Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung - Allgemeines und Definitionen - InfoXgen

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Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung - Allgemeines und Definitionen - InfoXgen
Richtlinien für die Lebensmittelverarbeitung
1. Allgemeines und Definitionen

Dieser Abschnitt des Betriebsmittelkataloges wendet            Umstellungsprodukte müssen mit einem genau vorgege-
sich an alle, die biologisch produzierte landwirtschaftliche   benen Pflichttext deklariert werden. Genaueres dazu
Erzeugnisse weiterverarbeiten und in Verkehr bringen           unter Punkt 6 Auslobung/Etikettierung.
möchten. Es werden die Bedingungen erläutert, die ein-
zuhalten sind, um ein verarbeitetes Lebensmittel als           Bio-Wein
„Bio“ bezeichnen zu dürfen.                                    Es gelten die Bestimmungen der EU Bio-Verordnung
Zunächst folgt eine Erklärung zu den folgenden Pro-            zur Herstellung und Deklaration von Bio-Wein und allen
dukten bzw. Begriffen:                                         anderen Produkten des Weinsektors. Genauere Informa-
                                                               tionen zur Herstellung von Bio-Wein finden Sie auf der
Wildsammlung                                                   Homepage der InfoXgen unter Bio-Richtlinien. Zur richti­
In der freien Natur gesammelte, essbare Wildpflanzen           gen Deklaration von Bio-Wein beachten Sie bitte den
(Beeren, Pilze...) dürfen nur dann als „Bio“ bezeichnet        Punkt 6 Auslobung/Etikettierung.
und als Zutat für ein Bio-Produkt verwendet werden,            Für alle anderen Weine, wie z. B. Obstweine, Beeren-
wenn die Sammelgebiete in die Bio-Kontrolle einbezogen         weine oder Met, gelten die allgemeinen Bestimmungen
und die gesammelten Pflanzen zertifiziert wurden.              zur Herstellung und Deklaration.

Hausgarten                                                     Gentechnikfreiheit
Im eigenen Garten geerntetes Obst und Gemüse                   Grundsätzlich dürfen in der biologischen Produktion

                                                                                                                                Lebensmittelverarbeitung
darf nur als „Bio“ vermarktet oder für die Erzeugung von       ausschließlich Zutaten eingesetzt werden, die gen-
Bio-Produkten verwendet werden, wenn der Garten als            technikfrei sind. Dies gilt für alle Zutaten, die in der Liste
Bio-Fläche von der Bio-Kontrollstelle kontrolliert und die     der erlaubten Zutaten auf den folgenden Seiten mit einem *
Erntegüter zertifiziert wurden.                                gekennzeichnet sind. Das notwendige Formular für diese
                                                               Zusicherungserklärung finden Sie auf der Homepage
Umstellungsprodukte                                            www.infoxgen.com.
Umstellungsprodukte dürfen nur als solche bezeichnet           Die Gentechnikfreiheit wird bei allen Produkten, die im
werden, wenn das Produkt aus nur einer landwirtschaft-         Betriebsmittelkatalog gelistet sind, überprüft. Sollten Sie
lichen Zutat besteht, die aus Umstellung stammt. Diese         Produkte beziehen, die nicht bei InfoXgen gelistet sind,
Zutat muss pflanzlich sein. Umstellungsprodukte dürfen         müssen Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung
also keine tierischen Zutaten enthalten.                       des Gentechnikverbotes einholen.

2. Notwendige Aufzeichnungen für die Bio-Kontrolle
Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Rah-          sich bei den zugekauften Produkten um ein Bio-Produkt
men der Bio-Kontrolle überprüfen und die „Geschichte“            bzw. ein erlaubtes konventionelles Produkt handelt.
des Bio-Produkts nachvollziehen zu können, muss ein              Als Nachweis dienen das zum Zeitpunkt des Einkaufs
bestimmtes Mindestmaß an Aufzeichnungen geführt und              gültige Bio-Zertifikat des Lieferanten, Produktetiketten
für die Kontrolle bereit gehalten werden.                        und Warenbegleit­papiere.
Diese sind:                                                    • Lieferscheine bzw. Rechnungen
• Liste aller zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse    • Rezepturen und Spezifikationen der Produkte
   sowie der verwendeten Zusatz- und Verarbeitungshilfs-       • Zur Nachvollziehung der verarbeiteten Menge der
  stoffe zusammen mit dem Namen und der Anschrift der            einzelnen Rohstoffe dienen Produktions- und Verkaufs-
  jeweiligen Lieferanten sowie dem Nachweis, dass es             aufzeichnungen.

