Die Steuerverwaltung in Deutschland

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Die Steuerverwaltung in Deutschland
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND   3

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I.      Einleitung                                                    5

II.     Finanzverfassung: Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und
        Ertragskompetenz                                              6

III.
  Struktur und Aufgaben der deutschen Finanzverwaltung                9
  3.1 Bundesfinanzverwaltung                                         10
		 3.1.1 Bundesministerium der Finanzen                              10
		 3.1.2 Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde          11
		 3.1.3 Sonstige                                                    11
  3.2 Landesfinanzverwaltung                                         13
		 3.2.1 Aufbau                                                      13
		 3.2.2 Aufgaben und Struktur                                       15
		         - Verwaltungsebenen                                       15
		         - Finanzämter als örtliche Verwaltungsebene               16

IV.     Zusammenfassung                                              21

Anhang Basisdaten Steuerverwaltung                                   22

Weiterführende Literatur/Quellen                                     26
Weiterführende Informationen im Internet/Quellen                     26
Impressum                                                            27
Die Steuerverwaltung in Deutschland
4
Die Steuerverwaltung in Deutschland
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND             5

I. Einleitung

„In keinem Rechtsgebiet begegnet der Bürger dem Staat häufiger als im Steuerrecht. Das
Steuerrecht ist Teil einer freiheitlich verfassten Rechtsordnung. Besteuerung ist Teilhabe
am Privateigentum, am privaten Wirtschaften. Steuern sind nicht erforderlich, wenn dem
Staat alles gehört und wenn die Wirtschaft allein vom Staat betrieben wird. Ein Staat, der wie
die Bundesrepublik Deutschland eine führende Position in der Weltwirtschaft einnimmt,
hat einen großen institutionellen Finanzbedarf. Seine Bürger erwarten von ihm ein hohes
Niveau an innerer Sicherheit sowie Funktionstüchtigkeit seiner Organe.“ Diese Feststellung
ist einem Steuerrechtskommentar entnommen, in dem es weiter heißt: Da die Bundesre-
publik Deutschland ein Sozialstaat ist, tritt zu dem institutionellen Finanzbedarf „ein so-
zialer Finanzbedarf der sozialen Sicherung, Fürsorge, Vorsorge und Umverteilung“1 hinzu.
Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie
Unternehmen mit der Steuerverwaltung früher oder später in Kontakt treten – vor allem
indem sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen oder Erstattungen beanspruchen.

    Die Steuerverwaltung2 ist als Teil der öffentlichen Verwaltung für das Verfahren zur
Besteuerung der Bürgerinnen und Bürger zuständig und hat die Aufgabe, die Steuern den
entsprechenden Gesetzen gemäß gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In der Bun-
desrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung zwischen dem Bund und den Ländern
aufgeteilt. Während die Bundesfinanzverwaltung in erster Linie für die in Bundesgesetzen
geregelten Verbrauchsteuern wie die Energiesteuer, die Versicherungsteuer, die Kraftfahr-
zeugsteuer und die Zölle zuständig ist, verwalten die Länder mithilfe der Finanzämter die
übrigen Steuern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes. Dazu gehören die
Lohn- und Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer. Dies sind die Steuern, die bei Weitem
das höchste Aufkommen haben; ihnen begegnen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
im Alltag auch am häufigsten. Die Steuerverwaltung der Länder bildet deshalb auch den
Schwerpunkt dieser Broschüre, die allen Interessierten einen übersichtlichen und ersten
Einblick in die Steuerverwaltung der Bundesrepublik Deutschland geben soll.

1
    Lang (2013), § 1 Rz. 1–7.
2
    Die Begriffe Steuerverwaltung und Finanzverwaltung werden in dieser Broschüre synonym verwendet.
Die Steuerverwaltung in Deutschland
6    FINANZVERFASSUNG: GESETZGEBUNGS-, VERWALTUNGS- UND ERTRAGSKOMPETENZ

      II. Finanzverfassung:
          Gesetzgebungs-, Verwaltungs-
          und Ertragskompetenz
    Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind grundsätzlich in den Artikeln 70 ff. des
    Grundgesetzes (GG) und für den Bereich der Steuern in Artikel 105 GG geregelt. Im Bereich
    des Finanzwesens besitzt der Bund die ausschließliche Kompetenz zur Verabschiedung von
    Gesetzen über die Zölle und Finanzmonopole (Artikel 105 Absatz 1 GG); im Hinblick auf die
    übrigen Steuern hat er die konkurrierende Gesetzgebung, wenn ihm das Aufkommen dieser
    Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder das Steuergesetz die sogenannte Erforderlichkeits-
    prüfung besteht (Artikel 105 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG).

