Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung - Allgemeines und Definitionen - InfoXgen
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Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung 1. Allgemeines und Definitionen Dieser Abschnitt des Betriebsmittelkataloges wendet Umstellungsprodukte müssen mit einem genau vorgege- sich an alle, die biologisch produzierte landwirtschaftliche benen Pflichttext deklariert werden. Genaueres dazu Erzeugnisse weiterverarbeiten und in Verkehr bringen unter Punkt 6 Auslobung/Etikettierung. möchten. Es werden die Bedingungen erläutert, die ein- zuhalten sind, um ein verarbeitetes Lebensmittel als Bio-Wein „Bio“ bezeichnen zu dürfen. Es gelten die Bestimmungen der EU Bio-Verordnung Zunächst folgt eine Erklärung zu den folgenden Pro- zur Herstellung und Deklaration von Bio-Wein und allen dukten bzw. Begriffen: anderen Produkten des Weinsektors. Genauere Informa- tionen zur Herstellung von Bio-Wein finden Sie auf der Wildsammlung Homepage der InfoXgen unter Bio-Richtlinien. Zur richti In der freien Natur gesammelte, essbare Wildpflanzen gen Deklaration von Bio-Wein beachten Sie bitte den (Beeren, Pilze...) dürfen nur dann als „Bio“ bezeichnet Punkt 6 Auslobung/Etikettierung. und als Zutat für ein Bio-Produkt verwendet werden, Für alle anderen Weine, wie z. B. Obstweine, Beeren- wenn die Sammelgebiete in die Bio-Kontrolle einbezogen weine oder Met, gelten die allgemeinen Bestimmungen und die gesammelten Pflanzen zertifiziert wurden. zur Herstellung und Deklaration. Hausgarten Gentechnikfreiheit Im eigenen Garten geerntetes Obst und Gemüse Grundsätzlich dürfen in der biologischen Produktion Lebensmittelverarbeitung darf nur als „Bio“ vermarktet oder für die Erzeugung von ausschließlich Zutaten eingesetzt werden, die gen- Bio-Produkten verwendet werden, wenn der Garten als technikfrei sind. Dies gilt für alle Zutaten, die in der Liste Bio-Fläche von der Bio-Kontrollstelle kontrolliert und die der erlaubten Zutaten auf den folgenden Seiten mit einem * Erntegüter zertifiziert wurden. gekennzeichnet sind. Das notwendige Formular für diese Zusicherungserklärung finden Sie auf der Homepage Umstellungsprodukte www.infoxgen.com. Umstellungsprodukte dürfen nur als solche bezeichnet Die Gentechnikfreiheit wird bei allen Produkten, die im werden, wenn das Produkt aus nur einer landwirtschaft- Betriebsmittelkatalog gelistet sind, überprüft. Sollten Sie lichen Zutat besteht, die aus Umstellung stammt. Diese Produkte beziehen, die nicht bei InfoXgen gelistet sind, Zutat muss pflanzlich sein. Umstellungsprodukte dürfen müssen Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung also keine tierischen Zutaten enthalten. des Gentechnikverbotes einholen. 2. Notwendige Aufzeichnungen für die Bio-Kontrolle Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Rah- sich bei den zugekauften Produkten um ein Bio-Produkt men der Bio-Kontrolle überprüfen und die „Geschichte“ bzw. ein erlaubtes konventionelles Produkt handelt. des Bio-Produkts nachvollziehen zu können, muss ein Als Nachweis dienen das zum Zeitpunkt des Einkaufs bestimmtes Mindestmaß an Aufzeichnungen geführt und gültige Bio-Zertifikat des Lieferanten, Produktetiketten für die Kontrolle bereit gehalten werden. und Warenbegleitpapiere. Diese sind: • Lieferscheine bzw. Rechnungen • Liste aller zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse • Rezepturen und Spezifikationen der Produkte sowie der verwendeten Zusatz- und Verarbeitungshilfs- • Zur Nachvollziehung der verarbeiteten Menge der stoffe zusammen mit dem Namen und der Anschrift der einzelnen Rohstoffe dienen Produktions- und Verkaufs- jeweiligen Lieferanten sowie dem Nachweis, dass es aufzeichnungen. 3. Gästebewirtung im Rahmen der Landwirtschaft Werden im landwirtschaftlichen Betrieb Speisen zube Es dürfen ganze Gerichte, einzelne Bestandteile von reitet und mit Bio-Deklaration an Gäste abgegeben (Heu Gerichten oder einzelne Zutaten in Gerichten mit einer riger, Gästezimmer mit Frühstück, …) unterliegen auch Bio-Deklaration versehen werden, z. B. auf der Speise- diese Gerichte und deren Deklaration der Bio-Kontrolle. karte oder Buffetkärtchen. Betriebsmittelkatalog 2021 5
4. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs Bei Bio-Produkten müssen die landwirtschaftlichen Landwirtschaft stammen, wobei die selbe Zutat aber Zutaten aus biologischer Landwirtschaft, also von bio- nicht bio und konventionell eingesetzt werden darf (z. B. zertifizierten Betrieben stammen. zur Hälfte konventionelles und biologisches Maiskeimöl). Nur die in der folgenden Tabelle angeführten Zutaten Achten Sie bitte beim Kauf auf die korrekte Bio-Kenn- dürfen bis zu insgesamt 5 % bezogen auf das Gesamtge- zeichnung am Produkt, sowie auf der Rechnung, dem wicht aller landwirtschaftlichen Zutaten aus konventioneller Lieferschein bzw. dem Zertifikat. Erlaubte konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs Bezeichnung BIO AUSTRIA Essbare Früchte, Nüsse, Samen, Kräuter und Gewürze Kolanüsse (Cola acuminata) Eicheln (Quercus spp.) Stachelbeeren (Ribes uva-crispa) Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus) Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum) Maracuja (Passionsfrucht, Passiflora edulis) nur in biologischer Qualität Lebensmittelverarbeitung Rosa Pfeffer (peruanischer Pfeffer, Schinus molle) Meerrettichsamen (Armoracia rusticana) Kleiner Galgant (Alpinia officinarum) Saflorblüten (Carthamus tinctorius) Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Verschiedenes Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung konventioneller nur in biologischer Qualität Lebensmittel verwendet werden dürfen. Pflanzliche Erzeugnisse Pflanzliche Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert. Kakao-, Kokosnuss-, Oliven-, Sonnenblumen-, Palmen-, Raps-, Saflor-, nur in biologischer Qualität Sesam-, und Sojaöl bzw. -fett dürfen nur in biologischer Qualität eingesetzt werden! Fruchtzucker (Fruktose) erlaubt Reispapier Oblaten Reis- und Wachsmaisstärke (nicht chemisch verändert) Erbsenprotein (Pisum ssp.) nur in biologischer Qualität Rum aus Rohrzuckersaft Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen (nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte) Tierische Erzeugnisse Gelatine nur in biologischer Qualität Därme erlaubt Molkenpulver „Herasuola“ nur in biologischer Qualität Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung nur in biologischer Qualität konventioneller Lebensmittel verwendet werden dürfen 6 Betriebsmittelkatalog 2021
5. Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen Kann bei der Erzeugung von Bio-Produkten auf Zusatz- Unterscheidung ist wichtig, da nicht alle angeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nicht verzichtet werden, für tierische und pflanzliche Produkte zugelassen sind. dürfen lediglich die in der folgenden Tabelle angeführten Zutaten eingesetzt werden. Beachten Sie bitte die An- ei mit einem * gekennzeichneten Produkten müssen B wendungseinschränkungen! Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des Gentechnikverbotes für das betreffende Produkt vom Erklärungen zur folgenden Tabelle Hersteller einholen. Das notwendige Formular finden Es handelt sich um ein Lebensmittel tierischen Ursprungs, Sie auf www.infoxgen.com. wenn mehr als 50 % der enthaltenen landwirtschaftlichen Zutaten die mit zwei ** gekennzeichnet sind, werden als Zutaten tierischer Herkunft sind. landwirtschaftliche Komponenten gesehen und müssen Umgekehrt müssen Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs zu in die Prozentberechnung der biologischen Anteile mit mehr als 50 % aus pflanzlichen Zutaten bestehen. Diese einbezogen werden. Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe erlaubt bei Lebensmitteln Bezeichnung pflanzlichen tierischen Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Ursprungs Ursprungs Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger nur für geaschten Ziegenkäse und Morbier-Käse Lebensmittelverarbeitung E 153 Pflanzenkohle ja BIO AUSTRIA: nicht erlaubt nur für Roten Leicester-Käse, Double-Gloucester- E 160 b Annatto, Bixin, Käse, Cheddar, Mimolette-Käse ja Norbixin** BIO AUSTRIA: nicht erlaubt darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz E 170 Calciumcarbonat ja ja verwendet werden In Obstweinen sowie Met mit und ohne Zusatz von E 220 Schwefeldioxid Zucker: 100 mg/l. Als Obstwein gilt in diesem oder Zusammenhang Wein aus anderem Obst als E 224 Kaliummetabisulfit ja nur für Met Weintrauben. Die Höchstwerte beziehen sich auf (Kaliumdisulfit, die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, Kaliumpyrosulfit) ausgedrückt in mg/l SO2. nur für E 223 Natriummetabisulfit Krebstiere nur für Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Fleischerzeugnisse Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine E 250 Natriumnitrit Nicht in Verbin technologische Alternative zur Verfügung steht, die dung mit E 252. dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, nur für die besonderen Merkmale des Erzeugnisses Fleischerzeugnisse beizubehalten. E 252 Kaliumnitrat Richtwert für die Zugabemenge: 80mg/kg, Rückstands Nicht in Verbin- dung mit E 250. höchstmenge: 50 mg/kg (ausgedrückt in NaNO2). E 270 Milchsäure* ja ja E 290 Kohlendioxid ja ja E 296 Apfelsäure* ja BIO AUSTRIA: nicht erlaubt nur für E 300 Ascorbinsäure* ja Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleisch E 301 Natriumascorbat* ja erzeugnissen E 306 stark tocopherol ja ja Antioxidans haltige Extrakte** Betriebsmittelkatalog 2021 7
erlaubt bei Lebensmitteln Bezeichnung pflanzlichen tierischen Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Ursprungs Ursprungs Nur aus biologischer Produktion, gilt ab dem nur für E 322 Lecithin** ja 1.1.2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus Milcherzeugnisse biologischen Rohstoffen gewonnen. nur für Milch- und E 325 Natriumlactat* Fleischerzeugnisse E 330 Zitronensäure* ja ja E 331 Natriumcitrat* ja ja E 333 Calciumcitrat* ja E 334 Weinsäure (L(+)-)* ja nur für Met E 335 Natriumtartrat ja E 336 Kaliumtartrat ja E 341 (i) Monocalcium Triebmittel als Mehlzusatz ja phosphat BIO AUSTRIA: nicht erlaubt E 392 Extrakt aus Rosmarin** ja ja nur aus biologischer Produktion nur für E 400 Alginsäure ja Milcherzeugnisse nur für E 401 Natriumalginat ja Milcherzeugnisse Lebensmittelverarbeitung nur für E 402 Kaliumalginat ja Milcherzeugnisse nur für Milch- und E 406 Agar-Agar ja Fleischerzeugnisse nur für E 407 Carrageen ja Milcherzeugnisse E 410 Johannesbrot ja ja Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022 kernmehl** E 412 Guarkernmehl** ja ja Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022 E 414 Gummi arabicum ** ja ja Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022 E 415 Xanthan* ja ja Verdickungsmittel. Nur aus biologischer E 417 Tarakernmehl ja ja Produktion, gilt ab 1.1.2022. nur in der stark acyl-haltigen Form, nur aus E 418 Gellan ja ja biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022 BIO AUSTRIA: nicht erlaubt Nur pflanzlichen Ursprungs. Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022. Für Pflanzenextrakte und Aromen, als E 422 Glycerin ja ja Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten. BIO AUSTRIA: nicht erlaubt nur für E 440 (i) Pektin** ja Milcherzeugnisse E 464 H ydroxypropyl ja ja nur zur Herstellung von Kapselhüllen methylcellulose E 500 Natriumcarbonate ja ja (z. B. Speisesoda) E 501 Kaliumcarbonate ja E 503 Ammoniumcarbonate ja E 504 Magnesiumcarbonate ja E 509 Calciumchlorid ja zur Milchgerinnung E 516 Calciumsulfat ja Träger Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und E 524 Natriumhydroxid ja Säureregulierung bei biologischen Aromen 8 Betriebsmittelkatalog 2021
erlaubt bei Lebensmitteln Bezeichnung pflanzlichen tierischen Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Ursprungs Ursprungs für Kräuter und Gewürze in getrockneter E 551 Siliziumdioxid ja ja Pulverform, Aromen und Propolis BIO AUSTRIA: nicht erlaubt Oberflächenbehand E 553 b Talkum ja lung von Würsten Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren. E 901 Bienenwachs ja Bienenwachs aus biologischer Bienenhaltung Als Überzugmittel für Zuckerwaren. Zur konser vierenden Beschichtung von Früchten, die im Zuge einer Quarantänemaßnahme zum Schutz von Schadorganismen einer Extremkältebehand E 903 Carnaubawachs ja lung unterzogen werden. Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus biologischen Rohstoffen gewonnen. E 938 Argon ja ja E 939 Helium ja ja E 941 Stickstoff ja ja Lebensmittelverarbeitung E 948 Sauerstoff ja ja Nur wenn aus biologischer Produktion ohne Ein- E 968 Erythrit ja ja satz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen BIO AUSTRIA: nicht erlaubt Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse Wasser ja ja Trinkwasser (lt. Richtlinie 98/83/EG) Calciumchlorid ja Koagulationsmittel Calciumcarbonat ja (Entsäuerungskalk) Calciumhydroxid ja Calciumsulfat ja Koagulationsmittel Magnesiumchlorid ja Koagulationsmittel (oder Nigari) Kaliumcarbonat ja nur zum Trocknen von Trauben Natriumcarbonat ja ja zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades Milchsäure* ja bei der Käseherstellung für die Herstellung L(+)-Milchsäure aus von Pflanzen Gärsubstraten* proteinextrakten Zitronensäure* ja ja für die Zuckerproduktion; für die Gewinnung von Natriumhydroxid ja Öl ausgenommen Olivenöl; für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten nur in der nur zur Schwefelsäure Zuckerherstellung Gelatineherstellung nur für antimikro Hopfenextrakt, bielle Zwecke Wenn verfügbar aus biologischer Produktion. Pinienharzextrakt bei der Zucker herstellung nur zur Gelatineherstellung und zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Her Salzsäure ja stellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas Betriebsmittelkatalog 2021 9
erlaubt bei Lebensmitteln Bezeichnung pflanzlichen tierischen Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Ursprungs Ursprungs nur zur Ammoniumhydroxid Gelatineherstellung nur zur Wasserstoffperoxid Gelatineherstellung Kohlendioxid ja ja Stickstoff ja ja nur als Lösemittel Ethanol* ja ja BIO AUSTRIA: nur als Lösemittel für pflanzliche Produkte erlaubt Gerbsäure ja Filtrierhilfe Eiweißalbumin ja Kasein ja Gelatine ja Hausenblase ja nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaum- Pflanzliche Öle ja ja verhüter und nur aus biologischer Produktion Siliziumdioxid als Gel Lebensmittelverarbeitung oder kolloidale Lösung ja (z. B. Kieselsol) Aktivkohle ja in Einklang mit den spezifischen Reinheits- Talkum ja normen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b Verdickungsmittel Bentonit ja für Met nur zur Cellulose ja Gelatineherstellung nur zur Kieselgur ja Gelatineherstellung nur zur Perlit ja Gelatineherstellung Haselnussschalen ja Reismehl ja Bienenwachs ja Trennmittel, aus biologischer Bienenhaltung Trennmittel Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022. Carnaubawachs ja Bis zu diesem Datum nur, wenn aus biologischen Rohstoffen gewonnen. Nur für die Fischverarbeitung. Nur aus Essigsäure/Essig ja biologischer Produktion, durch natürliche Fermen tation, nicht mit oder aus GVO hergestellt. Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Thiaminhydrochlorid ja ja Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein (Vitamin B1) und Met Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Diammoniumphosphat ja ja Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein (DAP) und Met Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein. Das verwendete Holz darf keine toxischen Holzfasern ja ja Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen) 10 Betriebsmittelkatalog 2021
Bezeichnung Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen Aromen BIO AUSTRIA: Rauch nur von naturbe nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte* lassenen Hölzern und Zweigen Wasser und Salz Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebens mittelverarbeitung verwendet werden. Mineralstoffe, Vitamine*, Aminosäuren* und andere Stickstoffverbindungen* Nur zugelassen, wenn die Verwendung für das betreffende Lebensmittel gesetzlich vorgeschrieben ist. Farben zum Stempeln von Fleisch In diesem Bereich gibt es für Bio keine Einschränkungen zu den Farben, die im konventionellen Bereich erlaubt sind. Zubereitungen aus Mikroorganismen Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendete Zubereitungen aus Mikroorganismen: Bakterien*, Schimmelpilze*, Enzyme*, Naturlab*, Labaustauschstoffe*, Hefen*und** * Bei mit einem * gekennzeichneten Produkten müssen Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des Gentechnikverbotes für das betreffende Produkt vom Hersteller einholen. Das notwendige Formular finden Sie auf www.infoxgen.com. ** Zutaten werden als landwirtschaftliche Komponenten gesehen und müssen in die Prozentberechnung der biologischen Anteile mit einbezogen werden. Färben von Eiern Lebensmittelverarbeitung Entsprechend der EU Bio-Verordnung müssen Farben benden Pflanzenmaterial, vorzugsweise von biologischen und Hilfsstoffe für das traditionelle Färben der Schale Erzeugnissen. Hilfsstoffe sind z. B. Cellulose, Verdi- gekochter Eier in erster Linie von Erzeugnissen aus der ckungsmittel oder Stärke aus biologischer Landwirtschaft. Natur stammen. Farben stammen daher von natürlichen Folgende Farbstoffe und insbesondere folgende weitere Frucht- oder Gemüsesäften, Konzentraten und Pulvern Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe können verwen- sowie von anderen geeigneten Pflanzenextrakten oder fär det werden, sofern sie nicht in Bioqualität verfügbar sind: Zusatzstoffe Farbstoffe (nur in der natürlichen Form) E 100 Kurkumin E 101(i) Riboflavin E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin E 132 Indigotin, Indigokarmin E 140 Chlorophylle and Chlorophylline E 141 Kupferkomplexe der Chlorophylle und Chlorophylline E 153 Pflanzenkohle E 160a Carotine E 160b Annatto, Bixin, Norbixin E 160c Paprikaextract, Capsanthin, Capsorubin E 161b Lutein E 162 Beetenrot, Betanin E 163 Anthocyane Überzugsmittel E 553b Talkum E 903 Carnaubawachs E 904 Schellack Verarbeitungshilfsstoffe Zusätzlich zu den in Anhang VIII B der Verordnung (EG) Nr.889/2008 in der biologischen Produktion bei tierischen Erzeugnissen ohne Einschränkung zulässigen Stoffe können Cellulose und Hydroxypropyl-methyl-cellulose einge- setzt werden. Der Zeitraum der Verwendung ist im Hinblick auf die handelsübliche Zeit zu Ostern beschränkt. Eine weitere genaue datumsmäßige Vorgabe entfällt auf Grund des variablen Termins von Ostern im Jahresablauf. Betriebsmittelkatalog 2021 11
