Die Raiffeisen-Kundengarantie-gemeinschaft Österreich
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Garantie-Erklärung d Derzeit sind bereits Raiffeisenbanken und Raiffeisenlandesbanken aus sieben Bundesländern sowie die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG Mitglieder der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich, die zusammen rund 90 % der gesamten Einlagen der Raiffeisen Bankengruppe Österreich umfassen. Obmann Gen.Dir. Dr. Walter Rothensteiner Raiffeisen Zentralbank Österreich AG Obmann Vorstandssprecher Dr. Hannes Schmid Obmann Präsident Dr. Christian Konrad Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Tirol Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Niederösterreich-Wien Obmann Gen.Dir. Dr. Julius Marhold Obmann Gen.Dir. Dr. Ludwig Scharinger Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Burgenland Raiffeisen-Kundengarantiefonds Oberösterreich Obmann AR-Vors. Kurt Amann Obmann Präsident Ing. Wilfried Thoma Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Vorarlberg Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-Geldorganisation Steiermark
Raiffeisen Bankengruppe Österreich - Stärke und Sicherheit durch Verbund Die Raiffeisen Bankengruppe Österreich ist ein Verbund von Kreditinstituten, und zwar den Raiffeisenbanken, den Raiffeisenlandesbanken und der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB), die nach dem Prinzip der Regionalität und Subsidiarität in ganz Österreich bestehen und sich daher durch besondere Kundennähe auszeichnen. Eine funktionierende Kooperation und der Zusammenhalt innerhalb der Raiffeisen Bankengruppe Österreich setzen die Einhaltung bestimmter Regeln voraus: So haben die Raiffeisenbanken, die einer Raiffeisenlandesbank zugeordnet sind, bei dieser eine Liquiditätsreserve zu halten. Zweck dieser Regelung ist, den Raiffeisenbanken eines Verbundes einen entsprechenden Ausgleich zwischen dem Geldangebot und der Kreditnachfrage zu ermöglichen. Damit die Landesbanken dieser Ausgleichsfunktion nachkommen können, ist es von maßgebender Bedeutung, über die Haltung der Liquiditätsreserve bei der Landesbank eine größere Manövriermasse sicherzustellen. Mittels der Liquiditätsreserve wird somit die Funktion der Raiffeisenlandesbanken als Geldsammelstelle gesichert, die Fristentransformation größeren Umfangs erleichtert und das Zurverfügungstellen von Kapital für größere Vorhaben durch die Landesbank gewährleistet. Alle einer Raiffeisenlandesbank zugeordneten Raiffeisenbanken sind zudem über die jeweilige Satzung angehalten, flüssige Mittel nur bei dieser zu veranlagen sowie Darlehen und Kredite nur bei dieser aufzunehmen. Ergänzend hierzu kommt in der Raiffeisen Bankengruppe Österreich aber auch dem Prinzip der Solidarität zentrale Bedeutung zu. Denn obwohl jedes einzelne Kreditinstitut eine selbständige Bank ist, soll jedem Kunden einer Raiffeisenbank sowie der Sicherheit seiner Einlagen doch auch die Stärke der gesamten Raiffeisen Bankengruppe Österreich zugute kommen. Die Raiffeisen Bankengruppe verfügt über ein dichtes Netz zur Sicherung ihrer Kundeneinlagen: 3
1 Einlagensicherung und Anlegerentschädigung Aufgrund von EU-Richtlinien, die in Österreich im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt werden, ist jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehö- ren. Alle Institute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) unterliegen uneingeschränkt den öster- reichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (§§ 93 ff BWG). Raiffeisenbanken, Raiffeisenlandesbanken sowie die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG sind Mitglied bei der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung (ÖRE), welche die Funktion der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die RBG wahrnimmt. In der Folge werden die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfunktionen der ÖRE näher beschrieben. Einlagensicherung Natürliche Personen: Die Einlagen1 natürlicher Personen sind ab dem 1.1.2010 pro Einleger2 mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder beruf- liche Einlage handelt. Die gesetzliche Einlagensicherung in Österreich bezieht sich immer auf ein Kreditinstitut – unabhängig vom Bundesland. Demnach könnte ein Kunde bei rund 550 Raiffeisenbanken in Österreich rund EUR 55 Mio (= 550 Raiffeisenbanken x EUR 100.000,–) im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung absichern. Nicht natürliche Personen: Einlagen nicht natürlicher Personen sind derzeit pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 50.000,- gesichert. Ab dem 1.1.2011 sind die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von EUR 100.000,- gesichert. Bei Unternehmen3 ist auf die Rechtsform und Größenklasse zu achten, wobei große Kapitalgesellschaften von der Sicherung ausgenommen sind. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer vergleichbaren Gesellschaftsform eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung des Höchstbetrages zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. 1) Alle Einlagen und Guthaben auf Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts-, Spar- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder oder Kapitalsparbücher. 2) Wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen, müssen alle aus diesem Konto berechtigten Einleger ihren Anteil einvernehmlich angeben. 3) Unternehmen in diesem Sinn umfassen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften genauso wie Genossenschaften und Vereine. 4