3. Gästebewirtung im Rahmen der Landwirtschaft

Werden im landwirtschaftlichen Betrieb Speisen zube­           Es dürfen ganze Gerichte, einzelne Bestandteile von
reitet und mit Bio-Deklaration an Gäste abgegeben (Heu­        Gerichten oder einzelne Zutaten in Gerichten mit einer
riger, Gästezimmer mit Frühstück, …) unterliegen auch          Bio-Deklaration versehen werden, z. B. auf der Speise-
diese Gerichte und deren Deklaration der Bio-Kontrolle.        karte oder Buffetkärtchen.

           Betriebsmittelkatalog 2021                                                                                      5
4. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
                           Bei Bio-Produkten müssen die landwirtschaftlichen                Landwirtschaft stammen, wobei die selbe Zutat aber
                           Zutaten aus biologischer Land­wirtschaft, also von bio-          nicht bio und konventionell eingesetzt werden darf (z. B.
                           zertifizierten Betrieben stammen.                                zur Hälfte konventionelles und biologisches Maiskeimöl).
                           Nur die in der folgenden Tabelle angeführten Zutaten             Achten Sie bitte beim Kauf auf die korrekte Bio-Kenn-
                           dürfen bis zu insgesamt 5 % bezogen auf das Gesamt­ge­-          zeichnung am Produkt, sowie auf der Rechnung, dem
                           wicht aller landwirtschaftlichen Zutaten aus konventio­nel­ler   Lieferschein bzw. dem Zertifikat.

                           Erlaubte konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
                               Bezeichnung                                                                         BIO AUSTRIA
                               Essbare Früchte, Nüsse, Samen, Kräuter und Gewürze
                               Kolanüsse (Cola acuminata)
                               Eicheln (Quercus spp.)
                               Stachelbeeren (Ribes uva-crispa)
                               Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus)
                               Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum)
                               Maracuja (Passionsfrucht, Passiflora edulis)                                        nur in biologischer Qualität
Lebensmittelverarbeitung

                               Rosa Pfeffer (peruanischer Pfeffer, Schinus molle)
                               Meerrettichsamen (Armoracia rusticana)
                               Kleiner Galgant (Alpinia officinarum)
                               Saflorblüten (Carthamus tinctorius)
                               Brunnenkresse (Nasturtium officinale)
                               Verschiedenes

                               Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung konventioneller
                                                                                                                   nur in biologischer Qualität
                               Lebensmittel verwendet werden dürfen.

                               Pflanzliche Erzeugnisse
                               Pflanzliche Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert.
                               Kakao-, Kokosnuss-, Oliven-, Sonnenblumen-, Palmen-, Raps-, Saflor-,
                                                                                                                   nur in biologischer Qualität
                               Sesam-, und Sojaöl bzw. -fett dürfen nur in biologischer Qualität eingesetzt
                               werden!
                               Fruchtzucker (Fruktose)                                                             erlaubt
                               Reispapier
                               Oblaten
                               Reis- und Wachsmaisstärke (nicht chemisch verändert)
                               Erbsenprotein (Pisum ssp.)                                                          nur in biologischer Qualität

                               Rum aus Rohrzuckersaft
                               Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen
                               (nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte)
                               Tierische Erzeugnisse
                               Gelatine                                                                            nur in biologischer Qualität
                               Därme                                                                               erlaubt
                               Molkenpulver „Herasuola“                                                            nur in biologischer Qualität
                               Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung
                                                                                                                   nur in biologischer Qualität
                               konventioneller Lebensmittel verwendet werden dürfen

                           6                                                                                                 Betriebsmittelkatalog 2021
5. Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen
Kann bei der Erzeugung von Bio-Produkten auf Zusatz-         Unterscheidung ist wichtig, da nicht alle angeführten Zutaten
und Verarbeitungshilfsstoffe nicht verzichtet werden,        für tierische und pflanzliche Produkte zugelassen sind.
dürfen ledig­lich die in der folgenden Tabelle angeführten
Zutaten eingesetzt werden. Beachten Sie bitte die An-         ei mit einem * gekennzeichneten Produkten müssen
                                                             B
wendungseinschränkungen!                                     Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des
                                                             Gentechnikverbotes für das betreffende Produkt vom
Erklärungen zur folgenden Tabelle                            Hersteller einholen. Das notwendige Formular finden
Es handelt sich um ein Lebensmittel tierischen Ursprungs,    Sie auf www.infoxgen.com.
wenn mehr als 50 % der enthaltenen landwirtschaftlichen      Zutaten die mit zwei ** gekennzeichnet sind, werden als
Zutaten tierischer Herkunft sind.                            landwirtschaftliche Komponenten gesehen und müssen
Umgekehrt müssen Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs zu      in die Prozentberechnung der biologischen Anteile mit
mehr als 50 % aus pflanzlichen Zutaten bestehen. Diese       einbezogen werden.