        Zölle, Finanzmonopole (zum Beispiel das Branntweinmonopol), die bundesgesetzlich
    geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeug-
    steuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern und die Abga-
    ben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft werden durch die Bundesfinanzbehörden
    verwaltet (Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 GG, Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 GG). Dies sind im Wesent-
    lichen die Dienststellen der Bundeszollverwaltung; auf sie werden wir in dieser Broschüre
    wegen der genannten Schwerpunktsetzung nicht weiter eingehen. Nicht dargestellt werden
    hier auch die sogenannten örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern, wie die Hundesteu-
    er oder die Zweitwohnungsteuer, die von den Kommunen erhoben werden.

        Mit Ausnahme bestimmter Aufgaben oder Teilaufgaben, die von Bundesfinanz- oder
    Kommunalbehörden wahrgenommen werden, sind die Länder für die Steuerverwaltung
    verantwortlich. Dies gilt zum einen für alle Steuern, deren Ertrag den Ländern zufließt (zum
    Beispiel die Grunderwerbsteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer) und die sie damit als
    eigene Angelegenheit (Landeseigenverwaltung, Artikel 83 GG) ausführen, zum anderen aber
    auch für die sogenannten Gemeinschaftsteuern. Dabei handelt es sich um Steuern, deren
    Aufkommen dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht und die die Landesfinanz-
    behörden im Auftrag des Bundes (Auftragsverwaltung, Artikel 108 Absatz 3 GG, Artikel 85
    GG) verwalten. Darunter fallen die Lohn- und Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die
Die Steuerverwaltung in Deutschland
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND        7

Körperschaftsteuer. Insbesondere bei der Auftragsverwaltung hat der Bund Aufsichts- und
Weisungsbefugnisse gegenüber den Behörden der Länder. Sie betreffen die fachliche Aus-
führung der Steuergesetze und die Auslegung des Steuerrechts.

    Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Einflussnahme des Bundes bildet Artikel
108 Abs. 3 GG in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 3 und 4 GG. Insoweit unterstehen die Lan-
desfinanzbehörden den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. In die Bearbei-
tung einzelner Steuerfälle greift der Bund aber gleichwohl nur in Ausnahmefällen ein. Dar-
über hinaus gibt es sogenannte BMF-Schreiben, also zwischen dem Bund und den Ländern
abgestimmte Verwaltungsanweisungen, und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (Artikel 108 Absatz 7 GG) erlassen
werden, um unter anderem eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts zu gewährleisten.

    Organisation, Personalangelegenheiten und den Haushalt ihrer Steuerverwaltungen
verantworten hingegen die Länder allein, darauf hat der Bund unmittelbar keinen Einfluss.
Er kann insbesondere nicht über die Ressourcen der Steuerverwaltungen der Länder bestim-
men. Ihm ist damit nur eine indirekte Steuerung über fachliche Vorgaben und leistungsbe-
zogene Anforderungen („Vollzugsziele“) möglich. § 21a des Gesetzes über die Finanzverwal-
tung (FVG) enthält die grundsätzliche Zielvorstellung, nach der durch Zusammenwirken des
Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder im Inte-
resse gleichmäßiger Besteuerung der Vollzug der Steuergesetze verbessert und erleichtert
werden soll.3 Die Vereinbarung von Vollzugszielen gemäß § 21a Absatz 2 FVG ist dafür ein
wesentliches Instrument. Das heißt, Bund und Länder schließen nach bundeseinheitlichen
Maßstäben auf der Basis von Leistungskennzahlen bilaterale Vereinbarungen für eine Steu-
erung im gesamten Bundesgebiet ab – wobei sie die jeweils unterschiedlichen Situationen in
den Ländern berücksichtigen (Zielvereinbarungen).

   Die Ertragskompetenz, das heißt die Verteilung der Steuererträge zwischen Bund,
Ländern und Gemeinden, ist in Artikel 106 GG geregelt.

