HANS RUDOLF SPIESS dipl. Bauing. ETH und lic. iur. Präsident der SIA-Kommission 118
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Reformierte SIA-Norm 118 (2013)
Die neuen SIA-Regeln für Bauarbeiten und ihre Bedeutung
Tagung vom 10. April 2013
HANS RUDOLF SPIESS
dipl. Bauing. ETH und lic. iur.
Präsident der SIA-Kommission 118
"Die Ziele, der Verlauf und die Ergebnisse der Reform"
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen
©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht www.baurecht.chNorm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118
Norm SIA 118: 2013 Norm SIA 118: 1977/91
1 DER WERKVERTRAG IM ALLGEMEINEN
11 Grundbegriffe
1 11 Werk
Art. 1
2
Werk ist auch das Ergebnis einer Ausbesserungs-, Umbau- oder Rückbauarbeit. Werk ist auch das Ereignis einer Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeit.
1 12 Werkvertrag
Art. 2
2
Die Bestimmungen der Art. 363–379 OR sind auf den Vertrag anzuwenden, soweit Die Bestimmungen der Art. 363 - 379 OR sind auf den Vertrag anzuwenden, soweit
nicht die Vertragsparteien durch Übernahme dieser Norm oder durch andere Abre- nicht die Vertragspartner durch Übernahme dieser Norm oder durch andere Abre-
den rechtsgültig etwas Abweichendes vereinbaren. den rechtsgültig etwas Abweichendes vereinbaren.
12 Abschluss des Werkvertrages
1 21 Arten des Abschlusses
Art. 3
2
Für grössere Bauarbeiten empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Der Bauherr schreibt Für grössere Bauarbeiten empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Der Bauherr schreibt
die Arbeit aus (Art. 4 ff.), worauf die Unternehmer ihre Angebote (Offerten) einrei- die Arbeit aus (Art. 4 ff.), worauf die Unternehmer ihre Angebote (Offerten) einrei-
chen (Art. 15). Der Bauherr prüft die Angebote (Art. 18). Will er ein Angebot an- chen (Art. 15). Der Bauherr prüft die Angebote (Art. 18). Will er ein Angebot an-
nehmen, so erklärt er die Annahme, indem er die Vergabe der Arbeit mitteilt nehmen, so erklärt er die Annahme, indem er die Vergebung der Arbeit mitteilt (Art.
(Art. 19). 19).
3
Der Bauherr kann sich durch die Bauleitung (Art. 33–35) vertreten lassen. Der Bauherr kann sich durch die Bauleitung (Art. 33 ff.) vertreten lassen.
1 22 Ausschreibung im Allgemeinen
1 221 Begriff, Arten und Verfahren
Art. 4
1
Durch die Ausschreibung richtet der Bauherr gleichzeitig an mehrere Unternehmer Durch die Ausschreibung richtet der Bauherr gleichzeitig an mehrere Unternehmer
die Einladung, ihm auf Grund bestimmter Unterlagen (Art. 7 ff.) ein Angebot die Einladung. ihm auf Grund bestimmter Unterlagen (Art. 7 ff.) ein Angebot
(Art. 15) für die Ausführung einer Bauarbeit einzureichen (Einladung zur Submis- (Art. 15) für die Ausführung einer Bauarbeit einzureichen (Einladung zur Submis-
sion). sion).
3
Richtet sich die Einladung an einen einzigen Unternehmer, so sind die Bestimmun- Mit dem Submissionsverfahren befasst sich im einzelnen die Norm SIA 117 mit
gen dieser Norm über die Ausschreibung sinngemäss anzuwenden. dem Submissionswettbewerb die Ordnung SIA 153. lst der Bauherr ein Gemeinwe-
sen (Bund, Kanton, Gemeinde oder eine andere Person des öffentlichen Rechtes),
so gelten für das Submissionsverfahren die einschlägigen Erlasse (Submissions-
ordnungen), auf welche der Bauherr in den Ausschreibungsunterlagen hinweist.
4
Ist der Bauherr dem öffentlichen Vergaberecht unterstellt, gilt dieses. Richtet sich die Einladung an einen einzigen Unternehmer, so sind die Bestimmun-
gen dieser Norm über die Ausschreibung sinngemäss anzuwenden.
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Norm SIA 118: 2013 Norm SIA 118: 1977/91
1 222 Vorbereitung
Art. 5
2
Vor der Ausschreibung ermittelt der Bauherr die örtlichen Gegebenheiten, insbe- Vor der Ausschreibung ermittelt der Bauherr die örtlichen Gegebenheiten, insbe-
sondere die Beschaffenheit des Baugrundes und der bestehenden Bausubstanz, sondere die Beschaffenheit des Baugrundes, entsprechend den Anforderungen der
entsprechend den Anforderungen der auszuführenden Arbeit; er hält das Ergebnis auszuführenden Arbeit; er hält das Ergebnis vollumfänglich in den Ausschreibungs-
vollumfänglich in den Ausschreibungsunterlagen fest (Art. 7), unter Hinweis auf unterlagen fest (Art. 7), unter Hinweis auf erkannte Vorschriften und Gefahren. Zur
erkannte Vorschriften und Gefahren. Zur Prüfungspflicht des Unternehmers siehe Prüfungspflicht des Unternehmers siehe Art. 25 Abs. 3.
Art. 25 Abs. 3.
3
Zu den örtlichen Gegebenheiten, die der Bauherr zu ermitteln hat, gehören auch Zu den örtlichen Gegebenheiten, die der Bauherr abklärt, gehören auch benach-
benachbarte Bauwerke, Verkehrs- und weitere Anlagen, belastetes Bodenmaterial barte Bauwerke, Verkehrs- und weitere Anlagen, Grundwasservorkommen und
und Altlasten, Grundwasservorkommen und Quellen sowie ober- und unterirdische Quellen sowie ober- und unterirdische Leitungen (wie z. B. für Stark- und Schwach-
Leitungen (wie z.B. für Stark- und Schwachstrom, Gas und Wasser, Erdölprodukte), strom, Gas und Wasser, Erdölprodukte), insofern sie die auszuführende Arbeit
insofern sie die auszuführende Arbeit behindern oder durch diese gefährdet werden behindern oder durch diese gefährdet werden könnten.
könnten.
1 23 Ausschreibungsunterlagen
1 231 Bestandteile und Rangordnung
Art. 7
2
Die Ausschreibungsunterlagen umfassen folgende Bestandteile: Die Ausschreibungsunterlagen umfassen folgende Bestandteile:
1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde (z.B. auch ein Standardformular in der 1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde (z.B. auch ein Standardformular in der
Art von Formular SIA Nr. 1023), worin der Hauptinhalt des vorgesehenen Ver- Art von Formular SIA Nr. 1023), worin der Hauptinhalt des vorgesehenen Ver-
trages unter Einschluss der Vertretungsverhältnisse aufseiten des Bauherrn trages unter Einschluss der Vertretungsverhältnisse auf Seiten des Bauherrn
umschrieben und auf die übrigen Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2 ff.) verwie- umschrieben und auf die übrigen Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2 ff) verwiesen
sen wird, wird.
