Einführung- und Überblick der zentralen Inhalten der EU-Richtlinie - Dr. Nico Herold LMU-München, Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie Prof ...
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Einführung- und Überblick der zentralen Inhalten der EU-Richtlinie Dr. Nico Herold LMU-München, Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie Prof. Dr. Ralf Kölbel
Aufbau Block I: Anwendungsbereich + Begrifflichkeiten Folien 3- 7 Block II: Melde-Erlaubnis, -Kanäle Folien 8-14 Block III: Schutz, Sanktionen, Beweislast Folien 14-17 Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie #2
Eckpunkte /Orientierung Grundsatz: Erlaubt nach RL sind nur geschützte Meldungen Voraussetzungen: • Person i.S.d. RL = persönlicher Anwendungsbereich • Informationen über Verstöße i.S.d. RL = sachlicher Anwendungsbereich • Meldung i.S.d. RL = erfasste Vorgehensweisen Einrichtungsverpflichtung von Meldekanälen • private Organisationen • öffentliche Einrichtungen/Behörden Schutzwirkungen und Durchsetzungsmaßnahmen Sanktionen für Zuwiderhandlungen von Organisationen + Meldenden Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie #3
Art. 5 Begrifflichkeiten Nr. 1 "Verstöße" Handlungen oder Unterlassungen, die i) rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Union und den Bereichen in Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, oder ii) dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Union und der Bereiche, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, zuwiderlaufen; Kritik: keine klare Konturierung (Garden/Hiéramente, BB 2019, S. 963) Nr. 2 "Informationen über Verstöße" Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße; Kritik: Sorgfaltsmaßstab? (Garden/Hiéramente, BB 2019, S. 964) Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie #4
Art. 2 - Sachlicher Anwendungsbereich Abs. 1 a) - Hauptbereiche erfasster Verstöße • öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen/-produkte/-Märkte + Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung • Produktsicherheit und -konformität • Verkehrssicherheit • Umweltschutz; Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit/-schutz • öffentliche Gesundheit • Verbraucherschutz • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen Abs. 2 – Erweiterungsmöglichkeit Mitgliedstaaten dürfen über nationales Recht den Schutz auf „auf Bereiche oder Rechtsakte“ ausdehnen, „die nicht unter Absatz 1 fallen“ Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie #5
Art. 4 - Persönlicher Anwendungsbereich Abs. 1 i.V.m. Art 5 Nr. 7: "Hinweisgeber" eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt; mindestens: • Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige • Anteilseigner, Angehörige von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens; auch nicht geschäftsführende Mitglieder + Praktikanten • Personen, die für (Unter-)Auftragnehmern und Lieferanten arbeiten Abs. 2 + 3 Vor (Einstellungsverfahren/vorvertragliche Verhandlungen) und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abs. 4 Mittler; mit den Hinweisgebern in Verbindung stehende Dritte, z.B. Kollegen/Verwandte (!); juristische Personen im Eigentum, als Angestellter oder mit denen er beruflich in Verbindung steht Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie #6
Art. 5 Begrifflichkeiten Nr. 3 "Meldung" oder "melden" die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße; Nr. 4 "interne Meldung" die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Sektors; Nr. 5 "externe Meldung" die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die zuständigen Behörden; Nr. 6 "Offenlegung" oder "offenlegen" das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße; Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie #7
