Informationen zur Rechtssicherheit im eLearning - Zentrale Einrichtung für Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre - Leibniz ...

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Informationen zur Rechtssicherheit im eLearning - Zentrale Einrichtung für Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre - Leibniz ...
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Zentrale Einrichtung für Qualitätsentwicklung
in Studium und Lehre
eLearning Service

                                     Informationen zur
                                     Rechtssicherheit
                                     im eLearning
Informationen zur Rechtssicherheit im eLearning - Zentrale Einrichtung für Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre - Leibniz ...
Diese Broschüre liefert Ihnen die wichtigsten Informationen, die Sie direkt
bei der Umsetzung von eLearning Angeboten in Ihren Lehrveranstaltungen
einsetzen können. Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns einfach an.
Die Telefonnummer der eLearning-Hotline lautet: 0511 762 4040
oder Sie schreiben eine eMail an: elearning@uni-hannover.de .
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Inhalt

Einleitung���������������������������������������������������������������������������������������������������� 2

Urheberrecht����������������������������������������������������������������������������������������������� 3

Verwendung geschützter Werke in der Lehre �������������������������������������������� 4

Kategorien des Lizenzwählers��������������������������������������������������������������������� 5

Zitatrecht���������������������������������������������������������������������������������������������������� 8

Anleitung: Sperren von Veranstaltungen in Stud.IP����������������������������������� 9

Aufzeichnungen von Veranstaltungen������������������������������������������������������ 10

Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei audiovisuellen Aufzeichnungen�����11
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Einleitung

Der Einsatz digitaler Medien im        Seitens des eLearning Service der
Lehr- und Arbeitsalltag der Hoch-      ZQS werden Beratungsmöglichkei-
schule, zusammengefasst unter          ten sowie technische Hilfestellung
dem Begriff eLearning, befindet sich   (z.B. Beratung zum Lizenzwähler in
fortwährend in der Entwicklung.        Stud.IP) angeboten. Sie erreichen
Die Menge an Informationen, die        die eLearning-Service Hotline unter
bereitgestellt, ausgetauscht und       0511 762 4040.
dargestellt werden, nimmt bestän-
dig zu. Dabei sind die rechtlichen     Um das nötige Grundwissen zu ver-
Vorgaben zu beachten. Änderungen       mitteln, haben wir diese Broschüre
an den rechtlichen Bedingungen         entwickelt. Wir möchten Ihnen
haben dabei oftmals große Auswir-      in den Bereichen „Urheberrecht“
kungen auf die Hochschullehre.         und „Allgemeines Persönlichkeits-
                                       recht“ Hinweise zum konkreten
Lehrende und Mitarbeitende an          Umgang mit den wichtigsten
Hochschulen benötigen daher einen      rechtlichen Fragestellungen geben.
guten Überblick über die rechtliche    Die Nutzung der Lernmanagement-
Lage um die Lehre durch digitale       Systeme an der Leibniz Universität
Medien unterstützt durchzuführen.      wird im Kontext der rechtlichen
                                       Vorgaben dargestellt. Die Nutzung
                                       der Stud.IP-Plattform bietet Ihnen
                                       beispielsweise die Möglichkeit, die
                                       unterschiedlichen Kategorien zur
                                       Weitergabe bereits beim Upload zu
                                       erfassen. Dabei wird etwa die vom
                                       Gesetz verlangte Bereitstellung
                                       geschützter Dokumente für einen
                                       festen Teilnehmerkreis automatisch
                                       eingerichtet, sofern erforderlich.
                                       Im Bereich der Veranstaltungsauf-
                                       zeichnungen stellt die ZQS/elsa eine
                                       Plattform bereit, die die Weiterga-
                                       ben von Medien ermöglicht und
                                       bietet einen Vordruck, der Ihnen
                                       helfen soll, sich bereits vor einer
                                       Aufzeichnung die nötigen Einwilli-
                                       gungen einzuholen.
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Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke,
die eine persönliche geistige
Schöpfung beinhalten. Es gewährt
der Urheberin oder dem Urheber
bestimmte Urheberpersönlich-
keitsrechte, wie z.B. das Recht auf
                                         wissenschaftliche Lehre und For-
                                         schung für zulässig erklärt. Wichtig
                                         ist, dass es sich um eine nichtkom-
                                         merzielle Nutzung handeln muss,
                                         sich die Tätigkeit also im hoheit-
                                         lichen Bereich (der Hochschule)
                                                                                ©
                                                                                Symbol zur
                                                                                Kennzeichnung
                                                                                eines bestehen-
                                                                                den Schutzes
Anerkennung der Urheberschaft            vollziehen muss.
durch Namensnennung und diverse
Verwertungsrechte. Nutzungsrechte        Grundsätzlich gilt:
können in verschiedenster Weise          Wenn ein Werk selbst erstellt
und mit inhaltlichen Einschrän-          wurde, keinerlei Rechte an Dritte
kungen vom Urheber übertragen            abgetreten sind oder kraft Gesetzes
werden.                                  Dritten zustehen, weil aufgrund
Nach dem Urheberrechtsgesetz             eines Arbeits- oder Dienstverhält-
(UrhG) sind Werke der Literatur,         nisses Werke erschaffen wurden, so
Wissenschaft und Kunst, sowie            stehen die Rechte an diesem Werk
darüber hinaus in eingeschränktem        dem Schöpfer zu und dürfen frei
Umfang weitere geistige Leistungen       verwendet werden. Bei Benutzung
geschützt. Diesem Schutz unterliegt      fremder Werke muss vor der Nut-
in der Regel nur die Darstellung,        zung die Einwilligung des Urhebers
nicht der Inhalt.                        eingeholt werden. Bei Zweifeln
Das Urheberrecht wird durch ver-         sollte in jedem Fall eine Empfeh-
schiedene Regelungen beschränkt          lung, etwa durch Mitarbeiter oder
und lässt damit in bestimmten Kon-       Mitarbeiterinnen des E-Learning-
texten eine Nutzung geschützter          Supportes eingeholt werden.
Werke zu. Dafür gelten jedoch sehr       Bei Fragen zur erlaubten Nutzung
eng gefasste Bestimmungen.               der von der TIB subskribierten
Für die Mitglieder der Universität       Online-Publikationen bzw. des von
wichtige Erlaubnistatbestände            der TIB bereit gestellten elekt-
leiten sich aus §52a UrhG ab, der        ronischen Semesterapparats im
die öffentliche Bereitstellung (in der   allgemeinen erfolgt die Weiterlei-
Regel in elektronischer Form) für        tung an Ansprechpartnerinnen oder
einen bestimmten, abgegrenzten           Ansprechpartner der Bibliothek
Kreis von Personen für deren eigene      (TIB).

