Die Steuerverwaltung in Deutschland
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DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 3 Inhalt I. Einleitung 5 II. Finanzverfassung: Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz 6 III. Struktur und Aufgaben der deutschen Finanzverwaltung 9 3.1 Bundesfinanzverwaltung 10 3.1.1 Bundesministerium der Finanzen 10 3.1.2 Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde 11 3.1.3 Sonstige 11 3.2 Landesfinanzverwaltung 13 3.2.1 Aufbau 13 3.2.2 Aufgaben und Struktur 15 - Verwaltungsebenen 15 - Finanzämter als örtliche Verwaltungsebene 16 IV. Zusammenfassung 21 Anhang Basisdaten Steuerverwaltung 22 Weiterführende Literatur/Quellen 26 Weiterführende Informationen im Internet/Quellen 26 Impressum 27
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 5 I. Einleitung „In keinem Rechtsgebiet begegnet der Bürger dem Staat häufiger als im Steuerrecht. Das Steuerrecht ist Teil einer freiheitlich verfassten Rechtsordnung. Besteuerung ist Teilhabe am Privateigentum, am privaten Wirtschaften. Steuern sind nicht erforderlich, wenn dem Staat alles gehört und wenn die Wirtschaft allein vom Staat betrieben wird. Ein Staat, der wie die Bundesrepublik Deutschland eine führende Position in der Weltwirtschaft einnimmt, hat einen großen institutionellen Finanzbedarf. Seine Bürger erwarten von ihm ein hohes Niveau an innerer Sicherheit sowie Funktionstüchtigkeit seiner Organe.“ Diese Feststellung ist einem Steuerrechtskommentar entnommen, in dem es weiter heißt: Da die Bundesre- publik Deutschland ein Sozialstaat ist, tritt zu dem institutionellen Finanzbedarf „ein so- zialer Finanzbedarf der sozialen Sicherung, Fürsorge, Vorsorge und Umverteilung“1 hinzu. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit der Steuerverwaltung früher oder später in Kontakt treten – vor allem indem sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen oder Erstattungen beanspruchen. Die Steuerverwaltung2 ist als Teil der öffentlichen Verwaltung für das Verfahren zur Besteuerung der Bürgerinnen und Bürger zuständig und hat die Aufgabe, die Steuern den entsprechenden Gesetzen gemäß gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In der Bun- desrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Während die Bundesfinanzverwaltung in erster Linie für die in Bundesgesetzen geregelten Verbrauchsteuern wie die Energiesteuer, die Versicherungsteuer, die Kraftfahr- zeugsteuer und die Zölle zuständig ist, verwalten die Länder mithilfe der Finanzämter die übrigen Steuern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes. Dazu gehören die Lohn- und Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer. Dies sind die Steuern, die bei Weitem das höchste Aufkommen haben; ihnen begegnen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Alltag auch am häufigsten. Die Steuerverwaltung der Länder bildet deshalb auch den Schwerpunkt dieser Broschüre, die allen Interessierten einen übersichtlichen und ersten Einblick in die Steuerverwaltung der Bundesrepublik Deutschland geben soll. 1 Lang (2013), § 1 Rz. 1–7. 2 Die Begriffe Steuerverwaltung und Finanzverwaltung werden in dieser Broschüre synonym verwendet.
