Informationen zur Rechtssicherheit im eLearning - Zentrale Einrichtung für Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre - Leibniz ...
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1 Zentrale Einrichtung für Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre eLearning Service Informationen zur Rechtssicherheit im eLearning
Diese Broschüre liefert Ihnen die wichtigsten Informationen, die Sie direkt bei der Umsetzung von eLearning Angeboten in Ihren Lehrveranstaltungen einsetzen können. Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Die Telefonnummer der eLearning-Hotline lautet: 0511 762 4040 oder Sie schreiben eine eMail an: elearning@uni-hannover.de .
Inhalt Einleitung���������������������������������������������������������������������������������������������������� 2 Urheberrecht����������������������������������������������������������������������������������������������� 3 Verwendung geschützter Werke in der Lehre �������������������������������������������� 4 Kategorien des Lizenzwählers��������������������������������������������������������������������� 5 Zitatrecht���������������������������������������������������������������������������������������������������� 8 Anleitung: Sperren von Veranstaltungen in Stud.IP����������������������������������� 9 Aufzeichnungen von Veranstaltungen������������������������������������������������������ 10 Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei audiovisuellen Aufzeichnungen�����11
2 Einleitung Der Einsatz digitaler Medien im Seitens des eLearning Service der Lehr- und Arbeitsalltag der Hoch- ZQS werden Beratungsmöglichkei- schule, zusammengefasst unter ten sowie technische Hilfestellung dem Begriff eLearning, befindet sich (z.B. Beratung zum Lizenzwähler in fortwährend in der Entwicklung. Stud.IP) angeboten. Sie erreichen Die Menge an Informationen, die die eLearning-Service Hotline unter bereitgestellt, ausgetauscht und 0511 762 4040. dargestellt werden, nimmt bestän- dig zu. Dabei sind die rechtlichen Um das nötige Grundwissen zu ver- Vorgaben zu beachten. Änderungen mitteln, haben wir diese Broschüre an den rechtlichen Bedingungen entwickelt. Wir möchten Ihnen haben dabei oftmals große Auswir- in den Bereichen „Urheberrecht“ kungen auf die Hochschullehre. und „Allgemeines Persönlichkeits- recht“ Hinweise zum konkreten Lehrende und Mitarbeitende an Umgang mit den wichtigsten Hochschulen benötigen daher einen rechtlichen Fragestellungen geben. guten Überblick über die rechtliche Die Nutzung der Lernmanagement- Lage um die Lehre durch digitale Systeme an der Leibniz Universität Medien unterstützt durchzuführen. wird im Kontext der rechtlichen Vorgaben dargestellt. Die Nutzung der Stud.IP-Plattform bietet Ihnen beispielsweise die Möglichkeit, die unterschiedlichen Kategorien zur Weitergabe bereits beim Upload zu erfassen. Dabei wird etwa die vom Gesetz verlangte Bereitstellung geschützter Dokumente für einen festen Teilnehmerkreis automatisch eingerichtet, sofern erforderlich. Im Bereich der Veranstaltungsauf- zeichnungen stellt die ZQS/elsa eine Plattform bereit, die die Weiterga- ben von Medien ermöglicht und bietet einen Vordruck, der Ihnen helfen soll, sich bereits vor einer Aufzeichnung die nötigen Einwilli- gungen einzuholen.
