16
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 3 8. Genehmigungsformen – Art. 12 neue VO 2021/821 ..................................................................................................................... 17 a. Allgemeine Genehmigung EU007 ............................................................................................................................................... 17 b. Allgemeine Genehmigung EU008 ............................................................................................................................................... 18 9. Genehmigung für Großprojekte ............................................................................................................................................................ 18 10. Interne Compliance Programme (ICP) ................................................................................................................................................ 18 11. Transparenz / Jahresbericht der Kommission ................................................................................................................................. 19 IV. Kontakt ........................................................................................................................................................................................................................ 20 Impressum ............................................................................................................................................................................................................................ 21 Gender-Neutralität Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt alle möglichen Formen der Personenbezeichnung gleichberechtigt ein.
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 4 I. Einleitung Am 9. September 2021 tritt die neue EU-Dual-Use- dann unterbunden werden, wenn die Güter für eine Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) in Kraft (im militärische Endverwendung im Waffenembargoland Folgenden: neue VO 2021/821; EU-Dual-Use-VO). Sie bestimmt sind. ersetzt die bisherige EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009; im Folgenden: alte Die Allgemeinen Genehmigungen der Union EU001 bis VO 428/2009; EG-Dual-Use-VO) aus dem Jahr 2009. EU006 bestehen auch unter der neuen EU-Dual-Use- Verordnung fort. Hinzu treten zwei neue Allgemeine Der neuen Verordnung sind mehrjährige Verhandlungen Genehmigungen, die EU007 und die EU008. Die EU007 zwischen Rat, Kommission und Europäischen Parlament genehmigt den konzerninternen Transfer von Software vorangegangen. Diese konnten im November 2020 unter und Technologie zur gewerblichen Produktentwicklung. deutscher Ratspräsidentschaft zu einem Abschluss Die EU008 betrifft die Ausfuhr von Gütern der gebracht werden. Verschlüsselung. Mit der neuen Verordnung tritt insbesondere der Schutz Das vorliegende Merkblatt dient dazu, die Ausführer mit der Menschenrechte verstärkter in den Fokus der der ab dem 9. September 2021 geltenden Rechtslage Exportkontrolle. So führt die Verordnung vertraut zu machen. Es ist rechtlich nicht verbindlich und Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von bestimmten erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird Gütern für digitale Überwachung ein, sofern diese im zudem darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsbehörden Empfangsland für schwerwiegende und Gerichte bei der Auslegung der Vorschriften zu einer Menschenrechtsverletzungen verwendet werden sollen anderen Einschätzung gelangen können. (vgl. Art. 5 neue VO 2021/821). Diese neu geschaffene Catch-All-Vorschrift geht mit einem verstärkten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einher, welcher es ermöglichen soll, eine öffentlich zugängliche Liste mit Gütern und ggf. Empfangsländern zu erstellen, für die im Einzelfall eine besonders sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen des Art. 5 neue VO 2021/821 erfolgen soll. Darüber hinaus sieht die Verordnung mehr Transparenzpflichten der Mitgliedstaaten vor. Die im Jahresbericht der Kommission veröffentlichten Informationen werden ausgeweitet (Art. 26 Abs. 2 neue VO 2021/821). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Güter für digitale Überwachung. Selbstverständlich wird aber auch künftig den berechtigten Interessen der Ausführer am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen. Eine Auflistung einzelner Genehmigungen soll nicht erfolgen. Die technische Unterstützung, die bisher in den §§ 49 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) rein national geregelt war, wird – soweit sie einen Bezug zu Gütern des Anhangs I der neuen VO 2021/821 aufweist – künftig in der neuen VO 2021/821 geregelt und damit in ihren Grundzügen unionsrechtlich harmonisiert (vgl. Art. 8 neue VO 2021/821). Die EU-Regelung wird auch weiterhin durch die nationalen Vorschriften in §§ 49 ff. AWV flankiert. Verschärft wird die Kontrolle von Vermittlungstätigkeiten (vgl. Art. 6 neue VO 2021/821) und Durchfuhren (vgl. Art. 7 neue VO 2021/821). Sie können künftig nicht nur im Falle von proliferationsrelevanten Verwendungen, sondern auch
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 5 II. Inkrafttreten der Verordnung und maßgebliche Entscheidungsgrundlage Die neue VO 2021/821 tritt am 9. September 2021 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen VO 2021/821 wird die alte VO 428/2009 aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass Ausfuhranträge, die ab dem 9. September 2021 gestellt werden, auf der Grundlage der neuen VO 2021/821 beschieden werden. Für Ausfuhranträge, die vor dem 9. September 2021 gestellt wurden, gelten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der alten VO 428/2009 (vgl. Art. 31 neue VO 2021/821), d. h. diese Ausfuhranträge werden grundsätzlich auch dann auf der Grundlage der alten VO 428/2009 beschieden, wenn die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erst nach Inkrafttreten der neuen VO 2021/821 getroffen wird. Bereits vor dem 9. September 2021 erteilte Ausfuhrgenehmigungen sowie Auskünfte zur Güterliste gelten fort. Eine Neubeantragung ist nicht erforderlich. Auch vor dem 9. September 2021 erteilte Nullbescheide gelten grundsätzlich fort. Bitte beachten Sie, dass sich diese nicht auf den Art. 5 neue VO 2021/821 beziehen. Sollte sich Ihr Ausfuhrvorhaben auf ein Gut für digitale Überwachung im Sinne des Art. 2 Abs. 20 neue VO 2021/821 beziehen, sollten Sie das Vorhaben mit Blick auf Art. 5 neue VO 2021/821 nochmals prüfen. Hinweis: Bitte beachten Sie zur Auslegung des Art. 5 neue VO 2021/821 auch das „Merkblatt zum Art. 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)“ unter www.bafa.de.
