Überwachung der Arbeitnehmer - Artikel 26

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Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
                  2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge                             Art. 26
                           5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
                                              Art. 26

Artikel 26

Überwachung der Arbeitnehmer
  1
      Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwa-
      chen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.
  2
      Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere
      so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer
      dadurch nicht beeinträchtigt werden.

1. Allgemeines                                                     Es liegt deshalb im Interesse aller Beteiligten,
                                                                   dass bei unumgänglichem Einsatz eines Überwa-
Mit dem Artikel 26 ArGV 3 wird der bereits in Ar-                  chungs- und Kontrollsystems dieses möglichst zu-
tikel 328 OR verankerte Persönlichkeitsschutz der                  rückhaltend eingesetzt wird.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffent-                      Eine Möglichkeit besteht darin, Überwachungs-
lichen Arbeitsrecht verankert. Die Arbeitnehmen-                   und Kontrollsysteme nur in Abwesenheit der Ar-
den werden dadurch öffentlich-rechtlich gegen                      beitnehmenden in Betrieb zu setzen (z.B. Dieb-
die Verhaltensüberwachung geschützt. Es ist des-                   stahlüberwachungsanlagen, Einsatz nur wenn
halb nicht zulässig, durch eine privatrechtliche Ab-               notwendig, usw.).
machung – beispielsweise durch ein Abkommen                        Verhalten und Leistung hängen oft stark vonein-
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden oder                      ander ab. Entsprechend ist eine scharfe Abgren-
deren Organisationen – von diesen Bestimmungen                     zung zwischen (erlaubter) Leistungs- oder Sicher-
abzuweichen.                                                       heits- und (unerlaubter) Verhaltensüberwachung
Die Einrichtung eines Überwachungs- oder Kon-                      in vielen Fällen nur schwer oder gar nicht möglich.
trollsystems ist nur zulässig, wenn es aus andern
                                                                   Beispiele erlaubter Überwachung zwecks Optimie-
Gründen, z.B. für die Sicherheits- oder für Leis-
                                                                   rung der Leistung:
tungsüberwachung notwendig ist. Gleichzeitig ist
dabei zu achten, dass der Persönlichkeits- und Ge-                 • das automatische Registrieren der Anzahl oder
sundheitsschutz der Arbeitnehmenden so weit wie                      Qualität produzierter Teile;
möglich gewahrt bleibt.                                            • das Registrieren der Anzahl entgegengenomme-
Die Ahndung betriebsinterner Straftaten ist gene-                  -
                                                                     ner Anrufe in einem Callcenter;
rell nicht Sache des Betriebes, sondern ausschliess-               • die Wegregistrierung von Firmenfahrzeugen zur
lich der Polizei. Setzt sich ein Arbeitgeber darüber                 ökonomischen Wegoptimierung durch Dispo-
hinweg, so sind in unzulässiger Weise erhobene                       nenten.
Überwachungsdaten im Prinzip in einem Strafver-
                                                                   Bei der Leistungserfassung ist die Verhältnis-
fahren nicht verwendbar.
                                                                   mässigkeit zu wahren.
Überwachungsanlagen können bei betroffenen
                                                                   Um zu wissen, ob die Einrichtung eines Überwa-
Arbeitnehmenden erfahrungsgemäss unangeneh-
                                                                   chungs- oder Kontrollsystems im Hinblick auf Art.
me Gefühle bis hin zu gesundheitlichen Beein-
                                                                   26 ArGV 3 zulässig ist oder nicht, muss zuerst ab-
trächtigungen auslösen. Hinzu kommt, dass damit
                                                                   geklärt werden, ob die drei nachstehenden Bedin-
auch das allgemeine Betriebsklima verschlechtert
                                                                   gungen erfüllt sind:
werden kann.

