Einspeisungsvertrag für TV-Programme
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Einspeisungsvertrag
für TV-Programme
zwischen
- nachfolgend ”Veranstalter” genannt -
und
Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG
Aachener Str. 746-750
50933 Köln
- nachfolgend “UM Hessen” genannt -
sowie
Unitymedia NRW GmbH
Aachener Str. 746-750
50933 Köln
- nachfolgend ”UM NRW” genannt -Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 2 von 15
Präambel
(1) UM HESSEN betreibt Breitbandkabelnetze in Hessen, UM NRW in Nordrhein-Westfalen („NRW“), in die im
Rahmen der Kanal- bzw. Frequenzkapazität auf der Basis von Einspeisungsverträgen insbesondere
analoge und digitale Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Telemedien eingespeist werden. UM
HESSEN und UM NRW werden im Folgenden gemeinsam auch „Kabelnetzbetreiber“ genannt.
(2) Kabelanlagen der Netzebene 4 (NE 4) werden nur zum Teil von den Kabelnetzbetreibern in direktem
Kabelanschlussverhältnis oder über verbundene Unternehmen versorgt. Ein weiterer wesentlicher Teil
der NE 4 wird von anderen Kabelnetzbetreibern bzw. sonstigen Unternehmen betrieben, die die
Kabelanschlusskundenverhältnisse wirtschaftlich eigenständig akquirieren und verwalten. Für
den Betrieb und die Ausgestaltung der Netze Dritter sind deren Betreiber allein verantwortlich.
(3) Die in Ziffer (1) und (2) genannten Kabelnetze werden nachfolgend vereinfachend „Netze der
Kabelnetzbetreiber” genannt.
(4) Der Veranstalter veranstaltet das TV Programm [NAME] (im Folgenden „Programm“ genannt). Hierbei
handelt es sich um ein [Programmkategorie].
Das vertragsgegenständliche Programm ist zur analogen Einspeisung vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 3 von 15
Artikel 1
Gegenstand des Vertrags
(1) Der Veranstalter wünscht die analoge Verbreitung des Programms in den Netzen der
Kabelnetzbetreiber. Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, sind aber nicht verpflichtet für die Dauer
dieses Vertrages das Programm von dem Veranstalter nach den in der Bundesrepublik Deutschland und
in den jeweiligen Bundesländern geltenden Rechtsvorschriften in die Netze der Kabelnetzbetreiber
gemäß der folgenden Vereinbarung grundsätzlich zeitpartagiert einzuspeisen. Eine Verpflichtung zur
Einspeisung des Programms besteht nur solange und soweit wie eine bestandskräftige behördliche
Entscheidung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Kabelnetzbetreiber zur analogen
Verbreitung des Programms verpflichtet. Die Leistung der Kabelnetzbetreiber schließt die Übertragung
von programmbegleitendem Teletext vom Veranstalter innerhalb des PAL-Signals bei dem analogen
Empfang durch den Kabelendkunden („analoge Einspeisung“) ein.
Das Programm des Veranstalters wird im Falle der Einspeisung in die sich aus der Anlage 1 ergebenden
Kabelnetze eingespeist. Die Kabelnetzbetreiber sind zu Änderungen der Versorgungsbereiche und der
genutzten Frequenzbereiche der Netze befugt, die im Einzelfall auch zu einer Verringerung der
angeschlossenen WE führen können.
Zur Heranführung der entsprechenden Signale des Programms an die Netze der Kabelnetzbetreiber
nutzt der Veranstalter die Übertragungskapazität auf einem Satelliten oder einer genormten
Rundfunkleitung (siehe Anlage 1). Die Heranführung des Programmsignals durch den Veranstalter ist
nicht Gegenstand dieses Vertrages und bedarf ggf. einer ergänzenden Vereinbarung.
(2) Eine Nutzung der Austastlücken für andere Zwecke als programmbegleitenden Videotext ist im Rahmen
etwaiger rundfunkrechtlicher Genehmigungen nur nach vorheriger ergänzender Vereinbarung mit den
Kabelnetzbetreibern gestattet.
Artikel 2
Leistungen, Pflichten und Obliegenheiten des Veranstalters
(1) Dem Veranstalter obliegt es, die Ausstrahlung des Programmsignals auf eigene Kosten den
Kabelnetzbetreibern unter Einhaltung der in Anlage 1 genannten Spezifikationen vorzunehmen und die
Programmsignale für die Dauer dieses Vertrages zum Zwecke der Einspeisung und Verbreitung des
Programms in die Netze der Kabelnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Veranstalter hat an die Kabelnetzbetreiber für die von den Kabelnetzbetreibern nach diesem
Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgelts und dessen
Modalitäten richten sich nach Artikel 4.