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 6 III. Verbote und Genehmigungspflichten 1. Genehmigungspflichten für die Ausfuhr Verweise auf den Unionszollkodex (Verordnung (EU) gelisteter Güter Nr. 952/2013) ersetzt. Mit der neuen VO 2021/821 bestehen die Im Zuge dessen wurde zudem klargestellt, dass auch die Genehmigungspflichten für Ausfuhren von gelisteten vorübergehende Ausfuhr in der passiven Veredelung Gütern unverändert fort. (Art. 259 Unionszollkodex) eine Ausfuhr im Sinne der neuen VO 2021/821 darstellt (Art. 2 Nr. 2 lit. c) neue a. Ausfuhr von Anhang I-Gütern VO 2021/821). neue VO alte VO 428/2009 2021/821 Zudem wurde die Abgrenzung zur Durchfuhr präzisiert. Genehmigungspflicht Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Nach Art. 2 Nr. 2 lit. b) neue VO 2021/821 handelt es sich für die Ausfuhr von um eine Ausfuhr und nicht um eine Durchfuhr, wenn eine Anhang I-Gütern Summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, weil im Definition der Art. 2 Nr. 2 Art. 2 Nr. 2 Ausfuhr Zollgebiet der Union ein Destinationswechsel stattgefunden hat. Ein Destinationswechsel liegt vor, Gemäß Art. 3 Abs. 1 neue VO 2021/821 ist die Ausfuhr der wenn der Empfänger oder das Bestimmungsland, welches in Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter in Länder im Rahmen der Zollabwicklung bei Eingang in das außerhalb des Zollgebiets der Union (sog. Drittländer) Zollgebiet der Union benannt worden ist, abgeändert genehmigungspflichtig. Dies entspricht der bisherigen wird, während sich die Nichtunionswaren im Zollgebiet Rechtslage unter der alten VO 428/2009. der Union befinden. Kurz gesagt, liegt ein Destinationswechsel vor, wenn die Angaben zum Auch die Liste der von Anhang I erfassten Güter wird Empfänger oder Bestimmungsland in der Summarischen durch die neue Verordnung nicht verändert; die neue Ausgangsanmeldung von den Angaben hierzu in der Verordnung beinhaltet Anhang I in der Fassung der Summarischen Eingangsanmeldung abweichen. derzeit gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 vom 7. Oktober 2020. Im Rahmen der sprachjuristischen b. Antragsteller / Ausführer Prüfung der Neufassung der Verordnung durch das neue VO alte VO Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union 2021/821 428/2009 wurden lediglich kleinere sprachliche Anpassungen Definition des Art. 2 Nr. 3 Art. 2 Nr. 3 vorgenommen. Ausführers Die Kommission bleibt auch künftig befugt, Anhang I Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind mittels Delegiertem Rechtsakt zu ändern (Art. 17 Abs. 1 durch den Ausführer zu stellen. Der Ausführer wird in neue VO 2021/821). Eine Anpassung des Anhang I an die Art. 2 Nr. 3 neue VO 2021/821 definiert. Hiernach ist auch Beschlüsse der internationalen Nichtverbreitungsregime künftig grundsätzlich diejenige Person Ausführer, die und Exportkontrollvereinbarungen wird auch künftig Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über einmal jährlich vorgenommen werden.1 die Ausfuhr bestimmt (sog. Geschäftsherrenmodell) bzw. diejenige Person, die Software oder Technologie in Der Begriff der Ausfuhr wird in Art. 2 Nr. 2 neue elektronischer Form Personen außerhalb des Zollgebiets VO 2021/821 definiert. Die gegenüber der Definition in der Union bereitstellt (sog. Bereitstellungsvariante). Art. 2 Nr. 2 alte VO 428/2009 vorgenommenen Änderungen sind redaktioneller bzw. klarstellender Natur Änderungen im Detail und haben keine materiellen Änderungen auf die genehmigungspflichtigen Ausfuhren. Art. 2 Nr. 3 lit. a) neue VO 2021/821 stellt künftig nicht mehr darauf ab, für wen die Ausfuhranmeldung Änderungen im Detail abgegeben wird, sondern allein darauf, wer zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des In Art. 2 Nr. 2 neue VO 2021/821 wurden die Verweise auf Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der den Gemeinschaftszollkodex (Verordnung (EWG) Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Nr. 2913/92), der seit 2016 nicht mehr in Kraft ist, durch Dies entspricht der bisherigen Auslegung und Praxis des BAFA und verdeutlicht, dass der zollrechtliche und 1 Nähere Informationen zu den jährlichen Anpassungen der Güterlisten finden Sie auf unserer Internetseite unter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Güterlisten.