6 FINANZVERFASSUNG: GESETZGEBUNGS-, VERWALTUNGS- UND ERTRAGSKOMPETENZ II. Finanzverfassung: Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind grundsätzlich in den Artikeln 70 ff. des Grundgesetzes (GG) und für den Bereich der Steuern in Artikel 105 GG geregelt. Im Bereich des Finanzwesens besitzt der Bund die ausschließliche Kompetenz zur Verabschiedung von Gesetzen über die Zölle und Finanzmonopole (Artikel 105 Absatz 1 GG); im Hinblick auf die übrigen Steuern hat er die konkurrierende Gesetzgebung, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder das Steuergesetz die sogenannte Erforderlichkeits- prüfung besteht (Artikel 105 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG). Zölle, Finanzmonopole (zum Beispiel das Branntweinmonopol), die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeug- steuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern und die Abga- ben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft werden durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet (Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 GG, Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 GG). Dies sind im Wesent- lichen die Dienststellen der Bundeszollverwaltung; auf sie werden wir in dieser Broschüre wegen der genannten Schwerpunktsetzung nicht weiter eingehen. Nicht dargestellt werden hier auch die sogenannten örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern, wie die Hundesteu- er oder die Zweitwohnungsteuer, die von den Kommunen erhoben werden. Mit Ausnahme bestimmter Aufgaben oder Teilaufgaben, die von Bundesfinanz- oder Kommunalbehörden wahrgenommen werden, sind die Länder für die Steuerverwaltung verantwortlich. Dies gilt zum einen für alle Steuern, deren Ertrag den Ländern zufließt (zum Beispiel die Grunderwerbsteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer) und die sie damit als eigene Angelegenheit (Landeseigenverwaltung, Artikel 83 GG) ausführen, zum anderen aber auch für die sogenannten Gemeinschaftsteuern. Dabei handelt es sich um Steuern, deren Aufkommen dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht und die die Landesfinanz- behörden im Auftrag des Bundes (Auftragsverwaltung, Artikel 108 Absatz 3 GG, Artikel 85 GG) verwalten. Darunter fallen die Lohn- und Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 7 Körperschaftsteuer. Insbesondere bei der Auftragsverwaltung hat der Bund Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Behörden der Länder. Sie betreffen die fachliche Aus- führung der Steuergesetze und die Auslegung des Steuerrechts. Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Einflussnahme des Bundes bildet Artikel 108 Abs. 3 GG in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 3 und 4 GG. Insoweit unterstehen die Lan- desfinanzbehörden den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. In die Bearbei- tung einzelner Steuerfälle greift der Bund aber gleichwohl nur in Ausnahmefällen ein. Dar- über hinaus gibt es sogenannte BMF-Schreiben, also zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmte Verwaltungsanweisungen, und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (Artikel 108 Absatz 7 GG) erlassen werden, um unter anderem eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts zu gewährleisten. Organisation, Personalangelegenheiten und den Haushalt ihrer Steuerverwaltungen verantworten hingegen die Länder allein, darauf hat der Bund unmittelbar keinen Einfluss. Er kann insbesondere nicht über die Ressourcen der Steuerverwaltungen der Länder bestim- men. Ihm ist damit nur eine indirekte Steuerung über fachliche Vorgaben und leistungsbe- zogene Anforderungen („Vollzugsziele“) möglich. § 21a des Gesetzes über die Finanzverwal- tung (FVG) enthält die grundsätzliche Zielvorstellung, nach der durch Zusammenwirken des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder im Inte- resse gleichmäßiger Besteuerung der Vollzug der Steuergesetze verbessert und erleichtert werden soll.3 Die Vereinbarung von Vollzugszielen gemäß § 21a Absatz 2 FVG ist dafür ein wesentliches Instrument. Das heißt, Bund und Länder schließen nach bundeseinheitlichen Maßstäben auf der Basis von Leistungskennzahlen bilaterale Vereinbarungen für eine Steu- erung im gesamten Bundesgebiet ab – wobei sie die jeweils unterschiedlichen Situationen in den Ländern berücksichtigen (Zielvereinbarungen). Die Ertragskompetenz, das heißt die Verteilung der Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, ist in Artikel 106 GG geregelt. 3 Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf zu Artikel 6 Nr. 4 (§ 21a), BT-Drucksache 16-12400, S. 27.