Anlegerentschädigung Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natür- lichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR 20.000,- gesi- chert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90 % der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Ausnahmen von der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung Die Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 93 Abs 2 Ziffer 3 und Abs 5 BWG. Nicht gesichert sind insbesondere Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schweizer Franken oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates (alle EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) lauten. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes (z.B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen, Pfandbriefe etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefe oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger). Eigenmittelbestandteile der Bank (z.B. Ergänzungs- und Partizipationskapital). Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 Abs 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen. Einlagen und Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). Weiters sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes sind. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes beigetragen haben. Einlagen und Forderungen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen. Einlagen und Forderungen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von institutionellen Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und Vorsorgekassen u.ä. Einlagen und Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften. Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93 ff, § 103h und § 103k BWG über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen. 5
2 S olidaritätsgemeinschaften der Raiffeisen Bankengruppe Diese auf Bundesländerebene bestehenden Vereine unterstützen auf freiwilliger Basis eventu- ell in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Mitglieds-Raiffeisenbanken. Unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind vorwiegend Verluste aus Kreditgeschäften zu verstehen, für welche das Verbundmitglied nicht ausreichend aus Eigenem vorgesorgt hat. Die Solidaritätsgemeinschaften helfen aber auch dann, wenn die gesetzlichen Eigenmittelbestimmungen nicht mehr erfüllt werden können, Maßnahmen von der Aufsichtsbehörde zu erwarten sind und andere Verbundeinrichtungen zur Kapitalaufbringung keine entsprechenden Vorsorgen zur Verfügung stellen. Diese solidarische Hilfe dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger und gleichzeitig dem Fortbestand und der Funktionsfähigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Freiwillige Bestandssicherung (Solidaritätsgemeinschaften) RZB RLB RLB RLB RB RB RB RB RB RB Gegenseitige Unterstützung ohne Rechtsanspruch; de facto gibt es jedoch immer – wenn notwendig – Hilfe Solidaritätsgemeinschaft RB Raiffeisenbank RLB Raiffeisenlandesbank RZB Raiffeisen Zentralbank 6
3 Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich Bei der Kundengarantiegemeinschaft handelt es sich um regionale Vereine, denen jede Raiffeisenbank beitreten kann, und die deren Kunden im Konkurs dieses Mitglieds vor Schaden schützen sollen. Die wirtschaftlichen Reserven aller beigetretenen Raiffeisenbanken werden in rechtlich verbindlicher Weise nach einem genau geregelten Verteilungs- und Belastungsschlüssel herangezogen, sodass die Raiffeisen-Einlagen selbst im Falle eines Konkurses – insbesondere über die gesetzliche Grenze der Einlagensicherung hinaus – werthaltig bleiben können, indem die vereinte wirtschaftliche Kraft der anderen Raiffeisenbanken zum Wohle der Kunden einge- setzt wird. Die einzelnen Landesgemeinschaften haben sich auf Bundesebene zur Raiffeisen- Kundengarantiegemeinschaft Österreich zusammengeschlossen. Den Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaften gehören derzeit rund 81 % aller österreichischen Raiffeisenbanken an. Das von Moody‘s mit Aa2 geratete Spitzeninstitut der Raiffeisen Bankengruppe, die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, ist ebenfalls Mitglied der Raiffeisen-Kundengarantie gemeinschaft Österreich. Gemeinsamer Schutz aller Einlagen durch die vereinigten wirtschaftlichen Reserven der Mit glieder der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich in rechtsverbindlicher Weise RZB RLB RLB RLB RB RB RB RB RB RB Verpflichtung zur Leistung der wirtschaftlichen Reserven Landes-Kundengarantiegemeinschaft Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich RB Raiffeisenbank RLB Raiffeisenlandesbank RZB Raiffeisen Zentralbank Funktionsweise der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich Sollte jemals – was noch nie vorgekommen ist – eine Raiffeisenbank in Konkurs gehen, so können deren Kunden, soferne die Raiffeisenbank Mitglied in der Landes-Kundengarantiegemeinschaft ist, ihre Geldforderungen aus Einlagen und begebenen Wertpapieren gegenüber der Raiffeisen- Kundengarantiegemeinschaft des jeweiligen Bundeslandes geltend machen. 7
Die Raiffeisenbanken sind Vereinsmitglieder der einzelnen Landes-Kundengarantiegemeinschaften. Alle Vereinsmitglieder übernehmen eine vertragliche Haftungsverpflichtung dahingehend, dass sie solidarisch gemäß der Satzung die zeitgerechte Erfüllung aller Kundeneinlagen und Eigenemissionen eines insolventen Vereinsmitgliedes garantieren. Die Landes-Kundengarantiegemeinschaft ist ihrerseits Vereinsmitglied der Raiffeisen-Kundengarantie gemeinschaft Österreich. Wenn die Tragfähigkeit einer Landes-Kundengarantiegemeinschaft die Einlösung sämtlicher geschützter Kundenforderungen gegen eine insolvente Raiffeisenbank nicht ermöglicht, garantieren die Vereinsmitglieder der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich gemäß der Satzung solidarische, zeitgerechte Erfüllung aller Kundeneinlagen und Eigenemissionen der insolventen Raiffeisenbank. Den Kunden der insolventen Bank werden an Stelle der Konkursforderungen werthaltige Forderungen gegenüber anderen Instituten der Raiffeisen Bankengruppe angeboten. Die Leistungen werden durch Beiträge aller Mitglieder der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragfähigkeit finanziert. So kommen im Konkursfall eines Mitgliedsinstitutes deren Kunden die wirtschaftlichen Reserven der anderen Mitgliedsinstitute zugute. Gegenstand des Kundenschutzes Auszug aus der Satzung der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich § 12 (2) Geschützt sind folgende Kundenforderungen an die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bzw. an Raiffeisenlandesbanken und Raiffeisenbanken, die einer diesem Verein angehö- renden Landesgemeinschaft als Vereinsmitglied angehören, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen: ) 1. Alle Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG 1 , 2. alle Geldforderungen aufgrund von Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, 3. alle Geldforderungen aus der Begebung von Wertpapieren, wie z. B. Schuldverschreibungen oder Kassenobligationen... Forderungen seitens Kreditinstituten, die nicht zur Raiffeisen Bankengruppe gehören, sind nur gegenüber den Raiffeisenlandesbanken und der RZB geschützt (vgl § 12, Abs 3, Z 2). 1) BWG § 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer aufgrund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: 1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);... 8