(3) Der Veranstalter garantiert, für die gesamte Vertragslaufzeit im Besitz aller zur Erfüllung des
Vertragszwecks notwendigen Genehmigungen für die Kabelverbreitung, d.h. insbesondere der
Genehmigung der Landesanstalt für Medien NRW in Düsseldorf (LfM) bzw. der Hessichen Landesanstalt
für Privaten Rundfunk in Kassel (LPR) für das gesamte Programm, aber auch jedes einzelnenVeranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 4 von 15
Programmteils i. S. d. Landesgesetze NRW und Hessen zu sein. Dazu gehört auch, dass das Programm
mit seinen Inhalten in Deutschland in gesetzlich zulässiger Weise verbreitet werden darf und dieses
nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Der Veranstalter ist allein für die Inhalte seines Programms verantwortlich.
Dem Veranstalter ist bekannt, dass er nach § 24 LMG NRW bzw. § 44 HPRG verpflichtet ist, der LfM bzw.
der LPR die Weiterverbreitung anzuzeigen und die notwendigen Erklärung, insbesondere die Freistellung
der Landesmedienanstalt von Ansprüchen Dritter zu erklären. Er verpflichtet sich, alle notwendigen
Schritte zur Anzeige und die Anzeige selbst rechtzeitig vorzunehmen.
(4) Der Veranstalter gewährleistet und garantiert, alle für die Kabeleinspeisung und -verbreitung
erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen rechtzeitig zu sichern, erforderlichenfalls
angemessen abzugelten. Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Leistungen zur Kabelverbreitung des Programms nach Art. 3 das Recht ein, das
Programm in die Netze der Kabelnetzbetreiber analog einzuspeisen und weiterzuverbreiten und stellt
sie von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang - einschließlich der damit verbundenen
Kosten der Rechtsverteidigung - auf erste Anforderung frei. Der Veranstalter verpflichtet sich
insbesondere zur Übernahme aller Kosten aus vorhandenen oder künftig entstehenden
urheberrechtlichen Ansprüchen gegen die Kabelnetzbetreiber. Die Kabelnetzbetreiber werden etwaige
gegen sie erhobene Ansprüche unverzüglich dem Veranstalter mitteilen.
(5) Die Einräumung der Rechte sowie die Freistellung nach Artikel 2 Ziffern (6) erstrecken sich auch auf die
angeschlossenen Betreiber der technischen Netzebene 4, solange diese die Signale ohne
programmspezifisches Entgelt zu den Endkunden durchleiten.
(6) Der Veranstalter informiert die Kabelnetzbetreiber unverzüglich und umfassend über alle Änderungen
vertragsrelevanter Parameter (technischer oder nichttechnischer Art), einschließlich lizenzrelevanter
Änderungen des Programmformats bzw. -charakters oder seines medienrechtlichen Lizenzgebiets
mindestens 12 Wochen vor Wirksamwerden. Als Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der in
Anlage 1 zu diesem Vertrag unter Programmbeschreibung aufgeführten Punkte.
Bei Änderungen technischer Parameter für die Zulieferung der Signale, insbesondere der
Übertragungsnorm oder des Satellitentransponders, hat die Information mindestens sechs Monate vor,
jedenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht,
diesen Änderungen innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zu widersprechen. Sofern aufgrund
der Änderung der technischen Parameter durch den Veranstalter bei den Kabelnetzbetreibern
Änderungen notwendig werden, hat der Veranstalter den Kabelnetzbetreiber die hierdurch
entstehenden Kosten zu erstatten. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der
voraussichtlich anfallenden Kosten zu verlangen.
Anlage 1 ist sodann jeweils entsprechend anzupassen.
(7) Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, die Einspeisung der betreffenden Signale zu unterbrechen,
sofern die Einspeisung auf Grund der von dem Veranstalter vorgenommenen oder ihm zuzurechnendenVeranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 5 von 15
Änderungen der vertragsrelevanten Parameter zu technischen oder wirtschaftlichen Nachteilen für die
Kabelnetzbetreiber führen.
Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, für die analoge Einspeisung des Programms in die Netze der
Kabelnetzbetreiber statt des analog herangeführten Satellitensignals nunmehr das digital
herangeführte Satellitensignal zu verwenden.
(8) Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern für die Laufzeit dieses Vertrags das nicht-
ausschließliche Recht ein, den Namen des Programms, Marken oder geschäftliche Bezeichnungen des
Veranstalter im Zusammenhang mit der Bewerbung der Angebote von den Kabelnetzbetreibern
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt,
Presseerklärungen oder sonstige Erklärungen mit Öffentlichkeitswirkung im Zusammenhang mit der
Einspeisung des Programms von Veranstalter abzugeben.