8 FINANZVERFASSUNG: GESETZGEBUNGS-, VERWALTUNGS- UND ERTRAGSKOMPETENZ Tabelle 1: Übersicht – Ertragshoheit Bund Länder Gemeinden Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen X X Alkopopsteuer X Biersteuer X Branntweinsteuer X Einkommensteuer X X Gemeindeanteil Energiesteuer X Erbschafts- und Schenkungsteuer X Feuerschutzsteuer X Getränkesteuer X Gewerbesteuer X4 Grunderwerbsteuer X Grundsteuer X Hundesteuer X Jagd- und Fischereisteuer X Kaffeesteuer X Kapitalertragsteuer 5 X X Kernbrennstoffsteuer X Kraftfahrzeugsteuer X Körperschaftsteuer X X Lohnsteuer 6 X X Gemeindeanteil Luftverkehrsteuer X Rennwett- und Lotteriesteuer X Schankerlaubnisteuer X Schaumweinsteuer X Solidaritätszuschlag X Stromsteuer X Tabaksteuer X Umsatzsteuer X X Gemeindeanteil Vergnügungsteuer X Versicherungsteuer X Zweitwohnungsteuer X 4 Mit Umlage für Bund und Länder. 5 Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. 6 Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 9 III. Struktur und Aufgaben der deutschen Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der für die Festsetzung und Erhebung von Steuern zuständig ist. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Aufbau der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem FVG. Während die Bundesfinanzverwaltung hauptsächlich für Zölle, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Kraftfahrzeugsteuer und für die Versicherungs- und Feuerschutz- steuer zuständig ist, werden die weiteren Steuern von den Ländern teils im Wege der Auf- tragsverwaltung (Gemeinschaftsteuern), teils als eigene Angelegenheit (zum Beispiel Erb- schaftsteuer) verwaltet. Abbildung 1: Aufbau der Finanzverwaltung nach dem FVG Zollverwaltung Steuerverwaltung Oberste Bundesbehörde Oberste Landesbehörden Finanzministerien (Senatsverwaltungen) Bundesministerium der Finanzen der Länder Landesoberbehörden Bundesoberbehörden oder Mittelbehörden Bundeszentralamt Oberfinanzdirektionen Generalzolldirektion für Steuern oder Landesämter Örtliche Behörden Örtliche Behörden (Haupt-)Zollämter und Finanzämter Zollfahndungsämter
10 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG Die Finanzverwaltung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie • die gesetzlich geregelten Steuern vollständig, richtig und umgehend erhebt • die Steuerpflichtigen höflich, fair und kompetent behandelt • das vorhandene Personal und die vorhandenen Sachmittel optimal einsetzt • die allgemeinen Arbeitsbedingungen zur Zufriedenheit der Beschäftigten gestaltet. 3.1 Bundesfinanzverwaltung 3.1.1 Bundesministerium der Finanzen In der Bundesfinanzverwaltung ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die oberste Behörde. Die wesentlichen Disziplinen des BMF sind die Haushalts- und die Steuerpolitik. Auch die Steuerverwaltung gehört damit zu den Kernaufgaben des BMF. Ihm unterstehen unter anderem unmittelbar die Bundeszollverwaltung mit ihren Dienststellen auf zentraler, regionaler und örtlicher Ebene (weiterführende Informationen erhalten Sie in der BMF-Bro- schüre „Die Bundeszollverwaltung“) und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BMF übt außerdem grundsätzlich die Rechts- und im Bereich der Auftragsverwaltung auch die Fachaufsicht über die Finanzbehörden der Länder aus, soweit sie Bundesgesetze ausführen. Diese Aufgabe wird in der Steuerabteilung des BMF wahrgenommen. Weitere zentrale Themen für das BMF sind schließlich die nationale und internationale Finanzmarkt- und Währungspolitik, die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen, vermögensrechtliche Fragen aus der Zeit der Wiedervereinigung und des Zwei- ten Weltkriegs, Beteiligungen und Immobilien des Bundes, Privatisierungen von Bundes- vermögen sowie die Europapolitik. Darüber hinaus ist die Bundesfinanzakademie im BMF angesiedelt. Sie ist im ver- fassungsrechtlich begründeten Auftrag für die einheitliche Aus- und Fortbildung von