2. die durch das Bauobjekt bedingten, besonderen Bestimmungen; es sind dies 2. Die durch das Bauobjekt bedingten, besonderen Bestimmungen; es sind dies
Bestimmungen, die sich namentlich ergeben aus der Lage des Bauobjektes, der Bestimmungen, die sich namentlich ergeben aus der Lage des Bauobjektes, der
Beschaffenheit des Baugrundes, dem gewünschten Bauvorgang, den speziellen Beschaffenheit des Baugrundes, dem gewünschten Bauvorgang und der
Anforderungen an die Qualität, an die Organisation und an die Arbeitsabläufe Zweckbestimmung des Werkes; ferner z.B. Angaben über die örtlichen Gege-
(Qualitätsmanagement) und aus der Zweckbestimmung des Werkes; ferner z.B. benheiten (Art. 5), den Baubeginn und die einzuhaltenden Fristen, soweit sie
Angaben über die örtlichen Gegebenheiten (Art. 5), den Baubeginn und die nicht in der Vertragsurkunde enthalten sind, sowie Angaben über die zur Ver-
einzuhaltenden Fristen, soweit sie nicht in der Vertragsurkunde enthalten sind, fügung stehenden Grundstücke und Rechte (Art. 13) und über die Zu- und Ab-
sowie Angaben über die zur Verfügung stehenden Grundstücke und Rechte leitungen (Art. 14)
(Art. 13) und über die Zu- und Ableitungen (Art. 14),
3. Leistungsverzeichnis (Art. 8) oder Baubeschreibung (Art. 12), 3. Leistungsverzeichnis (Art. 8) oder Baubeschreibung (Art. 12)
4. Pläne, 4. Pläne
5. Verzeichnis der nicht durch das Bauobjekt bedingten, allgemeinen Bestimmun- 5. Verzeichnis der nicht durch das Bauobjekt bedingten, allgemeinen Bestimmun-
gen, die für das Angebot und den abzuschliessenden Vertrag gelten sollen. Als gen, die für das Angebot und den abzuschliessenden Vertrag gelten sollen. Als
solche kommen insbesondere in Betracht: solche kommen insbesondere in Betracht:
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Norm SIA 118: 2013 Norm SIA 118: 1977/91
a) Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», a) Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»
b) die übrigen Normen des SIA und die im Einvernehmen mit dem SIA aufge- b) Die übrigen Normen des SIA und die im Einvernehmen mit dem SIA aufge-
stellten Normen anderer Fachverbände, stellten Normen anderer Fachverbände
c) die weiteren Normen anderer Fachverbände. c) Die weiteren Normen anderer Fachverbände.
1 232 Leistungsverzeichnis
Art. 8
2
Das Verzeichnis beschreibt jede Leistung unter Angabe von Materialqualitäten und Das Verzeichnis beschreibt jede Leistung unter Angabe von Materialqualitäten und
voraussichtlichen Mengen; es verweist auf das Bestehen allfälliger objektbedingter voraussichtlichen Mengen; es verweist auf das Bestehen allfälliger objektbedingter
Bestimmungen für ihre Ausführung (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2). Art. 86 Abs. 4 ist zu be- Bestimmungen für ihre Ausführung (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2). Art. 86 Abs. 4 ist zu be-
achten. Für Eventualpositionen gilt Art. 102. achten. Für Eventualpositionen gilt Art. 102.
3
Das Verzeichnis gibt an, nach welcher Preisart (Art. 38–42) die Vergütung des Das Verzeichnis gibt an, nach welcher Preisart (Art. 38 ff.) die Vergütung des Un-
Unternehmers für die einzelnen Leistungen zu berechnen ist. Es ist so einzurichten, ternehmers für die einzelnen Leistungen zu berechnen ist. Es ist so einzurichten,
dass der Unternehmer nur noch die von ihm angebotenen Preise anzugeben hat dass der Unternehmer nur noch die von ihm angebotenen Preise anzugeben hat
und hierfür das Leistungsverzeichnis verwenden kann. und hierfür das Leistungsverzeichnis verwenden kann.
4
Positionen, die nur auf Weisung der Bauleitung ausgeführt werden dürfen, sind
Eventualpositionen. Eventualpositionen, die bei der Ermittlung der Angebotssumme
zu berücksichtigen sind, sind speziell zu bezeichnen.
1 233 Baustelleneinrichtungen, baustellenspezifische Massnahmen und Verpflegung
Art. 9
1
Im Leistungsverzeichnis sind separate Positionen für Baustelleneinrichtungen Im Leistungsverzeichnis sind besondere Positionen für Baustelleneinrichtungen
(Art. 43 und 123), baustellenspezifische Schutzmassnahmen (Art. 103) sowie (Art. 43 Art. 123) und Massnahmen für Unterkunft und Verpflegung der Arbeitneh-
Massnahmen für Unterkunft und Verpflegung der Arbeitnehmer aufzuführen mer aufzuführen (Art. 109). Bei Hochbauten sind für Fassaden- und Putzgerüste
(Art. 109). Separate Positionen sind für Fassaden- und Putzgerüste (Art. 125 besondere Positionen vorzusehen.
Abs. 2) vorzusehen.
2
Bei Arbeiten für den Ausbau von Gebäuden sind die Kosten der in Abs. 1 aufge- Betrifft die Arbeit den Ausbau einer Hochbaute (Baunebengewerbe), so sind die
führten Positionen in die Einheitspreise der Arbeiten einzurechnen, wenn nicht das Kosten der Baustelleneinrichtungen und der Werkzeuge in die Einheitspreise der
Leistungsverzeichnis dafür separate Positionen vorsieht. Für verschliessbare Arbeiten einzurechnen, es sei denn, das Leistungsverzeichnis sehe dafür beson-
Räume, die der Bauherr zur Verfügung stellt und die der Unternehmer unentgeltlich dere Positionen vor. Verschliessbare Räume, die der Bauherr zur Verfügung stellt,
benützen kann, werden keine Benützungskosten in die Einheitspreise eingerechnet. kann der Unternehmer unentgeltlich benützen, weshalb dafür keine Benützungs-
kosten in die Einheitspreise eingerechnet werden.
1 234 Materiallieferungen
Art. 10
1
Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen umfassen, falls nichts ande- Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen umfassen, falls nichts ande-
res bestimmt ist (Abs. 3), die Lieferung aller erforderlichen Materialien (Baustoffe, res bestimmt ist (Abs. 3), die Lieferung aller erforderlichen Materialien (Baustoffe,
Hilfs- und Betriebsstoffe) unter Einschluss elektrischer Energie. Art. 135 Abs. 3 Hilfs- und Betriebsstoffe) unter Einschluss elektrischer Energie. Für das Bauneben-
bleibt vorbehalten. gewerbe ist aber Art. 135 Abs. 3, zu beachten.
1 235 Vergabe einzelner Leistungen an Dritte Vergebung einzelner Leistungen an Dritte
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1 24 Angebot des Unternehmers
1 241 Im Allgemeinen
Art. 15
1
Für die Ausarbeitung und Einreichung des Angebotes gelten die Bestimmungen Für die Ausarbeitung und Einreichung des Angebotes gelten die in Art. 4 Abs. 3
und Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen (Art. 7 ff.). erwähnten Normen und Erlasse.
3
Im Leistungsverzeichnis (Art. 8) oder in der Baubeschreibung (Art. 12) selbst nimmt Im Leistungsverzeichnis (Art. 8) oder in der Baubeschreibung (Art. 12) selbst nimmt
der Unternehmer weder Ergänzungen noch Änderungen vor. Bemerkungen, Vor- der Unternehmer weder Ergänzungen noch Änderungen vor. Bemerkungen, Vor-
schläge (z. B. Varianten) und Ergänzungen zu den Ausschreibungsunterlagen so- schläge (z. B. Varianten) und Ergänzungen reicht er als Beilagen zum Angebot
wie Unternehmervarianten reicht er als Beilage zum Angebot gesondert ein. gesondert ein.