(9) Der Veranstalter stellt auf Anforderung der Kabelnetzbetreiber diesen alle zur Vermarktung des
Programms erforderlichen Logos, Bildmaterialien und Werbeinformationen unentgeltlich in
angemessenem Umfang zur Verfügung und stellt sicher, dass die Kabelnetzbetreiber - sofern es sich um
rechtlich geschützte Inhalte und/oder Materialien handelt - alle erforderlichen Nutzungsrechte zu
Werbe- und Marketingzwecken an den zugrundeliegenden Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten
sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten kostenfrei mit der Zurverfügungstellung eingeräumt
erhalten. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, diese Nutzungsrechte an Dritte zur Durchführung von
Marketingmaßnahmen für die Angebote der Kabelnetzbetreiber weiter zu geben. Der Veranstalter
garantiert, dass diese Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter sind. Der Veranstalter garantiert, dass
diese Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter sind.
(10) Darüber hinaus stellt der Veranstalter auf Anforderung der Kabelnetzbetreiber diesen
programmbegleitende Informationen und Inhalte für die – Kundenzeitung(en) der Kabelnetzbetreiber
und die Internetportale der Kabelnetzbetreiber, wie Trailer, Bilder, Text etc. in verwertbaren digitalen
Formaten zur Verfügung. Die programmbegleitenden Informationen werden jedenfalls den Umfang der
von Veranstalter regelmäßig an die Presse herausgegeben wird, umfassen (Programmankündigungen,
Pressefotos etc.).
Bilder und Texte (jeweils in Druckqualität) sowie die Programmübersicht werden den
Kabelnetzbetreibern für ihre monatlich erscheinende Programmübersicht (Kundenzeitschrift)
rechtzeitig, d.h. jedenfalls 40 Tage vor dem Sendemonat in ausreichendem Umfang zur Verfügung
gestellt.
(11) Der Veranstalter verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarte Signaleinspeisung nicht über die in
diesem Vertrag und in Anlage 1 geregelte Nutzung hinaus auszuweiten. Insbesondere ist der
Veranstalter nicht ohne vorherige Zustimmung der Kabelnetzbetreiber berechtigt, den Programmplatz
über die medienrechtlichen Grenzen zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen und
Teleshoppingfenstern hinaus anderen Programmen oder Telemedien ganz oder teilweise zu überlassen.
Bei Zuwiderhandlungen sind die Kabelnetzbetreiber berechtigt, die Einspeisung des Signals zu
unterbrechen.Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 6 von 15
(12) Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern schon jetzt das Recht ein, das Programm auch in den
Kabelnetzen von gemäß §§ 15ff. AktG mit den Kabelnetzbetreibern verbundenen Unternehmen gemäß den
Regelungen dieses Vertrages einzuspeisen und zu verbreiten.
(13) Weiterhin räumt der Veranstalter den Kabelnetzbetreibern das Recht ein, einzelne oder alle
Programmbestandteile als Livestream, bzw. On-Demand Inhalte über die IP Portale der
Kabelnetzbetreiber (WWW und IP-TV) weiterzuverbreiten.
Artikel 3
Leistungen, Pflichten und Obliegenheiten der Kabelnetzbetreiber
(1) Die Kabelnetzbetreiber werden - soweit erforderlich – im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Einholung
der Genehmigung der Landesmedienanstalten zur Weiterverbreitung mitwirken.
Darüber hinaus kommen die Kabelnetzbetreiber der Verpflichtung zur Anzeige des Programms nach
dem jeweiligen Landesmediengesetz nach.
(2) Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, sind aber nicht verpflichtet im Rahmen ihrer rechtlichen und
technischen Möglichkeiten das Signal des Programms vollständig, unverändert und zeitgleich
einschließlich aller unmittelbar zum Programm gehörenden Tonsignale, Datensignale und Steuersignale
nach den in der Bundesrepublik Deutschland und ihren Bundesländern jeweils geltenden
Rechtsvorschriften in die Netze der Kabelnetzbetreiber gemäß Anlage 1, analog einzuspeisen und leiten
das Signal an die angeschlossenen Kunden und Netzbetreiber weiter. Eine Verpflichtung zur Einspeisung
des Programms besteht gegenüber dem Veranstalter nur solange und soweit wie eine bestandskräftige
behördliche Entscheidung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Kabelnetzbetreiber zur
analogen Verbreitung des Programms verpflichtet oder die Parteien eine anderweitige Vereinbarung
treffen. Eine eventuelle Normwandlung in digitale Signale gilt nicht als Veränderung im Sinne dieses
Absatzes.
