HANS RUDOLF SPIESS dipl. Bauing. ETH und lic. iur. Präsident der SIA-Kommission 118

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Reformierte SIA-Norm 118 (2013)
                                    Die neuen SIA-Regeln für Bauarbeiten und ihre Bedeutung
                                                  Tagung vom 10. April 2013

                                                HANS RUDOLF SPIESS
                                                  dipl. Bauing. ETH und lic. iur.
                                               Präsident der SIA-Kommission 118

                          "Die Ziele, der Verlauf und die Ergebnisse der Reform"

                           Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                             www.baurecht.ch
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                 Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                     Norm SIA 118: 1977/91

1            DER WERKVERTRAG IM ALLGEMEINEN
11           Grundbegriffe
1 11         Werk
             Art. 1
         2
             Werk ist auch das Ergebnis einer Ausbesserungs-, Umbau- oder Rückbauarbeit.            Werk ist auch das Ereignis einer Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeit.
1 12         Werkvertrag
             Art. 2
         2
             Die Bestimmungen der Art. 363–379 OR sind auf den Vertrag anzuwenden, soweit           Die Bestimmungen der Art. 363 - 379 OR sind auf den Vertrag anzuwenden, soweit
             nicht die Vertragsparteien durch Übernahme dieser Norm oder durch andere Abre-         nicht die Vertragspartner durch Übernahme dieser Norm oder durch andere Abre-
             den rechtsgültig etwas Abweichendes vereinbaren.                                       den rechtsgültig etwas Abweichendes vereinbaren.
12           Abschluss des Werkvertrages
1 21         Arten des Abschlusses
             Art. 3
         2
             Für grössere Bauarbeiten empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Der Bauherr schreibt       Für grössere Bauarbeiten empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Der Bauherr schreibt
             die Arbeit aus (Art. 4 ff.), worauf die Unternehmer ihre Angebote (Offerten) einrei-   die Arbeit aus (Art. 4 ff.), worauf die Unternehmer ihre Angebote (Offerten) einrei-
             chen (Art. 15). Der Bauherr prüft die Angebote (Art. 18). Will er ein Angebot an-      chen (Art. 15). Der Bauherr prüft die Angebote (Art. 18). Will er ein Angebot an-
             nehmen, so erklärt er die Annahme, indem er die Vergabe der Arbeit mitteilt            nehmen, so erklärt er die Annahme, indem er die Vergebung der Arbeit mitteilt (Art.
             (Art. 19).                                                                             19).
         3
             Der Bauherr kann sich durch die Bauleitung (Art. 33–35) vertreten lassen.              Der Bauherr kann sich durch die Bauleitung (Art. 33 ff.) vertreten lassen.
1 22         Ausschreibung im Allgemeinen
1 221        Begriff, Arten und Verfahren
             Art. 4
         1
             Durch die Ausschreibung richtet der Bauherr gleichzeitig an mehrere Unternehmer        Durch die Ausschreibung richtet der Bauherr gleichzeitig an mehrere Unternehmer
             die Einladung, ihm auf Grund bestimmter Unterlagen (Art. 7 ff.) ein Angebot            die Einladung. ihm auf Grund bestimmter Unterlagen (Art. 7 ff.) ein Angebot
             (Art. 15) für die Ausführung einer Bauarbeit einzureichen (Einladung zur Submis-       (Art. 15) für die Ausführung einer Bauarbeit einzureichen (Einladung zur Submis-
             sion).                                                                                 sion).
         3
             Richtet sich die Einladung an einen einzigen Unternehmer, so sind die Bestimmun-       Mit dem Submissionsverfahren befasst sich im einzelnen die Norm SIA 117 mit
             gen dieser Norm über die Ausschreibung sinngemäss anzuwenden.                          dem Submissionswettbewerb die Ordnung SIA 153. lst der Bauherr ein Gemeinwe-
                                                                                                    sen (Bund, Kanton, Gemeinde oder eine andere Person des öffentlichen Rechtes),
                                                                                                    so gelten für das Submissionsverfahren die einschlägigen Erlasse (Submissions-
                                                                                                    ordnungen), auf welche der Bauherr in den Ausschreibungsunterlagen hinweist.
         4
             Ist der Bauherr dem öffentlichen Vergaberecht unterstellt, gilt dieses.                Richtet sich die Einladung an einen einzigen Unternehmer, so sind die Bestimmun-
                                                                                                    gen dieser Norm über die Ausschreibung sinngemäss anzuwenden.

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Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                              Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                   Norm SIA 118: 1977/91

1 222        Vorbereitung
             Art. 5
         2
             Vor der Ausschreibung ermittelt der Bauherr die örtlichen Gegebenheiten, insbe-      Vor der Ausschreibung ermittelt der Bauherr die örtlichen Gegebenheiten, insbe-
             sondere die Beschaffenheit des Baugrundes und der bestehenden Bausubstanz,           sondere die Beschaffenheit des Baugrundes, entsprechend den Anforderungen der
             entsprechend den Anforderungen der auszuführenden Arbeit; er hält das Ergebnis       auszuführenden Arbeit; er hält das Ergebnis vollumfänglich in den Ausschreibungs-
             vollumfänglich in den Ausschreibungsunterlagen fest (Art. 7), unter Hinweis auf      unterlagen fest (Art. 7), unter Hinweis auf erkannte Vorschriften und Gefahren. Zur
             erkannte Vorschriften und Gefahren. Zur Prüfungspflicht des Unternehmers siehe       Prüfungspflicht des Unternehmers siehe Art. 25 Abs. 3.
             Art. 25 Abs. 3.
         3
             Zu den örtlichen Gegebenheiten, die der Bauherr zu ermitteln hat, gehören auch       Zu den örtlichen Gegebenheiten, die der Bauherr abklärt, gehören auch benach-
             benachbarte Bauwerke, Verkehrs- und weitere Anlagen, belastetes Bodenmaterial        barte Bauwerke, Verkehrs- und weitere Anlagen, Grundwasservorkommen und
             und Altlasten, Grundwasservorkommen und Quellen sowie ober- und unterirdische        Quellen sowie ober- und unterirdische Leitungen (wie z. B. für Stark- und Schwach-
             Leitungen (wie z.B. für Stark- und Schwachstrom, Gas und Wasser, Erdölprodukte),     strom, Gas und Wasser, Erdölprodukte), insofern sie die auszuführende Arbeit
             insofern sie die auszuführende Arbeit behindern oder durch diese gefährdet werden    behindern oder durch diese gefährdet werden könnten.
             könnten.
1 23         Ausschreibungsunterlagen
1 231        Bestandteile und Rangordnung
             Art. 7
         2
             Die Ausschreibungsunterlagen umfassen folgende Bestandteile:                         Die Ausschreibungsunterlagen umfassen folgende Bestandteile:
             1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde (z.B. auch ein Standardformular in der      1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde (z.B. auch ein Standardformular in der
                Art von Formular SIA Nr. 1023), worin der Hauptinhalt des vorgesehenen Ver-          Art von Formular SIA Nr. 1023), worin der Hauptinhalt des vorgesehenen Ver-
                trages unter Einschluss der Vertretungsverhältnisse aufseiten des Bauherrn           trages unter Einschluss der Vertretungsverhältnisse auf Seiten des Bauherrn
                umschrieben und auf die übrigen Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2 ff.) verwie-       umschrieben und auf die übrigen Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2 ff) verwiesen
                sen wird,                                                                            wird.
             2. die durch das Bauobjekt bedingten, besonderen Bestimmungen; es sind dies          2. Die durch das Bauobjekt bedingten, besonderen Bestimmungen; es sind dies
                Bestimmungen, die sich namentlich ergeben aus der Lage des Bauobjektes, der          Bestimmungen, die sich namentlich ergeben aus der Lage des Bauobjektes, der
                Beschaffenheit des Baugrundes, dem gewünschten Bauvorgang, den speziellen            Beschaffenheit des Baugrundes, dem gewünschten Bauvorgang und der
                Anforderungen an die Qualität, an die Organisation und an die Arbeitsabläufe         Zweckbestimmung des Werkes; ferner z.B. Angaben über die örtlichen Gege-
                (Qualitätsmanagement) und aus der Zweckbestimmung des Werkes; ferner z.B.            benheiten (Art. 5), den Baubeginn und die einzuhaltenden Fristen, soweit sie
                Angaben über die örtlichen Gegebenheiten (Art. 5), den Baubeginn und die             nicht in der Vertragsurkunde enthalten sind, sowie Angaben über die zur Ver-
                einzuhaltenden Fristen, soweit sie nicht in der Vertragsurkunde enthalten sind,      fügung stehenden Grundstücke und Rechte (Art. 13) und über die Zu- und Ab-
                sowie Angaben über die zur Verfügung stehenden Grundstücke und Rechte                leitungen (Art. 14)
                (Art. 13) und über die Zu- und Ableitungen (Art. 14),
             3. Leistungsverzeichnis (Art. 8) oder Baubeschreibung (Art. 12),                     3. Leistungsverzeichnis (Art. 8) oder Baubeschreibung (Art. 12)
             4. Pläne,                                                                            4. Pläne
             5. Verzeichnis der nicht durch das Bauobjekt bedingten, allgemeinen Bestimmun-       5. Verzeichnis der nicht durch das Bauobjekt bedingten, allgemeinen Bestimmun-
                gen, die für das Angebot und den abzuschliessenden Vertrag gelten sollen. Als        gen, die für das Angebot und den abzuschliessenden Vertrag gelten sollen. Als
                solche kommen insbesondere in Betracht:                                              solche kommen insbesondere in Betracht:

