Einspeisungsvertrag für TV-Programme

 
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Einspeisungsvertrag
  für TV-Programme
                zwischen

 - nachfolgend ”Veranstalter” genannt -

                  und

Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG
      Aachener Str. 746-750
           50933 Köln
 - nachfolgend “UM Hessen” genannt -

                 sowie

      Unitymedia NRW GmbH
       Aachener Str. 746-750
            50933 Köln
     - nachfolgend ”UM NRW” genannt -
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                                                     Präambel

  (1)     UM HESSEN betreibt Breitbandkabelnetze in Hessen, UM NRW in Nordrhein-Westfalen („NRW“), in die im
          Rahmen der Kanal- bzw. Frequenzkapazität auf der Basis von Einspeisungsverträgen insbesondere
          analoge und digitale Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Telemedien eingespeist werden. UM
          HESSEN und UM NRW werden im Folgenden gemeinsam auch „Kabelnetzbetreiber“ genannt.

  (2)     Kabelanlagen der Netzebene 4 (NE 4) werden nur zum Teil von den Kabelnetzbetreibern in direktem
          Kabelanschlussverhältnis oder über verbundene Unternehmen versorgt. Ein weiterer wesentlicher Teil
          der NE 4 wird von anderen Kabelnetzbetreibern bzw. sonstigen Unternehmen betrieben, die die
          Kabelanschlusskundenverhältnisse wirtschaftlich eigenständig akquirieren und verwalten.         Für
          den Betrieb und die Ausgestaltung der Netze Dritter sind deren Betreiber allein verantwortlich.

  (3)     Die in Ziffer (1) und (2) genannten Kabelnetze werden nachfolgend vereinfachend „Netze der
          Kabelnetzbetreiber” genannt.

  (4)     Der Veranstalter veranstaltet das TV Programm [NAME] (im Folgenden „Programm“ genannt). Hierbei
          handelt es sich um ein [Programmkategorie].
          Das vertragsgegenständliche Programm ist zur analogen Einspeisung vorgesehen.

  Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
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                                                       Artikel 1

                                            Gegenstand des Vertrags

  (1)     Der Veranstalter wünscht die analoge Verbreitung des Programms in den Netzen der
          Kabelnetzbetreiber. Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, sind aber nicht verpflichtet für die Dauer
          dieses Vertrages das Programm von dem Veranstalter nach den in der Bundesrepublik Deutschland und
          in den jeweiligen Bundesländern geltenden Rechtsvorschriften in die Netze der Kabelnetzbetreiber
          gemäß der folgenden Vereinbarung grundsätzlich zeitpartagiert einzuspeisen. Eine Verpflichtung zur
          Einspeisung des Programms besteht nur solange und soweit wie eine bestandskräftige behördliche
          Entscheidung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Kabelnetzbetreiber zur analogen
          Verbreitung des Programms verpflichtet. Die Leistung der Kabelnetzbetreiber schließt die Übertragung
          von programmbegleitendem Teletext vom Veranstalter innerhalb des PAL-Signals bei dem analogen
          Empfang durch den Kabelendkunden („analoge Einspeisung“) ein.
          Das Programm des Veranstalters wird im Falle der Einspeisung in die sich aus der Anlage 1 ergebenden
          Kabelnetze eingespeist. Die Kabelnetzbetreiber sind zu Änderungen der Versorgungsbereiche und der
          genutzten Frequenzbereiche der Netze befugt, die im Einzelfall auch zu einer Verringerung der
          angeschlossenen WE führen können.

          Zur Heranführung der entsprechenden Signale des Programms an die Netze der Kabelnetzbetreiber
          nutzt der Veranstalter die Übertragungskapazität auf einem Satelliten oder einer genormten
          Rundfunkleitung (siehe Anlage 1). Die Heranführung des Programmsignals durch den Veranstalter ist
          nicht Gegenstand dieses Vertrages und bedarf ggf. einer ergänzenden Vereinbarung.

  (2)     Eine Nutzung der Austastlücken für andere Zwecke als programmbegleitenden Videotext ist im Rahmen
          etwaiger rundfunkrechtlicher Genehmigungen nur nach vorheriger ergänzender Vereinbarung mit den
          Kabelnetzbetreibern gestattet.

                                                      Artikel 2

                            Leistungen, Pflichten und Obliegenheiten des Veranstalters

  (1)     Dem Veranstalter obliegt es, die Ausstrahlung des Programmsignals auf eigene Kosten den
          Kabelnetzbetreibern unter Einhaltung der in Anlage 1 genannten Spezifikationen vorzunehmen und die
          Programmsignale für die Dauer dieses Vertrages zum Zwecke der Einspeisung und Verbreitung des
          Programms in die Netze der Kabelnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen.

  (2)     Der Veranstalter hat an die Kabelnetzbetreiber für die von den Kabelnetzbetreibern nach diesem
          Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgelts und dessen
          Modalitäten richten sich nach Artikel 4.