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 7 exportkontrollrechtliche Ausführer nicht d. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten personenidentisch sein müssen. neue VO alte VO 2021/821 428/2009 Neu eingefügt wurde Art. 2 Nr. 3 lit. c) neue VO 2021/821. Aufzeichnungspflicht Art. 27 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Hiernach ist auch jede natürliche Person Ausführer, die Aufbewahrungspflicht Art. 27 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 zur Ausfuhr bestimmte Güter in ihrem persönlichen Gepäck mit sich führt. Diese Regelung findet lediglich auf Art. 27 neue VO 2021/821 regelt die Aufzeichnungs- und Privatpersonen Anwendung (vgl. Art. 1 Nr. 19 lit. b) des Aufbewahrungspflichten des Ausführers. Gemäß Art. 27 Delegierten Rechtsakts (EU) 2015/2446). So fällt z. B. die Abs. 1 neue VO 2021/821 müssen Ausführer auch künftig Mitnahme eines Firmenlaptops, auf dem sich gelistete ausführliche Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren Technologie befindet, nicht unter diese Regelung. In führen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere dieser Konstellation ist auch künftig das Unternehmen, Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, bei der die Person beschäftigt ist, als Ausführer anzusehen. Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, Die Regelung in lit. c) entspricht der bisherigen anhand deren Folgendes festgestellt werden kann: Verwaltungspraxis des BAFA und ist mit keinen Änderungen verbunden. (a) eine Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, c. Zuständige Genehmigungsbehörde (b) die Menge dieser Güter mit doppeltem neue VO alte VO Verwendungszweck, 2021/821 428/2009 Für die Erteilung von Art. 12 Abs. 2 Art. 9 Abs. 2 S. 1 Ausfuhrgenehmigungen (c) Name und Anschrift des Ausführers und des zuständige Behörde Empfängers, Ausfuhrgenehmigungen sind auch künftig in dem (d) soweit bekannt, die Endverwendung und der Mitgliedstaat zu beantragen, in dem der Ausführer Endverwender der Güter mit doppeltem ansässig oder niedergelassen ist (Art. 12 Abs. 2 S. 1 neue Verwendungszweck. VO 2021/821 – sog. Niederlassungsprinzip). Die vorgenannten Aufzeichnungspflichten des Lediglich dann, wenn der Ausführer nicht im Zollgebiet Ausführers entsprechen den bisherigen Regelungen (vgl. der Union ansässig oder niedergelassen, ist der Art. 20 Abs. 1 VO 428/2009). Genehmigungsantrag in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem sich die Güter befinden (Art. 12 Abs. 2 S. 2 neue Zu beachten ist allerdings, dass die VO 2021/821 – sog. Belegenheitsprinzip). Aufbewahrungspflichten gegenüber der alten VO 428/2009 verlängert wurden. Die Aufzeichnungen Gemäß der Ausfuhrdefinition in Art. 2 Nr. 2 neue und Papiere sind künftig nicht mehr nur drei, sondern VO 2021/821 ist eine Person im Drittland nur in fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende Ausnahmefällen als Ausführer anzusehen. Dies folgt aus des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist (Art. 27 der in Art. 2 Nr. 2 S. 2 neue VO 2021/821 geregelten Abs. 3 neue VO 2021/821; zuvor: Art. 20 Abs. 3 alte Fiktion. Dieser Fiktionsregelung zufolge ist stets die im VO 428/2009). Die Unterlagen müssen auf Verlangen der Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene am zuständigen Behörde vorgelegt werden. Ausfuhrvorgang beteiligte Person als Ausführer anzusehen; dies gilt auch wenn die Verfügungsrechte über Hinweis: die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zustehen. Bitte beachten Sie die verlängerten Lediglich wenn keine in der Union ansässige oder Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit niedergelassene Person an einem Ausfuhrvorgang Ausfuhren. Aufzeichnungen und Papiere sind künftig fünf beteiligt ist, kann im Ausnahmefall eine im Drittland Jahre aufzubewahren. ansässige oder niedergelassene Person Ausführer sein. Diese Person muss den Genehmigungsantrag in Papierform im BAFA einreichen, da nur inländische Ausführer Zugang zum ELAN-K2 Ausfuhr-System haben. Bei Fragen zur Antragstellung in dieser Ausnahmesituation wenden Sie sich bitte an Ref. 216. Tel.-Nr.: +49 (0)6196 908-0 E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 8 2. Genehmigungspflichten für die Verbringung Hinweis: gelisteter Güter Das Belegenheitsprinzip gilt nur für Verbringungen a. Verbringung von Anhang I und Anhang IV-Gütern innerhalb des Zollgebiets der EU. Werden Anhang IV- neue VO alte VO Güter in ein Drittland ausgeführt, findet das 2021/821 428/2009 Niederlassungsprinzip Anwendung. Der Antrag auf Genehmigungspflicht Art. 11 Abs. 1 S. 1 Art. 22 Abs. 1 S. 1 Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist folglich in dem für die Verbringung von Anhang IV-Gütern Mitgliedstaat zu beantragen, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist. Die Verbringung von in Anhang I gelisteten Dual-Use- Gütern innerhalb des Zollgebiets der Union bedarf auch d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten nach der neuen Verordnung grundsätzlich keiner neue VO alte VO Genehmigung. Eine Genehmigungspflicht besteht 2021/821 428/2009 lediglich für die Verbringung der in Anhang IV der Hinweispflicht bei Art. 11 Abs. 9 Art. 22 Abs. 10 Verordnung aufgeführten Güter (Art. 11 Abs. 1 S. 1 neue Verbringungen von Anhang I-Gütern VO 2021/821; vormals Art. 22 Abs. 1 S. 1 alte VO 428/2009). Aufbewahrungspflicht Art. 27 Abs. 4 Art. 22 Abs. 8 Anhang IV beinhaltet wie gehabt eine Teilmenge der Güter des Anhangs I, die als besonders sensibel angesehen Bei der Verbringung von Gütern des Anhangs I innerhalb wird. Der Umfang der in Anhang IV aufgeführten Güter des Zollgebiets der Union ist auch künftig in den wird durch die neue VO 2021/821 nicht geändert. Die einschlägigen Geschäftspapieren (z. B. Kaufvertrag, Dual-Use-Verordnung beinhaltet Anhang IV in der Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige) Fassung der derzeit gültigen Delegierten Verordnung (EU) ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Güter bei der 2020/1749 vom 7. Oktober 2020. Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union einer Kontrolle unterliegen (Art. 11 Abs. 9 neue VO 2021/821; vormals b. Antragsteller / Verbringer Art. 22 Abs. 10 alte VO 428/2009). Die Papiere und Anträge auf Erteilung einer Verbringungsgenehmigung Aufzeichnungen zur Verbringung sind nach Ende des sind durch den Verbringer zu stellen. Auch die neue Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden VO 2021/821 enthält keine Definition für den Begriff hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der „Verbringer“; entsprechend der bisherigen Praxis wird der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem diese Begriff jedoch analog dem Ausführerbegriff ausgelegt. Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen Hiernach ist grundsätzlich diejenige Person Verbringer, (Art. 27 Abs. 4 neue VO 2021/821; vormals Art. 22 Abs. 8 die Vertragspartner des Empfängers in einem anderen alte VO 428/2009). Die Aufbewahrungsfristen für die Mitgliedstaat der Union ist und über die Verbringung Verbringung wurden folglich – anders als die für die bestimmt (sog. Geschäftsherrenmodell) bzw. diejenige Ausfuhr – nicht verlängert. Person, die Software oder Technologie in elektronischer Form Personen in einem anderen Mitgliedstaat der Union 3. Genehmigungspflichten für die Ausfuhr bereitstellt (sog. Bereitstellungsvariante). nicht gelisteter Güter (sog. Catch-All- Kontrollen) c. Zuständige Genehmigungsbehörde Mit der neuen VO 2021/821 werden in Art. 5 und Art. 10 neue VO alte VO zwei weitere Vorschriften zur verwendungsbezogenen 2021/821 428/2009 Für die Erteilung von Kontrolle von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern Art. 11 Abs. 3 Art. 22 Abs. 3 Verbringungsgenehmigungen eingeführt. Die Vorschriften treten neben die Tatbestände zuständige Behörde des bisherigen Art. 4 alte VO 428/2009, die auch unter der neuen VO 2021/821 fortbestehen. Genehmigungen für die Verbringung von Anhang IV- Gütern innerhalb der Union sind auch künftig in dem Mitgliedstaat zu beantragen, aus dem die Güter verbracht werden (Art. 11 Abs. 3 neue VO 2021/821). Hier gilt also nach wie vor das sog. Belegenheitsprinzip.