1 25 Prüfung der Angebote
Art. 18
2
Während dieser Zeit gibt der Unternehmer dem Bauherrn auf dessen Verlangen Während dieser Zeit gibt der Unternehmer dem Bauherrn auf dessen Verlangen
zusätzliche Auskünfte. Insbesondere legt er ihm Preisanalysen einzelner wichtiger zusätzliche Auskünfte. Insbesondere legt er ihm Preisanalysen einzelner wichtiger
Preise vor. Diese Analysen werden bei der Festlegung von Nachtragspreisen Preise vor. Diese Analysen werden bei der Festlegung von Nachtragspreisen
(Art. 86–89) mitberücksichtigt. (Art. 86 ff.) mitberücksichtigt.
3
Der Bauherr darf die Angebote inklusive Unternehmervarianten nicht unbefugt ver-
wenden. Er hat namentlich das Urheberrechtsgesetz, das Patentgesetz, das De-
signgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten.
1 28 Rangordnung der Vertragsbestandteile
Art. 21
1
Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile (Art. 20; vergleiche auch Art. 21 Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile (Art. 20; vergleiche auch Art. 21
Abs. 2), so gilt folgende Rangordnung: Abs. 2), so gilt folgende Rangordnung:
– Ist die Vertragsurkunde ausgefertigt und beidseitig unterzeichnet (Art. 20), so – lst die Vertragsurkunde ausgefertigt und beidseitig unterzeichnet (Art. 20), so
geht sie allen übrigen Vertragsbestandteilen vor. geht sie allen übrigen Vertragsbestandteilen vor.
– Das Angebot des Unternehmers mit den zugehörigen Beilagen geht den Aus- – Das Angebot des Unternehmers mit den zugehörigen Beilagen geht den Aus-
schreibungsunterlagen vor. schreibungsunterlagen vor.
– Widersprechen sich einzelne Ausschreibungsunterlagen, so gilt die Rangord- – Widersprechen sich einzelne Ausschreibungsunterlagen, so gilt die Rangord-
nung gemäss Art. 7 Abs. 3 auch dann, wenn diese Unterlagen Bestandteile des nung gemäss Art. 7 Abs. 3 auch dann, wenn diese Unterlagen Bestandteile des
Vertrages geworden sind. Somit bestimmt sich ihr Rang nach folgender Ord- Vertrages geworden sind. Somit bestimmt sich ihr Rang nach folgender Ordnung
nung (Art. 7 Abs. 2): (Art. 7 Abs. 2):
1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde, 1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde
2. durch das Bauobjekt bedingte, besondere Bestimmungen, 2. Durch das Bauobjekt bedingte, besondere Bestimmungen
3. Leistungsverzeichnis oder Baubeschreibung, 3. Leistungsverzeichnis oder Baubeschreibung
4. Pläne, 4. Pläne
5. nicht durch das Bauobjekt bedingte, allgemeine Bestimmungen: 5. Nicht durch das Bauobjekt bedingte, allgemeine Bestimmungen.
a) Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», a) Die Norm SIA 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten"
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Norm SIA 118: 2013 Norm SIA 118: 1977/91
b) die übrigen Normen des SIA und die im Einvernehmen mit dem SIA b) Die übrigen Normen des SIA und die im Einvernehmen mit dem SIA
aufgestellten Normen anderer Fachverbände (vergleiche aber Art.144 aufgestellten Normen anderer Fachverbände (vergleiche aber Art.144
Abs. 5 und Art. 172 Abs. 1 ), Abs. 5 und Art. 172 Abs. 1 )
c) die weiteren Normen anderer Fachverbände. c) Die weiteren Normen anderer Fachverbände.
2
Wurden Angebot oder Ausschreibungsunterlagen vor der Annahme in beidseitigem Wurden Angebot oder Ausschreibungsunterlagen vor der Annahme in beidseitigem
Einvernehmen ergänzt oder sonstwie inhaltlich geändert (z.B. im Falle der An- Einvernehmen ergänzt oder sonstwie inhaltlich geändert, so ist der geänderte lnhalt
nahme einer Unternehmervariante), so ist der geänderte Inhalt dieser Bestandteile dieser Bestandteile massgebend.
massgebend.
3
Abreden, welche nach dieser Norm in der Vertragsurkunde zu treffen sind (Art. 33 Abreden, welche nach dieser Norm in der Vertragsurkunde zu treffen sind (Art. 33
Abs. 2 und 4, Art. 93 Abs. 2, Art. 113, Art. 172 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1), bleiben Abs. 2 und 4, Art. 93 Abs. 2, Art. 113, Art. 190 Abs. 1), bleiben unwirksam, falls sie
unwirksam, falls sie sich in anderen Vertragsbestandteilen finden. Solange die sich in anderen Vertragsbestandteilen finden. Solange die Vertragsurkunde nicht
Vertragsurkunde nicht beidseitig unterzeichnet ist, gilt in diesem Zusammenhang beidseitig unterzeichnet ist, gilt in diesem Zusammenhang der Text der vorgesehe-
der Text der vorgesehenen Vertragsurkunde (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1) als Vertragsur- nen Vertragsurkunde (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1) als Vertragsurkunde.
kunde.
13 Pflichten der Vertragsparteien PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER
1 32 Treuepflicht und Urheberrecht
Art. 24
2
Erhält eine Vertragspartei oder ein von ihr Beauftragter bei der Vorbereitung oder Erhält ein Vertragspartner oder ein Beauftragter bei der Vorbereitung oder Ausfüh-
Ausführung des Werkes Kenntnis von Tatsachen, von denen sie oder er weiss oder rung des Werkes Kenntnis von Tatsachen, von denen er weiss oder nach den Um-
nach den Umständen annehmen muss, dass die andere Vertragspartei oder ein ständen annehmen muss, dass der andere Vertragspartner oder die Bauleitung sie
von ihr Beauftragter sie gegenüber Dritten geheim halten will, so ist sie zu deren gegenüber Dritten geheimhalten will, so ist er zu deren Geheimhaltung verpflichtet,
Geheimhaltung verpflichtet, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
3
Vorbehalten bleiben die allgemeinen Pflichten, namentlich aus dem Urheberrechts- Vorbehalten bleiben die allgemeinen Pflichten gemäss den Gesetzen über das
gesetz, dem Patentgesetz, dem Designgesetz und dem Gesetz gegen den unlaute- Urheberrecht, die Erfindungspatente und den unlauteren Wettbewerb.
ren Wettbewerb.
1 33 Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers
Art. 25
3
Der Unternehmer hat die ihm übergebenen Pläne, den von ihm zu bearbeitenden Der Unternehmer hat die ihm Übergebenen Pläne und den von ihm zu bearbeiten-
Baugrund und die bestehende Bausubstanz nur dann zu prüfen, wenn der Bauherr den Baugrund nur dann zu prüfen, wenn der Bauherr weder durch eine Bauleitung
weder durch eine Bauleitung vertreten noch selbst sachverständig, noch durch vertreten noch selbst sachverständig, noch durch einen beigezogenen Sachver-
einen beigezogenen Sachverständigen beraten ist. Doch zeigt der Unternehmer ständigen beraten ist. Doch zeigt der Unternehmer Unstimmigkeiten oder andere
Unstimmigkeiten oder andere Mängel, die er bei der Ausführung seiner Arbeit er- Mängel, die er bei der Ausführung seiner Arbeit erkennt, unverzüglich gemäss Abs.
kennt, unverzüglich gemäss Abs. 1 und 2 an und macht die Bauleitung auf nachtei- 1 und 2 an und macht die Bauleitung auf nachteilige Folgen aufmerksam (Abmah-
lige Folgen aufmerksam (Abmahnung). nung).