  (3)     Der Veranstalter garantiert, für die gesamte Vertragslaufzeit im Besitz aller zur Erfüllung des
          Vertragszwecks notwendigen Genehmigungen für die Kabelverbreitung, d.h. insbesondere der
          Genehmigung der Landesanstalt für Medien NRW in Düsseldorf (LfM) bzw. der Hessichen Landesanstalt
          für Privaten Rundfunk in Kassel (LPR) für das gesamte Programm, aber auch jedes einzelnen
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          Programmteils i. S. d. Landesgesetze NRW und Hessen zu sein. Dazu gehört auch, dass das Programm
          mit seinen Inhalten in Deutschland in gesetzlich zulässiger Weise verbreitet werden darf und dieses
          nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

          Der Veranstalter ist allein für die Inhalte seines Programms verantwortlich.

          Dem Veranstalter ist bekannt, dass er nach § 24 LMG NRW bzw. § 44 HPRG verpflichtet ist, der LfM bzw.
          der LPR die Weiterverbreitung anzuzeigen und die notwendigen Erklärung, insbesondere die Freistellung
          der Landesmedienanstalt von Ansprüchen Dritter zu erklären. Er verpflichtet sich, alle notwendigen
          Schritte zur Anzeige und die Anzeige selbst rechtzeitig vorzunehmen.

  (4)     Der Veranstalter gewährleistet und garantiert, alle für die Kabeleinspeisung und -verbreitung
          erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen rechtzeitig zu sichern, erforderlichenfalls
          angemessen abzugelten. Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern zur Erfüllung ihrer
          vertraglichen Leistungen zur Kabelverbreitung des Programms nach Art. 3 das Recht ein, das
          Programm in die Netze der Kabelnetzbetreiber analog einzuspeisen und weiterzuverbreiten und stellt
          sie von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang - einschließlich der damit verbundenen
          Kosten der Rechtsverteidigung - auf erste Anforderung frei. Der Veranstalter verpflichtet sich
          insbesondere zur Übernahme aller Kosten aus vorhandenen oder künftig entstehenden
          urheberrechtlichen Ansprüchen gegen die Kabelnetzbetreiber. Die Kabelnetzbetreiber werden etwaige
          gegen sie erhobene Ansprüche unverzüglich dem Veranstalter mitteilen.

  (5)     Die Einräumung der Rechte sowie die Freistellung nach Artikel 2 Ziffern (6) erstrecken sich auch auf die
          angeschlossenen Betreiber der technischen Netzebene 4, solange diese die Signale ohne
          programmspezifisches Entgelt zu den Endkunden durchleiten.

  (6)     Der Veranstalter informiert die Kabelnetzbetreiber unverzüglich und umfassend über alle Änderungen
          vertragsrelevanter Parameter (technischer oder nichttechnischer Art), einschließlich lizenzrelevanter
          Änderungen des Programmformats bzw. -charakters oder seines medienrechtlichen Lizenzgebiets
          mindestens 12 Wochen vor Wirksamwerden. Als Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der in
          Anlage 1 zu diesem Vertrag unter Programmbeschreibung aufgeführten Punkte.

          Bei Änderungen technischer Parameter für die Zulieferung der Signale, insbesondere der
          Übertragungsnorm oder des Satellitentransponders, hat die Information mindestens sechs Monate vor,
          jedenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht,
          diesen Änderungen innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zu widersprechen. Sofern aufgrund
          der Änderung der technischen Parameter durch den Veranstalter bei den Kabelnetzbetreibern
          Änderungen notwendig werden, hat der Veranstalter den Kabelnetzbetreiber die hierdurch
          entstehenden Kosten zu erstatten. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der
          voraussichtlich anfallenden Kosten zu verlangen.

          Anlage 1 ist sodann jeweils entsprechend anzupassen.

  (7)     Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, die Einspeisung der betreffenden Signale zu unterbrechen,
          sofern die Einspeisung auf Grund der von dem Veranstalter vorgenommenen oder ihm zuzurechnenden
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          Änderungen der vertragsrelevanten Parameter zu technischen oder wirtschaftlichen Nachteilen für die
          Kabelnetzbetreiber führen.

          Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, für die analoge Einspeisung des Programms in die Netze der
          Kabelnetzbetreiber statt des analog herangeführten Satellitensignals nunmehr das digital
          herangeführte Satellitensignal zu verwenden.

  (8)     Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern für die Laufzeit dieses Vertrags das nicht-
          ausschließliche Recht ein, den Namen des Programms, Marken oder geschäftliche Bezeichnungen des
          Veranstalter im Zusammenhang mit der Bewerbung der Angebote von den Kabelnetzbetreibern
          innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt,
          Presseerklärungen oder sonstige Erklärungen mit Öffentlichkeitswirkung im Zusammenhang mit der
          Einspeisung des Programms von Veranstalter abzugeben.