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Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                  Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                      Norm SIA 118: 1977/91

                 a)    Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»,                        a) Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»
                 b)    die übrigen Normen des SIA und die im Einvernehmen mit dem SIA aufge-             b) Die übrigen Normen des SIA und die im Einvernehmen mit dem SIA aufge-
                       stellten Normen anderer Fachverbände,                                                stellten Normen anderer Fachverbände
                 c)    die weiteren Normen anderer Fachverbände.                                         c) Die weiteren Normen anderer Fachverbände.
1 232        Leistungsverzeichnis
             Art. 8
         2
             Das Verzeichnis beschreibt jede Leistung unter Angabe von Materialqualitäten und        Das Verzeichnis beschreibt jede Leistung unter Angabe von Materialqualitäten und
             voraussichtlichen Mengen; es verweist auf das Bestehen allfälliger objektbedingter      voraussichtlichen Mengen; es verweist auf das Bestehen allfälliger objektbedingter
             Bestimmungen für ihre Ausführung (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2). Art. 86 Abs. 4 ist zu be-     Bestimmungen für ihre Ausführung (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2). Art. 86 Abs. 4 ist zu be-
             achten. Für Eventualpositionen gilt Art. 102.                                           achten. Für Eventualpositionen gilt Art. 102.
         3
             Das Verzeichnis gibt an, nach welcher Preisart (Art. 38–42) die Vergütung des           Das Verzeichnis gibt an, nach welcher Preisart (Art. 38 ff.) die Vergütung des Un-
             Unternehmers für die einzelnen Leistungen zu berechnen ist. Es ist so einzurichten,     ternehmers für die einzelnen Leistungen zu berechnen ist. Es ist so einzurichten,
             dass der Unternehmer nur noch die von ihm angebotenen Preise anzugeben hat              dass der Unternehmer nur noch die von ihm angebotenen Preise anzugeben hat
             und hierfür das Leistungsverzeichnis verwenden kann.                                    und hierfür das Leistungsverzeichnis verwenden kann.
         4
             Positionen, die nur auf Weisung der Bauleitung ausgeführt werden dürfen, sind
             Eventualpositionen. Eventualpositionen, die bei der Ermittlung der Angebotssumme
             zu berücksichtigen sind, sind speziell zu bezeichnen.
1 233        Baustelleneinrichtungen, baustellenspezifische Massnahmen und Verpflegung
             Art. 9
         1
             Im Leistungsverzeichnis sind separate Positionen für Baustelleneinrichtungen            Im Leistungsverzeichnis sind besondere Positionen für Baustelleneinrichtungen
             (Art. 43 und 123), baustellenspezifische Schutzmassnahmen (Art. 103) sowie              (Art. 43 Art. 123) und Massnahmen für Unterkunft und Verpflegung der Arbeitneh-
             Massnahmen für Unterkunft und Verpflegung der Arbeitnehmer aufzuführen                  mer aufzuführen (Art. 109). Bei Hochbauten sind für Fassaden- und Putzgerüste
             (Art. 109). Separate Positionen sind für Fassaden- und Putzgerüste (Art. 125            besondere Positionen vorzusehen.
             Abs. 2) vorzusehen.
         2
             Bei Arbeiten für den Ausbau von Gebäuden sind die Kosten der in Abs. 1 aufge-           Betrifft die Arbeit den Ausbau einer Hochbaute (Baunebengewerbe), so sind die
             führten Positionen in die Einheitspreise der Arbeiten einzurechnen, wenn nicht das      Kosten der Baustelleneinrichtungen und der Werkzeuge in die Einheitspreise der
             Leistungsverzeichnis dafür separate Positionen vorsieht. Für verschliessbare            Arbeiten einzurechnen, es sei denn, das Leistungsverzeichnis sehe dafür beson-
             Räume, die der Bauherr zur Verfügung stellt und die der Unternehmer unentgeltlich       dere Positionen vor. Verschliessbare Räume, die der Bauherr zur Verfügung stellt,
             benützen kann, werden keine Benützungskosten in die Einheitspreise eingerechnet.        kann der Unternehmer unentgeltlich benützen, weshalb dafür keine Benützungs-
                                                                                                     kosten in die Einheitspreise eingerechnet werden.
1 234        Materiallieferungen
             Art. 10
         1
             Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen umfassen, falls nichts ande-        Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen umfassen, falls nichts ande-
             res bestimmt ist (Abs. 3), die Lieferung aller erforderlichen Materialien (Baustoffe,   res bestimmt ist (Abs. 3), die Lieferung aller erforderlichen Materialien (Baustoffe,
             Hilfs- und Betriebsstoffe) unter Einschluss elektrischer Energie. Art. 135 Abs. 3       Hilfs- und Betriebsstoffe) unter Einschluss elektrischer Energie. Für das Bauneben-
             bleibt vorbehalten.                                                                     gewerbe ist aber Art. 135 Abs. 3, zu beachten.
1 235        Vergabe einzelner Leistungen an Dritte                                                  Vergebung einzelner Leistungen an Dritte

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Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                               Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                    Norm SIA 118: 1977/91