SECO, März 2013                                                                                               326 - 1
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
    Art. 26                               2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
                                                   5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
                                                                      Art. 26

a) Vorliegen eines klar überwiegenden anderen In-       • Mikrophone oder Gegensprechanlagen, mit wel-
   teresses (z.B. Sicherheit des Personals, des Be-       chen Gespräche der Arbeitnehmenden aufge-
   triebs oder Produktionsoptimierung);                   nommen werden können;
b) Verhältnismässigkeit zwischen dem Interesse          • Ortungssysteme (GPS, RFID etc.);
   des Arbeitgebers an einer Überwachung und            • Informatikmittel, die erlauben, die Aktivitäten
   demjenigen der Arbeitnehmenden, nicht über-            der Arbeitnehmenden am Computer zu überwa-
   wacht zu werden;                                       chen (Spyware, Systemlogs etc.);
c) Mitwirkung der Arbeitnehmenden bezüglich             • Computersysteme und -netzwerke;
   Planung, Einrichtung und Einsatzzeiten der
                                                        • Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör-
   Überwachungs- und Kontrollsysteme sowie
                                                          möglichkeit;
   bzgl. Speicherungsdauer der mit solchen er-
   fassten Daten.                                       • Fax- und Fotokopiergeräte;
Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass folgende      • Internet (URL, E-Mail, FTP).
Gesetzgebungen nicht verletzt werden:                   Nicht als Überwachungs- und Kontrollsysteme gel-
• Datenschutzgesetzgebung (Datenschutzgesetz,           ten z.B.:
  DSG, SR 235.1; Datenschutzverordnung, VDSG,           • Einrichtungen wie elektronische Badges für den
  SR 235.11). Diese Rechtsgrundlagen bezwecken            Zutritt in einen Betrieb;
  den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrech-      • Erfassung der Eintrittszeit und des Verlassens des
  te von Personen, über die Daten bearbeitet wer-         Gebäudes;
  den. Die Bestimmungen gelten für das Bearbeiten
                                                        • elektronische Prozesse zur Qualitätskontrolle, mit
  von Daten natürlicher und juristischer Perso-
                                                          welchen die gesamten, an einem Arbeitstag auf
  nen, durch private Personen und Bundesorgane;
                                                          einer Anlage hergestellten Teile erfasst werden.
• Strafgesetzbuch (SR 311.0).

                                                        3. Absatz 2
2. Absatz 1
                                                        Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen, so-
Generell sind mit Überwachungs- und Kontroll-           fern sie keine Verhaltensüberwachung des Perso-
systemen alle technischen Systeme (optisch, aku-        nals ermöglichen, überall auf dem Firmengelände
stisch, elektronisch, etc.) gemeint, durch welche       eingerichtet werden, wo es für den Betrieb wichtig
einzelne oder mehrere Tätigkeiten oder Verhal-          ist und sich selten Personal aufhält, wie:
tensweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
                                                        • ausserhalb der Gebäude, bei Parkplätzen und in
nehmern erfasst werden können.
                                                          Tiefgaragen;
Die Verhaltensüberwachung der Arbeitnehmen-
den beinhaltet jegliche Überwachung, die eine           • bei Zugängen, Eingängen und Durchgängen;
ständige (ununterbrochene) oder nicht ständige          • bei gefährlichen Maschinen und Anlagen;
(kurzzeitig periodische oder stichprobenmässige)        • in Tresorräumen;
Kontrolle bestimmter Aktivitäten der Arbeitneh-
                                                        • bei gefährlichen Installationen im Freien;
menden in detaillierter Form ermöglicht.
                                                        • bei Lagern von gefährlichen Gütern.
Beispiele:
• Videoanlagen und Kameras, die aufnehmen,
was die Arbeitnehmenden machen und wie sie
dies tun;

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Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
                  2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge                                            Art. 26
                           5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
                                              Art. 26

                                        Planungs- und Entscheidungsgrundlage eines
                                             technischen Überwachungs- und
                                             Kontrollsystems für Arbeitgeber,
                                          Arbeitnehmende und Inspektoren/innen

                                  Ausgangslage

                                                                                     Business Continuity Management
                              Risikobeurteilung und                                  Gefahr Potenzieller Betriebsschaden:
                                Bedarfsabklärung                                     sehr hoch    sehr gering ?