3 Urheberrecht Das Urheberrecht schützt Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Es gewährt der Urheberin oder dem Urheber bestimmte Urheberpersönlich- keitsrechte, wie z.B. das Recht auf wissenschaftliche Lehre und For- schung für zulässig erklärt. Wichtig ist, dass es sich um eine nichtkom- merzielle Nutzung handeln muss, sich die Tätigkeit also im hoheit- lichen Bereich (der Hochschule) © Symbol zur Kennzeichnung eines bestehen- den Schutzes Anerkennung der Urheberschaft vollziehen muss. durch Namensnennung und diverse Verwertungsrechte. Nutzungsrechte Grundsätzlich gilt: können in verschiedenster Weise Wenn ein Werk selbst erstellt und mit inhaltlichen Einschrän- wurde, keinerlei Rechte an Dritte kungen vom Urheber übertragen abgetreten sind oder kraft Gesetzes werden. Dritten zustehen, weil aufgrund Nach dem Urheberrechtsgesetz eines Arbeits- oder Dienstverhält- (UrhG) sind Werke der Literatur, nisses Werke erschaffen wurden, so Wissenschaft und Kunst, sowie stehen die Rechte an diesem Werk darüber hinaus in eingeschränktem dem Schöpfer zu und dürfen frei Umfang weitere geistige Leistungen verwendet werden. Bei Benutzung geschützt. Diesem Schutz unterliegt fremder Werke muss vor der Nut- in der Regel nur die Darstellung, zung die Einwilligung des Urhebers nicht der Inhalt. eingeholt werden. Bei Zweifeln Das Urheberrecht wird durch ver- sollte in jedem Fall eine Empfeh- schiedene Regelungen beschränkt lung, etwa durch Mitarbeiter oder und lässt damit in bestimmten Kon- Mitarbeiterinnen des E-Learning- texten eine Nutzung geschützter Supportes eingeholt werden. Werke zu. Dafür gelten jedoch sehr Bei Fragen zur erlaubten Nutzung eng gefasste Bestimmungen. der von der TIB subskribierten Für die Mitglieder der Universität Online-Publikationen bzw. des von wichtige Erlaubnistatbestände der TIB bereit gestellten elekt- leiten sich aus §52a UrhG ab, der ronischen Semesterapparats im die öffentliche Bereitstellung (in der allgemeinen erfolgt die Weiterlei- Regel in elektronischer Form) für tung an Ansprechpartnerinnen oder einen bestimmten, abgegrenzten Ansprechpartner der Bibliothek Kreis von Personen für deren eigene (TIB). Nach den Verhandlungen zwischen KMK (Kultusministerkonferenz) und VG Wort (Verwer- tungsgesellschaft) hat der Bundestag im Sommer 2017 das neue Urheberrechts-Wissens- gesellschafts-Gesetz (UrhWissG) mit Gültigkeit ab März 2018 beschlossen. In einem neuen Paragraphen im Gesetz wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Dokumenten und Medien strukturiert und präzisiert. Das Gesetz gilt nach aktuellem Stand bis März 2023.
4 Verwendung geschützter Werke in der Lehre Erläuterung geschieht in der Regel ein Jahr nach In der universitären Lehre können dem Beginn der Veranstaltung. Aufsätze und Auszüge aus Werken in geringem Umfang im Rahmen Verfahren des §52a UrhG verwendet und Die Leibniz Universität bietet mit bereitgestellt werden. Dieses Recht dem Lernmanagement-System dient vor allem der Veranschau- Stud.IP einen Dienst, in dem Inhalte lichung in der Lehre. Dabei muss in einem geschützten Rahmen es sich bei dem Teilnehmerkreis bereitgestellt werden können. um einen bestimmt abgegrenzten Bei Bereitstellung von Dokumenten Personenkreis handeln (namentlich (Upload) in der Stud.IP-Umgebung bekannte Teilnehmer einer Lehr- muss über einen Auswahldialog veranstaltung). Die bereitgestellten angegeben werden, in welche Inhalte müssen nach vollständiger Kategorie ein Dokument bei der Durchführung inkl. Vorbereitungs- Weitergabe fällt. Die unterschiedli- phase für zugehörige Prüfungen chen Kategorien sind im folgenden aus dem Zugriff der Studierenden Kapitel erläutert. entfernt werden. Diese Phase kann somit länger als der eigentliche Beachten Sie, dass bei der Nut- Semesterzeitraum sein, beispiels- zung gemäß §52a UrhG stets eine weise wenn das Material zur geschlossene Veranstaltung einge- Prüfungsvorbereitung nach dem richtet werden muss, bevor Stud.IP Veranstaltungszeitraum benötigt das Dokument zum Download für wird. Ihre Studierenden frei gibt. Im Lernmanagement-System Eine Anleitung zum Sperren von Stud.IP werden diese Dokumente im Veranstaltungen finden Sie am Rahmen der Archivierung automa- Ende dieses Abschnitts. tisch aus dem Zugriff entfernt. Dies Was darf gem. §52a UrhG bereitgestellt werden? Veröffentlichte (Sprach-) Werke dürfen ohne gesonderte Vereinbarung oder Erlaubnis einem bestimmt abgegrenzten Personenkreis im Lernmanagement-System Stud.IP bereitgestellt wer- den. Erlaubt ist die Bereitstellung von maximal 12% des Gesamtwerkes eines Lehrbuches (nicht mehr als 100 Seiten) oder einzelner Aufsätze aus Zeitungen oder Zeitschriften. Werke geringen Umfanges (maximal 25 Seiten) dürfen komplett bereit gestellt werden. Vorausgesetzt ist, dass kein vorrangiges Verlagsangebot für die geplante Verwendung von anderer Stelle vorliegt. Bei Unsicherheiten bezüglich der Freigabe spezifischer Dokumente können Sie sich durch die E-Learning Hotline beraten lassen. Über bereits bestehende Verlagsangebote informiert die TIB.