Zum Leistungsumfang der Kabelnetzbetreiber gehört es, das Programmsignal, selbst oder durch Dritte
zu empfangen, es ggf. erneut über Satellit weiter zu verbreiten und sodann bzw. unmittelbar in die Netze
einzuspeisen.
Das Recht der Kabelnetzbetreiber, für die technische Dienstleistung (Signallieferung) von anderen
Kabelnetzbetreibern Entgelte zu verlangen, wird dadurch nicht berührt. Ein Anspruch auf Beteiligung an
diesen Entgelten steht dem Veranstalter nicht zu.
Die Auswahl der Empfangsart des einzuspeisenden Signals obliegt den Kabelnetzbetreibern unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der Signalqualität und ggf. der jeweiligen landesrechtlichen
Regelung sowie den eventuellen Vorgaben der jeweiligen Landesanstalt. Der Veranstalter hat weder
Anspruch gegen die Kabelnetzbetreiber auf Einspeisung in einzelne oder alle Netze noch auf einen
bestimmten Kabelkanal.
Die Kabelnetzbetreiber behalten sich vor, das Programm des Veranstalters mit einem anderen
Programm oder einem Telemedium zeitlich zu partagieren.Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 7 von 15
(3) Voraussetzung für die Einspeisung ist - soweit erforderlich - die Bestätigung der nach dem jeweiligen
Landesrecht zuständigen Stelle über die rechtliche Zulassung einer Weiterverbreitung und die - soweit
nach Landesrecht erforderlich - Zuweisung eines Kabelkanals durch die nach Landesrecht zuständige
Stelle. Wird von der zuständigen Stelle ein Kabelkanal zugewiesen, der bis zur Zuweisung für das
Programm für die Übertragung anderer Signale genutzt wird, kann eine Einspeisung des Programms
erst nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung der zuständigen Stelle oder, falls der Rechtsweg
beschritten wurde, erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Wird dem Veranstalter
ein Kabelkanal nur zeitpartagiert zugewiesen, ist der dadurch bedingte Mehraufwand vom Veranstalter
abzugelten.
Wird im Rahmen einer netztechnischen Umstrukturierung, im Rahmen des Digitalisierungsprozesses (z.
B. zur Anpassung der koaxialen Netzstruktur an die zukünftigen Erfordernisse digitaler Netze) oder
aufgrund behördlicher Maßnahmen die analoge Einspeisung der Signale in einzelne Netze der
Kabelnetzbetreiber oder Teilbereiche einzelner Netze der Kabelnetzbetreiber technisch nicht mehr
möglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll, so besteht kein Rechtsanspruch auf Fortführung der
Einspeisung in den betreffenden Netzen der Kabelnetzbetreiber.
Für den Fall, dass auf Grund von Netzumstrukturierungen Teile von Netzen nicht mehr von der
bisherigen Einspeisestelle versorgt werden, kann das Programm in dem verbleibenden Teilnetz nur dann
weiter eingespeist werden, wenn es an der neuen Einspeisestelle in der Weise empfangbar ist, wie es an
der bisherigen Stelle empfangbar war und eine Einspeisung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Die Kabelnetzbetreiber behalten sich unabhängig davon insbesondere das Recht vor, das Programm in
Netze der Kabelnetzbetreiber mit weniger als 2.000 angeschlossenen Wohneinheiten nicht einzuspeisen.
Bei entsprechender Kostenübernahme durch den Veranstalter werden sich die Kabelnetzbetreiber
bemühen, Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung der betroffenen Netze oder -Teilnetze der
Kabelnetzbetreiber zu gewährleisten. Wenn sich durch Umstrukturierungsmaßnahmen einzelner Netze
oder -Teilnetze der Kabelnetzbetreiber die Reichweite des Programms vergrößert, erklärt sich der
Veranstalter damit und dem daraus resultierenden höheren Vergütungsanspruch der
Kabelnetzbetreiber ausdrücklich einverstanden.
(4) Die Kabelnetzbetreiber können jederzeit die Verbreitung des Programms einstellen, wenn dieses nicht
entsprechend der technischen Spezifikationen gemäß Anlage 1 herangeführt wird oder der Veranstalter
nicht für die von ihm nach diesem Vertrag neben den gemäss Artikel 4 zu zahlenden Einspeiseentgelten
ggf. zu tragenden Kosten trotz schriftlicher Mahnung aufkommt.