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
                                erlaubt bei Lebensmitteln
 Bezeichnung                 pflanzlichen       tierischen       Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
                              Ursprungs         Ursprungs

 Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger
                                                                 nur für geaschten Ziegenkäse und Morbier-Käse

                                                                                                                             Lebensmittelverarbeitung
 E 153 Pflanzenkohle                                ja
                                                                 BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                                 nur für Roten Leicester-Käse, Double-Gloucester-
 E 160 b Annatto, Bixin,                                        Käse, Cheddar, Mimolette-Käse
                                                    ja
          Norbixin**
                                                                 BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                                 darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz
 E 170 Calciumcarbonat             ja               ja
                                                                 verwendet werden
                                                                 In Obstweinen sowie Met mit und ohne Zusatz von
 E 220 Schwefeldioxid
                                                                 Zucker: 100 mg/l. Als Obstwein gilt in diesem
 oder
                                                                 Zu­sam­menhang Wein aus anderem Obst als
 E 224 Kaliummetabisulfit          ja          nur für Met
                                                                 Weintrauben. Die Höchstwerte beziehen sich auf
 (Kaliumdisulfit,
                                                                 die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge,
 Kalium­pyrosulfit)
                                                                 ausgedrückt in mg/l SO2.
                                                 nur für
 E 223 Natriummetabisulfit
                                                Krebstiere
                                                  nur für        Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen
                                            Fleischerzeugnisse   Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine
 E 250 Natriumnitrit
                                            Nicht in Ver­bin­    technologische Alternative zur Verfügung steht, die
                                            dung mit E 252.      dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet,
                                                  nur für        die besonderen Merkmale des Erzeugnisses
                                            Fleischerzeugnisse   bei­zubehalten.
 E 252 Kaliumnitrat                                              Richtwert für die Zugabemenge: 80mg/kg, Rück­stands­­
                                            Nicht in Verbin-
                                            dung mit E 250.      höchstmenge: 50 mg/kg (ausgedrückt in NaNO2).

 E 270 Milchsäure*                 ja               ja
 E 290 Kohlendioxid                ja               ja
 E 296 Apfelsäure*                 ja                            BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                  nur für
 E 300 Ascorbinsäure*              ja
                                            Fleischerzeugnisse
                                                                 in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleisch­
 E 301 Natriumascorbat*                             ja
                                                                 erzeugnissen
 E 306 stark tocopherol­
                                   ja               ja           Antioxidans
        haltige Extrakte**

          Betriebsmittelkatalog 2021                                                                                     7
erlaubt bei Lebensmitteln
                               Bezeichnung                     pflanzlichen       tierischen        Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
                                                                Ursprungs         Ursprungs
                                                                                                    Nur aus biologischer Produktion, gilt ab dem
                                                                                   nur für
                               E 322 Lecithin**                     ja                              1.1.2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus
                                                                              Milcherzeugnisse
                                                                                                    biologischen Rohstoffen gewonnen.
                                                                              nur für Milch- und
                               E 325 Natriumlactat*
                                                                              Fleischerzeugnisse
                               E 330 Zitronensäure*                 ja                ja
                               E 331 Natriumcitrat*                 ja                ja
                               E 333 Calciumcitrat*                 ja
                               E 334 Weinsäure (L(+)-)*             ja           nur für Met
                               E 335 Natriumtartrat                 ja
                               E 336 Kaliumtartrat                  ja
                               E 341 (i) Monocalcium­                                              Triebmittel als Mehlzusatz
                                                                    ja
                                          phosphat                                                  BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                               E 392 Extrakt aus Rosmarin**        ja                ja            nur aus biologischer Produktion
                                                                                     nur für
                               E 400 Alginsäure                     ja
                                                                              Milch­erzeugnisse
                                                                                     nur für
                               E 401 Natriumalginat                 ja
                                                                              Milch­erzeugnisse
Lebensmittelverarbeitung

