Einspeisungsvertrag für TV-Programme
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Einspeisungsvertrag für TV-Programme zwischen - nachfolgend ”Veranstalter” genannt - und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG Aachener Str. 746-750 50933 Köln - nachfolgend “UM Hessen” genannt - sowie Unitymedia NRW GmbH Aachener Str. 746-750 50933 Köln - nachfolgend ”UM NRW” genannt -
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 2 von 15 Präambel (1) UM HESSEN betreibt Breitbandkabelnetze in Hessen, UM NRW in Nordrhein-Westfalen („NRW“), in die im Rahmen der Kanal- bzw. Frequenzkapazität auf der Basis von Einspeisungsverträgen insbesondere analoge und digitale Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Telemedien eingespeist werden. UM HESSEN und UM NRW werden im Folgenden gemeinsam auch „Kabelnetzbetreiber“ genannt. (2) Kabelanlagen der Netzebene 4 (NE 4) werden nur zum Teil von den Kabelnetzbetreibern in direktem Kabelanschlussverhältnis oder über verbundene Unternehmen versorgt. Ein weiterer wesentlicher Teil der NE 4 wird von anderen Kabelnetzbetreibern bzw. sonstigen Unternehmen betrieben, die die Kabelanschlusskundenverhältnisse wirtschaftlich eigenständig akquirieren und verwalten. Für den Betrieb und die Ausgestaltung der Netze Dritter sind deren Betreiber allein verantwortlich. (3) Die in Ziffer (1) und (2) genannten Kabelnetze werden nachfolgend vereinfachend „Netze der Kabelnetzbetreiber” genannt. (4) Der Veranstalter veranstaltet das TV Programm [NAME] (im Folgenden „Programm“ genannt). Hierbei handelt es sich um ein [Programmkategorie]. Das vertragsgegenständliche Programm ist zur analogen Einspeisung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 3 von 15 Artikel 1 Gegenstand des Vertrags (1) Der Veranstalter wünscht die analoge Verbreitung des Programms in den Netzen der Kabelnetzbetreiber. Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, sind aber nicht verpflichtet für die Dauer dieses Vertrages das Programm von dem Veranstalter nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in den jeweiligen Bundesländern geltenden Rechtsvorschriften in die Netze der Kabelnetzbetreiber gemäß der folgenden Vereinbarung grundsätzlich zeitpartagiert einzuspeisen. Eine Verpflichtung zur Einspeisung des Programms besteht nur solange und soweit wie eine bestandskräftige behördliche Entscheidung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Kabelnetzbetreiber zur analogen Verbreitung des Programms verpflichtet. Die Leistung der Kabelnetzbetreiber schließt die Übertragung von programmbegleitendem Teletext vom Veranstalter innerhalb des PAL-Signals bei dem analogen Empfang durch den Kabelendkunden („analoge Einspeisung“) ein. Das Programm des Veranstalters wird im Falle der Einspeisung in die sich aus der Anlage 1 ergebenden Kabelnetze eingespeist. Die Kabelnetzbetreiber sind zu Änderungen der Versorgungsbereiche und der genutzten Frequenzbereiche der Netze befugt, die im Einzelfall auch zu einer Verringerung der angeschlossenen WE führen können. Zur Heranführung der entsprechenden Signale des Programms an die Netze der Kabelnetzbetreiber nutzt der Veranstalter die Übertragungskapazität auf einem Satelliten oder einer genormten Rundfunkleitung (siehe Anlage 1). Die Heranführung des Programmsignals durch den Veranstalter ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und bedarf ggf. einer ergänzenden Vereinbarung. (2) Eine Nutzung der Austastlücken für andere Zwecke als programmbegleitenden Videotext ist im Rahmen etwaiger rundfunkrechtlicher Genehmigungen nur nach vorheriger ergänzender Vereinbarung mit den Kabelnetzbetreibern gestattet. Artikel 2 Leistungen, Pflichten und Obliegenheiten des Veranstalters (1) Dem Veranstalter obliegt es, die Ausstrahlung des Programmsignals auf eigene Kosten den Kabelnetzbetreibern unter Einhaltung der in Anlage 1 genannten Spezifikationen vorzunehmen und die Programmsignale für die Dauer dieses Vertrages zum Zwecke der Einspeisung und Verbreitung des Programms in die Netze der Kabelnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen. (2) Der Veranstalter hat an die Kabelnetzbetreiber für die von den Kabelnetzbetreibern nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgelts und dessen Modalitäten richten sich nach Artikel 4. (3) Der Veranstalter garantiert, für die gesamte Vertragslaufzeit im Besitz aller zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen Genehmigungen für die Kabelverbreitung, d.h. insbesondere der Genehmigung der Landesanstalt für Medien NRW in Düsseldorf (LfM) bzw. der Hessichen Landesanstalt für Privaten Rundfunk in Kassel (LPR) für das gesamte Programm, aber auch jedes einzelnen