1 24         Angebot des Unternehmers
1 241        Im Allgemeinen
             Art. 15
         1
             Für die Ausarbeitung und Einreichung des Angebotes gelten die Bestimmungen            Für die Ausarbeitung und Einreichung des Angebotes gelten die in Art. 4 Abs. 3
             und Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen (Art. 7 ff.).                           erwähnten Normen und Erlasse.
         3
             Im Leistungsverzeichnis (Art. 8) oder in der Baubeschreibung (Art. 12) selbst nimmt   Im Leistungsverzeichnis (Art. 8) oder in der Baubeschreibung (Art. 12) selbst nimmt
             der Unternehmer weder Ergänzungen noch Änderungen vor. Bemerkungen, Vor-              der Unternehmer weder Ergänzungen noch Änderungen vor. Bemerkungen, Vor-
             schläge (z. B. Varianten) und Ergänzungen zu den Ausschreibungsunterlagen so-         schläge (z. B. Varianten) und Ergänzungen reicht er als Beilagen zum Angebot
             wie Unternehmervarianten reicht er als Beilage zum Angebot gesondert ein.             gesondert ein.
1 25         Prüfung der Angebote
             Art. 18
         2
             Während dieser Zeit gibt der Unternehmer dem Bauherrn auf dessen Verlangen            Während dieser Zeit gibt der Unternehmer dem Bauherrn auf dessen Verlangen
             zusätzliche Auskünfte. Insbesondere legt er ihm Preisanalysen einzelner wichtiger     zusätzliche Auskünfte. Insbesondere legt er ihm Preisanalysen einzelner wichtiger
             Preise vor. Diese Analysen werden bei der Festlegung von Nachtragspreisen             Preise vor. Diese Analysen werden bei der Festlegung von Nachtragspreisen
             (Art. 86–89) mitberücksichtigt.                                                       (Art. 86 ff.) mitberücksichtigt.
         3
             Der Bauherr darf die Angebote inklusive Unternehmervarianten nicht unbefugt ver-
             wenden. Er hat namentlich das Urheberrechtsgesetz, das Patentgesetz, das De-
             signgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten.
1 28         Rangordnung der Vertragsbestandteile
             Art. 21
         1
             Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile (Art. 20; vergleiche auch Art. 21    Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile (Art. 20; vergleiche auch Art. 21
             Abs. 2), so gilt folgende Rangordnung:                                                Abs. 2), so gilt folgende Rangordnung:
             – Ist die Vertragsurkunde ausgefertigt und beidseitig unterzeichnet (Art. 20), so     – lst die Vertragsurkunde ausgefertigt und beidseitig unterzeichnet (Art. 20), so
                geht sie allen übrigen Vertragsbestandteilen vor.                                    geht sie allen übrigen Vertragsbestandteilen vor.
             – Das Angebot des Unternehmers mit den zugehörigen Beilagen geht den Aus-             – Das Angebot des Unternehmers mit den zugehörigen Beilagen geht den Aus-
                schreibungsunterlagen vor.                                                           schreibungsunterlagen vor.
             – Widersprechen sich einzelne Ausschreibungsunterlagen, so gilt die Rangord-          – Widersprechen sich einzelne Ausschreibungsunterlagen, so gilt die Rangord-
                nung gemäss Art. 7 Abs. 3 auch dann, wenn diese Unterlagen Bestandteile des          nung gemäss Art. 7 Abs. 3 auch dann, wenn diese Unterlagen Bestandteile des
                Vertrages geworden sind. Somit bestimmt sich ihr Rang nach folgender Ord-            Vertrages geworden sind. Somit bestimmt sich ihr Rang nach folgender Ordnung
                nung (Art. 7 Abs. 2):                                                                (Art. 7 Abs. 2):
                1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde,                                            1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde
                2. durch das Bauobjekt bedingte, besondere Bestimmungen,                              2. Durch das Bauobjekt bedingte, besondere Bestimmungen
                3. Leistungsverzeichnis oder Baubeschreibung,                                         3. Leistungsverzeichnis oder Baubeschreibung
                4. Pläne,                                                                             4. Pläne
                5. nicht durch das Bauobjekt bedingte, allgemeine Bestimmungen:                       5. Nicht durch das Bauobjekt bedingte, allgemeine Bestimmungen.
                    a) Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»,                         a) Die Norm SIA 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten"

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                        5
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                   Norm SIA 118: 1977/91

                       b) die übrigen Normen des SIA und die im Einvernehmen mit dem SIA                 b) Die übrigen Normen des SIA und die im Einvernehmen mit dem SIA
                          aufgestellten Normen anderer Fachverbände (vergleiche aber Art.144                aufgestellten Normen anderer Fachverbände (vergleiche aber Art.144
                          Abs. 5 und Art. 172 Abs. 1 ),                                                     Abs. 5 und Art. 172 Abs. 1 )
                       c) die weiteren Normen anderer Fachverbände.                                      c) Die weiteren Normen anderer Fachverbände.
         2
             Wurden Angebot oder Ausschreibungsunterlagen vor der Annahme in beidseitigem         Wurden Angebot oder Ausschreibungsunterlagen vor der Annahme in beidseitigem
             Einvernehmen ergänzt oder sonstwie inhaltlich geändert (z.B. im Falle der An-        Einvernehmen ergänzt oder sonstwie inhaltlich geändert, so ist der geänderte lnhalt
             nahme einer Unternehmervariante), so ist der geänderte Inhalt dieser Bestandteile    dieser Bestandteile massgebend.
             massgebend.
         3
             Abreden, welche nach dieser Norm in der Vertragsurkunde zu treffen sind (Art. 33     Abreden, welche nach dieser Norm in der Vertragsurkunde zu treffen sind (Art. 33
             Abs. 2 und 4, Art. 93 Abs. 2, Art. 113, Art. 172 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1), bleiben   Abs. 2 und 4, Art. 93 Abs. 2, Art. 113, Art. 190 Abs. 1), bleiben unwirksam, falls sie
             unwirksam, falls sie sich in anderen Vertragsbestandteilen finden. Solange die       sich in anderen Vertragsbestandteilen finden. Solange die Vertragsurkunde nicht
             Vertragsurkunde nicht beidseitig unterzeichnet ist, gilt in diesem Zusammenhang      beidseitig unterzeichnet ist, gilt in diesem Zusammenhang der Text der vorgesehe-
             der Text der vorgesehenen Vertragsurkunde (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1) als Vertragsur-    nen Vertragsurkunde (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1) als Vertragsurkunde.
             kunde.
13           Pflichten der Vertragsparteien                                                       PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER
1 32         Treuepflicht und Urheberrecht
             Art. 24
         2
             Erhält eine Vertragspartei oder ein von ihr Beauftragter bei der Vorbereitung oder   Erhält ein Vertragspartner oder ein Beauftragter bei der Vorbereitung oder Ausfüh-
             Ausführung des Werkes Kenntnis von Tatsachen, von denen sie oder er weiss oder       rung des Werkes Kenntnis von Tatsachen, von denen er weiss oder nach den Um-
             nach den Umständen annehmen muss, dass die andere Vertragspartei oder ein            ständen annehmen muss, dass der andere Vertragspartner oder die Bauleitung sie
             von ihr Beauftragter sie gegenüber Dritten geheim halten will, so ist sie zu deren   gegenüber Dritten geheimhalten will, so ist er zu deren Geheimhaltung verpflichtet,
             Geheimhaltung verpflichtet, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.          auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
         3
             Vorbehalten bleiben die allgemeinen Pflichten, namentlich aus dem Urheberrechts-     Vorbehalten bleiben die allgemeinen Pflichten gemäss den Gesetzen über das
             gesetz, dem Patentgesetz, dem Designgesetz und dem Gesetz gegen den unlaute-         Urheberrecht, die Erfindungspatente und den unlauteren Wettbewerb.
             ren Wettbewerb.
1 33         Anzeige- und Abmahnungspflichten des Unternehmers
             Art. 25
         3
             Der Unternehmer hat die ihm übergebenen Pläne, den von ihm zu bearbeitenden          Der Unternehmer hat die ihm Übergebenen Pläne und den von ihm zu bearbeiten-
             Baugrund und die bestehende Bausubstanz nur dann zu prüfen, wenn der Bauherr         den Baugrund nur dann zu prüfen, wenn der Bauherr weder durch eine Bauleitung
             weder durch eine Bauleitung vertreten noch selbst sachverständig, noch durch         vertreten noch selbst sachverständig, noch durch einen beigezogenen Sachver-
             einen beigezogenen Sachverständigen beraten ist. Doch zeigt der Unternehmer          ständigen beraten ist. Doch zeigt der Unternehmer Unstimmigkeiten oder andere
             Unstimmigkeiten oder andere Mängel, die er bei der Ausführung seiner Arbeit er-      Mängel, die er bei der Ausführung seiner Arbeit erkennt, unverzüglich gemäss Abs.
             kennt, unverzüglich gemäss Abs. 1 und 2 an und macht die Bauleitung auf nachtei-     1 und 2 an und macht die Bauleitung auf nachteilige Folgen aufmerksam (Abmah-
             lige Folgen aufmerksam (Abmahnung).                                                  nung).