Risikotragfähigkeit der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich (in Tsd. EUR) 31.12.2008 31.12.2007 Veränderung in % Freie Eigenmittel 6.844.919 4.071.570 68,11 % EGT 50 % + ao Ergebnis + Gewinnvortrag 339.187 339.188 Stille Reserven1 3.566.194 6.134.819 -41,87 % Summe 10.750.300 10.545.577 Bei oben dargestellter Risikotragfähigkeit handelt es sich um den aggregierten Wert aller Mitglieder gemäß § 15 per Jahresende. 1) In den stillen Reserven der teilnehmenden Raiffeisenlandesbanken sind jene der Beteiligung an der RZB nicht enthalten. 9
Satzung Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich („RKÖ”) Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Vereins Der Verein führt den Namen Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich (ãRKÖ“). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG sowie auf alle Raiffeisenlandesbanken und Raiffeisenbanken, die einer diesem Verein angehörenden Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaften eines öster reichischen Bundeslandes (in der Folge kurz: ãLandesgemeinschaft“) als Vereinsmitglied angehören. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Kunden und insbesondere der Einleger in die wirtschaftliche Bonität und Solvabilität derjenigen Mitglieder der Raiffeisen Bankengruppe, die gleichzeitig Vereinsmitglieder dieses Vereins oder einer diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaft sind. (2) Zu diesem Zweck garantieren die Vereinsmitglieder solidarisch die zeitgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber Kunden nach Maßgabe des in den §§ 12 bis 16 dieser Satzung näher geregelten, über die gesetzliche Einlagensicherung iSd §§ 93 f BWG hinausgehenden besonderen Kundenschutzes bis zur Grenze der individuellen Tragfähigkeit iSd § 15 Abs. 3. (3) Der Verein kann sich im Interesse des Vereinszwecks auch an Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen Personen beteiligen. (4) Die Mitgliedschaft zum Verein ist Ausdruck der Solidarität der beteiligten Kreditinstitute. Sie erfolgt unter Wahrung ihrer Selbstverantwortung und Selbstverwaltung; insbesondere wird das normale genossenschaftliche Bankgeschäft durch diese Mitgliedschaft in keiner Weise eingeengt. § 3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft an diesem Verein können die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG sowie alle Landesgemein schaften erwerben, bei denen zumindest eine Bank Mitglied ist, die der Revision durch den Österreichischen Raiffeisenverband unterliegt und die dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen angehört (ãRaiffeisenlandesbank“), und bei denen alle anderen Mitglieder Raiffeisenbanken sind, die an dieser Raiffeisenlandesbank als Mitglieder beteiligt sind, der Revision durch den entsprechenden Revisionsverband unterliegen und dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen angehören. (2) Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand des Vereins, sie kann jedoch unter Angabe von wichtigen Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig. (3) Die diese Satzung als Proponenten Unterzeichnenden, Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und die Landesgemeinschaften Burgenland, Steiermark und Tirol, gelten als Gründungsmitglieder. § 4 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder (1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive Wahlrecht und ein Nominierungsrecht bei Wahlen in den Vorstand. Jedem Vereinsmitglied 10
steht in der Generalversammlung eine Stimme zu. (2) Die Vereinsmitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung zu beachten und die Beschlüsse der Organe zu akzeptieren. Ferner sind die Vereinsmitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 15 verpflichtet. (3) Die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG hat dem Vorstand nach Maßgabe eines von diesem näher festzulegenden Verfahrens mindestens quartalsweise nähere Informationen über die gegenwärtige und voraussichtlich bevor- stehende Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erstatten; bei einer Landesgemeinschaft gilt Entsprechendes in bezug auf die Summe ihrer Mitglieder, sofern kein Informationsaustausch zwischen der Landesgemeinschaft und der gesetzlichen Einlagensicherung stattfindet. Diese Meldungen haben zumindest dem Informationsumfang zu entsprechen, wie er in den Melderichtlinien für die gesetzliche Einlagensicherungseinrichtung vorgesehen ist. Der Verein ist zum Austausch von derartigen Daten seiner Mitglieder bzw. der Mitglieder einer ihm angehörigen Landesgemeinschaft mit der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg GenmbH berechtigt. § 5 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und Auflösung des Vereins (1) Die Mitgliedschaft endet durch 1. den Verlust der Rechtspersönlichkeit des Vereinsmitglieds 2. den mit sofortiger Wirkung eintretenden Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Vorstandsbeschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierzu zählen insbesondere a) die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 15 trotz vorangegangener dreimaliger Mahnung und einem Zahlungsrückstand von länger als drei Monaten. b) die Nichtvorlage der in § 4 Abs. 3 genannten Unterlagen bzw. die Nichterstattung der nach dieser Bestimmung zu erteilenden Informationen trotz vorangegangener dreimaliger Aufforderung durch den Vorstand. c) die Missachtung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinsmitgliedschaft. d) bei einer Landesgemeinschaft, wenn wesentliche Bestimmungen ihrer Satzung von jener der RKÖ abweichen, insbesondere betreffend die Funktionsweise des Kundenschutzes sowie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. 