Nach den Verhandlungen zwischen KMK (Kultusministerkonferenz) und VG Wort (Verwer-
tungsgesellschaft) hat der Bundestag im Sommer 2017 das neue Urheberrechts-Wissens-
gesellschafts-Gesetz (UrhWissG) mit Gültigkeit ab März 2018 beschlossen. In einem neuen
Paragraphen im Gesetz wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Dokumenten und
Medien strukturiert und präzisiert. Das Gesetz gilt nach aktuellem Stand bis März 2023.
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                  Verwendung geschützter Werke in der Lehre

                  Erläuterung                            geschieht in der Regel ein Jahr nach
                  In der universitären Lehre können      dem Beginn der Veranstaltung.
                  Aufsätze und Auszüge aus Werken
                  in geringem Umfang im Rahmen           Verfahren
                  des §52a UrhG verwendet und            Die Leibniz Universität bietet mit
                  bereitgestellt werden. Dieses Recht    dem Lernmanagement-System
                  dient vor allem der Veranschau-        Stud.IP einen Dienst, in dem Inhalte
                  lichung in der Lehre. Dabei muss       in einem geschützten Rahmen
                  es sich bei dem Teilnehmerkreis        bereitgestellt werden können.
                  um einen bestimmt abgegrenzten         Bei Bereitstellung von Dokumenten
                  Personenkreis handeln (namentlich      (Upload) in der Stud.IP-Umgebung
                  bekannte Teilnehmer einer Lehr-        muss über einen Auswahldialog
                  veranstaltung). Die bereitgestellten   angegeben werden, in welche
                  Inhalte müssen nach vollständiger      Kategorie ein Dokument bei der
                  Durchführung inkl. Vorbereitungs-      Weitergabe fällt. Die unterschiedli-
                  phase für zugehörige Prüfungen         chen Kategorien sind im folgenden
                  aus dem Zugriff der Studierenden       Kapitel erläutert.
                  entfernt werden. Diese Phase kann
                  somit länger als der eigentliche       Beachten Sie, dass bei der Nut-
                  Semesterzeitraum sein, beispiels-      zung gemäß §52a UrhG stets eine
                  weise wenn das Material zur            geschlossene Veranstaltung einge-
                  Prüfungsvorbereitung nach dem          richtet werden muss, bevor Stud.IP
                  Veranstaltungszeitraum benötigt        das Dokument zum Download für
                  wird.                                  Ihre Studierenden frei gibt.