  (9)     Der Veranstalter stellt auf Anforderung der Kabelnetzbetreiber diesen alle zur Vermarktung des
          Programms erforderlichen Logos, Bildmaterialien und Werbeinformationen unentgeltlich in
          angemessenem Umfang zur Verfügung und stellt sicher, dass die Kabelnetzbetreiber - sofern es sich um
          rechtlich geschützte Inhalte und/oder Materialien handelt - alle erforderlichen Nutzungsrechte zu
          Werbe- und Marketingzwecken an den zugrundeliegenden Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten
          sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten kostenfrei mit der Zurverfügungstellung eingeräumt
          erhalten. Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, diese Nutzungsrechte an Dritte zur Durchführung von
          Marketingmaßnahmen für die Angebote der Kabelnetzbetreiber weiter zu geben. Der Veranstalter
          garantiert, dass diese Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter sind. Der Veranstalter garantiert, dass
          diese Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter sind.

  (10)    Darüber hinaus stellt der Veranstalter auf Anforderung der Kabelnetzbetreiber diesen
          programmbegleitende Informationen und Inhalte für die – Kundenzeitung(en) der Kabelnetzbetreiber
          und die Internetportale der Kabelnetzbetreiber, wie Trailer, Bilder, Text etc. in verwertbaren digitalen
          Formaten zur Verfügung. Die programmbegleitenden Informationen werden jedenfalls den Umfang der
          von Veranstalter regelmäßig an die Presse herausgegeben wird, umfassen (Programmankündigungen,
          Pressefotos                                                                                        etc.).
          Bilder und Texte (jeweils in Druckqualität) sowie die Programmübersicht werden den
          Kabelnetzbetreibern für ihre monatlich erscheinende Programmübersicht (Kundenzeitschrift)
          rechtzeitig, d.h. jedenfalls 40 Tage vor dem Sendemonat in ausreichendem Umfang zur Verfügung
          gestellt.

  (11)    Der Veranstalter verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarte Signaleinspeisung nicht über die in
          diesem Vertrag und in Anlage 1 geregelte Nutzung hinaus auszuweiten. Insbesondere ist der
          Veranstalter nicht ohne vorherige Zustimmung der Kabelnetzbetreiber berechtigt, den Programmplatz
          über die medienrechtlichen Grenzen zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen und
          Teleshoppingfenstern hinaus anderen Programmen oder Telemedien ganz oder teilweise zu überlassen.
          Bei Zuwiderhandlungen sind die Kabelnetzbetreiber berechtigt, die Einspeisung des Signals zu
          unterbrechen.
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  (12)    Der Veranstalter räumt den Kabelnetzbetreibern schon jetzt das Recht ein, das Programm auch in den
          Kabelnetzen von gemäß §§ 15ff. AktG mit den Kabelnetzbetreibern verbundenen Unternehmen gemäß den
          Regelungen dieses Vertrages einzuspeisen und zu verbreiten.

  (13)    Weiterhin räumt der Veranstalter den Kabelnetzbetreibern das Recht ein, einzelne oder alle
          Programmbestandteile als Livestream, bzw. On-Demand Inhalte über die IP Portale der
          Kabelnetzbetreiber (WWW und IP-TV) weiterzuverbreiten.

                                                         Artikel 3

                            Leistungen, Pflichten und Obliegenheiten der Kabelnetzbetreiber

  (1)     Die Kabelnetzbetreiber werden - soweit erforderlich – im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Einholung
          der Genehmigung der Landesmedienanstalten zur Weiterverbreitung mitwirken.
          Darüber hinaus kommen die Kabelnetzbetreiber der Verpflichtung zur Anzeige des Programms nach
          dem jeweiligen Landesmediengesetz nach.

  (2)     Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, sind aber nicht verpflichtet im Rahmen ihrer rechtlichen und
          technischen Möglichkeiten das Signal des Programms vollständig, unverändert und zeitgleich
          einschließlich aller unmittelbar zum Programm gehörenden Tonsignale, Datensignale und Steuersignale
          nach den in der Bundesrepublik Deutschland und ihren Bundesländern jeweils geltenden
          Rechtsvorschriften in die Netze der Kabelnetzbetreiber gemäß Anlage 1, analog einzuspeisen und leiten
          das Signal an die angeschlossenen Kunden und Netzbetreiber weiter. Eine Verpflichtung zur Einspeisung
          des Programms besteht gegenüber dem Veranstalter nur solange und soweit wie eine bestandskräftige
          behördliche Entscheidung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Kabelnetzbetreiber zur
          analogen Verbreitung des Programms verpflichtet oder die Parteien eine anderweitige Vereinbarung
          treffen. Eine eventuelle Normwandlung in digitale Signale gilt nicht als Veränderung im Sinne dieses
          Absatzes.