                                                                                     Technische und zeitliche
                               Planung Mitteleinsatz                                 Überwachungsvarianten
                                                                                     Mitwirkung der Arbeitnehmenden

                                                                                     Betriebsinteressen (= andere Gründe)
                                                                                     - überlebenswichtige
                             Abwägung der Interessen                                 - relevante (Leistungsmessung, ...)
                                                                                     - irrelevante
                                                                                     Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
                                               Überprüfung der Zulässigkeit

                                     Zweck:               ja                         Dient die Anlage primär der
                                 Verhaltensüber-                                     Überwachung des Verhaltens der
                                    wachung?                                         Arbeitnehmenden?
                                          nein

                                     Anlage                                          Ist die Anlage aus andern Gründen nötig
                               aus andern Gründen         nein                       (Maschinensicherheit, Einbruchschutz,
                                   notwendig?                                        Funktionskontrolle, Leistungskontrolle,
                                                                                     Qualitätskontrolle)?
                                          ja

                                    Arbeit-                                          Beeinträchtigen Auslegung oder Betrieb
                       ja                                                            der Anlage die Gesundheit und/oder
                                nehmende einge-
                                   schränkt?                                         Bewegungsfreiheit der
                                                                                     Arbeitnehmenden?
                                            nein

       ja    Anpassung           nein
             der Anlage?

                                  zulässige                        unzulässige
                                  Überwachungs-                    Überwachungs-     Mit Verhaltensüberwachung
                                  anlage                           anlage            Ohne Verhaltensüberwachung

                            Information der betroffenen                              Massnahmen
                                 Arbeitnehmenden                                     Rechte

                                                                                     Infrastruktur (Kameras, Mikrofone, ...,
                        Technische Implementierung                                   Monitore, GPS)
                                                                                     Daten (nur Live-Daten, Aufzeichnung)

                                                                                     Speicherungsdauer so kurz wie möglich
                                                                                     Verwendungsbeschränkungen
                                Datenspeicherung,                                    (Datenzugang, Datenschutz)
                            -auswertung und -löschung                                Einsichtsrecht
                                                                                     Instruktion der Zugriffsberechtigten

                                   Realisierung                     Verzicht                             = Inspektionspunkte

Abbildung 326-1: Empfohlene Planungs- und Entscheidgrundlage für ein neues Überwachungs- und Kontrollsystem.

SECO, März 2013                                                                                                                326 - 3
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
    Art. 26                                2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
                                                    5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
                                                                       Art. 26

