Entgelttarifverträge 2021/2022 - im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
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Entgelttarifverträge im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Stand: 1. September 2021 Signum 3
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INHALTSVERZEICHNIS Seite Entgelttarifverträge ● Bundes-Lohntarifvertrag 7 ● Bundes-Gehaltstarifvertrag 19 ● Ausbildungsvergütungen 29 ● Zusatzabkommen über die Jahres-Sonderzahlung West 35 ● Zusatzabkommen über die Jahres-Sonderzahlung Ost 41 ● Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen West 49 Entgeltumwandlung ● Tarifvertrag über Entgeltumwandlung 59 Sonstiges ● Empfehlung zur Abwicklung 63 von Betriebspraktika ● Anschriften der dem Bundesverband 65 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau angeschlossenen Landesverbände 5
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Lohntarifvertrag BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ Bundes- BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Oktober 1999 in der Fassung vom 24. August 2021 zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 53604 Bad Honnef und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand - Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt wird folgender TARIFVERTRAG geschlossen: 7
BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ §1 Geltungsbereich 1. Räumlich Für das Gebiet der Bundesrepublik. 2. Fachlich Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die dem fachlichen Gel- tungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau unterliegen. 3. Persönlich Für alle in den oben genannten Betrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten ge- werblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozi- algesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Er gilt nicht für Beschäftigte, die im Rahmen des Einsatzes ar- beitsmarktpolitischer Instrumente in den oben genannten Betrieben oder Betriebsab- teilungen beschäftigt werden. §2 Lohngruppen und Lohnsätze 1. Der nachfolgende Begriff „Arbeitnehmer“ wird sowohl für männliche Arbeitnehmer als auch für weibliche Arbeitnehmerinnen verwendet. 2. Es gelten folgende Lohngruppen und Bruttostundenlöhne für die gewerblichen Ar- beitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau: Lohngruppe 1. Baustellenleiter / Ausbildungsleiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitneh- mer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verant- wortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beauf- sichtigen, oder Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder an- erkannt und überwiegend als solche tätig sind 8
Lohntarifvertrag BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG Bundes- 2. Landschaftsgärtner – Vorarbeiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitneh- mer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verant- wortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten in- nerhalb einer Baustelle und der selbständigen Abwicklung kleinerer Bau- stellen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen 3. Landschaftsgärtner – Meister Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die nicht die Voraussetzungen nach Ziffern 1 und 2 erfüllen 4. Landschaftsgärtner / Gärtner 4.1 Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Land- schafts- und Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kennt- nissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sport- platzbaus 4.2.a) Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Land- schafts- und Sportplatzbau nach 18-monatiger ununterbrochener Tätig- keit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (Ecklohn) 4.2.b) Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Land- schafts- und Sportplatzbau bis zu 18-monatiger ununterbrochener Tätig- keit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus 4.3 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrich- tung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrie- ben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezo- gene Arbeiten selbständig verrichten 4.4 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrich- tung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Be- trieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fach- bezogene Arbeiten selbständig verrichten 4.5 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrich- tung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrie- ben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezo- gene Arbeiten unter Anleitung verrichten 9
BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG 4.6 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrich- tung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Be- trieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fach- bezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten 5. Maschinisten - Fahrer 5.1. Maschinisten Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinis- ten eine Prüfung gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinisten tätig sind Arbeitnehmer dieser Lohngruppe mit Besitzstand aus der alten Lohngruppe 8.1 (aBL und nBL) aus der alten Lohngruppe 8.2 (aBL und nBL) 5.2. Fahrer Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer nach der Berufskraft- fahrer-Ausbildungsverordnung abgelegt haben oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als LKW- Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt werden Arbeitnehmer dieser Lohngruppe mit Besitzstand aus der alten Lohngruppe 8.4 (aBL) 6. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufs- bildungsgesetz, die in ihrem Beruf tätig sind. 6.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufs- bildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitneh- mer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrich- ten 6.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufs- bildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitneh- mer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähri- ger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig ver- richten 10