6. Auslobung/Etikettierung von Lebensmitteln Sobald der Begriff Bio oder Öko auf einem Etikett trollstellencodes im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo verwendet wird, müssen jedenfalls die Bio-Bestim- angebracht werden und darf nicht in einer auffälligeren mungen eingehalten werden. Farbe, Größe oder Schrifttyp als die Verkehrsbezeich- nung des Erzeugnisses erscheinen. Empfehlenswert ist die Deklaration „Bio“ in Verbindung mit dem Namen des Produktes wie z. B. Bio-Brot, Bio-Apfel- Kontrollstellencode AT-BIO-XXX saft. Es kann aber auch der Satz „aus biologischer Land- Auf allen Bio-Produkten muss auf den Etiketten und wirtschaft“ verwendet werden. Warenbegleitpapieren die Codenummer der Bio-Kon Im Folgenden finden Sie die Deklarationselemente, die trollstelle angeführt sein. Diese Codes wurden europa- auf Etiketten verwendet werden müssen. weit vereinheitlicht. Für Österreich gilt folgender Aufbau: AT-BIO-XXX, wobei XXX die dreistellige Kennziffer der EU-Bio-Logo Bio-Kontrollstelle ist. Auf vorverpackten Lebensmittel (die an den Endver- braucher und/oder an gemeinschaftliche Einrichtungen Produkte ohne EU-Bio-Logo abgegeben werden sollen) mit mehr als 95 % Bio-Anteil Für folgende Produkte darf das EU-Bio-Logo nicht muss das EU-Bio-Logo verwendet werden (Mindestgröße verwendet werden: Umstellungsprodukte, Produkte mit 9x13,5 mm, im Verhältnis 1:1,5). Zutaten aus Jagd oder Fischerei und Produkte mit weniger als 95 % Bio-Bestandteilen. Der Kontrollstellen- code muss am Etikett und den Warenbegleitpapieren angeführt werden. Produkte aus kontrolliertem Gatterwild und kontrollierter Lebensmittelverarbeitung AT-BIO-XXX Kaninchenproduktion dürfen mit dem EU-Bio-Logo aus- Ursprungsangabe gelobt werden. Unter dem Kontrollstell enc ode muss die Ursprungsan gabe angeführt werden, beide Elemente müssen immer Zutatenliste in dieser Reihenfolge mit dem Logo kombiniert werden. In der Zutatenliste müssen die Bio-Zutaten als solche Genaue Vorgaben zur Verwendung des EU-Bio-Logos gekennzeichnet werden. Dies kann bei jeder Zutat er- erfragen Sie bitte bei Ihrer Bio-Kontrollstelle. folgen (Bio-Marillen, Bio-Zucker, …) oder mittels * und einem darunter stehenden Hinweis, z. B.: *bio oder *aus Ursprungsangabe biologischer Landwirtschaft. Als Ursprungsangabe ist der Ort der Erzeugung der land- wirtschaftlichen Ausgangsstoffe anzugeben, aus denen Umstellungsprodukte sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Diese Produkte dürfen nur aus einer pflanzlichen Zutat Fall in einer der folgenden Formen: bestehen und müssen mit dem Pflichttext: „Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“ • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe aus Öster versehen werden. Bio darf in der Produktbezeichnung reich stammen, kann eine der folgenden Varianten nicht verwendet werden, ebensowenig das EU-Bio-Logo. gewählt werden: „AT-Landwirtschaft“, „Österreichische Der Kontrollstellencode muss angeführt werden. Landwirtschaft“, oder „Österreich-Landwirtschaft“. • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der Bio-Wein EU erzeugt wurden: „EU-Landwirtschaft“. Entsprechend den Bestimmungen der EU Bio-Ver ordnung kann Wein aus Bio-Trauben, sofern alle Pro • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe außer duktionsvorschriften eingehalten werden, als Bio-Wein halb der EU erzeugt wurden: „Nicht-EU-Landwirtschaft“. deklariert werden. Die Richtlinien zur Herstellung von • Wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe teilweise Bio-Wein finden Sie auf der Homepage der InfoXgen. innerhalb und teilweise außerhalb der EU erzeugt