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 4 von 15 Programmteils i. S. d. Landesgesetze NRW und Hessen zu sein. Dazu gehört auch, dass das Programm mit seinen Inhalten in Deutschland in gesetzlich zulässiger Weise verbreitet werden darf und dieses nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Der Veranstalter ist allein für die Inhalte seines Programms verantwortlich. Dem Veranstalter ist bekannt, dass er nach § 24 LMG NRW bzw. § 44 HPRG verpflichtet ist, der LfM bzw. der LPR die Weiterverbreitung anzuzeigen und die notwendigen Erklärung, insbesondere die Freistellung der Landesmedienanstalt von Ansprüchen Dritter zu erklären. Er verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte zur Anzeige und die Anzeige selbst rechtzeitig vorzunehmen. (4) Der Veranstalter gewährleistet und garantiert, alle für die Kabeleinspeisung und -verbreitung erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen rechtzeitig zu sichern, erforderlichenfalls angemessen abzugelten. Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen zur Kabelverbreitung des Programms nach Art. 3 das Recht ein, das Programm in die Netze der Kabelnetzbetreiber analog einzuspeisen und weiterzuverbreiten und stellt sie von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang - einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung - auf erste Anforderung frei. Der Veranstalter verpflichtet sich insbesondere zur Übernahme aller Kosten aus vorhandenen oder künftig entstehenden urheberrechtlichen Ansprüchen gegen die Kabelnetzbetreiber. Die Kabelnetzbetreiber werden etwaige gegen sie erhobene Ansprüche unverzüglich dem Veranstalter mitteilen. (5) Die Einräumung der Rechte sowie die Freistellung nach Artikel 2 Ziffern (6) erstrecken sich auch auf die angeschlossenen Betreiber der technischen Netzebene 4, solange diese die Signale ohne programmspezifisches Entgelt zu den Endkunden durchleiten. (6) Der Veranstalter informiert die Kabelnetzbetreiber unverzüglich und umfassend über alle Änderungen vertragsrelevanter Parameter (technischer oder nichttechnischer Art), einschließlich lizenzrelevanter Änderungen des Programmformats bzw. -charakters oder seines medienrechtlichen Lizenzgebiets mindestens 12 Wochen vor Wirksamwerden. Als Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der in Anlage 1 zu diesem Vertrag unter Programmbeschreibung aufgeführten Punkte. Bei Änderungen technischer Parameter für die Zulieferung der Signale, insbesondere der Übertragungsnorm oder des Satellitentransponders, hat die Information mindestens sechs Monate vor, jedenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, diesen Änderungen innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zu widersprechen. Sofern aufgrund der Änderung der technischen Parameter durch den Veranstalter bei den Kabelnetzbetreibern Änderungen notwendig werden, hat der Veranstalter den Kabelnetzbetreiber die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten zu verlangen. Anlage 1 ist sodann jeweils entsprechend anzupassen. (7) Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, die Einspeisung der betreffenden Signale zu unterbrechen, sofern die Einspeisung auf Grund der von dem Veranstalter vorgenommenen oder ihm zuzurechnenden
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 5 von 15 Änderungen der vertragsrelevanten Parameter zu technischen oder wirtschaftlichen Nachteilen für die Kabelnetzbetreiber führen. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, für die analoge Einspeisung des Programms in die Netze der Kabelnetzbetreiber statt des analog herangeführten Satellitensignals nunmehr das digital herangeführte Satellitensignal zu verwenden. (8) Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern für die Laufzeit dieses Vertrags das nicht- ausschließliche Recht ein, den Namen des Programms, Marken oder geschäftliche Bezeichnungen des Veranstalter im Zusammenhang mit der Bewerbung der Angebote von den Kabelnetzbetreibern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, Presseerklärungen oder sonstige Erklärungen mit Öffentlichkeitswirkung im Zusammenhang mit der Einspeisung des Programms von Veranstalter abzugeben. (9) Der Veranstalter stellt auf Anforderung der Kabelnetzbetreiber diesen alle zur Vermarktung des Programms erforderlichen Logos, Bildmaterialien und Werbeinformationen unentgeltlich in angemessenem Umfang zur Verfügung und stellt sicher, dass die Kabelnetzbetreiber - sofern es sich um rechtlich geschützte Inhalte und/oder Materialien handelt - alle erforderlichen Nutzungsrechte zu Werbe- und Marketingzwecken an den zugrundeliegenden Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten kostenfrei mit der Zurverfügungstellung eingeräumt erhalten. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, diese Nutzungsrechte an Dritte zur Durchführung von Marketingmaßnahmen für die Angebote der Kabelnetzbetreiber weiter zu geben. Der Veranstalter garantiert, dass diese Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter sind. Der Veranstalter garantiert, dass diese Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter sind. (10) Darüber hinaus stellt der Veranstalter auf Anforderung der Kabelnetzbetreiber diesen programmbegleitende Informationen und Inhalte für die – Kundenzeitung(en) der Kabelnetzbetreiber und die Internetportale der Kabelnetzbetreiber, wie Trailer, Bilder, Text etc. in verwertbaren digitalen Formaten zur Verfügung. Die programmbegleitenden Informationen werden jedenfalls den Umfang der von Veranstalter regelmäßig an die Presse herausgegeben wird, umfassen (Programmankündigungen, Pressefotos etc.). Bilder und Texte (jeweils in Druckqualität) sowie die Programmübersicht werden den Kabelnetzbetreibern für ihre monatlich erscheinende Programmübersicht (Kundenzeitschrift) rechtzeitig, d.h. jedenfalls 40 Tage vor dem Sendemonat in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt. (11) Der Veranstalter verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarte Signaleinspeisung nicht über die in diesem Vertrag und in Anlage 1 geregelte Nutzung hinaus auszuweiten. Insbesondere ist der Veranstalter nicht ohne vorherige Zustimmung der Kabelnetzbetreiber berechtigt, den Programmplatz über die medienrechtlichen Grenzen zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen und Teleshoppingfenstern hinaus anderen Programmen oder Telemedien ganz oder teilweise zu überlassen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Kabelnetzbetreiber berechtigt, die Einspeisung des Signals zu unterbrechen.
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 6 von 15 (12) Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern schon jetzt das Recht ein, das Programm auch in den Kabelnetzen von gemäß §§ 15ff. AktG mit den Kabelnetzbetreibern verbundenen Unternehmen gemäß den Regelungen dieses Vertrages einzuspeisen und zu verbreiten. (13) Weiterhin räumt der Veranstalter den Kabelnetzbetreibern das Recht ein, einzelne oder alle Programmbestandteile als Livestream, bzw. On-Demand Inhalte über die IP Portale der Kabelnetzbetreiber (WWW und IP-TV) weiterzuverbreiten. Artikel 3 Leistungen, Pflichten und Obliegenheiten der Kabelnetzbetreiber (1) Die Kabelnetzbetreiber werden - soweit erforderlich – im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Einholung der Genehmigung der Landesmedienanstalten zur Weiterverbreitung mitwirken. Darüber hinaus kommen die Kabelnetzbetreiber der Verpflichtung zur Anzeige des Programms nach dem jeweiligen Landesmediengesetz nach. (2) Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, sind aber nicht verpflichtet im Rahmen ihrer rechtlichen und technischen Möglichkeiten das Signal des Programms vollständig, unverändert und zeitgleich einschließlich aller unmittelbar zum Programm gehörenden Tonsignale, Datensignale und Steuersignale nach den in der Bundesrepublik Deutschland und ihren Bundesländern jeweils geltenden Rechtsvorschriften in die Netze der Kabelnetzbetreiber gemäß Anlage 1, analog einzuspeisen und leiten das Signal an die angeschlossenen Kunden und Netzbetreiber weiter. Eine Verpflichtung zur Einspeisung des Programms besteht gegenüber dem Veranstalter nur solange und soweit wie eine bestandskräftige behördliche Entscheidung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Kabelnetzbetreiber zur analogen Verbreitung des Programms verpflichtet oder die Parteien eine anderweitige Vereinbarung treffen. Eine eventuelle Normwandlung in digitale Signale gilt nicht als Veränderung im Sinne dieses Absatzes. Zum Leistungsumfang der Kabelnetzbetreiber gehört es, das Programmsignal, selbst oder durch Dritte zu empfangen, es