Welche Meldungen sind geschützt und damit erlaubt? hinreichenden Grund Person mit zur Annahme, dass "Informationen über zum Meldungs- Verstöße" zeitpunkt wahr + im (s.o. Folie 4) gegen EU-Recht Anwendungsbereich (s.o. Folie 5) der RL gem. Art. 6 Interne Meldekanäle und/oder Externe Meldekanäle der Organisation echtes Wahlrecht der zuständigen gem. Art. 7 Abs. 1; 10 gleichwohl: grds. möglichst interne Behörden gem. Art. 10 Kanäle zuerst nutzen, Art. 7 Abs. 1, 2; zuvor intern + Erwägungsgrund 33. zuvor extern + keine geeigneten keine geeigneten Maßnahmen innerhalb Offenlegung Maßnahmen innerhalb von max. 3 Monaten ab z.B. Medien gem. Art. 15 von max. 3 bzw. 6 Monaten Eingangsbestätigung ab Eingangsbestätigung gem. Art. 15 Abs. 1 a) + direkt bei Sonder- gem. Art. 15 Abs. 1 a) + Art. 9 Abs. 1 f) konstellationen (Folie 9) Art. 11 Abs. 2 d) Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie #8
Welche Meldungen sind geschützt und damit erlaubt? interne + externe Meldungen grds. nur bei Eingang über die nach der RL eingerichteten Kanäle geschützt gem. Art. 6 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 7/8/10/11/12! (vgl. aber Art. 12. Abs. 3) offen vs. anonym • völlig anonyme Meldungen erfasst die RL (logischerweise) nicht • nachträglich identifizierte Personen, die Repressalien erleiden dagegen schon gem. Art. 6 Abs. 3. • keine Verpflichtung zur Entgegennahme/Weiterverfolgung anonymer Meldungen → Mitgliedsstaaten können das regeln gem. Art. 6 Abs. 2 Motivlage irrelevant auch Meldungen rein aus Schädigungsabsicht erfasst, solange Voraussetzungen der RL erfüllt Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie #9
Offenlegung direkte Offenlegung gegenüber z.B. Medien gem. Art 15 Abs. 1 b) i) „der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, so z. B. in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens; oder“ ii) „im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird“ • z.B. wenn Beweismittel unterdrückt/vernichtet werden könnten • oder Absprachen zwischen Verantwortlichen und Behörde bestehen könnten • oder Behörde selbst beteiligt sein könnte Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 10
Einrichtungsverpflichtung von Meldekanälen Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle gem. Art. 8 • juristische Personen des privaten Sektors Abs. 1 + 6: mit 50 oder mehr Arbeitnehmern, mit 50 – 249 Arbeitnehmern können sich Melde- und Untersuchungsressourcen teilen Abs. 3: „Meldekanäle können intern von einer hierfür benannten Person oder Abteilung betrieben oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden.“ Abs. 7: nach einer geeigneten Risikobewertung ggf. auch unter 50 Arbeitnehmer • juristische Personen des öffentlichen Sektors (Abs. 9) analog s.o. Abs. 1 Gemeinden unter 10.000 Einwohner oder weniger als 50 Arbeitnehmer können ausgenommen werden gemeinsames Betreiben von internen Meldekanälen möglich Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 11
Verfahren/Folgemaßnahmen für interne Meldungen, Art. 9 interner Meldekanal • sichere Konzipierung Vertraulichkeit des Hinweisgebers und erwähnter Dritter kein Zugriff Unbefugter • schriftliche und mündliche (telefonisch bzw. auf Wunsch pers.) Meldungen • Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen • max. 3 Monate nach Eingang/Ablauf Rückmeldung an den Hinweisgeber • ordnungsgemäße Folgemaßnahmen der benannten Person • klare und leicht zugängliche „Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die zuständigen Behörden nach Art. 10 und gegebenenfalls an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union“ → de facto müssen Unternehmen wegen des Wahlrechts also auf die konkurrierenden Meldekanäle hinweisen! Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 12
Einrichtungsverpflichtung von Meldekanälen gem. Art. 11 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle Mitgliedstaaten benennen zuständigen Behörden (Meldung, Rückmeldung, Folgemaßnahmen), und statten diese mit angemessenen Ressourcen aus • unabhängige und autonome externe Meldekanäle • Eingangs-Bestätigung innerhalb von 7 Tagen, max. 3, ggf. 6 Monate nach Eingang/Ablauf Rückmeldung an den Hinweisgeber • Ergreifen ordnungsgemäße Folgemaßnahmen Folgemaßnahmen • Mitgliedsstaaten können festlegen, dass nach ordnungsgemäßer Prüfung wegen Geringfügigkeit Verstöße mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen gem. der RL erfordern (ggf. aber anderweitig) • Mitteilung des abschließenden Ergebnisses an Hinweisgeber Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 13