5 Kategorien des Lizenzwählers Ungeklärte urheberrechtliche Lizenz veröffentlicht wurden, d.h. Situation deren Weitergabe und zumeist Wenn Sie nicht wissen, oder derzeit auch Veränderung ohne Lizenz- nicht angeben können, unter wel- kosten gestattet ist, dürfen Sie che der Kategorien Ihr Dokument unter Beachtung der in der Lizenz fällt, können Sie Ihr Dokument formulierten Regeln für die Lehre zunächst mit dieser Einstellung zugänglich machen. hochladen. Eine Freigabe mit der Typische Beispiele sind: Folge, dass andere Nutzerinnen und • Open-Access-Publikationen Nutzer das Dokument herunter- • Open Educational Ressources laden können, erfolgt jedoch erst (OER) nach Auswahl einer der folgenden • Werke unter Creative-Commons- Kategorien für die Veröffentlichung. Lizenzen (z.B. Wikipedia-Inhalte) Achtung: Vergewissern Sie sich im Gemeinfreie Werke Einzelfall, welche Regeln für die Gemeinfreie Werke dürfen unter Verbreitung und Veränderung für Angabe der Quelle / des Urhebers, die jeweilige Lizenz ggf. gelten! ohne Einschränkung weitergegeben werden. Selbst verfasste Werke Typische Beispiele für gemeinfreie Selbst verfasste Werke dürfen Sie Werke sind aus der Druckfassung ohne Einschränkungen zugänglich gescannte Gesetze oder Werke, machen, wenn Sie die Verwertungs- deren Schutzfrist abgelaufen ist (ab rechte nicht an einen Dritten, z.B. dem 70. Todestag des Autors oder einen Verlag, abgetreten haben der Autorin). und/oder sonstigen Geheimhal- tungsverpflichtungen unterliegen Frei nutzbare Werke (z.B. aus Geheimhaltungsverein- Werke, die unter einer freien barungen mit Drittmittelgebern Lizenzwähler in Stud.IP
6 oder aus datenschutzrechtlichen kostenpflichtige Lizenz des Inhabers Gründen). oder der Inhaberin der Verwer- Typische Beispiele sind selbst tungsrechte. Das ist bei publizierten verfasste: Werken in der Regel der Verlag, bei • Präsentationsfolien, auch mit nicht publizierten Werken in der Text- und Bildzitaten aus fremden Regel die Autorin oder der Autor. Quellen im Rahmen des Zitat- Typische Beispiele sind: rechts (genauere Hinweise finden • Zustimmung von Kollegen, Kol- Sie hierzu im Abschnitt Zitatrecht) leginnen oder Studierenden zur • Übungsaufgaben Weitergabe von (deren eigenen) • Musterlösungen Skripten, Seminararbeiten, Refe- • Computer-Programme ratsfolien • Literaturlisten • Zustimmung eines Verlages zur • Seminarpläne Nutzung von Werkteilen für die • sowie Vorlesungsskripte. Lehre • Verlags-Erlaubnis zur Nutzung Werke mit Campus- oder Natio- eigener publizierter Werke für die nallizenzen (Lizenz liegt vor) Lehre Wenn Sie urheberrechtlich • erworbene Lizenz für den öffent- geschützte Werke zugänglich lichen Zugriff in Lehrveranstal- machen wollen und keine der ande- tungen. Eine einzelne erworbene ren Kategorien anwenden können, Kopie reicht nicht aus. Sie benötigen Sie eine Erlaubnis oder benötigen auch die Erlaubnis zur öffentlichen Bereitstellung. Achtung: Campus- oder National- lizenzen erlauben es nicht, dass Sie ein Werk hochladen und somit selbst verbreiten. Verlinken Sie in diesem Fall direkt auf das Angebot Ihrer Bibliothek. Sprachwerke gem. §52a UrhG Urheberrechtlich geschützte Sprachwerke dürfen Sie auch ohne gesonderte Vereinbarung oder Erlaubnis für die Lehre nutzen.