ggf. erneut über Satellit weiter zu verbreiten und sodann bzw. unmittelbar in die Netze einzuspeisen. Das Recht der Kabelnetzbetreiber, für die technische Dienstleistung (Signallieferung) von anderen Kabelnetzbetreibern Entgelte zu verlangen, wird dadurch nicht berührt. Ein Anspruch auf Beteiligung an diesen Entgelten steht dem Veranstalter nicht zu. Die Auswahl der Empfangsart des einzuspeisenden Signals obliegt den Kabelnetzbetreibern unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der Signalqualität und ggf. der jeweiligen landesrechtlichen Regelung sowie den eventuellen Vorgaben der jeweiligen Landesanstalt. Der Veranstalter hat weder Anspruch gegen die Kabelnetzbetreiber auf Einspeisung in einzelne oder alle Netze noch auf einen bestimmten Kabelkanal. Die Kabelnetzbetreiber behalten sich vor, das Programm des Veranstalters mit einem anderen Programm oder einem Telemedium zeitlich zu partagieren.
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 7 von 15 (3) Voraussetzung für die Einspeisung ist - soweit erforderlich - die Bestätigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle über die rechtliche Zulassung einer Weiterverbreitung und die - soweit nach Landesrecht erforderlich - Zuweisung eines Kabelkanals durch die nach Landesrecht zuständige Stelle. Wird von der zuständigen Stelle ein Kabelkanal zugewiesen, der bis zur Zuweisung für das Programm für die Übertragung anderer Signale genutzt wird, kann eine Einspeisung des Programms erst nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung der zuständigen Stelle oder, falls der Rechtsweg beschritten wurde, erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Wird dem Veranstalter ein Kabelkanal nur zeitpartagiert zugewiesen, ist der dadurch bedingte Mehraufwand vom Veranstalter abzugelten. Wird im Rahmen einer netztechnischen Umstrukturierung, im Rahmen des Digitalisierungsprozesses (z. B. zur Anpassung der koaxialen Netzstruktur an die zukünftigen Erfordernisse digitaler Netze) oder aufgrund behördlicher Maßnahmen die analoge Einspeisung der Signale in einzelne Netze der Kabelnetzbetreiber oder Teilbereiche einzelner Netze der Kabelnetzbetreiber technisch nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll, so besteht kein Rechtsanspruch auf Fortführung der Einspeisung in den betreffenden Netzen der Kabelnetzbetreiber. Für den Fall, dass auf Grund von Netzumstrukturierungen Teile von Netzen nicht mehr von der bisherigen Einspeisestelle versorgt werden, kann das Programm in dem verbleibenden Teilnetz nur dann weiter eingespeist werden, wenn es an der neuen Einspeisestelle in der Weise empfangbar ist, wie es an der bisherigen Stelle empfangbar war und eine Einspeisung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Kabelnetzbetreiber behalten sich unabhängig davon insbesondere das Recht vor, das Programm in Netze der Kabelnetzbetreiber mit weniger als 2.000 angeschlossenen Wohneinheiten nicht einzuspeisen. Bei entsprechender Kostenübernahme durch den Veranstalter werden sich die Kabelnetzbetreiber bemühen, Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung der betroffenen Netze oder -Teilnetze der Kabelnetzbetreiber zu gewährleisten. Wenn sich durch Umstrukturierungsmaßnahmen einzelner Netze oder -Teilnetze der Kabelnetzbetreiber die Reichweite des Programms vergrößert, erklärt sich der Veranstalter damit und dem daraus resultierenden höheren Vergütungsanspruch der Kabelnetzbetreiber ausdrücklich einverstanden. (4) Die Kabelnetzbetreiber können jederzeit die Verbreitung des Programms einstellen, wenn dieses nicht entsprechend der technischen Spezifikationen gemäß Anlage 1 herangeführt wird oder der Veranstalter nicht für die von ihm nach diesem Vertrag neben den gemäss Artikel 4 zu zahlenden Einspeiseentgelten ggf. zu tragenden Kosten trotz schriftlicher Mahnung aufkommt. (5) Die Kabelnetzbetreiber werden dem Veranstalter während der Laufzeit dieses Vertrages halbjährlich jeweils für die Stichtage 30. Juni und 31. Dezember eine schriftliche Mitteilung mit Angaben über die Gesamtzahl der Wohnungseinheiten in den Netzen der Kabelnetzbetreiber, die die Signale empfangen können, zur Verfügung stellen. (6) Ab Übernahme des Signals errichtet und betreiben die Kabelnetzbetreiber die technischen Einrichtungen für die Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Dienstleistungen. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen durch Dritte ausführen zu lassen.