(5) Die Kabelnetzbetreiber werden dem Veranstalter während der Laufzeit dieses Vertrages halbjährlich
jeweils für die Stichtage 30. Juni und 31. Dezember eine schriftliche Mitteilung mit Angaben über die
Gesamtzahl der Wohnungseinheiten in den Netzen der Kabelnetzbetreiber, die die Signale empfangen
können, zur Verfügung stellen.
(6) Ab Übernahme des Signals errichtet und betreiben die Kabelnetzbetreiber die technischen Einrichtungen
für die Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Dienstleistungen. Die Kabelnetzbetreiber sind
berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen durch Dritte ausführen zu lassen.Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 8 von 15
(7) Die Kabelnetzbetreiber behalten sich für notwendige Wartungs- und Entstörungsarbeiten die zeitweise
Unterbrechung der Einspeisung des Programms vor. Wartungsarbeiten erfolgen in der Regel Montags
bis Freitags in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr. Die Kabelnetzbetreiber behalten sich das Recht vor, auch
außerhalb dieser Zeiten Wartungs- und Entstörungsarbeiten zu erbringen.
(8) Die Kabelnetzbetreiber bemühen sich, im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
Ausfälle und Störungen in ihrem Bereich so schnell wie möglich zu beseitigen.
Ausfälle und notwendige Abschaltungen (z.B. für Wartungsarbeiten) von Empfangsanlagen zur
Versorgung von Netzen der Kabelnetzbetreiber, von denen mehr als 20.000 angeschlossene WE
betroffen sind, werden dem Veranstalter so schnell wie möglich mitgeteilt. Eine Erstattung oder
Minderung von Entgelten erfolgt unabhängig vom Grund und vom Umfang des Ausfalls oder der
Unterbrechung nicht.
Artikel 4
Vergütung.
(1) Die Entgelte für die analoge Einspeisung richten sich nach der in Anlage 2 beigefügten Preisliste.
(a) Grundlage der Entgelte für die Einspeisung ist folgende Preisstruktur:
• Reichweitenstufung in Schritten von jeweils 50.000 Wohneinheiten
• Degressive Entgeltstaffelung
• Berücksichtigung der anteiligen Einspeisezeit bei Zeitpartagierung z. B. entsprechend der
Beschlüsse der jeweiligen Landesmedienanstalten.
(b) Der Preis gilt grundsätzlich für die Einspeisung jeweils eines zeitgleich und inhaltlich unveränderten
Programms in ein oder mehrere Netze.
(c) Das Einspeiseentgelt ist in voller Höhe auch zu entrichten, wenn der von den Kabelnetzbetreibern
bereitgestellte TV-Kanal vom Veranstalter weniger als 24 Stunden pro Tag genutzt wird.
(d) Für Programme, die aufgrund medienrechtlicher Vorgaben oder der Entscheidung des
Kabelnetzbetreibers teilweise oder durchgängig zeitpartagiert eingespeist werden, ist in der Anlage
2 der Berechnungsmodus aufgeführt.Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 9 von 15
(2) Zahlungsmodalitäten
(a) Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich monatlich auf der Grundlage der Kundenzahlen
(angeschlossene rechnungsrelevante WE), d.h. der tatsächlich vorhandenen Reichweite des
Programms. Die Kabelnetzbetreiber ermitteln die Anzahl der Kunden jeweils für die von ihnen
versorgten Kabelnetze zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. eines Jahres und teilen dem Veranstalter
die aktuellen Kundenzahlen mit. Diese sind sodann Grundlage für die Berechnung des Entgeltes für
die auf den Stichtag folgenden sechs Monate. Da die Kundenzahlen erst nach den vorgenannten
Stichtagen ermittelt werden können, mithin nicht bereits zur Rechnungslegung für den Folgemonat
zur Verfügung stehen, wird bis zur Bekanntgabe der neuen Kundenzahlen eine Abschlagszahlung auf
das reichweitenabhängige Entgelt auf der Basis der Daten des vorhergehenden
Halbjahresstichtages erhoben. Nach Bekanntgabe der neueren Reichweiten wird ein ggf.
entstandener Differenzbetrag unverzinst nacherhoben oder erstattet.
Die Zahlungspflicht für die Entgelte gemäß Ziffer 1 beginnt mit der Leistungserbringung durch die
Kabelnetzbetreiber. Die Berechnung der ersten Entgelthöhe erfolgt auf der Basis der statistischen
Daten der Erhebung der Kabelnetzbetreiber für die Netze, in die das Programm eingespeist werden
soll mit der Reichweite, welche zum letzten Stichtag erhoben wurde.