                  Im Lernmanagement-System               Eine Anleitung zum Sperren von
                  Stud.IP werden diese Dokumente im      Veranstaltungen finden Sie am
                  Rahmen der Archivierung automa-        Ende dieses Abschnitts.
                  tisch aus dem Zugriff entfernt. Dies

Was darf gem. §52a UrhG bereitgestellt werden?
Veröffentlichte (Sprach-) Werke dürfen ohne gesonderte Vereinbarung oder Erlaubnis einem
bestimmt abgegrenzten Personenkreis im Lernmanagement-System Stud.IP bereitgestellt wer-
den. Erlaubt ist die Bereitstellung von maximal 12% des Gesamtwerkes eines Lehrbuches (nicht
mehr als 100 Seiten) oder einzelner Aufsätze aus Zeitungen oder Zeitschriften. Werke geringen
Umfanges (maximal 25 Seiten) dürfen komplett bereit gestellt werden. Vorausgesetzt ist, dass
kein vorrangiges Verlagsangebot für die geplante Verwendung von anderer Stelle vorliegt.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Freigabe spezifischer Dokumente können Sie sich durch die
E-Learning Hotline beraten lassen. Über bereits bestehende Verlagsangebote informiert die TIB.
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Kategorien des Lizenzwählers

Ungeklärte urheberrechtliche           Lizenz veröffentlicht wurden, d.h.
Situation                              deren Weitergabe und zumeist
Wenn Sie nicht wissen, oder derzeit    auch Veränderung ohne Lizenz-
nicht angeben können, unter wel-       kosten gestattet ist, dürfen Sie
che der Kategorien Ihr Dokument        unter Beachtung der in der Lizenz
fällt, können Sie Ihr Dokument         formulierten Regeln für die Lehre
zunächst mit dieser Einstellung        zugänglich machen.
hochladen. Eine Freigabe mit der       Typische Beispiele sind:
Folge, dass andere Nutzerinnen und     • Open-Access-Publikationen
Nutzer das Dokument herunter-          • Open Educational Ressources
laden können, erfolgt jedoch erst        (OER)
nach Auswahl einer der folgenden       • Werke unter Creative-Commons-
Kategorien für die Veröffentlichung.     Lizenzen (z.B. Wikipedia-Inhalte)
                                       Achtung: Vergewissern Sie sich im
Gemeinfreie Werke                      Einzelfall, welche Regeln für die
Gemeinfreie Werke dürfen unter         Verbreitung und Veränderung für
Angabe der Quelle / des Urhebers,      die jeweilige Lizenz ggf. gelten!
ohne Einschränkung weitergegeben
werden.                                Selbst verfasste Werke
Typische Beispiele für gemeinfreie     Selbst verfasste Werke dürfen Sie
Werke sind aus der Druckfassung        ohne Einschränkungen zugänglich
gescannte Gesetze oder Werke,          machen, wenn Sie die Verwertungs-
deren Schutzfrist abgelaufen ist (ab   rechte nicht an einen Dritten, z.B.
dem 70. Todestag des Autors oder       einen Verlag, abgetreten haben
der Autorin).                          und/oder sonstigen Geheimhal-
                                       tungsverpflichtungen unterliegen
Frei nutzbare Werke                    (z.B. aus Geheimhaltungsverein-
Werke, die unter einer freien          barungen mit Drittmittelgebern        Lizenzwähler
                                                                             in Stud.IP
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oder aus datenschutzrechtlichen         kostenpflichtige Lizenz des Inhabers
Gründen).                               oder der Inhaberin der Verwer-
Typische Beispiele sind selbst          tungsrechte. Das ist bei publizierten
verfasste:                              Werken in der Regel der Verlag, bei
• Präsentationsfolien, auch mit         nicht publizierten Werken in der
  Text- und Bildzitaten aus fremden     Regel die Autorin oder der Autor.
  Quellen im Rahmen des Zitat-          Typische Beispiele sind:
  rechts (genauere Hinweise finden      • Zustimmung von Kollegen, Kol-
  Sie hierzu im Abschnitt Zitatrecht)     leginnen oder Studierenden zur
• Übungsaufgaben                          Weitergabe von (deren eigenen)
• Musterlösungen                          Skripten, Seminararbeiten, Refe-
• Computer-Programme                      ratsfolien
• Literaturlisten                       • Zustimmung eines Verlages zur
• Seminarpläne                            Nutzung von Werkteilen für die
• sowie Vorlesungsskripte.                Lehre
                                        • Verlags-Erlaubnis zur Nutzung
Werke mit Campus- oder Natio-             eigener publizierter Werke für die
nallizenzen (Lizenz liegt vor)            Lehre
Wenn Sie urheberrechtlich               • erworbene Lizenz für den öffent-
geschützte Werke zugänglich               lichen Zugriff in Lehrveranstal-
machen wollen und keine der ande-         tungen. Eine einzelne erworbene
ren Kategorien anwenden können,           Kopie reicht nicht aus. Sie
benötigen Sie eine Erlaubnis oder         benötigen auch die Erlaubnis zur
                                          öffentlichen Bereitstellung.
                                        Achtung: Campus- oder National-
                                        lizenzen erlauben es nicht, dass
                                        Sie ein Werk hochladen und somit
                                        selbst verbreiten. Verlinken Sie in
                                        diesem Fall direkt auf das Angebot
                                        Ihrer Bibliothek.