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 8 von 15 (7) Die Kabelnetzbetreiber behalten sich für notwendige Wartungs- und Entstörungsarbeiten die zeitweise Unterbrechung der Einspeisung des Programms vor. Wartungsarbeiten erfolgen in der Regel Montags bis Freitags in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr. Die Kabelnetzbetreiber behalten sich das Recht vor, auch außerhalb dieser Zeiten Wartungs- und Entstörungsarbeiten zu erbringen. (8) Die Kabelnetzbetreiber bemühen sich, im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Ausfälle und Störungen in ihrem Bereich so schnell wie möglich zu beseitigen. Ausfälle und notwendige Abschaltungen (z.B. für Wartungsarbeiten) von Empfangsanlagen zur Versorgung von Netzen der Kabelnetzbetreiber, von denen mehr als 20.000 angeschlossene WE betroffen sind, werden dem Veranstalter so schnell wie möglich mitgeteilt. Eine Erstattung oder Minderung von Entgelten erfolgt unabhängig vom Grund und vom Umfang des Ausfalls oder der Unterbrechung nicht. Artikel 4 Vergütung. (1) Die Entgelte für die analoge Einspeisung richten sich nach der in Anlage 2 beigefügten Preisliste. (a) Grundlage der Entgelte für die Einspeisung ist folgende Preisstruktur: • Reichweitenstufung in Schritten von jeweils 50.000 Wohneinheiten • Degressive Entgeltstaffelung • Berücksichtigung der anteiligen Einspeisezeit bei Zeitpartagierung z. B. entsprechend der Beschlüsse der jeweiligen Landesmedienanstalten. (b) Der Preis gilt grundsätzlich für die Einspeisung jeweils eines zeitgleich und inhaltlich unveränderten Programms in ein oder mehrere Netze. (c) Das Einspeiseentgelt ist in voller Höhe auch zu entrichten, wenn der von den Kabelnetzbetreibern bereitgestellte TV-Kanal vom Veranstalter weniger als 24 Stunden pro Tag genutzt wird. (d) Für Programme, die aufgrund medienrechtlicher Vorgaben oder der Entscheidung des Kabelnetzbetreibers teilweise oder durchgängig zeitpartagiert eingespeist werden, ist in der Anlage 2 der Berechnungsmodus aufgeführt.
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 9 von 15 (2) Zahlungsmodalitäten (a) Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich monatlich auf der Grundlage der Kundenzahlen (angeschlossene rechnungsrelevante WE), d.h. der tatsächlich vorhandenen Reichweite des Programms. Die Kabelnetzbetreiber ermitteln die Anzahl der Kunden jeweils für die von ihnen versorgten Kabelnetze zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. eines Jahres und teilen dem Veranstalter die aktuellen Kundenzahlen mit. Diese sind sodann Grundlage für die Berechnung des Entgeltes für die auf den Stichtag folgenden sechs Monate. Da die Kundenzahlen erst nach den vorgenannten Stichtagen ermittelt werden können, mithin nicht bereits zur Rechnungslegung für den Folgemonat zur Verfügung stehen, wird bis zur Bekanntgabe der neuen Kundenzahlen eine Abschlagszahlung auf das reichweitenabhängige Entgelt auf der Basis der Daten des vorhergehenden Halbjahresstichtages erhoben. Nach Bekanntgabe der neueren Reichweiten wird ein ggf. entstandener Differenzbetrag unverzinst nacherhoben oder erstattet. Die Zahlungspflicht für die Entgelte gemäß Ziffer 1 beginnt mit der Leistungserbringung durch die Kabelnetzbetreiber. Die Berechnung der ersten Entgelthöhe erfolgt auf der Basis der statistischen Daten der Erhebung der Kabelnetzbetreiber für die Netze, in die das Programm eingespeist werden soll mit der Reichweite, welche zum letzten Stichtag