(b) Die Vergütung ist fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt.
(c) Sämtliche vereinbarte Zahlungen verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe.
(d) Gerät der Veranstalter länger als zehn Kalendertage in Verzug, so werden die entsprechenden
Beträge gemäß § 288 Abs. 2 BGB verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.
(e) Sofern den Kabelnetzbetreibern Restzahlungen zustehen, hat der Veranstalter die monatlichen
Restzahlungen ab dem auf die Kündigung folgenden Monat zu entrichten.
Gerät der Veranstalter mit den Restzahlungsbeträgen länger als zehn Kalendertage in Verzug, gilt
die Regelung in Ziffer 6.(d) dieses Artikel entsprechend. Sollte der Veranstalter mit einem
Restzahlungsbetrag in Verzug geraten, der der Höhe nach mindestens zwei monatlichen
Restzahlungsbeträgen entspricht, sind die Kabelnetzbetreiber berechtigt, den gesamten
Restzahlungsbetrag sofort fällig zu stellen.
Eine Restzahlung wird nur dann nicht erhoben, wenn die Einrichtungen von den Kabelnetzbetreibern
für den Empfang, die Übertragung und die Einspeisung der Signale des Veranstalters in vollem
Umfang weiter genutzt werden. Werden diese Einrichtungen nur zum Teil weitergenutzt, reduziert
sich die Forderung entsprechend.Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 10 von 15
Artikel 5
Haftung
(1) Für Schäden von Veranstalter haftet der jeweilige Kabelnetzbetreiber nur, wenn der jeweilige
Kabelnetzbetreiber, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die Schadensersatzansprüche aus der
Verletzung einer übernommenen Garantie resultieren. Ebenso haftet der jeweilige Kabelnetzbetreiber
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die für die Erfüllung des Vertragszwecks
von wesentlicher Bedeutung sind (”Hauptleistungspflichten”). Im Übrigen ist eine Haftung der
Kabelnetzbetreiber ausgeschlossen.
(2) Soweit der jeweilige Kabelnetzbetreiber dem Grunde nach für Schäden von Veranstalter haftet, die aus
der Inanspruchnahme von vertragsgegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen durch den
Veranstalter entstanden sind, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des § 44a TKV.
(3) Soweit der jeweilige Kabelnetzbetreiber dem Grunde nach für sonstige Schäden von dem Veranstalter
haftet, besteht der Schadensersatzanspruch lediglich für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden,
mithin ist der Schadensersatz für weitergehende Schäden ausgeschlossen. Jedenfalls ist der
Schadensersatzanspruch auf einen Betrag von höchstens € 50.000,00 (EURO fünfzigtausend) begrenzt.
Im Fall des Schadensersatzes für sonstige Schäden ist der Ersatz von mittelbaren Schäden,
Folgeschäden und des entgangenen Gewinns von Veranstalter ausgeschlossen.
Die Schadensersatzbegrenzung nach dieser Ziffer gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis
durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter oder seine
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(4) Die Haftungsbeschränkungen nach diesem Artikel finden für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit einer Person keine Anwendung.
(5) Soweit die Haftung der Kabelnetzbetreiber nach diesem Artikel ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der
Kabelnetzbetreiber.
(6) Sämtliche Haftungsansprüche gegen die Kabelnetzbetreiber verjähren - soweit eine Verkürzung der
Verjährungsfrist gesetzlich zulässig ist - innerhalb von 12 Monaten nach Eintreten des
Schadensereignisses.
(7) Die Regelungen gem. Ziffer (1), (3) bis (6) dieses Artikels gelten auch für die Haftung des Veranstalters
gegenüber dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber.Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 11 von 15
Artikel 6
Laufzeit, Kündigung, Anpassung Entgeltstruktur
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Einspeisung des Programms nicht nur zur Testzwecken und hat
eine Laufzeit bis zum 31.12.[JJJJ]. Es verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht
von einer der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird und die Kündigung
innerhalb der Frist der anderen Partei zugeht. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der zuständigen Gremien der Parteien. Soweit nicht innerhalb von 2 Monaten nach
beidseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der anderen Seite etwas Gegenteiliges schriftlich
mitgeteilt wird, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Der jeweilige Kabelnetzbetreiber ist zur Kündigung des Vertrags mit einer Frist von 30 Tagen ab
Kenntniserlangung berechtigt, wenn dem vertragsgegenständlichen Programm der Status nach § 18
Abs. 2-8 LMG NRW bzw. § 42 PRG Hessen nicht erteilt wird bzw. entfällt oder sich die
Programmausrichtung im Vergleich zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung wesentlich verändert.