3
    Vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf zu Artikel 6 Nr. 4 (§ 21a), BT-Drucksache 16-12400, S. 27.
8       FINANZVERFASSUNG: GESETZGEBUNGS-, VERWALTUNGS- UND ERTRAGSKOMPETENZ

    Tabelle 1: Übersicht – Ertragshoheit

                                                                 Bund      Länder        Gemeinden
        Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen              X          X
        Alkopopsteuer                                              X
        Biersteuer                                                            X
        Branntweinsteuer                                           X
        Einkommensteuer                                            X          X        Gemeindeanteil
        Energiesteuer                                              X
        Erbschafts- und Schenkungsteuer                                       X
        Feuerschutzsteuer                                                     X
        Getränkesteuer                                                                         X
        Gewerbesteuer                                                                          X4
        Grunderwerbsteuer                                                     X
        Grundsteuer                                                                            X
        Hundesteuer                                                                            X
        Jagd- und Fischereisteuer                                                              X
        Kaffeesteuer                                               X
        Kapitalertragsteuer 5                                      X          X
        Kernbrennstoffsteuer                                       X
        Kraftfahrzeugsteuer                                        X
        Körperschaftsteuer                                         X          X
        Lohnsteuer 6                                               X          X        Gemeindeanteil
        Luftverkehrsteuer                                          X
        Rennwett- und Lotteriesteuer                                          X
        Schankerlaubnisteuer                                                                   X
        Schaumweinsteuer                                           X
        Solidaritätszuschlag                                       X
        Stromsteuer                                                X
        Tabaksteuer                                                X
        Umsatzsteuer                                               X          X        Gemeindeanteil
        Vergnügungsteuer                                                                     X
        Versicherungsteuer                                         X
        Zweitwohnungsteuer                                                                     X
    4
        Mit Umlage für Bund und Länder.
    5
        Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
    6
        Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND               9

III. Struktur und Aufgaben
     der deutschen Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der für die Festsetzung und
Erhebung von Steuern zuständig ist. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland zwischen
Bund und Ländern aufgeteilt. Der Aufbau der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem FVG.
Während die Bundesfinanzverwaltung hauptsächlich für Zölle, bundesgesetzlich geregelte
Verbrauchsteuern, die Kraftfahrzeugsteuer und für die Versicherungs- und Feuerschutz-
steuer zuständig ist, werden die weiteren Steuern von den Ländern teils im Wege der Auf-
tragsverwaltung (Gemeinschaftsteuern), teils als eigene Angelegenheit (zum Beispiel Erb-
schaftsteuer) verwaltet.

Abbildung 1: Aufbau der Finanzverwaltung nach dem FVG
Zollverwaltung                                           Steuerverwaltung

                    Oberste Bundesbehörde                                          Oberste Landesbehörden

                                                                            Finanzministerien (Senatsverwaltungen)
                 Bundesministerium der Finanzen
                                                                                          der Länder

                                                                                               Landesoberbehörden
                      Bundesoberbehörden
                                                                                               oder Mittelbehörden

                                      Bundeszentralamt                                        Oberfinanzdirektionen
     Generalzolldirektion
                                         für Steuern                                           oder Landesämter

      Örtliche Behörden                                                               Örtliche Behörden

    (Haupt-)Zollämter und
                                                                                         Finanzämter
     Zollfahndungsämter
10       STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG

     Die Finanzverwaltung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie

     •       die gesetzlich geregelten Steuern vollständig, richtig und umgehend erhebt
     •       die Steuerpflichtigen höflich, fair und kompetent behandelt
     •       das vorhandene Personal und die vorhandenen Sachmittel optimal einsetzt
     •       die allgemeinen Arbeitsbedingungen zur Zufriedenheit der Beschäftigten
             gestaltet.

     3.1        Bundesfinanzverwaltung

     3.1.1      Bundesministerium der Finanzen

     In der Bundesfinanzverwaltung ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die oberste
     Behörde. Die wesentlichen Disziplinen des BMF sind die Haushalts- und die Steuerpolitik.
     Auch die Steuerverwaltung gehört damit zu den Kernaufgaben des BMF. Ihm unterstehen
     unter anderem unmittelbar die Bundeszollverwaltung mit ihren Dienststellen auf zentraler,
     regionaler und örtlicher Ebene (weiterführende Informationen erhalten Sie in der BMF-Bro-
     schüre „Die Bundeszollverwaltung“) und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BMF
     übt außerdem grundsätzlich die Rechts- und im Bereich der Auftragsverwaltung auch die
     Fachaufsicht über die Finanzbehörden der Länder aus, soweit sie Bundesgesetze ausführen.
     Diese Aufgabe wird in der Steuerabteilung des BMF wahrgenommen.

         Weitere zentrale Themen für das BMF sind schließlich die nationale und internationale
     Finanzmarkt- und Währungspolitik, die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und
     Kommunen, vermögensrechtliche Fragen aus der Zeit der Wiedervereinigung und des Zwei-
     ten Weltkriegs, Beteiligungen und Immobilien des Bundes, Privatisierungen von Bundes-
     vermögen sowie die Europapolitik.