Lohntarifvertrag BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG Bundes- 6.3 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufs- bildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitneh- mer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung ver- richten 6.4 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufs- bildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitneh- mer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähri- ger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten 7. Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz 7.1 Arbeitnehmer, die ständig angelernte, fachbezogene Arbeiten selbstän- dig verrichten 7.2 Arbeitnehmer, die mindestens 3 Jahre ununterbrochen in den Lohngrup- pen 7.3 oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatz- baus beschäftigt waren und auch anspruchsvolle Pflegearbeiten ausfüh- ren 7.3 Arbeitnehmer, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung ver- richten 7.4 Arbeitnehmer, die ununterbrochen mindestens 3 Jahre in der Lohn- gruppe 7.5 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren und auch Pflegearbeiten ausführen 7.5 Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden 7.6 Arbeitnehmer, die mit einfachsten, schematischen Arbeiten beschäftigt werden 8. Arbeitnehmer, die in der Baumpflege tätig sind 8.1 Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung mit bestandener Ab- schlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die ständig verantwortlich, unter eigener Mitarbeit, mit der Durchführung oder selbständigen Abwicklung von Baumfällarbeiten so- wie Baumpflege- und Baumsanierungsmaßnahmen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen 8.2 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Land- schaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach dreijäh- riger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege, die stän- dig in der Baumpflege tätig sind 11
BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG 8.3 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Land- schaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in der Baumpflege tätig sind 8.4 Baumarbeiter / European Treeworker mit Ersthelferausbildung und An- passungsfortbildung in der Seilklettertechnik, die ständig in der Baum- pflege tätig sind Hinsichtlich der Lohnsätze der Lohngruppe 8 wird auf die Regelungen der Erschwer- niszuschläge des § 10 Nr. 1.4 BRTV-gewerblich hingewiesen. Der Ecklohn ist der Lohn des Landschaftsgärtners der Lohngruppe 4.2 a). 3. Die Löhne werden ab dem 1. September 2021 im alten Bundesgebiet - mit Ausnahme West-Berlins - um 2,9 % und ab dem 1. Juli 2022 um weitere 2,8 % er- höht. Für das Tarifgebiet West-Berlin bleibt die Sonderregelung erhalten, die vorsieht, die Löhne aus dem arithmetischen Mittel zwischen den Löhnen für Arbeitnehmer in Betrieben der alten und der neuen Bundesländer zu bilden. Die besonderen Besitzstände der neuen Bundesländer werden unter Berücksichti- gung der Aufrechnungsregeln des § 2 Ziffer 3 BLTV Ost zum 1. September 2021 um 3,4 % und zum 1. Juli 2022 um 3,3 % angehoben. Mit der Zusammenführung der Bundes-Lohntarifverträge der alten und neuen Bundesländer ist vereinbart worden, dass eine Ost-West-Angleichung in jährlich 0,5 %-Schritten erfolgt, so dass die Angleichung der Lohngruppen der neuen Bundesländer an das Niveau von 100 % der alten Bundesländer erfolgt. Die Löhne in den neuen Bundesländern werden zum 1. September 2021 auf das Niveau von 99,5 % und zum 1. Juli 2022 auf das Niveau von 100 % angehoben. Somit gelten ab dem 1. Juli 2022 bundeseinheitliche Löhne. 12
Lohntarifvertrag BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ Bundes- Mit Wirkung vom 1. September 2021 gelten nachstehende Löhne für das jeweilige Tarifgebiet: Löhne Löhne Löhne alte neue Bundesländer Berlin-West Bundesländer ab ab ab 01.09.2021 01.09.2021 01.09.2021 LG Baustellenleiter 1 22,58 22,53 22,47 Landsch.-Vorarbeiter 2 19,97 19,92 19,87 Landsch.-Meister 3 19,09 19,04 18,99 Landschaftsgärtner 4.1 18,22 18,18 18,13 Landschaftsgärtner, Ecklohn 4.2 a) 17,33 17,29 17,24 Landschaftsgärtner 4.2 b) 16,46 16,42 16,38 Gärtner 4.3 17,33 17,29 17,24 Gärtner 4.4 16,46 16,42 16,38 Gärtner 4.5 16,46 16,42 16,38 Gärtner 4.6 16,04 16,00 15,96 Maschinisten 5.1 17,33 17,29 17,24 Besitzstand aus LG 8.1 * aBL 18,31 18,26 Besitzstand aus LG 8.1 * nBL 18,21 Besitzstand aus LG 8.2 * aBL 17,47 17,42 Besitzstand aus LG 8.2 * nBL 17,37 Fahrer 5.2 17,33 17,29 17,24 Besitzstand aus LG 8.4 * aBL 17,47 17,42 AN aus anderen Berufen 6.1 17,77 17,73 17,68 AN aus anderen Berufen 6.2 16,91 16,87 16,83 AN aus anderen Berufen 6.3 16,37 16,33 16,29 AN aus anderen Berufen 6.4 16,04 16,00 15,96 AN 7.1 16,04 16,00 15,96 AN 7.2 15,25 15,21 15,17 AN 7.3 14,77 14,74 14,70 AN 7.4 13,88 13,85 13,81 AN 7.5 13,16 13,13 13,09 AN 7.6 11,22 11,22 11,22 Fachagrarwirt Baumpflege 8.1 19,18 19,13 19,08 Fachagrarwirt Baumpflege 8.2 18,22 18,18 18,13 Fachagrarwirt Baumpflege 8.3 17,33 17,29 17,24 Baumarbeiter 8.4 15,46 15,42 15,38 aBL = alte Bundesländer / nBL = neue Bundesländer LG mit Besitzstandsansprüchen haben eine Aufrechnung von 50 %, höchstens jedoch 0,10 € der Lohnerhöhung erfahren. 13
BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ Mit Wirkung vom 1. Juli 2022 gelten nachstehende Löhne für das jeweilige Tarifgebiet: Löhne West / Berlin-West / Löhne Ost ab 01.07.2022 LG Baustellenleiter 1 23,21 Landsch.-Vorarbeiter 2 20,53 Landsch.-Meister 3 19,62 Landschaftsgärtner 4.1 18,73 Landschaftsgärtner, Ecklohn 4.2 a) 17,82 Landschaftsgärtner 4.2 b) 16,92 Gärtner 4.3 17,82 Gärtner 4.4 16,92 Gärtner 4.5 16,92 Gärtner 4.6 16,49 Maschinisten 5.1 17,82 Besitzstand aus LG 8.1 * aBL 18,72 Besitzstand aus LG 8.1 * nBL 18,71 Besitzstand aus LG 8.2 * aBL 17,86 Besitzstand aus LG 8.2 * nBL 17,84 Fahrer 5.2 17,82 Besitzstand aus LG 8.4 * aBL 17,86 AN aus anderen Berufen 6.1 18,27 AN aus anderen Berufen 6.2 17,38 AN aus anderen Berufen 6.3 16,83 AN aus anderen Berufen 6.4 16,49 AN 7.1 16,49 AN 7.2 15,68 AN 7.3 15,18 AN 7.4 14,27 AN 7.5 13,53 AN 7.6 11,53 Fachagrarwirt Baumpflege 8.1 19,72 Fachagrarwirt Baumpflege 8.2 18,73 Fachagrarwirt Baumpflege 8.3 17,82 Baumarbeiter 8.4 15,89 aBL = alte Bundesländer / nBL = neue Bundesländer LG mit Besitzstandsansprüchen haben eine Aufrechnung von 50 %, höchstens jedoch 0,10 € der Lohnerhöhung erfahren. 14