(3) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur
fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor:
(a) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter mit einem Rechnungsbetrag in Verzug
geraten ist, der der Höhe nach mindestens zwei Monatsentgelten entspricht;
(b 1) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn eine Einspeisung und Verbreitung des Programms
durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber nicht erfolgen kann, weil eine Störung oder
Unterbrechung der Signalheranführung außerhalb des Verantwortungsbereichs des jeweiligen
Kabelnetzbetreibers mindestens 30 Tage anhält und keine Aussicht auf Beseitigung innerhalb von
3 Monaten seit Eintritt der Störung oder Unterbrechung besteht, und dies sich auf mehr als 50%
der bei der letzten Stichtagserhebung versorgten WE auswirkt;
(b 2) für Veranstalter, wenn eine Einspeisung oder Verbreitung des Signals durch den jeweiligen
Kabelnetzbetreiber nicht erfolgen kann, weil eine Störung oder Unterbrechung der
Signalheranführung im Verantwortungsbereich des jeweiligen Kabelnetzbetreibers mindestens
30 Tage anhält und keine Aussicht auf Beseitigung innerhalb von 3 Monaten seit Eintritt der
Störung oder Unterbrechung besteht und die Folgen sich auf mehr als 50% der bei der letzten
Stichtagserhebung versorgten WE auswirkt;
(c) wenn eine Unterbrechung oder Einstellung der Veranstaltung des Programms aus
medienrechtlichen Gründen mindestens 30 Tage anhält,
(d) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter wesentliche Änderungen des
lizenzrechtlich relevanten Programmformats oder der Finanzierungsart des Programms oder
seines medienrechtlichen Lizenzgebiets vornimmt, oder nicht länger über alle für die
Kabeleinspeisung und -verbreitung erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen verfügt,
(e) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter eine neue oder geänderte
Übertragungsnorm für sein Programm wählt, die in den Kabelnetzen des KabelnetzbetreibersVeranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 12 von 15
nicht für die Verbreitung von Rundfunksignalen eingeführt ist, selbst wenn sie dem Stand der
Technik entspricht.
(f) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter die Signaleinspeisung des Programms
trotz schriftlicher Abmahnung des jeweiligen Kabelnetzbetreibers über die in diesem Vertrag
geregelte Nutzung hinaus ausweitet,
(g) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter Änderungen vertragsrelevanter
Parameter (technischer oder nichttechnischer Art) vornimmt und trotz schriftlichen
Widerspruchs durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber nicht innerhalb eines Monats rückgängig
macht und wenn dadurch die Einspeisung des Programms für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber
technisch oder wirtschaftlich unzumutbar wird,
(h) oder wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren beantragt und
der Antrag nicht innerhalb von 10 Werktagen zurückgenommen wird;
(4) Bei Kündigungen durch Veranstalter gemäß Ziffer (3) (c) dieses Artikels hat der jeweilige
Kabelnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes bis zur anderweitigen
Belegung des betreffenden Kabelkanals, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag
mit ordentlicher Kündigung hätte beendet werden können. Sollte aus nicht von dem Kabelnetzbetreiber
zu vertretenden Gründen ein geringeres als das mit Veranstalter vereinbarte Entgelt zu erzielen sein,
haftet Veranstalter auf den Differenzbetrag.
Dasselbe Recht steht den Kabelnetzbetreibern zu, wenn einer der Kabelnetzbetreiber aufgrund eines
von Veranstalter zu vertretenden Grundes, insbesondere gemäß Ziffer (3) (a), (b 1) oder (c) bis (h)
dieses Artikels den Vertrag fristlos kündigt.
Für die Fälligkeit und die Höhe der Restzahlung gelten die Ausführungen in der Artikel 4, Ziffer 4e).
(5) Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, die Entgeltstruktur, welche gegenüber allen Veranstaltern der
gleichen Dienstleistung von den Kabelnetzbetreibern gelten soll, anzupassen. Die Änderung muss
Veranstalter bis zum 30.06. eines Jahres zugehen und wird zum Beginn des darauffolgenden Jahres als
Änderungskündigung wirksam.
Dem Veranstalter wird in diesem Fall das Recht eingeräumt, diesen Vertrag innerhalb einer Frist von 3
Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zum 31.12. des Jahres zu kündigen. Die Forderung der
Kabelnetzbetreiber auf eine Restzahlung gemäß Ziffer (4) dieses Artikels entfällt dann ab dem Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Kündigung.