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                          6
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                  Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                       Norm SIA 118: 1977/91

15           Vertretung der Vertragsparteien
1 51         Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung                                             Bauleitung
1 511        Einsetzung und Vollmacht
             Art. 33
         2
             Soweit die Vollmacht der Bauleitung in der Vertragsurkunde nicht beschränkt wird,        Soweit der Werkvertrag in der Vertragsurkunde (Art. 21 Abs. 3) nicht ausdrücklich
             vertritt die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle                     etwas anderes bestimmt, vertritt die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Un-
             Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn         ternehmer; alle Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für
             rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und               den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestäti-
             Planlieferungen; auch nimmt die Bauleitung Mitteilungen und Willensäusserungen           gungen und Planlieferungen; auch nimmt die Bauleitung Mitteilungen und Willens-
             des Unternehmers, die das Werk betreffen, für den Bauherrn rechtsverbindlich             äusserungen des Unternehmers, die das Werk betreffen, für den Bauherrn rechts-
             entgegen.                                                                                verbindlich entgegen.
         4
             Werden dem Unternehmer bestimmte Aufgaben übertragen, welche diese Norm                  Werden dem Unternehmer bestimmte Aufgaben übertragen, welche diese Norm
             der Bauleitung zuweist (z.B. beim Generalunternehmervertrag), so muss dies in der        der Bauleitung zuweist (z.B. beim Totalunternehmervertrag), so muss dies in der
             Vertragsurkunde festgelegt werden (Art. 21 Abs. 3).                                      Vertragsurkunde festgelegt werden (Art. 21 Abs. 3).
1 513        Vertretung                                                                               Vertreter der Bauleitung
1 52         Vertretung des Unternehmers                                                              Vertreter des Unternehmers; Rapporte
             Art. 36
         3
             Ist der Unternehmer auf der Baustelle ständig durch einen Bauführer vertreten, so        lst der Unternehmer auf der Baustelle ständig durch einen Bauführer vertreten, so
             ist dieser zur Unterzeichnung von Rapporten und Bauaufnahmen berechtigt. Der             gilt dieser als zur Unterzeichnung von Rapporten und Bauaufnahmen berechtigt.
             Bauführer kann diese Kompetenz auf Untergebene übertragen; er verständigt dar-           Der Bauführer kann diese Kompetenz auf Untergebene übertragen; hiervon ver-
             über die Bauleitung.                                                                     ständigt er die Bauleitung.
16           Streitigkeiten und Gerichtsstand
             Art. 37
         2
             Für allfällige Streitigkeiten können die Parteien ein Verfahren zur gütlichen Beile-     Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden aIle Streitigkeiten von den
             gung und/oder ein Schiedsverfahren vereinbaren.                                          ordentlichen Gerichten beurteilt; Gerichtsstand ist der Wohnsitz der beklagten Par-
                                                                                                      tei, bei deren Wohnsitz im Ausland der Ort des Bauwerkes.
         3
             Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, werden alle Streitigkeiten   Die Parteien können einen andern Gerichtsstand vereinbaren oder sich auf ein
             von den ordentlichen Gerichten am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei, bei           Schiedsgericht einigen. Auch können sie die direkte Anrufung des Bundesgerichtes
             deren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb der Schweiz am Ort des Bauwerks beurteilt.           vereinbaren, wenn der Streitwert den vom Gesetz hierfür verlangten Betrag er-
                                                                                                      reicht.

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                           7
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                     Norm SIA 118: 1977/91

2            VERGÜTUNG DER LEISTUNGEN DES UNTERNEHMERS
21           Einheits-, Global- und Pauschalpreise
2 11         Allgemeines
             Art. 38
         3
             Eine zusätzliche Vergütung steht dem Unternehmer jedoch bei besonderen Ver-            Eine zusätzliche Vergütung steht dem Unternehmer jedoch bei besonderen Ver-
             hältnissen zu, so weit dies die Art. 58–61 vorsehen. Für Einheits- und Globalpreise    hältnissen zu, soweit dies die Art. 58-61 vorsehen. Für Einheits- und Globalpreise
             gelten ausserdem die Bestimmungen über die Teuerungsabrechnung (Art. 39 Abs.           gelten ausserdem die Bestimmungen über die Teuerungsabrechnung (Art. 39 Abs.
             3, Art. 40 Abs. 3, Art. 64–68).                                                        3, Art. 40 Abs. 3, Art. 64 ff.).
         4
             Der Bauherr hat nur dann Anspruch auf einen Preisnachlass (Rabatt) oder einen
             Abzug für fristgerechte Bezahlung (Skonto), wenn dies vereinbart ist.
         5
             Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine allfällige Mehrwertsteuer (MWST) als
             nicht eingerechnet.
2 16         Baustelleneinrichtungen
             Art. 43
         1
             Sind für Baustelleneinrichtungen (Art. 123) separate Positionen vorgesehen (Art. 9),   Sind für Baustelleneinrichtungen (Art. 123) besondere Positionen vorgesehen
             so gelten in den zugehörigen Preisen alle Kosten der Einrichtungen, die für die        (Art. 9), so gelten in den zugehörigen Preisen als eingerechnet: aIle Kosten der
             vertragsgemässe Ausführung der Arbeit notwendig sind, als eingerechnet. Dazu           Einrichtungen, die für die fristgemässe Ausführung der Arbeit notwendig sind. Dazu
             gehören insbesondere:                                                                  gehören insbesondere:
             − Antransport, betriebsfertige Aufstellung, Vorhalten (einschliesslich Amortisation)   − Antransport, betriebsfertige Aufstellung, Vorhalten (einschliesslich Amortisation)
                 sowie Demontage und Abtransport,                                                      sowie Demontage und Abtransport
             − Versicherungsschutz der Baustelleneinrichtungen,                                     − Versicherungsschutz der Baustelleneinrichtungen
             − Erd-, Fels-, Maurer- und Nebenarbeiten, die für die Baustelleneinrichtungen          − Erd-, Fels-, Maurer- und Nebenarbeiten, die für die Baustelleneinrichtungen
                 erforderlich sind,                                                                    erforderlich sind
             − ordentliche lnstandstellung des benu! tzten Bodens und Arbeitsplatzes.               − Ordentliche lnstandstellung des benu! tzten Bodens und Arbeitsplatzes.
         4
             Art. 9 Abs. 2 bleibt vorbehalten.                                                      Beim Baunebengewerbe gilt Art. 9 Abs. 2.
22           Regiearbeiten
2 21         Voraussetzung
2 232        Ansätze im Allgemeinen
             Art. 49
         1
             Legt der Werkvertrag die Ansätze für die Regiearbeiten fest, so wird nach diesen       Legt der Werkvertrag die Ansätze für die Regiearbeiten fest, so wird nach diesen
             abgerechnet. Die vereinbarten Ansätze bleiben während der ganzen Bauzeit un-           abgerechnet. Die vereinbarten Ansätze bleiben während der ganzen Bauzeit un-
             verändert. Fehlende Ansätze werden sinngemäss ergänzt, rückwirkend auf den für         verändert. Fehlende Ansätze werden sinngemäss ergänzt, rückwirkend auf den für
             die ursprüngliche Kostengrundlage massgebenden Stichtag (Art. 62 Abs. 1).              die ursprüngliche Kostengrundlage massgebenden Stichtag (Art. 62 Abs. 1).