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15 Vertretung der Vertragsparteien
1 51 Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung Bauleitung
1 511 Einsetzung und Vollmacht
Art. 33
2
Soweit die Vollmacht der Bauleitung in der Vertragsurkunde nicht beschränkt wird, Soweit der Werkvertrag in der Vertragsurkunde (Art. 21 Abs. 3) nicht ausdrücklich
vertritt die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle etwas anderes bestimmt, vertritt die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Un-
Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn ternehmer; alle Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für
rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestäti-
Planlieferungen; auch nimmt die Bauleitung Mitteilungen und Willensäusserungen gungen und Planlieferungen; auch nimmt die Bauleitung Mitteilungen und Willens-
des Unternehmers, die das Werk betreffen, für den Bauherrn rechtsverbindlich äusserungen des Unternehmers, die das Werk betreffen, für den Bauherrn rechts-
entgegen. verbindlich entgegen.
4
Werden dem Unternehmer bestimmte Aufgaben übertragen, welche diese Norm Werden dem Unternehmer bestimmte Aufgaben übertragen, welche diese Norm
der Bauleitung zuweist (z.B. beim Generalunternehmervertrag), so muss dies in der der Bauleitung zuweist (z.B. beim Totalunternehmervertrag), so muss dies in der
Vertragsurkunde festgelegt werden (Art. 21 Abs. 3). Vertragsurkunde festgelegt werden (Art. 21 Abs. 3).
1 513 Vertretung Vertreter der Bauleitung
1 52 Vertretung des Unternehmers Vertreter des Unternehmers; Rapporte
Art. 36
3
Ist der Unternehmer auf der Baustelle ständig durch einen Bauführer vertreten, so lst der Unternehmer auf der Baustelle ständig durch einen Bauführer vertreten, so
ist dieser zur Unterzeichnung von Rapporten und Bauaufnahmen berechtigt. Der gilt dieser als zur Unterzeichnung von Rapporten und Bauaufnahmen berechtigt.
Bauführer kann diese Kompetenz auf Untergebene übertragen; er verständigt dar- Der Bauführer kann diese Kompetenz auf Untergebene übertragen; hiervon ver-
über die Bauleitung. ständigt er die Bauleitung.
16 Streitigkeiten und Gerichtsstand
Art. 37
2
Für allfällige Streitigkeiten können die Parteien ein Verfahren zur gütlichen Beile- Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden aIle Streitigkeiten von den
gung und/oder ein Schiedsverfahren vereinbaren. ordentlichen Gerichten beurteilt; Gerichtsstand ist der Wohnsitz der beklagten Par-
tei, bei deren Wohnsitz im Ausland der Ort des Bauwerkes.
3
Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, werden alle Streitigkeiten Die Parteien können einen andern Gerichtsstand vereinbaren oder sich auf ein
von den ordentlichen Gerichten am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei, bei Schiedsgericht einigen. Auch können sie die direkte Anrufung des Bundesgerichtes
deren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb der Schweiz am Ort des Bauwerks beurteilt. vereinbaren, wenn der Streitwert den vom Gesetz hierfür verlangten Betrag er-
reicht.
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2 VERGÜTUNG DER LEISTUNGEN DES UNTERNEHMERS
21 Einheits-, Global- und Pauschalpreise
2 11 Allgemeines
Art. 38
3
Eine zusätzliche Vergütung steht dem Unternehmer jedoch bei besonderen Ver- Eine zusätzliche Vergütung steht dem Unternehmer jedoch bei besonderen Ver-
hältnissen zu, so weit dies die Art. 58–61 vorsehen. Für Einheits- und Globalpreise hältnissen zu, soweit dies die Art. 58-61 vorsehen. Für Einheits- und Globalpreise
gelten ausserdem die Bestimmungen über die Teuerungsabrechnung (Art. 39 Abs. gelten ausserdem die Bestimmungen über die Teuerungsabrechnung (Art. 39 Abs.
3, Art. 40 Abs. 3, Art. 64–68). 3, Art. 40 Abs. 3, Art. 64 ff.).
4
Der Bauherr hat nur dann Anspruch auf einen Preisnachlass (Rabatt) oder einen
Abzug für fristgerechte Bezahlung (Skonto), wenn dies vereinbart ist.
5
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine allfällige Mehrwertsteuer (MWST) als
nicht eingerechnet.
2 16 Baustelleneinrichtungen
Art. 43
1
Sind für Baustelleneinrichtungen (Art. 123) separate Positionen vorgesehen (Art. 9), Sind für Baustelleneinrichtungen (Art. 123) besondere Positionen vorgesehen
so gelten in den zugehörigen Preisen alle Kosten der Einrichtungen, die für die (Art. 9), so gelten in den zugehörigen Preisen als eingerechnet: aIle Kosten der
vertragsgemässe Ausführung der Arbeit notwendig sind, als eingerechnet. Dazu Einrichtungen, die für die fristgemässe Ausführung der Arbeit notwendig sind. Dazu
gehören insbesondere: gehören insbesondere:
− Antransport, betriebsfertige Aufstellung, Vorhalten (einschliesslich Amortisation) − Antransport, betriebsfertige Aufstellung, Vorhalten (einschliesslich Amortisation)
sowie Demontage und Abtransport, sowie Demontage und Abtransport
− Versicherungsschutz der Baustelleneinrichtungen, − Versicherungsschutz der Baustelleneinrichtungen
− Erd-, Fels-, Maurer- und Nebenarbeiten, die für die Baustelleneinrichtungen − Erd-, Fels-, Maurer- und Nebenarbeiten, die für die Baustelleneinrichtungen
erforderlich sind, erforderlich sind
− ordentliche lnstandstellung des benu! tzten Bodens und Arbeitsplatzes. − Ordentliche lnstandstellung des benu! tzten Bodens und Arbeitsplatzes.
4
Art. 9 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Beim Baunebengewerbe gilt Art. 9 Abs. 2.
22 Regiearbeiten
2 21 Voraussetzung
2 232 Ansätze im Allgemeinen
Art. 49
1
Legt der Werkvertrag die Ansätze für die Regiearbeiten fest, so wird nach diesen Legt der Werkvertrag die Ansätze für die Regiearbeiten fest, so wird nach diesen
abgerechnet. Die vereinbarten Ansätze bleiben während der ganzen Bauzeit un- abgerechnet. Die vereinbarten Ansätze bleiben während der ganzen Bauzeit un-
verändert. Fehlende Ansätze werden sinngemäss ergänzt, rückwirkend auf den für verändert. Fehlende Ansätze werden sinngemäss ergänzt, rückwirkend auf den für
die ursprüngliche Kostengrundlage massgebenden Stichtag (Art. 62 Abs. 1). die ursprüngliche Kostengrundlage massgebenden Stichtag (Art. 62 Abs. 1).
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Norm SIA 118: 2013 Norm SIA 118: 1977/91
2
Enthält der Werkvertrag keine Ansätze, so gelten die im Zeitpunkt und am Ort der Enthält der Werkvertrag keine Ansätze, so gelten die im Zeitpunkt und am Ort der
Arbeitsausführung massgebenden Regieansätze der Berufsverbände; fehlen solche Arbeitsausführung massgebenden Regietarife der Berufsverbände; fehlen solche
Regieansätze, so werden die in diesem Zeitpunkt am Ausführungsort üblichen Regietarife, so werden die in diesem Zeitpunkt am Ausführungsort üblichen An-
Ansätze angewendet. sätze angewendet.
3
Für die Teuerungsabrechnung bei Regiearbeiten gilt Art. 68. Zu beachten ist aller- Für Regiearbeiten gelten die Bestimmungen der Art. 64-82 über die Teuerungsab-
dings Art. 56 Abs. 4. rechnung, insbesondere die Art. 73 und 78. Zu beachten ist allerdings Art. 56 Abs.