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 11 Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst der Steuerverwaltungen der Länder verant- wortlich. Damit soll sie den gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze in Bund und Ländern unterstützen. Im Bundesministerium der Finanzen sind derzeit etwa 1.970 Mitarbeiter beschäftigt. Da- von arbeiten in der Steuerabteilung 189 Mitarbeiter (Stand: Januar 2017). Zu den Kernaufgaben der Steuerabteilung zählen unter anderem die Vorbereitung und Erarbeitung von Gesetzentwürfen (Referentenentwürfe), die Begleitung von Erörterungen in und mit parlamentarischen Gremien (zum Beispiel Bundestag, Bundesrat), die Erstellung von Entwürfen für Antworten auf parlamentarische Anfragen und von Redebeiträgen für den Leitungsbereich des BMF, die Verhandlung von Steuerabkommen, die Entwicklung und Anpassung steuerlicher Regeln und Standards auf Ebene der EU und der OECD, die interna- tionale Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen anderer Staaten, die Begleitung von Verfahren beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof, die Erstellung von bundeseinheitlich abgestimmten Regelungen zum Steuerrecht (sogenannte BMF-Schreiben und allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerrecht) und die Fachaufsicht über das BZSt. 3.1.2 Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde Das BZSt ist eine von fünf dem Bundesministerium der Finanzen nachgeordneten Ober- behörden – neben der Generalzolldirektion (GZD), dem Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), dem Bundesausgleichsamt (BAA) und der Bundesmo- nopolverwaltung für Branntwein (BfB). Die Aufgaben des BZSt richten sich nach § 5 FVG. Zu ihnen zählen beispielsweise die Mitwirkung an Außenprüfungen, die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer, die Erstattung und Freistellung von deutschen Ab- zugsteuern, die steuerliche Rechts- und Amtshilfe, die zentrale Sammlung und Auswertung von steuerlichen Auslandsbeziehungen und die Vergütung von Vorsteuerbeträgen. Auch die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), die Pflege der Datenbanken für die jedem Bürger zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gehören zum Aufgabenspektrum dieser Behörde. 3.1.3 Sonstige Die Bundesfinanzverwaltung im engeren Sinn umfasst auch sonstige Dienststellen wie etwa das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund). Es erbringt vielfältige und umfangreiche IT-Leistungen für die Bundesfinanzverwaltung, den Bund und in Teilbereichen auch für die Länder.
12 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 13 3.2 Landesfinanzverwaltung 3.2.1 Aufbau Die Landesfinanzverwaltungen sind zwei- bzw. dreistufig aufgebaut: Die obersten Behörden in der Landesfinanzverwaltung sind die 16 Landesfinanzministerien. Tabelle 2: Übersicht über die Landesfinanzministerien Land Behörde Ort Baden-Württemberg Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Stuttgart Bayern Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, München und für Landesentwicklung und Heimat Nürnberg Berlin Senatsverwaltung für Finanzen Berlin Brandenburg Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Potsdam Bremen Die Senatorin für Finanzen Bremen Hamburg Finanzbehörde Hamburg Hamburg Hessen Hessisches Ministerium der Finanzen Wiesbaden Mecklenburg- Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Vorpommern Niedersachsen Niedersächsisches Finanzministerium Hannover Nordrhein-Westfalen Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf Rheinland-Pfalz Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz Mainz Saarland Ministerium für Finanzen und Europa Saarland Saarbrücken Sachsen Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dresden Sachsen-Anhalt Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt Magdeburg Schleswig-Holstein Finanzministerium Schleswig-Holstein Kiel Thüringen Thüringer Finanzministerium Erfurt In 8 der 16 Landesfinanzverwaltungen bestehen wegen des dortigen dreistufigen Aufbaus Oberfinanzdirektionen bzw. Landesämter als sogenannte Ober- oder Mittelbehörden.