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 9 a. Bekannte Genehmigungstatbestände für nicht gelistete b. Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter für Güter – Art. 4 neue VO 2021/821 digitale Überwachung – Art. 5 neue VO 2021/821 neue VO alte VO Hinweis: 2021/821 428/2009 Verwendung i. Z. m. Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Massenvernichtungswaffen lit. a) Bitte beachten Sie zur Auslegung des Art. 5 neue und Flugkörper VO 2021/821 auch das „Merkblatt zum Art. 5 der neuen Militärische Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)“ Endverwendung im lit. b) Waffenembargoland unter www.bafa.de. Einbau in rechtswidrig Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 3 ausgeführtes Rüstungsgut lit. c) Unterrichtungspflicht bei Art. 4 Abs. 2 Art. 4 Abs. 4 neue VO alte VO Kenntnis des Ausführers 2021/821 428/2009 Genehmigungspflichten Art. 5 Neu! Keine für die Ausfuhr nicht Entsprechung in Die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 alte VO 428/2009 geregelten gelisteter Güter für alter VO Tatbestände zur Kontrolle von nicht gelisteten Gütern digitale Überwachung 428/2009. Definition von Gütern Art. 2 Nr. 20, Neu! Keine wurden in Art. 4 Abs. 1 lit. a bis c) VO 2021/821 für digitale Erwägungsgrund Entsprechung in übernommen und beziehen sich wie bislang auf folgende Überwachung Nr. 8 alter VO Endverwendungen: 428/2009. Verwendung im Zusammenhang mit Mit der neuen VO 2021/821 wird in Art. 5 ein neuer Catch- Massenvernichtungswaffen und Flugkörpern (Art. 4 All-Tatbestand für nicht gelistete Güter für digitale Abs. 1 lit. a) neue VO 2021/821; vorher: Art. 4 Abs. 1 alte Überwachung – sog. cyber-surveillance items – eingeführt. VO 428/2009) Die alte VO 428/2009 beinhaltete keinen vergleichbaren Genehmigungstatbestand. militärische Endverwendung im Waffenembargoland (Art. 4 Abs. 1 lit. b) neue VO 2021/821; vorher: Art. 4 Gemäß Art. 5 Abs. 1 neue VO 2021/821 ist die Ausfuhr von Abs. 2 alte VO 428/2009) bestimmten nicht gelisteten Gütern für digitale Überwachung genehmigungspflichtig, wenn der Verwendung als Bestandteil oder Komponente eines Ausführer von der zuständigen Behörde darüber gelisteten Rüstungsguts, welches ohne gültige unterrichtet worden ist, dass die Güter zur Verwendung Genehmigung ausgeführt wurde (Art. 4 Abs. 1 lit. c) im Zusammenhang mit interner Repression, neue VO 2021/821; vorher: Art. 4 Abs. 3 alte schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte VO 428/2009). oder schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bei der Anwendung der vorgenannten Art. 5 Abs. 2 neue VO 2021/821 ergänzt analog Art. 4 Genehmigungstatbestände ergeben sich gegenüber der Abs. 2, dass der Ausführer bei aufgrund der Anwendung alten VO 428/2009 keine Änderungen. Auch die seiner Sorgfaltspflicht erlangten eigener Kenntnis über Verpflichtung des Ausführers, bei Kenntnis von einer eine sensitive Verwendung im vorgenannten Sinne die sensiblen Endverwendung das BAFA zu unterrichten, Behörde zu informieren hat; diese entscheidet sodann bleibt bestehen (Art. 4 Abs. 2 neue VO 2021/821). über eine etwaige Genehmigungspflicht. Hinweis: Die Definition des Waffenembargos wurde inhaltsgleich von Art. 4 Abs. 2 alte VO 428/2009 in Art. 2 Nr. 19 neue VO 2021/821 überführt. Für den Ausführerbegriff, die zuständige Behörde sowie die Hinweis- und Aufbewahrungspflichten gelten die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit den Genehmigungspflichten für die Ausfuhr gelisteter Güter entsprechend (vgl. Abschnitte III.1.b-d dieses Merkblatts).