          Zum Leistungsumfang der Kabelnetzbetreiber gehört es, das Programmsignal, selbst oder durch Dritte
          zu empfangen, es ggf. erneut über Satellit weiter zu verbreiten und sodann bzw. unmittelbar in die Netze
          einzuspeisen.

          Das Recht der Kabelnetzbetreiber, für die technische Dienstleistung (Signallieferung) von anderen
          Kabelnetzbetreibern Entgelte zu verlangen, wird dadurch nicht berührt. Ein Anspruch auf Beteiligung an
          diesen Entgelten steht dem Veranstalter nicht zu.

          Die Auswahl der Empfangsart des einzuspeisenden Signals obliegt den Kabelnetzbetreibern unter
          Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der Signalqualität und ggf. der jeweiligen landesrechtlichen
          Regelung sowie den eventuellen Vorgaben der jeweiligen Landesanstalt. Der Veranstalter hat weder
          Anspruch gegen die Kabelnetzbetreiber auf Einspeisung in einzelne oder alle Netze noch auf einen
          bestimmten Kabelkanal.
          Die Kabelnetzbetreiber behalten sich vor, das Programm des Veranstalters mit einem anderen
          Programm oder einem Telemedium zeitlich zu partagieren.
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  (3)     Voraussetzung für die Einspeisung ist - soweit erforderlich - die Bestätigung der nach dem jeweiligen
          Landesrecht zuständigen Stelle über die rechtliche Zulassung einer Weiterverbreitung und die - soweit
          nach Landesrecht erforderlich - Zuweisung eines Kabelkanals durch die nach Landesrecht zuständige
          Stelle. Wird von der zuständigen Stelle ein Kabelkanal zugewiesen, der bis zur Zuweisung für das
          Programm für die Übertragung anderer Signale genutzt wird, kann eine Einspeisung des Programms
          erst nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung der zuständigen Stelle oder, falls der Rechtsweg
          beschritten wurde, erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Wird dem Veranstalter
          ein Kabelkanal nur zeitpartagiert zugewiesen, ist der dadurch bedingte Mehraufwand vom Veranstalter
          abzugelten.

          Wird im Rahmen einer netztechnischen Umstrukturierung, im Rahmen des Digitalisierungsprozesses (z.
          B. zur Anpassung der koaxialen Netzstruktur an die zukünftigen Erfordernisse digitaler Netze) oder
          aufgrund behördlicher Maßnahmen die analoge Einspeisung der Signale in einzelne Netze der
          Kabelnetzbetreiber oder Teilbereiche einzelner Netze der Kabelnetzbetreiber technisch nicht mehr
          möglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll, so besteht kein Rechtsanspruch auf Fortführung der
          Einspeisung in den betreffenden Netzen der Kabelnetzbetreiber.

          Für den Fall, dass auf Grund von Netzumstrukturierungen Teile von Netzen nicht mehr von der
          bisherigen Einspeisestelle versorgt werden, kann das Programm in dem verbleibenden Teilnetz nur dann
          weiter eingespeist werden, wenn es an der neuen Einspeisestelle in der Weise empfangbar ist, wie es an
          der bisherigen Stelle empfangbar war und eine Einspeisung wirtschaftlich sinnvoll ist.

          Die Kabelnetzbetreiber behalten sich unabhängig davon insbesondere das Recht vor, das Programm in
          Netze der Kabelnetzbetreiber mit weniger als 2.000 angeschlossenen Wohneinheiten nicht einzuspeisen.

          Bei entsprechender Kostenübernahme durch den Veranstalter werden sich die Kabelnetzbetreiber
          bemühen, Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung der betroffenen Netze oder -Teilnetze der
          Kabelnetzbetreiber zu gewährleisten. Wenn sich durch Umstrukturierungsmaßnahmen einzelner Netze
          oder -Teilnetze der Kabelnetzbetreiber die Reichweite des Programms vergrößert, erklärt sich der
          Veranstalter damit und dem daraus resultierenden höheren Vergütungsanspruch der
          Kabelnetzbetreiber ausdrücklich einverstanden.

  (4)     Die Kabelnetzbetreiber können jederzeit die Verbreitung des Programms einstellen, wenn dieses nicht
          entsprechend der technischen Spezifikationen gemäß Anlage 1 herangeführt wird oder der Veranstalter
          nicht für die von ihm nach diesem Vertrag neben den gemäss Artikel 4 zu zahlenden Einspeiseentgelten
          ggf. zu tragenden Kosten trotz schriftlicher Mahnung aufkommt.

  (5)     Die Kabelnetzbetreiber werden dem Veranstalter während der Laufzeit dieses Vertrages halbjährlich
          jeweils für die Stichtage 30. Juni und 31. Dezember eine schriftliche Mitteilung mit Angaben über die
          Gesamtzahl der Wohnungseinheiten in den Netzen der Kabelnetzbetreiber, die die Signale empfangen
          können, zur Verfügung stellen.