(6) Sofern einem der Kabelnetzbetreiber (UM HESSEN oder UM NRW) ein außerordentliches oder
ordentliches Kündigungsrecht zusteht und er dieses ausübt, steht dem jeweils anderen
Kabelnetzbetreiber ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, auch wenn in seinem
Vertragsverhältnis zum Veranstalter der Kündigungsgrund nicht vorliegt.
(7) Kündigt der Veranstalter den Vertrag - ordentlich oder außerordentlich - nur gegenüber einem der
Kabelnetzbetreiber, steht dem jeweils anderen Kabelnetzbetreiber ein außerordentliches
Kündigungsrecht gegenüber dem Veranstalter zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung desVeranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 13 von 15
Veranstalters zu. Der Veranstalter hat den jeweils anderen Kabelnetzbetreiber umgehend von seiner
Kündigung in Kenntnis zu setzen.
Artikel 7
Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich auch über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses
hinaus, alle erhaltenen Daten und Informationen, die den Vertragsgegenstand betreffen, sowie alle
geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der anderen Vertragspartei, die sie anlässlich der
Durchführung dieser Vereinbarung erhalten hat, geheim zu behandeln und diese weder mittelbar noch
unmittelbar Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter,
Organvertreter und zur beruflichen Wahrung der Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, die in diese
Vereinbarung und den Durchführungen miteingebunden sind.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, insoweit eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung vor
Behörden und Gerichten besteht. Darüber hinaus ist jede Partei berechtigt, diese Vereinbarung gegenüber
möglichen Kreditinstituten, Börseneinrichtungen oder Kaufinteressenten offen zu legen, soweit dies für die
Sicherstellung beziehungsweise Durchführung einer derartigen Transaktion zu Gunsten der jeweiligen Partei
erforderlich ist. Des Weiteren sind die Parteien berechtigt, diese Vereinbarung gegenüber den
Kooperationspartnern der gemeinsam genutzten Digitalplattform offen zu legen, soweit dies für die Kooperation
im Rahmen der Verbreitung der diesem Vertrag unterfallenden Signale notwendig ist.
Artikel 8
Abtretung von Rechten, Rechtsnachfolger
Die Vertragsparteien werden einem Dritten nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners das Recht
zur direkten oder indirekten Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung abtreten, übertragen oder
anderweitig gestatten. Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gelten nicht als ”Dritte” im Sinne
der vorgenannten Bestimmung.
Artikel 9
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Gegen Ansprüche der Kabelnetzbetreiber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufgerechnet werden. Der Veranstalter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im
Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 14 von 15
Artikel 10
Datenschutz
Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von dem Veranstalter
erhaltenen Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten
Artikel 11
Höhere Gewalt
Keine Partei ist der anderen Partei für Leistungshindernisse verantwortlich, die auf höhere Gewalt,
Arbeitskampf, Stromausfall oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Wird
durch solche Umstände die Nichteinhaltung einer vereinbarten Leistungsfrist durch die Kabelnetzbetreiber
verursacht, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den
Fall, dass sich die Kabelnetzbetreiber beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Verzug befinden.
Artikel 12
Sonstige Bestimmungen
(1) Dieser Vertrag begründet ausschließlich Rechte und Pflichten im Verhältnis Veranstalter/UM HESSEN
bzw. Veranstalter/UM NRW. UM HESSEN und UM NRW sind weder Gesamtschuldner noch
Gesamtgläubiger dieses Vertrages. Sie erbringen die Leistungen gemäß dieses Vertrages, soweit nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich getrennt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die
Parteien die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem in
diesem Vertrag deutlich gewordenen Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
Dies gilt sinngemäß auch für eventuelle Regelungslücken.
(3) Dieser Vertrag und seine Anlagen enthalten alle Regelungen, die bezüglich seines Gegenstandes
getroffen wurden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Erklärungen per Telefax wahren
diese Schriftform.
(4) Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
(5) Gerichtsstand für Klagen gegen UM NRW oder UM HESSEN ist Köln.
(6) Die Anlage 1 (technisch/betriebliche Parameter und Programmbeschreibung), die - Anlage 2 (Preisliste,
Abrechung zeitpartagierter Programme) sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. In
Zweifelsfällen haben die Anlagen Vorrang vor dem Hauptteil des Vertrages.Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 15 von 15
(7) Dieser Vertrag wird in deutscher Sprache dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält davon ein
Exemplar. Im Falle von Übersetzungen gilt ausschließlich die deutschsprachige Fassung.
[ORT], den Köln, den
Veranstalter Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG
vertreten durch vertreten durch
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Köln, den
Unitymedia NRW GmbH
vertreten durch
-------------------------------------------------Sie können auch lesen