Lohntarifvertrag BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG Bundes- 4. In den Bundeslohntarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Land- schafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin sowie in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin vom 29. Oktober 1996 in der Fassung vom 1. Februar 1999 wurde eine Lohngruppenneukonzeption zum 17. De- zember 1998 vereinbart. Die zum Stichtag 16. Dezember 1998 bestehenden Lohn- gruppen wurden den neu geschaffenen Lohngruppen zugeordnet. Der Besitzstand der zum Stichtag 16. Dezember 1998 bestehenden Arbeitsverhältnisse mit höheren tariflichen Entgeltansprüchen blieb erhalten, so dass bestehende höhere tarifliche Entgeltansprüche von der neuen Eingruppierung unberührt bleiben. Auf den Besitz- stand dieser Arbeitnehmer dürfen bei jeder tariflichen Lohnerhöhung 50 % der jewei- ligen Lohnerhöhung jedoch maximal 0,10 € je Stunde angerechnet werden. Soweit durch die Anrechnung die Besitzstände der jeweiligen Lohngruppen durch die An- rechnungsformel im Ergebnis niedriger sind als die Lohnerhöhungen der jeweiligen Lohngruppe, ist die Aufführung des Besitzstandes entfallen. 5. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung Arbeitgeber und Betriebsrat (wenn kein Betriebsrat besteht jeder einzelne Arbeitneh- mer) haben unter Beachtung des Betriebsverfassungsgesetzes, der Arbeitsstätten- verordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Vorschriften über Sicherheit und Ge- sundheit darauf zu achten, dass Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren, Ar- beitsabläufe und Arbeitsumgebung nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er- kenntnissen für die menschengerechte Gestaltung der Arbeit so eingerichtet werden, dass soweit wie möglich Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind. Arbeitsaufgaben sind hinsichtlich der Dauer und der Höhe der Belastung so zu ge- stalten, dass insbesondere auch eine im Zusammenhang mit einer Leistungsvergü- tung zu erwartende gesteigerte Anstrengung der Arbeitnehmer nicht zu Unfall- und Gesundheitsgefahren führt. Im Hinblick auf die besondere Gefährdung der Tätigkei- ten der Arbeitnehmer der Lohngruppe 8 in der Baumpflege, insbesondere beim Mo- torsägeneinsatz in der Seilklettertechnik, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- pflichtet, die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit (VSG 4.2) zu beachten und für Ihre Anwendung Sorge zu tragen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, am Arbeits- platz Maßnahmen für die Sicherstellung der Gewährleistung der Ersten Hilfe zu tref- fen und die Arbeitnehmer über mögliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit so- wie über die betrieblichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu unterrichten. 6. Die in den einzelnen Lohngruppen beschriebenen Qualifikationen oder sonstigen Merkmale können von Arbeitnehmern dadurch ersetzt werden, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Diese sind den Arbeitnehmern, die eine Qualifikation nachweisen können oder sonstige Merkmale erfüllen, gleichge- stellt. 7. Auf die Branchenzugehörigkeit im Sinne der Lohngruppen dieses Tarifvertrages blei- ben Unterbrechungen bis zu vier Monaten, Grundwehrdienst und Wehrübungen auf- grund von Wehrpflicht, Zivildienst sowie Erziehungsurlaub nach § 15 Bundeserzie- hungsgeldgesetz in den jeweiligen Lohngruppen unberücksichtigt. Dasselbe gilt für den Besuch von Meister- und Technikerschulen bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren 15
BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG 8. Soweit ein Betrieb im Vorgriff auf die zu erwartenden tariflichen Lohnerhöhungen be- reits Lohnerhöhungen über die ehemaligen tariflichen Sätze hinaus vorgenommen hat, können diese Erhöhungen auf die neuen tariflichen Löhne angerechnet werden. 9. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten und Abschluss dieses Tarifvertrages gekündigt oder bereits beendet war, haben keinen Anspruch auf Nachzahlung aus diesem Tarifvertrag. §3 Sonstiges a) Für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg handeln die zuständigen regio- nalen Tarifvertragsparteien, nämlich der Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Hamburg e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ge- mäß § 12 Ziffer 7 BRTV gewerblich West gesonderte Regelungen über die Aus- wärtsbeschäftigung aus. b) Für den Bereich Niedersachsen-Bremen regeln die zuständigen regionalen Tarifver- tragsparteien, nämlich der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Nieder- sachsen-Bremen e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die Fälle nach § 3 und § 4 des Tarifvertrages für Auszubildende und Praktikanten im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Niedersachsen-Bremen (Fassung vom 17. Mai 1991) auf regionaler Ebene. c) Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Bundes-Rahmentarifvertrag für ge- werbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundes- republik Deutschland vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 in § 2 Lohngruppen im Rahmen der nächsten Änderung re- daktionell angepasst wird. d) Die Tarifvertragsparteien schließen eine Sozialpartnervereinbarung, die vorsieht, dass in einer ergebnisoffenen Diskussion verschiedene Themenkomplexe in einem bestimmten zeitlichen Rahmen diskutiert werden, wie z.B. Betriebliche Altersvor- sorge, Altersübergang, Weiterbildung und Qualifizierung, Arbeits-und Gesundheits- schutz, um die branchenspezifische Tarifsituation zukunftsfähig weiter zu entwickeln. e) Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, im Bundesrahmentarifvertrag für gewerbli- che Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau die Bezugnahme auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung entfallen zu lassen. 16