7 Typische Beispiele für Sprachwerke des §52a UrhG, die notwendige sind: Vergütung erfolgt pauschal über • deutsche und ausländische Ver- die Länder. Diese Regelung gilt lagsprodukte (Buchauszüge, Zei- zunächst bis zum 30.09.2017. tungs- oder Zeitschriftenartikel) • Auszüge aus vergriffenen Büchern Sonstige Werke gem. §52a UrhG • auf Internetseiten frei zugängli- Urheberrechtlich geschützte Werke, che Texte, auf die Sie nicht bloß die keine Sprachwerke sind, dürfen verlinken. Sie auch ohne gesonderte Verein- Dabei müssen folgende Kriterien barung oder Erlaubnis für die Lehre erfüllt werden: nutzen, wenn folgende Kriterien • Es handelt sich um kleine Teile erfüllt sind: des Gesamtwerkes, nicht mehr als • Es handelt sich um kleine Teile des 12% und 100 Seiten eines Lehr- Gesamtwerkes (z.B. 5 Minuten bei buches oder ein Werk geringen Film- oder Tondokumenten) Umfangs von nicht mehr als 25 • der Teilnehmerkreis ist abge- Seiten sowie Beiträge aus Zeitun- schlossen. Eine Datei kann erst gen oder Zeitschriften komplett heruntergeladen werden, wenn • der Teilnehmerkreis ist abge- der Zugang zur Veranstaltung schlossen. Die Datei kann erst geschlossen ist. heruntergeladen werden, wenn • die Bereitstellung ist im Rahmen der Zugang zur Veranstaltung des Zwecks geboten, dient aus- geschlossen ist. Um den Zugang schließlich der Veranschaulichung zu schließen, kann der oder die im Rahmen der Lehrveranstaltung Lehrende, Tutor oder Tutorin dies und ist zur Verfolgung nichtkom- unter „Verwaltung“, „Zugangsbe- merzieller Zwecke gerechtfertigt. rechtigungen“ vornehmen. (siehe • Achtung: Bei Filmen kommt als letzter Abschnitt am Ende der weitere Einschränkung hinzu, Broschüre) dass die öffentliche Bereitstellung • Die Bereitstellung ist im Rah- eines Filmwerkes vor Ablauf von men des Zwecks geboten, dient zwei Jahren nach Beginn der ausschließlich der Veranschauli- üblichen regulären Auswertung chung im Rahmen der Lehrveran- in Filmtheatern stets nur mit staltung und dient dem eigenen Einwilligung des Berechtigten wissenschaftlichen Gebrauch der zulässig ist. Teilnehmer. Zum Hintergrund: Die Bereitstel- lung erfolgt unter den Erlaubnissen
8 Zitatrecht Erläuterung Tipps Die Verwendung von geschütz- Das Zitatrecht nach §51 UrhG ten fremden Werkteilen geringen erlaubt auch umfangreichere Umfangs als Zitate in eigenen Auszüge aus Werken, die ansonsten Präsentationen oder Skripten im unter §52a UrhG fallen würden. Rahmen der universitären Lehre ist Es ist jedoch stets nötig, dass im nach §51UrhG zulässig, wenn das Umfeld des Zitates eine wissen- Zitat als solches kenntlich gemacht schaftliche Auseinandersetzung mit wird und in einer sinnvollen Verbin- dem Thema stattfindet. In vielen dung zu dem eigenen Werk steht. Fällen können daher Inhalte, die Das bedeutet, dass das eigene Werk auch unter §52a UrhG fallen, als in Bezug zu dem Zitat steht, indem Zitat dargestellt werden, für das die das Zitat der Stütze des eigenen zeitliche und räumliche Beschrän- Standpunkts dient bzw. sich der kung gemäß §52a UrhG nicht gilt. eigene Text mit dem Zitat auseinan- Eine Vergütungspflicht besteht dersetzt. Dieses unterscheidet sich beim Zitat nicht. von den durch §52a UrhG einge- räumten Nutzungsrechten.