4.
4
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine allfällige MWST als nicht eingerechnet.
2 233 Ansätze für Arbeitsstunden und Material
Art. 50
1
In den Regieansätzen für Arbeitsstunden und Material gelten als eingerechnet: In den Regieansätzen für Arbeitsstunden und Material gelten als eingerechnet:
− Lohn- und Lohnnebenkosten der Arbeitnehmer, − Lohn- und Lohnnebenkosten der Arbeitnehmer
− Kosten für persönliches Handwerkzeug, Magazin- und Bauplatzdienst, − Kosten für persönliches Handwerkzeug, Magazin- und Bauplatzdienst
− Materialkosten unter Einschluss von Verlusten bei Transporten, Ablad, Umlad − Materialkosten unter Einschluss von Verlusten bei Transporten, Ablad, Umlad
und Magazinierung, und Magazinierung
− allgemeine Geschäftskosten, Risiko, Verdienst und gesetzliche Abgaben. − Allgemeine Geschäftskosten sowie Risiko, Verdienst und Umsatzabgaben (z. B.
MWST).
2 234 Zuschläge zu Ansätzen für Arbeitsstunden
Art. 51
1
Die Regieansätze erhöhen sich um allfällige Zuschläge zu den Löhnen für Über- Die Regieansätze erhöhen sich um allfällige Zuschläge zu den Löhnen für Ober-
stunden, Schicht-, Nacht-, Samstags- oder Sonntagsarbeit, Versetzungsentschädi- stunden, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, Versetzungsentschädigung,
gung, Schlechtwetterentschädigung, für Arbeiten in Wasser oder Schlamm oder Schlechtwetterentschädigung, für Arbeiten in Wasser oder Schlamm oder andere
andere Leistungen an die Arbeitnehmer, soweit die Zuschläge den gesetzlichen Leistungen an die Arbeitnehmer soweit die Zuschläge den gesetzlichen Bestim-
Bestimmungen oder den Gesamtarbeitsverträgen entsprechen und tatsächlich mungen oder den Gesamtarbeitsverträgen entsprechen und tatsächlich
ausgerichtet wurden. ausgerichtet wurden.
2 237 Preisnachlass
Art. 54
Ohne anders lautende Vereinbarung gilt ein dem Bauherrn auf feste Preise (Art. 38 Ein dem Bauherrn gesamthaft gewährter prozentualer Preisnachlass in Form von
Abs. 1) gewährter Rabatt für Regiearbeiten nicht. Hingegen kann er einen allfällig Rabatt wird für Regiearbeiten nur insoweit berücksichtigt, als dies im Werkvertrag
vereinbarten Skonto auch hier abziehen. festgelegt ist.
2 24 Verabredeter Richtpreis Vertrag mit Richtpreis
Art. 56
1
Im Werkvertrag Mit dem Richtpreis gibt der Unternehmer für bestimmte Regiear- Im Werkvertrag mit Richtpreis gibt der Unternehmer für bestimmte Regiearbeiten
beiten die voraussichtlichen Gesamtkosten an (ungefährer Ansatz im Sinne von Art. die voraussichtlichen Gesamtkosten an (ungefährer Ansatz im Sinne von Art. 375
375 OR), unter gleichzeitiger Angabe der Regieansätze und der von ihm geschätz- OR), unter gleichzeitiger Angabe der Regieansätze und der von ihm geschätzten
ten Mengen. Mengen.
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Norm SIA 118: 2013 Norm SIA 118: 1977/91
4
Der Teuerungsabrechnung unterliegen die betreffenden Arbeiten nur dann, wenn Der Teuerungsabrechnung unterliegen die betreffenden Arbeiten nur dann, wenn
dies ausdrücklich vorbehalten worden ist. dies ausdrücklich vorbehalten worden ist.
23 Besondere Verhältnisse
2 31 Im Allgemeinen
Art. 58
2
Bei Verschulden des Bauherrn hat der Unternehmer Anspruch auf eine zusätzliche Bei Verschulden des Bauherrn hat der Unternehmer Anspruch auf eine zusätzliche
Vergütung, die sich nach Massgabe der sinngemäss anzuwendenden Art. 86–91 Vergütung, die sich nach Massgabe der sinngemäss anzuwendenden Art. 86 - 91
bestimmt. Als Verschulden sind dem Bauherrn insbesondere mangelhafte Angaben bestimmt. Als Verschulden sind dem Bauherrn insbesondere mangelhafte Angaben
in den Ausschreibungsunterlagen über den Baugrund und die bestehende Bausub- in den Ausschreibungsunterlagen über den Baugrund (Art. 5) anzurechnen, vor-
stanz (Art. 5) anzurechnen, vorausgesetzt, dass der Bauherr durch eine Bauleitung ausgesetzt, dass der Bauherr durch eine Bauleitung vertreten oder selbst sachver-
vertreten oder selbst sachverständig oder durch einen beigezogenen Sachverstän- ständig oder durch einen beigezogenen Sachverständigen beraten war.
digen beraten war.
2 322 Ungünstige Witterungsverhältnisse
Art. 60
2
Hat aber der Unternehmer auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages seinen Arbeit- Hat aber der Unternehmer auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages seinen Arbeit-
nehmern für witterungsbedingte Ausfälle einzelner Arbeitsstunden Entschädigun- nehmern für witterungsbedingte Ausfälle einzelner Arbeitsstunden Entschädigun-
gen zu leisten, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt sind, so wer- gen zu leisten, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt sind, so wer-
den ihm diese vom Bauherrn vergütet, es sei denn, dass in den Ausschreibungs- den ihm diese vom Bauherrn vergütet; es sei denn, dass in den Ausschreibungs-
unterlagen ausdrücklich ihre Einrechnung im Angebot verlangt worden war. Zu unterlagen ausdrücklich ihre Einrechnung im Angebot verlangt worden war. Zu
vergüten sind in diesem Falle auch die zugehörigen Lohnnebenkosten gemäss Art. vergüten sind in diesem Falle auch die zugehörigen Lohnnebenkosten gemäss Art.
63 Abs. 1 Ziff. 2, ferner die allgemeinen Geschäftskosten und die gesetzlichen 63 Abs. 1 Ziff. 2, ferner die allgemeinen Geschäftskosten und die Umsatzabgaben,
Abgaben, jedoch ohne Zuschlag für Risiko und Verdienst. jedoch ohne Zuschlag für Risiko und Verdienst.