                                                                                     nur für
                               E 402 Kaliumalginat                  ja
                                                                              Milch­erzeugnisse
                                                                               nur für Milch- und
                               E 406 Agar-Agar                      ja
                                                                              Fleisch­erzeugnisse
                                                                                     nur für
                               E 407 Carrageen                      ja
                                                                              Milch­erzeugnisse
                               E 410 Johannesbrot­
                                                                    ja                ja            Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022
                                      kernmehl**
                               E 412 Guarkernmehl**                 ja                ja            Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022
                               E 414 Gummi arabicum **              ja                ja            Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022
                               E 415 Xanthan*                       ja                ja
                                                                                                    Verdickungsmittel. Nur aus biologischer
                               E 417 Tarakernmehl                   ja                ja
                                                                                                    Produktion, gilt ab 1.1.2022.
                                                                                                    nur in der stark acyl-haltigen Form, nur aus
                               E 418 Gellan                         ja                ja            biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022
                                                                                                    BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                                                                    Nur pflanzlichen Ursprungs. Nur aus biologischer
                                                                                                    Produktion, gilt ab 1.1.2022.
                                                                                                    Für Pflanzenextrakte und Aromen, als
                               E 422 Glycerin                       ja                ja            Feuchthalte­mittel in Gelatinekapseln und zur
                                                                                                    Beschichtung von Filmtabletten.
                                                                                                    BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                                                    nur für
                               E 440 (i) Pektin**                   ja
                                                                              Milch­erzeugnisse
                               E 464 H ydroxypropyl­­
                                                                    ja                ja            nur zur Herstellung von Kapselhüllen
                                       methyl­cellulose
                               E 500 Natriumcarbonate
                                                                    ja                ja
                                       (z. B. Speisesoda)
                               E 501 Kaliumcarbonate                ja
                               E 503 Ammoniumcar­bonate             ja
                               E 504 Magnesium­carbonate            ja
                               E 509 Calciumchlorid                                   ja            zur Milchgerinnung
                               E 516 Calciumsulfat                  ja                              Träger
                                                                                                    Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und
                               E 524 Natriumhydroxid                ja
                                                                                                    Säureregulierung bei biologischen Aromen

                           8                                                                                                   Betriebsmittelkatalog 2021
erlaubt bei Lebensmitteln
Bezeichnung                   pflanzlichen            tierischen         Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
                               Ursprungs              Ursprungs
                                                                         für Kräuter und Gewürze in getrockneter
E 551 Siliziumdioxid                 ja                  ja             Pulverform, Aromen und Propolis
                                                                         BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
                                                 Oberflächen­be­hand­­
E 553 b Talkum                        ja
                                                  lung von Würsten
                                                                         Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren.
E 901 Bienenwachs                     ja
                                                                         Bienenwachs aus biologischer Bienenhaltung
                                                                         Als Überzugmittel für Zuckerwaren. Zur konser­
                                                                         vie­renden Beschichtung von Früchten, die im
                                                                         Zuge einer Quarantänemaßnahme zum Schutz
                                                                         von Schadorganismen einer Extremkältebehand­
E 903 Carnaubawachs                   ja
                                                                         lung unterzogen werden. Nur aus biologischer
                                                                         Produktion, gilt ab 1.1.2022. Bis zu diesem
                                                                         Datum nur, wenn aus biologischen Rohstoffen
                                                                         gewonnen.
E 938 Argon                           ja                  ja