14 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG Tabelle 3: Übersicht über die Ober- oder Mittelbehörden der Länder Stand: 31.12.2017 Land Behörde Ort Baden-Württemberg OFD Karlsruhe Karlsruhe Bayern Landesamt für Steuern Nürnberg und München Hessen OFD Frankfurt am Main Frankfurt am Main Niedersachsen Landesamt für Steuern Niedersachsen Hannover und Oldenburg Nordrhein-Westfalen OFD Nordrhein-Westfalen Köln und Münster Rechenzentrum der Finanzverwaltung Düsseldorf Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Landesamt für Steuern Koblenz Sachsen Landesamt für Steuern und Finanzen Dresden Thüringen Thüringer Landesfinanzdirektion Erfurt OFD = Oberfinanzdirektion Die Finanzämter sind die örtlichen Behörden. 2016 bestanden auf dem Gebiet der Bundesre- publik Deutschland 535 Finanzämter. Ihre Anzahl ist aufgrund der unterschiedlichen Größe und Einwohnerzahl in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Neben den Finanzämtern unterhalten die Länder zum Teil noch gesonderte Einrichtun- gen für die Aus- und Fortbildung des Verwaltungspersonals (verwaltungseigene Bildungs- stätten).
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 15 3.2.2 Aufgaben und Struktur Verwaltungsebenen Die Finanzministerien bzw. Senatsverwaltungen leiten die jeweiligen Landesfinanzverwal- tungen. Für die Steuerverwaltung ist regelmäßig eine bestimmte Abteilung innerhalb der Ministerien bzw. Senatsverwaltungen verantwortlich. Die Oberfinanzdirektionen/Landesämter unterstützen und beaufsichtigen im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht die Finanzämter. Zugleich sind sie das Bindeglied zwischen den jeweiligen Finanzministerien und den Finanzämtern. Finanzministerien und Oberfi- nanzdirektionen/Landesämter nehmen somit Leitungs-, Aufsichts- und Dienstleistungs- funktionen für die ihnen unterstellten Finanzämter wahr. Zum Teil übernehmen die Oberfi- nanzdirektionen/Landesämter aber auch andere Aufgaben außerhalb der Steuerverwaltung (zum Beispiel im Bauwesen). Die Finanzämter sind örtliche Landesbehörden und verwalten grundsätzlich im Auftrag des Bundes die Besitz- und Verkehrsteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen. Darüber hinaus verwalten sie die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern, soweit die Länder die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben. In den Steuerverwaltungen der Länder waren im Jahr 2016 insgesamt 106.603 Bedienstete (in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt. Tabelle 4: Das Personal der Steuerverwaltung in den Ländern im Jahr 2016 Gehobener Mittlerer und Aufgabenbereich Höherer Dienst Gesamt Dienst einfacher Dienst Finanzämter 2.907 47.475 48.718 99.100 Automation 177 2.679 708 3.564 Bildungseinrichtungen 206 357 291 854 Sonstige Bereiche 568 1.808 709 3.084
16 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG Finanzämter als örtliche Verwaltungsebene Grundsätzlich sind die Finanzämter jeweils für einen räumlich bestimmten Zuständigkeits- bereichs (Bezirk) zuständig, innerhalb dessen sie alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Besteuerung der dort ansässigen Steuerpflichtigen wahrnehmen. Die Abgabenordnung (AO) und die Einzelsteuergesetze legen Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit fest, zum Beispiel das Wohnsitzprinzip bei der Einkommensteuer, das Belegenheitsprinzip bei der Grundsteuer oder das Geschäftsleitungsprinzip bei der Körperschaftsteuer. Darüber hin- aus können die Länder aus organisatorischen Gründen die Zuständigkeiten der Finanzämter per Verordnung auch anders regeln. Davon machen sie in unterschiedlichem Ausmaß Ge- brauch. Häufig werden die folgenden Aufgaben bei bestimmten Finanzämtern konzentriert, das heißt, ein Finanzamt nimmt sie komplett oder große Teile davon für den gesamten Bezirk einer Oberfinanzdirektion/eines Landesamtes wahr: Finanzkasse, Betriebsprüfung, Steu- erfahndung, Bearbeitung von Steuerstrafsachen sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer. Außerdem werden zur Unterstützung bestimmter Prozesse in der elektronischen Daten- verarbeitung der Finanzämter Rechenzentren eingeschaltet. Diese Rechenzentren sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich organisiert: überwiegend als Teile einer Oberfinanz- direktion bzw. eines Landesamts, aber auch als Sachgebiete von Finanzämtern, selbstständi- ge Dienststellen der Finanzverwaltung oder ressortübergreifende Einrichtungen. Nach der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) existieren in jedem Finanzamt drei Hierarchieebenen: Die Leitung eines Finanzamtes hat der/die Amtsvorsteher/-in inne. Auf der mittleren Führungsebene werden in der Regel funktionsbezogene Sachgebiete ein- gerichtet. Geleitet werden sie jeweils von einem/einer Sachgebietsleiter/-in. Auf der dritten Ebene, der sogenannten Arbeitsebene, werden Sachbearbeiter/-innen eingesetzt. Die funktionale, also aufgabenbezogene Gliederung der Finanzämter ist nicht bundes- einheitlich geregelt und zum Teil sehr unterschiedlich. Im Allgemeinen können die in der nachstehenden Tabelle angeführten Typen von Arbeitsgebieten (Stellen) unterschieden wer- den, die aber nicht in jedem Finanzamt eingerichtet sind.