  (6)     Ab Übernahme des Signals errichtet und betreiben die Kabelnetzbetreiber die technischen Einrichtungen
          für die Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Dienstleistungen. Die Kabelnetzbetreiber sind
          berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen durch Dritte ausführen zu lassen.
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  (7)         Die Kabelnetzbetreiber behalten sich für notwendige Wartungs- und Entstörungsarbeiten die zeitweise
              Unterbrechung der Einspeisung des Programms vor. Wartungsarbeiten erfolgen in der Regel Montags
              bis Freitags in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr. Die Kabelnetzbetreiber behalten sich das Recht vor, auch
              außerhalb dieser Zeiten Wartungs- und Entstörungsarbeiten zu erbringen.

  (8)         Die Kabelnetzbetreiber bemühen sich, im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
              Ausfälle und Störungen in ihrem Bereich so schnell wie möglich zu beseitigen.

              Ausfälle und notwendige Abschaltungen (z.B. für Wartungsarbeiten) von Empfangsanlagen zur
              Versorgung von Netzen der Kabelnetzbetreiber, von denen mehr als 20.000 angeschlossene WE
              betroffen sind, werden dem Veranstalter so schnell wie möglich mitgeteilt. Eine Erstattung oder
              Minderung von Entgelten erfolgt unabhängig vom Grund und vom Umfang des Ausfalls oder der
              Unterbrechung nicht.

                                                            Artikel 4

                                                           Vergütung.

  (1)         Die Entgelte für die analoge Einspeisung richten sich nach der in Anlage 2 beigefügten Preisliste.

        (a)        Grundlage der Entgelte für die Einspeisung ist folgende Preisstruktur:

               •     Reichweitenstufung in Schritten von jeweils 50.000 Wohneinheiten

               •     Degressive Entgeltstaffelung

               •     Berücksichtigung der anteiligen Einspeisezeit bei Zeitpartagierung z. B. entsprechend der
                     Beschlüsse der jeweiligen Landesmedienanstalten.

        (b)        Der Preis gilt grundsätzlich für die Einspeisung jeweils eines zeitgleich und inhaltlich unveränderten
                   Programms in ein oder mehrere Netze.

        (c)        Das Einspeiseentgelt ist in voller Höhe auch zu entrichten, wenn der von den Kabelnetzbetreibern
                   bereitgestellte TV-Kanal vom Veranstalter weniger als 24 Stunden pro Tag genutzt wird.

        (d)        Für Programme, die aufgrund medienrechtlicher Vorgaben oder der Entscheidung des
                   Kabelnetzbetreibers teilweise oder durchgängig zeitpartagiert eingespeist werden, ist in der Anlage
                   2 der Berechnungsmodus aufgeführt.
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  (2)         Zahlungsmodalitäten

        (a)      Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich monatlich auf der Grundlage der Kundenzahlen
                 (angeschlossene rechnungsrelevante WE), d.h. der tatsächlich vorhandenen Reichweite des
                 Programms. Die Kabelnetzbetreiber ermitteln die Anzahl der Kunden jeweils für die von ihnen
                 versorgten Kabelnetze zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. eines Jahres und teilen dem Veranstalter
                 die aktuellen Kundenzahlen mit. Diese sind sodann Grundlage für die Berechnung des Entgeltes für
                 die auf den Stichtag folgenden sechs Monate. Da die Kundenzahlen erst nach den vorgenannten
                 Stichtagen ermittelt werden können, mithin nicht bereits zur Rechnungslegung für den Folgemonat
                 zur Verfügung stehen, wird bis zur Bekanntgabe der neuen Kundenzahlen eine Abschlagszahlung auf
                 das reichweitenabhängige Entgelt auf der Basis der Daten des vorhergehenden
                 Halbjahresstichtages erhoben. Nach Bekanntgabe der neueren Reichweiten wird ein ggf.
                 entstandener Differenzbetrag unverzinst nacherhoben oder erstattet.

                 Die Zahlungspflicht für die Entgelte gemäß Ziffer 1 beginnt mit der Leistungserbringung durch die
                 Kabelnetzbetreiber. Die Berechnung der ersten Entgelthöhe erfolgt auf der Basis der statistischen
                 Daten der Erhebung der Kabelnetzbetreiber für die Netze, in die das Programm eingespeist werden
                 soll mit der Reichweite, welche zum letzten Stichtag erhoben wurde.

        (b)      Die Vergütung ist fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt.

        (c)      Sämtliche vereinbarte Zahlungen verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich
                 vorgeschriebenen Höhe.

        (d)      Gerät der Veranstalter länger als zehn Kalendertage in Verzug, so werden die entsprechenden
                 Beträge gemäß § 288 Abs. 2 BGB verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
                 bleibt unberührt.