E 939 Helium                          ja                  ja

E 941 Stickstoff                      ja                  ja

                                                                                                                                   Lebensmittelverarbeitung
E 948 Sauerstoff                      ja                  ja
                                                                         Nur wenn aus biologischer Produktion ohne Ein-
E 968 Erythrit                        ja                  ja             satz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen
                                                                         BIO AUSTRIA: nicht erlaubt
Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse
Wasser                                ja                  ja             Trinkwasser (lt. Richtlinie 98/83/EG)
Calciumchlorid                        ja                                 Koagulationsmittel
Calciumcarbonat
                                      ja
(Ent­säuerungskalk)
Calciumhydroxid                       ja
Calciumsulfat                         ja                                 Koagulationsmittel
Magnesiumchlorid
                                      ja                                 Koagulationsmittel
(oder Nigari)
Kaliumcarbonat                        ja                                 nur zum Trocknen von Trauben
Natriumcarbonat                       ja                  ja
                                                                         zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades
Milchsäure*                                               ja
                                                                         bei der Käseherstellung
                           für die Herstellung
L(+)-Milchsäure aus
                             von Pflanzen­
Gärsubstraten*
                            proteinextrakten
Zitronensäure*                        ja                  ja
                                                                         für die Zuckerproduktion; für die Gewinnung von
Natriumhydroxid                       ja                                 Öl ausgenommen Olivenöl; für die
                                                                         Herstellung von Pflanzenproteinextrakten
                              nur in der           nur zur
Schwefelsäure
                          Zucker­herstellung Gelatineherstellung
                          nur für anti­mikro­
Hopfenextrakt,             bielle Zwecke
                                                                         Wenn verfügbar aus biologischer Produktion.
Pinienharzextrakt          bei der Zucker­
                             herstellung
                                                                         nur zur Gelatineher­stel­lung und zur Regu­lie­rung
                                                                         des pH-Wertes des Salz­bades bei der Her­
Salzsäure                                                 ja
                                                                         stel­­lung von Gouda-, Edamer und Maasdamer
                                                                         Käse, Boeren­kaas, Friese und Leidse Nagelkaas

         Betriebsmittelkatalog 2021                                                                                            9
erlaubt bei Lebensmitteln
                            Bezeichnung              pflanzlichen       tierischen        Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
                                                      Ursprungs         Ursprungs
                                                                          nur zur
                            Ammoniumhydroxid
                                                                    Gelatineherstellung
                                                                          nur zur
                            Wasserstoffperoxid
                                                                    Gelatineherstellung
                            Kohlendioxid                  ja                ja
                            Stickstoff                    ja                ja
                                                                                          nur als Lösemittel
                            Ethanol*                      ja                ja            BIO AUSTRIA: nur als Lösemittel für pflanzliche
                                                                                          Produkte erlaubt
                            Gerbsäure                     ja                              Filtrierhilfe
                            Eiweißalbumin                 ja
                            Kasein                        ja
                            Gelatine                      ja
                            Hausenblase                   ja
                                                                                          nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaum-
                            Pflanzliche Öle               ja                ja
                                                                                          verhüter und nur aus biologischer Produktion
                            Siliziumdioxid als Gel
Lebensmittelverarbeitung

                            oder kolloidale Lösung        ja
                            (z. B. Kieselsol)
                            Aktivkohle                    ja
                                                                                          in Einklang mit den spezifischen Reinheits-
                            Talkum                        ja
                                                                                          normen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b
                                                                    Verdickungsmittel
                            Bentonit                      ja
                                                                         für Met
                                                                          nur zur
                            Cellulose                     ja
                                                                    Gelatineherstellung
                                                                          nur zur
                            Kieselgur                     ja
                                                                    Gelatineherstellung
                                                                          nur zur
                            Perlit                        ja
                                                                    Gelatineherstellung
                            Haselnussschalen              ja
                            Reismehl                      ja
                            Bienenwachs                   ja                              Trennmittel, aus biologischer Bienenhaltung
                                                                                          Trennmittel
                                                                                          Nur aus biologischer Produktion, gilt ab 1.1.2022.
                            Carnaubawachs                 ja
                                                                                          Bis zu diesem Datum nur, wenn aus biologischen
                                                                                          Rohstoffen gewonnen.
                                                                                          Nur für die Fischverarbeitung. Nur aus
                            Essigsäure/Essig                                ja            biol­ogischer Produktion, durch natürliche Fermen­­
                                                                                          tation, nicht mit oder aus GVO hergestellt.
                                                                                          Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von
                            Thiaminhydrochlorid
                                                          ja                ja            Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein
                            (Vitamin B1)
                                                                                          und Met
                                                                                          Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von
                            Diammoniumphosphat
                                                          ja                ja            Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein
                            (DAP)
                                                                                          und Met
                                                                                          Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifi­ziertes,
                                                                                          nach­haltig geschlagenes Holz begrenzt sein.
                                                                                          Das verwendete Holz darf keine toxischen
                            Holzfasern                    ja                ja
                                                                                          Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem
                                                                                          Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder
                                                                                          Toxine aus Mikroorganismen)