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                          8
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                 Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                      Norm SIA 118: 1977/91
         2
             Enthält der Werkvertrag keine Ansätze, so gelten die im Zeitpunkt und am Ort der        Enthält der Werkvertrag keine Ansätze, so gelten die im Zeitpunkt und am Ort der
             Arbeitsausführung massgebenden Regieansätze der Berufsverbände; fehlen solche           Arbeitsausführung massgebenden Regietarife der Berufsverbände; fehlen solche
             Regieansätze, so werden die in diesem Zeitpunkt am Ausführungsort üblichen              Regietarife, so werden die in diesem Zeitpunkt am Ausführungsort üblichen An-
             Ansätze angewendet.                                                                     sätze angewendet.
         3
             Für die Teuerungsabrechnung bei Regiearbeiten gilt Art. 68. Zu beachten ist aller-      Für Regiearbeiten gelten die Bestimmungen der Art. 64-82 über die Teuerungsab-
             dings Art. 56 Abs. 4.                                                                   rechnung, insbesondere die Art. 73 und 78. Zu beachten ist allerdings Art. 56 Abs.
                                                                                                     4.
         4
             Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine allfällige MWST als nicht eingerechnet.
2 233        Ansätze für Arbeitsstunden und Material
             Art. 50
         1
             In den Regieansätzen für Arbeitsstunden und Material gelten als eingerechnet:           In den Regieansätzen für Arbeitsstunden und Material gelten als eingerechnet:
             − Lohn- und Lohnnebenkosten der Arbeitnehmer,                                           − Lohn- und Lohnnebenkosten der Arbeitnehmer
             − Kosten für persönliches Handwerkzeug, Magazin- und Bauplatzdienst,                    − Kosten für persönliches Handwerkzeug, Magazin- und Bauplatzdienst
             − Materialkosten unter Einschluss von Verlusten bei Transporten, Ablad, Umlad           − Materialkosten unter Einschluss von Verlusten bei Transporten, Ablad, Umlad
                 und Magazinierung,                                                                      und Magazinierung
             − allgemeine Geschäftskosten, Risiko, Verdienst und gesetzliche Abgaben.                − Allgemeine Geschäftskosten sowie Risiko, Verdienst und Umsatzabgaben (z. B.
                                                                                                         MWST).
2 234        Zuschläge zu Ansätzen für Arbeitsstunden
             Art. 51
         1
             Die Regieansätze erhöhen sich um allfällige Zuschläge zu den Löhnen für Über-           Die Regieansätze erhöhen sich um allfällige Zuschläge zu den Löhnen für Ober-
             stunden, Schicht-, Nacht-, Samstags- oder Sonntagsarbeit, Versetzungsentschädi-         stunden, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, Versetzungsentschädigung,
             gung, Schlechtwetterentschädigung, für Arbeiten in Wasser oder Schlamm oder             Schlechtwetterentschädigung, für Arbeiten in Wasser oder Schlamm oder andere
             andere Leistungen an die Arbeitnehmer, soweit die Zuschläge den gesetzlichen            Leistungen an die Arbeitnehmer soweit die Zuschläge den gesetzlichen Bestim-
             Bestimmungen oder den Gesamtarbeitsverträgen entsprechen und tatsächlich                mungen oder den Gesamtarbeitsverträgen entsprechen und tatsächlich
             ausgerichtet wurden.                                                                    ausgerichtet wurden.
2 237        Preisnachlass
             Art. 54
             Ohne anders lautende Vereinbarung gilt ein dem Bauherrn auf feste Preise (Art. 38       Ein dem Bauherrn gesamthaft gewährter prozentualer Preisnachlass in Form von
             Abs. 1) gewährter Rabatt für Regiearbeiten nicht. Hingegen kann er einen allfällig      Rabatt wird für Regiearbeiten nur insoweit berücksichtigt, als dies im Werkvertrag
             vereinbarten Skonto auch hier abziehen.                                                 festgelegt ist.
2 24         Verabredeter Richtpreis                                                                 Vertrag mit Richtpreis
             Art. 56
         1
             Im Werkvertrag Mit dem Richtpreis gibt der Unternehmer für bestimmte Regiear-           Im Werkvertrag mit Richtpreis gibt der Unternehmer für bestimmte Regiearbeiten
             beiten die voraussichtlichen Gesamtkosten an (ungefährer Ansatz im Sinne von Art.       die voraussichtlichen Gesamtkosten an (ungefährer Ansatz im Sinne von Art. 375
             375 OR), unter gleichzeitiger Angabe der Regieansätze und der von ihm geschätz-         OR), unter gleichzeitiger Angabe der Regieansätze und der von ihm geschätzten
             ten Mengen.                                                                             Mengen.

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                         9
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                               Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                    Norm SIA 118: 1977/91
         4
             Der Teuerungsabrechnung unterliegen die betreffenden Arbeiten nur dann, wenn          Der Teuerungsabrechnung unterliegen die betreffenden Arbeiten nur dann, wenn
             dies ausdrücklich vorbehalten worden ist.                                             dies ausdrücklich vorbehalten worden ist.
23           Besondere Verhältnisse
2 31         Im Allgemeinen
             Art. 58
         2
             Bei Verschulden des Bauherrn hat der Unternehmer Anspruch auf eine zusätzliche        Bei Verschulden des Bauherrn hat der Unternehmer Anspruch auf eine zusätzliche
             Vergütung, die sich nach Massgabe der sinngemäss anzuwendenden Art. 86–91             Vergütung, die sich nach Massgabe der sinngemäss anzuwendenden Art. 86 - 91
             bestimmt. Als Verschulden sind dem Bauherrn insbesondere mangelhafte Angaben          bestimmt. Als Verschulden sind dem Bauherrn insbesondere mangelhafte Angaben
             in den Ausschreibungsunterlagen über den Baugrund und die bestehende Bausub-          in den Ausschreibungsunterlagen über den Baugrund (Art. 5) anzurechnen, vor-
             stanz (Art. 5) anzurechnen, vorausgesetzt, dass der Bauherr durch eine Bauleitung     ausgesetzt, dass der Bauherr durch eine Bauleitung vertreten oder selbst sachver-
             vertreten oder selbst sachverständig oder durch einen beigezogenen Sachverstän-       ständig oder durch einen beigezogenen Sachverständigen beraten war.
             digen beraten war.
2 322        Ungünstige Witterungsverhältnisse
             Art. 60
         2
             Hat aber der Unternehmer auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages seinen Arbeit-        Hat aber der Unternehmer auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages seinen Arbeit-
             nehmern für witterungsbedingte Ausfälle einzelner Arbeitsstunden Entschädigun-        nehmern für witterungsbedingte Ausfälle einzelner Arbeitsstunden Entschädigun-
             gen zu leisten, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt sind, so wer-    gen zu leisten, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt sind, so wer-
             den ihm diese vom Bauherrn vergütet, es sei denn, dass in den Ausschreibungs-         den ihm diese vom Bauherrn vergütet; es sei denn, dass in den Ausschreibungs-
             unterlagen ausdrücklich ihre Einrechnung im Angebot verlangt worden war. Zu           unterlagen ausdrücklich ihre Einrechnung im Angebot verlangt worden war. Zu
             vergüten sind in diesem Falle auch die zugehörigen Lohnnebenkosten gemäss Art.        vergüten sind in diesem Falle auch die zugehörigen Lohnnebenkosten gemäss Art.
             63 Abs. 1 Ziff. 2, ferner die allgemeinen Geschäftskosten und die gesetzlichen        63 Abs. 1 Ziff. 2, ferner die allgemeinen Geschäftskosten und die Umsatzabgaben,
             Abgaben, jedoch ohne Zuschlag für Risiko und Verdienst.                               jedoch ohne Zuschlag für Risiko und Verdienst.
24           Kostengrundlage
2 41         Inhalt und Bedeutung
             Art. 62
         1
             In einem Angebot mit Einheits-, Global- oder Pauschalpreisen gelten die für die       In einem Angebot mit Einheits-, Global- oder Pauschalpreisen gelten die für die
             Preisbildung massgebenden Kostenansätze und Warenpreise am Tag der Einrei-            Preisbildung massgebenden Kostenansätze und Warenpreise am Tag der Einrei-
             chung des Angebotes (Stichtag) als berücksichtigt. Zu dieser Kostengrundlage          chung des Angebotes (Stichtag) als berücksichtigt. Zu dieser Kostengrundlage
             gehören namentlich:                                                                   gehören namentlich:
             1. Lohnkostenansätze gemäss Art. 63,                                                  1. Lohnkostenansätze gemäss Art. 63
             2. Listenpreise für Materialien; soweit solche fehlen, die allgemeinen Marktpreise,   2. Listenpreise für Materialien; soweit solche fehlen, die allgemeinen Marktpreise
             3. Preise für Transporte von Personen und Materialien gemäss allgemein gültigen       3. Preise für Transporte von Personen und Materialien gemäss allgemein gültiger
                 Richtpreislisten der Autotransportbranche bzw. gemäss Tarif öffentlicher Trans-       Richtpreislisten der Autotransportbranche bzw. gemäss Tarif öffentlicher Trans-
                 portanstalten,                                                                        portanstalten
             4. Listenpreise für die Anschaffung von Baustelleneinrichtungen; soweit solche        4. Listenpreise für die Anschaffung von Baustelleneinrichtungen; soweit solche
                 fehlen, die allgemeinen Marktpreise,                                                  fehlen, die allgemeinen Marktpreise
             5. Ansätze gesetzlicher Abgaben.                                                      5. Ansätze gesetzlicher Umsatzabgaben (z.B. MWST).