        (e)      Sofern den Kabelnetzbetreibern Restzahlungen zustehen, hat der Veranstalter die monatlichen
                 Restzahlungen ab dem auf die Kündigung folgenden Monat zu entrichten.

                 Gerät der Veranstalter mit den Restzahlungsbeträgen länger als zehn Kalendertage in Verzug, gilt
                 die Regelung in Ziffer 6.(d) dieses Artikel entsprechend. Sollte der Veranstalter mit einem
                 Restzahlungsbetrag in Verzug geraten, der der Höhe nach mindestens zwei monatlichen
                 Restzahlungsbeträgen entspricht, sind die Kabelnetzbetreiber berechtigt, den gesamten
                 Restzahlungsbetrag sofort fällig zu stellen.

                 Eine Restzahlung wird nur dann nicht erhoben, wenn die Einrichtungen von den Kabelnetzbetreibern
                 für den Empfang, die Übertragung und die Einspeisung der Signale des Veranstalters in vollem
                 Umfang weiter genutzt werden. Werden diese Einrichtungen nur zum Teil weitergenutzt, reduziert
                 sich die Forderung entsprechend.
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                                                      Artikel 5

                                                       Haftung

  (1)     Für Schäden von Veranstalter haftet der jeweilige Kabelnetzbetreiber nur, wenn der jeweilige
          Kabelnetzbetreiber, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen
          vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die Schadensersatzansprüche aus der
          Verletzung einer übernommenen Garantie resultieren. Ebenso haftet der jeweilige Kabelnetzbetreiber
          bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die für die Erfüllung des Vertragszwecks
          von wesentlicher Bedeutung sind (”Hauptleistungspflichten”). Im Übrigen ist eine Haftung der
          Kabelnetzbetreiber ausgeschlossen.

  (2)     Soweit der jeweilige Kabelnetzbetreiber dem Grunde nach für Schäden von Veranstalter haftet, die aus
          der Inanspruchnahme von vertragsgegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen durch den
          Veranstalter entstanden sind, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des § 44a TKV.

  (3)     Soweit der jeweilige Kabelnetzbetreiber dem Grunde nach für sonstige Schäden von dem Veranstalter
          haftet, besteht der Schadensersatzanspruch lediglich für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden,
          mithin ist der Schadensersatz für weitergehende Schäden ausgeschlossen. Jedenfalls ist der
          Schadensersatzanspruch auf einen Betrag von höchstens € 50.000,00 (EURO fünfzigtausend) begrenzt.
          Im Fall des Schadensersatzes für sonstige Schäden ist der Ersatz von mittelbaren Schäden,
          Folgeschäden und des entgangenen Gewinns von Veranstalter ausgeschlossen.

          Die Schadensersatzbegrenzung nach dieser Ziffer gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis
          durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter oder seine
          Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

  (4)     Die Haftungsbeschränkungen nach diesem Artikel finden für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
          des Körpers oder der Gesundheit einer Person keine Anwendung.

  (5)     Soweit die Haftung der Kabelnetzbetreiber nach diesem Artikel ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
          dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der
          Kabelnetzbetreiber.

  (6)     Sämtliche Haftungsansprüche gegen die Kabelnetzbetreiber verjähren - soweit eine Verkürzung der
          Verjährungsfrist gesetzlich zulässig ist - innerhalb von 12 Monaten nach Eintreten des
          Schadensereignisses.

  (7)     Die Regelungen gem. Ziffer (1), (3) bis (6) dieses Artikels gelten auch für die Haftung des Veranstalters
          gegenüber dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber.
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                                                      Artikel 6

                                 Laufzeit, Kündigung, Anpassung Entgeltstruktur

  (1)     Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Einspeisung des Programms nicht nur zur Testzwecken und hat
          eine Laufzeit bis zum 31.12.[JJJJ]. Es verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht
          von einer der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird und die Kündigung
          innerhalb der Frist der anderen Partei zugeht. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
          Zustimmung der zuständigen Gremien der Parteien. Soweit nicht innerhalb von 2 Monaten nach
          beidseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der anderen Seite etwas Gegenteiliges schriftlich
          mitgeteilt wird, gilt die Zustimmung als erteilt.

  (2)     Der jeweilige Kabelnetzbetreiber ist zur Kündigung des Vertrags mit einer Frist von 30 Tagen ab
          Kenntniserlangung berechtigt, wenn dem vertragsgegenständlichen Programm der Status nach § 18
          Abs. 2-8 LMG NRW bzw. § 42 PRG Hessen nicht erteilt wird bzw. entfällt oder sich die
          Programmausrichtung im Vergleich zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung wesentlich verändert.