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 17 Tabelle 5: Funktionsstellen der Finanzämter Bezeichnung der Stelle Aufgabe Geschäftsstelle Organisations-, Personal-, und Haushaltsangelegenheiten des Finanzamts Veranlagungsstelle Festsetzung der Veranlagungssteuern, Festsetzung von Investitionszulagen, gesonderte • für Arbeitnehmer Feststellung von Besteuerungsgrundlagen • für Gewerbetreibende etc. • ggf. Sonderstellen für • bei Arbeitnehmern Personengesellschaften, • bei Gewerbetreibenden etc. Körperschaften etc. • bei Personengesellschaften und Körperschaften etc. Umsatzsteuer-Voranmeldungs- Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen stelle Rechtsbehelfsstelle Bearbeitung von Einsprüchen, Klagen und Revisionen Stundungs- und Erlassstelle Bearbeitung der Anträge auf Stundung oder Erlass von Steuern Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle Bearbeitung der Lohnsteuer-Anmeldungen und der übrigen steuerlichen Angelegenheiten der Arbeitgeber Grunderwerbsteuerstelle Festsetzung der Grunderwerbsteuer Erbschaftsteuerstelle Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungsteuer Bewertungsstelle Bewertung von Grundbesitz, insbesondere für Zwecke der Grundsteuer Betriebsprüfungsstelle Steuerliche Betriebsprüfungen, insbesondere bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen Lohnsteuer-Außenprüfung Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern Umsatzsteuer-Sonderprüfung Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei Unternehmern Steuerfahndungsstelle Steuerfahndung Bußgeld- und Strafsachenstelle Bearbeitung von Bußgeld- und Steuerstrafsachen (mit Ausnahme der Steuerfahndung). Finanzkasse Einziehung, Abrechnung, Verbuchung und Ablieferung der Steuerzahlungen (Ablieferung an die Kassen der jeweiligen Steuergläubiger) Vollstreckungsstelle Beitreibung rückständiger Steuerbeträge Erhebungsstelle Bündelung der Aufgaben der Finanzkasse, Vollstreckungs- stelle, Stundungs- und Erlassstelle an einer Stelle
18 STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG Die Bediensteten in den Finanzämtern bearbeiteten im Jahr 2016 über 41 Millionen Steuerfälle. Um dieses hohe Pensum im vorgegebenen Zeitrahmen bewältigen zu können, haben die Finanzämter mittlerweile viele Arbeitsschritte ganz oder teilweise automatisiert, unter anderem setzen sie automationsgestützte Risikoprüfungen ein. Auch die zunehmen- de Abgabe von elektronischen Steuererklärungen trägt erheblich zur Rationalisierung der Arbeitsprozesse bei. Tabelle 6: Zahl der Steuerfälle 2016 für den Veranlagungszeitraum 2015 Zahl der Steuerfälle 2016 Veranlagungszeitraum 2015 Steuerart Fallzahl Einkommensteuer 28.287.838 7 Feststellungen 1.542.807 Körperschaftsteuer 1.487.021 Umsatzsteuer 6.426.243 Gewerbesteuer 3.746.954 7 Inklusive Antragsveranlagungen, zusammen veranlagte Ehegatten zählen als ein Fall. Das zwischenzeitlich verabschiedete Steuermodernisierungsgesetz trägt durch techni- sche, organisatorische und rechtliche Verbesserungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Verwaltungsverfahrens ebenso bei wie zur verbesserten Serviceorientie- rung und zu einer nutzerfreundlicheren Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens. Darüber hinaus fanden im Jahr 2016 insgesamt 186.472 Betriebsprüfungen statt. Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung, die in Auszügen nachstehend abgebildet ist.