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                        10
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                             Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                   Norm SIA 118: 1977/91

             Die Ausschreibungsunterlagen können einen früheren Stichtag festlegen; insbe-        Die Ausschreibungsunterlagen können einen fru! heren Stichtag festlegen; insbe-
             sondere dann, wenn die Offertstellung des Unternehmers umfangreiche Arbeiten         sondere dann, wenn die Offertstellung des Unternehmers umfangreiche Arbeiten
             voraussetzt.                                                                         voraussetzt.
         2
             Die Kostengrundlage gemäss Abs. 1 wird als ursprüngliche Kostengrundlage be-         Die Kostengrundlage gemäss Abs. 1 wird als ursprüngliche Kostengrundlage be-
             zeichnet. Sie ist von Bedeutung für die Teuerungsabrechnung und für die Bildung      zeichnet. Sie ist von Bedeutung für die Teuerungsabrechnung und für die Bildung
             von Nachtragspreisen (Art. 86–89).                                                   von Nachtragspreisen (Art. 86 ff.).
         3
             Für die Teuerungsabrechnung Massgebend sind diejenigen Ansätze und Preise der        Für die Teuerungsabrechnung sind diejenigen Ansätze und Preise der ursprüngli-
             ursprünglichen Kostengrundlage (Abs. 1), die der Unternehmer für den Stichtag        chen Kostengrundlage (Abs. 1) massgebend, die der Unternehmer für den Stichtag
             belegt. Das gilt auch dann, wenn auf Verlangen des Bauherrn der Unternehmer          belegt. Das gilt auch dann, wenn auf Verlangen des Bauherrn der Unternehmer
             einzelne Ansätze im Angebot angibt; solche Angaben entheben den Unternehmer          einzelne Ansätze im Angebot angibt; solche Angaben entheben den Unternehmer
             nicht der Nachweispflicht.                                                           nicht der Nachweispflicht.
2 42         Lohnkostenansätze

             Art. 63
         1
             Die Lohnkostenansätze (Art. 62 Abs. 1 Ziff. 1) umfassen folgende Elemente:           Die Lohnkostenansätze (Art. 62 Abs. 1 Ziff. 1) umfassen folgende Elemente:
             1. Lohnansätze gemäss Gesamtarbeitsverträgen am Ausführungsort; soweit               1. Lohnansätze gemäss Gesamtarbeitsverträgen am Ausführungsort; soweit
                gesamtarbeitsvertragliche Regelungen fehlen, gelten die am Ausführungsort üb-        gesamtarbeitsvertragliche Regelungen fehlen, gelten die am Ausführungsort üb-
                lichen Lohnansätze.                                                                  lichen Lohnansätze.
             2. Ansätze für Lohnnebenkosten, die gesetzlich oder gesamtarbeitsvertraglich         2. Ansätze für Lohnnebenkosten, die gesetzlich oder gesamtarbeitsvertraglich
                festgelegt oder als allgemein branchenübliche Leistungen zu Gunsten der Ar-          festgelegt oder als allgemein branchenübliche Leistungen zu Gunsten der Ar-
                beitnehmer anerkannt sind. Solche Lohnnebenkosten können z.B. sein:                  beitnehmer anerkannt sind. Solche Lohnnebenkosten können z. B. sein:
                – 13. Monatslohn,                                                                    — 13. Monatslohn
                – Ferien,                                                                            — Ferien
                – Feiertage,                                                                         — Feiertage
                – Familienausgleichskasse,                                                           — Familienausgleichskasse
                – begründete Absenzen,                                                               — Unumgängliche Absenzen
                – Ausfall infolge schlechten Wetters,                                                — Ausfall infolge schlechten Wetters
                – Militärdienst                                                                      — Militärdienst
                – Zulagen und Spesen,                                                                — Zulagen und Spesen
                – Berufsunfallversicherung der SUVA,                                                 — Betriebsunfallversicherung der SUVA
                – Haftpflichtversicherung,                                                           — Haftpflichtversicherung
                – Krankentaggeldversicherung,                                                        — Krankentaggeldversicherung
                – Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), lnvalidenversicherung (IV), Er-      — Alters- und Hinterlassenenversicherung, lnvalidenversicherung,
                   werbsersatzordnung (EO) und Arbeitslosenversicherung (ALV),                           Erwerbsersatzordnung
                – Zusatzversicherung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung                      — Zusatzversicherung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung
                – berufliche Vorsorge (BVG),                                                         — Todesfallversicherung
                – Todesfallversicherung,                                                             — Branchenübliche Versicherungen.
                – branchenübliche Versicherungen.

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Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                              Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                  Norm SIA 118: 1977/91

25           Mehr- oder Minderververgütung wegen veränderter Kostengrundlage                     ÄNDERUNG DER VERGÜTUNG WEGEN VERÄNDERTER KOSTEN-
             (Teuerungsabrechnung) im Allgemeinen                                                GRUNDLAGE (TEUERUNGSABRECHNUNG) IM ALLGEMEINEN
2 51         Grundsatz
             Art. 64
         1
             Erhöhen oder vermindern sich Lohnkostenansätze oder Preise gegenüber der ur-        Erhöhen oder vermindern sich Lohnkostenansätze oder Preise gegenüber der ur-
             sprünglichen Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 2), so verändert sich die vom Bauherrn   sprünglichen Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 2), so verändert sich die vom Bauherrn
             geschuldete Vergütung um eine Mehr- oder Mindervergütung. Dies gilt jedoch nicht,   geschuldete Vergütung um eine Mehr- oder Mindervergütung. Dies gilt jedoch nicht,
             soweit die Vergütung entweder in einem Pauschalpreis besteht (Art. 41 Abs. 1)       soweit die Vergütung entweder für einem Pauschalpreis besteht (Art. 41 Abs. 1)
             oder sie für Regiearbeiten bei verabredetem Richtpreis ohne Teuerungsvorbehalt      oder sie für Regiearbeiten nach Vertrag mit Richtpreis ohne Teuerungsvorbehalt
             geschuldet ist (Art. 56 Abs. 4).                                                    geschuldet ist (Art. 56 Abs. 4).
2 52         Verfahren
             Art. 65
         1
             Die Mehr- oder Mindervergütung wird durch die Teuerungsabrechnung ermittelt.        Die Mehr- oder Mindervergütung wird durch die Teuerungsabrechnung ermittelt.
             Diese kann nach einem indexgebundenen Verfahren oder nach dem Mengennach-           Dies geschieht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, für die Kostenarten und
             weisverfahren vereinbart werden.                                                    nach den Regeln der Art. 66-82 (Verfahren mit Mengennachweis).
         2
             Wenn kein Verfahren für die Teuerungsabrechnung vereinbart ist, kommen im Bau-      Als anderes Verfahren kann z.B. ein indexgebundenes Verfahren vereinbart werden
             hauptgewerbe das Verfahren mit dem Produktionskostenindex (PKI) und im Ausbau       (z.B. Objektindex-Verfahren nach SIA 1080 oder Verfahren mit Gleitpreisformel),
             und im Bereich Zulieferung zum Bauhauptgewerbe die Methode der Gleitpreisfor-       welches zu prozentualen Aufschlägen oder Abschlägen auf den vereinbarten Ver-
             mel (GPF) zur Anwendung. Bei Uneinigkeit über das anzuwendende Verfahren            tragspreisen führt. In der Vereinbarung sind die einzubeziehenden Kostenarten, das
             oder über die Berechnungsgrundlage des Verfahrens erfolgt die Teuerungsabrech-      Ausmass ihrer Berücksichtigung, die lndexquellen und die Berechnungsregeln zu
             nung nach dem Mengennachweisverfahren (MNV).                                        bestimmen.
26           Elemente der Teuerungsabrechnung                                                    TEUERUNGSABRECHNUNG NACH DEM VERFAHREN MIT MENGEN-
                                                                                                 NACHWEIS
2 61         Grundlagen für die Abrechnung                                                       Im allgemeinen
             Art. 66
         1
             Massgebend sind die Änderungen gegenu! ber der ursprünglichen Kostengrund-          Die Teuerungsabrechnung erstreckt sich auf Änderungen von:
             lage (Art. 62 Abs. 2). Dies gilt auch für Teuerungsabrechnungen für Leistungen zu   – Lohnkostenansätzen (Art. 68 ff.)
             Nachtragspreisen; aus diesem Grunde werden Nachtragspreise für Leistungen zu        – Materialpreisen (Art. 74 ff.)
             Einheits- und Globalpreisen auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage        – Transportpreisen (Art. 80)
             festgesetzt (Art. 86–89).                                                           – Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen und Verschleissteile unter den
                                                                                                   Voraussetzungen von Art. 81
                                                                                                 – Gesetzlichen Umsatzabgaben (Art. 82).
         2
             Die Teuerung wird periodisch abgerechnet, mangels anderer Abreden monatlich.        AIle Änderungen der massgebenden Ansätze und Preise teilt der Unternehmer der
             Für jede Periode wird die Mehr- oder Mindervergütung gesondert festgestellt, auf    Bauleitung schriftlich mit, sobald er von ihnen Kenntnis erhält. Auf Verlangen hat er
             Grund der Differenzen zwischen den Ansätzen und Preisen der ursprünglichen          diese Änderungen sowie die massgebenden Mengen zu belegen.
             Kostengrundlage einerseits und den gemäss den gleichen Regeln festgestellten
             Ansätzen und Preisen in der Abrechnungsperiode andererseits.