3. den Austritt eines Vereinsmitglieds, der durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von dreizehn Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen kann. (2) Scheidet ein Vereinsmitglied aus dem Verein aus, so hat es seine Kunden bzw. – falls es sich um eine Landesgemeinschaft handelt – die Kunden seiner Mitglieder hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und insbesondere mitzuteilen, dass damit der besondere, über die gesetzliche Einlagensicherung iSd §§ 93 f BWG hinausgehende Kundenschutz der RKÖ nicht mehr besteht. Nach dem Ausscheiden ist dem betreffenden Vereinsmitglied bzw. – falls es sich um eine Landesgemeinschaft handelt – ihren Mitgliedern eine Werbung mit der Zugehörigkeit zum Verein bzw. dem damit verbundenen besonderen Kundenschutz nicht mehr gestattet. (3) Das ausgeschiedene Vereinsmitglied hat ungeachtet des Ausscheidens bereits zur Zahlung fällige, aber noch nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge zu leisten. Entsprechendes gilt für Sondermitgliedsbeiträge gemäß § 15 Abs. 2 sowie kreditweise Vorschüsse gemäß § 15 Abs. 5, die aufgrund von bis zur Beendigung der Mitgliedschaft eingetretenen Kundenschutzfällen gemäß § 13 eingehoben werden, und zwar unabhängig davon, ob die Fälligkeit dieser Sondermitgliedsbeiträge sowie kreditweisen Vorschüsse vor oder nach Beendigung der Mitgliedschaft eintritt. Ein Anspruch des ausgeschiedenen Vereinsmitglieds auf Erstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge oder auf das anteilige Vereinsvermögen besteht nicht. (4) Der Verein wird neben den weiteren im Gesetz bestimmten Fällen durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 9 Z 5 aufgelöst. Das nach Befriedigung der Gläubiger verblei- bende Vereinsvermögen ist den Vereinsmitgliedern in Höhe der noch nicht für Vereinszwecke verwende- ten Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten; ein darüber hinausgehendes Vermögen ist dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen. 11
Abschnitt II Organisation des Vereins § 6 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kontrollorgan. Die Organmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Vereinsmitglied oder das Kontrollorgan dies verlangen. (2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch den Obmannstellvertreter, sind beide verhindert durch das älteste Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erfolgen und muss mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung ergehen. Sie hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung zu enthalten. (3) Gültige Beschlüsse können nur über ordnungsgemäß angekündigte Anträge gefasst werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge, welche die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. (4) Sämtliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch einen von ihnen zu bestimmenden Bevollmächtigten vertreten. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn minde- stens zwei Drittel aller Stimmrechte durch Bevollmächtigte vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung nach Ablauf von vierzehn Tagen stattzufinden, welche unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder hinsichtlich der Tagesordnung der ersten Versammlung beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter, bei Abwesenheit beider wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden aus der Reihe der Mitglieder. (5) Das Stimmrecht der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung ist ein Kopfstimmrecht. Im Falle des Abs. 9 Z 7 ist ein Vereinsmitglied, das bereits Herabsetzung oder Nachsicht beantragt oder gewährt bekommen hat, nicht stimmberechtigt. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Satzungsänderung, die Bildung einer Liquiditätsreserve, Festsetzung der jährlichen Basismitgliedsbeiträge, Eingehen einer Beteiligung gemäß § 2 Abs. 3 und die Auflösung des Vereins erfordern jedoch die Dreiviertelmehrheit. Stimmenthaltungen sind zulässig und zählen bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses nicht mit. (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen. (8) Der Österreichische Raiffeisenverband ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und nimmt an dieser mit beratender Stimme teil. (9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstands und des Kontrollorgans. 2. Beschlussfassung über den Jahresrechnungsabschluss. 3. Entlastung des Vereinsvorstands und des Kontrollorgans. 4. Änderung der Satzung. 5. Freiwillige Auflösung des Vereins. 6. Festsetzung der jährlichen Basismitgliedsbeiträge gemäß § 15 Abs. 1. 7. Herabsetzung oder Nachsicht von Sondermitgliedsbeiträgen gemäß § 15 Abs. 2. 8. Eingehen einer Beteiligung gemäß § 2 Abs. 3. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 (fünf) Personen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zumindest eine * in Vorbereitung 12