Lohntarifvertrag BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG Bundes- f) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren im Rahmen der bestehenden Sozialpartnerver- einbarung vom 03. November 2017 folgende Themenkomplexe zu behandeln: aa) Höhe der Überstundenzuschläge für erwachsene Auszubildende bb) weiterer Umgang mit der Lohngruppe 4.2b). g) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren im Rahmen der bestehenden Sozialpartner- vereinbarung vom 03. November 2017 folgende Themenkomplexe zu behandeln: BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ aa) Freizeit statt Lohnerhöhung bb) Stärkung des Berufsstandes durch§bezahlte 4 Freistellung für berufsständische Bil- BUNDES-LOHNTARIFVERTRAG______________________________________________ dungsarbeit, wie Prüfungen etc. Inkrafttreten und Laufzeit §4 Die Bundes-Lohntarifverträge für gewerbliche und Inkrafttreten Laufzeit im Garten-, Landschafts- und Arbeitnehmer Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin sowie in den neuen Bun- desländern und Ost-Berlin sind am 1. April 1999 jeweils in Kraft getreten. Sie sind mit dem Die Bundes-Lohntarifverträge Tarifabschluss am 26. November für gewerbliche 2013 zu einem Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- Bundes-Lohntarifvertrag und für gewerbliche Sportplatzbau im Arbeitnehmer im Garten-, alten Bundesgebiet Landschafts- einschließlich West-Berlin und Sportplatzbau für dassowie in den gesamte neuen Bun- Bundesgebiet desländern und Ost-Berlin zusammengeführt worden. sind amTarifvertrag Dieser 1. April 1999in jeweils in Kraftvom der Fassung getreten. Sie sind 24. August mittritt 2021 dem Tarifabschluss am 26. November 2013 zu einem Bundes-Lohntarifvertrag für gewerbliche zum 1. Juli 2021 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona- Arbeitnehmer im Garten-, ten per Einschreiben, Landschafts- erstmals zum 30. und Juni Sportplatzbau 2023, gekündigt fürwerden. das gesamte Bundesgebiet Wird der Tarifvertrag zusammengeführt worden. sich nicht gekündigt, verlängert Dieser Tarifvertrag seine in der Fassung Laufzeit jeweils vom 24. August 2021 tritt um ein Jahr. zum 1. Juli 2021 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona- ten per Einschreiben, erstmals zum 30. Juni 2023, gekündigt werden. Wird der Tarifvertrag nicht gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit jeweils um ein Jahr. Bad Honnef, 05.10.2021 Frankfurt, 30.09.2021 Bad Honnef, 05.10.2021 Bundesverband Frankfurt, 30.09.2021 Industriegewerkschaft Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. Bauen-Agrar-Umwelt 53604 Bad Honnef 60439 Frankfurt Bundesverband Industriegewerkschaft Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. Bauen-Agrar-Umwelt 53604 Bad Honnef 60439 Frankfurt Lutze von Wurmb Robert Feiger Präsident Bundesvorsitzender Lutze von Wurmb Robert Feiger Präsident Bundesvorsitzender Carsten Burckhardt Bundesvorstandsmitglied Carsten Burckhardt Bundesvorstandsmitglied 17
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BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG__________________________________________ Gehaltstarifvertrag BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG Bundes- für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Oktober 1999 in der Fassung vom 24. August 2021 Zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 53604 Bad Honnef und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Olof-Palme-Straße 19 60439 Frankfurt wird folgender TARIFVERTRAG geschlossen: 19
BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG__________________________________________ §1 Geltungsbereich Der räumliche und fachliche Geltungsbereich richtet sich nach § 1 Ziffern 1 und 2 des Bun- des-Rahmentarifvertrages für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Der persönliche Geltungsbereich umfasst alle in den vom räumlichen und fachlichen Gel- tungsbereich nach Absatz 1 erfassten Betrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Planungsabteilungen Beschäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben; ausgenommen die Auszubildenden. §2 Gehaltsgruppen Mit der Zusammenführung der Bundes-Gehaltstarifverträge der alten und neuen Bundes- länder entfallen die in § 3 des Bundes-Rahmentarifvertrages für Angestellte aufgeführten Gehaltsgruppen 2.3 Gruppe J (Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) und 2.4 Gruppe A (Auszubildende). Gemäß § 3 des Bundes-Rahmentarifvertrages für Angestellte gelten für die Eingruppie- rung folgende Tätigkeitsmerkmale: 1. GRUPPE T (Gartenbautechnische Angestellte) T 1: Gartenbautechnische Angestellte mit überwiegend schematischer Tätig- keit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. Z.B. Lager- oder Materialverwaltung, Vervielfältigen und Reinzeichnen von technischen Zeichnungen. T 2: Gartenbautechnische Angestellte mit kleineren Arbeitsbereichen bzw. einfacheren Tätigkeiten, die nach ständiger Anweisung arbeiten. Mit ab- geschlossener Ausbildung, Meisterprüfung, Technikerprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf kleineren Baustellen führen, Werkstattleiter, technische Zeichner. 20
BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG__________________________________________ BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG Gehaltstarifvertrag T 3: Gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen bzw. schwieriger Tätigkeit, die nach allgemeiner Anweisung arbeiten. Mit Bundes- Meisterprüfung, Technikerprüfung, Fachschulausbildung, mit abgeschlos- sener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleich- wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, welche die Auf- sicht auf größeren Baustellen führen mit Maschinen- und Fahrzeugein- satz, oder die schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, Kostenbe- rechnungen erstellen und einfache Entwürfe anfertigen, Leiter größerer Werkstätten. T 4: Gartenbautechnische Angestellte mit verantwortungsvoller Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordert. Mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule, abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, die unter Oberaufsicht größere Bau- stellen selbständig leiten, die besonders schwierige Vermessungsarbei- ten durchführen, schwierige Entwürfe, Leistungsverzeichnisse, Kostenbe- rechnungen und Bauabrechnungen bearbeiten. T 5: Gartenbautechnische Angestellte in verantwortlichen Tätigkeiten, die überwiegend selbständige Leistungen erfordern. Mit abgeschlossener Hochschulausbildung, abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieur- schule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkei- ten. Z.B. Angestellte, denen die selbständige Leitung von größeren Bau- stellen übertragen ist oder die mit Aufgaben betraut sind, die hervorra- gende Fachkenntnisse erfordern oder denen mehrere gartenbautechni- sche Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung ständig unterstellt sind. T 6: Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung übertragen ist. T 7: Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines größeren Betrie- bes übertragen ist (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen). 2. GRUPPE K (Kaufmännische Angestellte) K 1: Kaufmännische Angestellte mit überwiegend mechanischer oder sche- matischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. Z.B. Fertigmachen der Post, Telefondienst, Vervielfältigen, Karteiführung, einfache Schreib- und Rechenarbeiten, Ablage. 21
BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG__________________________________________ BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG K 2: Kaufmännische Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. Z.B. Stenotypistinnen, Kontoristinnen, Hilfskräfte in der Buchhaltung und Per- sonalabteilung. K 3: Kaufmännische Angestellte, die unter Anleitung schwierigere Arbeiten er- ledigen, mit kaufmännischer Berufsausbildung, Handelsschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Korrespondenten, Buchhalter, Lohnbuchhalter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen mit Fremd- sprachen. K 4: Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anweisung schwierige Arbeiten erledigen und in erheblichem Umfang (erheblich - mehr als ein Drittel) selbständige Leistungen erbringen. Mit kaufmännischer Berufs- ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Buch- halter mit langjähriger Berufserfahrung. K 5: Kaufmännische Angestellte mit besonders verantwortlicher Tätigkeit, die überwiegend selbständige Leistungen erbringen. Z.B. Bilanzbuchhalter, Büroleiter, selbständige Einkäufer. K 6: Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter eines Betriebes oder selbständiger Betriebsabteilungen. K 7: Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter größerer Betriebe (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen). §3 Gehaltsregelung Die Tariferhöhung beträgt in den alten Bundesländern mit Wirkung vom 1. September 2021 2,9 % und mit Wirkung vom 1. Juli 2022 2,8 %. Die Tarifgehälter ergeben sich aus der beiliegenden Gehaltstafel, die Bestandteil dieses Tarifvertrages ist. Mit der Zusammenführung der Bundes-Gehaltstarifverträge der alten und neuen Bundes- länder wird vereinbart, dass eine Ost-West-Angleichung in jährlich 0,5 %-Schritten erfolgt, so dass die Angleichung der Gehaltsgruppen der neuen Bundesländer an das Niveau von 100 % der alten Bundesländer erfolgt. Die Gehälter im Tarifgebiet der neuen Bundesländer werden zum 1. September 2021 auf das Niveau von 99,5 % der Gehälter der alten Bun- desländer und ab dem 1. Juli 2022 auf das Niveau von 100 % der Gehälter der alten Bun- desländer festgelegt. Somit gelten die Gehälter ab dem 1. Juli 2022 bundeseinheitlich. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, im Bundesrahmentarifvertrag für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau die Bezugnahme auf die landwirtschaftliche Un- fallversicherung entfallen zu lassen. 22
BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG__________________________________________ BUNDES-GEHALTSTARIFVERTRAG §4 Auslösung Gehaltstarifvertrag Siehe § 8 Bundes-Rahmentarifvertrag Angestellte. Bundes- §5 Inkrafttreten und Anpassung 1. Durch das Inkrafttreten und infolge Anwendung dieses Tarifvertrages dürfen keine Entgeltminderungen eintreten. 2. Soweit ein Betrieb im Vorgriff auf die zu erwartenden tariflichen Gehaltserhöhungen bereits Gehaltserhöhungen über die bisherigen tariflichen Sätze hinaus vorgenom- men hat, können diese Erhöhungen auf die neuen tariflichen Gehaltssätze angerech- net werden. 3. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten und Abschluss dieses Tarifvertrages gekündigt oder bereits beendet war, haben keinen Anspruch auf Nachzahlung aus diesem Tarifvertrag. §6 Laufzeit und Kündigung Die Bundes-Gehaltstarifverträge für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatz- bau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin sowie in den neuen Bundesländer und Ost-Berlin sind am 1. April 1999 in Kraft getreten. Sie sind mit dem Tarifabschluss am 26. November 2013 zu einem Bundes-Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Garten-, Land- schafts- und Sportplatzbau für das gesamte Bundesgebiet zusammengeführt worden. Die- ser Tarifvertrag in der Fassung vom 24. August 2021 tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten per Einschreiben, erstmals zum 30. Juni 2023, gekündigt werden. Wird der Tarifvertrag nicht gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit jeweils um ein Jahr Bad Honnef, 05.10.2021 Frankfurt, 30.09.2021 Bundesverband Industriegewerkschaft Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. Bauen-Agrar-Umwelt 53604 Bad Honnef 60439 Frankfurt Lutze von Wurmb Robert Feiger Präsident Bundesvorsitzender Carsten Burckhardt Bundesvorstandsmitglied 23