Zeiterfassungssysteme (RFID-Chip, Magnetstrei-           • GPS, das den Aufenthaltsort z.B. eines Fahr-
fen, Hologramm, Biometrie usw.), Zugangskon-               zeuges präzise ermittelt (Chauffeure mit Perso-
trollen, Auftragsabwicklungssysteme usw. sind              nen- oder Gütertransporten (z.B. Gefahrstoffe,
dabei so einzusetzen, dass Rückschlüsse auf das            Verderbliches), sowie Dienstleister (z.B. Taxi, Pan-
Verhalten von Arbeitnehmenden nicht möglich                nendienste, Servicemonteure etc.).
sind.
Es muss von Fall zu Fall separat beurteilt und ent-      3.2 Verhältnismässigkeit (Interessen und
schieden werden, ob ein Überwachungs- und Kon-           Mittel)
trollsystem das zu Beginn definierte Ziel erreicht.      Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dann
                                                         eingehalten, wenn
3.1 Überwiegendes Interesse
                                                         • das vorliegende Betriebsinteresse an einer Über-
Eine Interessensabwägung (Betriebsinteresse ver-           wachung wichtiger ist als das Interesse der Ar-
sus Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmenden)             beitnehmenden am Schutz ihrer Persönlichkeit;
muss in jedem Einzelfall durchgeführt werden.
                                                         • das Überwachungs- und Kontrollsystem so ge-
Als Betriebsinteresse ist insbesondere die Sicher-
                                                           staltet und eingesetzt wird, dass eine Gefähr-
heit der Arbeitnehmenden und von Dritten, die Si-
                                                           dung der Persönlichkeit des Arbeitnehmenden
cherung von überlebenswichtigen Betriebsgütern,
                                                           in höchst möglichem Masse begrenzt wird.
die Datensicherheit und die Einhaltung von gesetz-
lichen Vorgaben anzuführen (z.B. Casinos, welche         Damit ein Betrieb, der Kontroll- und Überwa-
obligatorisch mit Video-Überwachung ausgerüs-            chungssysteme einsetzen will, nachweisen kann,
tet sein müssen gemäss Art. 3 der Verordnung des         dass diese die Gesundheit und den Persönlich-
EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspie-            keitsschutz der Arbeitnehmenden nicht beein-
le, SR 935.521.21). Wird bei der Interessensabwä-        trächtigen, erstellt er mit Vorteil Unterlagen über
gung das Betriebsinteresse höher als der Persön-         Wirkungsweise, Art und Zeitpunkt von Aufzeich-
lichkeitsschutz des Arbeitnehmenden eingestuft,          nungen dieser Systeme.
handelt es sich um ein sogenannt überwiegendes           Dabei sind verschiedene technische und zeitliche
Interesse.                                               Überwachungs- und Kontrollvarianten zu prüfen
Je wichtiger ein zu überwachendes Gut des Be-            - dies soweit möglich unter Vermeidung einer Vi-
triebes für seine Existenz ist, desto eher kann eine     deoüberwachung.
Überwachung der Arbeitnehmenden, welche Zu-              Nachdem festgestellt wurde, dass ein legitimes In-
gang zu oder Umgang mit diesem Gut haben in              teresse an einer Überwachung besteht, stellt sich
Kauf genommen werden.                                    bei der Auswahl der Mittel folgende Frage: Wahrt
Vor einer direkten Überwachung durch technische          das Überwachungs- und Kontrollsystem die Ge-
Mittel ist durch den Betrieb jedoch abzuklären, ob       sundheit und den Persönlichkeitsschutz der Ar-
die Sicherheit des Guts nicht auf einfachere Weise       beitnehmenden? Wenn nein, muss nach einem
sichergestellt werden könnte (Verhältnismässigkeit       anderen Mittel gesucht werden, das diese Voraus-
des Mitteleinsatzes).                                    setzung erfüllt.
Mögliche Beispiele für ein überwiegendes Be-             Beispiele für adäquaten Mitteleinsatz:
triebsinteresse:                                         • Eine Personenlokalisierung oder Zutrittsregelung
• Videoüberwachung eines Tresorraums in einer              zu gewissen Teilen des Betriebes mittels Badge,
  Bank / einem Schmuckgeschäft;                            Biometrie etc. ist einer Videoüberwachung der
                                                           Arbeitnehmenden vorzuziehen.
• Videoüberwachung in Goldschmiedewerkstät-
  ten / Kunstgalerien;

326 - 4
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
                  2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge                                Art. 26
                           5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
                                              Art. 26

• Bei EDV-Systemen und -netzwerken sind zahl-                        mit dem Personal besprochen werden, damit
  reiche Überwachungs- und Kontrollmöglichkei-                       dieses den überwachten Bereich kennt. In den
  ten vorhanden. Die Benutzerinnen und Benutzer                      Abbildungen 326-2 und 326-3 sind die Anord-
  sind darüber in Kenntnis zu setzen, in welcher                     nung von Kameras und deren Überwachungs-
  Form eine Überwachung erfolgt. Die Nutzung                         bereich in einer Bankschalterhalle dargestellt,
  des Internet ist betriebsintern zu regeln.                         bei der Kundschaft und Personal nicht durch Si-
• Telefonanlagen, mit denen Gespräche zur Leis-                      cherheitsglas voneinander abgetrennt sind. Das
  tungskontrolle bei Telefonverkäufen mitgehört                      Bankpersonal hält sich dabei nur ausnahmsweise
  und/oder aufgezeichnet werden können, sind                         im Kamerabereich auf.
  zulässig, wenn die Person, deren Gespräch mit-                   • Dienen Videoüberwachungsanlagen bei komple-
  gehört oder aufgezeichnet wird, damit einver-                      xen Produktionsanlagenprimär für die Produk-
  standen ist und jeweils unmittelbar darüber in                     tionssteuerung und/oder der Sicherheitsüber-
  Kenntnis gesetzt wird, z.B. durch ein optisches                    wachung, so gilt es, Kameraposition und Bild-
  oder akustisches Signal;                                           ausschnitt fixer und beweglicher Kameras so zu
• Dienen Kontroll- und Überwachungsanlagen                           wählen, dass praktisch ausschliesslich der Pro-
  primär der Diebstahlsicherung, sind Mitarbei-                      duktionsprozess erfasst wird und das Personal
  tende über betriebene Kontroll- und Überwa-                        höchstens ausnahmsweise. Wäre aus Sicher-
  chungsanlagen zu informieren (siehe Ziffer 3.4                     heitsgründen die Überwachung der Arbeitneh-
  Information und Anhörung der Arbeitnehmen-                         menden selbst nötig, z.B. um sie in einer Steuer-
  den). Die Videokameras sind so zu positionieren                    zentrale in gefährlichen Situationen zu schützen,
  und einzustellen, dass Arbeitnehmende prak-                        sind alternative Möglichkeiten zu prüfen, bei-
  tisch nicht miterfasst und aufgezeichnet wer-                      spielsweise das regelmässige Quittieren einer
  den. Die Positionen und Bildausschnitte sollen                     Meldung, ansonsten ein Alarm ausgelöst wird.