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 19 Abbildung 3: Zahl der Betriebsprüfungen 2016 95.690 50.601 39.911 Großbetriebe Mittelbetriebe Klein-und Kleinstbetriebe Neben den genannten Betriebsprüfungen werden bei Arbeitgebern und Unternehmen bei Bedarf noch spezifische Prüfungen durchgeführt: Tabelle 7: Prüfungsdienste – Prüfungskennzahlen im Vergleich Prüfungen 2016 Prüfer 2016 Betriebsprüfung (ohne sonstige Prüfungen) 186.472 13.839 Lohnsteueraußenprüfung 103.743 2.033 Umsatzsteuersonderprüfung 85.681 1.873 Steuerfahndungsprüfung 27.045 2.739
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DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 21 IV. Zusammenfassung Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit der Steuerverwaltung früher oder später in Kontakt, weil sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müs- sen oder Erstattungen beanspruchen können. Die Steuerverwaltung ist als Teil der öffentlichen Verwaltung für das Besteuerungsver- fahren zuständig und hat die Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Während die Bundesfinanzverwaltung in erster Linie für die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig ist, verwalten die Länder mithilfe der Finanzämter die übrigen Steuern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes.
22 ANHANG Anhang: Basisdaten Steuerverwaltung Allgemeine Informationen Anzahl der Behörden 2014 2015 2016 Finanzämter 542 538 535 Ober-/Mittelbehörden 11 10 10 Oberste Finanzbehörden 17 17 17 Steueraufkommen der Finanzämter in Mio. € 326.959 346.276 355.908 Ausgaben der Steuerverwaltung in Mio. € 8.303 8.573 Personal der Landessteuerverwaltung Personal Arbeits-Ist in VZÄ Bereich 2014 2015 2016 Finanzämter 100.276 99.605 99.100 Automation 3.350 3.400 3.564 Bildungseinrichtungen 784 819 854 Sonstige Bereiche 2.998 3.040 3.084 Gesamtsumme 107.407 106.864 106.603 Personal in den Finanzämtern in VZÄ 2014 2015 2016 Einfacher und mittlerer Dienst 49.956 49.276 48.718 Gehobener Dienst 47.412 47.458 47.475 Höherer Dienst 2.908 2.871 2.907 Finanzämter Summe 100.276 99.605 99.100
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 23 Veranlagung Fallzahlen VZ -1 (31.12.) Bereich 2014 2015 2016 Einkommensteuer 27.515.455 27.773.770 28.287.838 Feststellungen 1.508.388 1.522.960 1.542.807 Körperschaften 1.379.834 1.464.600 1.487.021 Gewerbesteuer 3.568.111 3.674.750 3.746.954 Umsatzsteuer 6.307.333 6.339.044 6.426.243 Kennzahl 2014 2015 2016 Durchlaufzeit Bj. in Tagen 54,5 53,8 52,0 Einkommensteuer-Veranlagung Durchlaufzeit Bj. in Tagen 47,4 46,8 46,7 Arbeitnehmerveranlagung Elster-Quote (VZ -1) in % 56,01 58,3 62,0 1 ohne Brandenburg