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Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                    Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                        Norm SIA 118: 1977/91
         3
             Die Teuerungsabrechnungen sind nicht rabattberechtigt. Die Berechnung der Teue-           Massgebend sind die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage
             rung erfolgt immer auf dem Rechnungsnettobetrag (Rabatt abgezogen) ohne                   (Art. 62 Abs. 2). Dies gilt auch bei der Teuerungsabrechnung für Leistungen zu
             MWST. Soll ein Skontoabzug auch für Teuerungsrechnungen gelten, muss dies                 Nachtragspreisen; aus diesem Grunde werden Nachtragspreise für Leistungen zu
             vereinbart werden. Grundlage für die Teuerungsabrechnung bildet der jeweilige             Einheits- und Globalpreisen auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage
             Abrechnungsbetrag der Abrechnungsperiode ohne Rückbehalt.                                 festgesetzt (Art. 86 ff.).
         4
             Die Abrechnungen werden vom Unternehmer erstellt. Für eine sich daraus erge-              Die Teuerungsabrechnung wird in periodische Abrechnungen aufgeteilt, die man-
             bende Mehrvergütung stellt er dem Bauherrn Rechnung, für eine Mindervergütung             gels anderer Abreden monatlich erfolgen. Für jede Periode wird die Mehr- oder
             erteilt er Gutschrift. Alle Beträge von Rechnungen und Gutschriften erhöhen sich          Mindervergütung gesondert festgestellt, auf Grund der Differenzen zwischen den
             um die MWST. Eine Mehrvergütung wird mit dem Eingang der Rechnung bei der                 Ansätzen und Preisen der ursprünglichen Kostengrundlage einerseits und den
             Bauleitung fällig. Für Zahlungsfrist und Verzug gilt                                      gemäss den gleichen Regeln festgestellten Ansätzen und Preisen in der Abrech-
             Art. 190; ein Rückbehalt wird nicht abgezogen (Art. 149 Abs. 2).                          nungsperiode andererseits. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Änderung
                                                                                                       eintritt.
                                                                                                   5
                                                                                                       Ein dem Bauherrn gesamthaft gewährter prozentualer Preisnachlass in Form von
                                                                                                       Rabatt ist auf den Betrag der Mehr- oder Mindervergütung ohne Einfluss.
                                                                                                   6
                                                                                                       Die Abrechnungen werden vom Unternehmer erstellt. Für eine sich daraus erge-
                                                                                                       bende Mehrvergütung stellt er dem Bauherrn Rechnung, für eine Mindervergütung
                                                                                                       erteilt er Gutschrift. AIle Beträge von Rechnungen und Gutschriften erhöhen sich
                                                                                                       um die gesetzlichen Umsatzabgaben. Eine Mehr-Vergütung wird mit der Rech-
                                                                                                       nungstellung fällig. Für Zahlungsfrist und Verzug gilt Art. 190; ein Rückbehalt wird
                                                                                                       nicht abgezogen (Art. 149 Abs. 2).
2 62         Teuerungsabrechnung bei Leistungen von Subunternehmern                                    Teuerungsabrechnung auf Leistungen von Subunternehmern
             Art. 67
                                                                                                   1
             Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung eines Subunternehmers               Soweit die Leistung eines Subunternehmers (Art. 29) nicht in der Lieferung von
             (Art. 29) in der Teuerungsabrechnung so berücksichtigt, wie wenn der Unternehmer          Katalogware besteht, wird die Teuerungsabrechnung so vorgenommen, wie wenn
             die Leistung selbst erbracht hätte, gleichgültig, nach welcher Art er den Subunter-       der Unternehmer die Leistung selbst erbracht hätte, gleichgültig, nach welcher Art
             nehmer vergütet.                                                                          er den Subunternehmer vergütet. Der Unternehmer sorgt für die Vorlage der erfor-
                                                                                                       derlichen Belege (Art. 66 Abs. 2).
                                                                                                   2
                                                                                                       Für die Änderung der Lohnkostenansätze gelten die gesamtarbeitsvertraglichen
                                                                                                       Änderungen der Branche, welcher der Subunternehmer angehört.
                                                                                                   3
                                                                                                       Soweit die Leistung eines Subunternehmers in der Lieferung von Katalogware be-
                                                                                                       steht, gelten die Art. 74 - 76.
                                                                                                   4
                                                                                                       Für Preisänderungen auf Transporten und Änderungen der Beschaffungskosten
                                                                                                       von Baustelleneinrichtungen gelten die Art. 80 und 81.

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                             13
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                     Norm SIA 118: 1977/91

2 63         Teuerungsabrechnung bei Regiearbeiten                                                  Lohnkostenänderungen
2 631        Grundsatz
             Art. 68
         1                                                                                      1
             Für die Teuerungsabrechnung der Regiearbeiten stehen zwei mögliche Regelun-            Für die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung infolge veränderter Lohnkos-
             gen zur Verfügung:                                                                     tenansätze (Art. 63) wird abgestellt auf die gegenüber der ursprünglichen Kosten-
             1. Die Preisänderung erfolgt – basierend auf dem Regieansatz mit Stichtag der          grundlage (Art. 62 Abs. 2) eingetretene Änderung der massgebenden Lohnkosten-
                Offerte – mit derselben Methode wie für die Teuerungsabrechnung der Einheits-       ansätze (Art. 69) der Arbeiter, Vorarbeiter und Poliere.
                bzw. Globalpreise.
             2. Die Regiearbeiten werden mit dem zum Zeitpunkt der Ausführung anwendbaren
                Regieansatz abgerechnet.
         2                                                                                      2
             Wenn keine Regelung vereinbart ist, kommt die Regelung gemäss Abs. 1 Ziff. 2 zur       Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn dem Unternehmer nach dem
             Anwendung.                                                                             Stichtag (Art. 62 Abs. 1) der ursprünglichen Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 1) neu-
                                                                                                    artige Lohnnebenkosten im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Ziff. 2 erwachsen. Die zugehö-
                                                                                                    rigen Ansätze sind in die Teuerungsabrechnung einzubeziehen.
                                                                                                3
                                                                                                    Die Berechnung ist für die Arbeitnehmer nach Art. 70 eine direkte, für jene nach
                                                                                                    Art. 71 eine indirekte.
                                                                                                4
                                                                                                    Eine aus der Berechnung sich ergebende Mehrvergütung kann der Unternehmer
                                                                                                    nur insoweit beanspruchen, als er nachweist, dass ihm wegen der Erhöhung der
                                                                                                    Lohnkostenansätze tatsächlich Mehraufwendungen erwachsen sind.
             Art. 69 bis 82                                                                         Titel von Art. 69 bis 82:
             Die Artikel 69 bis 82 sind aufgehoben.                                                 – Massgebende Ansatzänderungen
                                                                                                    – Direkte Berechnung für Arbeiter, Vorarbeiter und Poliere
                                                                                                    – Indirekte Berechnung für übrige Arbeitnehmer
                                                                                                    – Kantine und Unterkunft
                                                                                                    – Regiearbeiten
                                                                                                    – Materialpreisänderungen (Grundsatz, Gegenstand, Berechnung der Preisdiffe-
                                                                                                      renz, Kantine und Unterkunft, Bei Regiearbeiten, Vorsorgliche Lagerhaltung)
                                                                                                    – Änderungen der Transportpreise
                                                                                                    – Änderungen der Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen und Ver-
                                                                                                      schleissteile
                                                                                                    – Änderungen der Ansätze gesetzlicher Umsatzabgaben
27           Bauhandwerkerpfandrecht
             Art. 83
             Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag Anspruch auf             Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag Anspruch auf
             Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nach Massgabe der Art. 837 ff. ZGB.         Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nach Massgabe der Art. 837 ff ZGB.
             Vorbehalten bleiben Gesetzesbestimmungen, die das Bauhandwerkerpfandrecht              Vorbehalten bleiben Gesetzesbestimmungen, die das Bauhandwerkerpfandrecht
             für öffentliche Bauten ausschliessen.                                                  für öffentliche Bauten ausschliessen.