                                        Sprachwerke gem. §52a UrhG
                                        Urheberrechtlich geschützte
                                        Sprachwerke dürfen Sie auch ohne
                                        gesonderte Vereinbarung oder
                                        Erlaubnis für die Lehre nutzen.
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Typische Beispiele für Sprachwerke    des §52a UrhG, die notwendige
sind:                                 Vergütung erfolgt pauschal über
• deutsche und ausländische Ver-      die Länder. Diese Regelung gilt
  lagsprodukte (Buchauszüge, Zei-     zunächst bis zum 30.09.2017.
  tungs- oder Zeitschriftenartikel)
• Auszüge aus vergriffenen Büchern    Sonstige Werke gem. §52a UrhG
• auf Internetseiten frei zugängli-   Urheberrechtlich geschützte Werke,
  che Texte, auf die Sie nicht bloß   die keine Sprachwerke sind, dürfen
  verlinken.                          Sie auch ohne gesonderte Verein-
Dabei müssen folgende Kriterien       barung oder Erlaubnis für die Lehre
erfüllt werden:                       nutzen, wenn folgende Kriterien
• Es handelt sich um kleine Teile     erfüllt sind:
  des Gesamtwerkes, nicht mehr als    • Es handelt sich um kleine Teile des
  12% und 100 Seiten eines Lehr-        Gesamtwerkes (z.B. 5 Minuten bei
  buches oder ein Werk geringen         Film- oder Tondokumenten)
  Umfangs von nicht mehr als 25       • der Teilnehmerkreis ist abge-
  Seiten sowie Beiträge aus Zeitun-     schlossen. Eine Datei kann erst
  gen oder Zeitschriften komplett       heruntergeladen werden, wenn
• der Teilnehmerkreis ist abge-         der Zugang zur Veranstaltung
  schlossen. Die Datei kann erst        geschlossen ist.
  heruntergeladen werden, wenn        • die Bereitstellung ist im Rahmen
  der Zugang zur Veranstaltung          des Zwecks geboten, dient aus-
  geschlossen ist. Um den Zugang        schließlich der Veranschaulichung
  zu schließen, kann der oder die       im Rahmen der Lehrveranstaltung
  Lehrende, Tutor oder Tutorin dies     und ist zur Verfolgung nichtkom-
  unter „Verwaltung“, „Zugangsbe-       merzieller Zwecke gerechtfertigt.
  rechtigungen“ vornehmen. (siehe     • Achtung: Bei Filmen kommt als
  letzter Abschnitt am Ende der         weitere Einschränkung hinzu,
  Broschüre)                            dass die öffentliche Bereitstellung
• Die Bereitstellung ist im Rah-        eines Filmwerkes vor Ablauf von
  men des Zwecks geboten, dient         zwei Jahren nach Beginn der
  ausschließlich der Veranschauli-      üblichen regulären Auswertung
  chung im Rahmen der Lehrveran-        in Filmtheatern stets nur mit
  staltung und dient dem eigenen        Einwilligung des Berechtigten
  wissenschaftlichen Gebrauch der       zulässig ist.
  Teilnehmer.
Zum Hintergrund: Die Bereitstel-
lung erfolgt unter den Erlaubnissen
8