Person zur Wahl in den Vorstand zu nominieren. (2) Die Funktionsperiode des Vorstands dauert, soferne nichts anderes beschlossen wird, regelmäßig bis zum Ende der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach seiner Wahl beschließt; hiebei ist das Geschäftsjahr, in dem der Vorstand gewählt wurde, nicht mitzuzählen. Der Obmann des Vorstandes und der Obmannstellvertreter werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Der Vorstand tritt zu ordentlichen Sitzungen zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung zu den Sitzungen hat durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch den Obmannstellvertreter, sind beide verhindert durch das älteste Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erfolgen. (4) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen – darunter außer bei Wahlen gemäß Abs. 2 jedenfalls der Obmann oder der Obmannstellvertreter – anwesend ist. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind zulässig und zählen bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses nicht mit. (6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Das Protokoll ist vom Obmann, bei dessen Abwesenheit vom Obmannstellvertreter, und von einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen. (7) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf Gesetze, Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben: 1. Erstellung der Jahresrechnungsabschlüsse. 2. Abfassung des jährlichen Geschäftsberichts. 3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 4. Besorgung aller Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 6. Verwaltung des Vereinsvermögens. 7. Durchführung von Kundenschutzmaßnahmen iSd § 14. 8. Festsetzung von Sondermitgliedsbeiträgen iSd § 15 Abs. 2. 9. Festsetzung von kreditweisen Vorschüssen iSd § 15 Abs. 5. 10. Stundung von Sondermitgliedsbeiträgen iSd § 15 Abs. 7. 11. Verwaltung und Veranlagung der Liquiditätsvorsorge und Verfügung darüber iSd § 16 Abs 3. (8) Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung dem Obmannstellvertreter, gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstands. § 9 Kontrollorgan (1) Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, welche durch die Mitglieder- versammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Rechnungsprüfer treten zusammen, sooft es die Umstände erfordern. Ihnen obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung und die Überprüfung der Jahresrechnung. Sie haben über ihre Tätigkeit und Feststellungen der Mitgliederversammlung zu berichten. § 10 Revision Der Verein unterwirft sich der Revision des Österreichischen Raiffeisenverbandes und tritt diesem als Mitglied bei. § 11 Schiedsgericht (1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Die Entscheidungen dieses Gerichtes sind vereinsintern endgültig. (2) Jeder der beiden Streitteile wählt einen Schiedsrichter, diese wieder einen Vorsitzenden. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen nicht einigen, so wird dieser vom Österreichischen Raiffeisenverband ernannt. (3) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Im übrigen finden auf das Schiedsgericht die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO Anwendung. 13
Abschnitt III Verfahrensregeln zur Erreichung des Kundenschutzes § 12 Gegenstand des Kundenschutzes (1) Gegenstand des Kundenschutzes sind Geldforderungen von Kunden an Vereinsmitglieder nach Maßgabe der folgenden beiden Absätze. (2) Geschützt sind folgende Kundenforderungen an die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bzw. an Raiffeisenlandesbanken und Raiffeisenbanken, die einer diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaft als Vereinsmitglied angehören, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen: 1. Alle Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, 2. alle Geldforderungen aufgrund von Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und nach den geltenden gesetzlichen und ver- traglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, 3. alle Geldforderungen aus der Begebung von Wertpapieren, wie z. B. Schuldverschreibungen oder Kassenobligationen. (3) Ausgenommen von diesem Kundenschutz sind: 1. Forderungen an die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bzw. an Raiffeisenlandesbanken oder Raiffeisenbanken, die einer diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaft als Vereinsmitglied angehören, die Kreditinstituten der Raiffeisen Bankengruppe zustehen, unabhängig davon, ob diese Vereinsmitglieder sind oder nicht. 2. Forderungen an Raiffeisenbanken, die einer diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaft als Vereinsmitglied angehören, seitens Kreditinstituten, die nicht zur Raiffeisen Bankengruppe gehören. 3. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 BWG ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit. 4. Forderungen an die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bzw. an Raiffeisenlandesbanken oder Raiffeisenbanken, die einer diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaft als Vereinsmitglied angehören, im Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278 Abs. 2 StGB). 5. Forderungen, die in dolosem bzw. kollusiven Zusammenwirken zwischen vertretungsbefugten Organen der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bzw. einer Raiffeisenlandesbank oder Raiffeisenbank, die einer diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaft als Vereinsmitglied angehört, und dem Kunden begründet wurden und die nicht durch ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe des betreffen- den Instituts gedeckt sind, oder die im Zusammenhang mit strafrechtlich zu verfolgenden Handlungen des Kunden begründet wurden. § 13 Eintritt des Kundenschutzes (1) Der Kundenschutz tritt bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG nur dann ein, wenn über diese Bank der Konkurs eröffnet wird. Hierzu sind keine Beschlüsse eines Organes des Vereines notwendig. (2) Der Kundenschutz tritt bei Raiffeisenlandesbanken und Raiffeisenbanken, die einer diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaft als Vereinsmitglied angehören, nur dann ein, wenn über diese Bank der Konkurs eröffnet wird und die Tragfähigkeit der betreffenden Landesgemeinschaft die Einlösung sämtlicher gemäß § 12 geschützter Kundenforderungen dieser Raiffeisenlandesbank oder Raiffeisenbank nicht ermöglicht. Hierzu sind keine Beschlüsse eines Organes des Vereines notwendig. (3) Bei gleichzeitigem Auftreten von zwei oder mehreren Kundenschutzfällen bei verschiedenen, diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaften, haben die betroffenen Landesgemeinschaften primär den eige- nen Kundenschutzfall abzuwickeln und leisten Sondermitgliedsbeiträge zur Abwicklung der bei anderen Landesgemeinschaften aufgetretenen Kundenschutzfällen nur nach Maßgabe der verbleibenden Tragfähigkeit. 14