9 Anleitung: Sperren von Veranstaltungen in Stud.IP Dokumente, die gem. §52a UrhG gem. §52a UrhG bereitgestellt wur- bereitgestellt werden, setzen den, zum Download freigegeben. voraus, dass eine Veranstaltung einen festgelegten Teilnehmerkreis aufweist. Dies gilt für beide Bereit- stellungsoptionen (Sprachwerke und andere Werke gem. §52a UrhG), die Stud.IP anbietet. Dies sind die Kategorien, die im Auswahldialog gelb markiert sind. Die Veranstaltung muss einmalig von dem verantwortlichen Dozen- ten oder der Dozentin auf einen Zugangsbe- eingeschränkten Teilnehmerkreis rechtigungen festgelegt werden. Tipps in Stud.IP Wählen Sie bitte die betreffende Lassen Sie Ihre Veranstaltung Veranstaltung aus der Liste Ihrer zunächst die ersten ein bis zwei Veranstaltungen aus. In der Veran- Wochen der Vorlesungszeit offen staltung klicken Sie bitte den Reiter zugänglich (Standardeinstellung), »Verwaltung« und wählen dort den damit Studierende sich anmel- Bereich »Zugangsbeschränkungen«. den können. Während dieser Zeit Dort können Sie die Veranstaltung können Sie geschützte Dokumente mit Klick auf »Anmeldung gesperrt« bereits hochladen, diese bleiben entsprechend schließen. jedoch zunächst gesperrt. Alternativ können Sie auf dieser Erst wenn die Auswahl der Teil- Seite auch ein Passwort verge- nehmenden abgeschlossen ist, ben oder den Anmeldezeitraum grenzen Sie Ihre Veranstaltung wie beschränken. Diese Teilnehmerbe- oben beschrieben ein. Alle bereits schränkungen werden ebenfalls als angemeldeten Teilnehmenden das Festlegen eines Teilnehmerkrei- können nun auf die geschützten ses vom System akzeptiert. Dokumente zugreifen. Einzelne Teilnehmende können Sie weiter- Wenn Sie Ihre Veranstaltung mit hin über die Suchfunktion unter einer der obigen Varianten auf Teilnehmende hinzufügen. einen festen Teilnehmerkreis gesetzt haben, werden alle Dokumente, die
10 Aufzeichnungen von Veranstaltungen Erläuterung Vorgehen Das Urheberecht spielt auch bei der Zur Vereinfachung wird von der Aufzeichnung von Veranstaltungen ZQS/elsa ein Standard-Formular für eine wichtige Rolle, da der oder die die Veranstaltungsaufzeichnung Vortragende in der Regel als Urhe- bereitgestellt. Der oder die Vortra- ber die Rechte an der Darbietung gende muss über dieses Formular hält. Soll ein Vortrag aufgezeichnet dem Veranstalter (zB. der Universi- und später online veröffentlicht tät) das Nutzungsrecht einräumen. werden, so muss dazu grundsätz- Das Formular bietet verschiedene lich eine Einwilligung eingeholt vorgefertigte Angaben, unter wel- werden. Die Einwilligung ist durch chen Bedingungen das Nutzungs- die Instanz (z.B. E-Learning Service recht übertragen werden kann und Abteilung (ZQS/elsa)) einzuho- welche anderen Einschränkungen len, welche die Veröffentlichung getroffen werden können. vornimmt. Eine Vorlage für das Formular kann von der Webseite der ZQS/elsa bezogen werden.
11 Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei audiovisuellen Aufzeichnungen Übersicht Bereich ausgewiesen werden, der Vor einer Bild- oder Tonaufzeich- von der Kamera nicht erfasst wird. nung ist immer die schriftliche Einwilligung der aufgezeichneten Person(en) einzuholen, unabhängig von Rechten Dritter an einzelnen Elementen wie Bilder oder Filmen, die in einem Vortrag verwendet werden (siehe auch im vorherigen Abschnitt). Diese Frage nach der Zustimmung stellt sich auch immer dann, wenn eine Veranstaltung aufgezeichnet werden soll, in der die Möglichkeit besteht, dass Einzelpersonen aus dem Plenum mit aufgezeichnet werden könnten. Das Recht am eigenen Bild verbietet die Verbrei- tung, wenn einer der Teilnehmen- den widerspricht und diese Person in der Aufzeichnung klar erkennbar Tipps wäre. Die Aufzeichnung von Veranstal- tungen mit Anwesenheitspflicht, Vorgehen in denen einzelne Personen gefilmt Grundsätzlich empfiehlt es sich, werden (etwa bei Seminardiskussi- bei Aufzeichnungen nur den onen) ist nicht ohne weiteres mög- Referenten oder die Referentin lich, es sei denn, die Zustimmung zu filmen. Wenn andere Person aller Teilnehmenden liegt vor. gefilmt werden und dabei eindeutig Ein Plenum kann aufgezeichnet identifiziert werden könnten, muss werden, wenn dieses als Gan- eine entsprechende Einwilligung zes oder einzelne Person aus der (siehe entsprechender Abschnitt) Rückenperspektive gefilmt werden. idealerweise vor der Aufzeichnung eingeholt werden. Zu Beginn einer Veranstaltung, die aufgezeichnet wird, sollte das Plenum informiert werden. Falls das Publikum gefilmt wird, kann ein
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Impressum Informationen zur Rechtssicherheit im eLearning Herausgeber Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Zentrale Einrichtung für Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre eLearning Service Redaktion Cornelis Kater rechtliche Beratung Prof. Dr. Nikolaus Forgó (Institut für Rechtsinformatik) Markus Brammer (Justiziariat TIB) Bilder TIB/C. Bierwagen (Titelbild, S. 2, S. 8) ZQS/elsa Medienproduktion (S. 3, S. 6, S. 10, S. 11, Backcover) Stand April 2017
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