24 Kostengrundlage
2 41 Inhalt und Bedeutung
Art. 62
1
In einem Angebot mit Einheits-, Global- oder Pauschalpreisen gelten die für die In einem Angebot mit Einheits-, Global- oder Pauschalpreisen gelten die für die
Preisbildung massgebenden Kostenansätze und Warenpreise am Tag der Einrei- Preisbildung massgebenden Kostenansätze und Warenpreise am Tag der Einrei-
chung des Angebotes (Stichtag) als berücksichtigt. Zu dieser Kostengrundlage chung des Angebotes (Stichtag) als berücksichtigt. Zu dieser Kostengrundlage
gehören namentlich: gehören namentlich:
1. Lohnkostenansätze gemäss Art. 63, 1. Lohnkostenansätze gemäss Art. 63
2. Listenpreise für Materialien; soweit solche fehlen, die allgemeinen Marktpreise, 2. Listenpreise für Materialien; soweit solche fehlen, die allgemeinen Marktpreise
3. Preise für Transporte von Personen und Materialien gemäss allgemein gültigen 3. Preise für Transporte von Personen und Materialien gemäss allgemein gültiger
Richtpreislisten der Autotransportbranche bzw. gemäss Tarif öffentlicher Trans- Richtpreislisten der Autotransportbranche bzw. gemäss Tarif öffentlicher Trans-
portanstalten, portanstalten
4. Listenpreise für die Anschaffung von Baustelleneinrichtungen; soweit solche 4. Listenpreise für die Anschaffung von Baustelleneinrichtungen; soweit solche
fehlen, die allgemeinen Marktpreise, fehlen, die allgemeinen Marktpreise
5. Ansätze gesetzlicher Abgaben. 5. Ansätze gesetzlicher Umsatzabgaben (z.B. MWST).
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Die Ausschreibungsunterlagen können einen früheren Stichtag festlegen; insbe- Die Ausschreibungsunterlagen können einen fru! heren Stichtag festlegen; insbe-
sondere dann, wenn die Offertstellung des Unternehmers umfangreiche Arbeiten sondere dann, wenn die Offertstellung des Unternehmers umfangreiche Arbeiten
voraussetzt. voraussetzt.
2
Die Kostengrundlage gemäss Abs. 1 wird als ursprüngliche Kostengrundlage be- Die Kostengrundlage gemäss Abs. 1 wird als ursprüngliche Kostengrundlage be-
zeichnet. Sie ist von Bedeutung für die Teuerungsabrechnung und für die Bildung zeichnet. Sie ist von Bedeutung für die Teuerungsabrechnung und für die Bildung
von Nachtragspreisen (Art. 86–89). von Nachtragspreisen (Art. 86 ff.).
3
Für die Teuerungsabrechnung Massgebend sind diejenigen Ansätze und Preise der Für die Teuerungsabrechnung sind diejenigen Ansätze und Preise der ursprüngli-
ursprünglichen Kostengrundlage (Abs. 1), die der Unternehmer für den Stichtag chen Kostengrundlage (Abs. 1) massgebend, die der Unternehmer für den Stichtag
belegt. Das gilt auch dann, wenn auf Verlangen des Bauherrn der Unternehmer belegt. Das gilt auch dann, wenn auf Verlangen des Bauherrn der Unternehmer
einzelne Ansätze im Angebot angibt; solche Angaben entheben den Unternehmer einzelne Ansätze im Angebot angibt; solche Angaben entheben den Unternehmer
nicht der Nachweispflicht. nicht der Nachweispflicht.
2 42 Lohnkostenansätze
Art. 63
1
Die Lohnkostenansätze (Art. 62 Abs. 1 Ziff. 1) umfassen folgende Elemente: Die Lohnkostenansätze (Art. 62 Abs. 1 Ziff. 1) umfassen folgende Elemente:
1. Lohnansätze gemäss Gesamtarbeitsverträgen am Ausführungsort; soweit 1. Lohnansätze gemäss Gesamtarbeitsverträgen am Ausführungsort; soweit
gesamtarbeitsvertragliche Regelungen fehlen, gelten die am Ausführungsort üb- gesamtarbeitsvertragliche Regelungen fehlen, gelten die am Ausführungsort üb-
lichen Lohnansätze. lichen Lohnansätze.
2. Ansätze für Lohnnebenkosten, die gesetzlich oder gesamtarbeitsvertraglich 2. Ansätze für Lohnnebenkosten, die gesetzlich oder gesamtarbeitsvertraglich
festgelegt oder als allgemein branchenübliche Leistungen zu Gunsten der Ar- festgelegt oder als allgemein branchenübliche Leistungen zu Gunsten der Ar-
beitnehmer anerkannt sind. Solche Lohnnebenkosten können z.B. sein: beitnehmer anerkannt sind. Solche Lohnnebenkosten können z. B. sein:
– 13. Monatslohn, — 13. Monatslohn
– Ferien, — Ferien
– Feiertage, — Feiertage
– Familienausgleichskasse, — Familienausgleichskasse
– begründete Absenzen, — Unumgängliche Absenzen
– Ausfall infolge schlechten Wetters, — Ausfall infolge schlechten Wetters
– Militärdienst — Militärdienst
– Zulagen und Spesen, — Zulagen und Spesen
– Berufsunfallversicherung der SUVA, — Betriebsunfallversicherung der SUVA
– Haftpflichtversicherung, — Haftpflichtversicherung
– Krankentaggeldversicherung, — Krankentaggeldversicherung
– Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), lnvalidenversicherung (IV), Er- — Alters- und Hinterlassenenversicherung, lnvalidenversicherung,
werbsersatzordnung (EO) und Arbeitslosenversicherung (ALV), Erwerbsersatzordnung
– Zusatzversicherung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung — Zusatzversicherung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung
– berufliche Vorsorge (BVG), — Todesfallversicherung
– Todesfallversicherung, — Branchenübliche Versicherungen.
– branchenübliche Versicherungen.
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25 Mehr- oder Minderververgütung wegen veränderter Kostengrundlage ÄNDERUNG DER VERGÜTUNG WEGEN VERÄNDERTER KOSTEN-
(Teuerungsabrechnung) im Allgemeinen GRUNDLAGE (TEUERUNGSABRECHNUNG) IM ALLGEMEINEN
2 51 Grundsatz
Art. 64
1
Erhöhen oder vermindern sich Lohnkostenansätze oder Preise gegenüber der ur- Erhöhen oder vermindern sich Lohnkostenansätze oder Preise gegenüber der ur-
sprünglichen Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 2), so verändert sich die vom Bauherrn sprünglichen Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 2), so verändert sich die vom Bauherrn
geschuldete Vergütung um eine Mehr- oder Mindervergütung. Dies gilt jedoch nicht, geschuldete Vergütung um eine Mehr- oder Mindervergütung. Dies gilt jedoch nicht,
soweit die Vergütung entweder in einem Pauschalpreis besteht (Art. 41 Abs. 1) soweit die Vergütung entweder für einem Pauschalpreis besteht (Art. 41 Abs. 1)
oder sie für Regiearbeiten bei verabredetem Richtpreis ohne Teuerungsvorbehalt oder sie für Regiearbeiten nach Vertrag mit Richtpreis ohne Teuerungsvorbehalt
geschuldet ist (Art. 56 Abs. 4). geschuldet ist (Art. 56 Abs. 4).
2 52 Verfahren
Art. 65
1
Die Mehr- oder Mindervergütung wird durch die Teuerungsabrechnung ermittelt. Die Mehr- oder Mindervergütung wird durch die Teuerungsabrechnung ermittelt.
Diese kann nach einem indexgebundenen Verfahren oder nach dem Mengennach- Dies geschieht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, für die Kostenarten und
weisverfahren vereinbart werden. nach den Regeln der Art. 66-82 (Verfahren mit Mengennachweis).
2
Wenn kein Verfahren für die Teuerungsabrechnung vereinbart ist, kommen im Bau- Als anderes Verfahren kann z.B. ein indexgebundenes Verfahren vereinbart werden
hauptgewerbe das Verfahren mit dem Produktionskostenindex (PKI) und im Ausbau (z.B. Objektindex-Verfahren nach SIA 1080 oder Verfahren mit Gleitpreisformel),
und im Bereich Zulieferung zum Bauhauptgewerbe die Methode der Gleitpreisfor- welches zu prozentualen Aufschlägen oder Abschlägen auf den vereinbarten Ver-
mel (GPF) zur Anwendung. Bei Uneinigkeit über das anzuwendende Verfahren tragspreisen führt. In der Vereinbarung sind die einzubeziehenden Kostenarten, das
oder über die Berechnungsgrundlage des Verfahrens erfolgt die Teuerungsabrech- Ausmass ihrer Berücksichtigung, die lndexquellen und die Berechnungsregeln zu
nung nach dem Mengennachweisverfahren (MNV). bestimmen.