§ 14 Inhalt des Kundenschutzes (1) Bei Eintritt eines der in § 13 Abs. 1 bzw. 2 genannten Umstände hat der Verein die gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen an die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bzw. an die betroffene Raiffeisenlandesbank oder Raiffeisenbank bis zur Grenze der individuellen Tragfähigkeit iSd § 15 Abs. 3 über erste Anforderung und nach Legitimation durch die Forderungsinhaber einzulösen. Soweit bezüglich dieser Forderungen gemäß §§ 93 f BWG ein Anspruch des Forderungsinhabers gegen die gesetzliche Einlagensicherungseinrichtung besteht, erfolgt die Einlösung treuhändig im Auftrag der gesetzlichen Einlagensicherungseinrichtung. (2) Die Einlösung von geschützten Kundenforderungen iSd Abs. 1 kann in der Weise geschehen, dass der Verein den Kunden der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bzw. der betroffenen Raiffeisenlandesbank oder Raiffeisenbank den Tausch ihrer geschützten Kundenforderungen gegen vollwertige, gleichartige Kundenforderungen gegenüber der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, einer Raiffeisenlandesbank oder einer Raiffeisenbank, die einer diesem Verein angehörenden Landesgemeinschaft als Vereinsmitglied angehören, anbietet. (3) Bei Eintritt eines in § 13 Abs. 2 genannten Umstandes sind die für die Einlösung gemäß Abs. 1 bzw. den Tausch gemäß Abs. 2 aufgewendeten Mittel der RKÖ von der betreffenden Landesgemeinschaft, deren Tragfähigkeit überschritten wurde, samt Zinsen (SMR für Bundesanleihen zuzüglich dem für Banken der Zone A geltenden Risikoaufschlag) bis zum Ausmaß der von den Mitgliedern dieser Landesgemeinschaft innerhalb der nächsten zehn Geschäftsjahre dafür geleisteten Sondermitgliedsbeiträge in Höhe von 50 % des EGT (inklusive außer ordentlichem Ergebnis) und der Rückflüsse aus diesem Kundenschutzfall rückzuführen. § 15 Mittelaufbringung (1) Die regelmäßigen Einkünfte des Vereins werden durch Basismitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder aufgebracht. Die Basismitgliedsbeiträge dienen der Abdeckung der laufenden Verwaltungskosten des Vereins und einer allfäl- ligen Dotierung der Liquiditätsvorsorge iSd § 16. Die Höhe der Basismitgliedsbeiträge wird jährlich gemäß § 7 Abs. 9 Z 6 durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Als Bemessungsgrundlage sind bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG ihre gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen aufgrund des letzten geprüften Jahresabschlusses, bei den Landesgemeinschaften die entsprechenden Werte ihrer Vereinsmitglieder heranzuziehen. (2) Bei Eintritt eines Kundenschutzfalles iSd § 13 sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, bis zur Grenze der individu- ellen Tragfähigkeit iSd Abs. 3 Sondermitgliedsbeiträge zur Bedienung der geschützten Kundenforderungen zu leisten. Für das Verhältnis der Sondermitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder zueinander sind bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG ihre gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen aufgrund des letzten geprüften Jahresabschlusses, bei den Landesgemeinschaften die entsprechenden Werte ihrer Vereinsmitglieder maßgeblich. Der Sondermitgliedsbeitrag wird gemäß § 8 Abs. 7 Z 8 vom Vorstand berechnet und dem jeweiligen Vereins mitglied vorgeschrieben. (3) Die individuelle Tragfähigkeit bemisst sich bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG nach der Summe folgender Positionen, bei den Landesgemeinschaften nach der Summe der entsprechenden Werte ihrer Vereinsmitglieder: 1. die Summe der freien Eigenmittel plus Gewinnvortrag laut letztem geprüften Jahresabschluss und der im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß angerechneten Haftsummenzuschläge, soweit diese das gesetzlich erforderliche Kernkapital zuzüglich 10 % sowie die erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG zuzüglich 10 % übersteigen und die Bestimmungen des § 103 Z 9 lit b BWG sowie die gesetzlichen Bestimmungen über das Mindestkapital eingehalten werden. 2. die stillen Reserven (ausgenommen stille Reserven im Wertpapierbereich) der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und der Raiffeisenlandesbanken laut letzter Meldung an die OeNB bzw. – bei Eintritt eines Kundenschutz- falles bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bezüglich der im Beteiligungsansatz Raiffeisen Zentralbank Österreich AG enthaltenen stillen Reserven laut Berechnung zum Tag des Eintrittes des Kundenschutzfalles und 3. 50 % des erwarteten Jahres-EGT einschließlich des außerordentlichen Ergebnisses laut letzter QUABMeldung; wird jedoch bei Eintritt des Kundenschutzfalles ein negatives Jahres-EGT (inklusive außerordentlichem Ergebnis) erwartet, so ist dieser Wert zu 100 % zu berücksichtigen. Die individuelle Tragfähigkeit der Mitglieder einer Landesgemeinschaft ist bei einem Kundenschutzfall gemäß § 13 Abs. 2 bei einer anderen Landesgemeinschaft mit der Einzelkredithöchstgrenze gemäß § 27 Abs. 7 BWG unter Annahme einer 100 %igen Unterlegungspflicht begrenzt. Erlaubt die Summe der individuellen Trag- fähigkeit der Vereinsmitglieder nicht die Bedienung sämtlicher geschützter Kundenforderungen, so entfällt jegliche über die Summe der individuellen Tragfähigkeiten hinausgehende Haftung gegenüber Kunden. 15