         Darüber hinaus ist die Bundesfinanzakademie im BMF angesiedelt. Sie ist im ver-
     fassungsrechtlich begründeten Auftrag für die einheitliche Aus- und Fortbildung von
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND          11

Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst der Steuerverwaltungen der Länder verant-
wortlich. Damit soll sie den gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze in Bund und Ländern
unterstützen.

   Im Bundesministerium der Finanzen sind derzeit etwa 1.970 Mitarbeiter beschäftigt. Da-
von arbeiten in der Steuerabteilung 189 Mitarbeiter (Stand: Januar 2017).

    Zu den Kernaufgaben der Steuerabteilung zählen unter anderem die Vorbereitung und
Erarbeitung von Gesetzentwürfen (Referentenentwürfe), die Begleitung von Erörterungen
in und mit parlamentarischen Gremien (zum Beispiel Bundestag, Bundesrat), die Erstellung
von Entwürfen für Antworten auf parlamentarische Anfragen und von Redebeiträgen für
den Leitungsbereich des BMF, die Verhandlung von Steuerabkommen, die Entwicklung und
Anpassung steuerlicher Regeln und Standards auf Ebene der EU und der OECD, die interna-
tionale Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen anderer Staaten, die Begleitung von
Verfahren beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof, die Erstellung von
bundeseinheitlich abgestimmten Regelungen zum Steuerrecht (sogenannte BMF-Schreiben
und allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerrecht) und die Fachaufsicht über das
BZSt.

3.1.2    Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde

Das BZSt ist eine von fünf dem Bundesministerium der Finanzen nachgeordneten Ober-
behörden – neben der Generalzolldirektion (GZD), dem Bundesamt für Zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen (BADV), dem Bundesausgleichsamt (BAA) und der Bundesmo-
nopolverwaltung für Branntwein (BfB). Die Aufgaben des BZSt richten sich nach § 5 FVG.
Zu ihnen zählen beispielsweise die Mitwirkung an Außenprüfungen, die Verwaltung der
Versicherung- und Feuerschutzsteuer, die Erstattung und Freistellung von deutschen Ab-
zugsteuern, die steuerliche Rechts- und Amtshilfe, die zentrale Sammlung und Auswertung
von steuerlichen Auslandsbeziehungen und die Vergütung von Vorsteuerbeträgen. Auch die
Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), die Pflege der Datenbanken für
die jedem Bürger zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und die Bildung der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gehören zum Aufgabenspektrum
dieser Behörde.

3.1.3    Sonstige

Die Bundesfinanzverwaltung im engeren Sinn umfasst auch sonstige Dienststellen wie etwa
das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund). Es erbringt vielfältige und umfangreiche
IT-Leistungen für die Bundesfinanzverwaltung, den Bund und in Teilbereichen auch für die
Länder.
12   STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND         13

3.2        Landesfinanzverwaltung

3.2.1      Aufbau
Die Landesfinanzverwaltungen sind zwei- bzw. dreistufig aufgebaut: Die obersten Behörden
in der Landesfinanzverwaltung sind die 16 Landesfinanzministerien.

Tabelle 2: Übersicht über die Landesfinanzministerien
Land                   Behörde                                           Ort

Baden-Württemberg      Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg        Stuttgart
Bayern                 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,       München und
                       für Landesentwicklung und Heimat                  Nürnberg
Berlin                 Senatsverwaltung für Finanzen                     Berlin
Brandenburg            Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg   Potsdam
Bremen                 Die Senatorin für Finanzen                        Bremen
Hamburg                Finanzbehörde Hamburg                             Hamburg
Hessen                 Hessisches Ministerium der Finanzen               Wiesbaden
Mecklenburg-           Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern          Schwerin
Vorpommern
Niedersachsen          Niedersächsisches Finanzministerium               Hannover
Nordrhein-Westfalen    Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf
Rheinland-Pfalz        Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz          Mainz
Saarland               Ministerium für Finanzen und Europa Saarland      Saarbrücken
Sachsen                Sächsisches Staatsministerium der Finanzen        Dresden
Sachsen-Anhalt         Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt           Magdeburg
Schleswig-Holstein     Finanzministerium Schleswig-Holstein              Kiel
Thüringen              Thüringer Finanzministerium                       Erfurt

In 8 der 16 Landesfinanzverwaltungen bestehen wegen des dortigen dreistufigen Aufbaus
Oberfinanzdirektionen bzw. Landesämter als sogenannte Ober- oder Mittelbehörden.
14   STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG

     Tabelle 3: Übersicht über die Ober- oder Mittelbehörden der Länder
                Stand: 31.12.2017