Bundes-Gehaltstarifvertrag für Angestellte imfür Bundes-Gehaltstarifvertrag Garten-, Landschafts- und Angestellte Sportplatzbau im Garten-, Landschafts-inund denSportplatzbau inalten Bundesländern den alten Bundesländerneinschließlich West-Berlin einschließlich West-Berlin Gehaltstafel Gehaltstafel ab ab1.1.September September2021 2021 Technische Angestellte, Gehälter ab 01.09.2021 Jahresrelationen: im 1. Jahr 90 %, im 2. und 3. Jahr 100 %, ab 4. Jahr 107,5 % Erhöhung bezogen auf das Eckgehalt um 2,9 % im 1. Jahr im 2. + 3. Jahr ab 4. Jahr in der entsprechenden Gruppe Gehaltsgruppe Euro Euro Euro T1 65% 2.155,63 2.395,15 2.574,78 T2 80% 2.653,08 2.947,87 3.168,96 T3 100% 3.316,36 3.684,84 3.961,20 T4 115% 3.813,81 4.237,57 4.555,38 T5 125% 4.145,45 4.606,05 4.951,50 T6 140% 4.642,90 T7 155% 5.140,35 Eckgehalt = T 3 im 2. und 3. Jahr Kaufmännische Angestellte, Gehälter ab 01.09.2021 Gehaltsgruppen K 1 bis K 7 Erhöhung um 2,9 % im 1. Jahr im 2. + 3. Jahr ab 4. Jahr in der entsprechenden Gruppe Gehaltsgruppe Euro Euro Euro K1 1.827,64 2.030,71 2.183,02 K2 1.989,87 2.210,96 2.376,74 K3 2.653,13 2.947,88 3.168,97 K4 3.316,36 3.684,84 3.961,21 K5 3.979,64 4.421,84 4.753,48 K6 4.642,92 K7 5.140,41 Eckgehalt = K 4 im 2. und 3. Jahr 24
Bundes-Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Bundes-Gehaltstarifvertrag fürGarten-, Landschafts- und Angestellte im Garten-,Sportplatzbau in den Landschafts- und Sportplatzbau altenalten Bundesländern einschließlich West-Berlin Gehaltstarifvertrag in den Bundesländern einschließlich West-Berlin Gehaltstafel Gehaltstafel Bundes- ab ab 1. 1. Juli Juli 2022 2022 Technische Angestellte, Gehälter ab 01.07.2022 Jahresrelationen: im 1. Jahr 90 %, im 2. und 3. Jahr 100 %, ab 4. Jahr 107,5 % Erhöhung bezogen auf das Eckgehalt um 2,8 % im 1. Jahr im 2. + 3. Jahr ab 4. Jahr in der entsprechenden Gruppe Gehaltsgruppe Euro Euro Euro T1 65% 2.215,99 2.462,21 2.646,88 T2 80% 2.727,37 3.030,42 3.257,70 T3 100% 3.409,22 3.788,02 4.072,12 T4 115% 3.920,60 4.356,22 4.682,94 T5 125% 4.261,52 4.735,03 5.090,15 T6 140% 4.772,91 T7 155% 5.284,29 Eckgehalt = T 3 im 2. und 3. Jahr Kaufmännische Angestellte, Gehälter ab 01.07.2022 Gehaltsgruppen K 1 bis K 7 Erhöhung um 2,8 % im 1. Jahr im 2. + 3. Jahr ab 4. Jahr in der entsprechenden Gruppe Gehaltsgruppe Euro Euro Euro K1 1.878,81 2.087,57 2.244,14 K2 2.045,59 2.272,87 2.443,29 K3 2.727,42 3.030,42 3.257,70 K4 3.409,22 3.788,02 4.072,12 K5 4.091,07 4.545,65 4.886,58 K6 4.772,92 K7 5.284,34 Eckgehalt = K 4 im 2. und 3. Jahr 25
Bundes-Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in für Bundes-Gehaltstarifvertrag denAngestellte neuen Bundesländern im Garten-, Landschafts-und undOst-Berlin Sportplatzbau in den neuenGehaltstafel Bundesländern und Ost-Berlin ab 1. September 2021 Gehaltstafel ab 1. September 2021 Technische Angestellte, Gehälter 01.09.2021 (99,5 % des Eckgehalts aBL) Jahresrelationen: im 1. Jahr 90 %, im 2. und 3. Jahr 100 %, ab 4. Jahr 107,5 % im 1. Jahr im 2. + 3. Jahr ab 4. Jahr in der entsprechenden Gruppe Gehaltsgruppe Euro Euro Euro T1 65% 2.144,86 2.383,17 2.561,91 T2 80% 2.639,82 2.933,14 3.153,12 T3 100% 3.299,78 3.666,42 3.941,40 T4 115% 3.794,74 4.216,38 4.532,61 T5 125% 4.124,72 4.583,03 4.926,75 T6 140% 4.619,69 T7 155% 5.114,66 Eckgehalt = T 3 im 2. und 3. Jahr Kaufmännische Angestellte, Gehälter ab 01.09.2021 (99,5 % der Gehälter aBL) im 1. Jahr im 2. + 3. Jahr ab 4. Jahr in der entsprechenden Gruppe Gehaltsgruppe Euro Euro Euro K1 1.818,50 2.020,56 2.172,10 K2 1.979,92 2.199,91 2.364,86 K3 2.639,86 2.933,14 3.153,13 K4 3.299,78 3.666,42 3.941,40 K5 3.959,74 4.399,73 4.729,71 K6 4.619,71 K7 5.114,71 Eckgehalt = K 4 im 2. und 3. Jahr 26
Bundes-Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau infürden Bundes-Gehaltstarifvertrag Angestellte neuen im Bundesländern Garten-, undSportplatzbau Landschafts- und Ost-Berlin Gehaltstafel und Ost-Berlin Gehaltstarifvertrag in den neuen Bundesländern abGehaltstafel 1. Juli 2022 Bundes- ab 1. Juli 2022 Technische Angestellte, Gehälter 01.07.2022 (100 % des Eckgehalts aBL) Jahresrelationen: im 1. Jahr 90 %, im 2. und 3. Jahr 100 %, ab 4. Jahr 107,5 % im 1. Jahr im 2. + 3. Jahr ab 4. Jahr in der entsprechenden Gruppe Gehaltsgruppe Euro Euro Euro T1 65% 2.215,99 2.462,21 2.646,88 T2 80% 2.727,37 3.030,42 3.257,70 T3 100% 3.409,22 3.788,02 4.072,12 T4 115% 3.920,60 4.356,22 4.682,94 T5 125% 4.261,52 4.735,03 5.090,15 T6 140% 4.772,91 T7 155% 5.284,29 Eckgehalt = T 3 im 2. und 3. Jahr Kaufmännische Angestellte, Gehälter ab 01.07.2022 (100 % der Gehälter aBL) im 1. Jahr im 2. + 3. Jahr ab 4. Jahr in der entsprechenden Gruppe Gehaltsgruppe Euro Euro Euro K1 1.878,81 2.087,57 2.244,14 K2 2.045,59 2.272,87 2.443,29 K3 2.727,42 3.030,42 3.257,70 K4 3.409,22 3.788,02 4.072,12 K5 4.091,07 4.545,65 4.886,58 K6 4.772,92 K7 5.284,34 Eckgehalt = K 4 im 2. und 3. Jahr 27
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TARIFVERTRAG AUSBILDUNGSVERGÜTUNG _________________________________ TARIFVERTRAG über die AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN Ausbildungs- vergütungen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Oktober 1999 in der Fassung vom 24. August 2021 Zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 53604 Bad Honnef und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt wird folgender TARIFVERTRAG geschlossen: 29
TARIFVERTRAG TARIFVERTRAG AUSBILDUNGSVERGÜTUNG _________________________________ AUSBILDUNGSVERGÜTUNG §1 Geltungsbereich 1. Räumlich Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Fachlich Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen einschließlich Planungsab- teilungen, die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder des Bundes-Rahmentarifvertrages für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sport- platzbau unterliegen. 3. Persönlich Für alle Auszubildenden, die in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung nach Zif- fer 2 in einem anerkannten Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbil- dungsgesetzes ausgebildet werden und ein nach den Vorschriften des Sechsten Bu- ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versiche- rungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind Umschüler und Praktikanten. §2 Ausbildungsvergütungen 1. Ab dem 1. September 2021 gelten nachstehende Ausbildungsvergütungen: 1.1 Ausbildungsvergütungen bei 3-jährigem Ausbildungsvertrag ab 01.09.2021 ab 01.07.2022 Euro Euro im 1. Ausbildungsjahr 930,00 960,00 im 2. Ausbildungsjahr 1.030,00 1.060,00 im 3. Ausbildungsjahr 1.135,00 1.170,00 1.2 Ausbildungsvergütungen bei 2-jährigem Ausbildungsvertrag ab 01.09.2021 ab 01.07.2022 Euro Euro im 1. Ausbildungsjahr 930,00 960,0 im 2. Ausbildungsjahr 1.135,00 1.170,00 30