26 Elemente der Teuerungsabrechnung TEUERUNGSABRECHNUNG NACH DEM VERFAHREN MIT MENGEN-
NACHWEIS
2 61 Grundlagen für die Abrechnung Im allgemeinen
Art. 66
1
Massgebend sind die Änderungen gegenu! ber der ursprünglichen Kostengrund- Die Teuerungsabrechnung erstreckt sich auf Änderungen von:
lage (Art. 62 Abs. 2). Dies gilt auch für Teuerungsabrechnungen für Leistungen zu – Lohnkostenansätzen (Art. 68 ff.)
Nachtragspreisen; aus diesem Grunde werden Nachtragspreise für Leistungen zu – Materialpreisen (Art. 74 ff.)
Einheits- und Globalpreisen auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage – Transportpreisen (Art. 80)
festgesetzt (Art. 86–89). – Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen und Verschleissteile unter den
Voraussetzungen von Art. 81
– Gesetzlichen Umsatzabgaben (Art. 82).
2
Die Teuerung wird periodisch abgerechnet, mangels anderer Abreden monatlich. AIle Änderungen der massgebenden Ansätze und Preise teilt der Unternehmer der
Für jede Periode wird die Mehr- oder Mindervergütung gesondert festgestellt, auf Bauleitung schriftlich mit, sobald er von ihnen Kenntnis erhält. Auf Verlangen hat er
Grund der Differenzen zwischen den Ansätzen und Preisen der ursprünglichen diese Änderungen sowie die massgebenden Mengen zu belegen.
Kostengrundlage einerseits und den gemäss den gleichen Regeln festgestellten
Ansätzen und Preisen in der Abrechnungsperiode andererseits.
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3
Die Teuerungsabrechnungen sind nicht rabattberechtigt. Die Berechnung der Teue- Massgebend sind die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage
rung erfolgt immer auf dem Rechnungsnettobetrag (Rabatt abgezogen) ohne (Art. 62 Abs. 2). Dies gilt auch bei der Teuerungsabrechnung für Leistungen zu
MWST. Soll ein Skontoabzug auch für Teuerungsrechnungen gelten, muss dies Nachtragspreisen; aus diesem Grunde werden Nachtragspreise für Leistungen zu
vereinbart werden. Grundlage für die Teuerungsabrechnung bildet der jeweilige Einheits- und Globalpreisen auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage
Abrechnungsbetrag der Abrechnungsperiode ohne Rückbehalt. festgesetzt (Art. 86 ff.).
4
Die Abrechnungen werden vom Unternehmer erstellt. Für eine sich daraus erge- Die Teuerungsabrechnung wird in periodische Abrechnungen aufgeteilt, die man-
bende Mehrvergütung stellt er dem Bauherrn Rechnung, für eine Mindervergütung gels anderer Abreden monatlich erfolgen. Für jede Periode wird die Mehr- oder
erteilt er Gutschrift. Alle Beträge von Rechnungen und Gutschriften erhöhen sich Mindervergütung gesondert festgestellt, auf Grund der Differenzen zwischen den
um die MWST. Eine Mehrvergütung wird mit dem Eingang der Rechnung bei der Ansätzen und Preisen der ursprünglichen Kostengrundlage einerseits und den
Bauleitung fällig. Für Zahlungsfrist und Verzug gilt gemäss den gleichen Regeln festgestellten Ansätzen und Preisen in der Abrech-
Art. 190; ein Rückbehalt wird nicht abgezogen (Art. 149 Abs. 2). nungsperiode andererseits. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Änderung
eintritt.
5
Ein dem Bauherrn gesamthaft gewährter prozentualer Preisnachlass in Form von
Rabatt ist auf den Betrag der Mehr- oder Mindervergütung ohne Einfluss.
6
Die Abrechnungen werden vom Unternehmer erstellt. Für eine sich daraus erge-
bende Mehrvergütung stellt er dem Bauherrn Rechnung, für eine Mindervergütung
erteilt er Gutschrift. AIle Beträge von Rechnungen und Gutschriften erhöhen sich
um die gesetzlichen Umsatzabgaben. Eine Mehr-Vergütung wird mit der Rech-
nungstellung fällig. Für Zahlungsfrist und Verzug gilt Art. 190; ein Rückbehalt wird
nicht abgezogen (Art. 149 Abs. 2).
2 62 Teuerungsabrechnung bei Leistungen von Subunternehmern Teuerungsabrechnung auf Leistungen von Subunternehmern
Art. 67
1
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung eines Subunternehmers Soweit die Leistung eines Subunternehmers (Art. 29) nicht in der Lieferung von
(Art. 29) in der Teuerungsabrechnung so berücksichtigt, wie wenn der Unternehmer Katalogware besteht, wird die Teuerungsabrechnung so vorgenommen, wie wenn
die Leistung selbst erbracht hätte, gleichgültig, nach welcher Art er den Subunter- der Unternehmer die Leistung selbst erbracht hätte, gleichgültig, nach welcher Art
nehmer vergütet. er den Subunternehmer vergütet. Der Unternehmer sorgt für die Vorlage der erfor-
derlichen Belege (Art. 66 Abs. 2).
2
Für die Änderung der Lohnkostenansätze gelten die gesamtarbeitsvertraglichen
Änderungen der Branche, welcher der Subunternehmer angehört.
3
Soweit die Leistung eines Subunternehmers in der Lieferung von Katalogware be-
steht, gelten die Art. 74 - 76.
4
Für Preisänderungen auf Transporten und Änderungen der Beschaffungskosten
von Baustelleneinrichtungen gelten die Art. 80 und 81.
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2 63 Teuerungsabrechnung bei Regiearbeiten Lohnkostenänderungen
2 631 Grundsatz
Art. 68
1 1
Für die Teuerungsabrechnung der Regiearbeiten stehen zwei mögliche Regelun- Für die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung infolge veränderter Lohnkos-
gen zur Verfügung: tenansätze (Art. 63) wird abgestellt auf die gegenüber der ursprünglichen Kosten-
1. Die Preisänderung erfolgt – basierend auf dem Regieansatz mit Stichtag der grundlage (Art. 62 Abs. 2) eingetretene Änderung der massgebenden Lohnkosten-
Offerte – mit derselben Methode wie für die Teuerungsabrechnung der Einheits- ansätze (Art. 69) der Arbeiter, Vorarbeiter und Poliere.
bzw. Globalpreise.
2. Die Regiearbeiten werden mit dem zum Zeitpunkt der Ausführung anwendbaren
Regieansatz abgerechnet.
2 2
Wenn keine Regelung vereinbart ist, kommt die Regelung gemäss Abs. 1 Ziff. 2 zur Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn dem Unternehmer nach dem
Anwendung. Stichtag (Art. 62 Abs. 1) der ursprünglichen Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 1) neu-
artige Lohnnebenkosten im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Ziff. 2 erwachsen. Die zugehö-
rigen Ansätze sind in die Teuerungsabrechnung einzubeziehen.
3
Die Berechnung ist für die Arbeitnehmer nach Art. 70 eine direkte, für jene nach
Art. 71 eine indirekte.
4
Eine aus der Berechnung sich ergebende Mehrvergütung kann der Unternehmer
nur insoweit beanspruchen, als er nachweist, dass ihm wegen der Erhöhung der
Lohnkostenansätze tatsächlich Mehraufwendungen erwachsen sind.