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                       14
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                             Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                  Norm SIA 118: 1977/91

             Bei Grundstücken im Verwaltungsvermögen kann ein Unternehmer, der nicht Ver-
             tragspartner des Grundeigentümers ist, anstelle des Anspruchs auf ein Baupfand
             unter den Voraussetzungen von Art. 839 ZGB eine gesetzliche Bürgschaft geltend
             machen (einfach Bürgschaft nach Art. 495 OR).
3            BESTELLUNGSÄNDERUNG
31           Änderungsrecht des Bauherrn
             Art. 84
         2
             Nimmt der Bauherr eine solche Bestellungsänderung vor, so gelten die Bestim-        Nimmt der Bauherr eine solche Bestellungsänderung vor, so gelten die Bestim-
             mungen der Art. 85–91. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellungsänderung auf        mungen der Art. 85-91.
             einen Vorschlag des Unternehmers zurückgeht.
         5
             Keine Bestellungsänderung ist die Vergabe einer Arbeit an einen Dritten, die sich   Keine Bestellungsänderung ist die Vergebung einer Arbeit an einen Dritten, die sich
             auf einen Vorbehalt gemäss Art. 11 stützt.                                          auf einen Vorbehalt gemäss Art. 11 stützt.
33           Auswirkungen der Bestellungsänderung bei Leistungen zu Einheits-
             preisen
3 31         Veränderte Mengen
             Art. 86
         5
             Ergeben sich bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen gegenüber den Men-
             genangaben im Leistungsverzeichnis Mehr- oder Mindermengen, ohne dass eine
             Bestellungsänderung vorliegt, so gelten die Bestimmungen der Art. 86–89 sinnge-
             mäss.
4            BAUAUSFÜHRUNG
41           Fristen
4 15         Haftung aus Fristüberschreitungen

             Art. 97
         2
             Verschuldet der Unternehmer die Überschreitung einer Frist, so verliert er seinen   Verschuldet der Unternehmer die Überschreitung einer Frist, so verliert er seinen
             Anspruch auf die Teuerung gemäss Art. 64–68 für die nach Ablauf der Frist gegen-    Anspruch auf Erhöhung der Vergütung gemäss Art. 64-82 für die nach Ablauf der
             über der ursprünglichen Kostengrundlage eintretenden Änderungen; ebenso verliert    Frist gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage eintretenden Änderungen;
             er den Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung infolge besonderer Verhältnisse      ebenso verliert er den Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung infolge besonderer
             (Art. 58 und 59), die ihn bei Einhaltung der Frist nicht getroffen hätten.          Verhältnisse (Art. 58 f.), die ihn bei Einhaltung der Frist nicht getroffen hätten.
4 16         Konventionalstrafen und Prämien

             Art. 98
         2
             Die Konventionalstrafe ist nicht geschuldet, soweit der Unternehmer Anspruch auf    Die Konventionalstrafe ist nicht geschuldet, wenn der Unternehmer Anspruch auf
             Fristerstreckung hat (Art. 94 Abs. 2, Art. 96).                                     Fristerstreckung hat (Art. 94 Abs. 2, Art. 96).

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                   15
Norm SIA 118 (2013): Wichtigste Änderungen                                                                                                 Hans Rudolf Spiess, Präsident SIA-Kommission 118

             Norm SIA 118: 2013                                                                      Norm SIA 118: 1977/91

42           Ausführungsunterlagen
4 22         Ausführungspläne und Baustofflisten

             Art. 100
         1
             Der Unternehmer erhält von der Bauleitung die nötige Anzahl Pläne und Baustofflis-      Der Unternehmer erhält von der Bauleitung unentgeltlich und rechtzeitig, entspre-
             ten unentgeltlich und rechtzeitig, entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten und      chend dem Fortschreiten der Arbeiten und unter Berücksichtigung der benötigten
             unter Berücksichtigung der benötigten angemessenen Vorbereitungszeit. Mangels           angemessenen Vorbereitungszeit, die Pläne und die Baustofflisten. Mangels ande-
             anderer Vereinbarung erhält er die Pläne in drei, die Baustofflisten in vier Exempla-   rer Vereinbarung erhält er die Pläne in drei, die Baustofflisten in vier Exemplaren.
             ren. Zusätzliche Exemplare werden ihm zu den Selbstkosten abgegeben. Stellt der         Zusätzliche Exemplare werden ihm zu den Selbstkosten abgegeben. Stellt der
             Unternehmer das Fehlen von Plänen fest, so fordert er diese bei der Bauleitung an.      Unternehmer das Fehlen von Plänen fest, so fordert er diese bei der Bauleitung an.
4 24         Eventualpositionen

             Art. 102
             Leistungen zu den Eventualpositionen (Art. 8 Abs. 4) dürfen nur auf Weisung der         Positionen, die im Leistungsverzeichnis mit «eventuell» bezeichnet sind, dürfen nur
             Bauleitung ausgeführt werden.                                                           mit Zustimmung der Bauleitung ausgeführt werden.
43           Schutz- und Fürsorgemassnahmen
4 31         Grundsatz

             Art. 103
             Bis zur Abnahme (Art. 157–164) trifft der Unternehmer zum Schutze von Personen          Bis zur Abnahme (Art. 157 ff.) trifft der Unternehmer zum Schutze von Personen
             und deren Gesundheit sowie von Eigentum des Bauherrn und Dritter die verein-            und deren Gesundheit sowie von Eigentum des Bauherrn und Dritter die gesetzlich
             barten, die gesetzlich vorgeschriebenen und die erfahrungsgemäss gebotenen              vorgeschriebenen und erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehren. Die Aufwendun-
             Vorkehren. Die Aufwendungen werden beim Einheitspreisvertrag in die vereinbar-          gen werden beim Einheitspreisvertrag in die Positionen der Baustelleneinrichtungen
             ten Preise eingerechnet, sofern dafür nicht separate Positionen vorgesehen wurden       eingerechnet (Art. 9), sofern sie nicht in anderen Positionen enthalten sind.
             (Art. 9).
4 32         Besondere Sicherheitsmassnahmen

4 321        Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten

             Art. 104
             Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die      Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die
             Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Auf die Sicherheit ist        Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. Auf die Sicherheit ist
             Rücksicht zu nehmen: schon bei der Projektierung und bei der Vertragsgestaltung,        Rücksicht zu nehmen: schon bei der Projektierung, dann bei der Festlegung des
             dann bei der Festlegung des Bauvorganges, insbesondere der Reihenfolge der              Bauvorganges, insbesondere der Reihenfolge der Arbeitsabläufe, und schliesslich
             Arbeitsabläufe, und schliesslich bei der Ausführung der Arbeiten.                       bei der Ausführung der Arbeiten. Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutz-
             Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallverhütung             massnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge; er wird hiebei von der
             und Gesundheitsvorsorge. Er wird dabei von der Bauleitung unterstützt.                  Bauleitung unterstützt.

©SPIESS+PARTNER Büro für Baurecht                                                                                                                                                       16
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