     Land                        Behörde                              Ort

     Baden-Württemberg           OFD Karlsruhe                        Karlsruhe
     Bayern                      Landesamt für Steuern                Nürnberg und München
     Hessen                      OFD Frankfurt am Main                Frankfurt am Main
     Niedersachsen               Landesamt für Steuern Niedersachsen Hannover und Oldenburg
     Nordrhein-Westfalen         OFD Nordrhein-Westfalen              Köln und Münster
                                 Rechenzentrum der Finanzverwaltung Düsseldorf
                                 Nordrhein-Westfalen
     Rheinland-Pfalz             Landesamt für Steuern              Koblenz
     Sachsen                     Landesamt für Steuern und Finanzen   Dresden
     Thüringen                   Thüringer Landesfinanzdirektion      Erfurt

     OFD = Oberfinanzdirektion

     Die Finanzämter sind die örtlichen Behörden. 2016 bestanden auf dem Gebiet der Bundesre-
     publik Deutschland 535 Finanzämter. Ihre Anzahl ist aufgrund der unterschiedlichen Größe
     und Einwohnerzahl in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich.

         Neben den Finanzämtern unterhalten die Länder zum Teil noch gesonderte Einrichtun-
     gen für die Aus- und Fortbildung des Verwaltungspersonals (verwaltungseigene Bildungs-
     stätten).
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND          15

3.2.2    Aufgaben und Struktur

Verwaltungsebenen

Die Finanzministerien bzw. Senatsverwaltungen leiten die jeweiligen Landesfinanzverwal-
tungen. Für die Steuerverwaltung ist regelmäßig eine bestimmte Abteilung innerhalb der
Ministerien bzw. Senatsverwaltungen verantwortlich.

    Die Oberfinanzdirektionen/Landesämter unterstützen und beaufsichtigen im Rahmen
ihrer Dienst- und Fachaufsicht die Finanzämter. Zugleich sind sie das Bindeglied zwischen
den jeweiligen Finanzministerien und den Finanzämtern. Finanzministerien und Oberfi-
nanzdirektionen/Landesämter nehmen somit Leitungs-, Aufsichts- und Dienstleistungs-
funktionen für die ihnen unterstellten Finanzämter wahr. Zum Teil übernehmen die Oberfi-
nanzdirektionen/Landesämter aber auch andere Aufgaben außerhalb der Steuerverwaltung
(zum Beispiel im Bauwesen).

    Die Finanzämter sind örtliche Landesbehörden und verwalten grundsätzlich im Auftrag
des Bundes die Besitz- und Verkehrsteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen.
Darüber hinaus verwalten sie die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern, soweit
die Länder die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben.

    In den Steuerverwaltungen der Länder waren im Jahr 2016 insgesamt 106.603 Bedienstete
(in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt.

Tabelle 4: Das Personal der Steuerverwaltung in den Ländern im Jahr 2016

                                            Gehobener      Mittlerer und
 Aufgabenbereich          Höherer Dienst                                      Gesamt
                                              Dienst     einfacher Dienst

Finanzämter                       2.907        47.475            48.718        99.100
Automation                          177         2.679              708          3.564
Bildungseinrichtungen               206           357              291            854
Sonstige Bereiche                   568         1.808              709          3.084
16   STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG

     Finanzämter als örtliche Verwaltungsebene

     Grundsätzlich sind die Finanzämter jeweils für einen räumlich bestimmten Zuständigkeits-
     bereichs (Bezirk) zuständig, innerhalb dessen sie alle Aufgaben im Zusammenhang mit der
     Besteuerung der dort ansässigen Steuerpflichtigen wahrnehmen. Die Abgabenordnung (AO)
     und die Einzelsteuergesetze legen Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit fest,
     zum Beispiel das Wohnsitzprinzip bei der Einkommensteuer, das Belegenheitsprinzip bei
     der Grundsteuer oder das Geschäftsleitungsprinzip bei der Körperschaftsteuer. Darüber hin-
     aus können die Länder aus organisatorischen Gründen die Zuständigkeiten der Finanzämter
     per Verordnung auch anders regeln. Davon machen sie in unterschiedlichem Ausmaß Ge-
     brauch. Häufig werden die folgenden Aufgaben bei bestimmten Finanzämtern konzentriert,
     das heißt, ein Finanzamt nimmt sie komplett oder große Teile davon für den gesamten Bezirk
     einer Oberfinanzdirektion/eines Landesamtes wahr: Finanzkasse, Betriebsprüfung, Steu-
     erfahndung, Bearbeitung von Steuerstrafsachen sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer.