24 ANHANG Außendienste Bereich Kennzahl 2014 2015 2016 Summe der Mehr- (Minder-) Steuern 17.909 16.828 14.081 in Mio. € abgeschlossene Prüfungen (mit sonstigen 200.435 199.372 193.923 Prüfungen) abgeschlossene Prüfungen (ohne sonstige 192.741 191.787 186.472 Betriebsprüfung Prüfungen) dav. Großbetriebe 42.229 41.886 39.911 dav. Mittelbetriebe 53.006 52.159 50.601 dav. Kleinbetriebe 38.791 39.126 37.789 dav. Kleinstbetriebe 58.715 58.616 58.171 vorhandene Prüfer in VZÄ 13.533 13.620 13.839 erfasste Betriebe zu Beginn des Prüfungs- 7.920.400 7.920.400 7.816.404 turnus Summe der Mehr- (Minder-) Steuern 939 890 826 in Mio. € Außenprüfung Lohnsteuer- durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfungen 108.743 106.721 103.743 vorhandene Prüfer in VZÄ 2.051 2.052 2.033 zu prüfende Arbeitgeber 2.477.357 2.501.713 2.536.165 Summe der Mehr- (Minder-) Steuern 2.235 1.679 1.718 in Mio. € Sonderprüfung Umsatzsteuer- abgeschlossene USt-Sonderprüfungen 89.202 88.321 85.681 vorhandene Prüfer in VZÄ 1.921 1.918 1.873 USt-Fälle (ohne Überwachungsfälle) 5.946.768 5.975.308 6.004.209 zum 01.01.
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 25 Steuerfahndung und Bußgeld/Strafsachen Bereich Kennzahl 2014 2015 2016 vorläufiges steuerliches Mehrergebnis 2.451 3.022 3.180 Steuerfahndung in Mio. € durchgeführte Fahndungsprüfungen 30.024 27.195 27.045 Fahndungsprüfer in VZÄ zum 31.12. 2.662 2.705 2.739 Bußgeldbescheide des Finanzamtes 2.833 3.063 3.114 verfahren Bußgeld- Im Bj. vom Finanzamt abgeschlossene 4.281 4.856 4.775 Bußgeldverfahren Rechtsbehelfe Bereich Kennzahl 2014 2015 2016 Anzahl der eingegangenen Einsprüche 3.467.424 3.456.326 3.322.249 außergerichtliche Anzahl der Einspruchserledigungen 4.233.922 3.766.445 3.428.875 Rechtsbehelfe Anzahl der in Bearbeitung befindlichen 1.354.970 1.260.124 1.134.319 Einsprüche zum 31.12. (ohne ruhende Einspruchsverfahren) Gesamtbestand Einsprüche 2.883.112 2.551.162 2.397.750 gerichtliche Rechts- behelfe Anzahl der erhobenen Klagen 61.958 59.828 61.014 Erhebung Kennzahl 2014 2015 2016 Anzahl der echten Rückstandsfälle 2.135.756 2.006.585 1.906.151 Echte Rückstände in Mio. € 6.073 6.041 6.421 Gesamtrückstandsfälle 2.587.709 2.430.565 2.295.024 Gesamtrückstände in Mio. € 15.563 15.803 16.044
26 IMPRESSUM Weiterführende Literatur/Quellen Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): • Steuern von A bis Z • Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung • Datensammlung zur Steuerpolitik • Die Bundeszollverwaltung • Im Profil – Das Bundesministerium der Finanzen Hacke, Constanze: Steuerzahler und Finanzverwaltung, Informationen zur politischen Bildung Nr. 288/2012, S. 37–45. Tipke/Lang (Hrsg.): Steuerrecht, 21. Auflage, Dr. Otto Schmidt, Köln 2013. Weiterführende Informationen im Internet/Quellen http://www.bundesfinanzministerium.de http://www.bzst.de https://www.elster.de https://www.elsteronline.de http://www.finanzamt.de http://www.steuerliches-info-center.de http://www.itzbund.de http://www.zoll.de
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND 27 Impressum Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat für Öffentlichkeitsarbeit Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Stand Januar 2018 Redaktion Referat IV A 5 Fotos Ilja C. Hendel Jürgen Büttner/panthermedia.net Jörg Rüger Publikationsbestellung Servicetelefon: 03018 272 2721 Servicefax: 03018 10 272 2721 E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Weitere Informationen im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
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