externe Meldekanäle Gestaltung externer Meldekanäle gem. Art. 12 • Unabhängig und autonom, wenn Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet kein Zugriff Unbefugter sie ermöglichen die dauerhafte Speicherung von Informationen gemäß Artikel 18, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen • schriftlicher und mündlicher Form • Sicherstellung einer Weiterleitung bei Eingang über andere Kanäle Behörden-Webseite: Informationen u.a. über • die Bedingungen für den Schutz nach Maßgabe der RL • insb. E-Mail-Adresse/Postanschrift/Tel.-Nummer • Verfahren, insb. Zeitraum, Art und Inhalt der Rückmeldung • Abhilfemöglichkeiten/Schutz/Unterstützung Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 14
Schutz Art. 19 – Verbot von Repressalien • jede Form von Repressalien, inklusive Androhung/Versuch z.B.: negative Leistungsbeurteilung/schlechtes Arbeitszeugnis; Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung Art. 20 – Unterstützende Maßnahmen • Sicherstellung des Zugangs durch Mitgliedsstaaten, u.a. umfassende + unabhängige Information/Beratung über verfügbare Abhilfemöglichkeiten + Verfahren gegen Repressalien + Rechte der betroffenen Person; Prozesskostenhilfe in Strafverfahren + grenzüberschreitenden Zivilverfahren + (Mitgliedsstaatenoption): in gerichtlichen Verfahren finanzielle Hilfen + unterstützende Maßnahmen, einschließlich psychologischer Betreuung Art. 21/22 – Schutz vor Repressalien/betroffener Personen, u.a. • weiter Haftungsausschluss für geschützte Meldungen/Offenlegungen • Zugang zu geeigneten Abhilfemaßnahmen gegen Repressalien inkl. einstweiligen Rechtsschutzes während laufender Gerichtsverfahren Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 15
Art. 23 - Sanktionen Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene + abschreckende Sanktionen fest für • Natürliche oder juristische Personen bez. Meldungsbehinderung oder Versuch Repressalien (s.o.) Mutwilliges Anstrengen von Gerichtsverfahren Verstoß gegen Vertraulichkeitswahrung • Hinweisgeber denen nachgewiesen wird, dass sie wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt haben Wiedergutmachung von Schäden, die durch diese Meldungen oder Offenlegungen entstanden sind Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 16
Beweislast hinreichenden Grund zur Annahme, dass die Informationen über Verstöße zum Meldungszeitpunkt wahr + im Anwendungsbereich der RL → Beweislast trägt der Hinweisgeber → Beschaffung und Inhalt/Deutung fallen in dessen Sphäre Benachteiligungen → Gem. Art. 21 Abs. 5 → der Hinweisgeber kann in einem Benachteiligungsverfahren geltend machen, die betreffende Benachteiligung sei eine Reaktion auf seine Meldung/Offenlegung → dann wird vermutet, dass das der Fall ist und die benachteiligende Person muss nachweisen, dass diese Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte (Beweislastumkehr) Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 17
Literatur Dilling, J. (2019): Der Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen nach der EU- Whistleblower-Richtlinie, Corporate Compliance Zeitschrift, 12 (5), S. 214–224. Federmann, B./Racky, F./Kalb, M./Modrzyk (2019): Die Whistleblowing-Richtlinie der EU: Die neuen Regeln und deren Auswirkungen auf Unternehmen des privaten Sektors, Der Betrieb (30), S. 1665–1671. Garden, F./Hiéramente, M. (2019): Die neue Whistleblowing-Richtlinie der EU – Handlungsbedarf für Unternehmen und Gesetzgeber, Betriebs Berater, 74 (18), S. 963– 969. Gerdemann, S. (2019): Überlegungen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblowing- Richtlinie“). Herold, N. (2018): Zur Kontroll-Funktionalität von Whistleblowing-Systemen im Lichte aktueller empirischer Erkenntnisse. In: Boers, K./Schaerff, M. (Hg.): Kriminologische Welt in Bewegung. Forum Verlag Godesberg GmbH, S. 228–242. Schmolke, K. U. (2019): Whistleblowing als Regelungsaufgabe. – Grundlagen und aktuelle Diskussionsfelder –, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, 48 (5), S. 876–922. Dr. N. Herold: Einführung/Überblick zur EU-Hinweisgeber-Richtlinie # 18
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