                           10                                                                                         Betriebsmittelkatalog 2021
Bezeichnung                                                              Bemerkungen/Anwendungseinschränkungen
 Aromen
                                                                          BIO AUSTRIA: Rauch nur von naturbe­
 nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte*
                                                                          lassenen Hölzern und Zweigen
 Wasser und Salz
 Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebens­
 mittelverarbeitung verwendet werden.
 Mineralstoffe, Vitamine*, Aminosäuren* und andere Stickstoffverbindungen*
 Nur zugelassen, wenn die Verwendung für das betreffende Lebensmittel gesetzlich vorgeschrieben ist.
 Farben zum Stempeln von Fleisch
 In diesem Bereich gibt es für Bio keine Einschränkungen zu den Farben, die im konventionellen Bereich erlaubt sind.
 Zubereitungen aus Mikroorganismen
 Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendete Zubereitungen aus Mikroorganismen:
 Bakterien*, Schimmelpilze*, Enzyme*, Naturlab*, Labaustauschstoffe*, Hefen*und**
* Bei mit einem * gekennzeichneten Produkten müssen Sie eine Zusicherungserklärung zur Einhaltung des Gentechnikverbotes für
   das betreffende Produkt vom Hersteller einholen. Das notwendige Formular finden Sie auf www.infoxgen.com.
** Zutaten werden als landwirtschaftliche Komponenten gesehen und müssen in die Prozentberechnung der biologischen Anteile mit
    einbezogen werden.

Färben von Eiern

                                                                                                                                  Lebensmittelverarbeitung
Entsprechend der EU Bio-Verordnung müssen Farben                 benden Pflanzenmaterial, vorzugsweise von biologischen
und Hilfsstoffe für das traditionelle Färben der Schale          Erzeugnissen. Hilfsstoffe sind z. B. Cellulose, Verdi-
gekochter Eier in erster Linie von Erzeugnissen aus der          ckungsmittel oder Stärke aus biologischer Landwirtschaft.
Natur stammen. Farben stammen daher von natürlichen              Folgende Farbstoffe und insbesondere folgende weitere
Frucht- oder Gemüse­säften, Konzentraten und Pulvern             Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe können verwen-
sowie von anderen geeigneten Pflanzenextrakten oder fär­         det werden, sofern sie nicht in Bioqualität verfügbar sind:

 Zusatzstoffe                                  Farbstoffe (nur in der natürlichen Form)
 E 100                                         Kurkumin
 E 101(i)                                      Riboflavin
 E 120                                         Cochenille, Karminsäure, Karmin
 E 132                                         Indigotin, Indigokarmin
 E 140                                         Chlorophylle and Chlorophylline
 E 141                                         Kupferkomplexe der Chlorophylle und Chlorophylline
 E 153                                         Pflanzenkohle
 E 160a                                        Carotine
 E 160b                                        Annatto, Bixin, Norbixin
 E 160c                                        Paprikaextract, Capsanthin, Capsorubin
 E 161b                                        Lutein
 E 162                                         Beetenrot, Betanin
 E 163                                         Anthocyane
 Überzugsmittel
 E 553b                                        Talkum
 E 903                                         Carnaubawachs
 E 904                                         Schellack
 Verarbeitungshilfsstoffe
 Zusätzlich zu den in Anhang VIII B der Verordnung (EG) Nr.889/2008 in der biologischen Produktion bei tierischen
 Erzeugnissen ohne Einschränkung zulässigen Stoffe können Cellulose und Hydroxypropyl-methyl-cellulose einge-
 setzt werden.

Der Zeitraum der Verwendung ist im Hinblick auf die handelsübliche Zeit zu Ostern beschränkt. Eine weitere genaue
datumsmäßige Vorgabe entfällt auf Grund des variablen Termins von Ostern im Jahresablauf.

            Betriebsmittelkatalog 2021                                                                                      11
6. Auslobung/Etikettierung von Lebensmitteln