erhoben wurde. (b) Die Vergütung ist fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt. (c) Sämtliche vereinbarte Zahlungen verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. (d) Gerät der Veranstalter länger als zehn Kalendertage in Verzug, so werden die entsprechenden Beträge gemäß § 288 Abs. 2 BGB verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. (e) Sofern den Kabelnetzbetreibern Restzahlungen zustehen, hat der Veranstalter die monatlichen Restzahlungen ab dem auf die Kündigung folgenden Monat zu entrichten. Gerät der Veranstalter mit den Restzahlungsbeträgen länger als zehn Kalendertage in Verzug, gilt die Regelung in Ziffer 6.(d) dieses Artikel entsprechend. Sollte der Veranstalter mit einem Restzahlungsbetrag in Verzug geraten, der der Höhe nach mindestens zwei monatlichen Restzahlungsbeträgen entspricht, sind die Kabelnetzbetreiber berechtigt, den gesamten Restzahlungsbetrag sofort fällig zu stellen. Eine Restzahlung wird nur dann nicht erhoben, wenn die Einrichtungen von den Kabelnetzbetreibern für den Empfang, die Übertragung und die Einspeisung der Signale des Veranstalters in vollem Umfang weiter genutzt werden. Werden diese Einrichtungen nur zum Teil weitergenutzt, reduziert sich die Forderung entsprechend.
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 10 von 15 Artikel 5 Haftung (1) Für Schäden von Veranstalter haftet der jeweilige Kabelnetzbetreiber nur, wenn der jeweilige Kabelnetzbetreiber, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer übernommenen Garantie resultieren. Ebenso haftet der jeweilige Kabelnetzbetreiber bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die für die Erfüllung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind (”Hauptleistungspflichten”). Im Übrigen ist eine Haftung der Kabelnetzbetreiber ausgeschlossen. (2) Soweit der jeweilige Kabelnetzbetreiber dem Grunde nach für Schäden von Veranstalter haftet, die aus der Inanspruchnahme von vertragsgegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen durch den Veranstalter entstanden sind, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des § 44a TKV. (3) Soweit der jeweilige Kabelnetzbetreiber dem Grunde nach für sonstige Schäden von dem Veranstalter haftet, besteht der Schadensersatzanspruch lediglich für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, mithin ist der Schadensersatz für weitergehende Schäden ausgeschlossen. Jedenfalls ist der Schadensersatzanspruch auf einen Betrag von höchstens € 50.000,00 (EURO fünfzigtausend) begrenzt. Im Fall des Schadensersatzes für sonstige Schäden ist der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und des entgangenen Gewinns von Veranstalter ausgeschlossen. Die Schadensersatzbegrenzung nach dieser Ziffer gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (4) Die Haftungsbeschränkungen nach diesem Artikel finden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person keine Anwendung. (5) Soweit die Haftung der Kabelnetzbetreiber nach diesem Artikel ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Kabelnetzbetreiber. (6) Sämtliche Haftungsansprüche gegen die Kabelnetzbetreiber verjähren - soweit eine Verkürzung der Verjährungsfrist gesetzlich zulässig ist - innerhalb von 12 Monaten nach Eintreten des Schadensereignisses. (7) Die Regelungen gem. Ziffer (1), (3) bis (6) dieses Artikels gelten auch für die Haftung des Veranstalters gegenüber dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber.