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 10 Prüfungsschema Systemen verdeckt zu überwachen. Der Erwägungsgrund Art. 5 Abs. 1 neue VO Art. 5 Abs. 2 neue VO stellt ferner klar: Güter, die für rein kommerzielle 2021/821 2021/821 Anwendungen wie etwa Rechnungsstellung, Marketing, Qualitätsdienste, Nutzerzufriedenheit, Netzsicherheit 1. Güter für digitale 1. Güter für digitale Überwachung im Sinne von Überwachung im Sinne von verwendet werden, sollen grundsätzlich nicht von der Art. 2 Nr. 20 VO 2021/821 Art. 2 Nr. 20 VO 2021/821 Definition erfasst werden. 2. Bestimmt sein oder 2. Bestimmt sein bestimmt sein können ganz oder teilweise ganz oder teilweise für eine Verwendung im Hinweis: für eine Verwendung im Zusammenhang mit Zusammenhang mit a) interner Repression a) interner Repression und/oder Nähere Informationen zu den Gütern, die eine und/oder b) schwerwiegenden Genehmigungspflicht nach Art. 5 neue VO 2021/821 b) schwerwiegenden Menschenrechts- unterfallen können, finden Sie im „Merkblatt zum Art. 5 Menschenrechts- verstößen verstößen oder der neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) oder c) schwerwiegenden 2021/821)“ unter www.bafa.de. c) schwerwiegenden Verletzungen des Verletzungen des humanitären humanitären Völkerrechts Hinweis: Völkerrechts 3. Kenntnis des Ausführers 3. Unterrichtung durch die aufgrund von im Rahmen Behörde seiner Sorgfaltspflicht Auch die Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt B 4. Rechtsfolge: erlangten Erkenntnissen der Ausfuhrliste (Anlage AL der AWV) erfasst werden, ist Genehmigungspflicht 4. Rechtsfolge: Unterrichtungspflicht des gemäß Art. 9 Abs. 1 VO 2021/821 i. V. m. § 8 AWV Ausführers, damit BAFA unabhängig von der Verwendung im Einzelfall über die genehmigungspflichtig. Erfolgt die Ausfuhr eines in der Genehmigungspflicht entscheiden kann nationalen Ausfuhrliste aufgeführten Gutes aus dem Inland muss der Ausführer daher nicht zusätzlich prüfen, ob die Güter vom Güterkreis des Art. 5 neue VO 2021/821 (1) Güter für digitale Überwachung erfasst sind. Art. 5 neue VO 2021/821 findet nur auf nicht gelistete Güter für digitale Überwachung Anwendung. Einer Kontrolle nach Art. 5 Abs. 1 neue VO 2021/821 unterfallen nur nicht gelistete Güter für digitale Güter für digitale Überwachung sind in Art. 2 Nr. 20 neue Überwachung. Güter für digitale Überwachung, die von VO 2021/821 wie folgt legal definiert: Anhang I der neuen VO 2021/821 erfasst werden, unterliegen bereits nach Art. 3 Abs. 1 neue VO 2021/821 „Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die einer verwendungsunabhängigen Kontrolle. besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch (2) Sensible Verwendung Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse Eine Genehmigungspflicht besteht nur dann, wenn die von Daten aus Informations- und Güter für digitale Überwachung im konkreten Einzelfall Telekommunikationssystemen zu ermöglichen.“ für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzun- Die Güter müssen also für eine verdeckte Überwachung gen oder schwerwiegenden Verstößen gegen das von natürlichen Personen besonders konstruiert sein. humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bei der Auslegung dieser Definition ist auch Erwägungsgrund Nr. 8 neue VO 2021/821 zu Es kommt bei der Frage des Zusammenhangs auf die berücksichtigen. Nach diesem können insbesondere konkrete Zielausrichtung der Verwendung der Güter im solche Güter erfasst sein, die speziell so konstruiert sind, Einzelfall an. Das rein abstrakte Risiko der dass sie das Eindringen in Informations- und menschenrechtswidrigen Verwendung der Güter ist nicht Telekommunikationssysteme oder eine tiefgreifende maßgeblich. Datenpaketanalyse („deep-packet inspection“) von Informations- und Telekommunikationssysteme Bei der Verwendung von Gütern für digitale ermöglichen, um natürliche Personen durch Überwachung im Zusammenhang mit schwerwiegenden Beobachtung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Menschenrechtsverletzungen können beispielsweise das Daten, einschließlich biometrischer Daten, aus diesen Recht auf Privatsphäre, das Rechts auf Meinungs-,
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 11 Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, die Glaubens- transaktionsbezogenen Screening-Prozesses anhand von und Religionsfreiheit und das Rechts auf güterbezogenen, länderbezogenen und Gleichbehandlung beeinträchtigt werden. Anhaltspunkte endverwenderbezogenen Anhaltspunkten. Dabei sollte für die Frage, unter welchen Voraussetzungen mögliche der Ausführer insbesondere auf sog. Red Flags achten. Red Menschenrechtsverletzungen als schwerwiegend Flags sind ungewöhnliche Umstände, die einen einzustufen sind, können unter anderem der Ziffer 2.6 des Anhaltspunkt dafür liefern können, dass die Güter einer Leitfadens zum Gemeinsamen Standpunkt vom Ausführer nicht bezweckten sensitive Verwendung 2008/944/GASP entnommen werden. zugeführt werden sollen. Darüber hinaus kann die Verwendung derartiger Güter – Empfehlung: Dreistufiger Screening-Prozess zum Beispiel durch die gezielte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten oder 1. Güterbezogenes Oppositionellen – anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, wie der internen 2. Länderbezogenes Screening Repression in Form von Folter oder anderen grausamen, 3. Endverwenderbezogenes unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen Vorschub leisten. Güter für digitale Überwachung können auch im bewaffneten Konflikt zum Hinweis: Einsatz kommen und zu schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beitragen; so z. B. bei Einzelheiten zum dreistufigen transaktionsbezogenen Cyber-Angriffen gegen die Zivilbevölkerung oder durch Screening-Prozess finden Sie im „Merkblatt zum Art. 5 der das humanitäre Völkerrecht besonders geschützte neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Infrastruktur. 