TARIFVERTRAG AUSBILDUNGSVERGÜTUNG TARIFVERTRAG AUSBILDUNGSVERGÜTUNG _________________________________ 2. Soweit ein Betrieb im Vorgriff auf die zu erwartenden tariflichen Erhöhungen der Ausbildungsvergütungen bereits Erhöhungen über die bisherigen tariflichen Sätze hinaus vorgenommen hat, können diese Erhöhungen auf die neuen tariflichen Aus- bildungsvergütungen angerechnet werden. 3. Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten und Abschluss dieses Tarifvertrages gekündigt oder bereits beendet war, haben kei- nen Anspruch auf Nachzahlung aus diesem Tarifvertrag. Ausbildungs- vergütungen §3 Inkrafttreten und Laufzeit Die Tarifverträge über die Ausbildungsvergütungen im Garten-, Landschafts- und Sport- platzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin sowie in den neuen Bundeslän- dern und Ost-Berlin sind am 1. April 1999 in Kraft getreten. Der Tarifvertrag in der Fassung vom 24. August 2021 tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Dieser Tarifvertrag kann unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten per Einschreiben, erstmals zum 30. Juni 2023, gekündigt werden. Wird der Tarifvertrag nicht gekündigt, verlängert sich seine Lauf- zeit jeweils um ein Jahr. Bad Honnef, 05.10.2021 Frankfurt, 30.09.2021 Bundesverband Garten-, Landschafts- Industriegewerkschaft und Sportplatzbau e.V. Bauen-Agrar-Umwelt 53604 Bad Honnef 60439 Frankfurt Lutze von Wurmb Robert Feiger Präsident Bundesvorsitzender Carsten Burckhardt Bundesvorstandsmitglied 31
TARIFVERTRAG TARIFVERTRAG AUSBILDUNGSVERGÜTUNG _________________________________ AUSBILDUNGSVERGÜTUNG Protokollnotiz I zum Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen West Für den räumlichen Geltungsbereich Freistaat Bayern wird für die Ausbildungsverhältnisse, die unter den Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Land- schafts- und Sportplatzbau in seiner jeweils gültigen Fassung fallen, folgende Regelung ge- troffen: Erstattungen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die dem Auszubildenden im Rahmen der auswärtigen Unterbringung anlässlich des Besuchs der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen Garten- und Landschaftsbau sowie anlässlich des Besuchs der Fachklassen Garten- und Landschafts- bau an einer Berufsschule mit Blockschulung entstehen, trägt der Betrieb bis zu einem Höchst- betrag von € 3,83 pro Tag. Die Kosten sind gegen Beleg abzurechnen. Ansprüche gegenüber Dritten sind vorrangig gel- tend zu machen und zu berücksichtigen. 32
TARIFVERTRAG TARIFVERTRAG AUSBILDUNGSVERGÜTUNG _________________________________ AUSBILDUNGSVERGÜTUNG Protokollnotiz II Für den räumlichen Geltungsbereich des Bundeslandes Niedersachsen wird folgende Rege- lung getroffen: Auszubildende im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die das Berufsgrund- bildungsjahr absolviert und mit Erfolg abgeschlossen haben, werden, wenn die Ausbildung in einem Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues im unmittelbaren Anschluss an das Berufsgrundbildungsjahr begonnen wird, hinsichtlich der Ausbildungsvergütung den Aus- zubildenden mit dreijährigem Ausbildungsvertrag im zweiten Ausbildungsjahr gleichgestellt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Bundesländer Niedersachsen und Bremen wird fol- gende Regelung getroffen: Ausbildungs- vergütungen 1. Praktikanten, die im Zusammenhang mit einem Fachhochschul- oder Hochschulstu- dium in einem Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ein Betriebsprak- tikum ableisten, erhalten dafür eine monatliche Vergütung in Höhe der Ausbildungsver- gütung für das erste Ausbildungsjahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei drei- jähriger Ausbildungsdauer. Die Vergütung beträgt ab 1. Januar 2014 605,00 € ab 1. August 2014 650,00 € ab 1. August 2015 725,00 € ab 1. August 2016 800,00 € 2. Auszubildende und Praktikanten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten je Mehrarbeitsstunde eine Vergütung, die den Mehrarbeitszuschlag entsprechend § 5 Bundes-Rahmentarifvertrag gewerblich bereits beinhaltet. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt ab 1. Januar 2014 8,50 € 26. November 2013 Verband Garten-, Landschafts- Industriegewerkschaft und Sportplatzbau e.V. Bauen-Agrar-Umwelt Niedersachsen-Bremen 60439 Frankfurt Uwe Krebs Robert Feiger Bundesvorsitzender Dietmar Schäfers Stellvertretender Bundesvorsitzender 33
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JAHRES-SONDERZAHLUNG ZUSATZABKOMMEN zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin Sonderzahlung West in den jeweils gültigen Fassungen Jahres- Zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 53604 Bad Honnef und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft Druseltalstraße 51, 34131 Kassel wird folgendes ZUSATZABKOMMEN über die Jahres-Sonderzahlung geschlossen: 35