         Außerdem werden zur Unterstützung bestimmter Prozesse in der elektronischen Daten-
     verarbeitung der Finanzämter Rechenzentren eingeschaltet. Diese Rechenzentren sind in
     den einzelnen Ländern unterschiedlich organisiert: überwiegend als Teile einer Oberfinanz-
     direktion bzw. eines Landesamts, aber auch als Sachgebiete von Finanzämtern, selbstständi-
     ge Dienststellen der Finanzverwaltung oder ressortübergreifende Einrichtungen.

         Nach der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) existieren in jedem Finanzamt
     drei Hierarchieebenen: Die Leitung eines Finanzamtes hat der/die Amtsvorsteher/-in inne.
     Auf der mittleren Führungsebene werden in der Regel funktionsbezogene Sachgebiete ein-
     gerichtet. Geleitet werden sie jeweils von einem/einer Sachgebietsleiter/-in. Auf der dritten
     Ebene, der sogenannten Arbeitsebene, werden Sachbearbeiter/-innen eingesetzt.

        Die funktionale, also aufgabenbezogene Gliederung der Finanzämter ist nicht bundes-
     einheitlich geregelt und zum Teil sehr unterschiedlich. Im Allgemeinen können die in der
     nachstehenden Tabelle angeführten Typen von Arbeitsgebieten (Stellen) unterschieden wer-
     den, die aber nicht in jedem Finanzamt eingerichtet sind.
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND           17

Tabelle 5: Funktionsstellen der Finanzämter

Bezeichnung der Stelle           Aufgabe

Geschäftsstelle                  Organisations-, Personal-, und Haushaltsangelegenheiten
                                 des Finanzamts
Veranlagungsstelle               Festsetzung der Veranlagungssteuern,
                                 Festsetzung von Investitionszulagen, gesonderte
•   für Arbeitnehmer             Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
•   für Gewerbetreibende etc.
•   ggf. Sonderstellen für       • bei Arbeitnehmern
    Personengesellschaften,      • bei Gewerbetreibenden etc.
    Körperschaften etc.          • bei Personengesellschaften und Körperschaften etc.
Umsatzsteuer-Voranmeldungs-      Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
stelle
Rechtsbehelfsstelle              Bearbeitung von Einsprüchen, Klagen und Revisionen
Stundungs- und Erlassstelle      Bearbeitung der Anträge auf Stundung oder Erlass von
                                 Steuern
Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle     Bearbeitung der Lohnsteuer-Anmeldungen und der
                                 übrigen steuerlichen Angelegenheiten der Arbeitgeber
Grunderwerbsteuerstelle          Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Erbschaftsteuerstelle            Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungsteuer
Bewertungsstelle                 Bewertung von Grundbesitz, insbesondere für Zwecke der
                                 Grundsteuer
Betriebsprüfungsstelle           Steuerliche Betriebsprüfungen, insbesondere bei
                                 Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen
Lohnsteuer-Außenprüfung          Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern
Umsatzsteuer-Sonderprüfung       Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei Unternehmern
Steuerfahndungsstelle            Steuerfahndung
Bußgeld- und Strafsachenstelle   Bearbeitung von Bußgeld- und Steuerstrafsachen
                                 (mit Ausnahme der Steuerfahndung).
Finanzkasse                      Einziehung, Abrechnung, Verbuchung und Ablieferung der
                                 Steuerzahlungen (Ablieferung an die Kassen der jeweiligen
                                 Steuergläubiger)
Vollstreckungsstelle             Beitreibung rückständiger Steuerbeträge
Erhebungsstelle                  Bündelung der Aufgaben der Finanzkasse, Vollstreckungs-
                                 stelle, Stundungs- und Erlassstelle an einer Stelle
18   STRUKTUR UND AUFGABEN DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG

        Die Bediensteten in den Finanzämtern bearbeiteten im Jahr 2016 über 41 Millionen
     Steuerfälle. Um dieses hohe Pensum im vorgegebenen Zeitrahmen bewältigen zu können,
     haben die Finanzämter mittlerweile viele Arbeitsschritte ganz oder teilweise automatisiert,
     unter anderem setzen sie automationsgestützte Risikoprüfungen ein. Auch die zunehmen-
     de Abgabe von elektronischen Steuererklärungen trägt erheblich zur Rationalisierung der
     Arbeitsprozesse bei.