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 11 von 15 Artikel 6 Laufzeit, Kündigung, Anpassung Entgeltstruktur (1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Einspeisung des Programms nicht nur zur Testzwecken und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.[JJJJ]. Es verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird und die Kündigung innerhalb der Frist der anderen Partei zugeht. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Gremien der Parteien. Soweit nicht innerhalb von 2 Monaten nach beidseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der anderen Seite etwas Gegenteiliges schriftlich mitgeteilt wird, gilt die Zustimmung als erteilt. (2) Der jeweilige Kabelnetzbetreiber ist zur Kündigung des Vertrags mit einer Frist von 30 Tagen ab Kenntniserlangung berechtigt, wenn dem vertragsgegenständlichen Programm der Status nach § 18 Abs. 2-8 LMG NRW bzw. § 42 PRG Hessen nicht erteilt wird bzw. entfällt oder sich die Programmausrichtung im Vergleich zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung wesentlich verändert. (3) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor: (a) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter mit einem Rechnungsbetrag in Verzug geraten ist, der der Höhe nach mindestens zwei Monatsentgelten entspricht; (b 1) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn eine Einspeisung und Verbreitung des Programms durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber nicht erfolgen kann, weil eine Störung oder Unterbrechung der Signalheranführung außerhalb des Verantwortungsbereichs des jeweiligen Kabelnetzbetreibers mindestens 30 Tage anhält und keine Aussicht auf Beseitigung innerhalb von 3 Monaten seit Eintritt der Störung oder Unterbrechung besteht, und dies sich auf mehr als 50% der bei der letzten Stichtagserhebung versorgten WE auswirkt; (b 2) für Veranstalter, wenn eine Einspeisung oder Verbreitung des Signals durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber nicht erfolgen kann, weil eine Störung oder Unterbrechung der Signalheranführung im Verantwortungsbereich des jeweiligen Kabelnetzbetreibers mindestens 30 Tage anhält und keine Aussicht auf Beseitigung innerhalb von 3 Monaten seit Eintritt der Störung oder Unterbrechung besteht und die Folgen sich auf mehr als 50% der bei der letzten Stichtagserhebung versorgten WE auswirkt; (c) wenn eine Unterbrechung oder Einstellung der Veranstaltung des Programms aus medienrechtlichen Gründen mindestens 30 Tage anhält, (d) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter wesentliche Änderungen des lizenzrechtlich relevanten Programmformats oder der Finanzierungsart des Programms oder seines medienrechtlichen Lizenzgebiets vornimmt, oder nicht länger über alle für die Kabeleinspeisung und -verbreitung erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen verfügt, (e) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter eine neue oder geänderte Übertragungsnorm für sein Programm wählt, die in den Kabelnetzen des Kabelnetzbetreibers
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 12 von 15 nicht für die Verbreitung von Rundfunksignalen eingeführt ist, selbst wenn sie dem Stand der Technik entspricht. (f) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter die Signaleinspeisung des Programms trotz schriftlicher Abmahnung des jeweiligen Kabelnetzbetreibers über die in diesem Vertrag geregelte Nutzung hinaus ausweitet, (g) für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter Änderungen vertragsrelevanter Parameter (technischer oder nichttechnischer Art) vornimmt und trotz schriftlichen Widerspruchs durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber nicht innerhalb eines Monats rückgängig macht und wenn dadurch die Einspeisung des Programms für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich unzumutbar wird, (h) oder wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren beantragt und der Antrag nicht innerhalb von 10 Werktagen zurückgenommen wird; (4) Bei Kündigungen durch Veranstalter gemäß Ziffer (3) (c) dieses Artikels hat der jeweilige Kabelnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes bis zur anderweitigen Belegung des betreffenden Kabelkanals, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag mit ordentlicher Kündigung hätte beendet werden können. Sollte aus nicht von dem Kabelnetzbetreiber zu vertretenden Gründen ein geringeres als das mit Veranstalter vereinbarte Entgelt zu erzielen sein, haftet Veranstalter auf den Differenzbetrag. Dasselbe Recht steht den Kabelnetzbetreibern zu, wenn einer der Kabelnetzbetreiber aufgrund eines von Veranstalter zu vertretenden Grundes, insbesondere gemäß Ziffer (3) (a), (b 1) oder (c) bis (h) dieses Artikels den Vertrag fristlos kündigt. Für die Fälligkeit und die Höhe der Restzahlung gelten die Ausführungen in der Artikel 4, Ziffer 4e). (5) Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, die Entgeltstruktur, welche gegenüber allen Veranstaltern der gleichen Dienstleistung von den Kabelnetzbetreibern gelten soll, anzupassen. Die Änderung muss Veranstalter bis zum 30.06. eines Jahres zugehen und wird zum Beginn des darauffolgenden Jahres als Änderungskündigung wirksam. Dem Veranstalter wird in diesem Fall das Recht eingeräumt, diesen Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zum 31.12. des Jahres zu kündigen. Die Forderung der Kabelnetzbetreiber auf eine