2021/821)“ unter www.bafa.de. (3) Kenntnis des Ausführers und seine Sorgfaltspflicht Auf der Grundlage des in Art. 5 Abs. 5 und 6 neue Erlangt der Ausführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht VO 2021/821 beschriebenen Verfahrens können sich die Kenntnis, dass die zur Ausfuhr bestimmten nicht Mitgliedstaaten darauf einigen, Güter und ggf. gelisteten Güter für digitale Überwachung für eine Empfangsländer in eine im Amtsblatt der Europäischen Verwendung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 neue VO 2021/821 Union, Reihe C, veröffentlichte Liste aufzunehmen, wenn bestimmt sind, muss er gemäß Art. 5 Abs. 2 neue sie übereinstimmend zu der Auffassung gelangt sind, dass VO 2021/821 die Behörde informieren; diese entscheidet entsprechende Ausfuhren besonders sorgfältig auf eine sodann über eine etwaige Genehmigungspflicht. sensible Endverwendung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 neue VO 2021/821 geprüft werden müssen. Die Listung erfolgt Mit dem Begriff „bekannt“ wird ein für die Statuierung nur, wenn alle 27 Mitgliedstaaten dieser positiv verwendungsabhängiger Genehmigungspflichten (sog. zustimmen; das Verschweigen eines Mitgliedstaats ist Catch-All-Vorschriften) typisches Regelungsinstrument nicht ausreichend. verwendet. Dieses findet auch bei Art. 4 neue VO 2021/821 Anwendung. Das Merkmal „bekannt“ ist nur bei positivem Sollte das vom Ausführer auszuführende Gut und ggf. das Wissen bzw. Kenntnis erfüllt, welches strafrechtlich i. S. Empfangsland in der nach Art. 5 Abs. 6 neue VO 2021/821 eines direkten Vorsatzes zu verstehen ist. Das bloße „für im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zu möglich halten“ ist nicht ausreichend, sodass veröffentlichten Liste aufgenommen werden, empfiehlt Eventualvorsätzlichkeit oder gar fahrlässiges Nicht- sich eine besonders sorgfältige Prüfung der Wissen die Unterrichtungspflicht nicht begründen. Voraussetzungen des Art. 5 neue VO 2021/821 durch den Allerdings ist Kenntnis auch dann gegeben, wenn der Ausführer. Ausführer ausreichende Erkenntnisquellen kennt, aus denen er in zumutbarer Weise und ohne besondere Mühe Hinweis: die Erkenntnisse gewinnen kann. Nähere Informationen zu den bestehenden Die in Art. 5 Abs. 2 neue VO 2021/21 genannte Sorgfaltspflichten finden Sie im „Merkblatt zum Art. 5 der Sorgfaltspflicht ist Teil des internen Compliance- neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) Programms (ICP) des Ausführers. Im Rahmen dieser 2021/821)“ unter www.bafa.de. Sorgfaltspflicht empfehlen sich Maßnahmen zur Bewertung der mit der Ausfuhr verbundenen Risiken, wie die Durchführung eines dreistufigen
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 12 (4) Antragsteller, zuständige Behörde und Hinweis- und beinhalten; diese wird von der Kommission stets aktuell Aufbewahrungspflichten gehalten (Art. 9 Abs. 4 S. 2 neue VO 2021/821). Für den Ausführerbegriff, die zuständige Behörde sowie die Hinweis- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 5 Ein Genehmigungserfordernis nach Art. 10 Abs. 1 neue neue VO 2021/821 gelten die obigen Ausführungen im VO 2021/821 besteht nur, wenn das BAFA den Ausführer Zusammenhang mit den Genehmigungspflichten für die unterrichtet und auf diese Weise eine Ausfuhr gelisteter Güter entsprechend (vgl. Abschnitte Genehmigungspflicht konstituiert. Eine III.1.b-d dieses Merkblatts). Unterrichtungspflicht des Ausführers bei eigener Kenntnis vergleichbar Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 neue Kontakt VO 2021/821 besteht nicht. Ausführer müssen die nationalen Listen anderer Mitgliedstaaten daher Bei Fragen zu Art. 5 neue VO 2021/821 wenden Sie sich grundsätzlich nicht kennen; sie müssen aber damit bitte an die Hotline „Artikel 5“: rechnen, dass für Ausfuhren von Gütern, die in der Zusammenstellung im Amtsblatt genannt werden, eine Tel.-Nr.: +49 (0)6196 908-1444 Genehmigungspflicht vom BAFA statuiert wird, wenn Erreichbarkeit: 09:00 bis 15:00 Uhr einer der o. g. sensitiven Verwendungszwecke Montag – Freitag anzunehmen ist. oder Für den Ausführerbegriff, die zuständige Behörde sowie die Hinweis- und Aufbewahrungspflichten im Sinne von E-Mail: Artikel-5@bafa.bund.de Art. 10 neue VO 2021/821 gelten die Ausführungen im Zusammenhang mit den Genehmigungspflichten für die Ausfuhr gelisteter Güter entsprechend (vgl. Abschnitte c. Genehmigungstatbestand für in einem anderen III.1.b-d dieses Merkblatts). Mitgliedstaat gelistete Güter – Art. 10 neue VO 2021/821 Hinweis: neue VO alte VO 2021/821 428/2009 Gemäß Art. 9 Abs. 1 neue VO 2021/821 haben die Genehmigungspflichten Art. 10 Neu! Keine Mitgliedstaaten auch künftig die Möglichkeit, Dual-Use- für in einem anderen Entsprechung in Mitgliedstaat gelistete EG-Dual-Use- Güter, die nicht von Anhang I neuen VO 2021/821 erfasst Dual-Use-Güter