     Tabelle 6: Zahl der Steuerfälle 2016 für den Veranlagungszeitraum 2015

                                 Zahl der Steuerfälle 2016
                                    Veranlagungszeitraum 2015

             Steuerart                                                      Fallzahl
     Einkommensteuer                                                     28.287.838 7
     Feststellungen                                                        1.542.807
     Körperschaftsteuer                                                    1.487.021
     Umsatzsteuer                                                          6.426.243
     Gewerbesteuer                                                         3.746.954

     7
         Inklusive Antragsveranlagungen, zusammen veranlagte Ehegatten zählen als ein Fall.

        Das zwischenzeitlich verabschiedete Steuermodernisierungsgesetz trägt durch techni-
     sche, organisatorische und rechtliche Verbesserungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit
     und Effizienz des Verwaltungsverfahrens ebenso bei wie zur verbesserten Serviceorientie-
     rung und zu einer nutzerfreundlicheren Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens.

        Darüber hinaus fanden im Jahr 2016 insgesamt 186.472 Betriebsprüfungen statt. Das
     BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die
     Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung, die in Auszügen nachstehend abgebildet ist.
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND           19

Abbildung 3: Zahl der Betriebsprüfungen 2016

                                                                   95.690

                                       50.601
           39.911

         Großbetriebe               Mittelbetriebe        Klein-und Kleinstbetriebe

    Neben den genannten Betriebsprüfungen werden bei Arbeitgebern und Unternehmen
bei Bedarf noch spezifische Prüfungen durchgeführt:

Tabelle 7: Prüfungsdienste – Prüfungskennzahlen im Vergleich

                                                         Prüfungen 2016      Prüfer 2016

Betriebsprüfung (ohne sonstige Prüfungen)                     186.472             13.839
Lohnsteueraußenprüfung                                        103.743                 2.033
Umsatzsteuersonderprüfung                                       85.681                1.873
Steuerfahndungsprüfung                                          27.045                2.739
20
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND           21

IV. Zusammenfassung

Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit der Steuerverwaltung
früher oder später in Kontakt, weil sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müs-
sen oder Erstattungen beanspruchen können.

    Die Steuerverwaltung ist als Teil der öffentlichen Verwaltung für das Besteuerungsver-
fahren zuständig und hat die Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig
festzusetzen und zu erheben. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerverwaltung
zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Während die Bundesfinanzverwaltung in
erster Linie für die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig ist, verwalten
die Länder mithilfe der Finanzämter die übrigen Steuern als eigene Angelegenheit oder im
Auftrag des Bundes.
22   ANHANG

     Anhang: Basisdaten Steuerverwaltung

     Allgemeine Informationen
                                                          Anzahl der Behörden
                                                   2014          2015           2016
     Finanzämter                                     542           538             535
     Ober-/Mittelbehörden                             11            10              10

     Oberste Finanzbehörden                           17            17              17

     Steueraufkommen der Finanzämter in Mio. €   326.959       346.276      355.908
     Ausgaben der Steuerverwaltung in Mio. €        8.303         8.573

     Personal der Landessteuerverwaltung
                                                     Personal Arbeits-Ist in VZÄ
     Bereich                                       2014          2015           2016
     Finanzämter                                 100.276         99.605         99.100
     Automation                                     3.350         3.400          3.564
     Bildungseinrichtungen                           784           819             854
     Sonstige Bereiche                              2.998         3.040          3.084
     Gesamtsumme                                 107.407       106.864      106.603

                                                 Personal in den Finanzämtern in VZÄ
                                                   2014          2015           2016
     Einfacher und mittlerer Dienst                49.956        49.276         48.718
     Gehobener Dienst                              47.412        47.458         47.475
     Höherer Dienst                                 2.908         2.871          2.907
     Finanzämter Summe                           100.276         99.605         99.100
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND       23

Veranlagung
                                         Fallzahlen VZ -1 (31.12.)
    Bereich                           2014        2015           2016
    Einkommensteuer                27.515.455   27.773.770    28.287.838
    Feststellungen                  1.508.388    1.522.960     1.542.807
    Körperschaften                  1.379.834    1.464.600     1.487.021
    Gewerbesteuer                   3.568.111    3.674.750     3.746.954
    Umsatzsteuer                    6.307.333    6.339.044     6.426.243

    Kennzahl                          2014        2015           2016
    Durchlaufzeit Bj. in Tagen
                                         54,5         53,8           52,0
    Einkommensteuer-Veranlagung
    Durchlaufzeit Bj. in Tagen
                                         47,4         46,8           46,7
    Arbeitnehmerveranlagung
    Elster-Quote (VZ -1) in %           56,01         58,3           62,0

1
    ohne Brandenburg
24   ANHANG

     Außendienste
     Bereich Kennzahl                                                    2014        2015        2016
                           Summe der Mehr- (Minder-) Steuern             17.909      16.828      14.081
                           in Mio. €
                           abgeschlossene Prüfungen (mit sonstigen      200.435     199.372     193.923
                           Prüfungen)
                           abgeschlossene Prüfungen (ohne sonstige      192.741     191.787     186.472
         Betriebsprüfung