Restzahlung gemäß Ziffer (4) dieses Artikels entfällt dann ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. (6) Sofern einem der Kabelnetzbetreiber (UM HESSEN oder UM NRW) ein außerordentliches oder ordentliches Kündigungsrecht zusteht und er dieses ausübt, steht dem jeweils anderen Kabelnetzbetreiber ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, auch wenn in seinem Vertragsverhältnis zum Veranstalter der Kündigungsgrund nicht vorliegt. (7) Kündigt der Veranstalter den Vertrag - ordentlich oder außerordentlich - nur gegenüber einem der Kabelnetzbetreiber, steht dem jeweils anderen Kabelnetzbetreiber ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber dem Veranstalter zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 13 von 15 Veranstalters zu. Der Veranstalter hat den jeweils anderen Kabelnetzbetreiber umgehend von seiner Kündigung in Kenntnis zu setzen. Artikel 7 Vertraulichkeit Die Vertragsparteien verpflichten sich auch über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses hinaus, alle erhaltenen Daten und Informationen, die den Vertragsgegenstand betreffen, sowie alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der anderen Vertragspartei, die sie anlässlich der Durchführung dieser Vereinbarung erhalten hat, geheim zu behandeln und diese weder mittelbar noch unmittelbar Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter, Organvertreter und zur beruflichen Wahrung der Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, die in diese Vereinbarung und den Durchführungen miteingebunden sind. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, insoweit eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung vor Behörden und Gerichten besteht. Darüber hinaus ist jede Partei berechtigt, diese Vereinbarung gegenüber möglichen Kreditinstituten, Börseneinrichtungen oder Kaufinteressenten offen zu legen, soweit dies für die Sicherstellung beziehungsweise Durchführung einer derartigen Transaktion zu Gunsten der jeweiligen Partei erforderlich ist. Des Weiteren sind die Parteien berechtigt, diese Vereinbarung gegenüber den Kooperationspartnern der gemeinsam genutzten Digitalplattform offen zu legen, soweit dies für die Kooperation im Rahmen der Verbreitung der diesem Vertrag unterfallenden Signale notwendig ist. Artikel 8 Abtretung von Rechten, Rechtsnachfolger Die Vertragsparteien werden einem Dritten nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners das Recht zur direkten oder indirekten Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung abtreten, übertragen oder anderweitig gestatten. Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gelten nicht als ”Dritte” im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Artikel 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Gegen Ansprüche der Kabelnetzbetreiber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Der Veranstalter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 14 von 15 Artikel 10 Datenschutz Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von dem Veranstalter erhaltenen Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten Artikel 11 Höhere Gewalt Keine Partei ist der anderen Partei für Leistungshindernisse verantwortlich, die auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Stromausfall oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Wird durch solche Umstände die Nichteinhaltung einer vereinbarten Leistungsfrist durch die Kabelnetzbetreiber verursacht, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Kabelnetzbetreiber beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Verzug befinden. Artikel 12 Sonstige Bestimmungen (1) Dieser Vertrag begründet ausschließlich Rechte und Pflichten im Verhältnis Veranstalter/UM HESSEN bzw. Veranstalter/UM NRW. UM HESSEN und UM NRW sind weder Gesamtschuldner noch Gesamtgläubiger dieses Vertrages. Sie erbringen die Leistungen gemäß dieses Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich getrennt. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die Parteien die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem in diesem Vertrag deutlich gewordenen Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch für eventuelle Regelungslücken. (3) Dieser Vertrag und seine Anlagen enthalten alle Regelungen, die bezüglich seines Gegenstandes getroffen wurden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Erklärungen per Telefax wahren diese Schriftform. (4) Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht. (5) Gerichtsstand für Klagen gegen UM NRW oder UM HESSEN ist Köln. (6) Die Anlage 1 (technisch/betriebliche Parameter und Programmbeschreibung), die - Anlage 2 (Preisliste, Abrechung zeitpartagierter Programme) sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. In Zweifelsfällen haben die Anlagen Vorrang vor dem Hauptteil des Vertrages.
Veranstalter / Unitymedia TV-Einspeisungsvertrag (analog) Seite 15 von 15 (7) Dieser Vertrag wird in deutscher Sprache dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält davon ein Exemplar. Im Falle von Übersetzungen gilt ausschließlich die deutschsprachige Fassung. [ORT], den Köln, den Veranstalter Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG vertreten durch vertreten durch ------------------------------------------------- -------------------------------------- Köln, den Unitymedia NRW GmbH vertreten durch -------------------------------------------------
Sie können auch lesen