Verordnung. werden, national einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Deutschland hat hiervon unter anderem Auf der Grundlage des neu eingefügten Art. 10 neue durch die Güterliste in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste VO 2021/821 kann eine Genehmigungspflicht für die Gebrauch gemacht. Die Ausfuhr der dort aufgeführten Ausfuhr von Gütern statuiert werden, die nicht von Güter ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst sind, aber in genehmigungspflichtig. einem anderen Mitgliedstaat national gelistet sind. Kontakt Die Genehmigungspflicht kann statuiert werden, wenn die Güter im konkreten Einzelfall für Zwecke bestimmt Bei Fragen zu Art. 10 neue VO 2021/821 wenden Sie sich sind oder bestimmt sein können, die im Hinblick auf die bitte an das Referat 211. öffentliche Sicherheit, einschließlich der Verhütung von Terrorakten, oder aus Menschenrechtserwägungen Tel.-Nr.: +49 (0)6196 908-0 bedenklich sind. Die Vorschrift gibt den Mitgliedstaaten E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de ein Instrument an die Hand, insbesondere neuartige Technologien (sog. Emerging Technologies) zu kontrollieren, die nicht unmittelbar in den Regimen oder national durch alle Mitgliedstaaten gelistet werden. Welche Güter in einem anderen Mitgliedstaat national gelistet sind, kann dem Amtsblatt der Europäischen Union entnommen werden. Reihe C des Amtsblatts wird künftig eine Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 13 4. Genehmigungspflichten für Technische Eine Definition der technischen Unterstützung findet sich Unterstützung – Art. 8 neue VO 2021/821 in Art. 2 Nr. 9 neue VO 2021/821; diese stimmt im Wesentlichen mit der Definition in § 2 Abs. 16 neue VO alte VO 2021/821 428/2009 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) überein. Genehmigungspflichten Art. 8 Abs. 1, Neu! Keine für technische Abs. 2 Entsprechung in Der Bezug der technischen Unterstützung zu einem in Unterstützung alten VO 428/2009. Bisher Anhang I der neuen VO 2021/821 gelisteten Gut kann auf ausschließlich unterschiedliche Art und Weise hergestellt werden, z.B. nationale indem ein in Anhang I gelistetes Gut repariert oder Regelungen in gewartet wird, oder auch bei der mündlichen Weitergabe §§ 49 ff. AWV. Definition der Art. 2 Nr. 9 / von in Anhang I der neuen VO 2021/821 gelisteter technischen Technologie. Unterstützung Definition des Art. 2 Nr. 10 / Erbringers technischer Der Erbringer technischer Unterstützung wird in Art. 2 Unterstützung Nr. 10 neue VO 2021/821 legal definiert. Die Definition ist Ausnahmetatbestände Art. 8 Abs. 3 / nicht nur für die Frage des Antragstellers relevant, sondern auch für die Prüfung, ob eine a. Erbringung technischer Unterstützung genehmigungspflichtige technische Unterstützung Mit der neuen VO 2021/821 wird die technische vorliegt. Denn die Vorschrift legt den Erbringungsort, den Unterstützung erstmals in der EU-Dual-Use-VO geregelt. Ort, an dem der Leistungserfolg der technischen Die technische Unterstützung war bisher ausschließlich Unterstützung eintritt, sowie den Adressaten national geregelt (Ausnahme: Embargoverordnungen). genehmigungspflichtiger technischer Unterstützung fest. Die Grundsystematik der Kontrolle Technischer In Zusammenschau mit dem Ausnahmetatbestand des Unterstützung bleibt aber im Wesentlichen unverändert. Art. 8 Abs. 3 lit. a) neue VO 2021/821 ergeben sich folgende Auch die in § 53 AWV enthaltenen Ausnahmen von der Konstellationen, die einer Genehmigungspflicht Genehmigungs- bzw. Unterrichtungspflicht wurden in unterliegen: Art. 8 Abs. 3 neue VO 2021/821 weitgehend übernommen. Prüfungsschema Art. 8 neue VO 2021/821 Nach Artikel 8 Abs. 1 neue VO 2021/821 ist für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern, 1. Erbringung technischer Unterstützung im Sinne von die in Anhang I der neuen VO 2021/821 gelistet sind, eine Art. 2 Nr. 9 neue VO 2021/821 Genehmigung erforderlich, wenn der Erbringer der technischen Unterstützung darüber unterrichtet wurde, 2. Zusammenhang zu einem in Anhang I gelisteten Gut dass die betreffenden Güter für einen der in Art. 4 Abs. 1 neue VO 2021/821 genannten Verwendungszwecke 3. Bestimmt sein oder Bestimmt sein können für eine bestimmt sind oder bestimmt sein können. Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 neue VO 2021/821 Bitte beachten Sie: Art. 4 Abs. 1 neue VO 2021/821 4. Keine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 3 neue VO 2021/821 schließt aufgrund der geänderten Systematik künftig neben einer Verwendung im Zusammenhang mit 5. Unterrichtung durch die zuständigen Behörden / Massenvernichtungswaffen / Flugkörpern (lit. a) auch die Kenntnis des Ausführers militärische Endverwendung im Waffenembargoland (lit. b) sowie die Verwendung als Bestandteil oder Komponente eines gelisteten Rüstungsguts, welches ohne Hinweis: gültige Genehmigung ausgeführt wurde (lit. c), ein. Art. 8 neue VO 2021/821 wird ergänzt durch die §§ 49 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die im Darüber hinaus ist eine Genehmigung auch erforderlich, Wesentlichen unverändert bestehen bleiben. wenn der Ausführer selbst Kenntnis davon hat, dass sich die technische Unterstützung auf Güter bezieht, die für eine Verwendung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 neue VO 2021/821 bestimmt sind (Art. 8 Abs. 2 neue VO 2021/821).