  (3)     Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur
          fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor:

          (a)     für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter mit einem Rechnungsbetrag in Verzug
                  geraten ist, der der Höhe nach mindestens zwei Monatsentgelten entspricht;

          (b 1)   für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn eine Einspeisung und Verbreitung des Programms
                  durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber nicht erfolgen kann, weil eine Störung oder
                  Unterbrechung der Signalheranführung außerhalb des Verantwortungsbereichs des jeweiligen
                  Kabelnetzbetreibers mindestens 30 Tage anhält und keine Aussicht auf Beseitigung innerhalb von
                  3 Monaten seit Eintritt der Störung oder Unterbrechung besteht, und dies sich auf mehr als 50%
                  der bei der letzten Stichtagserhebung versorgten WE auswirkt;

          (b 2) für Veranstalter, wenn eine Einspeisung oder Verbreitung des Signals durch den jeweiligen
                Kabelnetzbetreiber nicht erfolgen kann, weil eine Störung oder Unterbrechung der
                Signalheranführung im Verantwortungsbereich des jeweiligen Kabelnetzbetreibers mindestens
                30 Tage anhält und keine Aussicht auf Beseitigung innerhalb von 3 Monaten seit Eintritt der
                Störung oder Unterbrechung besteht und die Folgen sich auf mehr als 50% der bei der letzten
                Stichtagserhebung versorgten WE auswirkt;

          (c)     wenn eine Unterbrechung oder Einstellung der Veranstaltung des Programms aus
                  medienrechtlichen Gründen mindestens 30 Tage anhält,

          (d)     für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter wesentliche Änderungen des
                  lizenzrechtlich relevanten Programmformats oder der Finanzierungsart des Programms oder
                  seines medienrechtlichen Lizenzgebiets vornimmt, oder nicht länger über alle für die
                  Kabeleinspeisung und -verbreitung erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen verfügt,
          (e)     für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter eine neue oder geänderte
                  Übertragungsnorm für sein Programm wählt, die in den Kabelnetzen des Kabelnetzbetreibers
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                  nicht für die Verbreitung von Rundfunksignalen eingeführt ist, selbst wenn sie dem Stand der
                  Technik entspricht.

          (f)     für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter die Signaleinspeisung des Programms
                  trotz schriftlicher Abmahnung des jeweiligen Kabelnetzbetreibers über die in diesem Vertrag
                  geregelte Nutzung hinaus ausweitet,

          (g)     für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber, wenn Veranstalter Änderungen vertragsrelevanter
                  Parameter (technischer oder nichttechnischer Art) vornimmt und trotz schriftlichen
                  Widerspruchs durch den jeweiligen Kabelnetzbetreiber nicht innerhalb eines Monats rückgängig
                  macht und wenn dadurch die Einspeisung des Programms für den jeweiligen Kabelnetzbetreiber
                  technisch           oder             wirtschaftlich             unzumutbar             wird,

          (h)     oder wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren beantragt und
                  der Antrag nicht innerhalb von 10 Werktagen zurückgenommen wird;

  (4)     Bei Kündigungen durch Veranstalter gemäß Ziffer (3) (c) dieses Artikels hat der jeweilige
          Kabelnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes bis zur anderweitigen
          Belegung des betreffenden Kabelkanals, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag
          mit ordentlicher Kündigung hätte beendet werden können. Sollte aus nicht von dem Kabelnetzbetreiber
          zu vertretenden Gründen ein geringeres als das mit Veranstalter vereinbarte Entgelt zu erzielen sein,
          haftet Veranstalter auf den Differenzbetrag.
          Dasselbe Recht steht den Kabelnetzbetreibern zu, wenn einer der Kabelnetzbetreiber aufgrund eines
          von Veranstalter zu vertretenden Grundes, insbesondere gemäß Ziffer (3) (a), (b 1) oder (c) bis (h)
          dieses Artikels den Vertrag fristlos kündigt.

          Für die Fälligkeit und die Höhe der Restzahlung gelten die Ausführungen in der Artikel 4, Ziffer 4e).

  (5)     Die Kabelnetzbetreiber haben das Recht, die Entgeltstruktur, welche gegenüber allen Veranstaltern der
          gleichen Dienstleistung von den Kabelnetzbetreibern gelten soll, anzupassen. Die Änderung muss
          Veranstalter bis zum 30.06. eines Jahres zugehen und wird zum Beginn des darauffolgenden Jahres als
          Änderungskündigung wirksam.

          Dem Veranstalter wird in diesem Fall das Recht eingeräumt, diesen Vertrag innerhalb einer Frist von 3
          Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zum 31.12. des Jahres zu kündigen. Die Forderung der
          Kabelnetzbetreiber auf eine Restzahlung gemäß Ziffer (4) dieses Artikels entfällt dann ab dem Zeitpunkt
          des Wirksamwerdens der Kündigung.

  (6)     Sofern einem der Kabelnetzbetreiber (UM HESSEN oder UM NRW) ein außerordentliches oder
          ordentliches Kündigungsrecht zusteht und er dieses ausübt, steht dem jeweils anderen
          Kabelnetzbetreiber ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, auch wenn in seinem
          Vertragsverhältnis zum Veranstalter der Kündigungsgrund nicht vorliegt.