                           Sobald der Begriff Bio oder Öko auf einem Etikett             trollstellencodes im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo
                           verwendet wird, müssen jedenfalls die Bio-Bestim-             angebracht werden und darf nicht in einer auffälligeren
                           mungen eingehalten werden.                                    Farbe, Größe oder Schrifttyp als die Verkehrsbezeich-
                                                                                         nung des Erzeugnisses erscheinen.
                           Empfehlenswert ist die Deklaration „Bio“ in Verbindung mit
                           dem Namen des Produktes wie z. B. Bio-Brot, Bio-Apfel-        Kontrollstellencode AT-BIO-XXX
                           saft. Es kann aber auch der Satz „aus biologischer Land-      Auf allen Bio-Produkten muss auf den Etiketten und
                           wirtschaft“ verwendet werden.                                 Warenbegleitpapieren die Codenummer der Bio-Kon­
                           Im Folgenden finden Sie die Deklarationselemente, die         troll­stelle angeführt sein. Diese Codes wurden europa-
                           auf Etiketten verwendet werden müssen.                        weit vereinheitlicht. Für Österreich gilt folgender Aufbau:
                                                                                         AT-BIO-XXX, wobei XXX die dreistellige Kennziffer der
                           EU-Bio-Logo                                                   Bio-Kontrollstelle ist.
                           Auf vorverpackten Lebensmittel (die an den Endver-
                           braucher und/oder an gemeinschaftliche Einrichtungen          Produkte ohne EU-Bio-Logo
                           abgegeben werden sollen) mit mehr als 95 % Bio-Anteil         Für folgende Produkte darf das EU-Bio-Logo nicht
                           muss das EU-Bio-Logo verwendet werden (Mindestgröße           verwendet werden: Umstellungs­produkte, Produkte mit
                           9x13,5 mm, im Verhältnis 1:1,5).                              Zutaten aus Jagd oder Fischerei und Produkte mit
                                                                                         weniger als 95 % Bio-Bestandteilen. Der Kontrollstellen-
                                                                                         code muss am Etikett und den Warenbegleitpapieren
                                                                                         angeführt werden.
                                                                                         Produkte aus kontrolliertem Gatterwild und kontrollierter
Lebensmittelverarbeitung

                                               AT-BIO-XXX                                Kaninchenproduktion dürfen mit dem EU-Bio-Logo aus-
                                               Ursprungsangabe
                                                                                         gelobt werden.
                           Unter dem Kontrollstel­l en­c ode muss die Ursprungsan­
                           gabe an­geführt werden, beide Elemente müssen immer           Zutatenliste
                           in dieser Rei­hen­folge mit dem Logo kombiniert werden.       In der Zutatenliste müssen die Bio-Zuta­ten als solche
                           Genaue Vorgaben zur Verwendung des EU-Bio-Logos               gekennzeichnet werden. Dies kann bei jeder Zutat er-
                           erfragen Sie bitte bei Ihrer Bio-Kontrollstelle.              folgen (Bio-Marillen, Bio-Zucker, …) oder mittels * und
                                                                                         einem darunter stehenden Hinweis, z. B.: *bio oder *aus
                           Ursprungsangabe                                               bio­­lo­gischer Landwirtschaft.
                           Als Ursprungsangabe ist der Ort der Erzeugung der land-
                           wirtschaftlichen Ausgangsstoffe anzugeben, aus denen          Umstellungsprodukte
                           sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach            Diese Produkte dürfen nur aus einer pflanzlichen Zutat
                           Fall in einer der folgenden Formen:                           bestehen und müssen mit dem Pflichttext: „Er­zeug­­nis
                                                                                         aus der Umstellung auf die biologische Land­wirtschaft“
                           • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe aus Öster­   versehen werden. Bio darf in der Produktbezeich­nung
                              reich stammen, kann eine der folgenden Varianten           nicht verwendet werden, ebensowenig das EU-Bio-Logo.
                              gewählt werden: „AT-Landwirtschaft“, „Österreichische      Der Kontrollstellencode muss angeführt werden.
                              Landwirtschaft“, oder „Österreich-Landwirtschaft“.

                           • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der       Bio-Wein
                             EU erzeugt wurden: „EU-Landwirtschaft“.                     Entsprechend den Bestimmungen der EU Bio-Ver­­
                                                                                         ordnung kann Wein aus Bio-Trauben, sofern alle Pro­
                           • Wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe außer­       duk­tionsvorschriften eingehalten werden, als Bio-Wein
                              halb der EU erzeugt wurden: „Nicht-EU-Landwirtschaft“.     deklariert werden. Die Richtlinien zur Herstellung von
                           • Wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe teilweise     Bio-Wein finden Sie auf der Homepage der InfoXgen.
                              innerhalb und teilweise außerhalb der EU erzeugt           Das EU-Bio-Logo sowie die dazugehörigen Angaben zu
                              wurden: „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“.                     Herkunft und Kontrollstelle müssen am Etikett angege-
                                                                                         ben werden (siehe Musteretikett).
                           Zutaten, die in Summe weniger als zwei Gewichtsprozent
                           der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Aus­gangs­           Produkte aus Jagd oder Fischerei
                           stoffe nicht übersteigen, können bei der Herkunftsangabe      Für Produkte, deren Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei
                           unberücksichtigt bleiben.                                     stammt, gelten gesonderte Kennzeichnungsvorschriften.
                           Die Ursprungsangabe muss immer unterhalb des Kon-             Erfragen Sie diese bitte bei Ihrer Bio-Kontrollstelle.