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 14 Kriterien / Ort des Eintritts des Ort der Wohnsitz / Sitz Konstellationen Leistungserfolgs Adressat der TU Leistungserbringung des Erbringers der TU2 TU von der EU aus mit Leistungserfolg im Drittland Zollgebiet der Union weltweit Drittland* alle Adressaten** Art. 2 Nr. 10 lit.a TU im Drittland Drittland* EU Drittland* alle Adressaten** Art. 2 Nr. 10 lit. b TU in der EU Person aus Drittland**, gegenüber Personen die sich vorübergehend aus Drittländern EU EU EU im Zollgebiet der Art. 2 Nr. 10 lit. c Union aufhält * Außer Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich und USA ** Außer solche Personen, die in Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich und USA ansässig sind. b. Antragsteller Bestimmungsziel der technischen Unterstützungen bzw. sonstige Länder, auf die sich die technische Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Unterstützung erstreckt hat. Erbringung technischer Unterstützung ist durch den Erbringer der technischen Unterstützung (Art. 2 Nr. 10 Die Aufzeichnungen sind nach Ende des Kalenderjahres, neue VO 2021/821) zu stellen. in dem die technische Unterstützung erbracht wurde, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und müssen c. Zuständige Behörde dem BAFA auf Verlangen vorgelegt werden. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Mitgliedstaat, in dem der Erbringer ansässig oder Kontakt niedergelassen ist. Nur wenn dieser nicht in der Union ansässig oder niedergelassen ist, wird die Genehmigung Bei Fragen zu Art. 8 neue VO 2021/821 wenden Sie sich von dem Mitgliedstaat erteilt, von dessen Gebiet aus die bitte an das Referat 211. technische Unterstützung erbracht werden soll (Art. 13 Abs. 1 neue VO 2021/821). Tel.-Nr.: +49 (0)6196 908-0 E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten Art. 27 Abs. 2 neue VO 2021/821 regelt die Aufzeichnungs- 5. Genehmigungspflichten für und Aufbewahrungspflichten der Erbringer von Vermittlungstätigkeiten – Art. 6 neue VO technischer Unterstützung. Die Erbringer technischer 2021/821 Unterstützung müssen Aufzeichnungen über die von neue VO alte VO ihnen erbrachte technische Unterstützung führen, damit 2021/821 428/2009 auf Verlangen Nachweise über folgende Punkte erbracht Genehmigungspflichten Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, werden können: für Abs. 2 Abs. 2 Vermittlungstätigkeiten Definition von Art. 2 Nr. 7 Art. 2 Nr. 5 Beschreibung der Güter, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten technischen Unterstützung waren, Definition des Art. 2 Nr. 8 Art. 2 Nr. 6 Vermittlers Für die Erteilung von Art. 13 Abs. 1 Art. 10 Abs. 1 Zeitraum, in dem die technische Unterstützung Genehmigungen für erbracht wurde, Vermittlungstätigkeiten zuständige Behörde 2 Technische Unterstützung
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) 15 a. Vermittlungstätigkeit c. Zuständige Behörde Mit der neuen VO 2021/821 werden die Zuständig für die Erteilung einer Genehmigung für Genehmigungspflichten für Vermittlungstätigkeiten Vermittlungstätigkeiten ist der Mitgliedstaat, in dem der ausgeweitet. Der Begriff der Vermittlungstätigkeit wird in Erbringer ansässig oder niedergelassen ist. Nur wenn der Art. 2 Nr. 7 neue VO 2021/821 definiert; er entspricht der Erbringer nicht in der Union ansässig oder niedergelassen Definition in Art. 2 Nr. 5 alte VO 428/2009. Der Definition ist, wird die Genehmigung von dem Mitgliedstaat erteilt, können drei klassische Fallkonstellationen entnommen von dem aus die Vermittlungstätigkeit erbracht werden werden: soll (Art. 13 Abs. 1 neue VO 2021/821). 1. Lieferung von Dual-Use-Gütern von einem Drittland d. Hinweis- und Aufbewahrungspflichten in ein anderes Drittland auf Veranlassung einer Person neue VO alte VO im Zollgebiet der EU; 2021/821 428/2009 Aufzeichnungspflicht Art. 27 Abs. 2 Art. 20 Abs. 2 2. Abschluss eines Vertrags, der die Lieferung von Dual- Aufbewahrungsfrist Art. 27 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 Use-Gütern von einem Drittland in ein anderes Drittland zum Gegenstand, durch eine Person im Art. 27 Abs. 2 neue VO 2021/821 regelt die Aufzeichnungs- Zollgebiet der EU; und Aufbewahrungspflichten von Vermittlern. Die Vermittler müssen Aufzeichnungen über 3. Aushandeln oder Herbeiführen eines Vertrags, der die Vermittlungstätigkeiten führen, damit auf Verlangen Lieferung von Dual-Use-Gütern von einem Drittland Nachweise über folgende Punkte erbracht werden in ein anderes Drittland zum Gegenstand hat, durch können: eine selbst am Vertrag nicht beteiligte Person im Zollgebiet der EU. Beschreibung der Güter, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeit waren, Eine Vermittlungstätigkeit ist nur genehmigungsbedürftig, wenn sie sich auf in Anhang I der Zeitraum, in dem die Vermittlungstätigkeit erbracht neuen VO 2021/821 gelistete Güter bezieht und die Güter wurde, für eine der in Artikel 4 Abs. 1 neue VO 2021/821 genannten Verwendungen bestimmt sind. Art. 4 Abs. 1 Bestimmungsziel der Güter bzw. der neue VO 2021/821 schließt aufgrund der geänderten Vermittlungstätigkeit und sonstige Länder, auf die sich Systematik künftig neben einer Verwendung im die Vermittlungstätigkeit erstreckt hat. Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen / Flugträgern (lit. a) auch die militärische Endverwendung Die Aufzeichnungen sind nach Ende des Kalenderjahres, im Waffenembargoland (lit. b) sowie die Verwendung als in dem die Vermittlungstätigkeit erfolgt ist, mindestens Bestandteil oder Komponente eines gelisteten fünf Jahre lang aufzubewahren und müssen dem BAFA Rüstungsguts, welches ohne gültige Genehmigung auf Verlangen vorgelegt werden. ausgeführt wurde (lit. c), ein. Kontakt b. Antragsteller Bei Fragen zu Art. 6 neue VO 2021/821 wenden Sie sich Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine bitte an das Referat 211. Vermittlungstätigkeit ist durch den Vermittler zu stellen. Der Begriff des Vermittlers wird in Art. 2 Nr. 8 neue Tel.-Nr.: +49 (0)6196 908-0 VO 2021/821 definiert. Vermittler ist hiernach jede E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de Person, die vom Zollgebiet der Union aus Vermittlungstätigkeiten bezüglich des Gebiets eines Drittlandes erbringt. Die neue VO 2021/821 verlangt anders als die alte VO 428/2009 nicht (vgl. Art. 2 Nr. 6 alte VO 428/2009), dass der Vermittler im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen ist; er kann sich also auch nur vorübergehend dort aufhalten.
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