Zitatrecht

Erläuterung                            Tipps
Die Verwendung von geschütz-           Das Zitatrecht nach §51 UrhG
ten fremden Werkteilen geringen        erlaubt auch umfangreichere
Umfangs als Zitate in eigenen          Auszüge aus Werken, die ansonsten
Präsentationen oder Skripten im        unter §52a UrhG fallen würden.
Rahmen der universitären Lehre ist     Es ist jedoch stets nötig, dass im
nach §51UrhG zulässig, wenn das        Umfeld des Zitates eine wissen-
Zitat als solches kenntlich gemacht    schaftliche Auseinandersetzung mit
wird und in einer sinnvollen Verbin-   dem Thema stattfindet. In vielen
dung zu dem eigenen Werk steht.        Fällen können daher Inhalte, die
Das bedeutet, dass das eigene Werk     auch unter §52a UrhG fallen, als
in Bezug zu dem Zitat steht, indem     Zitat dargestellt werden, für das die
das Zitat der Stütze des eigenen       zeitliche und räumliche Beschrän-
Standpunkts dient bzw. sich der        kung gemäß §52a UrhG nicht gilt.
eigene Text mit dem Zitat auseinan-    Eine Vergütungspflicht besteht
dersetzt. Dieses unterscheidet sich    beim Zitat nicht.
von den durch §52a UrhG einge-
räumten Nutzungsrechten.
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Anleitung: Sperren von Veranstaltungen in Stud.IP

Dokumente, die gem. §52a UrhG           gem. §52a UrhG bereitgestellt wur-
bereitgestellt werden, setzen           den, zum Download freigegeben.
voraus, dass eine Veranstaltung
einen festgelegten Teilnehmerkreis
aufweist. Dies gilt für beide Bereit-
stellungsoptionen (Sprachwerke
und andere Werke gem. §52a UrhG),
die Stud.IP anbietet. Dies sind die
Kategorien, die im Auswahldialog
gelb markiert sind.

Die Veranstaltung muss einmalig
von dem verantwortlichen Dozen-
ten oder der Dozentin auf einen                                              Zugangsbe-
eingeschränkten Teilnehmerkreis                                              rechtigungen
festgelegt werden.                      Tipps                                in Stud.IP
Wählen Sie bitte die betreffende        Lassen Sie Ihre Veranstaltung
Veranstaltung aus der Liste Ihrer       zunächst die ersten ein bis zwei
Veranstaltungen aus. In der Veran-      Wochen der Vorlesungszeit offen
staltung klicken Sie bitte den Reiter   zugänglich (Standardeinstellung),
»Verwaltung« und wählen dort den        damit Studierende sich anmel-
Bereich »Zugangsbeschränkungen«.        den können. Während dieser Zeit
Dort können Sie die Veranstaltung       können Sie geschützte Dokumente
mit Klick auf »Anmeldung gesperrt«      bereits hochladen, diese bleiben
entsprechend schließen.                 jedoch zunächst gesperrt.