JAHRES-SONDERZAHLUNG (ZUSATZABKOMMEN) JAHRES-SONDERZAHLUNG (ZUSATZABKOMMEN) JAHRES-SONDERZAHLUNG (ZUSATZABKOMMEN) ab 1. April 1993 ab ab 1. April 1993 1. April 1993 §1 Geltungsbereich §1 Geltungsbereich 1. Räumlich 1. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin, jedoch ohne Räumlich die Bundesländer Für das Gebiet derBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bundesrepublik Sachsen, Deutschland einschließlich Sachsen-Anhalt, West-Berlin, jedoch ohne Thüringen die und dasBrandenburg, Bundesländer Gebiet von Ost-Berlin. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und das Gebiet von Ost-Berlin. 2. Fachlich 2. Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die dem fachlichen Geltungsbereich Fachlich Alle-Betriebe des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche und selbständigen Betriebsabteilungen, Arbeitnehmer die dem fachlichen im Garten-, Land- Geltungsbereich schafts- - des und Sportplatzbau oder für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Land- Bundes-Rahmentarifvertrages - schafts- des Bundes-Rahmentarifvertrages und Sportplatzbau oder für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau - des unterliegen. Bundes-Rahmentarifvertrages für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau unterliegen. 3. Persönlich 3. Alle in den in Ziffer 2 genannten Betrieben bzw. selbständigen Betriebsabteilungen Be- Persönlich schäftigten - einschließlich Alle in den in der Auszubildenden Ziffer 2 genannten Betrieben bzw. -,selbständigen die dem persönlichen Geltungsbereich Betriebsabteilungen Be- - des -Bundes-Rahmentarifvertrages schäftigten für gewerbliche einschließlich der Auszubildenden ArbeitnehmerGeltungsbereich -, die dem persönlichen im Garten-, Land- schafts- - des und Sportplatzbau oder für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Land- Bundes-Rahmentarifvertrages - des Bundes-Rahmentarifvertrages schafts- und Sportplatzbau oder für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau - des unterliegen. Bundes-Rahmentarifvertrages für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau unterliegen. §2 Art der§Leistung 2 Art der Leistung Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf eine Jahres-Sonderzahlung nach Maßgabe der folgenden Jeder Vorschriften. Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf eine Jahres-Sonderzahlung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. §3 Höhe der § 3Leistung Höhe der Leistung Die Höhe der Jahres-Sonderzahlung errechnet sich wie folgt: Die Höhe der Jahres-Sonderzahlung errechnet sich wie folgt: 1. Für gewerbliche Arbeitnehmer, ohne Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren: 1. Anzahl Für der vom Arbeitnehmer gewerbliche Arbeitnehmer,im Abrechnungszeitraum ohne Auszubildende und(§ 4) nach Erfüllung Arbeitnehmer unter der Wartefrist 18 Jahren: (§ 5) tatsächlich Anzahl geleisteten Arbeitsstunden, der vom Arbeitnehmer mal 0,60 DM(§1).4) nach Erfüllung der Wartefrist im Abrechnungszeitraum (§ 5) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, mal 0,60 DM1). 2. Für Angestellte, ohne Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren: 2. Anzahl Für der vom Arbeitnehmer Angestellte, im Abrechnungszeitraum ohne Auszubildende (§ 4) nach und Arbeitnehmer unter Erfüllung der Wartefrist 18 Jahren: (§ 5) tatsächlich Anzahl geleisteten Arbeitsstunden, der vom Arbeitnehmer mal 0,50 DM(§2).4) nach Erfüllung der Wartefrist im Abrechnungszeitraum (§ 5) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, mal 0,50 DM2). 1) 0,31 Euro 2) 1) 0,26 Euro 0,31 2) 0,26 Euro 36
JAHRES-SONDERZAHLUNG (ZUSATZABKOMMEN) JAHRES-SONDERZAHLUNG (ZUSATZABKOMMEN) ab ab 1. April 1993 1. April 1993 JAHRES-SONDERZAHLUNG (ZUSATZABKOMMEN) ab 1. April 1993 3. Für Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren: Anzahl der vom Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum (§ 4) nach Erfüllung der Wartefrist 3. (§ Für5)Auszubildende tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, und Arbeitnehmer 0,30 DM1). malJahren: unter 18 Anzahl der vom Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum (§ 4) nach Erfüllung der Wartefrist (§ 5) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, mal 0,30 DM1). §4 Abrechnungszeitraum und Fälligkeit §4 Abrechnungszeitraum und Fälligkeit 1. Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 1. Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar - in Höhe des Betrages, der sich nach Maßgabe des § 3 unter Zugrundelegung der 2. Monate Januar Die Auszahlung erfolgt bis JuniTeilbeträgen, in zwei errechnet, mitund derzwar Entgeltzahlung für Juni, und Sonderzahlung West - in Höhe des Betrages, der sich nach Maßgabe des § 3 unter Zugrundelegung der Juli bis Dezember Monate Januar ergibt, mit bis Juni errechnet, mitder derEntgeltzahlung Entgeltzahlungfür fürDezember. Juni, und - in Höhe des Betrages, der sich nach Maßgabe des § 3 unter Zugrundelegung der Abweichende MonateBetriebs- oder individuelle Juli bis Dezember ergibt, Vereinbarungen sind zulässig. mit der Entgeltzahlung für Dezember. Jahres- Abweichende Betriebs- oder individuelle Vereinbarungen sind zulässig. 3. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit (§ 5) aus dem Arbeitsverhältnis aus, endet der letzte Abrechnungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens und ist 3. entsprechend verkürzt. Die nach Scheidet ein Arbeitnehmer Auszahlung des Erfüllung letzten, der anteiligen Wartezeit Jahres-Sonderzahlungs- (§ 5) aus dem Arbeitsverhältnis Teilbetrages erfolgt aus, endet der letztedann mit der letzten Entgeltzahlung. Abrechnungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens und ist entsprechend verkürzt. Die Auszahlung des letzten, anteiligen Jahres-Sonderzahlungs- Teilbetrages erfolgt dann mit der letzten Entgeltzahlung. §5 Anspruchsvoraussetzung §5 Anspruchsvoraussetzung Der Anspruch kann erstmals nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung in dem- selben Betrieb geltend gemacht werden. Der Anspruch kann erstmals nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung in dem- selben Betrieb geltend gemacht werden. §6 Anrechenbarkeit §6 Anrechenbarkeit Für die Berechnung solcher Ansprüche, die nach gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften nach dem Entgelt berechnet werden, bleiben die Leistungen nach dem Zusatzabkommen über die Jah- res-Sonderzahlung Für die Berechnungaußer Ansatz. solcher Ansprüche, die nach gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften nach dem Entgelt berechnet werden, bleiben die Leistungen nach dem Zusatzabkommen über die Jah- res-Sonderzahlung außer Ansatz. 1) 0,15 Euro 1) 37 0,15 Euro
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