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Produkte mit weniger als 95 % Bio-Bestandteilen                    Musteretiketten
Enthält ein Produkt weniger als 95 % Bio-Zutaten, so ist
im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, welche Zutaten
biologisch sind. Bitte beachten Sie, dass bei diesen
Produkten der Bio-Hinweis nur in der Zutatenliste auf-
scheinen darf, nicht in der Produktbezeichnung. Zudem
muss im Verzeichnis der Zutaten der Gesamtanteil der
biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaft-
lichen Ursprungs angegeben werden.
Der Kontrollstellencode muss am Etikett und den Wa-
renbegleitpapieren angeführt werden. Genauere Infor-
mationen dazu erfragen Sie bitte bei Ihrer Kontrollstelle.

Bei allen Produkten müssen selbstverständlich die all-
gemeinen ge­   setzlich vorgeschriebenen Deklarations-
vorschriften eingehalten werden.

               Bio-Imkerei HONIGBÄR
                                                                             Grüner Veltliner
               BIO-                                                                 Bio-Wein aus Österreich
               HONIG
               mit
                                                                                                                Erzeugerabfüllung

                                                                                                                                         Lebensmittelverarbeitung
               Bio-Haselnüssen
                                                                                                                  Josef Winzer
                             300 g                                                                               Winzerstraße 1
                                                                    AT-BIO-XXX                                   A-1234 Winz
  Zutaten:                           Bio-Imkerei Honigbär           AT-Landwirtschaft
                                                                                                                  Enthält Sulfite
  90% Bio-Honig,                     Am Bienenstock 1
  10% Bio-Haselnüsse                 1234 Musterdorf
  Bei trockener, vor Wärme                                                              Qualitätswein 2016
  geschützter Lagerung
                                                                                        L/N xxxxxx/17 trocken
  mindestens haltbar bis:
  Tag/Monat/Jahr
                                     AT-BIO-XXX
                                     EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft
                                                                      11,5% vol Niederösterreich                    0,75 l

            Was ist ein BIO AUSTRIA-Produkt?                         keit kann maximal ein Drittel aus EU-Bio-zertifizierten
                                                                     Rohstoffen bestehen.
              Ein mit dem BIO AUSTRIA-Markenzeichen                • Bei Bio-Lebensmitteln, deren wertbestimmende Roh-
              gekennzeichnetes Produkt hat folgende An-              stoffe nicht oder in nicht ausreichender Menge in
 forderungen zu erfüllen:                                            Österreich wachsen – wie zum Beispiel Bio-Oliven,
 • Alle Rohstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs stammen            Bio-Bananen usw. – beträgt der BIO AUSTRIA-Anteil
    grundsätzlich zu 100 % aus biologischer Landwirtschaft.          zumindest 50 %.
   Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten, die bis zu          • Zutaten wie Bio-Kaffee, Bio-Kakao, Bio-Bananen usw.
   einem maximalen Anteil von 5 % eingesetzt werden                   sollen bei der Herstellung von BIO AUSTRIA-Pro-
    dürfen, sowie die für BIO AUSTRIA zulässigen Zu-                 dukten aus Fairem Handel stammen.
    satz- und Verarbeitungshilfsstoffe sind in den Tabellen        • Palmöl wird in BIO AUSTRIA-Produkten nicht verwen-
    in Punkt 4 und 5 angeführt.                                      det, außer es handelt sich um biologisch angebautes
 • Monoprodukte, welche nur eine einzige Zutat be­in­­              Palmöl aus kontrolliert nachhaltiger Produktion ohne
    hal­ten, bestehen zu 100 % aus BIO AUSTRIA-Roh­                  Regenwaldrodung und mit sozialen Mindestkriterien.
    stoffen.                                                       • Zutaten aus Wildsammlung sind am Etikett entspre-
 • Die in zusammengesetzten Lebensmitteln befindlichen              chend ausgelobt.
    Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind grund-             Nähere Informationen finden Sie auf der BIO AUSTRIA-
    sätzlich BIO AUSTRIA-Rohstoffe. Bei Nichtverfügbar-            Homepage.

           Betriebsmittelkatalog 2021                                                                                               13
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