Alternativ können Sie auf dieser        Erst wenn die Auswahl der Teil-
Seite auch ein Passwort verge-          nehmenden abgeschlossen ist,
ben oder den Anmeldezeitraum            grenzen Sie Ihre Veranstaltung wie
beschränken. Diese Teilnehmerbe-        oben beschrieben ein. Alle bereits
schränkungen werden ebenfalls als       angemeldeten Teilnehmenden
das Festlegen eines Teilnehmerkrei-     können nun auf die geschützten
ses vom System akzeptiert.              Dokumente zugreifen. Einzelne
                                        Teilnehmende können Sie weiter-
Wenn Sie Ihre Veranstaltung mit         hin über die Suchfunktion unter
einer der obigen Varianten auf          Teilnehmende hinzufügen.
einen festen Teilnehmerkreis gesetzt
haben, werden alle Dokumente, die
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Aufzeichnungen von Veranstaltungen

Erläuterung                            Vorgehen
Das Urheberecht spielt auch bei der    Zur Vereinfachung wird von der
Aufzeichnung von Veranstaltungen       ZQS/elsa ein Standard-Formular für
eine wichtige Rolle, da der oder die   die Veranstaltungsaufzeichnung
Vortragende in der Regel als Urhe-     bereitgestellt. Der oder die Vortra-
ber die Rechte an der Darbietung       gende muss über dieses Formular
hält. Soll ein Vortrag aufgezeichnet   dem Veranstalter (zB. der Universi-
und später online veröffentlicht       tät) das Nutzungsrecht einräumen.
werden, so muss dazu grundsätz-        Das Formular bietet verschiedene
lich eine Einwilligung eingeholt       vorgefertigte Angaben, unter wel-
werden. Die Einwilligung ist durch     chen Bedingungen das Nutzungs-
die Instanz (z.B. E-Learning Service   recht übertragen werden kann und
Abteilung (ZQS/elsa)) einzuho-         welche anderen Einschränkungen
len, welche die Veröffentlichung       getroffen werden können.
vornimmt.                              Eine Vorlage für das Formular kann
                                       von der Webseite der ZQS/elsa
                                       bezogen werden.
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei audiovisuellen
Aufzeichnungen

Übersicht                             Bereich ausgewiesen werden, der
Vor einer Bild- oder Tonaufzeich-     von der Kamera nicht erfasst wird.
nung ist immer die schriftliche
Einwilligung der aufgezeichneten
Person(en) einzuholen, unabhängig
von Rechten Dritter an einzelnen
Elementen wie Bilder oder Filmen,
die in einem Vortrag verwendet
werden (siehe auch im vorherigen
Abschnitt).
Diese Frage nach der Zustimmung
stellt sich auch immer dann, wenn
eine Veranstaltung aufgezeichnet
werden soll, in der die Möglichkeit
besteht, dass Einzelpersonen aus
dem Plenum mit aufgezeichnet
werden könnten. Das Recht am
eigenen Bild verbietet die Verbrei-
tung, wenn einer der Teilnehmen-
den widerspricht und diese Person
in der Aufzeichnung klar erkennbar    Tipps
wäre.                                 Die Aufzeichnung von Veranstal-
                                      tungen mit Anwesenheitspflicht,
Vorgehen                              in denen einzelne Personen gefilmt
Grundsätzlich empfiehlt es sich,      werden (etwa bei Seminardiskussi-
bei Aufzeichnungen nur den            onen) ist nicht ohne weiteres mög-
Referenten oder die Referentin        lich, es sei denn, die Zustimmung
zu filmen. Wenn andere Person         aller Teilnehmenden liegt vor.
gefilmt werden und dabei eindeutig    Ein Plenum kann aufgezeichnet
identifiziert werden könnten, muss    werden, wenn dieses als Gan-
eine entsprechende Einwilligung       zes oder einzelne Person aus der
(siehe entsprechender Abschnitt)      Rückenperspektive gefilmt werden.
idealerweise vor der Aufzeichnung
eingeholt werden.
Zu Beginn einer Veranstaltung,
die aufgezeichnet wird, sollte das
Plenum informiert werden. Falls
das Publikum gefilmt wird, kann ein
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Impressum
Informationen zur Rechtssicherheit im eLearning

Herausgeber
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Zentrale Einrichtung für Qualitätsentwicklung
in Studium und Lehre
eLearning Service

Redaktion
Cornelis Kater

rechtliche Beratung
Prof. Dr. Nikolaus Forgó (Institut für Rechtsinformatik)
Markus Brammer (Justiziariat TIB)

Bilder
TIB/C. Bierwagen (Titelbild, S. 2, S. 8)
ZQS/elsa Medienproduktion (S. 3, S. 6, S. 10, S. 11, Backcover)

Stand
April 2017
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