Abbildung 326-2: Anordnung von Kameras und deren
Überwachungsbereich in einer «offenen» Bankschalterhalle           Abbildung 326-3: Überwachung einer «offenen» Bank-
ohne Abtrennung zwischen Kunden und Personal (Grundriss)           schalterhalle (Schnitt)

SECO, März 2013                                                                                                 326 - 5
Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
    Art. 26                                2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
                                                    5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
                                                                       Art. 26

Die Zeitdauer des eingeschalteten Kontroll- und          • Nutzung der betriebsinternen Telefonie: Die Auf-
Überwachungsvorgangs ist auf ein Minimum zu                zeichnung von telefonischen Gesprächen unter-
beschränken (siehe auch Ziffer 3.3 Datenschutz             liegt strengen Voraussetzungen. Das Verhalten
und Schutz der Persönlichkeit), indem dieser z.B.          von Arbeitnehmenden darf damit nicht kontrol-
auf kritische Phasen reduziert wird oder indem für         liert werden. Ein Verbot von Privatgesprächen
die Arbeitnehmenden die Möglichkeit besteht, ihn           ist mit anderen Mitteln durchzusetzen (z.B. in-
selber zu ihrem Schutz einzuschalten (z.B. Kame-           dem Aussenverbindungen durch eine Zentra-
ras mit Mikrophonen, welche Arbeitnehmende bei             le vermittelt werden oder nur von bestimmten
Gefahr von Gewalt in einem Tankstellenshop, Ver-           Anschlüssen aus möglich sind). Besteht ein sol-
kaufsgeschäft oder Restaurant einschalten).                ches Verbot, muss den Arbeitnehmenden die
                                                           Möglichkeit gegeben werden, private Gesprä-
3.3 Datenschutz und Schutz der Persön-                     che von einem unbeaufsichtigten betriebsinter-
lichkeit                                                   nen Anschluss aus zu führen. Der Arbeitgeber
Das Erheben, Bearbeiten und Speichern von Per-             kann heute verlangen, dass längere private Te-
sonendaten muss gemäss der Datenschutzgesetz-              lefongespräche während den Pausen und mit
gebung (siehe Ziffer 1 Allgemeines) erfolgen.              einem privaten Mobiltelefon zu erfolgen ha-
Das Bearbeiten von Personendaten unterliegt dem            ben. Sofern das Führen privater Telefongesprä-
Grundsatz von Treu und Glauben. Treu und Glau-             che nicht generell untersagt ist, dürfen die von
ben bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein              Arbeitnehmenden dabei angewählten Anschlüs-
Bearbeiten der Personendaten für die betroffenen           se nicht aufgezeichnet werden. Allenfalls dürfen
Personen stets auf transparente Art und Weise zu           die ersten Ziffern der Teilnehmernummern auf-
erfolgen hat. Die betroffenen Personen müssen              gezeichnet werden, und dies nur aus betriebli-
vorgängig ausführlich über Art, Ziel und Zweck der         chen Gründen (z.B. um Rechnung zu stellen).
Bearbeitung informiert werden.                             Die Arbeitnehmenden müssen vorgängig darü-
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist stets zu          ber informiert sein.
berücksichtigen. Es dürfen demzufolge nur sach-          • Nutzung der Informatik: Die Arbeitnehmenden
dienliche oder nützliche Personendaten bearbeitet          müssen transparent darüber unterrichtet sein,
werden. Diese müssen nach einer möglichst kur-             welche Nutzungsregeln sie im Bereich der In-
zen, im Voraus festgelegten Zeitspanne, gelöscht           formatik zu befolgen haben und in welchen Be-
werden. Der Zugang zu den Datensammlungen                  reichen der Arbeitgeber Überwachungs- und
(bearbeitete Personendaten) ist betriebsintern zu          Kontrollsysteme einsetzen darf. Die Arbeitneh-
regeln. Er muss auf die Personen beschränkt wer-           menden müssen insbesondere über die internen
den, welche zur Auswertung befugt sind. Es ist un-         Regeln zur Nutzung des Internets und des E-Mail-
zulässig, nach erfolgter Kontrolle die Daten aus Si-       verkehrs (Account) in Kenntnis gesetzt werden.
cherheitsgründen zu archivieren.                           Dazu gehören auch die Verhaltensmassnahmen
Die Verwendung der ICT (Information and Com-               des Arbeitgebers bei Zugriff auf die E-Mails der
munication Technology), die Datenerfassung und             abwesenden Arbeitnehmenden (Krankheit, Feri-
deren Auswertung ist betriebsintern zu regeln.             en usw.).
Es ist auch ein betriebsinternes Reglement zu er-        Es bleibt daran zu erinnern, dass Aufzeichnungen
stellen, welches den Arbeitnehmenden transpa-            des akustischen und visuellen Hintergrunds (z.B.
rent darüber Aufschluss gibt, welche Rechte und          auf Baustellen, im Eingangsbereich des Betriebs, in
Pflichten ihnen beim Einsatz von Überwachungs-           Betriebshallen und –Räumen usw.) ohne Zustim-
und Kontrollsystemen zustehen (z.B. Telefonie, In-       mung der betroffenen Personen einen Verstoss
ternet-Telefonie und Informatik) und wie die be-         im strafrechtlichen Sinne gemäss Art. 179bis bis
triebsinterne Kontrolle und Überwachung erfolgt.