(4) bersteigt bei einem Mitglied der Sondermitgliedsbeitrag gemäß Abs. 2 seine individuelle Tragfähigkeit gemäß Abs. Ü 3, so werden ihm die übersteigenden Teile des Sondermitgliedsbeitrages bis längstens zehn Jahre insoweit und solange verzinslich gestundet, als sie nicht aus 50 % des jeweiligen EGT einschließlich des außerordentlichen Ergebnisses bedient werden können; bei den Landesgemeinschaften ist diesbezüglich die Summe der entsprechenden Werte ihrer Vereinsmitglieder maßgeblich. Soweit die Sondermitgliedsbeiträge auch innerhalb der zehnjährigen Stundungsperiode nach vorstehender Berechnung nicht bedient werden können, entfällt die Haftung des Vereinsmitglieds nach Ablauf der Stundungsperiode. (5) Die anderen Vereinsmitglieder haben im Fall des Abs. 4 dem Verein in einem dem Abs. 2 Satz 2 entsprechenden Verhältnis, jedoch nur bis zur Höhe ihrer individuellen Tragfähigkeit gemäß Abs. 3, den Betrag eines nach Abs. 4 gestundeten Sondermitgliedsbeitrages kreditweise vorzuschießen. Kann derart nicht der gesamte gestundete Sondermitgliedsbeitrag kreditweise vorgeschossen werden, so sind jene Vereinsmitglieder, die ihre individu- elle Tragfähigkeit gemäß Abs. 3 noch nicht zur Gänze ausgeschöpft haben, zum kreditweisen Vorschuss des Restbetrages in einem dem Abs. 2 Satz 2 entsprechenden Verhältnis verpflichtet. Die vorgeschossenen Beträge sind vom Verein nach Maßgabe der Eingänge aus den gestundeten Sondermitgliedsbeiträgen zu bedienen, soweit sie nicht aus den Rückflüssen gedeckt werden können. Die kreditweisen Vorschüsse werden gemäß § 8 Abs. 7 Z 9 vom Vorstand berechnet und dem jeweiligen Vereinsmitglied vorgeschrieben. (6) Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 7 Abs. 9 Z 7 im begründeten Einzelfall zur Herabsetzung oder Nachsicht der von einem Vereinsmitglied zu leistenden Sondermitgliedsbeiträge ermächtigt. In diesem Fall ist der Ausfall von den übrigen Vereinsmitgliedern, die für die Nachsicht und/oder Herabsetzung gestimmt haben, in einem dem Abs. 2 Satz 2 entsprechenden Verhältnis zu tragen. (7) Der Vorstand ist gemäß § 8 Abs. 7 Z 10 im begründeten Einzelfall zu einer Stundung von Sondermitglieds beiträgen ermächtigt, wenn das betreffende Vereinsmitglied die erforderlichen Mittel kreditweise zu den Bedingungen der Stundung dem Verein zur Verfügung stellt. (8) Basismitgliedsbeiträge iSd Abs. 1 sind einen Monat nach der Beschlussfassung über ihre Entrichtung fällig, wenn nicht im Beschluss eine andere Fälligkeit vorgesehen werden sollte. Sondermitgliedsbeiträge iSd Abs. 2 und kredit weise Vorschüsse iSd Abs. 5 sind vorbehaltlich einer Stundung iSd Abs. 7 unmittelbar nach ihrer Vorschreibung fäl- lig. (9) Allfällige Rückflüsse aus verwendeten Sondermitgliedsbeiträgen sind in folgender Reihenfolge zu verwenden: 1. a) Rückzahlung der gemäß Abs. 5 Satz 2 kreditweise vorgeschossenen Beträge der Vereinsmitglieder inkl. Zinsen; b) Rückzahlung der gemäß Abs. 5 Satz 1 kreditweise vorgeschossenen Beträge der Vereinsmitglieder inkl. Zinsen; 2. Rückerstattung an die Vereinsmitglieder im Verhältnis der für diesen Fall geleisteten (beziehungsweise gemäß A b s . 7 gestundeten) Sondermitgliedsbeiträge; 3. Dotierung der Liquiditätsvorsorge. (10) Bei der Mittelaufbringung haben die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und die Vereinsmitglieder der Landesgemeinschaften alle Maßnahmen zu setzen, damit die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere jene nach dem BWG, weiterhin eingehalten werden. Die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und die Vereinsmitglieder der Landesgemeinschaften haben einander dabei gegenseitig zu unterstützen, im besonderen besteht die Verpflichtung, Großveranlagungen der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG oder eines Vereinsmitglieds der Landesgemeinschaften anteilig konsortial zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen, wenn ansonsten die gesetzlichen Höchstgrenzen für Großveranlagungen überschritten würden. § 16 Liquiditätsvorsorge (1) Grundsätzlich ist an die Bildung einer Liquiditätsvorsorge nicht gedacht. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung einer solchen jedoch gemäß § 7 Abs. 6 beschließen. (2) Die Liquiditätsvorsorge soll bei Eintritt eines Kundenschutzfalles iSd § 13 die zeitgerechte Bedienung der gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen sichern. (3) Die Liquiditätsvorsorge wird gebildet durch: 1. Das bestehende Vereinsvermögen. 2. Basismitgliedsbeiträge iSd § 15 Abs. 1. 3. Sondermitgliedsbeiträge iSd § 15 Abs. 2. 4. Erträge aus der Veranlagung von Liquiditätsvorsorgemitteln. 5. Rückflüsse aus verwendeten Liquiditätsvorsorgemitteln nach Maßgabe des § 15 Abs. 9. 6. Rückflüsse aus eingelösten Kundenforderungen. 7. Freiwillige Mittelzuführungen. 8. Zuflüsse aus allfälligen Besserungs- oder Rangordnungsvereinbarungen. (4) Die Verwaltung und Veranlagung der als Liquiditätsvorsorge zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Verfügung darüber obliegt dem Vorstand. Er hat diese Mittel außerhalb der österreichischen Raiffeisen Bankengruppe in an der Wiener Börse im amtlichen Handel notierenden festverzinslichen Wertpapieren (z. B. Bundesanleihen) oder in flüssigen Mitteln zu veranlagen. 16
Mustersatzung Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft [Bundesland] (notwendige Bestimmungen sind schattiert) Präambel Die Raiffeisen Bankengruppe konstituiert die Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft basierend auf den genossenschaft- lichen Prinzipien im Sinne von Friedrich Wilhelm Raiffeisen. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder dieses Vereines entsprechend dieser Grundsätze. Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Vereins Der Verein führt den Namen Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft [Bundesland] (in der Folge kurz: ãLandesgemeinschaft“). Er hat seinen Sitz in [Landeshauptstadt] und erstreckt seine Tätigkeit auf die Raiffeisenlandesbank [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung sowie auf alle Raiffeisenbanken, die diesem Verein als Mitglieder angehören. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Kunden und insbesondere der Einleger in die wirtschaftliche Bonität und Solvabilität derjenigen Mitglieder der Raiffeisen Bankengruppe, die gleichzeitig Mitglieder dieses Vereins, der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich (in der Folge kurz: ãRKÖ“) oder einer der RKÖ angehörenden anderen Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft sind. (2) Zu diesem Zweck garantieren die Vereinsmitglieder solidarisch die zeitgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber Kunden nach Maßgabe des in den §§ 12 bis 16 dieser Satzung näher geregelten, über die gesetzliche Einlagensicherung im Sinne der §§ 93 f BWG hinausgehenden, besonderen Kundenschutzes bis zur Grenze der Tragfähigkeit (§ 15 Abs. 3). (3) Der Verein kann sich im Interesse des Vereinszwecks auch an Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen Personen beteiligen; insbesondere hat er auch der RKÖ als Mitglied beizutreten und hat dort die ihm zukom- menden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. (4) Die Mitgliedschaft zum Verein ist Ausdruck der Solidarität der beteiligten Kreditinstitute. Sie erfolgt unter Wahrung ihrer Selbstverantwortung und Selbstverwaltung; insbesondere wird das normale genossenschaftliche Bankgeschäft durch diese Mitgliedschaft in keiner Weise eingeengt. § 3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft an diesem Verein können die Raiffeisenlandesbank [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung sowie alle an dieser als Mitglieder beteiligten Raiffeisenbanken, die der Revision durch den Raiffeisenverband [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung unterliegen und dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen angehören, erwerben. (2) Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand des Vereins, sie kann jedoch unter Angabe von wichtigen Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig. (3) Die diese Satzung als Proponenten unterzeichnenden Genossenschaften gelten als Gründungsmitglieder. 17
§ 4 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder (1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive Wahlrecht und ein Nominierungsrecht bei Wahlen in den Vorstand. Jedem Vereinsmitglied steht in der Generalversammlung eine Stimme zu. (2) Die Vereinsmitglieder sind zur Werbung mit der Zugehörigkeit zum Verein bzw. dem damit verbundenen besonderen Kundenschutz berechtigt. Sie haben im Zusammenhang mit dieser Werbung darauf hinzuweisen, dass der besondere Kundenschutz mit ihrem Ausscheiden aus dem Verein endet. (3) Die Vereinsmitglieder haben die Interessen des Vereines zu wahren, die Satzung zu beachten und die Beschlüsse der Organe zu akzeptieren. Ferner sind die Vereinsmitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 15 verpflichtet. (4) Sofern kein Informationsaustausch zwischen der Landesgemeinschaft und der gesetzlichen Einlagensicherung stattfindet, haben die Vereinsmitglieder dem Vorstand die Revisionsberichte und die Jahresabschlüsse vorzu- legen. Außerdem haben sie in diesem Falle dem Vorstand nach Maßgabe eines von diesem näher festzu legenden Verfahrens mindestens quartalsweise nähere Informationen über die gegenwärtige und voraussichtlich bevorstehende Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erstatten. Diese Meldungen haben zumindest dem Informationsumfang zu entsprechen, wie er in den Melderichtlinien für die gesetzliche Einlagensicherung vorgesehen ist. Der Verein ist zum Austausch von derartigen Daten seiner Mitglieder mit der Raiffeisen- Einlagensicherungseinrichtung [Bundesland] sowie zur Weitergabe der Summendaten an die RKÖ berechtigt. § 5 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und Auflösung des Vereins (1) Die Mitgliedschaft endet durch 1. den Verlust der Rechtspersönlichkeit des Vereinsmitglieds. 2. den Verlust der Mitgliedschaft zur Raiffeisenlandesbank [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. 3. den Verlust der Zugehörigkeit zum Raiffeisenverband [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als gesetzlichem Revisionsverband. 4. den Verlust der Zugehörigkeit zum Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen. 5. den mit sofortiger Wirkung eintretenden Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Vorstandsbeschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierzu zählen insbesondere a) die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 15 trotz vorangegangener dreimaliger Mahnung und einem Zahlungsrückstand von länger als drei Monaten. b) die Nichtvorlage der in § 4 Abs. 4 genannten Unterlagen bzw. die Nichterstattung der nach dieser Bestimmung zu erteilenden Informationen trotz vorangegangener dreimaliger Aufforderung durch den Vorstand. c) die Missachtung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinsmitgliedschaft. 6. den Austritt eines Vereinsmitglieds, der durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen kann. (2) Scheidet ein Vereinsmitglied aus dem Verein aus, so hat es seine Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und insbesondere mitzuteilen, dass damit der besondere, über die gesetzliche Einlagensicherung im Sinne von §§ 93 ff BWG hinausgehende Kundenschutz nicht mehr besteht. Nach dem Ausscheiden ist dem betreffenden Vereinsmitglied eine Werbung mit der Zugehörigkeit zum Verein bzw. dem damit verbundenen besonderen Kundenschutz nicht mehr gestattet. (3) Das ausgeschiedene Vereinsmitglied hat ungeachtet des Ausscheidens bereits zur Zahlung fällige, aber noch nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge und alle jene Sondermitgliedsbeiträge (§ 15 Abs. 2 und 9) sowie kreditweisen Vorschüsse (§ 15 Abs. 6) zu leisten, welche Sondermitgliedsbeiträge und kreditweise Vorschüsse aufgrund von Kundenschutzfällen gemäß § 13, die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft eingetreten sind, eingehoben werden, und zwar unabhängig davon, ob die Fälligkeit dieser Sondermitgliedsbeiträge vor oder nach Beendigung der Mitgliedschaft eintritt; ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge oder auf das anteilige Vereinsvermögen besteht nicht. (4) Der Verein wird neben den weiteren im Gesetz bestimmten Fällen durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 9 Z 5 aufgelöst. Das nach Befriedigung der Gläubiger verblei- bende Vereinsvermögen ist den Vereinsmitgliedern in Höhe der noch nicht für Vereinszwecke verwende- ten Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten; ein darüber hinausgehendes Vermögen ist dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen. 18
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