Das EU-Bio-Logo sowie die dazugehörigen Angaben zu wurden: „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“. Herkunft und Kontrollstelle müssen am Etikett angege- ben werden (siehe Musteretikett). Zutaten, die in Summe weniger als zwei Gewichtsprozent der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Ausgangs Produkte aus Jagd oder Fischerei stoffe nicht übersteigen, können bei der Herkunftsangabe Für Produkte, deren Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei unberücksichtigt bleiben. stammt, gelten gesonderte Kennzeichnungsvorschriften. Die Ursprungsangabe muss immer unterhalb des Kon- Erfragen Sie diese bitte bei Ihrer Bio-Kontrollstelle. 12 Betriebsmittelkatalog 2021
Produkte mit weniger als 95 % Bio-Bestandteilen Musteretiketten Enthält ein Produkt weniger als 95 % Bio-Zutaten, so ist im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, welche Zutaten biologisch sind. Bitte beachten Sie, dass bei diesen Produkten der Bio-Hinweis nur in der Zutatenliste auf- scheinen darf, nicht in der Produktbezeichnung. Zudem muss im Verzeichnis der Zutaten der Gesamtanteil der biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaft- lichen Ursprungs angegeben werden. Der Kontrollstellencode muss am Etikett und den Wa- renbegleitpapieren angeführt werden. Genauere Infor- mationen dazu erfragen Sie bitte bei Ihrer Kontrollstelle. Bei allen Produkten müssen selbstverständlich die all- gemeinen ge setzlich vorgeschriebenen Deklarations- vorschriften eingehalten werden. Bio-Imkerei HONIGBÄR Grüner Veltliner BIO- Bio-Wein aus Österreich HONIG mit Erzeugerabfüllung Lebensmittelverarbeitung Bio-Haselnüssen Josef Winzer 300 g Winzerstraße 1 AT-BIO-XXX A-1234 Winz Zutaten: Bio-Imkerei Honigbär AT-Landwirtschaft Enthält Sulfite 90% Bio-Honig, Am Bienenstock 1 10% Bio-Haselnüsse 1234 Musterdorf Bei trockener, vor Wärme Qualitätswein 2016 geschützter Lagerung L/N xxxxxx/17 trocken mindestens haltbar bis: Tag/Monat/Jahr AT-BIO-XXX EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft 11,5% vol Niederösterreich 0,75 l Was ist ein BIO AUSTRIA-Produkt? keit kann maximal ein Drittel aus EU-Bio-zertifizierten Rohstoffen bestehen. Ein mit dem BIO AUSTRIA-Markenzeichen • Bei Bio-Lebensmitteln, deren wertbestimmende Roh- gekennzeichnetes Produkt hat folgende An- stoffe nicht oder in nicht ausreichender Menge in forderungen zu erfüllen: Österreich wachsen – wie zum Beispiel Bio-Oliven, • Alle Rohstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs stammen Bio-Bananen usw. – beträgt der BIO AUSTRIA-Anteil grundsätzlich zu 100 % aus biologischer Landwirtschaft. zumindest 50 %. Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten, die bis zu • Zutaten wie Bio-Kaffee, Bio-Kakao, Bio-Bananen usw. einem maximalen Anteil von 5 % eingesetzt werden sollen bei der Herstellung von BIO AUSTRIA-Pro- dürfen, sowie die für BIO AUSTRIA zulässigen Zu- dukten aus Fairem Handel stammen. satz- und Verarbeitungshilfsstoffe sind in den Tabellen • Palmöl wird in BIO AUSTRIA-Produkten nicht verwen- in Punkt 4 und 5 angeführt. det, außer es handelt sich um biologisch angebautes • Monoprodukte, welche nur eine einzige Zutat bein Palmöl aus kontrolliert nachhaltiger Produktion ohne halten, bestehen zu 100 % aus BIO AUSTRIA-Roh Regenwaldrodung und mit sozialen Mindestkriterien. stoffen. • Zutaten aus Wildsammlung sind am Etikett entspre- • Die in zusammengesetzten Lebensmitteln befindlichen chend ausgelobt. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind grund- Nähere Informationen finden Sie auf der BIO AUSTRIA- sätzlich BIO AUSTRIA-Rohstoffe. Bei Nichtverfügbar- Homepage. Betriebsmittelkatalog 2021 13
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