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Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
                  2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge                             Art. 26
                           5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
                                              Art. 26

179quater Strafgesetzbuch darstellen kann. Betrof-                 Der Arbeitgeber muss Entscheide in Bezug auf Fra-
fen sind in solchen Situationen nicht nur Arbeit-                  gen des Gesundheitsschutzes begründen, wenn
nehmende, sondern auch Dritte (z.B. Kunden, Pas-                   er den Einwänden der Arbeitnehmenden oder de-
santen) deren Personendaten erhoben werden,                        ren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise
ohne dass sie vorgängig darüber informiert wor-                    Rechnung trägt (vgl. Wegleitung zum Art. 48 ArG)
den wären. Überwachte Bereiche (Video, akustisch
usw.) sind klar als solche zu kennzeichnen.                        3.5 Einsicht in betriebliche Unterlagen
                                                                   und Daten
3.4 Information und Anhörung der Ar-                               Den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes muss
beitnehmenden                                                      auf deren Verlangen hin Einsicht in sämtliche Un-
Wenn Überwachungs- und Kontrollsysteme erfor-                      terlagen und Daten der betriebenen Kontroll- und
derlich sind, die neben ihrem eigentlichen Zweck                   Überwachungssysteme gewährt werden.
auch noch für die Überwachung der Arbeitneh-                       Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Daten-
menden eingesetzt werden können, haben die Ar-                     sammlung oder auf dessen Vorschlag hin kann
beitnehmenden ein Anrecht auf Information und                      eine von der Datenerfassung betroffene Person
Anhörung durch den Arbeitgeber gemäss den Ar-                      ihre Daten an Ort und Stelle einsehen. Die Aus-
tikeln 5 und 6 ArGV 3.                                             kunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn
                                                                   die betroffene Person eingewilligt hat und vom In-
                                                                   haber identifiziert worden ist.

SECO, März 2013                                                                                              326 - 7
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