  (7)     Kündigt der Veranstalter den Vertrag - ordentlich oder außerordentlich - nur gegenüber einem der
          Kabelnetzbetreiber, steht dem jeweils anderen Kabelnetzbetreiber ein außerordentliches
          Kündigungsrecht gegenüber dem Veranstalter zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des
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          Veranstalters zu. Der Veranstalter hat den jeweils anderen Kabelnetzbetreiber umgehend von seiner
          Kündigung in Kenntnis zu setzen.

                                                 Artikel 7
                                             Vertraulichkeit
  Die Vertragsparteien verpflichten sich auch über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses
  hinaus, alle erhaltenen Daten und Informationen, die den Vertragsgegenstand betreffen, sowie alle
  geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der anderen Vertragspartei, die sie anlässlich der
  Durchführung dieser Vereinbarung erhalten hat, geheim zu behandeln und diese weder mittelbar noch
  unmittelbar Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter,
  Organvertreter und zur beruflichen Wahrung der Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, die in diese
  Vereinbarung und den Durchführungen miteingebunden sind.

  Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, insoweit eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung vor
  Behörden und Gerichten besteht. Darüber hinaus ist jede Partei berechtigt, diese Vereinbarung gegenüber
  möglichen Kreditinstituten, Börseneinrichtungen oder Kaufinteressenten offen zu legen, soweit dies für die
  Sicherstellung beziehungsweise Durchführung einer derartigen Transaktion zu Gunsten der jeweiligen Partei
  erforderlich ist. Des Weiteren sind die Parteien berechtigt, diese Vereinbarung gegenüber den
  Kooperationspartnern der gemeinsam genutzten Digitalplattform offen zu legen, soweit dies für die Kooperation
  im Rahmen der Verbreitung der diesem Vertrag unterfallenden Signale notwendig ist.

                                                     Artikel 8

                                  Abtretung von Rechten, Rechtsnachfolger

  Die Vertragsparteien werden einem Dritten nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners das Recht
  zur direkten oder indirekten Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung abtreten, übertragen oder
  anderweitig gestatten. Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gelten nicht als ”Dritte” im Sinne
  der vorgenannten Bestimmung.

                                                     Artikel 9

                                  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  Gegen Ansprüche der Kabelnetzbetreiber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
  Forderungen aufgerechnet werden. Der Veranstalter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im
  Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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                                                      Artikel 10

                                                    Datenschutz

  Die Kabelnetzbetreiber sind berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von dem Veranstalter
  erhaltenen Daten für eigene Zwecke zu verarbeiten

                                                      Artikel 11

                                                   Höhere Gewalt

  Keine Partei ist der anderen Partei für Leistungshindernisse verantwortlich, die auf höhere Gewalt,
  Arbeitskampf, Stromausfall oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Wird
  durch solche Umstände die Nichteinhaltung einer vereinbarten Leistungsfrist durch die Kabelnetzbetreiber
  verursacht, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den
  Fall, dass sich die Kabelnetzbetreiber beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Verzug befinden.

                                                      Artikel 12

                                             Sonstige Bestimmungen

  (1)     Dieser Vertrag begründet ausschließlich Rechte und Pflichten im Verhältnis Veranstalter/UM HESSEN
          bzw. Veranstalter/UM NRW. UM HESSEN und UM NRW sind weder Gesamtschuldner noch
          Gesamtgläubiger dieses Vertrages. Sie erbringen die Leistungen gemäß dieses Vertrages, soweit nicht
          ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich getrennt.

  (2)     Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die
          Parteien die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem in
          diesem Vertrag deutlich gewordenen Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
          Dies gilt sinngemäß auch für eventuelle Regelungslücken.

  (3)     Dieser Vertrag und seine Anlagen enthalten alle Regelungen, die bezüglich seines Gegenstandes
          getroffen wurden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der
          Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Erklärungen per Telefax wahren
          diese Schriftform.

  (4)     Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.

  (5)     Gerichtsstand für Klagen gegen UM NRW oder UM HESSEN ist Köln.

  (6)     Die Anlage 1 (technisch/betriebliche Parameter und Programmbeschreibung), die - Anlage 2 (Preisliste,
          Abrechung zeitpartagierter Programme) sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. In
          Zweifelsfällen haben die Anlagen Vorrang vor dem Hauptteil des Vertrages.
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  (7)     Dieser Vertrag wird in deutscher Sprache dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält davon ein
          Exemplar. Im Falle von Übersetzungen gilt ausschließlich die deutschsprachige Fassung.

  [ORT], den                                                       Köln, den

  Veranstalter                                                     Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG

  vertreten durch                                                  vertreten durch

  -------------------------------------------------                --------------------------------------

  Köln, den

  Unitymedia NRW GmbH

  vertreten durch

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