                           Prüfungen)
                           dav. Großbetriebe                             42.229      41.886      39.911
                           dav. Mittelbetriebe                           53.006      52.159      50.601
                           dav. Kleinbetriebe                            38.791      39.126      37.789
                           dav. Kleinstbetriebe                          58.715      58.616      58.171
                           vorhandene Prüfer in VZÄ                      13.533      13.620      13.839

                           erfasste Betriebe zu Beginn des Prüfungs-   7.920.400   7.920.400   7.816.404
                           turnus

                           Summe der Mehr- (Minder-) Steuern                939         890         826
                           in Mio. €
      Außenprüfung
       Lohnsteuer-

                           durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfungen      108.743     106.721     103.743

                           vorhandene Prüfer in VZÄ                       2.051       2.052       2.033

                           zu prüfende Arbeitgeber                     2.477.357   2.501.713   2.536.165

                           Summe der Mehr- (Minder-) Steuern              2.235       1.679       1.718
                           in Mio. €
      Sonderprüfung
      Umsatzsteuer-

                           abgeschlossene USt-Sonderprüfungen            89.202      88.321      85.681

                           vorhandene Prüfer in VZÄ                       1.921       1.918       1.873

                           USt-Fälle (ohne Überwachungsfälle)          5.946.768   5.975.308   6.004.209
                           zum 01.01.
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND      25

Steuerfahndung und Bußgeld/Strafsachen
Bereich Kennzahl                                                       2014        2015        2016
                       vorläufiges steuerliches Mehrergebnis             2.451       3.022       3.180
      Steuerfahndung

                       in Mio. €
                       durchgeführte Fahndungsprüfungen                 30.024      27.195      27.045

                       Fahndungsprüfer in VZÄ zum 31.12.                 2.662       2.705       2.739

                       Bußgeldbescheide des Finanzamtes                  2.833       3.063       3.114
  verfahren
  Bußgeld-

                       Im Bj. vom Finanzamt abgeschlossene               4.281       4.856       4.775
                       Bußgeldverfahren

Rechtsbehelfe
Bereich Kennzahl                                                       2014        2015        2016
                       Anzahl der eingegangenen Einsprüche           3.467.424   3.456.326   3.322.249
  außergerichtliche

                       Anzahl der Einspruchserledigungen             4.233.922   3.766.445   3.428.875
   Rechtsbehelfe

                       Anzahl der in Bearbeitung befindlichen        1.354.970   1.260.124   1.134.319
                       Einsprüche zum 31.12.
                       (ohne ruhende Einspruchsverfahren)

                       Gesamtbestand Einsprüche                      2.883.112   2.551.162   2.397.750
gerichtliche
  Rechts-
  behelfe

                       Anzahl der erhobenen Klagen                      61.958      59.828      61.014

Erhebung
Kennzahl                                                               2014        2015        2016
Anzahl der echten Rückstandsfälle                                    2.135.756   2.006.585   1.906.151

Echte Rückstände in Mio. €                                               6.073       6.041       6.421

Gesamtrückstandsfälle                                                2.587.709   2.430.565   2.295.024

Gesamtrückstände in Mio. €                                             15.563       15.803      16.044
26    IMPRESSUM

     Weiterführende Literatur/Quellen

     Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.):
     •  Steuern von A bis Z
     •  Bund/Länder-Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung
     •  Datensammlung zur Steuerpolitik
     •  Die Bundeszollverwaltung
     •  Im Profil – Das Bundesministerium der Finanzen

     Hacke, Constanze: Steuerzahler und Finanzverwaltung,
     Informationen zur politischen Bildung Nr. 288/2012, S. 37–45.
     Tipke/Lang (Hrsg.): Steuerrecht, 21. Auflage, Dr. Otto Schmidt, Köln 2013.

     Weiterführende Informationen im Internet/Quellen

     http://www.bundesfinanzministerium.de
     http://www.bzst.de
     https://www.elster.de
     https://www.elsteronline.de
     http://www.finanzamt.de
     http://www.steuerliches-info-center.de
     http://www.itzbund.de
     http://www.zoll.de
DIE STEUERVERWALTUNG IN DEUTSCHLAND   27

Impressum

Herausgeber
Bundesministerium der Finanzen
Referat für Öffentlichkeitsarbeit
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Stand
Januar 2018

Redaktion
Referat IV A 5

Fotos
Ilja C. Hendel
Jürgen Büttner/panthermedia.net
Jörg Rüger

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