Art. 69 bis 82 Titel von Art. 69 bis 82:
Die Artikel 69 bis 82 sind aufgehoben. – Massgebende Ansatzänderungen
– Direkte Berechnung für Arbeiter, Vorarbeiter und Poliere
– Indirekte Berechnung für übrige Arbeitnehmer
– Kantine und Unterkunft
– Regiearbeiten
– Materialpreisänderungen (Grundsatz, Gegenstand, Berechnung der Preisdiffe-
renz, Kantine und Unterkunft, Bei Regiearbeiten, Vorsorgliche Lagerhaltung)
– Änderungen der Transportpreise
– Änderungen der Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen und Ver-
schleissteile
– Änderungen der Ansätze gesetzlicher Umsatzabgaben
27 Bauhandwerkerpfandrecht
Art. 83
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag Anspruch auf Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag Anspruch auf
Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nach Massgabe der Art. 837 ff. ZGB. Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nach Massgabe der Art. 837 ff ZGB.
Vorbehalten bleiben Gesetzesbestimmungen, die das Bauhandwerkerpfandrecht Vorbehalten bleiben Gesetzesbestimmungen, die das Bauhandwerkerpfandrecht
für öffentliche Bauten ausschliessen. für öffentliche Bauten ausschliessen.
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Bei Grundstücken im Verwaltungsvermögen kann ein Unternehmer, der nicht Ver-
tragspartner des Grundeigentümers ist, anstelle des Anspruchs auf ein Baupfand
unter den Voraussetzungen von Art. 839 ZGB eine gesetzliche Bürgschaft geltend
machen (einfach Bürgschaft nach Art. 495 OR).
3 BESTELLUNGSÄNDERUNG
31 Änderungsrecht des Bauherrn
Art. 84
2
Nimmt der Bauherr eine solche Bestellungsänderung vor, so gelten die Bestim- Nimmt der Bauherr eine solche Bestellungsänderung vor, so gelten die Bestim-
mungen der Art. 85–91. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellungsänderung auf mungen der Art. 85-91.
einen Vorschlag des Unternehmers zurückgeht.
5
Keine Bestellungsänderung ist die Vergabe einer Arbeit an einen Dritten, die sich Keine Bestellungsänderung ist die Vergebung einer Arbeit an einen Dritten, die sich
auf einen Vorbehalt gemäss Art. 11 stützt. auf einen Vorbehalt gemäss Art. 11 stützt.
33 Auswirkungen der Bestellungsänderung bei Leistungen zu Einheits-
preisen
3 31 Veränderte Mengen
Art. 86
5
Ergeben sich bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen gegenüber den Men-
genangaben im Leistungsverzeichnis Mehr- oder Mindermengen, ohne dass eine
Bestellungsänderung vorliegt, so gelten die Bestimmungen der Art. 86–89 sinnge-
mäss.
4 BAUAUSFÜHRUNG
41 Fristen
4 15 Haftung aus Fristüberschreitungen
Art. 97
2
Verschuldet der Unternehmer die Überschreitung einer Frist, so verliert er seinen Verschuldet der Unternehmer die Überschreitung einer Frist, so verliert er seinen
Anspruch auf die Teuerung gemäss Art. 64–68 für die nach Ablauf der Frist gegen- Anspruch auf Erhöhung der Vergütung gemäss Art. 64-82 für die nach Ablauf der
über der ursprünglichen Kostengrundlage eintretenden Änderungen; ebenso verliert Frist gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage eintretenden Änderungen;
er den Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung infolge besonderer Verhältnisse ebenso verliert er den Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung infolge besonderer
(Art. 58 und 59), die ihn bei Einhaltung der Frist nicht getroffen hätten. Verhältnisse (Art. 58 f.), die ihn bei Einhaltung der Frist nicht getroffen hätten.
4 16 Konventionalstrafen und Prämien
Art. 98
2
Die Konventionalstrafe ist nicht geschuldet, soweit der Unternehmer Anspruch auf Die Konventionalstrafe ist nicht geschuldet, wenn der Unternehmer Anspruch auf
Fristerstreckung hat (Art. 94 Abs. 2, Art. 96). Fristerstreckung hat (Art. 94 Abs. 2, Art. 96).
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42 Ausführungsunterlagen
4 22 Ausführungspläne und Baustofflisten
Art. 100
1
Der Unternehmer erhält von der Bauleitung die nötige Anzahl Pläne und Baustofflis- Der Unternehmer erhält von der Bauleitung unentgeltlich und rechtzeitig, entspre-
ten unentgeltlich und rechtzeitig, entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten und chend dem Fortschreiten der Arbeiten und unter Berücksichtigung der benötigten
unter Berücksichtigung der benötigten angemessenen Vorbereitungszeit. Mangels angemessenen Vorbereitungszeit, die Pläne und die Baustofflisten. Mangels ande-
anderer Vereinbarung erhält er die Pläne in drei, die Baustofflisten in vier Exempla- rer Vereinbarung erhält er die Pläne in drei, die Baustofflisten in vier Exemplaren.
ren. Zusätzliche Exemplare werden ihm zu den Selbstkosten abgegeben. Stellt der Zusätzliche Exemplare werden ihm zu den Selbstkosten abgegeben. Stellt der
Unternehmer das Fehlen von Plänen fest, so fordert er diese bei der Bauleitung an. Unternehmer das Fehlen von Plänen fest, so fordert er diese bei der Bauleitung an.
4 24 Eventualpositionen
Art. 102
Leistungen zu den Eventualpositionen (Art. 8 Abs. 4) dürfen nur auf Weisung der Positionen, die im Leistungsverzeichnis mit «eventuell» bezeichnet sind, dürfen nur
Bauleitung ausgeführt werden. mit Zustimmung der Bauleitung ausgeführt werden.
43 Schutz- und Fürsorgemassnahmen
4 31 Grundsatz
Art. 103
Bis zur Abnahme (Art. 157–164) trifft der Unternehmer zum Schutze von Personen Bis zur Abnahme (Art. 157 ff.) trifft der Unternehmer zum Schutze von Personen
und deren Gesundheit sowie von Eigentum des Bauherrn und Dritter die verein- und deren Gesundheit sowie von Eigentum des Bauherrn und Dritter die gesetzlich
barten, die gesetzlich vorgeschriebenen und die erfahrungsgemäss gebotenen vorgeschriebenen und erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehren. Die Aufwendun-
Vorkehren. Die Aufwendungen werden beim Einheitspreisvertrag in die vereinbar- gen werden beim Einheitspreisvertrag in die Positionen der Baustelleneinrichtungen
ten Preise eingerechnet, sofern dafür nicht separate Positionen vorgesehen wurden eingerechnet (Art. 9), sofern sie nicht in anderen Positionen enthalten sind.
(Art. 9).
4 32 Besondere Sicherheitsmassnahmen
4 321 Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten
Art. 104
Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die
Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Auf die Sicherheit ist Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Auf die Sicherheit ist
Rücksicht zu nehmen: schon bei der Projektierung und bei der Vertragsgestaltung, Rücksicht zu nehmen: schon bei der Projektierung, dann bei der Festlegung des
dann bei der Festlegung des Bauvorganges, insbesondere der Reihenfolge der Bauvorganges, insbesondere der Reihenfolge der Arbeitsabläufe, und schliesslich
Arbeitsabläufe, und schliesslich bei der Ausführung der Arbeiten. bei der Ausführung der Arbeiten. Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutz-
Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallverhütung massnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge; er wird hiebei von der
und Gesundheitsvorsorge. Er wird dabei von der Bauleitung unterstützt. Bauleitung unterstützt.
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